Haftungsbestimmungen

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Haftungsbestimmungen
Willis_23362_Faltprospekt
07.08.2006
13:20 Uhr
Seite 1
Nationale & Internationale Haftungsbestimmungen ● Nationale Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bedeutung der Waren-Transportversicherung
Viele Unternehmen werden im Transportschadenfall oft davon überrascht, dass sich die Haftung der
Spediteure, Frachtführer und Lagerhalter als äußerst kompliziert darstellt und in den seltensten Fällen
den entstandenen Schaden ausgleicht. Diese Situation ist die logische Folge der gesetzlichen
Rahmenbedingungen. Die Haftung der Transport-/Lagerunternehmen soll keine Versicherung der zu
transportierenden Güter ersetzen, sondern vielmehr als marktregulierendes Element dienen, das alle am
Transport beteiligten Parteien zu einer sorgfältigen Behandlung der Güter anhalten soll.
Ihren Ansprüchen im Schadenfall können die letztlich zur Haftungsbegrenzung geschaffenen Gesetze
nicht gerecht werden.
In der untenstehenden Tabelle haben wir für Sie die komplizierte Haftungsmaterie aller Beförderungsarten zusammengestellt und uns dabei auf die gängigen deutschen und europäischen Haftungsregeln beschränkt. Gerne beraten wir Sie hierzu auch persönlich.
Frachtführer
(Straße, Schiene, Luft,
Binnenschiff)
Haftungsgrundlage
HGB §§ 407 - 450
Haftungsgrundsatz /
Geltungsbereich
Obhutshaftung für
Güterschäden und
Lieferfristüberschreitungen
sonst: Verschuldenshaftung
nach allgemeinen
Grundsätzen der pFV
Kurier-, Express-,
Paketdienste (KEP)
HGB §§ 407- 450
(in der Regel aber:
eigene AGB oder
verbandsempfohlene
AGB)
Obhutshaftung
Umzugsverkehr
Maßgeschneiderten Versicherungsschutz
Risikogerechte Prämien
Keine Einzelanmeldung der zu versichernden Transporte
Mitversicherung von Be- und Entladeschäden
Kein Einwand bei fehlender bzw. mangelhafter Verpackung
Mitversicherung von Mehrwegverpackungen
Mitversicherung diverser Kostenpositionen (Bergungs- und Beseitigungskosten, etc.)
Güterfolge- und Vermögensschadendeckung
Gewinnbeteiligungsmodelle
Akkreditivfähigkeit
Versicherung weiterer Risiken, z. B.:
- Ausstellungen
- Lager
- Reisegepäck
- Musterkollektionen
- Transporte mit eigenen Fahrzeugen
- Pönalen
Sämtliche Verhandlungen führen Sie mit Willis
Unkomplizierte Schadenbearbeitung/schnelle Schadenregulierung
Verpackungsberatung
Loss-Prevention-Beratung
Unterstützung bei der Auswahl von Spediteuren
Hilfestellung bei der Auswahl geeigneter Lieferkonditionen
Lagerhalter
Allgemeine
Deutsche
Spediteurbedingungen
(ADSp)
AGB
Bundesfachgruppe
Schwertransporte und
Kranarbeiten (BSK)
Internationaler
Straßenverkehr
Internationaler
Schienenverkehr
Internationaler
Luftfrachtverkehr
Internationaler
Luftfrachtverkehr
Internationaler
Seeverkehr
HGB § 451- 451h
HGB §§ 453 - 466
HGB §§ 467 - 475
ADSp,
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
BSK /
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
CMR,
Internationales Abkommen
COTIF-ER / CIM /
Internationales Abkommen
Warschauer Abkommen
(WA) in der Fassung des
Haager Protokolls /
Internationale Abkommen
Montrealer Übereinkommen Haager Regeln bzw.
