Exposé WÜBA System-Police für Frachtführer

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Exposé WÜBA System-Police für Frachtführer
Exposé WÜBA System-Police für Frachtführer
Versicherungslösung für Frachtführer
Die WÜBA System-Police ist die Versicherungslösung für Frachtführer mit der neben der VerkehrshaftpflichtVersicherung als Baustein auch die Betriebs-/Umwelthaftpflicht-Versicherung mitgedeckt werden kann.
Die Highlights der WÜBA System-Police:
Ø Ein Ansprechpartner – alles aus einer Hand –
die Betreuung des gesamten Produktes erfolgt durch die Gruppe Verkehr Logistik
Ø Ein Fragebogen, eine Police und eine Beitragsrechnung für die gesamte WÜBA System-Police
Ø Die Betriebs-/Umwelthaftpflicht-Versicherung kann zu jeder Zeit – auch nachträglich – eingeschlossen werden
Basis: Verkehrshaftpflicht-Versicherung
Versichert ist die Haftung des Frachtführers aus der entgeltlichen Beförderung (keine Lagerung) von Gütern von
Dritten mit Straßenfahrzeugen
Ø bei nationalen Beförderungen nach den gesetzlichen Bestimmungen über das Frachtgeschäft
(§§ 407 bis 443 [Vierter Abschnitt] HGB).
Versicherungsschutz für Güterschäden besteht für die Höchst-/Regelhaftung von 8,33 SZR/kg gemäß
§ 431 HGB. Ein weitergehender Versicherungsschutz bis zu maximal 40 SZR/kg gemäß § 449 HGB kann
mitversichert werden.
Versicherungsschutz besteht auch für Verspätungsschäden (Lieferfristüberschreitung – maximal 3fache Fracht)
gemäß § 431 HGB und
sonstigen Vermögensschäden (maximal 3facher Betrag, der bei Verlust zu zahlen wäre) gemäß § 433 HGB
Ø bei internationalen Beförderungen nach dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen
Straßengüterverkehr (CMR).
Versicherungsschutz für Güterschäden besteht bis zur Höchsthaftung von 8,33 SZR/kg gemäß Artikel 23 CMR.
Eine Erhöhung bis zu 40 SZR/kg wie im § 449 HGB kennen die CMR nicht.
Versicherungsschutz besteht auch für Verspätungsschäden (Lieferfristüberschreitung – maximal 1fache Fracht)
gemäß Artikel 23 CMR und
sonstigen Vermögensschäden (maximal 3facher Betrag, der bei Verlust zu zahlen wäre) gemäß § 433 HGB
Besonderheiten in der Verkehrshaftpflicht-Versicherung für Frachtführer
Ø Gemäß § 1 Güterkraftverkehrs-Gesetz (GüKG) ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von
Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen
haben, erlaubnispflichtig.
Ø Gemäß § 7a GüKG hat sich der Frachtführer bei erlaubnispflichtigen Beförderungen gegen alle Schäden zu
versichern, für die er bei Beförderungen mit Be- und Entladeort im Inland nach dem Vierten Abschnitt des HGB
in Verbindung mit dem Frachtvertrag haftet (Pflicht-Haftpflichtversicherung gemäß §§ 158b bis 158k des VVG).
Ø Der Frachtführer hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein gültiger Versicherungsnachweis
mitgeführt wird. Der Versicherungsnachweis kann als Kopie mitgeführt werden. Der Versicherungsnachweis ist
auf das Unternehmen ausgestellt. Eine fahrzeugbezogene Ausstellung ist nicht erforderlich. Die WÜBA erstellt
diese Versicherungsbestätigung, lässt dem Versicherungsnehmer das Original zukommen, und teilt dem
Bundesamt für Güterverkehr den Abschluss und das Erlöschen der Versicherung mit.
Direktion Heilbronn Württembergische und Badische Versicherungs-Aktiengesellschaft Karlstraße 68-72 74076 Heilbronn Postfach 38 10 74028 Heilbronn
Telefon: (0 71 31) 1 86-0 Telefax: (0 71 31) 1 86-2 14 http://www.wueba.de Sitz der Gesellschaft: Heilbronn AG Heilbronn HRB 177
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. rer. pol. Edmund Schwake Vorstand: Dipl.-Kaufmann Wilfried Krauth (Sprecher), Dipl.-Kaufmann Peter Hupp, Dipl.-Volkswirt Uli Knödler
Bankkonto: BW-Bank Heilbronn (BLZ 620 300 50) Konto-Nr. 701 26545 00 IBAN: DE32620300507012654500 BIC: BWBKDE6S620
Grundlage der Versicherung
Ø Allgemeine Bedingungen für die Verkehrshaftungsversicherung (Frachtführer) 2003
Ø Fragebogen / Antrag WÜBA System-Police Frachtführer
Versicherbare Güter
Ø Güter aller Art.
