Steuerfachwirt/in - Steuer
Transcription
Steuerfachwirt/in - Steuer
SFW1603 Steuerfachwirt/in Tages-, Samstag- und Fernlehrgang Intensivlehrgänge zur Vorbereitung auf die mündliche und schriftliche Prüfung Steuer-Fachschule Dr. Endriss – Führt zum Erfolg. Seit 1950. Wir bereiten Sie und jährlich 12.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer optimal auf Ihre Prüfungen in den Bereichen Steuer-, Rechnungswesen und Controlling vor und machen Sie in unseren Seminaren fit für Ihren beruflichen Alltag. Darüber hinaus sind wir auch Inhouse-Partner zahlreicher mittelständischer und großer Unternehmen, für die wir individuell zugeschnittene Schulungen konzipieren – gerne auch für Ihr Unternehmen. Unsere Lehrgänge Wir wissen, dass Sie viel Engagement, Zeit und Arbeit in Ihre Fortbzw. Weiterbildung investieren. Mit unseren Lehrgangskonzepten unterstützen wir Sie dabei. Je nach Ihrer persönlichen und beruflichen Lebenssituation wählen Sie zwischen Präsenzlehrgängen (Abend-, Samstag- oder Tageslehrgang) und Fernlehrgängen die Lehrgangsform aus, die am besten zu Ihnen passt. Großen Wert legen wir auf einen lebendigen und anschaulichen Unterricht. Auf unserer E-Learningplattform können Sie zudem mit anderen Teilnehmenden oder Dozenten in Fachforen diskutieren oder interaktive Lerneinheiten absolvieren. Unsere Kollegen in den Fachbereichen und unsere Dozenten stehen Ihnen selbstverständlich bei Fragen jederzeit gerne beratend zur Seite. Unsere Seminare und UPdates Passend zu Ihrem Berufsprofil vermitteln Ihnen unsere Seminare und UPdates Neuerungen, Änderungen und Trends. Praxisnah stellen unsere Dozenten die wichtigsten Informationen komprimiert und aufschlussreich für Sie zusammen. Darüber hinaus bieten Ihnen die Seminare eine optimale Möglichkeit andere Branchenpraktiker zu treffen und sich auszutauschen. 12.000 Teilnehmende jährlich und ... 2 WEITERBILDUNG/BERUFLICHEAUFSTIEGSFORTBILDUNG Unser Angebot TÄTIGKEITSFELD Buchhaltung/ Rechnungswesen Bilanzbuchhalter/in Vorbereitung auf den IHK-Abschluss Finanzbuchhalter/in Vorbereitung auf den Zertifikatsabschluss Debitoren-/Kreditorenbuchhalter/in Vorbereitung auf den Zertifikatsabschluss Lohn- und Gehaltsbuchhalter/in Vorbereitung auf den Zertifikatsabschluss Anlagenbuchhalter/in Vorbereitung auf den Zertifikatsabschluss TÄTIGKEITSFELD TÄTIGKEITSFELD TÄTIGKEITSFELD Internationale Rechnungslegung Steuerberatende Berufe Betriebswirtschaft / Rechnungswesen / Controlling Bilanzbuchhalter/in – International Vorbereitung auf den IHK-Abschluss Master of Arts in Taxation Vorbereitung auf die Abschlüsse Master of Arts & Steuerberater/in Controller/in Vorbereitung auf den IHK-Abschluss Certificate in International Accounting (CINA®) Vorbereitung auf den Prädikatsabschluss International Accounting Vorbereitung auf den Zertifikatsabschluss Erstellen von Abschlüssen nach Internationalen Standards Vorbereitung auf die IHK-Zusatzqualifikation Steuerberater/in Vorbereitung auf die Abschlussprüfung der Steuerberaterkammer Wirtschaftsfachwirt/in Vorbereitung auf den IHK-Abschluss Onboarding Neu Steuerkanzlei Vorbereitung auf den Berufsstart in der Steuerberatung Steuerfachwirt/in Vorbereitung auf die Abschlussprüfung der Steuerberaterkammer Fachassistent/in Neu Lohn und Gehalt Vorbereitung auf die Abschlussprüfung der Steuerberaterkammer Steuerfachangestellte Vorbereitung auf die Abschlussprüfung der Steuerberaterkammer L AU F E N D S E M I N A R E U N D U P D AT E S Aktuelle Rechtsprechung, Änderungen und Trends – passend zu den Qualifikationsniveaus und Berufsprofilen ... mehr als 1.000 Lehrgänge und Seminare bundesweit. 3 Beratung und Information Ihre Ansprechpartner/innen für den Fachbereich „Steuerfachwirt/in“ Marieke Böhmert Beratung 0800 / 775 775 029 [email protected] Ingo Zachcial Fachbereichsleitung 0800 / 775 775 024 [email protected] Frauke Nitz Fernlehrgänge 0800 / 775 775 038 Ausland: +49 221 / 93 64 42 38 [email protected] Susann Schembera Endriss-E-Learning Technischer Support 0800 / 775 775 023 Ausland: +49 221 / 93 64 42 25 [email protected] Unser Angebot Gut vorbereitete Entscheidungen sicher treffen! Ein erfolgreiches Absolvieren der Steuerfachwirt-Prüfung setzt vor allem die richtige Auswahl des individuell passenden Lehrgangs voraus. Dabei ist die Berücksichtigung des persönlichen Lernverhaltens und der individuellen Lernerfahrung von besonderer Bedeutung. Auch Quantität und Qualität der berufspraktischen Erfahrung spielen eine nicht unwesentliche Rolle. Auf dem Weg zu einer erfolgreichen Prüfung bieten wir Ihnen unsere volle Unterstützung bei der Wahl des richtigen Lehrgangs an. Nutzen Sie dazu unsere Erfahrungen und verschaffen Sie sich Ihren ganz persönlichen Eindruck von der Leistungsfähigkeit unserer Konzepte. Mit der Möglichkeit einer persönlichen Weiterbildungsberatung stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite, wenn es darum geht, einen optimalen Verlauf Ihrer Fortbildungsphase zu gewährleisten. Möchten Sie sich Ihr eigenes Bild von unseren Angeboten machen? Kein Problem! Wir bieten in allen Lehrgängen und Lehrgangsorten ein kostenfreies „Probehören“ an. Lernen Sie unsere Dozenten, Unterrichtsmaterialien und Unterrichtsabläufe kennen. Gerne vereinbaren wir einen Termin mit Ihnen und stellen Ihnen Gasthörerscheine zur Verfügung. Umfassende staatliche Förderung! Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) fördert die berufliche Aufstiegsfortbildung. Für die Vorbereitung auf die Steuerfachwirtprüfung kann das sog. MeisterBAföG nach AFBG beantragt werden. Antragsformulare sind bei den „BAföG-Ämtern“ oder unter www.meister-bafoeg.info erhältlich. Bitte beachten Sie, dass für die rechtzeitige Auszahlung der Förderbeträge eine frühzeitige Anmeldung erforderlich ist. Meister-BAföG – Aktuelle Konditionen Maßnahmebeitrag von 30,5 % (einkommens- und vermögensunabhängig) zinsgünstiges Darlehen alle, die ihre Prüfung vor einer Steuerberaterkammer bestanden haben, erhalten einen Darlehenserlass in Höhe von 25 Prozent des auf die Prüfungs- und Lehrgangsgebühren entfallenden Restdarlehens. gefördert wird nicht nur die erste Aufstiegsfortbildung, sondern generell eine Aufstiegsfortbildung. Personen, die bereits eine selbstfinanzierte Aufstiegsfortbildung absolviert haben, verlieren hierdurch nicht ihren Förderanspruch. 4 eine weitere Fortbildungsmaßnahme kann gefördert werden, wenn der Zugang zu dieser Maßnahme erst durch den erfolgreichen Abschluss der ersten nach dem AFBG geförderten Maßnahme eröffnet wird. Vom Berufsförderungsdienst der Bundeswehr werden unsere Lehrgänge im Allgemeinen gefördert. Ausführlichere Informationen dazu finden Sie auf unseren Internetseiten: www.endriss.de. Andere Möglichkeiten der Förderung Wer dem Grunde nach keinen Anspruch auf Meister-BAföG hat, kann ggf. auf andere Fördermittel zugreifen. Neben verschiedenen landesspezifischen Fördermodellen stehen „Bildungsprämie“ und „Bildungssparen“ zur Verfügung. Näheres erfahren Sie unter www.endriss.de oder telefonisch. Unsere Dozentinnen und Dozenten Erfahrene Spezialisten aus der Praxis Mehr als 200 erfahrene Dozentinnen und Dozenten engagieren sich in unseren Lehrgängen und Seminaren für die Ziele der Lernenden. Dabei sind sie nicht nur im Unterricht aktiv, sondern betätigen sich u. a. als Autoren des Unterrichtsmaterials und der Drehbücher der ELearning-Module. Besonders wichtig ist uns, dass sie nicht nur als ausgewiesene Spezialisten ihr Fachgebiet souverän beherrschen, sondern dass es ihnen besondere Freude macht, Wissen weiter zu geben, indem sie es anschaulich, strukturiert und lebendig vermitteln. Die beruflichen Hintergründe unserer Dozentinnen und Dozenten sind den Fachgebieten entsprechend unterschiedlich. Professoren, Richter, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Mitarbeiter der Finanzverwaltung, Experten aus den Wirtschaftsunternehmen und viele andere gewährleisten, dass Theorie- und Praxiskenntnis in einem ausgewogenen Verhältnis stehen. Je nach Fachgebiet werden die Inhalte mit Hilfe von Präsentation, Vortrag, Gruppendiskussion, praktischer Fallbearbeitung und E-Learning-Modulen vermittelt. Unter anderem sind für uns tätig Helmut Haas Diplom-Finanzwirt Fachgebiete: Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Rechnungswesen Alexander Hunke Diplom-Finanzwirt Fachgebiete: Umsatzsteuer Hans-Jürgen Jacobs Diplom-Finanzwirt Fachgebiete: Abgabenordnung, Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer Wilfried Mannek Diplom-Finanzwirt Fachgebiete: Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer Georg Reugels Diplom-Finanzwirt Fachgebiete: Abgabenordnung, Umsatzsteuer Christian Ries Jurist Fachgebiete: Bürgerliches Recht und Gesellschaftsrecht, Körperschaftsteuer Martin Schäfer Diplom-Finanzwirt Fachgebiete: Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer Michael Schütz Richter am Amtsgericht Fachgebiete: Bürgerliches Recht und Gesellschaftsrecht Hermann-Josef Meurer Diplom-Finanzwirt Fachgebiete: Einkommensteuer, Gewerbesteuer Helmut M. Weiland Diplom-Kaufmann Fachgebiete: Finanzierung, Jahresabschlussanalyse, Kostenrechnung Christina Raffelsieper Diplom-Finanzwirtin Fachgebiete: Abgabenordnung Anika Voß Diplom-Finanzwirtin Fachgebiete: Umsatzsteuer Thomas Wiegmann Diplom-Finanzwirt Fachgebiete: Einkommensteuer, Rechnungswesen 5 Unser Konzept Inhalte der Prüfungsvorbereitung Unser Lehrplan enthält alle Stoffgebiete, die Gegenstand der Steuerfachwirt-Prüfung sind. Wesentliche Schwerpunkte des Unterrichts sind: Allgemeine Steuergesetze, Verfahrensrecht Abgabenordnung Bewertungsgesetz, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer Einzelsteuergesetze Einkommensteuergesetz Körperschaftsteuergesetz Gewerbesteuergesetz Umsatzsteuergesetz Verkehrssteuergesetz Grundzüge der Betriebswirtschaft Jahresabschlussanalyse Kostenrechnung und Kalkulation Finanzierung Grundzüge des Rechts Bürgerliches Recht Handelsrecht Gesellschaftsrecht Weitere Informationen zur Prüfung finden Sie auf Seite 16. Rechnungswesen Buchführungspflicht nach Handels- und Steuerrecht Jahresabschluss nach Handels- und Steuerrecht Das Unterrichtskonzept Fort- und Weiterbildung findet in der Regel berufsbegleitend statt. Die Anforderungen, die an die Damen und Herren gestellt werden, die sich beruflich weiterentwickeln bzw. ihre fachliche Kompetenz erhalten möchten, sind somit während einer Weiterbildungsphase sehr hoch. Umso wichtiger ist es, diese Phase so zu gestalten, dass Zeit nicht unnötig verloren geht, zusätzliche Anstrengung und hohes Engagement sich schnell bezahlt machen und die gesteckten Ziele in möglichst kurzer Zeit erreichbar sind. Unsere Lehrgangs- und Seminarkonzepte tragen diesen Anforderungen Rechnung. Prüfungsvorbereitende Lehrgänge folgen bei Aufteilung der Lehrgebiete den aktuellen Rahmenstoffplänen. Die Entscheidung, welche Stoffgebiete sehr intensiv oder welche nur oberflächlich bearbeitet werden müssen, unterliegt im Wesentlichen den jahrzehntelangen Erfahrungen, die wir mit den wechselnden Anforderungen aus den vielen bereits abgelaufenen Prüfungen sammeln konnten. Diese Erfahrungen fließen regelmäßig in die Lehrgangskonzeption ein. Sie können also sicher sein, dass die für die Prüfungen maßgeblichen Inhalte auch in vergleichsweise kurzer Zeit gezielt und intensiv vermittelt werden. Das Unterrichtsmaterial Ein wichtiger Baustein für effektives Arbeiten und Lernen ist das unterrichtsbegleitende Material. Zu allen Lehrgangsgebieten stellen wir Ihnen eigenes, stets aktuelles und didaktisch sinnvoll aufgebautes Material zur Verfügung. Dabei handelt es sich in der Regel um von den Fachdozenten speziell zu den jeweiligen Lehrgangsgebieten ausgearbeitete Skripte. In diesen sind alle relevanten Inhalte zusammengefasst abgebildet. Sie dienen der Wiederholung und Nachbearbeitung der Unterrichtsinhalte und entlasten Sie insbesondere von aufwendigem Mitschreiben während des Unterrichts. 