AMTSBLATT - Landkreis Schwandorf
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AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS SCHWANDORF Nr. 9 vom 15. Juni 2012 Inhaltsverzeichnis Seite 2 Stellenausschreibung des Landkreises Schwandorf Verwaltungsfachangestellte/r für die Zulassungsstelle in Oberviechtach Richtlinien für Zuwendungen des Landkreises Schwandorf an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Förderung von überörtlich erforderlichen Beschaffungen für die Feuerwehren 2 Übung der Bundeswehr 6 Haushaltssatzung des Zweckverbandes zur Pretzabrucker Gruppe für das Haushaltsjahr 2012 Wasserversorgung der 7 Zweckverband zur Abwasserbeseitigung für die Städte Maxhütte-Haidhof und Teublitz 8 Übung von NATO-Landstreitkräften 9 Herausgeber, Druck und Redaktion: Landratsamt Schwandorf, Wackersdorfer Str. 80, 92421 Schwandorf Telefon: 09431/471-352, Telefax 09431/471-110 Email: [email protected] www.landkreis-schwandorf.de 1 Amtsblatt Nr 9. /2012 Der Landkreis Schwandorf sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n Verwaltungsfachangestellte/n für die Zulassungsstelle in Oberviechtach. Erforderlich ist eine abgeschlossene Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte/r oder Fach-prüfung I. Wir erwarten freundliches und engagiertes Verhalten, selbständige und zuverlässige Arbeits-weise, Belastbarkeit, Teamfähigkeit und gute EDV-Kenntnisse. Wir bieten Einkommen und Sozialleistungen (Zusatzversorgung) nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst. Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Senden Sie Ihre schriftliche Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen bitte bis spätestens 29. Juni 2012 an das Landratsamt Schwandorf, Sachgebiet 1.1, Postfach 15 49, 92406 Schwandorf. Telefonisch erreichen Sie uns unter der Ruf-Nr. 09431/471-494 (Fr. Simon). Schwandorf, 15. Juni 2012 Landratsamt Schwandorf Liedtke Landrat -------------------------------------- Richtlinien für Zuwendungen des Landkreises Schwandorf an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Förderung von überörtlich erforderlichen Beschaffungen für die Feuerwehren Bekanntmachung des Landratsamtes Schwandorf vom 12. September 2005 geändert durch Bekanntmachung vom 15. Juni 2012 Amtsblatt Nr. 9 Der Landkreis Schwandorf fördert den abwehrenden Brandschutz und den technischen Hilfsdienst nach Maßgabe des Artikel 2 BayFwG, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und dieser Richtlinien. Vorhaben werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gefördert. 1. Zweck der Zuwendung: Die Zuwendung soll den Gemeinden und Gemeindeverbänden ermöglichen, die für den überörtlichen Einsatz der Feuerwehren erforderlichen Fahrzeuge und Geräte für den abwehrenden Brandschutz und den technischen Hilfsdienst (gem. Bayer. Feuerwehrgesetz vom 23.12.1981, BayFwG, veröffentlicht im BayRS Nr. 215-3-1-1) zuletzt geändert vom 25. Februar 2008 (GVBl S. 40) zu beschaffen. 2. Gegenstand der Förderung: 2 Amtsblatt Nr 9. /2012 Gefördert werden der Kauf von Kraftfahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen für die Brandbekämpfung und den technischen Hilfsdienst einschließlich der feuerwehrtechnischen Beladung, soweit diese im Zusammenhang mit dem Fahrzeug beschafft wird. Die Förderung beschränkt sich auf Fahrzeuge und Geräte, welche für den überörtlichen Einsatz der gemeindlichen Feuerwehren erforderlich sind. Überörtlich erforderlich sind Fahrzeuge und Gerät, sofern sie nur deshalb vorgehalten werden, um wirksame Nachbarschaftshilfe leisten zu können. 3. Zuwendungsempfänger: Zuwendungen erhalten die Einheitsgemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, denen die Mitgliedsgemeinden ihre Aufgaben im Feuerwehrwesen übertragen haben (Art. 4 Abs. 3 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern). 