Ausgabe Dezember 2014 Nr. 112

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Ausgabe Dezember 2014 Nr. 112
Ausgabe: 12
Erscheinungstag: 20. Dezember 2014
Amtsblatt der Großen
Kreisstadt Dippoldiswalde
www.dippoldiswalde.de
ISSN 1861-9096 – Nummer 112
www.dippolds-bote.de
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
wir alle freuen uns auf Weihnachten. Wir erinnern uns an unsere Kinderzeit, an die einen oder anderen Gaben, an die Vorfreude auf die Bescherung, an funkelnde Kerzen, an schöne Feiern in besinnlicher Atmosphäre. Doch es sollte nicht nur
äußerlich hell und warm werden, sondern auch in unseren Herzen. Die Weihnachtszeit bietet dazu eine gute Gelegenheit.
In diesen Tagen, in denen sich das Jahr dem Ende neigt, bietet sich auch die Möglichkeit, inne zu halten und einen Blick
auf das vergangene Jahr zu werfen. Gerne nehme ich diesen Weihnachtsgruß zum Anlass, um den Menschen danke zu
sagen, die in sozialen Einrichtungen, in den Kirchgemeinden oder in Vereinen, sei es auf
sportlichem oder auf kulturellem Gebiet, ehrenamtlich ihre Freizeit und ihre Persönlichkeit
eingebracht haben. Bitte führen Sie Ihre Tätigkeit auch im neuen Jahr mit demselben
Schwung und Elan aus, wie Sie das im Jahre 2014 getan haben. Ich möchte mich auch
bei allen bedanken, die in kommunalen Gremien, in der Verwaltung oder aus eigener
Initiative örtliche Aufgaben wahrgenommen haben und für ihre Mitbürger da waren,
wenn sie gebraucht wurden. Die bevorstehenden Feiertage sollen Ihnen viel Freude
und Zeit dafür bringen, sich wieder auf das Wesentliche zu besinnen und Kraft für
das neue Jahr zu tanken.
In diesem Sinne wünsche ich allen Bürgerinnen und Bürgern ein
friedliches und segensreiches Weihnachtsfest sowie für das neue
Jahr Gesundheit, Frieden und Ihr ganz persönliches Glück.
Herzliche Grüße – Ihr Jens Peter
20. Dezember 2014
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■ Wichtige Rufnummern
■ Schulen
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■ Kindertagesstätten Freie Träger
Grundschule Schmiedeberg . . . . . . . . . . . . . 03504 694150
E-Mail: [email protected]
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Grundschule Dippoldiswalde . . . . . . . . . . . .03504 612445
OT Reichstädt, E-Mail: [email protected]
Evangelischer Kindergarten „Schlossspatzen“
OT Reichstädt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 03504 612480
E-Mail: [email protected]
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Grundschule Seifersdorf . . . . . . . . . . . . . . . . .03504 612487
E-Mail: [email protected]
DRK-Kindertagesstätte „Märchenland“
Dippoldiswalde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 03504 612412
E-Mail: [email protected]
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Oberschule Schmiedeberg . . . . . . . . . . . . . . . 035052 64289
E-Mail: [email protected]
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DRK-Kindertagesstätte „Paulsdorfer Wasserflöhe“
OT Paulsdorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 03504 613386
E-Mail: [email protected]
•
Oberschule Dippoldiswalde . . 03504 612414 oder 6941707
E-Mail: [email protected]
•
Elterninitiative „Sonnenschein“ e.V.
OT Reinholdshain . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 03504 612486
E-Mail: [email protected]
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Förderschulzentrum „Oberes Osterzgebirge“
Reinholdshain . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 03504 619623
E-Mail: [email protected]
•
„Zwergenland“
OT Reinholdshain . . . . . . . . . . 03504 620709 oder 03504 690047
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fax: 03504 6949209
•
Gymnasium „Glück Auf“ Dippoldiswalde
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 03504 612501 oder 612430
E-Mail: [email protected]
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Berufliches Schulzentrum „Otto Lilienthal“
Freital-Dippoldiswalde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 03501 649630
E-Mail: [email protected]
Volkshochschule Sächsische Schweiz-Osterzgebirge e.V.
Außenstelle Dippoldiswalde . . . . . . . . . . . . . . . 03501 710990
E-Mail: [email protected]
Kunst- und Musikschule Dippoldiswalde e.V.
Dippoldiswalde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 03504 7389717
E-Mail: [email protected]
Dippser Harmonika Musikschule
Dippoldiswalde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 03504 618387
E-Mail [email protected]
■ Kindertagesstätten
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„Spatzennest“ Schmiedeberg . . . . . . . . . . . . 035052 18915
E-Mail: [email protected]
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„Pusteblume“ Obercarsdorf . . . . . . . . . . . . . . 035052 18827
E-Mail: [email protected]
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„Knirpsenstadt“ Hennersdorf . . . . . . . . . . . . 035052 67145
E-Mail: [email protected]
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„Berreuther Rasselbande“ . . . . . . . . . . . . . . .03504 614129
E-Mail: [email protected]
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„Spatzennest“ OT Oberhäslich . . . . . . . . . . . . 03504 612006
E-Mail: [email protected]
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„Gänseblümchen“ OT Seifersdorf . . . . . . . . . . 03504 612487
E-Mail: [email protected]
•
Hort „Bunte Rappelkiste“ . . . . . . . . . . . . . . . . 03504 610396
OT Reichstädt
E-Mail: [email protected]
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Schulhort Grundschule Seifersdorf . . . . . . . 03504 612487
E-Mail: [email protected]
•
Hort Schmiedeberg
Schulstandort Obercarsdorf . . . . . . . . . . . . . . . 03504 6941571
E-Mail: [email protected]
E-Mail: [email protected], www.kita-zwergenland.com
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Heilpädagogische Kindertagesstätte
„Die Glückskäfer“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 03504 625910
Lebenshilfe Pirna-Sebnitz-Freital e.V. Dippoldiswalde
E-Mail: [email protected]
Ganztagsbetreuungseinrichtung für Lernbehinderte
Obercarsdorf des ASB Arbeiter-Samariter-Bundes Königstein/
Pirna e.V. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 03504 612688
■ Kindertagespflegestellen
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Nicole Heber, OT Seifersdorf . . . . . . . . . . . . . . . . . 03504 614067
E-Mail: [email protected]
Marina Strzebin, OT Seifersdorf . . . . . . . . . . . . . . 03504 615300
Mariana Wehner, Dippoldiswalde . . . . . . . . . . . . 03504 613553
E-Mail: [email protected]
Kathleen Schrader, OT Elend, . . . . . . . . . . . . . . . 03504 618760
E-Mail: [email protected]
Marina Liebisch, OT Reinholdshain, . . . . . . . . . . . 03504 617860
E-Mail: [email protected]
Jana Läntzsch, OT Seifersdorf . . . . . . . . . . . . . . . . 0174 6271662
E-Mail: [email protected]
Anett Jahn, OT Elend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 03504-6946027
bzw. über Handy . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0170-9858603
E-Mail: [email protected]
Heidemarie Pester, OT Sadisdorf . . . . . . . . . . . . . 035052 29264
Lysann Schilke, OT Schmiedeberg, . . . . . . . . . . . 035052 29450
E-Mail: [email protected]
Michaela Preckel, OT Obercarsdorf, . . . . . . . . . . 03504 694284
E-Mai: [email protected]
Kindertagespflegestelle Hoppelhasen
tagsüber ab sofort unter der Tel.-Nr.: 03504-6946027 bzw.
Anett Jahn über Handy 0170-9858603 erreichbar.
■ Sonstige
Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Bürgerbüro des Landratsamtes in Dippoldiswalde
Weißeritzstraße 7, 01744 Dippoldiswalde, Tel.: 03501 5151140
Öffnungszeiten: Montag von 8.00–16.00 Uhr, Mittwoch und Freitag
8.00–13.00 Uhr, Dienstag und Donnerstag von 8.00–18.00 Uhr
www.landratsamt-pirna.de
Deutscher Kinderschutzbund KV Sächsische Schweiz-Osterzgebirge e.V. – Familienzentrum
Weißeritzstraße 30, 01744 Dippoldiswald, Tel. 03504/600960
E-Mail: [email protected]
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20142014
vomDezember
20. Dezember
Dippolds Bote
■ Wichtige Rufnummern
■ Bibliotheken
■ Dippoldiswalde . . . . . . . . . . . . . . . . . .03504 614795
E-Mail: [email protected]
Dienstag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10.00–18.00 Uhr
Mittwoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13.00–18.00 Uhr
Freitag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13.00–18.00 Uhr
Montag/Donnerstag . . . . . . . . . . . . . . . .geschlossen
■ Schmiedeberg . . . . . . . . . . . . . . . . . .035052 29426
E-Mail: [email protected]
Montag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13.00–16.00 Uhr
Donnerstag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15.00–18.00 Uhr
■ Museen
■ Lohgerber Stadt- und Kreismuseum
Telefon/Fax: 03504-612418, E-Mail: [email protected]
November bis Februar:
Dienstag bis Sonntag und Feiertag: . . . .10.00–17.00 Uhr
1. Januar:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13.00–17.00 Uhr
Montags sowie am 24. und 31. Dezember geschlossen
März bis Oktober:
Dienstag bis Freitag: . . . . . . . . . . . . . . . .10.00–17.00 Uhr
Samstag, Sonntag, Feiertag: . . . . . . . . . .13.00–17.00 Uhr
Montag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .geschlossen
■ Schulmuseum Schmiedeberg
Donnerstag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15.00–17.00 Uhr
■ Kulturzentrum Parksäle
Dr.-Friedrichs-Straße 25, 01744 Dippoldiswalde
Telefon 03504 612448, [email protected]
Montag bis Mittwoch . . . . . . . . . . . . . . . 09:00–16:00 Uhr
Donnerstag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 09:00–18:00 Uhr
■ Havariedienste
■ ENSO-Netz GmbH
Gasstörung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0351 50178880
Stromstörung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0351 50178881
Service-Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0800 0320010 (kostenfrei)
■ Störungsrufnummern
Erdgas . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0351 50178880
Strom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0351 50178881
Wasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 035202/510421
Abwasser: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 03504/644518
■ Notrufnummern
Polizei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .110
Rettungsdienst/Feuerwehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .112
Rettungsleitstelle/Krankentransport . . . . . . . . .03504 19222
Kassenärztlicher Bereitschaftsdienst . . . . . . . . . . . . .116 117
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■ Postanschrift
Markt 2 | 01744 Dippoldiswalde
Tel.: 03504 64990 | Fax: 03504 613311
E-Mail:
[email protected]
Internet:
www.dippoldiswalde.de
Außenstelle Rathaus (Besucheranschrift) – Fachbereich Finanzund Bauverwaltung Dr. Friedrichs-Straße 25 a
■ Öffnungszeiten
Montag bis Freitag
Dienstag
Donnerstag
09.00–12.00 Uhr
14.00–16.00 Uhr
14.00–18.00 Uhr
■ Kassenöffnungszeiten:
Dienstag
09:00–12:00 Uhr und 14.00–16.00 Uhr
Donnerstag
09:00–12:00 Uhr und 14.00–18.00 Uhr
(Außenstelle Rathaus)
■ Sprechstunde des Oberbürgermeisters
nach telefonischer Voranmeldung
Dienstag
10.00–12.00 Uhr und 14.00–16.00 Uhr
Donnerstag
14.00–18.00 Uhr
■ Bürgerbüro/Einwohnermeldeamt Schmiedeberg
(Besucheranschrift)
Pöbeltalstraße 1
■ Öffnungszeiten
Dienstag, Donnerstag, Freitag
Dienstag
Donnerstag
09.00–12.00 Uhr
13.00–16.00 Uhr
13.00–18.00 Uhr
■ Die Termine des Dippolds Bote
für das 1. Halbjahr 2015
Redaktionsschluss
Erscheinungstag
Januar
20.01.2015
30.01.2015
Februar
17.02.2015
27.02.2015
März
17.03.2015
27.03.2015
April
14.04.2015
24.04.2015
Mai
19.05.2015
29.05.2015
Juni
16.06.2015
26.06.2015
Juli
21.07.2015
31.07.2015
Impressum: Amts- und Mitteilungsblatt „Dippolds Bote“ der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde
Herausgeber: Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde, Herr J. Peter. Verantwortlich für den amtlichen
Teil: Oberbürgermeister. Verantwortlich für den nichtamtlichen Teil: Oberbürgermeister bzw. die Leiter der zeichnenden Einrichtungen bzw. Verbände. Lokales, Vereine, Veranstaltungen: Verlag. Verantwortlich im Sinne des Presserechts sind die Textbzw. Bildautoren. Verantwortlich für Redaktion, Satz, Druck, Anzeigen, Vertrieb: Riedel-Verlag & Druck KG, Heinrich-HeineStr.13a, 09247 Chemnitz, Tel.: 03722 5050 90, Fax: 03722 50 50 920, E-Mail: [email protected], Verlagsleitung: Hannes Riedel. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Herr Reinhard Riedel. Es gelten die AGB der Riedel-Verlag & Druck KG. Vom Verlag
beauftragtes Vertriebsunternehmen: Medienvertrieb Dresden - Reklamationstelefon: 0351 - 48642078. Es gelten die AGB
Verteilunternehmens. Beachten Sie bitte die zusätzlichen Auslagestellen. Dippolds Bote erscheint monatlich kostenfrei für alle
Haushalte in den Grenzen der Großen Kreisstadt. Ihre Beiträge schicken Sie bitte an: [email protected], Telefon 03504/6499121. Wir bitten zu beachten, dass alle Beiträge, die später in der Stadtverwaltung eingehen, nicht mehr für dieses Amtsblatt berücksichtigt werden.
Nächster
Erscheinungstermin
Amtsblatt:
30.01.2015
Redaktionsschluss:
20.01.2015
20. Dezember 2014
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Informationen aus dem Amt
Abfall-Termine
Hinweis: Die Abfallbehälter/Gelbe Säcke sind zum Entsorgungstermin
bis 6.00 Uhr zur Abholung bereit zu stellen.
Dippoldiswalde und Ortsteile Berreuth, Malter, Paulsdorf,
Reichstädt, Seifersdorf
Restabfall
Gelbe Säcke
Biotonne
Papier
02.01.
20.12.
20.12.
30.12.
15.01.
05.01.
05.01.
27.01.
29.01.
12.01.
19.01.
26.01.
Becker Umweltdienste GmbH
Betriebsstätte Freital, Sachsenplatz 3, 01705 Freital,
Telefon 035164400-0
Betriebsstätte Schmiedeberg, Altenberger Str. 71 b,
01744 Dippoldiswalde, Telefon 035052 229-0
Die, Do
14.00 – 18.00 Uhr
Nur Ortsteile Elend, Oberhäslich, Reinberg,
Reinholdshain, Ulberndorf
Restabfall
Gelbe Säcke
Biotonne
Papier
02.01.
20.12.
20.12.
02.01.
15.01.
05.01.
05.01.
29.01.
29.01
12.01.
19.01.
26.01.
Schmiedeberg, Dönschten, Schönfeld, Ammelsdorf, Obercarsdorf, Hennersdorf, Sadisdorf, Naundorf, Niederpöbel
Restabfall
Gelbe Säcke
Biotonne
Papier
22.12.
23.12.
02.01.
19.12.
06.01.
13.01.
15.01.
16.01.
■ Ansprechpartner:
Zweckverband Abfallwirtschaft Oberes Elbtal (ZAOE)
Meißner Straße 151 a
01445 Radebeul
Service-Telefon: 0351 40404-50, Fax: 0351 40404-350
E-Mail: [email protected]
Internet: www.zaoe.de
20.01.
27.01.
29.01.
Wertstoffhof Dippoldiswalde, Alte Dresdner Straße
(Tel. 0180 5033445)
Mo, Mi, Fr 13.00 – 18.00 Uhr
Sa
8.00 – 12.00 Uhr
Restmüllsäcke erhalten Sie im Bürgerbüro Dippoldiswalde,
Markt 2, 01744 Dippoldiswalde sowie im Bürgerbüro Schmiedeberg, Pöbeltalstraße 1, Ortsteil Schmiedeberg, für 3,50 Euro
pro Stück.
Informationen aus der Stadtverwaltung und den kommunalen Einrichtungen
■ Abwasserbetrieb Dippoldiswalde
Die Geschäftsstelle, Hauptstraße 14 a, 01744 Dippoldiswalde ist in
der Zeit vom 22.12.2014 bis 05.01.2015 nicht besetzt.
Sirenen im Landkreis und ihre Bedeutung
•
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Oh Tannenbaum…
Seit dem ersten Advent schmückt
das Foyer des Dippser Rathauses
ein wunderschönes Weihnachtsbäumchen.
Ein großes Dankeschön an die Baumschule Andreas Meile aus Reinholdshain, die uns diese wohlgewachsene
Nordmanntanne schenkte.
Signalprobe: 1 Ton von 12 Sekunden Dauer
Feueralarm: 3 Töne von je 12 Sekunden Dauer mit 12 Sekunden Pause
Sandra Heger, Bürgerbüro
Warnung vor Gefahr: einminütiger Heulton (6 Töne von jeweils 5 Sekunden Dauer und 5 Sekunden Pause) --> Schalten Sie Ihr Rundfunkgerät ein und achten Sie auf Durchsagen
Am 02.01.2015 bleibt die Stadtverwaltung für den BesuWeitere Informationen unter http://www.dippoldiswalde.de/pages/
aktuelles/wetterwarnungen.php
Information zur Entsorgung von
Weihnachtsbäumen
Die Weihnachtsfeiertage sind vorüber und es stellt sich wieder die
Frage: „Wohin mit dem Weihnachtsbaum?“ Grundsätzlich ist
hier zu beachten, Weihnachtsbäume gehören zu den Pflanzenabfällen. Somit sind Weihnachtsbäume, wie alle anderen Pflanzenabfälle
auch, vorrangig zu kompostieren oder über die Biotonne zu entsorgen. Der Zweckverband Abfallwirtschaft bietet eine kostenfreie Annahme der Weihnachtsbäume auf den Wertstoffhöfen und zusätzlich
auf diversen Sammelplätzen an. Die Termine entnehmen Sie dem Abfallkalender 2015. Ein verbrennen der Weihnachtsbäume ist abfallrechtlich verboten. Sachgebiet Ordnung und Sicherheit
cherverkehr geschlossen.
Das Bürgerbüro in der Außenstelle Schmiedeberg bleibt aus
gesundheitlichen Gründen im Januar 2015 geschlossen.
Wäscherolle im Ortsteil Naundorf
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde hat in seiner Sitzung
am 03.12.2014 beschlossen, die Einrichtung „Wäscherolle“ im OT Naundorf zum 28.02.2015 zu schließen. Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger
um Kenntnisnahme und Beachtung.
Aktuelle Übersichten über die Verkehrseinschränkungen in der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde und den Ortsteilen finden Sie unter
http://www.dippoldiswalde.de/pages/
aktuelles/verkehrsinfo.php
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Informationen aus der Stadtverwaltung und den kommunalen Einrichtungen
Verkaufsoffene Sonntage 2015
Auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 Gesetz über die Ladenöffnungszeiten im
Freistaat Sachsen und zur Änderung des Gesetzes über Sonn- und Feiertage
im Freistaat Sachsen kann die Stadt eine Verordnung über verkaufsoffene
Sonntage erlassen. Diese Verordnung regelt abweichend von § 3 Abs. 2
SächsLadÖffG die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an verkaufsoffenen
Sonntagen. Die Gemeinde wird ermächtigt an bis zu vier Sonntagen Öffnungen zwischen 12.00 und 18.00 Uhr per Rechtsverordnung zu genehmigen. Durch die Verwaltung wird zur Aufnahme in den Beschluss 31. Mai
(Stadtfestsonntag), 6. Dezember und 13. Dezember 2015 (2. und 3.
Adventssonntag) vorgeschlagen. Eine weitere Anfrage liegt für den 6. September 2015 (Gewerbegebietsfest Reinholdshain) vor. Da sich die oben
genannte Verordnung auf das gesamte Gebiet der Großen Kreis-
stadt Dippoldiswalde bezieht, sollten sich möglichst alle Ortsteile
bei der Terminfindung beteiligen. Eine Öffnungspflicht entsteht nicht
aus dieser Verordnung. Allerdings ist zu beachten, dass wenn ein Termin
nur für einen bestimmten Bereich bzw. Ortsteil festgelegt wird, kein anderer Ortsteil Anspruch auf den Termin zu einem anderen Zeitpunkt mehr
hat. Es können nur bis zu vier Sonntage vergeben werden. Verantwortliche
bzw. Gewerbetreibenden von Verkaufsstellen im gesamten Stadtgebiet
können ihre Anträge bis spätestens 30.01.2015 bei den Ortschaftsräten
oder der Stadtverwaltung Dippoldiswalde Gewerbeamt, Markt 2, 01744
Dippoldiswalde einreichen. Wir bitten um Beachtung, dass eine weitere
Genehmigung allgemeiner Öffnungszeiten an einem Sonntag außerhalb
dieser Verordnung nicht erteilt werden können.
Wir gratulieren
Die Stadtverwaltung gratuliert den Seniorinnen und Senioren recht herzlich zum Geburtstag.
Wir wünschen den Jubilaren Gesundheit und Wohlergehen.
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Schwenke, Annelies
Heber, Helga
Hegewald, Beate
Böhme, Eberhard
Bachmann, Wolfgang
Knothe, Hartmut
Fiedler, Monika
Krenkel, Angelika
Albertus, Jürgen
Heider, Jürgen
Braune, Gerda
Schulze, Klaus
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70
70
70
70
70
70
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19.12.
20.12.
22.12.
23.12.
29.12.
30.12.
31.12.
06.01.
14.01.
24.01.
27.01.
28.01.
Sadisdorf
Reichstädt
Dippoldiswalde
Ulberndorf
Ulberndorf
Paulsdorf
Paulsdorf
Schmiedeberg
Dippoldiswalde
Seifersdorf
Dönschten
Oberhäslich
Straube, Waltraud
Berndt, Günter
Schirmer, Peter
Joachim, Karin
Grundmann-Körner, Annem
Fröhlich, Wiltrud
Herrmann, Klaus
Fath, Annelies
Schönert, Helga
Nacke, Manfred
Wilczynski, Klaus
Arzig, Siegrun
Kern, Dietmar
Risse, Manfred
Schneider, Helga
Seifert, Monika
Cetl, Gernot
Göhler, Werner
Saupe, Roland
Richter, Konrad
Zimmermann, Reiner
König, Marie-Luise
Barthel, Gerhard
Willeck, Günter
Nacke, Marita
Hillmann, Günter
Börner, Erhard
Rennhack, Erika
Jahn, Manfred
Krebs, Rudolf
75
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75
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21.12.
