Dienstanweisung Steuer Nr. 5 A - DZ

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Dienstanweisung Steuer Nr. 5 A - DZ
Abteilung D
Dienstleistungszentrum
D 2.2
- O 1959 – 6/10 -
Bonn, 25. Juni 2010
Tel. 0228 99/7030-9811
Dienstanweisung Steuer Nr. 5 A
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung
Stand: 1. Juni 2010
Verfasser: W. Arnold
DA Steuer Nr. 5 A
Stand: 06/2010
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BAD007
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
1.
2.
2.1
Vorbemerkung.............................................................................................................. 4
Rechtliche Grundlagen ................................................................................................. 5
Fundstellen .................................................................................................................. 5
2.2
Allgemeines.................................................................................................................. 5
3.
3.1
Angaben des zu übermittelnden Datensatzes .............................................................. 6
Feld 1 - Dauer des Dienstverhältnisses -...................................................................... 6
3.2
Feld 2 - Zeiträume ohne Anspruch auf Arbeitslohn/ Großbuchstaben (S, F) -............... 6
3.3
Feld 3 - Bruttoarbeitslohn einschl. Sachbezüge............................................................ 7
3.4
Feld 4 - Lohnsteuer - .................................................................................................... 8
3.5
Feld 5 – Solidaritätszuschlag (SolZ) – ......................................................................... 8
3.6
Feld 6 – Kirchensteuer - ............................................................................................... 8
3.7
Feld 7 - Kirchensteuer des Ehegatten - ........................................................................ 9
3.8
Feld 8 - Versorgungsbezüge - ..................................................................................... 9
3.9
Feld 9 - Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre - ...........................................10
3.10 Feld 10 - Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre (ohne 9) und
ermäßigt besteuerte Entschädigungen -......................................................................10
3.11 Felder 11 – 14 – Einbehaltene Steuern der vorherigen Felder -...................................11
3.12 Feld 15 - Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,Verdienstausfallentschädigung (Infektionsschutzgesetz), Aufstockungsbetrag und Altersteilzeitzuschlag
3.13 Feld 16 - Steuerfreier Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen bzw.
Auslandstätigkeitserlass..............................................................................................11
3.14 Feld 17 - Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte
3.15 Feld 18 - Pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte - .......................................................................................................12
3.16 Feld 19 - Steuerpflichtige Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre,
die nicht ermäßigt besteuert wurden –.........................................................................12
3.17 Feld 20 - Steuerfreie Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeit –.........................12
3.18 Feld 21 - Steuerfreie Arbeitgeberleistungen bei doppelter Haushaltsführung - ...........13
3.19 Feld 22 – Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und an..................13
berufsständische Versorgungseinrichtungen...............................................................13
3.20 Feld 23 – Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und an...............13
berufsständische Versorgungseinrichtungen...............................................................13
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BAD
Inhaltsverzeichnis
3.21 Feld 24 - Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung ......14
und zur Pflegeversicherung –......................................................................................14
3.22 Feld 25 – Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung .....................14
3.23 Feld 26 – Arbeitnehmerbeiträge zur sozialen Pflegeversicherung – ............................14
3.24 Feld 27 – Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung –.................................14
3.25 Feld 28 – Nachgewiesene Beiträge zur privaten Krankenversicherung und PflegePflichtversicherung – ...................................................................................................15
3.26 Feld 29 – Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag zu 8 -.......................15
3.27 Feld 30 – Maßgebendes Kalenderjahr des Versorgungsbeginns zu 8. und/oder 9. - ...16
3.28 Feld 31 – Zu 8. bei unterjähriger Zahlung: Erster und letzter Monat, für den
Versorgungsbezüge gezahlt wurden - .........................................................................16
3.29 Feld 32 – Sterbegeld; Kapitalauszahlungen/Abfindungen und Nachzahlungen von.....16
Versorgungsbezügen – in 3. und 8. enthalten - ...........................................................16
3.30 Feld 33 – Ausgezahltes Kindergeld - ...........................................................................17
3.32 Angabe der personenbezogenen Daten und der Steuermerkmale .............................18
3.33 Anschrift des lohnsteuerrechtlichen Arbeitgebers und Angabe des Finanzamtes, an das
die Lohnsteuer abgeführt wurde ..................................................................................20
4. Erteilung einer besonderen elektronischen Lohnsteuerbescheinigung..........................21
5. Lohnsteuerbescheinigungen von öffentlichen Kassen ..................................................22
6. Sonstiges .....................................................................................................................23
6.1 Bescheinigung von Sterbegeld ....................................................................................23
6.2
Nachzahlungen im Zahlungsmonat (ZM) 01 eines jeden Kalenderjahres ....................23
6.3
Besonderheiten im Zusammenhang mit maschinell erstellten (besonderen) Lohnsteuerbescheinigungen .........................................................................................................24
6.4
Manuelle elektronische Lohnsteuerbescheinigung.......................................................25
6.5
Keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Vorvorjahr...............................26
6.6
Manuelle Lohnsteuerbescheinigung in Papierform ......................................................27
6 Anlagen
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BAD
Vorbemerkung
1.
Vorbemerkung
Diese Dienstanweisung (DA) gilt für die Erstellung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2010. Auf Abweichungen in der Lohnsteuerbescheinigung
2009 wird an entsprechender Stelle eingegangen. Sie wird ausschließlich in elektronischer Form im DZ-Portal bereitgestellt.
Die DA aktualisiert die Dienstanweisung Steuer Nr. 5 A Stand: 01.12.2008.
Änderungen/Ergänzungen/Weglassungen gegenüber der ursprünglichen Fassung sind
durch seitlichen Randstrich gekennzeichnet.
Die DA berücksichtigt die KIDICAP-Version 10.1.1.
Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen für 2008 und früher können in KIDICAP nicht
mehr erzeugt werden. Hier ist eine besondere Lohnsteuerbescheinigung in Papierform
(Vordruck DZ 7.28) zu fertigen.
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Rechtliche Grundlagen
2.
Rechtliche Grundlagen
2.1
Fundstellen
Die Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung ist in § 41b EStG (Anlage 1) i.V.m. der Richtlinie (R) 41b der Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2008 und den Hinweisen (H) 41b der Lohnsteuerhinweise (LStH) 2010 geregelt (Anlage 2).
