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Februar 2004
Entwurf eines Gesetzes zur Unternehmensintegrität und
Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG)
Am 28. Januar 2004 hat das Bundesministerium der
Justiz den Entwurf eines „Gesetzes zur
Unternehmensintegrität und Modernisierung des
Anfechtungsrechts“ (UMAG) veröffentlicht. Durch
dieses geplante Artikelgesetz sollen Normen des
Aktiengesetzes geändert und ergänzt werden, die vor
allem die Innenhaftung von Organmitgliedern und
das Recht der Aktionäre, Beschlüsse der
Hauptversammlung anzufechten, betreffen. Nach der
Einsetzung der Kodex-Kommission und der
Verabschiedung
des
Transparenzund
Publizitätsgesetzes (TransPuG) stellt dieser Entwurf
einen weiteren wichtigen Schritt der Umsetzung der
Vorschläge der Regierungskommission Corporate
Governance („Baums Kommission“) dar. Die
Bundesregierung hatte diese vorgeschlagenen
Gesetzesänderungen bereits in Punkt 1 ihres „10Punkte-Programms
zur
Stärkung
der
Unternehmensintegrität und des Anlegerschutzes“
(10-Punkte-Programm)
angekündigt.
Im
Wesentlichen soll durch das geplante Gesetz die
(missbräuchliche)
Anfechtung
von
Hauptversammlungsbeschlüssen erschwert werden,
während es einer Aktionärsminderheit erleichtert
werden
soll,
Schadensersatzansprüche
der
Gesellschaft gegen Organmitglieder durchzusetzen.
Aktionären erleichtert werden, Ansprüche der
Gesellschaft gegen Organmitglieder durchzusetzen.
Hierzu soll § 147 AktG neu gefasst und ein neuer
§ 147a AktG-RefE in das Gesetz eingefügt werden.
Die wichtigste Neuerung stellt hierbei § 147a AktGRefE dar. Nach dieser vorgeschlagenen Norm soll
zunächst das Bestellen eines besonderen Vertreters (§
147 Abs. 3 AktG) entfallen. Die qualifizierte
Minderheit soll in Zukunft selbst Ansprüche der
Gesellschaft gegen Organmitglieder im Wege der
„actio pro societate“ durchsetzen können. Gemäß §
147a Abs. 1 AktG-RefE soll das hierfür erforderliche
Minderheiten-Quorum gegenüber § 147 AktG
deutlich herabgesetzt werden. Die Minderheit muss
hiernach nur noch im Umfang von 1 % des
Grundkapitals (statt bisher 10 %) oder mit einem
Börsenwert von 100.000 Euro (statt bisher 1 Mio.
Euro Beteiligung am Grundkapital) beteiligt sein.
Dadurch soll auch der absolute Betragswert nicht
mehr nach dem Nennkapital, sondern nach dem
Börsenkurs bestimmt werden, der regelmäßig viel
höher ist.
Anders als im 10-Punkte-Programm
angekündigt, soll nach dem Entwurf bei nicht
börsennotierten Gesellschaften jedoch nicht der
Marktwert entscheiden. Für diese Gesellschaften soll,
dies geht aus der Begründung hervor, einzig die
Schwelle von 1% des Grundkapitals gelten.
Innenhaftung der Organmitglieder und
Sonderprüfung
Für die Sonderprüfung nach § 142 AktG-RefE soll
das gleiche abgesenkte Quorum gelten.
Der Referentenentwurf schlägt Änderungen der
Haftung von Organmitgliedern (Mitgliedern von
Vorstand und Aufsichtsrat) gegenüber der
Gesellschaft vor (sogenannte Innenhaftung). Da die
Zuständigkeit für Regeln des Kapitalmarktrechts
beim Bundesministerium der Finanzen liegt,
erstrecken sich die Vorschläge hingegen nicht auf die
unter
Punkt
2
des
10-Punkte-Programms
angekündigte Haftung für fehlerhafte Angaben
gegenüber Anlegern (Außenhaftung für fehlerhafte
Kapitalmarktinformation). Der Schwerpunkt der
vorgeschlagenen Gesetzesänderungen betrifft die
Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen, nicht
hingegen die materiellen Anspruchsvoraussetzungen.
Vor allem soll es einer qualifizierten Minderheit von
Um den Aktionären das Erreichen des erforderlichen
Quorums zu erleichtern, sieht der Referentenentwurf
in § 127a AktG-RefE das Schaffen eines
„Aktionärsforums“ für klagewillige Kle inaktionäre
im elektronischen Bundesanzeiger vor. Dieses
Aktionärsforum soll darüber hinaus für alle Fälle
gelten, in denen das Gesetz Schwellenwerte für das
Ausüben von Aktionärsrechten vorsieht, wie für das
Verlagen auf Einberufung einer Hauptversammlung
(§ 122 AktG) und die Sonderprüfung (§ 142 AktG).