Nicht versichert sind insbesondere, sofern kein gesonderter Einschluss vereinbart ist:
Ø Beförderung und Lagerung von folgenden Gütern: Kunstgegenständen und Antiquitäten, Skulpturen,
Edelsteinen, Edelmetallen, Juwelen, echte Perlen, Zahlungsmitteln, Wertpapieren, Dokumenten, Urkunden und
anderen vergleichbaren Kostbarkeiten (Valoren), radioaktiven Stoffen und Kernbrennstoffen, soweit sie die
gesetzlich zulässigen Freigrenzen übersteigen, explosiven Gütern gemäß Ziffer 1.1 der Verordnung über die
Beförderung explosiver Güter mit Seeschiffen, Waffen, und Munition, ausgenommen Jagd- und Sportwaffen und
– munition, lebenden Tieren und Pflanzen, Drogen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, Spirituosen aller
Art, Tabakwaren, Optische-, Unterhaltungselektronik- und Telekommunikationsgeräte (hierzu gehören auch
Handys), EDV-Geräte aller Art einschl. Zubehör, Telefon- und Chipkarten, Kraftfahrzeuge.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch dann auf diese Güter, wenn der Versicherungsnehmer diese im
Sammelladungsverkehr befördert. Der Versicherungsschutz ist in solchen Fällen für diese Güter jedoch
begrenzt auf EUR 10.000,00 je Sendung.
Ø Beförderung und Lagerung von Umzugsgut
Ø Beförderung und Lagerung von Schwergut, zu bergenden und abzuschleppenden Gütern
Selbstbeteiligung
10 %, mindestens EUR 50,00, maximal EUR 250,00 je Schadenfall (sofern nichts abweichendes vereinbart ist)
Grenzen der Versicherungsleistung
Höchstentschädigung je Schadenfall für Güterschäden
Höchstentschädigung je Schadenfall für andere als Güterschäden
Höchstentschädigung je Schadenfall für Ansprüche nach dem Recht der unerlaubten
Handlung (Deliktsrecht) - unabhängig von der Art des Verkehrsvertrages oder des
Schadens Höchstentschädigung je Schadenereignis bei qualifiziertem Verschulden gem. der
Allgemeinen Bedingungen für die Verkehrshaftungsversicherung
Höchstentschädigung je Schadenfall für Beförderungsmehrkosten gem. der Allgemeinen
Bedingungen für die Verkehrshaftungsversicherung
Höchstentschädigung je Schadenfall für Bergungs- und Vernichtungskosten gem. der
Allgemeinen Bedingungen für die Verkehrshaftungsversicherung
Als ein Schadenfall gelten mehrere zeitlich und örtlich zusammenhängende Schäden aus
derselben Ursache. Je Schadenfall, das heißt je Geschädigten und je Verkehrsvertrag
Höchstentschädigung je Schadenereignis Die durch ein Ereignis mehreren Geschädigten
entstandenen Schäden werden unabhängig von der Anzahl der Geschädigten und der
Verkehrsverträge anteilsmäßig im Verhältnis ihrer Ansprüche ersetzt, wenn sie zusammen
die äußerste Grenze der Versicherungsleistung übersteigen
maximale Versicherungsleistung für alle Schadenereignisse der versicherten
Verkehrsverträge pro Versicherungsjahr
EUR 1.000.000,00
EUR
250.000,00
EUR
250.000,00
EUR
100.000,00
EUR
5.000,00
EUR
10.000,00
EUR 2.000.000,00
EUR 6.000.000,00
Direktion Heilbronn Württembergische und Badische Versicherungs-Aktiengesellschaft Karlstraße 68-72 74076 Heilbronn Postfach 38 10 74028 Heilbronn
Telefon: (0 71 31) 1 86-0 Telefax: (0 71 31) 1 86-2 14 http://www.wueba.de Sitz der Gesellschaft: Heilbronn AG Heilbronn HRB 177
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. rer. pol. Edmund Schwake Vorstand: Dipl.-Kaufmann Wilfried Krauth (Sprecher), Dipl.-Kaufmann Peter Hupp, Dipl.-Volkswirt Uli Knödler
Bankkonto: BW-Bank Heilbronn (BLZ 620 300 50) Konto-Nr. 701 26545 00 IBAN: DE32620300507012654500 BIC: BWBKDE6S620
Ergänzungs-Baustein: Betriebs-/Umwelthaftpflicht-Versicherung
Versicherungsschutz besteht für im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der Bestimmungen dieses Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
seinen sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten.