Ergänzende Erlasse hierzu:
BMF – IV C 5 - S 2378/08/10002 - vom 22.08.2008 (Anlage 3)
BMF – IV C 5 - S 2378/09/10002 - vom 26.08.2009 (Anlage 4)
2.2
Allgemeines
Nach § 41b Abs. 1 EStG hat der (lohnsteuerrechtliche) Arbeitgeber bei Beendigung des
Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen und aufgrund der Eintragungen im Lohnkonto einen amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung an die amtlich bestimmte Übermittlungsstelle die nach § 41b Abs. 1 Nr. 1 – 13 EStG geforderten Angaben bis zum
28. Februar des Folgejahres zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung).
Dem Arbeitnehmer wird ein nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigter Ausdruck
der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angaben des lohnsteuerrechtlichen Ordnungsmerkmals ausgehändigt. Eine elektronische Bereitstellung dieses Ausdruckes ist alternativ möglich.
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Angaben des zu übermittelnden Datensatzes
3.
Angaben des zu übermittelnden Datensatzes
Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung richtet sich nach der vom Bundesministerium
der Finanzen für das jeweilige Kalenderjahr bekannt gemachten Datensatzbeschreibung
für die elektronische Übermittlung sowie dem entsprechenden Vordruckmuster. Für das
Jahr 2009 enthält der Ausdruck 30 nummerierte Felder, für das Jahr 2010 sind es 33
nummerierte Felder. Den folgenden Ausführungen liegen grundsätzlich die Vorschriften
für das Kalenderjahr 2010 zu Grunde. Auf Abweichungen in der Lohnsteuerbescheinigung
2009 wird an entsprechender Stelle eingegangen. Muster der Ausdrucke aus KIDICAP
sind als Anlagen 5 und 6 beigefügt.
3.1
Feld 1 - Dauer des Dienstverhältnisses Hier ist die Dauer des Dienstverhältnisses beim jeweiligen Arbeitgeber während des Kalenderjahres einzutragen. Zeiträume, in denen kein Lohn gezahlt wurde - z.B. beim Bezug
von Krankengeld - unterbrechen die Dauer des Dienstverhältnisses nicht. Die verschiedenen in KIDICAP - Fenster 24a - vorhandenen Unterbrechungsgründe, ausgenommen
Grund 90, sind keine Beendigung des Dienstverhältnisses.
3.2
Feld 2 - Zeiträume ohne Anspruch auf Arbeitslohn/ Großbuchstaben (S, F) Dieses Feld ist zweigeteilt. Im oberen Teil des Feldes ist die Zahl der im Lohnkonto
vermerkten Großbuchstaben U zu übermitteln. Die Dauer ist nicht relevant.
Hinweis: Bei Elternzeit (Unterbrechungsgrund 04) und gleichzeitiger (unschädlicher)
Teilzeitbeschäftigung ist eine programmgesteuerte Eintragung des Großbuchstabens U in das Lohnkonto nicht möglich (siehe KIDICAP News alle 02/99).
Im unteren Teil sind bei Vorliegen der Voraussetzungen die Großbuchstaben S und/oder
F zu übermitteln. Der Großbuchstabe V ist seit 2009 und der Großbuchstabe B seit 2010
nicht mehr zu bescheinigen,
S ist einzutragen, wenn die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug im ersten Dienstverhältnis berechnet wurde und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen
des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (Fenster 08, Feld „Monate“).
F ist einzutragen, wenn eine steuerfreie Sammelbeförderung nach § 3 Nr. 32 EStG erfolgt
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Angaben des zu übermittelnden Datensatzes
3.3
Feld 3 - Bruttoarbeitslohn einschl. Sachbezüge
Es ist der Gesamtbetrag des Bruttoarbeitslohns einschließlich des Wertes der
Sachbezüge zu bescheinigen, den der Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis im Kalenderjahr bezogen hat. Dies ist die Summe aus dem laufenden Arbeitslohn,
der für Lohnzahlungszeiträume gezahlt wurde, die im Kalenderjahr geendet haben, und
den sonstigen Bezügen, die im Kalenderjahr zugeflossen sind.
Der Bruttoarbeitslohn darf nicht um Freibeträge (Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte
Versorgungsfreibetrag, Altersentlastungsbetrag etc.) gekürzt bzw. um Hinzurechnungsbeträge erhöht werden.
Beim Bruttoarbeitslohn sind nicht anzugeben:
•
ermäßigt besteuerte Entschädigungen (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG) und Vergütungen
für mehrjährige Tätigkeit (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG), es sei denn, die vorgeschriebene
(programmgesteuert) durchgeführte Günstigerprüfung hat ergeben, dass die Fünftelungsregelung (§ 39b Abs. 3 S. 9 EStG) zu einer höheren Steuer führt als die Besteuerung als nicht begünstigter sonstiger Bezug (siehe Ausführungen zu Feld 19).
•
Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören, z.B. steuerfreier Reisekostenersatz, steuerfreie Umzugskostenvergütungen und steuerfreie Zuschläge für
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit,
•
Bezüge, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder aufgrund des Auslandstätigkeitserlasses (BStBl 1983 I S. 470) von der Lohnsteuer freigestellt sind,
•
Bezüge, für die die Lohnsteuer nach den §§ 40 bis 40b EStG pauschal erhoben
wurde.
Hinweis: Derzeit erstellt KIDICAP auch elektronische Lohnsteuerbescheinigungen mit
Negativbeträgen (Überzahlungen) beim Bruttoarbeitslohn. Dies ist seitens der
Finanzverwaltung zulässig. Im Rahmen der Bezügezahlung über das BADV Dienstleistungszentrum - sind Überzahlungen (Rückzahlung von Arbeitslohn)
gem. BMF-Erlass v. 10.09.2001 – Z C 3 – O 1959 – 50/01 - abzuwickeln. Danach sind zurückgezahlte Bruttobeträge, soweit sie nicht mit den laufenden
Bruttobezügen verrechnet wurden, durch eine so genannte Negativbescheinigung (Formular FFW 021710), die dem Wohnsitzfinanzamt vorzulegen ist,
steuerlich auszugleichen. Die Übermittlung von Negativbeträgen ist deshalb zu
unterdrücken bzw. mit einer Null-Meldung zu korrigieren.
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Angaben des zu übermittelnden Datensatzes
3.4
Feld 4 - Lohnsteuer In dieser Zeile ist die Lohnsteuer zu bescheinigen, die der Arbeitgeber vom bescheinigten
Bruttoarbeitslohn einbehalten hat. Dies ist der Betrag, der sich nach Verrechnung mit der
vom Arbeitgeber für das Kalenderjahr beim Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten
Lohnsteuer ergibt. Übersteigt der erstattete Betrag die vom (letzten) Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer, so ist als einbehaltene Lohnsteuer der übersteigende Betrag mit einem
Minuszeichen zu versehen.
Ist keine Lohnsteuer einbehalten worden, ist das Feld durch einen waagerechten Strich
auszufüllen.
