Erben und Vererben zwischen Deutschland und

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Erben und Vererben zwischen Deutschland und
Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
HERTA WEISSER | maître en droit | Rechtsanwältin
Radeberger Str. 26 | D – 01099 Dresden
Tel. +49 (0) 351 40 45 48 0 | Fax: +49 (0) 351 40 45 48 1
Gliederung
I.
Der deutsch/französische Erbfall
•
•
•
•
•
II.
25.06.2012
Gesetzliche
G
t li h Erbfolge
E bf l
Vermögen in Deutschland und Frankreich
Das Erbrecht des Ehegatten
Erbschaftsteuer
Anmerkungen
Nachlaßgestaltungsmöglichkeiten
g
g
g
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
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Legende
• Mann
• Frau
• Bereits verstorben
• Erblasser
• Verheiratet
• Kind von
25.06.2012
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Vorspann: Begriffe
ff
• Das Wort Erbschaft (=Nachlaß) meint das Vermögen des
Erblassers, die Gesamtheit seiner Rechtsverhältnisse, die
beim Erbfall als Ganzes auf den oder die Erben übergeht.
• Der oder die Erben sind diejenigen, die durch den Erbfall
b ü ti t sind.
begünstigt
i d
• Die Erbfolge ab intestat = die gesetzliche Erbfolge ist die
die,
die das Bürgerliche Gesetzbuch vorsieht.
• Die testamentarische Erbfolge ist die, die der Erblasser in
einem Testament (Verfügung von Todes wegen) anordnet.
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Gesetzliche Erbfolge, Dtl.
• Die Kinder erben zu
gleichen Teilen.
1/3
25.06.2012
1/3
1/3
• Neben Ehepartner gilt
die Regel
g für den verbleibenden Nachlaß.
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Gesetzliche Erbfolge, Dtl.
1/3
1/3
1/6
25.06.2012
• Ist ein Kind bereits verstorben,
erben seine Kinder dessen An
Anteil,
• wieder zu g
gleichen Teilen.
1/6
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Gesetzliche Erbfolge, Frk.
• Die Kinder erben zu gleichen
Teilen.
Teilen
1/3
1/3
1/6
25.06.2012
1/6
• Enkel erben zu gleichen
Teilen den Anteil ihres
verstorbenen oder ausschlagenden Elternteils.
Elternteils
• Neben Ehepartner
p
g
gilt die
Regel für den verbleibenden
Nachlaß.
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Gesetzliche Erbfolge, Dtl.
1/2
25.06.2012
1/2
• Ohne eigene Nachkommen
erben die Eltern zu gleichen
Teilen.
• Die Eltern schließen ihre
Nachkommen zu Lebzeiten
aus.
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Gesetzliche Erbfolge, Frk.
1/4
1/6
25.06.2012
• Elt
Eltern erben
b eine
i Hälft
Hälfte
je anteilig.
1/4
1/6
1/6
• Geschwister bzw. deren
Abkömmlinge eine Hälfte je
anteilig.
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Gesetzliche Erbfolge, Dtl.
1/2
1/2
25.06.2012
• Ist ein Elternteil bereits
verstorben,
geht sein Anteil an seine
Kinder zu gleichen Teilen.
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Gesetzliche Erbfolge, Frk.
1/4
3/8
25.06.2012
3/8
• Ist ein Elternteil bereits
verstorben,,
geht sein Anteil an die
Geschwister zu gleichen
Teilen
Teilen.
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Gesetzliche Erbfolge, Dtl.
1/2
25.06.2012
1/2
• Sind beide Elternteile bereits
verstorben,
erben die Geschwister bzw.
deren Abkömmlinge zu gleichen Teilen
Teilen.
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Gesetzliche Erbfolge, Frk.
1/2
25.06.2012
1/2
• Sind beide Elternteile bereits
verstorben,
erben die Geschwister bzw.
deren Abkömmlinge zu
gleichen Teilen
Teilen.
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Gliederung
I.
Der deutsch/französische Erbfall
•
•
•
•
•
II.
25.06.2012
Gesetzliche
G
t li h E
Erbfolge
bf l
Vermögen in Deutschland und Frankreich
Das Erbrecht des Ehegatten
Erbschaftsteuer
Anmerkungen
Nachlaßgestaltungsmöglichkeiten
g
g
g
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Problem:
• Jede Rechtsordnung hat eigene Regelungen zum
Erbrecht:
b ec
Welches Erbrecht ist anzuwenden?
• Hat jede Rechtsordnung eigene Regeln, welche
Rechtsordnung anzuwenden sein soll:
Welche Lösung gilt?
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Aus französischer Sicht
• richtet sich das Erbrecht an Immobilien nach dem Recht des
Belegenheitsortes
• richtet sich das Recht am beweglichen Nachlaß nach dem
Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers
• zählen zum beweglichen Nachlaß alle Möbel, Bücher,
F d
Forderungen,
B
Bankguthaben,
k th b
Wertpapiere,
W t
i
Beteiligungen
B t ili
an
Gesellschaften und alle Schulden
• zählen zum unbeweglichen Nachlaß Grundstücke,
Hypotheken
yp
und les „privilèges“.
p
g
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Aus deutscher Sicht
• richtet sich das Erbrecht nach der Staatsangehörigkeit des
Verstorbene zum Zeitpunkt
p
seines Todes
• werden aber spezifische Wertungen aus anderen
Rechtsordnungen anerkannt.
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1. Beispiel: Wohnsitz in Dtl.
dt.
fr.
- Haus in Dtl.
- Konto in Dtl.
- Haus in Frk.
25.06.2012
•
Der Verstorbene war deutscher Staatsbürger und verwitwet. Er hinterläßt zwei
Kinder.
•
Sein Vermögen besteht aus einem Wohnhaus in Deutschland
Deutschland, seinem
Hauptwohnsitz, wohlgefüllten Bankkonten
in Deutschland und einem Ferienhaus in
Frankreich, z.B. an der Cote d‘Azur.
d Azur.
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1. Beispiel: Wohnsitz in Dtl.
dt.
fr.
•
nach deutscher Sicht kommt deutsches
Erbrecht zur Anwendung
•
(nur) für das Haus in Frk. kommt aus
französischer Sicht französisches Recht
zur Anwendung
•
dies wird von Deutschland akzeptiert
 Die Kinder erben nach de
deutschem
tschem Recht
zu gleichen Teilen
- Haus in Dtl.
- Konto in Dtl.
- Haus in Frk.
25.06.2012
 Sie erben das Haus in Frankreich zu
gleichen Teilen unter Anwendung
französischen Rechts.
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Ergebnis: Nachlaßspaltung
Auf verschiedene Teile des Nachlasses wird unterschiedliches
Recht angewandt (=Nachlaßspaltung).
 Zwei unabhängige Nachlaßverfahren.
•
•
Pflichterbrechte oder Pflichtteilsrechte werden nach dem jeweiligen
j
g
Recht berücksichtigt.
Der Umfang der Schuldenhaftung ist nicht abschließend geklärt.
Sowohl
S
hl iin D
Deutschland
hl d als
l auch
h iin F
Frankreich
k i h sind
i d di
die S
Schulden
h ld d
des E
Erblassers
bl
aus dessen Vermögen und aus dem Vermögen der Erben zu bezahlen. Die Erben
können ihre persönliche Haftung vermeiden, indem sie
 in
i D
Deutschland
t hl d Nachlaßinsolvenz
N hl ßi
l
b
beantragen
t
 in Frankreich die Einrede des Nachlaßinventarisierung erheben (acceptation
sous bénéfice d‘inventaire).
25.06.2012
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2. Beispiel: Wohnsitz in Frk.
dt.
Der Erblasser ist deutscher Staatsangehöriger, verwitwet und Vater zweier
Kinder.
