Praktikumsrichtlinie - Fakultät Maschinenbau

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Praktikumsrichtlinie - Fakultät Maschinenbau
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Richtlinie für das Industriepraktikum
für den
Bachelor of Science
im Studiengang
Maschinenbau, Logistik und Wirtschaftsingenieurwesen
an der Technischen Universität Dortmund
vom 21. Juli 2012
Nach der Rahmenempfehlung für das Praktikum im Bachelor-Studiengang Maschinenbau an
den deutschen wissenschaftlichen Hochschulen und Universitäten des Praktikantentages im
Fakultätentag für Maschinenbau und Verfahrenstechnik vom 6. Juni 2006 hat die Fakultät für
Maschinenbau der Technischen Universität Dortmund folgende Praktikumsrichtlinie
beschlossen:
Inhalt
1. Zweck des Praktikums
2. Gliederung des Praktikums
2.1. Sachliche Gliederung
2.2. Zeitliche Gliederung
3. Durchführung des Praktikums
3.1. Ausbildungsplan für den Maschinenbau
mit Erläuterungen zu den Tätigkeiten
3.2. Ausbildungsplan für die Logistik
mit Erläuterungen zu den Tätigkeiten
3.3. Ausbildungsplan für das Wirtschaftsingenieurwesen
mit Erläuterungen zu den Tätigkeiten
3.4. Berichterstattung
4. Die Praktikantin oder der Praktikant im Betrieb
4.1. Ausbildungsbetriebe
4.2. Betreuung der Praktikantinnen und Praktikanten
4.3. Verhalten der Praktikantinnen und Praktikanten im Betrieb
5. Rechtliche und soziale Stellung der Praktikantinnen und Praktikanten
5.1. Bewerbung um eine Praktikumsstelle
5.2. Ausbildungsvertrag
5.3. Ausbildungsförderung
5.4. Versicherungspflicht
5.5. Urlaub, Krankheit, Fehltage
5.6. Praktikumsbescheinigung (Tätigkeitsnachweis)
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6. Anerkennung des Praktikums
6.1. Anerkennungsverfahren
6.2. Abgabefristen
6.3. Täuschung
7. Sonderbestimmungen
7.1. Kumulation von Ersatzzeiten
nicht industrielle Praktika und Handwerksbetriebe
7.2. Berufstätigkeit und Berufsausbildung
7.3. Anerkannte Praktika an deutschen wissenschaftlichen
Hochschulen und Universitäten
7.4. Sonstige an Hochschulen anerkannte Praktika
7.5. Fachpraktische Tätigkeiten in schulischer Ausbildung
7.6. Technische Ausbildung und Diensttätigkeit bei der Bundeswehr
7.7. Technische Ausbildung im Zivildienst oder Bundesfreiwilligendienst
7.8. Technische Aus- und Weiterbildung in qualifizierten Fachkursen
7.9. Praktikum ausländischer Studierender
7.10. Ausnahmeregelungen
7.11. Entwicklungs- / Forschungsarbeiten
8. Praktikum im Ausland
Anhang
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Ausbildungsplan für den Maschinenbau
Ausbildungsplan für die Logistik
Ausbildungsplan für das Wirtschaftsingenieurwesen
Muster: Ausbildungsvertrag
Antrag auf Praktikumsanerkennung
Muster Praktikumsbescheinigung
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1.
Zweck des Praktikums
Das Praktikum ist in seiner Zielsetzung ein betriebliches Praktikum.
Die praktische Ausbildung in Industriebetrieben ist förderlich zum Verständnis der
Vorlesungen und zur Mitarbeit in den Übungen des Studiums des Maschinenbaus. Als
wichtige Voraussetzung für ein erfolgreiches Studium im Hinblick auf die spätere berufliche
Tätigkeit ist sie wesentlicher Bestandteil des Studienganges.
In der V o r b e r e i t u n g a u f d a s S t u d i u m sollen die künftigen Studierenden die
Fertigung der Werkstücke, deren Formgebung und Bearbeitung sowie die Erzeugnisse in
ihrem Aufbau und in ihrer Wirkungsweise praktisch kennenlernen. Sie sollen sich darüber
hinaus vertraut machen mit der Prüfung der fertigen Werkstücke, mit dem Zusammenbau von
Maschinen und Apparaten und deren Einbau an Ort und Stelle. Das Praktikum soll aber nur
sekundär handwerkliche Fertigkeiten vermitteln und unterscheidet sich daher in der Art seiner
Anlage grundsätzlich von einer Berufslehre.
Im Verlauf des Studiums soll das Praktikum das S t u d i u m e r g ä n z e n und erworbene
theoretische Kenntnisse in ihrem Praxisbezug vertiefen. Die Praktikantin oder der Praktikant
hat im Fachpraktikum die Möglichkeit, einzelne der Fertigung vor- bzw. nachgeschaltete
Bereiche kennen zu lernen und dabei ihr bzw. sein im Studium erworbenes Wissen
beispielsweise durch Einbindung in Projektarbeiten umzusetzen.
Abhängig von der Art seiner Durchführung kann das Praktikum als O r i e n t i e r u n g s h i l f e
für Entscheidungen in der Studienplanung und -schwerpunktbildung dienen, vornehmlich
dann, wenn schon früh im Studium in mehreren kürzeren Abschnitten eine größere Zahl von
signifikant unterschiedlichen Tätigkeitsgebieten kennen gelernt wird.
Ein weiterer wesentlicher Aspekt liegt im E r f a s s e n d e r s o z i o l o g i s c h e n S e i t e
des Betriebsgeschehens. Die Praktikantin oder der Praktikant muss den Betrieb auch als
Sozialstruktur verstehen und kennenlernen, stets unter Berücksichtigung von Termin-,
Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsaspekten, des Sicherheitsdenkens und des Arbeitsschutzes,
sowie von Gesichtspunkten der Umweltverträglichkeit. Sie sollen das Verhältnis
Führungskräfte – Mitarbeiter zu und miteinander (u.a. Teamarbeit, Hierarchie, soziale
Situation) kennenlernen, um so ihre bzw. seine künftige Stellung und Wirkungsmöglichkeit
richtig einzuordnen.
Die b e r u f s ü b e r l e i t e n d e F u n k t i o n ist schon in den ersten Wochen des Praktikums
wirksam, wenn die Praktikantin oder der Praktikant erkennen soll, ob er oder sie überhaupt
für einen technischen Beruf hinreichende Motivation mitbringt. Sie tritt im weiteren Verlauf
deutlicher hervor, wenn besonders im Fachpraktikum der Überblick wächst. Als Hilfe bei
Entscheidungen im Rahmen des Berufseintritts dient das Praktikum vornehmlich dann, wenn
relativ spät im Studium ein längerer Praktikumsabschnitt in Form eines sogenannten
„interdisziplinären Projektpraktikums“ durchgeführt wird.
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2.
Gliederung des Praktikums
2.1.
Sachliche Gliederung
Das Industriepraktikum ist aufgeteilt in das Grundpraktikum und das Fachpraktikum.
2.1.1. Grundpraktikum
Das Grundpraktikum dient dem Erwerb praktischer Erfahrungen in den Grundlagen der Beund Verarbeitung von Werkstoffen und damit der Einführung in die industrielle Fertigung.
Die Praktikantin oder der Praktikant soll unter der Anleitung fachlicher Betreuerinnen oder
Betreuer verschiedene grundlegende Fertigungsverfahren und –einrichtungen kennen lernen.
Der Ausbildungsgang ist in sachlicher und zeitlicher Aufteilung im Ausbildungsplan (Kapitel
3.) verbindlich festgelegt.
2.1.2. Fachpraktikum
Das Fachpraktikum soll einerseits fachrichtungsbezogene Kenntnisse in den Technologien
vertiefen, an betriebsorganisatorische, logistische und betriebswirtschaftliche Probleme
heranführen und andererseits Erfahrungen in Aufgabenfeldern und Tätigkeitsbereichen von
Ingenieuren vermitteln. Um diese Aufgaben zu erfüllen, ist es zweckmäßig, das
Fachpraktikum während der vorlesungsfreien Zeit nach dem fünften/sechsten Fachsemester
durchzuführen. Dann vertieft und verbindet es im Grundpraktikum gewonnene praktische
Erfahrungen und die im Studium erworbenen theoretischen Kenntnisse.
Die Praktikantin oder der Praktikant kann das Fachpraktikum aus den im Ausbildungsplan
aufgeführten Ausbildungsabschnitten individuell gestalten. Zu beachten ist, dass die einzelnen
Tätigkeiten nur innerhalb der dort angegebenen Grenzen anerkannt werden.
Teile des Fachpraktikums dürfen bereits vor Studienbeginn durchgeführt werden.
2.2.
Zeitliche Gliederung
Die Gesamtdauer des Praktikums beträgt insgesamt 20 Wochen.
Davon entfallen 8 Wochen auf das Grundpraktikum und weitere 12 Wochen auf das
Fachpraktikum.
Eine Praktikumswoche entspricht 5 Arbeitstagen pro Woche mit der entsprechenden
regulären, betriebsüblichen Wochenarbeitszeit des Industrieunternehmens.