Ein Aktionär soll insofern die Möglichkeit erhalten,
seine Aufforderung an die übrigen Aktionäre in einer
neuen Rubrik des elektronischen Bundesanzeigers
nach Maßgabe der Geschäftsbedingungen des
1
Bundesanzeigers zu veröffentlichen. Er muss diesen
Aufruf indes der Gesellschaft im Wortlaut drei
Werktage vor der Veröffentlichung zusenden. Nur
wenn das Begehren des Aktionärs in der Sache
Erfolg hat, soll er die Veröffentlichungskosten (bis zu
5.000 Zeichen) von der Gesellschaft erstattet
verlangen können.
Antragsteller die Kosten zu tragen. Hat die
zugelassene Klage letztlich keinen Erfolg, muss zwar
die Gesellschaft den klagenden Aktionären
grundsätzlich die von ihnen zu tragenden Kosten
erstatten, weil mit der Zulassung entschieden wurde,
dass die Klage im Interesse der Gesellschaft war.
Haben die Aktionäre die Zulassung jedoch durch
mutwillig oder grobfahrlässig falsche Angaben
erwirkt, entfällt dieser Erstattungsanspruch.
Anders
als
von
der
Baums -Kommission
vorgeschlagen, soll hingegen die Gesellschaft selbst
nicht verpflichtet werden, das Aktionärsbegehren auf
der eigenen Homepage bekannt zu machen.
Auch bei der Sonderprüfung soll der Antragsteller bei
offensichtlich unbegründetem Antrag die Gerichtsund Prüferkosten tragen. Entgegen dem bisherigen
Verweis auf Ersatzansprüche nach bürgerlichem
Recht bestimmt § 146 S. 2 AktG-RefE nun
ausdrücklich diese Erstattungspflicht im Falle eines
mutwillig oder grobfahrlässig falschen Vortrags.
Diesen Erleichterungen der Aktionärsklage steht
indes
ein
Mechanismus
gegenüber,
der
missbräuchliche Klagen verhindern soll. Diese sollen
durch
ein
vorgeschaltetes
gerichtliches
Zulassungsverfahren ausgeschlossen werden, in dem
die Aktionäre bei dem zuständigen Landgericht die
Zulassung der Klage beantragen müssen. Das Gericht
lässt die Klage nach § 147a Abs. 1 S. 2 AktG-RefE
zu, wenn (1) die antragstellenden Aktionäre die
Aktien länger halten, als sie von der Pflichtverletzung
Kenntnis haben, (2) sie glaubhaft machen, dass sie
die Gesellschaft vergeblich zur Klage aufgefordert
haben, (3) sie Tatsachen glaubhaft machen, die den
Verdacht rechtfertigen, dass der Gesellschaft durch
Unredlichkeit oder grobe Pflichtverletzung ein
Schaden entstanden ist und (4) keine überwiegenden
Gründe des Gesellschaftswohls entgegenstehen.
Anders als in § 147 Abs. 3 S. 1 AktG soll ein
„dringender“ Verdacht der Pflichtverletzung nicht
mehr erforderlich sein. Sind die ersten drei
Voraussetzungen gegeben, wird die Klage
regelmäßig zuzulassen sein. Dies soll nach der
Begründung des Referentenentwurfs vor allem daraus
folgen, dass lediglich „gewichtige“ Gründe, so die
Formulierung des Bundesgerichtshofs in der
ARAG/Garmenbeck-Entscheidung, nicht ausreichen
sollen, den Antrag abzuweisen; die Gründe müssen
„überwiegend“ sein.
Neben diesen geplanten Regeln über die
Durchsetzung von Aktionärsklagen schlägt der
Referentenentwurf auch eine Änderung der
materiellen
Sorgfaltsanforderungen
und
des
Sorgfaltsmaßstabes
vor.
