ENTSCHEIDUNG der Ersten Beschwerdekammer vom 8
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ENTSCHEIDUNG der Ersten Beschwerdekammer vom 8
HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Die Beschwerdekammern ENTSCHEIDUNG der Ersten Beschwerdekammer vom 8. September 2003 In der Beschwerdesache R 263/2002-1 Bomba Energia Getränkevertriebs GmbH Bockgasse 2b A-4021 Linz Österreich Anmelderin/Beschwerdeführerin vertreten durch MEISSNER, BOLTE & PARTNER, Widenmayerstr. 48, D80538 München, Deutschland gegen Eckes-Granini GmbH & Co. KG Ludwig-Eckes-Allee 6 D-55268 Nieder-Olm Deutschland Widersprechende/Beschwerdegegnerin BESCHWERDE betreffend das Widerspruchsverfahren (Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 590 000) Nr. B 89 401 erlässt DIE ERSTE BESCHWERDEKAMMER unter Mitwirkung von S. Mandel (Vorsitzende), W. Peeters (Berichterstatter) und J. L. Soares Curado (Mitglied) Geschäftsstellenbeamter: E. Gastinel die folgende Verfahrenssprache: Deutsch ENTSCHEIDUNG VOM 8. SEPTEMBER 2003 – R 263/2002-1 – BOMBA energia (3D-MARKE) / bamba, la bamba et al. 2 Entscheidung Sachverhalt 1. Mit einer am 11. Juli 1997 beim Amt eingegangenen Anmeldung beantragte die Bomba Energia Getränkevertriebs GmbH („die Anmelderin“) die Eintragung der dreidimensionalen Marke für nachstehendes Warenverzeichnis: Klasse 21 – Behälter zur Aufbewahrung von Getränken, insbesondere Getränkeflaschen. Klasse 32 – Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke, insbesondere unter Zusatz von Mineralstoffen und Vitaminen; Fruchtsaftgetränke und Getränke mit Fruchtgeschmack, Sportgetränke, elektrolytische Getränke; Fruchtsirupe, jedoch nur in der Form von Energy-Drinks; nicht fruchthaltige Sirupe, Pulver und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken. Klasse 33 – Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), nämlich Weine, Spirituosen und Liköre; alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Milchmischgetränke; Cocktails und Aperitifs auf Spirituosen- oder Weingrundlage; weinhaltige Getränke. 2. Die Anmelderin machte die Farben blau, silber, rot und weiß geltend. 3. Die Anmeldung wurde am 13. Juli 1998 im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 51/98 veröffentlicht. 4. Am 9. Oktober 1998 legte die Eckes-Granini GmbH & Co. KG (im Folgenden „die Widersprechende“) Widerspruch ein. Sie stützte den Widerspruch auf ihre a) nationale deutsche Marke „bamba“, mit Anmeldetag 27. Februar 1992, eingetragen am 4. August 1994 unter der Nummer DE 2 073 964 für „konserviertes, getrocknetes und gekochtes Gemüse, Fruchtbrot, Milch und Milchprodukte, nämlich Fruchtmilch, Fruchtdickmilch, Fruchtbuttermilch, Fruchtjoghurt, Fruchtquark, Fruchtkefir, Fruchtmilchpulver, Kaffeesahne, Kondensmilch, Molke, unter Verwendung von Fruchtsäften und Molke oder anderen Milchzubereitungen hergestellte alkoholfreie Erfrischungsgetränke, auch mit Zusatz von Milcheiweiß, Milchzuckervitaminen und natürlichen Mineralstoffen aus Molke, Trockenmilcherzeugnisse mit Trockenfruchtbestandteilen zur Herstellung von Frühstücks-Kalt- oder -Warmgetränken, auch mit Fruchtauszügen; Fruchtfrischkäsezubereitungen, Fruchtmischzubereitungen (Müsli, in der Hauptsache bestehend aus Haferflocken, Kokos- ENTSCHEIDUNG VOM 8. SEPTEMBER 2003 – R 263/2002-1 – BOMBA energia (3D-MARKE) / bamba, la bamba et al. 3 nüssen, Rosinen, Weizenkleie, Maisflocken und Haselnüssen), Butter, Kräuterbutter, Fruchtbutter; unter Verwendung von Fruchtsäften und Fruchtsaftkonzentraten hergestellte Teegetränkemischungen, auch unter Zusatz von Kohlensäure; alkoholfreie Getränke auf Fruchtsaft- und Fruchtsaftkonzentratbasis mit Zusätzen von Extrakten aus Kaffeekirschen oder Kaffeebohnen und Aromastoffen; unter Verwendung von Kakaoextrakten hergestellte alkoholfreie Kakao- und Schokoladengetränke, auch mit Zusätzen von Eiweißstoffen, Zucker und Traubenzucker; Fruchtsuppen, Fruchtkaltschalen, Trockenfrüchte zur Verwendung in Suppen und Desserts, Fruchtsalate, Fruchtpuddinge, Fruchtgrütze, Fruchtsoßen für Desserts, Frucht- und Gemüsehalbkonzentrate als Würzmittel, Fruchtextrakte als Würzmittel, Frucht- und Gemüsehalbkonzentrate zur Suppen- und Soßenherstellung, Fruchtsalatsoßen, Fruchtpuddingpulver, Suppen- und Soßenpulver mit Trockenfruchtbestandteilen zur Herstellung von Suppen- und Dessertsoßen; Honig und