In Feld 4 darf nicht eingetragen werden:
•
die Lohnsteuer, die auf Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit und auf ermäßigt
besteuerte Entschädigungen entfällt (Bescheinigung in Feld 10). Ausnahme: Günstigerprüfung ergab Versteuerung als "normaler" sonstiger Bezug (siehe Ausführungen
zu Feld 19).
•
pauschale Lohnsteuer, die vom Arbeitgeber getragen wird
Hinweis: Pauschalversteuerungen sind nur für Geld- und Sachprämien für Verbesserungsvorschläge nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG und für Arbeitgeberleistungen
zur Zusatzversorgung des Arbeitnehmers nach § 40b EStG zulässig.1
3.5
Feld 5 – Solidaritätszuschlag (SolZ) –
Hier ist der SolZ zu bescheinigen, den der Arbeitgeber vom bescheinigten Bruttoarbeitslohn einbehalten hat. Hier gelten die gleichen Ausführungen wie zu Feld 4.
3.6
Feld 6 – Kirchensteuer In dieser Zeile ist die Kirchensteuer (Kirchenlohnsteuer) zu bescheinigen, die der Arbeitgeber vom bescheinigten Bruttoarbeitslohn einbehalten hat, wenn auf der Lohnsteuerkarte nur ein Kirchensteuermerkmal eingetragen ist, z.B. „ev“ oder „rk“.
Wird die Konfession im Laufe des Jahres gewechselt, so hat dies auf die Eintragung der
Kirchensteuer in Zeile 6 keinen Einfluss.
1
BMF - Z C 3 - O 1959 -61/02 - v. 02.12.2002
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Angaben des zu übermittelnden Datensatzes
3.7
Feld 7 - Kirchensteuer des Ehegatten Dieses Feld ist nur auszufüllen, wenn bei verheirateten Arbeitnehmern zwei Kirchensteuermerkmale eingetragen sind, weil es sich um eine konfessionsverschiedene Ehe
handelt, z.B. "ev/rk" . In diesem Fall ist der auf den Ehegatten entfallende Anteil einzutragen. Der Anteil beträgt immer 50 % der insgesamt abgeführten Kirchenlohnsteuer und ist
Folge des Halbteilungsgrundsatzes.
Hinweis: In den Bundesländern Bayern, Bremen und Niedersachsen gilt der Halbteilungsgrundsatz nicht. Hier ist die Kirchenlohnsteuer - auch bei konfessionsverschiedenen Ehegatten - immer insgesamt in Zeile 6 zu bescheinigen.
Diese Regelung gilt allerdings nicht für die Zahlungsempfänger des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) – Dienstleistungszentrum -, die ihren Wohnsitz in den o.a. Ländern haben, weil für die
Kirchenlohnsteuer nach § 51a Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 41 Abs. 2 EStG
und den Kirchensteuergesetzen aller Bundesländer das so genannte Betriebsstättenprinzip gilt. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber die Kirchenlohnsteuer
nach den für die jeweilige Betriebsstätte geltenden Vorschriften einzubehalten
hat.
Maßgeblich für die Berechnung und Abführung der Kirchenlohnsteuer sind deshalb die für das Land Nordrhein-Westfalen (NW) geltenden Vorschriften.
Ausnahme: Die Höhe der Kirchenlohnsteuer kann nach dem am Ort des
Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes geltenden Steuersatz
(unter Berücksichtigung der Mindestkirchenlohnsteuer) einbehalten
werden.2 Der vom Land NW (9 %) abweichende Steuersatz von
8 % gilt in den Ländern Baden-Württemberg und Bayern.
3.8
Feld 8 - Versorgungsbezüge In dieser Zeile sind die im Bruttoarbeitslohn (Feld 3) enthaltenen Versorgungsbezüge zu
übermitteln.
In Zeile 8 sind die Bruttoversorgungsbezüge einzutragen. Der Versorgungsfreibetrag darf
nicht vorher abgezogen werden.
2
§ 10 Abs.3 Kirchensteuergesetz NW
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Angaben des zu übermittelnden Datensatzes
Die auf die Versorgungsbezüge entfallenden Steuern sind in den in den Feldern 4 - 7 bescheinigten Beträgen enthalten. Eine gesonderte Bescheinigung erfolgt hier nicht.
3.9
Feld 9 - Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre Hier sind die Versorgungsbezüge zu übermitteln, die für mehrere Kalenderjahre gezahlt
werden. Diese Versorgungsbezüge werden tarifermäßigt versteuert (Fünftelungsregelung). Der Betrag darf nicht in dem in Feld 3 bescheinigten Betrag enthalten sein.
Hier sind Nachzahlungen zu bescheinigen, die sich auf einen Zeitraum von mehr als
zwölf Monaten beziehen.
Hinweis: Eine Nachzahlung für einen Zeitraum von weniger als 13 Monaten, die sich über
den Jahreswechsel erstreckt, ist in diesem Sinne keine Nachzahlung für mehrere Kalenderjahre.
3.10 Feld 10 – Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre (ohne 9) und
ermäßigt besteuerte Entschädigungen Hier sind folgende Beträge zu übermitteln:
•
Arbeitslohn, der für mehrere Kalenderjahre gezahlt wird. Nachzahlungen, die sich auf
einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten beziehen (z.B.Jubiläumszuwendungen)
•
Entschädigungen (z.B. Abfindungen)
Voraussetzung hier ist eine tarifermäßigte Versteuerung – Fünftelungsregelung – (siehe
hierzu BMF vom 18.12.1998 - BStBl I S.1512 und Hinweis dazu in Bs I 41 - O 1959 -17/99
- v. 27.04.1999 S.4).
Der Betrag darf nicht in dem in Feld 3 bescheinigten Betrag enthalten sein.
Der Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre und die Entschädigungen, die nicht ermäßigt
besteuert wurden, sind in Feld 19 zu bescheinigen.
In diesen Fällen ist der Betrag in dem in Feld 3 bescheinigten Betrag enthalten.
Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre sind hier nicht zu bescheinigen (s. Feld 9)
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Angaben des zu übermittelnden Datensatzes
3.11 Felder 11 – 14 – Einbehaltene Steuern der vorherigen Felder In den Feldern 11 - 14 sind die auf den Arbeitslohn sowie die Versorgungsbezüge für
mehrere Kalenderjahre bzw. auf Entschädigungen entfallenden Steuerabzugsbeträge zu
übermitteln. Hier gelten die o.g. Ausführungen sinngemäß.
