AuftraggeberInnenhaftung

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AuftraggeberInnenhaftung
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AuftraggeberInnenhaftung
Dieses Dokument wurde erstellt am 16.01.2017
Impressum
Inhaltsverzeichnis
Umfang der Haftung
Haftungsbefreiung
Entfall der Haftung durch Eintragung in die HFU-Gesamtliste
Entfall der Haftung durch Zahlung an das DLZ-AGH
Weiterführende Links
Eintragung in die HFU-Gesamtliste
Inhaltliche Beschreibung
Voraussetzungen
Fristen
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
Experteninformation
Zum Formular
Auskunftspflicht
Erstelldatum: 16.01.2017
Impressum
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AuftraggeberInnenhaftung für
Sozialversicherungsbeiträge
Aktuelle Informationen über AuftraggeberInnenhaftung, Haftungsbefreiung, Eintragung in die HFU-Gesamtliste,
Auskunftspflicht, Umfang der Haftung etc.
Information für Einsteiger
Mit dem AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz wurde ein Sonderhaftungsrecht für das Baugewerbe geschaffen. Mit
diesen Haftungsbestimmungen soll dem Ausfall der Sozialversicherungsbeiträge durch Sozialbetrug entgegengewirkt
werden.
Grundsätzlich haften auftraggebende Unternehmen bei der gänzlichen oder teilweisen Weitergabe von Aufträgen über
Bauleistungen an auftragnehmende Unternehmen für alle Beiträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens bis
zur Höhe von 20 Prozent des geleisteten Werklohnes, wenn kein Haftungsbefreiungsgrund vorliegt.
Die Haftung gilt nur für Auftraggeberinnen/Auftraggeber, die als Unternehmerinnen/Unternehmer zu qualifizieren
sind, nicht für Privatpersonen.
Grundsätzlich besteht die AuftraggeberInnenhaftung auch dann, wenn das auftragnehmende Unternehmen ein
ausländisches Unternehmen ist und zwar dann, wenn die von diesem beschäftigten
Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer den österreichischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterliegen.
Die AuftraggeberInnenhaftung findet auch bei der Arbeitskräfteüberlassung Anwendung. Dabei wird die
Überlassung von Arbeitskräften, welche beim beschäftigenden Unternehmen im Rahmen einer Bauleistung eingesetzt
werden, so behandelt wie die Weitergabe der Erbringung von Bauleistungen. Das beschäftigende Unternehmen haftet
für 20 Prozent des an das Arbeitskräfte überlassende Unternehmen für die im Rahmen einer Bauleistung tätig
werdenden überlassenen Arbeitskräfte geleisteten Entgeltes, sofern das Arbeitskräfte überlassende Unternehmen zum
Leistungszeitpunkt nicht in der HFU-Gesamtliste (Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen) aufscheint. Es
ist daher eine Aufnahme in die HFU-Gesamtliste für das Arbeitskräfte überlassende Unternehmen bei Vorliegen der
Voraussetzungen möglich.
Die HFU-Gesamtliste kann online auf den Seiten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger
eingesehen werden. Unternehmen, die der "AuftraggeberInnenhaftung" unterliegen, können im
WEB-BE-Kunden-Portal (WEBEKU) der Sozialversicherung ihr Auftragnehmerkonto einsehen. Nähere Informationen zu
den Services der Sozialversicherung finden sich in der Broschüre " USP.gv.at – Verwaltung von der schnellsten Seite
. ".
HINWEIS Auch im Bereich des Steuerrechts besteht eine Haftung für lohnabhängige Abgaben bis maximal 5 Prozent
des Werklohnes.
Weiterführende Links
AuftraggeberInnenhaftung (AGH) (Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger)
AuftraggeberInnenhaftung (Wiener Gebietskrankenkasse)
Information zur AuftraggeberInnenhaftung gemäß § 82a EStG 1988 (BMF)
Wichtigste Rechtsgrundlagen:
§§
67a,
67c,
67e,
112a
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§
19 Abs 1a
Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994)
Richtlinien zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich der AuftraggeberInnenhaftung
(RVAGH 2015)
Stand: 09.01.2017
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Erstelldatum: 16.01.2017
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Umfang der Haftung
Bei der gänzlichen oder teilweisen Weitergabe von Aufträgen im Bereich von Bauleistungen nach §
19 Abs 1a des
Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG) haftet das Auftrag gebende Unternehmen für alle Beiträge und Umlagen des
beauftragten Unternehmens bis zum Höchstausmaß von 20 Prozent des geleisteten Werklohnes. Die
AuftraggeberInnenhaftung umfasst alle Beitragsschulden des beauftragten Unternehmens bei den
Krankenversicherungsträgern, losgelöst vom konkreten Bauauftrag.
