Broschüre Denkmalschutz - Landkreis Märkisch
Transcription
Broschüre Denkmalschutz - Landkreis Märkisch
Denkmalschutz im Landkreis Märkisch-Oderland Eine Broschüre für Denkmalbesitzer und interessierte Bürger Denkmalschutz im Landkreis Märkisch-Oderland Liebe Bürgerinnen und Bürger, die Neufassung des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes* haben wir zum Anlass genommen, Ihnen diese kleine Broschüre an die Hand zu geben: Denkmalschutz bewegt viele Menschen, da er unmittelbar die Gebäude betrifft, die das Bild unserer Städte und Dörfer prägen, ihnen das Unverwechselbare und Charakteristische geben. Dies sind nicht nur Dorfkirchen und Gutshöfe, sondern auch Ackerbürgerhäuser oder Feldsteinscheunen und vieles andere mehr. Solche Baudenkmale sind wichtige Identifikationselemente und bilden zusammen mit den landschaftlichen Reizen unseres Landkreises eine einzigartige Kulturlandschaft. Hinzu kommen Gartendenkmale sowie die zahlreichen Bodendenkmale, also die archäologischen Hinterlassenschaften, die von der jahrtausendealten Besiedlung unseres Landstriches zeugen. Diesen Bestand an Kulturdenkmalen gilt es zu erhalten. Denkmalschutz bedeutet dabei nicht Stillstand: Neue Nutzungen sind oft unabdingbar für den Erhalt der Denkmale und zeitgenössische Architektur kann den historischen Bestand in vielen Fällen sinnvoll ergänzen. Auch bringen Denkmalsanierungen oft lange vergessene Bauwerke wieder zurück ins Bewußtsein der Menschen. Kirche von Heckelberg Schlösser wie Neuhardenberg oder Reichenow haben dadurch wieder einen festen Platz in der brandenburgischen Kulturlandschaft. Die * Denkmalschutz im Landkreis Märkisch-Oderland Kirche in Müncheberg ist ein Beispiel für die gelungene Ergänzung eines Denkmals mit moderner Architektur. Denkmalschutz beschränkt sich aber nicht auf die herausragenden Objekte. Das Spektrum reicht hingegen vom einfachen Meilenstein über Lehmhäuser bis hin zu den in der Landschaft oft überhaupt nicht wahrnehmbaren Bodendenkmalen. Diese Broschüre soll einerseits als schneller Einstieg in die Thematik dienen und Ihnen somit Wegweiser für den Behördenkontakt sein. Zum anderen will sie aber auch um Verständnis für den Denkmalschutz werben und helfen, Schwellenängste abzubauen. Die Denkmalbehörden verstehen sich vor allem als Partner des Bauherren und stehen diesem mit ihrem Fachwissen zur Verfügung. Möchten Sie Kontakt mit uns aufnehmen, dann rufen Sie uns gerne an! Die Telefonnummern entnehmen Sie dem grauen Kasten auf Seite 9. Viel Spaß bei der weiteren Lektüre wünscht Ihnen Michael Bonin 1. Beigeordneter und Fachbereichsleiter III Landkreis Märkisch-Oderland Mit Wirkung zum 1.8.2004: GVBl. Bbg. vom 24.5.2004, S. 215. 1 2 Denkmalschutz im Landkreis Märkisch-Oderland 1. Was ist ein Denkmal? Das Brandenburgische Denkmalschutzgesetz (Bbg DSchG) definiert Denkmale als „Sachen, Mehrheiten von Sachen oder Teile von Sachen, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, wissenschaftlichen, technischen, künstlerischen, städtebaulichen oder volkskundlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht“ (§ 2 Abs. 1). Ist es bei Kirchen oder Schlössern meist allgemein anerkannt, daß es sich bei ihnen um Denkmale handelt, so ist dies beispielsweise bei Wohnhäusern oder technischen Denkmalen für den flüchtigen Betrachter