2.2.1. Vor Studienbeginn
Das Vorpraktikum von acht Wochen Grundpraktikum sollte vor Studienaufnahme abgeleistet
werden. Den angehenden Studierenden wird daher empfohlen, das gesamte industrielle
Grundpraktikum vor Studienbeginn zu erbringen, da bei Nichteinhalten dieser Empfehlung
mit erheblichen Verzögerungen im Studienablauf gerechnet werden muss. Die
vorlesungsfreien Zeiten werden nämlich durch Prüfungen, durch Prüfungsvorbereitungen und
durch die intensive Vertiefung des Vorlesungsstoffes in Anspruch genommen
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2.2.2. Ab dem dritten Fachsemester
Das gesamte Grundpraktikum muss zu den Prüfungen ab dem dritten Fachsemester des
jeweiligen Studiengangs anerkannt sein!
2.2.3. Reihenfolge der praktischen Tätigkeiten
Das Grundpraktikum sollte möglichst in einem geschlossenen Zeitraum durchgeführt werden.
Eine beliebige Aufteilung ist erlaubt. Die einzelnen Ausbildungsabschnitte des
Fachpraktikums können in beliebiger Reihenfolge durchgeführt werden.
Die Ausbildungszeit in einem Betrieb soll nach Möglichkeit wenigstens 4 Wochen betragen
2.2.4. Verteilung der Ausbildungsarten
Um eine ausreichende Breite der praktischen Ausbildung zu gewährleisten, müssen
Tätigkeiten aus mindestens vier (im Grundpraktikum) bzw. vier (im Fachpraktikum) der im
Ausbildungsplan genannten Gebiete (Kapitel 3.) nachgewiesen werden. Alternativ kann im
Fachpraktikum ein interdisziplinäres Projektpraktikum absolviert werden, welches in sich
mehrere Gebiete und Tätigkeiten erfasst.
Die vorgeschriebenen 20 Wochen des Industriepraktikums sind als Minimum zu betrachten.
Es wird empfohlen, freiwillig zusätzliche praktische Tätigkeit in einschlägigen Unternehmen
durchzuführen. Empfehlenswert zur Förderung der Fremdsprachenkenntnisse ist ein - häufig
im Studentenaustausch gefördertes Praktikum im Ausland.
3.
Durchführung des Praktikums
3.1.
Ausbildungsplan für den Maschinenbau
Die Gesamtdauer des Praktikums beträgt insgesamt 20 Wochen.
Siehe Anlage 1
3.2.
Ausbildungsplan für die Logistik
Die Gesamtdauer des Praktikums beträgt insgesamt 20 Wochen.
Siehe Anlage 2
3.3.
Ausbildungsplan für das Wirtschaftsingenieurwesen
Die Gesamtdauer des Praktikums beträgt insgesamt 20 Wochen.
Siehe Anlage 3
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3.4.
Berichterstattung
Die Praktikantinnen und Praktikanten haben während des Praktikums über ihre Tätigkeit
Wochen-Übersichten und einen Arbeitsbericht (Tätigkeitsbericht) zu führen.
Inhaltlich muß dieser Arbeitsbericht, der als zusammenhängender Text (keine Tagesberichte),
die eigenen Tätigkeiten und die dabei gemachten Beobachtungen und Erkenntnisse der
Praktikantin oder des Praktikanten mit eigenen Worten wiedergeben. Allgemeine
Darstellungen ohne direkten Bezug zur eigenen Tätigkeit (z.B. Abschriften aus
Fachkundebüchern) werden nicht anerkannt. Es ist jedoch zu vermeiden, Gegenstände oder
spezielle Einrichtungen und Verfahrensweisen zu beschreiben, die der Geheimhaltung
unterliegen.
Die Berichte müssen vom Ausbildungsbetrieb bestätigt sein. Zu diesem Zweck sind diese
der/dem zuständigen Betreuerin/Betreuer vorzulegen und werden durch Unterschrift und
Firmenstempel am Ende eines jeden Arbeitsberichtes für eine Praktikumswoche abgezeichnet,
d.h. eine Unterschrift und ein Stempel pro abgeleistete Praktikumswoche.
Praktische Tätigkeiten, die im Bericht nicht aufgeführt werden, in diesem nicht abgezeichnet
sind oder vom Berichtsumfang nicht mindestens eine vollständige Seite betragen, können
daher auch nicht anerkannt werden. Es ist deshalb empfehlenswert die Ausführung der
Berichte bereits bei Arbeitsbeginn mit der Firma abzustimmen.
Es werden grundsätzlich nur ganze Wochen auf ein Tätigkeitsgebiet anerkannt.
Nicht anerkannt werden Berichte, die Aufbau, Funktionen und Bedienung eines EDVProgrammes z.B. CAD-Programmes beschreiben. Die reine Wiedergabe von Lehrbuchwissen
ist unzureichend und wird nicht anerkannt!
Die Berichte werden stets im Schnellhefter (keine Klemmmappen oder A4-Ordner)
zusammengefasst. Man benutze loses Papier der Größe DIN-A4.
3.4.1 Berichte über das Grundpraktikum
Diese Art der Berichterstattung eignet sich wegen der fehlenden Erfahrung vorzugsweise für
das Grundpraktikum vor Studienaufnahme.
1. In der Wochenübersicht werden für jeden Tag in wenigen Stichworten die Werkstätten
und die darin selbst ausgeführten Arbeiten angegeben und aufgelistet.
2. In einem für jede Woche aufzustellenden Arbeitsbericht, der sich inhaltlich nur auf ein
Tätigkeitsgebiet (z.B. Montage) bezieht, werden an einem oder an mehreren Beispielen die
selbst ausgeführten und beobachteten Arbeiten, die dabei benutzten Maschinen und
Werkzeuge sowie die beobachteten Fertigungsverfahren mit eigenen Worten beschrieben.
Der Arbeitsbericht kann ggf. durch Handskizzen, Zeichnungen, Bilder o.ä. ergänzt werden,
und zählen nicht zum Gesamtumfang.
Werden in einem Praktikumsabschnitt mehrere wechselnde Tätigkeiten ausgeführt, erfolgt
eine Einteilung in ganzen Wochen. Die Berichterstattung beschränkt sich dabei auf eine
einzelne Tätigkeitsart pro Woche.
Arbeitsberichte in Form von Tagesberichten werden nicht angenommen.
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Der Umfang des wöchentlichen Arbeitsberichtes pro Woche beträgt mindestens 1 DIN A4
Seite mit 3200 Zeichen per Textverarbeitungsprogramm (Normal Schriftgrad 12, einzeilig, 1
Leerzeile zwischen Absätzen, Seitenränder allseits 2 cm) oder 2 DIN A4 Seiten
handschriftlich, ohne Skizzen, Zeichnungen, Bilder und/oder anderen Zusätzen.
3.4.2 Berichte im Fachpraktikum
1. Wochenübersichten, wie in 3.4.1 beschrieben, sind auch im Fachpraktikum zu führen.
2. Der Arbeitsbericht im Fachpraktikum soll als umfassender Bericht, einen über mehrere
Wochen abdeckenden Praktikumsabschnitt mit gleichem Tätigkeitsgebiet, mit einem der
Wochenzahl entsprechenden Gesamtumfang abgefaßt werden, d.h. zum Beispiel sechs
Wochen im Bereich Konstruktion entspricht 6 Seiten Berichterstattung zu dieser Tätigkeit.
Auch hier sind die eigenen Tätigkeiten, Beobachtungen und die erworbenen Erfahrungen
während eines Ausbildungsabschnittes in einer Betriebsabteilung zu berichten. Diese sollen
mit eigenen Worten beschrieben werden.
Die Gesamtdarstellung kann ggf. durch Skizzen, Laufpläne, Bilder o.ä. ergänzt werden, und
zählen nicht zum Gesamtumfang.
Der Berichtsumfang beträgt pro Woche mindestens 1 DIN A4 Seite mit 3200 Zeichen per
Textverarbeitungs-programm (Normal Schriftgrad 12, einzeilig, 1 Leerzeile zwischen
Absätzen, Seitenränder allseits 2 cm) oder 1 ½ DIN A4 Seiten handschriftlich, ohne Skizzen,
Zeichnungen, Bilder und/oder anderen Zusätzen.
3. Interdisziplinäres Projektpraktikum FPP
Nur nach persönlicher Rücksprache und Genehmigung durch das Praktikumsamt!
( Zur Besprechung bitte eine kurze Inhaltsübersicht der geplanten Praktikums-Tätigkeiten
mitbringen ! )
Die Berichterstattung über das Projektpraktikum kann in einem zusammenhängendem Text
verfaßt werden. Aus dem Text müssen die „gebietsübergreifenden Tätigkeiten“ klar
ersichtlich werden. Textlich lassen sich die vielfältigen Bezüge leicht in einem gesonderten
Text-Absatz mit einem Hinweis beschreiben und verdeutlichen.
Für Wirtschaftsingenieure gilt insbesondere, dass neben dem meist bevorzugten,
betriebswirtschftlich ausgerichteten Bereich (FP5 und FP6) unbedingt der Bezug zum
„technischorientierten“ Bereich (FP1 bis FP4) in der Berichterstattung klar ersichtlich sein
muß.
Die Praktikumsdauer dürfen Sie gerne freiwillig über die geforderte Pflichtwochenzahl
ausweiten !
