AG Fall 7 Lsg

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AG Fall 7 Lsg
Dr. Matthias Koch
Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele
WS 2012/2013
Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT
- Fall 7 –
Lösung
Ausführliche Lösung bei: Gursky, Klausurenkurs im Sachenrecht, 11. Auflage, Fall 17; Neuner, Sachenrecht,
2. Auflage, Fall 6
A. Anspruch des V gegen W auf Herausgabe der Mercedes C-Klasse gem. § 985
BGB
Anwendbarkeit: Hier könnte man kurz die Lehre von der Subsidiarität der Vindikation ansprechen. Nach dieser Ansicht tritt der Eigentumsherausgabeanspruch des § 985 BGB
hinter Rückgabeansprüchen aus vertraglichen Schuldverhältnissen zurück, wenn der Eigentümer den unmittelbaren Besitz aufgrund eines Rechtsverhältnisses weggeben und
damit den Inhalt seines Eigentums freiwillig eingeschränkt hat. Dies wird jedoch von der
ganz h.M. abgelehnt, da für die Vindikation sonst nur noch Raum bei unfreiwilligem Besitzverlust bliebe. Diese Fälle erfasst jedoch bereits § 1007 II BGB (s. dazu Medicus/Petersen, BR, 22. Auflage, Rn. 593; Gursky, Fall 17, S. 183). Nach h.M. ist daher der
Anspruch aus § 985 BGB neben vertraglichen Rückgabeansprüchen anwendbar.
I. Besitz des W (+)
II. Eigentum des V
1. Ursprünglich Eigentum bei V
2. Verlust des Eigentums durch Übereignung V an K gem. § 929 S. 1 BGB?
a) Einigung
Nach der Auslegungsregel des § 449 I BGB hat E das Übereignungsangebot nur aufschiebend bedingt bis zur Bezahlung des vollständigen Kaufpreises (§ 158 I BGB) abgegeben. Die Bedingung ist nicht eingetreten, so dass schon keine wirksame Einigung vorliegt. K hat lediglich ein Anwartschaftsrecht an dem Mercedes erworben.
b) Zwischenergebnis: Kein Eigentumsverlust an K
3. Eigentumsverlust an W durch die Reparatur des Wagens gem. § 950 I BGB?
Durch eine Reparatur wird nach der Verkehrsanschauung keine „neue Sache“ iSd § 950
BGB hergestellt.
4. Zwischenergebnis: Kein Eigentumsverlust, V ist Eigentümer des Wagens geblieben.
III. Kein Recht des W zum Besitz, § 986 BGB
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1. W könnte ein abgeleitetes Recht zum Besitz haben, da er durch den Werkvertrag
gegenüber K zum Besitz berechtigt ist. Allerdings müsste K gegenüber V ein Recht zum
Besitz haben. Ursprünglich war K aufgrund des Kaufvertrags (vgl. § 433 BGB) zum Besitz
berechtigt. Allerdings ist V am 23.12. wirksam gem. §§ 323 I, 349 BGB vom Vertrag zurückgetreten. Das Rückgewährschuldverhältnis gem. § 346 BGB gewährt kein Recht zum
Besitz.
Wäre V hier Unternehmer, so müsste noch geprüft werden, ob das Rücktrittsrecht evtl.
durch §§ 498, 499, 503 II 1 BGB eingeschränkt ist (dafür müsste die Finanzierungshilfe
jedoch entgeltlich sein).
2. W könnte ein Recht zum Besitz aus einem Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB)
an dem Wagen haben. Das Werkunternehmerpfandrecht entsteht allerdings nur an „Sachen des Bestellers“, d.h. an Sachen, die im Eigentum des Bestellers stehen. K ist zwar
Besteller, jedoch nicht Eigentümer des Wagens. V ist nicht Besteller, da er am Abschluss
des Werkvertrags nicht beteiligt war und mangels Offenkundigkeit nicht von K gem. § 164 I
1 BGB vertreten wurde.
3. Teilweise (insbes. Medicus/Petersen, BR, 22. Auflage, Rn. 594) wird vertreten, dass der
Eigentümer analog §§ 185, 183 BGB in die Entstehung eines Pfandrechts eingewilligt
habe. Allerdings entspricht das jedenfalls im vorliegenden Fall nicht dem Interesse des W,
weil dieser den Wagen selbst billiger hätte reparieren können. Es handelt sich bei dieser
Konstruktion in den meisten Fällen um eine bloße Fiktion. Diese wird daher überwiegend
abgelehnt (ausführlich dazu Vieweg/Werner, § 10 Rn. 34).