6 Darüber hinaus stellen wir in hohem Umfang Übungsaufgaben mit Lösungshinweisen zur Verfügung, die ein ständiges Kontrollieren des eigenen Leistungs- und Wissensstandes ermöglichen. Die Übungsaufgaben nähern sich schnell dem Niveau der Prüfungsaufgaben, so dass Sie sich frühzeitig mit Art und Niveau der späteren Prüfungen vertraut machen können. Das Lehrgangsmaterial ist Bestandteil des Lehrgangs und in den Lehrgangsgebühren bereits enthalten. Endriss-E-Learning – Mit allen Sinnen arbeiten! Endriss-E-Learning unterstützt die Lernenden vor allem bei der Organisation der eigenen Lernaktivitäten. Durch die zielgerichtete Kombination klassischer Lehr- und Lernangebote und internetbasierter Informations- und Kommunikationskanäle eröffnet sich Ihnen ein zeitlich und örtlich flexibler Zugang zu ergänzenden und vertiefenden Lerninhalten, zu Dozenten und Mitlernenden. Endriss-E-Learning wird somit kontinuierlicher Bestandteil des Lernprozesses und erweitert die klassische Lehrgangssituation weit über die Grenzen des Unterrichts hinaus. Nach der Lehrgangsanmeldung erhalten Sie freien Zugang zum Endriss-E-Learning-System und zu Ihrem persönlichen Schreibtisch. Gut sortiert finden sich dort alle relevanten Lerneinheiten. Beiträge in speziellen Diskussionsforen ermöglichen einen schnellen Einstieg in die fachliche Diskussion mit anderen Lernenden. Von Lehrgangsbeginn bis zur abschließenden Prüfung wird der persönliche Schreibtisch so zum individuellen Lernportal. 1. Interaktive Lerneinheiten u. a. zu den Themengebieten Jahresabschluss Jahresabschlussanalyse Umsatzsteuer Einkommensteuer Lohnsteuer Abgabenordnung Finanzierung Recht 2. Von Dozenten betreute Fach- und Diskussionsforen ermöglichen den direkten Austausch mit Fachdozenten oder der Fachbereichsleitung und anderen Teilnehmenden aus einem Lehrgang 3. Zugang zu Recherchedatenbanken Gastzugang Für Interessenten, die E-Learning einmal live ausprobieren möchten, steht auf unserer Internetseite www.endriss.de ein Gastzugang zur Verfügung. 7 Unsere Lehrgänge Tageslehrgang Der Tageslehrgang wird in Köln angeboten. Er ist besonders geeignet für diejenigen, die sich ganz aus dem Berufsalltag zurückziehen wollen und können. Da der Unterricht um 14:30 Uhr endet, besteht am Nachmittag die Möglichkeit, den Stoff allein oder in freiwilligen Arbeitsgruppen nachzuarbeiten. Durch diese Verknüpfung aus Unterricht und selbst gestalteter Nacharbeit können Sie Ihre individuellen Lernmöglichkeiten optimal ausnutzen. Im Rahmen des Lehrgangs werden an 9 Tagen 4-stündige Klausuren auf Prüfungsniveau geschrieben. Die Klausuren sind von unseren Dozenten mit dem Ziel erarbeitet, einen hohen Lerneffekt zu erreichen, Klausurtechnik zu trainieren und auf eventuelle Defizite hinzuweisen. Nach jeder Klausur erhalten Sie umfangreiche Musterlösungen, wodurch die kritische Reflexion der eigenen Leistung ermöglicht wird. Die individuellen Klausurlösungen werden von Fachleuten korrigiert und bewertet. Hierdurch erhalten Sie eine optimale „Rückmeldung“. Ort Beginn Ende Köln 15.08.2016 08.10.2016 Änderungen möglich Kursdetails Dauer 8 Wochen, 48 Termine (39 Unterrichts- und 9 Klausurtermine) Lehrgangszeit Montag - Freitag von 08:30 - 14:30 Uhr Lehrgangsgebühr 2.290 €, fällig bei Lehrgangsbeginn oder 3 Raten zu 780 € 8 Meister-BAföG Für diesen Lehrgang kann das sog. „Meister-BAföG“ nach AFBG beantragt werden. Informationen zu Art und Umfang sowie Antragsformulare sind bei den zuständigen „BAföGÄmtern“ oder direkt unter www.meister-bafoeg.info erhältlich. Weitere Informationen www.endriss.de/steuerfachwirt Samstag- oder Sonntaglehrgang Der Samstag- oder Sonntaglehrgang ist für Teilnehmerinnen und Teilnehmer geeignet, die regelmäßig am Samstag oder Sonntag den Unterricht besuchen wollen und außerdem einplanen können, auch unter der Woche den besprochenen Stoff nachzuarbeiten. Pro Samstag oder Sonntag wird jeweils nur ein Fachgebiet behandelt. Dies ermöglicht eine konzentrierte Darstellung ohne die sonst notwendigen Wiederholungs- und Anknüpfungsphasen und erleichtert den Überblick über den vermittelten Stoff. Im Rahmen des Lehrgangs werden an 9 Tagen 4-stündige Klausuren auf Prüfungsniveau geschrieben. Die Klausuren sind von unseren Dozenten mit dem Ziel erarbeitet, einen hohen Lerneffekt zu erreichen, Klausurtechnik zu trainieren und auf eventuelle Defizite hinzuweisen. Nach jeder Klausur erhalten Sie umfangreiche Musterlösungen, wodurch die kritische Reflexion der eigenen Leistung ermöglicht wird. Die individuellen Klausurlösungen werden von Fachleuten korrigiert und bewertet. Hierdurch erhalten Sie eine optimale „Rückmeldung“. Ort Beginn Ende Essen 22.10.2016 22.10.2017 Frankfurt 08.10.2016 08.10.2017 Hamburg 22.10.2016 08.10.2017 Hannover 15.10.2016 08.10.2017 Köln 08.10.2016 08.10.2017 Lübeck 22.10.2016 08.10.2017 München 29.10.2016 08.10.2017 Münster 05.11.2016 08.10.2017 Stuttgart 22.10.2016 08.10.2017 Änderungen möglich Kursdetails Dauer 12 Monate, 27 Samstage oder Sonntage zur Vorbereitung auf die schriftlichen Prüfungen im Dezember 2016 bzw. die mündliche Prüfung 2017. Außerdem 9 Klausurtage in Heimarbeit (Unter Umständen kann es vorkommen, dass ein Veranstaltungstag im Samstaglehrgang auch auf einen Sonntag fällt) Lehrgangszeit samstags oder sonntags in der Zeit von 08:30 - 17:00 Uhr Lehrgangsgebühr 2.290 €, fällig bei Lehrgangsbeginn oder 12 Raten zu 195 € Meister-BAföG Für diesen Lehrgang kann das sog. „Meister-BAföG“ nach AFBG beantragt werden. Informationen zu Art und Umfang sowie Antragsformulare sind bei den zuständigen „BAföGÄmtern“ oder direkt unter www.meister-bafoeg.info erhältlich. Weitere Informationen www.endriss.de/steuerfachwirt 9 Fernlehrgang Diese Lehrgangsform hat sich als exzellente Alternative für Personen mit der Befähigung zum Selbststudium, Arbeitnehmer/innen mit unregelmäßigen Arbeitszeiten und Eltern in der Familienphase erwiesen. Daher richtet sich unser Fernlehrgang zur Vorbereitung auf die Steuerfachwirt-Prüfung speziell an diese Teilnehmer/innen und solche, die im Wesentlichen zu Hause lernen möchten oder zeitlich und räumlich volle Flexibilität benötigen. Inhalt In die speziell für diesen Lehrgang konzipierten Lehrmaterialien sind die Erfahrungen aus vielen Präsenzlehrgängen eingeflossen. Das Lehrmaterial wird laufend überarbeitet und an den aktuellen Gesetzesstand angepasst: Buchführung / HR Jahresabschluss / StR Jahresabschluss / Umsatzsteuer / Recht / Sozialversicherungsrecht / Einkommensteuer / Grunderwerbsteuer / Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer / Bewertungsrecht / Körperschaftsteuer / Abgabenordnung / Gewerbesteuer / Kosten- und Leistungsrechnung / Finanzierung / Jahresabschlussanalyse Teilbelegung Die Teilbelegung einzelner Lehreinheiten ist möglich. Darüber hinaus besteht auch für Sie die Möglichkeit, einzelne Präsenztermine der laufenden Lehrgänge in Teilbelegung zu besuchen. Bei Fragen hilft Ihnen Martina Haupts (Fachbereich Fernlehrgänge) gerne weiter, Tel.: 0800 / 775 775 015. Kündigungsfristen Der Lehrgang kann binnen 28 Tagen nach Erhalt der ersten Lieferung schriftlich widerrufen werden. Danach kann er mit 6-wöchiger Frist zum Ende des 1. Halbjahres nach Vertragsabschluss gekündigt werden. Danach jederzeit mit einer Frist von drei Monaten. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Der Fernlehrgang ist unter der Nr. 541401 bei der Zentralstelle für Fernunterricht zugelassen. 541 401 Durchführung I. 16 Lehrbriefe und 13 Fremdkontrollen Lieferung der Lehrbriefe / Auswertung und Rücksendung der Testaufgaben (Details zu Lehrbriefen, Fremdkontrollen und den jeweiligen Bearbeitungszeiten finden Sie unter www.endriss.de/lehrgaenge/ steuerfachwirt/fernlehrgang-fernstudium) II. Präsenzphasen zur Vorbereitung auf die schriftliche und mündliche Prüfung 3 Präsenztage (jeweils Oktober) zur intensiven Vorbereitung auf die schriftliche Prüfung (Wiederholung der wichtigsten Stoffgebiete, Vertiefung der systematischen Zusammenhänge, Erläuterung der notwendigen Klausurtechnik) 3 Präsenztage (jeweils Februar/März) zur intensiven Vorbereitung auf die mündliche Prüfung (Präsentationstechnik, Fachgesprächsführung, Simulation) III. Zugriff auf Endriss-E-Learning In betreuten Fachforen, können Sie mit Ihren Mitlernenden Fachthemen erörtern, Fragen stellen oder selbst beantworten Allgemeines Forum / Steuerrecht I / Steuerrecht II / Rechnungswesen / Betriebswirtschaftliche und rechtliche Fragen Interaktive Lerneinheiten mit multimedialen Präsentationen, Audioerläuterungen, Hyperlinks zu Definitionen, Animationen, die komplexe Inhalte plastisch vermitteln und die Simulation alternativer Lösungswege ermöglichen. Zugang zu Recherchedatenbanken Lehrgangsbeginn Bundesweit jederzeit möglich Kursdetails Dauer Die Regelstudienzeit beträgt 12 Monate und kann auf Antrag um 6 weitere Monate kostenfrei verlängert werden. Der Lehrgang beginnt mit der Lieferung des ersten Lehrmaterials. Die Planung orientiert sich im Wesentlichen an den Prüfungsterminen. Der Versand der Lehrbriefe erfolgt nach einem individuell für Sie zusammengestellten Versandplan. Bei einer Studienzeit von 18 Monaten können Sie von einer Bearbeitungszeit von 10 Stunden und bei einer Studienzeit von nur 12 Monaten, von einer Bearbeitungszeit von 15 Stunden pro Woche ausgehen. 10 Lehrgangsgebühr 1.560 €, zahlbar in 12 Raten zu 130 € Meister-BAföG Für diesen Lehrgang kann das sog. „Meister-BAföG“ nach AFBG beantragt werden. Informationen zu Art und Umfang sowie Antragsformulare sind bei den zuständigen „BAföGÄmtern“ oder direkt unter www.meister-bafoeg.info erhältlich. Weitere Informationen www.endriss.de/steuerfachwirt Klausuren-Intensivlehrgang Für ein gutes Abschneiden bei der Prüfung kommt es entscheidend darauf an, nicht nur die theoretischen Zusammenhänge gelernt und verstanden zu haben. Vielmehr muss das abstrakte Wissen auch in Klausurleistungen umgesetzt werden können. Daher ist ein intensives Klausuren-Training vor den schriftlichen Prüfungen unerlässlich. Inhalt unseres Lehrgangs sind 6 Klausuren auf Prüfungsniveau (pro Prüfungsfach je 2 Klausuren). Die individuellen Klausurlösungen werden korrigiert und bewertet. Außerdem erhalten Sie ausführliche Musterlösungen zur gezielten Fehleranalyse. An 3 Nachmittagen werden die Klausuren ausführlich mit den Fachdozenten besprochen. Ort Beginn Ende Frankfurt 07.11.2016 12.11.2016 Hamburg 14.11.2016 19.11.2016 Köln 31.10.2016 05.11.2016 Änderungen möglich Kursdetails Dauer 1 Woche, Montag bis Samstag Lehrgangszeit Montag bis Samstag 09:00 - 13:00 Uhr: Klausur An drei Nachmittagen 14:00 - 19:00 Uhr: Klausurbesprechung Lehrgangsgebühr 460 €, fällig bei Lehrgangsbeginn Teilbelegungsgebühr Teilbelegung ohne Klausurbesprechung: 290 €, fällig bei Lehrgangsbeginn Weitere Informationen www.endriss.de/steuerfachwirt 11 Intensivlehrgang zur Vorbereitung auf die schriftliche Prüfung Der Intensivlehrgang widmet sich der gezielten abschließenden Prüfungsvorbereitung. Der Lehrgangsstoff wird in konzentrierter Form wiederholt, systematische Zusammenhänge werden vertieft. Dabei wird auch auf die notwendige Klausurtechnik eingegangen. Ort Beginn Ende 08.10.2016 10.10.2016 21.10.2016 23.10.2016 Hamburg 29.10.2016 31.10.2016 Köln 14.10.2016 16.10.2016 Münster 14.10.2016 16.10.2016 Frankfurt Änderungen möglich Kursdetails Dauer 3 Unterrichtstage (Fr.-So.), jeweils von 08:30 - 17:00 Uhr Weitere Informationen www.endriss.de/steuerfachwirt Lehrgangsgebühr 290 €, fällig bei Lehrgangsbeginn Intensivlehrgang zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung Der Kurs dient der Vorbereitung auf den mündlichen Teil der Fachwirtprüfung. Die dafür besonders relevanten Fächer Kosten- und Leistungsrechnung, Finanzierung und Jahresabschlussanalyse sowie Zivil- und Gesellschaftsrecht werden intensiv erörtert. Ebenso werden schwerpunktartig bestimmte, immer wiederkehrende steuerliche Fragen besprochen. Unsere Dozentinnen/Dozenten werden Tipps zum Verhalten in einer Prüfungssituation geben und auf Vortragstechniken eingehen, die anschließend geübt werden. Ort Beginn Ende 30.01.2016 01.02.2016 19.02.2016 21.02.2016 26.02.2016 28.02.2016 Frankurt Köln Änderungen möglich Kursdetails Dauer 3 Unterrichtstage (Fr.