3.12 Feld 15 - Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Verdienstausfallentschädigung (Infektionsschutzgesetz), Aufstockungsbetrag und Altersteilzeitzuschlag
•
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bzw. Zuschuss nach § 3 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung ( Fenster 17, Schlz. 5502)
•
Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz (Fenster 29 D bzw. Fenster 17
Schlz. 5565, 5566)
•
Altersteilzeitzuschlag (Fenster 29 B bzw. Fenster 17 Schlz. 5560).
Bei der Verrechnung von ausgezahlten und zurückgeforderten Leistungen ist der saldierte
Betrag (auch ggf. negativ) zu übermitteln.
Die hier ausgewiesenen Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt nach
§ 32b EStG.
3.13 Feld 16 - Steuerfreier Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen bzw. Auslandstätigkeitserlass
Hier ist der Arbeitslohn zu übermitteln, der nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung oder dem Auslandstätigkeitserlass von der Lohnsteuer freigestellt ist.
Diese Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.
Aufgrund der Eingabe „0“ im Feld „steuerl. Beh“ des Fensters 7 wird keine maschinelle
Lohnsteuerbescheinigung erzeugt. Hier ist eine Bescheinigung über das Verfahren
„ElsterlohnManuell“ zu erzeugen.
3.14 Feld 17 - Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte Leistungen des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1
Nr. 1 und § 8 Abs. 1 u. 2 EStG).
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Angaben des zu übermittelnden Datensatzes
In Feld 17 sind die steuerfreien Arbeitgeberleistungen (Sachbezüge) zu übermitteln, die
auf die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStG) anzurechnen sind.
Alle Leistungen sind betragsmäßig zu bescheinigen.
Hier einzutragen sind:
•
Steuerfreie Sachbezüge in Form von unentgeltlichen oder verbilligten Job-Tickets
(§ 3 Nr. 34 S. 2 EStG).
Hinweis: Gem. BMF – Rundschreiben zuletzt - Z B 2 - O 1959/06/10004 - vom
04.05.2010 ist die Tarifermäßigung durch den Verkehrsträger bei Überlassung eines Behördentickets nicht als geldwerter Vorteil zu behandeln.
Die für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendige Sammelbeförderung mit
einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel nach § 3 Nr. 32 EStG ist durch die
Eintragung des Großbuchstabens F im Feld 2 nachzuweisen (Erfassung Schlz. 0327)
3.15 Feld 18 - Pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte Eine Pauschalversteuerung von steuerpflichtigen Fahrtkostenzuschüssen nach
§ 40 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 3 EStG ist im Bereich des BADV nicht zulässig.3
3.16 Feld 19 - Steuerpflichtige Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre,
die nicht ermäßigt besteuert wurden –
Der Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre und die Entschädigungen, die auf Grund der
vorgeschriebenen (programmgesteuert durchgeführten) Vergleichsberechnung (BMF IV C 5 - S 2330 - 2/99 - vom 10.01.2000 - BStBl I S. 138 -) nicht ermäßigt versteuert wurden, sind hier zu übermitteln.
Der Betrag ist in dem in Zeile 3 bescheinigten Betrag enthalten.
3.17 Feld 20 - Steuerfreie Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeit –
In diesem Feld soll der Arbeitgeber die steuerfreien Verpflegungszuschüsse bei beruflich
veranlasster Auswärtstätigkeit übermitteln.
3
zuletzt BMF - Z B 2 - O 1959/06/10004 - vom 04.05.2010
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Angaben des zu übermittelnden Datensatzes
Das Betriebsstättenfinanzamt hat jedoch eine Aufzeichnung der steuerfreien Verpflegungszuschüsse (Tagegelder) außerhalb des Lohnkontos zugelassen. Auf die Regelungen in BMF – Z C 3 – O 1959 – 33/04 – vom 22.06.2004 weise ich hin.
3.18 Feld 21 - Steuerfreie Arbeitgeberleistungen bei doppelter Haushaltsführung In diesem Feld soll der Arbeitgeber die steuerfreien Arbeitgeberleistungen bei doppelter
Haushaltsführung übermitteln. Das Betriebsstättenfinanzamt hat jedoch eine Aufzeichnung der steuerfreien Arbeitgeberleistungen bei doppelter Haushaltsführung außerhalb
des Lohnkontos zugelassen. Auf die Regelungen in BMF – Z C 3 – O 1959 – 33/04 – vom
22.06.2004 weise ich hin.
3.19 Feld 22 – Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und an
berufsständische Versorgungseinrichtungen
Hier wird der Arbeitgeberanteil der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und an
berufsständische Versorgungseinrichtungen übermittelt.
Hinweis: Die steuerfreien zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Renten
versicherung bei Tarifbeschäftigten in Altersteilzeit sind nicht zu bescheinigen (Punkt 13a Abs. 4 der anliegenden BMF-Schreiben).
3.20 Feld 23 – Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und an
berufsständische Versorgungseinrichtungen
Hier wird der Arbeitnehmeranteil der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und
an berufsständische Versorgungseinrichtungen übermittelt.
In Fällen, in denen der Arbeitgeber die Beiträge nicht unmittelbar an eine berufsständische Versorgungseinrichtung, sondern dem Arbeitnehmer einen zweckgebundenen steuerfreien Zuschuss zahlt, dürfen keine Einträge in den Feldern 22 und 23 erfolgen. Um den
den Arbeitnehmern den Nachweis des Arbeitgeberzuschusses im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu erleichtern, kann der Zuschuss in einem freien Feld der Lohnsteuerbescheinigung nachgewiesen werden (Punkt 13a Abs. 5 der anliegenden BMFSchreiben). Dieser Eintrag kann derzeit nur über die KIDICAP-Funktion „Lohnsteuerbescheinigung manuell“ erfolgen. Eine programmgesteuerte Lösung ist vorgesehen.
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Angaben des zu übermittelnden Datensatzes
3.21 Feld 24 - Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung
und zur Pflegeversicherung –
In diesem Feld soll der Arbeitgeber die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zur freiwilligen
Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung übermitteln. Gleiches gilt für die Zuschüsse an einen nicht krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, der eine private
Kranken- und Pflegeversicherung abgeschlossen hat.
Im Bereich des BADV - Abt. D - werden die Zuschüsse programmgesteuert berücksichtigt.
Ausnahme: KV-Zuschuss in besonderen Fällen (Schlz. 5915). In diesen Fällen muss die
Lohnsteuerbescheinigung manuell erstellt werden (Schreiben Bs I 22 vom
29.12.1999).
3.22 Feld 25 – Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
Hinweis: Das Feld 25 beinhaltete bis 2009 den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Die Arbeitnehmeranteile der einzelnen Sozialversicherungszweige wurden ab 2010 auf die Felder 25 bis 27 aufgeteilt.
In diesem Feld hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung zu übermitteln. Dies gilt auch für die Beiträge von Arbeitnehmern, die freiwillig
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Diese sind in voller Höhe zu bescheinigen.
