Broschüre Denkmalschutz - Landkreis Märkisch

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Broschüre Denkmalschutz - Landkreis Märkisch
Denkmalschutz im Landkreis Märkisch-Oderland
Eine Broschüre für Denkmalbesitzer und interessierte Bürger
Denkmalschutz im Landkreis Märkisch-Oderland
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
die Neufassung des Brandenburgischen
Denkmalschutzgesetzes* haben wir zum Anlass genommen,
Ihnen diese kleine Broschüre an die Hand zu geben:
Denkmalschutz bewegt viele Menschen, da er unmittelbar die
Gebäude betrifft, die das Bild unserer Städte und Dörfer
prägen, ihnen das Unverwechselbare und Charakteristische
geben. Dies sind nicht nur Dorfkirchen und Gutshöfe,
sondern auch Ackerbürgerhäuser oder Feldsteinscheunen und
vieles andere mehr. Solche Baudenkmale sind wichtige
Identifikationselemente und bilden zusammen mit den
landschaftlichen Reizen unseres Landkreises eine einzigartige
Kulturlandschaft. Hinzu kommen Gartendenkmale sowie die
zahlreichen Bodendenkmale, also die archäologischen
Hinterlassenschaften, die von der jahrtausendealten
Besiedlung unseres Landstriches zeugen. Diesen Bestand an
Kulturdenkmalen gilt es zu erhalten.
Denkmalschutz bedeutet dabei nicht Stillstand: Neue
Nutzungen sind oft unabdingbar für den Erhalt der Denkmale
und zeitgenössische
Architektur kann den
historischen Bestand in
vielen Fällen sinnvoll
ergänzen. Auch bringen
Denkmalsanierungen oft
lange vergessene Bauwerke
wieder zurück ins
Bewußtsein der Menschen.
Kirche von Heckelberg
Schlösser wie
Neuhardenberg oder Reichenow haben dadurch wieder einen
festen Platz in der brandenburgischen Kulturlandschaft. Die
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Denkmalschutz im Landkreis Märkisch-Oderland
Kirche in Müncheberg ist ein Beispiel für die gelungene
Ergänzung eines Denkmals mit moderner Architektur.
Denkmalschutz beschränkt sich aber nicht auf die
herausragenden Objekte. Das Spektrum reicht hingegen vom
einfachen Meilenstein über Lehmhäuser bis hin zu den in der
Landschaft oft überhaupt nicht wahrnehmbaren
Bodendenkmalen.
Diese Broschüre soll einerseits als schneller Einstieg
in die Thematik dienen und Ihnen somit Wegweiser für den
Behördenkontakt sein. Zum anderen will sie aber auch um
Verständnis für den Denkmalschutz werben und helfen,
Schwellenängste abzubauen. Die Denkmalbehörden
verstehen sich vor allem als Partner des Bauherren und stehen
diesem mit ihrem Fachwissen zur Verfügung.
Möchten Sie Kontakt mit uns aufnehmen, dann rufen
Sie uns gerne an! Die Telefonnummern entnehmen Sie dem
grauen Kasten auf Seite 9.
Viel Spaß bei der weiteren Lektüre wünscht Ihnen
Michael Bonin
1. Beigeordneter und Fachbereichsleiter III
Landkreis Märkisch-Oderland
Mit Wirkung zum 1.8.2004: GVBl. Bbg. vom 24.5.2004, S. 215.
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Denkmalschutz im Landkreis Märkisch-Oderland
1. Was ist ein Denkmal?
Das Brandenburgische Denkmalschutzgesetz (Bbg
DSchG) definiert Denkmale als „Sachen, Mehrheiten von
Sachen oder Teile von Sachen, an deren Erhaltung wegen
ihrer geschichtlichen, wissenschaftlichen, technischen,
künstlerischen, städtebaulichen oder volkskundlichen
Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht“ (§ 2 Abs. 1). Ist
es bei Kirchen oder Schlössern meist allgemein anerkannt,
daß es sich bei ihnen um
Denkmale handelt, so ist dies
beispielsweise bei Wohnhäusern
oder technischen Denkmalen für
den flüchtigen Betrachter oft
schwerer zu erkennen. Seien es
Häuser von Wollwebern aus
dem 18. und 19. Jahrhundert im
Oderbruch oder die
Eingangsportal am Rathaus
Kalkbrennöfen im Abbaugebiet
von Altlandsberg
von Rüdersdorf. An solchen
Denkmalen können wir exemplarisch nicht nur Arbeits- und
Lebensverhältnisse der Menschen bestimmter Epochen
ablesen, sondern auch technische, städtebauliche oder
künstlerische Möglichkeiten einer Zeit und Region erleben.