Invertzuckercreme; sämtliche vorgenannten Produkte, soweit in Frage kommend, auch als Instantpulver oder als Tiefkühlprodukte; frisches Obst und Gemüse; alkoholfreie Getränke, für nichtmedizinische Zwecke auch unter Zusatz von Mineralien; Vitaminen, Eiweiß und Traubenzucker und Grundstoffe und andere Präparate zur Herstellung solcher alkoholfreier Getränke“ in den Klassen 29, 30, 31 und 32; b) nationale deutsche Marke „la bamba“, mit Anmeldetag 4. März 1995, eingetragen am 20. Juli 1995 unter der Nummer DE 395 09 844 für „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wildfleischextrakte, konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse, Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtsoßen, Eier, Milch und Milchprodukte, Speiseöle und -fette; Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“ in den Klassen 29, 32 und 33; c) internationale Marke „la bamba“, gestützt auf die nationale deutsche Marke Nr. DE 395 09 844 (siehe oben Rdnr. 4b), Anmeldetag 4. März 1995, eingetragen am 16. August 1995 unter der Nummer IR 641 927, für Waren in den Klassen 29, 32 und 33, wobei Schutz für die Benelux Staaten, Frankreich, Italien, Portugal und Österreich sowie weitere für das Verfahren nicht relevante Staaten beantragt wurde; d) Gemeinschaftsmarke „la bamba“, Anmeldetag 1. April 1996, eingetragen am 18. September 1999, unter der Nummer GM 122 622 für „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; Obst- und Gemüsekonserven, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees); Fruchtsaucen, Marmeladen und Konfitüren; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, Konditorwaren ausgenommen Schokoladenwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Saucen (Würzmittel), Gewürze; Kühleis; Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Gemüsesäfte; Fruchtnektare, Fruchtsaftgetränke und andere Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“ in den Klassen 29, 30 und 32. 5. Die Widersprechende machte gleichzeitig Bekanntheit der älteren Marke (Felder 69 ff im Widerspruchsformular HABM-Form 2.4DE) geltend, ohne einen konkreten Mitgliedsstaat zu benennen. ENTSCHEIDUNG VOM 8. SEPTEMBER 2003 – R 263/2002-1 – BOMBA energia (3D-MARKE) / bamba, la bamba et al. 4 6. Die Widersprechende stützte den Widerspruch auf alle von ihren Marken umfassten Waren und richtete den Widerspruch gegen alle Waren der Gemeinschaftsmarkenanmeldung. 7. Als Begründung führte sie Verwechslungsgefahr im Sinne vom Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (im Folgenden „GMV“) (ABl. EG 1994 Nr. L 11, S. 1; ABl. HABM 1/95, S. 52) an. 8. Die Widerspruchsabteilung erließ am 15. Januar 2002 die Entscheidung Nr. 50/2002 (im Folgenden „die angefochtene Entscheidung”) betreffend den Widerspruch Nr. B 89 401. Die Widerspruchsabteilung gab dem Widerspruch teilweise statt und ordnete an, dass jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen habe. Die Gründe lassen sich wie folgt zusammenfassen: – Die Widersprechende habe keinen Nachweis über die Existenz der internationalen Marke Nr. IR 641 927 erbracht, sodass diese Marke bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht berücksichtigt werden könne. – Soweit sich der Widerspruch auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a GMV stütze, sei dieser unbegründet und daher zurückzuweisen. – Soweit die Anmeldemarke Schutz für die Waren „Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke, insbesondere unter Zusatz von Mineralstoffen und Vitaminen; Fruchtsaftgetränke und Getränke mit Fruchtgeschmack, Sportgetränke, elektrolytische Getränke; Fruchtsirupe, jedoch nur in der Form von Energy-Drinks; nicht fruchthaltige Sirupe, Pulver und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“ sowie „alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), nämlich Weine, Spirituosen und Liköre; alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Milchmischgetränke; Cocktails und Aperitifs auf Spirituosen- oder Weingrundlage; weinhaltige Getränke“ beanspruche, sei von Identität bzw. Ähnlichkeit zu den Waren „Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“, für die Widerspruchsmarke Nr. DE 395 098 44 geschützt sei, auszugehen. In Bezug auf die restlichen Waren bestehe keine Ähnlichkeit. – Das ältere Recht sei als zumindest durchschnittlich kennzeichnungskräftig zu betrachten. – Der