3.23 Feld 26 – Arbeitnehmerbeiträge zur sozialen Pflegeversicherung –
Beiträge des Arbeitnehmers zur sozialen Pflegeversicherung
Bis 2009: Ausgezahltes Kindergeld (ab 2010 Feld 33)
3.24 Feld 27 – Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung –
Beiträge des Arbeitnehmers zur Arbeitslosenversicherung
Bis 2009: Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag (ab 2010 Feld 29)
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Angaben des zu übermittelnden Datensatzes
Unter Nr. 22 bis 27 dürfen keine Beiträge oder Zuschüsse übermittelt werden, die auf
steuerfreien Arbeitslohn entfallen, z.B. auf Arbeitslohn, der nach dem Auslandstätigkeitserlass oder auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfrei ist. Dies gilt auch
für Beiträge, die auf den nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG steuerfreien Arbeitslohn (zusätzlicher Höchstbetrag von 1.800 EUR) entfallen.
Bei steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohnteilen ist nur der Anteil der Sozialversicherungsbeiträge zu bescheinigen, der sich nach dem Verhältnis des steuerpflichtigen
Arbeitslohns zum gesamten Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums (höchstens bis zur
jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze) ergibt.
Erreicht der steuerpflichtige Arbeitslohn im Lohnzahlungszeitraum die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze, sind die Sozialversicherungsbeiträge in vollem Umfang zu bescheinigen.
Werden Beiträge aus pauschal versteuertem Arbeitslohn (z.B. nach § 37b Abs. 2, § 40b
EStG) erhoben, sind diese in den Feldern 22 bis 27 zu bescheinigen.
3.25 Feld 28 – Nachgewiesene Beiträge zur privaten Krankenversicherung und PflegePflichtversicherung –
Hier werden nur die vom Versicherungsunternehmen bescheinigten Beiträge über die so
genannte Basisabsicherung eingetragen (Gesamtbetrag des in Fenster 07, Feld „Basisabsicherung private KV/PV“ erfassten Monatsbetrages).
Bis 2009: Maßgebendes Jahr des Versorgungsbeginns ( ab 2010 Feld 30)
3.26 Feld 29 – Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag zu 8 Für die Ermittlung des bei Versorgungsbezügen zu berücksichtigenden Versorgungsfreibetrages sind seit dem Kalenderjahr 2005 bestimmte in § 19 Abs. 2 S. 4 EStG genannte
Versorgungsbezüge Bemessungsgrundlage für den zu gewährenden Versorgungsfreibetrag. Bemessungsgrundlage ist das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten
vollen Monat zzgl. voraussichtlicher Sonderzahlungen.
Bis 2009: Erster und letzter Monat bei unterjähriger Zahlung (ab 2010 Feld 31)
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Stand: 06/2010
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Angaben des zu übermittelnden Datensatzes
3.27 Feld 30 – Maßgebendes Kalenderjahr des Versorgungsbeginns zu 8. und/oder 9. Da sich die Höhe der Freibeträge für Versorgungsbezüge (Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag) seit dem Jahr 2006 an für jeweils neu hinzugekommene Versorgungsempfänger bis zum Jahr 2040 jährlich reduziert, ist das Kalenderjahr des Versorgungsbeginns (vierstellig) einzutragen. Die berechneten Freibeträge für
Versorgungsbezüge gelten grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs. Dies gilt nicht, wenn sich der Versorgungsbezug aufgrund von Anrechnungs-,
Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert.
Hinweis: Bei mehreren laufenden Versorgungsbezügen und als sonstige Bezüge gezahlte
Versorgungsbezüge mit unterschiedlichen Versorgungsbeginnen ist eine Bescheinigung nur über die Funktion „Lohnsteuerbescheinigung manuell“ möglich.
Bis 2009: Sterbegeld/Kapitalauszahlungen etc. (ab 2010 Feld 32)
3.28 Feld 31 – Zu 8. bei unterjähriger Zahlung: Erster und letzter Monat, für den Versorgungsbezüge gezahlt wurden Nur bei unterjähriger Zahlung von laufenden Versorgungsbezügen ist der erste und letzte
Monat (zweistellig mit Bindestrich, z.B. „02-12), für den Versorgungsbezüge gezahlt wurden, einzutragen.
3.29 Feld 32 – Sterbegeld; Kapitalauszahlungen/Abfindungen und Nachzahlungen von
Versorgungsbezügen – in 3. und 8. enthalten Sterbegelder, Kapitalauszahlungen/Abfindungen von Versorgungsbezügen und die als
sonstige Bezüge zu behandelnden Nachzahlungen von Versorgungsbezügen, die in den
Feldern 3 und 8 enthalten sind, müssen hier gesondert bescheinigt werden.
Nachzahlungen von Versorgungsbezügen für mehrere Jahre sind nach wie vor nur in
Feld 9 zu bescheinigen.
Eine programmgesteuerte Bescheinigung des Sterbegeldes (Zulage 6506) wird durchgeführt. Alle anderen Zahlungen müssen über das Verfahren „ElsterlohnManuell“ bescheinigt werden. Hinweis auf Punkt 6.1 der DA.
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Angaben des zu übermittelnden Datensatzes
3.30 Feld 33 – Ausgezahltes Kindergeld Hier ist die Summe des von den öffentlichen Arbeitgebern ausgezahlten Kindergeldes zu
bescheinigen, wenn es zusammen mit den Bezügen ausgezahlt wird (siehe Information
zur Lohnsteuerbescheinigung 2009 - D 2.2 vom 03.02.2010 -). Es ist das tatsächlich gezahlte Kindergeld des jeweiligen Kalenderjahres (unter Berücksichtigung von Nach- und
Überzahlungen, die bis zur Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung getätigt
bzw. getilgt wurden) zu bescheinigen; dabei sind auch negative Beträge zu berücksichtigen.
3.31 Raum für weitere Daten
Die Felder 34 bis 42 (der in KIDICAP erzeugten Lohnsteuerbescheinigung) sind auf dem
amtlichen Vordruck nicht vorhanden. Die dort aufgeführten Leistungen kann der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis übermitteln, um Rückfragen des Finanzamtes zu vermeiden. Die
Felder 34 bis 38 (bis 2009 Felder 31 bis 35) sind standardmäßig in KIDICAP vorgegeben.
Die Kidicap-Felder 34 – 42 sind in einem Block auf der linken Seite des Ausdrucks platziert. Die noch freien Felder auf der rechten Seite bleiben für künftige amtliche Ergänzungen frei.
