Wohnflächenobergrenzen Dateigröße: 96,32 KB

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Wohnraumförderung des Landes Nordrhein-Westfalen
WFB
Förderung von Mietwohnraum
RL Flü
(nach dem Wohnraumförderungsprogramm, den Wohnraumförderungsbestimmungen und
der Richtlinie zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge vom 21.01.2016)
Wohnflächenobergrenzen
Wohnflächenobergrenzen für
Wohnungen mit …
barrierefrei,
mit Dusche
barrierefrei,
mit Dusche und
Badewanne
für
Rollstuhlfahrer
1 Zimmer, Küche, Nebenräume
47 qm
52 qm
55 qm
2 Zimmer, Küche, Nebenräume
62 qm
67 qm
70 qm
3 Zimmer, Küche, Nebenräume
77 qm
82 qm
87 qm
4 Zimmer, Küche, Nebenräume
92 qm
97 qm
102 qm
5 Zimmer, Küche, Nebenräume
107 qm
112 qm
117 qm
Zimmer im Sinn dieser Tabelle sind auch Zimmer, in die eine Küche integriert ist (Wohnküche).
Für jedes weitere Zimmer erhöhen sich die Wohnflächenobergrenzen um 15 Quadratmeter.
Wohnungen für eine Person müssen mindestens 35 Quadratmeter groß sein.
Wohnungen für eine Studierende/einen Studierenden müssen mind. 24 Quadratmeter groß sein.
Appartements für Studierende mit weniger als 35 Quadratmetern Wohnfläche müssen bei Bedarf mit einer
(oder mehreren) anderen Wohnung zusammenlegbar sein.
Bei Mieteinfamilienhäusern dürfen zur Herstellung der Förderfähigkeit von der nach der
Wohnflächenverordnung ermittelten Wohnfläche bis zu 10 % abgezogen werden.
Überschreitung der Wohnflächenobergrenzen aus planerischen Gründen
Sofern es aus planerischen Gründen zweckmäßig ist, kann eine Überschreitung der
Wohnflächenobergrenzen
- im Neubau um bis zu 5 qm und
- im Bestand auch darüber hinaus
zugelassen werden.
Bei der Berechnung von wohnflächenbezogenen Baudarlehen sind die tatsächlichen Wohnflächen
höchstens jedoch die sich aus der oben aufgeführten Tabelle ergebenden Wohnflächenobergrenzen zuzüglich der genehmigten Wohnflächenüberschreitungen zugrunde zu legen.
Stand 21.01.2016 – erstellt: Soest, 28.01.2016
Kreis Soest – Die Landrätin – Abteilung Bauen, Wohnen und Immissionsschutz
Bitte beachten:
Trotz Sorgfalt bei der Erstellung dieser Übersicht können Fehler nicht ganz ausgeschlossen werden. Maßgeblich bleiben deshalb die
Regelungen des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) sowie das
Wohnraumförderungsprogramm (WoFP) und die o.g. Förderbestimmungen/Richtlinien in ihren aktuellen Fassungen. Die
Förderbestimmungen/Richtlinien werden regelmäßig (i.d.R. im Januar) aktualisiert.