ausgabe 2- 2016 - Schutzgemeinschaft Waldshut Tiengen
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LESEPROBE Mitgliederzeitschrift „Grundbesitz international“ Einige Texte werden hier nicht komplett veröffentlicht! Um sie vollständig zu lesen fordern Sie bitte auf unserer homepage unter dem Link „SHOP“ ein Probeexemplar an! Mitglieder erhalten diese Zeitschrift alle sechs Wochen gratis! Nicht-Mitglieder können diese Zeitschrift auch über unseren „SHOP“ abonnieren! AUSGABE 2- 2016 Grundbesitz international 2 - 2016 2 In Ihrer und eigener Sache Persönliche Beratungstermine am 04. Mai und 22. Juni 2016 in Waldshut-Tiengen 3 DEUTSCHLAND Grundzüge des deutschen Steuerrechts Teil I 4 Kapital – Recht & Steuern Recht vertraulich: Erbschleicher 10 Rechtsschutzversicherung bleibt beim „Bauen“ außen vor! 10 Dem Bargeld geht es an den Kragen 11 Frostschäden im Ferienhaus sind versichert 11 BLICK über die GRENZEN - Kurzinfos über aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Abkommen zwischen der Schweiz und China über soziale Sicherheit Steuerrulings in der Schweiz Kindergeld-Regelungen für EU-Ausländer Kindergeld für im Ausland studierende Kinder Freistellung eines Schweizer Arbeitsverhältnisses bei internationalem Bezug Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen: Behandlung von Rentenbeiträgen Hinzurechnungsbesteuerung im Verhältnis Deutschland/Schweiz Sozialhilfe für EU-Ausländer Außergewöhnliche Belastungen im dt. Steuerrecht bei Auslandsbezug 12 12 12 13 13 14 14 15 15 SCHWEIZ Verhältnis Schweiz - EU 15 Sonderteil SPANIEN - zugleich Mitteilungen der Asociación de propietarios extranjeros - ANDALUSIEN regelt die touristische Vermietung 16 Höhere Zollfreibeträge zur Förderung des Internet-Handels 15 Korrektur zum Beitrag „Steuerfragen bei spanischen Immobilien“ Gi 1-2016“ 16 Wohnsitz in Spanien, Schenkung/Erbschaft in Deutschland 18 Die spanische Einkommensteuer für ausländische Immobilienbesitzer 19 IMPRESSUM: Verlag und Herausgeber Informationsbüro Schutzgemeinschaft Costa del Sol - Torremolinos Avda. Carlota Alessandri, 91 Urbanización Eurosol, Blq. 105-107 E – 29620 Torremolinos / Málaga Tel. 0034-952-38 90 75 Fax 0034-951-915 480 e-mail: [email protected] Büro in Deutschland: Deutsche und Schweizerische Schutzgemeinschaft für Auslandsgrundbesitz e.V. Carl Benz Str. 17 A 79761 Waldshut-Tiengen Tel. 07741–2131 Fax 1662 e-mail: [email protected] www.schutzgemeinschaft-ev.de Hinweis: Für die Richtigkeit von Angaben, Hinweisen und Ratschlägen sowie für evtl. Druckfehler kann keine Haftung übernommen werden. Die vorliegende Publikation ist keine individuelle Beratung und kann diese auch nicht ersetzten. Redaktion und Anzeigen sind streng getrennt. Eine Anzeigenschaltung hat keinen Einfluß auf die Erwähnung oder Wertung eines Produktes in der Publikation. Alle Rechte bleiben vorbehalten. Nachdrucke und Vervielfältigungen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Schutzgemeinschaft. Erscheinungsweise: Einzel-Verkaufspreis: Abonnementpreis: 8 x im Jahr 10,50 € 70,00 € Hinweis: Der Bezugspreis (Abonnement) von „Grundbesitz international“ ist bei einer Mitgliedschaft zur Schutzgemeinschaft bereits im Jahresbeitrag enthalten!!! Grundbesitz international 2 - 2016 2 In Ihrer und eigener Sache Persönliche Beratungstermine für Mitglieder und Nicht-Mitglieder (gerade im Hinblick auf die neue EU-Erbrechtsverordnung!!!) bei der Schutzgemeinschaft in Waldshut-Tiengen vereinbart werden. Unser langjähriger Stützpunkt RA und Notar Dr. Hermann Thebrath Fachanwalt für Steuerrecht berät Sie individuell am Mittwoch, 04. Mai 2016 und Mittwoch, 22. Juni 2016 in der Zeit von 10.00 – 16.00 Uhr Im Büro derSchutzgemeinschaft, Carl Benz-Straße 17A, D - 79761 Waldshut-Tiengen Für Terminvereinbarungen melden Sie sich bitte unter der Tel. ++(49)7741-2131 Nochmals: EU-Erbrechtsverordnung Erbschaften im Ausland In einer Artikelserie von „Grundbesitz international“ im vergangenen Jahr und im Jahre 2014 wurde ausführlich das ab dem 17.08.2015 geltende "Grenzüberschreitende Erbrecht" dargestellt. Eine Zusammenfassung dieser Artikel wurde in der Broschüre der Schutzgemeinschaft "EU-Erbrechtsverordnung" veröffentlicht. In absehbarer Zeit wird eine Neuauflage dieser Broschüre erscheinen. Da immer wieder festzustellen ist, daß diese neuen für Todesfälle ab dem 17.08.2015 geltenden Erbrechtsregelungen nicht nur in der Bevölkerung, sondern oftmals auch in der Beraterschaft noch nicht hinreichend bekannt sind, sollen jedenfalls in den nächsten Heften von „Grundbesitz international“ laufend Kurzhinweise gegeben werden. Diese Serie mit Kurzinformationen begann mit dem Artikel in GI 08/2015, Seite 7. Diese Kurzserie wurde fortgesetzt mit Beispielsfällen zur Frage des „gewöhnlichen Aufenthalts" im Sinne der EU-Erbrechtsverordnung in Grundbesitz International 01/2016, Seite 3 f. Mit dem vorliegenden Beitrag sollen zur Sensibilisierung der Auswirkungen der EU-ErbRVO weitere Beispiele aufgeführt werden. 1. Beispiel Der türkische Erblasser T verstirbt an seinem Wohnsitz in Berlin. Er hinterläßt bewegliches und unbewegliches Vermögen sowohl in Deutschland als auch in der Türkei. Zwischen Deutschland und der Türkei besteht ein bilateraler Staatsvertrag (Konsularvertrag vom 28.05.1929). Nach Art. 75 Abs. 1 EU-ErbRVO genießt dieses Nachlaßabkommen als völkerrechtliches Abkommen - Vorrang - vor den Regelungen der EU-Erbrechts-verordnung. Dies bedeutet, daß das anwendbare Erbrecht sich - trotz der EU-Erbrechtsverordnung - weiterhin nach den Bestimmungen des Nachlaßabkommens mit der Türkei richtet, also ausdrücklich nicht nach der EU-Erbrechtsverordnung. Es ist darum weiterhin das Heimatrecht des Erblassers (Türkei) für bewegliche Nachlaßgegenstände maßgeblich. Das Recht des Lageorts des unbeweglichen Nachlasses ist somit für den unbeweglichen Nachlaß maßgeblich, also türkisches Erbrecht. Es kommt darum auch weiterhin trotz der EU-ErbRVO zur Nachlaßspaltung. Grundbesitz international 2-2016 3 ► In Ihrer und eigener Sache 2. Beispiel Der deutsche Erblasser verstirbt an seinem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Er hinterläßt ein Grundstück in Italien. Wegen des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers an seinem Todestag in Deutschland gilt deutsches Erbrecht für die Erbfolge in das gesamte Vermögen des Erblassers. Es kommt also nicht zu einer Nachlaßspaltung. ches und unbewegliches Vermögen in Deutschland wie auch im Iran. Anwendbar ist vorliegend das deutsch-persische Niederlassungsabkommen vom 17.02.1929. Nach Art. 8 Abs. 3 des deutsch-persischen Niederlassungsabkommens ist das iranische Heimatrecht des Erblassers anzuwenden. Es gilt also iranisches Erbrecht. 