Frachtführer Rechtsgrundlage Haftungsgrundsatz Haftungsumfang

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Frachtführer Rechtsgrundlage Haftungsgrundsatz Haftungsumfang
Frachtführer
Ein Straßenfrachtführer befördert grundsätzlich mit eigenen Transportmitteln (LKW) Güter für Dritte
gegen Entgelt, d.h. er führt Güterbeförderung selbst gewerblich durch.
Rechtsgrundlage
National:
x §§ 407-450 Handelsgesetzbuch (HGB)
International:
x Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Haftungsgrundsatz
Obhutshaftung
x
Haftungsumfang
x
x
x
Güterschäden (Verlust, Beschädigung)
Verspätungsschäden
Reine Vermögensschäden
Haftungsgrenzen
National:
x
x
x
x
Güterschäden: Wert des Gutes (max. 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR/kg)
Regelhaftung
Lieferfristüberschreitung: 3-fache Fracht
Sonstige Vermögensschäden: 3-facher Betrag, der bei Verlust zu zahlen wäre
International:
x Güterschäden: s.o.
x Lieferfristüberschreitung: Höhe der Fracht
x Keine Versicherungspflicht für Güterschäden
x Kein Ersatz für Vermögensschäden
x Die Erhöhung der Haftung durch die Interessendeklaration entsprechend HGB ist möglich.
Mögliche Veränderung der Haftungsgrenzen
National:
x Durch AGB in einem Korridor zwischen 2 und 40 SZR gem. § 449 HGB
x Durch Individualabrede zugunsten des Auftraggebers
International:
x Deklaration des Wertes gemäß Art. 24 CMR
x Deklaration des Interesses gemäß Art. 26 CMR
Wegfall der Haftungsgrenzen
x
x
Vorsatz
Leichtfertigkeit im Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde
Wichtigste Haftungsausschlüsse
x
x
x
Unabwendbarkeit
Ungenügende Kennzeichnung
Mangelhafte Verpackung/Verladung
Reklamationsfristen
x
x
x
Bei offensichtlichen Schäden: sofort bei Ablieferung
Bei verdeckten Schäden: 7 Tage nach Ablieferung
Bei Lieferfristüberschreitung: 21 Tage nach Ablieferung
National:
x Bei Nichteinhaltung Beweislastumkehr/(Ausschlussfrist)
International:
x Bei Nichteinhaltung Ausschluss der Ansprüche
Verjährung
x
x
x
1 Jahr
3 Jahre bei Vorsatz/Leichtfertigkeit
Die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs hemmt die Verjährung
Besonderheiten
National:
x Gesetzliche Versicherungspflicht für Fahrzeuge über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht (§
7a Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG))
International:
x Bei grenzüberschreitenden Transporten in den europäischen Staaten gelten die CMR
zwingend, wenn der Abgangs- oder der Bestimmungsort in einem Vertragsstaat liegt.
x Keine Versicherungspflicht für Güterschäden