Haftung des Spediteurs/Frachtführers Grundsätzlich richtet sich die

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Haftung des Spediteurs/Frachtführers Grundsätzlich richtet sich die
Haftung des Spediteurs/Frachtführers
Grundsätzlich richtet sich die Haftung - zumindest bei innerdeutschen Transporten - nach dem HGB.
Für den Spediteure wurde eine Obhutshaftung zwingend festgeschrieben, die jedoch im Rahmen der
jeweiligen AGB eingegrenzt oder erweitert wird.
Bitte beachten Sie, dass die nachfolgenden Ausführungen zu b) und c) nicht für Schwer- oder
Großraumtransporte gelten, denen im Normalfall als AGB die BSK-AGB zugrunde liegen.
a)
gesetzliche Haftung
(Annahme: Spediteur haftet wie Frachtführer nach §§ 458, 459, 460 HGB)
Über die gesetzliche Mindesthaftung nach § 424 HGB ff. muss der Spediteur/Frachtführer eine
Verkehrshaftungsversicherung abschließen. Hierbei ist zu beachten, dass der Frachtführer von der
Haftung befreit ist, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf
Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er
nicht abwenden konnte (§ 426 HGB).
Regelhaftung nach HGB
Güterschäden:
Lieferfristüberschreitung
Sonstige Vermögensschäden
b)
mit 8,33 SZR = ca. 10 € je kg (Korridor von 2-40 SZR) – 431 (2) HGB
3-fache der Fracht (Entgelt) – 431 (3) HGB
3-facher Wert (8,33 SZR) – 433 HGB
Haftung nach ADSp 2003
Seit 2003 legen die Spediteure in der Regel die ADSp 2003 zugrunde. Die Änderungen der ADSp 2003
waren gravierend. So schließt der Spediteur bei Auftragsannahme nicht mehr automatisch eine
Spediteur-Schadenversicherung für seinen Kunden gegen Verlust oder Schäden ab. Dass der
Automatismus eines Versicherungsabschlusses entfällt, bedeutet, dass der Spediteur nur dann eine
Transportversicherung für seinen Kunden abschließt, wenn dieser ihn dazu beauftragt. Dies geschah vor
Inkrafttreten der ADSp 2003 automatisch in Form der ADSp-Schadenversicherung, es sei denn, der
Kunde verzichtete ausdrücklich darauf.
Der Spediteur besorgt die Versicherung nur dann, wenn der Auftraggeber ihn ausdrücklich dazu
beauftragt oder wenn der Versicherungsabschluss offensichtlich in seinem Interesse liegt.
Die Haftung der ADSp entspricht der gesetzlichen Regel-Haftung mit folgenden
Haftungseinschränkungen/Änderungen:
-
5 € je kg bei Sendungen für Güterschäden
Höchstentschädigung je Schadenfall 2 SZR oder 1 Mio. € für Güterschäden*
€ 100.000 je Schadenfall für sonstige Schäden
Begrenzung der Gesamtenschädigung je Schaden auf 2 SRZ oder 2 Mio. €*
* es greift der höhere Betrag
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Geschäftsführer: Andreas Felder, Dirk Hemmer · Sitz: Köln, Handelsregister: HRB Nr. 34171, Amtsgericht Köln
HypoVereinsbank (BLZ 370 200 90) Kto 3771199 · Stadtsparkasse Köln (BLZ 370 50 198) Kto 16332066
Z:\spediteur_beutlhauser_haftung.doc
Die ADSp beschränken in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB für
Schäden in speditionellem Gewahrsam auf 5 EUR / kg, bei multimodalen Transporten unter
Einschluss einer Seebeförderung auf 2 SZR / kg sowie darüber hinaus je Schadenfall auf 1 Mio.
EUR bzw. je Schadensereignis auf 2 Mio. EUR oder 2 SZR / kg, je nachdem, welcher Betrag höher
ist.
c)
Abschluss einer Transport-/Speditionsversicherung
Mit dem Wegfall des Versicherungsautomatismus in den ADSp tritt zunächst eine geringere Verlässlichkeit bei der Besorgung des Versicherungsschutzes ein,
Deshalb wurde von den ADSp-Trägerverbänden neu bedacht, auf welche Art und Weise der Spediteur
zukünftig Versicherungsschutz für seinen Kunden besorgen soll. Zukünftig setzt die Besorgung von
Versicherungsschutz durch den Spediteur zunächst einen Auftrag des Auftraggebers voraus. Dabei
genügt auch ein mündlicher Auftrag.
Schließlich kann sich eine Vereinbarung zur Besorgung von Versicherungsschutz konkludent aus den
Umständen des einzelnen Vertragsabschlusses ergeben. Um auch für diesen Fall klare Spielregeln für
die Besorgung des Versicherungsschutzes durch den Spediteur zu haben, wurde in Ziffer 21.2 ADSp
hierfür eine Regelung vorgesehen. Danach ist der Spediteur berechtigt, aber nicht verpflichtet, zu
vermuten, dass die Besorgung von Versicherungsschutz im Interesse des Auftraggebers liegt, wenn er
für den Auftraggeber bei einem früheren Verkehrsvertrag bereits Versicherungsschutz eingedeckt hat
oder - im Falle der Erstbeauftragung - der Auftraggeber den Warenwert für eine Transportversicherung
angibt. Dem Spediteur wird mit dieser Regelung gestattet, ein bestimmtes Verhalten seines
Auftraggebers als Auftragserteilung anzusehen. Damit wird die Konsequenz aus der heute bestehenden
Verkehrssitte gezogen, dass der Spediteur Versicherungsschutz besorgt, es sei denn, der Auftraggeber
untersagt dies.
Die Klausel spiegelt also die Übung in der Geschäftsbeziehung zwischen Spediteur und seinem
Auftraggeber wider, wonach sich die Besorgung von Versicherungsschutz eingespielt hat, es sei denn
der Kunde ist ein sogenannter "Verzichtskunde". Besorgt der Spediteur dem Grunde nach danach
Versicherungsschutz, so kann er dies bei einem Versicherer seiner Wahl, nach pflichtgemäßem
Ermessen und zu marktüblichen Bedingungen tun. Will der Auftraggeber hiervon abweichen, hat er dem
Spediteur schriftlich eine andere Weisung zu erteilen. Die Prämienabführung hat auftragsbezogen zu
erfolgen und der Spediteur kann die Prämie von seinem Auftraggeber erstattet verlangen.
Der Versicherungsumfang der Speditionsversicherung ist somit nicht mehr einheitlich und kann vom
Spediteur abgeschlossen werden. Im Normalfall sollten die DTV-Güterversicherungsbedingen zugrunde
liegen.
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