Ausgabe Dezember 2014 Nr. 112
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Ausgabe Dezember 2014 Nr. 112
Ausgabe: 12 Erscheinungstag: 20. Dezember 2014 Amtsblatt der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde www.dippoldiswalde.de ISSN 1861-9096 – Nummer 112 www.dippolds-bote.de Liebe Bürgerinnen und Bürger, wir alle freuen uns auf Weihnachten. Wir erinnern uns an unsere Kinderzeit, an die einen oder anderen Gaben, an die Vorfreude auf die Bescherung, an funkelnde Kerzen, an schöne Feiern in besinnlicher Atmosphäre. Doch es sollte nicht nur äußerlich hell und warm werden, sondern auch in unseren Herzen. Die Weihnachtszeit bietet dazu eine gute Gelegenheit. In diesen Tagen, in denen sich das Jahr dem Ende neigt, bietet sich auch die Möglichkeit, inne zu halten und einen Blick auf das vergangene Jahr zu werfen. Gerne nehme ich diesen Weihnachtsgruß zum Anlass, um den Menschen danke zu sagen, die in sozialen Einrichtungen, in den Kirchgemeinden oder in Vereinen, sei es auf sportlichem oder auf kulturellem Gebiet, ehrenamtlich ihre Freizeit und ihre Persönlichkeit eingebracht haben. Bitte führen Sie Ihre Tätigkeit auch im neuen Jahr mit demselben Schwung und Elan aus, wie Sie das im Jahre 2014 getan haben. Ich möchte mich auch bei allen bedanken, die in kommunalen Gremien, in der Verwaltung oder aus eigener Initiative örtliche Aufgaben wahrgenommen haben und für ihre Mitbürger da waren, wenn sie gebraucht wurden. Die bevorstehenden Feiertage sollen Ihnen viel Freude und Zeit dafür bringen, sich wieder auf das Wesentliche zu besinnen und Kraft für das neue Jahr zu tanken. In diesem Sinne wünsche ich allen Bürgerinnen und Bürgern ein friedliches und segensreiches Weihnachtsfest sowie für das neue Jahr Gesundheit, Frieden und Ihr ganz persönliches Glück. Herzliche Grüße – Ihr Jens Peter 20. Dezember 2014 Seite 2 ■ Wichtige Rufnummern ■ Schulen • ■ Kindertagesstätten Freie Träger Grundschule Schmiedeberg . . . . . . . . . . . . . 03504 694150 E-Mail: [email protected] • • Grundschule Dippoldiswalde . . . . . . . . . . . .03504 612445 OT Reichstädt, E-Mail: [email protected] Evangelischer Kindergarten „Schlossspatzen“ OT Reichstädt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 03504 612480 E-Mail: [email protected] • • Grundschule Seifersdorf . . . . . . . . . . . . . . . . .03504 612487 E-Mail: [email protected] DRK-Kindertagesstätte „Märchenland“ Dippoldiswalde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 03504 612412 E-Mail: [email protected] • Oberschule Schmiedeberg . . . . . . . . . . . . . . . 035052 64289 E-Mail: [email protected] • DRK-Kindertagesstätte „Paulsdorfer Wasserflöhe“ OT Paulsdorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 03504 613386 E-Mail: [email protected] • Oberschule Dippoldiswalde . . 03504 612414 oder 6941707 E-Mail: [email protected] • Elterninitiative „Sonnenschein“ e.V. OT Reinholdshain . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 03504 612486 E-Mail: [email protected] • Förderschulzentrum „Oberes Osterzgebirge“ Reinholdshain . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 03504 619623 E-Mail: [email protected] • „Zwergenland“ OT Reinholdshain . . . . . . . . . . 03504 620709 oder 03504 690047 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fax: 03504 6949209 • Gymnasium „Glück Auf“ Dippoldiswalde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 03504 612501 oder 612430 E-Mail: [email protected] • • • • Berufliches Schulzentrum „Otto Lilienthal“ Freital-Dippoldiswalde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 03501 649630 E-Mail: [email protected] Volkshochschule Sächsische Schweiz-Osterzgebirge e.V. Außenstelle Dippoldiswalde . . . . . . . . . . . . . . . 03501 710990 E-Mail: [email protected] Kunst- und Musikschule Dippoldiswalde e.V. Dippoldiswalde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 03504 7389717 E-Mail: [email protected] Dippser Harmonika Musikschule Dippoldiswalde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 03504 618387 E-Mail [email protected] ■ Kindertagesstätten • „Spatzennest“ Schmiedeberg . . . . . . . . . . . . 035052 18915 E-Mail: [email protected] • „Pusteblume“ Obercarsdorf . . . . . . . . . . . . . . 035052 18827 E-Mail: [email protected] • „Knirpsenstadt“ Hennersdorf . . . . . . . . . . . . 035052 67145 E-Mail: [email protected] • „Berreuther Rasselbande“ . . . . . . . . . . . . . . .03504 614129 E-Mail: [email protected] • „Spatzennest“ OT Oberhäslich . . . . . . . . . . . . 03504 612006 E-Mail: [email protected] • „Gänseblümchen“ OT Seifersdorf . . . . . . . . . . 03504 612487 E-Mail: [email protected] • Hort „Bunte Rappelkiste“ . . . . . . . . . . . . . . . . 03504 610396 OT Reichstädt E-Mail: [email protected] • Schulhort Grundschule Seifersdorf . . . . . . . 03504 612487 E-Mail: [email protected] • Hort Schmiedeberg Schulstandort Obercarsdorf . . . . . . . . . . . . . . . 03504 6941571 E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected], www.kita-zwergenland.com • • Heilpädagogische Kindertagesstätte „Die Glückskäfer“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 03504 625910 Lebenshilfe Pirna-Sebnitz-Freital e.V. Dippoldiswalde E-Mail: [email protected] Ganztagsbetreuungseinrichtung für Lernbehinderte Obercarsdorf des ASB Arbeiter-Samariter-Bundes Königstein/ Pirna e.V. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 03504 612688 ■ Kindertagespflegestellen • • • • • • • • • • • Nicole Heber, OT Seifersdorf . . . . . . . . . . . . . . . . . 03504 614067 E-Mail: [email protected] Marina Strzebin, OT Seifersdorf . . . . . . . . . . . . . . 03504 615300 Mariana Wehner, Dippoldiswalde . . . . . . . . . . . . 03504 613553 E-Mail: [email protected] Kathleen Schrader, OT Elend, . . . . . . . . . . . . . . . 03504 618760 E-Mail: [email protected] Marina Liebisch, OT Reinholdshain, . . . . . . . . . . . 03504 617860 E-Mail: [email protected] Jana Läntzsch, OT Seifersdorf . . . . . . . . . . . . . . . . 0174 6271662 E-Mail: [email protected] Anett Jahn, OT Elend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 03504-6946027 bzw. über Handy . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0170-9858603 E-Mail: [email protected] Heidemarie Pester, OT Sadisdorf . . . . . . . . . . . . . 035052 29264 Lysann Schilke, OT Schmiedeberg, . . . . . . . . . . . 035052 29450 E-Mail: [email protected] Michaela Preckel, OT Obercarsdorf, . . . . . . . . . . 03504 694284 E-Mai: [email protected] Kindertagespflegestelle Hoppelhasen tagsüber ab sofort unter der Tel.-Nr.: 03504-6946027 bzw. Anett Jahn über Handy 0170-9858603 erreichbar. ■ Sonstige Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Bürgerbüro des Landratsamtes in Dippoldiswalde Weißeritzstraße 7, 01744 Dippoldiswalde, Tel.: 03501 5151140 Öffnungszeiten: Montag von 8.00–16.00 Uhr, Mittwoch und Freitag 8.00–13.00 Uhr, Dienstag und Donnerstag von 8.00–18.00 Uhr www.landratsamt-pirna.de Deutscher Kinderschutzbund KV Sächsische Schweiz-Osterzgebirge e.V. – Familienzentrum Weißeritzstraße 30, 01744 Dippoldiswald, Tel. 03504/600960 E-Mail: [email protected] C M Y K C M Y K 20. 20142014 vomDezember 20. Dezember Dippolds Bote ■ Wichtige Rufnummern ■ Bibliotheken ■ Dippoldiswalde . . . . . . . . . . . . . . . . . .03504 614795 E-Mail: [email protected] Dienstag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10.00–18.00 Uhr Mittwoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13.00–18.00 Uhr Freitag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13.00–18.00 Uhr Montag/Donnerstag . . . . . . . . . . . . . . . .geschlossen ■ Schmiedeberg . . . . . . . . . . . . . . . . . .035052 29426 E-Mail: [email protected] Montag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13.00–16.00 Uhr Donnerstag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15.00–18.00 Uhr ■ Museen ■ Lohgerber Stadt- und Kreismuseum Telefon/Fax: 03504-612418, E-Mail: [email protected] November bis Februar: Dienstag bis Sonntag und Feiertag: . . . .10.00–17.00 Uhr 1. Januar: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13.00–17.00 Uhr Montags sowie am 24. und 31. Dezember geschlossen März bis Oktober: Dienstag bis Freitag: . . . . . . . . . . . . . . . .10.00–17.00 Uhr Samstag, Sonntag, Feiertag: . . . . . . . . . .13.00–17.00 Uhr Montag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .geschlossen ■ Schulmuseum Schmiedeberg Donnerstag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15.00–17.00 Uhr ■ Kulturzentrum Parksäle Dr.-Friedrichs-Straße 25, 01744 Dippoldiswalde Telefon 03504 612448, [email protected] Montag bis Mittwoch . . . . . . . . . . . . . . . 09:00–16:00 Uhr Donnerstag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 09:00–18:00 Uhr ■ Havariedienste ■ ENSO-Netz GmbH Gasstörung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0351 50178880 Stromstörung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0351 50178881 Service-Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0800 0320010 (kostenfrei) ■ Störungsrufnummern Erdgas . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0351 50178880 Strom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0351 50178881 Wasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 035202/510421 Abwasser: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 03504/644518 ■ Notrufnummern Polizei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .110 Rettungsdienst/Feuerwehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .112 Rettungsleitstelle/Krankentransport . . . . . . . . .03504 19222 Kassenärztlicher Bereitschaftsdienst . . . . . . . . . . . . .116 117 C M Y K Seite 3 ■ Postanschrift Markt 2 | 01744 Dippoldiswalde Tel.: 03504 64990 | Fax: 03504 613311 E-Mail: [email protected] Internet: www.dippoldiswalde.de Außenstelle Rathaus (Besucheranschrift) – Fachbereich Finanzund Bauverwaltung Dr. Friedrichs-Straße 25 a ■ Öffnungszeiten Montag bis Freitag Dienstag Donnerstag 09.00–12.00 Uhr 14.00–16.00 Uhr 14.00–18.00 Uhr ■ Kassenöffnungszeiten: Dienstag 09:00–12:00 Uhr und 14.00–16.00 Uhr Donnerstag 09:00–12:00 Uhr und 14.00–18.00 Uhr (Außenstelle Rathaus) ■ Sprechstunde des Oberbürgermeisters nach telefonischer Voranmeldung Dienstag 10.00–12.00 Uhr und 14.00–16.00 Uhr Donnerstag 14.00–18.00 Uhr ■ Bürgerbüro/Einwohnermeldeamt Schmiedeberg (Besucheranschrift) Pöbeltalstraße 1 ■ Öffnungszeiten Dienstag, Donnerstag, Freitag Dienstag Donnerstag 09.00–12.00 Uhr 13.00–16.00 Uhr 13.00–18.00 Uhr ■ Die Termine des Dippolds Bote für das 1. Halbjahr 2015 Redaktionsschluss Erscheinungstag Januar 20.01.2015 30.01.2015 Februar 17.02.2015 27.02.2015 März 17.03.2015 27.03.2015 April 14.04.2015 24.04.2015 Mai 19.05.2015 29.05.2015 Juni 16.06.2015 26.06.2015 Juli 21.07.2015 31.07.2015 Impressum: Amts- und Mitteilungsblatt „Dippolds Bote“ der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde Herausgeber: Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde, Herr J. Peter. Verantwortlich für den amtlichen Teil: Oberbürgermeister. Verantwortlich für den nichtamtlichen Teil: Oberbürgermeister bzw. die Leiter der zeichnenden Einrichtungen bzw. Verbände. Lokales, Vereine, Veranstaltungen: Verlag. Verantwortlich im Sinne des Presserechts sind die Textbzw. Bildautoren. Verantwortlich für Redaktion, Satz, Druck, Anzeigen, Vertrieb: Riedel-Verlag & Druck KG, Heinrich-HeineStr.13a, 09247 Chemnitz, Tel.: 03722 5050 90, Fax: 03722 50 50 920, E-Mail: [email protected], Verlagsleitung: Hannes Riedel. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Herr Reinhard Riedel. Es gelten die AGB der Riedel-Verlag & Druck KG. Vom Verlag beauftragtes Vertriebsunternehmen: Medienvertrieb Dresden - Reklamationstelefon: 0351 - 48642078. Es gelten die AGB Verteilunternehmens. Beachten Sie bitte die zusätzlichen Auslagestellen. Dippolds Bote erscheint monatlich kostenfrei für alle Haushalte in den Grenzen der Großen Kreisstadt. Ihre Beiträge schicken Sie bitte an: [email protected], Telefon 03504/6499121. Wir bitten zu beachten, dass alle Beiträge, die später in der Stadtverwaltung eingehen, nicht mehr für dieses Amtsblatt berücksichtigt werden. Nächster Erscheinungstermin Amtsblatt: 30.01.2015 Redaktionsschluss: 20.01.2015 20. Dezember 2014 Seite 4 Informationen aus dem Amt Abfall-Termine Hinweis: Die Abfallbehälter/Gelbe Säcke sind zum Entsorgungstermin bis 6.00 Uhr zur Abholung bereit zu stellen. Dippoldiswalde und Ortsteile Berreuth, Malter, Paulsdorf, Reichstädt, Seifersdorf Restabfall Gelbe Säcke Biotonne Papier 02.01. 20.12. 20.12. 30.12. 15.01. 05.01. 05.01. 27.01. 29.01. 12.01. 19.01. 26.01. Becker Umweltdienste GmbH Betriebsstätte Freital, Sachsenplatz 3, 01705 Freital, Telefon 035164400-0 Betriebsstätte Schmiedeberg, Altenberger Str. 71 b, 01744 Dippoldiswalde, Telefon 035052 229-0 Die, Do 14.00 – 18.00 Uhr Nur Ortsteile Elend, Oberhäslich, Reinberg, Reinholdshain, Ulberndorf Restabfall Gelbe Säcke Biotonne Papier 02.01. 20.12. 20.12. 02.01. 15.01. 05.01. 05.01. 29.01. 29.01 12.01. 19.01. 26.01. Schmiedeberg, Dönschten, Schönfeld, Ammelsdorf, Obercarsdorf, Hennersdorf, Sadisdorf, Naundorf, Niederpöbel Restabfall Gelbe Säcke Biotonne Papier 22.12. 23.12. 02.01. 19.12. 06.01. 13.01. 15.01. 16.01. ■ Ansprechpartner: Zweckverband Abfallwirtschaft Oberes Elbtal (ZAOE) Meißner Straße 151 a 01445 Radebeul Service-Telefon: 0351 40404-50, Fax: 0351 40404-350 E-Mail: [email protected] Internet: www.zaoe.de 20.01. 27.01. 29.01. Wertstoffhof Dippoldiswalde, Alte Dresdner Straße (Tel. 0180 5033445) Mo, Mi, Fr 13.00 – 18.00 Uhr Sa 8.00 – 12.00 Uhr Restmüllsäcke erhalten Sie im Bürgerbüro Dippoldiswalde, Markt 2, 01744 Dippoldiswalde sowie im Bürgerbüro Schmiedeberg, Pöbeltalstraße 1, Ortsteil Schmiedeberg, für 3,50 Euro pro Stück. Informationen aus der Stadtverwaltung und den kommunalen Einrichtungen ■ Abwasserbetrieb Dippoldiswalde Die Geschäftsstelle, Hauptstraße 14 a, 01744 Dippoldiswalde ist in der Zeit vom 22.12.2014 bis 05.01.2015 nicht besetzt. Sirenen im Landkreis und ihre Bedeutung • • • Oh Tannenbaum… Seit dem ersten Advent schmückt das Foyer des Dippser Rathauses ein wunderschönes Weihnachtsbäumchen. Ein großes Dankeschön an die Baumschule Andreas Meile aus Reinholdshain, die uns diese wohlgewachsene Nordmanntanne schenkte. Signalprobe: 1 Ton von 12 Sekunden Dauer Feueralarm: 3 Töne von je 12 Sekunden Dauer mit 12 Sekunden Pause Sandra Heger, Bürgerbüro Warnung vor Gefahr: einminütiger Heulton (6 Töne von jeweils 5 Sekunden Dauer und 5 Sekunden Pause) --> Schalten Sie Ihr Rundfunkgerät ein und achten Sie auf Durchsagen Am 02.01.2015 bleibt die Stadtverwaltung für den BesuWeitere Informationen unter http://www.dippoldiswalde.de/pages/ aktuelles/wetterwarnungen.php Information zur Entsorgung von Weihnachtsbäumen Die Weihnachtsfeiertage sind vorüber und es stellt sich wieder die Frage: „Wohin mit dem Weihnachtsbaum?“ Grundsätzlich ist hier zu beachten, Weihnachtsbäume gehören zu den Pflanzenabfällen. Somit sind Weihnachtsbäume, wie alle anderen Pflanzenabfälle auch, vorrangig zu kompostieren oder über die Biotonne zu entsorgen. Der Zweckverband Abfallwirtschaft bietet eine kostenfreie Annahme der Weihnachtsbäume auf den Wertstoffhöfen und zusätzlich auf diversen Sammelplätzen an. Die Termine entnehmen Sie dem Abfallkalender 2015. Ein verbrennen der Weihnachtsbäume ist abfallrechtlich verboten. Sachgebiet Ordnung und Sicherheit cherverkehr geschlossen. Das Bürgerbüro in der Außenstelle Schmiedeberg bleibt aus gesundheitlichen Gründen im Januar 2015 geschlossen. Wäscherolle im Ortsteil Naundorf Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde hat in seiner Sitzung am 03.12.2014 beschlossen, die Einrichtung „Wäscherolle“ im OT Naundorf zum 28.02.2015 zu schließen. Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger um Kenntnisnahme und Beachtung. Aktuelle Übersichten über die Verkehrseinschränkungen in der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde und den Ortsteilen finden Sie unter http://www.dippoldiswalde.de/pages/ aktuelles/verkehrsinfo.php C M Y K C M Y K 20. Dezember 2014 Seite 5 Informationen aus der Stadtverwaltung und den kommunalen Einrichtungen Verkaufsoffene Sonntage 2015 Auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 Gesetz über die Ladenöffnungszeiten im Freistaat Sachsen und zur Änderung des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen kann die Stadt eine Verordnung über verkaufsoffene Sonntage erlassen. Diese Verordnung regelt abweichend von § 3 Abs. 2 SächsLadÖffG die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an verkaufsoffenen Sonntagen. Die Gemeinde wird ermächtigt an bis zu vier Sonntagen Öffnungen zwischen 12.00 und 18.00 Uhr per Rechtsverordnung zu genehmigen. Durch die Verwaltung wird zur Aufnahme in den Beschluss 31. Mai (Stadtfestsonntag), 6. Dezember und 13. Dezember 2015 (2. und 3. Adventssonntag) vorgeschlagen. Eine weitere Anfrage liegt für den 6. September 2015 (Gewerbegebietsfest Reinholdshain) vor. Da sich die oben genannte Verordnung auf das gesamte Gebiet der Großen Kreis- stadt Dippoldiswalde bezieht, sollten sich möglichst alle Ortsteile bei der Terminfindung beteiligen. Eine Öffnungspflicht entsteht nicht aus dieser Verordnung. Allerdings ist zu beachten, dass wenn ein Termin nur für einen bestimmten Bereich bzw. Ortsteil festgelegt wird, kein anderer Ortsteil Anspruch auf den Termin zu einem anderen Zeitpunkt mehr hat. Es können nur bis zu vier Sonntage vergeben werden. Verantwortliche bzw. Gewerbetreibenden von Verkaufsstellen im gesamten Stadtgebiet können ihre Anträge bis spätestens 30.01.2015 bei den Ortschaftsräten oder der Stadtverwaltung Dippoldiswalde Gewerbeamt, Markt 2, 01744 Dippoldiswalde einreichen. Wir bitten um Beachtung, dass eine weitere Genehmigung allgemeiner Öffnungszeiten an einem Sonntag außerhalb dieser Verordnung nicht erteilt werden können. Wir gratulieren Die Stadtverwaltung gratuliert den Seniorinnen und Senioren recht herzlich zum Geburtstag. Wir wünschen den Jubilaren Gesundheit und Wohlergehen. C M Y K Schwenke, Annelies Heber, Helga Hegewald, Beate Böhme, Eberhard Bachmann, Wolfgang Knothe, Hartmut Fiedler, Monika Krenkel, Angelika Albertus, Jürgen Heider, Jürgen Braune, Gerda Schulze, Klaus 70 70 70 70 70 70 70 70 70 70 70 70 19.12. 20.12. 22.12. 23.12. 29.12. 30.12. 31.12. 06.01. 14.01. 24.01. 27.01. 28.01. Sadisdorf Reichstädt Dippoldiswalde Ulberndorf Ulberndorf Paulsdorf Paulsdorf Schmiedeberg Dippoldiswalde Seifersdorf Dönschten Oberhäslich Straube, Waltraud Berndt, Günter Schirmer, Peter Joachim, Karin Grundmann-Körner, Annem Fröhlich, Wiltrud Herrmann, Klaus Fath, Annelies Schönert, Helga Nacke, Manfred Wilczynski, Klaus Arzig, Siegrun Kern, Dietmar Risse, Manfred Schneider, Helga Seifert, Monika Cetl, Gernot Göhler, Werner Saupe, Roland Richter, Konrad Zimmermann, Reiner König, Marie-Luise Barthel, Gerhard Willeck, Günter Nacke, Marita Hillmann, Günter Börner, Erhard Rennhack, Erika Jahn, Manfred Krebs, Rudolf 75 75 75 75 75 75 75 75 75 75 75 75 75 75 75 75 75 75 75 75 75 75 75 75 75 75 75 75 19.12. 21.12. 24.12. 27.12. 29.12. 30.12. 30.12. 03.01. 03.01. 04.01. 05.01. 11.01. 14.01. 14.01. 15.01. 15.01. 15.01. 16.01. 17.01. 18.01. 20.01. 20.01. 22.01. 26.01. 27.01. 27.01. 28.01. 