3. Beispiel Der Erblasser ist Deutscher und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Er hinterläßt ein Grundstück in Florida. Wegen des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers an seinem Todestag in Deutschland kommt - aus deutscher Sicht (EU-ErbRVO) - das deutsche Erbrecht für den gesamten weltweiten Nachlaß des Erblassers in Betracht, also auch für das in Florida gelegene Grundstück/Nachlaß. Aus Sicht des Rechtes von Florida, das im Verhältnis zur EU ja Drittstaat ist, ist das allerdings anders; denn aus der Sicht Floridas spielt die geänderte Rechtslage unter der EUErbRVO keine Rolle. Aus der Sicht Floridas richtet sich die Erbfolge nach wie vor alleine nach dem Recht von Florida. Aus vorstehenden Beispielen ist ersichtlich, daß dringend anzuraten ist, - bereits alle erstellten Testamente jetzt noch einmal zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen bzw. zumindest letztwillige Verfügungen mit einer Rechtswahl zu treffen. Jedenfalls bietet die EU-Erbrechtsverordnung viele Gestaltungsmöglichkeiten, die genutzt werden sollten, um für seinen Todesfall im Hinblick auf das Erbe die Weichen zu stellen, welches Erbrecht gelten soll und wer was erben soll. Die Wichtigkeit dieser Problematik ist offensichtlich immer noch nicht überall angekommen! Es kommt somit zu einer Nachlaßspaltung. 4. Beispiel Beabsichtigt ist, im nächsten Heft Beispielsfälle zur Beantragung des Europäischen Nachlasszeugnisses darzustellen. Ein Iraner verstirbt mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in München. Er hat keine Verfügung von Todes wegen errichtet und keine Rechtswahl getroffen. Er hinterläßt bewegli- DEUTSCHLAND Von RA und Notar Dr. jur. Hermann Thebrath, Fachanwalt für Steuerrecht Dres. jur. Thebrath, Hälverstraße 5, D - 58579 Schalksmühle, Tel. 02355-3071 Grundzüge des deutschen Steuerrechts Teil I A. Vorbemerkungen Angedacht ist, das deutsche Steuerrecht in Grundzügen betreffend Auf vielfachen Wunsch sollen in einer Artikelserie die Grundzüge des deutschen Steuerrechts dargestellt werden. Anlaß dieser Artikelserie ist auch, daß sowohl die Leser von „Grundbesitz international“ wie auch die Mitglieder der Schutzgemeinschaft fast durchweg nicht nur steuerliche Beziehungen ins Ausland (sei es durch dortiges Vermögen, bilaterale Ehen etc.) haben, sondern insbesondere auch dem deutschen Steuerrecht unterliegen. Für diesen Beratungsbedarf soll die mit vorliegendem Heft beginnende Artikelserie die Grundzüge des deutschen Steuerrechts darstellen, wobei diesem Beratungsbedarf auch in individuell zu vereinbarenden Beratungsterminen nachgekommen werden soll. Einkommensteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Grundsteuer, Grunderwerbsteuer Kraftfahrzeugsteuer sowie in Grundzügen auch das Doppelbesteuerungsrecht darzustellen. Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf der Darstellung des deutschen Einkommensteuerrechts. Grundbesitz international 2-2016 4 DEUTSCHLAND B. Allgemeines Steuern werden auf der Grundlage von Einzelsteuergesetzen erhoben. Dabei befinden sich wesentliche Regelungen zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens wie auch allgemeine Begriffsbestimmungen in der "Abgabenordnung" (AO). Die mit der Durchführung von Steuergesetzen befaßten Behörden haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die von der Bundesregierung und den Fachministerien erlassenen Verwaltungsanweisungen zu beachten. Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese internen Verwaltungsanweisungen die Finanzgerichtsbarkeit nicht binden. Es handelt sich bei den internen Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltung vielmehr um Richtlinien, die zur Durchführung einzelner Steuergesetze in ihrer Gesamtheit erlassen werden. Steuerfestsetzungen erfolgen grundsätzlich auf der Grundlage von Steuererklärungen. In den Steuererklärungen hat der betroffene Steuerpflichtige der Finanzbehörde die sog. Besteuerungsgrundlagen mitzuteilen. Anschließend wird dann die vom Steuerpflichtigen gegenüber dem Staat zu begleichende Steuerschuld durch einen Steuerbescheid festgesetzt. In diesem Steuerbescheid wird dann auch die Fälligkeit der zu zahlenden Steuer bestimmt. Die Verhältnisse des jeweiligen Steuerbürgers, die im Besteuerungsverfahren der Finanzbehörde bekannt werden, unterliegen dem Steuergeheimnis! Nur unter ganz strengen Voraussetzungen ist die Durchbrechung des Steuergeheimnisses zulässig, etwa bei Vorliegen von Verbrechen, schwerwiegenden Wirtschaftsstraftaten etc., aber auch bei Mißbrauch von Sozialleistungen. Zu beachten ist weiter die sog. Festsetzungsfrist. Denn Steuern können nur vor Ablauf der Festsetzungsfrist festgesetzt werden. Grundsätzlich beträgt die Festsetzungsfrist (soweit es keine sog. Verbrauchsteuern sind) 4 Jahre. Liegt aber eine Steuerhinterziehung vor, verlängert sich die Festsetzungsfrist auf 5 bzw. 10 Jahre. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann sowohl der Beginn wie auch der Ablauf dieser Fristen gehemmt werden. Steuererklärungen für die laufend veranlagten Steuern müssen spätestens 5 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs abgegeben werden, auf das sich die Steuererklärung bezieht. Dies ist also grundsätzlich der 31. Mai eines Jahres für das vorhergehende Jahr. Allerdings kann diese Frist verlängert werden. Wird ein Steuerpflichtiger durch eine Person vertreten, die zu Hilfeleistungen in Steuersachen berechtigt ist (z.B. ein Steuerberater oder Rechtsanwalt etc.), verlängert sich die Abgabefrist automatisch bis zum 31. Dezember eines Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr, und zwar für die Frage der Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Den "normalen" Steuerpflichtigen steht es frei, ob sie ihre Jahressteuererklärung der Finanzbehörde auf elektronischem Weg übermitteln oder "per Post". Wenn eine Steuererklärung entweder verspätet oder nicht abgegeben wird, kann die Finanzbehörde Verspätungszuschläge von bis zu 10 % der festgesetzten Steuer festsetzen, höchstens jedoch 95.000 €. Die Finanzbehörde ist berechtigt, bei der Ermittlung steuerpflichtiger Vorgänge auch Dritte um Auskunft zu bitten. Diese sind dann grundsätzlich zur Erteilung der erbetenen Auskünfte verpflichtet. Darüber hinaus hat die Finanzverwaltung die Möglichkeit, Rückfrage beim Bundeszentralamt für Steuern zu halten, um zu erfahren, ob und ggfs. welche Konten für eine bestimmte Person bei den inländischen (deutschen) Kreditinstituten geführt werden (sog. Kontenabrufverfahren). Allerdings werden in diesem Kontenabrufverfahren weitere Einzelheiten, wie z.B. Kontenstände und Kontenbewegungen nicht mitgeteilt. Schließlich sind die ersuchten Kreditinstitute zu Auskünften gegenüber der