Maske Beschlüsse im Internet - Landratsamt Neustadt an der
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Nicht der Geheimhaltung unterliegende Beschlüsse aus der 8. Sitzung des Kreisausschusses des Landkreises Neustadt a. d. Waldnaab, am Donnerstag, den 18. Juni 2015 Lfd.-Nr. 93 Feststellung des Jahresergebnisses 2013 und Erteilung der Entlastung (Art. 88 Abs. 3 LKrO) X X X X X X X X X X X X X Es ergeht folgender Beschluss: Der Kreisausschuss nimmt vom Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses über die Prüfung der Jahresrechnung 2013 Kenntnis. Aufgrund des Prüfungsergebnisses empfiehlt er dem Kreistag folgenden Beschluss zu fassen: 1. Der Kreistag stellt für das Haushaltsjahr 2013 folgendes Jahresrechnungsergebnis fest (Art. 88 Abs. 3 LKrO): Feststellung des Ergebnisses 2013 Soll-Einnahmen + Neue Haushaltseinnahmereste - Abgang alter Haushaltseinnahmereste - Abgang alter Kasseneinnahmereste Bereinigte Soll-Einnahmen Soll-Ausgaben + Neue Haushaltsausgabereste - Abgang alter Haushaltsausgabereste - Abgang alter Kassenausgabereste Bereinigte Soll-Ausgaben Etwaiger Unterschied (Fehlbetrag) Verwaltungshaushalt € 71.752.716,90 0,00 Vermögenshaushalt € 8.445.507,22 1.708.050,00 Gesamthaushalt € 80.198.224,12 1.708.050,00 0,00 1.344.700,00 1.344.700,00 26.937,90 71.725.779,00 0,00 8.808.857,22 26.937,90 80.534.636,22 71.568.004,30 * 248.737,03 5.595.340,86 ** 3.634.735,05 77.163.345,16 3.883.472,08 90.962,33 0,00 71.725.779,00 0,00 421.218,69 0,00 8.808.857,22 0,00 512.181,02 0,00 80.534.636,22 0,00 *darin enthalten: Zuführung zum Vermögenshaushalt ** darin enthalten: Zuführung zur Allgemeinen Rücklage Ansatz: 3.883.206,00 Anordn.-Soll: 5.466.886,28 0 0 Soweit über- und/oder außerplanmäßige Ausgaben getätigt wurden, werden diese genehmigt (Art. 60 Abs. 1LKrO). Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag folgenden Beschluss zu fassen: 2. Der Kreistag erteilt für die Jahresrechnung 2013 Entlastung (Art. 88 Abs. 3 LKrO). Nicht der Geheimhaltung unterliegende Beschlüsse aus der 8. Sitzung des Kreisausschusses des Landkreises Neustadt a. d. Waldnaab, am Donnerstag, den 18. Juni 2015 Lfd.-Nr. 94 Neubau einer Atemschutzübungsanlage; Zuwendung nach der Richtlinie zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit Erklärung der Bereitschaft zur Kooperation mit der Stadt Weiden i.d.OPf. und dem Landkreis Tirschenreuth X X X X X X X X X X X X X Es ergeht folgender Beschluss: Der Kreisausschuss des Landkreises Neustadt a.d. Waldnaab erklärt die Absicht, wegen der möglichen Synergieeffekte in Neuhaus im Rahmen einer Kooperation mit der Stadt Weiden i.d.OPf. und dem Landkreis Tirschenreuth eine Atemschutzübungsanlage gemeinsam zu errichten und zu betreiben. Lfd.-Nr. 95 Änderung der Richtlinien für Zuwendungen des Landkreises Neustadt a.d. Waldnaab zur Förderung des Feuerwehrwesens X X X X X X X X X X X X X Es ergeht folgender Beschluss: Der Kreisausschuss erlässt die im Entwurf vorgelegten „Richtlinien für die Zuwendungen des Landkreises Neustadt a.d. Waldnaab zur Förderung des Feuerwehrwesens“. Lfd.-Nr. 96 Mitgliedschaft des Landkreises im Technologie-Campus an der OTH Amberg-Weiden e.V. X X X X X X X X X X X X X Es ergeht folgender Beschluss: Der Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab verlängert seine Mitgliedschaft im TechnologieCampus an der OTH Amberg-Weiden e.V. um weitere 5 Jahre. Nicht der Geheimhaltung unterliegende Beschlüsse aus der 8. Sitzung des Kreisausschusses des Landkreises Neustadt a. d. Waldnaab, am Donnerstag, den 18. Juni 2015 Anlage zu lfd.