28.01. Dippoldiswalde Schmiedeberg Hennersdorf Obercarsdorf Paulsdorf Ulberndorf Reinholdshain Reichstädt Malter Schmiedeberg Paulsdorf Dippoldiswalde Dippoldiswalde Schmiedeberg Naundorf Reinholdshain Reichstädt Dippoldiswalde Schmiedeberg Dippoldiswalde Obercarsdorf Dippoldiswalde Sadisdorf Dippoldiswalde Ulberndorf Reichstädt Oberhäslich Dippoldiswalde Heidl, Irmgard 80 22.12. Schmiedeberg Eichstädt, Günter 80 26.12. Seifersdorf Träger, Günther 80 26.12. Obercarsdorf Riedel, Gerda 80 29.12. Dippoldiswalde Braun, Ingeborg 80 03.01. Reichstädt Schütz, Gottfried 80 04.01. Schmiedeberg Probst, Ursula 80 05.01. Naundorf Liebscher, Günter 80 06.01. Schmiedeberg Hofmann, Eva 80 09.01. Naundorf 80 22.01. Dippoldiswalde 80 22.01. Oberhäslich Legler, Ruth 80 23.01. Obercarsdorf Werner, Siegfried 80 23.01. Dippoldiswalde Geißler, Ruth 80 29.01. Naundorf Steglich, Christa 80 29.01. Obercarsdorf Hempel, Lore 85 21.12. Dippoldiswalde Teubner, Günther 85 22.12. Schmiedeberg Pirnbaum, Ursula 85 26.12. Schmiedeberg Scheibner, Carlheinz 85 26.12. Dippoldiswalde Holfert, Elly 85 28.12. Dippoldiswalde Randau, Ursula 85 28.12. Dippoldiswalde Zwirner, Helga 85 02.01. Dippoldiswalde Büchner, Hildegard 85 15.01. Schmiedeberg Holfert, Kurt 85 20.01. Dippoldiswalde Reichel, Elsbet 85 22.01. Schönfeld Mitschke, Rudolf 85 28.01. Reinholdshain Göhler, Hildegard 90 01.01. Dippoldiswalde Reppin, Curt 90 16.01. Dippoldiswalde Köppel, Edith 95 20.01. Schmiedeberg Haase, Helene 95 22.01. Dippoldiswalde Sollten Sie keine Veröffentlichung Ihres Geburtstages im Dippolds Bote wünschen, bitten wir Sie sich an unser Einwohnermeldeamt zu wenden und eine entsprechende Übermittlungssperre zu beantragen. 20. Dezember 2014 Seite 9 Aus den Ortschaften Ammelsdorf Alle Zehne Hallo liebe Bowlingfreunde! Dippoldiswalde Wir feiern 800 Jahre und mehr! Geschichtsgeschichten über unsere neue 21-teilige Stadt im Januar zu hören Unser nächster Bowling-Treff Mittwoch, 14.01.2015, 19:00 Uhr im Schützenhaus Ammelsdorf. Alle Bowlingfreunde sind herzlich eingeladen. Sensationell, was die letzten zehn Wir wünschen allen ein schönes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch Jahre über unser Dipps und seine inzwischen integrierten 20 Nachins neue Jahr barorte alles zutage (im wahrsten Sinne des Wortes) gebracht haben! Der Verein Nun sind wir international in aller Die Ammelsdorfer e.V. Munde, zumindest in der Forschung! Zum einen sind wir länger „Dippser“ als wir dachten, zum anDippoldiswalde deren ist unsere Geschichte für die Nachwelt so bedeutungsvoll, weil sie sich wundersamer Weise origi nal und unberührt unter Tage erhalten hat! Schon kurz nach der Der Fotowettbewerb „Sommerimpressionen“ in der Dippser StattZeitung Erstbesiedlung der Waldhufeum ist abgeschlossen. Der 1. Platz geht an Frau Heike Storch aus Flöha mit 1160 kam der Reichtum! dem Foto: „Blick zum Kap Arkona auf Rügen“. Das erste große Berggeschrey hatte seinen Ursprung nicht nur in Freiberg, sondern auch hier! Die Silberfunde müssen so reichhaltig gewesen sein, dass sich blitzschnell unsere Stadt mit Handelsplatz entwickelte. Und mit ihr Gewerke, die sich länger über die Zeiten als die Bergbautätigkeit erhalten haben. So beispielsweise Töpferei und Gerberei mit ausgezeichnetem, die Brauerei mit einem gegenteiligen Ruf! Da waren Blütezeiten und Kriege. Es gibt gewagte Sagen über stadtgründende Heilige und zerstörerische Hussiten, Dippser Erfinder und Amtsesel. Großartiges aus neuer Zeit, wie die den Ort belebende Müllerschule, die selbst schon wieder Geschichte wurde oder die Talsperre, deren solide Mauer die Jahrhundertflut gehalten hat, zeugen davon. Wunderschöne Geschichten zur erstaunlichen Dippser Geschichte mit literarischem und musikalischen Anspruch, jedoch nicht mit jenem nach Vollständigkeit oder absoluter Wissenschaftlichkeit (obwohl wir die Forschung gern als Zeugen aufrufen) gibt es am 22.1.2015, 19.00 Uhr im Kleinen Parksaal Dippoldiswalde für alle Innenstädter, Stadtteildippser, alle Vereine, (großen) Schüler, Lehrer und Gäste mit Vorfreude auf die Herzlichen Glückwunsch und vielen Dank allen Einsendern der wunder800-Jahrfeier der urkundlichen Ersterwähnung (11.6.1218) unserer Stadt, schönen Bildbeiträge. Gleichzeitig möchten wir uns auch recht herzlich die es als solche ohne den eigenen und regionalen Bergbau in den Nachbei der Jury und unseren Sponsoren für die Unterstützung bedanken. Frau bardörfern nie gegeben hätte! Paula Herold sichtet Geschichte auf plauStorch hat nun das Thema für den neuen Fotowettbewerb festgelegt. Das dernde Weise, wenn es sein muss, auch mal in Mittelhochdeutsch oder LuThema lautet: "DIE FARBE BLAU". Wir rufen nun wieder alle Leser der therzeitsprache, Piers Ford spielt Instrumente aus den letzen 800 Jahren "Dippser StattZeitung" auf, Ihre Beiträge zu diesem vielfältigen Thema bis dazu und wer noch eine Idee oder Lust hat, in den nächsten drei Jahren zum 15. März 2015 an [email protected] einzuschicken. Mehr Informaunser „Großes Fest 2018“ mit zu gestalten, der sei eingeladen! Nach dem tionen zu den Teilnahmebedingungen finden Sie unter www.dippolds.info Vortrag ist eine offene Gesprächsrunde angedacht und für UnverbesserliWir wünschen allen Lesern eine besinnliche Advents- und Weihche ein abschließender nächtlicher Spaziergang zu Schloss, Kirche und nachtszeit sowie einen guten Start ins Jahr 2015. Obertorplatz, der Urzelle unserer noch heute stehenden Stadt… Neues vom Fotowettbewerb Text und Bilder: Jana Paula Herold C M Y K 20. Dezember 2014 Seite 10 Aus den Ortschaften Hennersdorf Rentnertreff Hennersdorf Obercarsdorf Ein großes Dankeschön Wir treffen uns am MONTAG, 05. Januar 2015 im Dorfgemeinschaftshaus. Wir, die Kinder und Erzieher Euch und Euren Familien wünsche ich frohe und gesegnete Weihnachten der Ganztagsbetreuungseinund einen guten Rutsch ins Neue Jahr. Bärbel richtung Obercarsdorf des ASB Königstein/Pirna e.V., möchten uns ganz herzlich Malter beim Bauherren, dem Landratsamt, dem ArchitekturAuf Initiative des Kultur- und büro Büschel und Partner, Heimatvereins Malter e.V. und vor allem Herrn Dehnert und des Ortschaftsrates wurden die Herrn Spindler, und bei allen letzten schönen Herbsttage gebeteiligten Gewerken, wie nutzt, um die Sanierungsarbeiten Gerüstbau Bindig, Dacham Fledermausdomizil in Malter deckerarbeiten Börner, Zimmerarbeiten Kliemt, Mauer- und Putzarbeiten Reiabzuschließen. Das alte Trafohchel, Tischlerarbeiten Schiffel, Malerarbeiten Herzog, den Natursteinarbeiten aus erstrahlt nun mit einer neu Wachsmuth und den Blitzschutzarbeiten Blitz AS bedanken. An unserem Hortgestalteten Fassade und wird gebäude wurden das Dach neu gedeckt und viele Balken und Dielen erneuert. hoffentlich bald wieder FlederDie Dachetage erhielt neue Fenster und die Außenfassade bekam einen neuen mäuse, Kauze und andere Vögel Anstrich. Neu gemalert wurden auch der Flur und einige Zimmerwände. Ein anziehen. großes Dankeschön geht auch an die Grundschule Schmiedeberg, die uns Unter Regie des Kultur- und Heiwährend der Bauphase die Hortzimmer zur Verfügung gestellt hat. matvereins konnten ortsansässiErzieherteam der GTB Obercarsdorf des ge Unternehmer für die RenovieASB Königstein/Pirna e.V. im Namen der Kinder rung gewonnen werden. Einen Teil ihrer Arbeitsleistungen wurde mit Mitteln des Vereins und des Ortschaftsratsbudgets finanziert. Den anderen Teil gewährten die Unternehmen als Sponsorleistung. Unser besonderer Dank dafür gilt: Herrn Andreas Liebscher vom Bauunternehmen A. Liebscher, Herrn Mike Glöß vom Gerüstbau Oertel Freital und der Künstlerin Frau Elisabeth Richter aus Seifersdorf für die künstlerische Gestaltung der Fassade. Dagmar Henning-Hesse vom Kultur- und Heimatverein Malter und Claudia Glöß vom Ortschaftsrat Obercarsdorf In Obercarsdorf funkt`s bald gewaltig - und das über alle Köpfe hinweg. Mit großem Erstaunen, und den damit verbundenen offenen Fragen, nahmen zahlreiche Bürgerinnen und Bürger von Obercarsdorf, die Nachricht über die Errichtung eines Funksendemastens durch die Deutsche Funkturm GmbH entgegen. Die geplante Baumaßnahme soll direkt im Dorf, mit unmittelbarer Nähe zu zahlreichen Wohnhäusern, einem Landschaftsschutzgebiet sowie zwei Schulen und einer Kindertagesstätte realisiert werden. Natürlich wird überall im ländlichen Raum ein schneller Internetanschluss gefordert, so können funkbasierte Lösungen zwar dazu beitragen, aktuelle Versorgungsdefizite zu beheben, stellen aber aus Kapazitätsgründen keine zukunftsfähige Alternative für die Breitbandversorgung der Haushalte dar. Der primäre Hintergrund, und da sind sich die betroffenen Einwohner von Obercarsdorf einig, ist nicht in erster Linie etwa das schnellere Internet sondern die daraus resultierende „hohe kommerzielle Sichtweise“ der Betreiber solcher Hochfrequenzanlagen. Doch die stark gesundheitsgefährdenden Auswirkungen der Hochfrequenz-Technologie verschwinden dabei nicht. „ Oder wer käme schon auf die Idee, sich als Spaß an der Freude 24 Stunden röntgen zu lassen.“ Im Gegenteil: Strategie bei der Errichtung solcher Anlagen ist es, bekannte Gesundheitsgefahren zu verharmlosen. Das heißt: entsprechende Grenzwerte und Gutachten werden bewusst heruntergespielt und sind nichts weiter wie eine arglistige Täuschung der Bevölkerung. Auch ist da- von auszugehen, dass umweltrechtliche Belange mit unsensiblen Mitteln außer Kraft gesetzt werden, um ein zügiges Genehmigungsverfahren durchzusetzen. Es sollte daher die elementare Aufgabe und Pflicht von Landes- und Kommunalpolitik sein, nicht vorrangig die Interessen wirtschaftlicher Telekommunikationsunternehmen und Einnahme orientierter Privatpersonen, die Flächen in Nähe von Wohngebieten zur Verfügung stellen, zu vertreten, sondern die Bevölkerung und insbesondere unsere Kinder vor gesundheitlichen Schäden, aber auch vor Schäden am Eigentum, d.h. Wertminderung, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu schützen. In diesem Zusammenhang sind die Einwohner von Obercarsdorf bereit, mit allen Beteiligten über eine alternative Standortänderung zu beraten, aber besser noch konstruktive Lösungen für eine zukunftsfähige Breitbandversorgung zu finden, die verantwortungsvoll sind und den Gesundheitsschutz ernst nehmen. Bleibt also die Frage offen, was den Obercarsdorfer Bürgerinnen und Bürgern in Zukunft mehr Kopfschmerzen bereitet: Das verloren gegangene Vertrauen in die Politik und Ihren „gewählten Volksvertretern“ vor Ort oder die potenziellen Nebenwirkungen elektromagnetischer Strahlung. Bürgerinitiative Obercarsdorf „Strahlentherapie? - Nein Danke!“ C M Y K C M Y K 20. Dezember 2014 Seite 11 Aus den Ortschaften Reichstädt Schmiedeberg Wintersonnenwende an der „Kahlen Höhe“ Tanzkreis Schmiedeberg feierte Tanzfest Weihnachten steht vor der Tür. Wie in jedem Jahr wird dieses Fest in der dunkelsten Zeit des Jahres von vielen großen und kleinen Leuten sehnsüchtig erwartet, aus den unterschiedlichsten Gründen. Diese Zeit, in der es kaum Licht gibt, ist von Geheimnissen umwoben. In früheren Zeiten hat die Menschen am meisten die Frage bewegt, ob das Licht denn wiederkommen wird. Wir heutezutage sind da ziemlich sicher. Dennoch lassen wir uns gern von den alten Geschichten und Bräuchen einweben. Einer dieser Bräuche ist es, uns einen wunderschön geschmückten Weihnachtsbaum in die Stube zu stellen. An manchem Baum werden süße Naschereien hängen. Damit können wir die Tiere des Waldes kaum erfreuen – aber mit Möhren, Rüben, Heu, Körner, Äpfeln … Machen wir uns also zur Wintersonnenwende auf den Weg in den Wald, um den Tieren einen Weihnachtsbaum zu schmücken. Unterwegs und am Feuer wird es Geschichten, Kinderpunsch und Glühwein geben. Alle großen und kleinen Leute sind herzlich willkommen. Wer mitkommen möchte, muss kein Geld, aber Leckereien für die Tiere mitbringen. Treffpunkt: Sonntag, 21. Dezember 2014, 13.30 Uhr in Reichstädt an der Windmühle. Auf einen schönen Nachmittag im Winterwald mit Ihnen und Euch freut sich Anja Graul – Infos: 03504 – 6292778 Am 16. November 2014 feierten wir mit unseren Angehörigen, Freunden und Gästen unser zweites Tanzfest in dem wunderschönen Saal des Martin-Luther-King-Hauses. Alle Tänzerinnen und Tänzer haben dazu beigetragen, dass dieser Nachmittag für alle ein besonderes Erlebnis war. Es wurden Tische gestellt und eingedeckt, und das Büfett aufgebaut. Sadisdorf Ein ruhiges und beschauliches Weihnachtsfest, sowie einen frohen und gesunden Start ins Jahr 2015, wünscht allen Sadisdorfern der Ortschaftsrat. Wir hoffen für Sie und für uns, dass auch im neuen Jahr ein gemeinschaftliches Miteinander unser Dorfleben bereichert. Übrigens ist es wieder eine Pracht, unser kleines „Las Vegas“ auf der Siedlung zu betrachten und es ist auf alle Fälle einen Spaziergang wert. Unser Neujahrsgruß ist: „Gönne dir einen Augenblick der Ruhe und du begreifst, wie närrisch du herumgehastet bist.“ Lao Tse ■ Sadisdorfer Termine zum Jahresanfang: 20.02.15 – Einwohnerversammlung, „Alte Schäferei“ Schmiedeberg Physikwettbewerb Oberschule Jedes Schuljahr bieten die Fachberater für Physik in Sachsen einen Vergleichstest für die Schüler der 7. Klasse an. Dabei können die Schüler ihre physikalischen Kenntnisse aus dem 6.Schuljahr unter Beweis stellen. In diesem Jahr durften Björn Barth und Lukas Funke eine Urkunde und einen Sachpreis vom Fachberater Mattias Roßner entgegen nehmen, da sie zu den 5 besten von über 800 teilnehmenden Schülern gehörten. Herzlichen Glückwunsch! C M Y K Die liebevoll vorbereitete und angebrachte Dekoration machte aus jedem Tisch ein richtiges Schmuckstück. Rasch füllte sich dann das Büfett mit verschiedenen süßen und herzhaften Leckereien und Getränken, so dass für jeden Geschmack etwas dabei war. Inzwischen waren fast alle Plätze belegt und das Fest konnte beginnen. Zum Auftakt tanzten wir mit Begeisterung, aber auch Aufregung, eine Polonaise. Im weiteren Verlauf konnten wir zeigen, was wir in den 21/2 Jahren gelernt haben. Das Highlight des Nachmittages war ohne Zweifel der gelungene „Pennsylvania Square“, ein recht anspruchsvoller, aber auch interessanter und bewegter Tanz. Natürlich gab es auch für unsere Gäste mehrfach Gelegenheit zum mittanzen, was allen viel Freude gemacht hat. Eine besondere Erfahrung waren dabei die beiden Tänze im Sitzen mit ihren flotten und rhythmischen Bewegungen, die oft leichter aussehen! Bei diesem abwechslungsreichen Programm verging die Zeit wieder viel zu schnell, aber es bleibt allen, die dabei waren, die Erinnerung an einen schönen gemeinsamen Nachmittag. Ein ganz herzliches Dankeschön allen Tänzerinnen und Tänzern für die Vorbereitung und Gestaltung dieses Tages und für alle kulinarischen Beiträge! Danke dem Team des King-Hauses für alle Hilfe und Unterstützung zu diesem Fest und die genialen räumlichen Möglichkeiten zu unseren Tanzstunden. Ich bedanke mich bei meinen Tänzerinnen und Tänzern, Angehörigen, Freunden, sowie dem Dippser Tanzkreis mit seiner Leiterin Renate Stößlein für alle Hilfe, Unterstützung und Begleitung in der Zeit meiner Ausbildung und ihre Anteilnahme am Erwerb meines Zertifikates. Allen Tänzerinnen und Tänzern wünsche ich weiterhin viel Freude beim Tanzen und immer wieder ein solch gutes Miteinander in den Tanzkreisen. Gudrun Hartmann Der TanzKreis Schmiedeberg trifft sich wieder am 7.1., 14.1. und 28.1.2015, jeweils 15:45 bis 17:15 im Martin-Luther-King-Haus Rückfragen an Gudrun Hartmann: 035052 67863 20. Dezember 2014 Seite 12 Seifersdorf 171 Schuhkartons sind auf die Reise gegangen, auch in diesem Jahr haben wieder viele einen Schuhkarton voller Geschenke gepackt, für die Aktion „Weihnachten im Schuhkarton“. Allein von unserer Sammelstelle gingen 171 Päckchen auf die Reise, vorallem nach Moldawien, Bulgarien, Polen, Rumänien, Slowakei, Mongolei und in Palästinensische Gebiete.Für viele wird es das einzige Weihnachtsgeschenk sein. Allen Päckchenpackern und fleißigen Helfern möchte ich dafür danken: u.a. Den Annahmestellen: Carmen Hilbert, Frau Lehmann vom Cafe Achat, Allianz Schreiber, Maria Glöß in Dipps und Frau Hahmann und der Babtistengemeinde in Schmiedeberg.Der Untersammelstelle Heidi Brandt in Borlas, den Kindergärten in Ruppendorf, Höckendorf, Reichstädt, Reinholdshain und Seifersdorf. Der Schule und dem Hort in Obercarsdorf, der Schule in Reinholdshain und der Schule und dem Schulleiter in Seifersdorf, Herrn Teubner. Und besonders dem Hort Sei- fersdorf für das immer verläßliche bekleben vieler Kartons! Ebenso Frau Solveig Kühne und Herrn Thomas Böhme für die stete Hilfe! Und den Mitarbeitern im Dippser Rathaus für die Unterstützung bei dem Verteilen von Flyern und Plakaten. Danke auch wieder den vielen Strickern für die wunderschönen Sachen und Püppchen: u. a. Frau Baaske, Frau Großmann, Frau Haase, Frau Eheim, Frau Globig, Frau Kügler und Frau D.Böhme! Und zuletzt noch allen, die mit ihrer Zeit, Geld und liebevoll gepackten Schuhkartons Kindern ein Lachen ins Gesicht zaubern. Vielen Dank! Ihnen allen wünschen wir ein gutes, gesegnetes Jahr 2015! Anett Rosenkranz-Voigt – Sammelstelle Seifersdorf. Erste Berichte,Videos und Fotos von den Verteilerreisen, können Sie schon kurz vor Weihnachten ansehen unter: www.geschenke-der-Hoffnung.org ! Freiwillige Feuerwehr Amtliche Informationen anderer Behörden ■ Der nächste Blutspendetermin in Ihrer Nähe findet statt am Donnerstag, den 15.01.2015 zwischen 15:30 und 19:00 Uhr im GlückaufGymnasium Dippoldiswalde, Am Gymnasium 1-3. Achtung! Änderung der Abnahmezeit! Neuer Entsorger für Gelbe Säcke vom DSD beauftragt 4. Dezember. Die Duale System Deutschland GmbH, kurz DSD, hat einen neuen Entsorger beauftragt, der ab dem 1. Januar 2015 für die nächsten drei Jahre im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge die Gelben Säcke einsammeln bzw. die Gelben Tonnen entleert. Diese Aufgabe fällt nicht in den Verantwortungsbereich des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Oberes Elbtal (ZAOE). Der Verband unterstützt das DSD bei der Öffentlichkeitsarbeit. Die Kühl Entsorgung und Recycling GmbH & Co.KG mit Sitz in Heidenau ist mit der Aufgabe beauftragt. Bei Problemen bittet der ZAOE die Bürger, sich direkt an die Firma Kühl zu wenden: Kostenlose Service-Hotline 0800 / 4020040. In die Gelben Säcke bzw. Gelben Tonnen kommen nur Verpackungsabfälle aus Kunststoff (Folien, Joghurtbecher, Zahnpastatuben u. a.), Weißblech (Konservendosen, Kronverschlüsse u. a.), Aluminium (Deckel, Folien u. a.) und aus Verbundstoffen (Getränkepack u. a.). Eine Zahnbürste, eine kaputte Schüssel oder eine kaputter Kugelschreiber aus Plastik kommen in den Restabfall (schwarze Tonne). Falsch befüllte gelben Säcke/Tonnen lässt der Entsorger stehen. C M Y K C M Y K 20. Dezember 2014 Seite 13 Amtliche Informationen anderer Behörden Starke Familien gesucht! Familiäre Bereitschaftsbetreuung - ein sinnvolles Angebot für kleine Kinder in Krisensituationen Immer wieder gibt es Familien, die von ihren aktuellen Problemen derart gefordert sind, dass sie vorübergehend, oder auch für längere Zeit, ihre Kinder nicht mehr selbst verantwortungsvoll schützen und versorgen können. Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn das körperliche und seelische Wohl des Kindes bedroht ist. In diesem Fall ist es die Aufgabe der Jugendhilfe, vorübergehend die Verantwortung für das Kind zu übernehmen. Das Kind wird „In Obhut“ genommen oder kann sich selbst „In Obhut“ nehmen lassen. Die Diakonie Pirna bietet in enger Zusammenarbeit mit dem Jugendamt des Landkreises Sächsische Schweiz - Osterzgebirge bereits seit mehreren Jahren erfolgreich das Leistungsangebot „Familiäre Bereitschaftsbetreuung“ an. In der „Familiären Bereitschaftsbetreuung“ finden Kinder aus familiären Krisensituationen im Alter von null bis sechs Jahren vorübergehend Schutz und Geborgenheit. Dieses Angebot soll aufgrund fortwährender Nachfrage erweitert werden. Fachlich geschulte Betreuungseltern nehmen das bedrohte Kind in ihre Familie auf, kümmern sich um seine Nöte und begleiten es durch die Krise bis sich eine neue Lösung abzeichnet. Dabei kooperieren die Betreuungseltern eng mit den Fachkräften der Diakonie Pirna und dem Allgemeinen Sozialen Dienst im Jugendamt. Für ihre Leistungen erhalten sie eine angemessene finanzielle Unterstützung. Wenn Ihr Interesse geweckt ist, dann besuchen Sie unsere Bekanntmachung der Sächsischen Tierseuchenkasse (TSK) - Anstalt des öffentlichen Rechts - Löwenstr. 7a, 01099 Dresden „Informationsveranstaltung zur Familiären Bereitschaftsbetreuung“ am 20. Januar 2015, 19.00 Uhr im „Haus der Kinder“, 01796 Pirna, Obere Burgstraße 8 Familien, die Interesse haben und sich diese Arbeit mit den Kindern zutrauen, können sich hier unverbindlich über Einzelheiten informieren. Wir freuen uns auf Sie. Weitere Infos finden Sie auch unter www.diakonie-pirna.de. Mit Anmeldungen oder Rückfragen wenden Sie sich bitte an: ■ Frau Kopcsek Obere Burgstr.8; 01796 Pirna 03501 - 5710423 oder unter [email protected] Die Volkshochschule in Dippoldiswalde informiert – Freie Plätze! Sehr geehrte Tierbesitzer, bitte beachten Sie, dass Sie als Besitzer von ■ Skikurs Alpin - Grundkurs Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel, SüßwasserfiSo., 04.01.15, 10:00 – 15:00 Uhr (20,00 Euro). In diesem Aufbauschen und Bienen zur Meldung und Beitragszahlung bei der Sächsischen kurs wiederholen und festigen wir die Grundtechniken und erarbeiTierseuchenkasse gesetzlich verpflichtet sind. ten uns weitere Schritte zu einer sauberen Abfahrtstechnik. Kursort: Altenberg Die Meldung und Beitragszahlung für Ihren Tierbestand ist Voraussetzung ■ Fit am PC - Einsteigerkurs (mit eigenem Laptop) für eine Entschädigung im Tierseuchenfall, für die Beteiligung der Tierseu05.01. – 02.02.15, montags, 17:00 – 20:15 Uhr, 5-mal (110,00 Euro) chenkasse an den Kosten für die Tierkörperbeseitigung und für Beihilfen ■ Russisch - Grundkurs A1/2. Semester - Kleingruppenkurs im Falle der Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen. (Teilnehmer mit sehr geringen Vorkenntnissen) 06.01. – 24.03.14, dienstags, 18:00 – 20:15 Uhr, 10-mal (165,00 Euro) Meldestichtag zur Veranlagung des Tierseuchenkassenbeitrages für 2015 ist der 01.01.2015. ■ Tschechisch - Grundkurs A1/4. Semester - Kleingruppenkurs (Teilnehmer mit geringen Vorkenntnissen) 07.01. – 25.03.15, mittwochs, 16.00 – 18:20 Uhr; 10-mal (165,00 Euro) Die Meldebögen werden Ende Dezember 2014 an die uns bekannten Tierbesitzer versandt. Sollten Sie bis Anfang 2015 keinen Meldebogen erhalten ■ Polnisch - Grundkurs A1/2. Semester - Kleingruppenkurs haben, melden Sie sich bitte bei der Tierseuchenkasse. (Teilnehmer mit sehr geringen Vorkenntnissen) 07.01. – 25.03.15, mittwochs, 17:15 – 19:30 Uhr, 10-mal (165,00 Euro) Ihre Pflicht zur Meldung begründet sich auf § 23 Abs. 5 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) in ■ Tschechisch - Grundkurs A1/3. Semester - Kleingruppenkurs (Teilnehmer mit geringen Vorkenntnissen) Verbindung mit der Beitragssatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse. 08.01. – 26.03.15, donnerstags, 17:00 – 19:15 Uhr, 10-mal (165,00 Euro) Für die Meldung spielt es keine Rolle, ob die Tiere im landwirtschaftlichen ■ Italienisch - Grundkurs A1/2. Semester - (Teilnehmer mit Bereich oder zu privaten Zwecken gehalten werden. geringen Vorkenntnissen) Unabhängig von der Meldepflicht an die Tierseuchenkasse muss die Tier09.01. – 27.03.15, freitags, 17:00 – 19:15 Uhr (105,00 Euro) haltung bei dem für Sie zuständigen Veterinäramt angezeigt werden. ■ Spanisch - Grundkurs A1/2. Semester (Teilnehmer mit geringen Vorkenntnissen) Bitte unbedingt beachten: Nähere Informationen erhalten Sie über das 09.01. – 24.04.15, freitags, 17:30 – 19:45 Uhr, 12-mal (126,00 Euro) Informationsblatt, welches mit dem Meldebogen verschickt wird bzw. auf ■ Windows 8 und 8.1. - Vertiefungskurs unserer Homepage unter www.tsk-sachsen.de. 12.01. – 27.01.15, 17:00 – 20:00 Uhr, 3-mal (88,00 Euro) Auf unseren Internetseiten erhalten Sie weitere Informationen zur Meldeund Beitragspflicht, zu Leistungen der Tierseuchenkasse, sowie über die einzelnen Tiergesundheitsdienste. Zudem können Sie, als gemeldeter Tierbesitzer, Ihr Beitragskonto (gemeldeter Tierbestand der letzten 3 Jahre, erhaltene Leistungen, Befunde, entsorgte Tiere usw.) einsehen. C M Y K Sächsische Tierseuchenkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, Löwenstr. 7a, 01099 Dresden, Tel: 0351 / 80608-0, Fax: 0351 / 80608-35, EMail: [email protected] Internet: www.tsk-sachsen.de Anmeldungen: Hauptgeschäftsstelle Pirna, Geschwister-Scholl-Str. 2 (Tel.: 03501 710990) und in den Geschäftsstellen Freital, Kirchstraße 8 (0351 6413748), Neustadt, Karl-Liebknecht-Str. 2 (Tel.: 03596 604523), und natürlich über das Internet www.vhs-ssoe.de entgegen. Volkshochschule Sächsische Schweiz-Osterzgebirge e.V., [email protected], Hauptgeschäftsstelle Pirna, Geschwister-Scholl-Str. 2, 01796 Pirna, Tel.: 03501 710990, Geschäftsstelle Neustadt, Karl-Liebknecht-Str. 2, 01844 Neustadt, Tel.: 03596 604523, Geschäftsstelle Freital, Kirchstr. 8, 01705 Freital, Tel.: 0351 6413748 Dippolds Bote Seite 14 vom 20. Dezember 2014 Amtliche Bekanntmachungen Große Kreisstadt Dippoldiswalde Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ■ Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde und ihren Ortsteilen (Hundesteuersatzung – Neufassung) ab 01. Januar 2015 Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 03. März 2014 (SächsGVBl. S. 146) rechtsbereinigt mit Stand vom 01. Mai 2014 in Verbindung mit §§ 2 und 7 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418 ff., S. 2005 S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28.11.2013 (SächsGVBl. S. 822) hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde in seiner Sitzung am 03.12.2014 folgende Hundesteuersatzung als Neufassung beschlossen: ■ §1 Steuererhebung Die Stadt Dippoldiswalde erhebt eine Hundesteuer als gemeindliche Jahressteuer nach den Vorschriften dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr (Rechnungsjahr). ■ §2 Steuergegenstand (1) Der Besteuerung unterliegt das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Stadtgebiet und in den Ortsteilen der Stadt Dippoldiswalde. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass er älter als drei Monate ist. (2) Eine Hundehaltung i. S. dieser Satzung liegt vor, wenn ein Hund einer oder mehreren Personen – unabhängig davon, ob sich diese zu Vereinigungen zusammengeschlossen haben oder nicht – zugeordnet ist. Die Zuordnung gilt bei einem Haushalt stets als gegeben. Zweithund oder jeder weitere Hund i. S. dieser Satzung ist jeder Hund, der neben einem ersten Hund im selben Haushalt gleichzeitig gehalten wird. (3) Der Besteuerung unterliegt auch das Halten von gefährlichen Hunden. (4) Gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird. Eine Gefährlichkeit wird bei folgenden Hundegruppen sowie der Kreuzungen dieser Rassen untereinander vermutet: a) American Staffordshire Terrier, b) Bulltierer sowie deren Kreuzungen c) Pitbull Terrier, d) Staffordshire-Bullterrier Nicht unter Satz 2 fallen Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten oder Hunde, bei denen durch Entscheidung der jeweils zuständigen Polizeibehörde die Gefährlichkeitsvermutung widerlegt wurde. Die Vermutung der Gefährlichkeit eines Hundes dieser Gruppen kann im Einzelfall nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVDOGefHundG) vom 1. November 2000 widerlegt werden. Im Einzelfall gelten Hunde als gefährlich, a) die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen haben, b) die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder c) die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt haben und aus diesem Grund Menschen und Tiere angreifen. In Zweifelsfällen haben Steuerschuldner die Feststellung der Ungefährlichkeit eines Hundes zum Nachweis der Rasse bzw. Kreuzung zu erbringen, andernfalls gilt der Hund als gefährlicher Hund. (5) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Diensthunde von Bundes- und Landesbehörden, für Hunde im Rettungsdienst oder Katastrophenschutz, für Blindenhunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden. ■ §3 Steuerpflichtiger / Haftung (1) Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes. (2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat, um ihn seinen Zwecken oder denen seines Haushalts oder seines Betriebes dienstbar zu machen. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung aufgenommen hat sowie einen Hund auf Probe oder zum Anlernen hält und hierfür ein Zeitraum von 2 Monaten überschritten wird. (3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten. (4) Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn dieser nicht innerhalb von zwei Wochen bei der Ordnungsbehörde der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde gemeldet und bei einer von dieser Behörde bestimmten Stelle abgegeben wird. (5) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind diese Gesamtschuldner. (6) Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner. ■ §4 Entstehung der Steuerschuld Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Steuerjahr ist das Kalenderjahr, in den Fällen der Absätze 2 und 4 wird die Steuer anteilig erhoben. (2) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Folgemonats, indem ein Hund in einem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit Beginn des Folgemonats, indem der Hund 3 Monate alt wird. (3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet oder aufgegeben wird. Kann der Steuerpflichtige keinen Nachweis über den Verbleib des Hundes vorlegen, so erlischt die Steuerpflicht erst am Ende des Monats, in welchem die Abmeldung des Hundes erfolgt. (4) Wird ein Hund im Gemeindegebiet erst nach dem Beginn eines Rechnungsjahres gehalten, so entsteht keine Steuerschuld, wenn der Hund nachweisbar in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wurde. Die Steuer fällt hiernach für das Kalenderjahr anteilig an. ■ §5 Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer (1) Die Hundesteuer wird für ein Kalenderjahr als Jahressteuer – wenn die Steuerpflicht während des Kalenderjahres beginnt – für den Rest des Kalenderjahres mit Steuerbescheid festgesetzt. (2) Die Hundesteuer wird zu dem im Steuerbescheid genannten Termin fällig. Beginnt die Steuerpflicht nach § 4 Abs. 2 erst im Laufe eines Kalenderjahres, richtet sich die Fälligkeit der anteiligen Steuer nach den Bestimmungen des maßgebenden Steuerbescheides. (3) Der Bescheid behält seine Gültigkeit für die Folgejahres bis eine Neufestsetzung durch Bescheid erfolgt. (4) Endet die Steuerpflicht während eines Kalenderjahres oder tritt ein Vergünstigungstatbestand ein, so wird ein bereits ergangener Steuerbescheid geändert. Überzahlte Steuerbeträge werden erstattet oder verrechnet. ■ §6 Steuersätze (1) Der Steuersatz für das Halten von Hunden im Stadtgebiet von Dippoldiswalde un seinen Ortsteilen beträgt pro Kalenderjahr und Hund: a) für den ersten Hund . . . . . . . 70,00 Euro b) zweiten Hund . . . . . . . . . . . .105,00 Euro c) für jeden weiteren Hund . . . .140,00 Euro (2) Ein nach § 7 steuerfreier Hund bleibt bei der Feststellung der Rangfolgt außer Betracht. (3) Abweichend von Satz 1 beträgt der Steuersatz für das Halten eines und jedes weiteren gefährlichen Hundes 420,00 Euro jährlich. (4) In den Fällen des § 4 Abs. 2 und 4 ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen. ■ §7 Steuerbefreiung (1) Steuerbefreiung ist auf schriftlichen Antrag zu gewähren für: 1. Hunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gehalten werden. 2. Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, hochgradig Schwerbehinderter, Gehörloser, hochgradig Schwerhöriger, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig sind solche Personen, die einen C M Y K C M Y K Dippolds Bote vom 20. Dezember 2014 Seite 15 Amtliche Bekanntmachungen (7) Schwerbehindertenausweis i. S. des SGB IX mit dem Merkzeichen „B“, “BL“, „aG“, „G“, „GI“ oder „H“ besitzen. Zum Nachweis der Schwerbehinderung ist die Vorlage des Schwerbehindertenausweises erforderlich. Die Steuerbefreiung kann auch von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden. Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind gefährliche Hunde im Sinne von § 2 Abs. 4. Sanitäts- und Rettungshunde des DRK, des Arbeiter-Samariter-Bundes, des Malteser Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe oder des Technischen Hilfswerkes, die ausschließlich für die Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben gehalten werden. Diensthunde, die die jagdrechtlich normierte Brauchbarkeitsprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung abgelegt haben und die von den Forstbediensteten, im Privatforst angestellten Personen sowie von bestätigten Jagdaufsehern für den Jagd- und Forstdienst gehalten werden. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen, Tierheimen u. ä. Einrichtungen untergebracht sind. Herdengebrauchshunde. Als steuerbefreit gilt hierbei ein Hund pro hundert Tiere. Werden darüber hinaus weitere Hunde gehalten, sind diese steuerpflichtig. Hunden in gewerblichen Tierhandlungen. ■ §8 (2) (3) (4) (5) (6) Zwingersteuer (1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in ein von einer anerkannten Hundezüchtervereinigung geführtes Zuchtbuch eingetragen sind. (2) Als Zwingersteuer wird die doppelte Steuer für einen ersten Hund (§ 6 Abs. 1) entrichtet. Für die weiteren gehaltenen Hunde werden keine Steuern erhoben. (3) Die Vergünstigung wird nicht gewährt, wenn in den letzten drei Rechnungsjahren keine Hunde gezüchtet wurden. (4) Von der Zwingersteuer ausgenommen sind gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 4. ■ C M Y K §9 Steuerermäßigungen (1) Die Hundesteuer wird auf Antrag um die Hälfte der im § 6 dieser Satzung genannten Steuersätze ermäßigt für: 1. Ersthunde, die zur Bewachung von Grundstücken und Gebäuden benötigt werden, welche vom nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen. 2. Ausgebildete Jagdhunde, soweit die jagdrechtlich normierte Brauchbarkeitsprüfung oder gleichgestellte Prüfung mit Erfolg nachgewiesen wird. 3. Gebrauchshunde, die von einem zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes für die Ausübung ihres Dienstes erforderlich sind und die Dienstausbildung für den privaten Sicherheitsdienst erfolgreich bestanden haben. (2) Von der Steuerermäßigung ausgenommen sind gefährliche Hunde im Sinne von § 2. ■ § 10 Allgemeine Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung maßgebend sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres in den Fällen nach § 4 Abs. 2 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht. (2) Voraussetzung für die Gewährung einer Steuerbefreiung bzw. Steuerermäßigung ist, dass der Hund nach Art und Größe für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist. (3) Steuerbefreiung und Steuerermäßigung wird längstens für ein Jahr und nur auf schriftlichen Antrag sowie unter Vorlage der entsprechenden Nachweise mit Beginn des Monats gewährt, der auf die Antragstellung folgt. Die Steuerbefreiung bzw. –ermäßigung kann einen Monat vor Ablauf des Vergünstigungszeitraums mit aktualisierten Nachweisen jeweils neu beantragt werden. Sollte die Frist unverschuldet versäumt werden, kann die Große Kreisstadt Dippoldiswalde Ausnahmen von der Regelung gestatten. (4) Werden von einem Hundehalter neben den Hunden, für die eine Steuervergünstigung bzw. –befreiung gewährt wird, noch weitere Hunde gehalten, so ist für diese Hunde die Steuer nach den Steuersätzen gem. § 6 dieser Satzung für den zweiten bzw. jeden weiteren Hund zu berechnen und festzusetzen. (5) Der Hundehalter ist verpflichtet, Veränderungen der Voraussetzungen für die gewährte Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung innerhalb von 14 Tagen ab Eintritt der Änderung der Voraussetzungen dem Steueramt schriftlich anzuzeigen. (6) Die Steuervergünstigung wird versagt, wenn 1. die Hunde, für die die Steuervergünstigung in Anspruch genommen werden soll, nach Art und Größe für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind. 2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurde, 3. in den Fällen des § 8 a) die Unterbringung der Hunde nicht den Erfordernissen des Tierschutzes entspricht und/oder b) keine ordnungsgemäßen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt werden und wenn solche Bücher der Gemeinde auf Verlangen nicht vorgelegt werden. ■ § 11 Anzeigepflichten (1) Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat das innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Gemeinde anzuzeigen. Die Anmeldung hat unter Angabe von: Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Hundehalters Alter bzw. Wurfdatum, Rasse, Risthöhe in cm, Farbe, Geschlecht, Name Beginn der Haltung im Stadtgebiet der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde und den Gemeindegebieten der Ortschaften zu erfolgen. Wird ein Hund von einem Vorbesitzer übernommen, so sind darüber hinaus dessen Vor- und Zuname sowie die vollständige Adresse anzugeben. (2) Die Beendigung oder Aufgabe einer Hundehaltung ist der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Wird diese Frist versäumt, so kann die Hundesteuer entgegen § 4 Abs. 2 bis zum Ende des Kalendervierteljahres erhoben werden, in dem die Abmeldung eingeht. Als Beendigung oder Aufgabe der Hundehaltung gelten insbesondere: 1. die Veräußerung oder Verschenkung eines Hundes, 2. der Tod eines Hundes, 3. der Verlust eines Hundes (Entlaufen, Diebstahl), 4. der Umzug des Hundehalters in eine andere Stadt oder Gemeinde unter Mitnahme des Hundes. Das Ende der Hundehaltung ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen, z. B. tierärztlicher Bescheinigung, glaubhaft nachzuweisen. Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind der Name und die Anschrift des neuen Hundehalters anzugeben. (3) Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor einem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgehoben wird. (4) Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist das der Stadt Dippoldiswalde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. ■ § 12 Hundesteuermarke (1) Bei der Anzeige nach § 11 Abs. 1 erhält der Hundehalter für jeden Hund eine Hundesteuermarke, deren Gültigkeit sich nach den jeweiligen Einprägungen auf der Steuermarke richtet. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer erhält jeder Hundehalter eine neue Steuermarke. (2) Der Hundehalter muss die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses und des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde, mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke versehen. (3) Bis zur Ausgabe der neuen Marke behalten die bisherigen Steuermarken ihre Gültigkeit. (4) Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach § 8 dieser Satzung herangezogen werden, erhalten in jedem Fall nur zwei Steuermarken. (5) Bei Verlust oder Beschädigung der Steuermarke wird dem Hundehalter eine Ersatzmarke gegen eine Verwaltungsgebühr entsprechend der gültigen Verwaltungskostensatzung ausgehändigt. (6) Endet eine Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige nach § 11 dieser Satzung der Gemeinde zurückzugeben. (7) Die Hundehalter sind verpflichtet, dem Beauftragten der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde eine gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen sowie auf Anfrage wahrheitsgemäß Auskunft über Art und Anzahl der gehaltenen Hunde und deren Versteuerung zu geben. Dippolds Bote Seite 16 vom 20. Dezember 2014 Amtliche Bekanntmachungen ■ § 13 Hundebestandsaufnahmen (1) Zur Ermittlung des Hundebestandes in der Stadt Dippoldiswalde und ihren Ortsteilen kann die Stadtverwaltung in einem zeitlichen Abstand von nicht weniger als drei Jahren wiederholbare, und bei Bedarf, flächendeckende Befragungen über die auf einem Grundstück, in einem Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde durchzuführen. Hundebestandsaufnahmen können auf schriftlichem oder mündlichem Wege von Bediensteten der Stadt Dippoldiswalde oder von dazu beauftragten Dritten vorgenommen werden. Beauftragte Dritte handeln bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen im Auftrag der Stadt Dippoldiswalde, sind an deren Weisungen gebunden und unterliegen deren Überwachung. (2) Grundstückseigentümer, Haushalts- und Betriebsvorstände, deren Vertreter und alle volljährigen Haushaltsangehörigen sind verpflichtet, Mitarbeitern der Stadtverwaltung Dippoldiswalde oder den von ihr Beauftragten auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung sind auch die Hundehalter verpflichtet. Grundstückseigentümer, die selbst nicht Hundehalter sind, sind gegenüber den haushaltsund Betriebsvorständen, deren Vertretern und den volljährigen Haushaltsangehörigen nachrangig auskunftspflichtig, (3) Bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die in § 13 Absatz 2 genannten Personen zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen übersandten Fragebögen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen bzw. zur wahrheitsgemäßen Auskunft im Rahmen mündli- cher Befragung verpflichtet. § 13 Absatz 2 Satz 3 findet auf Hundebestandsaufnahmen entsprechend Anwendung. Durch das Ausfüllen der Fragebögen oder die mündliche Auskunftserteilung werden die Anzeigepflichtigen nach § 11 nicht berührt. ■ § 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig i. S. von § 6 Abs. 2 Ziffer 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. entgegen § 11 dieser Satzung seine Anzeigepflichten nicht erfüllt, 2. entgegen § 13 dieser Satzung den Beauftragten der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde auf Anfrage nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt, 3. seiner Pflicht zur Anzeige des Wegfalls von Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuervergünstigung nach 3 11 Abs. 4 nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder unvollständig nachkommt, 4. seiner Pflicht zur Anzeige des Verlustes der Hundesteuermarke nach 3 12 Abs. 5 nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder unvollständig nachkommt, 5. der Verpflichtung zum sichtbaren Anbringen der gültigen Steuermarke nach § 12 Abs. 2 nicht nachkommt. (2) Eine Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 6 Abs. 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. ■ § 15 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten folgende Satzungen außer Kraft: Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde und ihren Ortsteile, ausgefertigt am 27.11.2012 Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Gemeinde Schmiedeberg,. Landkreis Weißeritzkreis, ausgefertigt am 21.08.-2001 Satzung zur 1. Änderung über die Erhebung einer Hundesteuer Gemeinde Schmiedeberg, Landkreis Weißeritzkreis, ausgefertigt am 20.11.2007 Ausgefertigt: Dippoldiswalde, den 04.12.2014 J. Peter Oberbürgermeister Siegel Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 03. März 2014 (SächsGVBl. S. 146) rechtsbereinigt mit Stand vom 01. Mai 2014: Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Das gilt nicht, wenn 1. Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. Der Oberbürgermeister den Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. J. Peter Oberbürgermeister Bekanntmachungsvermerk: Veröffentlicht im Amtsblatt am: 20.12.2014 C M Y K C M Y K vom 20. Dezember 2014 Dippolds Bote Seite 17 Amtliche Bekanntmachungen Große Kreisstadt Dippoldiswalde Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ■ Satzung zur Erhebung einer Abgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen (Abwasserabgabenabwälzungssatzung - AbwAAbwälzS) vom 17. Dezember 2014 Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234, 237), den §§ 8, 9 Abs. 4 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. September 2014 (BGBl. 1474) und den §§ 7,8 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG) vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148), zuletzt geändert durch Artikel 2 das Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 553) und des § 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, 2005 S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822, 840) hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde in seiner öffentlichen Sitzung am 17. Dezember 2014 mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder folgende Satzung beschlossen: ■ §1 Räumlicher Geltungsbereich, Erhebungsgrundsatz und Abgabentatbestand (1) Diese Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Dippoldiswalde ohne die Grundstücke Flurstücks-Nummern 883/2, 883/3 und 1359/2 der Gemarkung Dippoldiswalde und ohne die Ortsteile Oberhäslich, Reinberg, Reinholdshain, Oberpöbel und Schönfeld. (2) Die Große Kreisstadt Dippoldiswalde erhebt eine Abgabe zur Deckung ihrer Aufwendungen aus der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen nach § 9 Abs. 2 AbwAG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 SächsAbwAG. Die Abgabe wird für Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt und für dessen Einleitung die Große Kreisstadt Dippoldiswalde nach § 8 Abs. 1 SächsAbwAG anstelle des Einleiters abgabenpflichtig ist. Dies sind Einleitungen von im Jahresdurchschnitt weniger als 8 m3/Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser in ein Gewässer nach § 1 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes. (3) Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliche Schmutzwassereinleitungen bleiben abgabefrei, wenn 1. der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und 2. der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht entsorgt wird. (4) Wird Schmutzwasser rechtmäßig auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht, stellt dies keine Einleitung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 dar. (5) Der ordnungsgemäße Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage ist bis zum 31.01. des Folgejahres nachzuweisen. Es sind folgende Nachweise beizubringen: 1. Protokolle der Wartung 2. Protokolle der Probenahme ■ C M Y K §2 Abgabenmaßstab und Abgabensatz (1) Die Abgabe wird für Grundstücke, von denen Schmutzwasser aus Haushaltungen im Sinne des § 1 Abs. 2 eingeleitet werden, nach der Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Einwohner berechnet. Maßgebend für die Zahl der Einwohner ist der 30.06. des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist. Für Grundstücke, von denen ähnliche Schmutzwassereinleitungen im Sinne von § 1 Abs. 2 vorgenommen werden, weil das Grundstück nicht oder nicht nur zu Wohnzwecken dient, wird die Abgabe nach der im Kalenderjahr eingeleiteten Schmutzwassermenge berechnet. Zur Abgabe nach Satz 1 und 3 gehört auch der durch die Erhebung der Abgabe und der bei der Erfüllung der Abgabenpflicht entstehende Verwaltungsaufwand. (2) Die Abgabe nach § 2 Abs. 1 Satz 1 wird nach folgender Formel berechnet: Anzahl der Einwohner des Grundstücks x 50 % x Abgabensatz für eine Schadeinheit zzgl. Verwaltungsaufwand je Grundstück. (3) Die Abgabe nach § 2 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt berechnet: Menge des jährlich eingeleiteten Abwassers geteilt durch 40 multipliziert mit 50 v.H. des Abgabensatzes für eine Schadeinheit zzgl. Verwaltungsaufwand je Grundstück. (4) Der Abgabensatz für eine Schadeinheit beträgt 35,79 EUR. (5) Der Verwaltungsaufwand je abgabepflichtiges Grundstück beträgt 30,00 EUR. ■ §3 Beginn und Ende der Abgabenpflicht (1) Die Abgabenpflicht entsteht jeweils zu Beginn und endet jeweils mit dem Ende des Kalenderjahres, für das gegenüber der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde die Abwasserabgabe für Kleineinleitungen festgesetzt wurde. (2) Abweichend von Abs. 1 endet die Abgabenpflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, 1. in dem die Einleitung vom Grundstück entfällt und dies dem Abwasserbetrieb Dippoldiswalde mitgeteilt wurde; 2. in dem das Grundstück an das zentrale Abwassernetz angeschlossen wurde; 3. in dem die Voraussetzungen für die Abgabepflicht (Einleitung von Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnlichem Schmutzwasser) entfallen und dies dem Abwasserbetrieb Dippoldiswalde mitgeteilt wurde. ■ §4 Abgabenschuldner (1) Abgabenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Eigentümers Abgabenschuldner. (2) Mehrere Abgabenschuldner für dasselbe Grundstück haften als Gesamtschuldner. ■ §5 Entstehung und Fälligkeit (1) Die Abgabenschuld entsteht jeweils zum Ende eines Kalenderjahres. (2) Die Abgabe ist durch schriftlichen Bescheid festzusetzen. (3) Die Abgabe wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. ■ §6 Pflichten des Abgabenschuldners Der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte bzw. sonst dinglichen zur baulichen Nutzung Berechtigte hat die für die Prüfung und Berechnung der Abgabenansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den Zutritt zum Grundstück zu gewährleisten. ■ §7 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer die erforderlichen Auskünfte nach § 6 nicht erteilt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden. ■ §8 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Dippolds Bote Seite 18 vom 20. Dezember 2014 Amtliche Bekanntmachungen (2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Erhebung einer Abgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen des ehemaligen Abwasserzweckverbandes „Einzugsgebiet der Talsperre Malter“ vom 02. September 2008 außer Kraft. ausgefertigt: Dippoldiswalde, den 18. Dezember 2014 J. Peter Oberbürgermeister Siegel Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 03. März 2014 (SächsGVBl. S. 146) rechtsbereinigt mit Stand vom 01. Mai 2014: Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Das gilt nicht, wenn 1. Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. Der Oberbürgermeister den Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. J. Peter Oberbürgermeister Bekanntmachungsvermerk: Veröffentlicht im Amtsblatt am: 20.12.2014 Große Kreisstadt Dippoldiswalde Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ■ Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) vom 17. Dezember 2014 Aufgrund von § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), § 50 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in Verbindung mit den §§ 2, 9, 17 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde in seiner öffentlichen Sitzung am 17. Dezember 2014 folgende Satzung beschlossen: 1. Teil – Allgemeines ■ §1 Öffentliche Einrichtung (1) Die Große Kreisstadt Dippoldiswalde bestehend aus dem gesamten Gebiet der Stadt Dippoldiswalde ohne die Grundstücke FlurstücksNummern 883/2, 883/3 und 1359/2 der Gemarkung Dippoldiswalde und ohne die Ortsteile Oberhäslich, Reinberg, Reinholdshain, Oberpöbel und Schönfeld (im Folgenden: Stadt) betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers als eine einheitliche öffentliche Einrichtung (aufgabenbezogene Einheitseinrichtung). (2) Als angefallen gilt Abwasser, das • über eine private Grundstücksentwässerungsanlage in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt oder • in abflusslosen Gruben oder Kleinkläranlagen gesammelt wird oder • zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird. (3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht. ■ §2 Begriffsbestimmungen (1) Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zu- sammen abfließende Wasser (Schmutzwasser), das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser) sowie das sonstige in öffentliche Abwasseranlagen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser fließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten. (2) Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Stadtgebiet angefallene Abwasser zu sammeln und einer Vorflut zuzuführen bzw., sofern erforderlich, vor der Einleitung in den Vorfluter einer Abwasserbehandlungsanlage zuzuleiten und zu reinigen. Öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Abwasserpumpwerke und Klärwerke, Versickerungsund Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser (u.a. Mulden- und Rigolensysteme, Sickermulden/-teiche/-schächte) soweit sie nicht Teil der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen sind sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie der öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören auch die Grundstücksanschlüsse im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen bis zur Grundstücksgrenze (Anschlusskanäle im Sinne von § 11) sowie die Hausanschlussschächte. (3) Private Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Anlagen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Anschlusskanal zuführen (Grundleitungen), Hebeanlagen, Pumpanlagen bei einer Abwasserdruckentwässerung, Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser soweit sie sich auf privaten Grundstücksflächen befinden, Notüberläufe als Entlastungsbauwerke für außerplanmäßige Ableitungen in die öffentlichen Abwasseranlagen, Drosseleinrichtungen für die vergleichmäßigte und reduzierte (gedrosselte) Ableitung von Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen sowie abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen. Kleinkläranlagen sind Anlagen nach § 1 Abs. 2 und 3 Kleinkläranlagenverordnung vom 19. Juni 2007, rechtsbereinigt mit Stand vom 8. August 2013. (4) Grundstücke, für die weder eine leitungsgebundene Anschlussmöglichkeit noch ein tatsächlicher leitungsgebundener Anschluss über öffentliche Kanäle an ein öffentliches Klärwerk besteht und deren Abwasser in einer privaten Kleinkläranlage behandelt oder in einer privaten abflusslosen Grube gesammelt und jeweils abgefahren wird, gelten als dezentral entsorgt im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 SächsKAG. Die nicht unter Satz 1 fallenden Grundstücke gelten als zentral entsorgt. C M Y K C M Y K Dippolds Bote vom 20. Dezember 2014 Seite 19 Amtliche Bekanntmachungen 2. Teil - Anschluss und Benutzung ■ §3 Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung (1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallenden Abwasser der Stadt im Rahmen des § 50 SächsWG zu überlassen, soweit die Stadt zur Abwasserbeseitigung verpflichtet ist (Anschluss- und Benutzungszwang). Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers. (2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Absatz 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen. (3) Grundstücke sind, wenn sie mit einer baulichen Anlage versehen werden, anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von sechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen. (4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist. (5) Abwasser, das auf Grundstücken anfällt, die nicht an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, hat der nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichtete der Stadt oder dem von ihr beauftragten Unternehmer zu überlassen (Benutzungszwang). Dies gilt nicht für Niederschlagswasser, soweit dieses auf andere Weise ordnungsgemäß beseitigt wird. (6) Bei Grundstücken, die nach dem Abwasserbeseitigungskonzept der Stadt nicht oder noch nicht an einen öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen werden können, kann der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete den Anschluss seines Grundstücks verlangen, wenn er den für den Bau des öffentlichen Kanals entstehenden Aufwand übernimmt und auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet. Einzelheiten, insbesondere die Frage, wer den Unterhaltungs- und Erneuerungsaufwand trägt, werden durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt. ■ C M Y K §4 Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss (1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächstliegende öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßig oder die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss für die öffentliche Abwasseranlage nachteilig wäre, kann die Stadt verlangen oder gestatten, dass das Grundstück an eine andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird. (2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage noch nicht erstellt, kann die Stadt den vorläufigen Anschluss an eine andere öffentliche Abwasseranlage gestatten oder verlangen. ■ §5 Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang Von der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigung und von der Verpflichtung zur Benutzung deren Einrichtungen können die nach § 3 Abs. 1, 2 und 5 Verpflichteten auf Antrag insoweit und solange befreit werden, als ihnen der Anschluss oder die Benutzung wegen ihres, die öffentlichen Belange überwiegenden, privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist. ■ §6 Allgemeine Ausschlüsse (1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, das Material der öffentlichen Abwasseranlagen und/oder Transportfahrzeuge angreifen, ihren Betrieb, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe. (2) Insbesondere sind ausgeschlossen: 1. Stoffe – auch in zerkleinertem Zustand –, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können (z.B. Kehricht, Schutt, Mist, Sand, Küchenabfälle, Asche, Zellstoffe, Textilien, Schlachtabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester, hefehaltige Rückstände, Schlamm, Hautund Lederabfälle, Glas und Kunststoffe), 2. feuergefährliche, explosive, giftige, fettoder ölhaltige Stoffe (z.B. Benzin, Karbid, Phenole, Öle und dgl.), Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe und radioaktive Stoffe, 3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke, 4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (z.B. milchsaure Konzentrate, Krautwasser), 5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann, 6. farbstoffhaltiges Abwasser, dessen Entfärbung im Klärwerk nicht gewährleistet ist, 7. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht, 8. Abwasser, dessen chemische und physikalische Eigenschaften Werte aufweist, die über den allgemeinen Richtwerten für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien der Anlage I des Merkblattes DWA-M 115/2 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) in der jeweils gültigen Fassung liegen. (3) Die Stadt kann im Einzelfall weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist. (4) Die Stadt kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller evtl. entstehende Mehrkosten übernimmt. (5) § 50 Abs. 3 bis 6 SächsWG bleibt unberührt. ■ §7 Einleitungsbeschränkung (1) Die Stadt kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser von einer Vorbehandlung, Drosselung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert. (2) Abwasser darf durch den Grundstückseigentümer oder den sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten nur dann in öffentliche Abwasseranlagen, die nicht an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen sind, eingeleitet werden, wenn dieses zuvor ausreichend und dem Stand der Technik entsprechend behandelt worden ist. Für vorhandene Einleitungen kann die Stadt die Einhaltung von bestimmten Einleitwerten festlegen und für die Erfüllung dieser Pflichten bestimmte Fristen setzen, um eine Begrenzung der kommunalen Einleitwerte nach dem Stand der Technik gemäß Satz 1 in den durch die Stadt festgelegten Zeiträumen sicherzustellen. Erfüllt der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete die Festlegungen innerhalb der gesetzten Frist nicht, kann die Stadt ihn von der Einleitung ausschließen. § 54 Abs. 1 bleibt unberührt. (3) Fäkalienhaltiges Abwasser darf in öffentliche Abwasseranlagen, die nicht an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen sind, nur nach ausreichender Behandlung eingeleitet werden. (4) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt und von sonstigem Wasser bedarf der schriftlichen Genehmigung der Stadt. ■ §8 Eigenkontrolle und Wartung (1) Die Stadt kann verlangen, dass auf Kosten des Grundstückseigentümers oder des sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer zur Bestimmung der Schadstofffracht in die private Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden. (2) Die Eigenkontrolle und Wartung einer Kleinkläranlage bzw. einer abflusslosen Grube hat den Anforderungen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zu den Anforderungen an Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben, über deren Eigenkontrolle und Wartung sowie deren Überwachung (Kleinkläranlagenverordnung) in der jeweils geltenden Fassung zu genügen. Danach erforderliche Wartungen ei- Dippolds Bote Seite 20 vom 20. Dezember 2014 Amtliche Bekanntmachungen ner Kleinkläranlage sind durch den Hersteller oder einen Fachbetrieb (Fachkundigen gemäß Bauartzulassung) auszuführen. Das Betriebsbuch einer Kleinkläranlage bzw. einer abflusslosen Grube ist nach deren endgültiger Stilllegung bis zum Ende des 5. folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Im Falle eines Rechtsstreits ist das Betriebsbuch bis zum Ablauf eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss aufzubewahren. (3) Die Stadt kann – soweit Absatz 2 nicht zur Anwendung kommt – in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Art und Häufigkeit der Eigenkontrolle von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen (Eigenkontrollverordnung) in der jeweils geltenden Fassung auch verlangen, dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedienung der Anlage und für die Führung des Betriebstagebuches verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens fünf Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren und der Stadt auf Verlangen vorzulegen. Im Falle eines Rechtsstreits ist das Betriebstagebuch bis zum Ablauf eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss aufzubewahren. ■ §9 § 10 Grundstücksbenutzung Die Grundstückseigentümer und sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete sind im Rahmen der Vorschrift der §§ 93 WHG, 95 SächsWG verpflichtet, für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung gegen Entschädigung zu dulden. Sie haben insbesondere den Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlusskanäle zu ihren Grundstücken zu dulden. 3. Teil - Anschlusskanäle und private Grundstücksentwässerungsanlagen ■ § 11 (3) (4) (5) (6) ■ § 12 Sonstige Anschlüsse, Aufwandsersatz 2. die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Änderung der Benutzung. Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen. (2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss (z.B. über bestehende private Grundstücksentwässerungsanlagen) gleich. (3) Für die den Anträgen beizufügenden Unterlagen gelten die Vorschriften des § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (SächsBO-DurchführVO) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage des Kanals, Lage der Anschlussstelle und Höhenfestpunkte) sind bei der Stadt einzuholen. ■ § 14 Regeln der Technik für private Grundstücksentwässerungsanlagen Die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (§ 2 Abs. 3) sind nach den gesetzlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen. Abwasseruntersuchungen (1) Die Stadt kann bei Bedarf Abwasseruntersuchungen vornehmen. Sie bestimmt, in welchen Abständen die Proben zu entnehmen sind, durch wen die Proben zu entnehmen sind und wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 18 Abs. 2 entsprechend. (2) Die Kosten einer Abwasseruntersuchung trägt der Verpflichtete, wenn 1. die Ermittlungen ergeben, dass Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind oder 2. wegen der besonderen Verhältnisse eine ständige Überwachung geboten ist. (3) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt werden, hat der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete diese unverzüglich zu beseitigen. ■ (2) von der Stadt hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Art, Zahl und Lage der Anschlusskanäle sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers oder sonstiger nach § 3 Abs. 1 Verpflichteter und unter Wahrung ihrer berechtigten Interessen von der Stadt bestimmt. Die Stadt stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstückes notwendigen Anschlusskanäle bereit. Jedes Grundstück erhält mindestens einen Anschlusskanal. In besonders begründeten Fällen (insbesondere bei Sammelgaragen, Reihenhäusern, Grundstücksteilung nach Verlegung des Anschlusskanals) kann die Stadt den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Anschlusskanal vorschreiben oder auf Antrag zulassen. Die Kosten der für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Anschlusskanäle (Absätze 3 und 4) sind durch den Abwasserbeitrag nach § 33 abgegolten. Werden Grundstücke im Trennsystem entwässert, gelten die Schmutzwasser- und Regenwasseranschlusskanäle als ein Anschlusskanal im Sinne des Abs. 3 Satz 2. Anschlusskanäle (1) Anschlusskanäle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) werden (1) Die Stadt kann auf Antrag des Grundstückseigentümers oder sonstiger nach § 3 Abs. 1 Verpflichteter weitere, sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlusskanäle herstellen. Als weitere Anschlusskanäle gelten auch Anschlusskanäle für Grundstücke, die nach Entstehen der erstmaligen Beitragspflicht (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) neu gebildet werden. (2) Den tatsächlich entstandenen Aufwand für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der in Absatz 1 genannten Anschlusskanäle trägt derjenige, der im Zeitpunkt der Herstellung des Anschlusskanals, im Übrigen im Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme Grundstückseigentümer oder sonstiger nach § 3 Abs. 1 Verpflichteter ist, soweit die Herstellung oder die Maßnahmen von ihm zu vertreten sind oder ihm dadurch Vorteile zuwachsen. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. Erhalten mehrere Grundstücke einen gemeinsamen Anschluss, so ist für Teile des Anschlusskanals, die ausschließlich einem der Beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer oder sonstiger nach § 3 Abs. 1 Verpflichteter des betreffenden Grundstücks ersatzpflichtig. (3) Der Anspruch auf Ersatz des Aufwands entsteht mit der Herstellung des Anschlusskanals, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. (4) Der Aufwandsersatz wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. ■ § 13 Genehmigungen (1) Der schriftlichen Genehmigung der Stadt bedürfen: 1. Die Herstellung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen, deren Anschluss sowie deren Änderung, ■ § 15 Herstellung, Änderung und Unterhaltung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (1) Die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (§ 2 Abs. 3) sind vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten und nach Bedarf gründlich zu reinigen. (2) Die Stadt ist im technisch erforderlichen Umfang befugt, mit dem Bau der Anschlusskanäle einen Teil der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen, einschließlich der Prüf-, Kontroll- und Übergabeschächte mit den gemäß § 8 Abs. 1 erforderlichen Messeinrichtungen, herzustellen und zu erneuern. Der Aufwand ist der Stadt vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten zu ersetzen. § 12 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. (3) Der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete hat die Verbindung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen mit den öffentlichen Abwasseranlagen im Einvernehmen mit der Stadt herzustellen. Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150 mm Nennweite auszuführen. Der letzte Schacht mit Reinigungsrohr ist so nahe wie technisch möglich an die öffentliche Abwasseranlage zu setzen; er muss stets zugänglich und bis auf Rückstauebene (§ 17) wasserdicht ausgeführt sein. (4) Bestehende private Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten auf seine Kosten zu ändern, wenn Menge oder Art des Abwassers dies notwendig machen. (5) Änderungen an einer privaten Grundstücksentwässerungsanlage, die infolge einer nicht vom Grundstückseigentümer oder dem sonsti- C M Y K C M Y K Dippolds Bote vom 20. Dezember 2014 Seite 21 Amtliche Bekanntmachungen gen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten zu vertretenden Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen notwendig werden, führt die Stadt auf ihre Kosten aus, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht, wenn die Änderung oder Stilllegung der Grundstücksentwässerungsanlagen • dem erstmaligen leitungsgebundenen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage dient oder • für Grundstücke, die einen erstmaligen Anschluss an die zentrale Abwasserentsorgung erhalten oder • wenn die Änderung oder Stilllegung eine Folge der Änderung oder Stilllegung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben auf dem betreffenden Grundstück ist. Die Änderungen nach Satz 2 hat der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete auf seine Kosten zu tragen und nach den übrigen Bestimmungen dieser Satzung durchzuführen. (6) Wird eine private Grundstücksentwässerungsanlage – auch vorübergehend – außer Betrieb gesetzt, so kann die Stadt den Anschlusskanal verschließen oder beseitigen. Der Aufwand ist vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten zu ersetzen. § 12 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. Die Stadt kann die Ausführung der in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den Grundstückseigentümer oder den sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten übertragen. ■ C M Y K § 16 Abscheider. Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgeräte, Toiletten mit Wasserspülung (1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer oder den sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist er der Stadt schadenersatzpflichtig. Für die Beseitigung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallentsorgung. (2) Die Stadt kann vom Grundstückseigentümer und dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten im Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist; dasselbe gilt für Pumpanlagen bei Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden. (3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergl. dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden. (4) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Abwasserbeseitigung mit Abwasserreinigung durch ein öffentliches Klärwerk angeschlossen sind, sind in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen nur Toiletten mit Wasserspülung zulässig. (5) § 14 gilt entsprechend. ■ § 17 Sicherung gegen Rückstau Abwasseraufnahmeeinrichtungen der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen, z.B. Toiletten mit Wasserspülung, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken und dergl., die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten auf seine Kosten gegen Rückstau gesichert werden. Im Übrigen hat der Grundstückseigentümer oder sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete für rückstaufreien Abfluss des Abwassers zu sorgen. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend. ■ § 18 Abnahme und Prüfung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht (1) Die private Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach Abnahme durch die Stadt in Betrieb genommen werden. Die Abnahme der privaten Grundstücksentwässerungsanlage befreit den Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter und den ausführenden Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten. (2) Die Stadt ist berechtigt, die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen zu prüfen. Den mit der Überwachung der Anlagen beauftragten Personen ist zu allen Teilen der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen Zutritt zu gewähren. Sie dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offen stehen. Grundstückseigentümer und die sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten sind verpflichtet, die Ermittlungen und Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (3) Werden bei der Prüfung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer oder die sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen. ■ § 19 (3) Private Kleinkläranlagen und private abflusslose Gruben (1) Die Entsorgung des Schlammes aus privaten Kleinkläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe und des Inhalts abflussloser Gruben erfolgt bedarfsgerecht, für alle anderen privaten Anlagen und in den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 erfolgt sie regelmäßig oder nach Bedarf. (2) Die bedarfsgerechte oder regelmäßige Entsorgung erfolgt zu dem von der Stadt für jede Kleinkläranlage und abflusslose Grube unter Berücksichtigung der Herstellerhinweise, der DIN 4261 Teil 1 in der jeweils geltenden Ausgabe bzw. der DIN EN 12566 Teil 1 in der jeweils geltenden Ausgabe, sowie den Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung festgelegten Zeitpunkt oder minde- (4) (5) (6) (7) (8) (9) stens in den in der wasserrechtlichen Entscheidung festgelegten Abständen. Die DIN und DIN EN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. Voraussetzung für eine bedarfsgerechte Fäkalschlammentsorgung ist, dass der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete regelmäßig eine fachgerechte Schlammspiegelmessung durchführen lässt und der Stadt den etwaigen Bedarf für eine Entleerung vor dem für die nächste Leerung festgelegten Termin anzeigt. Erfolgt anlässlich der Wartung einer Kleinkläranlage eine Schlammspiegelmessung, so ist das Messprotokoll der Stadt unverzüglich zuzusenden; Abs. 8 lit. a) bleibt unberührt. Die Anzeige hat für abflusslose Gruben spätestens dann zu erfolgen, wenn diese bis auf 50 cm unter Zulauf angefüllt sind. Wird keine Schlammspiegelmessung durchgeführt oder werden die Ergebnisse der Messungen nicht rechtzeitig nach Satz 1 bis 3 der Stadt mitgeteilt, so erfolgt eine regelmäßige Entsorgung. Die Stadt kann die unter Abs. 1 fallenden Abwasseranlagen auch zwischen den nach Absatz 1 und 2 festgelegten Terminen und ohne Anzeige nach Absatz 3 entsorgen, wenn aus Gründen der Wasserwirtschaft ein sofortiges Leeren erforderlich ist. Der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete ist dafür verantwortlich, dass die unter Abs. 1 fallenden Abwasseranlagen jederzeit zum Zwecke des Abfahrens des Abwassers zugänglich sind und sich der Zugang in einem verkehrssicheren Zustand befindet. Zur Entsorgung und zur Überwachung der Abwasseranlagen nach Absätzen 7 und 8 ist den Beauftragten der Stadt ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben zu gewähren. Die Überwachung der Eigenkontrolle und Wartung der privaten Kleinkläranlagen und privaten abflusslosen Gruben erfolgt auf Grundlage der Kleinkläranlagenverordnung. Durch die Stadt festgestellte und gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten beanstandete Mängel sind von diesem innerhalb der gesetzten Frist zu beheben; die Stadt ist hierüber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Überwachung der Eigenkontrolle im Sinne des Absatzes 7 Satz 1 wird wie folgt durchgeführt: a) Der Grundstückseigentümer bzw. der nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete hat der Stadt bei Kleinkläranlagen, für die die Wartung durch den Hersteller oder einen Fachbetrieb vorgeschrieben ist, die Wartungsprotokolle zuzusenden. b) Bei sonstigen Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben erfolgt die Überwachung durch Einsichtnahme in das Betriebsbuch und Sichtkontrolle der Anlage anlässlich der Fäkalschlammabfuhr oder Entleerung der abflusslosen Gruben. Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben und deren Nebeneinrichtungen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grund- Dippolds Bote Seite 22 vom 20. Dezember 2014 Amtliche Bekanntmachungen stück an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen ist. Den Aufwand für die Stilllegung trägt der Grundstückseigentümer oder sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete. (10) § 18 Abs. 2 gilt entsprechend. 4. Teil Abwasserbeitrag 1. Abschnitt: Allgemeines ■ § 20 Erhebungsgrundsatz (1) Die Stadt erhebt zur angemessenen Ausstattung der öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung mit Betriebskapital Abwasserbeiträge. Es wird ausschließlich ein Teilbeitrag Schmutzwasserentsorgung erhoben. (2) Die Höhe des Betriebskapitals für die Schmutzwasserentsorgung wird auf 18.991.956 EUR festgesetzt. (3) Durch Satzung können zur angemessenen Aufstockung des nach Absatz 2 festgesetzten Betriebskapitals gemäß § 17 Abs. 2 SächsKAG weitere Beiträge erhoben werden. ■ § 21 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Der erstmaligen Beitragspflicht im Sinne von § 20 Abs. 1 unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. (2) Wird ein Grundstück an öffentliche Abwasseranlagen der Schmutzwasserentsorgung tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es den Beitragspflichten auch dann, wenn die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. (3) Grundstücke im Sinne der Absätze 1 und 2, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits an die öffentlichen Abwasseranlagen der Schmutzwasserentsorgung angeschlossen sind, unterliegen der erstmaligen Beitragspflicht gemäß § 20 Abs. 1. (4) Für Grundstücke, denen lediglich eine Entsorgung des Schmutzwassers angeboten wird, für die jedoch vor Inkrafttreten dieser Satzung der Beitrag für Schmutzwasser- und Niederschlagswasserentsorgung (einheitlicher Abwasserbeitrag) erhoben worden ist, wird bestimmt, dass dieser erhobene Beitrag nur als Teilbeitrag Schmutzwasserentsorgung gilt (§ 17 Abs. 5 SächsKAG). Die vor dem In-KraftTreten dieser Satzung erlassenen Beitragsbescheide für die Abwasserbeseitigung mit einem Beitragssatz von 3,07 EUR/m2 Nutzungsfläche gelten in der Höhe von 3,07 EUR/m2 Nutzungsfläche als Beitragsbescheide für die Schmutzwasserbeseitigung. (5) Grundstücke im Sinne der Absätze 1 bis 4, für die schon ein erstmaliger Beitrag nach den Vorschriften des SächsKAG oder des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen entstanden ist, unterliegen einer weiteren Beitragspflicht, wenn dies durch Satzung (§ 20 Abs. 3) bestimmt wird. (6) Grundstücke, die dezentral im Sinne des § 2 Abs. 4 S. 1 entsorgt werden, unterliegen nicht der Beitragspflicht. ■ § 22 Beitragsschuldner (1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Eigentümers Beitragsschuldner. (2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner; entsprechendes gilt für sonstige dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte. (3) Mehrere Beitragsschuldner nach Absätzen 1 und 2 haften als Gesamtschuldner. (4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht oder sonstigen dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 2 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum; entsprechendes gilt für sonstige dingliche Nutzungsrechte. ■ § 23 Beitragsmaßstab Maßstab für die Bemessung des Beitrags für die Schmutzwasserentsorgung ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 24) mit dem Nutzungsfaktor (§§ 25 bis 30). ■ § 24 Grundstücksfläche (1) Als Grundstücksfläche für die Schmutzwasserentsorgung gilt: 1. Bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 1 SächsKAG der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist; 2. bei Grundstücken, die mit ihrer gesamten Fläche im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Baugesetzbuch - BauGB) oder im Bereich eines Bebauungsplans, der die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, liegen, die Fläche, die unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 1 SächsKAG der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist; 3. bei Grundstücken, die teilweise in den unter Nummern 1 oder 2 beschriebenen Bereichen und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG maßgebende Fläche; 4. bei Grundstücken, die mit ihrer gesamten Fläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder aufgrund § 21 Abs. 2 beitragspflichtig sind, die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG maßgebende Fläche. (2) Die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG vorgesehene Abgrenzung geschieht nach den Grundsätzen für die grundbuchmäßige Abschreibung von Teilflächen unter Beachtung der baurechtlichen Vorschriften ohne die Möglichkeit der Übernahme einer Baulast. 