Haftungsbestimmungen
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Haftungsbestimmungen
Willis_23362_Faltprospekt 07.08.2006 13:20 Uhr Seite 1 Nationale & Internationale Haftungsbestimmungen ● Nationale Allgemeine Geschäftsbedingungen Bedeutung der Waren-Transportversicherung Viele Unternehmen werden im Transportschadenfall oft davon überrascht, dass sich die Haftung der Spediteure, Frachtführer und Lagerhalter als äußerst kompliziert darstellt und in den seltensten Fällen den entstandenen Schaden ausgleicht. Diese Situation ist die logische Folge der gesetzlichen Rahmenbedingungen. Die Haftung der Transport-/Lagerunternehmen soll keine Versicherung der zu transportierenden Güter ersetzen, sondern vielmehr als marktregulierendes Element dienen, das alle am Transport beteiligten Parteien zu einer sorgfältigen Behandlung der Güter anhalten soll. Ihren Ansprüchen im Schadenfall können die letztlich zur Haftungsbegrenzung geschaffenen Gesetze nicht gerecht werden. In der untenstehenden Tabelle haben wir für Sie die komplizierte Haftungsmaterie aller Beförderungsarten zusammengestellt und uns dabei auf die gängigen deutschen und europäischen Haftungsregeln beschränkt. Gerne beraten wir Sie hierzu auch persönlich. Frachtführer (Straße, Schiene, Luft, Binnenschiff) Haftungsgrundlage HGB §§ 407 - 450 Haftungsgrundsatz / Geltungsbereich Obhutshaftung für Güterschäden und Lieferfristüberschreitungen sonst: Verschuldenshaftung nach allgemeinen Grundsätzen der pFV Kurier-, Express-, Paketdienste (KEP) HGB §§ 407- 450 (in der Regel aber: eigene AGB oder verbandsempfohlene AGB) Obhutshaftung Umzugsverkehr Maßgeschneiderten Versicherungsschutz Risikogerechte Prämien Keine Einzelanmeldung der zu versichernden Transporte Mitversicherung von Be- und Entladeschäden Kein Einwand bei fehlender bzw. mangelhafter Verpackung Mitversicherung von Mehrwegverpackungen Mitversicherung diverser Kostenpositionen (Bergungs- und Beseitigungskosten, etc.) Güterfolge- und Vermögensschadendeckung Gewinnbeteiligungsmodelle Akkreditivfähigkeit Versicherung weiterer Risiken, z. B.: - Ausstellungen - Lager - Reisegepäck - Musterkollektionen - Transporte mit eigenen Fahrzeugen - Pönalen Sämtliche Verhandlungen führen Sie mit Willis Unkomplizierte Schadenbearbeitung/schnelle Schadenregulierung Verpackungsberatung Loss-Prevention-Beratung Unterstützung bei der Auswahl von Spediteuren Hilfestellung bei der Auswahl geeigneter Lieferkonditionen Lagerhalter Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (ADSp) AGB Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) Internationaler Straßenverkehr Internationaler Schienenverkehr Internationaler Luftfrachtverkehr Internationaler Luftfrachtverkehr Internationaler Seeverkehr HGB § 451- 451h HGB §§ 453 - 466 HGB §§ 467 - 475 ADSp, Allgemeine Geschäftsbedingungen BSK / Allgemeine Geschäftsbedingungen CMR, Internationales Abkommen COTIF-ER / CIM / Internationales Abkommen Warschauer Abkommen (WA) in der Fassung des Haager Protokolls / Internationale Abkommen Montrealer Übereinkommen Haager Regeln bzw. (MÜ), Internationales Hague Visby Rules, Abkommen im Zusammenhang mit nationalen Bestimmungen Obhutshaftung / Umzugsverträge Haftung für Güterschäden in Obhut des Spediteurs Lagerhalterverträge / Verschuldenshaftung (vermutetes Verschulden mit Entlastungsmöglichkeit des Lagerhalters) Verschuldens- bzw. Gefährdungshaftung / Obhutshaftung / inländische Krangestellungs-, Kranarbeits- und Transportleistungen bei Schwergütern Obhutshaftung / Grenzüberschreitender Güterverkehr auf der Straße (nicht Umzug) Obhutshaftung / westeuropäische Frachtverträge über grenzüberschreitende Eisenbahntransporte Haftung für vermutetes Verschulden; Luftverkehrstransport von und nach einem Land, welches die Abkommen ratifiziert hat Obhutshaftung für vermutetes Verschulden nur bei