-Nr. 95 Richtlinien für Zuwendungen des Landkreises Neustadt a.d. Waldnaab zur Förderung des Feuerwehrwesens (Beschluss des Kreisausschusses vom 18.06.2015 Lfd. Nr. ) Der Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab fördert gemäß Art. 2 des Bay. Feuerwehrgesetzes (BayFwG) die Beschaffung der für den Einsatz der gemeindlichen Feuerwehren überörtlich erforderlichen Fahrzeuge und Geräte und gewährt hierzu nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen Zuschüsse. Beschaffungen werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gefördert. 1. Zweck der Förderung Zuschüsse nach diesen Richtlinien werden für die Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen und -geräten gewährt, die für den Einsatz der gemeindlichen Feuerwehren überörtlich erforderlich sind. Der Landkreis erfüllt durch die Gewährung der Zuschüsse seine Pflichtaufgabe bei der Beschaffung von überörtlicher Feuerwehrausstattung gemäß Art. 2 BayFwG. 2. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung ist der Kauf und die Ersatzbeschaffung der unter Nr. 5 aufgeführten überörtlich erforderlichen Kraftfahrzeuge und Ausrüstung für die Brandbekämpfung und den technischen Hilfsdienst. Die Förderung von weiteren Sonderfahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen, die aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse und Notwendigkeit überörtlich erforderlich sein können, ist im Einzelfall zu prüfen. 3. Zuwendungsempfänger Zuschüsse können die Gemeinden oder die Verwaltungsgemeinschaften des Landkreises Neustadt a.d. Waldnaab erhalten, sofern ihnen die Aufgaben im Feuerwehrwesen von den Mitgliedsgemeinden übertragen wurden. 4. Zuwendungsvoraussetzungen - Die in Nr. 2. genannten Fahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände müssen für den überörtlichen Einsatz der gemeindlichen Feuerwehren notwendig sein. Überörtlich bedeutet hier, dass es sich um Fahrzeuge und Geräte handeln muss, die über das hinausgehen, was von den Gemeinden für ihre Feuerwehren zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 1 Abs. 2 BayFwG beschafft werden muss. Insbesondere handelt es sich hierbei um die Feuerwehrausstattung, die vorgehalten werden muss, um auch wirksame Nachbarschaftshilfe leisten zu können. Nicht der Geheimhaltung unterliegende Beschlüsse aus der 8. Sitzung des Kreisausschusses des Landkreises Neustadt a. d. Waldnaab, am Donnerstag, den 18. Juni 2015 - Die Fahrzeuge und Geräte müssen bei einer so genannten „Stützpunktfeuerwehr“ stationiert werden. Als Stützpunktfeuerwehr i. S. d. Richtlinie gelten größere Freiwillige Feuerwehren, die über entsprechendes Gerät und Personal verfügen, den Einsatz von Atemschutz gewährleisten und rasch alarmiert werden können. Sie müssen über mindestens zwei Löschfahrzeuge der Fahrzeuggruppen LF (Löschgruppenfahrzeug), TLF (Tanklöschfahrzeug) oder HLF (Hilfeleistungslöschfahrzeug) verfügen. - Zuschüsse für Fahrzeuge werden nur dann gewährt, wenn für diese gleichzeitig eine Zuwendung nach den Feuerwehr-Zuwendungsrichtlinien des Freistaates Bayern bewilligt und ausbezahlt wurde. - Die o. g. Voraussetzungen (Spiegelstrich 1 – 3) müssen kumulativ erfüllt sein. 5. Art und Umfang der Zuschüsse a. Der Landkreis gewährt Zuwendungen in Höhe von 30 v. H. der derzeitigen staatlichen Festbeträge für Feuerwehrfahrzeuge (Feuerwehr-Zuwendungsrichtlinien –FwZR des Staates, IMBek vom 13.03.2015 Az.: ID1-2244.1-279, Anlage 2). Die