Arbeitsanweisung BBVAnpG 2003/2004

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Arbeitsanweisung BBVAnpG 2003/2004
BUNDESAMT FÜR FINANZEN
Dienst leistungszentrum
- DZ IV 31 - O 1951 - 2/03 -
Bonn, 16. Juli 2003
( 01888/406-2550
(Sach-) Bereichsleiter/-innen und
Mitarbeiter/-innen des
Dienstleistungszentrums
in Bonn, Berlin und Fulda
Verteiler: DZ 34/44
AOSt'n mit Online-Bearbeitung
im Besoldungsbereich
- je 2 Mehrexemplare -
Arbeitsanweisung BBVAnpG 2003/2004
- Stand: 16. Juli 2003 Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund
und Ländern 2003/2004 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz
2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004)
BMI/BMF vom 3. Juni 2003
- D II 1 - 221 140/35 - / - II A 4 - BA 3015 -3/03 (BMF vom 13. Juni 2003
- Z B 2 - P 1500 - 111/03 -)
Teil A:
1
Allgemeines
Der Gesetzentwurf sieht im Jahr 2003 folgende Anpassungen vor:
·
Eine lineare Anhebung der Dienst-, Amts- und Anwärterbezüge um 2,4 v.H. ab
1. April 2003 (Bes.-Gr. A 2 bis A 11 und Anwärter) bzw. ab 1. Juli 2003 (übrige
Bes.-Gr.),
·
eine Einmalzahlung für die Empfänger/-innen von Dienst-/Amtsbezügen in Höhe
von 7,5 Prozent der Bezüge des Monats März 2003, maximal 185 Euro, bei Anwärtern/-innen maximal 65 Euro,
-2·
eine Anhebung des Bemessungssatzes in den neuen Ländern für Zahlungsempfänger/-innen nach der 2. BesÜV (ab 1. Januar 2003 von 90 v.H. auf
91 v.H.).
Beim Personenkreis, der Bezüge nach Bes.-Gr. B 11 erhält bzw. dessen Amtsgehalt
sich nach dem Grundgehalt der Bes.-Gr. B 11 richtet, wird nur der Familien-/Ortszuschlag angepasst; die lineare Anhebung wird (erst) zum 1. Januar 2005 vorgenommen und die Einmalzahlung 2003 wird nicht gezahlt. Zu diesem Personenkreis
gehören die folgenden Zahlungsempfänger:
2
·
Bundespräsident,
·
Mitglieder der Bundesregierung (Bundeskanzler und Bundesminister),
·
Parlamentarische Staatssekretäre,
·
Beamtete Staatssekretäre,
·
Präsident und Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts,
·
Wehrbeauftragter des Deutschen Bundestages.
Anpassung der Dienst-, Amts- und Anwärterbezüge ab 1. April 2003 bzw. ab 1. Juli
2003
Folgende Bezügebestandteile werden um 2,4 vom Hundert erhöht (Art. 1 Nr. 2
E-BBVAnpG 2003/2004):
·
Grund-/Amtsgehalt, Anwärtergrundbetrag,
·
Familien-/Ortszuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Bes.-Gr.
A 2 bis A 5,
·
allgemeine Stellenzulage (Anl. I BBesG, Vorbem. 27),
·
Amtszulagen (Anl. I BBesG, Vorbem. 19 und 21 sowie Fußnoten),
·
Stellenzulage für den Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen
Bundestages (Anl. I BBesG, Fußnote 14 zur Bes.-Gr. B 3).
Die Erhöhung gilt für die Bes.-Gr. A 2 bis A 11 und Anwärter ab 1. April 2003, für die
übrigen Bes.-Gr. ab 1. Juli 2003. Im Übrigen Hinweis auf Tz. 1, letzter Absatz.
-33
Niveauangleichung in den neuen Ländern
Für Zahlungsempfänger/-innen nach der 2. BesÜV betragen die Dienst-/Amtsbezüge ab 1. Januar 2003 91 vom Hundert der für das bisherige Bundesgebiet jeweils geltenden Dienstbezüge (Art. 12 Nr. 1 E-BBVAnpG 2003/2004).
