Leitfaden zum Praktikum - Bergische Universität Wuppertal
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Leitfaden zum Praktikum - Bergische Universität Wuppertal
Leitfaden zum Praktikum Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Elektrotechnik 1. Zweck und Art der praktischen Tätigkeit Die Bergische Universität Wuppertal verlangt im Wahlpflichtmodul ihrer BachelorPrüfungsordnung für Studierende des Wirtschaftsingenieurwesens Elektrotechnik den Nachweis eines vom Praktikumsamt des Fachbereichs Elektrotechnik, Informationstechnik und Medientechnik anerkanntes Betriebspraktikum. Das Ziel dieser praktischen Tätigkeit ist, die im Studium vermittelten Grundlagen in der Praxis anzuwenden und zu vertiefen. Dies soll einem besseren Verständnis des Lehrangebots dienen, die Motivation für das Studium fördern und den Übergang in den Beruf erleichtern. Es sollen Einblicke z.B. in: Betriebsabläufe Betriebsorganisation Marketing Controlling Finanzwirtschaft Operations Management Sozialstruktur unter Berücksichtigung folgender Aspekte: Termine / Absprachen Wirtschaftlichkeit Organisation Sicherheit Arbeitsschutz Umweltverträglichkeit erhalten werden. Das Betriebspraktikum entzieht sich einer unmittelbaren Kontrolle durch die Universität. Deshalb liegt es in der Verantwortung der Praktikantin/des Praktikanten, den angestrebten Nutzen, den dieses Praktikum für das Studium und den späteren Beruf bringen soll, auch zu erreichen. Die vorliegenden Richtlinien legen nur Mindestanforderungen für Auswahl und Dauer der praktischen Tätigkeit fest. Somit hat jeder Studierende selbst dafür Sorge zu tragen, dass seine Ausbildung dieser Praktikumsordnung entspricht. Für die Dauer des Praktikums ist die Praktikantin/der Praktikant über die Unfallversicherung der Firma versichert. Grundlage: Sozialgesetzbuch VII. (Maßgeblich für den Unfallversicherungsschutz ist, wer die Weisungsbefugnis vor Ort ausübt.) 2. Dauer und Aufteilung der praktischen Tätigkeit Die Dauer des anerkannten Betriebspraktikums muss insgesamt mindestens 4 Arbeitswochen umfassen. Ausgefallene Arbeitstage (Urlaubs- und Krankheitstage) müssen nachgeholt werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind gesetzliche und kirchliche Feiertage in NRW, an denen auch die Bergische Universität Wuppertal geschlossen ist. 3. Praktische Tätigkeiten Wesentlich ist, dass ein deutlicher Bezug zu den Studieninhalten vorliegt. Beispiele für Aufgabenbereiche, in denen fachliche Erfahrungen gesammelt werden können, sind: Fertigung Montage Betrieb Wartung Prüfung Berechnung Projektierung Forschung Hardwareentwicklung Softwareentwicklung in Verbindung mit: Wirtschaftlichkeit Marktstrategie Controlling Die Inhalte des Praktikums müssen sich auf Fragen des Wirtschaftsingenieurwesens beziehen. (Keine ingenieurnahen Tätigkeiten sind beispielsweise Verwaltungstätigkeiten, das Errichten von Hausinstallationen, die Reparatur von elektrischen und elektronischen Geräten. Sie werden ebenso wie auch reine Softwareanwendungen und Programmierkurse ohne Bezug zur Informationstechnologie auf die praktische Tätigkeit nicht angerechnet.) Im Zweifelsfalle wenden Sie Sich bitte an das Praktikumsamt. 4. Betriebe für praktische Tätigkeiten Das Fachpraktikum kann in allen größeren Industriebetrieben durchgeführt werden, in denen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen für die studienrelevanten Bereiche qualifiziert sind. Ferner kommen Betriebe mit größeren Elektrotechnik- oder Informatikabteilungen in Frage. Reine Handwerksbetriebe scheiden somit aus. Auch scheiden Universitäts- und Forschungsinstitute sowie Betriebe von Verwandten (z.B. eigener oder elterlicher Betrieb) aus. Auf der Suche nach einer geeigneten Firma für das Praktikum können sich Bewerberinnen/Bewerber mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder der Berufsberatung des Arbeitsamtes in Verbindung setzen. Jeder Industriebetrieb, der eine Ausbildung im Sinne der vorliegenden Richtlinien ermöglicht, ist für die Durchführung des Betriebspraktikums zugelassen. Für die Einhaltung dieser Richtlinien ist jeder selbst verantwortlich. Auch hier gilt wie oben, im Zweifelsfalle können Sie Sich an das Praktikumsamt wenden. 5. Ersatzzeiten und Ausnahmeregelungen Der Abschluss einer fachverwandten Lehre gilt als Praxis im Sinne dieser Richtlinien und wird daher voll anerkannt. Werkstudententätigkeiten, andere Ausbildungszeiten, berufliche Tätigkeiten und Industriepraxis von Absolventen der Fachhochschulen werden insoweit angerechnet, als sie Zweck und Art der praktischen Tätigkeiten dieser Richtlinien (Abschnitt 1) entsprechen und ein Berichtsheft geführt wurde. Über die Anerkennung von Wehr- und Zivildienstzeiten in technischen Werkstätten / technischen Einheiten entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag von Fall zu Fall. Körperbehinderte können besondere Regelungen mit dem Praktikumsamt vereinbaren. 6. Bericht über die praktische Tätigkeit Die Praktikantin/der Praktikant hat über die gesamte Dauer ihrer/seiner praktischen Tätigkeit einen Bericht zu verfassen. Der Bericht soll: in einem zusammenhängenden Text verfasst sein, eine kurze Beschreibung des Praktikumsbetriebs enthalten, technische Sachverhalte darstellen, Vorgehensweisen beschreiben, verwendete Werkzeuge / Tools / Mess- und Prüfgeräte beschreiben, gewonnene Erkenntnisse und Erfahrungen enthalten, einen Umfang von etwa drei bis vier DIN A4 Seiten pro Arbeitswoche haben, Skizzen, Werkstattzeichnungen, Schaltbilder, Programmablaufpläne o.ä. enthalten, von der Betreuerin/dem Betreuer im Betrieb abgezeichnet sein. Aus dem Text muss ersichtlich sein, dass die Verfasserin/der Verfasser die angegebenen Arbeiten selbst ausgeführt hat. Der Bericht sollte möglichst kurz nach Beendigung des Praktikums abgegeben werden, spätestens jedoch nach 6 Monaten. 7. Zeugnis über die praktische Tätigkeit Zur Anerkennung der abgeleisteten praktischen Tätigkeit ist neben dem Bericht ein Zeugnis des Betriebes im Original (oder als beglaubigte Kopie) vorzulegen. Dieses Zeugnis muss enthalten: Angaben zur Person (Name, Vorname, Geburtstag und -ort), Ausbildungsbetrieb, Abteilung und Ort, Tätigkeitsfelder, Dauer des Praktikums. Das Zeugnis sollte nach Möglichkeit auch eine Aussage über den Erfolg der Tätigkeit enthalten. 8. Praktische Tätigkeit im Ausland Praktische Tätigkeiten im Ausland werden gerne gesehen und anerkannt. Bedingung: Das Praktikum muss in allen Punkten diesen Richtlinien entsprechen. Der Bericht muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. Dem Zeugnis ist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen, wenn es in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch ausgestellt wurde. Bei Abweichungen von diesen Bestimmungen muss vorher eine Genehmigung des Prüfungsausschusses eingeholt werden. Stand: 29.05.2015