Die AuftraggeberInnenhaftung betrifft daher Bauleistungen im Sinne des §
19 Abs 1a
Umsatzsteuergesetz 1994
(UStG). Darunter fallen Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung bzw. Instandhaltung, Reinigung, Änderung
oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Die AuftraggeberInnenhaftung tritt mit dem Zeitpunkt der Leistung (eines Teiles) des Werklohns an das beauftragte
Unternehmen ein und umfasst alle Beiträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens, die spätestens bis zum
Ende des Kalendermonats fällig werden, in dem die (teilweise) Zahlung des Werklohnes erfolgt ist. Die Haftung wird
schlagend, wenn der Krankenversicherungsträger gegen das beauftragte Unternehmen zur Hereinbringung der
geschuldeten Beiträge und Umlagen erfolglos Exekution geführt hat oder das beauftragte Unternehmen bereits
insolvent ist.
Die AuftraggeberInnenhaftung erstreckt sich auch auf jedes weitere beauftragte Unternehmen, wenn die
Beauftragung auf eine Umgehung der Haftung abzielt und das Auftrag gebende Unternehmen dies wusste bzw.
ernstlich für möglich halten musste und sich damit abfand.
Stand: 10.06.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Haftungsbefreiung
Die AuftraggeberInnenhaftung für das Auftrag gebende Unternehmen entfällt bei Vorliegen folgender
Haftungsbefreiungsgründe:
Beauftragung von Unternehmen, die in der HFU-Gesamtliste eingetragen sind
Überweisung des Haftungsbetrages an das Dienstleistungszentrum Auftraggeber/innen-Haftung (DLZ-AGH).
Entfall der Haftung durch Eintragung in die HFU-Gesamtliste
Die AuftraggeberInnenhaftung für das Auftrag gebende Unternehmen entfällt, wenn das beauftragte Unternehmen
zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der HFU-Gesamtliste geführt wird.
Die von den Krankenversicherungsträgern geführten HFU-Listen werden vom Dienstleistungszentrum –
Auftraggeber/innen-Haftung (DLZ-AGH) zu einer HFU-Gesamtliste tagesaktuell zusammengeführt.
TIPP Die betroffenen Unternehmen können auf elektronischem Weg kostenlos Einsicht in die HFU-Gesamtliste
nehmen. Das Auftrag gebende Unternehmen sollte am Tag der Überweisung des Werklohnes in die HFU-Gesamtliste
Einsicht nehmen.
Entfall der Haftung durch Zahlung an das DLZ-AGH
Die AuftraggeberInnenhaftung kann allerdings auch dadurch vermieden werden, dass das Auftrag gebende
Unternehmen 20 Prozent des Werklohnes vom jeweils zu leistenden Werklohn abzieht und diesen "Haftungsbetrag"
gleichzeitig mit der Leistung des restlichen Werklohnes bzw. Werklohnanteiles nicht an das beauftragte Unternehmen,
sondern an das DLZ-AGH bei der Wiener Gebietskrankenkasse überweist.
Die Überweisung von 20 Prozent des Werklohnes an das DLZ-AGH wirkt auch gegenüber dem beauftragten
Unternehmen schuldbefreiend.
Erstelldatum: 16.01.2017
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Auf den Seiten der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) finden sich weitere ausführliche Informationen zur
Durchführung der Überweisung des Haftungsbetrages.
TIPP Die Überprüfung der AuftraggeberInnenzahlungen und deren Weiterleitung auf die Beitragskonten der
Auftragnehmerinnen/Auftragnehmer, die nach dem ASVG versicherte Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer beschäftigen,
wird durch die Anzeige des AuftragnehmerInnenkontos mittels WEB-BE-Kundenportal erleichtert.