(MÜ), Internationales
Hague Visby Rules,
Abkommen
im Zusammenhang mit
nationalen Bestimmungen
Obhutshaftung /
Umzugsverträge
Haftung für Güterschäden
in Obhut des Spediteurs
Lagerhalterverträge /
Verschuldenshaftung
(vermutetes Verschulden mit Entlastungsmöglichkeit des
Lagerhalters)
Verschuldens- bzw.
Gefährdungshaftung /
Obhutshaftung /
inländische Krangestellungs-,
Kranarbeits- und
Transportleistungen bei
Schwergütern
Obhutshaftung /
Grenzüberschreitender
Güterverkehr auf der Straße
(nicht Umzug)
Obhutshaftung /
westeuropäische
Frachtverträge über
grenzüberschreitende
Eisenbahntransporte
Haftung für vermutetes
Verschulden;
Luftverkehrstransport von
und nach einem Land,
welches die Abkommen
ratifiziert hat
Obhutshaftung
für vermutetes Verschulden
nur bei Verspätungen;
Luftverkehrstransport von
und nach einem Land,
welches die Abkommen
ratifiziert hat
Haftung für vermutetes
Verschulden
Bei Fixkosten, Sammelladung, Selbsteintritt,
Haftung wie Frachtführer
Eine Lösung Ihrer Interessen ist nur über eine eigene Waren-Transportversicherung möglich. Diese ist
in der Regel eine "Allgefahrendeckung" und sie gilt von Haus zu Haus. Sie ersetzt den vollen Wert der in
Verlust geratenen oder beschädigten Güter gemäß den mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen.
Eine individuelle Transportversicherung von Willis
bietet Ihnen insbesondere folgende Vorteile:
Spediteur
Speditions-, Fracht-, Lagerund Logistikverträge (nicht
Umzug, ausschl. Schwergut,
Verpackungen)
Sonstige Fälle:
vermutete
Verschuldenshaftung
Haftungsumfang
Sachschäden;
Verspätungsschäden;
Vermögensschäden
Sachschäden;
Verspätungsschäden;
Vermögensschäden
Sachschäden;
Verspätungsschäden;
Vermögensschäden
Sachschäden;
Verspätungsschäden;
Vermögensschäden
Sachschäden;
Vermögensschäden
Sachschäden:
Güterfolgeschäden;
Vermögensschäden
Sachschäden;
Verspätungsschäden;
Vermögensschäden
Sachschäden;
Verspätungsschäden;
keine Vermögensschäden, keine
Güterfolgeschäden
Sachschäden;
Verspätungsschäden
Sachschäden;
Verspätungsschäden
Sachschäden;
Verspätungsschäden
Sachschäden;
Verspätungsschäden
Haftungshöhe
a) Sachschäden
b) Lieferfristüberschreitung
c) sonstige
Vermögensschäden
a) 8,33 SZR je kg
b) max. 3-fache Frachtkosten
c) max. 3-facher Betrag wie
bei Verlust
a) 8,33 SZR je kg
b) max. 3-fache Frachtkosten
c) max. 3-facher Betrag wie
bei Verlust
a) EUR 620 / cbm
b) max. 3-fache Frachtkosten
c) max. 3-facher Ersatz
wie bei Verlust
HGB: Güterschäden in Obhut
des Spediteurs sowie bei
Selbsteintritt, Fixkosten- und
Sammelladungsspedition:
wie Frachtführer;
HGB: unbegrenzt
Güterschäden: Wert oder