-So. oder Sa.-Mo.), jeweils von 08:30 bis 17:00 Uhr Lehrgangsgebühr 240 €, fällig bei Lehrgangsbeginn 12 Weitere Informationen www.endriss.de/steuerfachwirt Für die Fachkräfte des Steuer-, Finanz- und Rechnungswesens ist stets aktuelles Know-how unverzichtbar. Unser Endriss-UPdate für Steuerfachwirte bietet an 4 Tagen im Jahr konzentrierte Informationen und Anwendungsbeispiele zu jeweils aktuell zu berücksichtigenden Änderungen und Trends. Aktuelle Rechtsprechung, Gesetze, Durchführungsverordnungen und Richtlinien werden gemäß ihrer Priorität für die tägliche Praxis vorgestellt und erläutert. Ausführliches Begleitmaterial mit gut dargelegten Praxisbeispielen wird zur Verfügung gestellt und erleichtert die Umsetzung im Rahmen der täglichen Arbeit. Ort UPdate Termin UPdate I 26.02.2016 UPdate II 06.05.2016 UPdate III 09.09.2016 UPdate IV 11.11.2016 UPdate I 04.03.2016 UPdate II 15.04.2016 UPdate III 26.08.2016 UPdate IV 04.11.2016 Frankurt Köln Änderungen möglich Dozenten Thomas Wiegmann, Dipl.-Finanzwirt Adrian Iwan, Dipl.-Finanzwirt Stephan Benten, Dipl.-Finanzwirt Kursdetails Seminarzeiten jeweils von 15:30 bis 19:00 Uhr Abonnement 360 €, zzgl. USt. inkl. Kaffeepause Inhalte Die konkreten Inhalte der UPdate-Veranstaltungen werden aus Gründen der Aktualität kurzfristig, d. h. ca. 6 bis 8 Wochen vor Seminarbeginn, auf unserer Internetseite www.endriss.de/steuerfachwirt veröffentlicht. Teilbelegung Einzelveranstaltung, 99 € zzgl. USt. inkl. Kaffeepause Kennenlernangebot Für die erstmalige Teilnahme an einer unserer Steuerfachwirt-UPdate-Veranstaltungen bieten wir Ihnen unser Kennenlernangebot an: 50 € zzgl. USt. inkl. Kaffeepausen Gesetzestexte Für die berufliche Praxis, aber auch für die Prüfung, ist der sichere Umgang mit Gesetzestexten unerlässlich. Deshalb ist der Einsatz der Gesetzestexte im Unterricht zwingend notwendig. Sie benötigen daher sowohl im Unterricht als auch in der Prüfung eigene Texte. Unser Service Direktkauf aller für Sie relevanten Gesetzestexte im attraktiven Gesetzestext-Paket! Egal ob Bilanzbuchhalter-Lehrgang, SteuerberaterPrüfungsvorbereitung, Steuerfachwirt-Lehrgang, Finanzbuchhalterkurs oder Fachseminar – wir stellen Ihnen in unseren Gesetzestext-Paketen direkt alle notwendigen Gesetzestexte zusammen, die Sie für Ihren Lehrgang und Ihre erfolgreiche Prüfungsvorbereitung benötigen. Bestellen Sie Ihre Gesetzestexte direkt bei uns, weil alles aus einer Hand kommt Sie keinen unnötigen Aufwand bei der Recherche der notwendigen Gesetzestexte haben die jeweiligen Texte/Bücher direkt und bequem zu Ihnen nach Hause gesendet werden Sie sicher sein können, dass die von Ihnen verwendeten Ausgaben über den für Ihre Prüfung erforderlichen Rechtsstand verfügen www.endriss.de/gesetzestexte Jet zt beste llen 13 Prüfungen Die Prüfungen vor der Steuerberaterkammer Die Fortbildungsprüfung ist nicht Bestandteil des Lehrgangs. Die Prüfung nach §§ 46, 89 BBiG kann nur vor den Prüfungsausschüssen der Steuerberaterkammern abgelegt werden. Zuständig ist die Kammer, in deren Bezirk Ihr Arbeitsort liegt. Bei fehlender Beschäftigung ist der Wohnort maßgebend. 1998 wurde auf Bundesebene eine Muster-Prüfungsordnung entwickelt, die allen Steuerberaterkammern zur Umsetzung vorgelegt worden ist. Damit soll eine weitgehende, bundesweite Vereinheitlichung erreicht werden. Inzwischen haben fast alle Kammern die notwendigen Änderungen ihrer Prüfungsordnungen vorgenommen. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Kammer nach den für Ihren Prüfungszeitraum maßgebenden Bestimmungen. Prüfung Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. In der schriftlichen Prüfung bearbeiten Sie jeweils eine 4-stündige Klausur in den Bereichen: Steuerrecht I Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer Steuerrecht II Umsatzsteuer, Erbschaft- und Schenkungssteuer, Abgabenordnung Rechnungswesen (5 Std.) Buchführung und Jahresabschluss nach Handels- und Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Grundzüge der Kosten- und Leistungsrechnung, der Finanzierung und der Jahresabschlussanalyse Die mündliche Prüfung besteht aus einem Fachgespräch, das sich auf folgende Sachgebiete erstreckt: Steuerrecht alle für die Prüfung relevanten Steuerarten Grundzüge Jahresabschlussanalyse, Kosten- und Leistungsrechnung, Finanzierung Grundzüge des Rechts insbesondere Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht Die schriftliche Prüfung findet bundesweit vom 06.12. 08.12.2017 statt (Mi-Fr). Die mündliche Prüfung erfolgt i. d. R. im März oder April des Folgejahres. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie insgesamt zweimal wiederholen. Die Prüfung ist gebührenpflichtig, wobei die Höhe der Gebühr bei den Kammern unterschiedlich ist (ca. 250-300 €). Zulassungsvoraussetzungen Die Zulassung zur Prüfung ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft: eine mit Erfolg abgelegte Prüfung als Steuerfachangestellte/r, danach eine hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesen von mindestens 3 Jahren bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigen, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Rechtsanwalt oder einer landwirtschaftlichen Buchstelle. Zur Prüfung ist auch zuzulassen, wer nach einem erfolgreichen Abschluss einer gleichwertigen Berufsausbildung (z. B. Rechtsanwaltsfachangestellte/r, Bankkaufleute, Industriekaufleute, Groß- und Außenhandelskaufleute) mindestens 5 Jahre auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon 3 Jahre mindestens bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Rechtsanwalt oder einer landwirtschaftlichen Buchstelle hauptberuflich praktisch tätig gewesen ist. 14 Zugelassen wird ebenfalls, wer keine gleichwertige Berufsausbildung nachweisen kann, jedoch mindestens acht Jahre auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon mindestens 5 Jahre bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Rechtsanwalt oder einer landwirtschaftlichen Buchstelle tätig gewesen ist. oder in besonderen Ausnahmefällen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen und Nachweisen über seine Vorbildung und den beruflichen Werdegang darlegt, dass er bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigen, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Rechtsanwalt oder einer landwirtschaftlichen Buchstelle Qualifikationen erworben hat, die die Zulassung rechtfertigen. Die Zulassungsvoraussetzungen müssen zum Ende des Monats, der dem schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht, erfüllt sein. Infos & Beratung Informationsveranstaltungen Rechtzeitig vor Beginn der Lehrgänge bieten wir an fast allen Lehrgangsorten im Bundesgebiet Informationsveranstaltungen an. Dort präsentieren wir Ihnen wichtige Informationen zu den entsprechenden Lehrgängen und Prüfungen. Darüber hinaus erhalten Sie Antworten auf alle Fragen, die mit der Fortbildung in Zusammenhang stehen und profitieren von den Fragen, die andere Interessenten stellen. Die Teilnahme ist kostenfrei und unverbindlich. Die Veranstaltungsorte zu unseren Informationsveranstaltungen (Beginn immer um 19 Uhr) finden Sie auf www.endriss.de/infoveranstaltungen. Ort Termin Essen 28.06.2016 Frankfurt 23.06.2016 Hamburg 05.07.2016 Hannover 13.07.2016 Köln 29.06.2016 München 15.09.2016 Münster 11.07.2016 Stuttgart 20.09.2016 Änderungen möglich Beratung Für alle Fragen, die mit der Fort- und Weiterbildung in Zusammenhang stehen, können Sie jederzeit auf die Unterstützung aller Kolleginnen und Kollegen der SteuerFachschule setzen. Wir beraten Sie telefonisch, per Mail oder begrüßen Sie auch sehr gerne zu einem persönlichen Beratungsgespräch in Köln. Ihre Ansprechpartner/innen finden Sie auf Seite 4, oder schicken Sie uns eine E-Mail über www.endriss.de/beratung/callback, dann rufen wir gerne zurück. Probehören In allen laufenden Lehrgängen besteht die Möglichkeit den Unterricht kostenfrei und unverbindlich probeweise zu besuchen. So können Sie sich einen Eindruck von Konzeption und Ablauf des Lehrgangs verschaffen, das Lehrgangsmaterial einsehen und sich mit den Dozenten und Teilnehmenden austauschen. Rufen Sie uns einfach an oder laden Sie sich Ihren Gasthörerschein auf www.endriss.de/gasthoererschein herrunter. 15 Vorbereitungslehrgang zur Steuerfachwirt-Prüfung Leseprobe Stand März 2016 16 Inhaltsverzeichnis Einkommensteuer Betriebsaufspaltung Teil 7 Diplom-Finanzwirt Thomas Wiegmann und Diplom-Finanzwirt Herrmann-Josef Meurer I. Einführung 1. Sinn und Zweck / Rechtsenwicklung 2. Motive der Betriebsaufspaltung seitens der Finanzverwaltung 3. Motive der Betriebsaufspaltung seitens der steuerlichen/juristischen Beratung II. Allgemeine Rechtsfolgen der Betriebsaufspaltung III. Rechtsgrundlagen der Betriebsaufspaltung IV. Unterschiede bei der Entstehung der Betriebsaufspaltung 1. Echte Betriebsaufspaltung 2. Die unechte Betriebsaufspaltung 3. Unterschiede zwischen der echten und unechten Betriebsaufspaltung V. Rechtsformen und Gestaltungsmöglichkeiten VI. Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung 1. Sachliche Verflechtung, H 15.7 ABS. 5 ESTH 2. Die personelle Verflechtung, H 15.7 ABS. 6 ESTH VII. Konkretere Rechtsfolgen der Betriebsaufspaltung 1. Allgemeine Feststellung 2. Rechtsfolgen 18 18 19 19 20 20 20 21 21 21 21 22 22 24 28 28 Rechnungswesen Teil 6 Diplom-Finanzwirt Thomas Wiegmann Gründungskosten in Abgrenzung zu Ingangsetzungs- und Erweiterungskosten Aktive latente Steuern Was sind „Latente Steuern“? Investitionszuschuss R 6.5 Abs. 2 EStR § 5 (1) S. 1 2. HS EStG; § 5 (6) EStG Zurechnung eines beweglichen Wirtschaftsguts beim Finanzierungsleasing Bilanzsteuerrechtliche Behandlung, wenn der LN wirtschaftlicher Eigentümer ist A) Aktivierung des geleasten WG mit den AK B) Abschreibung beim LN C) Verbindlichkeiten gegenüber LG passivieren D) Behandlung der Leasingraten E) Kauf- / Mietverlängerungsoptionen ̈r HB Anschaffungskosten* § 255 Abs. 1 HGB fu Leasing – Erlass vom 19.04.1971 I. Allgemeines II. Begriff und Abgrenzung des Finanzierungs-Leasing-Vertrages bei beweglichen Wirtschaftsgütern III. Steuerliche Zurechnung des Leasing-Gegenstandes IV. Bilanzmässige Darstellung von Leasing-Verträgen bei Zurechnung des Leasing-Gegenstandes beim Leasing-Geber V. Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend auch für Verträge mit Leasing-Nehmern, die ihren Gewinn nicht durch bestandsvergleich ermitteln 29 30 30 32 32 34 34 34 34 34 34 35 36 36 37 38 39 39 17 Auszug aus dem Skript Einkommensteuer Betriebsaufspaltung Teil 7 Die steuerliche Betriebsaufspaltung Betriebsaufspaltung Sachliche Verflechtung Vermietung Herr Schmitz oder Schmitz-Müller GbR Personelle Verflechtung GmbH Rechtsgrundlagen § 15 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG H 15.7 Abs. 4 - 8 EStH Rechtsprechung, deren Zitate in Klausuren aber nicht erwartet werden I. Einführung 1. Sinn und Zweck/Rechtsentwicklung Eine steuerliche Betriebsaufspaltung ist eine Gestaltung, bei der ein wirtschaftlich betrachtet einheitlicher Betrieb in zwei rechtlich/wirtschaftlich selbständige Unternehmen aufgeteilt wird. Die Betriebsaufspaltung liegt insbesondere dann vor, wenn beide Unternehmen sowohl in personeller als auch in wirtschaftlicher/sachlicher Hinsicht miteinander verflochten sind. In aller Regel gestaltet man eine Betriebsaufspaltung in der Art und Weise, dass die Aufgliederung eines Unternehmens in ein Besitzunternehmen (in der Regel als Personenunternehmen) und in ein Betriebsunternehmen (in der Regel als Betriebskapitalgesellschaft) vorgenommen wird. 18 Ausgangsbeispiel Max Meier beschließt, seine seit Jahren ausgeübte gewerbliche Tätigkeit zukünftig in der Rechtsform der GmbH fortzuführen. Deshalb verpachtet er sein gesamtes Betriebsvermögen an die von ihm gegründete Max Meier GmbH, deren Anteile er zu 100 % hält. Bei der Betriebsaufspaltung überlässt ein Besitzunternehmen (Einzelunternehmen Max Meier) wesentliche Betriebsgrundlagen miet- oder pachtweise bzw. unentgeltlich einer von ihm beherrschten Betriebsgesellschaft (typischerweise eine Betriebs-GmbH, hier: Max Meier GmbH) zu Zwecken der Betriebsführung bzw. Betriebsfortführung. Das Besitzunternehmen wird häufig (aber nicht zwingend) in der Rechtsform der Einzelunternehmung geführt. Eigentümer des Besitzunternehmens ist der bisherige Gewerbetreibende, der aber wegen der Rechtsfolgen der Betriebsaufspaltung weiterhin gewerbliche Einkünfte erzielt (anstelle einer Vermögensverwaltung). Nach der Rechtsprechung des BFH ist es kennzeichnend für eine Betriebsaufspaltung, dass eine ihrer Art nach nicht gewerbliche Betätigung (typischerweise durch eine natürliche Person, u.U. aber auch durch eine PersG), nämlich das Vermieten/Verpachten (Vermögensverwaltung) von Wirtschaftsgütern an eine (typischerweise) KapG durch eine enge sachliche und personelle Verflechtung zwischen dem Vermieter/Verpächter (sog. Besitzunternehmen) und einer gewerblichen Betriebsgesellschaft (sog. Betriebsunternehmen) in eine gewerbliche Tätigkeit umqualifiziert wird. Im Ergebnis werden in diesen Fällen die eigentlich vermögensverwaltenden Einkünfte aus der Vermietung (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG) als Einkünfte aus Gewerbebetrieb angesehen, § 15 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 EStG für Einzelunternehmen, § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG für PersG, vgl. auch § 2 Abs. 1 GewStG. 2. Motive der Betriebsaufspaltung seitens der Finanzverwaltung Das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung wird von der Rechtsprechung und von der Steuerverwaltung dazu benutzt, um die Pachteinkünfte des Besitzunternehmens der Gewerbesteuer unterwerfen zu können. Eigentlich wird das Besitzunternehmen durch seine lediglich vermietende oder verpachtende Tätigkeit nunmehr vermögensverwaltend tätig. Somit würde es Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, die der Gewerbesteuer nicht unterliegen. Zu dem Schluss der Gewerblichkeit kommt man jedoch, wenn man sieht, dass die hinter dem Besitz- und dem Betriebsunternehmen stehenden Personen einen (so der BFH) „einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben, der über das Betriebsunternehmen auf die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit gerichtet ist“, BStBl. 1981 II 39. Über die allgemeine Definition des § 15 Abs. 2 EStG soll durch diese aus steuerlichen Gründen zusammenfassende und durchgreifende Betrachtungsweise eine nachhaltige Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr mit der Rechtsfolge vorliegen, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden. 3. Motive der Betriebsaufspaltung seitens der steuerlichen/juristischen Beratung Aus wirtschaftlicher/steuerlicher/juristischer Sicht sprechen u.a. folgende Motive (ohne Bewertung und ohne Anspruch auf Vollständigkeit) für eine Betriebsaufspaltung: a) Zivilrechtliche Motive Haftungsbeschränkung durch die Rechtsform der Betriebs-GmbH Produkthaftung, Umweltschutz, allgemeine Vertragshaftung), gilt nicht für Betriebssteuern, vgl. § 74 AO Sicherung der Unternehmenskontinuität durch Trennung von Management und Besitzverhältnissen b) Steuerliche Motive Im Vergleich zur GmbH & Co. KG sind bei einer Betriebs-GmbH die Gesellschafter-Geschäftsführer-Gehälter Betriebsausgaben und führen zu einer erheblichen Gewerbesteuerersparnis. Gewinnmindernde Bildung einer Rückstellung für Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer (üblicherweise die Personen, die für die personelle Verflechtung verantwortlich sind) Im Vergleich zur GmbH ergibt sich durch Vorschaltung einer Besitzpersonengesellschaft ein zusätzlicher Freibetrag beim Gewerbeertrag i.H.v. 24.500 €; Evt. unmittelbare einkommensteuerliche Verlustzurechnung aus dem Besitzunternehmen Körperschaftsteuersatz 15 % Keine Kirchensteuer auf nicht ausgeschüttete Gewinne in der Betriebs-KapG 19 II. Allgemeine Rechtsfolgen der Betriebsaufspaltung Die wichtigste Rechtsfolge der Betriebsaufspaltung ist die Umqualifizierung einer eigentlich vermögensverwaltenden Tätigkeit des Besitzunternehmens (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) als Gewerbebetrieb i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 21 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 21 Abs. 3 EStG, 15 Abs. 2 EStG und § 2 Abs. 1 GewStG und der sich daraus ableitenden Existenz von steuerlichem Betriebsvermögen. Durch die Identität der hinter den Besitz- und Betriebsunternehmen stehenden Personen, die einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben, wird über das Betriebsunternehmen ein Durchgriff mit den Folgen der Gewerblichkeit vermutet. So gilt das Besitzunternehmen über das Betriebsunternehmen als am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Umsatzsteuerlich besteht regelmäßig eine Organschaft (vgl. A 2.8 Abs. 6b UStAE), was zur Folge hat, dass für beide Unternehmen nur eine Umsatzsteuerjahreserklärung und gemeinsame Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben sind. Da umsatzsteuerlich nur ein Unternehmen vorliegt, können Betriebsunternehmen und Besitzunternehmen keine Rechnungen im umsatzsteuerlichen Sinne ausstellen. Die wichtigsten Rechtsfolgen zusammengefasst sind: Rechtsfolgen Zwei gewerbliche Unternehmen Besitzunternehmen ist gewerbesteuerpflichtig Alle WG des Besitzunternehmen sind BV Anteile am Betriebsunternehmen sind notw. BV des Besitzunternehmers Das gesamte Besitzunternehmen ist betroffen III. Rechtsgrundlagen der Betriebsaufspaltung Wie bereits ausgeführt spricht man bei der Betriebsaufspaltung von einem sog. Rechtsinstitut. Die Betriebsaufspaltung ist bis heute weder tatbestandsmäßig noch in ihren Rechtsfolgen ausdrücklich gesetzlich geregelt. Offensichtlich sieht der Gesetzgeber angesichts der gefestigten Rechtsprechung zu diesem Thema keine Veranlassung, eine gesetzliche Normierung voranzutreiben. Der Tatbestand und die Rechtsfolgen der Betriebsaufspaltung entstammen der ständigen BFH-Rechtsprechung und der Bestätigung durch das Bundesverfassungsgericht. Der BFH hatte die Rechtsfolge der Betriebsaufspaltung (Besitzunternehmen = gewerbliche Betätigung) aus dem Begriff des Gewerbebetriebes des § 15 Abs. 2 EStG (Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr) entnommen. Klausurhinweis Für die Klausurbearbeitung ist für den Fall einer Betriebsaufspaltung folgende Begründung ausreichend: - für die Betriebsaufspaltung allgemein: H 15.7. Abs. 4 - für die sachliche Verflechtung: H 15.7 Abs. 5 - für die personelle Verflechtung: H 15.7 Abs. 6 IV. Unterschiede bei der Entstehung der Betriebsaufspaltung Man unterscheidet die Betriebsaufspaltungen hinsichtlich ihrer Entstehung in echte und unechte Betriebsaufspaltungen (in Klausuren, in denen der Auffassung der FinVerw zu folgen ist, handelt es sich um eine theoretische und meist ohne steuerliche Auswirkung bleibende Differenzierung, die hier nur der Vollständigkeit halber dargestellt wird). 20 1. Echte Betriebsaufspaltung Eine echte (eigentliche) Betriebsaufspaltung liegt dann vor, wenn ein bereits bestehendes, einheitliches Unternehmen, z.B. Einzelunternehmen oder Personengesellschaft, in ein Besitz- und ein Betriebsunternehmen aufgespalten wird. Häufig wird ein Betriebsunternehmen in der Rechtsform der GmbH neu gegründet, welches den Betrieb (z.B. Produktion, Vertrieb etc.) des bisher einheitlichen Unternehmens übernimmt. Üblicherweise wird das Umlaufvermögen und nicht wesentliche Teile des Anlagevermögens des bisherigen Unternehmens an die GmbH veräußert. Das wesentliche Anlagevermögen (sog. wesentliche Betriebsgrundlagen wie z.B. Grundstücke, Gebäude, maschinelle Anlagen etc.) verbleiben bei der Besitzgesellschaft und werden der Betriebsgesellschaft pachtweise überlassen. Voraussetzung für die Annahme einer Betriebsaufspaltung ist, dass mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage beim nunmehrigen Besitzunternehmen verbleibt, BStBl 1989 II 1014. Andernfalls würde es sich um eine Betriebsaufgabe oder eine Betriebsveräußerung im Ganzen handeln. Die Betriebs-GmbH übernimmt danach das ursprünglich von dem bisherigen einheitlichen Unternehmen betriebene Unternehmen eigenverantwortlich. Die Tätigkeit des Besitzunternehmens besteht in der Verwaltung (Verpachtung) des zurückbehaltenen Vermögens. 2. Die unechte Betriebsaufspaltung Im Rahmen einer unechten (uneigentlichen) Betriebsaufspaltung werden von Beginn der wirtschaftlichen Tätigkeit an mehrere Unternehmen als rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen gegründet und wie bei der echten Betriebsaufspaltung personell (z.B. durch Zukauf/Erbfall weiterer Anteile an der Betriebs-KapG)/sachlich (s. nächster Satz) miteinander verflochten. Eine unechte Betriebsaufspaltung liegt auch vor, wenn der oder die das Betriebsunternehmen beherrschenden Besitzunternehmer ein Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage erstmals an die Betriebsgesellschaft vermietet. 3. Unterschiede zwischen der echten und unechten Betriebsaufspaltung Aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung besteht nach Auffassung der FinVerw kein Unterschied in der steuerlichen Behandlung der echten und unechten Betriebsaufspaltung, BStBl. 82 II 60, BStBl. 91 II 773. V. Rechtsformen und Gestaltungsmöglichkeiten Die gängigsten Möglichkeiten, eine steuerliche Betriebsaufspaltung zu gestalten, sind: Besitzunternehmen Einzelunternehmen Personengesellschaften und ⇐⇒ ⇐⇒ Betriebsunternehmen Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) Im Folgenden wird, sofern nicht anderes erwähnt wird, stets von Einzel-U/PersG ausgegangen, die gegenüber einer KapG vermieten. Hinweis: Eine Betriebsaufspaltung ist auch möglich wenn sowohl das Besitzunternehmen, als auch das Betriebsunternehmen in Form einer Personengesellschaft geführt wird. Diese Form der Betriebsaufspaltung ist jedoch nicht Gegenstand der Prüfung. 21 VI. Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung Betriebsaufspaltung H15.7 (4)-(8) Voraussetzungen: 1. Sachliche Verflechtung (H 15.7 Abs. 5) d.h. überlassenes WG ist für Betriebsunternehmen eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage und 2. Personelle Verflechtung (H 15.7 Abs. 6) d.h. beide Unternehmen werden von einer Person oder einer Personengruppe beherrscht d.h. beide Unternehmen werden von einer Person oder einer Personengruppe beherrscht Für die Annahme einer Betriebsaufspaltung ist eine sachliche und personelle Verflechtung zwischen dem Besitz- und dem Betriebsunternehmen erforderlich (vgl. H 15.7 Abs. 4 „Allgemeines“ EStH). Zentrale Tatbestandsmerkmale 1. Sachliche Verflechtung, H 15. 7 Abs. 5 EStH 2. Personelle Verflechtung, H 15.7 Abs. 6 EStH 1. Sachliche Verflechtung, H 15.7 Abs. 5 EStH a) Allgemeines zu wesentlichen Betriebsgrundlagen a.) funktionale Betrachtung (H 16 Abs. 5 „wesentl….“) d.h. WG ist für Erreichung des Betriebszweckes erforderlich und besitzt besonderes Gewicht für die Betriebsführung (z.B. Grundstück, Produktionsmaschinen) b.) quantitative Betrachtung (H 16 Abs. 8 „Begriff….“) d.h. WG mit erheblichen stillen Reserven Die sachliche Verflechtung liegt vor, wenn das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen (funktional) wesentlichen Betriebsgrundlagen zur Nutzung überlässt. Dazu ist es unerheblich ob die Überlassung entgeltlich, unentgeltlich oder teilentgeltlich erfolgt (H 15.7 Abs. 5 EStH). Hierbei kann es sich sowohl um materielle als auch um immaterielle Wirtschaftsgüter handeln (z.B. Erfindungen, BStBl 1989 II 455, BStBl 1992 II 415). Hinweis Regelmäßig reduziert sich der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlagen auf (bebaute oder unbebaute) Grundstücke. Es ist ratsam, Grundstücke, sofern die Funktionalität für das Betriebsunternehmen in keinster Weise angezweifelt wird, stets als wesentliche Betriebsgrundlage i.S. einer Betriebsaufspaltung anzusehen. Diese Auffassung stützt sich vor allem auf die BFH-Rechtsprechung, nach der selbst reine Büro- und Verwaltungsgebäude als wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen sind, BFH v. 23.5.2000 in BStBl. 