•
Sein Vermögen besteht aus einem
Wohnhaus in Deutschland, das vermietet
ist, gut gefüllten Bankkonten in Deutschl d und
land
dF
Frankreich
k i h und
d einem
i
H
Haus iin
Frankreich, seinem letzen Wohnsitz.
fr.
- Haus in Dtl.
- Konto in Dtl
Dtl.
- Haus in Frk.
- Konto in Frk.
25.06.2012
•
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
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2. Beispiel: Wohnsitz in Frk.
• Nach deutscher Sicht
dt.
kkommt d
deutsches
h R
Recht
h zur
Anwendung für Haus in Deutschland und alle Bankkonten
–
käme deutsches Recht auch für das
Haus in Frankreich zur Anwendung;
fr.
- Haus in Dtl.
K t in
i Dtl.
Dtl
- Konto
- Haus in Frk.
- Konto in Frk.
25.06.2012
–
dort kommt aus französischer Sicht
französisches Recht zur
Anwendung.
–
dies wird von Dtl. akzeptiert.
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2. Beispiel: Wohnsitz in Frk.
• Nach frz. Sicht kommt
dt.
fr.
–
–
–
für das bewegliche Vermögen, d.h.
die Bankkonten, frz. Recht zur
g
Anwendung
für das Haus in Frk. frz. Recht
für das Haus in Dtl. dt. Recht zur
Anwendung.
Anwendung
- Haus in Dtl.
- Konto
K t in
i Dtl.
Dtl
- Haus in Frk.
- Konto in Frk.
25.06.2012
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
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2. Beispiel
Nach
N
hd
deutscher
t h Sicht
Si ht
– dt. Recht
bewegliche
g
Vermögen
g
Haus in Dtl.
– frz. Recht
Haus in Frk.
Frk
Nach
N
h ffranzösischer
ö i h Sicht
Si ht
– dt. Recht
Haus in Dtl.
– franz. Recht
bewegliche Vermögen
Haus in Frk
Frk.
IIm Ergebnis
E b i
– erben die Geschwister hier zu gleichen Teilen
– werden sie einen Erbschein für das dt. Haus benötigen, das deutsche
Gericht erteilt ihn auch für die Kontoguthaben
– wird der frz. Notar den Nachlaß nur ohne das Haus in Dtl. abwickeln.
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3. Beispiel: Wohnsitz in Frk.
dt.
Der Erblasser ist deutscher Staatsbürger
Staatsbürger,
verwitwet und Vater zweiter Kinder. Er hat
seinen Wohnsitz in Frankreich.
•
Sein Vermögen besteht aus den Aktien an
seiner deutschen AG, aus einem Haus in
Frankreich, Konten in Deutschland und
weiteren
it
Akti
Aktien iin F
Frankreich.
k i h
•
Er ist Aktionär und Vorstand einer
deutschen AG, die Sportartikel
p
herstellt und
vertreibt;
•
Sein Sohn ist im Vorstand, er soll das
Unternehmen fortführen;
•
Sein Testament ordnet an, daß die Tochter
1/2 des Bankguthabens, der Sohn alles
andere bekommen solle.
solle
fr.
- Aktien in Dtl.
- Konto in Dtl.
- Haus in Frk.
- Aktien in Frk.
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•
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
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3. Beispiel
Nach deutscher Sicht
– dt. Recht
bewegliche Vermögen,
Bankkonten,, Aktien
– frz. Recht
Haus in Frankreich.
Nach französischer Sicht
– dt. Recht (-)
– frz. Recht
bewegliche Vermögen
Vermögen,
Bankkonten, Aktien
Haus in Frk.
Im Ergebnis
– kann die Tochter in Frk. 1/3 des Nachlasses als Pflichterbrecht
verlangen: sie wird Aktionärin in Höhe 1/3 der Aktien
Aktien, Miteigentümerin
zu 1/3 der Konten und des Hauses
– obwohl sie aus dt. Sicht nur ¼ des Wertes als Pflichtteil ausgezahlt
erhielte,
hi lt sich
i hd
den W
Wertt d
des hälfti
hälftigen B
Bankguthabens
k th b
anrechnen
h
lassen muß und sie nicht Aktionärin wird
– ist die Unternehmensnachfolge mißraten.
25.06.2012
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4. Beispiel: Wohnsitz in Dtl.
dt.
Der Erblasser ist deutscher Staatsbürger
Staatsbürger,
verwitwet und Vater zweiter Kinder. Er hat
seinen Wohnsitz in Deutschland.
•
Sein Vermögen besteht aus den Aktien an
seiner deutschen AG, aus einem Haus in
Frankreich, Konten in Deutschland und
weiteren Aktien in Frankreich
Frankreich.
•
Er ist Aktionär und Vorstand einer
deutschen AG, die Sportartikel herstellt
und vertreibt;
•
Sein Sohn ist im Vorstand, er soll das
Unternehmen fortführen;;
•
Sein Testament ordnet an, daß die Tochter
1/2 des Bankguthabens, der Sohn alles
andere bekommen solle.
solle
fr.
- Aktien in Dtl.
- Konto
K t in
i Dtl.
Dtl
- Haus in Frk.
- Aktien in Frk.
25.06.2012
•
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
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4. Beispiel: Wohnsitz in Dtl.
dt.
fr.
- Aktien in Dtl.
- Konto in Dtl
Dtl.
- Haus in Frk.
- Aktien in Frk.
25.06.2012
•
Aus dt.
A
dt Sicht
Si ht kkommtt dt.
dt Recht
R ht zur
Anwendung, nur für das Haus in Frk.
frz. Recht
•
Aus frz. Sicht kommt dt. Recht zur
Anwendung, für das Haus in Frk. frz.
Recht
 Da die Tochter als Pflichtteil nur eine
Auszahlung verlangen kann, ist die
Unternehmensnachfolge insofern geraten, als die Tochter nicht Aktionärin
wird.
 Sie kann ihr Pflichterbrecht am frz.
Haus geltend machen.
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2. Ergebnis
• In deutsch-französischen Erbfällen wird ein französischer
Richter häufig zu einer anderen Entscheidung über das
anwendbare Recht kommen, als sein deutscher Kollege.
 Ab 2015 richtet
i h sich
i hd
das anzuwendende
d d R
Recht
h nach
h einer
i
EU-Verordnung;
Die Verordnung ist am 07
07.06.2012
06 2012 vom Rat angenommen
worden, vgl. PE-CONS 14/12.
25.06.2012
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Die neue EU-Verordnung
• Die Rechtsnachfolge
f
von Todes wegen richtet sich nach
dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum
Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hatte.
• Ausn.: offensichtlich eine engere Verbindung zu einem
anderen Staat.
• Ausn.:
A
per Testament
T t
t Wahl
W hl des
d Rechts
R ht der
d St
Staatsanget
hörigkeit.
Wahl der Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Testamentser
Testamentserrichtung oder zum Zeitpunkt des Todes möglich.
25.06.2012
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Die neue EU-Verordnung
Nach diesem Recht richten sich alle Fragen des Erbrechts,
insbesondere
• wann der Erbfall eintritt
• wer in welchem Verhältnis Erbe werden kann und Erbe wird
• mit
it welchen
l h Pfli
Pflichten
ht d
das E
Erbe
b b
belastet
l t t iistt (Pfli
(Pflichterbrecht,
ht b ht
Rechte des Gatten, Schuldentilgung…)
• Enterbung,
Enterbung Erbunwürdigkeit
• Übergang der zum Nachlaß gehörenden Vermögenswerte,
Annahme und Ausschlagung
• Testamentsverwaltung
• Erbauseinandersetzung…
25.06.2012
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Die neue EU-Verordnung
Testamente nach der neuen Verordnung
• Formvorschriften
o
o sc te des Wohnortstaates,
o o tstaates, des Aufenthaltsu e t a ts =
Errichtungsstaates, des Staatsangehörigkeitsstaates…
• Kann eine Rechtswahl enthalten: Recht der Staatsangehörigkeit
• Das gewählte Recht, alt. das Wohnsitzrecht zum Zeitpunkt der
E i h
Errichtung
entscheiden
h id üb
über
– die Zulässigkeit des Testaments
– die materielle Wirksamkeit (Testierfähigkeit
(Testierfähigkeit, Stellvertretung
Stellvertretung, Aus
Auslegung, Täuschung, Irrtum, …)
– Änderung und Widerruf.