Auch so unterschiedliche Dinge wie der Schlosspark in Bad
Freienwalde oder die historischen Meilensteine an unseren
Landstraßen sind in diesem Sinne Denkmal.
Eine eigene wichtige Kategorie stellen die
Bodendenkmale dar. Dies sind nach dem Gesetzestext
„bewegliche und unbewegliche Sachen, insbesondere Reste
oder Spuren von Gegenständen, Bauten und sonstigen
Zeugnissen menschlichen, tierischen und pflanzlichen
Lebens, die sich im Boden oder in Gewässern befinden oder
befanden“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 Bbg DSchG). Gemeint sind
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Denkmalschutz im Landkreis Märkisch-Oderland
damit insbesondere die archäologischen Spuren vor- und
frühgeschichtlicher Kulturen aber auch mittelalterliche oder
neuzeitliche Überreste. Bodendenkmale können oberirdisch
sichtbar sein, wie etwa Hügelgräber, bleiben aber zumeist den
Blicken verborgen. Beispiele sind der
umfangreiche Bronzefund von Lebus
oder die in unserem Landkreis noch
überall vorhandenen Spuren der letzten
Kämpfe des Zweiten Weltkrieges.
An dem letzteren Beispiel sehen
wir bereits, dass sich Denkmale nicht
auf weit zurückliegende Zeiten
beschränken. Die Landambulatorien in
Müncheberg und Heckelberg aus den
1950er Jahren sind genauso Denkmal
wie etwa unsere mittelalterlichen
Bronzezeitlicher Fund,
Lebus (9. Jhd. v. Chr.)
Feldsteinkirchen.
Neben dem Einzeldenkmal, das
bereits mehrere zusammengehörige Gebäude einschließen
kann, sieht das Gesetz auch die Möglichkeit vor,
Denkmalbereiche einzurichten, die „Mehrheiten baulicher
oder technischer Anlagen“ umfassen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Bbg
DSchG). Der Landkreis Märkisch-Oderland weist über 20
solcher Denkmalbereiche auf, die etwa in Altlandsberg, Bad
Freienwalde oder Müncheberg jeweils den gesamten
historischen Altstadtkern umfassen.
Auch die Umgebung von Denkmalen kann einem
besonderen Schutz unterliegen (Umgebungsschutz), sofern
dies für deren Erscheinungsbild wichtig ist (§ 2 Abs. 3).
Denkmale können also sehr unterschiedliche
Erscheinungsformen haben und um diese zu erkennen, sind
daher oft gründliche kunst- und bauhistorische
Untersuchungen notwendig.
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Denkmalschutz im Landkreis Märkisch-Oderland
2. Wie ist der Denkmalschutz organisiert?
Das erste Brandenburgische Denkmalschutzgesetz
stammt aus dem Jahre 1991. Dieses Gesetz ist 2004 novelliert
worden, um die Effizienz und Wirksamkeit des
Denkmalschutzes weiter zu erhöhen (GVBl. Bbg. vom
24.5.2004, S. 215). Insbesondere das Verfahren der
Denkmaleintragung soll damit beschleunigt werden, um
sowohl dem Denkmalbesitzer frühzeitig Klarheit zu
verschaffen aber auch die Denkmale besser schützen zu
können.
Vorläufer war zum einen das Denkmalpflegegesetz
der DDR von 1975 zum anderen die Denkmalgesetze der
Länder der Bundesrepublik, die ebenfalls überwiegend aus
den 1970er Jahren stammen.
Zuständig für den Denkmalschutz sind in der
Bundesrepublik Deutschland die Länder. In Brandenburg ist
der Denkmalschutz dem Ministerium für Wissenschaft,
Forschung und Kultur
zugeordnet. Die Ministerin
repräsentiert somit die oberste
Denkmalschutzbehörde,
unterstützt durch ein eigenes
Denkmalschutz-Referat.