oft schwerer zu erkennen. Seien es Häuser von Wollwebern aus dem 18. und 19. Jahrhundert im Oderbruch oder die Eingangsportal am Rathaus Kalkbrennöfen im Abbaugebiet von Altlandsberg von Rüdersdorf. An solchen Denkmalen können wir exemplarisch nicht nur Arbeits- und Lebensverhältnisse der Menschen bestimmter Epochen ablesen, sondern auch technische, städtebauliche oder künstlerische Möglichkeiten einer Zeit und Region erleben. Auch so unterschiedliche Dinge wie der Schlosspark in Bad Freienwalde oder die historischen Meilensteine an unseren Landstraßen sind in diesem Sinne Denkmal. Eine eigene wichtige Kategorie stellen die Bodendenkmale dar. Dies sind nach dem Gesetzestext „bewegliche und unbewegliche Sachen, insbesondere Reste oder Spuren von Gegenständen, Bauten und sonstigen Zeugnissen menschlichen, tierischen und pflanzlichen Lebens, die sich im Boden oder in Gewässern befinden oder befanden“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 Bbg DSchG). Gemeint sind 3 Denkmalschutz im Landkreis Märkisch-Oderland damit insbesondere die archäologischen Spuren vor- und frühgeschichtlicher Kulturen aber auch mittelalterliche oder neuzeitliche Überreste. Bodendenkmale können oberirdisch sichtbar sein, wie etwa Hügelgräber, bleiben aber zumeist den Blicken verborgen. Beispiele sind der umfangreiche Bronzefund von Lebus oder die in unserem Landkreis noch überall vorhandenen Spuren der letzten Kämpfe des Zweiten Weltkrieges. An dem letzteren Beispiel sehen wir bereits, dass sich Denkmale nicht auf weit zurückliegende Zeiten beschränken. Die Landambulatorien in Müncheberg und Heckelberg aus den 1950er Jahren sind genauso Denkmal wie etwa unsere mittelalterlichen Bronzezeitlicher Fund, Lebus (9. Jhd. v. Chr.) Feldsteinkirchen. Neben dem Einzeldenkmal, das bereits mehrere zusammengehörige Gebäude einschließen kann, sieht das Gesetz auch die Möglichkeit vor, Denkmalbereiche einzurichten, die „Mehrheiten baulicher oder technischer Anlagen“ umfassen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Bbg DSchG). Der Landkreis Märkisch-Oderland weist über 20 solcher Denkmalbereiche auf, die etwa in Altlandsberg, Bad Freienwalde oder Müncheberg jeweils den gesamten historischen Altstadtkern umfassen. Auch die Umgebung von Denkmalen kann einem besonderen Schutz unterliegen (Umgebungsschutz), sofern dies für deren Erscheinungsbild wichtig ist (§ 2 Abs. 3). Denkmale können also sehr unterschiedliche Erscheinungsformen haben und um diese zu erkennen, sind daher oft gründliche kunst- und bauhistorische Untersuchungen notwendig. 4 Denkmalschutz im Landkreis Märkisch-Oderland 2. Wie ist der Denkmalschutz organisiert? Das erste Brandenburgische Denkmalschutzgesetz stammt aus dem Jahre 1991. Dieses Gesetz ist 2004 novelliert worden, um die Effizienz und Wirksamkeit des Denkmalschutzes weiter zu erhöhen (GVBl. Bbg. vom 24.5.2004, S. 215). Insbesondere das Verfahren der Denkmaleintragung soll damit beschleunigt werden, um sowohl dem Denkmalbesitzer frühzeitig Klarheit zu verschaffen aber auch die Denkmale besser schützen zu können. Vorläufer war zum einen das Denkmalpflegegesetz der DDR von 1975 zum anderen die Denkmalgesetze der Länder der Bundesrepublik, die ebenfalls überwiegend aus den 1970er Jahren stammen. Zuständig für den Denkmalschutz sind in der