Unterrichtung - Landtag Sachsen

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Unterrichtung - Landtag Sachsen
Landtag von Sachsen-Anhalt
Drucksache 7/39
18.05.2016
Unterrichtung
Landtag von Sachsen-Anhalt
Magdeburg, 18. Mai 2016
Antworten auf Kleine Anfragen
Von der Landesregierung wurden mir
- die Antwort der Landesregierung zur Kleinen Anfrage KA 6/9101
- die Antwort der Landesregierung zur Kleinen Anfrage KA 6/9103
- die Antwort der Landesregierung zur Kleinen Anfrage KA 6/9104
- die Antwort der Landesregierung zur Kleinen Anfrage KA 6/9105
- die Antwort der Landesregierung zur Kleinen Anfrage KA 6/9106
übersandt.
Hardy Peter Güssau
Präsident
Hinweis:
Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word
als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader.
Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen
oder die gedruckte Form abgefordert werden.
(Ausgegeben am 19.05.2016)
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie
des Landes Sachsen-Anhalt ●
Postfach 3762 ● 39012 Magdeburg
Die Ministerin
Präsidenten des Landtages
von Sachsen-Anhalt
Herrn Hardy Peter Güssau MdL
Domplatz 6 - 9
39104 Magdeburg
Umweltbelästigung durch die Firma Tönnies in Weißenfels
(Kleine Anfrage der Abgeordneten Dorothee Berthold,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, LT-Nr. KA 6/9101)
Magdeburg,
.04.2016
Sehr geehrter Herr Präsident,
beigefügt übersende ich Ihnen die Antwort der Landesregierung auf die oben
genannte Kleine Anfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Claudia Dalbert
Anlage
Leipziger Straße 58
39112 Magdeburg
Tel.: (0391) 567-01
Fax: (0391) 567-1963
www.mlu.sachsen-anhalt.de
Landeshauptkasse
Sachsen-Anhalt
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Filiale Magdeburg
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Antwort der Landesregierung
auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung
Abgeordnete Dorothee Berthold (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Umweltbelästigung durch die Firma Tönnies in Weißenfels
Kleine Anfrage - KA 6/9101
Vorbemerkung der Fragestellenden:
Nach Durchsicht der Antwort der Landesregierung (Drs. 6/4804) auf meine KA
6/9036 und unter Berücksichtigung der andauernden Belästigungslage vor Ort ergeben sich weitere Rückfragen bezüglich des Schlachtbetriebes der Fleischwerk Weißenfels GmbH in Weißenfels.
Antwort der Landesregierung
erstellt vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie
1.
Wenn, wie von der Landesregierung bemerkt, der unter einem Dach am
Standort befindliche B&C Tönnies Zerlegebetrieb keine dienende Funktion
für den Schlachtzweck der Fleischwerk Weißenfels GmbH hat, dann frage
ich, wie viel Prozent der seit der erteilten Genehmigung vom 27. Mai 2008
jährlich am Standort zerlegten Schweine aus anderen Schlachtbetrieben
angeliefert wurden und werden? Bitte Prozentangaben nach Jahren, gerne
auf die Einheiten Tonnen Schlachtgewicht oder Stück Schweine bezogen.
Bezogen auf die Gesamttonnage wurde folgender Zukauf von Schweinen für die Zerlegung getätigt:
Jahr
2008
2012
2013
2014
2015
prozentualer
Zukauf
0,151
1,139
0,702
0,303
0,628
In den Jahren 2009 bis 2011 erfolgte kein diesbezüglicher Zukauf.
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2.
Aus welchen Schlachthöfen genau lässt der B&C Tönnies Zerlegebetrieb
in Weißenfels in diesem Produktionsumfang täglich Schweinehälften anliefern und werden die Hygieneanforderungen (Kühlkette etc.) diesbezüglich umfänglich eingehalten? In welche konkreten Betriebe transportiert
die Fleischwerk Weißenfels GmbH täglich die geschlachteten Schweine
zur Weiterverarbeitung und welche Mengen pro Betrieb?
In den Jahren 2009 bis 2011 erfolgte kein Zukauf von Schweinehälften, in den Jahren 2008 und 2012 bis 2015 lieferten folgende Schlachthöfe Schweinehälften:
 Groep d. Brauwer-Tielt / B.,
 Müller Ricken GmbH,
 R. Thomsen Bad Bramstedt,
 Slagteriet Broerup,
 Steinemann GmbH & Co.KG Steinfeld,
 Teterower Fleisch,
 TICAN Fresh Meat A/S,
 Tummel Schöppingen.
Die Hygieneanforderungen (Kühlkette etc.) werden amtlich überwacht und grundsätzlich eingehalten.
Die Fleischwerk Weißenfels GmbH transportiert die geschlachteten Schweine nahezu vollständig zum Tönnies Zerlegebetrieb GmbH. Lediglich eine zu vernachlässigende Menge lohngeschlachteter Schweine wird an die regionalen Eigentümer zurückgegeben.
3.
Welche Verstöße des B&C Tönnies Zerlegebetriebes gegenüber Genehmigungsauflagen wurden vom Landkreis Weißenfels in den Jahren seit
der Erhöhung der Schlachtkapazität auf 2.300 Tonnen Lebendgewicht pro
Tag vom 27. Mai 2008 festgestellt? Bitte um detaillierte Antworten zu etwaigen Erlassen und Strafen.
Beim damaligen Landkreis Weißenfels und beim jetzigen Burgenlandkreis sind keine
Verstöße gegen Genehmigungsauflagen bekannt.
4.
