Einreihungsplan 2012

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Einreihungsplan 2012
EINREIHUNGSPLAN 2012 (Juni 2012)
Für Mitarbeitende in beitragsberechtigten Kinder- und Jugendheimen sowie Sonderschulen und Schulheimen.
Ursprünglich genehmigt vom Regierungsrat am 15. Januar 1992, nachgeführt bis Ende Mai 2012.
Weitere Funktionen gemäss Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO).
F.-Nr Heimspezifische
Funktionenbezeichnung
Einreihung
gemäss
VVO/LPVO
Hinweise
Für die detaillierten Ausbildungsanforderungen in Sonderschulen und
Schulheimen: Siehe www.vsa.zh.ch > Schulbetrieb&Unterricht > Sonderpädagogisches > Sonderschulung > Personal
in Sonderschulen.
1.
Leitung
1.01
Gesamtleiter/in
(mit operativer
Gesamtverantwortung)
19 – 23
-
Funktionsbezogene Führungs- oder Managementausbildung (Personalmanagement, Betriebswirtschaft und
finanzielle Führung, Qualitätsmanagement, Projektmanagement, persönliche Führungskompetenz) oder lange
(10 Jahre) Führungserfahrung.
Kinder- und Jugendheime: Zudem verlangt ist eine abgeschlossene Ausbildung in Sozialer Arbeit FH oder HF
(Sozialpädagogik, Sozialarbeit, soziokultureller Animation) ODER eine für die Aufgabe geeignete
abgeschlossene universitäre oder gleichwertige Ausbildung (Heilpädagogik, Sonderpädagogik, Pädagogik,
Psychologie, Soziologie mit Liz, Bachelor oder Master) mit einer berufsfeldspezifischen Tätigkeit mit hohem
Pensum von mindestens 6 Monaten im stationären Bereich als Erzieher/in.
Schulheime: Zudem verlangt bei direkter pädagogischer Führungsverantwortung, ansonsten empfohlen ist ein
EDK- resp. BBT-anerkanntes Diplom im Sozialbereich (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, Soziokulturelle
Animation, Heilpädagogik) an einer FH oder HF ODER eine für die Aufgabe geeignete abgeschlossene
universitäre oder gleichwertige Ausbildung mit einer berufsfeldspezifischen Tätigkeit im sozialen oder
pädagogischen Bereich ODER ein EDK-anerkanntes Diplom in Schulischer Heilpädagogik.
Sonderschulen: Zudem verlangt bei direkter pädagogischer Führungsverantwortung, ansonsten empfohlen ist
ein EDK-anerkanntes Diplom in Schulischer Heilpädagogik ODER ein EDK-anerkanntes Diplom als Regel- oder
Fachlehrperson samt EDK-anerkanntem Diplom im heilpädagogischen Bereich (z.B. Logopädie,
Psychomotorik) und einer ausgewiesenen berufsfeldspezifischen praktischen Tätigkeit ODER ein EDKanerkanntes Diplom als Regelklassenlehrperson samt Auflage, das Studium in Schulischer Heilpädagogik
innert 3 Jahren zu beginnen ODER ein EKD-anerkanntes Diplom als Regel- oder Fachlehrperson und eine für
die Aufgabe geeignete abgeschlossene universitäre oder gleichwertige Ausbildung mit Berufserfahrung im
pädagogischen Bereich.
Die anrechenbare Einreihung wird durch die Bildungsdirektion festgelegt. Kl. 24 ist in Ausnahmefällen möglich.
Bei Co-und Team-Leitung: Maximal 100% Gesamtleitungsfunktion mit entsprechender Einreihung und Lohn, weitere
Tätigkeiten siehe Punkte 1.02 und/oder 1.03.