4. W könnte ein Recht zum Besitz aus einem gutgläubig erworbenen Werkunternehmerpfandrecht (§§ 647, 1207, 1257, 932 II BGB) an dem Wagen haben. Ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht kann gem. § 1207 BGB gutgläubig erworben werden. Allerdings ist § 647
BGB ein gesetzliches Pfandrecht. Darauf sind zwar gem. § 1257 BGB die Vorschriften §§
1204 ff. BGB entsprechend anzuwenden (soweit nicht Sondervorschriften entgegenstehen). Allerdings gilt dies nur für „entstandene“ Pfandrechte, § 1257 BGB. Daher ist eine
direkte Anwendung ausgeschlossen.
5. Sehr umstritten ist, ob das Pfandrecht durch eine analoge Anwendung des § 1207 BGB
erworben werden kann. Dieser Streit braucht aber nicht entschieden zu werden, wenn die
Voraussetzungen des § 1207 BGB schon nicht erfüllt sind, insbesondere wenn W schon
nicht gutgläubig hinsichtlich des Eigentumsrechts des K war, §§ 1207, 932 II BGB. K war
zwar Besitzer des Autos. Allerdings konnte er nicht den Kfz-Brief vorlegen. Beim Kauf eines Pkw ist allgemein anerkannt, dass sich ein Käufer grob fahrlässig verhält, wenn er
sich nicht den Kfz-Brief vorlegen lässt, der auf den Verkäufer ausgestellt ist (BGH NJW
2005, 1365 (1366)). Anders wird dies allerdings überwiegend beim Pfandrecht vertreten:
Einerseits müssten nicht die strengen Anforderungen des § 932 BGB auf den gutgläubigen Erwerb eines Pfandrechts übertragen werden, weil es nur um die Belastung mit einem
Pfandrecht, nicht aber um den Verlust des Eigentums gehe (BGHZ 68, 323 (326 f.); Kritik:
§ 1242 BGB!). Andererseits würde dies würde eine zu starke Beeinträchtigung des Reparaturbetriebs mit sich bringen, was wegen der geringeren Auftragsvolumina nicht gerech2
tfertigt wäre (BGHZ 68, 323 (327 f.)). Da W keine anderen Anhaltspunkte hatte, dass K
nicht Eigentümer war, kann ihm keine Bösgläubigkeit nachgewiesen werden.
Eine Stellungnahme ist daher erforderlich:
Problem: Analoge Anwendung des § 1207 BGB
a) Vergleichbare Interessenlage
e.A. (vgl. Baur/Stürner, § 55 Rn. 40; MüKo-Damrau, § 1257 Rn. 3 ff.)(+):
- § 647 BGB ist ein Besitzpfandrecht (beachte: bei besitzlosen Pfandrechten wie dem
Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) kommt ein gutgläubiger Erwerb mangels
Rechtsscheinsträger von vornherein nicht in Betracht)
- § 647 BGB ist ein vertyptes rechtsgeschäftliches Pfandrecht und ordnet nur das an, was
Parteien typischerweise ohnehin selbst vertraglich vereinbaren würden
- Vergleich mit § 366 III HGB
h.M. (vgl. BGHZ 34, 153 (157); Prütting, Rn. 790; Palandt-Sprau, § 647 Rn. 3) (-):
- Gutglaubenstatbestände dienen dem Verkehrsinteresse an einem flüssigen Warenverkehr und sind daher dem Telos nach gerade nicht auf gesetzliche Erwerbstatbestände
anwendbar
- § 366 III HGB sei eine Ausnahmevorschrift des Handelsrechts. Die Interessenlage des
Handelsverkehrs sei auf Beschleunigung und Einfachheit von Transaktionen ausgelegt.
Die dadurch bedingte Reduzierung des Verkehrsschutzes sei nur gerechtfertigt, wenn auf
beiden Seiten Kaufleute beteiligt seien.
b) Planwidrige Regelungslücke
h.M. (-)
- Jedenfalls keine Regelungslücke: Der Gesetzgeber wollte die gesetzlichen Pfandrechte
restriktiv handhaben.
Beachte: In der Praxis sind häufig AGB des Werkunternehmers anzutreffen, die ihm ein
vertragliches Pfandrecht einräumen. Auf dieses vertragliche Pfandrecht sind §§ 1257,
1207, 932 ff. BGB ohne weiteres anzuwenden. Unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten
(§§ 305 ff. BGB) ist diese Praxis nach Ansicht des BGH grds. nicht zu beanstanden (BGH
NJW 1981, 226 (227)). Das ist indes wg. § 305c BGB problematisch, weil eine solche
Klausel nur kundenfremde Sachen erfassen kann und der Kunde damit zu einer Pfandrechtsbestellung an einer ihm fremden Sache und damit zu einer unerlaubten Handlung
verleitet wird (Jauernig-Jauernig, § 1257 Rn. 2). In diesem Fall indes ist von einer solchen
vertragliche Abrede keine Rede und darf daher auch nicht unterstellt werden.
