ausgabe 2- 2016 - Schutzgemeinschaft Waldshut Tiengen

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ausgabe 2- 2016 - Schutzgemeinschaft Waldshut Tiengen
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Mitgliederzeitschrift
„Grundbesitz international“
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AUSGABE 2- 2016
Grundbesitz international 2 - 2016
2
In Ihrer und eigener Sache
Persönliche Beratungstermine am 04. Mai und 22. Juni 2016 in Waldshut-Tiengen
3
DEUTSCHLAND
Grundzüge des deutschen Steuerrechts
Teil I
4
Kapital – Recht & Steuern
Recht vertraulich: Erbschleicher
10
Rechtsschutzversicherung bleibt beim „Bauen“ außen vor!
10
Dem Bargeld geht es an den Kragen
11
Frostschäden im Ferienhaus sind versichert
11
BLICK über die GRENZEN
- Kurzinfos über aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen 1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Abkommen zwischen der Schweiz und China über soziale Sicherheit
Steuerrulings in der Schweiz
Kindergeld-Regelungen für EU-Ausländer
Kindergeld für im Ausland studierende Kinder
Freistellung eines Schweizer Arbeitsverhältnisses bei internationalem Bezug
Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen: Behandlung von Rentenbeiträgen
Hinzurechnungsbesteuerung im Verhältnis Deutschland/Schweiz
Sozialhilfe für EU-Ausländer
Außergewöhnliche Belastungen im dt. Steuerrecht bei Auslandsbezug
12
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15
15
SCHWEIZ
Verhältnis Schweiz - EU
15
Sonderteil SPANIEN
-
zugleich Mitteilungen der Asociación de propietarios extranjeros -
ANDALUSIEN regelt die touristische Vermietung
16
Höhere Zollfreibeträge zur Förderung des Internet-Handels
15
Korrektur zum Beitrag „Steuerfragen bei spanischen Immobilien“ Gi 1-2016“
16
Wohnsitz in Spanien, Schenkung/Erbschaft in Deutschland
18
Die spanische Einkommensteuer für ausländische Immobilienbesitzer
19
IMPRESSUM:
Verlag und Herausgeber
Informationsbüro Schutzgemeinschaft
Costa del Sol - Torremolinos
Avda. Carlota Alessandri, 91
Urbanización Eurosol, Blq. 105-107
E – 29620 Torremolinos / Málaga
Tel. 0034-952-38 90 75
Fax 0034-951-915 480
e-mail: [email protected]
Büro in Deutschland:
Deutsche und Schweizerische Schutzgemeinschaft
für Auslandsgrundbesitz e.V.
Carl Benz Str. 17 A
79761 Waldshut-Tiengen
Tel. 07741–2131 Fax 1662
e-mail: [email protected]
www.schutzgemeinschaft-ev.de
Hinweis: Für die Richtigkeit von Angaben, Hinweisen und Ratschlägen sowie
für evtl. Druckfehler kann keine Haftung übernommen werden. Die vorliegende
Publikation ist keine individuelle Beratung und kann diese auch nicht ersetzten. Redaktion und Anzeigen sind streng getrennt. Eine Anzeigenschaltung
hat keinen Einfluß auf die Erwähnung oder Wertung eines Produktes in der
Publikation.
Alle Rechte bleiben vorbehalten. Nachdrucke und Vervielfältigungen nur mit
ausdrücklicher Genehmigung der Schutzgemeinschaft.
Erscheinungsweise:
Einzel-Verkaufspreis:
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8 x im Jahr
10,50 €
70,00 €
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Der Bezugspreis (Abonnement) von
„Grundbesitz international“ ist bei einer
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bereits im Jahresbeitrag enthalten!!!
Grundbesitz international 2 - 2016
2
In Ihrer und eigener Sache
Persönliche Beratungstermine
für Mitglieder und Nicht-Mitglieder
(gerade im Hinblick auf die neue EU-Erbrechtsverordnung!!!)
bei der Schutzgemeinschaft in Waldshut-Tiengen vereinbart werden.
Unser langjähriger Stützpunkt
RA und Notar
Dr. Hermann Thebrath
Fachanwalt für Steuerrecht
berät Sie individuell am
Mittwoch, 04. Mai 2016 und Mittwoch, 22. Juni 2016
in der Zeit von 10.00 – 16.00 Uhr
Im Büro derSchutzgemeinschaft, Carl Benz-Straße 17A, D - 79761 Waldshut-Tiengen
Für Terminvereinbarungen melden Sie sich bitte unter der Tel. ++(49)7741-2131
Nochmals: EU-Erbrechtsverordnung
Erbschaften im Ausland
In einer Artikelserie von „Grundbesitz international“ im
vergangenen Jahr und im Jahre 2014 wurde ausführlich das ab dem 17.08.2015 geltende "Grenzüberschreitende Erbrecht" dargestellt. Eine Zusammenfassung dieser Artikel wurde in der Broschüre der
Schutzgemeinschaft "EU-Erbrechtsverordnung" veröffentlicht. In absehbarer Zeit wird eine Neuauflage
dieser Broschüre erscheinen.
Da immer wieder festzustellen ist, daß diese neuen
für Todesfälle ab dem 17.08.2015 geltenden Erbrechtsregelungen nicht nur in der Bevölkerung, sondern oftmals auch in der Beraterschaft noch nicht
hinreichend bekannt sind, sollen jedenfalls in den
nächsten Heften von „Grundbesitz international“ laufend Kurzhinweise gegeben werden. Diese Serie mit
Kurzinformationen begann mit dem Artikel in GI
08/2015, Seite 7. Diese Kurzserie wurde fortgesetzt
mit Beispielsfällen zur Frage des „gewöhnlichen Aufenthalts" im Sinne der EU-Erbrechtsverordnung in
Grundbesitz International 01/2016, Seite 3 f.
Mit dem vorliegenden Beitrag sollen zur Sensibilisierung der Auswirkungen der EU-ErbRVO weitere Beispiele aufgeführt werden.
1. Beispiel
Der türkische Erblasser T verstirbt an seinem Wohnsitz in
Berlin. Er hinterläßt bewegliches und unbewegliches Vermögen sowohl in Deutschland als auch in der Türkei.
Zwischen Deutschland und der Türkei besteht ein bilateraler
Staatsvertrag (Konsularvertrag vom 28.05.1929).
Nach Art. 75 Abs. 1 EU-ErbRVO genießt dieses Nachlaßabkommen als völkerrechtliches Abkommen - Vorrang - vor
den Regelungen der EU-Erbrechts-verordnung.
Dies bedeutet, daß das anwendbare Erbrecht sich - trotz
der EU-Erbrechtsverordnung - weiterhin nach den Bestimmungen des Nachlaßabkommens mit der Türkei richtet, also
ausdrücklich nicht nach der EU-Erbrechtsverordnung.
Es ist darum weiterhin das Heimatrecht des Erblassers
(Türkei) für bewegliche Nachlaßgegenstände maßgeblich.
Das Recht des Lageorts des unbeweglichen Nachlasses ist
somit für den unbeweglichen Nachlaß maßgeblich, also
türkisches Erbrecht.
Es kommt darum auch weiterhin trotz der EU-ErbRVO zur
Nachlaßspaltung.
Grundbesitz international 2-2016
3
►
In Ihrer und eigener Sache
2. Beispiel
Der deutsche Erblasser verstirbt an seinem gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland. Er hinterläßt ein Grundstück in
Italien.
Wegen des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers an
seinem Todestag in Deutschland gilt deutsches Erbrecht für
die Erbfolge in das gesamte Vermögen des Erblassers.
Es kommt also nicht zu einer Nachlaßspaltung.
ches und unbewegliches Vermögen in Deutschland wie
auch im Iran.