Die
Haftung
der
Organmitglieder soll durch die gesetzliche
Verankerung der so genannten „Business Judgment
Rule“ in § 93 Abs. 1 S. 2 AktG-RefE begrenzt
werden. Hierdurch soll im Wesentlichen normativ ein
aus dem angelsächsischen Rechtsraum stammender
und durch den Bundesgerichtshof in der
Entscheidung
„ARAG/Garmenbeck“
im
Wesentlichen bereits in das deutsche Recht
eingeführter Haftungsgrundsatz bestätigt werden: für
unternehmerische Entscheidungen kommt den
entscheidenden
Organmitglieder
wegen
der
unsicheren
Zukunftsprognose
ein
weiter
Ermessensspielraum zu. Eine Pflichtverletzung soll
deshalb dann nicht vorliegen, wenn ein
Vorstandsmitglied ohne grobe Fahrlässigkeit eine
unternehmerische Entscheidung trifft und dabei ohne
eigene Sonderinteressen oder sonstige sachfremde
Einflüsse auf Grundlage angemessener Informationen
davon ausgeht, zum Wohle der Gesellschaft zu
handeln.
Eine Nebenintervention weiterer Aktionäre nach
Zulassung der Klage soll nach § 147a Abs. 3 S. 3
AktG-RefE nicht zulässig sein. Insofern können diese
Aktionäre
einzig
versuchen,
ein
weiteres
Zulassungsverfahren anzustrengen. Nach der
Begründung des Referentenentwurfs hat das Gericht
aber zu prüfen, ob einer weiteren Klage nicht
überwiegende Gründe des Gesellschaftswohls
entgegenstehen.
Über § 116 AktG wird die Business Judgment Rule
auch für die Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern
gelten,
wenn
diese
eine
unternehmerische
Entscheidung treffen.
Reformen der Beschlussanfechtung und des
Fragerechts in der Hauptversammlung
Wesentliche
Änderungen
enthält
der
Referentenentwurf auch für die Anfechtung von
Hauptversammlungsbeschlüssen. Im Wesentlichen
Eine weitere Abschreckung missbräuchlicher Klagen
soll durch die Kostentragungspflicht nach § 147a
Abs. 6 Akt G-RefE erreicht werden. Wird der
Zulassungsantrag
abgewiesen,
haben
die
2
waren diese Reformen von der Baums -Kommission
vorgegeben.
Schließlich soll der Vorstand nach § 248a AktG-RefE
verpflichtet werden, im Falle der Beendigung der
Anfechtungsklage anders als durch Urteil (also
regelmäßig durch Vergleich) sämtliche zwischen den
Parteien getroffenen Vereinbarungen bekannt zu
machen. Auch Details über die einzelnen beteiligten
Personen sind zu veröffentlichen. Ohne diese
Bekanntmachung
sollen
die
Vereinbarungen
unwirksam sein. Diese Verpflichtung soll auch bei
Aktionärsklagen nach § 147a AktG-RefE bestehen.
In § 243 Abs. 4 S. 1 AktG-RefE soll, in Anlehnung
an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ein
Kausalitätserfordernis
für
Fälle
der
Informationspflichtverletzung eingeführt werden.
Hiernach soll im Falle unrichtiger, unvollständiger
oder verweigerter Information eine Anfechtung nur
möglich sein, wenn ein objektiv urteilender Aktionär
sein Verhalten vom Inhalt der Information abhängig
gemacht hätte.
Eng
mit
dem
Ziel,
missbräuchliche
Anfechtungsklagen zu verhindern, sind auch
Änderungen
bei
der
Durchführung
der
Hauptversammlung
verbunden.
Der
Versammlungsleiter soll durch § 131 Abs. 3 Nr. 7
AktG-RefE ausdrücklich ermächtigt werden, zu
Beginn der Hauptversammlung angemessene Frageund
Redezeitbegrenzungen
festzulegen.
Bei
Überschreiten der Zeit soll der Vorstand die Auskunft
verweigern dürfen. Der Referentenentwurf sieht
darüber hinaus zwei weitere Fälle vor, in denen der
Vorstand die Auskunft verweigern darf. Dies soll
zum einen der Fall sein, wenn sich die Auskunft aus
einer auf der Internetseite der Gesellschaft
zugänglichen Informationen ergibt. Zum anderen
sollen Satzung oder Geschäftsordnung den Vorstand
ermächtigen können, in der Einberufung der
Hauptversammlung
für
bestimmte
Tagesordnungspunkte
Fragen
in
Textform
zuzulassen. Wenn diese Fragen dann auf der
Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht
und die Antworten hierauf in gleicher Weise
veröffentlicht werden, muss der Vorstand in der
Hauptversammlung eine gleich lautende Frage nicht
beantworten.
Eine Anfechtungsklage soll nach dem Entwurf
ausscheiden, wenn die Informationspflichtverletzung
Bewertungsfragen betrifft, für die das Gesetz ein
Spruchverfahren
vorsieht,
in
dem
die
Bewertungsrüge erhoben werden kann. Dies gilt
insbesondere für Fälle von Zuzahlungen und
Abfindungen im Rahmen von Umwandlungen,
Squeeze-Outs und Eingliederungen.