Weiterführende Links
HFU-Gesamtliste (Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger)
Dienstleistungszentrum – Auftraggeber/innen-Haftung DLZ-AGH (WGKK)
WEB-BE-Kundenportal (WEBEKU)
Wiener Gebietskrankenkasse
Stand: 10.06.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Eintragung in die HFU-Gesamtliste
Inhaltliche Beschreibung
Die AuftraggeberInnenhaftung für das Auftrag gebende Unternehmen entfällt, wenn das beauftragte Unternehmen
zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der HFU-Gesamtliste geführt wird. Unternehmen, die in Österreich
sozialversicherte Dienstnehmerinnen/sozialversicherte Dienstnehmer beschäftigen und in Österreich
sozialversicherte natürliche Personen ohne Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer (Einpersonenunternehmen –
EPU) können sich in die HFU-Gesamtliste auf schriftlichen Antrag eintragen lassen.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für Unternehmen, die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer beschäftigen:
Das Unternehmen muss bereits mindestens drei Jahre lang Bauleistungen nach §
19 Abs 1a
Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) erbracht haben.
Das Unternehmen muss als Dienstgeberin/Dienstgeber nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
(ASVG) gemeldete Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer beschäftigen.
Das Unternehmen darf keine rückständigen Beiträge für Zeiträume bis zu dem zweitvorangegangenen
Kalendermonat aufweisen. Außer Betracht bleiben Beitragsrückstände, die 10 Prozent der im Kalendermonat
vor Antragstellung abzuführenden Beiträge nicht übersteigen.
Darüber hinaus müssen die entsprechenden Beitragsnachweisungen vorliegen.
Voraussetzungen für natürliche Personen ohne Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer
(Einpersonenunternehmen):
Das Unternehmen ist eine natürliche Person.
Das Unternehmen erbringt seit mindestens 3 Jahren Bauleistungen nach §
19 Abs 1a
Umsatzsteuergesetz
1994 (UStG 1994).
Das Unternehmen hat keine Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer gemeldet.
Das Unternehmen ist nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pflichtversichert.
Das Unternehmen entrichtet die fälligen Beiträge bis zum 15. jenes Kalendermonates, der dem Quartal folgt,
wobei Beitragsrückstände bis zu 500 Euro außer Betracht bleiben.
Das Unternehmen stellt einen schriftlichen Aufnahmeantrag an das bei der Wiener Gebietskrankenkasse
eingerichtete Dienstleistungszentrum (DLZ – AGH)
HINWEIS Eine Eintragung in die HFU-Gesamtliste ist nur mit dem Namen der natürlichen Person möglich. Der Name
des eingetragenen Unternehmens scheint in der HFU-Gesamtliste nicht auf. Damit die Auftraggeberin/der
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Auftraggeber die Einzelunternehmerin/den Einzelunternehmer in der HFU-Gesamtliste findet, empfiehlt es sich, die
Geschäftspartnerinnen/Geschäftspartner rechtzeitig darüber zu informieren, unter welchem Namen man in der HFU
-Gesamtliste geführt wird.
Auch wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die HFU-Gesamtliste vorliegen, kann die Eintragung in die HFU
-Gesamtliste verweigert oder das Unternehmen von der HFU-Gesamtliste gestrichen werden. Dies kann
beispielsweise in folgenden Fällen geschehen:
Bei Vorliegen schwerwiegender verwaltungs- oder strafrechtlicher Verstöße
Wenn zu erwarten ist, dass ein Unternehmen die sozialversicherungsrechtlichen Pflichten als
Dienstgeberin/Dienstgeber voraussichtlich nicht erfüllen wird
Als derartige Gründe für die Verweigerung der Aufnahme in bzw. die Streichung aus der HFU-Gesamtliste hat der
Gesetzgeber eine demonstrative Aufzählung im Gesetz vorgenommen, wie beispielsweise einen Zuwachs an
Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern um mehr als 200 Prozent, rechtskräftige Verurteilung nach §
146 oder den §§
153c bis
153e
Strafgesetzbuch (StGB).