EUR 5 je kg
a) bei Güterschäden
Wert oder 8,33 SZR je kg
bei Güterschäden
< EUR 500.000:
keine Geltendmachung
der HGB-Grenzen
bei Vermögensschäden
< EUR 125.000:
keine Geltendmachung
der HGB-Grenzen
a) 8,33 SZR je kg
Rohgewicht
b) Höhe der Fracht
bei Lücken: nationales
Recht
a) 17 SZR je kg
Rohgewicht
b) 4-fache Frachtkosten
Sach- und sonstige
Schäden: 250 Goldfranken
(ca. EUR 27,35 je kg )
Güter- und
Verspätungsschäden
17 SZR je kg der betroffenen
Frachtstücke
Von Land zu Land
unterschiedlich. In
Deutschland je Stück oder
Einheit max. 666,67 SZR
bzw. 2 SZR je kg
Rohgewicht
Unabwendbarkeit;
Bodenverhältnisse
höhere Gewalt, Verschulden
des Berechtigten;
mangelhafte
Verpackung / Verladung
höhere Gewalt, Verschulden Verursachung durch
Absender
des Berechtigten;
mangelhafte
Verpackung / Verladung
Güterschäden = Eigenart der
Güter, mangelhafte
Verpackung, Krieg,
hoheitliches Handeln,
Verursachung durch
Absender
Unabwendbarkeit;
Verschulden des
Berechtigten; mangelhafte
Verpackung / Verladung;
natürliche Beschaffenheit
der Güter;
nautisches Verschulden;
Feuer; höhere Gewalt
Sonst: je nach verwendeter
AGB
sonstige Schäden:
unbegrenzt
SZR = Sonderziehungsrecht
Stand 08/06 -> 1 SZR = € 1,16
Je nach vereinbarter AGB
beförderungsbedingte
deutlich geringere
Güterschäden:
Haftungshöchstgrenzen
Wert oder 8,33 SZR je kg
z. B. ADSp: EUR 5 je kg max.
EUR 5.000 je Schadenfall;
Andere als Güterschäden:
bei Inventurdifferenzen max.
3-facher Ersatz wie bei
EUR 25.000;
Verlust, max. EUR 100.000
Andere als Güterschäden:
EUR 5.000;
pro Schadenfall: max
pro Schadenereignis:
EUR 1 Mio. oder 2 SZR je kg
max. EUR 2 Mio.
bzw. pro Schadenereignis:
b) und c) wie ADSp
EUR 2 Mio. oder 2 SZR je kg
bei Lagerverträgen:
Güterschäden: EUR 5 je kg
pro Schadenfall:
max. EUR 5.000;
bei Inventurschäden
EUR 25.000;
Andere als Güterschäden:
EUR 5.000;
pro Schadenereignis:
max. EUR 2 Mio.
Unabwendbarkeit, höhere
Gewalt, Verschulden
des Berechtigten,
mangelhafte Verpackung /
Verladung
Haftungsausschlüsse
Unabwendbarkeit;
Verschulden des
Berechtigten; mangelhafte
Verpackung / Verladung;
natürliche Beschaffenheit
der Güter u. a.
Unabwendbarkeit;
Verschulden des
Berechtigten; mangelhafte
Verpackung / Verladung;
natürliche Beschaffenheit
der Güter u. a.
Unabwendbarkeit;
Verschulden
des Berechtigten; mangelhafte
Verpackung / Verladung durch
Auftraggeber; Valoren; natürliche Beschaffenheit der
Güter, Funktionsstörungen
u. a.
fehlendes Verschulden
Unabwendbarkeit;
des Lagerhalters
Verschulden
der Berechtigten; mangelhafte
Verpackung / Verladung;
natürliche Beschaffenheit der
Güter u.a.