25.06.2012
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1. Beispiel: Wohnsitz in Deutschland
dt.
fr.
- Haus in Dtl.
- Konto in Dtl.
- Haus in Frk.
25.06.2012
•
Der Verstorbene war deutscher Staatsbürger
und verwitwet. Er hinterläßt zwei Kinder.
•
Sein Vermögen besteht aus einem Wohnhaus in Deutschland, seinem Hauptwohnsitz,
wohlgefüllten Bankkonten in Deutschland und
einem Ferienhaus in Frankreich, z.B. an der
Cote d‘Azur.
•
Der Erblasser hat seinen Wohnsitz in
Deutschland, also wird ab 2015 nur
d t h R
deutsches
Recht
ht angewandt,
dt auch
h fü
für d
das
Haus in Frankreich.
 Die Kinder erben zu gleichen Teilen.
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
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2. Beispiel: Wohnsitz in Frk.
dt.
Der Erblasser ist deutscher Staatsangehöriger, verwitwet und Vater zweier
Kinder.
•
Sein
S
i V
Vermögen
ö
b
besteht
h aus einem
i
Wohnhaus in Deutschland, das vermietet
ist, gut gefüllten Bankkonten in Deutschl d und
land
dF
Frankreich
k i h und
d einem
i
H
Haus iin
Frankreich, seinem letzen Wohnsitz.
•
Ab 2015 wird sich der Nachlaß nur nach
französischem Recht richten. Die Kinder
erben zu gleichen Teilen.
fr.
- Haus in Dtl.
- Konto
K t in
i Dtl.
Dtl
- Haus in Frk.
- Konto in Frk.
25.06.2012
•
 Nach Beispiel 4 hätte die Tochter ein
Pflichterbrecht und könnte nicht auf ein
schuldrechtliches Pflichtteil beschränkt
werden.
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
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4. Beispiel: Wohnsitz in Dtl.
dt.
fr.
- Aktien in Dtl.
- Konto in Dtl.
- Haus in Frk.
- Aktien in Frk.
25.06.2012
•
Der Erblasser hat seinen Wohnsitz in
Deutschland.
•
Er ist Aktionär und Vorstand einer deutschen
AG die
AG,
di Sportartikel
S
ik l herstellt
h
ll und
d vertreibt.
ib
•
Sein Sohn ist im Vorstand, er soll das
Unternehmen fortführen
fortführen.
•
Sein Testament ordnet an, daß die Tochter
1/2 des Bankguthabens, der Sohn alles
andere bekommen solle.
•
Ab 2015 richtet sich der Nachlaß nach
deutschem Recht.
 Die Tochter kann (nur) nach dt. Recht ein
Pflichtteil geltend machen.
machen
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
35
Die neue EU-Verordnung
•
Sieht ein einheitliches europäisches Nachlaßzeugnis vor,
vor das die Erben
ausweist.
Problematisch: Ausweis von Vermächtnissen, die je nach Staat schuldrechtlich
oder erbrechtlich ausgestaltet sein können.
•
Sieht die Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaates für alle
erbrechtlichen
b htli h A
Auseinandersetzungen
i
d
t
vor.
Bei Rechtswahl können die Betroffenen die Zuständigkeit der Gerichte des
gewählten Rechts vereinbaren.
•
Sieht die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidungen in den
anderen EU-Staaten vor.
Anm: Großbritannien und Dänemark nehmen derzeit noch nicht an den Regelungen dieser VO teil
teil.
25.06.2012
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
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Gliederung
I.
Der deutsch/französische Erbfall
•
•
•
•
•
II.
25.06.2012
Gesetzliche
G
t li h E
Erbfolge
bf l
Vermögen in Deutschland und Frankreich
Das Erbrecht des Ehegatten
Erbschaftsteuer
Anmerkungen
Nachlaßgestaltungsmöglichkeiten
g
g
g
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
37
Ehegattenerbrecht, Dtl.
Der überlebende Gatte erhält
• den Hausrat
• die Hochzeitsgeschenke
• und ¼ des Nachlasses als Erbteil
• je nach Güterstand kann sich der Erbteil
erhöhen.
erhöhen
25.06.2012
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
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Ehegattenerbrecht, Dtl.
Zugewinngemeinschaft
= gesetzlicher Güterstand
• jeder Gatte bleibt Herr seines Vermögens
• zum Ende der Ehe wird der erwirtschaftete Vermögenszugewinn beider Gatten verglichen,
verglichen die Differenz ausgeglichen
• im Todesfall wird pauschalisiert: der Gatte erhält ein Viertel
als Zugewinnausgleich.
25.06.2012
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
39
Ehegattenerbrecht, Dtl.
•
Zugewinn bei Scheidung
Endvermögen minus Anfangsvermögen, Schenkungen und Ererbtes = Zugewinn.
Die Hälfte des überschießenden Zugewinns ist an
den anderen auszuzahlen.
•
Zugewinn im Erbfall
– ¼ Erbteil
– ¼ als pauschalierter
Zugewinn
1/2
4
3
33
22
1
25.06.2012
1
1. Anfangsbestand
2. Erbschaft
1/4
1/4
3. Zugewinn
4. Differenz
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
40
Ehegattenerbrecht, Dtl.
Gütertrennung
• kann durch Ehevertrag vereinbart werden
• bleibt
bl ibt jjeder
d G
Gatte
tt H
Herr seines
i
V
Vermögens
ö
• bleibt es bei dem Erbrecht von einem Viertel
Viertel,
mindestens jedoch erbt der Gatte soviel wie jedes
Kind.
Hinweis: Die Gütertrennung schließt den Versorgungsausgleich aus.
25.06.2012
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
41
Ehegattenerbrecht, Dtl.
• Bsp.
Bsp Gütertrennung
• Bsp.
Bsp Gütertrennung
1/4
3/20 3/20 3/20
3/20
1/3
3/20
1/3
1/3
Die Höhe des g
gesetzlichen Erbrechts hängt
g im Fall der Gütertrennung
g von der
Anzahl der Kinder ab. Es ist mindestens ein Viertel, bei zwei Kindern ein Drittel,
bei einem Kind die Hälfte.
25.06.2012
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
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Ehegattenerbrecht, Dtl.
Gütergemeinschaft
• kann durch Ehevertrag vereinbart werden
• die Gatten bilden ein g
gemeinsames Vermögen,
g , können jjeder
Eigen- und Vorbehaltsvermögen bilden
• nach Auseinandersetzung des Gesamtguts erbt der Gatte ein
Viertel
• Die deutsche Gütergemeinschaft entspricht dem französischen
gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft.
25.06.2012
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
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Ehegattenerbrecht, Dtl.
Neben Eltern und Geschwistern erbt der Gatte die Hälfte
bei Zugewinngemeinschaft
bei and. Güterstand
1/8
1/8
25.06.2012
1/4
3/4
1/4
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
1/2
44
Ehegattenerbrecht, Frk.
• unabhängig vom Güterstand
• der Güterstand wird vorab auseinandergesetzt
• danach folgt Nachlaßteilung, umfaßt den verbleibenden
Nachlaß
• Z. B. bei der Errungenschaftsgemeinschaft
1. Schritt: Teilung Gesamtgut, überlebender Gatte erhält seine
Hälfte
2. Schritt: Vermögensanfall bei den Erben, Aufteilung von Eigengut
und
nd verbleibender
erbleibender Hälfte des Gesamtg
Gesamtguts.
ts
25.06.2012
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
45
Ehegattenerbrecht, Frk.