4
Benutzerdaten
Es gelten neue Tabellen für die Grund-/Amtsgehälter, Familien-/Ortszuschläge, Anwärterbezüge und für die unter Tz. 2 genannten Zulagen. Alle Benutzerdaten wurden mit dem Einsatzmonat 08/2003 und dem Gilt-ab-Datum 01/2003, 04/2003 bzw.
07/2003 angelegt.
5
Einmalzahlung im Jahr 2003 (Art. 1 Nr. 5, Art. 12 Nr. 2 E-BBVAnpG 2003/2004)
5.1
Empfängerkreis, Voraussetzungen und Höhe
Die einmalige Zahlung erhalten Beamte und Richter mit Anspruch auf Besoldung für
den gesamten Monat April 2003 und mindestens einen Tag im Monat Mai 2003. Sie
beträgt 7,5 v.H. der Dienstbezüge des Monats März 2003 (Basismonat), höchstens
185 Euro (West-ZE) bzw. 166,50 Euro (Ost-ZE). Im Übrigen Hinweis auf Tz. 1,
letzter Absatz.
5.2
Berechnungsgrundlagen
Bei der Berechnung der Einmalzahlung werden folgende Bezügebestandteile berücksichtigt:
·
Grund-/Amtsgehalt,
·
Familien-/Ortszuschlag einschließlich der Erhöhungsbeträge beim Familienzuschlag der Stufe 2 für die Bes.-Gr. A 2 bis A 5,
5.3
·
allgemeine Stellenzulage (Anl. I BBesG, Vorbem. 27),
·
Amtszulagen (Anl. I BBesG, Vorbem. 19 und 21 sowie Fußnoten).
Anteilige Zahlung
Bei im Monat März 2003 teilzeitbeschäftigten Bezügeempfängern/-innen wird die
einmalige Zahlung anteilig der geleisteten Arbeitszeit gezahlt.
-45.4
Konkurrenzfälle
Die einmalige Zahlung wird für jeden Berechtigten nur einmal gewährt. Sie bleibt bei
sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt. Sie wird z.B. weder auf Ausgleichszulagen oder -beträge angerechnet noch in die Bemessungsgrundlage von
Sterbegeld einbezogen. Der Anspruch richtet sich gegen den Dienstherrn, der die
Dienstbezüge für den Monat April 2003 überwiegend zu zahlen hat.
5.5
Anwärter/-innen
Für Anwärter/-innen beträgt der Höchstsatz 65 Euro (West-ZE) bzw. 58,50 Euro
(Ost-ZE). Bei Anwärtern/-innen, die während des Basismonats, spätestens jedoch
zum 1. April 2003 in ein anderes Beamtenverhältnis berufen worden sind, sind die
hierfür gezahlten Dienstbezüge zugrunde zu legen.
5.6
Umsetzung der Einmalzahlung
Die Einmalzahlung wird über die Bezugsart 055 in jedem Tarifwerk gesteuert, für
das die Einmalzahlung zusteht. Das Ergebnis der Einmalzahlung wird beim Zahlungsfall in der Maske 05 ausgewiesen. Soll ein/e Besoldungsempfänger/-in keine
Einmalzahlung erhalten, muss im Feld „EZ-Sonderreg.“ die Sonderregel „01“ erfasst
werden.
6
Abschlagsauszahlungen
In der Zahlung August 2003 wird die Erhöhung der Bezüge und die Nachzahlung
der Bezüge für die Monate Januar bis Juli 2003 bzw. April bis Juli 2003 vorgenommen. Daneben wird die Einmalzahlung ausgezahlt.
Im Zahlungsmonat August 2003 wird für alle Bezügeempfänger/-innen eine generelle Rückrechnung mit „Gilt-ab-Datum“ 01.2003 durchgeführt.
7
Anpassung der Überleitungszulage nach Art. 14 § 1 Reformgesetz ab 1. Januar
2003 infolge der Niveauangleichung Ost
Bei Zahlungsempfängern/-innen nach der 2. BesÜV wird die Überleitungszulage
(SchlZ 6017) ab 1. Januar 2003 um 91/90 (= 1,11 %) erhöht.