Anwendbar ist vorliegend das deutsch-persische Niederlassungsabkommen vom 17.02.1929.
Nach Art. 8 Abs. 3 des deutsch-persischen Niederlassungsabkommens ist das iranische Heimatrecht des Erblassers
anzuwenden. Es gilt also iranisches Erbrecht.
3. Beispiel
Der Erblasser ist Deutscher und hat seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland. Er hinterläßt ein Grundstück in
Florida.
Wegen des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers an
seinem Todestag in Deutschland kommt - aus deutscher
Sicht (EU-ErbRVO) - das deutsche Erbrecht für den gesamten weltweiten Nachlaß des Erblassers in Betracht, also
auch für das in Florida gelegene Grundstück/Nachlaß.
Aus Sicht des Rechtes von Florida, das im Verhältnis zur
EU ja Drittstaat ist, ist das allerdings anders; denn aus der
Sicht Floridas spielt die geänderte Rechtslage unter der EUErbRVO keine Rolle. Aus der Sicht Floridas richtet sich die
Erbfolge nach wie vor alleine nach dem Recht von Florida.
Aus vorstehenden Beispielen ist ersichtlich, daß dringend anzuraten ist,
-
bereits alle erstellten Testamente jetzt noch einmal zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen
bzw. zumindest letztwillige Verfügungen mit einer
Rechtswahl zu treffen.
Jedenfalls bietet die EU-Erbrechtsverordnung viele
Gestaltungsmöglichkeiten, die genutzt werden sollten,
um für seinen Todesfall im Hinblick auf das Erbe die
Weichen zu stellen, welches Erbrecht gelten soll und
wer was erben soll.
Die Wichtigkeit dieser Problematik ist offensichtlich
immer noch nicht überall angekommen!
Es kommt somit zu einer Nachlaßspaltung.
4. Beispiel
Beabsichtigt ist, im nächsten Heft
Beispielsfälle zur Beantragung des
Europäischen Nachlasszeugnisses
darzustellen.
Ein Iraner verstirbt mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in
München. Er hat keine Verfügung von Todes wegen errichtet und keine Rechtswahl getroffen. Er hinterläßt bewegli-
DEUTSCHLAND
Von RA und Notar Dr. jur. Hermann Thebrath, Fachanwalt für Steuerrecht
Dres. jur. Thebrath, Hälverstraße 5, D - 58579 Schalksmühle, Tel. 02355-3071
Grundzüge des deutschen Steuerrechts
Teil I
A. Vorbemerkungen
Angedacht ist, das deutsche Steuerrecht in Grundzügen betreffend
Auf vielfachen Wunsch sollen in einer Artikelserie die
Grundzüge des deutschen Steuerrechts dargestellt
werden.
Anlaß dieser Artikelserie ist auch, daß sowohl die
Leser von „Grundbesitz international“ wie auch die
Mitglieder der Schutzgemeinschaft fast durchweg
nicht nur steuerliche Beziehungen ins Ausland (sei
es durch dortiges Vermögen, bilaterale Ehen etc.)
haben, sondern insbesondere auch dem deutschen
Steuerrecht unterliegen.
Für diesen Beratungsbedarf soll die mit vorliegendem Heft beginnende Artikelserie die Grundzüge
des deutschen Steuerrechts darstellen, wobei diesem Beratungsbedarf auch in individuell zu vereinbarenden Beratungsterminen nachgekommen werden
soll.


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


Einkommensteuer,
Erbschaft- und Schenkungsteuer,
Grundsteuer,
Grunderwerbsteuer
Kraftfahrzeugsteuer
sowie in Grundzügen auch das Doppelbesteuerungsrecht
darzustellen.
Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf der Darstellung
des deutschen Einkommensteuerrechts.
Grundbesitz international 2-2016
4
DEUTSCHLAND
B. Allgemeines
Steuern werden auf der Grundlage von Einzelsteuergesetzen erhoben. Dabei befinden sich wesentliche Regelungen
zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens wie auch
allgemeine Begriffsbestimmungen in der "Abgabenordnung" (AO).
Die mit der Durchführung von Steuergesetzen befaßten
Behörden haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die
von der Bundesregierung und den Fachministerien erlassenen Verwaltungsanweisungen zu beachten. Dabei ist
jedoch darauf hinzuweisen, dass diese internen Verwaltungsanweisungen
die Finanzgerichtsbarkeit
nicht binden. Es handelt sich bei den internen Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltung vielmehr um
Richtlinien, die zur Durchführung einzelner Steuergesetze
in ihrer Gesamtheit erlassen werden.
Steuerfestsetzungen erfolgen grundsätzlich auf der Grundlage von Steuererklärungen. In den Steuererklärungen hat
der betroffene Steuerpflichtige der Finanzbehörde die sog.
Besteuerungsgrundlagen mitzuteilen.
Anschließend wird dann die vom Steuerpflichtigen gegenüber dem Staat zu begleichende Steuerschuld durch einen
Steuerbescheid festgesetzt. In diesem Steuerbescheid wird
dann auch die Fälligkeit der zu zahlenden Steuer bestimmt.
Die Verhältnisse des jeweiligen Steuerbürgers, die im
Besteuerungsverfahren der Finanzbehörde bekannt werden,
unterliegen dem Steuergeheimnis!
Nur unter ganz strengen Voraussetzungen ist die Durchbrechung des Steuergeheimnisses zulässig, etwa bei Vorliegen von Verbrechen, schwerwiegenden Wirtschaftsstraftaten etc., aber auch bei Mißbrauch von Sozialleistungen.
Zu beachten ist weiter die sog. Festsetzungsfrist. Denn
Steuern können nur
vor Ablauf der Festsetzungsfrist
festgesetzt werden. Grundsätzlich beträgt die Festsetzungsfrist (soweit es keine sog. Verbrauchsteuern sind) 4
Jahre. Liegt aber eine Steuerhinterziehung vor, verlängert
sich die Festsetzungsfrist auf 5 bzw. 10 Jahre.
Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann sowohl


der Beginn
wie auch der Ablauf dieser Fristen gehemmt werden.
Steuererklärungen für die laufend veranlagten Steuern
müssen spätestens 5 Monate nach Ablauf des
Kalenderjahrs abgegeben werden, auf das sich
die Steuererklärung bezieht.
Dies ist also grundsätzlich der 31. Mai eines Jahres für das
vorhergehende Jahr.
Allerdings kann diese Frist verlängert werden. Wird ein
Steuerpflichtiger durch eine Person vertreten, die zu Hilfeleistungen in Steuersachen berechtigt ist (z.B. ein Steuerberater oder Rechtsanwalt etc.), verlängert sich die Abgabefrist automatisch bis zum 31. Dezember eines Jahres für
das vorangegangene Kalenderjahr, und zwar für die Frage
der Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Den "normalen" Steuerpflichtigen steht es frei, ob sie ihre
Jahressteuererklärung der Finanzbehörde auf elektronischem Weg übermitteln oder "per Post".
Wenn eine Steuererklärung entweder verspätet oder nicht
abgegeben wird, kann die Finanzbehörde Verspätungszuschläge von bis zu 10 % der festgesetzten Steuer festsetzen, höchstens jedoch 95.000 €.
Die Finanzbehörde ist berechtigt, bei der Ermittlung steuerpflichtiger Vorgänge auch Dritte um Auskunft zu bitten.
Diese sind dann grundsätzlich zur Erteilung der erbetenen
Auskünfte verpflichtet.
Darüber hinaus hat die Finanzverwaltung die Möglichkeit,
Rückfrage beim Bundeszentralamt für Steuern zu halten,
um zu erfahren,
ob und ggfs. welche Konten für eine bestimmte
Person bei den inländischen (deutschen) Kreditinstituten geführt werden (sog. Kontenabrufverfahren).