Der Berichtsumfang zur Anerkennung beträgt pro Woche eine ganze DIN-A4-Seite sowie pro
Woche einen Stempel der Firma und eine Unterschrift des Betreuers.
Wochenübersichten sind ebenso zu führen !
Weiter Infos zum FPP !
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4.
Die Praktikantin oder der Praktikant im Betrieb
4.1.
Ausbildungsbetriebe
Die im Praktikum zu vermittelnden Kenntnisse in den Herstellungsverfahren, die
Beobachtung der wirtschaftlichen Arbeitsweise sowie die Einfühlung in die soziale Seite des
Arbeitsprozesses können nur in mittleren und großen Industriebetrieben erworben werden, die
auch von den Industrie- und Handelskammern als Ausbildungsbetriebe anerkannt sind.
Das Praktikum, vorzugsweise das Grundpraktikum, kann in Betrieben des Maschinenbaus
oder auch der Kraftfahrzeug-, Elektro- und Chemieindustrie, des Bergbaus sowie der
Bundesbahn geleistet werden, sofern alle Voraussetzungen für eine Ausbildung nach den
Richtlinien erfüllt sind.
In der Regel sind deshalb nicht geeignet - unabhängig von ihrer Größe - Handwerksbetriebe
des Wartungs- und Dienstleistungssektors, die keine Fertigung im industriellen Sinne
durchführen.
Aus diesem Grund werden gleichfalls Tätigkeiten des Grundpraktikums in der Hochschule
oder hochschulnahen Instituten und Forschungseinrichtungen mit angeschlossenen
Werkstätten nicht anerkannt.
4.2.
Betreuung der Praktikantinnen und Praktikanten
Die Betreuung der Praktikantinnen und Praktikanten wird in den Industriebetrieben in der
Regel von einer mit der Ausbildungsleitung beauftragten Person übernommen, die
entsprechend den Ausbildungsmöglichkeiten des Betriebes und unter Berücksichtigung der
Praktikumsrichtlinie für eine sinnvolle Ausbildung sorgt. Diese wird auch die Praktikantinnen
und Praktikanten in Gesprächen und Diskussionen über fachliche Fragen unterrichten. Die
Praktikantin oder der Praktikanten sind nicht berufsschulpflichtig.
Im Fachpraktikum soll zumindest die allgemeine Lenkung der Praktikumstätigkeit durch eine
Person mit Ingenieurqualifikation erfolgen.
4.3.
Verhalten der Praktikantinnen und Praktikanten im Betrieb
Die Praktikantinnen und Praktikanten genießen während ihrer praktischen Tätigkeit keine
Sonderstellung. Bei Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Betrieb können
sie Achtung und Anerkennung gewinnen, wenn sie die Betriebsordnung gewissenhaft
beachten, Arbeitszeit und Betriebsdisziplin vorbildlich einhalten und wenn sie sich durch
Lerneifer, Fleiß, gute Leistungen und Hilfsbereitschaft auszeichnen. Neben den
organisatorischen Zusammenhängen, der Maschinentechnik und dem Verhältnis zwischen
Maschinen- und Handarbeit sollen sie auch Verständnis für die menschliche Seite des
Betriebsgeschehens mit ihrem Einfluss auf den Fertigungsablauf erwerben. Sie sollen hierbei
das Verhältnis zwischen unteren und mittleren Führungskräften zu den Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern am Werkplatz kennenlernen und sich in deren soziale Probleme einfühlen.
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5.
5.1.
Rechtliche und soziale Stellung der Praktikantinnen und Praktikanten
Bewerbung um eine Praktikumsstelle
Vor Antritt ihrer Ausbildung sollte sich die künftige Praktikantin oder der künftige Praktikant
anhand dieser Richtlinien oder in Sonderfällen durch Anfrage direkt beim Praktikumsamt der
Fakultät für Maschinenbau der Technischen Universität Dortmund genau mit den
Vorschriften vertraut machen, die hinsichtlich der Durchführung des Praktikums, der
Berichterstattung über die Praktikumstätigkeit usw. bestehen. Da Praktikumsstellen nicht
vermittelt werden, muss sich die Praktikantin oder der Praktikant selbst mit der Bitte um
einen Praktikumsplatz an die Firmen wenden.
5.2.
Ausbildungsvertrag
Das Praktikumsverhältnis wird rechtsverbindlich durch den zwischen dem Betrieb und der
Praktikantin oder dem Praktikanten abzuschließenden Ausbildungsvertrag. Im Vertrag sind
alle Rechte und Pflichten der Praktikantin oder des Praktikanten und des
Ausbildungsbetriebes sowie Art und Dauer des Praktikums festgelegt.
Ein Vertragsmuster eines Ausbildungsvertrages ist als Anlage 4 beigefügt.
5.3.
Ausbildungsförderung
Das Praktikum, auch das vor dem Studium abzuleistende Praktikum (Vorpraktikum gemäß
Kapitel 2.2.1.), gilt als Ausbildung im tertiären Bildungsbereich und ist daher förderungsfähig
nach BAFöG. Die Praktikantin oder der Praktikant wende sich zwecks Gewährung an die
zuständige Behörde ihres bzw. seines Wohnortes.
5.4.
Versicherungspflicht
Die Praktikantin oder der Praktikant sollte darauf achten, dass er während seiner
Praktikumszeit ausreichenden Versicherungsschutz genießt. Eine Unfallversicherung
(Versicherungspflicht regeln entsprechende Gesetze) besteht für jeden Praktikanten Kraft
Gesetz, nicht dagegen eine Haftpflichtversicherung. Insbesondere haftet die Universität nicht
für Schäden, die die Praktikantin oder der Praktikant während seiner Praktikumstätigkeit
verursacht.
5.5.
Fehltage
Ausgefallene Arbeitszeit muss in jedem Falle nachgeholt werden ( Hinweis auf § 2.2).
Dazu gehören Feiertage, Urlaub, Klausurtage, Krankheit oder sonstige Behinderungen (z.B.
auch Streik, Aussperrungen ). Ebenso werden Betriebsferien und Brückentage des Betriebes
nicht auf die Praktikumszeit angerechnet. Bei Kurzarbeit wird die nachgewiesene Stundenzahl
auf Normalarbeitszeit umgerechnet. Bei Ausfallzeiten sollten die Praktikantin oder der
Praktikant den ausbildenden Betrieb um eine Vertragsverlängerung ersuchen, um den
begonnenen Ausbildungsabschnitt im erforderlichen Maße durchführen zu können.
5.6.
Praktikumsbescheinigung (Tätigkeitsnachweis)
Der Ausbildungsbetrieb stellt der Praktikantin oder dem Praktikanten eine formlose
Praktikumsbescheinigung auf firmeneigenem Briefpapier mit Firmenkopf aus. Aus der
Formulierung muss eindeutig hervorgehen, dass die Bescheinigung sich auf eine
Praktikumstätigkeit bezieht, z.B. durch die Überschrift „Praktikumsbescheinigung“ und/oder
„Praktikumszeugnis“, und/oder die Aussage, dass die/der Studierende als
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„Praktikantin/Praktikant“ tätig war.
Eine Praktikumswoche entspricht 5 Arbeitstagen mit der regulären, betriebsüblichen
Wochenarbeitszeit des Betriebes.
Die Praktikumsbescheinigung ( Beispieltext ) muss folgende Angaben enthalten !
- Firma/Ausbildungsbetrieb (ggf. Branche/Abteilung),
mit Name der Betreuerin/des Betreuers, Anschrift, Telefon/Fax für Rückfragen
- Name, Vorname, Geburtstag und -ort der Praktikantin/des Praktikanten
- Beginn und Ende des Praktikums, Gesamtwochenzahl
- Auflistung und Aufschlüsselung der Tätigkeiten nach dem Ausbildungsplan des
Studienganges unter Angabe der Tätigkeitsart und Dauer
(z.B. : GP1 Spanende Fertigungsverfahren
2 Wochen)
- explizite Angabe der Anzahl der Fehltage
(auch wenn keine Fehltage angefallen sind!)
- Angabe der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit der Firma
- Angabe der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit der Praktikantin/des Praktikanten
- Praktikumsberichte wurden erstellt und geprüft
(bestätigt durch Unterschrift und Firmenstempel der Betreuerin/ des Betreuers
d.h. eine Unterschrift und ein Stempel pro abgeleisteter Praktikumswoche!)
6.
6.1.
Anerkennung des Praktikums
Anerkennungsverfahren
Die Anerkennung des Praktikums erfolgt durch das Praktikumsamt der Fakultät
Maschinenbau an der Technischen Universität Dortmund.
Zur Anerkennung ist die Vorlage der Praktikumsbescheinigung auf firmeneigenem
Briefpapier mit Firmenkopf (siehe Kapitel 5.6) im Original und der ordnungsgemäß
abgefassten Arbeitsberichte und Wochenübersichten erforderlich. Jede Praktikumswoche ist
von der Firma durch Firmenstempel und Unterschrift zu bestätigen. Von Unterlagen, die nicht
in deutscher/englischer Sprache abgefaßt sind, sind beglaubigte Übersetzungen beizufügen.