24.12.
27.12.
29.12.
30.12.
30.12.
03.01.
03.01.
04.01.
05.01.
11.01.
14.01.
14.01.
15.01.
15.01.
15.01.
16.01.
17.01.
18.01.
20.01.
20.01.
22.01.
26.01.
27.01.
27.01.
28.01.
28.01.
Dippoldiswalde
Schmiedeberg
Hennersdorf
Obercarsdorf
Paulsdorf
Ulberndorf
Reinholdshain
Reichstädt
Malter
Schmiedeberg
Paulsdorf
Dippoldiswalde
Dippoldiswalde
Schmiedeberg
Naundorf
Reinholdshain
Reichstädt
Dippoldiswalde
Schmiedeberg
Dippoldiswalde
Obercarsdorf
Dippoldiswalde
Sadisdorf
Dippoldiswalde
Ulberndorf
Reichstädt
Oberhäslich
Dippoldiswalde
Heidl, Irmgard
80
22.12.
Schmiedeberg
Eichstädt, Günter
80
26.12.
Seifersdorf
Träger, Günther
80
26.12.
Obercarsdorf
Riedel, Gerda
80
29.12.
Dippoldiswalde
Braun, Ingeborg
80
03.01.
Reichstädt
Schütz, Gottfried
80
04.01.
Schmiedeberg
Probst, Ursula
80
05.01.
Naundorf
Liebscher, Günter
80
06.01.
Schmiedeberg
Hofmann, Eva
80
09.01.
Naundorf
80
22.01.
Dippoldiswalde
80
22.01.
Oberhäslich
Legler, Ruth
80
23.01.
Obercarsdorf
Werner, Siegfried
80
23.01.
Dippoldiswalde
Geißler, Ruth
80
29.01.
Naundorf
Steglich, Christa
80
29.01.
Obercarsdorf
Hempel, Lore
85
21.12.
Dippoldiswalde
Teubner, Günther
85
22.12.
Schmiedeberg
Pirnbaum, Ursula
85
26.12.
Schmiedeberg
Scheibner, Carlheinz
85
26.12.
Dippoldiswalde
Holfert, Elly
85
28.12.
Dippoldiswalde
Randau, Ursula
85
28.12.
Dippoldiswalde
Zwirner, Helga
85
02.01.
Dippoldiswalde
Büchner, Hildegard
85
15.01.
Schmiedeberg
Holfert, Kurt
85
20.01.
Dippoldiswalde
Reichel, Elsbet
85
22.01.
Schönfeld
Mitschke, Rudolf
85
28.01.
Reinholdshain
Göhler, Hildegard
90
01.01.
Dippoldiswalde
Reppin, Curt
90
16.01.
Dippoldiswalde
Köppel, Edith
95
20.01.
Schmiedeberg
Haase, Helene
95
22.01.
Dippoldiswalde
Sollten Sie keine Veröffentlichung Ihres Geburtstages im Dippolds Bote wünschen, bitten wir Sie
sich an unser Einwohnermeldeamt zu wenden und eine entsprechende Übermittlungssperre zu beantragen.
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Aus den Ortschaften
Ammelsdorf
Alle Zehne
Hallo liebe Bowlingfreunde!
Dippoldiswalde
Wir feiern 800 Jahre und mehr!
Geschichtsgeschichten über unsere
neue 21-teilige Stadt im Januar zu hören
Unser nächster Bowling-Treff Mittwoch, 14.01.2015, 19:00 Uhr im
Schützenhaus Ammelsdorf. Alle Bowlingfreunde sind herzlich eingeladen. Sensationell, was die letzten zehn
Wir wünschen allen ein schönes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch Jahre über unser Dipps und seine
inzwischen integrierten 20 Nachins neue Jahr
barorte alles zutage (im wahrsten
Sinne des Wortes) gebracht haben!
Der Verein
Nun sind wir international in aller
Die Ammelsdorfer e.V.
Munde, zumindest in der Forschung! Zum einen sind wir länger
„Dippser“ als wir dachten, zum anDippoldiswalde
deren ist unsere Geschichte für die
Nachwelt so bedeutungsvoll, weil
sie sich wundersamer Weise origi
nal und unberührt unter Tage erhalten hat! Schon kurz nach der
Der Fotowettbewerb „Sommerimpressionen“ in der Dippser StattZeitung
Erstbesiedlung der Waldhufeum
ist abgeschlossen. Der 1. Platz geht an Frau Heike Storch aus Flöha mit
1160 kam der Reichtum!
dem Foto: „Blick zum Kap Arkona auf Rügen“.
Das erste große Berggeschrey hatte
seinen Ursprung nicht nur in Freiberg, sondern auch hier! Die Silberfunde
müssen so reichhaltig gewesen sein, dass sich blitzschnell unsere Stadt mit
Handelsplatz entwickelte. Und mit ihr Gewerke, die sich länger über die
Zeiten als die Bergbautätigkeit erhalten haben. So beispielsweise Töpferei
und Gerberei mit ausgezeichnetem, die Brauerei mit einem gegenteiligen
Ruf! Da waren Blütezeiten und Kriege. Es gibt gewagte Sagen über stadtgründende Heilige und zerstörerische Hussiten, Dippser Erfinder und
Amtsesel. Großartiges aus neuer Zeit, wie die den Ort belebende Müllerschule, die selbst schon wieder Geschichte wurde oder die Talsperre, deren solide Mauer die Jahrhundertflut gehalten hat, zeugen davon.
Wunderschöne Geschichten zur erstaunlichen Dippser Geschichte mit literarischem und musikalischen Anspruch, jedoch nicht mit jenem nach
Vollständigkeit oder absoluter Wissenschaftlichkeit (obwohl wir die Forschung gern als Zeugen aufrufen) gibt es am 22.1.2015, 19.00 Uhr im
Kleinen Parksaal Dippoldiswalde für alle Innenstädter, Stadtteildippser, alle Vereine, (großen) Schüler, Lehrer und Gäste mit Vorfreude auf die
Herzlichen Glückwunsch und vielen Dank allen Einsendern der wunder800-Jahrfeier der urkundlichen Ersterwähnung (11.6.1218) unserer Stadt,
schönen Bildbeiträge. Gleichzeitig möchten wir uns auch recht herzlich
die es als solche ohne den eigenen und regionalen Bergbau in den Nachbei der Jury und unseren Sponsoren für die Unterstützung bedanken. Frau
bardörfern nie gegeben hätte! Paula Herold sichtet Geschichte auf plauStorch hat nun das Thema für den neuen Fotowettbewerb festgelegt. Das
dernde Weise, wenn es sein muss, auch mal in Mittelhochdeutsch oder LuThema lautet: "DIE FARBE BLAU". Wir rufen nun wieder alle Leser der
therzeitsprache, Piers Ford spielt Instrumente aus den letzen 800 Jahren
"Dippser StattZeitung" auf, Ihre Beiträge zu diesem vielfältigen Thema bis
dazu und wer noch eine Idee oder Lust hat, in den nächsten drei Jahren
zum 15. März 2015 an [email protected] einzuschicken. Mehr Informaunser „Großes Fest 2018“ mit zu gestalten, der sei eingeladen! Nach dem
tionen zu den Teilnahmebedingungen finden Sie unter www.dippolds.info
Vortrag ist eine offene Gesprächsrunde angedacht und für UnverbesserliWir wünschen allen Lesern eine besinnliche Advents- und Weihche ein abschließender nächtlicher Spaziergang zu Schloss, Kirche und
nachtszeit sowie einen guten Start ins Jahr 2015.
Obertorplatz, der Urzelle unserer noch heute stehenden Stadt…
Neues vom Fotowettbewerb
Text und Bilder: Jana Paula Herold
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Aus den Ortschaften
Hennersdorf
Rentnertreff Hennersdorf
Obercarsdorf
Ein großes Dankeschön
Wir treffen uns am MONTAG, 05. Januar 2015 im Dorfgemeinschaftshaus. Wir, die Kinder und Erzieher
Euch und Euren Familien wünsche ich frohe und gesegnete Weihnachten der Ganztagsbetreuungseinund einen guten Rutsch ins Neue Jahr. Bärbel
richtung Obercarsdorf des
ASB Königstein/Pirna e.V.,
möchten uns ganz herzlich
Malter
beim Bauherren, dem Landratsamt, dem ArchitekturAuf Initiative des Kultur- und
büro Büschel und Partner,
Heimatvereins Malter e.V. und
vor allem Herrn Dehnert und
des Ortschaftsrates wurden die
Herrn Spindler, und bei allen
letzten schönen Herbsttage gebeteiligten Gewerken, wie
nutzt, um die Sanierungsarbeiten
Gerüstbau Bindig, Dacham Fledermausdomizil in Malter
deckerarbeiten Börner, Zimmerarbeiten Kliemt, Mauer- und Putzarbeiten Reiabzuschließen. Das alte Trafohchel, Tischlerarbeiten Schiffel, Malerarbeiten Herzog, den Natursteinarbeiten
aus erstrahlt nun mit einer neu
Wachsmuth und den Blitzschutzarbeiten Blitz AS bedanken. An unserem Hortgestalteten Fassade und wird
gebäude wurden das Dach neu gedeckt und viele Balken und Dielen erneuert.
hoffentlich bald wieder FlederDie Dachetage erhielt neue Fenster und die Außenfassade bekam einen neuen
mäuse, Kauze und andere Vögel
Anstrich. Neu gemalert wurden auch der Flur und einige Zimmerwände. Ein
anziehen.
großes Dankeschön geht auch an die Grundschule Schmiedeberg, die uns
Unter Regie des Kultur- und Heiwährend der Bauphase die Hortzimmer zur Verfügung gestellt hat.
matvereins konnten ortsansässiErzieherteam der GTB Obercarsdorf des
ge Unternehmer für die RenovieASB Königstein/Pirna e.V. im Namen der Kinder
rung gewonnen werden. Einen
Teil ihrer Arbeitsleistungen wurde mit Mitteln des Vereins und
des Ortschaftsratsbudgets finanziert. Den anderen Teil gewährten die Unternehmen als Sponsorleistung. Unser besonderer
Dank dafür gilt: Herrn Andreas Liebscher vom Bauunternehmen A. Liebscher, Herrn Mike Glöß vom Gerüstbau Oertel Freital und der Künstlerin
Frau Elisabeth Richter aus Seifersdorf für die künstlerische Gestaltung der
Fassade.
Dagmar Henning-Hesse vom Kultur- und Heimatverein Malter und
Claudia Glöß vom Ortschaftsrat
Obercarsdorf
In Obercarsdorf funkt`s bald gewaltig - und das über alle Köpfe hinweg.
Mit großem Erstaunen, und den damit verbundenen offenen Fragen, nahmen zahlreiche Bürgerinnen und Bürger von Obercarsdorf, die Nachricht
über die Errichtung eines Funksendemastens durch die Deutsche Funkturm GmbH entgegen. Die geplante Baumaßnahme soll direkt im Dorf,
mit unmittelbarer Nähe zu zahlreichen Wohnhäusern, einem Landschaftsschutzgebiet sowie zwei Schulen und einer Kindertagesstätte realisiert
werden. Natürlich wird überall im ländlichen Raum ein schneller Internetanschluss gefordert, so können funkbasierte Lösungen zwar dazu beitragen, aktuelle Versorgungsdefizite zu beheben, stellen aber aus Kapazitätsgründen keine zukunftsfähige Alternative für die Breitbandversorgung der
Haushalte dar. Der primäre Hintergrund, und da sind sich die betroffenen
Einwohner von Obercarsdorf einig, ist nicht in erster Linie etwa das
schnellere Internet sondern die daraus resultierende „hohe kommerzielle
Sichtweise“ der Betreiber solcher Hochfrequenzanlagen.
Doch die stark gesundheitsgefährdenden Auswirkungen der Hochfrequenz-Technologie verschwinden dabei nicht. „ Oder wer käme schon
auf die Idee, sich als Spaß an der Freude 24 Stunden röntgen zu lassen.“
Im Gegenteil: Strategie bei der Errichtung solcher Anlagen ist es, bekannte Gesundheitsgefahren zu verharmlosen. Das heißt: entsprechende
Grenzwerte und Gutachten werden bewusst heruntergespielt und sind
nichts weiter wie eine arglistige Täuschung der Bevölkerung. Auch ist da-
von auszugehen, dass umweltrechtliche Belange mit unsensiblen Mitteln
außer Kraft gesetzt werden, um ein zügiges Genehmigungsverfahren
durchzusetzen. Es sollte daher die elementare Aufgabe und Pflicht von
Landes- und Kommunalpolitik sein, nicht vorrangig die Interessen wirtschaftlicher Telekommunikationsunternehmen und Einnahme orientierter Privatpersonen, die Flächen in Nähe von Wohngebieten zur Verfügung stellen, zu vertreten, sondern die Bevölkerung und insbesondere unsere Kinder vor gesundheitlichen Schäden, aber auch vor Schäden am Eigentum, d.h. Wertminderung, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln
zu schützen. In diesem Zusammenhang sind die Einwohner von Obercarsdorf bereit, mit allen Beteiligten über eine alternative Standortänderung zu beraten, aber besser noch konstruktive Lösungen für eine zukunftsfähige Breitbandversorgung zu finden, die verantwortungsvoll sind
und den Gesundheitsschutz ernst nehmen. Bleibt also die Frage offen,
was den Obercarsdorfer Bürgerinnen und Bürgern in Zukunft mehr Kopfschmerzen bereitet: Das verloren gegangene Vertrauen in die Politik und
Ihren „gewählten Volksvertretern“ vor Ort oder die potenziellen Nebenwirkungen elektromagnetischer Strahlung.
Bürgerinitiative Obercarsdorf
„Strahlentherapie? - Nein Danke!“
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Aus den Ortschaften
Reichstädt
Schmiedeberg
Wintersonnenwende an der „Kahlen Höhe“ Tanzkreis Schmiedeberg feierte Tanzfest
Weihnachten steht vor der Tür. Wie in jedem Jahr wird dieses Fest in der
dunkelsten Zeit des Jahres von vielen großen und kleinen Leuten
sehnsüchtig erwartet, aus den unterschiedlichsten Gründen. Diese Zeit, in
der es kaum Licht gibt, ist von Geheimnissen umwoben. In früheren Zeiten hat die Menschen am meisten die Frage bewegt, ob das Licht denn wiederkommen wird. Wir heutezutage sind da ziemlich sicher. Dennoch lassen wir uns gern von den alten Geschichten und Bräuchen einweben. Einer dieser Bräuche ist es, uns einen wunderschön geschmückten Weihnachtsbaum in die Stube zu stellen. An manchem Baum werden süße Naschereien hängen. Damit können wir die Tiere des Waldes kaum erfreuen
– aber mit Möhren, Rüben, Heu, Körner, Äpfeln … Machen wir uns also
zur Wintersonnenwende auf den Weg in den Wald, um den Tieren einen
Weihnachtsbaum zu schmücken. Unterwegs und am Feuer wird es Geschichten, Kinderpunsch und Glühwein geben. Alle großen und kleinen
Leute sind herzlich willkommen. Wer mitkommen möchte, muss kein
Geld, aber Leckereien für die Tiere mitbringen. Treffpunkt: Sonntag,
21. Dezember 2014, 13.30 Uhr in Reichstädt an der Windmühle. Auf
einen schönen Nachmittag im Winterwald mit Ihnen und Euch freut sich
Anja Graul – Infos: 03504 – 6292778
Am 16. November 2014 feierten wir mit unseren Angehörigen, Freunden
und Gästen unser zweites Tanzfest in dem wunderschönen Saal des Martin-Luther-King-Hauses. Alle Tänzerinnen und Tänzer haben dazu beigetragen, dass dieser Nachmittag für alle ein besonderes Erlebnis war. Es wurden Tische gestellt und eingedeckt, und das Büfett aufgebaut.
Sadisdorf
Ein ruhiges und beschauliches Weihnachtsfest, sowie einen frohen und
gesunden Start ins Jahr 2015, wünscht allen Sadisdorfern der Ortschaftsrat. Wir hoffen für Sie und für uns, dass auch im neuen Jahr ein gemeinschaftliches Miteinander unser Dorfleben bereichert. Übrigens ist es wieder eine Pracht, unser kleines „Las Vegas“ auf der Siedlung zu betrachten
und es ist auf alle Fälle einen Spaziergang wert.
Unser Neujahrsgruß ist: „Gönne dir einen Augenblick der Ruhe
und du begreifst, wie närrisch du herumgehastet bist.“ Lao Tse
■ Sadisdorfer Termine zum Jahresanfang:
20.02.15 – Einwohnerversammlung, „Alte Schäferei“
Schmiedeberg
Physikwettbewerb Oberschule
Jedes Schuljahr bieten die Fachberater für Physik in Sachsen einen Vergleichstest für die Schüler der 7. Klasse an. Dabei können die Schüler ihre physikalischen Kenntnisse aus dem 6.Schuljahr unter Beweis stellen. In diesem Jahr
durften Björn Barth und Lukas Funke eine Urkunde und einen Sachpreis
vom Fachberater Mattias Roßner entgegen nehmen, da sie zu den 5 besten
von über 800 teilnehmenden Schülern gehörten. Herzlichen Glückwunsch!
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Die liebevoll vorbereitete und angebrachte Dekoration machte aus jedem
Tisch ein richtiges Schmuckstück. Rasch füllte sich dann das Büfett mit
verschiedenen süßen und herzhaften Leckereien und Getränken, so dass
für jeden Geschmack etwas dabei war. Inzwischen waren fast alle Plätze
belegt und das Fest konnte beginnen. Zum Auftakt tanzten wir mit Begeisterung, aber auch Aufregung, eine Polonaise. Im weiteren Verlauf konnten wir zeigen, was wir in den 21/2 Jahren gelernt haben. Das Highlight
des Nachmittages war ohne Zweifel der gelungene „Pennsylvania Square“,
ein recht anspruchsvoller, aber auch interessanter und bewegter Tanz.
Natürlich gab es auch für unsere Gäste mehrfach Gelegenheit zum mittanzen, was allen viel Freude gemacht hat. Eine besondere Erfahrung waren
dabei die beiden Tänze im Sitzen mit ihren flotten und rhythmischen Bewegungen, die oft leichter aussehen! Bei diesem abwechslungsreichen
Programm verging die Zeit wieder viel zu schnell, aber es bleibt allen, die
dabei waren, die Erinnerung an einen schönen gemeinsamen Nachmittag.
Ein ganz herzliches Dankeschön allen Tänzerinnen und Tänzern für die
Vorbereitung und Gestaltung dieses Tages und für alle kulinarischen
Beiträge! Danke dem Team des King-Hauses für alle Hilfe und Unterstützung zu diesem Fest und die genialen räumlichen Möglichkeiten zu unseren Tanzstunden. Ich bedanke mich bei meinen Tänzerinnen und Tänzern, Angehörigen, Freunden, sowie dem Dippser Tanzkreis mit seiner
Leiterin Renate Stößlein für alle Hilfe, Unterstützung und Begleitung in
der Zeit meiner Ausbildung und ihre Anteilnahme am Erwerb meines Zertifikates. Allen Tänzerinnen und Tänzern wünsche ich weiterhin viel Freude beim Tanzen und immer wieder ein solch gutes Miteinander in den
Tanzkreisen. Gudrun Hartmann
Der TanzKreis Schmiedeberg trifft sich wieder am 7.1., 14.1. und
28.1.2015, jeweils 15:45 bis 17:15 im Martin-Luther-King-Haus Rückfragen an Gudrun Hartmann: 035052 67863
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Seifersdorf
171 Schuhkartons sind auf die Reise gegangen,
auch in diesem Jahr haben wieder viele einen
Schuhkarton voller Geschenke gepackt, für die
Aktion „Weihnachten im Schuhkarton“. Allein
von unserer Sammelstelle gingen 171 Päckchen
auf die Reise, vorallem nach Moldawien, Bulgarien, Polen, Rumänien, Slowakei, Mongolei und
in Palästinensische Gebiete.Für viele wird es das
einzige Weihnachtsgeschenk sein. Allen Päckchenpackern und fleißigen Helfern möchte ich
dafür danken: u.a. Den Annahmestellen: Carmen Hilbert, Frau Lehmann vom Cafe Achat, Allianz Schreiber, Maria Glöß in Dipps und Frau
Hahmann und der Babtistengemeinde in
Schmiedeberg.Der Untersammelstelle Heidi
Brandt in Borlas, den Kindergärten in Ruppendorf, Höckendorf, Reichstädt, Reinholdshain
und Seifersdorf. Der Schule und dem Hort in
Obercarsdorf, der Schule in Reinholdshain und
der Schule und dem Schulleiter in Seifersdorf,
Herrn Teubner. Und besonders dem Hort Sei-
fersdorf für das immer verläßliche bekleben vieler Kartons! Ebenso Frau Solveig Kühne und
Herrn Thomas Böhme für die stete Hilfe! Und
den Mitarbeitern im Dippser Rathaus für die
Unterstützung bei dem Verteilen von Flyern
und Plakaten. Danke auch wieder den vielen
Strickern für die wunderschönen Sachen und
Püppchen: u. a. Frau Baaske, Frau Großmann,
Frau Haase, Frau Eheim, Frau Globig, Frau Kügler und Frau D.Böhme! Und zuletzt noch allen,
die mit ihrer Zeit, Geld und liebevoll gepackten
Schuhkartons Kindern ein Lachen ins Gesicht
zaubern. Vielen Dank! Ihnen allen wünschen
wir ein gutes, gesegnetes Jahr 2015!
Anett Rosenkranz-Voigt – Sammelstelle Seifersdorf. Erste Berichte,Videos und Fotos von
den Verteilerreisen, können Sie schon kurz
vor Weihnachten ansehen unter: www.geschenke-der-Hoffnung.org !
Freiwillige Feuerwehr
Amtliche Informationen anderer Behörden
■ Der nächste
Blutspendetermin
in Ihrer Nähe
findet statt
am Donnerstag, den 15.01.2015 zwischen 15:30 und 19:00 Uhr im GlückaufGymnasium Dippoldiswalde, Am Gymnasium 1-3. Achtung! Änderung der Abnahmezeit!
Neuer Entsorger für Gelbe Säcke vom DSD beauftragt
4. Dezember. Die Duale System Deutschland GmbH, kurz DSD, hat einen neuen Entsorger beauftragt, der ab dem 1. Januar 2015 für die nächsten drei Jahre im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge die Gelben Säcke einsammeln bzw. die Gelben Tonnen entleert. Diese Aufgabe fällt nicht
in den Verantwortungsbereich des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Oberes Elbtal (ZAOE). Der
Verband unterstützt das DSD bei der Öffentlichkeitsarbeit.