2. Abschnitt: Schmutzwasserentsorgung ■ § 25 Nutzungsfaktor (1) Der Nutzungsfaktor bemisst sich nach den Vorteilen, die den Grundstücken nach Maßgabe ihrer zulässigen baulichen Nutzung durch die Einrichtung in Bezug auf die Schmutzwasserentsorgung vermittelt werden. Die Vorteile orientieren sich an der Zahl der zulässigen Geschosse. Als Geschosse gelten Vollgeschosse im Sinne dieser Satzung. Vollgeschosse liegen vor, wenn die Deckenoberfläche im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und sie über mindestens 2/3 ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben; Geländeoberfläche ist die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt, im Übrigen die natürliche Geländeoberfläche. Für Grundstücke in Bebauungsplangebieten bestimmt sich das Vollgeschoss nach § 90 Abs. 2 SächsBO. (2) Der Nutzungsfaktor beträgt im Einzelnen: 1. In den Fällen der §§ 29 Abs. 2, 3 und 4 und 30 Abs. 5 0,5, 2. bei 1-geschossiger Bebaubarkeit und in den Fällen des § 29 a 1,0, 3. bei 2-geschossiger Bebaubarkeit 1,5, 4. bei 3-geschossiger Bebaubarkeit 2,0, 5. für jedes weitere, über das 3. Geschoss hinausgehende Geschoss eine Erhöhung um 0,5. (3) Gelten für ein Grundstück unterschiedliche Nutzungsfaktoren, so ist der jeweils höchste Nutzungsfaktor maßgebend. ■ § 26 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt (1) Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. (2) Überschreiten Geschosse nach Absatz 1, die nicht als Wohn- oder Büroräume genutzt werden, die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschosszahl die tatsächlich vorhandene Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Absatz 1 maßgebende Geschosszahl; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. (3) Sind in einem Bebauungsplan über die bauliche Nutzung eines Grundstückes mehrere Festsetzungen (Geschosszahl, Gebäudehöhe, Baumassenzahl) enthalten, so ist die Geschosszahl vor der Gebäudehöhe und diese vor der Baumassenzahl maßgebend. C M Y K C M Y K Dippolds Bote vom 20. Dezember 2014 Seite 23 Amtliche Bekanntmachungen ■ § 27 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt (1) Bestimmt ein Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch eine Geschosszahl oder die Höhe der baulichen Anlagen, sondern durch Festsetzung einer Baumassenzahl, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. (2) Ist eine größere als die nach Absatz 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. (3) § 26 Abs. 3 ist anzuwenden. ■ § 28 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt (1) Bestimmt ein Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch eine Geschosszahl oder Baumassenzahl, sondern durch die Festsetzung der zulässigen Höhe baulicher Anlagen, so gilt als Geschosszahl 1. bei Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe, die festgesetzte maximale Gebäudehöhe geteilt durch 3,5, 2. bei Festsetzung der maximalen Wandhöhe das festgesetzte Höchstmaß der Wandhöhe baulicher Anlagen, entsprechend der Definition des § 6 Abs. 4 Satz 3 SächsBO, geteilt durch 3,5, zuzüglich eines weiteren Geschosses wenn gleichzeitig eine Dachneigung von mindestens 30° festgesetzt ist. Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. (2) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Absatz 1 in eine Geschosszahl umzurechnen. (3) § 26 Abs. 3 ist anzuwenden. ■ C M Y K § 29 Stellplätze, Garagen, Gemeinbedarfsflächen und sonstige Flächen in Bebauungsplangebieten nach § 30 Abs. 1 BauGB (1) Bei Grundstücken, auf denen nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nur Stellplätze oder Garagen hergestellt werden können, wird für jedes zulässige oberirdische und tatsächlich vorhandene unterirdische Parkdeck ein Vollgeschoss zugrunde gelegt; sind mehr oberirdische Parkdecks als zulässig vorhanden, wird die tatsächliche Anzahl zugrunde gelegt. Bei anderen Grundstücken gelten als Geschosse neben jenen nach §§ 26 bis 28 auch oberirdische oder unterirdische Parkdecks als Geschosse; Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. (2) Auf öffentlichen Gemeinbedarfs- und Grünflächengrundstücken, deren Grundstücksflächen nach den Festsetzungen des Bebau- ungsplans aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder), wird ein Nutzungsfaktor 0,5 angewandt. Die §§ 26, 27 und 28 finden keine Anwendung. (3) Für Grundstücke in Kleingärten nach dem Bundeskleingartengesetz gilt ein Nutzungsfaktor von 0,5. (4) Für Grundstücke, die von den Bestimmungen der §§ 26, 27, 28 und der Absätze 1 bis 3 nicht erfasst sind (z. B. Lagerplätze) gilt ein Nutzungsfaktor von 0,5, wenn auf ihnen keine Gebäude errichtet werden dürfen. ■ § 29a Sakralbauten (1) Vorhandene Kirchen oder vergleichbare Einrichtungen, die sowohl räumlich als auch zeitlich überwiegend für den Gottesdienst genutzt werden, werden mit einem Nutzungsfaktor von 1,0 berücksichtigt. (2) Setzt ein Bebauungsplan die Zulässigkeit einer Kirche oder vergleichbarer Einrichtungen für den Gottesdienst fest, so ist für diese Nutzung Absatz 1 anwendbar. ■ § 30 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Bebauungsplanfestsetzungen im Sinne der §§ 26 bis 29 bestehen (1) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan keine den §§ 26 bis 29 entsprechenden Festsetzungen enthält, ist bei bebauten und unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken (§ 34 BauGB) die Zahl der zulässigen Geschosse maßgebend. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen. (2) Bei Grundstücken, die nach § 21 Abs. 2 beitragspflichtig sind (z. B. im Außenbereich gemäß § 35 BauGB), ist bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse maßgebend. Bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, gilt die Zahl der genehmigten Geschosse. Bei unbebauten Grundstücken, und bei Grundstücken mit nur untergeordneter Bebauung gilt ein Nutzungsfaktor von 1,0. (3) Als Geschosse nach den Absätzen 1 und 2 gelten Vollgeschosse im Sinne von § 25 Abs. 1. Bei Grundstücken nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss oder bei Gebäuden mit nur einem Vollgeschoss und mindestens zwei weiteren Geschossen, die nicht Vollgeschosse im Sinne des § 25 Abs. 1 sind, ergibt sich die Geschosszahl aus der tatsächlich vorhandenen Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5. Überschreiten Geschosse, die nicht als Wohn- oder Büroräume genutzt werden, die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5. Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. (4) Tatsächlich hergestellte oder genehmigte unter- oder oberirdische Parkdecks gelten jeweils als ein Geschoss, auch wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 nicht erfüllen. (5) Für die in § 29 Abs. 2 bis 4 genannten Anlagen, die in Bereichen der Absätze 1 und 2 liegen, sind § 29 Abs. 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. 3. Abschnitt: Entstehung, Höhe und Fälligkeit des Beitrags ■ § 31 Erneute Beitragspflicht (1) Grundstücke, für die bereits ein Beitrag nach § 21 entstanden ist, unterliegen einer erneuten Beitragspflicht, wenn 1. sich die Fläche des Grundstücks vergrößert (z. B. durch Zukauf) und für die zugehende Fläche noch keine Beitragspflicht entstanden war, 2. sich die Fläche des Grundstücks vergrößert und für die zugehende Fläche eine Beitragspflicht zwar schon entstanden war, sich jedoch die zulässige bauliche Nutzung der zugehenden Fläche durch die Zuschreibung erhöht, 3. sich die Verhältnisse, die der Abgrenzung gemäß § 24 Abs. 1 zugrunde lagen, geändert haben, 4. allgemein oder im Einzelfall ein höheres Maß der baulichen Nutzung (§ 25) zugelassen wird oder 5. ein Fall des § 26 Abs. 2 oder ein Fall, auf den diese Bestimmung kraft Verweisung anzuwenden ist, nachträglich eintritt. (2) Der erneute Beitrag bemisst sich nach den Grundsätzen des § 25. In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 2, 4 und 5 bemisst sich der erneute Beitrag nach der Differenz zwischen den der bisherigen Situation und der neuen Situation entsprechenden Nutzungsfaktoren; wenn durch die Änderung der Verhältnisse der jeweilige Rahmen des § 25 Abs. 2 nicht überschritten wird, entsteht keine erneute Beitragspflicht. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des 4. Teils dieser Satzung entsprechend. ■ § 32 Zusätzlicher Abwasserbeitrag von Großverbrauchern Für Grundstücke, die die Einrichtung nachhaltig nicht nur unerheblich über das normale Maß hinaus in Anspruch nehmen, kann die Stadt durch besondere Satzungsregelung zusätzliche Beiträge gemäß § 20 SächsKAG erheben ■ § 33 Beitragssatz Der Beitrag für die Schmutzwasserentsorgung beträgt 3,07 EUR je m2 Nutzungsfläche. ■ § 34 Entstehung der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht jeweils getrennt für die Schmutzwasserentsorgung: 1. in den Fällen des § 21 Abs. 3 mit dem InKraft-Treten dieser Satzung, 2. in den Fällen des § 21 Abs. 1 sobald das Grundstück an die Schmutzwasserentsorgung angeschlossen werden kann, Dippolds Bote Seite 24 vom 20. Dezember 2014 Amtliche Bekanntmachungen 3. in den Fällen des § 21 Abs. 2 mit der Genehmigung des Anschlussantrages, 4. in den Fällen des § 21 Abs. 5 mit dem InKraft-Treten der Satzung(-sänderung) über die Erhebung eines weiteren Beitrags, 5. in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 mit der Eintragung der Änderung im Grundbuch, 6. in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nrn. 3, 4 und 5 mit dem Wirksamwerden der Rechtsänderungen oder, soweit die Änderungen durch Baumaßnahmen eintreten, mit deren Genehmigung; soweit keine Genehmigung erforderlich ist, ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Stadt Kenntnis von der Änderung erlangt hat. (2) Absatz 1 gilt auch für mittelbare Anschlüsse (§ 13 Abs. 2). ■ § 35 Fälligkeit der Beitragsschuld Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. ■ § 36 Entstehung und Fälligkeit von Vorauszahlungen (1) Die Stadt erhebt Vorauszahlungen auf den nach § 20 Abs. 1 voraussichtlich entstehenden Beitrag für die Schmutzwasserentsorgung 1. in Höhe von 70 vom Hundert, sobald mit der Herstellung des öffentlichen Schmutzwasserkanals, 2. in Höhe von weiteren 10 vom Hundert, sobald mit der Herstellung des Klärwerks begonnen wird. (2) Die Vorauszahlungen werden jeweils einen Monat nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids fällig. (3) Vorauszahlungen werden beim Wechsel des Eigentums nicht erstattet, sondern auf die endgültige Beitragsschuld angerechnet, auch wenn der Vorauszahlende nicht Beitragsschuldner wird. (4) § 22 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend. ■ § 37 ■ § 38 Anrechnung von Erschließungsleistungen auf den Abwasserbeitrag Der von Dritten gemäß § 25 Abs. 2 SächsKAG übernommene Erschließungsaufwand wird im nachgewiesenen beitragsfähigen Umfang auf die jeweilige Teilbeitragsschuld der erschlossenen Grundstücke angerechnet. ■ 5. TEIL - ABWASSERGEBÜHREN 1. Abschnitt: Allgemeines ■ § 39 Erhebungsgrundsatz Die Stadt erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Abwassergebühren. Sie werden erhoben für die Teilleistungen Schmutzwasserentsorgung, Niederschlagswasserentsorgung, Entsorgung abflussloser Gruben sowie Kleinkläranlagen, für Abwasser, das in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird, die nicht an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen sind, und für sonstiges Abwasser. Weiterhin werden für die Teilleistungen zentrale und dezentrale Schmutzwasserentsorgung Grundgebühren erhoben. ■ § 40 Gebührenschuldner (1) Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer, bei dem das Abwasser anfällt, das in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Der Erbbauberechtigte oder der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. (2) Gebührenschuldner für die Abwassergebühr nach § 46 Abs. 2 ist derjenige, der das Abwasser anliefert. (3) Mehrere Gebührenschuldner für dasselbe Grundstück sind Gesamtschuldner. 2. Abschnitt: Schmutzwasserentsorgung ■ § 41 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserentsorgung Ablösung des Beitrags (1) Die erstmaligen Teilbeiträge für die Schmutzwasserentsorgung im Sinne von § 20 Abs. 1 und § 21 Abs.1 bis 3 können vor Entstehung der Beitragsschuld abgelöst werden. Der Betrag der Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags. (2) Die Ablösung wird im Einzelfall zwischen der Stadt und dem Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten, dem Wohnungseigentümer oder dem sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigten vereinbart. (3) Weitere, erneute und zusätzliche Beitragspflichten (§ 21 Abs. 5, §§ 31 und 32) bleiben durch Vereinbarungen über Ablösungen der erstmaligen Teilbeiträge unberührt. (4) Weitere, erneute und zusätzliche Beiträge können nicht abgelöst werden. (3) Die Abwassermengengebühr für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung wird nach der Schmutzwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 2 Abs. 2). (4) Bei Einleitungen nach § 7 Abs. 4 bemisst sich die Abwassergebühr nach der eingeleiteten Wassermenge. (1) Die Abwassergebühr für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung wird in Form einer Abwassergrundgebühr (Abs. 2) und einer Abwassermengengebühr (Abs. 3 und 4) erhoben. (2) Die Abwassergrundgebühr wird als Gegenleistung für die Bereitstellung der öffentlichen Einrichtung für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung erhoben. Sie wird pro Grundstück nach der jeweiligen Anzahl der vorhandenen Wasserzähler nach Wasserzählergrößen oder bei deren Nichtvorhandensein nach der Anzahl der für das Grundstück erforderlichen Wasserzähler nach Wasserzählergrößen berechnet (§ 2 Abs. 1). Dabei wird die Verbrauchsleistung der Wasserversorgungsgrundstückszuleitung zugrunde gelegt. § 42 Wasserzähleranzahl, -größe und Abwassermenge bei der Schmutzwasserentsorgung (1) In dem Veranlagungszeitraum (§ 50 Abs. 2) gilt im Sinne von § 41 Abs. 2 als Anzahl Wasserzähler die Anzahl der zur Ermittlung der nach Abs. 2 als angefallen geltenden Abwassermenge eingebauten (vorhandenen) Wasserzähler (§ 41 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1) oder der zur Ermittlung der nach Abs. 2 als angefallen geltenden Abwassermenge erforderlichen Wasserzähler (§ 41 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2) – (ohne Zwischenzähler) je angeschlossenem Grundstück zum Zeitpunkt der Entstehung der Pflicht, Gebühren zu entrichten (§ 50 Abs. 1). Als Wasserzählergröße gilt der nach DIN mögliche Nenndurchfluss (Qn) in m3/h und bei Großwasserzählern die Zählernennweite. (2) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 50 Abs. 2) gilt im Sinne von § 41 Abs. 3 als angefallene Schmutzwassermenge 1. bei öffentlicher Wasserversorgung der der Entgeltberechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch, 2. bei nichtöffentlicher Trink- und Brauchwasserversorgung die dieser entnommenen Wassermenge und 3. das auf Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder Betrieb genutzt und in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird. (3) Auf Verlangen der Stadt hat der Gebührenschuldner bei Einleitungen nach § 7 Abs. 4, bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Absatz 2 Nummer 2) oder bei Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Absatz 2 Nummer 3) geeignete Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten. Der Gebührenschuldner hat den Einbau dieser Messeinrichtungen vor der Inbetriebnahme der Stadt schriftlich anzuzeigen und durch sie abnehmen zu lassen. Die Stadt nimmt die Messeinrichtungen ab und verplombt diese. Der Gebührenschuldner trägt die der Stadt dafür entstehenden notwendigen Kosten. § 12 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. (4) Bei Grundstücken, für die eine nichtöffentliche Trink- und Brauchwasserversorgung vorliegt, ohne hierfür einen Wasserzähler zu verwenden, wird zur Berechnung der Grundgebühr die Nenngröße eines Wasserzählers zu Grunde gelegt, die mindestens erforderlich wäre, wenn die anfallende Wassermenge geliefert würde. C M Y K C M Y K Dippolds Bote vom 20. Dezember 2014 Seite 25 Amtliche Bekanntmachungen ■ (1) Die Abwassergebühr für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung wird nach der Niederschlagswassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt und in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird. Grundstücke, die gemäß § 2 SächsStrG dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, sind von der Abwassergebühr für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung ausgenommen. (2) Maßstab für die Abwassergebühr für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung ist die versiegelte Grundstücksfläche. Versiegelte Grundstücksflächen sind: 1. die gesamten Grundflächen von Gebäuden oder baulichen Anlagen einschließlich der Dachüberstände, 2. die Flächen der überdachten Terrassen, Freisitze o. ä., 3. die Flächen, die mit einem wasserundurchlässigen oder teilweise wasserundurchlässigen Belag oder einer Überdachung versehen sind, 4. die sonstigen regelmäßig entwässerten Flächen, soweit von diesen Flächen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt. 2. für Grundstücke, soweit deren zulässige Nutzung nicht unter Nr. 3 fällt, im unbeplanten Innenbereich und für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan keine Grundflächenzahl festsetzt, und die mit Gebäuden oder baulichen Anlagen bebaubar sind, die zulässig sind a) in Kleinsiedlungsgebieten und Wochenendhausgebieten: 0,2 