Die Aussagen der Landesregierung zu offensichtlich bekannten, gutachterlich bestätigten, Geruchs- und Lärmbelästigungen (Antwort 1, Absatz 1 und 5) widersprechen der gesetzlichen Forderung, dass die
Fleischwerk Weißenfels GmbH alle Genehmigungsauflagen und Nebenbestimmungen inklusive der festgeschriebenen Lärm- und Geruchsobergrenzen aus dem Genehmigungsbescheid vom 27. Mai 2008 (nebst Änderungsgenehmigung vom 7. Juni 2013) zum Schutz der benachbarten Nutzungen vom Tag 1 der Genehmigungsausnutzung an vollumfänglich einzuhalten hatte. Ich frage die Landesregierung daher, welche behördlichen
Geruchsgutachten auf Basis von ähnlich umfangreichen Geruchsprobandenbegehungen ihr, bzw. der zuständigen Überwachungsbehörde vorliegen, die eine Einhaltung der Grenzwerte für Gerüche in der betroffenen
Wohnnachbarschaft seit dem 27. Mai 2008 bis heute nachweisen?
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Behördlich angeordnete Geruchsgutachten auf der Basis von ähnlich umfangreichen
Geruchsprobandenbegehungen liegen dem Landesverwaltungsamt (LVwA) nicht vor.
5.
Die Firma Barth und Bitter hatte im Auftrag der Stadt in 2013 nicht zum
ersten Mal die höchst unzulässige Geruchsituation in der Nachbarschaft
des Fleischwerkes gemessen und quantifiziert. Welche Konsequenzen
zog die Behörde aus den Untersuchungsergebnissen für den ersten
Messzeitraum, Februar 2011 bis Februar 2012, in dem ebenfalls schon
gravierende unzulässige Geruchsbelästigungen, ausgehend vom
Schlachthof, in den benachbarten Wohngebieten ermittelt wurden? Ich
wiederhole daher meine Frage, wieso sah die Überwachungsbehörde
nicht schon damals zwingenden Handlungsbedarf zur Durchsetzung der
Auflagen aus dem Genehmigungsbescheid?
Im betreffenden Gutachten werden eine Vielzahl weiterer Emittenten benannt, die zur
Gesamtbelastung am Standort beitragen (Kläranlage, Großbäckerei, Milchwerk, Wäscherei). Auch wurde nicht der gesamte Messzeitraum (Februar 2011 bis Februar
2012) im Gutachten von Barth & Bitter berücksichtigt und ausgewertet. Eindeutige
Aussagen über das Emissionsverhalten des Schlachthofs konnten daher nicht getroffen werden.
6.
Die festgestellte deutliche Nichteinhaltung zwingender Genehmigungsinhalte ist unzulässig. Auf welcher rechtlichen Basis wurde hier offensichtlich eine wiederholt bestätigte Überschreitungssituation toleriert? Die
Gutachterergebnisse von Barth & Bitter waren eindeutig und vorgebliche
Änderungen auf dem Betriebsgelände bzw. eine unterstellte „sinkende
Tendenz“ auf erheblichem Überschreitungsniveau ändert doch die grundsätzlich unzulässige Überschreitungssituation nicht, die es behördlich
abzustellen galt und gilt. Wie kann die Landesregierung diese umfänglichen, jahrelangen Messreihen als „nicht repräsentativ“ ansehen wollen,
ohne auf eigene, behördliche Geruchsuntersuchungen zu verweisen, die
eine solche eigene Auffassung nur annähernd stützen könnten?
Aufgrund der umfangreichen baulichen Maßnahmen während den Rasterbegehungen und der Tatsache von weiteren im Gutachten benannten Emittenten wird das
Gutachten von Barth & Bitter als nicht repräsentativ angesehen. Ein behördlich angeordnetes Gutachten in Form von Geruchsprobandenbegehungen wird nach Fertigstellung aller Baumaßnahmen durchgeführt werden.
Eigene behördliche Geruchsuntersuchungen stützen sich u. a. auf das Emissionsverhalten der Anlage bzw. Anlagenteile. Alle geruchsbeladenen Abgasströme in den
betreffenden Betriebseinheiten werden erfasst und der Abluftreinigungsanlage zugeführt. Die Funktionsfähigkeit der Abgasreinigungsanlage wurde messtechnisch nachgewiesen (Biofilter: 11.09.2014, IfU GmbH; Messbericht 0-140723-1).
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7.
Welche gleichzeitige Erhöhung der Schlachtkapazität erfolgte im Messzeitraum der Gutachter Barth & Bitter vom Dezember 2012 bis Dezember
2013?
Im besagten Messzeitraum erfolgte keine Erhöhung der Schlachtleistung. Diese betrug aufgrund der Limitierung der Abwasserabgabe an die kommunale Kläranlage
1.725 t/d. Die Voraussetzungen zur Ausschöpfung der Schlachtkapazität von
2.300 t/d liegen erst seit dem 01.07.2015 vor.
8.
War und ist der Landesregierung nicht auch bekannt, dass die erwähnte
Biofilteranlage nur im Zusammenhang mit der Etablierung einer starken
Geruchsquelle, der Abwasservorbehandlungsanlage der Fa. Tönnies, eingebaut wurde?
Dies trifft so nicht zu. Unabhängig von der Abwasservorbehandlung war ein Austausch des Biotropfkörpers durch den nun installierten Biofilter vorgesehen. Die Abwasservorbehandlung sowie der Biofilter wurden lediglich im selben Genehmigungsverfahren bewilligt.
9.
Wenn nach Aussage der Landesregierung die Vorbehandlungsanlage keine neue Geruchsemissionsquelle darstellte, warum wurden dann im zitierten Änderungsgenehmigungsbescheid vom 7. Juni 2013 unter Punkt 3.1.1.