Die Kühl Entsorgung und Recycling GmbH & Co.KG mit Sitz in Heidenau ist mit der Aufgabe beauftragt. Bei Problemen bittet der ZAOE die Bürger, sich direkt an die Firma Kühl zu wenden: Kostenlose Service-Hotline 0800 / 4020040.
In die Gelben Säcke bzw. Gelben Tonnen kommen nur Verpackungsabfälle aus Kunststoff (Folien,
Joghurtbecher, Zahnpastatuben u. a.), Weißblech (Konservendosen, Kronverschlüsse u. a.), Aluminium (Deckel, Folien u. a.) und aus Verbundstoffen (Getränkepack u. a.). Eine Zahnbürste, eine kaputte Schüssel oder eine kaputter Kugelschreiber aus Plastik kommen in den Restabfall (schwarze
Tonne). Falsch befüllte gelben Säcke/Tonnen lässt der Entsorger stehen.
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Amtliche Informationen anderer Behörden
Starke Familien gesucht! Familiäre Bereitschaftsbetreuung - ein sinnvolles
Angebot für kleine Kinder in Krisensituationen
Immer wieder gibt es Familien, die von ihren aktuellen Problemen derart gefordert sind, dass
sie vorübergehend, oder auch für längere Zeit,
ihre Kinder nicht mehr selbst verantwortungsvoll schützen und versorgen können. Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn das körperliche und seelische Wohl des Kindes bedroht ist. In diesem Fall ist es die Aufgabe der Jugendhilfe, vorübergehend die Verantwortung
für das Kind zu übernehmen. Das Kind wird „In
Obhut“ genommen oder kann sich selbst „In
Obhut“ nehmen lassen.
Die Diakonie Pirna bietet in enger Zusammenarbeit mit dem Jugendamt des Landkreises Sächsische Schweiz - Osterzgebirge bereits seit mehreren Jahren erfolgreich das Leistungsangebot
„Familiäre Bereitschaftsbetreuung“ an. In der
„Familiären Bereitschaftsbetreuung“ finden Kinder aus familiären Krisensituationen im Alter
von null bis sechs Jahren vorübergehend Schutz
und Geborgenheit. Dieses Angebot soll aufgrund fortwährender Nachfrage erweitert werden. Fachlich geschulte Betreuungseltern nehmen das bedrohte Kind in ihre Familie auf, kümmern sich um seine Nöte und begleiten es
durch die Krise bis sich eine neue Lösung abzeichnet. Dabei kooperieren die Betreuungseltern eng mit den Fachkräften der Diakonie Pirna
und dem Allgemeinen Sozialen Dienst im Jugendamt. Für ihre Leistungen erhalten sie eine angemessene finanzielle Unterstützung. Wenn Ihr
Interesse geweckt ist, dann besuchen Sie unsere
Bekanntmachung der Sächsischen Tierseuchenkasse (TSK)
- Anstalt des öffentlichen Rechts - Löwenstr. 7a, 01099 Dresden
„Informationsveranstaltung zur Familiären Bereitschaftsbetreuung“ am 20. Januar 2015, 19.00 Uhr im „Haus der Kinder“, 01796 Pirna, Obere Burgstraße 8 Familien, die Interesse haben und sich diese Arbeit
mit den Kindern zutrauen, können sich hier unverbindlich über Einzelheiten informieren. Wir
freuen uns auf Sie. Weitere Infos finden Sie auch
unter www.diakonie-pirna.de.
Mit Anmeldungen oder Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
■ Frau Kopcsek
Obere Burgstr.8; 01796 Pirna
03501 - 5710423 oder unter
[email protected]
Die Volkshochschule in Dippoldiswalde
informiert – Freie Plätze!
Sehr geehrte Tierbesitzer, bitte beachten Sie, dass Sie als Besitzer von
■ Skikurs Alpin - Grundkurs
Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel, SüßwasserfiSo., 04.01.15, 10:00 – 15:00 Uhr (20,00 Euro). In diesem Aufbauschen und Bienen zur Meldung und Beitragszahlung bei der Sächsischen
kurs wiederholen und festigen wir die Grundtechniken und erarbeiTierseuchenkasse gesetzlich verpflichtet sind.
ten uns weitere Schritte zu einer sauberen Abfahrtstechnik. Kursort:
Altenberg
Die Meldung und Beitragszahlung für Ihren Tierbestand ist Voraussetzung
■ Fit am PC - Einsteigerkurs (mit eigenem Laptop)
für eine Entschädigung im Tierseuchenfall, für die Beteiligung der Tierseu05.01. – 02.02.15, montags, 17:00 – 20:15 Uhr, 5-mal (110,00 Euro)
chenkasse an den Kosten für die Tierkörperbeseitigung und für Beihilfen
■ Russisch - Grundkurs A1/2. Semester - Kleingruppenkurs
im Falle der Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen.
(Teilnehmer mit sehr geringen Vorkenntnissen)
06.01. – 24.03.14, dienstags, 18:00 – 20:15 Uhr, 10-mal (165,00 Euro)
Meldestichtag zur Veranlagung des Tierseuchenkassenbeitrages
für 2015 ist der 01.01.2015.
■ Tschechisch - Grundkurs A1/4. Semester - Kleingruppenkurs
(Teilnehmer mit geringen Vorkenntnissen)
07.01. – 25.03.15, mittwochs, 16.00 – 18:20 Uhr; 10-mal (165,00 Euro)
Die Meldebögen werden Ende Dezember 2014 an die uns bekannten Tierbesitzer versandt. Sollten Sie bis Anfang 2015 keinen Meldebogen erhalten
■ Polnisch - Grundkurs A1/2. Semester - Kleingruppenkurs
haben, melden Sie sich bitte bei der Tierseuchenkasse.
(Teilnehmer mit sehr geringen Vorkenntnissen)
07.01. – 25.03.15, mittwochs, 17:15 – 19:30 Uhr, 10-mal (165,00 Euro)
Ihre Pflicht zur Meldung begründet sich auf § 23 Abs. 5 des Sächsischen
Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) in ■ Tschechisch - Grundkurs A1/3. Semester - Kleingruppenkurs
(Teilnehmer mit geringen Vorkenntnissen)
Verbindung mit der Beitragssatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse.
08.01. – 26.03.15, donnerstags, 17:00 – 19:15 Uhr, 10-mal (165,00 Euro)
Für die Meldung spielt es keine Rolle, ob die Tiere im landwirtschaftlichen ■ Italienisch - Grundkurs A1/2. Semester - (Teilnehmer mit
Bereich oder zu privaten Zwecken gehalten werden.
geringen Vorkenntnissen)
Unabhängig von der Meldepflicht an die Tierseuchenkasse muss die Tier09.01. – 27.03.15, freitags, 17:00 – 19:15 Uhr (105,00 Euro)
haltung bei dem für Sie zuständigen Veterinäramt angezeigt werden.
■ Spanisch - Grundkurs A1/2. Semester (Teilnehmer mit
geringen Vorkenntnissen)
Bitte unbedingt beachten: Nähere Informationen erhalten Sie über das
09.01. – 24.04.15, freitags, 17:30 – 19:45 Uhr, 12-mal (126,00 Euro)
Informationsblatt, welches mit dem Meldebogen verschickt wird bzw. auf
■ Windows 8 und 8.1. - Vertiefungskurs
unserer Homepage unter www.tsk-sachsen.de.
12.01. – 27.01.15, 17:00 – 20:00 Uhr, 3-mal (88,00 Euro)
Auf unseren Internetseiten erhalten Sie weitere Informationen zur Meldeund Beitragspflicht, zu Leistungen der Tierseuchenkasse, sowie über die
einzelnen Tiergesundheitsdienste. Zudem können Sie, als gemeldeter Tierbesitzer, Ihr Beitragskonto (gemeldeter Tierbestand der letzten 3 Jahre, erhaltene Leistungen, Befunde, entsorgte Tiere usw.) einsehen.
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Sächsische Tierseuchenkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, Löwenstr. 7a, 01099 Dresden, Tel: 0351 / 80608-0, Fax: 0351 / 80608-35, EMail: [email protected] Internet: www.tsk-sachsen.de
Anmeldungen: Hauptgeschäftsstelle Pirna, Geschwister-Scholl-Str. 2
(Tel.: 03501 710990) und in den Geschäftsstellen Freital, Kirchstraße 8
(0351 6413748), Neustadt, Karl-Liebknecht-Str. 2 (Tel.: 03596 604523),
und natürlich über das Internet www.vhs-ssoe.de entgegen. Volkshochschule Sächsische Schweiz-Osterzgebirge e.V., [email protected],
Hauptgeschäftsstelle Pirna, Geschwister-Scholl-Str. 2, 01796 Pirna,
Tel.: 03501 710990, Geschäftsstelle Neustadt, Karl-Liebknecht-Str. 2,
01844 Neustadt, Tel.: 03596 604523, Geschäftsstelle Freital, Kirchstr.
8, 01705 Freital, Tel.: 0351 6413748
Dippolds Bote
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vom 20. Dezember 2014
Amtliche Bekanntmachungen
Große Kreisstadt Dippoldiswalde
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
■ Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Großen Kreisstadt
Dippoldiswalde und ihren Ortsteilen (Hundesteuersatzung – Neufassung)
ab 01. Januar 2015
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 03. März 2014 (SächsGVBl. S. 146)
rechtsbereinigt mit Stand vom 01. Mai 2014 in Verbindung mit §§ 2 und 7 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418 ff., S. 2005 S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28.11.2013 (SächsGVBl. S. 822) hat der
Stadtrat der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde in seiner Sitzung am 03.12.2014 folgende Hundesteuersatzung als Neufassung beschlossen:
■
§1
Steuererhebung
Die Stadt Dippoldiswalde erhebt eine Hundesteuer als gemeindliche Jahressteuer nach den Vorschriften dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr (Rechnungsjahr).
■
§2
Steuergegenstand
(1) Der Besteuerung unterliegt das Halten von
mehr als drei Monate alten Hunden im Stadtgebiet und in den Ortsteilen der Stadt Dippoldiswalde. Kann das Alter eines Hundes nicht
nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass er älter als drei Monate ist.
(2) Eine Hundehaltung i. S. dieser Satzung liegt
vor, wenn ein Hund einer oder mehreren Personen – unabhängig davon, ob sich diese zu
Vereinigungen zusammengeschlossen haben
oder nicht – zugeordnet ist. Die Zuordnung
gilt bei einem Haushalt stets als gegeben.
Zweithund oder jeder weitere Hund i. S. dieser Satzung ist jeder Hund, der neben einem
ersten Hund im selben Haushalt gleichzeitig
gehalten wird.
(3) Der Besteuerung unterliegt auch das Halten
von gefährlichen Hunden.
(4) Gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung
sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet
oder im Einzelfall festgestellt wird.
Eine Gefährlichkeit wird bei folgenden Hundegruppen sowie der Kreuzungen dieser Rassen untereinander vermutet:
a) American Staffordshire Terrier,
b) Bulltierer sowie deren Kreuzungen
c) Pitbull Terrier,
d) Staffordshire-Bullterrier
Nicht unter Satz 2 fallen Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten oder
Hunde, bei denen durch Entscheidung der jeweils zuständigen Polizeibehörde die Gefährlichkeitsvermutung widerlegt wurde.
Die Vermutung der Gefährlichkeit eines Hundes dieser Gruppen kann im Einzelfall nach
den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des
Innern zur Durchführung des Gesetzes zum
Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVDOGefHundG) vom 1. November
2000 widerlegt werden.
Im Einzelfall gelten Hunde als gefährlich,
a) die sich gegenüber Menschen oder Tieren
als aggressiv erwiesen haben,
b) die zum Hetzen oder Reißen von Wild
oder Nutztieren neigen oder
c) die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung
eine gesteigerte Aggressivität entwickelt
haben und aus diesem Grund Menschen
und Tiere angreifen.
In Zweifelsfällen haben Steuerschuldner die
Feststellung der Ungefährlichkeit eines Hundes zum Nachweis der Rasse bzw. Kreuzung
zu erbringen, andernfalls gilt der Hund als gefährlicher Hund.
(5) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Diensthunde von
Bundes- und Landesbehörden, für Hunde im
Rettungsdienst oder Katastrophenschutz, für
Blindenhunde, Herdengebrauchshunde und
Jagdhunde, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.
■
§3
Steuerpflichtiger / Haftung
(1) Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes.
(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat, um ihn seinen Zwecken oder denen seines Haushalts oder seines Betriebes
dienstbar zu machen. Als Hundehalter gilt
auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung aufgenommen hat sowie einen Hund auf
Probe oder zum Anlernen hält und hierfür ein
Zeitraum von 2 Monaten überschritten wird.
(3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten.
(4) Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen,
wenn dieser nicht innerhalb von zwei Wochen bei der Ordnungsbehörde der Großen
Kreisstadt Dippoldiswalde gemeldet und bei
einer von dieser Behörde bestimmten Stelle
abgegeben wird.
(5) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind diese Gesamtschuldner.
(6) Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer
des Hundes, so haftet der Eigentümer neben
dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.
■
§4
Entstehung der Steuerschuld
Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Steuerjahr ist das Kalenderjahr, in den Fällen der Absätze 2 und 4 wird die Steuer anteilig erhoben.
(2) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Folgemonats, indem ein Hund in einem Haushalt
oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird,
frühestens mit Beginn des Folgemonats, indem der Hund 3 Monate alt wird.
(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet
oder aufgegeben wird. Kann der Steuerpflichtige keinen Nachweis über den Verbleib des
Hundes vorlegen, so erlischt die Steuerpflicht
erst am Ende des Monats, in welchem die Abmeldung des Hundes erfolgt.
(4) Wird ein Hund im Gemeindegebiet erst nach
dem Beginn eines Rechnungsjahres gehalten,
so entsteht keine Steuerschuld, wenn der
Hund nachweisbar in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits
versteuert wurde. Die Steuer fällt hiernach für
das Kalenderjahr anteilig an.
■
§5
Festsetzung und Fälligkeit
der Hundesteuer
(1) Die Hundesteuer wird für ein Kalenderjahr als
Jahressteuer – wenn die Steuerpflicht während
des Kalenderjahres beginnt – für den Rest des Kalenderjahres mit Steuerbescheid festgesetzt.
(2) Die Hundesteuer wird zu dem im Steuerbescheid genannten Termin fällig. Beginnt die
Steuerpflicht nach § 4 Abs. 2 erst im Laufe eines Kalenderjahres, richtet sich die Fälligkeit
der anteiligen Steuer nach den Bestimmungen
des maßgebenden Steuerbescheides.
(3) Der Bescheid behält seine Gültigkeit für die
Folgejahres bis eine Neufestsetzung durch Bescheid erfolgt.
(4) Endet die Steuerpflicht während eines Kalenderjahres oder tritt ein Vergünstigungstatbestand ein, so wird ein bereits ergangener Steuerbescheid geändert. Überzahlte Steuerbeträge werden erstattet oder verrechnet.
■
§6
Steuersätze
(1) Der Steuersatz für das Halten von Hunden im
Stadtgebiet von Dippoldiswalde un seinen
Ortsteilen beträgt pro Kalenderjahr und Hund:
a) für den ersten Hund . . . . . . . 70,00 Euro
b) zweiten Hund . . . . . . . . . . . .105,00 Euro
c) für jeden weiteren Hund . . . .140,00 Euro
(2) Ein nach § 7 steuerfreier Hund bleibt bei der
Feststellung der Rangfolgt außer Betracht.
(3) Abweichend von Satz 1 beträgt der Steuersatz
für das Halten eines und jedes weiteren gefährlichen Hundes 420,00 Euro jährlich.
(4) In den Fällen des § 4 Abs. 2 und 4 ist die Steuer
auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.
■
§7
Steuerbefreiung
(1) Steuerbefreiung ist auf schriftlichen Antrag zu
gewähren für:
1. Hunde, die ausschließlich zur Erfüllung
öffentlicher Aufgaben gehalten werden.
2. Hunde, die ausschließlich dem Schutz
und der Hilfe Blinder, hochgradig Schwerbehinderter, Gehörloser, hochgradig
Schwerhöriger, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig sind solche Personen, die einen
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Amtliche Bekanntmachungen
(7)
Schwerbehindertenausweis i. S. des SGB
IX mit dem Merkzeichen „B“, “BL“, „aG“,
„G“, „GI“ oder „H“ besitzen. Zum Nachweis der Schwerbehinderung ist die Vorlage des Schwerbehindertenausweises erforderlich. Die Steuerbefreiung kann
auch von der Vorlage eines amtsärztlichen
Zeugnisses abhängig gemacht werden.
Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind
gefährliche Hunde im Sinne von § 2 Abs. 4.
Sanitäts- und Rettungshunde des DRK, des Arbeiter-Samariter-Bundes, des Malteser Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe oder des
Technischen Hilfswerkes, die ausschließlich
für die Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben gehalten werden.
Diensthunde, die die jagdrechtlich normierte
Brauchbarkeitsprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung abgelegt haben und die von
den Forstbediensteten, im Privatforst angestellten Personen sowie von bestätigten Jagdaufsehern für den Jagd- und Forstdienst gehalten werden.
Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes
vorübergehend in Tierasylen, Tierheimen u. ä.
Einrichtungen untergebracht sind.
Herdengebrauchshunde. Als steuerbefreit gilt
hierbei ein Hund pro hundert Tiere. Werden
darüber hinaus weitere Hunde gehalten, sind
diese steuerpflichtig.
Hunden in gewerblichen Tierhandlungen.
■
§8
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
Zwingersteuer
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für
die Hunde dieser Rasse in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger die
Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in ein
von einer anerkannten Hundezüchtervereinigung geführtes Zuchtbuch eingetragen sind.
(2) Als Zwingersteuer wird die doppelte Steuer
für einen ersten Hund (§ 6 Abs. 1) entrichtet.
Für die weiteren gehaltenen Hunde werden
keine Steuern erhoben.
(3) Die Vergünstigung wird nicht gewährt, wenn
in den letzten drei Rechnungsjahren keine
Hunde gezüchtet wurden.
(4) Von der Zwingersteuer ausgenommen sind gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 4.
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§9
Steuerermäßigungen
(1) Die Hundesteuer wird auf Antrag um die Hälfte der im § 6 dieser Satzung genannten Steuersätze ermäßigt für:
1. Ersthunde, die zur Bewachung von
Grundstücken und Gebäuden benötigt
werden, welche vom nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen.
2. Ausgebildete Jagdhunde, soweit die jagdrechtlich normierte Brauchbarkeitsprüfung oder gleichgestellte Prüfung mit Erfolg nachgewiesen wird.
3. Gebrauchshunde, die von einem zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes für die Ausübung ihres Dienstes
erforderlich sind und die Dienstausbildung für den privaten Sicherheitsdienst
erfolgreich bestanden haben.
(2) Von der Steuerermäßigung ausgenommen
sind gefährliche Hunde im Sinne von § 2.
■
§ 10
Allgemeine Voraussetzungen
für eine Steuerbefreiung und
Steuerermäßigung
(1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung
oder Steuerermäßigung maßgebend sind die
Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres in
den Fällen nach § 4 Abs. 2 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht.
(2) Voraussetzung für die Gewährung einer Steuerbefreiung bzw. Steuerermäßigung ist, dass der
Hund nach Art und Größe für den angegebenen
Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.
(3) Steuerbefreiung und Steuerermäßigung wird
längstens für ein Jahr und nur auf schriftlichen
Antrag sowie unter Vorlage der entsprechenden
Nachweise mit Beginn des Monats gewährt, der
auf die Antragstellung folgt. Die Steuerbefreiung
bzw. –ermäßigung kann einen Monat vor Ablauf
des Vergünstigungszeitraums mit aktualisierten
Nachweisen jeweils neu beantragt werden. Sollte die Frist unverschuldet versäumt werden,
kann die Große Kreisstadt Dippoldiswalde Ausnahmen von der Regelung gestatten.
(4) Werden von einem Hundehalter neben den
Hunden, für die eine Steuervergünstigung
bzw. –befreiung gewährt wird, noch weitere
Hunde gehalten, so ist für diese Hunde die
Steuer nach den Steuersätzen gem. § 6 dieser
Satzung für den zweiten bzw. jeden weiteren
Hund zu berechnen und festzusetzen.
(5) Der Hundehalter ist verpflichtet, Veränderungen der Voraussetzungen für die gewährte
Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung innerhalb von 14 Tagen ab Eintritt der Änderung
der Voraussetzungen dem Steueramt schriftlich anzuzeigen.
(6) Die Steuervergünstigung wird versagt, wenn
1. die Hunde, für die die Steuervergünstigung
in Anspruch genommen werden soll, nach
Art und Größe für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind.
2. der Halter der Hunde in den letzten fünf
Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig
bestraft wurde,
3. in den Fällen des § 8
a) die Unterbringung der Hunde nicht
den Erfordernissen des Tierschutzes
entspricht und/oder
b) keine ordnungsgemäßen Bücher über
den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt werden
und wenn solche Bücher der Gemeinde
auf Verlangen nicht vorgelegt werden.
■
§ 11
Anzeigepflichten
(1) Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat das innerhalb von
zwei Wochen nach dem Beginn des Haltens
oder nachdem der Hund das steuerbare Alter
erreicht hat, der Gemeinde anzuzeigen. Die
Anmeldung hat unter Angabe von:
Name, Vorname, Geburtsdatum und
Adresse des Hundehalters
Alter bzw. Wurfdatum, Rasse, Risthöhe in
cm, Farbe, Geschlecht, Name
Beginn der Haltung im Stadtgebiet der
Großen Kreisstadt Dippoldiswalde und
den Gemeindegebieten der Ortschaften
zu erfolgen. Wird ein Hund von einem Vorbesitzer übernommen, so sind darüber hinaus
dessen Vor- und Zuname sowie die vollständige Adresse anzugeben.
(2) Die Beendigung oder Aufgabe einer Hundehaltung ist der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Wird diese Frist versäumt,
so kann die Hundesteuer entgegen § 4 Abs. 2
bis zum Ende des Kalendervierteljahres erhoben werden, in dem die Abmeldung eingeht.
Als Beendigung oder Aufgabe der Hundehaltung gelten insbesondere:
1. die Veräußerung oder Verschenkung eines Hundes,
2. der Tod eines Hundes,
3. der Verlust eines Hundes (Entlaufen,
Diebstahl),
4. der Umzug des Hundehalters in eine andere Stadt oder Gemeinde unter Mitnahme
des Hundes.