Allerdings werden in diesem Kontenabrufverfahren weitere
Einzelheiten, wie z.B. Kontenstände und Kontenbewegungen
nicht mitgeteilt.
Schließlich sind die ersuchten Kreditinstitute zu Auskünften
gegenüber der Finanzbehörde
nur aufgrund besonderer Auskunftsersuchen
verpflichtet. Außerhalb von steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist dies dabei nur in einem eingeschränkten
Umfang zulässig, und zwar wegen des Bankgeheimnisses.
Das Kontenabrufverfahren kann aber neben den Finanzbehörden
auch zur Prüfung der vom Bürger gemachten
Angaben in Anträgen auf Gewährung von
Leistungen nach Maßgabe der Sozialgesetze
genutzt werden.
Auf die Möglichkeit eines
Informationsaustausches mit dem Ausland
wird im Rahmen dieser Artikelserie
noch separat eingegangen werden.
Wenn ein Steuerbürger mit dem von der Finanzbehörde
erlassenen Steuerbescheid nicht einverstanden ist, besteht
die Möglichkeit, den Steuerbescheid in einem Rechtsbehelfsverfahren überprüfen zu lassen. Das Rechtsbehelfsverfahren
ist grundsätzlich kostenfrei!
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Steuererklärungen sind grundsätzlich unter Verwendung
des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks abzugeben.
Grundbesitz international 2-2016
5
Kapital – Recht & Steuern
Recht vertraulich: Erbschleicher
Erbverträge können nicht
einseitig widerrufen werden. Also, so war jüngst zu lesen, „Vorsicht beim Abschluß von Erbverträgen“. Zu
Recht wird darauf hingewiesen, daß je früher Erbverträge abgeschlossen werden, desto höher die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie nicht zu gewünschten Ergebnissen
führen. Wir wollen allerdings noch einen draufsetzen:
Denn eigentlich gibt es ohnehin - aus Erblassersicht! - so
gut wie keinen vernünftigen Grund, testamentarische
Anordnungen über einen notariellen Erbvertrag ein für
allemal verbindlich festzuzurren.
Testamente sind Momentaufnahmen – verbindliche
Festlegungen für die Zukunft sind da meist völlig kontraproduktiv!
Potentielle Erben wie Kinder können das später
natürlich durchaus mal anders sehen:
Wenn aufgrund eines neuen Testaments auf einmal die
polnische Haushälterin erbt und die Kinder sich mit dem
Pflichtteil begnügen müssen, ist – zu Recht oder auch
nicht – die Empörung groß. Doch solche Testamente
sind grundsätzlich, sofern formal korrekt, wirksam. In
aller Regel beißen sich die ausgebooteten Erben die
Zähne daran aus, wenn sie im Nachhinein solche Testamente wegen mangelnder Testierfähigkeit auszuhebeln versuchen. „Tütteligkeit“, Einfluß starker Medikamente, schwere Krankheiten etc. bedeuten noch lange
nicht, dass damit die Testierfähigkeit entfällt.
Wenn Pflegekräfte erben, kann das im Einzelfall
natürlich schon einen faden Beigeschmack haben. Erbschleicher lassen grüßen. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt. Die Regelungen sind allerdings recht lükkenhaft: Ambulante Pflegekräfte, erst recht privat organisierte „Helfer“, unterliegen keinerlei Restriktionen. Diese
können/ dürfen problemlos erben, wie anrüchig das auch
immer im Einzelfall sein mag. Anders sieht es aus, wenn
der Erblasser zuletzt im Alten- oder Pflegeheim gewohnt
hat und von ihm das Heim und/oder dort angestelltes
Personal zu Erben bestimmt wurden. In solchen Fällen
greift in Deutschland das Heimgesetz, wonach weder die
stationären Pfleger, Heimträger oder Heimleitung testamentarisch bedacht werden dürfen. Testamente, die
hiergegen verstoßen, sind unwirksam.
Aber – wo ein Wille, da ist auch ein Weg: Die Verbote des Heimgesetzes laufen ins Leere, wenn die Begünstigten von solchen letztwilligen Verfügungen zu
Lebzeiten des Erblassers keine Kenntnis erhalten haben. Und damit sind natürlich Erbrechtsstreitigkeiten
vorprogrammiert, ob z.B. das Pflegeheim/Heimleiter zu
Lebzeiten wirklich nichts gewußt hat, denn in der Praxis
dürfte es eher die Ausnahme darstellen, dass dieses still
und heimlich erfolgte – will doch der Erblasser mit solchen Zuwendungen meist eine gewisse Vorzugsbehandlung noch zu Lebzeiten erreichen.
Und natürlich sind Erbschleicher auch erfinderisch: Oft lassen diese sich dann über Dritte, z.B. Kinder
des Heimleiters und/oder Ehefrau von Heimmitarbeitern,
testamentarisch „beschenken“. Doch insoweit hilft dann
die Rechtsprechung: Solche Umwege verstoßen ebenfalls gegen die Verbote des Heimgesetzes.
Die Heimgesetze bieten allerdings in vielen anderen Fällen keinen Schutz gegen Erbschleicherei, so
z.B. bei bedachten Pflegekräften in Tageseinrichtungen,
allgemeinen Krankenhäusern, Pflegeheimen außerhalb
Deutschlands oder bei gerichtlich eingesetzten Betreuern. Wem hier „Böses“ schwant, der sollte rechtzeitig
mit dem Erblasser – ausnahmsweise! – einen verbindlichen Erbvertrag abschließen, wenn denn der Erblasser
dieses für richtig befindet und mitmacht! Denn (siehe
zuvor) für jeden Erblasser gilt: Potentielle Erben, die
hartnäckig auf einen (frühen) Erbvertrag bestehen, sind
eigentlich auch schon wieder potentielle Erbschleicher.
Geldbrief, 44. Jahrgang, 04-2016
Rechtsschutzversicherung bleibt beim „Bauen“ außen vor
Rechtsschutzversicherungen bieten für Streitigkeiten im
Zusammenhang mit der Planung, dem Erwerb oder der
Errichtung eines Gebäudes regelmäßig keinen Versicherungsschutz. Dieser Ausschluß ist sehr umfassend auszulegen, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg
bestätigt (Urteil vom 26.08.2015, Az: 11 U 195/14).
Der Kläger ließ auf seinem Grundstück ein Wohnhaus errichten. Bei einem Besuch auf der Baustelle
stürzte ein Gerüst um und fiel auf den Bauherrn.
Dieser wurde dabei schwer verletzt und mußte
mehrere Monate stationär und anschließend noch
weiter ambulant behandelt werden. Er forderte dafür von zwei der tätigen Baufirmen Schmerzensgeld und Schadenersatz. Diese Forderungen wollte
er mit Hilfe seiner Rechtsschutzversicherung
durchsetzen.
Die Rechtsschutzversicherung verweigerte allerdings die
Gefolgschaft mit Verweis darauf, dass Streitigkeiten um
Bausachen von der Deckung ausgeschlossen sind. Das
Gericht stimmte zu: Ein unmittelbarer Zusammenhang mit
der Planung oder der Errichtung eines Gebäudes im Sinne
des Versicherungsausschlusses liegt auch in diesem Fall
vor, weil neben einem gewissen zeitlichen Zusammenhang
auch ein innerer sachlicher Bezug besteht. Somit ist auch
die Unfallgefahr, die von einer Baustelle typischerweise
ausgeht, vom Bauausschluß erfaßt. Merke: Den Rechtsschutzversicherern ist das Prozeßrisiko rund um den Bau zu
hoch.