Der überlebende Gatte erhält aus dem Nachlaß
• 1 JJahr
h N
Nutzung
t
an Eh
Ehewohnung
h
und
dM
Mobiliar:
bili Üb
Überlassung
l
Wohnung oder Zahlung Miete
• lebenslanges Wohnrecht im Eigentum einschl. Nutzung
Mobiliar; wird auf den Erbteil angerechnet, jedoch keine
Auszahlung an den Nachlaß bei überschießendem Wert
• Unterhaltsrente bei Bedürftigkeit, die allen anderen Rechten
vorgeht.
25.06.2012
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
46
Ehegattenerbrecht, Frk.
• 1. Alt. nur eigene Kinder: Wahlrecht
zwischen
i h
Nießbrauch am
gesamten Nachlaß
g
1/4 als Erbteil
1/4
1/2
25.06.2012
1/2
3/8
3/8
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
47
Ehegattenerbrecht, Frk.
• 2. Alt. mit Kindern aus anderer Beziehung
E b ht iimmer 1/4
Erbrecht
1/4
1/4
25.06.2012
1/4
1/4
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
48
Ehegattenerbrecht, Frk.
• 3. Alt. ohne Kinder, neben den Eltern
1/4
1/4
1/4
1/2
25.06.2012
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
3/4
49
Ehegattenerbrecht, Frk.
• 4. Alt. ohne Kinder, neben Geschwistern
alles
Rückfallrecht: von den Eltern
Geerbtes oder Geschenktes
geht
ht zur Hälfte
Hälft an di
die G
Geschwister.
h i t
25.06.2012
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
50
Dt. oder frz. Ehegattenerbrecht?
• Aus deutscher bzw. französischer Sicht wird das auf den
Erbfall anzuwendende Recht bestimmt
• danach richtet sich das Erbrecht,, auch das des Gatten
• vorab ist zu bestimmen, was nach dem Ehegüterrecht in
den Nachlaß fällt.
25.06.2012
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
51
Güterstand gemischt-nationaler Ehe
•
Aus deutscher Sicht
– Recht des beiderseitigen Wohnsitzes z. Zt. der Eheschließung, sonst
– Recht des Staats der engsten Verbindung bei
Eheschließung
(Einzelfallbeurteilung, Argumente: geplanter erster gemeinsamer
Wohnsitz, gemeinsame soziale Bindungen…)
– Kann durch Ehevertrag gewählt bzw. nur durch
Ehevertrag später geändert werden.
25.06.2012
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
52
Güterstand gemischt-nationaler Ehe
•
Aus französischer Sicht
– für Eheschließung ab dem 01.09.1992:
Regelung wie in Deutschland;
wandelt sich bei Wohnung im späteren gemeinsamen
Heimatland
bzw. nach 10 Jahren Aufenthalt in einem Land
– für Eheschließungen vor dem 01.09.1992:
Recht des ersten g
gemeinsamen Wohnsitzes,, unwandelbar
– Rechtswahl möglich durch Ehevertrag.
25.06.2012
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
53
5. Beispiel: Wohnsitz in Dtl.
dt.
fr.
- Haus in Dtl.
- Konto in Dtl.
- Haus in Frk.
25.06.2012
•
nach dt. Sicht kommt dt. Erbrecht
zur Anwendung
•
für das Haus in Frk. kommt aus
frz Sicht frz.
frz.
frz Recht zur
Anwendung
•
dies wird von Dtl. akzeptiert
 Nachlaßspaltung.
p
g
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
54
5. Beispiel: Wohnsitz in Dtl.
dt.
1.
Alternative: dt. Zugewinngemeinschaft
g
g

Ehefrau erbt von Haus und Konto in
Dtl ½,
Dtl.
½ Kinder je ¼
fr.
1.
Dtl.
- Haus in Dtl
- Konto in Dtl.
- Haus in Frk.
25.06.2012
Haus in Frk:
Zugewinnausgleich, ggf.
f erhält die
Ehefrau eine Hälfte
2.
Ehefrau hat Wahlrecht zwischen einem
weitern ¼ als Erbteil oder Nießbrauch
am verbleibenden Hausanteil

Kinder erben Hausanteil in Frk. je nach
Wahl der Mutter.
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
55
5. Beispiel: Wohnsitz in Dtl.
dt.
Alt
Alternative:
ti
ffrz. communauté
té légale
lé l

Das Gemeingut
g der Gatten ist
aufzulösen, d.h.
fr.
- Haus in Dtl
Dtl.
- Konto in Dtl.
- Haus in Frk.
25.06.2012
2
2.
 Zahlung der Schulden
 Teilung
g des Restes durch zwei:
 Die Ehefrau erhält ihre Hälfte des
Gemeinguts

Von Eigen- und dem verbleibenden
Gemeingut erbt Ehefrau 1/4 , Kinder je
3/8 nach dt. Recht

Wahl des Nießbrauchs für das Haus in
Frk mögl.
Frk.
mögl
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
56
Deutsch-französischer
f
ö
Wahlgüterstand
ü
• 04.02.2010: Unterzeichnung eines deutsch-französischen
Abkommens zur Schaffung eines Güterstandes der WahlZugewinngemeinschaft.
Zugewinngemeinschaft
• Als Gesetz in Deutschland am 15
15.03.2012
03 2012 ratifiziert
ratifiziert.
• Im März 2011 dem französischen Senat vorgelegt.
Aber: Zeitpunkt der Ratifizierung in Frankreich wegen der
Wahlen nicht absehbar; wird für dieses Jahr erwartet.
25.06.2012
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
57
Deutsch-französischer Wahlgüterstand
Jeder Gatte bleibt Herr seines Vermögens
Vermögens, er verwaltet sein
Vermögen allein, er verfügt allein über sein Vermögen.
Aber wie régime primaire:
•
•
Zu Rechtsgeschäften über Haushaltsgegenstände und die Familienwohnung muß der andere Gatte zustimmen.
Verträge zur Führung des Haushalts und für den Bedarf der Kinder
kann jeder der Gatten alleine abschließen, er verpflichtet dadurch
auch den anderen Gatten
Gatten.
Bei Scheidung oder Tod eines Gatten:
•
•
wird der erwirtschaftete Vermögenszugewinn beider Gatten
verglichen, die Differenz ausgeglichen, wie dt. Zugewinngemeinschaft,
aber etwas andere Berechnung des Zugewinns.
25.06.2012
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
58
Deutsch-französischer
f
Wahlgüterstand
1. Zugewinnausgleich
2. Erbrecht
Der Zugewinn ist vor Erbauseinandersetzung auszuzahlen
¼ Erbteil
1/4
4
3
33
22
1
25.06.2012
1
1. Anfangsbestand
2. Erbschaft
3/8
3/8
3. Zugewinn
4. Differenz
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
59
Gliederung
I.
Der deutsch/französische Erbfall
•
•
•
•
•
II.
25.06.2012
Gesetzliche
G
t li h E
Erbfolge
bf l
Vermögen in Deutschland und Frankreich
Das Erbrecht des Ehegatten
Erbschaftsteuer
Anmerkungen
Nachlaßgestaltungsmöglichkeiten
g
g
g
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
60
Erbschaftsteuer, Dtl.
Was wird besteuert?
Jeder Erwerb von Todes wegen
wegen, insbesondere
• Erbanfall
Vermögenszurechnung
V
ö
h
b
beii d
den einzelnen
i
l
E
Erben
b nach
hE
Erbquoten
b
t anteilig.
t ili
Tatsächlicher Anteil Zugewinn bei Gatte steuerfrei. Erbauseinandersetzung
löst keine ErbSt aus.