6. W könnte allerdings ein Recht zum Besitz aus einem Werkunternehmerpfandrecht (§
647 BGB) an dem Anwartschaftsrecht des K an dem Mercedes haben. Ein Pfandrecht
kann sich unstreitig auch auf Anwartschaftsrechte erstrecken, so dass W zunächst ein
Pfandrecht an dem Anwartschaftsrecht des K erhielt. Allerdings ist fraglich, ob ein solches
Pfandrecht an einem Anwartschaftsrecht überhaupt ein Recht zum Besitz gewähren kann,
wenn doch das Anwartschaftsrechts selbst nach h.M. dem Inhaber kein Recht zum Besitz
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gewährt (vgl. dazu MüKo-Baldus, § 986 Rn. 9 f.). Voraussetzung für das Bestehen eines
Anwartschaftsrechts ist aber ohnehin die Möglichkeit des Bedingungseintritts. Mit wirksamem Rücktritt des V (s.o.) ist dies unmöglich, so dass das Anwartschaftsrecht und damit
auch das Pfandrecht erloschen sind (vgl. nur BGH NJW 2006, 3488 (3490)).
Hinweis: An dieser Stelle (unter „7.“) könnte man noch das Problem ansprechen, ob nicht
ein Zurückbehaltungsrecht ein Recht zum Besitz darstellt (s. Darstellung in Fall 5).
IV. § 1000 BGB iVm §§ 994 ff. BGB
W kann sich dann auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, wenn ihm Verwendungsersatzansprüche aus §§ 994 ff. BGB zustehen. Voraussetzung dafür ist allerdings eine Vindikationslage zum Zeitpunkt der Verwendungen. W war durch den Werkvertrag mit K auch V
gegenüber zum Besitz berechtigt, solange der Kaufvertrag zwischen K und V wirksam war
(vgl. oben). V trat erst nach Beendigung der Reparatur vom Kaufvertrag zurück. Ein Rücktritt beendet einen Vertrag ex-nunc. Daher war W gem. § 986 I 1 Var. 2 BGB zum Zeitpunkt der Vornahme der Verwendungen zum Besitz berechtigt. Eine Vindikationslage lag
nicht vor, so dass §§ 994 ff. BGB grds. nicht anwendbar wären.
Der BGH will jedoch auch in dieser Konstellation einen Verwendungsersatzanspruch zulassen. Für die Anwendbarkeit der §§ 994 ff. BGB genüge es, wenn jedenfalls im Zeitpunkt
des Herausgabeverlangens eine Vindikationslage bestehe (Lehre vom nicht-mehrberechtigten-Besitzer). Wenn schon der unberechtigte Besitzer Verwendungen ersetzt
bekommen könne, dann müsse dies erst recht für den berechtigten gelten; der berechtigte
Besitzer dürfe nicht schlechter stehen als der nicht berechtigte Besitzer (BGHZ 34, 122
(131 f.)). Ein Teil der Literatur folgt dem BGH im Ergebnis, wendet die §§ 994 ff. BGB jedoch nicht unmittelbar, sondern analog an (s. Prütting, Rn. 557).
Der überwiegende Teil der Literatur lehnt die Lehre vom nicht-mehr-berechtigten-Besitzer
insgesamt ab. Die §§ 994, 996 BGB machen den Umfang des Ersatzes von der Redlichkeit des Besitzers bei Vornahme der Verwendungen abhängig (§ 994 II BGB und § 996
BGB). Bezugspunkt dieser Redlichkeit ist die fehlende Besitzberechtigung. Ein Besitzer,
der bei Vornahme der Verwendungen noch rechtmäßig besaß, kann nicht als redlich oder
unredlich qualifiziert werden. Für §§ 994 ff kann also nichts anderes gelten als für die übrigen Nebenansprüche der Vindikation (Schadensersatz- und Nutzungsherausgabeansprüche). Das für den gesamten Normenkomplex aufgestellte einheitliche Erfordernis der
Vindikationslage macht nur dann Sinn, wenn dieses nicht nur zu irgendeinem Zeitpunkt
erfüllt zu sein braucht, sondern gerade bei der Entstehung des fraglichen Vindikationsfolgeanspruchs (hier: Zeitpunkt der Vornahme der Verwendungen) gegeben sein muss. Das
Argument des BGH der angeblichen Schlechterstellung des berechtigten Besitzers gegenüber dem unberechtigten Besitzer ist zudem inhaltslos. Eine dem von Anfang an gutgläubig unberechtigten Fremdbesitzer gegenüber vergleichbare Lage des noch zum Besitz
berechtigten Fremdbesitzers ist angesichts von sofortiger Herausgabepflicht einerseits
und Besitz- und Nutzungsberechtigung andererseits nicht gegeben. Er steht insgesamt
nicht schlechter oder besser, sondern schlicht anders, weil sich dessen Rechtsstellung
aus dem Besitzrecht ableitet (Medicus/Petersen, BR, Rn. 591). Allerdings muss auch dieses Problem erst entschieden werden, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 994
BGB vorliegen. Problematisch ist hier insbesondere, ob W überhaupt als Verwender angesehen werden kann.