Verspätungen; Luftverkehrstransport von und nach einem Land, welches die Abkommen ratifiziert hat Haftung für vermutetes Verschulden Bei Fixkosten, Sammelladung, Selbsteintritt, Haftung wie Frachtführer Eine Lösung Ihrer Interessen ist nur über eine eigene Waren-Transportversicherung möglich. Diese ist in der Regel eine "Allgefahrendeckung" und sie gilt von Haus zu Haus. Sie ersetzt den vollen Wert der in Verlust geratenen oder beschädigten Güter gemäß den mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen. Eine individuelle Transportversicherung von Willis bietet Ihnen insbesondere folgende Vorteile: Spediteur Speditions-, Fracht-, Lagerund Logistikverträge (nicht Umzug, ausschl. Schwergut, Verpackungen) Sonstige Fälle: vermutete Verschuldenshaftung Haftungsumfang Sachschäden; Verspätungsschäden; Vermögensschäden Sachschäden; Verspätungsschäden; Vermögensschäden Sachschäden; Verspätungsschäden; Vermögensschäden Sachschäden; Verspätungsschäden; Vermögensschäden Sachschäden; Vermögensschäden Sachschäden: Güterfolgeschäden; Vermögensschäden Sachschäden; Verspätungsschäden; Vermögensschäden Sachschäden; Verspätungsschäden; keine Vermögensschäden, keine Güterfolgeschäden Sachschäden; Verspätungsschäden Sachschäden; Verspätungsschäden Sachschäden; Verspätungsschäden Sachschäden; Verspätungsschäden Haftungshöhe a) Sachschäden b) Lieferfristüberschreitung c) sonstige Vermögensschäden a) 8,33 SZR je kg b) max. 3-fache Frachtkosten c) max. 3-facher Betrag wie bei Verlust a) 8,33 SZR je kg b) max. 3-fache Frachtkosten c) max. 3-facher Betrag wie bei Verlust a) EUR 620 / cbm b) max. 3-fache Frachtkosten c) max. 3-facher Ersatz wie bei Verlust HGB: Güterschäden in Obhut des Spediteurs sowie bei Selbsteintritt, Fixkosten- und Sammelladungsspedition: wie Frachtführer; HGB: unbegrenzt Güterschäden: Wert oder EUR 5 je kg a) bei Güterschäden Wert oder 8,33 SZR je kg bei Güterschäden < EUR 500.000: keine Geltendmachung der HGB-Grenzen bei Vermögensschäden < EUR 125.000: keine Geltendmachung der HGB-Grenzen a) 8,33 SZR je kg Rohgewicht b) Höhe der Fracht bei Lücken: nationales Recht a) 17 SZR je kg Rohgewicht b) 4-fache Frachtkosten Sach- und sonstige Schäden: 250 Goldfranken (ca. EUR 27,35 je kg ) Güter- und Verspätungsschäden 17 SZR je kg der betroffenen Frachtstücke Von Land zu Land unterschiedlich. In Deutschland je Stück oder Einheit max. 666,67 SZR bzw. 2 SZR je kg Rohgewicht Unabwendbarkeit; Bodenverhältnisse höhere Gewalt, Verschulden des Berechtigten; mangelhafte Verpackung / Verladung höhere Gewalt, Verschulden Verursachung durch Absender des Berechtigten; mangelhafte Verpackung / Verladung Güterschäden = Eigenart der Güter, mangelhafte Verpackung, Krieg, hoheitliches Handeln, Verursachung durch Absender Unabwendbarkeit; Verschulden des Berechtigten; mangelhafte Verpackung / Verladung; natürliche Beschaffenheit der Güter; nautisches Verschulden; Feuer; höhere Gewalt Sonst: je nach verwendeter AGB sonstige Schäden: unbegrenzt SZR = Sonderziehungsrecht Stand 08/06 -> 1 SZR = € 1,16 Je nach vereinbarter AGB beförderungsbedingte deutlich geringere Güterschäden: Haftungshöchstgrenzen Wert oder 8,33 SZR je kg z. B. ADSp: EUR 5 je kg max. EUR 5.000 je Schadenfall; Andere als Güterschäden: bei Inventurdifferenzen max. 3-facher Ersatz wie bei EUR 25.000; Verlust, max. EUR 100.000 Andere als Güterschäden: EUR 5.000; pro Schadenfall: max pro Schadenereignis: EUR 1 Mio. oder 2 SZR je kg max. EUR 2 Mio. bzw. pro Schadenereignis: b) und c) wie ADSp EUR 2 Mio. oder 2 SZR je kg bei Lagerverträgen: Güterschäden: EUR 5 je kg pro Schadenfall: max. EUR 5.000; bei Inventurschäden EUR 25.000; Andere als Güterschäden: EUR 5.000; pro Schadenereignis: max. EUR 2 Mio. Unabwendbarkeit, höhere Gewalt, Verschulden des Berechtigten, mangelhafte Verpackung / Verladung Haftungsausschlüsse Unabwendbarkeit; Verschulden