Finanzbrief Nr. 7, Februar 2016
Grundbesitz international 2-2016
10
Kapital – Recht & Steuern
Dem Bargeld geht es an den Kragen
Die Politik, nun auch in Deutschland, denkt darüber nach,
Bargeldzahlungen vorerst einmal auf 5.000 Euro zu begrenzen. Die fadenscheinige Begründung dafür ist, dass man
Terrororganisationen und der Geldwäsche einen Riegel
vorschieben möchte. Nur: Solche Kriminellen sind in aller
Regel international vernetzt. Sie waschen ihr Geld durchaus
in ganz legalen Betrieben und Beteiligungen, die jederzeit
auch Millionen und Milliarden über Konten laufen lassen
können. Selbst beim Waffeneinkauf oder Drogengeldsammeln in der Bundesrepublik dürften Käufer wie Verkäufer
auch mit größeren Bargeldkoffern zurechtkommen.
Die zweite Stoßrichtung gegen das Bargeld kommt von der
Europäischen Zentralbank. Sie möchte (doch nicht etwa auf
Druck der Politik?) die 500 Euro-Scheine abschaffen. Die
„Vermögensdichte“ eines solchen Scheins kommt nahe an
Gold heran. So kann man schon erhebliche Summen unterm Bett oder im heimischen Tresor stapeln. Und so wird
auch ein Schuh daraus:
Es geht Europas Notenbankern wohl weniger um die Kriminellen und die Schwarzarbeiter, die Steuerhinterzieher oder
gar die Terroristen. Nein, es geht um die Verwaltung der
horrenden Schuldenberge, die sich in der Welt und auch
hierzulande aufgetürmt haben. Man versucht ihnen seit
geraumer Zeit auch mit negativen zinsen beizukommen.
Unser Finanzminister ist einer der Profiteure. Er bekommt
neuerdings für seine Anleihen Geld von den Sparern und
nicht umgekehrt.
Nun liegt der Strafzins, den die Europäische Zentralbank
derzeit den Banken auferlegt, bei 0,3%. Viel niedriger traut
sie sich derzeit aber nicht zu gehen, denn dann könnten
sogar die Banken auf die Idee kommen, ihr Geld in den
Tresoren zu stapeln. Von den Bürgern erwartet man ähnliches, geben die Banken bald diese Negativzinsen an sie
weiter. Ganz nebenbei: Die Commerzbank hat dies jüngst
für große Firmengeldbestände eingeführt. Uns Kleinsparern
kommt man mit höheren Gebühren auf Depots, Überweisungen oder Transaktionen (selbst für eine SMS zur TANÜbermittlung sehen manchen Banken Gebühren vor).
Notenbank
beeinflußt.
Gehen die Tresorkosten
„ohne 500er“ nach oben,
rechnet Hans Werner Sinn
in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vor, kann
man höhere Strafzinsen
verlangen.
Solche Überlegungen sind
fast armselig. Aber Not
macht ja erfinderisch und
der deutsche Fiskus könnte mit negativen Zinsen wunderbar leben. Wir Sparer sind ihm da wohl piep egal.
Man könnte die Sache natürlich auch als Auftakt zur Abschaffung des Bargeldes sehen. In diesem Falle hätte man
aus Politikersicht auch gleich den gläsernen Steuerzahler
geschaffen. Ein Blick durch die Konten würde den Beamten
(aber auch Ganoven, falls etwas schief geht) den Einblick in
unser Privatleben erleichtern. Was verdient er, was leistet
sie sich? Wo kauft er ein, was zieht sie an, wem oder was
sind wir besonders zugetan? Lebt einer über seine Verhältnisse? Alles Informationen aus unseren ÜberweisungsDaten, für die sich auch die großen amerikanischen Internetfirmen interessieren, die natürlich nur uns helfen möchten, unsere Geldströme bequemer und nützlicher (für wen?)
in die richtige Richtung zu leiten. Wer jetzt nicht erkennt,
dass Bargeld Freiheit und Diskretion bedeutet, hat etwas
nicht verstanden. Happig wird es allemal werden, wenn aus
der Nullzins-Politik allmählich eine Minuszins-Politik wird.
Dann schmelzen nämlich neben Rentenversicherungen und
Anleiheguthaben auch die Vermögen und Konten und
Sparbücher Jahr um Jahr dahin. Nach dem Motto: Wer
vorsorgt, ist selbst dran schuld, kommen dann auch einige
Volksvertreter und wollen die Vermögensteuer neu einführen. Schöne neue bargeldlose Welt.
Finanzbrief Nr. 5, Februar 2016
Wer hätte je gedacht, dass die Wertaufbewahrungsfunktion
eines großen Scheins unter anderem den Strafzins einer
Frostschäden im Ferienhaus sind versichert
In nicht ständig bewohnten Ferienhäusern können leicht hohe
Schäden entstehen, da diese erst sehr spät bemerkt werden.
Gerade Schäden durch Leitungsbrüche aufgrund Frosteinwirkung sind häufig Streitpunkte, weil die Versicherer wegen
grober Fahrlässigkeit die Leistung verweigern. Gebäude mit
wasserführenden Leitungen sind nämlich zu beheizen oder die
Leitungen sind zu entleeren, um den Frostbruch zu vermeiden.
Dass es Ausnahmen gibt, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichtes Oldenburg vom 23.12.2015 (Az.: 5 U 190/14).
Der Besitzer eines Ferienhauses hatte während seiner Abwesenheit in dem Haus die Heizungsthermostate auf 1 oder
„Stern“ gestellt. Außerdem kontrollier
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Grundbesitz international 2-2016
11
Blick über die Grenzen
Kurzinfos über aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen
1.
Von RA und Notar Dr. jur. Hermann Thebrath, Fachanwalt für Steuerrecht
Dres. jur. Thebrath, Hälverstraße 5, D - 58579 Schalksmühle, Tel. 02355-3071
Abkommen zwischen
2. Steuerrulings in der Schweiz
Wenn allerdings die Eidgenössische
der Schweiz und China
Der Schweizer Bundesgericht hat sich
Steuerverwaltung für die direkte Bunüber soziale Sicherheit
mit zwei Urteilen vom 24.08.2015
dessteuer in vergleichbaren Konstella-
Bereits im September 2015 unterzeichneten die Schweiz und China in
Peking ein "Abkommen über soziale
Sicherheit", das der Bundesrat nun
den Eidgenössischen Räten vorgelegt
hat. Wenn dieses Abkommen das
parlamentarische Genehmigungsverfahren in der Schweiz durchlaufen hat,
tritt es in der Schweiz und in China in
Kraft.
Inhalt dieses Abkommens ist es, daß
nun seitens der Schweiz auch mit
China die Belastung einer doppelten
Beitragspflicht von Sozialversicherungen für "entsandte Mitarbeiter" abgeschafft wird. Nach diesem "Sozialversicherungsabkommen"
bleiben
Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber in einen anderen Staat zu einer
vor-übergehenden
Arbeitsleistung
entsandt werden, nun weiter der Gesetzgebung ihres Herkunftslandes
unterstellt und entrichten dort (also in
der Schweiz) ihre Sozialversicherungsbeiträge. Für den Zeitraum des
Aufenthalts in einem anderen Staat
sind die entsandten Arbeitnehmer von
der Entrichtung der obligatorischen
Versicherung befreit. Voraussetzung
ist, daß der Arbeitgeber eine entsprechende
Entsendungsbescheinigung
einholt.
Das "Sozialversicherungsabkommen"
der Schweiz mit China umfaßt auf
Seiten der Schweiz die AHV und die
IV.
Wenn das Abkommen in Kraft getreten ist, können die derzeit aus der
Schweiz nach China entsandten Mitarbeiter bei endgültiger Rückkehr von
China in die Schweiz die Rückerstattung ihrer Beiträge verlangen. Umgekehrt gilt für chinesische Staatsangehörige das Gleiche.