Feld 34 – Steuerpflichtiger Zuschuss des Arbeitgebers zur Zusatzversorgung –
Hier wird der individuell versteuerte Teil der Umlagen / Beiträge an die Zusatzversorgungseinrichtungen (gesondert) übermittelt. Der Betrag ist auch im Bruttoarbeitslohn
(Feld 3) enthalten.
Bis 2009: Feld 31
Feld 35 - Beitrag des Arbeitnehmers zur Zusatzversorgung –
Hier wird der Eigenanteil des Arbeitnehmers zur Zusatzversorgung übermittelt.
Bis 2009: Feld 32
Feld 36 – Freiwilliger Krankenversicherungsbeitrag –
Beitrag des Arbeitnehmers im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bis 2009: Feld 33
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Angaben des zu übermittelnden Datensatzes
Feld 37 – Freiwilliger Pflegeversicherungsbeitrag –
Beitrag des Arbeitnehmers im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Bis 2009: Feld 34
Feld 38 - Übungsleiterfreibetrag –
Wird im Bereich des BADV - Abt. D - nicht verwendet.
Bis 2009: Feld 35
Feld 39 - Steuerfreie Auslandsdienstbezüge / Zuwendungen gem. Richtlinie II an
Auslandsdienstlehrkräfte –
In den Fällen, in denen steuerfreie Auslandsdienstbezüge gem. §§ 52 Abs. 1, 54 und 58a
des Bundesbesoldungsgesetzes bzw. der steuerfreie Auslandsanteil der Bezüge der Auslandsdienstlehrkräfte nach der Richtlinie II gezahlt werden, wird in diesem Feld der entsprechende Betrag mit dem Text "Ausl.-Bez. stfr. § 3 Nr. 64 EStG" bzw. "Zuw. RL II stfr.
§ 3 Nr. 64 EStG" ausgewiesen.
Bis 2009: Feld 36
Feld 40 - Arbeitnehmerkammerbeitrag Bremen Pflichtbeitrag eines im Land Bremen tätigen Arbeitnehmers zur Arbeitnehmerkammer.
Bis 2009: Feld 37
Feld 41 - Arbeitskammerbeitrag Saarland
Pflichtbeitrag eines im Saarland tätigen Arbeitnehmers zur Arbeitskammer.
Bis 2009: Feld 38
3.32 Angabe der personenbezogenen Daten und der Steuermerkmale
Auf der linken Seite des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
befinden sich die folgenden nicht nummerierten Felder:
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Angaben des zu übermittelnden Datensatzes
•
Anschrift des Arbeitnehmers. Die Anschrift kann im Ausdruck – abweichend von der
im Datensatz elektronisch übermittelten Adresse – den Gegebenheiten der jeweiligen
Behörde angepasst werden (Hinweis auf DZ IV 41 – O 1959 – 35/04 – v. 26.10.2004)
•
Name, Vorname, Geburtsdatum
•
KIDICAP-interne Merkmale: Kunden-Nr., Nr. des Abrechnungskreises, Sachbearbeiter-Nr., Dienststellen-/Unterdienststellen-Nr., Personal-Nr. und Datum des Ausdrucks
•
eTIN (elektronische Transfer-Identifikations-Nummer). Es handelt es sich um ein personenbezogenes Zuordnungskriterium, das aus dem Familiennamen, dem Vornamen
und dem Geburtsdatum entwickelt wird. Die eTIN ist 14-stellig und besteht aus Ziffern
und Großbuchstaben. Sie wird aufgrund eines vorgegebenen Programmcodes vom
jeweiligen Arbeitgeber gebildet. Ändert sich der Familienname, so wird die eTIN neu
berechnet. Wurden allerdings die Lohnsteuerbescheinigungsdaten bereits übermittelt,
so bleibt die bisherige eTIN erhalten, sofern für das bereits übermittelte Kalenderjahr
weitere Korrekturmeldungen erfolgen. Die neue eTIN wird dann erst im darauf folgenden Kalenderjahr wirksam.
•
Identifikationsnummer: Dient der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren
und wird zukünftig die o.a. eTIN ablösen. Der Zeitpunkt wird mit einem BMFSchreiben im Bundessteuerblatt bekannt gegeben. Weitere Hinweise im DZ-Portal unter „Bezüge zentral/Steuern/Hinweise/News“.
•
Transferticket: Quittungsnummer der Finanzverwaltung bei Annahme der übermittelten Datensätze (keine Pflichtangabe im Papierausdruck – Hinweis auf Ziffer 16 der anliegenden BMF-Schreiben)
•
Steuerklasse/Faktor (Angabe von zwei Zeiträumen bei Steuerklassenwechsel möglich) wird programmgesteuert bescheinigt. Beim Steuerkartenwechsel ist für jede
Steuerklasse (Steuerkarte) eine separate Bescheinigung über „Elsterlohn manuell“ erforderlich. Ggf. vorhandener Faktor bei Steuerklasse IV wird bescheinigt.
•
Zahl der Kinderfreibeträge: Angabe von zwei Zeiträumen möglich.
•
Steuerfreier Jahresbetrag: Angabe von zwei Zeiträumen möglich.
•
Hinzurechnungsbetrag (Hinweis auf Bs I 41 – O 1959 – 13/00 – v. 12.04.2000)
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Angaben des zu übermittelnden Datensatzes
•
Kirchensteuermerkmale: Angabe von zwei Zeiträumen möglich.
•
Amtlicher Gemeindeschlüssel (AGS)
3.33 Anschrift des lohnsteuerrechtlichen Arbeitgebers und Angabe des Finanzamtes, an das
die Lohnsteuer abgeführt wurde
Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) – Abt. Dienstleistungszentrum (D) – Dienstsitz Bonn - ist lohnsteuerrechtlicher Arbeitgeber für alle
juristische Personen des öffentlichen Rechts, deren Bezügezahlung von der Abt. D
(einschl. der LRSt`n und der AOSt`n mit Online-Bearbeitung) vorgenommen wird.
In der letzten Zeile ist das Finanzamt und dessen vierstellige Finanzamtsnummer -FANR (siehe Verzeichnis unter www.bzst.de), an das der lohnsteuerrechtliche Arbeitgeber die
Steuern abgeführt hat (Betriebsstättenfinanzamt), anzugeben.
Betriebsstättenfinanzamt für die Abt. D (einschl. der LRSt`n und der AOSt`n mit OnlineBearbeitung) ist seit 01.01.2009 das Finanzamt Bonn-Innenstadt, Postfach 18 01 20 ,
53031 Bonn, FANR: 5205.
Bei juristischen Personen des privaten Rechts ist das BADV –Abt. D – für die Arbeitgeber, für die das Betriebsstättenfinanzamt der Übertragung der Arbeitgeberpflichten auf
das BADV – Abt. D – zugestimmt hat (siehe Hinweise zur Umstellung der AGSteuernummer Stand: 04/2009) ebenfalls lohnsteuerrechtlicher Arbeitgeber.