Geruchszusatzbelastungen (IZ) bis zu 4 % der Jahresstunden an den umgebenden Wohnnutzungen festgelegt und die zulässigen Geruchsimmissionsgrenzen zulasten der Anwohner dadurch noch angehoben?
Mit der gutachterlichen Stellungnahme zur Abwasservorbehandlung des TÜV Nord
Umweltschutz vom 31.05.2012 wurde der Nachweis erbracht, dass die wesentlich
geänderte Anlage zum Schlachten von Tieren an den nächstgelegenen relevanten
Immissionsorten der Stadt Weißenfels die zulässigen Immissionswerte in Bezug auf
Geruch und unter Berücksichtigung der Vorbelastung einhält. Die dabei festgelegten
Immissionsbegrenzungen (IZ) für Gerüche erfolgten auf der Grundlage der bauplanungsrechtlichen Einstufung der Immissionsorte i. V. m. Nr. 3.1 Tabelle 1 der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL).
10. Warum wird in der Antwort der Landesregierung, bezüglich des angeführten Schreibens der Fleischwerk Weißenfels GmbH vom 30. März 2015,
nicht erwähnt, dass neuere Geruchsmessungen und Begehungen der
Gutachter TÜV Nord Umweltschutz GmbH & Co. KG zwischen dem 2. Dezember 2014 bis 15. Januar 2015 eindeutig belegen, dass starke, unzulässige Geruchsquellen auf dem Gelände der Fa. Tönnies existieren? Warum
wird weiterhin von Ihnen nicht darauf eingegangen, dass der von der Landesregierung erwähnte Biofilter sequentiell und teilweise überfahren wird,
Rohgasgeruch eindeutig wahrnehmbar ist und dies insbesondere durch
zu starkes Rohgas aus der zusätzlich angesiedelten Abwasservorbehandlungsanlage (S. 3 Pkt. 8) verursacht wird?
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Ich frage die Landesregierung angesichts dieser Ergebnisse nochmals,
warum nicht daraufhin endlich eine Teilstilllegung des Fleischwerkes gemäß § 20 BImSchG erlassen wurde?
Das angeführte Ergebnisprotokoll des TÜV Nord zu den Begehungen von Dezember
2014 bis Januar 2015 basiert auf Grundlage einer nachträglichen Anordnung nach
§ 17 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) durch das LVwA. Ziel war
die Lokalisierung möglicher Geruchsquellen sowie deren Minimierung bzw. Beseitigung. Zusammenfassend wird im Protokoll von einem gut funktionierenden Konzept
der Geruchsvermeidung berichtet. Eine messtechnische Erfassung bezüglich des
Emissionsverhaltens der Biofilteranlage erfolgte zu diesem Zeitpunkt nicht.
Dem gegenüber stehen die kurz zuvor durchgeführten Emissionsmessungen an der
Biofilteranlage vom 11.09.2014 durch die IfU GmbH (Messbericht 0-140723-1). Im
Ergebnis betrug der Emissionsminderungsgrad, bezogen auf Ammoniak 90,9 %. Der
Mittelwert der Geruchskonzentration im Reingas lag bei 240 Geruchseinheiten pro
Kubikmeter und es wurde kein Rohgasgeruch im Reingas festgestellt. Somit wurde
die Funktionsfähigkeit des neu installierten Biofilters nachgewiesen, wodurch die im
Genehmigungsbescheid vom 07.06.2013 festgesetzten Nebenbestimmungen 3.1.3
und 3.1.4 eingehalten werden. Die Voraussetzungen für eine Teilstilllegung des
Fleischwerkes gemäß § 20 BImSchG waren somit nicht gegeben.
11. Wenn, wie im aktuellen Gutachten des TÜV Nord (29. Juli 2015) im Rahmen des erwähnten Änderungsgenehmigungsverfahrens vom 9. Juli 2015
die weitere Nichteinhaltung der zulässigen Geruchsgrenzen im realen Betrieb attestiert wird, und deren Einhaltung zukünftig nur durch nun beantragte umfangreiche bauliche und technische Veränderungen erreicht
werden könnte, dann frage ich, wieso die zuständige Behörde den genehmigungswidrigen Schlachtbetrieb weiterhin nicht durch eine Schlachtleistungsbegrenzung im Wege der (teilweisen) Rücknahme bzw. des (teilweisen) Widerrufs der Genehmigungen vom 27. Mai 2008 bzw. 7. Juni
2013 unterbindet und so die Anwohner weiter den erheblich unzulässigen
Geruchsbelästigungen ausgesetzt bleiben?
Als Bestandteil des laufenden Genehmigungsverfahrens nach § 16 BImSchG wird in
der gutachterlichen Stellungnahme vom 29. Juli 2015 der TÜV NORD Umweltschutz
GmbH & Co. KG die Einhaltung der Geruchsemissionen und -immissionen durch die
beantragte Änderung der Anlage prognostiziert. Die Auffassung, dass durch diese
gutachterliche Stellungnahme die weitere Nichteinhaltung der zulässigen Geruchsgrenzen im realen Betrieb attestiert wird, wird nicht geteilt.
Insofern kann eine Schlachtleistungsbegrenzung in Form der (teilweisen) Rücknahme bzw. des (teilweisen) Widerrufs auf diese Stellungnahme nicht gestützt werden.
Darüber hinaus ist es auch fraglich, ob eine Reduzierung der Schlachtkapazität direkt
proportional zur Geruchsbelastung wäre.