Das Ende der Hundehaltung ist durch Vorlage
geeigneter Unterlagen, z. B. tierärztlicher Bescheinigung, glaubhaft nachzuweisen. Wird
ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind
der Name und die Anschrift des neuen Hundehalters anzugeben.
(3) Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht
nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung
vor einem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht
beginnt, aufgehoben wird.
(4) Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist das der
Stadt Dippoldiswalde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
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§ 12
Hundesteuermarke
(1) Bei der Anzeige nach § 11 Abs. 1 erhält der Hundehalter für jeden Hund eine Hundesteuermarke, deren Gültigkeit sich nach den jeweiligen
Einprägungen auf der Steuermarke richtet.
Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer erhält jeder
Hundehalter eine neue Steuermarke.
(2) Der Hundehalter muss die von ihm gehaltenen,
außerhalb des von ihm bewohnten Hauses und
des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde, mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke versehen.
(3) Bis zur Ausgabe der neuen Marke behalten die
bisherigen Steuermarken ihre Gültigkeit.
(4) Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach § 8
dieser Satzung herangezogen werden, erhalten in jedem Fall nur zwei Steuermarken.
(5) Bei Verlust oder Beschädigung der Steuermarke wird dem Hundehalter eine Ersatzmarke
gegen eine Verwaltungsgebühr entsprechend
der gültigen Verwaltungskostensatzung ausgehändigt.
(6) Endet eine Hundehaltung oder entfallen die
Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige nach § 11 dieser Satzung der Gemeinde
zurückzugeben.
(7) Die Hundehalter sind verpflichtet, dem Beauftragten der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde
eine gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen sowie auf Anfrage wahrheitsgemäß
Auskunft über Art und Anzahl der gehaltenen
Hunde und deren Versteuerung zu geben.
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vom 20. Dezember 2014
Amtliche Bekanntmachungen
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§ 13
Hundebestandsaufnahmen
(1) Zur Ermittlung des Hundebestandes in der
Stadt Dippoldiswalde und ihren Ortsteilen
kann die Stadtverwaltung in einem zeitlichen
Abstand von nicht weniger als drei Jahren wiederholbare, und bei Bedarf, flächendeckende
Befragungen über die auf einem Grundstück,
in einem Haushalt oder Betrieb gehaltenen
Hunde durchzuführen. Hundebestandsaufnahmen können auf schriftlichem oder mündlichem Wege von Bediensteten der Stadt Dippoldiswalde oder von dazu beauftragten Dritten vorgenommen werden. Beauftragte Dritte
handeln bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen im Auftrag der Stadt Dippoldiswalde, sind an deren Weisungen gebunden
und unterliegen deren Überwachung.
(2) Grundstückseigentümer, Haushalts- und Betriebsvorstände, deren Vertreter und alle volljährigen Haushaltsangehörigen sind verpflichtet, Mitarbeitern der Stadtverwaltung Dippoldiswalde oder den von ihr Beauftragten auf
Nachfrage über die auf dem Grundstück, im
Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und
deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung sind auch die Hundehalter verpflichtet.
Grundstückseigentümer, die selbst nicht Hundehalter sind, sind gegenüber den haushaltsund Betriebsvorständen, deren Vertretern und
den volljährigen Haushaltsangehörigen
nachrangig auskunftspflichtig,
(3) Bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die in § 13 Absatz 2 genannten
Personen zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung
der ihnen übersandten Fragebögen innerhalb
der vorgeschriebenen Fristen bzw. zur wahrheitsgemäßen Auskunft im Rahmen mündli-
cher Befragung verpflichtet. § 13 Absatz 2 Satz
3 findet auf Hundebestandsaufnahmen entsprechend Anwendung. Durch das Ausfüllen
der Fragebögen oder die mündliche Auskunftserteilung werden die Anzeigepflichtigen
nach § 11 nicht berührt.
■
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig i. S. von § 6 Abs. 2 Ziffer 2 des
Sächsischen
Kommunalabgabengesetzes
(SächsKAG) handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig:
1. entgegen § 11 dieser Satzung seine Anzeigepflichten nicht erfüllt,
2. entgegen § 13 dieser Satzung den Beauftragten der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde auf Anfrage nicht wahrheitsgemäß
Auskunft erteilt,
3. seiner Pflicht zur Anzeige des Wegfalls
von Voraussetzungen für die Gewährung
einer Steuervergünstigung nach 3 11 Abs.
4 nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder unvollständig nachkommt,
4. seiner Pflicht zur Anzeige des Verlustes
der Hundesteuermarke nach 3 12 Abs. 5
nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder unvollständig nachkommt,
5. der Verpflichtung zum sichtbaren Anbringen der gültigen Steuermarke nach § 12
Abs. 2 nicht nachkommt.
(2) Eine Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 6 Abs.
3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes
mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
■
§ 15
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Zum
gleichen Zeitpunkt treten folgende Satzungen
außer Kraft:
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer
im der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde und
ihren Ortsteile, ausgefertigt am 27.11.2012
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer
Gemeinde Schmiedeberg,. Landkreis Weißeritzkreis, ausgefertigt am 21.08.-2001
Satzung zur 1. Änderung über die Erhebung einer Hundesteuer Gemeinde Schmiedeberg,
Landkreis Weißeritzkreis, ausgefertigt am
20.11.2007
Ausgefertigt: Dippoldiswalde, den 04.12.2014
J. Peter
Oberbürgermeister
Siegel
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Neufassung der Bekanntmachung vom
03. März 2014 (SächsGVBl. S. 146) rechtsbereinigt mit Stand vom 01. Mai 2014:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr
nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Das gilt nicht, wenn
1. Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. Der Oberbürgermeister den Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen
soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung
geltend machen.
J. Peter
Oberbürgermeister
Bekanntmachungsvermerk: Veröffentlicht im Amtsblatt am: 20.12.2014
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vom 20. Dezember 2014
Dippolds Bote
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Amtliche Bekanntmachungen
Große Kreisstadt Dippoldiswalde
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
■ Satzung zur Erhebung einer Abgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für
Kleineinleitungen (Abwasserabgabenabwälzungssatzung - AbwAAbwälzS)
vom 17. Dezember 2014
Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S.
146), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234, 237), den §§ 8, 9 Abs. 4 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten
von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. S. 114), zuletzt geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 2. September 2014 (BGBl. 1474) und den §§ 7,8 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG) vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148), zuletzt geändert durch Artikel 2 das Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 553) und des § 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, 2005 S. 306), zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822, 840) hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde in seiner öffentlichen
Sitzung am 17. Dezember 2014 mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder folgende Satzung beschlossen:
■
§1
Räumlicher Geltungsbereich, Erhebungsgrundsatz und
Abgabentatbestand
(1) Diese Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Dippoldiswalde ohne
die Grundstücke Flurstücks-Nummern 883/2, 883/3 und 1359/2 der Gemarkung Dippoldiswalde und ohne die Ortsteile Oberhäslich, Reinberg,
Reinholdshain, Oberpöbel und Schönfeld.
(2) Die Große Kreisstadt Dippoldiswalde erhebt eine Abgabe zur Deckung ihrer Aufwendungen aus der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen nach §
9 Abs. 2 AbwAG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 SächsAbwAG. Die Abgabe
wird für Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt und für dessen
Einleitung die Große Kreisstadt Dippoldiswalde nach § 8 Abs. 1 SächsAbwAG anstelle des Einleiters abgabenpflichtig ist. Dies sind Einleitungen
von im Jahresdurchschnitt weniger als 8 m3/Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser in ein Gewässer nach § 1 Abs. 1
des Wasserhaushaltsgesetzes.
(3) Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliche Schmutzwassereinleitungen bleiben abgabefrei, wenn
1. der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein
anerkannten Regeln der Technik entspricht und
2. der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht entsorgt wird.
(4) Wird Schmutzwasser rechtmäßig auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch
genutzten Böden aufgebracht, stellt dies keine Einleitung im Sinne des § 1
Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 dar.
(5) Der ordnungsgemäße Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage ist bis zum
31.01. des Folgejahres nachzuweisen. Es sind folgende Nachweise beizubringen:
1. Protokolle der Wartung
2. Protokolle der Probenahme
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§2
Abgabenmaßstab und Abgabensatz
(1) Die Abgabe wird für Grundstücke, von denen Schmutzwasser aus Haushaltungen im Sinne des § 1 Abs. 2 eingeleitet werden, nach der Zahl der auf
dem Grundstück wohnenden Einwohner berechnet. Maßgebend für die
Zahl der Einwohner ist der 30.06. des Kalenderjahres, für das die Abgabe
zu entrichten ist. Für Grundstücke, von denen ähnliche Schmutzwassereinleitungen im Sinne von § 1 Abs. 2 vorgenommen werden, weil das
Grundstück nicht oder nicht nur zu Wohnzwecken dient, wird die Abgabe nach der im Kalenderjahr eingeleiteten Schmutzwassermenge berechnet. Zur Abgabe nach Satz 1 und 3 gehört auch der durch die Erhebung
der Abgabe und der bei der Erfüllung der Abgabenpflicht entstehende
Verwaltungsaufwand.
(2) Die Abgabe nach § 2 Abs. 1 Satz 1 wird nach folgender Formel berechnet:
Anzahl der Einwohner des Grundstücks x
50 % x Abgabensatz für eine Schadeinheit
zzgl. Verwaltungsaufwand je Grundstück.
(3) Die Abgabe nach § 2 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt berechnet:
Menge des jährlich eingeleiteten Abwassers geteilt durch 40 multipliziert
mit 50 v.H.
des Abgabensatzes für eine Schadeinheit zzgl. Verwaltungsaufwand je
Grundstück.
(4) Der Abgabensatz für eine Schadeinheit beträgt 35,79 EUR.
(5) Der Verwaltungsaufwand je abgabepflichtiges Grundstück beträgt 30,00
EUR.
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§3
Beginn und Ende der Abgabenpflicht
(1) Die Abgabenpflicht entsteht jeweils zu Beginn und endet jeweils mit dem
Ende des Kalenderjahres, für das gegenüber der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde die Abwasserabgabe für Kleineinleitungen festgesetzt wurde.
(2) Abweichend von Abs. 1 endet die Abgabenpflicht mit Ablauf des Kalenderjahres,
1. in dem die Einleitung vom Grundstück entfällt und dies dem Abwasserbetrieb Dippoldiswalde mitgeteilt wurde;
2. in dem das Grundstück an das zentrale Abwassernetz angeschlossen
wurde;
3. in dem die Voraussetzungen für die Abgabepflicht (Einleitung von
Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnlichem Schmutzwasser)
entfallen und dies dem Abwasserbetrieb Dippoldiswalde mitgeteilt
wurde.
■
§4
Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte oder sonst
dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Eigentümers
Abgabenschuldner.
(2) Mehrere Abgabenschuldner für dasselbe Grundstück haften als Gesamtschuldner.
■
§5
Entstehung und Fälligkeit
(1) Die Abgabenschuld entsteht jeweils zum Ende eines Kalenderjahres.
(2) Die Abgabe ist durch schriftlichen Bescheid festzusetzen.
(3) Die Abgabe wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
■
§6
Pflichten des Abgabenschuldners
Der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte bzw. sonst dinglichen zur
baulichen Nutzung Berechtigte hat die für die Prüfung und Berechnung der
Abgabenansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den Zutritt zum
Grundstück zu gewährleisten.
■
§7
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer die erforderlichen Auskünfte nach § 6 nicht
erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00
EUR geahndet werden.
■
§8
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
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Seite 18
vom 20. Dezember 2014
Amtliche Bekanntmachungen
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Erhebung einer Abgabe zur Abwälzung
der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen des ehemaligen Abwasserzweckverbandes „Einzugsgebiet der Talsperre Malter“ vom 02. September
2008 außer Kraft.
ausgefertigt: Dippoldiswalde, den 18. Dezember 2014
J. Peter
Oberbürgermeister
Siegel
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Neufassung der Bekanntmachung vom
03. März 2014 (SächsGVBl. S. 146) rechtsbereinigt mit Stand vom 01. Mai 2014: Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der SächsGemO gelten Satzungen, die unter
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Das gilt nicht, wenn
1. Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. Der Oberbürgermeister den Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen
soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung
geltend machen.
J. Peter
Oberbürgermeister
Bekanntmachungsvermerk: Veröffentlicht im Amtsblatt am: 20.12.2014
Große Kreisstadt Dippoldiswalde
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
■ Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS)
vom 17. Dezember 2014
Aufgrund von § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), § 50 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in Verbindung mit den §§ 2, 9, 17 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) hat der
Stadtrat der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde in seiner öffentlichen Sitzung am 17. Dezember 2014 folgende Satzung beschlossen:
1. Teil – Allgemeines
■
§1
Öffentliche Einrichtung
(1) Die Große Kreisstadt Dippoldiswalde bestehend aus dem gesamten Gebiet der Stadt Dippoldiswalde ohne die Grundstücke FlurstücksNummern 883/2, 883/3 und 1359/2 der Gemarkung Dippoldiswalde und ohne die Ortsteile Oberhäslich, Reinberg, Reinholdshain,
Oberpöbel und Schönfeld (im Folgenden:
Stadt) betreibt die Beseitigung des in ihrem
Gebiet anfallenden Abwassers als eine einheitliche öffentliche Einrichtung (aufgabenbezogene Einheitseinrichtung).
(2) Als angefallen gilt Abwasser, das
• über eine private Grundstücksentwässerungsanlage in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt oder
• in abflusslosen Gruben oder Kleinkläranlagen gesammelt wird oder
• zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht.
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§2
Begriffsbestimmungen
(1) Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte
Wasser und das bei Trockenwetter damit zu-
sammen abfließende Wasser (Schmutzwasser), das von Niederschlägen aus dem Bereich
von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser) sowie das sonstige in öffentliche Abwasseranlagen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser fließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen
austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
(2) Öffentliche Abwasseranlagen haben den
Zweck, das im Stadtgebiet angefallene Abwasser zu sammeln und einer Vorflut zuzuführen
bzw., sofern erforderlich, vor der Einleitung in
den Vorfluter einer Abwasserbehandlungsanlage zuzuleiten und zu reinigen. Öffentliche
Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Abwasserpumpwerke und Klärwerke, Versickerungsund Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser (u.a. Mulden- und Rigolensysteme, Sickermulden/-teiche/-schächte) soweit sie nicht
Teil der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen sind sowie offene und geschlossene
Gräben, soweit sie der öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören auch die Grundstücksanschlüsse im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen bis zur Grundstücksgrenze (Anschlusskanäle im Sinne von § 11)
sowie die Hausanschlussschächte.
(3) Private Grundstücksentwässerungsanlagen
sind alle Anlagen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen,
die im Erdreich oder Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Anschlusskanal zuführen (Grundleitungen), Hebeanlagen,
Pumpanlagen bei einer Abwasserdruckentwässerung, Versickerungs- und Rückhalteanlagen
für Niederschlagswasser soweit sie sich auf privaten Grundstücksflächen befinden, Notüberläufe als Entlastungsbauwerke für außerplanmäßige Ableitungen in die öffentlichen Abwasseranlagen, Drosseleinrichtungen für die vergleichmäßigte und reduzierte (gedrosselte) Ableitung von Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen sowie abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen. Kleinkläranlagen
sind Anlagen nach § 1 Abs. 2 und 3 Kleinkläranlagenverordnung vom 19. Juni 2007, rechtsbereinigt mit Stand vom 8. August 2013.
(4) Grundstücke, für die weder eine leitungsgebundene Anschlussmöglichkeit noch ein
tatsächlicher leitungsgebundener Anschluss
über öffentliche Kanäle an ein öffentliches
Klärwerk besteht und deren Abwasser in einer
privaten Kleinkläranlage behandelt oder in einer privaten abflusslosen Grube gesammelt
und jeweils abgefahren wird, gelten als dezentral entsorgt im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2
und 3 SächsKAG. Die nicht unter Satz 1 fallenden Grundstücke gelten als zentral entsorgt.
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2. Teil - Anschluss und Benutzung
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§3
Berechtigung und Verpflichtung
zum Anschluss und zur
Benutzung
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen
Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken
anfallenden Abwasser der Stadt im Rahmen
des § 50 SächsWG zu überlassen, soweit die
Stadt zur Abwasserbeseitigung verpflichtet ist
(Anschluss- und Benutzungszwang). Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte
tritt an die Stelle des Eigentümers.
(2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht
nach Absatz 1 trifft auch die sonst zur Nutzung
eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen.
(3) Grundstücke sind, wenn sie mit einer baulichen Anlage versehen werden, anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb
von sechs Monaten nach der betriebsfertigen
Herstellung anzuschließen.
(4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen,
wenn der Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder
aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls
geboten ist.
(5) Abwasser, das auf Grundstücken anfällt, die
nicht an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, hat der nach den Absätzen 1
und 2 Verpflichtete der Stadt oder dem von ihr
beauftragten Unternehmer zu überlassen (Benutzungszwang). Dies gilt nicht für Niederschlagswasser, soweit dieses auf andere Weise
ordnungsgemäß beseitigt wird.
(6) Bei Grundstücken, die nach dem Abwasserbeseitigungskonzept der Stadt nicht oder noch
nicht an einen öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen werden können, kann der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3
Abs. 1 Verpflichtete den Anschluss seines
Grundstücks verlangen, wenn er den für den
Bau des öffentlichen Kanals entstehenden Aufwand übernimmt und auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet. Einzelheiten, insbesondere die Frage, wer den Unterhaltungs- und Erneuerungsaufwand trägt, werden durch einen
öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt.
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§4
Anschlussstelle, vorläufiger
Anschluss
(1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die
nächstliegende öffentliche Abwasseranlage
technisch unzweckmäßig oder die Ableitung
des Abwassers über diesen Anschluss für die
öffentliche Abwasseranlage nachteilig wäre,
kann die Stadt verlangen oder gestatten, dass
das Grundstück an eine andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird.
(2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage noch nicht erstellt, kann
die Stadt den vorläufigen Anschluss an eine andere öffentliche Abwasseranlage gestatten
oder verlangen.
■
§5
Befreiungen vom Anschluss- und
Benutzungszwang
Von der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigung und von der Verpflichtung zur Benutzung deren Einrichtungen
können die nach § 3 Abs. 1, 2 und 5 Verpflichteten
auf Antrag insoweit und solange befreit werden,
als ihnen der Anschluss oder die Benutzung wegen
ihres, die öffentlichen Belange überwiegenden,
privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des
Abwassers nicht zugemutet werden kann und die
Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.
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§6
Allgemeine Ausschlüsse
(1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung
sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die
Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die
Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, das Material der öffentlichen Abwasseranlagen und/oder Transportfahrzeuge angreifen, ihren Betrieb, ihre
Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können,
oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen
arbeitenden Personen oder dem Vorfluter
schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe.
(2) Insbesondere sind ausgeschlossen:
1. Stoffe – auch in zerkleinertem Zustand –,
die zu Ablagerungen oder Verstopfungen
in den öffentlichen Abwasseranlagen
führen können (z.B. Kehricht, Schutt,
Mist, Sand, Küchenabfälle, Asche, Zellstoffe, Textilien, Schlachtabfälle, Tierkörper,
Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester,
hefehaltige Rückstände, Schlamm, Hautund Lederabfälle, Glas und Kunststoffe),
2. feuergefährliche, explosive, giftige, fettoder ölhaltige Stoffe (z.B. Benzin, Karbid,
Phenole, Öle und dgl.), Säuren, Laugen,
Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln
oder vergleichbaren Chemikalien, Blut,
mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe
und radioaktive Stoffe,
3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke,
4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (z.B. milchsaure Konzentrate,
Krautwasser),
5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann,
6. farbstoffhaltiges Abwasser, dessen Entfärbung im Klärwerk nicht gewährleistet ist,
7. Abwasser, das einem wasserrechtlichen
Bescheid nicht entspricht,
8. Abwasser, dessen chemische und physikalische Eigenschaften Werte aufweist, die
über den allgemeinen Richtwerten für die
wichtigsten Beschaffenheitskriterien der
Anlage I des Merkblattes DWA-M 115/2 der
Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) in
der jeweils gültigen Fassung liegen.
(3) Die Stadt kann im Einzelfall weitergehende
Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.
(4) Die Stadt kann im Einzelfall Ausnahmen von
den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde
und der Antragsteller evtl. entstehende Mehrkosten übernimmt.
(5) § 50 Abs. 3 bis 6 SächsWG bleibt unberührt.
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§7
Einleitungsbeschränkung
(1) Die Stadt kann im Einzelfall die Einleitung von
Abwasser von einer Vorbehandlung, Drosselung oder Speicherung abhängig machen,
wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies
insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der
öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert.
(2) Abwasser darf durch den Grundstückseigentümer oder den sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2
Verpflichteten nur dann in öffentliche Abwasseranlagen, die nicht an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen sind, eingeleitet werden,
wenn dieses zuvor ausreichend und dem
Stand der Technik entsprechend behandelt
worden ist. Für vorhandene Einleitungen kann
die Stadt die Einhaltung von bestimmten Einleitwerten festlegen und für die Erfüllung dieser Pflichten bestimmte Fristen setzen, um eine Begrenzung der kommunalen Einleitwerte
nach dem Stand der Technik gemäß Satz 1 in
den durch die Stadt festgelegten Zeiträumen
sicherzustellen. Erfüllt der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1
und 2 Verpflichtete die Festlegungen innerhalb der gesetzten Frist nicht, kann die Stadt
ihn von der Einleitung ausschließen. § 54 Abs.
1 bleibt unberührt.
(3) Fäkalienhaltiges Abwasser darf in öffentliche
Abwasseranlagen, die nicht an ein öffentliches
Klärwerk angeschlossen sind, nur nach ausreichender Behandlung eingeleitet werden.
(4) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt und von sonstigem Wasser bedarf der schriftlichen Genehmigung der Stadt.
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§8
Eigenkontrolle und Wartung
(1) Die Stadt kann verlangen, dass auf Kosten des
Grundstückseigentümers oder des sonstigen
nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer
zur Bestimmung der Schadstofffracht in die
private Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem
Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden.
(2) Die Eigenkontrolle und Wartung einer Kleinkläranlage bzw. einer abflusslosen Grube hat
den Anforderungen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und
Landwirtschaft zu den Anforderungen an
Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben,
über deren Eigenkontrolle und Wartung sowie
deren Überwachung (Kleinkläranlagenverordnung) in der jeweils geltenden Fassung zu
genügen. Danach erforderliche Wartungen ei-
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ner Kleinkläranlage sind durch den Hersteller
oder einen Fachbetrieb (Fachkundigen gemäß
Bauartzulassung) auszuführen. Das Betriebsbuch einer Kleinkläranlage bzw. einer abflusslosen Grube ist nach deren endgültiger Stilllegung bis zum Ende des 5. folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Im Falle eines Rechtsstreits ist das Betriebsbuch bis zum Ablauf eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss aufzubewahren.