Art und Dauer der einzelnen Tätigkeitsabschnitte müssen aus den Unterlagen klar ersichtlich
sein. Eidesstattliche Erklärungen sind dabei kein Ersatz für Praktikumsbescheinigungen.
Das Praktikumsamt entscheidet, inwieweit die praktische Tätigkeit der Praktikumsrichtlinie
entspricht und daher als Praktikum anerkannt werden kann. Ein Praktikum, über das nur
unzureichende Berichte vorliegen, weil sie unvollständig, nicht verständlich abgefasst sind
oder nicht dem geforderten Umfang entsprechen, wird nur zu einem Teil ihrer Dauer
anerkannt.
Anhand des Arbeitsberichtes und der Praktikumsbescheinigung über das abgeleistete
Industriepraktikum erfolgt eine Bewertung des Kompetenzgewinns im Rahmen des
Praktikums.
Praktika, die bereits von einem Praktikumsamt der im Fakultätentag Maschinenbau und
Verfahrenstechnik zusammengeschlossenen Fakultäten und Fachbereiche bestätigt wurden,
werden vom Praktikumsamt Dortmund übernommen.
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6.2. Abgabefristen
Eine Anerkennung eines Praktikums, durchgeführt als Praktikum vor Studienaufnahme oder
während der Studienzeit, ist nur möglich, wenn die erforderlichen Unterlagen vollständig
spätestens 4 Monate nach Beendigung des Praktikums eingereicht worden sind.
Diese Frist gilt auch für geteilte Grund- bzw. Fachpraktika (Praktikumsabschnitte).
Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss der Fakultät Maschinenbau.
6.3. Täuschung
Bei Täuschung kann der Praktikantin oder dem Praktikanten auferlegt werden, zusätzlich ein
Praktikum absolvieren zu müssen, das bis zum doppelten Umfang der regulären
Praktikumsdauer ausgdehnt werden kann.
7.
7.1
Sonderbestimmungen
Kumulation von Ersatzzeiten
Bei den nachfolgend aufgeführten Ersatzzeiten ist jeweils eine bestimmte maximal mögliche
Anrechnungszeit angegeben.
Darüber hinaus gilt für die unter 7.5 bis 7.7 aufgeführten Ersatzzeiten (nicht industrielle
Praktika), dass diese auch in ihrer Summe nur bis zu einem Gesamtumfang von maximal 4
Wochen angerechnet werden. Entsprechendes gilt für Handwerksbetriebe.
7.2.
Berufsausbildung und Berufstätigkeit
Abgeschlossene einschlägige Berufsausbildungen (Lehren) und praktische Berufstätigkeiten
werden bis zu einer Dauer von 20 Wochen angerechnet bzw. nur soweit, wie sie den
Anforderungen dieser Praktikumsrichtlinie entsprechen.
Erforderlich sind entsprechende Zeugnisse ( Gesellenbrief, Prüfungszeugnis, ...) sowie der
durchlaufene Ausbildungsplan mit Angabe über Tätigkeitsart und zeitlicher Dauer der
Lernabschnitte erforderlich.
Werkstudententätigkeiten im Industriebetrieb können mit maximal 6 Wochen anerkannt
werden, soweit Tätigkeiten des Ausbildungsplanes durchgeführt wurden.
Erforderlich ist eine erweiterte Bescheinigung (Anlage 6) mit der zusätzlichen Angabe der
gesamten geleisteten Arbeitszeit in Stunden während der Vertragszeit, gemäß dieser
Praktikumsrichtlinie geführte Arbeitsberichte mit Stempel/Unterschrift des Abteilungsleiters
und eine stichpunktartige Auflistung (ersetzt Wochenübersichten) der ausgeführten
Tätigkeiten ohne zeitliche Zuordnung einzureichen.
7.3
Anerkannte Praktika an deutschen wissenschaftlichen Hochschulen und
Universitäten
Von Praktikumsämtern an deutschen wissenschaftlichen Hochschulen und Universitäten im
Studiengang Maschinenbau, Logistik und Wirtschaftsingenieurwesen bereits anerkannte
Tätigkeiten des Praktikums werden bei Wechsel an die Technische Universität Dortmund
angerechnet bzw. nur soweit, wie sie den Anforderungen dieser Praktikumsrichtlinie
entsprechen. Erforderlich ist der Anerkennungsnachweis der früheren Hochschule und die
geführten Praktikumsberichte.
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7.4
Sonstige an Hochschulen anerkannte Praktika
Anerkannte Praktika in anderen Studiengängen, als unter 7.3 genannt, an deutschen
wissenschaftlichen Hochschulen und Universitäten sowie in Studiengängen einschließlich
Maschinenbau, Logistik, Wirtschaftsingenieurwesen an Fachhochschulen und ausländischen
Hochschulen werden angerechnet, soweit sie hinreichend den Anforderungen dieser
Richtlinie entsprechen. Erforderlich sind entsprechende Anerkennungsnachweise, ggf.
Betriebszeugnisse, Informationen über die zugrundeliegende Praktikumsrichtlinie und die
geführten Berichte.
7.5
Fachpraktische Tätigkeiten in schulischer Ausbildung
Fachpraktische Ausbildungszeiten in schulischem Rahmen an Fachgymnasien Technik, an
Technikschulen und an entsprechenden Ausbildungsstellen sowie betriebliche
Ausbildungszeiten im Rahmen des Besuches einer Fachoberschule Technik werden mit
maximal 4 Wochen auf das Praktikum angerechnet, soweit sie die hier geforderten
Tätigkeitsbereiche abdecken (siehe 7.1). 50 Schulstunden werden als eine Praktikumswoche
gewertet.
Zur Anerkennung erforderlich sind entsprechende Schulbescheinigungen, ggf. auch
Ausbildungspläne der Schulen und gemäß dieser Praktikumsrichtlinie geführte
Arbeitsberichte einzureichen.
Betriebspraktika während des Besuchs allgemeinbildender Schulen werden prinzipiell nicht
angerechnet.
7.6
Technische Ausbildung und Diensttätigkeit bei der Bundeswehr
Wehrpflichtige, die ein technisches Studium anstreben, können eine Verwendung in
technischen Ausbildungsreihen der Bundeswehr beantragen. Erbrachte Ausbildungs- und
Dienstzeiten in Instandsetzungseinheiten, die mindestens dem Niveau der
Materialerhaltungsstufe 2 entsprechen, werden mit maximal 4 Wochen auf das Grund- bzw.
Fachpraktikum angerechnet, soweit sie die hier geforderten Tätigkeitsbereiche abdecken.
Erforderlich sind entsprechende „Allgemeine Tätigkeitsnachweise“ (z.B. ATNBescheinigung) oder frei formulierte Zeugnisse der Dienststelle, sowie gemäß dieser
Praktikumsrichtlinie geführte Arbeitsberichte, jedoch ohne Unterschrift der Dienststelle.
7.7
Technische Ausbildung im Zivildienst oder Bundesfreiwilligendienst
Technische Ausbildungen im Zivildienst oder Bundesfreiwilligendienst werden mit maximal
4 Wochen auf das Grund- bzw. Fachpraktikum angerechnet, soweit ihre Durchführung dieser
Richtlinie entspricht.
Für die Anerkennung erforderlich sind eine Bescheinigung des Trägers über die durchgeführte
Ausbildung und gemäß dieser Praktikumsrichtlinie geführte Arbeitsberichte mit Unterschrift
der Dienststelle.
7.8
Technische Aus- und Weiterbildung in qualifizierten Fachkursen
Im Rahmen des Berufsförderungsdienstes der Bundeswehr werden unter der Bezeichnung
"Arbeitsgemeinschaften" qualifizierte technische Aus- und Weiterbildungskurse in der
Freizeit (Abend- und Wochenendveranstaltungen) angeboten. Die Kurse "Schweißen",
"Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung" und "Aluminiumbearbeitung", ggf. weitere nach
Überprüfung ihrer Übereinstimmung mit Kapitel 3.1. dieser Praktikumsrichtlinie, sind
ebenfalls auf das Praktikum anrechenbar. Die erfolgreiche Teilnahme an solchen Kursen wird
mit maximal 4 Wochen auf das Grundpraktikum angerechnet, soweit sie den hier geforderten
Tätigkeitsbereichen entsprechen (siehe 7.1). Sofern die Anerkennung solcher Kurse
angestrebt wird, empfiehlt sich vorherige Abklärung der Anerkennungsfähigkeit mit dem
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Praktikumsamt. Kapitel 3.4. gilt entsprechend, anstelle von Praktikumsbescheinigungen
können die ausgefertigten Maßnahmeblätter des Berufsbildungspasses vorgelegt werden.
Auskünfte erteilt das für den jeweiligen Standort zuständige Kreiswehrersatzamt Berufsförderungsdienst.
Diese
Anrechnungsregelung
findet
außer
auf
den
Grundwehrdienstleistenden auch auf längerdienende Soldaten (Zeitsoldaten), auf Zivil- und
Ersatzdienstleistende sowie Bundesfreiwilligendienst Anwendung.
Für die Anerkennung erforderlich ist eine Bescheinigung des Trägers über die erfolgreiche
Teilnahme und gemäß dieser Praktikumsrichtlinie geführte Arbeitsberichte einzureichen.