2
F.-Nr Heimspezifische
Funktionenbezeichnung
Einreihung
gemäss
VVO/LPVO
Hinweise
Für die detaillierten Ausbildungsanforderungen in Sonderschulen und
Schulheimen: Siehe www.vsa.zh.ch > Schulbetrieb&Unterricht > Sonderpädagogisches > Sonderschulung > Personal
in Sonderschulen.
1.02
Leiter/in Sozialpädagogik
19 – 21
1.03
Schulleiter/in resp.
Bereichsleiter/in Schule
V
21
1.04
Gesamtleiter/in aller
Werkstätten
17 – 19
2.
Erziehung
2.01
Gruppenleiter
18
2.02
Sozialpädagoge/in
15 -17
2.03
Soziokulturelle/r Animator/in
15 – 16
2.04
Fachmann/-frau Betreuung
EFZ
13
-
EDK- resp. BBT-anerkanntes Diplom im Sozialbereich (Sozialpädagogik, Sozialarbeit,
Soziokulturelle Animation, Heilpädagogik) an einer FH oder HF ODER eine für die Aufgabe
geeignete abgeschlossene universitäre oder gleichwertige Ausbildung mit einer
berufsfeldspezifischen Tätigkeit mit hohem Pensum von mindestens 6 Monaten im stationären
Bereich als Erzieher/in.
Zudem: Funktionsbezogene Weiterbildung im Führungsbereich im Umfang eines CAS resp. 15
ECTS ODER langjährige Führungserfahrung.
Die anrechenbare Einreihung wird durch die Bildungsdirektion festgelegt.
Sozialpädagogische Leitung, Beobachtungsstation: bei mind. 3 Gruppen und als Stv. der Gesamtleiterin
oder des Gesamtleiters 1 Kl. höher als die Basisfunktion.
EDK-anerkanntes Diplom in Schulischer Heilpädagogik ODER EDK-anerkanntes Diplom als Regeloder Fachlehrperson samt EDK-anerkanntem Diplom im heilpädagogischen Bereich (z.B.
Logopädie, Psychomotorik) und einer ausgewiesenen berufsfeldspezifischen praktischen Tätigkeit
ODER EDK-anerkanntes Diplom als Regelklassenlehrperson und Master resp. Lizentiat in
Erziehungswissenschaft, Erziehungswissenschaft: Sonderpädagogik, Psychologie (2 von 3 Fächer)
ODER EDK-anerkanntes Diplom als Regelklassenlehrperson samt Auflage, das Studium innert 3
Jahren zu beginnen.
Zudem: Funktionsbezogene Weiterbildung im Führungsbereich im Umfang eines CAS resp. 15
ECTS ODER langjährige Führungserfahrung.
Die anrechenbare Einreihung wird durch die Bildungsdirektion festgelegt. EFZ und zusätzliche Ausbildung
im Tertiärbereich sowie Führungsausbildung und -erfahrung oder Meisterprüfung und viel Erfahrung. Diese
Funktion wird nur in Institutionen bewilligt, welche mehr als drei Werkstätten haben.
Sozialpädagoge/in FH oder HF (kann auch Kl. 17 sein) oder äquivalente Ausbildung, Zusatzausbildung im
Führungsbereich.
Mit Verantwortung für ein kleines sozialpädagogisches Team Kl. 18.
Mit besonderen Aufgaben Kl. 19.
Sozialpädagoge/in mit Zusatzfunktion Gruppenleiter/in Stv.: Kl. 17 (max. 1 Stelle pro Gruppe)
Sozialpädagoge/in FH: Kl. 16. Bei universitären Ausbildungen/IAP resp. Departement Angewandte
Psychologie ZHAW: ½ Jahr 100%-Erfahrung im stationären Bereich als Erzieher/in
Sozialpädagoge/in HF mbA: Kl. 16
Sozialpädagoge/in HF: Kl. 15
FH oder HF oder äquivalente Ausbildung.
Als Sozialpädagoge mit besonderen Aufgaben (max. 1 Stelle pro Gruppe) Kl. 16.