Wegfall Haftungsgrenzen
Vorsatz;
bewusste Leichtfertigkeit
Vorsatz;
bewusste Leichtfertigkeit
Vorsatz;
bewusste Leichtfertigkeit
Vorsatz;
bewusste Leichtfertigkeit
Vorsatz;
bewusste Leichtfertigkeit
Vorsatz;
bewusste Leichtfertigkeit
Vorsatz;
bewusste Leichtfertigkeit
Vorsatz;
bewusste Leichtfertigkeit
(Verweis auf nationales
Recht)
Vorsatz;
bewusste Leichtfertigkeit
Vorsatz;
bewusste Leichtfertigkeit
undurchbrechbare
Haftungsbegrenzung auch
bei grobem Verschulden
Vorsatz;
bewusste Leichtfertigkei t
Haftungszeitraum
ab Übernahme bis
Auslieferung
ab Übernahme bis
Auslieferung
ab Übernahme bis
Auslieferung
ab Übernahme bis
Auslieferung
ab Übernahme bis
Auslieferung
ab Übernahme bis
Auslieferung
ab Übernahme bis
Auslieferung
ab Übernahme bis
Auslieferung
ab Übernahme bis
Auslieferung
ab Beginn bis Ende der
Obhut
ab Übernahme bis
Auslieferung
ab Übernahme bis
Auslieferung
Mängelrügen
a) äußerlich erkennbare
Schäden
b) äußerlich nicht
erkennbare Schäden
c) Lieferfristüberschreitung
Beweislastregelung
a) sofort bei Ablieferung
b) bis 7 Tage nach
Ablieferung
c) bis 21 Tage nach
Ablieferung
Beweislastregelung
a) sofort bei Ablieferung
b) bis 7 Tage nach
Ablieferung
c) bis 21 Tage nach
Ablieferung
Ausschlußfrist
a) bis 1 Tag nach Ablieferung
b) bis 14 Tage nach
Ablieferung
c) bis 21 Tage nach
Ablieferung
Beweislastregelung
a) sofort bei Ablieferung
b) bis 7 Tage nach
Ablieferung
c) bis 21 Tage nach
Ablieferung
HGB: keine, d. h.
a) sofort bei Übergabe
ansonsten Beweislastumkehr
Beweislastregelung
a) sofort bei Ablieferung
b) bis 7 Tage nach
Ablieferung
c) bis 21 Tage nach
Ablieferung
Beweislastregelung
a) bis 1 Tag nach
Ablieferung
b) bis 14 Tage nach
Ablieferung
c) bis 21 Tage nach
Ablieferung
Beweislastregelung
a) unverzüglich
b) spätestens 7 Tage nach
Ablieferung
a) Annahme durch
Empfänger
b) unverzüglich, spätestens
7 Tage nach Ablieferung
a) sofort bei Löschung
a) Annahme durch
a) Annahme durch
b) bis 3 Tage nach
Empfänger
Empfänger
Ablieferung
b) unverzüglich, spätestens b) unverzüglich, spätestens
14 Tage nach Ablieferung
14 Tage nach Ablieferung
Verjährungsfristen
1 Jahr;
3 Jahre bei bewusster
Leichtfertigkeit
1 Jahr;
3 Jahre bei bewusster
Leichtfertigkeit
1 Jahr;
3 Jahre bei bewusster
Leichtfertigkeit
1 Jahr;
3 Jahre bei bewusster
Leichtfertigkeit
1 Jahr;
3 Jahre bei bewusster
Leichtfertigkeit
1 Jahr;
3 Jahre bei bewusster
Leichtfertigkeit
1 Jahr;
3 Jahre bei bewusster
Leichtfertigkeit
1 Jahr;
3 Jahre bei Vorsatz und
bewusste Leichtfertigkeit
1 Jahr;
2 Jahre bei Vorsatz oder
bewusster Leichtfertigkeit
Ausschlussfrist 2 Jahre
Abdingbarkeit der
Haftungsgrundsätze /
Höchstentschädigung
Individualvereinbarung
HGB Korridor:
2 - 40 SZR je kg
Individualvereinbarung
(nicht bei Verbrauchern)
Individualvereinbarung
HGB Korridor:
2 - 40 SZR je kg
Individualvereinbarung
(nicht bei Verbrauchern)
Individualvereinbarung
Vertragsfreiheit
(nicht bei Verbrauchern)
Sonst: je nach verwendeter
AGB
Wir haben diese Übersicht für Sie nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Bitte beachten Sie, dass das Recht im ständigen Wandel ist. Eine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit können wir daher nicht übernehmen. Stand: August 2006
Ausschlussfrist 2 Jahre
1 Jahr