4. Zuwendungsvoraussetzungen: 4.1 Allgemeines Die Maßnahmen müssen fachlich notwendig, wirtschaftlich und geeignet sein die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr aufrecht zu erhalten oder zu verbessern. Gefördert werden nur neue Gegenstände; Vorführfahrzeuge und /-geräte nur dann, wenn sie neuwertig und überholt sind und der Hersteller eine Gewährleistung wie für ein neues Fahrzeug oder Gerät gibt. Darüber hinaus sind die Mindestanforderungen nach Nr. 4.5.9 der Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des kommunalen Feuerwehrwesens vom 13.12.2004, zuletzt geändert vom 16.12.2011, zu erfüllen. Eine Landkreiszuwendung ist nur bei entsprechender staatlicher Förderzusage für das jeweilige Fahrzeug/Gerät möglich. Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind (VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO). 4.2 Stellungnahme Kreisbrandrat Ferner hat eine Stellungnahme des Kreisbrandrates zu erfolgen, in der nach den örtlichen Gegebenheiten und der Alarmierungskartei festzulegen ist, ob das zu beschaffende Fahrzeug oder Gerät für den überörtlichen Einsatz der gemeindlichen Feuerwehren erforderlich ist. 4.3 Mindestsumme Ein Antrag kann erst gestellt werden, wenn der Betrag der staatlichen Förderung im Einzelfall die Summe von 5.000,00 € übersteigt. Im übrigen gelten die Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern gem. IMBek. vom 16.12.2011 (AllMBl 2012 S.), insbesondere Nr. 4.5 sinngemäß. 5. Umfang und Art der Förderung: 5.1 Höhe der Förderung für Fahrzeuge und Gerät 3 Amtsblatt Nr 9. /2012 Der Landkreis gewährt Zuwendungen in Höhe von 30 v. H. der derzeitigen staatlichen Festbeträge. Gefördert werden, soweit es sich um überörtlich erforderliche Fahrzeuge und Gerät handelt, mit den nachfolgenden Festbeträgen. a) Löschfahrzeuge: Förderbetrag: Tragkraftspritzenfahrzeuge -TSF-W (ohne PFPN 10 – 1000) Löschgruppenfahrzeuge - StLF 10/6 / MLF - LF 10 - LF 20 -LF 20 KatS 9.150,00 € 12.150,00 € 17.400,00 € 26.400,00 € 21.900,00 € Hilfeleistungslöschfahrzeuge - HLF 10 - HLF 20 20.700,00 € 31.350,00 € Tanklöschfahrzeuge - TLF 2000 - TLF 3000 - TLF 4000 b) Sonderfahrzeuge: 15.000,00 € 17.400,00 € 29.100,00 € Förderbetrag: Drehleiterfahrzeuge - DLA(K) 23-12 - DLA(K) 18-12 - DLA(K) 12-9 57.750,00 € 42.900,00 € 23.100,00 € Gelenkmastfahrzeuge - Teleskop-Gelenkmast 42.900,00 € - RW 34.650,00 € - GW-G - GW-A/S - GW-L1 - GW-L2 (Modul Wasser) 28.050,00 € 24.000,00 € 7.950,00 € 17.700,00 € Rüstwagen Gerätewagen Logistikfahrzeuge - Versorgungs-Lkw 9.150,00 € 4 Amtsblatt Nr 9. /2012 c) Wechselladersysteme (DIN 14 505) Trägerfahrzeug 13.200,00 € Abrollbehälter - Atem/Strahlenschutz AB/AS - Einsatzleitung EL - Gefahrgut GW-G - Rüstmaterial leicht - Schlauch (DIN 14555-22)* - THL schwer (DIN 14555 Teil 3) - Sonderl. Schaum/CO2/Pulver - Wasser (Tank) 17.700,00 € 11.850,00 € 21.750,00 € 4.950,00 € 12.450,00 € 19.050,00 € 9.900,00 € 8.250,00 € *oder ein anderweitiges für die Feuerwehr geeignetes Wasserfördersystem. Anderweitige oder zukünftige Fahrzeugkomponenten sowie Geräte werden nach diesen Richtlinien nur gefördert, wenn diese ebenfalls überörtlich erforderlich sind und nach Absprache der Kreisverwaltung mit der Feuerwehrführung in diesen Richtlinien ergänzt wurden. 5.2 Bemessung Die Zuwendung ist so zu bemessen, dass dem Empfänger eine Eigenbeteiligung von mindestens 40 v. H. der Beschaffungskosten verbleibt. Wird dieser Satz unterschritten, so ist die Zuwendung zu kürzen. 5.3 Art der Förderung Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuweisungen gewährt. 6. Beschaffungen des Landkreises: Eigene Beschaffungsmaßnahmen des Landkreises werden von diesen Richtlinien nicht berührt. 7. Verfahren: Zuwendungen des Landkreises sind gleichzeitig mit den Zuwendungen des Freistaates Bayern zu beantragen. Für den Antrag sind die Muster 1 a und b zu Art. 44 BayHO zu verwenden. Der Antrag wird beim Landratsamt eingereicht. Der Kreisbrandrat nimmt dazu Stellung, ob das Vorhaben den Grundsätzen der Nr. 4 dieser Richtlinien entspricht. 8. Entscheidung über den Antrag: Über den Antrag wird erst entschieden, wenn die Maßnahme von der Regierung der Oberpfalz bewilligt ist und die Zuwendungen des Freistaates Bayern aufgrund des vorliegenden Verwendungsnachweises ausgezahlt wurden. Über den Antrag entscheidet der Kreisausschuss durch Beschluss. 