Abschluss in Fachrichtung (Kinderbetreuung oder Behindertenbetreuung). Gilt auch für alle früheren
Bezeichnungen auf Stufe Sek II.
Als Gruppenleiter/in Kl. 14.
3
F.-Nr Heimspezifische
Funktionenbezeichnung
Einreihung
gemäss
VVO/LPVO
Hinweise
Für die detaillierten Ausbildungsanforderungen in Sonderschulen und
Schulheimen: Siehe www.vsa.zh.ch > Schulbetrieb&Unterricht > Sonderpädagogisches > Sonderschulung > Personal
in Sonderschulen.
2.05
Erzieher/in mit
fachverwandter Ausbildung
13
2.06
11
12
FH und HF
12
FH und HF
11 (50%)
Ausbildungen Niveau EFZ.
2.11
Erzieher/in ohne
fachspezifische Ausbildung
Sozialpädagoge/in,
Sozialarbeiter/in und
Soziokult. Animator/in in
berufsbegleitender
Ausbildung
Sozialpädagoge/in,
Sozialarbeiter/in und
Soziokult. Animator/in in
Tagesschulausbildung
(Praktikant/in)
Fachmann/-frau Betreuung
in Ausbildung
Vorpraktikant/in
Z.B. im Bereich Pädagogik und Psychologie (wie etwa: Lehrer /in, Kindergärtner/in, Psychologe/in ohne
sozialpädagogische Berufserfahrung,…)
Universitätsabgänger/innen in Fachgebieten nach 1/2 Jahr 100% Arbeit im stationären Bereich: 2.02.
Als Gruppenleiter/in Kl. 14.
Z.B. nach Praktikum bis Ausbildungsstart.
2.12
Nachtwache
11 – 16
3.
Pflege
3.01
Bereichsleiter/in Pflege
17 – 18
3.02
Pflegefachfrau/-mann FH
16
Mit besonderen Aufgaben Kl. 17
3.03
Pflegefachfrau /-mann HF
14 – 15
Mit besonderen Aufgaben Kl. 16
3.04
Pflegefachfrau /-mann FaGe 9 – 10
3.05
Pflegepraktikum
4.
Beratung
2.07
2.08
2.10
10 (50%)
10 (50%)
Siehe F. Nr. 2.02 bis 2.06.
Mit besonderen Aufgaben Kl. 11 – 13
4
F.-Nr Heimspezifische
Funktionenbezeichnung
Einreihung
gemäss
VVO/LPVO
Hinweise
Für die detaillierten Ausbildungsanforderungen in Sonderschulen und
Schulheimen: Siehe www.vsa.zh.ch > Schulbetrieb&Unterricht > Sonderpädagogisches > Sonderschulung > Personal
in Sonderschulen.
4.01
Sozialarbeiter/in
16 – 17
Mit Übernahme delegierter Führungsaufgaben Kl. 17
4.02
Supervisor/in
18 – 20
4.03
Heilpäd. Berater/in
19 – 21
4.04
Heilpäd. Früherzieher/in
19
Tertiäre Grundausbildung. Supervisionsausbildung an FH oder mit BSO-Anerkennung. Einreihung je nach
Teamgrösse und Auftrag.
An Beratungsstellen für Hörbehinderung.
EDK-anerkanntes Diplom in Schulischer Heilpädagogik, üblicherweise mit Schwerpunkt Pädagogik für
Schwerhörige und Gehörlose, möglichst mit Weiterbildung im Beratungsbereich oder in der
Erwachsenenbildung. Orientierung an der LPVO Kat. III-V.
EDK-anerkanntes Diplom in Sonderpädagogik, Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung ODER
EDK-anerkanntes Diplom in Schulischer Heilpädagogik mit Zusatzausbildung HFE ODER EDK-anerkanntes
Diplom in Schulischer Heilpädagogik. Orientierung an der LPVO Kat. III.
