Wohnflächenobergrenzen Dateigröße: 96,32 KB
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Wohnraumförderung des Landes Nordrhein-Westfalen WFB Förderung von Mietwohnraum RL Flü (nach dem Wohnraumförderungsprogramm, den Wohnraumförderungsbestimmungen und der Richtlinie zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge vom 21.01.2016) Wohnflächenobergrenzen Wohnflächenobergrenzen für Wohnungen mit … barrierefrei, mit Dusche barrierefrei, mit Dusche und Badewanne für Rollstuhlfahrer 1 Zimmer, Küche, Nebenräume 47 qm 52 qm 55 qm 2 Zimmer, Küche, Nebenräume 62 qm 67 qm 70 qm 3 Zimmer, Küche, Nebenräume 77 qm 82 qm 87 qm 4 Zimmer, Küche, Nebenräume 92 qm 97 qm 102 qm 5 Zimmer, Küche, Nebenräume 107 qm 112 qm 117 qm Zimmer im Sinn dieser Tabelle sind auch Zimmer, in die eine Küche integriert ist (Wohnküche). Für jedes weitere Zimmer erhöhen sich die Wohnflächenobergrenzen um 15 Quadratmeter. Wohnungen für eine Person müssen mindestens 35 Quadratmeter groß sein. Wohnungen für eine Studierende/einen Studierenden müssen mind. 24 Quadratmeter groß sein. Appartements für Studierende mit weniger als 35 Quadratmetern Wohnfläche müssen bei Bedarf mit einer (oder mehreren) anderen Wohnung zusammenlegbar sein. Bei Mieteinfamilienhäusern dürfen zur Herstellung der Förderfähigkeit von der nach der Wohnflächenverordnung ermittelten Wohnfläche bis zu 10 % abgezogen werden. Überschreitung der Wohnflächenobergrenzen aus planerischen Gründen Sofern es aus planerischen Gründen zweckmäßig ist, kann eine Überschreitung der Wohnflächenobergrenzen - im Neubau um bis zu 5 qm und - im Bestand auch darüber hinaus zugelassen werden. Bei der Berechnung von wohnflächenbezogenen Baudarlehen sind die tatsächlichen Wohnflächen höchstens jedoch die sich aus der oben aufgeführten Tabelle ergebenden Wohnflächenobergrenzen zuzüglich der genehmigten Wohnflächenüberschreitungen zugrunde zu legen. Stand 21.01.2016 – erstellt: Soest, 28.01.2016 Kreis Soest – Die Landrätin – Abteilung Bauen, Wohnen und Immissionsschutz Bitte beachten: Trotz Sorgfalt bei der Erstellung dieser Übersicht können Fehler nicht ganz ausgeschlossen werden. Maßgeblich bleiben deshalb die Regelungen des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) sowie das Wohnraumförderungsprogramm (WoFP) und die o.g. Förderbestimmungen/Richtlinien in ihren aktuellen Fassungen. Die Förderbestimmungen/Richtlinien werden regelmäßig (i.d.R. im Januar) aktualisiert.