(3) Die Stadt kann – soweit Absatz 2 nicht zur Anwendung kommt – in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Verordnung des
Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt
und Landwirtschaft über Art und Häufigkeit
der Eigenkontrolle von Abwasseranlagen und
Abwassereinleitungen (Eigenkontrollverordnung) in der jeweils geltenden Fassung auch
verlangen, dass eine Person bestimmt wird,
die für die Bedienung der Anlage und für die
Führung des Betriebstagebuches verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens
fünf Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges an gerechnet,
aufzubewahren und der Stadt auf Verlangen
vorzulegen. Im Falle eines Rechtsstreits ist das
Betriebstagebuch bis zum Ablauf eines Jahres
nach dessen rechtskräftigem Abschluss aufzubewahren.
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§9
§ 10
Grundstücksbenutzung
Die Grundstückseigentümer und sonstige nach § 3
Abs. 1 Verpflichtete sind im Rahmen der Vorschrift der §§ 93 WHG, 95 SächsWG verpflichtet,
für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung
das Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör
zur Ab- und Fortleitung gegen Entschädigung zu
dulden. Sie haben insbesondere den Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlusskanäle zu
ihren Grundstücken zu dulden.
3. Teil - Anschlusskanäle und
private
Grundstücksentwässerungsanlagen
■
§ 11
(3)
(4)
(5)
(6)
■
§ 12
Sonstige Anschlüsse,
Aufwandsersatz
2. die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Änderung der Benutzung.
Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich
oder befristet ausgesprochen.
(2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss (z.B. über bestehende private Grundstücksentwässerungsanlagen) gleich.
(3) Für die den Anträgen beizufügenden Unterlagen gelten die Vorschriften des § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des
Innern zur Durchführung der Sächsischen
Bauordnung (SächsBO-DurchführVO) in der
jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Die zur
Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben
(Höhenlage des Kanals, Lage der Anschlussstelle und Höhenfestpunkte) sind bei der Stadt
einzuholen.
■
§ 14
Regeln der Technik für private
Grundstücksentwässerungsanlagen
Die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (§
2 Abs. 3) sind nach den gesetzlichen Vorschriften
und den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die
technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen.
Abwasseruntersuchungen
(1) Die Stadt kann bei Bedarf Abwasseruntersuchungen vornehmen. Sie bestimmt, in welchen Abständen die Proben zu entnehmen
sind, durch wen die Proben zu entnehmen
sind und wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 18 Abs. 2 entsprechend.
(2) Die Kosten einer Abwasseruntersuchung trägt
der Verpflichtete, wenn
1. die Ermittlungen ergeben, dass Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht
erfüllt worden sind oder
2. wegen der besonderen Verhältnisse eine
ständige Überwachung geboten ist.
(3) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers
Mängel festgestellt werden, hat der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3
Abs. 1 und 2 Verpflichtete diese unverzüglich
zu beseitigen.
■
(2)
von der Stadt hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
Art, Zahl und Lage der Anschlusskanäle sowie
deren Änderung werden nach Anhörung des
Grundstückseigentümers oder sonstiger nach
§ 3 Abs. 1 Verpflichteter und unter Wahrung
ihrer berechtigten Interessen von der Stadt bestimmt.
Die Stadt stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstückes notwendigen Anschlusskanäle bereit. Jedes Grundstück erhält
mindestens einen Anschlusskanal.
In besonders begründeten Fällen (insbesondere
bei Sammelgaragen, Reihenhäusern, Grundstücksteilung nach Verlegung des Anschlusskanals)
kann die Stadt den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Anschlusskanal
vorschreiben oder auf Antrag zulassen.
Die Kosten der für den erstmaligen Anschluss
eines Grundstücks notwendigen Anschlusskanäle (Absätze 3 und 4) sind durch den Abwasserbeitrag nach § 33 abgegolten.
Werden Grundstücke im Trennsystem entwässert, gelten die Schmutzwasser- und Regenwasseranschlusskanäle als ein Anschlusskanal
im Sinne des Abs. 3 Satz 2.
Anschlusskanäle
(1) Anschlusskanäle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) werden
(1) Die Stadt kann auf Antrag des Grundstückseigentümers oder sonstiger nach § 3 Abs. 1 Verpflichteter weitere, sowie vorläufige oder
vorübergehende Anschlusskanäle herstellen.
Als weitere Anschlusskanäle gelten auch Anschlusskanäle für Grundstücke, die nach Entstehen der erstmaligen Beitragspflicht (§ 34
Abs. 1 Nr. 1 bis 3) neu gebildet werden.
(2) Den tatsächlich entstandenen Aufwand für die
Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der in Absatz 1 genannten Anschlusskanäle trägt derjenige, der
im Zeitpunkt der Herstellung des Anschlusskanals, im Übrigen im Zeitpunkt der Beendigung
der Maßnahme Grundstückseigentümer oder
sonstiger nach § 3 Abs. 1 Verpflichteter ist, soweit die Herstellung oder die Maßnahmen von
ihm zu vertreten sind oder ihm dadurch Vorteile zuwachsen. Mehrere Schuldner haften
als Gesamtschuldner.
Erhalten mehrere Grundstücke einen gemeinsamen Anschluss, so ist für Teile des Anschlusskanals, die ausschließlich einem der Beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer oder sonstiger nach § 3 Abs. 1 Verpflichteter des betreffenden Grundstücks ersatzpflichtig.
(3) Der Anspruch auf Ersatz des Aufwands entsteht
mit der Herstellung des Anschlusskanals, im
Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.
(4) Der Aufwandsersatz wird einen Monat nach
Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.
■
§ 13
Genehmigungen
(1) Der schriftlichen Genehmigung der Stadt bedürfen:
1. Die Herstellung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen, deren Anschluss
sowie deren Änderung,
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§ 15
Herstellung, Änderung und
Unterhaltung der privaten
Grundstücksentwässerungsanlagen
(1) Die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen
(§ 2 Abs. 3) sind vom Grundstückseigentümer
oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten
und nach Bedarf gründlich zu reinigen.
(2) Die Stadt ist im technisch erforderlichen Umfang befugt, mit dem Bau der Anschlusskanäle
einen Teil der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen, einschließlich der Prüf-, Kontroll- und Übergabeschächte mit den gemäß §
8 Abs. 1 erforderlichen Messeinrichtungen,
herzustellen und zu erneuern. Der Aufwand
ist der Stadt vom Grundstückseigentümer
oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten zu ersetzen. § 12 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
(3) Der Grundstückseigentümer oder der sonstige
nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete hat die Verbindung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen mit den öffentlichen Abwasseranlagen im Einvernehmen mit der Stadt herzustellen. Grundleitungen sind in der Regel mit
mindestens 150 mm Nennweite auszuführen.
Der letzte Schacht mit Reinigungsrohr ist so
nahe wie technisch möglich an die öffentliche
Abwasseranlage zu setzen; er muss stets zugänglich und bis auf Rückstauebene (§ 17)
wasserdicht ausgeführt sein.
(4) Bestehende private Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten auf seine Kosten zu ändern, wenn
Menge oder Art des Abwassers dies notwendig
machen.
(5) Änderungen an einer privaten Grundstücksentwässerungsanlage, die infolge einer nicht
vom Grundstückseigentümer oder dem sonsti-
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gen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten zu vertretenden Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen notwendig werden, führt die Stadt auf
ihre Kosten aus, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht, wenn die Änderung
oder Stilllegung der Grundstücksentwässerungsanlagen
• dem erstmaligen leitungsgebundenen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage
dient oder
• für Grundstücke, die einen erstmaligen
Anschluss an die zentrale Abwasserentsorgung erhalten oder
• wenn die Änderung oder Stilllegung eine
Folge der Änderung oder Stilllegung von
Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben auf dem betreffenden Grundstück ist.
Die Änderungen nach Satz 2 hat der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3
Abs. 1 Verpflichtete auf seine Kosten zu tragen und nach den übrigen Bestimmungen dieser Satzung durchzuführen.
(6) Wird eine private Grundstücksentwässerungsanlage – auch vorübergehend – außer Betrieb
gesetzt, so kann die Stadt den Anschlusskanal
verschließen oder beseitigen. Der Aufwand ist
vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten zu ersetzen. § 12 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
Die Stadt kann die Ausführung der in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den Grundstückseigentümer oder den sonstigen nach § 3 Abs. 1
Verpflichteten übertragen.
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§ 16
Abscheider. Hebeanlagen,
Pumpen, Zerkleinerungsgeräte,
Toiletten mit Wasserspülung
(1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin und Benzol sowie Öle
oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen
können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung
dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider
mit dazugehörenden Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer oder den sonstigen nach § 3 Abs. 1
und 2 Verpflichteten in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist er der Stadt schadenersatzpflichtig. Für die Beseitigung der anfallenden
Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallentsorgung.
(2) Die Stadt kann vom Grundstückseigentümer
und dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten im Einzelfall den Einbau und den Betrieb
einer Abwasserhebeanlage verlangen, wenn
dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist; dasselbe gilt für Pumpanlagen bei
Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden.
(3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll,
Papier und dergl. dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden.
(4) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Abwasserbeseitigung mit Abwasserreinigung
durch ein öffentliches Klärwerk angeschlossen
sind, sind in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen
nur Toiletten mit Wasserspülung zulässig.
(5) § 14 gilt entsprechend.
■
§ 17
Sicherung gegen Rückstau
Abwasseraufnahmeeinrichtungen der privaten
Grundstücksentwässerungsanlagen, z.B. Toiletten
mit Wasserspülung, Bodenabläufe, Ausgüsse,
Spülen, Waschbecken und dergl., die tiefer als die
Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der
Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstückseigentümer oder
dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten auf
seine Kosten gegen Rückstau gesichert werden.
Im Übrigen hat der Grundstückseigentümer oder
sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete für rückstaufreien Abfluss des Abwassers zu sorgen. § 15
Abs. 5 gilt entsprechend.
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§ 18
Abnahme und Prüfung der
privaten Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht
(1) Die private Grundstücksentwässerungsanlage
darf erst nach Abnahme durch die Stadt in Betrieb genommen werden. Die Abnahme der
privaten Grundstücksentwässerungsanlage
befreit den Bauherrn, den Planverfasser, den
Bauleiter und den ausführenden Unternehmer
nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der
Arbeiten.
(2) Die Stadt ist berechtigt, die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen zu prüfen. Den
mit der Überwachung der Anlagen beauftragten Personen ist zu allen Teilen der privaten
Grundstücksentwässerungsanlagen Zutritt zu
gewähren. Sie dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den
Zeiten betreten, in denen sie normalerweise
für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offen stehen. Grundstückseigentümer und die sonstigen nach § 3 Abs. 1
und 2 Verpflichteten sind verpflichtet, die Ermittlungen und Prüfungen nach den Sätzen 1
und 2 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie
haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu
gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Werden bei der Prüfung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer oder
die sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten
unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen.
■
§ 19
(3)
Private Kleinkläranlagen und
private abflusslose Gruben
(1) Die Entsorgung des Schlammes aus privaten
Kleinkläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe und des Inhalts abflussloser Gruben erfolgt bedarfsgerecht, für alle anderen privaten
Anlagen und in den Fällen des Absatzes 3 Satz
4 erfolgt sie regelmäßig oder nach Bedarf.
(2) Die bedarfsgerechte oder regelmäßige Entsorgung erfolgt zu dem von der Stadt für jede
Kleinkläranlage und abflusslose Grube unter
Berücksichtigung der Herstellerhinweise, der
DIN 4261 Teil 1 in der jeweils geltenden Ausgabe bzw. der DIN EN 12566 Teil 1 in der jeweils geltenden Ausgabe, sowie den Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung festgelegten Zeitpunkt oder minde-
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
(9)
stens in den in der wasserrechtlichen Entscheidung festgelegten Abständen. Die DIN
und DIN EN-Normen sind im Beuth Verlag
GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Voraussetzung für eine bedarfsgerechte Fäkalschlammentsorgung ist, dass der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1
und 2 Verpflichtete regelmäßig eine fachgerechte Schlammspiegelmessung durchführen
lässt und der Stadt den etwaigen Bedarf für eine Entleerung vor dem für die nächste Leerung festgelegten Termin anzeigt. Erfolgt anlässlich der Wartung einer Kleinkläranlage eine Schlammspiegelmessung, so ist das Messprotokoll der Stadt unverzüglich zuzusenden;
Abs. 8 lit. a) bleibt unberührt. Die Anzeige hat
für abflusslose Gruben spätestens dann zu erfolgen, wenn diese bis auf 50 cm unter Zulauf
angefüllt sind. Wird keine Schlammspiegelmessung durchgeführt oder werden die Ergebnisse der Messungen nicht rechtzeitig
nach Satz 1 bis 3 der Stadt mitgeteilt, so erfolgt
eine regelmäßige Entsorgung.
Die Stadt kann die unter Abs. 1 fallenden Abwasseranlagen auch zwischen den nach Absatz 1 und 2 festgelegten Terminen und ohne
Anzeige nach Absatz 3 entsorgen, wenn aus
Gründen der Wasserwirtschaft ein sofortiges
Leeren erforderlich ist.
Der Grundstückseigentümer oder der sonstige
nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete ist dafür
verantwortlich, dass die unter Abs. 1 fallenden
Abwasseranlagen jederzeit zum Zwecke des
Abfahrens des Abwassers zugänglich sind und
sich der Zugang in einem verkehrssicheren
Zustand befindet.
Zur Entsorgung und zur Überwachung der Abwasseranlagen nach Absätzen 7 und 8 ist den
Beauftragten der Stadt ungehindert Zutritt zu
allen Teilen der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben zu gewähren.
Die Überwachung der Eigenkontrolle und
Wartung der privaten Kleinkläranlagen und
privaten abflusslosen Gruben erfolgt auf
Grundlage der Kleinkläranlagenverordnung.
Durch die Stadt festgestellte und gegenüber
dem Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten beanstandete Mängel sind von diesem innerhalb
der gesetzten Frist zu beheben; die Stadt ist
hierüber unverzüglich schriftlich in Kenntnis
zu setzen.
Die Überwachung der Eigenkontrolle im Sinne des Absatzes 7 Satz 1 wird wie folgt durchgeführt:
a) Der Grundstückseigentümer bzw. der
nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete hat der
Stadt bei Kleinkläranlagen, für die die
Wartung durch den Hersteller oder einen
Fachbetrieb vorgeschrieben ist, die Wartungsprotokolle zuzusenden.
b) Bei sonstigen Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben erfolgt die Überwachung
durch Einsichtnahme in das Betriebsbuch
und Sichtkontrolle der Anlage anlässlich
der Fäkalschlammabfuhr oder Entleerung
der abflusslosen Gruben.
Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben und deren Nebeneinrichtungen sind unverzüglich
außer Betrieb zu setzen, sobald das Grund-
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Amtliche Bekanntmachungen
stück an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen ist. Den Aufwand für die Stilllegung trägt
der Grundstückseigentümer oder sonstige
nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete.
(10) § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.
4. Teil Abwasserbeitrag
1. Abschnitt: Allgemeines
■
§ 20
Erhebungsgrundsatz
(1) Die Stadt erhebt zur angemessenen Ausstattung der öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung mit Betriebskapital Abwasserbeiträge. Es wird ausschließlich ein Teilbeitrag
Schmutzwasserentsorgung erhoben.
(2) Die Höhe des Betriebskapitals für die Schmutzwasserentsorgung wird auf 18.991.956 EUR
festgesetzt.
(3) Durch Satzung können zur angemessenen Aufstockung des nach Absatz 2 festgesetzten Betriebskapitals gemäß § 17 Abs. 2 SächsKAG
weitere Beiträge erhoben werden.
■
§ 21
Gegenstand der Beitragspflicht
(1) Der erstmaligen Beitragspflicht im Sinne von § 20
Abs. 1 unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,
wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden
können. Erschlossene Grundstücke, für die eine
bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie
nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und
nach der geordneten baulichen Entwicklung der
Gemeinde zur Bebauung anstehen.
(2) Wird ein Grundstück an öffentliche Abwasseranlagen der Schmutzwasserentsorgung tatsächlich
angeschlossen, so unterliegt es den Beitragspflichten auch dann, wenn die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
(3) Grundstücke im Sinne der Absätze 1 und 2, die
bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits an die
öffentlichen Abwasseranlagen der Schmutzwasserentsorgung angeschlossen sind, unterliegen der erstmaligen Beitragspflicht gemäß §
20 Abs. 1.
(4) Für Grundstücke, denen lediglich eine Entsorgung des Schmutzwassers angeboten wird, für
die jedoch vor Inkrafttreten dieser Satzung der
Beitrag für Schmutzwasser- und Niederschlagswasserentsorgung (einheitlicher Abwasserbeitrag) erhoben worden ist, wird bestimmt, dass dieser erhobene Beitrag nur als
Teilbeitrag Schmutzwasserentsorgung gilt (§
17 Abs. 5 SächsKAG). Die vor dem In-KraftTreten dieser Satzung erlassenen Beitragsbescheide für die Abwasserbeseitigung mit einem Beitragssatz von 3,07 EUR/m2 Nutzungsfläche gelten in der Höhe von 3,07 EUR/m2
Nutzungsfläche als Beitragsbescheide für die
Schmutzwasserbeseitigung.
(5) Grundstücke im Sinne der Absätze 1 bis 4, für
die schon ein erstmaliger Beitrag nach den
Vorschriften des SächsKAG oder des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen entstanden
ist, unterliegen einer weiteren Beitragspflicht,
wenn dies durch Satzung (§ 20 Abs. 3) bestimmt wird.
(6) Grundstücke, die dezentral im Sinne des § 2
Abs. 4 S. 1 entsorgt werden, unterliegen nicht
der Beitragspflicht.
■
§ 22
Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der
Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Eigentümers
Beitragsschuldner.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner; entsprechendes gilt für sonstige
dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte.
(3) Mehrere Beitragsschuldner nach Absätzen 1
und 2 haften als Gesamtschuldner.
(4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem
Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf
dem Erbbaurecht oder sonstigen dinglichen
Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 2 auf
dem Wohnungs- oder dem Teileigentum; entsprechendes gilt für sonstige dingliche Nutzungsrechte.
■
§ 23
Beitragsmaßstab
Maßstab für die Bemessung des Beitrags für die
Schmutzwasserentsorgung ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 24) mit dem Nutzungsfaktor (§§ 25 bis 30).
■
§ 24
Grundstücksfläche
(1) Als Grundstücksfläche für die Schmutzwasserentsorgung gilt:
1. Bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die unter
Berücksichtigung des § 19 Abs. 1 SächsKAG der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist;
2. bei Grundstücken, die mit ihrer gesamten
Fläche im unbeplanten Innenbereich (§
34 Baugesetzbuch - BauGB) oder im Bereich eines Bebauungsplans, der die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, liegen, die Fläche, die unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 1 SächsKAG der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist;
3. bei Grundstücken, die teilweise in den unter Nummern 1 oder 2 beschriebenen Bereichen und teilweise im Außenbereich (§
35 BauGB) liegen, die nach § 19 Abs. 1
SächsKAG maßgebende Fläche;
4. bei Grundstücken, die mit ihrer gesamten
Fläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder aufgrund § 21 Abs. 2 beitragspflichtig sind, die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG maßgebende Fläche.
(2) Die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG vorgesehene
Abgrenzung geschieht nach den Grundsätzen
für die grundbuchmäßige Abschreibung von
Teilflächen unter Beachtung der baurechtlichen Vorschriften ohne die Möglichkeit der
Übernahme einer Baulast.
2. Abschnitt: Schmutzwasserentsorgung
■
§ 25
Nutzungsfaktor
(1) Der Nutzungsfaktor bemisst sich nach den
Vorteilen, die den Grundstücken nach Maßgabe ihrer zulässigen baulichen Nutzung durch
die Einrichtung in Bezug auf die Schmutzwasserentsorgung vermittelt werden. Die Vorteile
orientieren sich an der Zahl der zulässigen Geschosse. Als Geschosse gelten Vollgeschosse
im Sinne dieser Satzung. Vollgeschosse liegen
vor, wenn die Deckenoberfläche im Mittel
mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche
hinausragt und sie über mindestens 2/3 ihrer
Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens
2,30 m haben; Geländeoberfläche ist die
Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder
den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt,
im Übrigen die natürliche Geländeoberfläche.
Für Grundstücke in Bebauungsplangebieten
bestimmt sich das Vollgeschoss nach § 90 Abs.
2 SächsBO.
(2) Der Nutzungsfaktor beträgt im Einzelnen:
1. In den Fällen der §§ 29 Abs. 2, 3 und
4 und 30 Abs. 5
0,5,
2. bei 1-geschossiger Bebaubarkeit und
in den Fällen des § 29 a
1,0,
3. bei 2-geschossiger
Bebaubarkeit
1,5,
4. bei 3-geschossiger
Bebaubarkeit
2,0,
5. für jedes weitere, über das
3. Geschoss hinausgehende
Geschoss eine Erhöhung um
0,5.
(3) Gelten für ein Grundstück unterschiedliche
Nutzungsfaktoren, so ist der jeweils höchste
Nutzungsfaktor maßgebend.
■
§ 26
Ermittlung des Nutzungsmaßes
bei Grundstücken, für die ein
Bebauungsplan die Geschosszahl
festsetzt
(1) Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan
festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde
zu legen.
(2) Überschreiten Geschosse nach Absatz 1, die
nicht als Wohn- oder Büroräume genutzt werden, die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschosszahl die tatsächlich vorhandene Baumasse
des Bauwerks geteilt durch die überbaute
Grundstücksfläche und nochmals geteilt
durch 3,5, mindestens jedoch die nach Absatz
1 maßgebende Geschosszahl; Bruchzahlen
werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
(3) Sind in einem Bebauungsplan über die bauliche Nutzung eines Grundstückes mehrere
Festsetzungen (Geschosszahl, Gebäudehöhe,
Baumassenzahl) enthalten, so ist die Geschosszahl vor der Gebäudehöhe und diese vor der
Baumassenzahl maßgebend.
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§ 27
Ermittlung des Nutzungsmaßes
bei Grundstücken, für die ein
Bebauungsplan eine
Baumassenzahl festsetzt
(1) Bestimmt ein Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch eine Geschosszahl oder die Höhe der baulichen Anlagen,
sondern durch Festsetzung einer Baumassenzahl, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; Bruchzahlen werden
auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
(2) Ist eine größere als die nach Absatz 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch
die überbaute Grundstücksfläche und
nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch
3,5; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
(3) § 26 Abs. 3 ist anzuwenden.