4.07
Berufsberater/in
16 – 18
4.08
Ernährungsberater/in FH
16
FH Bachelor Ernährungstherapie mit besonderen Aufgaben 17 – 18
5.
Therapie
5.01
Arzt/Ärztin
20 – 25
5.02
Assistenzarzt/-ärztin
19 – 21
5.04
Psychologe/in,
Psychotherapeut/in
18 – 20
5.06
Leiter/in Therapie
17 – 21
5.07
Ergotherapeut/in FH
Physiotherapeut/in FH
16
Psychiater/in, Heimarzt/ärztin Kl. 21
Oberarzt/-ärztin ohne Facharzttitel Kl. 21, mit Facharzttitel 22.
Bei drei bis fünf Jahren Berufserfahrung als Oberarzt/-ärztin und Führungsaufgabe Kl. 23.
Bei mindestens fünf Jahren Berufserfahrung als Oberarzt/-ärztin sowie Habilitation und/oder Stellvertretung
eines Chefarztes/-ärztin. Oder: Oberarzt/-ärztin mit Facharzttitel und Zusatzausbildung in mindestens einem
Spezialgebiet sowie mehrjährige Berufserfahrung und Führungsaufgabe Kl. 24.
Oberarzt/-ärztin mit zwei Facharzttiteln oder Habilitation und Zusatzausbildung in mindestens einem
Spezialgebiet Kl. 25.
Bei erhöhter Selbständigkeit und Verantwortung, Spezialisierung in einem Fachbereich, Weisungsbefugnis
gegenüber und Anleiten von jüngeren Assistenzärztinnen/-ärzten Kl. 20.
Bei selbständigem Ausführen ärztlicher Tätigkeit in einem oder mehreren Spezialgebieten, Spezialfacharzt
im Einsatzbereich mit erhöhten Anforderungen, erworbener Facharzttitel sowie Führungsverantwortung Kl.
21.
Mit Durchführung von Therapien.
Mit Abschluss als Master in Psychologie mit anerkannter Psychotherapie-Ausbildung gemäss Schweizer
Charta für Psychotherapie : Kl. 20.
EDK-anerkanntes Diplom in Logopädie oder Psychomotorik-Therapie ODER schweizerisch anerkanntes
Diplom in Physiotherapie oder Ergotherapie ODER Master in Psychologie mit anerkannter PsychotherapieAusbildung gemäss Schweizer Charta für Psychotherapie. Zudem: Funktionsbezogene Weiterbildung im
Führungsbereich im Umfang eines CAS resp. 15 ECTS ODER langjährige Führungserfahrung.
Selbständige Planung und Befunderhebung. Durchführen von Interventionen und Evaluation von
therapeutischen Behandlungsmassnahmen. Interdisziplinäre Zusammenarbeit.
5
F.-Nr Heimspezifische
Funktionenbezeichnung
Einreihung
gemäss
VVO/LPVO
Hinweise
Für die detaillierten Ausbildungsanforderungen in Sonderschulen und
Schulheimen: Siehe www.vsa.zh.ch > Schulbetrieb&Unterricht > Sonderpädagogisches > Sonderschulung > Personal
in Sonderschulen.
BBT-anerkannte Ausbildung als dipl. Kunsttherapeut/in mit höherer Fachprüfung. Richtungen: Bewegungsund Tanztherapie, Drama- und Sprachtherapie, Gestaltungs- und Maltherapie, Intermediale Therapie,
Musiktherapie.
Musik-Psychotherapie gemäss Schweizer Charta für Pschotherapie: 5.04
5.08
Kunsttherapeut/in
15 – 17
5.09
Reittherapeut/in
15 – 16
5.10
Logopäde/in
19
EDK-anerkannte Ausbildung. Orientierung an der LPVO, Kat. III.
5.11
Psychomotoriktherapeut/in
19
EDK-anerkannte Ausbildung. Orientierung an der LPVO, Kat. III.