Bestandteil „Energia“, der vom durchschnittlichen deutschen Konsumenten sofort mit dem Wort „Energie“ gedanklich in Verbindung gebracht werde, sei beschreibender Natur und somit als wenig kennzeichnungskräftig anzusehen, sodass die Gemeinschaftsmarkenanmeldung durch den Bestandteil „BOMBA“ klanglich geprägt werde. – Die zu vergleichenden Zeichenbestandteile wiesen vier identische Buchstaben in identischer Reihenfolge auf und unterschieden sich lediglich ENTSCHEIDUNG VOM 8. SEPTEMBER 2003 – R 263/2002-1 – BOMBA energia (3D-MARKE) / bamba, la bamba et al. 5 durch den jeweils zweiten Buchstaben, „a“ im älteren Recht und „o“ in der angegriffenen Gemeinschaftsmarkenanmeldung. Der Wortrhythmus und die Klangfolge der zu vergleichenden Wörter „BOMBA“ und „bamba“ seien sich sehr ähnlich, da der einzige Unterschied zwischen den Vokalen „a“ und „o“ nicht so prägnant sei, dass er dazu geeignet wäre, die zwischen den zu vergleichenden Zeichen bestehenden Ähnlichkeiten aufzuheben. Der Bestandteil „bamba“ des älteren Rechts und das prägende Element „BOMBA“ der Gemeinschaftsmarkenanmeldung seien somit als klanglich ähnlich zu betrachten. – Die begrifflichen Unterschiede seien nur dann wahrnehmbar, wenn Verbraucher die angefochtene Gemeinschaftsmarkenanmeldung vor sich sähen. – Selbst wenn das ältere Recht über eine erhöhte Kennzeichnungskraft verfügen sollte, könne dies im Rahmen der Feststellung des etwaigen Bestehens einer Verwechslungsgefahr dahingestellt bleiben. – Das Warenverzeichnis, das durch die deutsche Marke Nr. DE 2 073 964 geschützt werde, weise nur eine Ähnlichkeit zu manchen der durch die Gemeinschaftsmarkenanmeldung beanspruchten Waren der Klassen 32 und 33 auf. Somit könne eine Prüfung des Bestehens einer Verwechslungsgefahr zwischen diesem älteren Zeichen und der Gemeinschaftsmarkenanmeldung nicht zu einem weitergehenden Ergebnis führen als der Vergleich zwischen der Anmeldung und der älteren deutschen Marke Nr. DE 395 09 844, sodass eine genaue Prüfung des Widerspruchs, gestützt auf die deutsche Marke Nr. DE 2 073 964, unterbleiben könne. – Das Warenverzeichnis, das durch die Gemeinschaftsmarke GM 590 000 [sic!] geschützt werde, weise nur eine Ähnlichkeit zu manchen der durch die Gemeinschaftsmarkenanmeldung beanspruchten Waren der Klassen 32 und 33 auf. Somit könne eine Prüfung des Bestehens einer Verwechslungsgefahr zwischen diesem älteren Zeichen und der Gemeinschaftsmarkenanmeldung nicht zu einem weitergehenden Ergebnis führen als der Vergleich zwischen der Anmeldung und der älteren deutschen Marke Nr. 395 09 844, sodass eine genaue Prüfung des Widerspruchs, gestützt auf die Gemeinschaftsmarke GM 590 000 [sic!], unterbleiben könne. – Der Widerspruch sei, soweit er „Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke, insbesondere unter Zusatz von Mineralstoffen und Vitaminen; Fruchtsaftgetränke und Getränke mit Fruchtgeschmack, Sportgetränke, elektrolytische Getränke; Fruchtsirupe, jedoch nur in der Form von Energy-Drinks; nicht fruchthaltige Sirupe, Pulver und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“ sowie „Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), nämlich Weine, Spirituosen und Liköre; alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Milchmischgetränke; Cocktails und Aperitifs auf Spirituosenoder Weingrundlage; weinhaltige Getränke“ betreffe, begründet. ENTSCHEIDUNG VOM 8. SEPTEMBER 2003 – R 263/2002-1 – BOMBA energia (3D-MARKE) / bamba, la bamba et al. 6 9. Mit Schriftsatz vom 14. März 2002 legte die Anmelderin fristgerecht Beschwerde ein. Die Beschwerdebegründung wurde fristgerecht am 15. Mai 2002 beim Amt eingereicht. Vorträge der Parteien 10. Die Anmelderin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, den Widerspruch abzuweisen und die Kosten des Verfahrens der Widersprechenden aufzuerlegen. 