5 Amtsblatt Nr 9. /2012 Die Entscheidung wird dem Bewilligungsbescheid mitgeteilt. 9. Antragsteller vom Landratsamt durch einen Auszahlung und Verwendungsnachweis: Für die Auszahlung der Zuwendung des Landkreises genügt die Vorlage einer weiteren Ausfertigung des Verwendungsnachweises gem. Muster 4 zu Art. 44 BayHO. Bei größeren Beschaffungen kann ausnahmsweise nach Vorlage eines Teilverwendungsnachweises ein Abschlag auf die zu erwartende Zuwendung gewährt werden. 10. Inkrafttreten und Übergangsregelung: Diese Richtlinien treten rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft. Zugleich treten die alten Förderrichtlinien von 2008 außer Kraft. Zuwendungsanträge, die vor diesem Zeitpunkt gestellt wurden und bei denen noch ein Bewilligungsbescheid nach den alten Förderrichtlinien vorliegt, werden nach den bisherigen Regelungen bezuschusst. 11. Ausfertigung: Diese Richtlinien hat der Kreistag in seiner Sitzung am 16. April 2012 beschlossen. Sie werden im Amtsblatt Nr. 9 des Landkreises Schwandorf vom 15.06.2012 öffentlich bekannt gemacht. Schwandorf, den 11. Juni 2012 Landkreis Schwandorf Liedtke Landrat ------------------------------------------Übung der Bundeswehr Die Bundeswehr führt in der Zeit vom 02.07.12 - 31.07.12, vom 01.08.12 - 31.08.12 und vom 03.09.12 - 28.09.12 Fliegerische Aus- und Weiterbildungen durch. Bezeichnung: Fliegerische Aus- und Weiterbildung 2012. Übungstruppe: Bundeswehr, Fliegende Abteilung 261, Roth. Übungsraum: Schwabach - Kallmünz - Neunburg vorm Wald - Cham - Regen - Passau Simbach - Eggenfelden - Taufkirchen - Moosburg - Allershausen - Theissing - Neuburg a.d. Donau - Nördlingen - Fremdingen - Gunzenhausen Voraussichtliche Ballungsräume im Übungsgebiet und Straßen mit mehr als verkehrsüblicher Benutzung sind nicht gemeldet. Es finden jedoch auch Gefechtseinlagen mit Rauchkörpern statt. Da die Fahrzeuge in der Regel mit geringen Geschwindigkeiten unterwegs sind, ist während der Übungszeit entsprechende Vorsicht geboten. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen findet grundsätzlich kein fliegerischer Dienst statt. Die Bevölkerung wird gebeten, sich von Einrichtungen der übenden Truppen fernzuhalten. Auf die von liegengebliebenen militärischen Sprengmitteln (Fundmunition und dergleichen) ausgehenden Gefahren wird ausdrücklich warnend hingewiesen. Unbefugter Umgang mit Sprengmitteln kann nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz strafrechtlich verfolgt werden. 6 Amtsblatt Nr 9. /2012 Entschädigungsansprüche bei Übungsschäden sind bei den Gemeinden schriftlich anzumelden. Wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit wird gebeten, etwaige Einwendungen gegen diese Übung direkt bei der Truppe anzumelden. Schwandorf, 30. Mai 2012 Landratsamt Schwandorf Liedtke Landrat ------------------------------------------ Haushaltssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Pretzabrucker Gruppe für das Haushaltsjahr 2012 I. Aufgrund der §§ 12 ff. der Verbandssatzung vom 13. Februar 1998 und der Art.40 ff. des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in Verbindung mit Art.63 ff. der Gemeindeordnung (GO) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Pretzabrucker Gruppe in ihrer öffentlichen Sitzung am 10. Mai 2012 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 beschlossen, die hiermit gemäß Art.40 KommZG i.V.m. Art.65 Abs.3 GO bekannt gemacht wird: §1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 337.125 € und 30.600 € ab. §2 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. §3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt §4 Umlagen werden nicht erhoben. §5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 10.000 € festgesetzt. §6 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1.Januar 2012 in Kraft. 