Die eigentliche Arbeit am
Objekt findet jedoch zumeist auf
Grabkollonade Kunersdorf
der Kreis- oder Kommunalebene
statt. Hier ist die untere Denkmalschutzbehörde angesiedelt.
Im Landkreis Märkisch-Oderland ist diese dem
Bauplanungsamt zugeordnet. Diese Kreisbehörde ist der
eigentliche Ansprechpartner in Denkmalfragen. Hier finden
die Verhandlungen über die Art der denkmalgerechten
Maßnahmen statt. Auch die denkmalrechtlichen Erlaubnisse
werden von dieser Behörde ausgestellt.
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Denkmalschutz im Landkreis Märkisch-Oderland
Neben der obersten und der unteren
Denkmalschutzbehörde als Ordnungsbehörden existiert eine
Fachbehörde, das Brandenburgische Landesamt für
Denkmalpflege und Archäologische Landesmuseum in
Wünsdorf bei Zossen (Landkreis Teltow-Fläming). Ihr steht
der Landeskonservator vor. Dieser Behörde obliegt es, die
Denkmale zu inventarisieren und zu erforschen sowie die
unteren Denkmalschutzbehörden fachlich zu beraten. Die
Fachbehörde führt auch die Denkmalliste und trägt neue
Denkmale ein.
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Denkmalschutz im Landkreis Märkisch-Oderland
3. Mein Haus ist ein Denkmal!
Besitzen Sie ein Haus, das in den letzten Jahren auf
die Denkmalliste gesetzt wurde, so sind Sie von der unteren
Denkmalschutzbehörde über die Denkmaleintragung
schriftlich informiert worden. Handelt es sich bei dem
Gebäude um einen älteren Eintrag oder haben Sie es erst vor
kurzem erworben, so besitzen Sie möglicherweise keine
Kenntnis über dessen Denkmaleigenschaft. Auskunft erteilt
Ihnen dann die untere Denkmalschutzbehörde (vgl. grauen
Kasten). Gerade auch vor dem Erwerb einer Immobilie kann
es ratsam sein, sich über eine etwaige Denkmaleintragung der
baulichen Anlage zu informieren.
Dabei ist zu beachten, dass bereits aus dem Besitz des
Denkmals eine Erhaltungsverpflichtung (§ 7, Abs. 1 Bbg
DSchG) erwächst. Kommt der
Besitzer dieser Verpflichtung
nicht nach, kann die Behörde
ihrerseits aktiv werden und
Maßnahmen anordnen (§ 8).
Bei allen Maßnahmen wird
jedoch stets die Zumutbarkeit
geprüft (§ 7, Abs. 1 und 4).
Generell gilt, daß der
komplette oder teilweise
Abbruch eines Denkmals,
jedweder Eingriff in dessen
Denkmal für Friedrich II in
Substanz, die Veränderung des
Neuhardenberg
Erscheinungsbildes oder auch
die Nutzungsänderung der denkmalrechtlichen Erlaubnis
bedürfen (§ 9). Bei umfassenderen Bauvorhaben,
insbesondere wenn in die Statik des Gebäudes eingegriffen
werden soll, muß beim Bauordnungsamt eine
Baugenehmigung eingeholt werden. In vielen Fällen reicht
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Denkmalschutz im Landkreis Märkisch-Oderland
jedoch die denkmalrechtliche Erlaubnis aus. Eine vorherige
Anfrage kann hier gegebenenfalls Klarheit schaffen. Auch
wenn die Baumaßnahme an sich kein Denkmal betrifft, sich
aber in der näheren Umgebung eines solchen oder in einem
Denkmalbereich befindet, muß die Denkmalbehörde beteiligt
werden.
In jedem Fall sollten Sie
vor geplanten Baumaßnahmen
schon frühzeitig Kontakt mit
den Mitarbeiterinnen der
unteren Denkmalschutzbehörde
aufnehmen. Auf diese Weise
können schon im Vorfeld
geeignete denkmalgerechte
Fensterdetail eines
Maßnahmen abgestimmt
Wohnhauses im Oderbruch
werden. Dies geschieht im
Zweifelsfall auch durch eine Begutachtung direkt vor Ort.