■
§ 28
Ermittlung des Nutzungsmaßes
bei Grundstücken, für die ein
Bebauungsplan die Höhe
baulicher Anlagen festsetzt
(1) Bestimmt ein Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch eine Geschosszahl oder Baumassenzahl, sondern durch die
Festsetzung der zulässigen Höhe baulicher Anlagen, so gilt als Geschosszahl
1. bei Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe, die festgesetzte maximale Gebäudehöhe geteilt durch 3,5,
2. bei Festsetzung der maximalen Wandhöhe das festgesetzte Höchstmaß der
Wandhöhe baulicher Anlagen, entsprechend der Definition des § 6 Abs. 4 Satz 3
SächsBO, geteilt durch 3,5, zuzüglich eines weiteren Geschosses wenn gleichzeitig eine Dachneigung von mindestens 30°
festgesetzt ist.
Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende
volle Zahl aufgerundet.
(2) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen
genehmigt, so ist diese gemäß Absatz 1 in eine
Geschosszahl umzurechnen.
(3) § 26 Abs. 3 ist anzuwenden.
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§ 29
Stellplätze, Garagen, Gemeinbedarfsflächen und sonstige
Flächen in Bebauungsplangebieten nach § 30 Abs. 1 BauGB
(1) Bei Grundstücken, auf denen nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nur Stellplätze
oder Garagen hergestellt werden können, wird
für jedes zulässige oberirdische und tatsächlich
vorhandene unterirdische Parkdeck ein Vollgeschoss zugrunde gelegt; sind mehr oberirdische Parkdecks als zulässig vorhanden, wird die
tatsächliche Anzahl zugrunde gelegt. Bei anderen Grundstücken gelten als Geschosse neben
jenen nach §§ 26 bis 28 auch oberirdische oder
unterirdische Parkdecks als Geschosse; Satz 1
ist entsprechend anzuwenden.
(2) Auf öffentlichen Gemeinbedarfs- und Grünflächengrundstücken, deren Grundstücksflächen nach den Festsetzungen des Bebau-
ungsplans aufgrund ihrer Zweckbestimmung
nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil
mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw.
überdeckt sind (z. B. Friedhöfe, Sportplätze,
Freibäder), wird ein Nutzungsfaktor 0,5 angewandt. Die §§ 26, 27 und 28 finden keine Anwendung.
(3) Für Grundstücke in Kleingärten nach dem
Bundeskleingartengesetz gilt ein Nutzungsfaktor von 0,5.
(4) Für Grundstücke, die von den Bestimmungen
der §§ 26, 27, 28 und der Absätze 1 bis 3 nicht
erfasst sind (z. B. Lagerplätze) gilt ein Nutzungsfaktor von 0,5, wenn auf ihnen keine Gebäude errichtet werden dürfen.
■
§ 29a
Sakralbauten
(1) Vorhandene Kirchen oder vergleichbare Einrichtungen, die sowohl räumlich als auch zeitlich überwiegend für den Gottesdienst genutzt werden, werden mit einem Nutzungsfaktor von 1,0 berücksichtigt.
(2) Setzt ein Bebauungsplan die Zulässigkeit einer
Kirche oder vergleichbarer Einrichtungen für
den Gottesdienst fest, so ist für diese Nutzung
Absatz 1 anwendbar.
■
§ 30
Ermittlung des Nutzungsmaßes
bei Grundstücken, für die keine
Bebauungsplanfestsetzungen
im Sinne der §§ 26 bis 29 bestehen
(1) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan keine den
§§ 26 bis 29 entsprechenden Festsetzungen
enthält, ist bei bebauten und unbebauten,
aber bebaubaren Grundstücken (§ 34 BauGB)
die Zahl der zulässigen Geschosse maßgebend. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.
(2) Bei Grundstücken, die nach § 21 Abs. 2 beitragspflichtig sind (z. B. im Außenbereich
gemäß § 35 BauGB), ist bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen
Geschosse maßgebend. Bei unbebauten
Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, gilt die Zahl der genehmigten Geschosse. Bei unbebauten Grundstücken, und
bei Grundstücken mit nur untergeordneter
Bebauung gilt ein Nutzungsfaktor von 1,0.
(3) Als Geschosse nach den Absätzen 1 und 2 gelten Vollgeschosse im Sinne von § 25 Abs. 1.
Bei Grundstücken nach Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 2 mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss
oder bei Gebäuden mit nur einem Vollgeschoss und mindestens zwei weiteren Geschossen, die nicht Vollgeschosse im Sinne
des § 25 Abs. 1 sind, ergibt sich die Geschosszahl aus der tatsächlich vorhandenen Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5. Überschreiten Geschosse, die
nicht als Wohn- oder Büroräume genutzt werden, die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch
die überbaute Grundstücksfläche und
nochmals geteilt durch 3,5. Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
(4) Tatsächlich hergestellte oder genehmigte unter- oder oberirdische Parkdecks gelten jeweils als ein Geschoss, auch wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 nicht erfüllen.
(5) Für die in § 29 Abs. 2 bis 4 genannten Anlagen,
die in Bereichen der Absätze 1 und 2 liegen, sind
§ 29 Abs. 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.
3. Abschnitt: Entstehung, Höhe und
Fälligkeit des Beitrags
■
§ 31
Erneute Beitragspflicht
(1) Grundstücke, für die bereits ein Beitrag nach §
21 entstanden ist, unterliegen einer erneuten
Beitragspflicht, wenn
1. sich die Fläche des Grundstücks vergrößert (z. B. durch Zukauf) und für die
zugehende Fläche noch keine Beitragspflicht entstanden war,
2. sich die Fläche des Grundstücks vergrößert und für die zugehende Fläche eine Beitragspflicht zwar schon entstanden
war, sich jedoch die zulässige bauliche
Nutzung der zugehenden Fläche durch
die Zuschreibung erhöht,
3. sich die Verhältnisse, die der Abgrenzung
gemäß § 24 Abs. 1 zugrunde lagen, geändert haben,
4. allgemein oder im Einzelfall ein höheres
Maß der baulichen Nutzung (§ 25) zugelassen wird oder
5. ein Fall des § 26 Abs. 2 oder ein Fall, auf
den diese Bestimmung kraft Verweisung
anzuwenden ist, nachträglich eintritt.
(2) Der erneute Beitrag bemisst sich nach den
Grundsätzen des § 25. In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 2, 4 und 5 bemisst sich der erneute Beitrag nach der Differenz zwischen den
der bisherigen Situation und der neuen Situation entsprechenden Nutzungsfaktoren; wenn
durch die Änderung der Verhältnisse der jeweilige Rahmen des § 25 Abs. 2 nicht überschritten
wird, entsteht keine erneute Beitragspflicht. Im
Übrigen gelten die Bestimmungen des 4. Teils
dieser Satzung entsprechend.
■
§ 32
Zusätzlicher Abwasserbeitrag von
Großverbrauchern
Für Grundstücke, die die Einrichtung nachhaltig
nicht nur unerheblich über das normale Maß hinaus in Anspruch nehmen, kann die Stadt durch besondere Satzungsregelung zusätzliche Beiträge
gemäß § 20 SächsKAG erheben
■
§ 33
Beitragssatz
Der Beitrag für die Schmutzwasserentsorgung beträgt 3,07 EUR je m2 Nutzungsfläche.
■
§ 34
Entstehung der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht jeweils getrennt
für die Schmutzwasserentsorgung:
1. in den Fällen des § 21 Abs. 3 mit dem InKraft-Treten dieser Satzung,
2. in den Fällen des § 21 Abs. 1 sobald das
Grundstück an die Schmutzwasserentsorgung angeschlossen werden kann,
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3. in den Fällen des § 21 Abs. 2 mit der Genehmigung des Anschlussantrages,
4. in den Fällen des § 21 Abs. 5 mit dem InKraft-Treten der Satzung(-sänderung)
über die Erhebung eines weiteren Beitrags,
5. in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nrn. 1 und 2
mit der Eintragung der Änderung im
Grundbuch,
6. in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nrn. 3, 4 und
5 mit dem Wirksamwerden der Rechtsänderungen oder, soweit die Änderungen
durch Baumaßnahmen eintreten, mit deren Genehmigung; soweit keine Genehmigung erforderlich ist, ist der Zeitpunkt
maßgebend, zu dem die Stadt Kenntnis
von der Änderung erlangt hat.
(2) Absatz 1 gilt auch für mittelbare Anschlüsse (§
13 Abs. 2).
■
§ 35
Fälligkeit der Beitragsschuld
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe
des Abgabenbescheids fällig.
■
§ 36
Entstehung und Fälligkeit von
Vorauszahlungen
(1) Die Stadt erhebt Vorauszahlungen auf den
nach § 20 Abs. 1 voraussichtlich entstehenden
Beitrag für die Schmutzwasserentsorgung
1. in Höhe von 70 vom Hundert, sobald mit
der Herstellung des öffentlichen Schmutzwasserkanals,
2. in Höhe von weiteren 10 vom Hundert,
sobald mit der Herstellung des Klärwerks
begonnen wird.
(2) Die Vorauszahlungen werden jeweils einen
Monat nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids fällig.
(3) Vorauszahlungen werden beim Wechsel des
Eigentums nicht erstattet, sondern auf die endgültige Beitragsschuld angerechnet, auch
wenn der Vorauszahlende nicht Beitragsschuldner wird.
(4) § 22 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.
■
§ 37
■
§ 38
Anrechnung von
Erschließungsleistungen auf den
Abwasserbeitrag
Der von Dritten gemäß § 25 Abs. 2 SächsKAG
übernommene Erschließungsaufwand wird im
nachgewiesenen beitragsfähigen Umfang auf die
jeweilige Teilbeitragsschuld der erschlossenen
Grundstücke angerechnet.
■
5. TEIL - ABWASSERGEBÜHREN
1. Abschnitt: Allgemeines
■
§ 39
Erhebungsgrundsatz
Die Stadt erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Abwassergebühren. Sie
werden erhoben für die Teilleistungen Schmutzwasserentsorgung, Niederschlagswasserentsorgung, Entsorgung abflussloser Gruben sowie
Kleinkläranlagen, für Abwasser, das in öffentliche
Abwasseranlagen eingeleitet wird, die nicht an ein
öffentliches Klärwerk angeschlossen sind, und für
sonstiges Abwasser. Weiterhin werden für die Teilleistungen zentrale und dezentrale Schmutzwasserentsorgung Grundgebühren erhoben.
■
§ 40
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer, bei dem das Abwasser anfällt, das in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Der Erbbauberechtigte oder der sonst
dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte
ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner.
(2) Gebührenschuldner für die Abwassergebühr
nach § 46 Abs. 2 ist derjenige, der das Abwasser anliefert.
(3) Mehrere Gebührenschuldner für dasselbe
Grundstück sind Gesamtschuldner.
2. Abschnitt: Schmutzwasserentsorgung
■
§ 41
Gebührenmaßstab für die
Schmutzwasserentsorgung
Ablösung des Beitrags
(1) Die erstmaligen Teilbeiträge für die Schmutzwasserentsorgung im Sinne von § 20 Abs. 1
und § 21 Abs.1 bis 3 können vor Entstehung
der Beitragsschuld abgelöst werden. Der Betrag der Ablösung bestimmt sich nach der
Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags.
(2) Die Ablösung wird im Einzelfall zwischen der
Stadt und dem Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten, dem Wohnungseigentümer
oder dem sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigten vereinbart.
(3) Weitere, erneute und zusätzliche Beitragspflichten (§ 21 Abs. 5, §§ 31 und 32) bleiben
durch Vereinbarungen über Ablösungen der
erstmaligen Teilbeiträge unberührt.
(4) Weitere, erneute und zusätzliche Beiträge
können nicht abgelöst werden.
(3) Die Abwassermengengebühr für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung wird nach
der Schmutzwassermenge bemessen, die auf
dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 2 Abs. 2).
(4) Bei Einleitungen nach § 7 Abs. 4 bemisst sich
die Abwassergebühr nach der eingeleiteten
Wassermenge.
(1) Die Abwassergebühr für die Teilleistung
Schmutzwasserentsorgung wird in Form einer
Abwassergrundgebühr (Abs. 2) und einer Abwassermengengebühr (Abs. 3 und 4) erhoben.
(2) Die Abwassergrundgebühr wird als Gegenleistung für die Bereitstellung der öffentlichen
Einrichtung für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung erhoben. Sie wird pro Grundstück
nach der jeweiligen Anzahl der vorhandenen Wasserzähler nach Wasserzählergrößen oder
bei deren Nichtvorhandensein nach der
Anzahl der für das Grundstück erforderlichen Wasserzähler nach Wasserzählergrößen
berechnet (§ 2 Abs. 1).
Dabei wird die Verbrauchsleistung der Wasserversorgungsgrundstückszuleitung zugrunde gelegt.
§ 42
Wasserzähleranzahl, -größe und
Abwassermenge bei der
Schmutzwasserentsorgung
(1) In dem Veranlagungszeitraum (§ 50 Abs. 2)
gilt im Sinne von § 41 Abs. 2 als Anzahl Wasserzähler die Anzahl
der zur Ermittlung der nach Abs. 2 als angefallen geltenden Abwassermenge eingebauten (vorhandenen) Wasserzähler (§ 41
Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1) oder
der zur Ermittlung der nach Abs. 2 als angefallen geltenden Abwassermenge erforderlichen Wasserzähler (§ 41 Abs. 2 Satz 2
Halbsatz 2) – (ohne Zwischenzähler) je angeschlossenem Grundstück zum Zeitpunkt der Entstehung der Pflicht, Gebühren
zu entrichten (§ 50 Abs. 1).
Als Wasserzählergröße gilt der nach DIN mögliche Nenndurchfluss (Qn) in m3/h und bei
Großwasserzählern die Zählernennweite.
(2) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 50
Abs. 2) gilt im Sinne von § 41 Abs. 3 als angefallene Schmutzwassermenge
1. bei öffentlicher Wasserversorgung der der
Entgeltberechnung zugrunde gelegte
Wasserverbrauch,
2. bei nichtöffentlicher Trink- und Brauchwasserversorgung die dieser entnommenen Wassermenge und
3. das auf Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser
im Haushalt oder Betrieb genutzt und in
die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird.
(3) Auf Verlangen der Stadt hat der Gebührenschuldner bei Einleitungen nach § 7
Abs. 4, bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Absatz 2 Nummer 2) oder bei Nutzung
von Niederschlagswasser als Brauchwasser
(Absatz 2 Nummer 3) geeignete Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu
unterhalten. Der Gebührenschuldner hat den
Einbau dieser Messeinrichtungen vor der Inbetriebnahme der Stadt schriftlich anzuzeigen
und durch sie abnehmen zu lassen. Die Stadt
nimmt die Messeinrichtungen ab und verplombt diese. Der Gebührenschuldner trägt
die der Stadt dafür entstehenden notwendigen
Kosten. § 12 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
(4) Bei Grundstücken, für die eine nichtöffentliche Trink- und Brauchwasserversorgung vorliegt, ohne hierfür einen Wasserzähler zu verwenden, wird zur Berechnung der Grundgebühr die Nenngröße eines Wasserzählers zu
Grunde gelegt, die mindestens erforderlich
wäre, wenn die anfallende Wassermenge geliefert würde.
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(1) Die Abwassergebühr für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung wird nach der
Niederschlagswassermenge bemessen, die auf
dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt und in die
öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet
wird. Grundstücke, die gemäß § 2 SächsStrG
dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, sind
von der Abwassergebühr für die Teilleistung
Niederschlagswasserentsorgung ausgenommen.
(2) Maßstab für die Abwassergebühr für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung ist
die versiegelte Grundstücksfläche. Versiegelte
Grundstücksflächen sind:
1. die gesamten Grundflächen von Gebäuden oder baulichen Anlagen einschließlich der Dachüberstände,
2. die Flächen der überdachten Terrassen,
Freisitze o. ä.,
3. die Flächen, die mit einem wasserundurchlässigen oder teilweise wasserundurchlässigen Belag oder einer Überdachung versehen sind,
4. die sonstigen regelmäßig entwässerten
Flächen,
soweit von diesen Flächen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt.
2. für Grundstücke, soweit deren zulässige
Nutzung nicht unter Nr. 3 fällt, im unbeplanten Innenbereich und für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan keine
Grundflächenzahl festsetzt, und die mit
Gebäuden oder baulichen Anlagen bebaubar sind, die zulässig sind
a) in Kleinsiedlungsgebieten und Wochenendhausgebieten: 0,2
b) in reinen Wohngebieten, allgemeinen
Wohngebieten und Ferienhausgebieten: 0,4
c) in besonderen Wohngebieten, Dorfgebiete und Mischgebiete: 0,6
d) in Gewerbegebieten, Industriegebieten und sonstigen Sondergebieten:
0,8
e) in Kerngebieten: 1,0
3. Im Übrigen:
a) für Sport- und Festplätze, Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe: 0,5
b) für Außenbereichsgrundstücke, soweit sie nicht unter a) fallen: 0,8
c) für Grundstücke deren Bebaubarkeit
sich nicht nach 2a) - 2e) bestimmen
lässt (diffuse Bebauung): 0,6
Zur Berechnung der Grundstücksfläche ist §
24 dieser Satzung entsprechend anzuwenden.
(2) Ist im Einzelfall die tatsächlich versiegelte
Grundstücksfläche (§ 44 Abs. 2) kleiner als die
nach Absatz 1 errechnete, so ist diese tatsächlich versiegelte Grundstücksfläche der Gebührenerhebung auf Antrag des Grundstückseigentümers, des Erbbauberechtigten oder
des sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigten zugrunde zu legen. Ist im Einzelfall
die tatsächlich versiegelte Grundstücksfläche
größer als die nach Absatz 1 errechnete, so ist
diese der Gebührenerhebung zugrunde zu legen. Selbstauskünfte der im Satz 1 Genannten
werden dem Antrag nach Satz 1 gleichgestellt.
(3) Wird im Einzelfall nachweislich in zulässiger
Weise von der der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Fläche (Absätze 1 und 2)
nicht das gesamte Niederschlagswasser in die
öffentliche Abwasseranlage eingeleitet, so ist
auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers, des Erbbauberechtigten oder des
sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigten im Einzelfall die Abwassergebühr angemessen zu kürzen. Dabei sind die versiegelten
Grundstücksflächen, die insgesamt oder teilweise, andauernd oder zeitweise nicht in die
öffentliche Abwasseranlage entwässert werden, zu berücksichtigen.
(4) § 43 Abs. 3 gilt entsprechend.
■
4. Abschnitt: Dezentrale Entsorgung
■
■
Starkverschmutzerzuschläge werden nicht erhoben.
§ 43
Absetzungen bei der
Schmutzwasserentsorgung
(1) Nach § 42 Abs. 2 und 3 ermittelte Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen
Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden
auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr
für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung
abgesetzt.
(2) Für landwirtschaftliche Betriebe soll der Nachweis durch Messungen eines besonderen Wasserzählers erbracht werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass über diesen Wasserzähler nur solche Frischwassermengen entnommen werden können, die in der Landwirtschaft verwendet werden und deren Einleitung als Abwasser nach § 6, insbesondere Absatz 2 Nummer 3 ausgeschlossen ist.
(3) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter
Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.
3. Abschnitt: Niederschlagswasserentsorgung
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§ 44
§ 45
Gebührenmaßstab für die
Niederschlagswasserentsorgung
Ermittlung der versiegelten
Grundstücksfläche
(1) Die versiegelte Grundstücksfläche ergibt sich
durch Vervielfachen der Grundstücksfläche
mit einem Faktor. Dieser Faktor beträgt im Einzelnen:
1. für Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplans die im Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl,
§ 46
Gebührenmaßstab für
dezentrale Anlagen
(1) Für Abwasser, das aus abflusslosen Gruben
oder Kleinkläranlagen entnommen wird (§ 1
Abs. 2), bemisst sich die Abwassergebühr
nach der Menge des entnommenen Abwassers.
Im jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 50
Abs. 2) gilt im Sinne von Satz 1 als Abwassermenge die Menge des aus abflusslosen Gruben
oder Kleinkläranlagen entnommenen Abwassers lt. Messeinrichtung des Abfuhrfahrzeuges
in Kubikmeter. Angefangene Kubikmeter werden bis 0,50 auf die vorangegangen ganze Zahl
abgerundet, solche über 0,50 auf die nächste
ganze Zahl aufgerundet.
(2) Wird Abwasser zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht, bemisst sich
die Abwassergebühr nach der Menge des angelieferten Abwassers.
(3) Für die teilweise Deckung der Fixkosten wird
eine Grundgebühr für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung durch die in § 46 Abs. 1 aufgeführten dezentralen Abwasseranlagen erhoben.
5. Abschnitt: Abwassergebühren
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§ 47
Höhe der Abwassergebühren
(1) Für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung gemäß § 41 Abs. 2 beträgt die Abwassergrundgebühr pro Wasserzähler und Monat bei
einer Wasserzählergröße
Qn bis 2,50 m3/h
6,75 EUR/Monat
Qn ab 2,51 bis 6 m3/h
16,20 EUR/Monat
Qn über 6 m3/h
27,00 EUR/Monat
(2) Für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung gemäß § 41 beträgt die Gebühr für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet
und durch ein Klärwerk gereinigt wird, 1,74
EUR je Kubikmeter Abwasser.
(3) Für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung gemäß § 44 beträgt die Gebühr für
Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet wird, 0,36 EUR je Quadratmeter versiegelter Grundstücksfläche
(4) Für die Teilleistung Entsorgung von abflusslosen Gruben beträgt die Gebühr für Abwasser,
das von der Stadt gemäß § 46 Abs. 1 abgeholt
wird, 28,60 EUR je Kubikmeter Abwasser.
(5) Für die Teilleistung Entsorgung von Kleinkläranlagen beträgt die Gebühr für Abwasser, das
von der Stadt gemäß § 46 Abs. 1 abgeholt
wird, 40,09 EUR je Kubikmeter Abwasser.
(6) Die Grundgebühr für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung gemäß § 46 Abs. 3 beträgt je
Anlage 30,00 EUR / Jahr (bei dauerhaft bewohnten Grundstücken) bzw. 15,00 EUR / Jahr
(bei Garten- und Wochenendgrundstücken).
6. Abschnitt: Starkverschmutzer
■
§ 48
§ 49
Starkverschmutzerzuschläge
Verschmutzungswerte
Verschmutzungswerte werden nicht festgesetzt,
da Starkverschmutzerzuschläge nicht erhoben
werden.