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12. Wieso werden nicht die im Genehmigungsbescheid explizit festgelegten
Lärmobergrenzen zur Beurteilung der Einhaltung der Lärmimmissionen
herangezogen? Nur diese festgeschriebenen anteiligen Immissionsrichtwerte sind behördlich und rechtlich relevant. Warum werden diese bekannten Überschreitungen trotzdem geduldet und was wurde zur Abstellung dieser Überschreitungssituation bei Lärm exakt getan?
Grundsätzlich sind die im Genehmigungsbescheid festgelegten anteiligen Immissionsrichtwerte einzuhalten. Dies ist an dem von den Anlagengeräuschen am stärksten betroffenen Immissionsort, dem Wohnhaus Zeiselberg 2, auch gewährleistet.
Die Vorgabe von anteiligen Immissionsrichtwerten sollte sicherstellen, dass an den
Immissionsorten die Gesamtbelastung durch Geräusche, also die Belastung durch
die Anlagen des Schlacht- und Zerlegebetriebes in Summe mit der Vorbelastung
durch andere Anlagen die Immissionsrichtwerte der Nummer 6.1 der TA Lärm nicht
überschreitet. Die Vorbelastungswerte erreichen nur an den Immissionsorten im
Röntgenweg eine nennenswerte Größe. Geringfügige Überschreitungen der anteiligen Immissionsrichtwerte bis zu 2 dB(A) treten an Immissionsorten auf, wo die Geräuschbelastung nicht so stark wie am Zeiselberg ausgeprägt ist. Trotz punktueller
Überschreitungen von anteiligen Immissionsrichtwerten werden aber die für die Gesamtbelastung geltenden Immissionsrichtwerte der Nummer 6.1 der TA Lärm an allen Immissionsorten sicher eingehalten.
Das Ziel von zusätzlich realisierten Lärmschutzmaßnahmen war es, die Einhaltung
der anteiligen Immissionsrichtwerte an allen Immissionsorten zu erreichen. Im Ergebnis der durchgeführten Maßnahmen
 Errichtung von Lärmschutzwänden vor den Verdunstungskühlern
 Errichtung einer Lärmschutzwand entlang der Straße „Am Schlachthof“
 Einsatz von Kulissenschalldämpfern für Verdunstungskühler des Typs ACT980B
 Verlagerung der Wagenwäsche in die Viehwagenwaschhalle
ergaben sich deutliche Verbesserungen, aber eben auch noch verbleibende leichte
Überschreitungen der Vorgabewerte aus dem Genehmigungsbescheid.
Aus den Langzeitmessungen des Landesamtes für Umweltschutz lässt sich entnehmen, dass das Umgebungsgeräusch selbst in äußerst ruhigen Nachtstunden im Pegelbereich des Anlagengeräusches liegt und eine sichere Trennung des Anlagengeräusches vom Umgebungsgeräusch an den Immissionsorten nicht möglich ist.
Auf Grund der vorliegenden Situation, in der der technische Schallschutz weitgehend
ausgeschöpft ist, die verbleibenden Überschreitungen anteiliger Richtwerte als gering einzuschätzen sind und diese Überschreitungen an den Immissionsorten nicht
aus dem Gesamtgeräusch hervortreten, sind die von den Betriebsanlagen ausgehenden Geräusche für die schutzbedürftige Nachbarschaft als zumutbar anzusehen.
Etwaige Betriebsbeschränkungen lassen sich bei dieser Sachlage unter Beachtung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verwaltungsrechtlich nicht durchsetzen.
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13. Die von der Landesregierung zitierten Lärmmessungen liegen fast vier
Jahre zurück. Seitdem haben sich die Schlachtkapazität und der anlagenbezogene Verkehr ständig erhöht. Auf welche aktuellen Lärmgutachten
stützt die Landesregierung ihre Auffassung, dass die Anwohner keinen
unzulässigen Lärmimmissionen ausgesetzt wären?
Die Schallpegelmessungen einer gemäß § 29 b BImSchG bekannt gegebenen
Messstelle und die Langzeitmessungen des Landesamtes für Umweltschutz erfolgten im Jahr 2012 nach Abschluss der Schallschutzmaßnahmen. Die Messstelle
ermittelte die Geräuschimmission unter Volllastbedingungen. Für die kritische Nachtzeit wurde gemäß Nummer 6.4 der TA Lärm somit die Geräuschimmission (mit anteiligem Werksverkehr) der lautesten Nachtstunde ausgewiesen. Eine Erhöhung der
Schlachtkapazität würde zwar eine Verlängerung der nächtlichen Schlachtzeit bedeuten, dies würde aber nicht zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels führen. Es
gäbe dann nur mehr laute Nachtstunden hintereinander.
Angeordnete Schallpegelmessungen haben ihre Grundlage im § 26 (Messung aus
besonderem Anlass) oder im § 28 (erstmalige oder wiederkehrende Messungen) des
BImSchG. Im vorliegenden Fall ist die Ermittlung der Geräuschimmissionen sehr
aufwändig und die Anordnung solcher Messungen nur angemessen, wenn besondere Anlässe dies erfordern oder lärmrelevante Anlagenänderungen in Betrieb genommen werden. Besondere Anlässe ergaben sich aus den durchgeführten Anlageninspektionen nicht, so dass aus gegenwärtiger Sicht die nächsten Schallpegelmessungen nach Umsetzung der aus den aktuell geplanten Anlagenänderungen resultierenden Maßnahmen erfolgen werden.
Antwort der Landesregierung
auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung
Abgeordnete Prof. Dr. Claudia Dalbert
Center Parcs Köselitz
Kleine Anfrage-KA 6/9103
Antwort der Landesregierung
erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr unter Mitwirkung des
Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt
1. Wann wurde die Baugenehmigung für das Vorhaben Center Parcs Köselitz
erteilt? Wurde innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen? Falls innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde:
Wurde die Bauausführung länger als zwei Jahre unterbrochen?