7.9
Praktikum ausländischer Studierender
Für Ausländerinnen und Ausländer (aus nicht EU-Ländern), die an deutschen Universitäten
und Hochschulen studieren wollen, gelten diese Richtlinien ohne Ausnahme, jedoch müssen
mindestens 8 Wochen des Gesamtpraktikums bei Firmen im deutschen Sprachgebiet
durchgeführt werden. Praktische Tätigkeiten in ausländischen Betrieben werden nur
anerkannt, wenn sie den vorstehenden Richtlinien entsprechen.
Zur Anerkennung sind entsprechende Bescheinigungen und gemäß dieser
Praktikumsrichtlinie geführte Arbeitsberichte einzureichen.
7.10
Ausnahmeregelungen
Behinderte können besondere Regelungen mit dem Praktikumsamt vereinbaren.
7.11
Entwicklungs- / Forschungsarbeiten
Industrienah durchgeführte Entwicklungsarbeiten oder die Mitarbeit an entsprechenden
Forschungsprojekten in der Hochschule, hochschulnahen Institutionen und Forschungseinrichtungen können mit maximal 8 Wochen als Fachpraktikum anerkannt werden, falls eine
Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer ausdrücklich bescheinigt, dass in dieser Zeit in
mindestens 3 Gebieten Tätigkeiten des Fachpraktikums (siehe Anlagen „Ausbildungspläne“)
ausgeführt worden sind (Maschinenbau – FP 1-17, Logistik – BP 1-8, Wirtschaftsingenieurwesen – FP 1-6 ). Hiwi-Tätigkeiten werden nicht anerkannt.
Zur Anerkennung sind entsprechende Bescheinigungen, gemäß dieser Praktikums-richtlinie
geführte Arbeitsberichte und eine stichpunktartige Auflistung (ersetzt Wochenübersichten)
der ausgeführten Tätigkeiten ohne zeitliche Zuordnung einzureichen.
Anmerkung zur Abgabe:
Bescheinigung:
- auf Original-Briefpapier Lehrstuhl, Institut,…
- mit Zusatzangabe Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden
- Stempel und Unterschrift (Hochschullehrer, Oberingenieur)
Arbeitsberichte:
- vom Betreuer gestempelt und unterschrieben
8.
Praktikum im Ausland
Grundsätzlich können Studierende Teile (bis maximal 12 Wochen) ihres Praktikums in
geeigneten ausländischen Betrieben ableisten, sofern die dort zu erlangenden Kenntnisse dem
vorgeschriebenen Ausbildungsplan entsprechen.
Für das Berufsleben ist es vorteilhaft, Teile des Fachpraktikums im Ausland durchzuführen.
Die zukünftige Ingenieurin oder der zukünftige Ingenieur erhöht so nicht nur seine fachliche
Qualifikation, sondern erhält auch einen Einblick in kulturelle, soziale und wirtschaftliche
Strukturen anderer Länder.
Zur Anerkennung sind entsprechende Bescheinigungen und Arbeitsberichte (Abs.6.1) in
deutscher oder englischer Sprache gemäß dieser Praktikumsrichtlinie einzureichen. Von
Unterlagen, die nicht in deutscher/englischer Sprache abgefaßt sind, sind beglaubigte
Übersetzungen beizufügen.
14
Anlage 1
3.1.
Ausbildungsplan für den Maschinenbau
3.1.1. Grundpraktikum
-GP1: Spanende Fertigungsverfahren
-GP2: Umformende Fertigungsverfahren
-GP3: Urformende Fertigungsverfahren
-GP4: Thermische Füge- u. Trennverfahren
-GP5: Instandhaltung, Wartung, Reparatur
-GP6: Montage, Demontage
maximal !
1-4 Wochen
1-4 Wochen
1-4 Wochen
1-4 Wochen
1-4 Wochen
1-4 Wochen
Als Grundpraktikum müssen aus mindestens 4 der Gebiete GP1-GP6 Tätigkeiten im Umfang
von 8 Wochen nachgewiesen werden.
8 Wochen
3.1.2. Fachpraktikum
Die Gebiete des Fachpraktikums im Bereich A umfassen:
-FP1: Wärmebehandlung
-FP2: Werkzeug-, Prüfstands- und Vorrichtungsbau
-FP3: Oberflächentechnik
-FP4: Messen, Prüfen, Qualitätskontrolle
-FP5: Fertigungssteuerung
1-4 Wochen
1-4 Wochen
1-4 Wochen
1-4 Wochen
1-4 Wochen
-FP6: Fachrichtungsbezogene praktische Tätigkeit
nach Absprache mit dem Praktikumsamt
1-4 Wochen
Die Gebiete des Fachpraktikums im Bereich B umfassen:
-FP11: Konstruktion, Entwicklung, Forschung
-FP12: Erprobung, Prüfstandsversuche
-FP13: Arbeitsvorbereitung
-FP14: Projektierung, Produktprogrammplanung
-FP15: Produktions- und Fabrikplanung
-FP16: Ingenieurdienstleistungen
1-4 Wochen
1-4 Wochen
1-4 Wochen
1-4 Wochen
1-4 Wochen
1-4 Wochen
-FP17: Fachrichtungsbezogene praktische Tätigkeit
nach Absprache mit dem Praktikumsamt
1-4 Wochen
Als Fachpraktikum müssen Tätigkeiten aus mindestens 4 Gebieten, von mindestens 4 Wochen
im Bereich A und mindestens 4 Wochen im Bereich B, insgesamt im Umfang von 12
Wochen nachgewiesen werden.
Alternativ zum Praktikum in einzelnen Tätigkeitsgebieten aus Bereich A und B:
-FPP: Interdisziplinäres Projektpraktikum
mit gebietsübergreifenden Tätigkeiten aus den Bereichen A und B !
nur nach persönlicher Rücksprache und Genehmigung !
12 Wochen
15
3.1.3 Erläuterungen zum Ausbildungsplan
Die Kürze des Praktikums erfordert ein intensives Bemühen der Praktikantin oder des
Praktikanten, sich im Laufe der Praktikumszeit einen ausreichenden Überblick über die
wichtigsten Fertigungstechnologien und -verfahren im Maschinenbau zu verschaffen. Die
folgende Beschreibung nennt beispielhaft Tätigkeiten als Inhalt der einzelnen
Ausbildungsteile, von denen die Praktikantin oder der Praktikant mehrere kennenlernen soll.
Das Grundpraktikum dient dem Erwerb praktischer Erfahrungen in den Grundlagen der Beund Verarbeitung von Werkstoffen sowie der funktionsgerechten Montage von Baugruppen in
der industriellen Fertigung. Das Grundpraktikum umfasst folgende Tätigkeitsgebiete:
GP1: Spanende Fertigungsverfahren
Feilen, Meißeln, Sägen, Gewindeschneiden von Hand, Drehen, Hobeln, Fräsen, Bohren,
Senken, Reiben, Räumen, Schleifen, Honen, Läppen sowie Drahterodieren.
GP2: Umformende Fertigungsverfahren
Freiform- und Gesenkschmieden, Kaltformen/Fließpressen, Walzen, Tiefziehen,
Drücken, Stanzen, Feinschneiden, Biegen, Richten, Nieten.
GP3: Urformende Fertigungsverfahren
Aufbau und Riss eines Modells, Zusammensetzung der Kastenteile und Modellkerne,
Formenbau, Handformen mit Modellen und Schablonen, Kennenlernen von Nass- und
Trockenguss, Mitarbeit in der Kernmacherei, in der Maschinenformerei und beim
Gießen (Sandguss, Kokillenguss, Druckguss, Schleuderguss, Formmasken und
Feinguss), Sintern, Pulvermetallurgie und Kunststoffspritzen.
GP4: Thermische Füge- und Trennverfahren
Autogen-, Lichtbogen- und Widerstandsschweißen, Brennschneiden, Sonderverfahren
des Schweißens und Trennens, Löten. Grundlehrgänge in Gasschmelz- und
Elektroschweißen des "Deutschen Verbandes für Schweißtechnik e.V." werden
anerkannt.
GP5: Instandhaltung, Wartung, Reparatur
Instandhaltung und Wartung von Betriebsmitteln und techn. Anlagen sowie Reparatur.
GP6: Montage, Demontage
Vor- und Endmontage in der Einzel- und Serienfertigung von Maschinen, Fahrzeugen,
Apparaten und Anlagen.
Das Fachpraktikum umfasst Gebiete, die sich mit der Herstellung von Produkten
beschäftigen, zusammengefasst als ein Bereich A (Betriebstechnisches Praktikum), und
Gebiete, die sich mit der Entwicklung und Erprobung von Produkten oder
Produktionsverfahren in einem Arbeitsumfeld von Ingenieurinnen/Ingenieuren beschäftigen,
zusammengefasst als ein Bereich B (Ingenieurtechnisches Praktikum).
Bereich A:
Betriebstechnisches Praktikum
Gekennzeichnet durch die Eingliederung in ein Arbeitsumfeld von Meisterinnen /
Meistern, Facharbeiterinnen/-arbeitern und Technikerinnen/Technikern mit
überwiegend ausführenden Tätigkeitscharakter
16
FP1: Wärmebehandlung
Normalisieren, Weichglühen, Diffusionsglühen, Härten und Vergüten von Werkstücken
und Werkzeugen, Einsatz- und Nitrierhärten.