11. Die Argumente zusammenfassen: der Beschwerdebegründung lassen sich wie folgt – Die Widerspruchsabteilung sei zu Recht davon ausgegangen, dass den Widerspruchszeichen keine Bekanntheit zukomme, da keine entsprechenden Nachweise vorgelegt worden seien. – Die Widerspruchsabteilung habe zu Recht die internationale Marke IR 641 927 bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr nicht berücksichtigt, da kein Nachweis über die Existenz des älteren Rechts eingereicht worden sei. – Die Widerspruchsabteilung habe zu Unrecht eine Verwechslungsfähigkeit zwischen der deutschen Widerspruchsmarke DE 395 09 844 „la bamba“ und der Gemeinschaftsmarkenanmeldung angenommen. – Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung werde entgegen der Ansicht der Widerspruchsabteilung nicht vom Bestandteil „BOMBA“ geprägt, sondern vielmehr von den dreidimensionalen Form dieser Marke. – Nicht nur die Wortanfänge, sondern auch die Wortlängen der beiden Zeichen seien unterschiedlich; es bestehe daher keine visuelle Ähnlichkeit zwischen den beiden Zeichen. – Die Vokalfolge der beiden Zeichen weise keine Ähnlichkeiten auf; auch bestünden die Zeichen aus einer unterschiedlichen Anzahl von Silben. – Die Zeichen seien in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. Die Widerspruchsabteilung habe daher zu Unrecht nur auf den Bestandteil „BOMBA“ abgestellt. „BOMBA energia“ sei nicht beschreibend, da es keinen direkten Sinn in Bezug auf das angemeldete Warenverzeichnis besitze. – Auch sei die Verkürzung der Widerspruchsmarke auf „bamba“ unzulässig, da insbesondere bei fremdsprachlichen Wortkombinationen der Artikel „la“ einen unverzichtbaren Bestandteil darstelle. – Auch sei begrifflich ein klarer Unterschied zwischen den beiden Zeichen gegeben, da „la bamba“ auf einen brasilianischen Tanz und „BOMBA“ als Bombe wahrgenommen werde. ENTSCHEIDUNG VOM 8. SEPTEMBER 2003 – R 263/2002-1 – BOMBA energia (3D-MARKE) / bamba, la bamba et al. 7 – In Bezug auf die Widerspruchsmarken Nr. DE 2 073 964 und GM Nr. 122 622 sei festzustellen, dass sich die gegenüberstehenden Waren unähnlich seien, da sich alkoholische und nicht-alkoholische Getränke gegenüberstünden. – Da die Vergleichswaren zumindest teilweise einander unähnlich seien und auch die Vergleichszeichen einen deutlichen Abstand zueinander aufwiesen, liege keine Verwechslungsgefahr vor. Zusätzlich macht die Anmelderin mehrere Tipp- bzw. Schreibfehler in der angefochtenen Entscheidung geltend. So sei insbesondere der Tenor, Pkt. 2, teilweise falsch. Sie bitte ausschließlich im Interesse der Rechtssicherheit um eine Korrektur dieser Fehler. 12. Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2002 beantragte die Widersprechende, die Beschwerde zurückzuweisen, dem Widerspruch stattzugeben und der Anmelderin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die wesentlichen Argumente der Beschwerdeerwiderung lassen sich wie folgt zusammenfassen: – Die Entscheidung der Widerspruchsabteilung sei rechtsfehlerfrei ergangen. Die Beschwerde sei daher unbegründet. – Die Widerspruchsmarke werde in Deutschland seit 1980 ununterbrochen benutzt. Auch wenn die vor der Widerspruchsabteilung eingereichte „KidsVerbraucher-Ananlyse“ unter Umständen nicht repräsentativ sei, so belege sie jedoch in einer nicht unerheblichen Marktgruppe (6-17-Jährige) eine Bekanntheit der Marke. – Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung werde durch den Wortbestandteil „BOMBA“ geprägt. Der Bestandteil „energia“ sei beschreibend und daher zu vernachlässigen. – Der Artikel „la“ in den Widerspruchsmarken werde sofort als solcher verstanden und besitze daher keine Unterscheidungskraft. – Es bestehe Warenähnlichkeit zwischen alkoholfreien und alkoholischen Waren. Dies sei durch eine Unzahl von Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamtes sowie der deutschen Gerichte bestätigt worden. Die Waren stellten billige Massenwaren dar, die auch an Kinder gerichtet seien. Es sei daher von keiner erhöhten Aufmerksamkeit der Verbraucher auszugehen. – Das Risiko der Verwechslungsgefahr angesprochene Verkehrskreis sei. – Die Zeichen seien nahezu identisch, die sich gegenüberstehenden Waren gleich bzw. ähnlich. – Es bestehe daher die Gefahr der Verwechslung zwischen den beiden Zeichen. steige, je allgemeiner ENTSCHEIDUNG VOM 8. SEPTEMBER 2003 – R 263/2002-1 – BOMBA energia (3D-MARKE) / bamba, la bamba et al. der 8 Entscheidungsgründe 13. Die Beschwerde erfüllt die Anforderungen der Artikel 57, 58 und 59 GMV und der Regel 48 der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 2868/95 vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung des Rates (EG) Nr. 40/94 betreffend die Gemeinschaftsmarke (im Folgenden „GMDV“) (ABl. EG 1995 Nr. L 303, S. 1; ABl. HABM 2-3/95, S. 258). Die Beschwerde ist daher zulässig. 14. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Widerspruch gestützt auf die deutsche Marke Nr. DE 395 09 844, „la bamba“ 15. Was den auf die deutsche Marke Nr. DE 395 09 844 gestützten Widerspruch betrifft, stehen sich die unter Rdnr. 1 genannten Waren auf Seite der Gemeinschaftsmarkenanmeldung sowie die unter Rdnr. 4b) genannten Waren auf Seiten der Widerspruchsmarke gegenüber. 16. Die Anmelderin bestreitet in ihrer Beschwerdebegründung nicht die von der Widerspruchsabteilung festgestellte Identität bzw. Ähnlichkeit einiger dieser Waren; die Kammer erkennt auch keinen Grund, warum diese von der Widerspruchsabteilung getroffene Feststellung, ohne Antrag der Parteien, überprüft werden sollte, und geht daher von einer Identität bzw. Ähnlichkeit zwischen − „Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke, insbesondere unter Zusatz von Mineralstoffen und Vitaminen; Fruchtsaftgetränke und Getränke mit Fruchtgeschmack, Sportgetränke, elektrolytische Getränke; Fruchtsirupe, jedoch nur in der Form von Energy-Drinks; nicht fruchthaltige Sirupe, Pulver und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“ sowie „alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), nämlich Weine, Spirituosen und Liköre; alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Milchmischgetränke; Cocktails und Aperitifs auf Spirituosen- oder Weingrundlage; weinhaltige Getränke“ auf Seiten der Gemeinschaftsmarkenanmeldung und − „Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“ auf Seiten der Widerspruchsmarke Nr. DE 395 09 844, „la bamba“ aus. 17. In Bezug auf die restlichen Waren der beiden zu vergleichenden Zeichen besteht, wie von der Widerspruchsabteilung festgestellt, keine Ähnlichkeit, sodass aus diesem Grund schon eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV nicht in Frage kommen kann; auch ist die angefochtene Entscheidung in Bezug auf diese Waren nicht angefochten worden. ENTSCHEIDUNG VOM 8. SEPTEMBER 2003 – R 263/2002-1 – BOMBA energia (3D-MARKE) / bamba, la bamba et al. 9 18. Alle gegenständlichen Waren sind an die breite, allgemeine Öffentlichkeit gerichtet. Es handelt sich um Getränke, egal ob alkoholisch oder nicht alkoholisch, die regelmäßig von den Verbrauchern gekauft werden und eher Niedrigpreis-Produkte sind. Die Aufmerksamkeit der Konsumenten ist daher als nicht besonders hoch einzustufen. 19. Da die Widerspruchsmarke Schutz in Deutschland genießt, ist auf den durchschnittlichen deutschen Konsumenten abzustellen. 20. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu beurteilen (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95 Sàbel BV/Puma AG, Rudolf Dassler Sport, (,,Sabèl“), Slg. 1997, I-6191, Randnr. 23). Der Begriff der Verwechslungsgefahr ist ein Rechtsbegriff, dem empirische Feststellungen zugrunde liegen. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. dem Bekanntheitsgrad der Marke im Markt oder dem Grad der Kennzeichnungskraft des zu schützenden Zeichens. 21. Bei der Gemeinschaftsmarkenanmeldung handelt es sich um eine dreidimensionale Marke. Sie stellt einen in blauer Farbe gehaltenen Behälter in Form einer Handgranate dar; insbesondere die leichten Rillen an der Außenseite sowie die silberne Lasche zum Öffnen des Behältnisses wecken diese Assoziation. Zusätzlich enthält die Gemeinschaftsmarkenanmeldung noch ein silbernes streifenförmiges Etikett, das sich in der Mitte der Form befindet. Auf diesem Streifen stehen in blauer, fetter Schrift das Wort „BOMBA“ sowie in weißer Schrift in einem roten Oval das Wort „energia“. Auch wenn dieser Bestandteil im Verhältnis zum anderen Wortbestandteil kleiner geschrieben ist und einen unter Umständen beschreibenden Charakter in Bezug auf Teile des Warenverzeichnisses aufweist, so ist er dessen ungeachtet nicht komplett zu vernachlässigen. 22. Die Widerspruchsmarke Nr. DE 395 09 844 ist eine einfache Wortmarke, bestehend aus den Wörtern „la bamba“. 