Eine Baugenehmigung wurde von der ursprünglich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde, dem Landkreis Anhalt-Zerbst, mit Datum vom 03.11.1993 erteilt.
Innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Baugenehmigung wurde nicht mit
der Ausführung des Bauvorhabens begonnen. Die Geltungsdauer einer Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit
der Ausführung begonnen wurde oder aber ein Verlängerungsantrag gestellt und
diesem stattgegeben wurde (§ 72 BauO LSA). Anträge auf Verlängerung der
Geltungsdauer der Baugenehmigung wurden jeweils kurz vor Fristablauf gestellt.
Bis zum Jahr 2007 wurden Verlängerungsanträge positiv beschieden. Die weiteren
Verlängerungsanträge wurden abgelehnt, zuletzt mit Bescheiden vom 19.09.2013
bzw. 20.09.2013. Die Realisierung des Bauvorhabens bedürfte daher einer neuen
Baugenehmigung.
2. Wann wurde die Geltungsdauer der Baugenehmigung jeweils verlängert und
bis zu welcher Frist jeweils? Wann sind die Anträge auf Verlängerung der
Geltungsdauer der Baugenehmigung jeweils bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingegangen?
Ich verweise insofern auf die Erläuterungen zu Frage 1.
3. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zur Nachholung einer FFHVerträglichkeitsprüfung für das Vorhaben Center Parcs Köselitz vor dem
Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 14. Januar
2016 zur Waldschlösschenbrücke? Soll für das Vorhaben Center Parcs Köselitz eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden? Wenn ja, welchen Anforderungen soll die FFH-Verträglichkeitsprüfung entsprechen?
Von Seiten des MLU wird in Auswertung des zitierten Urteils die Auffassung vertreten, dass das Vorhaben aufgrund der Nähe zum FFH-Gebiet „Rossel, Buchholz
und Streetzer Busch nördlich Roßlau“(betroffen ist der lineare Teil des Gebietes,
die Rossel einschließlich ihrer Ufer- und Randbereiche) im Hinblick auf mögliche
Beeinträchtigungen der relevanten Schutzziele überprüft werden muss.
Ein Nachholen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich, da eine solche im Rahmen des noch ausstehenden Baugenehmigungsverfahrens als unselbständiger Teil des Genehmigungs- oder Zulassungsverfahrens unter Beachtung
der Vorgaben des § 34 BNatSchG erfolgen wird. Die Anforderungen an eine gegebenenfalls durchzuführende FFH-Verträglichkeitsprüfung ergeben sich aus den
von dem Vorhaben unmittelbar und mittelbar ausgehenden Beeinträchtigungen
und den möglicherweise betroffenen Lebensräumen und Artenvorkommen in dem
an das Vorhabengebiet angrenzenden Abschnitt der Rossel.
4. Wurde für das Bauprojekt das Center Parcs Köselitz inzwischen die FFH-Verträglichkeitsprüfung abgeschlossen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Nein. Es ist noch kein Baugenehmigungsverfahren für das Vorhaben anhängig.
Ich verweise insofern auf die Beantwortung zu Frage 2.
5. Liegt für die durchgeführten Waldrodungen eine Waldumwandlungsgenehmigung nach § 8 Landeswaldgesetz vor? Falls ja, an welchem Standort
und in welcher Pflanzperiode werden die erforderlichen Ersatzaufforstungen
erfolgen? Lag zum Zeitpunkt des Beginns der Rodungen das Ergebnis der
FFH-Verträglichkeitsprüfung vor? Falls nein, auf welche Weise wird sichergestellt, dass durch die Waldrodungen keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden?
Bislang sind keine Waldrodungen durchgeführt worden. Eine Waldumwandlungsgenehmigung wurde vom ursprünglich zuständigen Landkreis Anhalt-Zerbst mit
Datum vom 23.12.1994 unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass Ersatzaufforstungsflächen im Umfang von 80 Hektar nachgewiesen werden. Erst mit Erfüllung dieser Bedingung wird die Waldumwandlungsgenehmigung daher wirksam.
Die Waldumwandlungsgenehmigung legt für die Ersatzaufforstungsflächen ein Ersatzverhältnis von 1:3 fest.
Als Frist für die Durchführung der Waldumwandlung wurden zwei Jahre in Abhängigkeit von der Erfüllung der aufschiebenden Bedingung festgesetzt. Innerhalb von
drei Jahren ab Rodungsbeginn sind die Ersatzaufforstungen durchzuführen.
Der Investor hat in den letzten Monaten durch Beauftragte in verschiedenen Landkreisen Sachsen-Anhalts Anträge auf Erstaufforstung gestellt, die derzeit bearbeitet werden. Da es sich um eigenständige Genehmigungsverfahren handelt, die mit
Auflagen verbunden sein können, können Orte und Pflanzperioden derzeit noch
nicht näher bestimmt werden.
Die zwischenzeitlich in Folge von Sturmschäden entstandenen Kahlflächen gelten
bis zum Vollzug der Waldumwandlung rechtlich als Wald und müssen entsprechend der für die Waldumwandlung maßgeblichen Genehmigungen durch Ersatzaufforstungen ausgeglichen werden.
Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt
Postfach 39 11 44, 39135 Magdeburg
Minister
Hartmut Möllring
An den
Präsidenten des Landtages
von Sachsen-Anhalt
Herrn Hardy Peter Güssau, MdL
Domplatz 6-9
39104 Magdeburg
Kleine Anfrage der Abgeordneten Dorothee Berthold (BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN) zur schriftlichen Beantwortung
„Erlaubnis zum Kitesurfen am Geiseltalsee“, Nachfrage zur Drs 6/4835“
LT-Nr. KA 6/9104
. April 2016
Vorbemerkung der Fragestellerin:
In der Untersuchung der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) in Bern
wurde nach Aussage der Landesregierung darauf hingewiesen, dass die Kitesurfer durch die Entwicklung von Sicherheitssystemen (insbesondere Depower-System und Quick-Release-System) erheblich verbesserte Möglichkeiten
hätten, potenziell eigen- und fremdgefährdende Situationen zu meistern.
Antwort der Landesregierung:
Frage 1:
Welche Möglichkeiten bestehen für die Mitglieder der IG Kitesport
Geiseltalsee unter Nutzung der o. g. Sicherheitssysteme eine Erlaubnis
zum Betreiben ihrer Sportart auf dem Geiseltalsee zu erreichen?
Antwort zu Frage 1:
Das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr (MLV) hat dazu mitgeteilt,
dass die Landesschifffahrts- und Hafenverordnung1 als Rechtsgrundlage für
Landesgewässer, auf denen die Schifffahrt zugelassen ist, die Zulässigkeit
und Genehmigung der Schifffahrt regelt und u.a. das Kitesurfen grundsätzlich
(vgl. § 6 Absatz 3 LSchiffHVO) verbietet.
1
LSchiffHVO vom 25.06.2009, GVBl. LSA Nr. 11/ 2009
Hasselbachstraße 4
39104 Magdeburg
Tel.: +49 (391) 567-4300
Fax: +49 (391) 567-4321
[email protected]
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Ausnahmen von diesem Verbot können auf Antrag im Einzelfall durch das Landesverwaltungsamt (LVwA) genehmigt werden (vgl. § 23 Absatz 1 LSchiffHVO), wenn hierdurch das Wohl der
Allgemeinheit und insbesondere die in § 75 Absatz 5 des Wassergesetzes2 für das Land
Sachsen-Anhalt aufgeführten Belange nicht beeinträchtigt werden.
Darüber hinaus ist für die konkreten Regelungen des Gemeingebrauchs und die verschiedenen
Nutzungsmöglichkeiten des Geiseltalsees der Landkreis Saalekreis zuständige Behörde. Dieser
hat mit Allgemeinverfügung vom 26. März 2013 unter Nr. 2 der Verfügung zwar den traditionellen
Surfsport in bestimmten Bereichen des südlichen Geiseltalsees zugelassen, jedoch in Satz 2 das
Kitesurfen ausdrücklich aus der Menge der zulässigen Nutzungsarten ausgeschlossen.
Derzeit können trotz der genannten Sicherheitssysteme erhebliche Risiken für Leib und Leben –
insbesondere der anderen im betroffenen Bereich zugelassenen Nutzer wie Taucher, Schwimmer und Angler – nach wie vor nicht ausgeschlossen werden. Bei Zugrundelegung dieser
Rechts- und Gefährdungslage ist die Entscheidung des Landkreises Saalekreis nachvollziehbar.
Es bleibt der IG Kitesport Geiseltalsee aber unbenommen, einen Antrag auf Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung an das LVwA zu stellen. Der Landkreis Saalekreis ist verpflichtet,
sämtliche abwägungsrelevanten Kriterien, möglichweise auch neue wissenschaftliche Erkenntnisse, in den Abwägungsvorgang einzuschließen.
Frage 2:
Besteht die Möglichkeit, einen Teil des Geiseltalsees zur Nutzung dieser
Sportart freizugeben?
Antwort zu Frage 2:
Das MLV hat dazu mitgeteilt, dass es sich hierbei in erster Linie um eine Entscheidung des
sachlich und örtlich zuständigen Landkreises Saalekreis handelt. Im Einzelnen wird dazu auf die
Antwort zu Frage 1. verwiesen.
In Vertretung
Dr. Tamara Zieschang
2
WG LSA, zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes vom 17.06.2014, GVBl. LSA S.288, 342. Der
Inhalt des aufgeführten § 75 Absatz 5 WG LSA findet sich seit der letzten Gesetzesänderung nunmehr in §
29 Absatz 5 WG LSA.
Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt
Postfach 39 11 55 • 39135 Magdeburg
Landtag von Sachsen-Anhalt
Herrn Präsidenten
Hardy Peter Güssau, MdL
Domplatz 6-9
39104 Magdeburg
Kleine Anfrage der Abgeordneten Monika Hohmann (DIE LINKE) vom 21.03.2016
nach § 44 GO-LT, Landtagsdrucksache KA 6/9105
Sondervermögen Kinderbetreuungsausbau des Bundes
13. April 2016
Sehr geehrter Herr Präsident,
die o. a. Kleine Anfrage wird für die Landesregierung wie folgt beantwortet:
1. Aus welchen Gründen hat Sachsen-Anhalt mit Stand vom 11. März 2016 den zur Verfügung stehenden Rahmen in Höhe von ca. 13,8 Mio. € zu Null Prozent in Anspruch
genommen?
Auf der Grundlage des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen in Kinderkrippen aus Mitteln des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung 2015 bis 2018“ (MBl. LSA Nr. 3/2016 vom 1.2.2016) wurden zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und den Landkreisen und kreisfreien Städten als Erstempfänger Zuwendungsverträge geschlossen, welche von den Landkreisen und kreisfreien Städten zwischen dem 11.02.2016 und dem 23.03.2016 unterzeichnet worden sind.
Die Bundesmittel werden von den Erstempfängern an die Träger der Kindertageseinrichtungen (Letztempfänger) in Form eines Bewilligungsbescheids weitergeleitet.