Finanzbehörde nur aufgrund besonderer Auskunftsersuchen verpflichtet. Außerhalb von steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist dies dabei nur in einem eingeschränkten Umfang zulässig, und zwar wegen des Bankgeheimnisses. Das Kontenabrufverfahren kann aber neben den Finanzbehörden auch zur Prüfung der vom Bürger gemachten Angaben in Anträgen auf Gewährung von Leistungen nach Maßgabe der Sozialgesetze genutzt werden. Auf die Möglichkeit eines Informationsaustausches mit dem Ausland wird im Rahmen dieser Artikelserie noch separat eingegangen werden. Wenn ein Steuerbürger mit dem von der Finanzbehörde erlassenen Steuerbescheid nicht einverstanden ist, besteht die Möglichkeit, den Steuerbescheid in einem Rechtsbehelfsverfahren überprüfen zu lassen. Das Rechtsbehelfsverfahren ist grundsätzlich kostenfrei! Sie können diesen Artikel weiterlesen! Bestellen Sie sich hierzu ein Probe-Exemplar „Grundbesitz international“ Mitglieder erhalten die Zeitschrift alle sechs Wochen im Rahmen einer Mitgliedschaft GRATIS zugesandt! Nicht-Mitglieder können die Zeitschrift über unseren SHOP www.schutzgemeinschaft-ev.de abonnieren! Steuererklärungen sind grundsätzlich unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks abzugeben. Grundbesitz international 2-2016 5 Kapital – Recht & Steuern Recht vertraulich: Erbschleicher Erbverträge können nicht einseitig widerrufen werden. Also, so war jüngst zu lesen, „Vorsicht beim Abschluß von Erbverträgen“. Zu Recht wird darauf hingewiesen, daß je früher Erbverträge abgeschlossen werden, desto höher die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie nicht zu gewünschten Ergebnissen führen. Wir wollen allerdings noch einen draufsetzen: Denn eigentlich gibt es ohnehin - aus Erblassersicht! - so gut wie keinen vernünftigen Grund, testamentarische Anordnungen über einen notariellen Erbvertrag ein für allemal verbindlich festzuzurren. Testamente sind Momentaufnahmen – verbindliche Festlegungen für die Zukunft sind da meist völlig kontraproduktiv! Potentielle Erben wie Kinder können das später natürlich durchaus mal anders sehen: Wenn aufgrund eines neuen Testaments auf einmal die polnische Haushälterin erbt und die Kinder sich mit dem Pflichtteil begnügen müssen, ist – zu Recht oder auch nicht – die Empörung groß. Doch solche Testamente sind grundsätzlich, sofern formal korrekt, wirksam. In aller Regel beißen sich die ausgebooteten Erben die Zähne daran aus, wenn sie im Nachhinein solche Testamente wegen mangelnder Testierfähigkeit auszuhebeln versuchen. „Tütteligkeit“, Einfluß starker Medikamente, schwere Krankheiten etc. bedeuten noch lange nicht, dass damit die Testierfähigkeit entfällt. Wenn Pflegekräfte erben, kann das im Einzelfall natürlich schon einen faden Beigeschmack haben. Erbschleicher lassen grüßen. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt. Die Regelungen sind allerdings recht lükkenhaft: Ambulante Pflegekräfte, erst recht privat organisierte „Helfer“, unterliegen keinerlei Restriktionen. Diese können/ dürfen problemlos erben, wie anrüchig das auch immer im Einzelfall sein mag. Anders sieht es aus, wenn der Erblasser zuletzt im Alten- oder Pflegeheim gewohnt hat und von ihm das Heim und/oder dort angestelltes Personal zu Erben bestimmt wurden. In solchen Fällen greift in Deutschland das Heimgesetz, wonach weder die stationären Pfleger, Heimträger oder Heimleitung testamentarisch bedacht werden dürfen. Testamente, die hiergegen verstoßen, sind unwirksam. Aber – wo ein Wille, da ist auch ein Weg: Die Verbote des Heimgesetzes laufen ins Leere, wenn die Begünstigten von solchen letztwilligen Verfügungen zu Lebzeiten des Erblassers keine Kenntnis erhalten haben. Und damit sind natürlich Erbrechtsstreitigkeiten vorprogrammiert, ob z.B. das Pflegeheim/Heimleiter zu Lebzeiten wirklich nichts gewußt hat, denn in der Praxis dürfte es eher die Ausnahme darstellen, dass dieses still und heimlich erfolgte – will doch der Erblasser mit solchen Zuwendungen meist eine gewisse Vorzugsbehandlung noch zu Lebzeiten erreichen. Und natürlich sind Erbschleicher auch erfinderisch: Oft lassen diese sich dann über Dritte, z.B. Kinder des Heimleiters und/oder Ehefrau von Heimmitarbeitern, testamentarisch „beschenken“. Doch insoweit hilft dann die Rechtsprechung: Solche Umwege verstoßen ebenfalls gegen die Verbote des Heimgesetzes. Die Heimgesetze bieten allerdings in vielen anderen Fällen keinen Schutz gegen Erbschleicherei, so z.B. bei bedachten Pflegekräften in Tageseinrichtungen, allgemeinen Krankenhäusern, Pflegeheimen außerhalb Deutschlands oder bei gerichtlich eingesetzten Betreuern. Wem hier „Böses“ schwant, der sollte rechtzeitig mit dem Erblasser – ausnahmsweise! – einen verbindlichen Erbvertrag abschließen, wenn denn der Erblasser dieses für richtig befindet und mitmacht! Denn (siehe zuvor) für jeden Erblasser gilt: Potentielle Erben, die hartnäckig auf einen (frühen) Erbvertrag bestehen, sind eigentlich auch schon wieder potentielle Erbschleicher. Geldbrief, 44. Jahrgang, 04-2016 Rechtsschutzversicherung bleibt beim „Bauen“ außen vor Rechtsschutzversicherungen bieten für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Planung, dem Erwerb oder der Errichtung eines Gebäudes regelmäßig keinen Versicherungsschutz. Dieser Ausschluß ist sehr umfassend auszulegen, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg bestätigt (Urteil vom 26.08.2015, Az: 11 U 195/14). Der Kläger ließ auf seinem Grundstück ein Wohnhaus errichten. Bei einem Besuch auf der Baustelle stürzte ein Gerüst um und fiel auf den Bauherrn. Dieser wurde dabei schwer verletzt und mußte mehrere Monate stationär und anschließend noch weiter ambulant behandelt werden. Er forderte dafür von zwei der tätigen Baufirmen Schmerzensgeld und Schadenersatz. Diese Forderungen wollte er mit Hilfe seiner Rechtsschutzversicherung durchsetzen. Die Rechtsschutzversicherung verweigerte allerdings die Gefolgschaft mit Verweis darauf, dass Streitigkeiten um Bausachen von der Deckung ausgeschlossen sind. Das Gericht stimmte zu: Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Planung oder der Errichtung eines Gebäudes im Sinne des Versicherungsausschlusses liegt auch in diesem Fall vor, weil neben einem gewissen zeitlichen Zusammenhang auch ein innerer sachlicher Bezug besteht. Somit ist auch die Unfallgefahr, die von einer Baustelle typischerweise ausgeht, vom Bauausschluß erfaßt. Merke: Den Rechtsschutzversicherern ist das Prozeßrisiko rund um den Bau zu hoch. Finanzbrief Nr. 7, Februar 2016 Grundbesitz international 2-2016 10 Kapital – Recht & Steuern Dem Bargeld geht es an den Kragen Die Politik, nun auch in Deutschland, denkt darüber nach, Bargeldzahlungen vorerst einmal