FP2: Werkzeug-, Prüfstands- und Vorrichtungsbau
Anfertigung von Werkzeugen, Vorrichtungen, Spann-, Messzeugen und Schablonen.
FP3: Oberflächentechnik
Oberflächenbeschichtung ( Galvanisieren,
einschließlich der Vorbehandlung.
Emaillieren,
Wirbelsintern
u.a.)
FP4: Messen, Prüfen, Qualitätskontrolle
Messen mit mechanischen, elektrischen, pneumatischen und optischen Messverfahren,
Lehren, Oberflächenmesstechnik, Werkstoff-Prüfverfahren, Sondermessverfahren in der
Massenfertigung, Kennenlernen der fertigungsbedingten Toleranzgrößen sowie des
Zusammenhanges von Genauigkeit und Kosten.
FP5: Fertigungssteuerung
Erstellen von Arbeitsplänen oder NC-Programm-Abläufen, Auftragsbearbeitung im
Tagesgeschäft
Bereich B: Ingenieurtechnisches Praktikum
Gekennzeichnet durch die Eingliederung in das Arbeitsumfeld von Ingenieuren
mit überwiegend entwickelnden, planenden oder lenkenden Tätigkeitscharakter
FP11: Konstruktion, Entwicklung, Forschung
Konstruieren, Berechnen, Simulieren
FP12: Erprobung, Prüfstandsversuche
Prototypenbau, -montage und -erprobung, Durchführung von Prüfstandsversuchen.
FP13: Arbeitsvorbereitung
Planung des Fertigungsprozesses, Kostenbetrachtungen, Fertigungsoptimierung
FP14: Projektierung, Produktprogrammplanung
Planung
von
Baukastensystemen,
Projektmanagement
Anlagenplanung,
ingenieurmäßiges
FP15: Produktions- und Fabrikplanung
Produktionstechniken und -entwicklungen, Investitionsplanung für Fertigungssysteme.
FP16: Ingenieurdienstleistungen
Berechnungen, Simulation, Prototypen- und Serienplanungen.
FP17: Fachrichtungsbezogene praktische Tätigkeit nach Absprache mit dem Praktikumsamt
FPP:
Interdisziplinäres Projektpraktikum
Das interdisziplinäre Projektpraktikum ist gekennzeichnet durch übergreifende Aufgabenfelder, die vielfältige Bezüge zu mehreren Gebieten/Tätigkeiten des
Fachpraktikums haben. Es entspricht anspruchsvollen Kriterien wie zum Beispiel die
Mitwirkung in Teams, in denen Fachleute aus verschiedenen Organisationseinheiten
und Aufgabengebieten interdisziplinär an einer konkreten aktuellen Aufgabe
zusammenarbeiten. Die Dauer des interdisziplinären Projektpraktikums sollte 12
Wochen betragen.
17
Anlage 2
3.2.
Ausbildungsplan für die Logistik
3.2.1. Grundpraktikum (Technisches Praktikum)
-GP1: Spanende Fertigungsverfahren
-GP2: Umformende Fertigungsverfahren
-GP3: Urformende Fertigungsverfahren
-GP4: Thermische Füge- u. Trennverfahren
-GP5: Instandhaltung, Wartung, Reparatur
-GP6: Montage, Demontage
Als Grundpraktikum müssen aus mindestens 4 der Gebiete GP1–GP6 Tätigkeiten im Umfang
von 8 Wochen nachgewiesen werden !
8 Wochen
3.2.2. Fachpraktikum (Betriebslogistisches Praktikum)
-BP1: Logistik
-BP2: Produktionsplanung und –steuerung, Arbeitsvorbereitung,
Technische Qualitätskontrolle, Messen, Prüfen
-BP3: Einkauf, Materialwirtschaft
-BP4: Rechnungswesen, Unternehmensplanung
-BP5: Organisation und Datenverarbeitung
-BP6: Marketing, Vertrieb und Versand
-BP7: Qualitätswesen
-BP8: Personalwesen
-BP9: Fachrichtungsbezogene praktische Tätigkeit
nach Absprache mit dem Praktikumsamt
Als Fachpraktikum müssen aus mindestens 4 der Gebiete BP1-BP9 Tätigkeiten im Umfang
von 12 Wochen nachgewiesen werden !
Alternativ zum Praktikum in einzelnen Tätigkeitsgebieten BP1 bis BP9:
-BPP: Interdisziplinäres Projektpraktikum
mit gebietsübergreifenden Fachpraktikums-Tätigkeiten !
nur nach persönlicher Rücksprache und Genehmigung !
12 Wochen
18
3.2.3 Erläuterungen zum Ausbildungsplan
Die Kürze des Praktikums erfordert ein intensives Bemühen der Praktikantin oder des
Praktikanten, sich im Laufe der Praktikumszeit einen ausreichenden Überblick über die
wichtigsten Fertigungstechnologien im Maschinenbau und die wichtigsten Bereiche in der
Logistik zu verschaffen. Die folgende Beschreibung nennt beispielhaft Tätigkeiten als Inhalt
der einzelnen Ausbildungsteile, von denen die Praktikantin oder der Praktikant mehrere
kennenlernen soll.
Das Grundpraktikum (Technisches Praktikum) dient dem Erwerb praktischer Erfahrungen in
den Grundlagen der Be- und Verarbeitung von Werkstoffen sowie der funktionsgerechten
Montage von Baugruppen in der industriellen Fertigung. Unter Anleitung fachlicher Betreuer
soll die Praktikantin oder der Praktikant verschiedene grundlegende Fertigungsverfahren und
-einrichtungen kennen lernen. Das Grundpraktikum umfasst folgende Tätigkeitsgebiete:
GP1: Spanende Fertigungsverfahren
Feilen, Meißeln, Sägen, Gewindeschneiden von Hand, Drehen, Hobeln, Fräsen, Bohren,
Senken, Reiben, Räumen, Schleifen, Honen, Läppen sowie Drahterodieren.
GP2: Umformende Fertigungsverfahren
Freiform- und Gesenkschmieden, Kaltformen/Fließpressen, Walzen, Tiefziehen,
Drücken, Stanzen, Feinschneiden, Biegen, Richten, Nieten.
GP3: Urformende Fertigungsverfahren
Aufbau und Riss eines Modells, Zusammensetzung der Kastenteile und Modellkerne,
Formenbau, Handformen mit Modellen und Schablonen, Kennenlernen von Nass- und
Trockenguss, Mitarbeit in der Kernmacherei, in der Maschinenformerei und beim
Gießen (Sandguss, Kokillenguss, Druckguss, Schleuderguss, Formmasken und
Feinguss), Sintern, Pulvermetallurgie und Kunststoffspritzen.
GP4: Thermische Füge- und Trennverfahren
Autogen-, Lichtbogen- und Widerstandsschweißen, Brennschneiden, Sonderverfahren
des Schweißens und Trennens, Löten. Grundlehrgänge in Gasschmelz- und
Elektroschweißen des "Deutschen Verbandes für Schweißtechnik e.V." werden
anerkannt. Oberflächentechnik ( Beschichten, … )
GP5: Instandhaltung, Wartung, Reparatur
Instandhaltung und Wartung von Betriebsmitteln und techn. Anlagen sowie Reparatur.
GP6: Montage, Demontage
Vor- und Endmontage in der Einzel- und Serienfertigung von Maschinen, Fahrzeugen,
Apparaten und Anlagen.
Das Fachpraktikum umfasst folgende Tätigkeitsgebiete:
BP 1: Logistik
Mitarbeit bei der Planung und Optimierung von betrieblichen Materialfluss- und
Lagersystemen; Überwachung der Materialflüsse, Materialflussrechnung; Lagerpflege,
Kontrolle der Lagerbestände; Zusammenarbeit mit anderen Abteilungen.
BP 2: Produktionsplanung und -steuerung, Arbeitsvorbereitung
Planung und Steuerung des Material- und Arbeitseinsatzes sowie der Vorprodukte
durch die Produktion und ihre Weitergabe als Fertigprodukte; Prüfung der Zweckmäßigkeit des Arbeitsablaufes und der Arbeitssicherheit.
Technische Qualitätskontrolle, Messen, Prüfen
19
Messen mit mechanischen, elektrischen, pneumatischen und optischen Messverfahren,
Lehren, Oberflächenmesstechnik, Werkstoff-Prüfverfahren, Sondermessverfahren in
der Massenfertigung, Kennenlernen der fertigungsbedingten Toleranzgrößen sowie
des Zusammenhanges von Genauigkeit und Kosten.
BP 3: Einkauf, Materialwirtschaft
Termingerechte Beschaffung von Werkstoffen und Vorprodukten, Überprüfung der
Quantität und Qualität, Analyse des Beschaffungsmarktes, Überwachung des
Materiallagers.
BP 4: Rechnungswesen, Unternehmensplanung
Mitarbeit bei der laufenden Kontrolle des gesamten Finanz- und Rechnungswesens;
Tätigkeiten im Rahmen der Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung;
Erlangen praktischer Kenntnisse der kurzfristigen Erfolgsrechnung; Mitarbeit bei der
Gewinnung, Verarbeitung und Auswertung von Informationen im Rahmen der
gesamten Unternehmensplanung.