Zurzeit liegt lediglich für einen Arbeitgeber diese Zustimmung noch nicht vor.
In diesem Fall ist unter Anschrift des lohnsteuerrechtlichen Arbeitgebers weiterhin die Anschrift des jeweiligen Arbeitgebers und beim Finanzamt das jeweilige Betriebsstättenfinanzamt dieses Arbeitgebers anzugeben.
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Stand: 06/2010
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Erteilung einer besonderen
Lohnsteuerbescheinigung
4.
Erteilung einer besonderen elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
Hat dem Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer bei Abschluss des Lohnkontos keine
Lohnsteuerkarte vorgelegen, so hat der Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung
eine besondere Lohnsteuerbescheinigung
in Papierform zu erteilen; bei maschineller
Lohnabrechnung ist ein entsprechendes Kennzeichen bei der elektronischen Übermittlung
zu setzen.
•
für alle Arbeitnehmer, die es unterlassen haben, ihre Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber auszuhändigen,
•
für die im Ausland wohnhaften Arbeitnehmer i.S.d. § 1 Abs. 2 u. 3 EStG,
•
bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern.
Zusätzlich bei beurlaubten Arbeitnehmern, die lediglich Kindergeld erhalten und
deshalb nicht verpflichtet sind, eine Lohnsteuerkarte vorzulegen.
Eine besondere Lohnsteuerbescheinigung muss erstellt werden, wenn eines der folgenden Kennzeichen im Feld „MKM-intern“ des Fensters 8 vorhanden ist:
N
Lohnsteuerkarte/Besch. §§ 39 c/d EStG liegt noch nicht vor (Neuzg.)
B
Beschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG)
V
Vereinfachtes Bescheinigungsverfahren für Versorgungsempfänger im Aus
land (Einverständniserklärung liegt vor)
A
Auf Antrag unbeschränkte Steuerpflicht für Bedienstete mit Wohnsitz
im Ausland (§ 1 Abs. 3 EStG)
K
Zahlung von Kindergeld an beurlaubte Bedienstete
E
Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht für Bedienstete mit Wohnsitz im Ausland (§ 1 Abs. 2 EStG)
S
Schuldhafte Nichtvorlage d. Lohnsteuerkarte/Beschein. §§ 39 c/d EStG
Hier ist zusätzlich das Feld „Besond. LSt-Bescheinigung“ bzw. „Besond. LStBescheinigung -VJ“ anzuklicken und der AGS 00000000 einzugeben. Seit der Version
6.3.1 erfolgt ein Plausi-Hinweis.
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Lohnsteuerbescheinigung von
öffentlichen Kassen
5.
Lohnsteuerbescheinigungen von öffentlichen Kassen
Wird ein Arbeitnehmer, der den Arbeitslohn im Voraus für einen Lohnzahlungszeitraum
erhalten hat, während dieser Zeit einer anderen Dienststelle zugewiesen (Abordnung,
Versetzung) und geht die Zahlung des Arbeitslohns auf die Kasse dieser Dienststelle über
(Wechsel vom oder zum BADV – Abt. D -), so hat die früher zuständige Kasse in der
Lohnsteuerbescheinigung den vollen von ihr gezahlten Arbeitslohn und die davon einbehaltenen Steuern auch dann aufzunehmen, wenn ihr ein Teil des Arbeitslohns von der
nunmehr zuständigen Kasse erstattet wird.
Die jetzt zuständige Kasse hat den der früher zuständigen Kasse erstatteten Teil des Arbeitslohns nicht in die Lohnsteuerbescheinigung aufzunehmen (R 41b Abs. 4 LStR 2008).
Die Dauer des Dienstverhältnisses ist jedoch den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend zu bescheinigen.
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Stand: 06/2010
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Sonstiges
6.
Sonstiges
6.1
Bescheinigung von Sterbegeld
Beim Sterbegeld handelt es sich grundsätzlich um einen steuerpflichtigen Versorgungsbezug (§ 19 EStG i.V.m. R 19.8 Abs. 1 Nr. 1 LStR 2008). Lediglich das so genannte Kostensterbegeld (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG) ist steuerfrei und nicht auf der
Lohnsteuerbescheinigung einzutragen.
Bei der Zahlung von (steuerpflichtigem) Sterbegeld ist deshalb immer eine -ggf. zweite Lohnsteuerkarte anzufordern. Sofern keine Lohnsteuerkarte vorgelegt wird, ist die Lohnsteuerklasse VI anzuwenden und eine besondere Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln.
Bei der Bescheinigung des Sterbegeldes sind die Felder 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 29, 30, und 32
zu füllen. Sofern nur Sterbegeld bescheinigt wird, ist in Feld 29 die Bemessungsgrundlage mit 0,00 EUR anzugeben. Sofern die Zahlung des Sterbegeldes über die Zulage 6506 erfolgt, wird die Lohnsteuerbescheinigung maschinell erstellt.
Auf die Arbeitsanleitungen Sterbegeld der Statusgruppen B und T sowie auf die Erläuterungen zu Feld 33 weise ich zusätzlich hin.
6.2
Nachzahlungen im Zahlungsmonat (ZM) 01 eines jeden Kalenderjahres
In KIDICAP wird programmgesteuert im ZM 01 eines jeden Kalenderjahres für die
Statusgruppen B und V das Merkmal "Steuer aufrollen" des Fensters 7 berücksichtigt, wenn Rückrechnungen in das abgelaufene Kalenderjahr erfolgen.
Damit werden alle laufenden Bezüge, die im ZM 01 für das abgelaufene Kalenderjahr
nachgezahlt werden, noch in der Lohnsteuerbescheinigung des abgelaufenen Kalenderjahres berücksichtigt. Auch sonstige Bezüge der Statusgruppen B und V werden im ZM
01 wegen des Zuflusses im abgelaufenen Kalenderjahr ebenfalls noch in der Lohnsteuerbescheinigung des abgelaufenen Kalenderjahres berücksichtigt.
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Stand: 06/2010
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Sonstiges
6.3
Besonderheiten im Zusammenhang mit maschinell erstellten (besonderen) Lohnsteuerbescheinigungen
1. Im Feld "Wohnsitzfinanzamt Vj" des Fensters 7 wird die Finanzamtsnummer (FANR)
für das Vorjahr programmgesteuert festgehalten (Stand 12/JJJJ), wenn der Personalfall im Abrechnungsmonat 12/JJJJ im Bestand und das Feld "Wohnsitzfinanzamt" gefüllt war. Damit ist eine korrekte Erstellung der (Besonderen) Lohnsteuerbescheinigung
im ZM 01 für das Vorjahr gewährleistet.