2000 II 621. 22 Wegen der Wichtigkeit und Bedeutung der wesentlichen Betriebsgrundlage für das Betriebsunternehmen bleibt der Einfluss des Besitzunternehmens auf das Betriebsunternehmen sachlich gewährleistet. Neben der persönlichen Einflussnahme (durch die personelle Verflechtung) wird durch die sachliche Verflechtung auch die damit verbundene Abhängigkeit demonstriert. Hinweis Es kommt nicht darauf an, ob das Wirtschaftsgut auch für das Besitzunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt. Es muss sich für das Betriebsunternehmen um eine wesentliche Betriebsgrundlage handeln. Für die Annahme einer sachlichen Verflechtung reicht es aber bereits aus, wenn nur eine wesentliche Betriebsgrundlage an das Betriebsunternehmen überlassen wird. Dabei muss es sich aber um eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage handeln. Damit wird das Besitzunternehmen mit der gesamten Überlassung an die Betriebs-GmbH (auch bezogen auf unwesentliche WG) zum Gewerbebetrieb H 15.7 Abs. 5 EStH. Typische Beispiele für wesentliche Betriebsgrundlagen: a) Verpachtung des gesamten Anlagevermögens des Besitzunternehmens an das Betriebsunternehmen b) Verpachtung der für das Betriebsunternehmen notwendigen Maschinen durch das Besitzunternehmen c) Verpachtung mind. eines für das Betriebsunternehmen notwendigen Grundstücks durch das Besitzunternehmen Die Nutzungsüberlassung kann entgeltlich, unentgeltlich oder verbilligt erfolgen. b) Müssen wesentliche Betriebsgrundlagen im Eigentum des Besitzunternehmens stehen? Die für das Betriebsunternehmen wesentlichen Betriebsgrundlagen müssen nicht im Eigentum des Besitzunternehmens stehen. Nach Auffassung des BFH ist es ausreichend, wenn das Besitzunternehmen z.B. das für das Betriebsunternehmen wesentliche Grundstück selbst nur gepachtet oder unentgeltlich überlassen bekommen hat und sodann an das Betriebsunternehmen weiter verpachtet hat, BStBl. 89 II 152, BStBl. 89 II 1014, BFH/NV 93,95. Hinweis Mangels Eigentum wird es sich in den Fällen der Untervermietung nicht um steuerliches Betriebsvermögen handeln, obwohl die Einkünfte solche aus Gewerbebetrieb sind. Betroffen wären aber weitere Wirtschaftsgüter und Vermögensgegenstände, die keine wesentlichen Betriebsgrundlagen darstellen: Sie wären dem gewerblichen Besitzunternehmen zuzurechnen (z. Bsp. die Anteile an der Betriebs-KapG). c) Unbebaute Grundstücke Unbebaute Grundstücke sind wesentliche Betriebsgrundlagen, wenn sie von der Betriebsgesellschaft mit Zustimmung des Besitzunternehmens entsprechend ihren Bedürfnissen bebaut werden dürfen oder z.B. als Lagerplatz, Kundenparkplatz eingerichtet worden sind, BStBl 1989 II 1014. Ferner sind sie eine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn sie im Funktionszusammenhang mit Gebäuden stehen (z.B. Abstellflächen, Lager) oder wegen ihrer besonderen Lage betriebsnotwendig sind. d) Andere Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens Hier gelten die erwähnten, vom BFH aufgestellten Grundsätze analog. Auch wenn Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens keine Sonderanfertigung darstellen, sind sie in der Regel wesentliche Betriebsgrundlagen. Eine Ausnahme kann gelten, wenn sie jeweils jederzeit kurzfristig wiederbeschaffbar sind, BStBl 1993 II 710. e) Immaterielle Wirtschaftsgüter Immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente, gewerbliche Schutzrechte etc. können ebenfalls wesentliche Betriebsgrundlagen sein, die eine sachliche Verflechtung im Zusammenhang mit einer Betriebsaufspaltung begründen. 23 f ) Darlehensgewährung/Dienstleistung Eine Darlehensgewährung allein oder das Erbringen einer Dienstleistung kann keine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen, weil es allein schon an der Wirtschaftsguteigenschaft fehlt. Eine sachliche Verflechtung kann nicht hergeleitet werden, BStBl 1989 II 455. 2. Die personelle Verflechtung, H 15.7 Abs. 6 EStH a) Allgemeines zur personellen Verflechtung Die Voraussetzungen für eine personelle Verflechtung i.R.d. der Betriebsaufspaltung sind erfüllt, wenn in beiden Unternehmen ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille herrscht, der sich neben dem Nutzungsverhältnis hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlage (BStBl 1993 II 134, ferner BStBl. 72 II 63, 87 II 858, 89 II 152, 90 II 500) auch i.R. einer personellen Beherrschung äußern muss. Hinter dem Besitzunternehmen und hinter der Betriebsgesellschaft müssen Personen stehen, die einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben, d.h. die beide Unternehmen tatsächlich beherrschen, H 15.7 Abs. 6 Beherrschungsidentität EStH. Entscheidend ist die Stimmrechtsregelung, nicht die Anteile am Vermögen H 15.7 Abs. 6 EStH. Ein GmbH-Gesellschafter, der mit 52 % am Vermögen der GmbH beteiligt ist, aber nur über 49 % der Stimmrechte verfügt, ist kein beherrschender Gesellschafter i.S.d. Betriebsaufspaltung. Klausurhinweis: Wird in einer Klausur die Beteiligung am Vermögen und die Stimmrechtsbeteiligung nicht gesondert ausgewiesen, ist davon auszugehen, dass der angegebene Wert (z.B. 55 %) für beide Beteiligungsformen gilt. Im Klartext Eine personelle Verflechtung liegt vor, wenn beide Unternehmen von einer Person oder von einer Personengruppe beherrscht werden. b) Beteiligungsidentität Am deutlichsten und damit am einfachsten erkennbar ist die Beteiligungsidentität, wenn an beiden Unternehmen dieselben Personen bzw. dieselbe Person im gleichen Verhältnis beteiligt sind, BStBl 92 II 349. Beispiele a) Max Meier ist Alleineigentümer des Besitzunternehmens und hält alle Anteile der Betriebs-GmbH (Grundfall) b) Max Meier und Fritz Lustig halten jeweils 1/2 der Anteile des Besitzunternehmens und je 1/2 der Anteile des Betriebsunternehmens (Anwendung der sog. Personengruppentheorie, H 15.7 Abs. 6 EStH). c) Max Meier, Fritz Lustig und Tom Traurig halten je 1/3 des Besitzunternehmens und je 1/3 des Betriebsunternehmens. In allen drei Fällen ist die personelle Verflechtung gegeben, weil die gleiche Person oder die gleiche Personengruppe sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen personell beherrscht (sogar im gleichen Verhältnis). Diese personelle Verflechtung in Form der absoluten Beteiligungsidentität ist aber nicht allein erforderliche Voraussetzung. Anstelle einer absoluten Beteiligungsidentität reicht schon eine sog. Beherrschungsidentität. Dabei beherrschen die Personen, die bereits das Besitzunternehmen kontrollieren, auch die Betriebs-KapG, ohne in beiden Unternehmen identisch oder gleichmäßig beteiligt zu sein, H 15.7 Abs. 6 EStH (auch Personengruppentheorie genannt). 24 Beispiel Besitzuntern. Einzelpers oder PersGes Betriebsuntern. GmbH A 50 % B 50 % A 50 % B 50 % A 50 % X 50 % A 50 % Y 50 % A 60 % B 40 % A 100 % Person. Verfl ? (beachte Einstimmigkeitsabrede) A 60 % X 40 % A 60 % Y 40 % A 70 %, B 20 %, C 10 % A 20 %, B 30 %, C 5 %, D 45 % A 100 % A 50 % Ehefrau 50 % Dabei sind nicht die Anteile am Vermögen, sondern vielmehr die Stimmrechtsanteile maßgeblich. c) Beherrschungsidentität der „Sowohl-als-auch-Gesellschafter“ Die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung sind auch erfüllt, wenn dieselben Personen in jeweils unterschiedlicher Höhe am Besitzunternehmen und am Betriebsunternehmen beteiligt sind. Es muss aber sichergestellt sein, dass alle Personen gleichgerichtete Interessen haben und somit als geschlossene Personengruppe (Personengruppentheorie) in der Lage sind, beide Unternehmen faktisch zu beherrschen, BStBl 1972 II 73, BStBl 1990 II 500, BStBl 1993 II 876. Es muss also lediglich gesichert sein, dass sich in der Betriebsgesellschaft auf Dauer nur der geschäftliche Betätigungswille entfalten kann, der vom Vertrauen des Beherrschers des Besitzunternehmens getragen wird, BStBl 1989 II 455. Beispiele Max und Fritz sind zu je 1/2 Miteigentümer eines Grundstücks, das an die „Max und Fritz GmbH“ vermietet ist. Max ist zu 60 % an der GmbH beteiligt, Fritz zu 40 %. Unter der Voraussetzung, dass es sich bei dem Grundstück um eine wesentliche Betriebsgrundlage handelt, liegt eine sachliche Verflechtung vor. Es handelt sich bei Max und Fritz um eine geschlossene Personengruppe, bei der man – im Einzelfall widerlegbar – von gleichgerichteten Interessen ausgeht. Somit liegt auch eine personelle Verflechtung vor, so dass eine Betriebsaufspaltung gegeben ist. Diese sog. Personengruppentheorie greift jedoch dann nicht, wenn eine Beherrschungsidentität nicht gegeben ist. Beispiele hierfür sind nach der Rechtsprechung, wenn die Beteiligung am Besitz- und Betriebsunternehmen jeweils extrem entgegengesetzt verlaufen, BStBl. 89 II 152. Beispiel Max Meier ist zu 2 % am Besitzunternehmen und zu 98 % am Betriebsunternehmen beteiligt; Fritz Lustig ist zu 98 % am Besitzunternehmen und zu 2 % am Betriebsunternehmen beteiligt. Ebenso kann die o.g. Personengruppentheorie ausnahmsweise widerlegt werden, wenn innerhalb der Personengruppe nachweisbar Interessenkollisionen aufgetreten sind, die dem Vorhandensein eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen der Personengruppe entgegenstehen, BStBl. 92 II 349, H 137 Abs. 6 Interessensgegensätze EStH. Die theoretische Möglichkeit von Streitigkeiten innerhalb der Personengruppe reicht nicht aus. 25 d) Zusammenrechnen v. Ehegattenanteilen? (sog. Ehegattenbetriebsaufspaltung, H 15.7 Abs. 7) Entgegen früherer Auffassungen werden Anteile von Ehegatten zur Frage der Beherrschung nicht zusammengerechnet. Das BVerfG hielt eine Zusammenrechnung in seinem Beschluss vom 12.03.1985 mit dem Grundgesetz für unvereinbar, sofern die Vermutung gleichgerichteter geschäftlicher Interessen und die daraus gefolgerte Zusammenrechnung an die Ehe als solche anknüpft, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG, BStBl. 85 II 475. Das BVerfG behandelt Ehegatten nicht schlechter, andererseits aber auch nicht besser als Ledige. Die BFH-Rechtsprechung und die Finanzverwaltung haben sich dieser Auffassung angeschlossen, H 15.7 Abs. 7 EStH. Deshalb bleiben die o.g. Grundsätze der Personengruppentheorie auch bei Ehegatten anwendbar, da diese Regelungen ja nicht an das Vorhandensein der Ehe als solche anknüpfen, s.u. Sind an einem Unternehmen nicht beide Ehegatten beteiligt, dürfen die Anteile beider Ehegatten am anderen Unternehmen nicht mehr zusammengerechnet werden. Beispiel Max Meier ist zu 100 % am Besitzunternehmen beteiligt. Die Ehegatten Max und Frieda Meier sind zu je 50 % am Betriebsunternehmen beteiligt. In diesem Fall liegt keine Betriebsaufspaltung vor, weil Max Meier nicht auch das Betriebsunternehmen beherrscht. Eine Personengruppe liegt nicht vor, weil Frieda nicht am Besitzunternehmen beteiligt ist. e) Anwendung der Personengruppentheorie auf Ehegatten Wenn beide Ehegatten (evtl. auch zusätzlich Dritte) sowohl am Besitz- als auch am Betriebsunternehmen beteiligt sind, bilden sie in gleicher Weise wie Fremde eine geschlossene Gruppe (s. oben). Die personelle Verflechtung liegt in der Regel vor, wenn die Ehegatten (evtl. mit Dritten) in beiden Unternehmen über die Stimmenmehrheit verfügen, BStBl. 