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vom 20. Dezember 2014
Amtliche Bekanntmachungen
7. Abschnitt: Gebührenschuld
■
§ 50
Entstehung und Fälligkeit der
Gebührenschuld,
Veranlagungszeitraum
(1) Die Pflicht, Gebühren zu entrichten, entsteht
jeweils zu Beginn des Kalenderjahres, frühestens jedoch mit der Inbetriebnahme der
Grundstücksentwässerungsanlagen oder dem
Beginn der tatsächlichen Nutzung.
(2) Die Gebührenschuld entsteht
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 und 2 jeweils
zum Ende eines Kalenderjahres für das jeweilige Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum)
2. in den Fällen des § 47 Abs. 3 und 6 und jeweils zum Ende eines Kalenderjahres für
das jeweilige Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum)
3. in den Fällen des § 47 Abs. 4 und 5 mit der
Erbringung der Leistung bzw. Anlieferung
des Abwassers.
(3) Die Abwassergebühren nach Absatz 2 sind
zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.
(4) Entsteht oder endet die Gebührenpflicht im
Laufe des Veranlagungszeitraumes, so wird
die Grundgebühr für die zentrale Schmutzwasserentsorgung (§ 47 Abs. 1) sowie die Grundgebühr für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung (§ 47 Abs. 6) und die Abwassergebühr
für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung (§ 47 Abs. 3) für jeden angefangenen
Monat der Gebührenpflicht mit 1/12 berechnet.
■
§ 51
Vorauszahlungen
(1) Jeweils zum 30. März, 30. Juni und 30. September eines jeden Jahres sind Vorauszahlungen auf
die voraussichtliche Gebührenschuld nach § 50
Abs. 2 Nr. 1 zu leisten. Der Vorauszahlung ist jeweils ein Viertel der Gebühr nach Maßgabe des
Vorjahres zu Grunde zu legen; Änderungen der
Gebührenhöhe sind dabei zu berücksichtigen.
Fehlt eine Vorjahresabrechnung oder bezieht
sich diese nicht auf ein volles Kalenderjahr, wird
die voraussichtliche Gebühr geschätzt.
(2) Die jährlichen drei Vorauszahlungen sind zwei
Wochen nach Bekanntgabe des jeweiligen
Vorauszahlungsbescheides zur Zahlung fällig.
6. TEIL - ANZEIGEPFLICHT,
ANORDNUNGSBEFUGNIS,
HAFTUNG,
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
■
§ 52
Anzeigepflichten
(1) Binnen eines Monats haben der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte und der
sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte der Stadt schriftlich anzuzeigen:
1. der Erwerb oder die Veräußerung eines an
die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks,
2. die bei In-Kraft-Treten dieser Satzung vorhandenen abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen, mit Typ, Baujahr und Größe
des Faul- bzw. Sammelraumes, soweit dies
noch nicht geschehen ist,
3. Vergrößerungen oder Verkleinerungen
der versiegelten Grundstücksflächen, soweit das Grundstück niederschlagswasserentsorgt wird,
4. die versiegelte Grundstücksfläche, sobald
die Stadt den Grundstückseigentümer dazu auffordert.
5. Änderungen der Nutzung des Grundstücks, soweit sich dadurch die Größen
für die Gebührenbemessung, insbesondere der Grundgebühren ändern.
Eine Grundstücksübertragung ist vom Erwerber und vom Veräußerer anzuzeigen.
(2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraums hat der Gebührenpflichtige
der Stadt anzuzeigen:
1. die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage (§ 42 Abs. 2 Nr. 2),
2. die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigungen (§ 7 Abs. 4) und
3. das auf dem Grundstück gesammelte und
als Brauchwasser verwendete Niederschlagswasser (§ 42 Abs. 2 Nr. 3).
4. die vorhandene Anzahl von Wasserzählern und die Wasserzählergrößen nach
§ 41 Abs. 2.
(3) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen der Stadt mitzuteilen:
1. Änderungen der Beschaffenheit, der Menge
und des zeitlichen Anfalls des Abwassers;
2. wenn gefährliche oder schädliche Stoffe
in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist;
3. den Entleerungsbedarf der privaten Kleinkläranlagen und privaten abflusslosen
Gruben gem. § 19 Abs. 3;
4. Erweiterungen oder Änderungen der Nutzung des Grundstücks, soweit sich dadurch die Größen für die Gebührenbemessung, insbesondere der Grundgebühren, ändern;
5. den Einbau von Messeinrichtungen nach §
42 Abs. 3.
(4) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage,
auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückseigentümer diese
Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Anschlusskanal rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann.
■
§ 53
Haftung der Stadt
(1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen
durch Betriebsstörungen, die die Stadt nicht
zu vertreten hat, vorübergehend ganz oder
teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten
Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau
infolge von Naturereignissen, wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder
durch Hemmungen im Abwasserablauf verursacht sind, so erwächst daraus kein Anspruch
auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlass von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall.
(2) Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung gegen Rückstau (§ 17)
bleibt unberührt.
(3) Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit.
(4) Eine Haftung nach den Vorschriften des Haftpflichtgesetzes bzw. des Gesetzes über die
Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz) bleibt unberührt.
■
§ 54
Anordnungsbefugnis,
Haftung der Benutzer
(1) Die Stadt kann nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen im Einzelfall anordnen, um rechtswidrige Zustände zu
beseitigen, die unter Verstoß gegen Bestimmungen dieser Satzung herbeigeführt worden
oder entstanden sind. Sie kann insbesondere
Maßnahmen anordnen, um drohende Beeinträchtigungen öffentlicher Abwasseranlagen
zu verhindern und um deren Funktionsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Dies gilt ebenso für
Maßnahmen, um eingetretene Beeinträchtigungen zu minimieren und zu beenden, sowie, um die Funktionsfähigkeit der Abwasseranlagen wiederherzustellen.
(2) Der Grundstückseigentümer und die sonstigen Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen
oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines
mangelhaften Zustands der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen. Sie
haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter
freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere private Grundstücksentwässerungsanlagen zurück, so haften deren Eigentümer oder Benutzer als Gesamtschuldner.
■
§ 55
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1
SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht
der Stadt überlässt,
2. entgegen § 6 Abs. 1 bis 3 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen
einleitet oder die vorgeschriebenen
Grenzwerte für einleitbares Abwasser
nicht einhält,
3. entgegen § 7 Abs. 1 Abwasser ohne Behandlung, Drosselung oder Speicherung
in öffentliche Abwasseranlagen einleitet,
4. entgegen § 7 Abs. 2 und Abs. 3 fäkalhaltiges Abwasser ohne ausreichende Behandlung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet, die nicht an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen sind,
5. entgegen § 7 Abs. 4 sonstiges Wasser oder
Abwasser, das der Beseitigungspflicht
nicht unterliegt, ohne besondere Genehmigung der Stadt in öffentliche Abwasseranlagen einleitet,
6. entgegen § 12 Abs. 1 einen vorläufigen
oder vorübergehenden Anschluss nicht
von der Stadt herstellen lässt,
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Amtliche Bekanntmachungen
7. entgegen § 13 Abs. 1 einen Anschluss an
die öffentlichen Abwasseranlagen ohne
schriftliche Genehmigung der Stadt herstellt, benutzt oder ändert,
8. die private Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften des § 14
und § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 herstellt,
9. die Verbindung der privaten Grundstücksentwässerungsanlage mit der öffentlichen
Abwasseranlage nicht nach § 15 Abs. 3 Satz 1
im Einvernehmen mit der Stadt herstellt,
10. entgegen § 16 Abs. 1 die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider
nicht rechtzeitig vornimmt,
11. entgegen § 16 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte oder ähnliche Geräte an eine private
Grundstücksentwässerungsanlage anschließt,
12. entgegen § 18 Abs. 1 die private Grundstücksentwässerungsanlage vor Abnahme
in Betrieb nimmt,
13. entgegen § 19 Abs. 6 Kleinkläranlagen
und abflusslose Gruben nicht unverzüglich außer Betrieb setzt, sobald das Grundstück an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen ist,
14. entgegen § 52 seinen Anzeigepflichten gegenüber der Stadt nicht, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 2
SächsKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig seinen Anzeigepflichten nach § 52 nicht,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(3) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer
Geldbuße bis zu einer Höhe von 10.000 EUR
geahndet werden.
(4) Die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SächsVwVG)
bleiben unberührt.
7. TEIL – ÜBERGANGS- UND
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
■
§ 57
In-Kraft-Treten
(1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht auf Grund des SächsKAG
oder des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen bereits entstanden sind, gelten anstelle
dieser Satzung, die Satzungsbestimmungen,
die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld gegolten haben.
(2) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2015 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Abwassersatzung (AbwS)
des Abwasserzweckverbandes "Einzugsgebiet
der Talsperre Malter" vom 20. Dezember 2007
(mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
ausgefertigt:
Dippoldiswalde, den 18.12.2014
■
§ 56
Unklare Rechtsverhältnisse
Bei Grundstücken, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die
Stelle des Grundstückseigentümers nach den Vorschriften dieser Satzung der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) in der jeweils geltenden
Fassung.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Sachsen (SächsGemO) in der Neufassung der Bekanntmachung
vom 03. März 2014 (SächsGVBl. S. 146) rechtsbereinigt mit Stand
vom 01. Mai 2014: Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande
gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an
gültig zustande gekommen. Das gilt nicht, wenn
1. Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung
oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. Der Oberbürgermeister den Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
Große Kreisstadt Dippoldiswalde
J.Peter
Oberbürgermeister
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der
Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung
begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so
kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
J. Peter
Oberbürgermeister
Bekanntmachungsvermerk: Veröffentlicht im Amtsblatt am: 20.12.2014
Landkreis Sächsische Schweiz / Osterzgebirge
■ Satzung der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde über
die Ablösung von notwendigen Stellplätzen in Form
eines Geldbetrages Stellplatzablösesatzung vom 04. Dezember 2014
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. März 2014
(SächsGVBL S. 146), rechtsbereinigt mit Stand vom 01. Mai 2014 in Verbindung mit §49 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) in der Fassung
vom 29. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), zuletzt geändert am 02.04.2014 (SächsGVBl. S. 238, ber. S. 322) hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt
Dippoldiswalde in seiner Sitzung am 03. Dezember 2014 folgende Satzung beschlossen:
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§1
Ablösung und Erhebung von Stellplatzablösebeträgen
(1) Ist die Herstellung von Stellplätzen und Garagen aus tatsächlichen
Gründen auf dem Baugrundstück selbst oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück, dessen Benutzung für
diesen Zweck rechtlich gesichert wird, nicht oder nur unter großen
Schwierigkeiten möglich, so bestimmt die Stadt Dippoldiswalde
durch diese Satzung, in welcher Höhe je nicht hergestelltem Stellplatz der zur Herstellung Verpflichtete statt dessen an die Stadt Dip-
poldiswalde einen Geldbetrag zu zahlen hat (Stellplatzablösebetrag).
(2) Die Anzahl der gesetzlich erforderlichen Stellplätze und die Anzahl
der davon abzulösenden Stellplätze sowie die Höhe des Stellplatzablösebetrages (in EUR) sind in der durch den Landkreis für dieses Vorhaben zu erteilenden Baugenehmigung festzulegen.
(3) Der Stellplatzablösebetrag ist spätestens vor Baubeginn an die Stadt
Dippoldiswalde zu zahlen. In der Baugenehmigung ist dies durch Nebenbestimmung anzuordnen.
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Amtliche Bekanntmachungen
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§2
Einteilung des Stadtgebietes in Ablösezonen
(1) In der Stadt Dippoldiswalde werden innerhalb des Geltungsbereichs
der Satzung folgende Ablösezonen festgelegt:
Zone I
Innerer Stadtkern
Zone II
Mittlerer Stadtkern
Zone III
Äußerer Stadtkern
(2) Die Zonen nach Absatz 1 werden, jeweils beginnend im Nordwesten,
wie folgt umgrenzt:
Zone I:
Technikumallee, Brauhofstraße, Obertorplatz, Alte Altenberger
Straße, Pfortenberg, Karl-Marx-Platz, Kirchplatz, Rosengasse, Badergasse
Zone II:
Große Mühlstraße, Zone I, Alte Altenberger Straße, Freiberger Straße,
Bahnhofstraße, Weißeritzstraße
Zone III:
Querstraße, Rabenauer Straße, Floraweg, Planberg, B 170, Alte Altenberger Straße, Freiberger Straße, Bahnhofstraße, Weißeritzstraße
(3) Die Ablösezonen werden in dem dieser Satzung als Anlage 1 beigefügten Übersichtsplan im Maßstab 1: 5.000 farbig dargestellt.
Zone I
rote Farbe
Zone II
gelbe Farbe
Zone III
grüne Farbe
■
■
§4
Verwendung der Ablösebeträge
(1) Die Ablösebeträge sind zur Erleichterung der Verkehrssituation des
näheren Umfelds des Bauvorhabens einzusetzen.
(2) Die Geldbeträge sind zu verwenden
1. Zur Herstellung öffentlicher und privat genutzter Parkeinrichtungen, Stellplätze und Garagen zur Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen.
2. Für den Unterhalt, die Modernisierung, Instandhaltung und Instandsetzung öffentlicher Verkehrseinrichtungen.
3. Für investive Maßnahmen des ÖPNV oder des Fahrradverkehrs.
■
§5
Schuldner, Entstehung, Fälligkeit
(1) Schuldner des Geldbetrages nach § 3 dieser Satzung ist der Bauherr.
(2) Die Schuld entsteht mit Erteilung der Baugenehmigung.
(3) Der Geldbetrag wird sofort fällig, sofern in der Baugenehmigung
nichts anderes bestimmt wird.
■
§6
Ablösungsvereinbarung
Der Flurkartenauszug ist Bestandteil dieser Satzung.
(1) Die Stadt und der Bauherr schließen zur Entpflichtung der Bauherren
zur Herstellung der für die Baugenehmigung erforderlichen, nicht
vorhandenen Stellplätze eine Ablösevereinbarung.
(2) Diese Vereinbarung ist Voraussetzung für die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß §36 BauGB zum jeweiligen Vorhaben.
§3
■
Höhe der Stellplatzablösebeträge
(1) Die Höhe des Stellplatzablösebetrages richtet sich nach Art der Nutzung und Lage der Anlage und darf 60 % der durchschnittlichen Kosten eines Stellplatzes in diesem Gebiet, maximal 10.000,-EURO,
nicht überschreiten.
(2) Die Stellplatzablösebeträge in EUR je nicht hergestelltem Stellplatz
sind wie folgt festgelegt:
Gebietszone I (Zentrum) 5.000,- EUR
Gebietszone II (angrenzender zentrumsnaher Bereich) 4.000,- EUR
Gebietszone III (übriges Stadtgebiet) 3.000,- EUR
(3) Der Ablösebetrag nach Absatz 2 vermindert sich bei Räumen für kulturelle und sportliche Zwecke um 20 v. H.
(4) Der Ablösebetrag nach Absatz 2 vermindert sich bei Wohngebäuden
um 15 v. H..
(5) Bei gemischt genutzten Gebäuden erfolgt die Ablösung mit dem jeweils höheren Betrag entsprechend der Absätze 3 und 4.
§7
Schlussbestimmungen
(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die “Satzung der Stadt Dippoldiswalde „(Stellplatzsatzung)” vom 08.06.1998 außer Kraft.
ausgefertigt, Dippoldiswalde, den 04.12.2014
Peter
Oberbürgermeister
Siegel
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Neufassung der Bekanntmachung vom
03. März 2014 (SächsGVBl. S. 146) rechtsbereinigt mit Stand vom 01. Mai 2014:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr
nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Das gilt nicht, wenn
1. Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. Der Oberbürgermeister den Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen
soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung
geltend machen.
J. Peter
Oberbürgermeister
Bekanntmachungsvermerk: Veröffentlicht im Amtsblatt am: 20.12.2014
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Amtliche Bekanntmachungen
■ Stellenausschreibungen
Die Große Kreisstadt Dippoldiswalde schreibt folgende Stellen zur
Besetzung aus:
1. Fachbereichsleiter (m/w) Finanzverwaltung
40 Wochenstunden, Arbeitsort Große Kreisstadt Dippoldiswalde, zum frühestmöglichen Zeitpunkt unbefristet.
2. 2 Sachbearbeiter (m/w) Hochwasserschadensbeseitigung
40 Wochenstunden, Arbeitsort Große Kreisstadt Dippoldiswalde, zum frühestmöglichen Zeitpunkt zunächst befristet bis 31.
Dezember 2017 mit der Option der Verlängerung
3. Buchhalter (m/w)
40 Wochenstunden, Arbeitsort Große Kreisstadt Dippoldiswalde, ab 1. Januar 2015 zunächst befristet bis 31. Dezember 2016
mit der Option der Verlängerung.
■ Termine der Sitzungen des
Stadtrates und der Ausschüsse
■ Sitzung des Technischen Ausschusses
Am 14.01.2015 um 18:00 Uhr im Rathaus Dippoldiswalde, Ratssaal
■ Sitzung des Stadtrates
Am 21.01.2015 um 18:00 Uhr im Rathaus Dippoldiswalde, Ratssaal
■ Sitzung des Betriebsausschusses Abwasser
Am 29.01.2015 um 18:00 Uhr im Rathaus Dippoldiswalde, Ratssaal
Für den Fall dass eine Sitzung unterbrochen werden muss, so wird sie unmittelbar am darauffolgenden Werktag ab 18 Uhr fortgesetzt. Alle Einwohner sind herzlich zur Teilnahme an den öffentlichen Sitzungen eingeladen.
Die Tagesordnung wird entsprechend § 3 der Bekanntmachungssatzung
der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde vom 05.12.2013 i.V.m. § 9 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde vom
08.01.2014 7 Tage vor dem Sitzungstermin an den Bekanntmachungstafeln in Dippoldiswalde am Rathaus, Markt 2 und im Ortsteil Schmiedeberg
am ehemaligen Gemeindeamt, Pöbeltalstraße 1 bekannt gegeben.
■ Termine der Sitzungen der Ortschaftsräte
4. Sachbearbeiter (m/w) Verwaltungsstelle
Stadtrat/Ortschaftsrat
40 Wochenstunden, Arbeitsort Große Kreisstadt Dippoldiswalde, ab 1. Februar 2015 zunächst befristet bis 31. Dezember 2016
mit der Option der Verlängerung.
5. Erzieher (m/w)
32 Wochenstunden, Arbeitsort Große Kreisstadt Dippoldiswalde, ab 1. Februar 2015 zunächst befristet bis 31. Dezember 2016
mit der Option der Verlängerung.
6. Sachbearbeiter (m/w) Ordnungsamt
■ OR Ammelsdorf
14.01.2015, 19:30 Uhr
Eschenhof
■ OR Obercarsdorf
29.01.2015, 19:00 Uhr
Gasthof Obercarsdorf
■ OR Seifersdorf
08.01.2015, 19:00 Uhr
Gasthaus Seifersdorf
■ OR Schönfeld, Oberpöbel
13.01.2015, 19:00 Uhr
Versammlungsraum
■ Apothekenbereitschaftsdienst
•
40 Wochenstunden, Arbeitsort Große Kreisstadt Dippoldiswalde, ab 1. Februar 2015 unbefristet.
•
Die Ausschreibung dieser Stellen endet am 29. Dezember
2014 (Posteingang). Die ausführliche Ausschreibung rufen Sie bitte im Internet unter http://www.dippoldiswalde.de ab. Die zu besetzende Stelle ist in gleicher Weise für Frauen und Männer geeignet.
Schwerbehinderte Bewerber/innen werden ausdrücklich aufgefordert sich zu bewerben. Wenn Sie sich angesprochen fühlen, freuen
wir uns auf Ihre aussagefähigen Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsschreiben, tabellarischer Lebenslauf mit lückenlosen Tätigkeitsnachweis, Abschlusszeugnisse, Beurteilungen, Weiterbildungszertifikate, etc.). Bitte senden Sie Ihre Bewerbungsunterlagen an die
■ Große Kreisstadt Dippoldiswalde, Fachbereichsleiterin Hauptverwaltung, Frau Hoffmann, Markt 2, 01744 Dippoldiswalde
Die Zusendung Ihrer Bewerbung per Mail unter Beifügung der geforderten Anlagen ist an die Mailadresse [email protected]
ebenfalls möglich. Zugesandte Bewerbungsunterlagen werden nur dann
zurückgesandt, wenn ihnen ein geeigneter und ausreichend frankierter
Rückumschlag beiliegt. Andernfalls werden sie nach der Entscheidung
zur Stellenbesetzung vernichtet. Entstehende Kosten, die im Zusammenhang mit der Bewerbung entstehen, werden nicht erstattet.
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15.12.2014-21.12.2014, Apotheke am Kohlhau in Geising,
Tel: 035056 32880, Winckelmann-Apotheke in Bannewitz,
Tel: 0351 4015987
22.12.2014-24.12.2014, Berg-Apotheke in Possendorf,
Tel: 035206 21306
25.12.2014, Apotheke am Wilisch in Kreischa,
Tel: 035206 21330,
26.12.2014, Löwen-Apo. in Dippoldiswalde, Tel: 03504 612405
27.12.2014-28.12.2014, Heide-Apotheke in Dippoldiswalde,
Tel: 03504 620969
29.12.2014-31.12.2014, Müglitz-Apotheke in Glashütte,
Tel: 035053 32717
01.01.2015, Dippold-Apo. in Dippoldiswalde, Tel: 03504 615810
02.01.-04.01.2015, Stern-Apotheke in Schmiedeberg,
Tel: 035052 20658
05.01.2015-11.01.2015, Apotheke am Kohlhau in Geising,
Tel: 035056 32880, Flora-Apotheke in Klingenberg,
Tel: 035202 50250
12.01.2015-18.01.2015 Apotheke am Kohlhau in Geising,
Tel: 035056 32880, Winckelmann-Apotheke in Bannewitz,
Tel: 0351 4015987
19.01.2015-25.01.2015 Berg-Apotheke in Possendorf,
Tel: 035206 21306
26.01.2015-01.02.2015 Apotheke am Wilisch in Kreischa,
Tel: 035206 21330
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Leserbrief
Der Wunschzettel von Elke Gebert
Die kleine Marie war in der Adventszeit bei ihren Großeltern zu Besuch. Abends fragte ihre Großmutter sie, ob sie denn schon einen
Wunschzettel für das bevorstehende Weihnachtsfest hätte. Daraufhin holte Marie einen Zettel hervor und überreichte ihn voller Stolz
ihrer Großmutter. Auf den Zettel hatte sie folgende Dinge gemalt:
ein Buch, eine Puppe, Schokolade sowie ein wunderschönes rosafarbenes Kleid mit vielen Rüschen und Schleifen, ein richtiges Prinzessinnenkleid. Die Großmutter sah den Wunschzettel lange an und
wurde dabei sehr traurig und nachdenklich. Das bemerkte natürlich
auch Marie und sie fragte: „Oma, warum bist du so traurig, sind das
keine schönen Wünsche?“
Die Großmutter setzte sich mit Marie auf die Couch, auf der schon
Kater Kuschel eingerollt, zufrieden schnurrend schlief. Marie streichelte sanft mit ihrer kleinen Hand über das weiche Fell des Katers.
