Leitfaden zum Praktikum - Bergische Universität Wuppertal

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Leitfaden zum Praktikum - Bergische Universität Wuppertal
Leitfaden zum Praktikum
Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Elektrotechnik
1. Zweck und Art der praktischen Tätigkeit
Die Bergische Universität Wuppertal verlangt im Wahlpflichtmodul ihrer BachelorPrüfungsordnung für Studierende des Wirtschaftsingenieurwesens Elektrotechnik den
Nachweis eines vom Praktikumsamt des Fachbereichs Elektrotechnik, Informationstechnik
und Medientechnik anerkanntes Betriebspraktikum.
Das Ziel dieser praktischen Tätigkeit ist, die im Studium vermittelten Grundlagen in der
Praxis anzuwenden und zu vertiefen. Dies soll einem besseren Verständnis des Lehrangebots
dienen, die Motivation für das Studium fördern und den Übergang in den Beruf erleichtern.
Es sollen Einblicke z.B. in:
Betriebsabläufe
Betriebsorganisation
Marketing
Controlling
Finanzwirtschaft
Operations Management
Sozialstruktur
unter Berücksichtigung folgender Aspekte:
Termine / Absprachen
Wirtschaftlichkeit
Organisation
Sicherheit
Arbeitsschutz
Umweltverträglichkeit
erhalten werden.
Das Betriebspraktikum entzieht sich einer unmittelbaren Kontrolle durch die Universität.
Deshalb liegt es in der Verantwortung der Praktikantin/des Praktikanten, den angestrebten
Nutzen, den dieses Praktikum für das Studium und den späteren Beruf bringen soll, auch zu
erreichen. Die vorliegenden Richtlinien legen nur Mindestanforderungen für Auswahl und
Dauer der praktischen Tätigkeit fest. Somit hat jeder Studierende selbst dafür Sorge zu tragen,
dass seine Ausbildung dieser Praktikumsordnung entspricht.
Für die Dauer des Praktikums ist die Praktikantin/der Praktikant über die Unfallversicherung
der Firma versichert. Grundlage: Sozialgesetzbuch VII. (Maßgeblich für den Unfallversicherungsschutz ist, wer die Weisungsbefugnis vor Ort ausübt.)
2. Dauer und Aufteilung der praktischen Tätigkeit
Die Dauer des anerkannten Betriebspraktikums muss insgesamt mindestens 4 Arbeitswochen
umfassen. Ausgefallene Arbeitstage (Urlaubs- und Krankheitstage) müssen nachgeholt
werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind gesetzliche und kirchliche Feiertage in
NRW, an denen auch die Bergische Universität Wuppertal geschlossen ist.
3. Praktische Tätigkeiten
Wesentlich ist, dass ein deutlicher Bezug zu den Studieninhalten vorliegt.
Beispiele für Aufgabenbereiche, in denen fachliche Erfahrungen gesammelt werden können,
sind:
Fertigung
Montage
Betrieb
Wartung
Prüfung
Berechnung
Projektierung
Forschung
Hardwareentwicklung
Softwareentwicklung
in Verbindung mit:
Wirtschaftlichkeit
Marktstrategie
Controlling
Die Inhalte des Praktikums müssen sich auf Fragen des Wirtschaftsingenieurwesens beziehen.
(Keine ingenieurnahen Tätigkeiten sind beispielsweise Verwaltungstätigkeiten, das Errichten
von Hausinstallationen, die Reparatur von elektrischen und elektronischen Geräten. Sie
werden ebenso wie auch reine Softwareanwendungen und Programmierkurse ohne Bezug zur
Informationstechnologie auf die praktische Tätigkeit nicht angerechnet.)
Im Zweifelsfalle wenden Sie Sich bitte an das Praktikumsamt.
