Ablehnung - Deutscher Bildungs

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Ablehnung - Deutscher Bildungs
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Sachsen-Anhalt
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LANDESSCHULAMT
Landesschulaml · Postfach 20 03 56 · 06004 Halle (Saale)
Referat Grund- und
Förderschulen
Dessau-Roßlau,
Ihr Antrag auf Beschulung außerhalb des Schulbezirks
Bezug: § 41 Abs. 1 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
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Ihr Zeichen:
Mein Zeichen:
21 .20-83109
Sehr geehrte Frau Gregor.
Bearbeitet von:
Frau Geppert
sehr geehrter Herr Gregor,
Kathrin.Geppert@
lscha.mk.sachsen-anhalt.de
gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG
Tel.: (0340) 6506-412
LSA) lehne ich den Ausnahmeantrag vom 22.09.2015 ab.
Fax: (0340) 6506-450
Begründung:
Am 22.09.2015 stellten Sie einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung zur
Dienstgebäude:
Kü hnauer Straße 161
06846 Dessau-Roßlau
Tel.: (0340) 6506-0
Beschulung Ihrer Kinder Paul, Tom und Nancy Gregor in der Grundschule
Gröbzig. Die beabsichtigte Umschulung sollte umgehend erfolgen.
Die Grundschule des Schulbezirkes ist die Grundschule Görzig.
In der Antragsbegründung tragen Sie vor, dass Sie auf Grund von nicht unerheblichen Schadstoffen in den Räumen 0.102 und 0.103 nicht unerhebli-
Hauptsitz:
Ernst-Kamieth-Straße 2
061 12 Halle (Saale)
Tel.: (0345) 514-0
Fax: (0345) 514- 1941
Poststelle@
lscha.mk.sachsen-anhalt.de
cher Luftbelastungen der Grundschule Görzig Ihre Kinder dort nicht beschulen lassen wollen. Sie geben an, dass Paul und Tom an Atemwegsinfektionen gelitten haben, deren Ursache nicht habe festgestellt werden können.
E-Mail-Adresse nur für
formlose Mitteilungen
ohne elektronische Signatur
Auf der Grundlage des § 41 Abs. 1 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt
legt der Schulträger mit Zustimmung der Schulbehörde für Grund- und Sekundarschulen Schulbezirke fest. Nach derselben Vorschrift haben Schüle-
Deutsche Bundesbank
Filiale Magdeburg
BLZ
810 000 00
Konto 810 015 00
BIC MARKDEF181 0
IBAN DE21810000000081001500
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rinnen und Schüler zur Erfüllung ihrer Schulpflicht grundsätzlich die Schule zu besuchen, in deren
Schulbezirk sie wohnen . Ein Rechtsanspruch der Erziehungsberechtigten auf Beschulung ihres
Kindes an einer bestimmten Schule einer Schulform besteht nicht.
Ausnahmen vom Besuch an der zuständigen Schule können nur in so genannten Härtefällen gestattet werden. Ein solcher liegt vor, wenn der Besuch der vorgesehenen Schule aus pädagogischen oder persönlichen Gründen unzumutbar wäre.
Die in Ihrem Antrag vom 22.09.2015 angeführten Gründe sind für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 41 SchulG LSA nicht geeignet.
Zu den vorgebrachten Gründen ist Folgendes festzustellen:
In Ihrem Antrag schildern Sie, dass Ihre Kinder in den Ferienzeiten frei von Krankheiten seien und
erst erkranken, wenn sie wieder die Schule besuchen. Aufgrund der Ihnen vorliegenden Laborberichte über die in der Grundschule Görzig vorgenommenen Untersuchungen zur Raumluftkontamination in zwei Räumen gehen Sie davon aus, dass diese bestehenden Probleme ursächlich für
die Erkrankungen Ihrer Kinder seien.