Kontaktieren Sie uns insbesondere auch, wenn Sie
Baumaßnahmen in einem Grabungsschutzgebiet planen. (§ 5
Bbg DSchG).
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Möchten
Sie an Ihrem Denkmal
bauliche
Veränderungen
Denkmalschutz
im Landkreis
Märkisch-Oderland
vornehmen?
•
•
•
•
•
•
Beispielsweise die Fenster erneuern,
den Dachstuhl sanieren oder neu eindecken,
die Fassade verputzen oder streichen,
Gebäudeteile oder Nebengebäude abreißen
oder andere Maßnahmen, die in die Substanz eingreifen,
durchführen?
Auch Nutzungsänderungen sind genehmigungspflichtig!
Dann setzen Sie sich bitte frühzeitig mit den Mitarbeiterinnen der
unteren Denkmalschutzbehörde in Verbindung. Frau Dase, Frau
Schneider oder Frau Schöpflin helfen Ihnen gerne weiter:
Tel: 03341 / 354-865, -863, -864
Oder sind Sie bei Erdarbeiten auf Bodendenkmale gestoßen?
Dabei kann es sich beispielsweise um
•
•
•
Keramik, Stein-, Bronze- oder Eisengegenstände oder
auffällige Befunde wie etwa Anreicherungen verkohlten
Holzes handeln.
Bei Kriegsmaterial oder menschlichen Überresten ist
ggf. zunächst die Polizei zu verständigen.
Zu Bodendenkmalen, vor allem auch wenn Sie Baumaßnahmen in
Grabungsschutzgebieten planen, berät Sie gerne unsere
Mitarbeiterin Frau Soßmann:
Tel: 03341 / 354-862
Landkreis Märkisch-Oderland
-untere DenkmalschutzbehördeKlosterstraße 14
15344 Strausberg
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Denkmalschutz im Landkreis Märkisch-Oderland
4. Steuererleichterungen und finanzielle Unterstützung
für Denkmalbesitzer
Für Maßnahmen, die dem Erhalt und der sinnvollen
Nutzung von Denkmalen dienen, können steuerliche
Erleichterungen in Anspruch genommen werden. Die
entsprechenden Absetzungsmöglichkeiten sind hier jedoch
teilweise vereinfachend dargestellt. In jedem Fall sollten Sie
sich bei steuerrechtlichen Fragen an die untere
Denkmalschutzbehörde wenden bzw. mit Ihrem Steuerberater
oder dem für Sie zuständigen Finanzamt sprechen.
Bei Denkmalen, die ganz oder teilweise der
Einkommenserzielung dienen (§ 7i EStG), können für
Herstellungskosten erhöhte Absetzungen geltend gemacht
werden. Diese belaufen sich für
das Jahr der Herstellung und die
folgenden 7 Jahre auf 9%, für
die anschließenden 4 Jahre auf
7%. Herstellungskosten sind
also insgesamt zu 100% verteilt
auf 12 Jahre absetzbar (8 x 9 + 4
x 7 = 100).
Schloß Altranft
Herstellungskosten
umfassen dabei Maßnahmen, die das Gebäude einer
sinnvollen Nutzung zuführen, nicht jedoch die eigentlichen
Anschaffungskosten für das Denkmal. Die Maßnahmen sind
mit der unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen, die
auch eine entsprechende Bescheinigung für das Finanzamt
ausstellt.
Finanzrechtlich werden von den Herstellungskosten
die Erhaltungskosten unterschieden. Diese können etwa
Modernisierungs- und Instandsetzungsaufwendungen sein.
Erhaltungskosten können nach § 11b EStG bei Denkmalen,
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Denkmalschutz im Landkreis Märkisch-Oderland
Denkmalschutz im Landkreis Märkisch-Oderland
die zur Einkommenserzielung dienen, unabhängig von ihrer
Höhe auf 2 bis 5 Jahre verteilt werden.
Bei einem eigenbewohnten Baudenkmal können
nach § 10f EStG jährlich 9% der Herstellungs- und
Erhaltungskosten als Sonderausgaben steuerlich geltend
gemacht werden, sofern die Aufwendungen nicht in die
Bemessungsgrundlage des § 10e EStG bzw. des
Eigenheimzulagengesetzes einbezogen wurden oder als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen
sind.