93 II 876, zuletzt BStBl 1994 II 466. f ) Zusammenrechnung der Anteile von Eltern und minderjährigen Kindern => Zu beachten ist, ob das Vermögenssorgerecht beiden Eltern zusteht oder nur einem Elternteil. Beispiel V (Vater) ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks, das er an eine GmbH verpachtet. Die Anteile der GmbH hält: V 50 %; K1 25 %; K2 25 %; K1 und K2 sind die minderjährigen Kinder des V. a.) Das Vermögenssorgerecht für die Kinder liegt gemeinsam bei den Eltern. b.) Das Vermögenssorgerecht für die Kinder hat alleine V. Lösung zu a.) Es liegt keine personelle Verflechtung vor, da V alleine in der GmbH keine Mehrheit hat. Lösung zu b.) Personelle Verflechtung ist gegeben, da V beide Seiten beherrscht g) Problematik der Einstimmigkeitsvoraussetzung Da bei einem in Form einer GbR geführten Besitzunternehmen die Entscheidungen grds. nur einstimmig getroffen werden können, ist zur Prüfung der personellen Verflechtung zu beachten, ob im Gesellschaftsvertrag auf die Einstimmigkeit zugunsten einer einfachen Stimmrechtsmehrheit verzichtet wurde. (BMF vom 7.10.2002, Beck-Erlasse 1 § 15/ 10) Beispiel Die Grundstücksgemeinschaft A (70 %), B (20 %) und C (10 %) vermietet ein Grundstück an die A-GmbH (A 100 %). Eine personelle Verflechtung kann nur dann angenommen werden, wenn in der GbR auf die Einstimmigkeit verzichtet wird. 26 Wie werden bei einer Personengesellschaft die Entscheidungen getroffen? Erbengemeinschaft: § 2038 (2) BGB, § 745 (1) BGB einfache Mehrheit GbR: § 709 Abs. 1 BGB => Einstimmig OHG: §§ 114, 115 (1) HGB => Entscheidungen über den gewöhnlichen Betrieb hinaus immer einstimmig KG: §§ 161 (2), 114, 115 (1), 164 => Einstimmigkeit aller Komplementäre, Kommanditisten müssen nur zustimmen, wenn außergewöhnliche Geschäfte anstehen Hinweise Bei der OHG und der KG ist die Einstimmigkeit nur für solche Geschäftsvorfälle explizit vorgesehen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen. Hinsichtlich der für das Vorliegen einer personellen Verflechtung maßgeblichen Geschäfte des täglichen Lebens kommt es bei der OHG darauf an, wem die Geschäftsführung zusteht: Sind alle Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt, gilt de facto das Einstimmigkeitsprinzip, weil jeder Gesellschafter der Vornahme der Handlung eines anderen Gesellschafters widersprechen kann. Sind bei einer OHG ein oder mehrere Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen, so haben diese kein Widerspruchsrecht. Insoweit gilt das Einstimmigkeitsprinzip nicht. Für die Geschäfte des täglichen Lebens ist die Zustimmung der Kommanditisten einer KG nicht erforderlich. Da sie insoweit auch kein Widerspruchsrecht besitzen, gilt hier nach den gesetzlichen Regelungen kein Einstimmigkeitsprinzip. In der Praxis werden jedoch regelmäßig vertragliche Vereinbarungen bestehen, so dass die dispositiven gesetzlichen Regelungen nachrangig sind. Da die gesetzlichen Regelungen dispositiv sind, können im Gesellschaftsvertrag abweichende, vorrangige Regelungen getroffen werden. Zum Beispiel: In der GbR kann das Einstimmigkeitsbedürfnis durch das Erfordernis einer einfachen Mehrheit ersetzt werden. In der OHG kann ein Einstimmigkeitsbedürfnis geregelt werden In der KG kann dem Kommanditisten eine Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt werden. Sind mehrere Personen sowohl an der Besitz- als auch an der Betriebsgesellschaft beteiligt, so werden ihnen grds. gleichgerichtete Interessen unterstellt; denn ohne gleichgerichtete Interessen wäre grds. keine Aufspaltung des Betriebs erfolgt. Dabei kommt es nicht darauf an, welcher Einfluss jeder einzelnen Person innerhalb der Gesellschaft zukommt. Insbesondere kommt es nicht auf die Beteiligungshöhe der einzelnen Personen an. Ausnahmsweise kann es jedoch innerhalb der Personengruppe zu Interessenkollisionen kommen, so dass die Vermutung des gleichgerichteten Interesses widerlegt ist. Dann läge keine personelle Verflechtung vor. Diese Interessengegensätze müssen aber tatsächlich nachgewiesen und nicht nur möglich sein. 27 VII. Konkretere Rechtsfolgen der Betriebsaufspaltung 1. Allgemeine Feststellung Zunächst ist klarzustellen, dass der Begriff „Betriebsaufspaltung“ keine Wertung in günstige Rechtsfolgen oder ungünstige Rechtsfolgen beinhaltet. Der Begriff Betriebsaufspaltung sollte deshalb wertneutral und vorurteilsfrei verwendet werden. Ist eine Betriebsaufspaltung wissentlich gestaltet worden, so können sich eine Reihe vorteilhafter steuerlicher und zivilrechtlicher Gestaltungen ergeben. Nimmt das Finanzamt aber plötzlich eine Betriebsaufspaltung an, die bisher vom steuerlichen Berater nicht bemerkt worden ist, handelt es sich regelmäßig um einen Haftungsfall, dessen Auswirkungen vielfältig sein können. 2. Rechtsfolgen ... Fall 1 Paul Panzer ist Eigentümer von zwei großen bebauten Grundstücken. Grundstück 1 verpachtet er an Hans Müller, der darauf sein Handelsgewerbe betreibt. Grundstück 2 verpachtet er an die X-GmbH, die darauf ihr Produktionsunternehmen betreibt. Paul Panzer ist an der X-GmbH mit 60 % beteiligt. Aufgabe: Welche Einkünfte erzielt Paul Panzer aus den o.g. Sachverhalten? Fall 2 Lieschen Müller, Erna Frings und Frieda Mainz haben eine GbR gegründet. Zum Gesamthandsvermögen der GbR gehören zwei Grundstücke. Zweck der GbR ist die Verpachtung der beiden Grundstücke. Im Rahmen eines Gesellschaftsvertrages haben die Beteiligten festgelegt, dass Entscheidung nach dem Mehrheitsprinzip getroffen werden sollen. Grundstück 1 ist an Peter Meier verpachtet, der darauf seinen Gewerbebetrieb betreibt. Grundstück 2 ist an die Z-GmbH verpachtet, die darauf ebenfalls einen Gewerbebetrieb betreibt. An der Z-GmbH sind Lieschen Müller und Erna Frings mit je 50 % beteiligt. Welche Einkünfte erzielt die GbR aus dem o.g. Sachverhalt? Fall 3 Peter Schmitz ist seit 1.1.2014 Eigentümer eines unbebauten Grundstücks im Gewerbegebiet seiner Heimatstadt. Die AK betrugen 950.000 €. Zur Finanzierung musste er ein Darlehen (Fälligkeitsdarlehen) in Höhe von 600.000 € bei der Bank aufnehmen. Dafür zahlt er monatlich 2.000 € Zinsen an die Bank. Von Anfang an war er auf der Suche nach einem Mieter. Neben den Schuldzinsen verursacht das Grundstück monatliche Kosten von 500 €. Im Januar 2011 hatte Peter Schmitz mit einem Geschäftsfreund eine GmbH gegründet. Peter Schmitz ist mit 60 % daran beteiligt und hat die AK der Beteiligung (60.000 €) zum Teil mit einem Darlehen bei der Bank finanzieren müssen. (Fälligkeitsdarlehen in Höhe von 50.000 €; Zinsen monatlich 160 €). In 2014 und 2015 wurde von der GmbH keine Gewinnausschüttungen vorgenommen. Ein Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG hat Peter Schmitz nicht gestellt. Die GmbH soll ein Autohaus mit entsprechendem Werkstattbetrieb betreiben und stand von Beginn an mit verschiedenen Grundstückseigentümern in Verhandlungen zwecks Kauf eines entsprechenden Grundstücks. Nachdem die Verhandlungen der GmbH mit verschiedenen Grundstückeigentümern endgültig gescheitert waren, kam es im Juni 2015 spontan zu einem Pachtverhältnis zwischen Peter Schmitz und der GmbH (Pachtvertrag ab 1.7.2015). Die GmbH errichtete sofort mit Zustimmung des Peter Schmitz die erforderlichen Gebäude. Der Pachtzins beträgt jährlich 100.000 €, angemessen wäre jedoch nur ein Pachtzins von 60.000 € jährlich. 28 Die Verkehrswerte entwickelten sich wie folgt: Grundstück 60 % - GmbH-Anteil 01.01.2013 950.000 65.000 01.07.2013 950.000 80.000 31.12.2013 1.000.000 90.000 01.07.2014 1.200.000 90.000 31.12.2014 1.400.000 95.000 Aufgabe Welche Einkünfte erzielt Peter Schmitz in 2014 und 2015 aus dem o.g. Sachverhalt? Gehen Sie davon aus, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb immer gem. § 4 Abs. 1 EStG ermittelt werden und dass das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Auszug aus dem Skript Rechnungswesen Teil 6 Gründungskosten in Abgrenzung zu Ingangsetzungs- und Erweiterungskosten Ingangsetzungs- / Erweiterungskosten Gründungskosten betreffen die wirtschaftliche Existenz des Betriebes = „Anlaufkosten“ betreffen die rechtliche Existenz des Betriebes ⇒ ⇒ § 246 HGB Aktivierungsverbot kein Vermögensgegenstand HB = StB ⇒ Maßgeblichkeit § 248 Abs. 1 HGB Aktivierungsverbot HB = StB ⇒ Maßgeblichkeit Passive latente Steuern § 274 Abs. 1 Satz 1 HGB: Pflicht in der HB HB - Gewinn ist größer als StB – Gewinn Beachte: Pro BILANZPOSITION berechnen 29 Aktive latente Steuern § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB: Wahlrecht in der HB HB - Gewinn ist kleiner als StB – Gewinn Beachte: Pro BILANZPOSITION berechnen Was sind „Latente Steuern“? Latente Steuern entstehen dann, wenn bei einer KapGes. der HB – Gewinn nicht gleich StB – Gewinn ist und diese Differenz sich in späteren Jahren wieder ausgleicht. also: Fiktive Ertragsteuern lt. HB-Gewinn Echte Ertragsteuern lt. StB-Gewinn Differenz, die sich später ausgleicht Gewinn HB > StB = latenter Steueraufwand HB < StB = latenter Steuerertrag Ertragsteuern = KSt und Gewerbeertragsteuer § 274 HGB Die Konzeption hat sich in Anlehnung an die IFRS Bilanzierung in Richtung der bilanzorientierten Betrachtungsweise geändert „Temporary-Konzept“. Zukünftig werden nur noch die handels- und steuerrechtlichen Bilanzansätze miteinander verglichen. Bei Abweichung des Handelsbilanzansatzes vom steuerbilanziellen Ansatz entsteht künftig eine Steuerlatenz. Ergibt sich insgesamt eine passive Steuerlatenz, besteht ein Passivierungsgebot, ergibt sich jedoch insgesamt eine aktive Steuerlatenz, ergibt sich ein Aktivierungswahlrecht. Der getrennte unverrechnete Ausweis aktiver und passiver Steuerlatenzen ist jedoch möglich (vergleiche auch Gliederungsvorschrift § 266 Abs. 2 D „Aktive latente Steuern“ HGB und § 266 Abs. 3 E „Passive latente Steuern“ HGB. Aufwendungen und Erträge sind in der GuV gesondert unter dem Posten „Steuern vom Einkommen und Ertrag“ auszuweisen. Passive latente Steuern Bei erwarteten zukünftigen Steuerbelastungen ist ein Passivposten für latente Steuern zu bilden Beispiele für die Entstehung von passiven latenten Steuern: Entwicklungskosten werden in der Handelsbilanz angesetzt Ein Sonderposten mit Rücklagenanteil wird in der Handelsbilanz nicht gebildet steuerliche Sonderabschreibungen dürfen handelsrechtlich nicht zum Abzug gebracht werden. 30 Aktive latente Steuern Bei erwarteten zukünftigen Steuerentlastungen darf ein Aktivposten für latente Steuern gebildet werden. Verlustvorträge sind in Höhe der innerhalb der nächsten 5 Jahr zu erwartenden Verlustverrechnung bei der Ermittlung aktiver latenter Steuern zu berücksichtigen. Hierdurch sollen Überbewertungen vermieden werden. Beispiele für die Entstehung von aktiven latenten Steuern: Der Firmenwert wird handelsrechtlich schneller abgeschrieben als steuerrechtlich Handelsrechtliche z.B. Drohverlustrückstellungen dürfen steuerrechtlich nicht gebildet werden ⇒ Ausnahme „Erleichterung für kleine Kapitalgesellschaften“ Kleine Kapitalgesellschaften erhalten im Rahmen der Erleichterung (§ 274a Nr. 5 HGB) eine Befreiung von der Anwendung des § 274 HGB, so dass diese die latenten Steuern nicht ausweisen müssen. Von dieser Erleichterung werden kleine Kapitalgesellschaften wahrscheinlich häufig Gebrauch machen. keine Abzinsung Guthaben und Verbindlichkeiten aus Steuerlatenzen sind nicht abzuzinsen, da der Zeitpunkt für die Realisierung der latenten Steuern nicht genau bestimmt werden kann und somit eine detailierte Berechnung nicht möglich ist. Das Abzinsungsverbot ist in § 274 Abs. 2 Satz 1 HGB explizit geregelt. Beispiel Bei der X-GmbH ergeben sich die nachstehenden Differenzen bei einzelnen Bilanzposten zwischen Handels- und Steuerbilanz: Erläuterung iwG: Der Ansatz in der Handelsbilanz ist höher, da hier Entwicklungskosten aktiviert wurden. Steuerrechtlich besteht ein Aktivierungsverbot gemäß § 5 Abs. 2 EStG. Firmenwert: Ein entgeltlich erworbener Firmenwert wurde handelsrechtlich auf 5 Jahre abgeschrieben und steuerrechtlich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG auf 15 Jahre. RSt: Eine handelsrechtlich gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB gebildete Rückstellung für drohende Verlust durfte steuerrechtlich nicht gebildet werden (§ 5 Abs. 4a EStG). SoPo § 6b: Ein steuerrechtlich zutreffend gebildeter Sonderposten mit Rücklagenanteil darf im Handelsrecht nicht gebildet werden. Ausschnitt aus den Bilanzen: Bilanzpositionen Handelsbilanz Steuerbilanz Differenz Latenz iwG 200.000 € 90.000 € 110.000 € passiv Firmenwert 120.000 € 140.000 € 20.000 € aktiv 50.000 € 0€ 50.000 € aktiv 0€ 100.000 € 100.000 € passiv RSt-Drohverluste SoPo § 6b Für die Berechnung der latenten Steuern kann von einer Steuerbelastung (KST + Soli + GewSt i.H.v. 30 % ausgegangen werden). Lösung Es ergeben sich: aktive latente Steuern passive latente Steuern 70.000 € * 30 % = 21.000 € 210.000 € * 30 % = 63.000 € Es besteht ein Ausweisgebot der im Ergebnis passiven latenten Steuern in Höhe des saldierten Betrages von 42.000 €. Die aktiven und passiven latenten Steuern dürfen aber auch unsaldiert auf der Aktiv- und Passivseite getrennt ausgewiesen werden. 