Von besonderer Bedeutung ist das in § 246a AktGRefE nach dem Vorbild der § 16 Abs. 3 UmwG,
§ 319 Abs. 6 AktG geplante Freigabeverfahren im
Zusammenhang mit Anfechtungsklagen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse. Erhebt ein Aktionär
Klage
gegen
die
Eintragung
eines
Hauptversammlungsbeschlusses,
der
eine
Kapitalmaßnahme oder einen Unternehmensvertrag
betrifft, kann das Prozessgericht auf Antrag
feststellen, dass die Klageerhebung der Eintragung
nicht entgegensteht und darüber hinaus etwaige
Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses keine
Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Eintragung
haben. Das Gericht darf diesen Beschluss nur treffen,
wenn die Klage unzulässig oder offensichtlich
unbegründet ist. Alternativ hierzu kann das Gericht
den Beschluss der Freigabe treffen, wenn es nach
freiem Ermessen feststellt, dass das Interesse der
Gesellschaft und ihrer Aktionäre am Wirksamwerden
des Hauptversammlungsbeschlusses Vorrang vor den
Interessen der Kläger hat. Der Beschluss im Rahmen
dieses Eilverfahrens soll spätestens drei Monate nach
Antragstellung ergehen. Weiterhin soll der Beschluss
des Prozessgerichts für das Registergericht bindend
sein. Der eingetragene Hauptversammlungsbeschluss
soll Bestandsschutz erhalten. Hat der Kläger mit
seiner Anfechtungsklage letztlich Erfolg, ist er daher
einzig auf Schadensersatzansprüche verwiesen.
Anmeldung zur Hauptversammlung
Durch die Neufassung von § 123 AktG soll die nicht
mehr zeitgemäße Hinterlegung von Aktien als
gesetzliche
Grundform
zur
Hauptversammlungsanmeldung abgeschafft werden.
Die Satzung soll bestimmen dürfen, dass nunmehr
ausschließlich eine Anmeldung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung
erforderlich
ist.
Bei
Inhaberaktien soll die Satzung darüber hinaus die Art
und Weise des Nachweises der Berechtigung regeln
dürfen. Der Nachweis der depotführenden
Kreditinstitute soll jedoch auf jeden Fall ausreichen.
§ 16 EGAktG legt fest, dass diese Neuregelung nur
für Hauptversammlungen gilt, die nach dem 31.
Dezember 2004 stattfinden. Maßgeblich ist dabei
nicht der Zeitpunkt der Einberufung, der Versendung
der Mitteilungen, etc., sondern allein der Tag der
Dieses neue Freigabeverfahren soll sowohl für die
Anfechtungs- als auch für die Nichtigkeitsklage
gelten.
3
Hauptversammlung. Satzungsbestimmungen, die die
Hinterlegung von Aktien als Voraussetzung für die
Teilnahme oder die Ausübung des Stimmrechts
bestimmen, sind für Hauptversammlungen nach dem
31. Dezember
2004
vorbehaltlich
einer
zwischenzeitlich erfolgten Satzungsänderung auch
weiterhin wirksam. Ausreichend ist insoweit
allerdings auch der Nachweis des depotführenden
Kreditinstituts.
Diese Privilegierung vor allem von Großaktionären
soll nunmehr, angeregt durch die Baums Kommission, entfallen.
Durch Neufassung des § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG soll
eine gesetzliche Lücke geschlossen werden.
Zukünftig soll sich die Hauptversammlung auch dann
mit
den
wesentlichen
Grundzügen
eines
Aktienoptionsprogramms für Arbeitnehmer und
Mitglieder der Geschäftsleitung befassen dürfen und
müssen,
wenn
Wandelschuldverschreibungen
vergütungshalber ausgegeben werden. Dies bedeutet
auch, dass für Wandelschuldverschreibungen
zukünftig eine Wartezeit für die erstmalige Ausübung
von zwei Jahren vorzusehen ist.
Sonstige Regeln
§ 117 Abs. 7 Nr. 1 AktG soll ersatzlos gestrichen
werden. Hiernach sind bislang Aktionäre von der
Haftung ausgenommen, die ihr Stimmrecht in der
Hauptversammlung dazu benutzen, vor allem
Mitglieder von Vorstand oder Aufsichtsrat zu einem
gesellschaftsschädigenden Handeln zu bestimmen.
.
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