auf 5.000 Euro zu begrenzen. Die fadenscheinige Begründung dafür ist, dass man Terrororganisationen und der Geldwäsche einen Riegel vorschieben möchte. Nur: Solche Kriminellen sind in aller Regel international vernetzt. Sie waschen ihr Geld durchaus in ganz legalen Betrieben und Beteiligungen, die jederzeit auch Millionen und Milliarden über Konten laufen lassen können. Selbst beim Waffeneinkauf oder Drogengeldsammeln in der Bundesrepublik dürften Käufer wie Verkäufer auch mit größeren Bargeldkoffern zurechtkommen. Die zweite Stoßrichtung gegen das Bargeld kommt von der Europäischen Zentralbank. Sie möchte (doch nicht etwa auf Druck der Politik?) die 500 Euro-Scheine abschaffen. Die „Vermögensdichte“ eines solchen Scheins kommt nahe an Gold heran. So kann man schon erhebliche Summen unterm Bett oder im heimischen Tresor stapeln. Und so wird auch ein Schuh daraus: Es geht Europas Notenbankern wohl weniger um die Kriminellen und die Schwarzarbeiter, die Steuerhinterzieher oder gar die Terroristen. Nein, es geht um die Verwaltung der horrenden Schuldenberge, die sich in der Welt und auch hierzulande aufgetürmt haben. Man versucht ihnen seit geraumer Zeit auch mit negativen zinsen beizukommen. Unser Finanzminister ist einer der Profiteure. Er bekommt neuerdings für seine Anleihen Geld von den Sparern und nicht umgekehrt. Nun liegt der Strafzins, den die Europäische Zentralbank derzeit den Banken auferlegt, bei 0,3%. Viel niedriger traut sie sich derzeit aber nicht zu gehen, denn dann könnten sogar die Banken auf die Idee kommen, ihr Geld in den Tresoren zu stapeln. Von den Bürgern erwartet man ähnliches, geben die Banken bald diese Negativzinsen an sie weiter. Ganz nebenbei: Die Commerzbank hat dies jüngst für große Firmengeldbestände eingeführt. Uns Kleinsparern kommt man mit höheren Gebühren auf Depots, Überweisungen oder Transaktionen (selbst für eine SMS zur TANÜbermittlung sehen manchen Banken Gebühren vor). Notenbank beeinflußt. Gehen die Tresorkosten „ohne 500er“ nach oben, rechnet Hans Werner Sinn in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vor, kann man höhere Strafzinsen verlangen. Solche Überlegungen sind fast armselig. Aber Not macht ja erfinderisch und der deutsche Fiskus könnte mit negativen Zinsen wunderbar leben. Wir Sparer sind ihm da wohl piep egal. Man könnte die Sache natürlich auch als Auftakt zur Abschaffung des Bargeldes sehen. In diesem Falle hätte man aus Politikersicht auch gleich den gläsernen Steuerzahler geschaffen. Ein Blick durch die Konten würde den Beamten (aber auch Ganoven, falls etwas schief geht) den Einblick in unser Privatleben erleichtern. Was verdient er, was leistet sie sich? Wo kauft er ein, was zieht sie an, wem oder was sind wir besonders zugetan? Lebt einer über seine Verhältnisse? Alles Informationen aus unseren ÜberweisungsDaten, für die sich auch die großen amerikanischen Internetfirmen interessieren, die natürlich nur uns helfen möchten, unsere Geldströme bequemer und nützlicher (für wen?) in die richtige Richtung zu leiten. Wer jetzt nicht erkennt, dass Bargeld Freiheit und Diskretion bedeutet, hat etwas nicht verstanden. Happig wird es allemal werden, wenn aus der Nullzins-Politik allmählich eine Minuszins-Politik wird. Dann schmelzen nämlich neben Rentenversicherungen und Anleiheguthaben auch die Vermögen und Konten und Sparbücher Jahr um Jahr dahin. Nach dem Motto: Wer vorsorgt, ist selbst dran schuld, kommen dann auch einige Volksvertreter und wollen die Vermögensteuer neu einführen. Schöne neue bargeldlose Welt. Finanzbrief Nr. 5, Februar 2016 Wer hätte je gedacht, dass die Wertaufbewahrungsfunktion eines großen Scheins unter anderem den Strafzins einer Frostschäden im Ferienhaus sind versichert In nicht ständig bewohnten Ferienhäusern können leicht hohe Schäden entstehen, da diese erst sehr spät bemerkt werden. Gerade Schäden durch Leitungsbrüche aufgrund Frosteinwirkung sind häufig Streitpunkte, weil die Versicherer wegen grober Fahrlässigkeit die Leistung verweigern. Gebäude mit wasserführenden Leitungen sind nämlich zu beheizen oder die Leitungen sind zu entleeren, um den Frostbruch zu vermeiden. Dass es Ausnahmen gibt, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichtes Oldenburg vom 23.12.2015 (Az.: 5 U 190/14). Der Besitzer eines Ferienhauses hatte während seiner Abwesenheit in dem Haus die Heizungsthermostate auf 1 oder „Stern“ gestellt. Außerdem kontrollier Sie können diesen Artikel weiterlesen! Bestellen Sie sich hierzu ein Probe-Exemplar „Grundbesitz international“ Mitglieder erhalten die Zeitschrift alle sechs Wochen im Rahmen einer Mitgliedschaft GRATIS zugesandt! Nicht-Mitglieder können die Zeitschrift über unseren SHOP www.schutzgemeinschaft-ev.de abonnieren! Grundbesitz international 2-2016 11 Blick über die Grenzen Kurzinfos über aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen 1. Von RA und Notar Dr. jur. Hermann Thebrath, Fachanwalt für Steuerrecht Dres. jur. Thebrath, Hälverstraße 5, D - 58579 Schalksmühle, Tel. 02355-3071 Abkommen zwischen 2. Steuerrulings in der Schweiz Wenn allerdings die Eidgenössische der Schweiz und China Der Schweizer Bundesgericht hat sich Steuerverwaltung für die direkte Bunüber soziale Sicherheit mit zwei Urteilen vom 24.08.2015 dessteuer in vergleichbaren Konstella- Bereits im September 2015 unterzeichneten die Schweiz und China in Peking ein "Abkommen über soziale Sicherheit", das der Bundesrat nun den Eidgenössischen Räten vorgelegt hat. Wenn dieses Abkommen das parlamentarische Genehmigungsverfahren in der Schweiz durchlaufen hat, tritt es in der Schweiz und in China in Kraft. Inhalt dieses Abkommens ist es, daß nun seitens der Schweiz auch mit China die Belastung einer doppelten Beitragspflicht von Sozialversicherungen für "entsandte Mitarbeiter" abgeschafft wird. Nach diesem "Sozialversicherungsabkommen" bleiben Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber in einen anderen Staat zu einer vor-übergehenden Arbeitsleistung entsandt werden, nun weiter der Gesetzgebung ihres Herkunftslandes unterstellt und entrichten dort (also in der Schweiz) ihre Sozialversicherungsbeiträge. Für den Zeitraum des Aufenthalts in einem anderen Staat sind die entsandten Arbeitnehmer von der Entrichtung der obligatorischen Versicherung befreit. Voraussetzung ist, daß der Arbeitgeber eine entsprechende Entsendungsbescheinigung einholt. Das "Sozialversicherungsabkommen" der Schweiz mit China umfaßt auf Seiten der Schweiz die AHV und die IV. Wenn das Abkommen in Kraft getreten ist, können die derzeit aus der Schweiz nach China entsandten Mitarbeiter bei endgültiger Rückkehr von China in die Schweiz die Rückerstattung ihrer Beiträge verlangen. Umgekehrt gilt für