Unberührt von dem Sozialversicherungsabkommen bleibt die Zahlung
der schweizerischen Renten, die nicht
"exportiert" werden.
Mit Stand 01.01.2016 hat die Schweiz
mit insgesamt 42 Staaten Abkommen
über die soziale Sicherheit abgeschlossen,
u.a.
mit
Dänemark,
Deutschland,
Frankreich,
Italien,
Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Spanien, sowie USA
und Großbritannien/Nordirland. In
Ausarbeitung bzw. parlamentarischer
Beratung befinden sich die Abkommen mit Argentinien, Brasilien und
China.
erneut zur Frage der Bindungswirkung
eines Steuerrulings geäußert (Urteile
des Bundesgerichts vom 24.08.2015,
Aktenzeichen: 2 C 807/2014 und 2 C
529/2014).
"Steuerruling" bedeutet, daß Steuerpflichtige der zuständigen Steuerbehörde "ihren" steuerlichen Sachverhalt
vorab unterbreiten können, um so eine
steuerlich verbindliche Beurteilung
seitens der zuständigen Steuerbehörde zu erhalten. Steuerrulings sind
deswegen sinnvoll, da damit sowohl
auf seiten der Behörde wie auch auf
Seiten des Steuerbürgers Rechtssicherheit erlangt werden kann.
Nachdem das Schweizer Bundesgericht mit seinem Urteil vom 05.10.2012
(2 C 708/2011 betreffend die Frage
der Bindungswirkung derartiger Steuerrulings Unsicherheit geschaffen
hatte, erfolgten mit den jetzigen Urteilen vom 24.08.2015 Klarstellungen.
In den beiden Urteilen ging es um die
Frage der Zuständigkeit für die
Gewährung eines Steuerrulings
betreffend die direkte Bundessteuer.
Dazu führte das Bundesgericht aus,
daß die Eidgenössische Steuerverwaltung für Steuerrulings betreffend die
direkte Bundessteuer
nicht zuständig ist, sondern
ausschließlich die für die Veranlagung zuständigen kantonalen Steuerbehörden.
Weiter führt das Bundesgericht aus,
daß ein Steuerpflichtiger dann auf ein
Ruling vertrauen darf, wenn es von
der
zuständigen Behörde
gewährt wird oder wenn der Steuerpflichtige zu Recht davon ausgehen
darf, daß die das Steuerruling gewährende Behörde dafür auch zuständig
ist. Das Bundesgericht macht dann
größere Ausführungen zu der Frage,
wann und ob ein Steuerbürger wissen
muß und welche Umstände dafür
vorliegen müssen, ob die Behörde, die
ihm das Steuerruling erteilt, auch
tatsächlich die zuständige Behörde ist.
Ähnliche Erwägungen führt das Bundesgericht dann betreffend die Staatsund Gemeindesteuern an. Auch die
Entscheidung betreffend Steuerrulings
für die Staats- und Gemeindesteuern
fällt damit ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich
der
Kantone,
nämlich der jeweiligen kantonalen
Steuerverwaltungen.
Grundbesitz international 2-2016
12
tionen in der Vergangenheit schon
Rulings gewährt hat, greift die "Vertrauenswirkung" des Steuerbürgers in
die (ja tatsächlich nicht gegebene)
Zuständigkeit der Eidgenössischen
Steuerverwaltung.
Steuerrulings sind wirksam, bis sie
widerrufen werden. Fraglich bleibt, ob
nach einem Widerruf noch eine Übergangsfrist greift, zumindest für das
Steuerjahr, in dem der Widerruf erfolgt
ist.
3. Kindergeld-Regelungen
für EU-Ausländer
Bekanntlich laufen derzeit Verhandlungen zwischen der EU und Großbritannien, mit denen Großbritannien
erreichen möchte, dass für Großbritannien "Lockerungen" in verschiedenster Hinsicht betreffend die Mitgliedschaft von Großbritannien in der
EU vereinbart werden.
Einer dieser Punkte ist die Frage der
staatlichen Unterstützung für Arbeitnehmer, die zwar in einem EU-Land
arbeiten, deren Kinder aber weiterhin
in der Heimat leben. Auf Deutschland
bezogen heißt dies, daß dann, wenn
die Arbeitnehmer zwar in Deutschland
arbeiten, ihre Kinder aber weiterhin in
ihrer Heimat leben, diese Arbeitnehmer Anspruch auf deutsches Kindergeld in Höhe von derzeit 190 € monatlich für das 1. und 2. Kind, 196 € für
das 3. Kind und 221 € ab dem 4. Kind
haben, allerdings jeweils abzüglich
des im Heimatstaat gezahlten Kindergeld. Dies gilt unabhängig davon,
wieviel Anspruch die Familien in ihrem
Herkunftsland hätten.
Z.B. auf Griechenland bezogen bedeutet dies, daß der in Deutschland
tätige griechische Arbeitnehmer für
seinen Nachwuchs in Griechenland
den jeweiligen Differenzbetrag zwischen dem vollen deutschen Kindergeld zum in Griechenland erhaltenen
Kindergeld erhält:
In Griechenland erhält er
5,87 € für das 1. Kind,
18,00 € für das 2. Kind,
40,00 € für das 3. und
48,00 € für das 4. Kind.
In den bisherigen Verhandlungen
zwischen Großbritannien und der EU
ist avisiert, daß es allen EU-Staaten
er-
Blick über die Grenzen
Kurzinfos über aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen
laubt ist, die Höhe des Kindergelds
künftig vom Lebensstandard im tatsächlichen Aufenthaltsland des Kindes
abhängig zu machen.
Von den Staats- und Regierungschefs
der EU wurde diese Lösung als "System einer fakultativen Indexierung
von Leistungen für Kinder" genannt
(Süddeutsche Zeitung v. 23.02.2016)
Dies alles befindet sich derzeit aber
noch in der Verhandlungsphase und
ist abhängig davon,
-
-
daß die Briten sich beim Referendum für den Verbleib ihres
Landes in der Europäischen Union entscheiden
und daß ein entsprechendes
noch zu fassendes Gesetz vom
Europäischen Parlament beschlossen werden müßte.
Während dieser gesamten Zeit erhielten die Eltern zunächst Kindergeld.
Die Familienkasse hob dann aber die
Kindergeldfestsetzung ab September
2013 auf und forderte das bereits
ausbezahlte Kindergeld von den Eltern zurück.
Mit ihrer Klage wandten die Eltern
sich gegen diese Rückzahlungsforderung und hatten in allen Instanzen damit auch Erfolg.
Seine Entscheidung begründete der
BFH damit, daß von einer Beibehaltung des inländischen (deutschen)
Wohnsitzes des Sohnes auszugehen
sei. Der Sohn habe seinen inländischen (deutschen) Wohnsitz durch
sein auf mehrere Jahre angelegtes
Bachelor Studium in China
nicht aufgegeben.
5. Freistellung eines Schweizer
Arbeitsverhältnisses bei internationalem Bezug
Bei einer Auflösung eines Arbeitsverhältnisses wird oft betreffend den
Zeitraum bis zum Vertragsende dieses
Arbeitsverhältnisses eine Freistellung
des Arbeitnehmers vereinbart. In dieser sog. "Freistellungsphase" erhält
der Arbeitnehmer dann oftmals bis
zum Vertragsende sein Gehalt weitergezahlt.