des Berechtigten; mangelhafte Verpackung / Verladung; natürliche Beschaffenheit der Güter u. a. Unabwendbarkeit; Verschulden des Berechtigten; mangelhafte Verpackung / Verladung; natürliche Beschaffenheit der Güter u. a. Unabwendbarkeit; Verschulden des Berechtigten; mangelhafte Verpackung / Verladung durch Auftraggeber; Valoren; natürliche Beschaffenheit der Güter, Funktionsstörungen u. a. fehlendes Verschulden Unabwendbarkeit; des Lagerhalters Verschulden der Berechtigten; mangelhafte Verpackung / Verladung; natürliche Beschaffenheit der Güter u.a. Wegfall Haftungsgrenzen Vorsatz; bewusste Leichtfertigkeit Vorsatz; bewusste Leichtfertigkeit Vorsatz; bewusste Leichtfertigkeit Vorsatz; bewusste Leichtfertigkeit Vorsatz; bewusste Leichtfertigkeit Vorsatz; bewusste Leichtfertigkeit Vorsatz; bewusste Leichtfertigkeit Vorsatz; bewusste Leichtfertigkeit (Verweis auf nationales Recht) Vorsatz; bewusste Leichtfertigkeit Vorsatz; bewusste Leichtfertigkeit undurchbrechbare Haftungsbegrenzung auch bei grobem Verschulden Vorsatz; bewusste Leichtfertigkei t Haftungszeitraum ab Übernahme bis Auslieferung ab Übernahme bis Auslieferung ab Übernahme bis Auslieferung ab Übernahme bis Auslieferung ab Übernahme bis Auslieferung ab Übernahme bis Auslieferung ab Übernahme bis Auslieferung ab Übernahme bis Auslieferung ab Übernahme bis Auslieferung ab Beginn bis Ende der Obhut ab Übernahme bis Auslieferung ab Übernahme bis Auslieferung Mängelrügen a) äußerlich erkennbare Schäden b) äußerlich nicht erkennbare Schäden c) Lieferfristüberschreitung Beweislastregelung a) sofort bei Ablieferung b) bis 7 Tage nach Ablieferung c) bis 21 Tage nach Ablieferung Beweislastregelung a) sofort bei Ablieferung b) bis 7 Tage nach Ablieferung c) bis 21 Tage nach Ablieferung Ausschlußfrist a) bis 1 Tag nach Ablieferung b) bis 14 Tage nach Ablieferung c) bis 21 Tage nach Ablieferung Beweislastregelung a) sofort bei Ablieferung b) bis 7 Tage nach Ablieferung c) bis 21 Tage nach Ablieferung HGB: keine, d. h. a) sofort bei Übergabe ansonsten Beweislastumkehr Beweislastregelung a) sofort bei Ablieferung b) bis 7 Tage nach Ablieferung c) bis 21 Tage nach Ablieferung Beweislastregelung a) bis 1 Tag nach Ablieferung b) bis 14 Tage nach Ablieferung c) bis 21 Tage nach Ablieferung Beweislastregelung a) unverzüglich b) spätestens 7 Tage nach Ablieferung a) Annahme durch Empfänger b) unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Ablieferung a) sofort bei Löschung a) Annahme durch a) Annahme durch b) bis 3 Tage nach Empfänger Empfänger Ablieferung b) unverzüglich, spätestens b) unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Ablieferung 14 Tage nach Ablieferung Verjährungsfristen 1 Jahr; 3 Jahre bei bewusster Leichtfertigkeit 1 Jahr; 3 Jahre bei bewusster Leichtfertigkeit 1 Jahr; 3 Jahre bei bewusster Leichtfertigkeit 1 Jahr; 3 Jahre bei bewusster Leichtfertigkeit 1 Jahr; 3 Jahre bei bewusster Leichtfertigkeit 1 Jahr; 3 Jahre bei bewusster Leichtfertigkeit 1 Jahr; 3 Jahre bei bewusster Leichtfertigkeit 1 Jahr; 3 Jahre bei Vorsatz und bewusste Leichtfertigkeit 1 Jahr; 2 Jahre bei Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit Ausschlussfrist 2 Jahre Abdingbarkeit der Haftungsgrundsätze / Höchstentschädigung Individualvereinbarung HGB Korridor: 2 - 40 SZR je kg Individualvereinbarung (nicht bei Verbrauchern) Individualvereinbarung HGB Korridor: 2 - 40 SZR je kg Individualvereinbarung (nicht bei Verbrauchern) Individualvereinbarung Vertragsfreiheit (nicht bei Verbrauchern) Sonst: je nach verwendeter AGB Wir haben diese Übersicht für Sie nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Bitte beachten Sie, dass das Recht im ständigen Wandel ist. Eine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit können wir daher nicht übernehmen. Stand: August 2006 Ausschlussfrist 2 Jahre 1 Jahr