chinesische Staatsangehörige das Gleiche. Unberührt von dem Sozialversicherungsabkommen bleibt die Zahlung der schweizerischen Renten, die nicht "exportiert" werden. Mit Stand 01.01.2016 hat die Schweiz mit insgesamt 42 Staaten Abkommen über die soziale Sicherheit abgeschlossen, u.a. mit Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Spanien, sowie USA und Großbritannien/Nordirland. In Ausarbeitung bzw. parlamentarischer Beratung befinden sich die Abkommen mit Argentinien, Brasilien und China. erneut zur Frage der Bindungswirkung eines Steuerrulings geäußert (Urteile des Bundesgerichts vom 24.08.2015, Aktenzeichen: 2 C 807/2014 und 2 C 529/2014). "Steuerruling" bedeutet, daß Steuerpflichtige der zuständigen Steuerbehörde "ihren" steuerlichen Sachverhalt vorab unterbreiten können, um so eine steuerlich verbindliche Beurteilung seitens der zuständigen Steuerbehörde zu erhalten. Steuerrulings sind deswegen sinnvoll, da damit sowohl auf seiten der Behörde wie auch auf Seiten des Steuerbürgers Rechtssicherheit erlangt werden kann. Nachdem das Schweizer Bundesgericht mit seinem Urteil vom 05.10.2012 (2 C 708/2011 betreffend die Frage der Bindungswirkung derartiger Steuerrulings Unsicherheit geschaffen hatte, erfolgten mit den jetzigen Urteilen vom 24.08.2015 Klarstellungen. In den beiden Urteilen ging es um die Frage der Zuständigkeit für die Gewährung eines Steuerrulings betreffend die direkte Bundessteuer. Dazu führte das Bundesgericht aus, daß die Eidgenössische Steuerverwaltung für Steuerrulings betreffend die direkte Bundessteuer nicht zuständig ist, sondern ausschließlich die für die Veranlagung zuständigen kantonalen Steuerbehörden. Weiter führt das Bundesgericht aus, daß ein Steuerpflichtiger dann auf ein Ruling vertrauen darf, wenn es von der zuständigen Behörde gewährt wird oder wenn der Steuerpflichtige zu Recht davon ausgehen darf, daß die das Steuerruling gewährende Behörde dafür auch zuständig ist. Das Bundesgericht macht dann größere Ausführungen zu der Frage, wann und ob ein Steuerbürger wissen muß und welche Umstände dafür vorliegen müssen, ob die Behörde, die ihm das Steuerruling erteilt, auch tatsächlich die zuständige Behörde ist. Ähnliche Erwägungen führt das Bundesgericht dann betreffend die Staatsund Gemeindesteuern an. Auch die Entscheidung betreffend Steuerrulings für die Staats- und Gemeindesteuern fällt damit ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der Kantone, nämlich der jeweiligen kantonalen Steuerverwaltungen. Grundbesitz international 2-2016 12 tionen in der Vergangenheit schon Rulings gewährt hat, greift die "Vertrauenswirkung" des Steuerbürgers in die (ja tatsächlich nicht gegebene) Zuständigkeit der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Steuerrulings sind wirksam, bis sie widerrufen werden. Fraglich bleibt, ob nach einem Widerruf noch eine Übergangsfrist greift, zumindest für das Steuerjahr, in dem der Widerruf erfolgt ist. 3. Kindergeld-Regelungen für EU-Ausländer Bekanntlich laufen derzeit Verhandlungen zwischen der EU und Großbritannien, mit denen Großbritannien erreichen möchte, dass für Großbritannien "Lockerungen" in verschiedenster Hinsicht betreffend die Mitgliedschaft von Großbritannien in der EU vereinbart werden. Einer dieser Punkte ist die Frage der staatlichen Unterstützung für Arbeitnehmer, die zwar in einem EU-Land arbeiten, deren Kinder aber weiterhin in der Heimat leben. Auf Deutschland bezogen heißt dies, daß dann, wenn die Arbeitnehmer zwar in Deutschland arbeiten, ihre Kinder aber weiterhin in ihrer Heimat leben, diese Arbeitnehmer Anspruch auf deutsches Kindergeld in Höhe von derzeit 190 € monatlich für das 1. und 2. Kind, 196 € für das 3. Kind und 221 € ab dem 4. Kind haben, allerdings jeweils abzüglich des im Heimatstaat gezahlten Kindergeld. Dies gilt unabhängig davon, wieviel Anspruch die Familien in ihrem Herkunftsland hätten. Z.B. auf Griechenland bezogen bedeutet dies, daß der in Deutschland tätige griechische Arbeitnehmer für seinen Nachwuchs in Griechenland den jeweiligen Differenzbetrag zwischen dem vollen deutschen Kindergeld zum in Griechenland erhaltenen Kindergeld erhält: In Griechenland erhält er 5,87 € für das 1. Kind, 18,00 € für das 2. Kind, 40,00 € für das 3. und 48,00 € für das 4. Kind. In den bisherigen Verhandlungen zwischen Großbritannien und der EU ist avisiert, daß es allen EU-Staaten er- Blick über die Grenzen Kurzinfos über aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen laubt ist, die Höhe des Kindergelds künftig vom Lebensstandard im tatsächlichen Aufenthaltsland des Kindes abhängig zu machen. Von den Staats- und Regierungschefs der EU wurde diese Lösung als "System einer fakultativen Indexierung von Leistungen für Kinder" genannt (Süddeutsche Zeitung v. 23.02.2016) Dies alles befindet sich derzeit aber noch in der Verhandlungsphase und ist abhängig davon, - - daß die Briten sich beim Referendum für den Verbleib ihres Landes in der Europäischen Union entscheiden und daß ein entsprechendes noch zu fassendes Gesetz vom Europäischen Parlament beschlossen werden müßte. Während dieser gesamten Zeit erhielten die Eltern zunächst Kindergeld. Die Familienkasse hob dann aber die Kindergeldfestsetzung ab September 2013 auf und forderte das bereits ausbezahlte Kindergeld von den Eltern zurück. Mit ihrer Klage wandten die Eltern sich gegen diese Rückzahlungsforderung und hatten in allen Instanzen damit auch Erfolg. Seine Entscheidung begründete der BFH damit, daß von einer Beibehaltung des inländischen (deutschen) Wohnsitzes des Sohnes auszugehen sei. Der Sohn habe seinen inländischen (deutschen) Wohnsitz durch sein auf mehrere Jahre angelegtes Bachelor Studium in China nicht aufgegeben. 5. Freistellung eines Schweizer Arbeitsverhältnisses bei internationalem Bezug Bei einer Auflösung eines Arbeitsverhältnisses wird oft betreffend den Zeitraum bis zum Vertragsende dieses Arbeitsverhältnisses eine Freistellung des Arbeitnehmers vereinbart. In dieser sog. "Freistellungsphase" erhält der Arbeitnehmer dann oftmals bis zum Vertragsende sein Gehalt weitergezahlt. Kommt eine derartige Freistellung bei "internationalen Verhältnissen" in Betracht, stellen sich selbstredend steuerliche Fragen. Arbeitet der Arbeitnehmer im Ausland und wird dann betreffend sein Arbeitsverhältnis im Ausland eine "Freistellungsphase vereinbart", in der er weiterhin im Ausland Bezüge erhält, und zieht der Arbeitnehmer dann mit Beginn der Freistellungsphase ins Ausland weg, stellt sich die Frage, Wenn ein derartiges Gesetz vom Europäischen Parlament beschlossen werden sollte, ist dann auch noch abzuwarten, ob ein derartiges Gesetz vor dem Europäischen Gerichtshof Bestand haben wird. Um davon ausgehen zu