7 Amtsblatt Nr 9. /2012 II. Das Landratsamt Schwandorf hat mit Schreiben vom 30.Mai 2012 festgestellt, dass die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Bestandteile enthält. III. Der Haushaltsplan liegt vom Tage nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung eine Woche lang in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes in Schwarzenfeld, Asbach 10 während der Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme auf. Schwarzenfeld, 01. Juni 2012 Zweckverband zur Wasserversorgung der Pretzabrucker Gruppe Böhm Verbandsvorsitzender ------------------------------------------Zweckverband zur Abwasserbeseitigung für die Städte Maxhütte-Haidhof und Teublitz I. Aufgrund des §§ 17 ff. der Verbandssatzung vom 20.06.2005 und der Art. 40 ff. des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) i. V. m. Art. 63 ff der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung für die Städte Maxhütte-Haidhof und Teublitz in ihrer öffentlichen Sitzung am 24. April 2012 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 beschlossen. Mit Schreiben vom 23.06.2010, Az. 2.1-941 wurde die Haushaltssatzung durch das Landratsamt Schwandorf rechtsaufsichtlich gewürdigt und es wurde festgestellt, dass die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Bestandteile enthält. Die Haushaltssatzung wird hiermit gemäß Art. 40 KommZG i. V. m. Art. 65 Abs. 3, Art. 26 Abs. 2 GO bekannt gemacht: §1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 558.000,00 € im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ab. 538.600,00 € §2 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. §3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. 8 Amtsblatt Nr 9. /2012 §4 a) Festsetzung der Betriebskostenumlage: Gesamtausgaben im Verwaltungshaushalt 558.000,00 € Hiervon sind durch sonstige Einnahmen gedeckt Ungedeckter Bedarf (Betriebskostenumlage) 7.200,00 € 550.800,00 € b) Festsetzung der Investitionsumlage: Gesamtausgaben im Vermögenshaushalt: 538.600,00 € Hiervon sind durch sonstige Einnahmen gedeckt: 257.600,00 € Ungedeckter Bedarf (Investitionsumlage): 281.000,00 € §5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite (Art. 73 GO) wird auf 45.000,00 € festgesetzt. §6 Die Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2012 in Kraft. II. Der Haushaltsplan liegt vom Tage nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung eine Woche lang in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes in Teublitz, Rathaus, Platz der Freiheit 7, 93158 Teublitz, während der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsichtnahme auf. Während des Haushaltsjahres wird die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen zur Einsicht bereitgehalten (§ 4 Abs. 2 Bekanntmachungsverordnung - BekV). Teublitz, 05. Juni 2012 Zweckverband zur Abwasserbeseitigung für die Städte Maxhütte-Haidhof und Teublitz Steger Verbandsvorsitzende -------------------------------------Übung von NATO-Landstreitkräften Die US Armee führt in der Zeit vom 01. August 2012 – 31. August 2012 eine Gefechtsübung durch. Bezeichnung: „SPPC 3“. Übungsraum: Nördliches Landkreisgebiet; Gemeinden: Markt Wernberg-Köblitz, VG Pfreimd, Gemeinde Teunz, Stadt Schönsee 9 Amtsblatt Nr 9. /2012 Es finden auch während der Nacht Übungen statt mit Einsatz von Manövermunition, Nebel und Pyrotechnik. Die Übung findet außerhalb der Schutzzone um die Übungsplätze Hohenfels und Grafenwöhr statt. Die Bevölkerung wird gebeten, sich von Einrichtungen der übenden Truppen fernzuhalten. Auf die von liegengebliebenen militärischen Sprengmitteln (Fundmunition und dergleichen) ausgehenden Gefahren wird ausdrücklich warnend hingewiesen. Unbefugter Umgang mit Sprengmitteln kann nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz strafrechtlich verfolgt werden. Übungsschäden sind innerhalb eines Monats nach Beendigung der Übung schriftlich bei der Gemeinde oder innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte von dem Schaden und der beteiligten Truppe Kenntnis erlangt hat, schriftlich beim Amt für Verteidigungslasten, Postfach 91 03 20, 90261 Nürnberg geltend zu machen. Einwendungen oder einschränkende Bedingungen gegen diese Übung sind wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeitdirekt bei der Truppe anzumelden, ansonsten wird Fehlanzeige angenommen. Schwandorf, 13.Juni 2012 Landratsamt Schwandorf Liedtke Landrat 10 Amtsblatt Nr 9. /2012