Bei Neuzugängen in den Monaten 01/JJJJ bis 03/JJJJ mit "Gilt ab Vorjahr" geschieht
dies nicht. Hier muss die FANR des Vorjahres manuell eingegeben werden, um eine
korrekte Lohnsteuerbescheinigung zu erhalten.
2. Mit den Feldern ("Besond. LSt-Bescheinigung" und "Besond. LSt-Bescheinigung
Vj“ bietet KIDICAP die Möglichkeit, eine besondere Lohnsteuerbescheinigung
erstellen zu lassen (Hinweis auf Punkt 4).
3. Über das Feld "Lohnst.-Bescheinigung" des Fensters 8 kann erneut eine maschinell erstellte Lohnsteuerbescheinigung (und eine erneute elektronische Meldung) erzeugt
werden. Dies kann erforderlich sein, wenn die Lohnsteuerbescheinigung in Verlust geraten ist. Außerdem kann über dieses Feld auch die Erzeugung einer maschinellen
Bescheinigung verhindert werden.
Zu den erforderlichen Eingaben verweise ich auf den hinterlegten Hilfetext in KIDICAP.
Sofern das Merkmal "Steuer aufrollen" des Fensters 7 gesetzt wird, erzeugt KIDICAP
automatisch eine Lohnsteuerbescheinigung für das abgelaufene Kalenderjahr unter
Berücksichtigung der Rückrechnungsergebnisse.
Sofern nur ein Papierausdruck erforderlich ist, kann über das Archivierungsverfahren
„Beta 93“ ein erneuter Ausdruck erstellt werden. Außerdem ist unter der GUIOberfläche ein PC-Ausdruck möglich.
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Sonstiges
4. In Austrittsfällen wird für folgende Sachverhalte eine programmgesteuerte Lohnsteuerbescheinigung erzeugt:
Sachverhalt
Lohnsteuerbescheinigung
Austritt im laufenden Kalenderjahr.
Erstellung einer Lohnsteuerbescheinigung
für das laufende Kalenderjahr für den Zeitraum bis Austritt.
Austritt im laufenden Kalenderjahr.
Nachzahlung von laufenden Bezügen
Austritt im Vorjahr.
(Nach-) Zahlung von Bezügen.
Austritt im laufenden Kalenderjahr.
Zahlung von sonstigen Bezügen
Austritt im laufenden Kalenderjahr.
Erstellung einer Lohnsteuerbescheinigung
für das laufende Kalenderjahr mit Angabe
des Zeitraums = Abrechnungsmonat
Erstellung einer Lohnsteuerbescheinigung
für das laufende Kalenderjahr mit Angabe
des Zeitraums = Abrechnungsmonat
und Es werden zwei Lohnsteuerbescheinigungen erzeugt.
Eine (korrigierte) Lohnsteuerbescheinigung
für den Zeitraum bis Austritt.
Eine weitere Lohnsteuerbescheinigung mit
Angabe des Zeitraums = Abrechnungsmonat
Nachzahlung von laufenden
sonstigen Bezügen.
6.4
Erstellung einer neuen (korrigierten) Lohnsteuerbescheinigung für den Zeitraum bis
Austritt.
Manuelle elektronische Lohnsteuerbescheinigung
Hat ein Zahlungsfall im Kalenderjahr, für das die Lohnsteuerbescheinigung erstellt wird,
•
eine Unterbrechung mit Grund 90,
•
oder nicht ganzjährig die Steuerklasse VI,
•
oder unterliegt er nicht der Steuerpflicht (steuerliche Behandlung "0"),
•
oder ein Wechsel der steuerlichen Behandlung (Wechsel der Schlüsselzahlen „0“ bis
„3“ im Feld „Steuerliche Behandlung“ des Fensters 07)
•
oder AGS 00000000 und kein Kennzeichen „Besond. LSt-Bescheinigung“ vorhanden
bzw. umgekehrt
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Sonstiges
wird keine programmgesteuerte elektronische Lohnsteuerbescheinigung erzeugt.
Diese Fälle werden in der Liste 1440 dokumentiert. In Fällen mit U-Grund 90 wird zur Unterstützung zusätzlich die Liste 5301 erstellt.
Außerdem gibt es weitere Sachverhalte, bei denen eine maschinelle Erzeugung verhindert und eine manuelle Bescheinigung erzeugt werden muss. Bei
•
bestimmten Fällen der Mitversteuerung (siehe Hinweise zur Versteuerung von
mehreren Bezügen nach den Merkmalen einer Lohnsteuerkarte)
•
Minusbeträgen beim Steuerbrutto (siehe Hinweis zu Punkt 3.3)
•
einem Status- bzw. Kundenwechsel im Laufe des Jahres ( siehe u.a. Hinweis)
Diese Fälle sind zu prüfen. Ggf. ist eine manuelle elektronische Lohnsteuerbescheinigung
über die Funktion „Lohnsteuerbescheinigung manuell“ zu erzeugen (Hinweis auf DA
Steuer Nr. 5 B).
Hinweis zum Status- und Kundenwechsel: Bei einem untermonatigen Statuswechsel ist
beim Zahlungsfall die Erfassung eines Austrittsdatums (bei der einen Statusgruppe) und
die Vergabe einer neuen Personalnummer (bei der anderen Statusgruppe) erforderlich.
Dadurch werden programmgesteuert zwei Lohnsteuerbescheinigungen erzeugt.
Das Gleiche gilt bei einem Wechsel der KIDICAP-Kunden von Kunde 0001 (Inland) nach
Kunde 0007 (Ausland) bzw. umgekehrt. Die Erstellung von zwei Bescheinigungen in diesen Fällen wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet.
Eine manuelle Korrektur (Zusammenfassung zu einer Lohnsteuerbescheinigung) ist in
diesen Fällen nicht erforderlich.
6.5
Keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Vorvorjahr
Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen für das Vorvorjahr werden - bezogen auf das
Jahr des aktuellen Erfassungsmonats – weder maschinell noch über die Funktion
„Lohnsteuerbescheinigung manuell“ erzeugt. Grund hierfür ist, dass die Daten von der Finanzverwaltung nicht mehr angenommen werden.
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6.6
Manuelle Lohnsteuerbescheinigung in Papierform
Sofern die Erstellung einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr möglich
ist, muss eine besondere Lohnsteuerbescheinigung in Papierform (Vordruck 7.28) ausgestellt werden.
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