Dann begann die Großmutter zu erzählen.
„Als ich so klein war wie du, wünschte auch ich mir Schokolade, eine Puppe und solch ein schönes Kleid, wie du es hier gemalt hast. Es
war kurz nach dem Krieg, unser Haus in der Stadt war durch einen
Bombenangriff zerstört worden und meine Mutter, meine Geschwister und ich kamen bei einer Tante auf dem Lande unter. Wir waren
sehr arm und meine Mutter hatte Mühe, uns Kinder satt zu bekommen. Am Heiligen Abend saßen wir und unsere Cousins und Cousinen im Wohnzimmer meiner Tante und warteten gespannt auf unsere Geschenke. Dann brachte meine Mutter einen Korb herein. Darin
waren die verschiedensten Kleidungsstücke. Es waren aber keine
neuen Sachen, denn meine Mutter hatte die abgetragenen Sachen
der Nachbarskinder bekommen. Auch ein rosafarbenes Kleid war
nicht dabei. Trotzdem freuten wir uns, denn es war in diesem Jahr
ein kalter Winter. Dann überreichte unsere Tante uns Mädchen jeweils ein kleines Püppchen, welches sie selbst aus Stroh gebastelt
hatte. Meines hatte ein rotes Röckchen an und ein weißes Tuch um
den Hals. Unser Onkel schenkte jedem Jungen ein selbstgeschnitztes
Boot aus Kiefernrinde. In der Mitte war ein Mast, an welchem ein
Fähnchen hing. Alle Kinderaugen strahlten. Zum Schluss gab es für
jeden noch ein kleines Stück Schokolade. Danach sangen wir Lieder
und beteten.“
Die Großmutter wurde still und hing ihren Gedanken nach. Marie
hatte wie gebannt zugehört und wollte nun wissen: „Oma, warum
hat dein Vater nicht mitgefeiert?“ Da antwortete die Oma mit zittriger Stimme: „Mein Vater, dein Uropa, war im Krieg gefallen und meine Geschwister und ich mussten ohne Vater aufwachsen.“
Nach einer Weile des Schweigens erzählte die Großmutter weiter:
„Am nächsten Morgen sah ich meine Mutter auf dem Hof. Mir fiel
auf, dass sie ganz alte Schuhe anhatte und nicht ihre eigenen und ich
fragte sie danach. Sie sagte mir, dass sie sie gegen die Schokolade,
welche wir gestern geschenkt bekommen hatten, eingetauscht hatte. Da schlug ich die Arme um meine Mutter und habe mich ganz still
und innig bei ihr bedankt.“
Marie kraulte noch immer Kuschels Fell. „Oma gibt es heute auch
noch solch arme Familien, die sich keine richtigen Sachen und Spielzeug leisten können?“ Oma antwortete: „Ja, die gibt es auch heute
noch.“ Marie überlegte eine Weile, nahm dann ihren Wunschzettel
und machte mit einem Stift dicke Kreuze über die Puppe und das Prinzessinnenkleid. Die Großmutter schaute etwas verwundert und Marie
erklärte ihr: „Puppen habe ich genug und auch das Kleid brauche ich
nicht wirklich. Ich möchte lieber einige meiner Spielsachen an arme
Kinder abgeben. Oma, können wir zusammen für mich eine kleine
Strohpuppe basteln? Schokolade wünsche ich mir aber trotzdem, aber
nur, wenn du dafür nicht deine Schuhe eintauschen musst.“
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Die Großmutter lächelte und drückte ihre Marie
ganz fest an sich.
Sportnachrichten
Tischtennis der Extraklasse
Sächsische Landeseinzelmeisterschaften der Damen und
Herren am 17. und 18. Januar 2015 in Dippoldiswalde
Für den Post SV Dippoldiswalde e.V. ist es eine große Herausforderung,
Organisator dieser Einzelmeisterschaft zu sein. Wir betrachten es als Ehre,
Gastgeber für die besten sächsischen Tischtennisspielerinnen und Tischtennisspieler sein zu dürfen. Die Landeseinzelmeisterschaften der Damen
und Herren sind das überragende und jährlich bedeutendste Tischtennisturnier im Freistaat Sachsen. An den Start werden die besten 48 Herren
und 36 Damen gehen. Ermittelt werden die Landesmeister in den Disziplinen Damen Einzel, Herren Einzel, Damen Doppel, Herren Doppel und
Gemischtes Doppel. Titelverteidiger bei den Herren ist Nick NeumannManz (SV SR Hohenstein-Ernstthal) und bei den Damen Anna Krieghoff
(BSC Rapid Chemnitz, jetzt ESV Lokomotive Pirna). Mit besonderer Spannung wird dem Auftritt von Kathrin Mühlbach (Leutzscher Füchse) entgegengesehen. Wird sich Kathrin gegen die Konkurrenz und speziell gegen die Titelverteidigerin durchsetzen können? Dass von ihr, wie von vielen anderen Teilnehmern ebenfalls, grosser Tischtennissport zu erwarten
ist, wird in ihrem Fall dadurch belegt, dass Kathrin als Spitzenspielerin in
der 1. Bundesliga bei den „Leutzscher Füchsen“ aufschlägt, bereits Deutsche Doppelmeisterin war, viele Jahre dem Deutschen Nationalkader angehörte und beim jüngsten Bundesranglistenturnier (in Bayreuth) den
3. Platz erspielen konnte. Übrigens, Kathrin hat das Tischtennis spielen
beim gastgebenden Post SV Dippoldiswalde e.V. erlernt. Oder, werden
sich ganz andere Spielerinnen und Spieler die „Sächsische Tischtenniskrone“ aufsetzen können ? Spannung liegt in der Luft. Großer Tischtennissport ist zu erwarten. Eintritt frei. Rainer Scholz (Leiter Organisation)
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Sportnachrichten
Kreissportbund zeichnete
ehrenamtliche
Helferinnen und
Helfer aus.
Im feierlichen Rahmen von Schloss Burgk in
Freital ging die Auszeichnung u.a. an Karsten
Tresp / SG Stahl Schmiedeberg Glückwunsch!!!
(20.11.2014) Quellen: (WoVo/Foto: Daniel
Förster)
Das Erlebnis des Jahres - Einlaufkids bei der SG Dynamo Dresden
Text und Bilder Wolfgang Appel F Jugendtrainer des FSV Dippoldiswalde
Am 11.11.2014 war es so weit, der F-Jugend-Trainer des FSV Dippoldiswalde bekam von der SG Dynamo Dresden die Mitteilung, dass die F-Jugendmannschaft des FSV Dippoldiswalde mit 11 Kindern am 21.11.2014
als Einlaufkinder beim Punktspiel der 3. Liga, SG Dynamo Dresden vs.
Borussia Dortmund II. dabei sein dürfen. Eine langjährige Bewerbung des
Trainers Wolfgang Appel ging damit zur Freude der Kinder in Erfüllung.
Die Dippoldiswalder Kinder waren ausgelost, die Dortmunder Spieler in
das Dynamostadion zu führen. Nun war für den Trainer die Entscheidung
zu fällen, wer fährt von den 21 Kindern der F-Jugend mit. Nach langen
Überlegungen und endlosen Telefonaten standen dann die 11 Kinder fest.
Fynn Scharfe, Jonas Suske, Philipp Grimmer, Richard Zimmermann, Willi
Ehrlich, Leon Lachmann, Sandro Hänel, Justus Kästner, Till Friedrich und
Andrea Balaz sollten die Auserwählten sein. Auch das Interesse der Eltern,
Großeltern und Geschwister der Kinder war groß, wollte doch jeder dabei sein, wenn die Kinder mit den Profispielern ins Stadion einlaufen. 36
Familienangehörige fuhren also am 21.11.2014 mit den 11 nominierten
FSV-Kindern zum Dynamostadion nach Dresden, dort erst mal gespanntes
Warten, wenn geht es endlich rein ins Stadion und was erwartet uns. Am
Stadion wurden die Kinder durch eine Angestellte von Dynamo Dresden
abgeholt und durch den Abend bis zum Spielbeginn begleitet. Es ging in
die Umkleidekabine, wo sich die Kinder die Vereinskleidung anzogen,
ebenfalls in der Kabine die E-Jugendmannschaft der SG Weixdorf , welche
als Einlaufkids der Dresdner Mannschaft eingeladen waren. Nach dem
Umkleiden ging es direkt in das Stadion , wo die Kinder auch kurz mal auf
den Rasen durften. Danach gab es am Spielfeldrand ein Interview der
Trainer von Dippoldiswalde und Weixdorf und der Mannschaftskapitäne
(Dippoldiswalde: MK Philipp Grimmer), übertragen auf Videoleinwand
und Lautsprecher, vor etwa 23.000 Zuschauern. Im Anschluss daran
konnten sich die Kinder noch etwa 10 Minuten das Warmmachen beider
Drittligamannschaften ansehen. Kurz vor 19:00 ging es zurück in den
Spielertunnel, Vorbereitung zum Einlaufen in das Stadion. Im Tunnel
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selbst anwesend der Sportdirektor der SG Dynamo, Ralf Minge … und
dann kamen die Spieler … los ging es ins Stadion zur Spielfeldmitte. Für alle Kinder, welche dabei waren, ein unvergessenes Erlebnis. Dann ging es
zurück in die Umkleidekabine, leider verpassten alle das 1 : 0 durch Justin
Eilers. Auf den Tribünen des C-Blocks warteten die Eltern auf ihre Kinder,
welche sich dann bis zum Schluss das Spiel ansahen und auch den Ausgleichstreffer der Dortmunder in der Nachspielzeit mit ansehen mussten.
Alles in allem ein besonders Erlebnis für alle Kinder und alle mitgereisten
Eltern, welche diesen Saisonhöhepunkt erleben durften.Hier an dieser
Stelle nochmals ein Dank an Sportfreundin Isabel Fix von der Marketingabteilung der SG Dynamo Dresden und unserer Begleiterin Katrin, welche
uns durch den Abend begleitete.
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Kultur und Freizeit
Veranstaltungskalender
19.12.2014 – 30.01.2015
Für die Richtigkeit der Angaben
übernehmen wir keine Gewähr!
bis 22.02.2015: Teddybären von Brigitte
Sprenger, Dresden, Lohgerbermuseum,
Freiberger Str. 16, 01744 Dippoldiswalde
24.10.2014 bis 29.03.2015: "Silberrausch und Berggeschrey", Wanderausstellung des Projektes ArchaeoMontan, Osterzgebirgsgalerie im Schloss, Kirchplatz,
01744 Dippoldiswalde
08.11.2014 bis 27.02.2015: Weihnachtsausstellung im Museum, Lohgerbermuseum, Freiberger Str. 16, 01744 Dippoldiswalde
19.12.2014, 17:00 – Kino im Kings: ICE
AGE, Martin-Luther-King-Haus, Lutherplatz
24, Schmiedeberg
19.12.2014, 20:00 – Jindrich Staidel Combo - Böhmische Weihnachten, Gymnasium
Dippoldiswalde, 01744 Dippoldiswalde
21.12.2014, 16:00 – Gerhard Schöne - Könige aus Morgenland - Gymnasium Dippoldiswalde, 01744 Dippoldiswalde
15.01.2015, 15:30 – 19:00 – Blutspende im
Gymnasium Dippoldiswalde, Gymnasium
Dippoldiswalde, 01744 Dippoldiswalde
Volkssolidarität Schmiedeberg
07.01.2015 15:30 Uhr, Sitzung im Bürgerhaus
13.01.2015 14:30 Uhr, Rentnertreff im Bürgerhaus
An diesem Nachmittag wird uns Herr Metze mit seinem Programm unterhalten. Kaffee und Kuchen
wird es natürlich wie immer geben. Wir würden uns freuen, wenn Sie uns auch im nächsten Jahr
treu bleiben und die Treffs gut besuchen. Allen Bürgerinnen und Bürgern von Schmiedeberg
wünschen wir ein gesundes und friedliches neues Jahr 2015 Der Seniorenrat Gerlinde Bobe
Große Bergbaupyramide mit Heimatberg
von Roland Sparmann (1940 – 2014)
Die Dippoldiswalder Weihnachtsausstellung zieht wieder Tausende Besucher aus Nah und Fern in
ihren Bann. Auch in diesem Jahr gibt es neben Altvertrauten, wieder viel Neues zu entdecken. Dazu
gehört eine fünfetagige Bergbaupyramide mit Heimatberg von Roland Sparmann aus Dresden, die
erstmals in der Öffentlichkeit gezeigt wird. Mit dem Bau dieses Werkes erfüllte sich Roland Sparmann einen Jugendtraum. Ausgangspunkt war das Geschenk einer Bergmannskapelle, gefertigt
vom Seiffner Volkskünstler Walter Werner. Für diese Figuren kaufte sich Roland Sparmann eine geeignete, „leere“, dreistöckige Pyramide. An sie fügte er noch zwei Etagen an und erweiterte sie nach
beiden Seiten mit einem Heimatberg, auf dem die Arbeits- und Lebenswelt der Bergleute im Erzgebirge zu sehen ist. Von 1995 bis 2009 arbeitete der gelernte Flugzeugbauer daran. Er wollte alles historisch genau darstellen. Dafür studierte er Fachliteratur und sprach mit Bergleuten. In der obersten Etage finden wir den Bergmeister und einen Hauer mit Seiffner Wappen und in den Etagen darunter Bergparaden und Bergleute über Tage. Im untersten Stockwerk wird gerade eine Mettenschicht abgehalten. An einem Seil fahren Bergleute in den Schacht ein. In den Anbauten, rechts und
links von der Pyramide kann man viele Gewerke unter Tage beobachten. So finden wir eine Bergschmiede, die Hauer vor Ort wie sie mit ihren Werkzeugen das Erz herausschlagen oder durch Feuersetzen das Erz lockern. Die Gänge sind mit Steinen, Holz und Wurzeln dekoriert. Kleine Lämpchen
erleuchten die „Untertagewelt“. Auf der rechten Seite des Anbaus finden wir eine Köhlerei und ein
Huthaus mit betenden Bergleuten und auf der linken Seite die Seiffener Erzgebirgslandschaft mit Kirche, Bergparade und den typischen Erzgebirgsfiguren. Noch viele weitere Details kann der interessierte Besucher hier entdecken und über den Bergbau erfahren. Die Weihnachtsausstellung ist
noch bis 22. Februar 2015 zu sehen. An den Wochenenden im Dezember führen Volkskünstler Schauarbeiten vor. Öffnungszeiten: Dienstag bis Sonntag, Feiertag: 10 – 17 Uhr,
am 24. und 31. 12. bleibt das Museum geschlossen, 1. 1.: 13 – 17 Uhr. Rikarda Groß
16.01.2015, 20:00 – Musik-Kabarett von
und mit Martin Guth - Meine Frau, Ihr Mann
und ich, Kulturzentrum Parksäle, Dr.-Friedrichs-Straße 25
17./18.01.2015 – Sächsische Landeseinzelmeisterschaften der Damen und Herren, Sportpark Dippoldiswalde, NikolaiOstrowski-Str. 2, 01744 Dippoldiswalde
22.01.2015, 19:00 – Geschichtsgeschichten über Dippoldiswalde mit Jana Paula
Herold, Kulturzentrum Parksäle, Dr.-Friedrichs-Straße 25
23.01.2015, 20:00 – Peter Bause - Man
stirbt doch nicht im dritten Akt! - Lesung,
Kulturzentrum Parksäle, Dr.-FriedrichsStraße 25
29.01.2015, 19:30 – Kino im Kings: Der Pianist, Martin-Luther-King-Haus, Lutherplatz
24, Schmiedeberg
30.01.2015, 19:30 – Reisereportage - Faszination und Mythos Peru, Kulturzentrum
Parksäle, Dr.-Friedrichs-Straße 25
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Kirchennachrichten
■ Evangelisch – lutherisches Kirchspiel Dippoldiswalde – Schmiedeberg
www.kirche-dw.de
■ Gottesdienste und Veranstaltungen
in der Weihnachtszeit:
•
Mittwoch, 24. Dezember (Heiliger Abend)
• 14.30 Uhr: Sadisdorf, Christvesper mit Krippenspiel
• 14.30 Uhr: Reichstädt, Christvesper mit
Krippenspiel
• 14.30 Uhr: Dippoldiswalde, Christvesper
mit Krippenspiel
• 15.00 Uhr: Schmiedeberg, Christvesper mit
Krippenspiel
• 16.00 Uhr: Kipsdorf, Christvesper
• 16.00 Uhr: Reichstädt, Christvesper mit
Krippenspiel
• 16.00 Uhr: Dippoldiswalde, Christvesper
mit Krippenspiel
• 17.00 Uhr: Hennersdorf, Christvesper mit
Krippenspiel
• 17.30 Uhr: Dippoldiswalde, Christvesper
mit Krippenspiel
• 18.00 Uhr: Reichstädt, Andacht an der Kahlen Höhe
•
Dienstag, 6. Januar (Epiphanias)
• 19.30 Uhr: Sadisdorf, Andacht zu Epiphanias
Sonntag, 11. Januar (1. Sonntag nach
Epiphanias)
• 9.00 Uhr: Reichstädt, Gottesdienst mit
Abendmahl, Kindergottesdienst
lagen und sonstige
Sonntag, 4. Januar (Sonntag nach Neujahr)
• 10.15 Uhr: Dippoldiswalde, Gottesdienst
mit Abendmahl und Kindergottesdienst
• 10.00 Uhr: Schmiedeberg, Gottesdienst mit
Kindergottesdienst
Anzeigen, Werbebei-
Donnerstag, 1. Januar (Neujahr)
• 14.00 Uhr: Hennersdorf, Andacht zur Jahreslosung
[email protected]
Mittwoch, 31. Dezember (Silvester)
• 15.30 Uhr: Reichstädt, Gottesdienst
• 16.00 Uhr: Schmiedeberg, Gottesdienst
• 17.00 Uhr: Dippoldiswalde, Gottesdienst
mit Abendmahl
Glaubenskurs ab Januar 2015: Ab Januar
2015 wird es in Dippoldiswalde wieder einen
Glaubenskurs geben. Wir werden uns wieder
gemeinsam auf die Reise machen, um den Glauben zu entdecken. Diesmal werden wir ausschließlich die Bibel zugrunde legen und versuchen, gemeinsam einen Überblick zu bekommen – von der Schöpfung der Welt im 1. Buch
Mose bis zur Offenbarung des Johannes. Es sind
keinerlei Vorkenntnisse notwendig – es braucht
nur die Lust am gemeinsamen Gespräch und die
Neugier auf das, was Gottes Wort enthält – und
uns Heutigen zu sagen hat. Die Abende werden
montags, von 19.30 Uhr bis ca. 21.30 Uhr stattfinden. Erster Abend: Montag, 19. Januar 2015,
19.30 Uhr, Gemeindehaus Dippoldiswalde. Geplant sind etwa 10-15 Abende – bis zum Sommer.
Anmeldungen ab sofort – im Pfarrbüro
Dippoldiswalde, Tel.: 03504 – 614182
oder bei Pfr. Schurig, 03504 - 619450.
Anzeigen
Verlag & Druck KG
Sonntag, 28. Dezember (Sonntag nach
Weihnachten)
• 10.15 Uhr: Dippoldiswalde, Gottesdienst mit
Abendmahl, Kindergottesdienst
• 16.30 Uhr: Hennersdorf, musikalischer Gottesdienst mit dem Gesangverein Hennersdorf
Frauendienste / Seniorenkreise /
Bibelstunden in der Region:
• Dippoldiswalde: Mittwoch, 21. Januar,
14.00 Uhr Gemeindehaus
• Reichstädt: Mittwoch, 14. Januar, 15.00 Uhr
Gasthof Linden
• Ulberndorf: Mittwoch, 21. Januar, 17.00
Uhr bei Familie Kunze
Sonntag, 25. Januar (Letzter Sonntag nach
Epiphanias)
• 10.00 Uhr: Sadisdorf, Gottesdienst mit Abendmahl und Kindergottesdienst
• 10.15 Uhr: Dippoldiswalde, Morgenandacht
• 18.00 Uhr: Dippoldiswalde, Gottesdienst
mit der Gospelnight aus Dresden und dem
Gospelchor Silver Mine aus Dippoldiswalde
03722/50 50 90
Freitag, 26. Dezember (2. Christtag)
• 9.00 Uhr: Reichstädt, Gottesdienst
• 10.00 Uhr: Sadisdorf, Gottesdienst mit Kindergottesdienst
• 10.15 Uhr: Dippoldiswalde, Gottesdienst
mit Abendmahl und Kindergottesdienst
Sonntag, 18. Januar (2. nach Epiphanias)
• 10.00 Uhr: Kipsdorf, Gottesdienst mit
Abendmahl
• 10.15 Uhr: Dippoldiswalde, Allianzgottesdienst gemeinsam mit der freikirchl. Gemeinde, Kindergottesdienst
Druckanfragen:
Donnerstag, 25.12. (1. Christtag)
• 10.15 Uhr: Dippoldiswalde, Gottesdienst
zum Christfest mit Abendmahl
10.00 Uhr: Schmiedeberg, Allianzgottesdienst im Kings mit der sächsischen Posaunenmission
10.15 Uhr: Dippoldiswalde, Gottesdienst
mit Abendmahl und Kindergottesdienst
Anzeigen
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Kirchennachrichten
■ Gottesdienste in Seifersdorf Monat Januar 2015
01. Januar 2015 (Neujahr)
10.00 Uhr Gemeinsamer Gottesdienst in Oelsa
Sonntag, 04.01.2015
9.oo Uhr Gottesdienst mit Heiligem Abendmahl in der Kirchenscheune
Seifersdorf
Sonntag, 11.01.2015
9.30 Uhr Familiengottesdienst für Seifersdorf, Oelsa und Rabenau
in Rabenau
Verlag & Druck KG
Anzeigentelefon:
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03722/50 50 90
Sonntag, 18.01.2015
10.30 Uhr Gottesdienst mit Heiligem Abendmahl in der Kirchenscheune
Seifersdorf
Sonntag, 25.01.2015
9.00 Uhr Gottesdienst in der Kirchenscheune Seifersdorf
Am 09.01.2015, 19.30 Uhr – Freitags-Andacht in der
Kirchenscheune Seifersdorf