Am ersten Werktag eines jeden Monats ist gemäß der Bewirtschaftungsgrundsätze des
Bundes dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Höhe der
insgesamt bewilligten Bundesmittel zu melden. Hierzu melden die Landkreise und kreisTurmschanzenstraße 25  39114 Magdeburg  Telefon (0391) 567-4611  Telefax (0391) 567-4620  www.ms.sachsen-anhalt.de
freien Städte in Sachsen-Anhalt die entsprechenden Daten bis zum 20. des jeweiligen
Vormonats. Zum 20. Februar 2016 war die Bescheiderteilung in den Landkreisen und
kreisfreien Städten noch nicht abgeschlossen, sodass hier jeweils „Null“ gemeldet worden
ist, folglich in der turnusmäßigen Meldung des Landes an den Bund zum 01.03.2016 ebenfalls „Null“ gemeldet und damit gemäß der Meldung des Bundes vom 11.03.2016 der Verfügungsrahmen Sachsen-Anhalts zu Null Prozent in Anspruch genommen wurde.
2. In welcher Höhe beabsichtigt das Land bis zur Fristsetzung zum 30. Juni 2016 Mittel
zu bewilligen?
Gemäß Nr. 4.6 der Förderrichtlinien gewährleisten die Erstempfänger bis zum 31.03.2016
die vollständige Weiterleitung der ihnen jeweils bewilligten Bundesmittel. Bis dahin nicht
bewilligte Mittel werden durch das Land auf das Kontingent anderer Landkreise und kreisfreien Städte, die einen höheren Bedarf haben, übertragen.
Bis zum Stichtag 31.03.2016 wurden Mittel in Höhe von 13.779.631,90 Euro bewilligt. Das
entspricht 99,54 % des Verfügungsrahmens Sachsen-Anhalts (13.843.178,00 Euro). Die
nicht bewilligten Mittel in Höhe von 63.546,10 Euro werden entsprechend den Förderrichtlinien auf Landkreise und kreisfreie Städte mit höherem Bedarf übertragen, mit dem Ziel,
den Verfügungsrahmen des Landes bis zum 30.06.2016 vollständig durch Bewilligungen
gebunden zu haben.
3. Sollte die Frist zum 30. Juni 2016 nicht zu halten sein, wie viele Mittel werden dann
ungenutzt verfallen?
Es liegen derzeit keine Anhaltspunkte dafür vor, die Frist zum 30. Juni 2016 nicht halten zu
können, sodass keinerlei Mittel ungenutzt zu verfallen drohen.
Mit freundlichen Grüßen
Norbert Bischoff
2
Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt •Postfach 3765 •39012 Magdeburg
Der Minister
An den
Präsidenten des Landtages
von Sachsen-Anhalt
Herrn Hardy Peter Güssau, MdL
Domplatz 6-9
39104 Magdeburg
„ Unterrichtsversorgung“
Kleine Anfrage der Abgeordneten Birke Bull, (DIE LINKEN)
LT-Nr. KA: 6/9106
Sehr geehrter Herr Präsident,
namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:
Frage 1:
Wie haben sich die zentralen Parameter für die Planung des neuen
Schuljahres
seit
dem
Stichtag
für
die
Erhebung
der
Unterrichtsstatistik, 7. Oktober 2015 bis zum 31. Januar 2016,
entwickelt?
a) Wie viele Lehrkräfte sind in dem genannten Zeitraum aus dem aktiven
Schuldienst
ausgeschieden
(ohne
Ausscheiden
aus
der
Freistellungsphase der Altersteilzeit)? Bitte gliedern Sie nach:
aa)
ab)
ac)
ad)
ae)
af)
ag)
Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze,
Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente,
Eintreten in die Freistellungsphase der Altersteilzeit,
Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeits-Rente,
Versetzung an eine andere Behörde,
Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
Tod der/des Beschäftigten.
b) Wie viele Lehrkräfte stehen zum 31. Januar 2016 vorübergehend für
den aktiven Schuldienst nicht zur Verfügung? Bitte gliedern Sie nach
folgenden Gründen:
ba)
bb)
bc)
bd)
Langzeiterkrankung,
Elternzeit,
Abordnung an andere Behörden,
andere Beurlaubungen.
Mai 2016
2
Antwort:
Anzahl
aa) Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze
39
ab) Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente,
vorgezogene Altersgrenze
8
ac) Eintreten in die Freistellungsphase der Altersteilzeit
16
ad) Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitsrente
(einschl. Dienstunfähigkeit bei Beamten)
31
ae) Versetzung an eine andere Behörde
3
af) Kündigung des Arbeitsverhältnisses, Entlassung
110
- davon durch Arbeitgeber
10
- davon durch Auflösung
77
- davon durch Arbeitnehmer/Beamten
23
ag) Tod der/des Beschäftigten
10
Summe
217
Die Aufstellung ist im Punkt af) differenzierter dargestellt worden. Er enthält zudem auch
die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Antrag und die Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses in beiderseitigem Interesse (Auflösung). Hierunter fallen
auch die Fälle der Inanspruchnahme der Rentenrichtlinie. Eine konkrete Darlegung des
Auflösungsgrundes wird allerdings statistisch nicht erfasst und lässt sich daher auch nicht
auswerten.
Anzahl
ba) Langzeiterkrankung
376
bb) Elternzeit
195
bc) Abordnung an andere Behörden
200
bd) andere Beurlaubungen
109
Summe
880
Frage 2:
Über welche Erkenntnisse verfügt die Landesregierung hinsichtlich der zu erwartenden
Entwicklungen bis zum 31. Juli 2016 in den Positionen aa) bis af) und bb) bis bd) aus
Frage 1? Wenn vorhanden, führen Sie auch diese Prognosezahlen nach der gleichen
Gliederung wie in Frage 1 an.