• Vermächtnis, Pflichtteil ab Geltendmachung
• Lebensversicherungen, Renten, Sparverträgen für Dritte.
25.06.2012
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
61
Erbschaftsteuer, Dtl.
Bemessungsgrundlage
• Vermögen minus Schulden und Beerdigungskosten
• Bewertung: nach dem gemeinen Wert
= der Preis, der bei Verkauf im g
gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu
erzielen wäre, = Verkehrswert
- Betriebsvermögen: i.d.R. Ertragswertmethode oder vereinfachtes
Ertragswertverfahren
- Land-/forstwirtschaftliche Vermögen: Reinertragswert.
25.06.2012
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
62
Erbschaftsteuer, Dtl.
Steuerklassen nach §15 ErbStG
• St
Steuerklasse
kl
1:
1 Gatte,
G tt Nachkommen,
N hk
Eltern
Elt
und
d Voreltern
V lt
bei Erbschaft und Vermächtnis
• Steuerklasse 2: Eltern und Voreltern bei Schenkung,
Geschwister und deren Kinder, Stiefeltern, Schwiegerkinder
und
dS
Schwiegereltern,
h i
lt
geschiedener
hi d
Eh
Ehegatte
tt
• Steuerklasse 3: Alle übrigen
g Erwerber,, inklusive
Lebenspartner.
25.06.2012
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
63
Erbschaftsteuer, Dtl.
Freibeträge
g nach §
§16 ErbStG,
nutzbar jeweils in 10-Jahres-Abständen
W ?
Wer?
F ib t ä
Freibeträge
Ehegatte
500.000 €
Kinder
400 000 €
400.000
Enkel
200.000 €
Übrige Personen
100.000 €
Steuerklasse II
Alle
20.000 €
Steuerklasse III
p
Lebenspartner
500.000 €
Übrige Personen
20.000 €
Steuerklasse I
25.06.2012
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
64
Erbschaftsteuer, Dtl.
Wichtigste Steuerbefreiungen nach §13
Befreiungstatbestand
Freibetrag
Hausrat,, Wäsche,, Kleidung
g
41.000 €
bewegl. körperliche Gegenstände
12.000 €
nur Ehegatte,
Kinder, Enkel
Familienheim, wenn noch bewohnt
Familienheim, < 200 qm, bewohnt
frei
Steuerklasse II
und III
Hausrat und andere bewegliche
körperliche Gegenstände
12.000 €
Alle
Pflegepa schbetrag
Pflegepauschbetrag
20 000 €
20.000
Baudenkmäler
85% des
Wertes
Steuerklasse I
Lebenspartner
25.06.2012
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
65
Erbschaftsteuer, Dtl.
Besonderer Versorgungsfreibetrag, §17 ErbStG für :
• Gatte, Lebenspartner und Kinder bis zum 27. Lebensjahr
• je nach Art und Höhe des Rentenanspruches
• zwischen 10.000 € und 256.000 €.
25.06.2012
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
66
Erbschaftsteuer, Dtl.
Verschonungsabschlag §§ 13 a – 13 c ErbStG:
= besondere Steuerbefreiung bei dem, bei dem es anfällt für
• Betriebsvermögen: 85 % des Wertes
bei Behaltefrist 5 Jahre,, darin Mindestlohnsumme 400 % der
durchschnittlichen Lohnsumme, mind. 25 % Beteiligung und
mindestens 20 Arbeitnehmer
• Betriebsvermögen: 150.000 € Abzugsbetrag
• Zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke: 10 %.
25.06.2012
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
67
Erbschaftsteuer, Dtl.
Steuersätze nach § 19 ErbStG
Wert des steuerpflichtigen
E
Erwerb
b bi
bis einschließlich
i
hli ßli h ...
Prozentsatz in der Steuerklasse
I
II
III
75.000 €
7
15
30
300 000 €
300.000
11
20
30
600.000 €
15
25
30
6.000.000 €
19
30
30
13.000.000 €
23
35
50
26.000.000 €
27
40
50
Üb 26
Über
26.000.000
000 000 €
30
43
50
Obergrenze: Vorletzte Tarifstufe + Differenz nach letzter Tarifstufe
25.06.2012
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
68
Erbschaftsteuer, Frk.
Was wird besteuert? Jeder Erwerb von Todes wegen,
• Erbanfall
Vermögenszurechnung bei den einzelnen Erben nach Erbquoten
anteilig.
g
Vermögensanwachsung wegen Auseinandersetzung des Ehegüterstandes bei Gatten steuerfrei.
Erbauseinandersetzung löst keine ErbSt aus.
• Vermächtnis
• Lebensversicherungen, Renten, Sparverträge für Dritte.
25.06.2012
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
69
Erbschaftsteuer, Frk.
Bemessungsgrundlage
• Vermögen minus Schulden einschließlich
Bestattungskosten
• Marktwert zur Zeit des Todes
Todes,
-
Verkaufspreis bei tatsächlichem Verkauf innerhalb von zwei
Jahren
-
Hausrat: 5 % des Wertes des Nachlasses
-
Schmuck,, Kunst: mindestens Versicherungswert
g
-
besond. Aufteilung zwischen Nießbrauch und damit
belastetem Eigentum.
25.06.2012
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
70
Erbschaftsteuer, Frk.
Steuerbefreiungen
•
land- und forstwirtschaftliches Vermögen: Abschlag 50 oder 75
% des Marktwertes,
Marktwertes Behaltefrist 5 Jahre
•
Familienwohnung: Abschlag 20 %
•
Gesellschaftsanteile: Abschlag 75 % bei Kündigungsfrist 2
Jahre Behaltefrist 4 Jahre + pers
Jahre,
pers. Fortführung 3 Jahre
Jahre,
Beteiligung mind. 34 %, mind. 20 % bei Börsennotierung
•
sonst.
t Betriebsvermögen:
B ti b
ö
Ab hl 75 % b
Abschlag
beii B
Behaltefrist
h lt f i t 4
Jahre + pers. Fortführung 3 Jahre; der Verstorbene muß das
Unternehmen mind. 2 Jahre g
gehalten haben.
25.06.2012
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
71
Erbschaftsteuer, Frk.
• Der Erbe:
Jede natürliche und juristische Person
Person, die erbt
erbt, die ein
Vermächtnis oder eine Schenkung erhält
• Befreiungen:
- Der überlebende Ehegatte vollständig
- Der Partner des „PACS“ vollständig
- Die Geschwister bei besonderen Unterhaltssituationen
- Opfer von Terrorismus, Krieg, AIDS und einigen
anderen Krankheiten.
25.06.2012
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
72
Erbschaftsteuer, Frk.
Freibeträge je Anteil berechnen
1. Persönliche Freibeträge 2011
- Kinder, Enkelkinder: 159.325 €
- Geschwister : 15.932 €
- Neffe, Nichte, Onkel, Tante : 7.967 €
2. Besondere Freibeträge 2011
(physische
(p
ys sc e oder
ode ge
geistige
st ge Behinderung)
e de u g) : 159.325
59 3 5 €
3. Allgemeine Freibeträge 2011
für Erben ohne anderen Anspruch auf Freibetrag : 1
1.594
594 €.
€
Hinweis: die Freibeträge werden regelmäßig angepaßt, die hier genannten gelten
ab 01.07.2011.
25.06.2012
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
73
Erbschaftsteuer, Frk.
T if anwenden:
Tarif
d
Was
W müssen
ü
di Kinder
die
Ki d b
bezahlen?
hl ?
Bemessungsgrundlage
bis
8.072 €
5%
8.072 € bis
12.109 €
10 %
von 12.109 € bis
15.932 €
15 %
von 15.932 € bis
552.324 €
20 %
von 552.324 € bis
902.838 €
30 %
von 902.838 € bis 1.805.677 €
40 %
Mehr als 1.805.677 €
45 %
von
25.06.2012
Anwendbarer Tarif ab
dem 01.07.11
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
74
Erbschaftsteuer, Frk.