können, dass der Sohn seinen inländischen Wohnsitz nicht aufgegeben habe, sei allerdings Voraussetzung, daß das zu berücksichtigende Kind die ausbildungsfreien Zeiten im Regelfall 4. Kindergeld für im Ausland studierende Kinder im Inland (Deutschland) verbringen muß. Nicht erforderlich sei, daß das Kind den "weit überwiegenden" Teil der ausbildungsfreien Zeit im Inland (Deutschland) verbringt. Jedenfalls aus Schweizer Sicht hat das Zürcher Steuerrekursgericht (StRG) im vergangenen Jahr dazu eine Entscheidung getroffen (Entscheid 1 DB. 2015.72/1 ST. 2015.95 vom 11.08.2015, www.strgzh.ch). Der Sohn war während des Streitzeitraums mehr als 50 % und damit den überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeit im Inland. Das Zürcher Steuerrekursgericht hatte folgenden Fall zu entscheiden: zumindest überwiegend Im vergangenen Jahr urteilte der BFH zur Frage eines Kindergeldanspruchs für ein in China studierendes Kind (BFH, Urteil vom 23.06.2015 - III R 38/14). Der gerichtliche Streit entbrannte deswegen, da Kindern, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (Deutschland) oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die auch nicht im Haushalt eines Berechtigten (im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 a des Einkommensteuergesetzes) leben, kein Kindergeld mehr (vorliegend betreffend die Jahre 2013 und 2014) gewährt wird (§ 63 Absatz ein Satz 3 EStG).Der Entscheidung des BFH lag der Fall zu Grunde, daß der Sohn des Klägers ab September 2013 ein Bachelor Studium in China aufnahm. In Deutschland hielt er sich in den Streitjahren vom 15.07.2013 bis 30.08.2013 und vom 10.07.2014 bis 28.08.2014 auf. Er lebte zu diesen Zeitpunkten im Haus seiner Eltern. Er hatte sodann einen weiteren Flug nach Deutschland für den 11.01.2015 geplant. Der BFH führt weiter aus, daß bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten zum Zwecke einer Berufsausbildung sich die Anforderungen an das Innehaben der inländischen Wohnung nicht danach richten, ob es sich um die Anfangsphase der Berufsausbildung oder eine spätere Phase handelt. Letztlich führt der BFH aus, daß für die Frage, ob das Kind während des Auslandsaufenthalts einen inländischen (deutschen) Wohnsitz beibehalten oder begründet habe, auch außerhalb des jeweiligen kindergeldrechtlichen Streitzeitraums liegende tatsächliche Umstände berücksichtigt werden können. Diese Entscheidung des BFH hat angesichts dessen, daß Kinder zunehmend Auslandsaufenthalte (z.B. Schule, Studium, Ausbildung etc.) wahrnehmen, sehr weitreichende Bedeutung! Grundbesitz international 2-2016 13 welcher Staat denn die Steuerhoheit für das Gehalt des Arbeitnehmers hat. Eine Arbeitnehmerin zog am 23. Februar von London nach Zürich, wobei das Anstellungsverhältnis mit der in London ansässigen Arbeitgeberin weiter aufrechterhalten wurde. Vom 23. Februar bis Ende September war die Arbeitnehmerin infolge Mutterschaftsurlaubs nicht mehr bei der Arbeitgeberin in London im Arbeitsprozeß eingebunden. Sie erhielt währenddessen eine staatliche britische Mutterschaftsentschädigung, das arbeitsvertraglich vereinbarte Monatsgehalt und auch weitere Erträge aus einer Mitarbeiterbeteiligung. Ab dem 1. Oktober des gleichen Jahres nahm die Arbeitnehmerin eine neue Stelle in der Schweiz an. Streit bestand über die Frage, wer diese vom Arbeitnehmer erhaltenen Geldleistungen besteuern dürfe, Großbritannien oder die Schweiz. Das StRG beschäftigte sich dazu für die Entscheidung dieser Frage mit der Frage des "Grundsatzes der körperlichen Anwesenheit im Tätigkeitsstaat". ► Blick über die Grenzen Kurzinfos über aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen Es zog dabei Art. 15 des DBA Schweiz/Großbritannien (unselbständige Tätigkeit) heran. Dort heißt es, daß die Vergütungen für Arbeitstätigkeit nur in dem Staat besteuert werden können, in dem die Arbeit physisch ausgeübt wird. Vorliegend bestand der Konflikt darin, daß die Arbeitnehmerin bei Fortzahlung des Lohns aber keine Arbeitstätigkeit mehr ausübte. Das Zürcher urteilte dann, Steuerrekursgericht daß als abkommensrechtliches Zuteilungskriterium die physische Anwesenheit maßgebend sei. Da die Arbeitnehmerin ab dem 23. Februar des betreffenden Jahres physisch keine Arbeit mehr in Großbritannien ausgeübt habe, dürfe die Schweiz somit alle drei von der Arbeitnehmerin in London erhaltenen Leistungen besteuern. Abzuwarten bleibt, wie die Schweizer Steuerbehörden in einem umgekehrten Fall entscheiden werden, nämlich bei einer Auflösung eines Schweizer Arbeitsverhältnisses mit Lohnfortzahlung und gleichzeitigem Wegzug aus der Schweiz. 6. Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen: Behandlung von Rentenbeiträgen Die Europäische Kommission hat Polen aufgefordert, seine diskriminierende steuerliche Behandlung von Rentenbeiträgen an individuelle Pensions- und Rentenversicherungen abzustellen (EU Taxation News vom 22.10.2015). Die nationalen Steuervorschriften Polens besagen, daß die an bestimmte private Pensions- und Rentenversicherungskonten bei polnischen Finanzinstitutionen gezahlten Beiträge einer günstigeren Behandlung unterliegen als Beiträge, die auf derartige Konten in anderen Mitgliedstaaten eingezahlt werden. Nach polnischem Recht sind Beiträge zu einem privaten Pensions- und Rentensystem nur dann steuerlich absetzbar, wenn sie an individuelle Pensions- und Rentenversicherungskonten bei polnischen Investitionsfonds, Maklerunternehmen, Versicherungseinrichtungen, Banken oder Pensionsfonds gezahlt werden. Derartige innerstaatliche Zahlungen werden also günstiger behandelt als Beiträge an ähnliche Finanzprodukte und Finanzinstitutionen in anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten. Die Europäische Kommission ist der Auffassung, daß eine derartige steuerliche Ungleichbehandlung gegen die Dienstleistungsfreiheit und den freien Kapitalverkehr verstößt. Beides ist in den EUVerträgen verankert. Die Aufforderung der Europäischen Kommission Polen gegenüber erging in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. Sollte die Kommission binnen zwei Monaten nach Aufforderung keine zufriedenstellende Antwort von Polen erhalten, kann sie Polen beim Gerichtshof der Europäischen Union wegen Vertragsverstoßes gegen den EG-Vertrag verklagen. 