Bei Denkmalen, die weder zur Einkommenserzielung
noch zu eigenen Wohnzwecken dienen (z.B. Bodendenkmale,
Garten), sind nach § 10g EStG ebenfalls 9% der Herstellungsund Erhaltungskosten verteilt auf 10 Jahre wie
Sonderausgaben absetzbar.
Bei der Vermögens-, Erbschafts- und Schenkungssteuer werden Denkmale lediglich mit 40% ihres Wertes
bzw. überhaupt nicht
angesetzt. (§§ 115, 118
BewG, BGBl. 1974, S. 2369,
§13 ErbStG BGBl. 1974, S.
933).
Die Grundsteuer
wird erlassen sofern die
Einnahmen aus dem
Denkmal unter dessen Kosten
liegen (§32 GrStG BGBl.
Bockwindmühle in Wilhelmsaue
1973 S. 965). Grünanlagen
müssen zudem der Öffentlichkeit zugänglich sein.
Spenden oder Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige
Organisationen, deren Ziel die Denkmalpflege ist, sind
ebenfalls nach § 10b EStG abzugsfähig.
Eine direkte finanzielle Unterstützung kann die
Denkmalschutzbehörde im Landkreis Märkisch-Oderland
leider nicht mehr anbieten. Ähnlich sieht es bei den
Landesmitteln aus. Hier stehen aber gegebenenfalls noch
Mittel über die Dorferneuerung oder die Städtebauförderung
zur Verfügung. In vielen Fällen können zudem die
verschiedenen im Denkmalschutz engagierten Stiftungen
einen finanziellen Beitrag leisten. Dabei ist jedoch zu
bedenken, dass sich diese teilweise beträchtlich in ihren
Förderschwerpunkten bzw. ihrer Förderpolitik unterscheiden.
Vorab ist daher zu klären, ob eine Antragstellung überhaupt
sinnvoll ist.
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Denkmalschutz im Landkreis Märkisch-Oderland
5. Die Zukunft des Denkmalschutzes
„Das kulturelle Leben in seiner Vielfalt und die
Vermittlung des kulturellen Erbes werden öffentlich
gefördert. Kunstwerke und Denkmale der Kultur stehen unter
dem Schutz des Landes, der Gemeinden und
Gemeindeverbände.“*
Mit diesem Grundsatz hat sich das Land Brandenburg
ausdrücklich zum Erhalt seines kulturellen Erbes bekannt.
Die Gemeinde- und Landkreisordnungen haben dieses
Bekenntnis ebenfalls
aufgenommen. Angesichts
schrumpfender Etats und leerer
öffentlicher Kassen ist es
jedoch wichtig, sich die
Bedeutung und die Aufgaben
des Denkmalschutzes immer
wieder vor Augen zu führen:
Kalkbrennöfen in Rüdersdorf
Unsere Städte und
Dörfer werden durch ihre Denkmale und ihre historische
Substanz geprägt, erhalten durch sie meist erst ihr
unverwechselbares Gesicht. Denkmale ermöglichen daher
eine hohe Identifikation mit der eigenen Umwelt, schaffen ein
Gefühl von Vertrautheit oder Heimat. Historische Innenstädte
mit gepflegtem Denkmalbestand heben die Aufenthaltsqualität und sind ein wichtiger Standortfaktor, nicht nur für
den Tourismus, sondern auch für Wohnen und
Wirtschaftsansiedlung. Denkmalschutz setzt auch ganz direkt
Investitionen frei, die insbesondere den mittelständischen
Handwerksbetrieben vor Ort zu Gute kommen.
*
Denkmalschutz im Landkreis Märkisch-Oderland
Denkmalschutz schont zudem die vorhandenen Ressourcen,
ist auf Langfristigkeit angelegt und wirkt der Zersiedlung
unserer Landschaft entgegen. Gerade in wirtschaftlich
schwierigen Zeiten kommt daher dem Schutz unseres
Kulturgutes eine besonders wichtige Rolle zu.
In Zukunft wird aber noch stärker als bisher auf
bürgerschaftliches Engagement und kreative Lösungen zu
setzen sein: Sei es durch die
Beteiligung an Projekten im
eigenen Umkreis, wie das ja in
vielen Orten schon seit langem
erfolgreich praktiziert wird,
durch Spenden, durch die
Einrichtung von treuhänderischen Stiftungen zum Erhalt
Kaisertribüne der
bestimmter Denkmale oder
Pferderennbahn Hoppegarten
durch die liebevolle
Instandsetzung des eigenen Denkmals. Der Möglichkeiten,
hier einen persönlichen Beitrag zu leisten, sind kaum Grenzen
gesetzt.