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Problem: W als Verwender iSv. § 994 BGB
e.A. (Gursky, Klausurenkurs im Sachenrecht, 11. Auflage, S. 195; Medicus/Petersen, BR,
22. Auflage, Rn. 591; Soergel-Stadler, 13. Auflage, Vor § 994, Rn. 7): Verwender ist nur
derjenige, der den Verwendungsvorgang auf eigene Rechnung veranlasst und steuert,
also der Werkbesteller und nicht der Werkunternehmer.
- §§ 994 ff. sind auf Vermögensopfer zugeschnitten, „…die durch den Besitz der Sache
veranlaßt sind, die der Besitzer also deshalb vornimmt, um sich den Gebrauchswert der
Sache zu erhalten oder um die Sache in Zukunft besser nutzen zu können“ (StaudingerGursky, Vor § 994 Rn.20). Die Leistungen des Werkunternehmers sind aber nicht sachbezogen idS, sondern entgeltbezogen.
- Vgl. die ähnliche Problematik beim Herstellerbegriff iRd § 950 BGB
aA (BGHZ 34, 122 (131); vgl. Gursky mwN auch zur Gegenansicht):
Die andere Ansicht führe zur unbilligen Benachteiligung des Werkunternehmers. Werkunternehmer zumindest auch (neben dem Besteller) Verwender iSv § 994 BGB.
Gegen die Ansicht des BGH in beiden Fällen spricht, dass sie zu erheblichen Systembrüchen im EBV führt. Im Ergebnis gewährt der BGH dem Werkunternehmer einen Vergütungsanspruch gegen einen Dritten, der nicht sein Vertragspartner ist. Dies wird vor allem
mit Billigkeitserwägungen gerechtfertigt. Die Verfasser des BGB haben sich aber bewusst
dagegen entschieden, einen Versionsanspruch (actio de rem in verso), also das subsidiäre Zugriffsrecht einer Vertragspartei auf den Drittempfänger einer Vertragsleistung bei
Vermögenslosigkeit ihres Vertragspartners, in das BGB aufzunehmen. Diese Wertung wird
ignoriert, wenn man mit der h.M. den vom Nichteigentümer beauftragten Werkunternehmer als Verwender behandelt und ihm deshalb eigene Verwendungsersatzansprüche zubilligt. Es gehört zum normalen Vertragsrisiko, dass man die Gefahr der Kreditwürdigkeit
seines Partners, die man prüfen kann und soll, selbst trägt. Es gibt keinen Grund, von diesem Grundsatz zugunsten des Werkunternehmers eine Ausnahme zuzulassen. Er hätte
es in der Hand gehabt, sich entweder das Eigentum durch Vorlegen des Kfz-Briefes
nachweisen zu lassen oder auf Vorauszahlung zu bestehen (s. zu all dem Soergel-Stadler,
13. Auflage, Vor § 994 Rn. 8; Staudinger-Gursky, Vor § 994 Rn. 21).
Daher steht W kein Zurückbehaltungsrecht aus § 1000 BGB zu.
V. §§ 273 II iVm 683 S. 1, 670 BGB
Da W seine vertragliche Pflicht ggü. K erfüllen wollte, fehlte ihm der Fremdgeschäftsführungswille gem. § 677 BGB (aA mit der Rspr. (sog. auch-fremdes-Geschäft) vertretbar; in
diesem Fall fehlte aber das Interesse des V an der Durchführung gem. § 683 BGB, weil
dieser die Reparatur günstiger hätte durchführen können; er hat dann aber gem. §§ 684,
818 II, III BGB die Werterhöhung des Mercedes durch die Reparatur zu ersetzen)
VI. § 273 II iVm §§ 951, 812 BGB iHd Materialkosten für den Kotflügel, Farbe etc.
Durch den Einbau wurde V gem. § 947 I, II BGB Eigentümer der Materialien. Allerdings ist
der Anspruch gem. §§ 951 I, 812 I 1 Var. 2 BGB wegen Vorrangs der Leistungsbeziehungen ausgeschlossen. Auch wenn der Eigentumsübergang durch Gesetz stattfand, so war
dies doch Folge der bewussten und zweckgerichteten Leistung des Werkunternehmers an
K.
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VII. § 273 II iVm §§ 812 BGB iHd Wertsteigerung
Scheitert an der Subsidiarität der Eingriffskondiktion.
B. Ergebnis
V kann den Mercedes gem. § 985 BGB von W herausverlangen.
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