Bundesrepublik Deutschland die Länder. In Brandenburg ist der Denkmalschutz dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur zugeordnet. Die Ministerin repräsentiert somit die oberste Denkmalschutzbehörde, unterstützt durch ein eigenes Denkmalschutz-Referat. Die eigentliche Arbeit am Objekt findet jedoch zumeist auf Grabkollonade Kunersdorf der Kreis- oder Kommunalebene statt. Hier ist die untere Denkmalschutzbehörde angesiedelt. Im Landkreis Märkisch-Oderland ist diese dem Bauplanungsamt zugeordnet. Diese Kreisbehörde ist der eigentliche Ansprechpartner in Denkmalfragen. Hier finden die Verhandlungen über die Art der denkmalgerechten Maßnahmen statt. Auch die denkmalrechtlichen Erlaubnisse werden von dieser Behörde ausgestellt. 5 Denkmalschutz im Landkreis Märkisch-Oderland Neben der obersten und der unteren Denkmalschutzbehörde als Ordnungsbehörden existiert eine Fachbehörde, das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologische Landesmuseum in Wünsdorf bei Zossen (Landkreis Teltow-Fläming). Ihr steht der Landeskonservator vor. Dieser Behörde obliegt es, die Denkmale zu inventarisieren und zu erforschen sowie die unteren Denkmalschutzbehörden fachlich zu beraten. Die Fachbehörde führt auch die Denkmalliste und trägt neue Denkmale ein. 6 Denkmalschutz im Landkreis Märkisch-Oderland 3. Mein Haus ist ein Denkmal! Besitzen Sie ein Haus, das in den letzten Jahren auf die Denkmalliste gesetzt wurde, so sind Sie von der unteren Denkmalschutzbehörde über die Denkmaleintragung schriftlich informiert worden. Handelt es sich bei dem Gebäude um einen älteren Eintrag oder haben Sie es erst vor kurzem erworben, so besitzen Sie möglicherweise keine Kenntnis über dessen Denkmaleigenschaft. Auskunft erteilt Ihnen dann die untere Denkmalschutzbehörde (vgl. grauen Kasten). Gerade auch vor dem Erwerb einer Immobilie kann es ratsam sein, sich über eine etwaige Denkmaleintragung der baulichen Anlage zu informieren. Dabei ist zu beachten, dass bereits aus dem Besitz des Denkmals eine Erhaltungsverpflichtung (§ 7, Abs. 1 Bbg DSchG) erwächst. Kommt der Besitzer dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Behörde ihrerseits aktiv werden und Maßnahmen anordnen (§ 8). Bei allen Maßnahmen wird jedoch stets die Zumutbarkeit geprüft (§ 7, Abs. 1 und 4). Generell gilt, daß der komplette oder teilweise Abbruch eines Denkmals, jedweder Eingriff in dessen Denkmal für Friedrich II in Substanz, die Veränderung des Neuhardenberg Erscheinungsbildes oder auch die Nutzungsänderung der denkmalrechtlichen Erlaubnis bedürfen (§ 9). Bei umfassenderen Bauvorhaben, insbesondere wenn in die Statik des Gebäudes eingegriffen werden soll, muß beim Bauordnungsamt eine Baugenehmigung eingeholt werden. In vielen Fällen reicht 7 Denkmalschutz im Landkreis Märkisch-Oderland jedoch die denkmalrechtliche Erlaubnis aus. Eine vorherige Anfrage kann hier gegebenenfalls Klarheit schaffen. Auch wenn die Baumaßnahme an sich kein Denkmal betrifft, sich aber in der näheren Umgebung eines solchen oder in einem Denkmalbereich befindet, muß die Denkmalbehörde beteiligt werden. In jedem Fall sollten Sie vor geplanten Baumaßnahmen schon frühzeitig Kontakt mit den Mitarbeiterinnen der unteren Denkmalschutzbehörde aufnehmen. Auf diese Weise können schon im Vorfeld geeignete denkmalgerechte Fensterdetail eines Maßnahmen abgestimmt Wohnhauses im Oderbruch werden. Dies geschieht im Zweifelsfall auch durch eine Begutachtung direkt vor Ort. Kontaktieren Sie uns insbesondere auch, wenn Sie Baumaßnahmen in einem Grabungsschutzgebiet planen. (§ 5 Bbg DSchG). 