31 Investitionszuschuss R 6.5 Abs. 2 EStR § 5 (1) S. 1 2. HS EStG; § 5 (6) EStG Wahlrecht Keine Kürzung der AK/HK Kürzung der AK/HK um den Zuschuss (= außerpl. AfA) Zuschuss = Ertrag Beachte: Bei Zuschuss vor Baumaßnahme R 6.5 (4) EStR HB: Nach dem Bilanzkommentar zur HB, gilt auch hier nach § 255 (1) HGB das Wahlrecht, Minderung der AK oder als a.o. Ertrag. Beachte: Investitionszulagen nach dem Inv.ZulG. sind keine Zuschüsse, aber steuerfrei nach § 8 Inv.ZulG. deshalb Buchung als s.b. Ertrag in der HB Minderung des StB-Gewinns um die Zulage außerhalb der Buchführung / Bilanz. Zurechnung eines beweglichen Wirtschaftsguts beim Finanzierungsleasing Grundsätze beim Finanzierungsleasing: Finanzierungsleasing ist nur dann anzunehmen, wenn der Vertrag über eine bestimmte Zeit abgeschlossen wird, in der die Kündigung desselben ausgeschlossen ist (= Grundmietzeit), und der Leasingnehmer (LN) mit dem während der Grundmietzeit zu entrichteten Leasingraten mindestens die Investitionskosten (AK/HK) sowie alle Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten des Leasinggebers (LG) deckt. Zurechnung beim Finanzierungsleasing: Der BMF hat die o.g. Grundsätze im Erlass vom 19.04.1971 dahingehend ausgelegt, dass die Zurechnung des LeasingGegenstandes abhängig ist, vom Verhältnis der Grundmietzeit (GMZ) zur bND und der Vereinbarung einer Mietverlängerungs- oder Kaufoption. In den Fällen des Finanzierungsleasing sind die Leasing-Gegenstände i.d.R. dem Leasingnehmer zuzurechnen, wenn ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer erheblich länger ist, als die GMZ und dem LN ein Recht auf Verlängerungs- oder Kaufoption zusteht, bei dessen Ausübung er nur einen wesentlich geringeren (d.h. einer Anerkennungsgebühr ähnelnden) Betrag zu zahlen hat, als sich bei Berechnung des dann üblichen Kaufpreises ergeben würde. Die Zurechnung erfolgt in diesen Fällen beim LN, wenn 32 GMZ weniger als 40% der bND GMZ größer als 90% der bND eventuelle Optionen sind unbeachtlich GMZ beträgt 40 - 90% der bND Vertrag mit Kaufoption: Kaufpreis für WG ist kleiner als der Restbuchwert des WG bei fiktiver linearer AfA Vertrag mit Mietverlängerungsoption: Anschlussmiete ist kleiner als fiktive lineare AfA für das WG Beispiel 1 Ein Fabrikationsbetrieb mietet ab 02.01.01 eine Werkzeugmaschine für eine beidseitig unkündbare GMZ von 36 Monaten. Die Maschine hat eine bND von 60 Monaten. Der Vermieter übernimmt den Kundendienst und den Ersatz von Verschleißteilen. Für Zerstörung durch Brand und unsachgemäße Bedienung, Diebstahl, usw. muss jedoch der LN einstehen. Die Jahresmiete während der GMZ wird auf 108.000 € festgelegt. Der Ermittlung der Jahresmieten von 108.000 € liegen Anschaffungskosten von i.H.v. insgesamt 240.000 € zugrunde. Eine Mietverlängerung auf Wunsch des LN ist möglich. Für den Fall der Optionsausübung beträgt die Anschlussmiete jährlich 40.000 €. Liegt Finanzierungsleasing vor? Wer ist der Eigentümer? Lösung? Beispiel 2 Sachverhalt wie Beispiel 1, jedoch mit der Abwandlung, dass nach Ablauf der GMZ dem Fabrikationsbetrieb weder ein Kaufrecht noch eine Mietverlängerungsoption zusteht. Wer ist der Eigentümer? Lösung? Beispiel 3: Sachverhalt wie Beispiel 1, jedoch mit der Abwandlung, dass dem Betrieb nach Ablauf der GMZ eine Kaufoption eingeräumt wurde. Der für den Fall der Ausübung derselben zu zahlende Kaufpreis beträgt 55.000 €. Wer ist der Eigentümer? Lösung? 33 Bilanzsteuerrechtliche Behandlung, wenn der LN wirtschaftlicher Eigentümer ist a) Aktivierung des geleasten WG mit den AK AK des LN sind die AK/HK des LG, die dieser der Kalkulation der Leasingraten zugrunde gelegt hat + zusätzliche AK/HK, die der LN im Zusammenhang mit der Beschaffung hatte (Zulassungskosten, Transport, Montage, etc.). b) Abschreibung beim LN Planmäßige AfA (bezogen auf die bND) und/oder ggf. Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen. c) Verbindlichkeiten gegenüber LG passivieren Passivierung der Summe aller Raten und Bildung eines ARap für Zins- und Kostenanteile. Alternative: Passivierung nach BMF in Höhe der AK/HK des LG, also ohne die Summe der in den Leasingraten enthaltenen Zins- und Kostenanteile. d) Behandlung der Leasingraten Die Leasingraten sind bei Fälligkeit aufzuteilen in einen Tilgungsanteil = erfolgsneutral (Minderung der Verb.) Zins- und Kostenanteil = erfolgswirksam (Gewinnbuchen) e) Kauf- / Mietverlängerungsoption Zahlungen sind sofort verrechenbare Aufwendungen!!! Aufteilung der Leasingraten nur, wenn LN wirtschaftlicher Eigentümer ist. Die Leasingraten enthalten einen ⇒ ⇒ erfolgsneutralen Tilgungsanteil für die „Kaufpreisschuld“ Zins- und Kostenanteil Aufteilung nach der „Barwertvergleichsmethode“ oder „Zinsstaffelmethode“ 34 erfolgswirksamen Beispiel Die Werkzeugfabrik Karl Schulte OHG, Köln, benötigt zur besseren Abwicklung ihres Rechnungswesens einen neuen Computer, dessen Anschaffungskosten 81.000 € betragen. Die Schulte OHG hat daher einen Leasingvertrag abgeschlossen, der in der Zeit vom 01.07.01 bis 30.06.04 nicht gekündigt werden kann. An jährlichen Leasingraten sind 31.000 € jeweils zum Ende eines Leasing-Jahres zu zahlen, die Zahlungen erfolgen jeweils pünktlich per Banküberweisung. Der Leasingvertrag beinhaltet eine Option, nach der die Schulte OHG den Computer nach Ablauf der Grundmietzeit weiter mieten kann. Im Falle der Ausübung der Option beträgt die anschließende Jahresmiete 5.000 €. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Computers beträgt 4 Jahre. Der Computer wird am 02.07.01 angeliefert. Aufgabe Ermitteln Sie die möglichen Bilanzansätze für die Steuerbilanz, die sich aus diesem Sachverhalt per 31.12.01 und 31.12.02 ergeben. Gehen Sie dabei auf folgende Punkte ein: a) Finanzierungsleasing? Welche Art? b) Wirtschaftlicher Eigentümer? c) Behandlung der Leasingraten beim Leasing-Nehmer? d) Buchungen 01 und 02? Lösung Anschaffungskosten* § 255 Abs. 1 HGB für HB Anschaffungspreis + A-Nebenkosten - Preisnachlässe + nachträgliche AK = Anschaffungskosten (ohne abzugsfähige Vorsteuer) *nur Einzelkosten = keine Gemeinkosten (H 6.2 „Gemeinkosten“) und keine Finanzierungskosten Vorsteuer und Anschaffungskosten (§ 9b EStG) Die Vorsteuer ist in vollem Umfang abziehbar in vollem Umfang nicht abziehbar keine AK AK geregelt in § 9b (1) Satz 1 EStG und R 9b (1) EStR 35 Leasing – Erlass vom 19.04.1971 FinMin Bayern, 11.03.1997, 31 a - S 2170 - 90/424 - 3 385; Merkblatt zur ertragsteuerlichen Beurteilung von Leasingverträgen im kommunalen Bereich BMF, 13.05.1998, IV B 2 - S 2170 - 41/98; Leasing-Verträge: Änderung der AfA-Tabelle OFD München, 27.08.1998, S 2170 - 75/8 St 41; Steuerliche Behandlung des „Container-Leasing-Modells” OFD Cottbus, 12.09.1991, InvZ 1015 - 3 - St 11a; Zulageberechtigung bei Geräten und Programmen der elektronischen Datenverarbeitung, Investitionszulage in Finanzierungsleasing-Fällen von beweglichen Wirtschaftsgütern, Berücksichtigung von betriebsinternen Kosten bei den Anschaffungs- und Herstellungskosten OFD Frankfurt, 07.09.2000, S 2113 A - 8 - St II 21; Container-Leasing-Modell BMF, 28.06.2001, IV A 5 - InvZ 1271 - 21/01, BStBl I 2001, 379; Gewährung von Investitionszulagen für betriebliche Investitionen FinMin Sachsen, 15.02.1993, 32-S2170-5/2-32068; Ertragsteuerliche Beurteilung von Leasingverträgen im kommunalen Bereich (Kommunalleasing) BMF, 22.12.1975, IV B 2 - S 2170 - 161/75; Steuerrechtliche Zurechnung des Leasing-Gegenstandes beim LeasingGeber BMF, 28.08.1991, IV B 3 - InvZ 1010 - 13/91, BStBl I 1991, 768; Gewährung von Investitionszulagen nach der Investitionszulagenverordnung und nach dem Investitionszulagengesetz 1991 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu der Frage der steuerlichen Behandlung von Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter wie folgt Stellung genommen: I. Allgemeines Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 26. Januar 1970 (BStBl 1970 II S. 264) zur steuerlichen Behandlung von sogenannten Finanzierungs-Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter Stellung genommen. Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch die Finanzverwaltung zu gewährleisten, kann bei vor dem 24. April 1970 abgeschlossenen Leasing-Verträgen aus Vereinfachungsgründen von dem wirtschaftlichen Eigentum des Leasing-Gebers am Leasing-Gut und einer Vermietung oder Verpachtung an den Leasing-Nehmer ausgegangen werden, wenn die Vertragsparteien in der Vergangenheit übereinstimmend eine derartige Zurechnung zugrunde gelegt haben und auch in Zukunft daran festhalten. Das gilt auch, wenn die Vertragslaufzeit über den genannten Stichtag hinausreicht (vgl. Schreiben vom 21. Juli 1970 IV B/2 - S 2170 - 52/70 - BStBl 1970 I S. 913). IV A/1 - S 7471 - 10/70 Für die steuerliche Behandlung von nach dem 23. April 1970 abgeschlossenen Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter sind die folgenden Grundsätze zu beachten. Dabei ist als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der in den amtlichen AfA-Tabellen angegebene Zeitraum zugrunde zu legen. 36 II. Begriff und Abgrenzung des Finanzierungs-Leasing-Vertrages bei beweglichen Wirtschaftsgütern 1. Finanzierungs-Leasing im Sinne dieses Schreibens ist nur dann anzunehmen, wenn a) der Vertrag über eine bestimmte Zeit abgeschlossen wird, während der Vertrag bei vertragsgemäßer Erfüllung von beiden Vertragsparteien nicht gekündigt werden kann (Grundmietzeit), und b) der Leasing-Nehmer mit den in der Grundmietzeit zu entrichtenden Raten mindestens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie alle Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten des Leasing-Gebers deckt. 2. Beim Finanzierungs-Leasing von beweglichen Wirtschaftsgütern sind im wesentlichen folgende Vertragstypen festzustellen: a) Leasing-Verträge ohne Kauf- oder Verlängerungsoption Bei diesem Vertragstyp sind zwei Fälle zu unterscheiden: Die Grundmietzeit aa) deckt sich mit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes, bb) ist geringer als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes. Der Leasing-Nehmer hat nicht das Recht, nach Ablauf der Grundmietzeit den Leasing-Gegenstand zu erwerben oder den Leasing-Vertrag zu verlängern. b) Leasing-Verträge mit Kaufoption Der Leasing-Nehmer hat das Recht, nach Ablauf der Grundmietzeit, die regelmäßig kürzer ist als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes, den Leasing-Gegenstand zu erwerben. c) Leasing-Verträge mit Mietverlängerungsoption Der Leasing-Nehmer hat das Recht, nach Ablauf der Grundmietzeit, die regelmäßig kürzer ist als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes, das Vertragsverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu verlängern. Leasing-Verträge ohne Mietverlängerungsoption, bei denen nach Ablauf der Grundmietzeit eine Vertragsverlängerung für den Fall vorgesehen ist, dass der Mietvertrag nicht von einer der Vertragsparteien gekündigt wird, sind steuerlich grundsätzlich ebenso wie Leasing-Verträge mit Mietverlängerungsoption zu behandeln. Etwas anderes gilt nur dann, wenn nachgewiesen wird, dass der Leasing-Geber bei Verträgen über gleiche Wirtschaftsgüter innerhalb eines Zeitraums von neun Zehnteln der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer in einer Vielzahl von Fällen das Vertragsverhältnis auf Grund seines Kündigungsrechts beendet. d) Verträge über Spezial-Leasing Es handelt sich hierbei um Verträge über Leasing-Gegenstände, die speziell auf die Verhältnisse des Leasing-Nehmers zugeschnitten und nach Ablauf der Grundmietzeit regelmäßig nur noch beim Leasing-Nehmer wirtschaftlich sinnvoll verwendbar sind. Die Verträge kommen mit oder ohne Optionsklausel vor. 37 III. Steuerliche Zurechnung des Leasing-Gegenstandes Die Zurechnung des Leasing-Gegenstandes ist von der von den Parteien gewählten Vertragsgestaltung und deren tatsächlicher Durchführung abhängig. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist im Einzelfall zu entscheiden, wem der Leasing-Gegenstand steuerlich zuzurechnen ist. Bei den unter 11.2. genannten Grundvertragstypen gilt für die Zurechnung das Folgende: 1. Leasing-Verträge ohne Kauf- oder Verlängerungsoption Bei Leasing-Verträgen ohne Optionsrecht ist der Leasing-Gegenstand regelmäßig zuzurechnen a) dem Leasing-Geber, wenn die Grundmietzeit mindestens 40 v. H. und höchstens 90 v. H. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes beträgt, b) dem Leasing-Nehmer, wenn die Grundmietzeit weniger als 40 v. H. oder mehr als 90 v. H. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt. 2. Leasing-Verträge mit Kaufoption Bei Leasing-Verträgen mit Kaufoption ist der Leasing-Gegenstand regelmäßig zuzurechnen a) dem Leasing-Geber, wenn die Grundmietzeit mindestens 40 v. H. und höchstens 90 v. H. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes beträgt und der für den Fall der Ausübung des Optionsrechts vorgesehene Kaufpreis nicht niedriger ist als der unter Anwendung der linearen AfA nach der amtlichen AfA-Tabelle ermittelte Buchwert oder der niedrigere gemeine Wert im Zeitpunkt der Veräußerung, b) dem Leasing-Nehmer, aa) wenn die Grundmietzeit weniger als 40 v. H. oder mehr als 90 v. H. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt oder bb) wenn bei einer Grundmietzeit von mindestens 40 v. H. und höchstens 90 v. H. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der für den Fall der Ausübung des Optionsrechts vorgesehene Kaufpreis niedriger ist als der unter Anwendung der linearen AfA nach der amtlichen AfA-Tabelle ermittelte Buchwert oder der niedrigere gemeine Wert im Zeitpunkt der Veräußerung. Wird die Höhe des Kaufpreises für den Fall der Ausübung des Optionsrechts während oder nach Ablauf der Grundmietzeit festgelegt oder verändert, so gilt Entsprechendes. Die Veranlagungen sind gegebenenfalls zu berichtigen. 3. Leasing-Verträge mit Mietverlängerungsoption Bei Leasing-Verträgen mit Mietverlängerungsoption ist der Leasing-Gegenstand regelmäßig zuzurechnen a) dem Leasing-Geber, wenn die Grundmietzeit mindestens 40 v. H. und höchstens 90 v. H. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes beträgt und die Anschlussmiete so bemessen ist, dass sie den Wertverzehr für den Leasing-Gegenstand deckt, der sich auf der Basis des unter Berücksichtigung der linearen Absetzung für Abnutzung nach der amtlichen AfA-Tabelle ermittelten Buchwerts oder des niedrigeren gemeinen Werts und der Restnutzungsdauer lt. AfA-Tabelle ergibt. b) dem Leasing-Nehmer, aa) wenn die Grundmietzeit weniger als 40 v. H. oder mehr als 90 v. H. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes beträgt oder bb) wenn bei einer Grundmietzeit von mindestens 40 v. H. und höchstens 90 v. H. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer die Anschlussmiete so bemessen ist, dass sie den Wertverzehr für den Leasing-Gegenstand nicht deckt, der sich auf der Basis des unter Berücksichtigung der linearen AfA nach der amtlichen AfATabelle ermittelten Buchwerts oder des niedrigeren gemeinen Werts und der Restnutzungsdauer lt. AfATabelle ergibt. 38 Wird die Höhe der Leasing-Raten für den Verlängerungszeitraum während oder nach Ablauf der Grundmietzeit festgelegt oder verändert, so gilt entsprechendes. Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe c Sätze 2 und 3 sind zu beachten. 4. Verträge über Spezial-Leasing Bei Spezial-Leasing-Verträgen ist der Leasing-Gegenstand regelmäßig dem Leasing-Nehmer ohne Rücksicht auf das Verhältnis von Grundmietzeit und Nutzungsdauer und auf Optionsklauseln zuzurechnen. IV. Bilanzmäßige Darstellung von Leasing-Verträgen bei Zurechnung des Leasing-Gegenstandes beim Leasing-Geber 1. Beim Leasing-Geber Der Leasing-Geber hat den Leasing-Gegenstand mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren. Die Absetzung für Abnutzung ist nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer vorzunehmen. Die Leasing-Raten sind Betriebseinnahmen. 2. Beim Leasing-Nehmer Die Leasing-Raten sind Betriebsausgaben. V. Bilanzmäßige Darstellung von Leasing-Verträgen bei Zurechnung des Leasing-Gegenstandes beim Leasing-Nehmer 1. Beim Leasing-Nehmer Der Leasing-Nehmer hat den Leasing-Gegenstand mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren. Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasing-Gebers, die der Berechnung der Leasing-Raten zugrunde gelegt worden sind, zuzüglich etwaiger weiterer Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nicht in den Leasing-Raten enthalten sind (vgl. Schreiben vom 5. Mai 1970 - IV B/2 - S 2170 - 4/70 -). Dem Leasing-Nehmer steht die AfA nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes zu. In Höhe der aktivierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit Ausnahme der nicht in den Leasing-Raten berücksichtigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasing-Nehmers ist eine Verbindlichkeit gegenüber dem LeasingGeber zu passivieren. Die Leasing-Raten sind in einen Zins- und Kostenanteil sowie einen Tilgungsanteil aufzuteilen. Bei der Aufteilung ist zu berücksichtigen, dass sich infolge der laufenden Tilgung der Zinsanteil verringert und der Tilgungsanteil entsprechend erhöht. Der Zins- und Kostenanteil stellt eine sofort abzugsfähige Betriebsausgabe dar, während der andere Teil der LeasingRate als Tilgung der Kaufpreisschuld erfolgsneutral zu behandeln ist. 2. Beim Leasing-Geber Der Leasing-Geber aktiviert eine Kaufpreisforderung an den Leasing-Nehmer in Höhe der den Leasing-Raten zugrunde gelegten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Dieser Betrag ist grundsätzlich mit der vom Leasing-Nehmer ausgewiesenen Verbindlichkeit identisch. Die Leasing-Raten sind in einem Zins- und Kostenanteil sowie in einen Anteil Tilgung der Kaufpreisforderung aufzuteilen. Wegen der Aufteilung der Leasing-Raten und deren steuerlicher Behandlung gelten die Ausführungen unter V.1. entsprechend. VI. Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend auch für Verträge mit Leasing-Nehmern, die ihren Gewinn nicht durch Bestandsvergleich ermitteln. ... 39 ... und bestimmt auch in Ihrer Nähe Steuer-Fachschule Dr. Endriss Lichtstraße 45-49, 50825 Köln Tel. 0800 / 775 775 00 Fax 0800 / 775 775 033 www.endriss.de [email protected] SFW1603 Anmeldung per FAX an 0800 / 775 775 033 Hiermit melde ich mich/unsere(n) Mitarbeiter(in) zum Steuerfachwirt-Lehrgang der Steuer-Fachschule Dr. Endriss an: Lehrgangsinformationen Lehrgangsname: Lehrgangsort: Beginn/Ende: Teilnehmerinformationen Name: Vorname: Straße: PLZ/Ort: Telefon: Telefax: E-Mail: Geburtsdatum: Rechnungsanschrift, falls abweichend Name/Firma: Straße: PLZ/Ort: Ansprechpartner/in: Telefon: Telefax: E-Mail: Die umseitigen allgemeinen Geschäftsbedingungen / Teilnahmebedingungen für Lehrgänge und Seminare der SteuerFachschule Dr. Endriss GmbH & Co. KG habe ich zur Kenntnis genommen und erkläre damit mein Einverständnis. Datum: Unterschrift des Teilnehmers: Kostenübernahmeerklärung des Arbeitgebers Die unter „Rechnungsanschrift, falls abweichend“ genannte Firma übernimmt die Lehrgangsgebühr. Datum: Stempel/Unterschrift: Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Anmeldung Der Vertrag zwischen der Steuer-Fachschule Dr. Endriss, nachfolgend als „Steuer-Fachschule“ bezeichnet, und dem Vertragspartner kommt zustande mit Bestätigung / Rechnung der zugegangenen Anmeldung. Die Bestätigungsfrist beträgt einen Monat. 2. Inhalt und Durchführung des vereinbarten Lehrgangs / Seminars / der Prüfung 2.1. Der Inhalt und die Durchführung richten sich nach dem jeweiligen Lehrgangs- und Seminarprogramm bzw. der Prüfungsordnung als ergänzendem Vertragsbestandteil. Das jeweils aktuelle Lehrgangs- und Seminarprogramm bzw. die Prüfungsordnung kann auf Anforderung nochmals übermittelt werden. 2.2. Die Steuer-Fachschule behält sich vor, in zumutbarem und die Interessen des Vertragspartners nicht unangemessen benachteiligendem Umfang einzelne Lehrinhalte ohne Zustimmung des Vertragspartners an die Bedürfnisse des Unterrichts anzupassen. Entsprechendes gilt für Terminänderungen, Wechsel des Unterrichtsortes / der Räumlichkeiten, insbesondere innerhalb des Gebäudes, Änderungen im Rahmen des Dozenteneinsatzes sowie die Absage von Lehrgängen / Seminaren / Prüfungen. 3. Rücktritt / Kündigungsfristen / Zahlungsbedingungen 3.1. Die Anmeldung zu einem Lehrgang / einem Seminar / einer Prüfung kann bis 4 Wochen vor Beginn kostenfrei widerrufen werden. Der Rücktritt / Widerruf bedarf der Schriftform. Erfolgt der Rücktritt / Widerruf bis 14 Tage vor Beginn wird für den entstehenden Verwaltungsaufwand eine Rücktrittsgebühr von 50 € erhoben, die mit Erhalt der Rücktrittsbestätigung fällig wird. Erfolgt der Rücktritt / Widerruf später als 14 Tage vor Lehrgangsbeginn, ist die volle Gebühr zu entrichten. Sofern in der jeweiligen Lehrgangs- / Seminar- oder Prüfungsinformation weitergehende Kündigungsfristen aufgeführt sind, gelten diese. 3.2. Die Nichtteilnahme an einem Lehrgang / Seminar / einer Prüfung oder Teilen davon entbindet nur dann von der vereinbarten Zahlungsverpflichtung, wenn der Vertragspartner diese nicht zu vertreten hat. Etwaige ersparte Aufwendungen werden erstattet. 3.3. Die Gebühr kann bei Lehrgangs- / Seminar bzw. Prüfungsbeginn entrichtet werden. 3.4. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Gebühr in monatlichen Raten zu Beginn des jeweiligen Kalendermonats während der Laufzeit des Lehrgangs / Seminars fällig. 3.5. Muss ein Lehrgang / Seminar / eine Prüfung von der Steuer-Fachschule abgesagt werden, werden bereits entrichtete Gebühren vollständig erstattet, sofern nicht der Ausfall vom Vertragspartner zu vertreten ist. Die Steuer-Fachschule wird im Übrigen über den Ausfall informieren. 4. Datenschutz Dem Vertragspartner wird hiermit bekannt gegeben, dass die Steuer-Fachschule personenbezogene Daten in automatisierten Dateien speichert und versichert, dass deren Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe ausschließlich im Rahmen des Fortbildungszweckes erfolgen. Die unterschriebene Anmeldung umfasst das ausdrückliche Einverständnis des Vertragspartners. 5. Haftung Die Steuer-Fachschule haftet nicht für Schäden des Vertragspartners, insbesondere für solche, die durch Unfälle in den Schulungsräumen und durch Verlust oder Diebstahl von in die Schulungsräume mitgebrachten Sachen, insbesondere Garderobe und Wertgegenstände, entstehen. Ausgenommen hiervon sind Schäden bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Bei leichter Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten oder bei jeglicher Fahrlässigkeit eines anderen Erfüllungsgehilfen haften wir nur für den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Personenschäden. 6. Schriftform / Sonstiges 6.1. Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden zu diesen Bedingungen sowie einseitige Willenserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Erklärungen unserer Mitarbeiter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 6.2. Die Unwirksamkeit einzelner Teilnahmebedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. Etwaige unwirksame Bestimmungen werden die Vertragsparteien durch solche ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Zweck nach den unwirksamen am nächsten kommen. 7. Gerichtsstand Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Köln, wenn die Parteien Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Die Steuer-Fachschule ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner an seinem Sitz zu verklagen.