Frachtführer Rechtsgrundlage Haftungsgrundsatz Haftungsumfang
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Frachtführer Rechtsgrundlage Haftungsgrundsatz Haftungsumfang
Frachtführer Ein Straßenfrachtführer befördert grundsätzlich mit eigenen Transportmitteln (LKW) Güter für Dritte gegen Entgelt, d.h. er führt Güterbeförderung selbst gewerblich durch. Rechtsgrundlage National: x §§ 407-450 Handelsgesetzbuch (HGB) International: x Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) Haftungsgrundsatz Obhutshaftung x Haftungsumfang x x x Güterschäden (Verlust, Beschädigung) Verspätungsschäden Reine Vermögensschäden Haftungsgrenzen National: x x x x Güterschäden: Wert des Gutes (max. 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR/kg) Regelhaftung Lieferfristüberschreitung: 3-fache Fracht Sonstige Vermögensschäden: 3-facher Betrag, der bei Verlust zu zahlen wäre International: x Güterschäden: s.o. x Lieferfristüberschreitung: Höhe der Fracht x Keine Versicherungspflicht für Güterschäden x Kein Ersatz für Vermögensschäden x Die Erhöhung der Haftung durch die Interessendeklaration entsprechend HGB ist möglich. Mögliche Veränderung der Haftungsgrenzen National: x Durch AGB in einem Korridor zwischen 2 und 40 SZR gem. § 449 HGB x Durch Individualabrede zugunsten des Auftraggebers International: x Deklaration des Wertes gemäß Art. 24 CMR x Deklaration des Interesses gemäß Art. 26 CMR Wegfall der Haftungsgrenzen x x Vorsatz Leichtfertigkeit im Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde Wichtigste Haftungsausschlüsse x x x Unabwendbarkeit Ungenügende Kennzeichnung Mangelhafte Verpackung/Verladung Reklamationsfristen x x x Bei offensichtlichen Schäden: sofort bei Ablieferung Bei verdeckten Schäden: 7 Tage nach Ablieferung Bei Lieferfristüberschreitung: 21 Tage nach Ablieferung National: x Bei Nichteinhaltung Beweislastumkehr/(Ausschlussfrist) International: x Bei Nichteinhaltung Ausschluss der Ansprüche Verjährung x x x 1 Jahr 3 Jahre bei Vorsatz/Leichtfertigkeit Die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs hemmt die Verjährung Besonderheiten National: x Gesetzliche Versicherungspflicht für Fahrzeuge über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht (§ 7a Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)) International: x Bei grenzüberschreitenden Transporten in den europäischen Staaten gelten die CMR zwingend, wenn der Abgangs- oder der Bestimmungsort in einem Vertragsstaat liegt. x Keine Versicherungspflicht für Güterschäden