23. Dem Sinn nach besteht keine Ähnlichkeit zwischen den Vergleichszeichen. Bei diesem Vergleich ist auf die Zeichen in ihrer Gesamtheit und nicht nur auf ihre Wortbestandteile abzustellen. Wie bereits oben erwähnt, weckt die Form der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Assoziationen mit einer Handgranate. Auch der Wortbestandteil „BOMBA“, der sich an das deutsche Wort „Bombe“ anlehnt, stützt diese gedankliche Verbindung. Hingegen besitzt die Widerspruchsmarke Nr. DE 395 09 844, „la bamba“, keinen direkt erkennbaren Sinn in der deutschen Sprache. Manche Konsumenten mögen sich an den Titel eines Sommerschlagers oder an einen Tanz erinnern. Es scheint jedoch ausgeschlossen, dass der durchschnittliche deutsche Konsument die genaue Bedeutung des spanischen Wortes „la bamba“ kennen wird. Die Kammer ist nicht in der Lage, eine Ähnlichkeit zwischen einer Form, die sich an eine Handgrante anlehnt, und einem Wort, das in der deutschen Sprache keinen Sinn hat, zu erkennen. ENTSCHEIDUNG VOM 8. SEPTEMBER 2003 – R 263/2002-1 – BOMBA energia (3D-MARKE) / bamba, la bamba et al. 10 24. Dem Bild nach bestehen keine Ähnlichkeiten. Bei diesem Vergleich ist nämlich auf das (gesamte) Aussehen, also die konkrete Aufmachung der Zeichen abzustellen. Die Kammer ist daher nicht in der Lage, eine Ähnlichkeit zwischen diesem drei-dimensionalen Zeichen und einer reinen Wortmarke zu erkennen. 25. Da ein dreidimensionales Zeichen keinen Klang an sich aufweist, sind bei diesem Vergleich nach ausschließlich die Wortbestandteile der Gemeinschaftsmarkenanmeldung zu berücksichtigen. In klanglicher Hinsicht besteht keine Ähnlichkeit. In Bezug auf die Widerspruchsmarke ist dabei darauf hinzuweisen, dass der spanische Artikel „la“ nicht Bestandteil der deutschen Sprache ist und daher bei der Benennung der Widerspruchsmarke auch verwendet werden wird. Selbst wenn der Konsument beide Zeichen verkürzt und die Widerspruchsmarke nur als „bamba“ sowie die Gemeinschaftsmarkenanmeldung als „bomba“ bezeichnen sollte, besteht klanglich ein wahrnehmbarer Unterschied zwischen der Gemeinschaftsmarkenanmeldung und der Widerspruchsmarke. 26. Global betrachtet sind die Zeichen daher, vor allem aufgrund der graphischen Gestaltung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung, der ein hoher Stellenwert zukommt, als nicht ähnlich anzusehen. 27. Grundvoraussetzung für die Verwechslungsgefahr nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV ist, dass die Zeichen ähnlich sind. Da im vorliegenden Fall aber die Gemeinschaftsmarkenanmeldung und die Widerspruchsmarke Nr. DE 395 09 844 als nicht ähnlich anzusehen sind, kann keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV vorliegen. Daher ist die Frage, ob der Widerspruchsmarke Bekanntheit und somit ein erhöhter Schutz zukomme, nicht von Bedeutung. 28. Der Beschwerde wird daher insoweit stattgegeben, als die Kammer feststellt, dass in Deutschland keine Verwechslungsgefahr zwischen der Gemeinschaftsmarkenanmeldung und der deutschen Marke Nr. DE 395 09 844, „la bamba“, vorliegt. Der Widerspruch gestützt auf die weiteren, im Widerspruch geltend gemachten älteren Rechte 29. Die Widersprechende hat jedoch in ihrem Widerspruch noch weitere ältere Rechte geltend gemacht. 30. In Bezug auf die internationale Marke Nr. IR 641 927, „la bamba“, ist festzuhalten, dass die angefochtene Entscheidung den Widerspruch gestützt auf diese Marke als unbegründet zurückgewiesen hat. Da die Widersprechende keine Beschwerde dagegen eingelegt hat, ist die Entscheidung in diesem Umfang rechtskräftig geworden. 31. In Bezug auf die beiden anderen Widerspruchsmarken, Nr. DE 2 073 964, „bamba“, und GM Nr. 122 622, „la bamba“, ist eine Überprüfung der Verwechslungsgefahr in der angefochtenen Entscheidung unterblieben. ENTSCHEIDUNG VOM 8. SEPTEMBER 2003 – R 263/2002-1 – BOMBA energia (3D-MARKE) / bamba, la bamba et al. 11 32. Die Kammer kann daher gemäß Artikel 62 Absatz 2 GMV betreffend den Widerspruch gestützt auf diese beiden Marken selbst entscheiden, oder die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Markenrechtsabteilung zurückverweisen. 33. Da beide Parteien bereits umfassend vorgetragen haben und im Großen und Ganzen die Überlegungen, die zur Feststellung, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen der Gemeinschaftsmarkenanmeldung und der deutsche Marke Nr. DE 395 09 844, „la bamba“ vorliegt, auch bei diesen Vergleichen zu berücksichtigen sind, hält es die Kammer aufgrund der Verfahrensökonomie sowie der bereits langen Dauer des Eintragungsverfahrens für zweckmäßiger, in der Sache selbst zu entscheiden. Der Widerspruch gestützt auf die deutsche Marke Nr. DE 2 073 964, „bamba“ 34. Was den Widerspruch gestützt auf die deutsche Marke Nr. DE 2 073 964, „bamba“ betrifft, stehen sich die unter Rdnr. 1 genannten Waren auf Seite der Gemeinschaftsmarkenanmeldung sowie die unter Rdnr. 4a) genannten Waren auf Seite der Widerspruchsmarke gegenüber. 