BP 5: Organisation und Datenverarbeitung
Arbeits- und Aufgabenanalyse in personeller, räumlicher, zeitlicher und sachlicher
Hinsicht; Erarbeiten von Struktur- und Aufgabenplänen, Entwicklung und Aufbau von
Leitungs-, Stabs-, Kommunikations- und Kontrollsystemen; Abstimmung von
Organisation und EDV; optimaler Einsatz der EDV zur Automatisierung der
Arbeitsabläufe und Realisierung betrieblicher Informationssysteme.
BP 6: Marketing, Vertrieb und Versand
Planung, Organisation und Kontrolle des Vertriebs, Überwachung und Steuerung des
Vertriebslagers, Erstellung des Absatzplanes, Verkaufsabschlüsse, Versanddisposition,
Tourenplanung, Bildung von Ladungseinheiten, Verpackung, Fakturierung und
Mahnwesen, Bearbeitung von Reklamationen, Zusammenarbeit mit der MarketingAbteilung sowie dem Produktionsbereich.
BP 7: Qualitätswesen
Mitarbeit in Qualitätsgruppen, Teilnahme an Projekten zu Qualitätsförderung,
Durchführung von Kundenzufriedenheitsanalysen, Ermittlung von Kennzahlen zur
Qualitätsbeurteilung, Auswertung von statistischen Daten.
BP 8: Personalwesen
Beschäftigung mit Fragen der Personalplanung, -beschaffung und -verwaltung,
Arbeitsplatzanalyse und -bewertung, Gehaltsfindung, Personalentwicklung und
-betreuung, Ausbildung, Sozialwesen.
BP 9: Fachrichtungsbezogene praktische Tätigkeit nach Absprache mit dem Praktikumsamt.
Alternativ zum Praktikum in einzelnen Tätigkeitsgebieten aus Bereich A und B:
BPP: Interdisziplinäres Projektpraktikum
Das interdisziplinäres Projektpraktikum ist gekennzeichnet durch übergreifende Aufgabenfelder, die vielfältige Bezüge zu mehreren Gebieten/Tätigkeiten des
Fachpraktikums haben. Es entspricht anspruchsvollen Kriterien wie zum Beispiel die
Mitwirkung in Teams, in denen Fachleute aus verschiedenen Organisationseinheiten
und Aufgabengebieten interdisziplinär an einer konkreten aktuellen Aufgabe
zusammenarbeiten. Die Dauer des interdisziplinären Projektpraktikums sollte 12
Wochen.
20
Anlage 3
3.3. Ausbildungsplan für das Wirtschaftsingenieurwesen
3.3.1. Grundpraktikum
Die Gebiete des fertigungstechnischen Grundpraktikums
-GP1: Spanende Fertigungsverfahren
-GP2: Umformende Fertigungsverfahren
-GP3: Urformende Fertigungsverfahren
-GP4: Thermische Füge- u. Trennverfahren
-GP5: Instandhaltung, Wartung, Reparatur
-GP6: Montage, Demontage
Als Grundpraktikum müssen aus mindestens 3 der Gebiete GP1–GP6 Tätigkeiten im Umfang
von 6 Wochen nachgewiesen werden !
Die Gebiete des elektrotechnischen Grundpraktikums
-GP7: Fertigung von elektrischen Bauelementen
-GP8: Zusammenbau, Montage, Prüfung, Reparatur und Wartung nur
von elektrischen Apparaten, Geräten, Anlagen und Systemen
Aus den Gebieten GP7–GP8 müssen Tätigkeiten im Umfang von 2 Wochen nachgewiesen
werden !
8 Wochen
3.3.2. Fachpraktikum
Die Gebiete des technikorientierten Fachpraktikums im Bereich A umfassen:
-FP1: Konstruktion, Entwicklung, Forschung
-FP2: Projektierung, Fertigung, Inbetriebnahme
-FP3: Wiederverwertung, Entsorgung
-FP4: Messen, Prüfen, techn. Qualitätskontrolle
Aus den Gebieten FP1–FP4 müssen Tätigkeiten im Umfang von mindestens 4 Wochen
nachgewiesen werden !
Die Gebiete des wirtschaftlichorientierten Fachpraktikums im Bereich B umfassen:
-FP5: Marketing, Vertrieb, betr. Organisation, Management
-FP6: Produktionsplanung und –steuerung, Arbeitsvorbereitung, Einkauf,
Materialwirtschaft, Logistik
Aus den Gebieten FP5–FP6 müssen Tätigkeiten im Umfang von mindestens 4 Wochen
nachgewiesen werden !
-FP7: Fachrichtungsbezogene praktische Tätigkeit nach
Absprache mit dem Praktikumsamt
Alternativ zum Praktikum in einzelnen Tätigkeitsgebieten aus Bereich A und B:
-FPP: Interdisziplinäres Projektpraktikum
mit gebietsübergreifenden Tätigkeiten aus den Bereichen A und B !
nur nach persönlicher Rücksprache und Genehmigung !
12 Wochen
21
3.3.3 Erläuterungen zum Ausbildungsplan
Die Kürze des Praktikums erfordert ein intensives Bemühen der Praktikantin oder des
Praktikanten, sich im Laufe der Praktikumszeit einen ausreichenden Überblick über die
wichtigsten Betriebsbereiche zu verschaffen. Der Ausbildungsplan berücksichtigt dies, indem
er Betriebs- und Fertigungszweige nennt und damit eine Anpassung an die jeweilige Struktur
des Ausbildungsbetriebes ermöglicht. Die folgende Beschreibung nennt beispielhaft
Tätigkeiten als Inhalt der einzelnen Ausbildungsteile, von denen die Praktikantin oder der
Praktikant mehrere kennen lernen soll.
Das fertigungstechnisch ausgerichtete Grundpraktikum stellt eine Einführung in die
industrielle Fertigung dar. Der Praktikant/Die Praktikantin soll unter der Anleitung fachlicher
Betreuerinnen/Betreuer die Werkstoffe in ihrer Be- und Verarbeitbarkeit kennenlernen und
einen Überblick über Fertigungseinrichtungen und -verfahren erlangen.
Fertigungstechnisches Grundpraktikum:
GP1: Spanende Fertigungsverfahren
Feilen, Meißeln, Sägen, Gewindeschneiden von Hand, Drehen, Hobeln, Fräsen, Bohren,
Senken, Reiben, Räumen, Schleifen, Honen, Läppen sowie Drahterodieren.
GP2: Umformende Fertigungsverfahren
Freiform- und Gesenkschmieden, Kaltformen/Fließpressen, Walzen, Tiefziehen,
Drücken, Stanzen, Feinschneiden, Biegen, Richten, Nieten.
GP3: Urformende Fertigungsverfahren
Aufbau und Riss eines Modells, Zusammensetzung der Kastenteile und Modellkerne,
Formenbau, Handformen mit Modellen und Schablonen, Kennenlernen von Nass- und
Trockenguss, Mitarbeit in der Kernmacherei, in der Maschinenformerei und beim
Gießen (Sandguss, Kokillenguss, Druckguss, Schleuderguss, Formmasken und
Feinguss), Sintern, Pulvermetallurgie und Kunststoffspritzen.
GP4: Thermische Füge- und Trennverfahren
Autogen-, Lichtbogen- und Widerstandsschweißen, Brennschneiden, Sonderverfahren
des Schweißens und Trennens, Löten. Grundlehrgänge in Gasschmelz- und
Elektroschweißen des "Deutschen Verbandes für Schweißtechnik e.V." werden
anerkannt. Oberflächentechnik ( Beschichten, … )
GP5: Instandhaltung, Wartung, Reparatur
Instandhaltung und Wartung von Betriebsmitteln und techn. Anlagen sowie Reparatur.
GP6: Montage, Demontage
Vor- und Endmontage in der Einzel- und Serienfertigung von Maschinen, Fahrzeugen,
Apparaten und Anlagen.
Elektrotechnisches Grundpraktikum:
GP7: Fertigung von elektrischen Bauelementen
Fertigung von Bauelementen, Bauteilen, Baugruppen und Geräten der Elektrotechnik.
GP8: Zusammenbau, Montage und Prüfung aber auch Reparatur und Wartung von
Apparaten, E-Geräten, Anlagen und Systemen der Elektrotechnik.
Nicht anerkannt werden Zusammenbau/Montage eines PC oder Handys.
22
Das Fachpraktikum soll sowohl fachrichtungsbezogene Kenntnisse in den Technologien des
Maschinenbaus sowie der Elektrotechnik und Informationstechnik vermitteln als auch an
betriebsorganisatorische Probleme heranführen. Es ist in ein technik- und wirtschaftlichorientiertes Fachpraktikum aufgeteilt.