7. Hinzurechnungsbesteuerung im Verhältnis Deutschland / Schweiz Das FG Baden-Württemberg hatte folgenden Fall zu entscheiden: Der Steuerpflichtige, der in Deutschland wohnte, hielt Anteile an einer schweizerischen AG. Er war gleichzeitig Geschäftsführer dieser AG. Die AG betrieb in der Schweiz ein Maklerbüro. Das Maklerbüro beschäftigte sich mit dem An- und Verkauf, der Vermittlung und Untervermietung von Geschäftsimmobilien in Fußgängerzonen. ließ das deutsche Finanzamt aber nicht zu. Deswegen wandte sich der Steuerpflichtige bei gleichzeitiger Einspruchseinlegung mit einem "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" des für ihn nachteiligen Steuerbescheides an das FG Baden-Württemberg. "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung“ bedeutet, daß auf diesen Antrag hin das Finanzamt bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung die Zahlungsfrist betreffend den angegriffenen Steuerbescheid hinausschiebt. Denn Steuerbescheide sind sofort vollziehbar mit der Folge der sofortigen Zahlungspflicht, auch wenn gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt wird. Der 3. Senat des FG Baden-Württemberg äußerte in seinem Beschluß vom 12.08.2015 (Aktenzeichen: 3 V 4193/13) ernstliche Zweifel nicht nur an dieser Vorgehensweise des deutschen Finanzamts, sondern darüber hinaus auch darüber, ob die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung bei Einkünften aus in der Schweiz ansässigen Zwischengesellschaften europarechtskonform ist. Das FG Baden-Württemberg führt in seinem Beschluß aus, daß die Vereinbarkeit der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung mit den einschlägigen EUGrundfreiheiten höchstrichterlich noch nicht geklärt sei. Das deutsche Finanzamt sah die AG in der Schweiz – aus Sie können diesen Artikel weiterlesen! deutscher Sicht als sog. Zwischengesellschaft Bestellen Sie sich hierzu ein Probe-Exemplar (also quasi nur als „leere „Grundbesitz international“ funktionslose Hülle“) an Mitglieder erhalten die Zeitschrift alle sechs mit der Folge, daß es die Wochen im Rahmen einer Mitgliedschaft Einkünfte der AG dem GRATIS zugesandt! Steuerpflichtigen als persönliche Einnahmen zurechnete. Nicht-Mitglieder können die Zeitschrift über unseren SHOP www.schutzgemeinschaft-ev.de abonnieren! Daraufhin führte der Steuerpflichtige gegenüber dem deutschen Finanzamt den Gegenbeweis, daß nämlich die AG in der Schweiz einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachging (sog. Motivtest) mit der Folge, daß die AG nicht als Zwischengesellschaft anzusehen sei und ihm somit nicht die Einkünfte der AG persönlich zuzurechnen seien. Diesen Gegenbeweis Grundbesitz international 2-2016 14 Sonderteil Spanien zugleich Mitteilungen der Asociación de propietarios extranjeros ANDALUSIEN REGELT DIE TOURISTISCHE VERMIETUNG Am 02.02.2016 verabschiedete der Consejo de Gobierno de la Junta de Andalucía (Rat der Autonomen Landesregierung Andalusiens) das Dekret zur Regularisierung der Wohnungen und Häuser, die für touristische Vermietung angeboten werden. Diese befanden sich bis dato außerhalb des Geltungsbereichs des Mietgesetzes, der Ley de Arrendamientos Urbanos (L.A.U.) und weiterer Rechtsvorschriften. Andalusien ergreift nun als dritte Autonome Region Spaniens, nach Katalonien und Madrid, diese Maßnahme. Ziel der neuen Regelung soll sein, eine Reihe von Qualitätsmindestanforderungen festzulegen, ähnlich wie bei anderen Unterkunftsmodalitäten, um - einerseits, die Rechte der Nutzer zu schützen und zu gewährleisten und - einen unlauteren Wettbewerb zu verhindern. - Außerdem soll die öffentliche Sicherheit ebenfalls gewährleistet werden, denn die Eigentümer werden zur Registrierung auch der Reisenden verpflichtet. Als touristische Ferienwohnungen betrachtet man Immobilien in Wohngebieten. Als Bedingung für die Erlangung dieses Status hat man sich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Dekrets in einem entsprechenden Register eintragen zu lassen. Der Wohnungsbesitzer, der seine Wohnung als touristische Ferienwohnung vermieten möchte, hat eine Reihe von verwaltungsrechtlichen Bedingungen zu erfüllen, die sich nicht nur allein auf die Registrierung beschränken, sondern auch noch auf andere wie: - das Mietangebot muß über das ganze Jahr und in Zusammenarbeit mit Reiseagenturen oder - sonstigen hierzu erlaubten Vermittlern laufen, über die man die Wohnung buchen kann. - Die touristischen Wohnungen in Andalusien müssen über eine Wohnbarkeitsbewilligung verfügen und jederzeit die vorgesehenen technischen und Qualitäts-Voraussetzungen - erfüllen (Belüftung, Mobiliar, Kühlgeräte, Bettwäsche, Geschirr und Erste-Hilfe-Set). Den Gästen sind sowohl nützliche touristische Informationen über die Gegend zu geben sowie Beschwerdeblätter bereitzuhalten; es ist eine Kontakttelefonnummer anzugehen, falls irgendwelche Probleme während des Aufenthaltes auftreten. Wie schon erwähnt, haben sich die betroffenen Eigentümer innerhalb von drei Monaten zu registrieren und müssen, in einer weiteren Frist von einem Jahr, sämtliche bauliche oder sonstige Maßnahmen zur Anpassung an die Gesetzlichkeit der Wohnungen vornehmen. Das Gesetz sieht auch Strafen vor für diejenigen Wohnungsbesitzer, die ihren gesetzlichen per Dekret festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommen. Der Fortbestand des nicht einhaltenden Vermietungsverhaltens kann bis zu Strafen von 150.000 EUR führen. - Vom Anwendungsbereich des Dekrets ausgenommen sind grundsätzlich Wohnungen/Häuser, die ohne finanziellen Anreiz übergeben werden; Wohnungen, die mehr als zwei aufeinanderfolgende Monate von der gleichen Person angemietet werden und Wohnungen, die sich in ländlichen Gebieten befinden und auch schon ihre eigene Regelung haben. Keine touristische Ferienwohnung ist z.B. - eine Ferienwohnung in der Nähe vom Strand, die privat für 15 Tage oder einen Monat vermietet wird. In diesem Fall fällt diese Vermietung unter das Mietgesetz (LAU) - oder, siehe Punkt 2., wenn der Mietvertrag vom selben Mieter für mehr als zwei Monate ohne Unterbrechung durchgeführt wird. Auch dieser Fall unterliegt der allgemeinen L.A.U.. Hausbesitzer sollen nun die VermietungsRegeln einhalten, um nicht von den seit vielen Jahren praktizierte Umsetzung der Regeln der Hoteliers, denunziert zu werden. Rudolf Langen Schutzgemeinschaft-Torremolinos Abogado-Rechtsanwalt-Solicitor Urb. Eurosol 105-107- Avda. Carlota Alessandri 91 29620 Torremolinos (Málaga) Tel: 952 389 075 / 952 05 19 08 Fax: 951 915 480 Grundbesitz international 2 – 2016 16 Höhere Zollfreibeträge zur Förderung des Internet-Handels Die Kanarischen Inseln haben gemäß der Definition der Europäischen Union den Status einer „ultraperipher“ gelegenen Region. Vom rechtlichen Standpunkt aus betrachtet sind sie eine Wirtschaftssonderzone. Die Folge: Wer ein Auto auf die Kanaren importiert, muß die Kosten für Fähre und Zoll berappen. Das ist allgemein bekannt. In anderen Bereichen des täglichen Lebens hingegen sind die Auswirkungen der geographischen Lage wie auch des zollrechtlichen Status nicht ganz so offensichtlich. Und das betrifft Einheimische wie Zugereiste gleichermaßen. Ein