Grundlage der Versicherung:
Ø Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
Ø Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von privatem Haus- und
Grundbesitz, Privatpersonen, Bauherren und Tierhaltern
Ø Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch
Umwelteinwirkung (Umwelthaftpflicht-Modell)
(Diese Bedingungen sind im WÜBAnet im Dokumentenschrank – WÜBA System-Police (V418) – AVB_Haftpflicht abgelegt)
Ø Besondere Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung für Frachtführer und Spediteure einschl.
Umwelthaftpflichtversicherung
(Diese Bedingungen sind im WÜBAnet im Dokumentenschrank – WÜBA System-Police (V418) – Klausel BB Betriebshaftpflicht
abgelegt)
Deckungssumme je Schadenereignis
für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
für Schäden aus Umweltrisiken
sowie diverse Deckungssummen für Deckungserweiterungen
EUR
EUR
2.500.000,00
1.000.000,00
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist auf das Doppelte der vereinbarten Deckungssummen
begrenzt. Die Gesamtleistung für Schäden aus Umweltrisiken eines Versicherungsjahres ist auf die einfache Deckungssumme
begrenzt.
Deckungserweiterungen für Frachtführer sind insbesondere:
Ø Haftung aus Schäden anlässlich der gelegentlichen Benutzung fremder Be- und Entladeeinrichtungen
(Gabelstapler, Ameise etc.) bei Ladearbeiten am eigenen Fahrzeug
Ø Haftung aus der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern beim Be- und Entladen
durch Kräne, Winden, Hub- und Gabelstapler und sonstigen Be- und Entladevorrichtungen sowie durch Hand
Ø Vermögensschäden im Sinne des § 1 Ziff. 3 AHB
Ø Haftung aus dem Abhandenkommen von Türschlüsseln inkl. Kosten der notwendigen Auswechslung von
Schlössern und Schließanlagen sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen
Ø Haftung aus dem Abhandenkommen von Sachen der betriebsangehörigen und Besucher
Ø Haftung wegen Schäden an gemieteten – nicht geleasten – Gebäuden und/oder Räumen durch Brand,
Explosion sowie durch Leitungsschäden und Abwasser
Ø Haftung aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit an oder mit
diesen Sachen entstanden sind
Ø Umwelthaftpflicht-Basisdeckung inkl. Kleingebinde bis Gesamtlagermenge 500l kg und je Behältnis
max. 50 l/kg (WHG-Anlagen)
Ø Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen sowie an elektrischen Frei- und Oberleitungen
Ø Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander
Ø Haftung aus der Beschädigung von Treppen, Fahrstühlen, Fußböden und –belägen sowie Fußwegplatten
anlässlich des Transportes von Gütern (sofern vereinbart)
Ø Haftung aus Schäden durch das Aufstellen und Anbringen von Möbeln (sofern vereinbart)
Ø Privat-Haftpflicht-Versicherung für einen Geschäftsführer/Inhaber (sofern vereinbart)
Direktion Heilbronn Württembergische und Badische Versicherungs-Aktiengesellschaft Karlstraße 68-72 74076 Heilbronn Postfach 38 10 74028 Heilbronn
Telefon: (0 71 31) 1 86-0 Telefax: (0 71 31) 1 86-2 14 http://www.wueba.de Sitz der Gesellschaft: Heilbronn AG Heilbronn HRB 177
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. rer. pol. Edmund Schwake Vorstand: Dipl.-Kaufmann Wilfried Krauth (Sprecher), Dipl.-Kaufmann Peter Hupp, Dipl.-Volkswirt Uli Knödler
Bankkonto: BW-Bank Heilbronn (BLZ 620 300 50) Konto-Nr. 701 26545 00 IBAN: DE32620300507012654500 BIC: BWBKDE6S620