8 Möchten Sie an Ihrem Denkmal bauliche Veränderungen Denkmalschutz im Landkreis Märkisch-Oderland vornehmen? • • • • • • Beispielsweise die Fenster erneuern, den Dachstuhl sanieren oder neu eindecken, die Fassade verputzen oder streichen, Gebäudeteile oder Nebengebäude abreißen oder andere Maßnahmen, die in die Substanz eingreifen, durchführen? Auch Nutzungsänderungen sind genehmigungspflichtig! Dann setzen Sie sich bitte frühzeitig mit den Mitarbeiterinnen der unteren Denkmalschutzbehörde in Verbindung. Frau Dase, Frau Schneider oder Frau Schöpflin helfen Ihnen gerne weiter: Tel: 03341 / 354-865, -863, -864 Oder sind Sie bei Erdarbeiten auf Bodendenkmale gestoßen? Dabei kann es sich beispielsweise um • • • Keramik, Stein-, Bronze- oder Eisengegenstände oder auffällige Befunde wie etwa Anreicherungen verkohlten Holzes handeln. Bei Kriegsmaterial oder menschlichen Überresten ist ggf. zunächst die Polizei zu verständigen. Zu Bodendenkmalen, vor allem auch wenn Sie Baumaßnahmen in Grabungsschutzgebieten planen, berät Sie gerne unsere Mitarbeiterin Frau Soßmann: Tel: 03341 / 354-862 Landkreis Märkisch-Oderland -untere DenkmalschutzbehördeKlosterstraße 14 15344 Strausberg 9 Denkmalschutz im Landkreis Märkisch-Oderland 4. Steuererleichterungen und finanzielle Unterstützung für Denkmalbesitzer Für Maßnahmen, die dem Erhalt und der sinnvollen Nutzung von Denkmalen dienen, können steuerliche Erleichterungen in Anspruch genommen werden. Die entsprechenden Absetzungsmöglichkeiten sind hier jedoch teilweise vereinfachend dargestellt. In jedem Fall sollten Sie sich bei steuerrechtlichen Fragen an die untere Denkmalschutzbehörde wenden bzw. mit Ihrem Steuerberater oder dem für Sie zuständigen Finanzamt sprechen. Bei Denkmalen, die ganz oder teilweise der Einkommenserzielung dienen (§ 7i EStG), können für Herstellungskosten erhöhte Absetzungen geltend gemacht werden. Diese belaufen sich für das Jahr der Herstellung und die folgenden 7 Jahre auf 9%, für die anschließenden 4 Jahre auf 7%. Herstellungskosten sind also insgesamt zu 100% verteilt auf 12 Jahre absetzbar (8 x 9 + 4 x 7 = 100). Schloß Altranft Herstellungskosten umfassen dabei Maßnahmen, die das Gebäude einer sinnvollen Nutzung zuführen, nicht jedoch die eigentlichen Anschaffungskosten für das Denkmal. Die Maßnahmen sind mit der unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen, die auch eine entsprechende Bescheinigung für das Finanzamt ausstellt. Finanzrechtlich werden von den Herstellungskosten die Erhaltungskosten unterschieden. Diese können etwa Modernisierungs- und Instandsetzungsaufwendungen sein. Erhaltungskosten können nach § 11b EStG bei Denkmalen, 10 Denkmalschutz im Landkreis Märkisch-Oderland Denkmalschutz im Landkreis Märkisch-Oderland die zur Einkommenserzielung dienen, unabhängig von ihrer Höhe auf 2 bis 5 Jahre verteilt werden. Bei einem eigenbewohnten Baudenkmal können nach § 10f EStG jährlich 9% der Herstellungs- und Erhaltungskosten als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden, sofern