HINWEIS Im Falle der Ablehnung einer Aufnahme in die HFU-Gesamtliste wird das Unternehmen darüber schriftlich
informiert. Es besteht die Möglichkeit einen Bescheid hinsichtlich dieser Entscheidung zu verlangen. Gegen diesen
Bescheid kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Ebenso wird das Unternehmen über
die Streichung aus der HFU-Gesamtliste verständigt. Ein Bescheid ist auch dann nur zu erlassen, wenn dies das
Unternehmen verlangt.
Wenn ein Unternehmen aus der HFU-Gesamtliste gestrichen wird, besteht die Möglichkeit, eine Wiederaufnahme zu
beantragen.
Fristen
Für den Antrag auf Eintragung in die HFU-Gesamtliste sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Anträge auf Aufnahme in die HFU-Gesamtliste können schriftlich direkt an das DLZ-AGH gestellt werden.
TIPP Weitere Informationen sowie Ansprechpersonen zur AuftraggeberInnenhaftung finden sich auf den Seiten der
Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK).
Verfahrensablauf
Über den Antrag zur Eintragung in die HFU-Gesamtliste muss das DLZ-AGH innerhalb von acht Wochen ab Einlangen
des Antrages entscheiden.
Erforderliche Unterlagen
Für den Nachweis, dass bereits Bauleistungen in der Dauer von drei Jahren erbracht wurden, wird in der Regel die
Vorlage der entsprechenden Umsatzsteuerbescheide bzw. Umsatzsteuererklärungen genügen.
Unternehmen, die aus der HFU-Gesamtliste gestrichen wurden, müssen bei einem Antrag auf Wiederaufnahme in die
HFU-Gesamtliste keinen Nachweis über das dreijährige Erbringen von Bauleistungen vorlegen.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
HFU-Gesamtliste (Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger)
Experteninformation
Informationen zur AuftraggeberInnenhaftung bei der
Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK).
Zum Formular
Erstelldatum: 16.01.2017
Impressum
Seite 5/6
Das
Antragsformular zur Eintragung in die HFU-Gesamtliste steht auf den Seiten der Wiener
Gebietskrankenkasse (WGKK) zur Verfügung.
Darüber hinaus kann die
HFU-Gesamtliste online auf den Seiten des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger eingesehen werden.
Stand: 10.06.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Auskunftspflicht
Die Auftrag gebenden Unternehmen müssen auf Anfrage des Krankenversicherungsträgers innerhalb von 14 Tagen
über die von ihnen beauftragten Unternehmen und über die weitergegebenen Bauleistungen Auskunft erteilen. Bei
Verweigerung der Auskunft gilt das auskunftspflichtige Unternehmen – so lange die Auskunft verweigert wird – im
Rahmen des konkreten Auftrages der Bauleistungen jedenfalls als Auftrag gebendes Unternehmen aller nachfolgenden
Unternehmen, bei denen erfolglos Exekution geführt wurde bzw. im Sinne des §
1
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) insolvent sind, soweit diese nicht ihrerseits haftungsbefreit sind.
Alle Unternehmen, die
einen Antrag auf Aufnahme in die HFU-Liste stellen bzw. in der Liste geführt werden oder
für die Haftungsbeträge von Auftrag gebenden Unternehmen geleistet wurden,
haben den Krankenversicherungsträgern wahrheitsgemäß binnen 14 Tagen alle Auskünfte zu erteilen und
Unterlagen vorzulegen, die im Zusammenhang mit der AuftraggeberInnenhaftung von Bedeutung sind. Hat der
Krankenversicherungsträger Zweifel an der Richtigkeit der Angaben oder der vorgelegten Unterlagen, so kann er auch
die Vorlage der Originalurkunden verlangen.
Die Auftrag gebenden Unternehmen haben den ausgewiesenen Bediensteten der Krankenversicherungsträger Einsicht
in die Geschäftsbücher und sonstigen relevanten Unterlagen zu gewähren.
Bei Verletzung der Auskunfts- und Einsichtsgewährungspflichten drohen Geldstrafen von Euro 1.000 bis
10.000, im Wiederholungsfall von Euro 2.000 bis 20.000.
Stand: 10.06.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Erstelldatum: 16.01.2017
Impressum
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