Geschwister
Andere Erben
25.06.2012
Bemessungsgrundlage
B
dl
nach Abzug Freibeträge
Anwendbarer
A
db
Tarif
T if
ab dem 01.01.09
bis 24.430 €
35 %
ab 24.430 €
45 %
Bemessungsgrundlage nach
Abzug Freibeträge
Anwendbarer Tarif
ab dem 01
01.01.09
01 09
Verwandte einschl. 4. Ordnung
55 %
Verwandte ab 5. Ordnung
sonstige Verwandte und
alle anderen Erben
60 %
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
75
Besteuerung in welchem Land?
•
Deutschland:
- Schenker-, Erblasser- oder Erwerberwohnsitz in Dtl.
→ Besteuerung des gesamten (Welt-) Erwerbes und teilweise
Anrechnung ausländischer Steuer
- sonst beschränkte Besteuerung = Besteuerung des Inlandsvermögens, geringe Freibeträge, begrenzter Schuldenabzug.
•
Frankreich:
- Schenker-,
Schenker- Erblasserwohnsitz in Frankreich oder
- Erwerberwohnsitz 6 der 10 letzten Jahre in Frk.
→ Besteuerung des gesamten Erwerbes
- sonst Besteuerung des Inlandsvermögen, insb. Immobilien,
Immobiliengesellschaften, bewegliches Vermögen
g möglich.
g
- Anrechnung
25.06.2012
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
76
6. Beispiel: ohne DBA
Stand 2009
•
•
dt.
fr.
- Aktien in Dtl.
- Haus in Dtl
Dtl.
- App. in Frk.
- Kunst in Frk.
- Konto in Frk
Frk.
25.06.2012
500.000 €
150 000 €
150.000
400.000 €
250.000 €
500 000 €
500.000
Erblasserwohnsitz in Deutschland
Erwerberwohnsitz in Frankreich
Deutschland
D
t hl d besteuert
b t
t unbeschränkt
b
h ä kt wg.
Wohnsitz des Erblassers,
rechnet franz. Steuer auf das Appartement
i F
in
Frankreich
k i h an:
266.000 € – 59.111 € = 206.889 €
Frankreich besteuert unbeschränkt,
unbeschränkt da
Erbenwohnsitz in Frankreich,
rechnet Steuer auf ausländische Vermögen an:
474.935 € – 171.504 € = 303.430 €
Steuerlast: 510.319 €.
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
77
Vermeidung Doppelbesteuerung
Doppelbesteuerungsabkommen Erbschaftsteuer
vom 12. Oktober 2006
•
Grundsatz
Der Wohnsitzstaat des Erblassers, des Schenkers besteuert den
gesamten Nachlaß.
Wohnsitz
–
–
–
–
–
25.06.2012
ständige Wohnstätte
Mittelpunkt des Lebensinteresses
Gewöhnlicher Aufenthalt
Staatsangehörigkeit
g
g
, wenn nicht 5 der letzten 7 Jahre Wohnsitz im
anderen Land
Regelung im gegenseitigen Einvernehmen der Steuerbehörden.
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
78
Vermeidung Doppelbesteuerung
•
Ausnahmen, insbesondere Besteuerung von
-
Immobilien und Immobiliengesellschaften im Belegenheitsstaat
Betriebsstätte im Belegenheitsstaat
Kunst, Schmuck im Belegenheitsstaat
Erwerberwohnsitz im Belegenheitsstaat
bei Abzug der im Zusammenhang stehenden Schulden,
bzw. sonstiger im Wohnsitzstaat nicht gedeckter Schulden,
S
verbleibende Schulden werden im Wohnsitzstaat abgezogen
bei Anrechnung im anderen Staat gezahlten Steuer.
Im Ergebnis setzt sich ii. d
d. R
R. der franz
franz. höhere Steuersatz durch
durch.
25.06.2012
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
79
6. Beispiel: mit DBA
Stand 2009
•
•
dt.
fr.
- Aktien in Dtl.
- Haus in Dtl
Dtl.
- App. in Frk.
- Kunst in Frk.
- Konto in Frk
Frk.
25.06.2012
500.000 €
150 000 €
150.000
400.000 €
250.000 €
500 000 €
500.000
Erblasserwohnsitz in Deutschland
Erwerberwohnsitz in Frankreich
Deutschland besteuert unbeschränkt wg.
Wohnsitz des Erblassers,
rechnet franz. Steuer auf Appartement und
Kunst in Frankreich an:
266.000 € – 96.055 € = 169.944 €.
Frankreich
F
k i h besteuert
b t
t unbeschränkt,
b
h ä kt da
d
Erbenwohnsitz in Frankreich,
rechnet Steuer auf ausländ. Veranlagung an
(inkl Konto Frk.),
(inkl.
Frk ) max.
max Zahlbetrag:
474.935 € – 169.944 € = 304.991 €
Steuerlast: 474.935
474 935 €.
€
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
80
Gliederung
I.
Der deutsch/französische Erbfall
•
•
•
•
•
II.
Nachlaßgestaltungsmöglichkeiten
•
•
•
25.06.2012
Gesetzliche Erbfolge
Vermögen in Deutschland und Frankreich
Das Erbrecht des Ehegatten
Erbschaftsteuer
Anmerkungen
Pflichtteilsrechte
Testamente
Gestaltungsbeispiele
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
81
Anmerkungen
1.
Der Erbe/die Erben erhalten alle Rechte des Erblassers,
auf ihnen lasten alle Pflichten,, insb.
•
•
2.
alle Schulden zu bezahlen
alle noch fehlenden Steuererklärungen abzugeben
und ggf. noch offene Steuer zu bezahlen.
Die Erben haften darüber hinaus mit ihrem eigenen
Vermögen für die Begleichung der Schulden des
E bl
Erblassers.
25.06.2012
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
82
Anmerkungen
3.
Die Erben können ihre Haftung beschränken
•
durch Beantragung der Nachlaßinsolvenz in
Deutschland; gilt auch bei Ablehnung der Eröffnung
mangels
l M
Masse;
•
durch Annahme der Erbschaft unter Haftungsg
beschränkung auf das Aktivvermögen in Frankreich.
Daran schließt sich jetzt ein Verfahren an, das dem
Insolvenzverfahren nachgebildet ist
ist.
25.06.2012
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
83
Anmerkungen
4.
Die Ausschlagung
•
erfolgt in Dtl. durch notariell beglaubigte Erklärung
gegenüber dem Nachlaßgericht;
•
Frist: 6 Wochen, bei Wohnsitz im Ausland 6 Monate ab
Kenntnis
•
erfolgt in Frk.
Frk durch Erklärung gegenüber dem
Nachlaßgericht und wird veröffentlicht;
•
Frist:
F
i t 10 JJahre
h b
bzw. iinnerhalb
h lb d
der d
durch
h Mit
Mit- oder
d
Ersatzerben gesetzten Frist. Nach Fristablauf wird
Ausschlagung
g g vermutet.
25.06.2012
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
84
Gliederung
I.
Der deutsch/französische Erbfall
•
•
•
•
•
II.
Nachlaßgestaltungsmöglichkeiten
•
•
•
25.06.2012
Gesetzliche Erbfolge
Vermögen in Deutschland und Frankreich
Das Erbrecht des Ehegatten
Erbschaftsteuer
Anmerkungen
Pflichtteilsrechte
Testamente
Gestaltungsbeispiele
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
85
Pflichtteilsanspruch, Dtl.
• Jeder gesetzliche Erbe kann enterbt werden.
• Abkömmlinge bzw. Eltern und Ehegatte erhalten dann
einen Zahlungsanspruch gegen die Erben,
• in Höhe der Hälfte des ihnen zustehenden gesetzlichen
Erbes,
Erbes
Dritte die in den letzten 10 Jahren eine
• und gegen Dritte,
Schenkung erhalten haben.