3
Antwort:
Anzahl
aa) Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze
36
ab) Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente,
vorgezogene Altersgrenze
0
ac) Eintreten in die Freistellungsphase der Altersteilzeit
65
ad) Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitsrente
(einschl. Dienstunfähigkeit bei Beamten)
1
ae) Versetzung an eine andere Behörde
0
af) Kündigung des Arbeitsverhältnisses
39
- davon durch Arbeitgeber
0
- davon durch Auflösung
26
- davon durch Arbeitnehmer
13
ag) Tod der/des Beschäftigten
0
Summe
141
Die o.a. Ausführungen zur Erweiterung des Kataloges gelten auch hier.
Stichtag: 31.7.2016
Anzahl
bb) Elternzeit
110*
bc) Abordnung an andere Behörden
187
bd) andere Beurlaubungen
89
Summe
386
*Berücksichtigt wurden nur die bisher gemeldeten Elternzeitfälle.
Frage 3
Wie wird sich die Zahl der Schülerinnen und Schüler an den öffentlichen Schulen bis
zum 1. August 2016 insgesamt entwickeln? Bitte gliedern Sie nach Schulformen und
geben Sie jeweils die erwartete Schülerzahl zum 1. August 2016 an.
Antwort:
Erste vorläufige Schülerzahlen für das Schuljahr 2016/17, die sich auf Meldungen der Schulen
stützen, liegen noch nicht vor.
Die Entwicklung der Zahl der in Deutschland Schutzsuchenden kann nicht ausreichend sicher
abgeschätzt werden. Entsprechend ist die Schülerprognose für das nächste Schuljahr 2016/17
unter Vorbehalt zu betrachten.
4
Das Kultusministerium geht für die öffentlichen allgemeinbildenden Schulen von folgenden
Schülerzahlen zu Beginn des Schuljahres 2016/17 aus:
Schulform
Anzahl
Grundschule:
66.457
Sekundarschule und Gemeinschaftsschule:
45.622
Gesamtschulen:
Gymnasium:
Schulen des zweiten Bildungsweges:
Förderschulen:
allgemeinbildende Schulen insgesamt
berufsbildende Schulen (MK)
öffentliche Schulen insgesamt:
4.626
47.629
389
9.542
174.265
40.192
214.457
Zu Beginn des Schuljahres 2015/16 lernten an den öffentlichen allgemeinbildenden Schulen
171.523 und an den öffentlichen berufsbildenden Schulen (MK) 39.648 Schülerinnen und
Schüler.
Frage 4
Wie wird sich die Zahl der Schülerinnen und Schüler an den öffentlichen Schulen durch
die Migrantinnen und Migranten mit Anspruch auf Sprachförderung bis zum 1. August
2016 entwickeln? Bitte gliedern Sie nach Schulformen und geben Sie jeweils die
erwartete Schülerzahl zum 1. August 2016 an.
Antwort:
Bei der Veranschlagung für den Nachtragshaushalt 2016 wurde von einer Zahl von
Schülerinnen und Schülern mit einem Anspruch auf Sprachförderung in Höhe von 4.800 zu
Beginn des Schuljahres 2016/17 ausgegangen. Im laufenden Schuljahr ist diese Zahl nunmehr
schon um 1.000 überschritten worden. Zum Stichtag 31.3.2016 betrug die Zahl 5.798. Insofern
wurden die Prognosezahlen für die Ermittlung des Lehrkräftebedarfs angepasst.
Im Hinblick auf die Zahl der Migrantinnen und Migranten mit Anspruch auf Sprachförderung an
den öffentlichen Schulen zu Beginn des Schuljahres 2016/17 wird von mittlerweile insgesamt
5.700 Schülerinnen und Schülern (allgemeinbildende Schulen 5.100; berufsbildende Schulen
600) ausgegangen. Die prognostizierte Verteilung auf die Schulformen ist der Tabelle zu
entnehmen.
Schulform
Anzahl
Grundschule:
3.075
Sekundarschule und Gemeinschaftsschule:
1.880
Gesamtschulen:
50
Gymnasium:
55
Förderschulen:
40
Berufsbildende Schulen (MK)
Insgesamt:
600
5.700
5
Zu Beginn des Schuljahres 2015/16 (September 2015) betrug die Anzahl der Schülerinnen und
Schüler mit Sprachförderung an den öffentlichen allgemeinbildenden Schulen 3.371.
An den berufsbildenden Schulen war die Klassenbildung im September noch nicht abgeschlossen, sodass zu diesem Zeitpunkt entsprechende Angaben noch nicht vorlagen.
Frage 5
Welche Unterrichtsversorgung erwartet die Landesregierung im Schuljahr 2016/2017
nach dem aktuellen Stand der Vorbereitungen dieses Schuljahres? Bitte gliedern Sie
nach Schulformen und geben Sie jeweils die erwartete Unterrichtsversorgung in Prozent
an.
Antwort:
Der Koalitionsvertrag für die neue Legislatur sieht umfangreiche Maßnahmen zur Sicherstellung
der Unterrichtsversorgung an den Schulen im Land vor.
Im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Schuljahres 2016/2017 finden derzeit die
Abstimmungsprozesse zur Unterrichtsorganisation in den einzelnen Schulformen und zu
weiteren flankierenden Maßnahmen statt. Nach deren Abschluss können Aussagen zur
erwarteten Unterrichtsversorgung getroffen werden.
Mit freundlichen Grüßen
M. Tullner