35. Die sich gegenüber stehenden Waren sind Getränke oder Zubereitungspräparate von Getränken. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass das Angebot von Getränken sich in den letzten Jahren stark geändert hat. Heute werden auch Modegetränke angeboten, die nicht nur auf Fruchtbasis, sondern auch auf Milch, Kräuter- oder anderer pflanzlicher Basis hergestellt werden. Alle Getränke verfolgen dabei ein gemeinsames Ziel, nämlich das Stillen von Durst (siehe in diesem Sinne auch Entscheidung der Kammer vom 8. April 2002 in der Rechtsache R 1046/2000-1 – VITAFRUIT / VITAFRUT). Die Kammer geht daher von einer Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit zwischen − „Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke, insbesondere unter Zusatz von Mineralstoffen und Vitaminen; Fruchtsaftgetränke und Getränke mit Fruchtgeschmack, Sportgetränke, elektrolytische Getränke; Fruchtsirupe, jedoch nur in der Form von Energy-Drinks; nicht fruchthaltige Sirupe, Pulver und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“ sowie „alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), nämlich Weine, Spirituosen und Liköre; alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Milchmischgetränke; Cocktails und Aperitifs auf Spirituosen- oder Weingrundlage; weinhaltige Getränke“ auf Seiten der Gemeinschaftsmarkenanmeldung und − „unter Verwendung von Fruchtsäften und Molke oder anderen Milchzubereitungen hergestellte alkoholfreie Erfrischungsgetränke, auch mit Zusatz von Milcheiweiß, Milchzuckervitaminen und natürlichen Mineralstoffen aus Molke, Trockenmilcherzeugnisse mit Trockenfruchtbestandteilen zur Herstellung von Frühstücks-Kalt- oder -Warmgetränken, auch mit Fruchtauszügen; unter Verwendung von Fruchtsäften und Fruchtsaftkonzentraten hergestellte Teegetränkemischungen, auch unter Zusatz von Kohlensäure; alkoholfreie Getränke auf Fruchtsaft- und Fruchtsaftkonzentratbasis mit Zusätzen von Extrakten aus Kaffeekirschen oder Kaffeebohnen und Aromastoffen; unter Verwendung von Kakaoextrakten ENTSCHEIDUNG VOM 8. SEPTEMBER 2003 – R 263/2002-1 – BOMBA energia (3D-MARKE) / bamba, la bamba et al. 12 hergestellte alkoholfreie Kakao- und Schokoladengetränke, auch mit Zusätzen von Eiweißstoffen, Zucker und Traubenzucker; sämtliche vorgenannten Produkte, soweit in Frage kommend, auch als Instantpulver; alkoholfreie Getränke, für nichtmedizinische Zwecke auch unter Zusatz von Mineralien“ auf Seiten der Widerspruchsmarke Nr. DE 2 073 964, „bamba“ aus. 36. Die anderen von der Gemeinschaftsmarkenanmeldung erfassten Waren sind als nicht ähnlich zu den Waren, für die die Widerspruchsmarke Nr. DE 2 073 964 Schutz genießt, anzusehen, da sie einen unterschiedlichen Verwendungszweck haben. Die Tatsache, dass alle Waren unter Umständen von ein und dem selben Hersteller kommen können und auch über die selbe Schiene vertrieben werden (Supermärkte) führt noch nicht dazu, dass sie notwendigerweise als ähnlich anzusehen sind. 37. Die Überlegungen, die die Kammer zum Vergleich der Gemeinschaftsmarkenanmeldung und der Widerspruchsmarke Nr. DE 395 09 844 angestellt hat, besitzen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Widerspruchsmarke nur aus dem Wort „bamba“ gebildet wird, auch für diesen Vergleich Geltung. 38. Global betrachtet sind die Zeichen daher, vor allem aufgrund der graphischen Gestaltung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung, der ein hoher Stellenwert zukommt, als nicht ähnlich anzusehen. 39. Grundvoraussetzung für die Verwechslungsgefahr nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV ist, dass die Zeichen ähnlich sind. Da im vorliegenden Fall aber die Gemeinschaftsmarkenanmeldung und die Widerspruchsmarke Nr. DE 2 073 964 als nicht ähnlich anzusehen sind, kann keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV vorliegen. Der Widerspruch gestützt auf die Gemeinschaftsmarke Nr. 122 622, „la bamba“ 40. Was den Widerspruch gestützt auf die Gemeinschaftsmarke Nr. 122 622, „la bamba“ betrifft, stehen sich die unter Rdnr. 1 genannten Waren auf Seite der Gemeinschaftsmarkenanmeldung sowie die unter Rdnr. 4d) genannten Waren auf Seite der Widerspruchsmarke gegenüber. 