5.12
Musik- und
Bewegungspädagoge/in
19 – 20
5.13
Audiopädagoge/in
19 – 21
Mit Bachelor Kl. 19, mit Master Kl. 20
Rhythmik-Lehrperson mit Lehrdiplom Rhythmik: Kl. 19; Rhythmik-Lehrperson mit zusätzlichem Nachdiplom
„Rhythmik in der Heil- und Sonderpädagogik“: Kl. 20.
Orientierung an der LPVO, Fachlehrpersonen, Kat. III-IV.
Frühbereich: EDK-anerkanntes Diplom in Schulischer Heilpädagogik mit Schwerpunkt Pädagogik für
Schwerhörige und Gehörlose, VHPA- oder EDK-anerkanntes Diplom in Heilpädagogischer Früherziehung
Schulbereich: EDK-anerkanntes Diplom in Schulischer Heilpädagogik mit Schwerpunkt Pädagogik für
Schwerhörige und Gehörlose
Orientierung an der LPVO, Kat. III-V.
6.
Berufsbildung
6.01
16 – 18
EFZ mit Meisterprüfung und mehrjähriger Erfahrung.
13 – 15
EFZ und viel Erfahrung oder mit Zusatzausbildung, z.B. Meisterprüfung und wenig Erfahrung.
6.03
Werkstattchef/in,
Ausbildungsleiter/in,
landwirtschaftl.
Betriebsleiter/in als
Ausbildner/in
Handwerkermeister/in als
Ausbildner/in
Handwerker/in
9 – 12
EFZ. Ohne pädagogischen Auftrag, in Produktion. Als Ausbildner/in: Kl. 12.
6.04
Facharbeiter/in
5–8
EBA oder mehrjährige Erfahrung, ohne pädagogischen Auftrag.
6.05
Betriebsangestellte/r
5–8
Ausführende Funktion mit teilweise selbständiger Tätigkeit in einem engen Fachgebiet, ohne pädagogischen
Auftrag.
6.06
Handwerker/in als
Sozialpädagoge/in in
Ausbildung
11 – 12
siehe 2.07
6.02
6
F.-Nr Heimspezifische
Funktionenbezeichnung
Einreihung
gemäss
VVO/LPVO
Hinweise
Für die detaillierten Ausbildungsanforderungen in Sonderschulen und
Schulheimen: Siehe www.vsa.zh.ch > Schulbetrieb&Unterricht > Sonderpädagogisches > Sonderschulung > Personal
in Sonderschulen.
6.07
Arbeitsagoge/in
14 – 15
Höhere Fachprüfung. Bei Funktion mit erhöhten Anforderungen (z.B. sehr schwierig zu integrierende
Klientinnen und Klienten, stark erschwerte Bedingungen am Arbeitsplatz): Kl. 15.
7
7.
Betrieb und Verwaltung
7.01
13 – 15
Diplom einer höheren Hauswirtschaftlichen Fachschule.
In grösseren Einrichtungen Kl. 16 – 18.
14 – 15
EFZ mit viel Erfahrung oder mit Zusatzausbildung und wenig Erfahrung.
Bei Sachverantwortung in einem begrenzten Fachgebiet verbunden mit Führungsverantwortung Kl. 14.
Bei erheblicher Sachverantwortung verbunden mit Führungsverantwortung Kl. 15.
7.03
Hauswirtschaftliche/r
Betriebsleiter/in
Koch/Köchin mbA
Koch/Köchin als
Ausbildner/in
Koch/Köchin
9 – 12
7.04
Hilfskoch/Hilfsköchin
9
EFZ mit wenig Erfahrung.
Bei ausführender Tätigkeit mit Sachverantwortung in einem begrenzten Fachgebiet mit häufiger Kontrolle
der Arbeit und Einzelarbeitsanweisung. Kl. 9.