Nach Rücksprache mit der Schulleitung der Grundschule Görzig gab es in den letzten Jahren keinerlei Information von Ihnen, dass Erkrankungen Ihrer Kinder mit dem Schulbesuch in Görzig zusammenhängen. Für die jeweiligen Krankheitstage lagen auch nicht immer ärztliche Atteste vor. In
Ihrem Antrag schreiben Sie selbst, „Die Kinderärztin konnte keinerlei Ursachen feststellen".
Auf die Anforderung , einen ärztlichen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Erkrankung Ihrer
Kinder auf die mit Schadstoffen belasteten Räume in der Schule zurückzuführen ist, haben Sie
nicht reagiert. Sie haben lediglich die Gesundschreibung Ihrer drei Kinder vorgelegt, in denen der
behandelnde Arzt den Besuch der Grundschule ab 28.09.2015 attestiert.
Die von Ihnen angesprochenen Mängel in der Grundschule Görzig beschränken sich auf zwei
Klassenräume, welche zurzeit nicht genutzt werden. Diese sind abgesperrt und für die Kinder
nicht zugänglich.
Das vom Schulträger, der Stadt Südliches Anhalt in Auftrag gegebene Gutachten wurde in den
Elternversammlungen der Grundschule Görzig ausführlich erläutert. Die ermittelten Belastungen
stellen ausweislich des Gutachtens keine Gefährdung für die Gesundheit der Kinder dar. Es ist
alleine ein erhöhtes Stoßlüften ist angezeigt. Dennoch hat der Schulträger veranlasst, die beiden
Räume in der Grundschule verschlossen zu halten und hat ein Ausschreibungsverfahren eingeleitet, um die Fußböden sanieren zu lassen.
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Weiterhin teilte die Schulleiterin mit, dass am 12.06.2015 die Firma medical airport Service und
das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt eine Schulbegehung durchgeführt haben.
Es gab keinerlei Beanstandungen.
Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die festgestellten Belastungen in den
zwei Klassenräumen die Ursache für die Erkrankungen Ihrer Kinder sind. Diese werden auch nicht
in der unmittelbaren Nachbarschaft zu den entsprechenden Räumen beschult; Nancy besucht die
Klasse. 1a im Raum 0.106 (es liegen zwei Klassenräume dazwischen), Tom besucht die Klasse 2
im Raum 01 .105 im Kellergeschoss (rechter Bereich der Schule) und Paul besucht die Klasse 4
im Raum 1.109 im hinteren Bereich der Schule.
Auch haben Sie keine ärztliche Einschätzung vorgelegt, welche darstellt, dass die Erkrankungen
Ihrer Kinder auf bestimmte Umweltfaktoren zurückzuführen seien. Ihre Einschätzung, dass die
Erkrankungen Ihrer Kinder auf die vorgenannten Probleme zurückzuführen seien, ist allein eine
von Ihnen aufgestellte Vermutung, welche keine fachliche Untersetzung hat.
Nach alledem stellt der Besuch der Grundschule Görzig keine unzumutbare Härte dar, da nicht
festzustellen ist, dass die tatsächlich vorhandenen Beeinträchtigungen an der Grundschule Görzig
eine Gefahr für die Gesundheit Ihrer Kinder darstellen.
Eine bevorzugte Beschulung Ihrer Kinder in der Grundschule Gröbzig ist nicht zwingend erforderlich und würde dem Prinzip der Gleichbehandlung gegenüber jenen Eltern widersprechen , die für
Ihre Kinder gleiche oder ähnliche Gründe angeben.
Einen Ausnahmetatbestand nach § 41 Abs. 1 Satz 3 SchulG LSA vermag ich in Ihrem Fall nicht
zu erkennen. Ihre Kinder Paul, Tom und Nancy verbleiben daher in der Grundschule Görzig.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht
Halle, Thüringer Str. 16 in 06112 Halle erhoben werden .
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
l.K /&. ~
Geppert
~
Schulfachliche Referentin
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Verteiler:
Grundschule Görzig
z. d. A.