4. Betriebe für praktische Tätigkeiten
Das Fachpraktikum kann in allen größeren Industriebetrieben durchgeführt werden, in denen
Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen für die studienrelevanten Bereiche qualifiziert sind. Ferner
kommen Betriebe mit größeren Elektrotechnik- oder Informatikabteilungen in Frage. Reine
Handwerksbetriebe scheiden somit aus. Auch scheiden Universitäts- und Forschungsinstitute
sowie Betriebe von Verwandten (z.B. eigener oder elterlicher Betrieb) aus. Auf der Suche
nach einer geeigneten Firma für das Praktikum können sich Bewerberinnen/Bewerber mit der
zuständigen Industrie- und Handelskammer oder der Berufsberatung des Arbeitsamtes in
Verbindung setzen. Jeder Industriebetrieb, der eine Ausbildung im Sinne der vorliegenden
Richtlinien ermöglicht, ist für die Durchführung des Betriebspraktikums zugelassen. Für die
Einhaltung dieser Richtlinien ist jeder selbst verantwortlich.
Auch hier gilt wie oben, im Zweifelsfalle können Sie Sich an das Praktikumsamt wenden.
5. Ersatzzeiten und Ausnahmeregelungen
Der Abschluss einer fachverwandten Lehre gilt als Praxis im Sinne dieser Richtlinien und
wird daher voll anerkannt. Werkstudententätigkeiten, andere Ausbildungszeiten, berufliche
Tätigkeiten und Industriepraxis von Absolventen der Fachhochschulen werden insoweit
angerechnet, als sie Zweck und Art der praktischen Tätigkeiten dieser Richtlinien (Abschnitt
1) entsprechen und ein Berichtsheft geführt wurde.
Über die Anerkennung von Wehr- und Zivildienstzeiten in technischen Werkstätten /
technischen Einheiten entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag von Fall zu Fall.
Körperbehinderte können besondere Regelungen mit dem Praktikumsamt vereinbaren.
6. Bericht über die praktische Tätigkeit
Die Praktikantin/der Praktikant hat über die gesamte Dauer ihrer/seiner praktischen Tätigkeit
einen Bericht zu verfassen.
Der Bericht soll:
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in einem zusammenhängenden Text verfasst sein,
eine kurze Beschreibung des Praktikumsbetriebs enthalten,
technische Sachverhalte darstellen,
Vorgehensweisen beschreiben,
verwendete Werkzeuge / Tools / Mess- und Prüfgeräte beschreiben,
gewonnene Erkenntnisse und Erfahrungen enthalten,
einen Umfang von etwa drei bis vier DIN A4 Seiten pro Arbeitswoche haben,
Skizzen, Werkstattzeichnungen, Schaltbilder, Programmablaufpläne o.ä. enthalten,
von der Betreuerin/dem Betreuer im Betrieb abgezeichnet sein.
Aus dem Text muss ersichtlich sein, dass die Verfasserin/der Verfasser die angegebenen
Arbeiten selbst ausgeführt hat. Der Bericht sollte möglichst kurz nach Beendigung des
Praktikums abgegeben werden, spätestens jedoch nach 6 Monaten.
7. Zeugnis über die praktische Tätigkeit
Zur Anerkennung der abgeleisteten praktischen Tätigkeit ist neben dem Bericht ein Zeugnis
des Betriebes im Original (oder als beglaubigte Kopie) vorzulegen.
Dieses Zeugnis muss enthalten:
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Angaben zur Person (Name, Vorname, Geburtstag und -ort),
Ausbildungsbetrieb, Abteilung und Ort,
Tätigkeitsfelder,
Dauer des Praktikums.
Das Zeugnis sollte nach Möglichkeit auch eine Aussage über den Erfolg der Tätigkeit
enthalten.
8. Praktische Tätigkeit im Ausland
Praktische Tätigkeiten im Ausland werden gerne gesehen und anerkannt. Bedingung: Das
Praktikum muss in allen Punkten diesen Richtlinien entsprechen. Der Bericht muss in
deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. Dem Zeugnis ist eine beglaubigte
Übersetzung beizufügen, wenn es in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch
ausgestellt wurde. Bei Abweichungen von diesen Bestimmungen muss vorher eine
Genehmigung des Prüfungsausschusses eingeholt werden.
Stand: 29.05.2015