Kommt eine derartige Freistellung bei
"internationalen
Verhältnissen"
in
Betracht, stellen sich selbstredend
steuerliche Fragen. Arbeitet der Arbeitnehmer im Ausland und wird dann
betreffend sein Arbeitsverhältnis im
Ausland eine "Freistellungsphase
vereinbart", in der er weiterhin im
Ausland Bezüge erhält, und zieht der
Arbeitnehmer dann mit Beginn der
Freistellungsphase ins Ausland weg,
stellt sich die Frage,
Wenn ein derartiges Gesetz vom
Europäischen Parlament beschlossen
werden sollte, ist dann auch noch
abzuwarten, ob ein derartiges Gesetz
vor dem Europäischen Gerichtshof
Bestand haben wird.
Um davon ausgehen zu können, dass
der Sohn seinen inländischen Wohnsitz nicht aufgegeben habe, sei allerdings Voraussetzung, daß das zu
berücksichtigende Kind die ausbildungsfreien Zeiten im Regelfall
4. Kindergeld für im Ausland
studierende Kinder
im Inland (Deutschland) verbringen
muß. Nicht erforderlich sei, daß das
Kind den "weit überwiegenden" Teil
der ausbildungsfreien Zeit im Inland
(Deutschland) verbringt.
Jedenfalls aus Schweizer Sicht hat
das
Zürcher
Steuerrekursgericht
(StRG) im vergangenen Jahr dazu
eine Entscheidung getroffen (Entscheid 1 DB. 2015.72/1 ST. 2015.95
vom 11.08.2015, www.strgzh.ch).
Der Sohn war während des Streitzeitraums mehr als 50 % und damit den
überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeit im Inland.
Das Zürcher Steuerrekursgericht hatte
folgenden Fall zu entscheiden:
zumindest überwiegend
Im vergangenen Jahr urteilte der BFH
zur Frage eines Kindergeldanspruchs
für ein in China studierendes Kind
(BFH, Urteil vom 23.06.2015 - III R
38/14).
Der gerichtliche Streit entbrannte
deswegen, da Kindern, die weder
einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (Deutschland) oder in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem
Staat haben, auf den das Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die auch
nicht im Haushalt eines Berechtigten
(im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 a des
Einkommensteuergesetzes) leben,
kein Kindergeld mehr (vorliegend betreffend die Jahre 2013
und 2014) gewährt wird (§ 63
Absatz ein Satz 3 EStG).Der
Entscheidung des BFH lag der
Fall zu Grunde, daß der Sohn
des Klägers ab September 2013
ein Bachelor Studium in China
aufnahm. In Deutschland hielt er
sich in den Streitjahren vom
15.07.2013 bis 30.08.2013 und
vom 10.07.2014 bis 28.08.2014
auf. Er lebte zu diesen Zeitpunkten im Haus seiner Eltern. Er hatte sodann einen weiteren Flug
nach Deutschland für den
11.01.2015 geplant.
Der BFH führt weiter aus, daß bei
mehrjährigen
Auslandsaufenthalten
zum Zwecke einer Berufsausbildung
sich die Anforderungen an das Innehaben der inländischen Wohnung
nicht danach richten, ob es sich um
die Anfangsphase der Berufsausbildung oder eine spätere Phase handelt.
Letztlich führt der BFH aus, daß für
die Frage, ob das Kind während des
Auslandsaufenthalts einen inländischen (deutschen) Wohnsitz beibehalten oder begründet habe, auch außerhalb des jeweiligen kindergeldrechtlichen Streitzeitraums liegende tatsächliche Umstände berücksichtigt werden
können.
Diese Entscheidung des BFH hat
angesichts dessen, daß Kinder zunehmend Auslandsaufenthalte (z.B.
Schule, Studium, Ausbildung etc.)
wahrnehmen,
sehr weitreichende Bedeutung!
Grundbesitz international 2-2016
13
welcher Staat denn die
Steuerhoheit für das Gehalt
des Arbeitnehmers hat.
Eine Arbeitnehmerin zog am 23. Februar von London nach Zürich, wobei
das Anstellungsverhältnis mit der in
London ansässigen Arbeitgeberin
weiter aufrechterhalten wurde. Vom
23. Februar bis Ende September war
die Arbeitnehmerin infolge Mutterschaftsurlaubs nicht mehr bei der
Arbeitgeberin in London im Arbeitsprozeß eingebunden. Sie erhielt währenddessen eine staatliche britische
Mutterschaftsentschädigung,
das
arbeitsvertraglich vereinbarte Monatsgehalt und auch weitere Erträge aus
einer Mitarbeiterbeteiligung. Ab dem
1. Oktober des gleichen Jahres nahm
die Arbeitnehmerin eine neue Stelle in
der Schweiz an.
Streit bestand über die Frage, wer
diese vom Arbeitnehmer erhaltenen
Geldleistungen
besteuern
dürfe,
Großbritannien oder die Schweiz.
Das StRG beschäftigte sich dazu für
die Entscheidung dieser Frage mit der
Frage des
"Grundsatzes der körperlichen
Anwesenheit im Tätigkeitsstaat".
►
Blick über die Grenzen
Kurzinfos über aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen
Es zog dabei Art. 15 des DBA
Schweiz/Großbritannien (unselbständige Tätigkeit) heran. Dort heißt es,
daß die Vergütungen für Arbeitstätigkeit nur in dem Staat besteuert werden können, in dem die Arbeit physisch ausgeübt wird.
Vorliegend bestand der Konflikt darin,
daß die Arbeitnehmerin bei Fortzahlung des Lohns aber keine Arbeitstätigkeit mehr ausübte.
Das Zürcher
urteilte dann,
Steuerrekursgericht
daß als abkommensrechtliches
Zuteilungskriterium die physische
Anwesenheit maßgebend sei.
Da die Arbeitnehmerin ab dem 23.
Februar des betreffenden Jahres
physisch keine Arbeit mehr in Großbritannien ausgeübt habe,
dürfe die Schweiz somit alle drei
von der Arbeitnehmerin in London
erhaltenen Leistungen besteuern.
Abzuwarten bleibt, wie die Schweizer
Steuerbehörden in einem umgekehrten Fall entscheiden werden, nämlich bei einer Auflösung eines
Schweizer Arbeitsverhältnisses mit
Lohnfortzahlung und gleichzeitigem
Wegzug aus der Schweiz.
6. Vertragsverletzungsverfahren
gegen Polen: Behandlung
von Rentenbeiträgen
Die Europäische Kommission hat
Polen aufgefordert, seine diskriminierende steuerliche Behandlung von
Rentenbeiträgen an individuelle Pensions- und Rentenversicherungen
abzustellen (EU Taxation News vom
22.10.2015).
Die nationalen Steuervorschriften
Polens besagen, daß die an bestimmte private Pensions- und Rentenversicherungskonten bei polnischen Finanzinstitutionen gezahlten
Beiträge einer günstigeren Behandlung unterliegen
als Beiträge, die auf derartige
Konten in anderen Mitgliedstaaten eingezahlt werden.
Nach polnischem Recht sind
Beiträge zu einem privaten Pensions- und Rentensystem nur dann
steuerlich absetzbar, wenn sie an
individuelle Pensions- und Rentenversicherungskonten bei polnischen Investitionsfonds, Maklerunternehmen, Versicherungseinrichtungen, Banken oder Pensionsfonds gezahlt werden.
Derartige innerstaatliche Zahlungen
werden also günstiger behandelt als
Beiträge an ähnliche Finanzprodukte
und Finanzinstitutionen in anderen
EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten.
Die Europäische Kommission ist der
Auffassung, daß eine derartige
steuerliche
Ungleichbehandlung
gegen die Dienstleistungsfreiheit
und den freien Kapitalverkehr
verstößt. Beides ist in den EUVerträgen verankert.
Die Aufforderung der Europäischen
Kommission Polen gegenüber erging
in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. Sollte die Kommission binnen zwei Monaten nach
Aufforderung keine zufriedenstellende Antwort von Polen erhalten, kann
sie Polen beim Gerichtshof der Europäischen Union wegen Vertragsverstoßes gegen den EG-Vertrag verklagen.