Landesverfassung Brandenburg § 34 Abs. 2
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Denkmalschutz im Landkreis Märkisch-Oderland
6 Denkmalbehörden
ÜAZ Wriezen
http://www.ueaz-frankfurt-oder.de/
Kreisverwaltung Märkisch-Oderland
Bauplanungsamt
-untere DenkmalschutzbehördeKlosterstraße 14
15344 Strausberg
Verein zur Kunst- und
Kulturförderung in den Neuen
Ländern e.V (VKF)
http://www.vkf-ev.de
Brandenburgisches Landesamt für
Denkmalpflege und Archäologisches
Landesmuseum
Wünsdorfer Platz 4
15838 Wünsdorf
8. Förderung von
Denkmalprojekten
7 Institutionen und
Initiativen im Denkmalschutz
AG Städte mit Historischen
Stadtkernen des Landes Brandenburg
http://www.ag-historischestadtkerne.de
Denkmal-Netz Berlin
http://www.denkmalnetzberlin.de/g_index.html
Ortskuratoren der Deutschen Stiftung
Denkmalschutz
http://www.denkmalschutz.de/wastun
/ortskuratoren
Denkmalmesse Leipzig
27. - 30. 10. 2004
alle zwei Jahre
Freilichtmuseum Altranft,
Bad Freienwalde OT Altranft
Es gibt eine ganze Reihe von
Stiftungen und Fonds, die
Denkmalprojekte finanziell fördern.
Vor einer Antragstellung sollte man
sich jedoch genau über den
jeweiligen Förderschwerpunkt
informieren. Einen guten ersten
Überblick verschafft hier das
Stiftungsverzeichnis des
Bundesverbandes Deutscher
Stiftungen: http://www.stiftungen.org
Hinweise kann auch die untere
Denkmalschutzbehörde geben.
Deutsche Stiftung Denkmalschutz,
Bonn
Ostdeutsche Sparkassenstiftung,
Berlin
Reemtsma-Stiftung,
Hamburg
Denkmalschutz im Landkreis Märkisch-Oderland
9. Literatur
Denkmalpflege im Land Brandenburg
1990-2000 (=Forschungen und
Beiträge zur Denkmalpflege im Land
Brandenburg Bd. 5), hrsg. v.
Brandenburgischen Landesamt für
Denkmalpflege und Archäologischen
Landesmuseum, 2 Bde., Worms 2001
Denkmaltopographie Bundesrepublik
Deutschland. Denkmale in
Brandenburg, Bd. 1 Brandenburg,
(1994/95), Bd. 2.1 Cottbus (2002),
Bd. 3 Frankfurt (Oder) (2003), Bd.
5.1 Landkreis Barnim (1997)
weitere Bände erschienen bzw. in
Vorbereitung
Der Holznagel, hrsg. v. Interessengemeinschaft Bauernhaus e.V.
Georg Dehio Handbuch der
deutschen Kunstdenkmäler.
Brandenburg, bearbeitet von Gerhard
Vinken u. a., München/Berlin 2000
Kursbuch Denkmalschutz, hrsg. v.
Deutschen Nationalkomitee
Denkmalschutz, Bonn 42002
Monumente. Magazin für
Denkmalkultur in Deutschland, hrsg.
v. Deutsche Stiftung Denkmalschutz
Stiftungszentrum,
Essen
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Impressum
Herausgeber:
Landkreis Märkisch-Oderland
Bauplanungsamt
-untere DenkmalschutzbehördeKlosterstraße 14
15344 Strausberg
Diese Broschüre berücksichtigt bereits die Denkmalschutznovelle von 2004 sowie die
jüngsten Änderungen im Steuerrecht mit Stand Juni 2004.
Abb. S. 4, aus: Archäologie in Deutschland 6 (2003), S. 6 (Landesdenkmalamt), alle
anderen Abbildungen untere Denkmalschutzbehörde MOL
Titelbild: Schul- und Bethaus in Wuschewier