41. Hierbei handelt es sich auf Seite der Widerspruchsmarke um alle die Waren, für die auch die nationale deutsche Marke Nr. DE 395 09 844 geschützt ist, mit Ausnahme von „alkoholischen Getränken“. In Bezug auf die Identität bzw. Ähnlichkeit der Waren ist daher auf die Ausführungen in Rdnr. 16 zu verweisen. 42. Die übrigen durch die Gemeinschaftsmarke geschützten Waren sind Nahrungsmittel sowie Gewürze. In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen in Rdnr. 36 zu verweisen. Zwischen diesen Waren besteht keine Ähnlichkeit. ENTSCHEIDUNG VOM 8. SEPTEMBER 2003 – R 263/2002-1 – BOMBA energia (3D-MARKE) / bamba, la bamba et al. 13 43. Die Gemeinschaftsmarke genießt Schutz im Gebiet der gesamten Europäischen Gemeinschaft. Sofern das Wort „la bamba“ nicht Bestandteil einer Sprache eines Mitgliedsstaates ist, besitzen die Ausführungen über den Vergleich der Gemeinschaftsmarkenanmeldung und der Widerspruchsmarke Nr. DE 395 09 844 auch für diesen gegenständlichen Vergleich Geltung. 44. In Bezug auf Spanien ist jedoch festzuhalten, dass das Wort „bamba“ eine Bedeutung in der spanischen Sprache aufweißt. Es bezeichnet einen (leichten) Turnschuh (vgl. http://www.wordreference.com). Somit besitzt das Widerspruchszeichen, das einen Turnschuh bezeichnet, keine wie auch immer geartete Ähnlichkeit der Bedeutung nach mit der Gemeinschaftsmarkenanmeldung, die die Form einer Handgranate besitzt. Auch dem Bild nach besteht keine Ähnlichkeit. 45. Zusätzlich besteht in klanglicher Hinsicht keine Ähnlichkeit. Selbst wenn der spanische Konsument beide Zeichen verkürzt und die Widerspruchsmarke daher nur als „bamba“, sowie die Gemeinschaftsmarkenanmeldung als „bomba“ bezeichnen sollte, ist klanglich ein wahrnehmbarer Unterschied zwischen der Gemeinschaftsmarkenanmeldung und der Widerspruchsmarke gegeben. 46. Global betrachtet sind die Zeichen daher, vor allem aufgrund der graphischen Gestaltung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung, der ein hoher Stellenwert zukommt, als nicht ähnlich anzusehen. 47. Grundvoraussetzung für die Verwechslungsgefahr nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV ist, dass die Zeichen ähnlich sind. Da im vorliegenden Fall aber die Gemeinschaftsmarkenanmeldung und die Widerspruchsmarke als nicht ähnlich anzusehen sind, kann keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV vorliegen. Ergebnis 48. Die Kammer hebt die angefochtene Entscheidung auf. 49. Der Widerspruch, gestützt auf die deutsche Marke Nr. DE 2 073 964, auf die deutsche Marke DE 395 09 844, auf die internationale Marke Nr. IR 641 927 sowie auf die Gemeinschaftsmarke Nr. GM 122 622, wird zurückgewiesen. Tipp- bzw. Schreibfehler 50. Die Anmelderin macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend, dass der Widerspruchsabteilung in der angefochtenen Entscheidung mehrere Tipp- bzw. Schreibfehler unterlaufen seien, und beantragt – ausschließlich im Sinne der Rechtssicherheit – eine Korrektur dieser Fehler. 51. Die Kammer möchte in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass über die Fehler nicht mehr zu entscheiden ist, da die angefochtene Entscheidung aufgehoben wird. ENTSCHEIDUNG VOM 8. SEPTEMBER 2003 – R 263/2002-1 – BOMBA energia (3D-MARKE) / bamba, la bamba et al. 14 Kosten 52. Gemäß Artikel 81 Absatz 1 GMV trägt die im Verfahren unterlegene Partei die Kosten und Gebühren. Die Kammer ordnet daher an, dass die der Anmelderin entstanden Kosten und Gebühren im Widerspruchs- und im Beschwerdeverfahren von der Widersprechenden zu tragen sind. ENTSCHEIDUNG VOM 8. SEPTEMBER 2003 – R 263/2002-1 – BOMBA energia (3D-MARKE) / bamba, la bamba et al. 15 Tenor der Entscheidung Aus diesen Gründen entscheidet DIE KAMMER wie folgt: 1. 2. 3. 4. Der Beschwerde wird stattgegeben. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Der Widerspruch gestützt auf die deutsche Marke Nr. DE 2 073 964, auf die deutsche Marke Nr. DE 395 09 844, auf die internationale Marke Nr. IR 641 927 sowie auf die Gemeinschaftsmarke Nr. GM 122 622 wird zurückgewiesen. Die Widersprechende trägt die der Anmelderin entstanden Kosten und Gebühren im Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren. S. Mandel W. Peeters J. L. Soares Curado Geschäftsstellenbeamter: E. Gastinel ENTSCHEIDUNG VOM 8. SEPTEMBER 2003 – R 263/2002-1 – BOMBA energia (3D-MARKE) / bamba, la bamba et al.