25.06.2012
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
86
Pflichterbrecht in Frk.
• Kinder/Enkel sind Pflichterben,
erhalten zu gleichen Teilen insgesamt:
– 1 Kind:
1/2 des Nachlasses
– 2 Kinder:
2/3 des Nachlasses
– 3 Kinder und mehr:
3/4 des Nachlasses
• Ohne Kinder kein Pflichterbrecht der Eltern/Großeltern, aber
Anspruch der Eltern auf Rückgabe der Geschenke bis zu je ¼
des Nachlasses.
• Sind Abkömmlinge nicht vorhanden,
vorhanden hat der Ehegatte ein
Pflichterbrecht von ¼ des Nachlasses.
25.06.2012
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
87
Anrechnung von Schenkungen, Dtl.
• Abkömmlinge als gesetzliche Erben müssen sich anrechnen
lassen, was sie als Schenkung zu Lebzeiten des Erblassers
erhalten
h lt h
haben,
b
((ohne
h U
Unterhalt,
t h lt Ab
Abgeltung
lt
fü
für Pfl
Pflege und
d
Mitarbeit und ohne Ausbildung);
es sei denn,, der Erblasser verfügte
g anders.
• Sind die Abkömmlinge testamentarische Erben, besteht diese
Pfli ht nicht,
Pflicht
i ht es seii d
denn, d
das T
Testament
t
tb
bestätigte
täti t nur die
di
gesetzliche Erbfolge.
25.06.2012
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
88
Anrechnung von Schenkungen, Frk.
Der Erbe muß sich jede Schenkung des Erblassers anrechnen
lassen,
wenn der Erblasser nicht etwas anderes verfügt,
nicht jedoch UnterhaltsUnterhalts , Ausbildungs
Ausbildungs-, Erziehungskosten.
Erziehungskosten
→ Eine Regelung über die Anrechnung im Erbfall erscheint
daher schon bei Schenkung sinnvoll.
25.06.2012
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
89
Gliederung
I.
Der deutsch/französische Erbfall
•
•
•
•
•
II.
Nachlaßgestaltungsmöglichkeiten
•
•
•
25.06.2012
Gesetzliche Erbfolge
Vermögen in Deutschland und Frankreich
Das Erbrecht des Ehegatten
Erbschaftsteuer
Anmerkungen
Pflichtteilsrechte
Testamente
Gestaltungsbeispiele
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
90
Testament
• Das Testament ist eine vom Erblasser einseitig getroffene
Verfügung von Todes wegen, in der der Erblasser
R
Regelungen
l
fü
für seinen
i
T
Todesfall
d f ll ttrifft.
ifft
• Le testament est l’acte juridique par lequel une personne
personne, le
testateur exprime ses dernières volontés et dispose de ses
biens p
pour le temps
p q
qui suivra sa mort.
25.06.2012
RAin Herta Weisser, Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich
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Form des Testaments, Dtl.
• handschriftlich, mit Ort, Datum und Unterschrift, kann
hinterlegt werden
• notariell beurkundet, muß beim Amtsgericht hinterlegt
werden
• gemeinsames Testament der Ehegatten mit wechselbezüglichen Verfügungen möglich.
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Form des Testaments, Frk.
• handschriftlich, mit Ort, Datum und Unterschrift
• notariell beurkundet durch zwei Notare oder in Anwesenheit
von zwei Zeugen
• gemeinsames Testament zweier oder mehrerer Personen
nicht zulässig.
• Formvorschrift: dt. gemeinsames Testament wird als
formgültig akzeptiert.
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Anerkennung Testament, Dtl.
Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger
Verfügungen anwendbare Recht vom 5.10.1961
~ Art. 26 EGBGB
Danach
D
h reicht
i ht di
die Ei
Einhaltung
h lt
d
der F
Form
• des Staates der Staatsangehörigkeit
• des Ortes,
Ortes an dem testiert wird
• des Wohnsitz-Ortes z. Zt. der Errichtung
• des Belegenheitsortes, wenn nur Immobilien betroffen
• des auf die Erbfolge anwendbaren Rechts.
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Anerkennung Testament, Frk.
Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger
Verfügungen anwendbare Recht vom 5.10.1961
Danach
D
h reicht
i ht di
die Ei
Einhaltung
h lt
d
der F
Form
• des Staates der Staatsangehörigkeit
• des Ortes,
Ortes an dem testiert wird
• des Wohnsitz-Ortes z. Zt. der Errichtung
• des Belegenheitsortes, wenn nur Immobilien betroffen
• des auf die Erbfolge anwendbaren Rechts.
Washingtoner
W
hi t
UNIDROIT-Übereinkommen
UNIDROIT Üb i k
üb
über ein
i einheitliches
i h itli h
Recht der Form eines internationalen Testaments vom 26.10.1973.
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Gliederung
I.
Der deutsch/französische Erbfall
•
•
•
•
•
II.
Nachlaßgestaltungsmöglichkeiten
•
•
•
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Gesetzliche
G
t li h E
Erbfolge
bf l
Vermögen in Deutschland und Frankreich
Das Erbrecht des Ehegatten
Erbschaftsteuer
Anmerkungen
Pflichtteilsrechte
Testamente
Gestaltungsbeispiele
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1. durch Testament
•
•
•
•
•
•
können Erben eingesetzt werden
können Erbquoten festgesetzt werden
können Personen enterbt werden
können Teilungsregelungen getroffen werden
kö
können
Ei
Einzelgegenstände
l
ä d zugewiesen
i
werden
d
können Vor- und Nacherbrechte vorgesehen werden.
• Kann mit Wirkung ab 2015 das anzuwendende Recht
gewählt werden.
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1. durch Testament
• kann im französischen Recht nur über den freien
Teil des Nachlasses verfügt werden
• kann nach deutschem Recht über den gesamten
Nachlaß verfügt werden, er bleibt aber mit Pflichtteilsrechten belastet.
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2. durch güterrechtliche Gestaltung
• z.B. Vereinbarung von Gütertrennung und Erbeinsetzung
von Gatte und Kindern unter Beachtung der Pflichtrechte
• frz. Zuwendung des Gesamtguts an den überlebenden
Gatten.
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3. durch vermögensrechtliche Gestaltung
• z.B. Einbringung des Ferienhauses in Frk. in eine
Gesellschaft ( bewegliches Vermögen)
• z.B. Ansparung von Lebensversicherungen
• Schenkungen, Nießbrauchsrechte,
• Bildung von Vermögen bei einem Gatten
Gatten.
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Ziel : Klarheit Erbrecht Ehegatte
Testament :
„ Zu meinen Erben setze ich meine Ehefrau ..., geboren am... in....,
wohnhaft in ... zu ¼ Erbteil ein.
Zu meinen Erben setze ich weiter meine Kinder Annette ..., geboren
am... in ..., wohnhaft in .... und Martina …, geboren am... in ...,
wohnhaft in ... zu je 3/8 Erbteil ein.
Datum und Unterschrift “
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Ziel : Begünstigung des Partners
Testament :
„ Zu meinem alleinigen Vorerben setze ich meine Ehefrau ... ein. Sie
ist hinsichtlich des gesamten Nachlasses von allen Beschränkungen
frei,, von denen nach dem Gesetz Befreiung
g erteilt werden kann.
Ich setze als Nacherben unsere gemeinsamen Kinder Renate ... und
Fridolin... zu gleichen Teilen ein. Die Nacherbfolge tritt mit dem Tod
oder bei Wiederverheiratung des Vorerben ein.“
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Ziel : Begünstigung des Partners
Testament mit Vor- und Nacherbfolge, Dtl.:
•
Keine Verschmelzung von Erbmasse und Vermögen des Vorerben, Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung,
Verfügungsverbote, wenn nicht ausdrücklich ausgenommen, keine
Vollstreckung der Gläubiger des Vorerben in den Nachlaß.