die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage des § 10e EStG bzw. des Eigenheimzulagengesetzes einbezogen wurden oder als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Bei Denkmalen, die weder zur Einkommenserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken dienen (z.B. Bodendenkmale, Garten), sind nach § 10g EStG ebenfalls 9% der Herstellungsund Erhaltungskosten verteilt auf 10 Jahre wie Sonderausgaben absetzbar. Bei der Vermögens-, Erbschafts- und Schenkungssteuer werden Denkmale lediglich mit 40% ihres Wertes bzw. überhaupt nicht angesetzt. (§§ 115, 118 BewG, BGBl. 1974, S. 2369, §13 ErbStG BGBl. 1974, S. 933). Die Grundsteuer wird erlassen sofern die Einnahmen aus dem Denkmal unter dessen Kosten liegen (§32 GrStG BGBl. Bockwindmühle in Wilhelmsaue 1973 S. 965). Grünanlagen müssen zudem der Öffentlichkeit zugänglich sein. Spenden oder Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Organisationen, deren Ziel die Denkmalpflege ist, sind ebenfalls nach § 10b EStG abzugsfähig. Eine direkte finanzielle Unterstützung kann die Denkmalschutzbehörde im Landkreis Märkisch-Oderland leider nicht mehr anbieten. Ähnlich sieht es bei den Landesmitteln aus. Hier stehen aber gegebenenfalls noch Mittel über die Dorferneuerung oder die Städtebauförderung zur Verfügung. In vielen Fällen können zudem die verschiedenen im Denkmalschutz engagierten Stiftungen einen finanziellen Beitrag leisten. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass sich diese teilweise beträchtlich in ihren Förderschwerpunkten bzw. ihrer Förderpolitik unterscheiden. Vorab ist daher zu klären, ob eine Antragstellung überhaupt sinnvoll ist. 11 12 Denkmalschutz im Landkreis Märkisch-Oderland 5. Die Zukunft des Denkmalschutzes „Das kulturelle Leben in seiner Vielfalt und die Vermittlung des kulturellen Erbes werden öffentlich gefördert. Kunstwerke und Denkmale der Kultur stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.“* Mit diesem Grundsatz hat sich das Land Brandenburg ausdrücklich zum Erhalt seines kulturellen Erbes bekannt. Die Gemeinde- und Landkreisordnungen haben dieses Bekenntnis ebenfalls aufgenommen. Angesichts schrumpfender Etats und leerer öffentlicher Kassen ist es jedoch wichtig, sich die Bedeutung und die Aufgaben des Denkmalschutzes immer wieder vor Augen zu führen: Kalkbrennöfen in Rüdersdorf Unsere Städte und Dörfer werden durch ihre Denkmale und ihre historische Substanz geprägt, erhalten durch sie meist erst ihr unverwechselbares Gesicht. Denkmale ermöglichen daher eine hohe Identifikation mit der eigenen Umwelt, schaffen ein Gefühl von Vertrautheit oder Heimat. Historische Innenstädte mit gepflegtem Denkmalbestand heben die Aufenthaltsqualität und sind ein wichtiger Standortfaktor, nicht nur für den Tourismus, sondern auch für Wohnen und Wirtschaftsansiedlung. Denkmalschutz setzt auch ganz direkt Investitionen frei, die insbesondere den mittelständischen Handwerksbetrieben vor Ort zu Gute kommen. * Denkmalschutz im Landkreis Märkisch-Oderland Denkmalschutz schont zudem die vorhandenen Ressourcen, ist auf Langfristigkeit angelegt und wirkt der Zersiedlung unserer Landschaft entgegen. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten kommt daher dem Schutz unseres Kulturgutes eine besonders wichtige Rolle zu. In Zukunft wird aber noch stärker als bisher auf bürgerschaftliches Engagement und kreative Lösungen zu setzen sein: Sei es durch die Beteiligung an Projekten im eigenen Umkreis, wie das ja in vielen Orten schon seit langem erfolgreich praktiziert wird, durch Spenden, durch die Einrichtung von treuhänderischen Stiftungen zum Erhalt Kaisertribüne der bestimmter Denkmale oder Pferderennbahn Hoppegarten durch die liebevolle Instandsetzung des eigenen Denkmals. Der Möglichkeiten, hier einen persönlichen Beitrag zu leisten, sind kaum Grenzen gesetzt. Landesverfassung Brandenburg § 34 Abs. 2 13 14 Denkmalschutz im Landkreis Märkisch-Oderland 6 Denkmalbehörden ÜAZ Wriezen http://www.ueaz-frankfurt-oder.de/ Kreisverwaltung Märkisch-Oderland Bauplanungsamt -untere DenkmalschutzbehördeKlosterstraße 14 15344 Strausberg Verein zur Kunst- und Kulturförderung in den Neuen Ländern e.V (VKF) http://www.vkf-ev.de Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum Wünsdorfer Platz 4 15838 Wünsdorf 8. Förderung von Denkmalprojekten 7 Institutionen und Initiativen im Denkmalschutz AG Städte mit Historischen Stadtkernen des Landes Brandenburg http://www.ag-historischestadtkerne.de Denkmal-Netz Berlin http://www.denkmalnetzberlin.de/g_index.html Ortskuratoren der Deutschen Stiftung Denkmalschutz http://www.denkmalschutz.de/wastun /ortskuratoren Denkmalmesse Leipzig 27. - 30. 10. 2004 alle zwei Jahre Freilichtmuseum Altranft, Bad Freienwalde OT Altranft Es gibt eine ganze Reihe von Stiftungen und Fonds, die Denkmalprojekte finanziell fördern. Vor einer Antragstellung sollte man sich jedoch genau über den jeweiligen Förderschwerpunkt informieren. Einen guten ersten Überblick verschafft hier das Stiftungsverzeichnis des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen: http://www.stiftungen.org Hinweise kann auch die untere Denkmalschutzbehörde geben. Deutsche Stiftung Denkmalschutz, Bonn Ostdeutsche Sparkassenstiftung, Berlin Reemtsma-Stiftung, Hamburg Denkmalschutz im Landkreis Märkisch-Oderland 9. Literatur Denkmalpflege im Land Brandenburg 1990-2000 (=Forschungen und Beiträge zur Denkmalpflege im Land Brandenburg Bd. 5), hrsg. v. Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum, 2 Bde., Worms 2001 Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland. Denkmale in Brandenburg, Bd. 1 Brandenburg, (1994/95), Bd. 2.1 Cottbus (2002), Bd. 3 Frankfurt (Oder) (2003), Bd. 5.1 Landkreis Barnim (1997) weitere Bände erschienen bzw. in Vorbereitung Der Holznagel, hrsg. v. Interessengemeinschaft Bauernhaus e.V. Georg Dehio Handbuch der deutschen Kunstdenkmäler. Brandenburg, bearbeitet von Gerhard Vinken u. a., München/Berlin 2000 Kursbuch Denkmalschutz, hrsg. v. Deutschen Nationalkomitee Denkmalschutz, Bonn 42002 Monumente. Magazin für Denkmalkultur in Deutschland, hrsg. v. Deutsche Stiftung Denkmalschutz Stiftungszentrum, Essen 15 16 Impressum Herausgeber: Landkreis Märkisch-Oderland Bauplanungsamt -untere DenkmalschutzbehördeKlosterstraße 14 15344 Strausberg Diese Broschüre berücksichtigt bereits die Denkmalschutznovelle von 2004 sowie die jüngsten Änderungen im Steuerrecht mit Stand Juni 2004. Abb. S. 4, aus: Archäologie in Deutschland 6 (2003), S. 6 (Landesdenkmalamt), alle anderen Abbildungen untere Denkmalschutzbehörde MOL Titelbild: Schul- und Bethaus in Wuschewier