Bei erheblicher Sachverantwortung in einem mittleren Fachgebiet Kl. 13.
In der Regel multifunktionale Einstellung mit verschiedenen Einsatzorten.
7.05
Hauswirtschaftliche/r
Angestellte/r
5–9
7.06
Rechnungssekretär/in
15 – 18
7.07
Rechnungsführer/in
12 – 14
7.08
Verwaltungsassistent/in
13 – 16
7.09
Verwaltungssekretär/in
9 – 12
7.10
7.12
Landwirtschaftl.
14 – 16
Betriebsleiter/in
Landwirtschaftlicher
11 – 13
Angestellte/r mbA
Landwirtschaftl. Angestellte/r 7 – 10
7.13
Gärtner/in
9 – 12
7.14
Hausmeister/in
12 – 14
7.02
7.11
EBA mit wenig Erfahrung.
Bei ausführender Funktion Kl. 5.
Bei selbständiger, ausführender Tätigkeit und vermehrter Sachverantwortung Kl. 10.
EFZ mit viel Erfahrung und mit zusätzlichen Spezialkenntnissen in Buchhaltung.
Bei erhöhter Sachverantwortung in einem weitgespannten Fachgebiet, weitgehend selbständigem Führen
einer Buchhaltung Kl. 15.
Bei grosser Sachverantwortung in einem erweiterten Aufgabenbereich, weitgehend selbständigem Führen
einer schwierigen Buchhaltung bzw. eines schwierigen Teilgebietes Kl. 18.
EFZ mit viel Erfahrung und mit zusätzlichen Spezialkenntnissen.
Bei erhöhter Sachverantwortung mit vermehrt selbständiger Bearbeitung von mehreren Teilgebieten im
Rechnungswesen Kl. 13.
EFZ mit viel Erfahrung oder zusätzlichen Spezialkenntnissen.
Bei erhebliche Sachverantwortung in einem mittleren oder mehreren kleinen Sachgebieten, weniger
ausführende Tätigkeit Kl. 13.
Bei grosser Sachverantwortung in einem erweiterten und anspruchsvollen Aufgabengebiet Kl. 16.
EFZ mit wenig Erfahrung.
Bei ausführenden Tätigkeiten mit zum Teil einfacher Sachbearbeitung, vermehrter Sachverantwortung in
einem begrenzten Fachgebiet Kl. 9.
Bei erheblicher Sachverantwortung in einem mittleren oder mehreren kleinen Fachgebieten mit zum Teil
vermehrt selbständiger Sachbearbeitung Kl. 12.
EFZ mit Meisterprüfung oder mehrjähriger Erfahrung.
EFZ und Zusatzkenntnisse oder viel Erfahrung.
EBA mit wenig Erfahrung Kl. 7.
EFZ mit wenig Erfahrung Kl. 10.
Mit Lehrabschluss und wenig Erfahrung Kl. 9.
Mit Lehrabschluss und viel Erfahrung oder mit Zusatzausbildung und wenig Erfahrung Kl. 12.
EFZ mit viel Erfahrung.
8
7.15
Hauswart/in
9 – 11
Lehrabschluss mit wenig Erfahrung.
7.16
Betriebsangestellte/r
5–8
7.17
Informatiker/in
9 – 12
7.18
Informatikspezialist/in
15 – 18
Ohne Ausbildung oder mit kurzer Anlehre Kl. 5.
Mit 2-jähriger Lehre oder systematischer Anlehre und mehrjähriger Erfahrung Kl. 8.
Ausführende Funktion in einer Organisationseinheit, ICT-Techniker/in, User-Supporter/in.
Mit besonderen Aufgaben Kl. 13 – 16.