-5Die Niveauangleichung Ost ist keine allgemeine Erhöhung der Dienstbezüge und
führt daher nicht zum Abbau der Überleitungszulage (siehe BMI vom 14. April 1997
- D II 1 - 221 020 - 3/2 -, Abschnitt II., Ziffer 1.4; BMF vom 28. April 1997 - Z A 7 P 1500 - 114/97 -).
8
Abbau der Überleitungszulage nach Art. 14 § 1 Reformgesetz ab 1. April 2003 bzw.
ab 1. Juli 2003
Die Überleitungszulage (SchlZ'en 6016/6017) wird programmgesteuert um ein Drittel des maßgeblichen Erhöhungsbetrages vermindert [siehe BMI vom 14. April 1997
- D II 1 -221 020 -3/2 - (BMF vom 28. April 1997 - Z A 7 - P 1500 - 114/97 -) i.d.F.
von BMI vom 19. Oktober 1998 - D II 3 - 221 020/11 - (BMF vom 28. Oktober 1998 Z A 7 - P 1500 - 245/98 -)].
Hierbei werden die Erhöhungen des Grundgehaltes, des Familienzuschlags, der
Amtszulagen sowie der allgemeinen Stellenzulagen berücksichtigt.
9
Abbau der Ausgleichszulage nach § 81 Abs. 1 BBesG ab 1. April 2003 bzw. ab
1. Juli 2003
Die Ausgleichszulage nach § 81 Abs. 1 BBesG (SchlZ'en 6036/6037) wird programmgesteuert um ein Drittel des maßgeblichen Erhöhungsbetrages vermindert.
Die Niveauangleichung Ost ist keine allgemeine Erhöhung der Dienstbezüge und
führt daher nicht zum Abbau der Ausgleichszulage.
10
Abbau der Ausgleichszulage nach § 83 Abs. 1 BBesG ab 1. April 2003 bzw. ab
1. Juli 2003
Die Ausgleichszulage nach § 83 Abs. 1 BBesG (SchlZ'en 6045/6046) wird programmgesteuert um ein Drittel des maßgeblichen Erhöhungsbetrages vermindert.
Die Niveauangleichung Ost ist keine allgemeine Erhöhung der Dienstbezüge und
führt daher nicht zum Abbau der Ausgleichszulage.
-611
Anpassung der Versorgungskürzungsbeträge (SchlZ'en 6598/6599)
Die VKB werden in der Zahlung August 2003 wie folgt erhöht:
·
Bei West-ZE (SchlZ 6599) ab 1.4.2003 bzw. 1.7.2003 um 2,3 v.H.,
·
bei Ost-ZE (SchlZ 6598) ab 1. Januar 2003 um 1,11 v.H. und ab 1.4.2003 bzw.
1.7.2003 um 2,3 v.H.
Über die Umsetzung von BMI vom 19. Juni 2003 - D II 3 - 223 325/9 - werden die
AOSt'n gesondert informiert (Anwendung der Anpassungsfaktoren gem. § 69e
Abs. 3 BeamtVG).
12
Liste über die von der AOSt zu prüfenden Zulagen
Die AOSt'n erhalten die Liste 5742 (Stand: Zahlung Juli 2003) über Fälle mit folgenden laufenden Zulagen/Einbehaltungen usw. (siehe BfF vom 15. Juli 2003 DZ IV 31 - O 1951 - 1/03 -):
SchlZ'en 1508, 1814, 5520, 5521, 5540, 5541, 5542, 5543, 5560, 5820, 5920, 6002,
6004, 6010, 6020, 6022, 6023, 6024, 6025, 6026, 6027, 6038, 6305, 6306, 6321,
6530, 6532, 6810, 6812, 6814, 6818, 6860, 7951, 7960, 7962, 7964, 7970.
Sofern die Zulagen usw. in neuer/anderer Höhe zu zahlen sind, müssen die AOSt'n
Zahlungsanordnungen erteilen.
13
Zahlungsvorbehalt
In der Bezügemitteilung wird bis zur Verkündung des BBVAnpG 2003/2004 folgender Vermerk ausgegeben:
„Erhöhung, Nachzahlung und Einmalzahlung gem. Entwurf BBVAnpG 2003/2004
unter Vorbehalt“.
Im Auftrag
Bantelmann