Technikorientiertes Fachpraktikum A
FP1:
Konstruktion, Entwicklung, Forschung
Konstruieren, Berechnen, Simulieren
(Wärmebehandlung)
FP2:
Projektierung, Fertigung, Inbetriebnahme
FP3:
Wiederverwertung, Entsorgung
FP4:
Messen, Prüfen, Qualitätskontrolle
Messen mit mechanischen, elektrischen, pneumatischen und optischen Messverfahren,
Lehren, Oberflächenmesstechnik, Sondermessverfahren in der Massenfertigung,
Kennenlernen der fertigungsbedingten Toleranzgrößen sowie des Zusammenhanges
von Genauigkeit und Kosten. Werkstoff-Prüfverfahren und Verfahren zur Feststellung
von Werkstoffeigenschaften
Wirtschaftlichorientiertes Fachpraktikum B
FP5:
Marketing, Vertrieb, betriebliche Organisation, Management, Schulung
FP6:
Produktionsplanung und –steuerung, Arbeitsvorbereitung, Einkauf,
Materialwirtschaft, Logistik
FP7:
Fachrichtungsbezogene praktische Tätigkeit nach Absprache mit dem Praktikumsamt.
Alternativ zum Praktikum in einzelnen Tätigkeitsgebieten aus Bereich A und B:
FPP:
Interdisziplinäres Projektpraktikum
Das interdisziplinäres Projektpraktikum ist gekennzeichnet durch übergreifende Aufgabenfelder, die vielfältige Bezüge zu mehreren Gebieten/Tätigkeiten des
Fachpraktikums (Bereich A und B) haben. Es entspricht anspruchsvollen Kriterien wie
zum Beispiel die Mitwirkung in Teams, in denen Fachleute aus verschiedenen
Organisationseinheiten und Aufgabengebieten interdisziplinär an einer konkreten
aktuellen Aufgabe zusammenarbeiten. Die Dauer des interdisziplinären
Projektpraktikums sollte 12 Wochen betragen.
23
Anlage 4
M u s t e r
Ausbildungsvertrag
Zwischen der Firma ..................................................................................................................
in .............................................................................................................................................
und
, geb. am ...........................................................
in .............................................. , wohnhaft in .........................................................................
- nachfolgend Praktikantin/Praktikant genannt wird nachstehender Vertrag zur Ableistung eines Praktikums geschlossen. Das Praktikum
dient der Vorbereitung auf das Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule der
Bundesrepublik Deutschland in dem Studiengang
............................................................
§1
Grundlagen des Praktikums
Das Praktikum wird auf der Grundlage der jeweils gültigen, fachrichtungsbezogenen
Ausbildungsplan der Praktikumsrichtlinien durchgeführt.
§2
Dauer des Praktikums
Das Praktikum dauert ........... Wochen ; davon ........... Wochen Grundpraktikum und
............ Wochen Fachpraktikum.
Es läuft vom ............................ bis zum ................................
Die ersten zwei Wochen gelten als Probezeit.
1)
Teilverträge können sich der Praktikumsrichtlinie entsprechend auf einzelne Ausbildungsabschnitte beschränken.
Sie sind jeweils so zu gestalten, daß ihre Zusammenfassung alle Voraussetzungen für die spätere Anerkennung
mit sich bringen.
24
§3
Sachliche und zeitliche Gliederung
Das Praktikum wird gemäß dem in der Anlage beigefügten sachlichen und zeitlichen
Gliederungsplan durchgeführt. Dieser entspricht der maßgeblichen Praktikumsrichtlinie und
ist Bestandteil dieses Vertrages.
§4
Pflichten des Betriebes
Der Betrieb verpflichtet sich,
1.
die Praktikantin/den Praktikanten dem Studiengang entsprechend zu unterweisen,
2.
die Berichterstattung zu überwachen und regelmäßig abzuzeichnen,
3.
nach Beendigung des Praktikums die notwendigen Unterlagen für die Anerkennung
durch das Praktikumsamt der jeweiligen Hochschule (Praktikumsbescheinigung)
auszustellen.
§5
Pflichten der Praktikantin/des Praktikanten
Die Praktikantin/Der Praktikant verpflichtet sich,
1.
alle ihm übertragenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen,
2.
die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen,
3.
die Betriebsordnung, die Werkstattordnung und die Unfallverhütungsvorschriften zu
beachten sowie Werkzeuge, Geräte und Werkstoffe sorgsam zu behandeln
4.
die Praktikumsberichte sorgfältig zu führen und nach jedem Abschnitt des Praktikums,
mindestens jedoch einmal im Monat, der Betriebsleitung vorzulegen,
5.
die Interessen des Betriebes zu wahren und über Betriebsvorgänge Stillschweigen zu
bewahren,
6.
bei Fernbleiben den Betrieb unverzüglich zu benachrichtigen, bei Erkrankung spätestens
am dritten Tage eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
§6
Praktikumsvergütung
Der Betrieb zahlt der Praktikantin/dem Praktikanten eine monatliche Ausbildungsvergütung
in Höhe von ........... € brutto.
25
§7
Tägliche Ausbildungszeit
Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit beträgt 40 Stunden.
§8
Urlaub/Fehlzeiten
Die Praktikantin/Der Praktikant erhält während des Praktikums keinen Urlaub. Fehlzeiten
sind in jedem Fall nachzuholen. Urlaub und Fehlzeiten werden festgehalten und in der
Praktikumsbescheinigung ausgewiesen.
§9
Auflösung des Vertrages
Der Vertrag kann nach Ablauf der Probezeit nur gekündigt werden
1.
aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,
2.
von der Praktikantin/vom Praktikanten mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn
sie/er die Praktikumsausbildung aufgegeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit
ausbilden lassen will.
Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
§ 10
Sonstige Vereinbarungen 2)
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------......................, den .................
Für den Betrieb
Die Praktikantin/Der Praktikant
.............................................
..................................................
2) gemäß § 19 Berufsausbildungsgesetz sind §§ 3 - 18 des Gesetzes zu beachten
26
Anlage 5
Den Antrag erhalten Sie als pdf-Download hier:
Antrag auf Anerkennung des Praktikums !
Allgemeine Hinweise
Eine Anerkennung des Praktikums kann nur erfolgen, wenn
- die Praktikumsbescheinigung (Kap.: 5.6, nicht der Ausbildungsvertrag)
im Original vorgelegt wird, ohne handschriftliche Änderungen
- die Angaben auf dem Antrag auf Anerkennung des Praktikums mit der
Berichterstattung übereinstimmen
- die Berichterstattung als Wochenübersicht (in Stichpunkten notiert) und
wöchentlichen Arbeitsberichte (siehe Kap.: 3.4) vorliegen.
Die Berichte sollten in einem Schnellhefter (nicht Klemmmappe oder Aktenordner)
zusammengefaßt abgegeben werden.
27
Anlage 6
Entwurf / Beispiel
Original Firmenpapier mit Kopf
mit Angabe der Firmierung, Adressen und Kontaktdaten
Praktikumsbescheinigung
für eine
Hiermit bestätigen wir, dass
Herr/Frau Vorname Name, geboren am _______ in _______, wohnhaft in _______ Ort, in der Zeit
vom _______ bis _______ ( x Wochen) ein Praktikum für den Studiengang
Maschinenbau/Logistik/Wirtschaftsingenieurwesen an der TU-Dortmund als Hochschulpraktikant in
unserem Unternehmen absolviert hat.
Das Grund-/Fachpraktikum wurde in folgenden Tätigkeits-Gebieten durchgeführt:
oder
Inhalt des Praktikums war die Vermittlung berufspraktischer Kenntnisse gemäß sachlichem und
zeitlichem Ausbildungsplan:
• GP 1
Spanende Fertigungsverfahren 2 Wochen
(Benennung siehe Richtlinien)
und/oder/weitere
• FP 11
Konstruktion und Berechnung
6 Wochen
(Benennung siehe Richtlinien)
( Diese Aufschlüsselung ist unbedingt anzugeben ! )
Fehltage während der Beschäftigungsdauer: _____ ; (auch wenn keine angefallen sind! )
davon ______ Tage Urlaub, ______ Tage Krankheit, ______ Tage sonstige Abwesenheit
(sonstige sind z.B. Feiertage, Brückentage, Betriebsferien, Klausurtermine, Streik, …)
Die Fehltage wurden am _______ und _______ nachgeholt.
Die geleistete Wochenarbeitszeit des Praktikanten betrug _______ Stunden/Woche und entspricht der
betriebsüblichen Wochenarbeitszeit unseres Unternehmens.
Praktikumsberichte wurden vom Praktikanten erstellt und von dem Betreuer / von uns geprüft,
gestempelt und abgezeichnet.
Pro geleistete Praktikumswoche wird ein Stempel und eine Unterschrift gefordert !!!
( Im Arbeitsbericht beliebig zu setzen ! )
Stempel
und
Unterschrift der Firma
Für Rückfragen bitte angeben!
Ihr Ansprechpartner/Betreuer in der Firma: Name, Telefon, Fax, eMail
28
Fakultät Maschinenbau
Praktikumsrichtlinie
für die Bachelorstudiengänge
Maschinenbau
Logistik
Wirtschaftsingenieurwesen
zur BPO, WS2012/13
Technische Universität Dortmund
Praktikumsamt Maschinenbau
Anschrift:
Technische Universität Dortmund
Praktikumsamt Maschinenbau
44221 Dortmund
Ort:
Campus Nord, Leonhard-Euler-Str. 5
Gebäude Maschinenbau, Raum E-07
Internet:
Email:
www.mb.tu-dortmund.de
[email protected]