•
Nacherbe wird Erbe des Erblassers bei Nacherbfall (Tod, Wiederverheiratung… des Vorerben).
•
Macht Nacherbe sofort Pflichtteil geltend, muß er gleichzeitig das
Erbe ausschlagen.
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Ziel : Begünstigung des Partners
Testament mit Vor- und Nacherbfolge, Frk.:
•
Nacherbfolge grundsätzlich möglich, jedenfalls über den freien
Nachlaß
•
Verpflichtung des Vorerben zur Erhaltung der Nachlaßgegenstände, Veräußerungsverbot kann im Hypothekenregister
eingetragen
i
t
werden.
d
•
Nacherbe wird Erbe des Erblassers bei Nacherbfall, d.h. Tod des
V
Vorerben.
b
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Berliner Testament?
Gemeinsames Testament der Eheleute
„Hiermit setzen wir uns gegenseitig als Alleinerben ein.
Erben des Letztversterbenden sollen unsere Kinder Freya
Freya, Lasse
und Helge zu gleichen Teilen sein.
Datum und Unterschrift von beiden Eheleuten
Eheleuten.“
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Berliner Testament?
Gemeinsames Testament der Eheleute
Eheleute, Dtl.
Dtl
•
Wechselseitige Bindung der Eheleute an ihre Verfügungen;
•
Kinder = Schlußerben des einen Vermögens des
Zweitversterbenden
•
Kinder haben nach dem ersten Erbfall Anspruch auf einen Pflichtteil
•
„Verlangt eines unserer Kinder nach dem Tode des ersten von uns
einen Pflichtteil, soll es nach dem Tode des Längerlebenden nur
einen Pflichtteil erhalten
erhalten.“
Der Erbteil wächst den anderen Erben an.
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Ziel: Begünstigung des Partners, Frk.
M. Dupont und Mme Ferrier-Dupont sind im Güterstand der
Gütertrennung verheiratet. Jeder von ihnen hat aus erster Ehe ein
Kind A
Kind,
A. Dupont und B
B. Ferrier
Ferrier.
M. Dupont setzt seine Ehefrau zur Alleinerbin ein und für den Fall des
Vorversterbens die beiden Kinder zu gleichen Teilen
Teilen.
Mme Ferrier-Dupont setzt ihren Gatten zum Alleinerben ein und für
den Fall des Vorversterbens die beiden Kinder zu gleichen Teilen
Teilen.
Beide Kinder verzichten zugunsten des Stiefelternteils auf ihr
jeweiliges Pflichterbrecht
Pflichterbrecht.
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Ziel: Begünstigung des Partners, Frk.
•
Gemeinsames Testament in Frk.
Frk nicht möglich
•
Problem: Umfang des Pflichterbrechts
→
Vorweggenommener Verzicht auf die Herabsetzungsklage:
Weil A. Dupont auf die Herabsetzungsklage, d.h. seinen Pflichterbanspruch
b
h verzichtet
i ht t hat,
h t fällt d
der Nachlaß
N hl ß seines
i
V
Vaters
t
((erstt
versterbend) der Stiefmutter zu;
nach dem Tod von Mme Ferrier-Dupont erben ihr Kind und ihr
Stiefkind (das kein eigenes Erbrecht hat) zu gleichen Teilen.
Eine solche Regelung kann mit Zuwendungen und Vermächtnissen
k bi i t werden,
kombiniert
d
wechselseitige
h l iti Bi
Bindung
d
nicht
i ht mögl.
ö l
In Deutschland könnte entsprechender Erbvertrag geschlossen
werden
werden.
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Ziel: Begünstigung des Partners, Frk.
•
•
Gemeinsames Testament in Frk. nicht möglich
Problem: Umfang des Pflichterbrechts
→
Güterrechtliche Regelung: bei Gütergemeinschaft kann unter
Umgehung der Pflichterbrechte das Gemeingut auf den überlebenden Erben übertragen werden.
Vereinbarung gesonderten Güterstandes für Immobilienvermögen in Frankreich möglich.
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Ziel: Haftungsumfang regeln
Testament :
„Hiermit setze ich meine Kinder zu gleichen Teilen als Erben ein.
Meine Tochter ... soll das Haus in Frankreich ... und die Aktien bei der
B k ..-SA
Bank
SA erhalten.
h lt
Si
Sie tträgt
ä t den
d eventuell
t ll noch
h offenen
ff
Anschaffungskredit für das Haus in Frankreich.
Mein Sohn … soll die Wohnung in Deutschland erhalten sowie
sowie....“
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Ziel: Teilnachlässe vererben
Testament :
„Hiermit setze ich meine Tochter ... als Erbin für das Haus in Frankreich
... und
d mein
i Akti
Aktiendepot
d
tb
beii d
der B
Bank
k ..-SA
SA ein.
i M
Meine
i T
Tochter
ht tträgt
ä td
den
eventuell noch offenen Anschaffungskredit für das Haus in Frankreich.
Hiermit setze ich meinen Sohn... für mein restliches Vermögen als Erbe
ein, insbesondere die Wohnung in Deutschland. Mein Sohn hat
gegenüber
g
g
meiner Tochter einen Freistellungsg oder Ausgleichsg
anspruch, sollte er von der Bank..-SA auf Tilgung des Anschaffungskredites in Anspruch genommen werden.
Macht mein Sohn seiner Schwester gegenüber ein Pflichterbrecht
geltend, erhält er auch vom übrigen Vermögen lediglich einen Pflichtteil.“
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Ziel: Neffen, Nichten begünstigen
Testament des kinderlosen ledigen Erblassers:
„Hiermit setze ich meine Neffen und Nichten… zu g
gleichen Teilen als
Erben ein.
Ihr Vater.. , mein Bruder, erhält als Vermächtnis den Picasso…“
•
Geht in Frankreich, da Eltern kein PflichterbR haben
•
Geht in Deutschland; aber Pflichtteil der Eltern, je ¼ des
Nachlasses, wenn sie es geltend machen.
•
Spart Erbschaftsteuer auf Eltern, auf Bruder.
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Ziel: Steuern sparen
1.
Frühzeitige Übertragung von Vermögen an die späteren
Erben
•
Mehrfache Ausnutzung der Freibeträge
•
Beachtung franz. Anrechnungsregelung
+
möglich: Vorbehalt eines Nießbrauchs?
Nießbrauchslast vermindert zwar sofort die Steuer,
endgültiger
d ülti
V
Vermögensanfall
ö
f ll füh
führtt zu d
deren B
Besteuerung.
t
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Ziel: Steuern sparen
2.
Verschiebung von Barvermögen in das Unternehmen
•
Besteuerung der Unternehmensnachfolge mit
erheblichen Bewertungsabschlägen
•
aber Behaltefristen, Fortführungs- und Beschäftigungspflichten.
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Ziel: Steuern sparen
3.
Franz. Immobilien in Immobiliengesellschaft überführen?
•
Gesellschaftsanteile werden wie bewegliches
Vermögen vererbt,
vererbt ggf.
ggf entfällt die Nachlaßspaltung
•
Diese Gesellschaftsanteile werden wie Immobilien
b t
besteuert,
t führt
füh t daher
d h wohl
hl nicht
i ht zu SteuererSt
sparnissen.
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Für weitere Auskünfte und Informationen, für Unterstützung bei
der Gestaltung Ihres Nachlasses oder der Abwicklung einer
Erbschaft stehe ich gerne zur Verfügung.
HERTA WEISSER
maître en droit | Rechtsanwältin
Radeberger Str. 26 | D – 01099 Dresden
Tel. +49 (0) 351 40 45 48 0 | Fax: +49 (0) 351 40 45 48 1
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