7. Hinzurechnungsbesteuerung
im Verhältnis
Deutschland / Schweiz
Das FG Baden-Württemberg hatte
folgenden Fall zu entscheiden:
Der Steuerpflichtige, der in Deutschland wohnte, hielt Anteile an einer
schweizerischen AG. Er war gleichzeitig Geschäftsführer dieser AG. Die
AG betrieb in der Schweiz ein Maklerbüro. Das Maklerbüro beschäftigte
sich mit dem An- und Verkauf, der
Vermittlung und Untervermietung von
Geschäftsimmobilien in Fußgängerzonen.
ließ das deutsche Finanzamt aber
nicht zu.
Deswegen wandte sich der Steuerpflichtige bei gleichzeitiger Einspruchseinlegung mit einem "Antrag
auf Aussetzung der Vollziehung" des
für ihn nachteiligen Steuerbescheides
an das FG Baden-Württemberg.
"Antrag auf Aussetzung der Vollziehung“ bedeutet, daß auf diesen Antrag hin das Finanzamt bis einen
Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung die Zahlungsfrist betreffend den angegriffenen
Steuerbescheid hinausschiebt. Denn
Steuerbescheide sind sofort vollziehbar mit der Folge der sofortigen Zahlungspflicht, auch wenn gegen den
Steuerbescheid Einspruch eingelegt
wird.
Der 3. Senat des FG Baden-Württemberg äußerte in seinem Beschluß
vom 12.08.2015 (Aktenzeichen: 3 V
4193/13) ernstliche Zweifel nicht nur
an dieser Vorgehensweise des deutschen Finanzamts,
sondern darüber hinaus auch
darüber, ob die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung bei Einkünften aus in der Schweiz ansässigen
Zwischengesellschaften
europarechtskonform ist.
Das FG Baden-Württemberg führt in
seinem Beschluß aus,
daß die Vereinbarkeit der deutschen
Hinzurechnungsbesteuerung mit den einschlägigen EUGrundfreiheiten höchstrichterlich
noch nicht geklärt sei.
Das deutsche Finanzamt sah die AG
in der Schweiz – aus
Sie können diesen Artikel weiterlesen!
deutscher Sicht als sog.
Zwischengesellschaft
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Daraufhin führte der Steuerpflichtige gegenüber dem deutschen Finanzamt den Gegenbeweis,
daß nämlich die AG in der Schweiz
einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachging (sog. Motivtest) mit der Folge, daß die AG
nicht als Zwischengesellschaft anzusehen sei und ihm somit nicht die
Einkünfte der AG persönlich zuzurechnen seien. Diesen Gegenbeweis
Grundbesitz international 2-2016
14
Sonderteil Spanien
zugleich Mitteilungen der Asociación de propietarios extranjeros
ANDALUSIEN REGELT DIE TOURISTISCHE VERMIETUNG
Am 02.02.2016 verabschiedete der Consejo de
Gobierno de la Junta de Andalucía (Rat der Autonomen Landesregierung Andalusiens) das Dekret
zur Regularisierung der Wohnungen und Häuser, die für touristische Vermietung angeboten
werden.
Diese befanden sich bis dato außerhalb des Geltungsbereichs des Mietgesetzes, der Ley de
Arrendamientos Urbanos (L.A.U.) und weiterer
Rechtsvorschriften.
Andalusien ergreift nun als dritte Autonome Region
Spaniens, nach Katalonien und Madrid, diese Maßnahme.
Ziel der neuen Regelung soll sein, eine Reihe von
Qualitätsmindestanforderungen festzulegen, ähnlich wie bei anderen Unterkunftsmodalitäten, um
- einerseits, die Rechte der Nutzer zu schützen und zu gewährleisten und
- einen unlauteren Wettbewerb zu verhindern.
- Außerdem soll die öffentliche Sicherheit
ebenfalls gewährleistet werden, denn die
Eigentümer werden zur Registrierung auch
der Reisenden verpflichtet.
Als touristische Ferienwohnungen betrachtet
man Immobilien in Wohngebieten.
Als Bedingung für die Erlangung dieses Status hat
man sich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Dekrets in einem entsprechenden
Register eintragen zu lassen.
Der Wohnungsbesitzer, der seine Wohnung als
touristische Ferienwohnung vermieten möchte,
hat eine Reihe von verwaltungsrechtlichen Bedingungen zu erfüllen, die sich nicht nur allein auf die
Registrierung beschränken, sondern auch noch auf
andere wie:
- das Mietangebot muß über das ganze Jahr
und in Zusammenarbeit mit Reiseagenturen oder
- sonstigen hierzu erlaubten Vermittlern laufen, über die man die Wohnung buchen
kann.
- Die touristischen Wohnungen in Andalusien
müssen über eine Wohnbarkeitsbewilligung
verfügen und jederzeit die vorgesehenen
technischen und Qualitäts-Voraussetzungen
-
erfüllen (Belüftung, Mobiliar, Kühlgeräte, Bettwäsche, Geschirr und Erste-Hilfe-Set).
Den Gästen sind sowohl nützliche touristische
Informationen über die Gegend zu geben sowie Beschwerdeblätter bereitzuhalten;
es ist eine Kontakttelefonnummer anzugehen,
falls irgendwelche Probleme während des
Aufenthaltes auftreten.
Wie schon erwähnt, haben sich die betroffenen
Eigentümer innerhalb von drei Monaten zu registrieren und müssen, in einer weiteren Frist von einem Jahr, sämtliche bauliche oder sonstige Maßnahmen zur Anpassung an die Gesetzlichkeit der
Wohnungen vornehmen.
Das Gesetz sieht auch Strafen vor für diejenigen
Wohnungsbesitzer, die ihren gesetzlichen per Dekret festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommen.
Der Fortbestand des nicht einhaltenden Vermietungsverhaltens kann bis zu Strafen von 150.000
EUR führen.
-
Vom Anwendungsbereich des Dekrets
ausgenommen sind grundsätzlich
Wohnungen/Häuser, die ohne finanziellen Anreiz übergeben werden;
Wohnungen, die mehr als zwei aufeinanderfolgende Monate von der gleichen Person angemietet werden und
Wohnungen, die sich in ländlichen Gebieten
befinden und auch schon ihre eigene Regelung haben.
Keine touristische Ferienwohnung ist z.B.
- eine Ferienwohnung in der Nähe vom Strand,
die privat für 15 Tage oder einen Monat vermietet wird. In diesem Fall fällt diese Vermietung unter das Mietgesetz (LAU)
- oder, siehe Punkt 2., wenn der Mietvertrag
vom selben Mieter für mehr als zwei Monate
ohne Unterbrechung durchgeführt wird. Auch
dieser Fall unterliegt der allgemeinen L.A.U..
Hausbesitzer sollen nun die VermietungsRegeln einhalten, um nicht von den seit vielen
Jahren praktizierte Umsetzung der Regeln der
Hoteliers, denunziert zu werden.
Rudolf Langen
Schutzgemeinschaft-Torremolinos
Abogado-Rechtsanwalt-Solicitor
Urb. Eurosol 105-107- Avda. Carlota Alessandri 91
29620 Torremolinos (Málaga)
Tel: 952 389 075 / 952 05 19 08
Fax: 951 915 480
Grundbesitz international 2 – 2016
16
Höhere Zollfreibeträge zur Förderung des Internet-Handels
Die Kanarischen Inseln haben gemäß der Definition der
Europäischen Union den Status einer „ultraperipher“
gelegenen Region. Vom rechtlichen Standpunkt aus
betrachtet sind sie eine Wirtschaftssonderzone.