Hochspezialisierte, hochanspruchsvolle Mitarbeit im Informatikbereich in Entwicklung, Unterhalt und Betrieb,
informationstechnische Versorgung in der Einrichtung, zum Beispiel ICT-Architekt/in, ICT-Manager, ICTController, Systemcontroller
7.19
Betriebsangestellte/r
geschützter Arbeitsplatz
Betriebspraktikant/in
1–4
7.20
10 (50%)
8.
Schule (gemäss LPVO. Für die detaillierten Ausbildungsanforderungen inkl. Besitzstandsregelungen siehe: www.vsa.zh.ch >
Schulbetrieb&Unterricht > Sonderpädagogisches > Sonderschulung > Personal in Sonderschulen)
8.02
Lehrperson Kindergarten
8.03
Lehrperson Kindergarten/
Lehrperson ohne
Klassenverantwortung
Kindergarten
Lehrperson Stufe Primar
8.04
8.05
8.06
8.07
8.11
8.12
8.13
8.14
8.15
Lehrperson Stufe Primar/
Lehrperson ohne
Klassenverantwortung Stufe
Primar
Lehrperson Stufe Sek I
Lehrperson Stufe Sek I/
Lehrperson ohne
Klassenverantwortung Stufe
Sek I
Praktikant/in
Päd. Mitarbeiter/in mit
fachspezif. Ausbildung,
Arbeitsagoge/in
Päd. Mitarbeiter/in ohne
fachspezif. Ausbildung
Berufsschullehrer/in
(Sekundarstufe II)
Vorpraktikum, Volontariat
9
III
19
II
18
EDK-anerkanntes Diplom in Schulischer Heilpädagogik ODER anerkannte Ausbildung sur dossier durch das
VSA gemäss §29 Abs. 5 VSM
IV
20
III
19
EDK-anerkanntes Diplom in Schulischer Heilpädagogik ODER anerkannte Ausbildung sur dossier durch das
VSA gemäss §29 Abs. 5 VSM
V
21
IV
20
EDK-anerkanntes Diplom in Schulischer Heilpädagogik ODER anerkannte Ausbildung sur dossier durch das
VSA gemäss §29 Abs. 5 VSM
12
13
Im Rahmen einer (sozial-)pädagogischen, agogischen resp. therapeutischen Ausbildung.
Klassenassistenz; analog 2.5 Erzieher/in mit fachverw. Ausbildung; Arbeitsagoge/in: Höhere Fachprüfung.
11
Klassenassistenz; analog 2.6 Erzieher/in ohne fachspez. Ausbildung.
17 – 22
gemäss Besoldungsverordnung MBVO.
10 (50%)
Praktikumsdauer in der Regel 6 bis max. 12 Monate.
-
-
-
Klassenlehrperson: EDK-anerkanntes Regelklassenlehrdiplom ohne EDK-anerkanntes Diplom in
Schulischer Heilpädagogik resp. ohne VSA-Anerkennung sur dossier
Ohne Klassenverantwortung: EDK-anerkanntes Regelklassenlehrdiplom mit Befähigung für die
entsprechenden Fächer. Empfohlen wird eine zusätzliche heilpädagogische Weiterbildung.
Klassenlehrperson: EDK-anerkanntes Regelklassenlehrdiplom ohne EDK-anerkanntes Diplom in
Schulischer Heilpädagogik resp. ohne VSA-Anerkennung sur dossier
Ohne Klassenverantwortung: EDK-anerkanntes Regelklassenlehrdiplom mit Befähigung für die
entsprechenden Fächer. Empfohlen wird eine zusätzliche heilpädagogische Weiterbildung.
Klassenlehrperson: EDK-anerkanntes Regelklassenlehrdiplom ohne EDK-anerkanntes Diplom in
Schulischer Heilpädagogik resp. ohne VSA-Anerkennung sur dossier
Ohne Klassenverantwortung: EDK-anerkanntes Regelklassenlehrdiplom mit Befähigung für die
entsprechenden Fächer. Empfohlen wird eine zusätzliche heilpädagogische Weiterbildung.