Bekannter von mir hat vor einigen Jahren per Internet auf dem spanischen Festland einen USB-Stick in Form einer Comic-Figur bestellt, der für 12 Euro angeboten wurde. Lieferung frei Haus. Am Ende mußte er für den (Scherz-) Artikel fast dreißig Euro berappen, denn Zollgebühren kamen hinzu. Und auch Transportkosten. Denn für Sendungen auf die weit ab vor der afrikanischen Küste gelegenen Inseln gelten oftmals andere Transportbedingungen. Insbesondere der Internet-Handel erleidet durch den zollpflichtigen Status der Wirtschaftssonderzone große Nachteile. Die Bewohner der Kanarischen Inseln würden die verlockenden Angebote im Netz zwar gerne nutzen, erleben aber immer wieder böse Überraschungen. Mehr noch: es gibt sogar Anbieter, die die Kanaren gar nicht erst beliefern. Nur, um sich Ärger zu ersparen. Darum hat die kanarische Regionalregierung jetzt eine Verordnung erlassen, die den Zollfreibetrag für eingeführte Güter von 22 Euro auf 150 Euro anhebt. Sie können diesen Artikel weiterlesen! Bestellen Sie sich hierzu ein Probe-Exemplar „Grundbesitz international“ Mitglieder erhalten die Zeitschrift alle sechs Wochen im Rahmen einer Mitgliedschaft GRATIS zugesandt! Nicht-Mitglieder können die Zeitschrift über unseren SHOP www.schutzgemeinschaft-ev.de abonnieren! Die spanische EINKOMMENSTEUER für ausländische Immobilienbesitzer Nach wie vor ist in Spanien die Eigennutzung oder Vermietung* einer Immobilie auch für nicht residente ausländische Eigentümer steuerpflichtig (Einkommensteuer). Der jeweils zu bezahlende Steuerbetrag ist vergleichsweise schwierig zu errechnen: Vom aktuellen Katasterwert wird 1,1 % berechnet, wenn der Katasterwert nach 1994 angepaßt wurde. Ansonsten wird der Berechnungswert mit 2 % errechnet, hiervon wiederum 19,5 % Steuer. Dieser Betrag ist zu bezahlen. Die Erfahrung hat jetzt gezeigt, daß es für die meisten Ausländer schwierig ist, das entsprechende Formular (Nr. 210) ordnungsgemäß auszufüllen. Hinzu kommt die Schwierigkeit, daß es praktisch nicht möglich ist, das Geld aus dem Ausland auf Konten des spanischen Finanzamts zu überweisen, weil immer ein Eingangsstempel, entweder des Amtes selbst (bei Bareinzahlung) oder einer spanischen Bank (Gutschriftanzeige) verlangt wird. In letzter Zeit wird die Zahlung dieser Steuern überprüft, das heißt, die Grundbuchämter/Register melden ans Finanzamt eben für Zwecke der Einkommensteuer das Bestehen von Immobilieneigentum in ausländischem Eigentum und die werden dann wiederum gemahnt unter Androhung von Sanktionen usw. Bei uns sind schon einige solcher Briefe vorgelegt worden. Es geht um Formalien - aber wichtige! Und wir wollen natürlich nicht, daß unsere Mitglieder oder sonstige Auftraggeber Ärger bekommen und deswegen sind wir gerne bereit, diese Steuererklärung zu übernehmen. Die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung ist der 31. 12. eines jeden Jahres! Für den Fall, daß Sie uns beauftragen wollen, verwenden Sie bitte den folgenden Auftrag. (Ihr Auftrag und Ihre Unterlagen sollten spätestens zwei Monate vor Abgabefrist zur Bearbeitung vorgelegt werden!) HINWEIS: Um die Abgabe der Steuererklärung vornehmen zu können, bedarf es zusätzlich der N.I.E. (Ausländeridentifikationsnummer). Diese wichtige Nummer müssen Sie persönlich in Spanien bei Ihrer zuständigen Polizeibehörde oder bei dem für Sie zuständigen Konsulat beantragen, oder über die Schutzgemeinschaft (Antrag bitte gesondert anfordern, oder downloaden über unsere homepage www.schutzgemeinschaft-ev.de) * Im Falle einer Vermietung der Immobilie kann die Schutzgemeinschaft keinen Steuerauftrag entgegennehmen, da hierfür in Spanien vierteljährlich eine Erklärung abgegeben werden muß. Wenden Sie sich hierfür bitte an einen spanischen Steuerberater vor Ort bzw. fragen Sie die Schutzgemeinschaft nach geeigneten Adressen. Grundbesitz international 2 – 2016 17 AUFTRAG zur Abgabe der Einkommensteuererklärung SPANIEN Zurück an: Schutzgemeinschaft, Carl Benz Str. 17a, D – 79761 Waldshut-Tiengen Zur Bearbeitung meiner Einkommensteuer Spanien im Zusammenhang mit meinem dortigen Immobilienbesitz (ohne Mieteinnahmen), beauftrage ich hiermit ab dem Veranlagungszeitraum (Steuerjahr) 2015 die Schutzgemeinschaft für Auslandsgrundbesitz e.V., Avda. Carlota Alessandri 91 Edificio Eurosol 105-107, Bloque 2, E – 29620 Torremolinos/Málaga Das jährliche Pauschalhonorar (einschließlich Auslagen) beträgt pro Liegenschaft und Eigentümer: - Für Nichtmitglieder € 150 (1 weiterer Miteigentümer, z.B. Ehepartner, zusammen € 200) Für Mitglieder € 100 (1 weiterer Miteigentümer, z.B. Ehepartner zusammen € 150). (Hinweis: Weitere Miteigentümer, z.B. Geschwister o.ä., die im Grundbuch mit eingetragen sind, müssen jeweils auch eine Erklärung pro Liegenschaft abgeben, so will es der spanische Staat!) Folgende Unterlagen/Angaben sind zur Erstellung und Abgabe der Erklärung(en) erforderlich: - Notarvertrag (escritura) in Kopie - Letzter gemeindlicher Grundsteuerbescheid (IBI) – ganz wichtig!!! - Geburtsdatum und -ort, genaue Heimatadresse - Kopie der N.I.E. (Ausländererkennungsnummer), falls Sie noch keine haben, können wir diese für Sie beantragen, s.o. Im Falle einer Vermietung Ihrer Liegenschaft, kann die Schutzgemeinschaft KEINEN Steuerauftrag entgegennehmen, da hierfür in Spanien vierteljährlich eine Erklärung abgegeben werden muß. Wenden Sie sich hierfür bitte an einen spanischen Steuerberater vor Ort. Wir können Ihnen bei Bedarf einige Anschriften mitteilen. Um die Steuererklärung beim Finanzamt einreichen zu können, ist es notwendig, die erforderliche N.I.E. steuerlich registrieren zu lassen (Formular 030). Die Kosten hierfür betragen einmalig je Antrag 50 €. Diese Nummer wird individuell vergeben und wird von der Schutzgemeinschaft direkt beantragt, geht Ihnen nach Erteilung des Steuerauftrags separat zu. Name, Anschrift ……………………………………………………………………………………………….……….………... Geburtsdatum und -ort, genaue Heimatadresse ………………………………….…………………………………...…… …………………………………………………………………………………………………………………………………….… Datum, Ort ……………………………………………………………………Unterschrift…………………….……..……...... Grundbesitz international 2 – 2016 20 INSERATE SPANIEN Verkauf Südl. Costa Brava, Nähe Tossa de Mar: Ein- und Mehrfamilienhäuser, Villen in Strandnähe ab € 228.000 zu verkaufen. Tel.: 0049 621 8333920 Fax 0049 621 8333928 SCHWEIZ Chiffre-Nr. 99 646 Verkauf / Kapitalanlage GRAUBÜNDEN: Sehr schöne 4 ½ Zi.-Dachgeschoß-wohnung, ca. 100 qm Wohnfläche, Baujahr 1996, in Sedrun 1440m, zentral und ruhig gelegen, Lift, Tiefgarage, Bad mit WC und Duschraum mit WC, Küchenzeile, Fußbodenheizung, Kellerraum, 3 Balkone, Panorama. Die Verkäufer bleiben als Mieter. Preis: 605.000 SFr. 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