Die Folge: Wer ein Auto auf die Kanaren importiert, muß
die Kosten für Fähre und Zoll berappen. Das ist allgemein bekannt. In anderen Bereichen des täglichen Lebens hingegen sind die Auswirkungen der geographischen Lage wie auch des zollrechtlichen Status nicht
ganz so offensichtlich. Und das betrifft Einheimische wie
Zugereiste gleichermaßen.
Ein Bekannter von mir hat vor einigen Jahren per Internet
auf dem spanischen Festland einen USB-Stick in Form
einer Comic-Figur bestellt, der für 12 Euro angeboten
wurde. Lieferung frei Haus. Am Ende mußte er für den
(Scherz-) Artikel fast dreißig Euro berappen, denn Zollgebühren kamen hinzu. Und auch Transportkosten. Denn
für Sendungen auf die weit ab vor der afrikanischen Küste gelegenen Inseln gelten oftmals andere Transportbedingungen.
Insbesondere der Internet-Handel erleidet durch den
zollpflichtigen Status der Wirtschaftssonderzone große
Nachteile. Die Bewohner der Kanarischen Inseln würden
die verlockenden Angebote im Netz zwar gerne nutzen,
erleben aber immer wieder böse Überraschungen. Mehr
noch: es gibt sogar Anbieter, die die Kanaren gar nicht
erst beliefern. Nur, um sich Ärger zu ersparen.
Darum hat die kanarische Regionalregierung jetzt
eine Verordnung erlassen, die den Zollfreibetrag für
eingeführte Güter von 22 Euro auf 150 Euro anhebt.
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Die spanische EINKOMMENSTEUER für ausländische Immobilienbesitzer
Nach wie vor ist in Spanien die Eigennutzung oder
Vermietung* einer Immobilie auch für nicht residente
ausländische Eigentümer steuerpflichtig (Einkommensteuer).
Der jeweils zu bezahlende Steuerbetrag ist vergleichsweise schwierig zu errechnen:
Vom aktuellen Katasterwert wird 1,1 % berechnet,
wenn der Katasterwert nach 1994 angepaßt wurde.
Ansonsten wird der Berechnungswert mit 2 % errechnet, hiervon wiederum 19,5 % Steuer.
Dieser Betrag ist zu bezahlen.
Die Erfahrung hat jetzt gezeigt, daß es für die meisten
Ausländer schwierig ist, das entsprechende Formular
(Nr. 210) ordnungsgemäß auszufüllen. Hinzu kommt
die Schwierigkeit, daß es praktisch nicht möglich ist,
das Geld aus dem Ausland auf Konten des spanischen Finanzamts zu überweisen, weil immer ein
Eingangsstempel, entweder des Amtes selbst (bei
Bareinzahlung) oder einer spanischen Bank (Gutschriftanzeige) verlangt wird.
In letzter Zeit wird die Zahlung dieser Steuern überprüft, das heißt, die Grundbuchämter/Register melden
ans Finanzamt eben für Zwecke der Einkommensteuer das Bestehen von Immobilieneigentum in ausländischem Eigentum und die werden dann wiederum
gemahnt unter Androhung von Sanktionen usw.
Bei uns sind schon einige solcher Briefe vorgelegt
worden.
Es geht um Formalien - aber wichtige!
Und wir wollen natürlich nicht, daß unsere
Mitglieder oder sonstige Auftraggeber Ärger bekommen und deswegen sind wir gerne bereit,
diese Steuererklärung zu übernehmen.
Die Frist zur Abgabe der
Einkommensteuererklärung ist der
31. 12. eines jeden Jahres!
Für den Fall, daß Sie uns beauftragen wollen, verwenden Sie
bitte den folgenden Auftrag.
(Ihr Auftrag und Ihre Unterlagen sollten spätestens zwei Monate
vor Abgabefrist zur Bearbeitung vorgelegt werden!)
HINWEIS:
Um die Abgabe der Steuererklärung
vornehmen zu können, bedarf es zusätzlich der N.I.E.
(Ausländeridentifikationsnummer).
Diese wichtige Nummer müssen Sie
persönlich in Spanien bei Ihrer
zuständigen Polizeibehörde
oder bei dem für Sie zuständigen Konsulat
beantragen,
oder über die Schutzgemeinschaft
(Antrag bitte gesondert anfordern, oder downloaden
über unsere homepage www.schutzgemeinschaft-ev.de)
* Im Falle einer Vermietung der Immobilie kann die
Schutzgemeinschaft keinen Steuerauftrag entgegennehmen, da hierfür in Spanien vierteljährlich eine Erklärung
abgegeben werden muß. Wenden Sie sich hierfür bitte an
einen spanischen Steuerberater vor Ort bzw. fragen Sie
die Schutzgemeinschaft nach geeigneten Adressen.
Grundbesitz international 2 – 2016
17
AUFTRAG zur Abgabe der
Einkommensteuererklärung
SPANIEN
Zurück an:
Schutzgemeinschaft, Carl Benz Str. 17a, D – 79761 Waldshut-Tiengen
Zur Bearbeitung meiner Einkommensteuer Spanien im Zusammenhang mit meinem dortigen Immobilienbesitz
(ohne Mieteinnahmen), beauftrage ich hiermit ab dem Veranlagungszeitraum (Steuerjahr) 2015 die
Schutzgemeinschaft für Auslandsgrundbesitz e.V., Avda. Carlota Alessandri 91
Edificio Eurosol 105-107, Bloque 2, E – 29620 Torremolinos/Málaga
Das jährliche Pauschalhonorar (einschließlich Auslagen) beträgt pro Liegenschaft und Eigentümer:
-
Für Nichtmitglieder € 150 (1 weiterer Miteigentümer, z.B. Ehepartner, zusammen € 200)
Für Mitglieder € 100 (1 weiterer Miteigentümer, z.B. Ehepartner zusammen € 150).
(Hinweis: Weitere Miteigentümer, z.B. Geschwister o.ä., die im Grundbuch mit eingetragen sind,
müssen jeweils auch eine Erklärung pro Liegenschaft abgeben, so will es der spanische Staat!)
Folgende Unterlagen/Angaben sind zur Erstellung und Abgabe der Erklärung(en) erforderlich:
- Notarvertrag (escritura) in Kopie
- Letzter gemeindlicher Grundsteuerbescheid (IBI) – ganz wichtig!!!
- Geburtsdatum und -ort, genaue Heimatadresse
- Kopie der N.I.E. (Ausländererkennungsnummer),
falls Sie noch keine haben, können wir diese für Sie beantragen, s.o.
Im Falle einer Vermietung Ihrer Liegenschaft, kann die Schutzgemeinschaft KEINEN Steuerauftrag entgegennehmen, da hierfür in Spanien vierteljährlich eine Erklärung abgegeben werden muß.
Wenden Sie sich hierfür bitte an einen spanischen Steuerberater vor Ort.
Wir können Ihnen bei Bedarf einige Anschriften mitteilen.
Um die Steuererklärung beim Finanzamt einreichen zu können, ist es notwendig, die erforderliche N.I.E.
steuerlich registrieren zu lassen (Formular 030). Die Kosten hierfür betragen einmalig je Antrag 50 €.
Diese Nummer wird individuell vergeben und wird von der Schutzgemeinschaft direkt beantragt,
geht Ihnen nach Erteilung des Steuerauftrags separat zu.
Name, Anschrift ……………………………………………………………………………………………….……….………...
Geburtsdatum und -ort, genaue Heimatadresse ………………………………….…………………………………...……
…………………………………………………………………………………………………………………………………….…
Datum, Ort ……………………………………………………………………Unterschrift…………………….……..……......
Grundbesitz international 2 – 2016
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