Zuwendung ist so zu bemessen, dass dem Empfänger eine Eigenbeteiligung von mindestens 40 v. H. der tatsächlichen Beschaffungskosten verbleibt. Wird dieser Satz unterschritten, so ist die Zuwendung zu kürzen. Fahrzeuge (Fahrgestell, Aufbau und Standartbeladung nach DIN) Löschgruppenfahrzeug LF 10 Förderbetrag Lkr NEW (30%) 22.050,00 € Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF 10 26.160,00 € Löschgruppenfahrzeug LF 20 31.500,00 € Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF 20 37.500,00 € Tanklöschfahrzeug TLF 2000 18.900,00 € Tanklöschfahrzeug TLF 3000 22.050,00 € Tanklöschfahrzeug TLF 4000 34.650,00 € Drehleiter DLA (K) 23/12 70.890,00 € Drehleiter DLA (K) 18/12 53.550,00 € Rüstwagen RW 44.100,00 € b. Chemikalienschutzanzüge Typ II werden pro Stück mit maximal 1.000,00 € gefördert, sofern die Zuwendungsvoraussetzungen unter Nr. 4 und eine Mindesteigenbeteiligung des Empfängers von 60 % vorliegt. Der Staat sieht hierfür keine Förderung vor. Nicht der Geheimhaltung unterliegende Beschlüsse aus der 8. Sitzung des Kreisausschusses des Landkreises Neustadt a. d. Waldnaab, am Donnerstag, den 18. Juni 2015 6. Verfahren - Zuschüsse sind beim Landratsamt unter Angabe des Fördergegenstandes und des beabsichtigten Maßnahmebeginns formlos bis spätestens 01.10. des dem geplanten Beschaffungsjahres vorausgehenden Kalenderjahres zu beantragen. Dem Antrag ist eine Kopie des Zuwendungsantrages für eine Förderung durch den Freistaat Bayern und eine fachliche Stellungnahme des Kreisbrandrates beizufügen. Daraus muss sich ergeben, ob er die Maßnahme unter Berücksichtigung der Ausstattung anderer Feuerwehren der Gemeinde und benachbarter Feuerwehren für den überörtlichen Einsatz notwendig hält und befürwortet. Außerdem muss er bestätigen, dass es sich bei der betroffenen Feuerwehr um eine Stützpunktfeuerwehr i. S. dieser Richtlinie handelt. - Die Auszahlung des Zuschusses ist nach Abschluss der Maßnahme und der Auszahlung der Zuwendung des Freistaates Bayern beim Landratsamt zu beantragen. Sie erfolgt nach Prüfung der Voraussetzungen ohne zeitliche Festlegung nach Verfügbarkeit der Haushaltsmittel. Dem Auszahlungsantrag sind Kopien des Bewilligungs- und des Auszahlungsbescheides der Regierung sowie des Verwendungsnachweises (Verwendungsbestätigung) beizufügen. - Die Bindungsfrist für Feuerwehrfahrzeuge beträgt 20 Jahre, für alle anderen Fördergegenstände 10 Jahre. Bei Veräußerung der geförderten Fahrzeuge/Ausrüstung oder Verlust der Eigenschaft als Stützpunktfeuerwehr innerhalb der Bindungsfrist, kann die Zuwendung anteilmäßig zurückgefordert werden. 7. Schlussbestimmungen Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 01.03.2015 in Kraft. Sie wurde vom Kreisausschuss in seiner Sitzung am 18. Juni 2015 unter lfd. Nr. __ beschlossen. Gleichzeitig tritt die mit Kreisausschussbeschluss Nr. 393 Buchstabe f) vom 16.03.2006, zuletzt geändert durch Kreisausschussbeschluss Nr. 360 vom 25.06.2012, beschlossene Förderrichtlinie des Landkreises Neustadt a.d. Waldnaab mit Ablauf des 28. Februar 2015 außer Kraft; sie bleibt jedoch für alle vor dem 1. März 2015 begonnenen Maßnahmen anwendbar. Für alle Anträge, für die ein Maßnahmenbeginn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung noch nicht erfolgt ist, kommen die in dieser Förderrichtlinie mit Wirkung vom 01.03.2015 an vorgesehene Förderfestbeträge in Betracht. Neustadt a. d. Waldnaab, den __.Juni 2015 Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab Andreas Meier Landrat