b) in reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und Ferienhausgebieten: 0,4 c) in besonderen Wohngebieten, Dorfgebiete und Mischgebiete: 0,6 d) in Gewerbegebieten, Industriegebieten und sonstigen Sondergebieten: 0,8 e) in Kerngebieten: 1,0 3. Im Übrigen: a) für Sport- und Festplätze, Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe: 0,5 b) für Außenbereichsgrundstücke, soweit sie nicht unter a) fallen: 0,8 c) für Grundstücke deren Bebaubarkeit sich nicht nach 2a) - 2e) bestimmen lässt (diffuse Bebauung): 0,6 Zur Berechnung der Grundstücksfläche ist § 24 dieser Satzung entsprechend anzuwenden. (2) Ist im Einzelfall die tatsächlich versiegelte Grundstücksfläche (§ 44 Abs. 2) kleiner als die nach Absatz 1 errechnete, so ist diese tatsächlich versiegelte Grundstücksfläche der Gebührenerhebung auf Antrag des Grundstückseigentümers, des Erbbauberechtigten oder des sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigten zugrunde zu legen. Ist im Einzelfall die tatsächlich versiegelte Grundstücksfläche größer als die nach Absatz 1 errechnete, so ist diese der Gebührenerhebung zugrunde zu legen. Selbstauskünfte der im Satz 1 Genannten werden dem Antrag nach Satz 1 gleichgestellt. (3) Wird im Einzelfall nachweislich in zulässiger Weise von der der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Fläche (Absätze 1 und 2) nicht das gesamte Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet, so ist auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers, des Erbbauberechtigten oder des sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigten im Einzelfall die Abwassergebühr angemessen zu kürzen. Dabei sind die versiegelten Grundstücksflächen, die insgesamt oder teilweise, andauernd oder zeitweise nicht in die öffentliche Abwasseranlage entwässert werden, zu berücksichtigen. (4) § 43 Abs. 3 gilt entsprechend. ■ 4. Abschnitt: Dezentrale Entsorgung ■ ■ Starkverschmutzerzuschläge werden nicht erhoben. § 43 Absetzungen bei der Schmutzwasserentsorgung (1) Nach § 42 Abs. 2 und 3 ermittelte Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung abgesetzt. (2) Für landwirtschaftliche Betriebe soll der Nachweis durch Messungen eines besonderen Wasserzählers erbracht werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass über diesen Wasserzähler nur solche Frischwassermengen entnommen werden können, die in der Landwirtschaft verwendet werden und deren Einleitung als Abwasser nach § 6, insbesondere Absatz 2 Nummer 3 ausgeschlossen ist. (3) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen. 3. Abschnitt: Niederschlagswasserentsorgung ■ C M Y K § 44 § 45 Gebührenmaßstab für die Niederschlagswasserentsorgung Ermittlung der versiegelten Grundstücksfläche (1) Die versiegelte Grundstücksfläche ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche mit einem Faktor. Dieser Faktor beträgt im Einzelnen: 1. für Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplans die im Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl, § 46 Gebührenmaßstab für dezentrale Anlagen (1) Für Abwasser, das aus abflusslosen Gruben oder Kleinkläranlagen entnommen wird (§ 1 Abs. 2), bemisst sich die Abwassergebühr nach der Menge des entnommenen Abwassers. Im jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 50 Abs. 2) gilt im Sinne von Satz 1 als Abwassermenge die Menge des aus abflusslosen Gruben oder Kleinkläranlagen entnommenen Abwassers lt. Messeinrichtung des Abfuhrfahrzeuges in Kubikmeter. Angefangene Kubikmeter werden bis 0,50 auf die vorangegangen ganze Zahl abgerundet, solche über 0,50 auf die nächste ganze Zahl aufgerundet. (2) Wird Abwasser zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht, bemisst sich die Abwassergebühr nach der Menge des angelieferten Abwassers. (3) Für die teilweise Deckung der Fixkosten wird eine Grundgebühr für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung durch die in § 46 Abs. 1 aufgeführten dezentralen Abwasseranlagen erhoben. 5. Abschnitt: Abwassergebühren ■ § 47 Höhe der Abwassergebühren (1) Für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung gemäß § 41 Abs. 2 beträgt die Abwassergrundgebühr pro Wasserzähler und Monat bei einer Wasserzählergröße Qn bis 2,50 m3/h 6,75 EUR/Monat Qn ab 2,51 bis 6 m3/h 16,20 EUR/Monat Qn über 6 m3/h 27,00 EUR/Monat (2) Für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung gemäß § 41 beträgt die Gebühr für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet und durch ein Klärwerk gereinigt wird, 1,74 EUR je Kubikmeter Abwasser. (3) Für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung gemäß § 44 beträgt die Gebühr für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet wird, 0,36 EUR je Quadratmeter versiegelter Grundstücksfläche (4) Für die Teilleistung Entsorgung von abflusslosen Gruben beträgt die Gebühr für Abwasser, das von der Stadt gemäß § 46 Abs. 1 abgeholt wird, 28,60 EUR je Kubikmeter Abwasser. (5) Für die Teilleistung Entsorgung von Kleinkläranlagen beträgt die Gebühr für Abwasser, das von der Stadt gemäß § 46 Abs. 1 abgeholt wird, 40,09 EUR je Kubikmeter Abwasser. (6) Die Grundgebühr für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung gemäß § 46 Abs. 3 beträgt je Anlage 30,00 EUR / Jahr (bei dauerhaft bewohnten Grundstücken) bzw. 15,00 EUR / Jahr (bei Garten- und Wochenendgrundstücken). 6. Abschnitt: Starkverschmutzer ■ § 48 § 49 Starkverschmutzerzuschläge Verschmutzungswerte Verschmutzungswerte werden nicht festgesetzt, da Starkverschmutzerzuschläge nicht erhoben werden. Dippolds Bote Seite 26 vom 20. Dezember 2014 Amtliche Bekanntmachungen 7. Abschnitt: Gebührenschuld ■ § 50 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld, Veranlagungszeitraum (1) Die Pflicht, Gebühren zu entrichten, entsteht jeweils zu Beginn des Kalenderjahres, frühestens jedoch mit der Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlagen oder dem Beginn der tatsächlichen Nutzung. (2) Die Gebührenschuld entsteht 1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 und 2 jeweils zum Ende eines Kalenderjahres für das jeweilige Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) 2. in den Fällen des § 47 Abs. 3 und 6 und jeweils zum Ende eines Kalenderjahres für das jeweilige Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) 3. in den Fällen des § 47 Abs. 4 und 5 mit der Erbringung der Leistung bzw. Anlieferung des Abwassers. (3) Die Abwassergebühren nach Absatz 2 sind zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. (4) Entsteht oder endet die Gebührenpflicht im Laufe des Veranlagungszeitraumes, so wird die Grundgebühr für die zentrale Schmutzwasserentsorgung (§ 47 Abs. 1) sowie die Grundgebühr für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung (§ 47 Abs. 6) und die Abwassergebühr für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung (§ 47 Abs. 3) für jeden angefangenen Monat der Gebührenpflicht mit 1/12 berechnet. ■ § 51 Vorauszahlungen (1) Jeweils zum 30. März, 30. Juni und 30. September eines jeden Jahres sind Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Gebührenschuld nach § 50 Abs. 2 Nr. 1 zu leisten. Der Vorauszahlung ist jeweils ein Viertel der Gebühr nach Maßgabe des Vorjahres zu Grunde zu legen; Änderungen der Gebührenhöhe sind dabei zu berücksichtigen. Fehlt eine Vorjahresabrechnung oder bezieht sich diese nicht auf ein volles Kalenderjahr, wird die voraussichtliche Gebühr geschätzt. (2) Die jährlichen drei Vorauszahlungen sind zwei Wochen nach Bekanntgabe des jeweiligen Vorauszahlungsbescheides zur Zahlung fällig. 6. TEIL - ANZEIGEPFLICHT, ANORDNUNGSBEFUGNIS, HAFTUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN ■ § 52 Anzeigepflichten (1) Binnen eines Monats haben der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte und der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte der Stadt schriftlich anzuzeigen: 1. der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks, 2. die bei In-Kraft-Treten dieser Satzung vorhandenen abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen, mit Typ, Baujahr und Größe des Faul- bzw. Sammelraumes, soweit dies noch nicht geschehen ist, 3. Vergrößerungen oder Verkleinerungen der versiegelten Grundstücksflächen, soweit das Grundstück niederschlagswasserentsorgt wird, 4. die versiegelte Grundstücksfläche, sobald die Stadt den Grundstückseigentümer dazu auffordert. 5. Änderungen der Nutzung des Grundstücks, soweit sich dadurch die Größen für die Gebührenbemessung, insbesondere der Grundgebühren ändern. Eine Grundstücksübertragung ist vom Erwerber und vom Veräußerer anzuzeigen. (2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraums hat der Gebührenpflichtige der Stadt anzuzeigen: 1. die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage (§ 42 Abs. 2 Nr. 2), 2. die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigungen (§ 7 Abs. 4) und 3. das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser verwendete Niederschlagswasser (§ 42 Abs. 2 Nr. 3). 4. die vorhandene Anzahl von Wasserzählern und die Wasserzählergrößen nach § 41 Abs. 2. (3) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen der Stadt mitzuteilen: 1. Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers; 2. wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist; 3. den Entleerungsbedarf der privaten Kleinkläranlagen und privaten abflusslosen Gruben gem. § 19 Abs. 3; 4. Erweiterungen oder Änderungen der Nutzung des Grundstücks, soweit sich dadurch die Größen für die Gebührenbemessung, insbesondere der Grundgebühren, ändern; 5. den Einbau von Messeinrichtungen nach § 42 Abs. 3. (4) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückseigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Anschlusskanal rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann. ■ § 53 Haftung der Stadt (1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen, die die Stadt nicht zu vertreten hat, vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen, wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Abwasserablauf verursacht sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlass von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall. (2) Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung gegen Rückstau (§ 17) bleibt unberührt. (3) Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. (4) Eine Haftung nach den Vorschriften des Haftpflichtgesetzes bzw. des Gesetzes über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz) bleibt unberührt. ■ § 54 Anordnungsbefugnis, Haftung der Benutzer (1) Die Stadt kann nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen im Einzelfall anordnen, um rechtswidrige Zustände zu beseitigen, die unter Verstoß gegen Bestimmungen dieser Satzung herbeigeführt worden oder entstanden sind. Sie kann insbesondere Maßnahmen anordnen, um drohende Beeinträchtigungen öffentlicher Abwasseranlagen zu verhindern und um deren Funktionsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Dies gilt ebenso für Maßnahmen, um eingetretene Beeinträchtigungen zu minimieren und zu beenden, sowie, um die Funktionsfähigkeit der Abwasseranlagen wiederherzustellen. (2) Der Grundstückseigentümer und die sonstigen Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustands der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere private Grundstücksentwässerungsanlagen zurück, so haften deren Eigentümer oder Benutzer als Gesamtschuldner. ■ § 55 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht der Stadt überlässt, 2. entgegen § 6 Abs. 1 bis 3 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder die vorgeschriebenen Grenzwerte für einleitbares Abwasser nicht einhält, 3. entgegen § 7 Abs. 1 Abwasser ohne Behandlung, Drosselung oder Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet, 4. entgegen § 7 Abs. 2 und Abs. 3 fäkalhaltiges Abwasser ohne ausreichende Behandlung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet, die nicht an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen sind, 5. entgegen § 7 Abs. 4 sonstiges Wasser oder Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne besondere Genehmigung der Stadt in öffentliche Abwasseranlagen einleitet, 6. entgegen § 12 Abs. 1 einen vorläufigen oder vorübergehenden Anschluss nicht von der Stadt herstellen lässt, C M Y K C M Y K Dippolds Bote vom 20. Dezember 2014 Seite 27 Amtliche Bekanntmachungen 7. entgegen § 13 Abs. 1 einen Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen ohne schriftliche Genehmigung der Stadt herstellt, benutzt oder ändert, 8. die private Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften des § 14 und § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 herstellt, 9. die Verbindung der privaten Grundstücksentwässerungsanlage mit der öffentlichen Abwasseranlage nicht nach § 15 Abs. 3 Satz 1 im Einvernehmen mit der Stadt herstellt, 10. entgegen § 16 Abs. 1 die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt, 11. entgegen § 16 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte oder ähnliche Geräte an eine private Grundstücksentwässerungsanlage anschließt, 12. entgegen § 18 Abs. 1 die private Grundstücksentwässerungsanlage vor Abnahme in Betrieb nimmt, 13. entgegen § 19 Abs. 6 Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben nicht unverzüglich außer Betrieb setzt, sobald das Grundstück an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen ist, 14. entgegen § 52 seinen Anzeigepflichten gegenüber der Stadt nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. (2) Ordnungswidrig im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig seinen Anzeigepflichten nach § 52 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. (3) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 10.000 EUR geahndet werden. (4) Die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SächsVwVG) bleiben unberührt. 7. TEIL – ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN ■ § 57 In-Kraft-Treten (1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht auf Grund des SächsKAG oder des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung, die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld gegolten haben. (2) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abwassersatzung (AbwS) des Abwasserzweckverbandes "Einzugsgebiet der Talsperre Malter" vom 20. Dezember 2007 (mit allen späteren Änderungen) außer Kraft. ausgefertigt: Dippoldiswalde, den 18.12.2014 ■ § 56 Unklare Rechtsverhältnisse Bei Grundstücken, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers nach den Vorschriften dieser Satzung der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) in der jeweils geltenden Fassung. Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 03. März 2014 (SächsGVBl. S. 146) rechtsbereinigt mit Stand vom 01. Mai 2014: Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Das gilt nicht, wenn 1. Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. Der Oberbürgermeister den Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Große Kreisstadt Dippoldiswalde J.Peter Oberbürgermeister b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. J. Peter Oberbürgermeister Bekanntmachungsvermerk: Veröffentlicht im Amtsblatt am: 20.12.2014 Landkreis Sächsische Schweiz / Osterzgebirge ■ Satzung der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde über die Ablösung von notwendigen Stellplätzen in Form eines Geldbetrages Stellplatzablösesatzung vom 04. Dezember 2014 Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. März 2014 (SächsGVBL S. 146), rechtsbereinigt mit Stand vom 01. Mai 2014 in Verbindung mit §49 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) in der Fassung vom 29. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), zuletzt geändert am 02.04.2014 (SächsGVBl. S. 238, ber. S. 322) hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde in seiner Sitzung am 03. Dezember 2014 folgende Satzung beschlossen: ■ C M Y K §1 Ablösung und Erhebung von Stellplatzablösebeträgen (1) Ist die Herstellung von Stellplätzen und Garagen aus tatsächlichen Gründen auf dem Baugrundstück selbst oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck rechtlich gesichert wird, nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so bestimmt die Stadt Dippoldiswalde durch diese Satzung, in welcher Höhe je nicht hergestelltem Stellplatz der zur Herstellung Verpflichtete statt dessen an die Stadt Dip- poldiswalde einen Geldbetrag zu zahlen hat (Stellplatzablösebetrag). (2) Die Anzahl der gesetzlich erforderlichen Stellplätze und die Anzahl der davon abzulösenden Stellplätze sowie die Höhe des Stellplatzablösebetrages (in EUR) sind in der durch den Landkreis für dieses Vorhaben zu erteilenden Baugenehmigung festzulegen. (3) Der Stellplatzablösebetrag ist spätestens vor Baubeginn an die Stadt Dippoldiswalde zu zahlen. In der Baugenehmigung ist dies durch Nebenbestimmung anzuordnen. Dippolds Bote Seite 28 vom 20. Dezember 2014 Amtliche Bekanntmachungen ■ §2 Einteilung des Stadtgebietes in Ablösezonen (1) In der Stadt Dippoldiswalde werden innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung folgende Ablösezonen festgelegt: Zone I Innerer Stadtkern Zone II Mittlerer Stadtkern Zone III Äußerer Stadtkern (2) Die Zonen nach Absatz 1 werden, jeweils beginnend im Nordwesten, wie folgt umgrenzt: Zone I: Technikumallee, Brauhofstraße, Obertorplatz, Alte Altenberger Straße, Pfortenberg, Karl-Marx-Platz, Kirchplatz, Rosengasse, Badergasse Zone II: Große Mühlstraße, Zone I, Alte Altenberger Straße, Freiberger Straße, Bahnhofstraße, Weißeritzstraße Zone III: Querstraße, Rabenauer Straße, Floraweg, Planberg, B 170, Alte Altenberger Straße, Freiberger Straße, Bahnhofstraße, Weißeritzstraße (3) Die Ablösezonen werden in dem dieser Satzung als Anlage 1 beigefügten Übersichtsplan im Maßstab 1: 5.000 farbig dargestellt. Zone I rote Farbe Zone II gelbe Farbe Zone III grüne Farbe ■ ■ §4 Verwendung der Ablösebeträge (1) Die Ablösebeträge sind zur Erleichterung der Verkehrssituation des näheren Umfelds des Bauvorhabens einzusetzen. (2) Die Geldbeträge sind zu verwenden 1. Zur Herstellung öffentlicher und privat genutzter Parkeinrichtungen, Stellplätze und Garagen zur Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen. 2. Für den Unterhalt, die Modernisierung, Instandhaltung und Instandsetzung öffentlicher Verkehrseinrichtungen. 3. Für investive Maßnahmen des ÖPNV oder des Fahrradverkehrs. ■ §5 Schuldner, Entstehung, Fälligkeit (1) Schuldner des Geldbetrages nach § 3 dieser Satzung ist der Bauherr. (2) Die Schuld entsteht mit Erteilung der Baugenehmigung. (3) Der Geldbetrag wird sofort fällig, sofern in der Baugenehmigung nichts anderes bestimmt wird. ■ §6 Ablösungsvereinbarung Der Flurkartenauszug ist Bestandteil dieser Satzung. (1) Die Stadt und der Bauherr schließen zur Entpflichtung der Bauherren zur Herstellung der für die Baugenehmigung erforderlichen, nicht vorhandenen Stellplätze eine Ablösevereinbarung. (2) Diese Vereinbarung ist Voraussetzung für die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß §36 BauGB zum jeweiligen Vorhaben. §3 ■ Höhe der Stellplatzablösebeträge (1) Die Höhe des Stellplatzablösebetrages richtet sich nach Art der Nutzung und Lage der Anlage und darf 60 % der durchschnittlichen Kosten eines Stellplatzes in diesem Gebiet, maximal 10.000,-EURO, nicht überschreiten. (2) Die Stellplatzablösebeträge in EUR je nicht hergestelltem Stellplatz sind wie folgt festgelegt: Gebietszone I (Zentrum) 5.000,- EUR Gebietszone II (angrenzender zentrumsnaher Bereich) 4.000,- EUR Gebietszone III (übriges Stadtgebiet) 3.000,- EUR (3) Der Ablösebetrag nach Absatz 2 vermindert sich bei Räumen für kulturelle und sportliche Zwecke um 20 v. H. (4) Der Ablösebetrag nach Absatz 2 vermindert sich bei Wohngebäuden um 15 v. H.. (5) Bei gemischt genutzten Gebäuden erfolgt die Ablösung mit dem jeweils höheren Betrag entsprechend der Absätze 3 und 4. §7 Schlussbestimmungen (1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die “Satzung der Stadt Dippoldiswalde „(Stellplatzsatzung)” vom 08.06.1998 außer Kraft. ausgefertigt, Dippoldiswalde, den 04.12.2014 Peter Oberbürgermeister Siegel Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 03. März 2014 (SächsGVBl. S. 146) rechtsbereinigt mit Stand vom 01. Mai 2014: Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Das gilt nicht, wenn 1. Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. Der Oberbürgermeister den Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. J. Peter Oberbürgermeister Bekanntmachungsvermerk: Veröffentlicht im Amtsblatt am: 20.12.2014 C M Y K C M Y K vom 20. Dezember 2014 Dippolds Bote Amtliche Bekanntmachungen C M Y K Seite 29 Dippolds Bote Seite 30 vom 20. Dezember 2014 Amtliche Bekanntmachungen ■ Stellenausschreibungen Die Große Kreisstadt Dippoldiswalde schreibt folgende Stellen zur Besetzung aus: 1. Fachbereichsleiter (m/w) Finanzverwaltung 40 Wochenstunden, Arbeitsort Große Kreisstadt Dippoldiswalde, zum frühestmöglichen Zeitpunkt unbefristet. 2. 2 Sachbearbeiter (m/w) Hochwasserschadensbeseitigung 40 Wochenstunden, Arbeitsort Große Kreisstadt Dippoldiswalde, zum frühestmöglichen Zeitpunkt zunächst befristet bis 31. Dezember 2017 mit der Option der Verlängerung 3. Buchhalter (m/w) 40 Wochenstunden, Arbeitsort Große Kreisstadt Dippoldiswalde, ab 1. Januar 2015 zunächst befristet bis 31. Dezember 2016 mit der Option der Verlängerung. ■ Termine der Sitzungen des Stadtrates und der Ausschüsse ■ Sitzung des Technischen Ausschusses Am 14.01.2015 um 18:00 Uhr im Rathaus Dippoldiswalde, Ratssaal ■ Sitzung des Stadtrates Am 21.01.2015 um 18:00 Uhr im Rathaus Dippoldiswalde, Ratssaal ■ Sitzung des Betriebsausschusses Abwasser Am 29.01.2015 um 18:00 Uhr im Rathaus Dippoldiswalde, Ratssaal Für den Fall dass eine Sitzung unterbrochen werden muss, so wird sie unmittelbar am darauffolgenden Werktag ab 18 Uhr fortgesetzt. Alle Einwohner sind herzlich zur Teilnahme an den öffentlichen Sitzungen eingeladen. Die Tagesordnung wird entsprechend § 3 der Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde vom 05.12.2013 i.V.m. § 9 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde vom 08.01.2014 7 Tage vor dem Sitzungstermin an den Bekanntmachungstafeln in Dippoldiswalde am Rathaus, Markt 2 und im Ortsteil Schmiedeberg am ehemaligen Gemeindeamt, Pöbeltalstraße 1 bekannt gegeben. ■ Termine der Sitzungen der Ortschaftsräte 4. Sachbearbeiter (m/w) Verwaltungsstelle Stadtrat/Ortschaftsrat 40 Wochenstunden, Arbeitsort Große Kreisstadt Dippoldiswalde, ab 1. Februar 2015 zunächst befristet bis 31. Dezember 2016 mit der Option der Verlängerung. 5. Erzieher (m/w) 32 Wochenstunden, Arbeitsort Große Kreisstadt Dippoldiswalde, ab 1. Februar 2015 zunächst befristet bis 31. Dezember 2016 mit der Option der Verlängerung. 6. Sachbearbeiter (m/w) Ordnungsamt ■ OR Ammelsdorf 14.01.2015, 19:30 Uhr Eschenhof ■ OR Obercarsdorf 29.01.2015, 19:00 Uhr Gasthof Obercarsdorf ■ OR Seifersdorf 08.01.2015, 19:00 Uhr Gasthaus Seifersdorf ■ OR Schönfeld, Oberpöbel 13.01.2015, 19:00 Uhr Versammlungsraum ■ Apothekenbereitschaftsdienst • 40 Wochenstunden, Arbeitsort Große Kreisstadt Dippoldiswalde, ab 1. Februar 2015 unbefristet. • Die Ausschreibung dieser Stellen endet am 29. Dezember 2014 (Posteingang). Die ausführliche Ausschreibung rufen Sie bitte im Internet unter http://www.dippoldiswalde.de ab. Die zu besetzende Stelle ist in gleicher Weise für Frauen und Männer geeignet. Schwerbehinderte Bewerber/innen werden ausdrücklich aufgefordert sich zu bewerben. Wenn Sie sich angesprochen fühlen, freuen wir uns auf Ihre aussagefähigen Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsschreiben, tabellarischer Lebenslauf mit lückenlosen Tätigkeitsnachweis, Abschlusszeugnisse, Beurteilungen, Weiterbildungszertifikate, etc.). Bitte senden Sie Ihre Bewerbungsunterlagen an die ■ Große Kreisstadt Dippoldiswalde, Fachbereichsleiterin Hauptverwaltung, Frau Hoffmann, Markt 2, 01744 Dippoldiswalde Die Zusendung Ihrer Bewerbung per Mail unter Beifügung der geforderten Anlagen ist an die Mailadresse [email protected] ebenfalls möglich. Zugesandte Bewerbungsunterlagen werden nur dann zurückgesandt, wenn ihnen ein geeigneter und ausreichend frankierter Rückumschlag beiliegt. Andernfalls werden sie nach der Entscheidung zur Stellenbesetzung vernichtet. Entstehende Kosten, die im Zusammenhang mit der Bewerbung entstehen, werden nicht erstattet. • • • • • • • • • • 15.12.2014-21.12.2014, Apotheke am Kohlhau in Geising, Tel: 035056 32880, Winckelmann-Apotheke in Bannewitz, Tel: 0351 4015987 22.12.2014-24.12.2014, Berg-Apotheke in Possendorf, Tel: 035206 21306 25.12.2014, Apotheke am Wilisch in Kreischa, Tel: 035206 21330, 26.12.2014, Löwen-Apo. in Dippoldiswalde, Tel: 03504 612405 27.12.2014-28.12.2014, Heide-Apotheke in Dippoldiswalde, Tel: 03504 620969 29.12.2014-31.12.2014, Müglitz-Apotheke in Glashütte, Tel: 035053 32717 01.01.2015, Dippold-Apo. in Dippoldiswalde, Tel: 03504 615810 02.01.-04.01.2015, Stern-Apotheke in Schmiedeberg, Tel: 035052 20658 05.01.2015-11.01.2015, Apotheke am Kohlhau in Geising, Tel: 035056 32880, Flora-Apotheke in Klingenberg, Tel: 035202 50250 12.01.2015-18.01.2015 Apotheke am Kohlhau in Geising, Tel: 035056 32880, Winckelmann-Apotheke in Bannewitz, Tel: 0351 4015987 19.01.2015-25.01.2015 Berg-Apotheke in Possendorf, Tel: 035206 21306 26.01.2015-01.02.2015 Apotheke am Wilisch in Kreischa, Tel: 035206 21330 C M Y K C M Y K 20. Dezember 2014 Seite 31 Leserbrief Der Wunschzettel von Elke Gebert Die kleine Marie war in der Adventszeit bei ihren Großeltern zu Besuch. Abends fragte ihre Großmutter sie, ob sie denn schon einen Wunschzettel für das bevorstehende Weihnachtsfest hätte. Daraufhin holte Marie einen Zettel hervor und überreichte ihn voller Stolz ihrer Großmutter. Auf den Zettel hatte sie folgende Dinge gemalt: ein Buch, eine Puppe, Schokolade sowie ein wunderschönes rosafarbenes Kleid mit vielen Rüschen und Schleifen, ein richtiges Prinzessinnenkleid. Die Großmutter sah den Wunschzettel lange an und wurde dabei sehr traurig und nachdenklich. Das bemerkte natürlich auch Marie und sie fragte: „Oma, warum bist du so traurig, sind das keine schönen Wünsche?“ Die Großmutter setzte sich mit Marie auf die Couch, auf der schon Kater Kuschel eingerollt, zufrieden schnurrend schlief. Marie streichelte sanft mit ihrer kleinen Hand über das weiche Fell des Katers. Dann begann die Großmutter zu erzählen. „Als ich so klein war wie du, wünschte auch ich mir Schokolade, eine Puppe und solch ein schönes Kleid, wie du es hier gemalt hast. Es war kurz nach dem Krieg, unser Haus in der Stadt war durch einen Bombenangriff zerstört worden und meine Mutter, meine Geschwister und ich kamen bei einer Tante auf dem Lande unter. Wir waren sehr arm und meine Mutter hatte Mühe, uns Kinder satt zu bekommen. Am Heiligen Abend saßen wir und unsere Cousins und Cousinen im Wohnzimmer meiner Tante und warteten gespannt auf unsere Geschenke. Dann brachte meine Mutter einen Korb herein. Darin waren die verschiedensten Kleidungsstücke. Es waren aber keine neuen Sachen, denn meine Mutter hatte die abgetragenen Sachen der Nachbarskinder bekommen. Auch ein rosafarbenes Kleid war nicht dabei. Trotzdem freuten wir uns, denn es war in diesem Jahr ein kalter Winter. Dann überreichte unsere Tante uns Mädchen jeweils ein kleines Püppchen, welches sie selbst aus Stroh gebastelt hatte. Meines hatte ein rotes Röckchen an und ein weißes Tuch um den Hals. Unser Onkel schenkte jedem Jungen ein selbstgeschnitztes Boot aus Kiefernrinde. In der Mitte war ein Mast, an welchem ein Fähnchen hing. Alle Kinderaugen strahlten. Zum Schluss gab es für jeden noch ein kleines Stück Schokolade. Danach sangen wir Lieder und beteten.“ Die Großmutter wurde still und hing ihren Gedanken nach. Marie hatte wie gebannt zugehört und wollte nun wissen: „Oma, warum hat dein Vater nicht mitgefeiert?“ Da antwortete die Oma mit zittriger Stimme: „Mein Vater, dein Uropa, war im Krieg gefallen und meine Geschwister und ich mussten ohne Vater aufwachsen.“ Nach einer Weile des Schweigens erzählte die Großmutter weiter: „Am nächsten Morgen sah ich meine Mutter auf dem Hof. Mir fiel auf, dass sie ganz alte Schuhe anhatte und nicht ihre eigenen und ich fragte sie danach. Sie sagte mir, dass sie sie gegen die Schokolade, welche wir gestern geschenkt bekommen hatten, eingetauscht hatte. Da schlug ich die Arme um meine Mutter und habe mich ganz still und innig bei ihr bedankt.“ Marie kraulte noch immer Kuschels Fell. „Oma gibt es heute auch noch solch arme Familien, die sich keine richtigen Sachen und Spielzeug leisten können?“ Oma antwortete: „Ja, die gibt es auch heute noch.“ Marie überlegte eine Weile, nahm dann ihren Wunschzettel und machte mit einem Stift dicke Kreuze über die Puppe und das Prinzessinnenkleid. Die Großmutter schaute etwas verwundert und Marie erklärte ihr: „Puppen habe ich genug und auch das Kleid brauche ich nicht wirklich. Ich möchte lieber einige meiner Spielsachen an arme Kinder abgeben. Oma, können wir zusammen für mich eine kleine Strohpuppe basteln? Schokolade wünsche ich mir aber trotzdem, aber nur, wenn du dafür nicht deine Schuhe eintauschen musst.“ C M Y K Die Großmutter lächelte und drückte ihre Marie ganz fest an sich. Sportnachrichten Tischtennis der Extraklasse Sächsische Landeseinzelmeisterschaften der Damen und Herren am 17. und 18. Januar 2015 in Dippoldiswalde Für den Post SV Dippoldiswalde e.V. ist es eine große Herausforderung, Organisator dieser Einzelmeisterschaft zu sein. Wir betrachten es als Ehre, Gastgeber für die besten sächsischen Tischtennisspielerinnen und Tischtennisspieler sein zu dürfen. Die Landeseinzelmeisterschaften der Damen und Herren sind das überragende und jährlich bedeutendste Tischtennisturnier im Freistaat Sachsen. An den Start werden die besten 48 Herren und 36 Damen gehen. Ermittelt werden die Landesmeister in den Disziplinen Damen Einzel, Herren Einzel, Damen Doppel, Herren Doppel und Gemischtes Doppel. Titelverteidiger bei den Herren ist Nick NeumannManz (SV SR Hohenstein-Ernstthal) und bei den Damen Anna Krieghoff (BSC Rapid Chemnitz, jetzt ESV Lokomotive Pirna). Mit besonderer Spannung wird dem Auftritt von Kathrin Mühlbach (Leutzscher Füchse) entgegengesehen. Wird sich Kathrin gegen die Konkurrenz und speziell gegen die Titelverteidigerin durchsetzen können? Dass von ihr, wie von vielen anderen Teilnehmern ebenfalls, grosser Tischtennissport zu erwarten ist, wird in ihrem Fall dadurch belegt, dass Kathrin als Spitzenspielerin in der 1. Bundesliga bei den „Leutzscher Füchsen“ aufschlägt, bereits Deutsche Doppelmeisterin war, viele Jahre dem Deutschen Nationalkader angehörte und beim jüngsten Bundesranglistenturnier (in Bayreuth) den 3. Platz erspielen konnte. Übrigens, Kathrin hat das Tischtennis spielen beim gastgebenden Post SV Dippoldiswalde e.V. erlernt. Oder, werden sich ganz andere Spielerinnen und Spieler die „Sächsische Tischtenniskrone“ aufsetzen können ? Spannung liegt in der Luft. Großer Tischtennissport ist zu erwarten. Eintritt frei. Rainer Scholz (Leiter Organisation) 20. Dezember 2014 Seite 33 Sportnachrichten Kreissportbund zeichnete ehrenamtliche Helferinnen und Helfer aus. Im feierlichen Rahmen von Schloss Burgk in Freital ging die Auszeichnung u.a. an Karsten Tresp / SG Stahl Schmiedeberg Glückwunsch!!! (20.11.2014) Quellen: (WoVo/Foto: Daniel Förster) Das Erlebnis des Jahres - Einlaufkids bei der SG Dynamo Dresden Text und Bilder Wolfgang Appel F Jugendtrainer des FSV Dippoldiswalde Am 11.11.2014 war es so weit, der F-Jugend-Trainer des FSV Dippoldiswalde bekam von der SG Dynamo Dresden die Mitteilung, dass die F-Jugendmannschaft des FSV Dippoldiswalde mit 11 Kindern am 21.11.2014 als Einlaufkinder beim Punktspiel der 3. Liga, SG Dynamo Dresden vs. Borussia Dortmund II. dabei sein dürfen. Eine langjährige Bewerbung des Trainers Wolfgang Appel ging damit zur Freude der Kinder in Erfüllung. Die Dippoldiswalder Kinder waren ausgelost, die Dortmunder Spieler in das Dynamostadion zu führen. Nun war für den Trainer die Entscheidung zu fällen, wer fährt von den 21 Kindern der F-Jugend mit. Nach langen Überlegungen und endlosen Telefonaten standen dann die 11 Kinder fest. Fynn Scharfe, Jonas Suske, Philipp Grimmer, Richard Zimmermann, Willi Ehrlich, Leon Lachmann, Sandro Hänel, Justus Kästner, Till Friedrich und Andrea Balaz sollten die Auserwählten sein. Auch das Interesse der Eltern, Großeltern und Geschwister der Kinder war groß, wollte doch jeder dabei sein, wenn die Kinder mit den Profispielern ins Stadion einlaufen. 36 Familienangehörige fuhren also am 21.11.2014 mit den 11 nominierten FSV-Kindern zum Dynamostadion nach Dresden, dort erst mal gespanntes Warten, wenn geht es endlich rein ins Stadion und was erwartet uns. Am Stadion wurden die Kinder durch eine Angestellte von Dynamo Dresden abgeholt und durch den Abend bis zum Spielbeginn begleitet. Es ging in die Umkleidekabine, wo sich die Kinder die Vereinskleidung anzogen, ebenfalls in der Kabine die E-Jugendmannschaft der SG Weixdorf , welche als Einlaufkids der Dresdner Mannschaft eingeladen waren. Nach dem Umkleiden ging es direkt in das Stadion , wo die Kinder auch kurz mal auf den Rasen durften. Danach gab es am Spielfeldrand ein Interview der Trainer von Dippoldiswalde und Weixdorf und der Mannschaftskapitäne (Dippoldiswalde: MK Philipp Grimmer), übertragen auf Videoleinwand und Lautsprecher, vor etwa 23.000 Zuschauern. Im Anschluss daran konnten sich die Kinder noch etwa 10 Minuten das Warmmachen beider Drittligamannschaften ansehen. Kurz vor 19:00 ging es zurück in den Spielertunnel, Vorbereitung zum Einlaufen in das Stadion. Im Tunnel C M Y K selbst anwesend der Sportdirektor der SG Dynamo, Ralf Minge … und dann kamen die Spieler … los ging es ins Stadion zur Spielfeldmitte. Für alle Kinder, welche dabei waren, ein unvergessenes Erlebnis. Dann ging es zurück in die Umkleidekabine, leider verpassten alle das 1 : 0 durch Justin Eilers. Auf den Tribünen des C-Blocks warteten die Eltern auf ihre Kinder, welche sich dann bis zum Schluss das Spiel ansahen und auch den Ausgleichstreffer der Dortmunder in der Nachspielzeit mit ansehen mussten. Alles in allem ein besonders Erlebnis für alle Kinder und alle mitgereisten Eltern, welche diesen Saisonhöhepunkt erleben durften.Hier an dieser Stelle nochmals ein Dank an Sportfreundin Isabel Fix von der Marketingabteilung der SG Dynamo Dresden und unserer Begleiterin Katrin, welche uns durch den Abend begleitete. 20. Dezember 2014 Seite 34 Kultur und Freizeit Veranstaltungskalender 19.12.2014 – 30.01.2015 Für die Richtigkeit der Angaben übernehmen wir keine Gewähr! bis 22.02.2015: Teddybären von Brigitte Sprenger, Dresden, Lohgerbermuseum, Freiberger Str. 16, 01744 Dippoldiswalde 24.10.2014 bis 29.03.2015: "Silberrausch und Berggeschrey", Wanderausstellung des Projektes ArchaeoMontan, Osterzgebirgsgalerie im Schloss, Kirchplatz, 01744 Dippoldiswalde 08.11.2014 bis 27.02.2015: Weihnachtsausstellung im Museum, Lohgerbermuseum, Freiberger Str. 16, 01744 Dippoldiswalde 19.12.2014, 17:00 – Kino im Kings: ICE AGE, Martin-Luther-King-Haus, Lutherplatz 24, Schmiedeberg 19.12.2014, 20:00 – Jindrich Staidel Combo - Böhmische Weihnachten, Gymnasium Dippoldiswalde, 01744 Dippoldiswalde 21.12.2014, 16:00 – Gerhard Schöne - Könige aus Morgenland - Gymnasium Dippoldiswalde, 01744 Dippoldiswalde 15.01.2015, 15:30 – 19:00 – Blutspende im Gymnasium Dippoldiswalde, Gymnasium Dippoldiswalde, 01744 Dippoldiswalde Volkssolidarität Schmiedeberg 07.01.2015 15:30 Uhr, Sitzung im Bürgerhaus 13.01.2015 14:30 Uhr, Rentnertreff im Bürgerhaus An diesem Nachmittag wird uns Herr Metze mit seinem Programm unterhalten. Kaffee und Kuchen wird es natürlich wie immer geben. Wir würden uns freuen, wenn Sie uns auch im nächsten Jahr treu bleiben und die Treffs gut besuchen. Allen Bürgerinnen und Bürgern von Schmiedeberg wünschen wir ein gesundes und friedliches neues Jahr 2015 Der Seniorenrat Gerlinde Bobe Große Bergbaupyramide mit Heimatberg von Roland Sparmann (1940 – 2014) Die Dippoldiswalder Weihnachtsausstellung zieht wieder Tausende Besucher aus Nah und Fern in ihren Bann. Auch in diesem Jahr gibt es neben Altvertrauten, wieder viel Neues zu entdecken. Dazu gehört eine fünfetagige Bergbaupyramide mit Heimatberg von Roland Sparmann aus Dresden, die erstmals in der Öffentlichkeit gezeigt wird. Mit dem Bau dieses Werkes erfüllte sich Roland Sparmann einen Jugendtraum. Ausgangspunkt war das Geschenk einer Bergmannskapelle, gefertigt vom Seiffner Volkskünstler Walter Werner. Für diese Figuren kaufte sich Roland Sparmann eine geeignete, „leere“, dreistöckige Pyramide. An sie fügte er noch zwei Etagen an und erweiterte sie nach beiden Seiten mit einem Heimatberg, auf dem die Arbeits- und Lebenswelt der Bergleute im Erzgebirge zu sehen ist. Von 1995 bis 2009 arbeitete der gelernte Flugzeugbauer daran. Er wollte alles historisch genau darstellen. Dafür studierte er Fachliteratur und sprach mit Bergleuten. In der obersten Etage finden wir den Bergmeister und einen Hauer mit Seiffner Wappen und in den Etagen darunter Bergparaden und Bergleute über Tage. Im untersten Stockwerk wird gerade eine Mettenschicht abgehalten. An einem Seil fahren Bergleute in den Schacht ein. In den Anbauten, rechts und links von der Pyramide kann man viele Gewerke unter Tage beobachten. So finden wir eine Bergschmiede, die Hauer vor Ort wie sie mit ihren Werkzeugen das Erz herausschlagen oder durch Feuersetzen das Erz lockern. Die Gänge sind mit Steinen, Holz und Wurzeln dekoriert. Kleine Lämpchen erleuchten die „Untertagewelt“. Auf der rechten Seite des Anbaus finden wir eine Köhlerei und ein Huthaus mit betenden Bergleuten und auf der linken Seite die Seiffener Erzgebirgslandschaft mit Kirche, Bergparade und den typischen Erzgebirgsfiguren. Noch viele weitere Details kann der interessierte Besucher hier entdecken und über den Bergbau erfahren. Die Weihnachtsausstellung ist noch bis 22. Februar 2015 zu sehen. An den Wochenenden im Dezember führen Volkskünstler Schauarbeiten vor. Öffnungszeiten: Dienstag bis Sonntag, Feiertag: 10 – 17 Uhr, am 24. und 31. 12. bleibt das Museum geschlossen, 1. 1.: 13 – 17 Uhr. Rikarda Groß 16.01.2015, 20:00 – Musik-Kabarett von und mit Martin Guth - Meine Frau, Ihr Mann und ich, Kulturzentrum Parksäle, Dr.-Friedrichs-Straße 25 17./18.01.2015 – Sächsische Landeseinzelmeisterschaften der Damen und Herren, Sportpark Dippoldiswalde, NikolaiOstrowski-Str. 2, 01744 Dippoldiswalde 22.01.2015, 19:00 – Geschichtsgeschichten über Dippoldiswalde mit Jana Paula Herold, Kulturzentrum Parksäle, Dr.-Friedrichs-Straße 25 23.01.2015, 20:00 – Peter Bause - Man stirbt doch nicht im dritten Akt! - Lesung, Kulturzentrum Parksäle, Dr.-FriedrichsStraße 25 29.01.2015, 19:30 – Kino im Kings: Der Pianist, Martin-Luther-King-Haus, Lutherplatz 24, Schmiedeberg 30.01.2015, 19:30 – Reisereportage - Faszination und Mythos Peru, Kulturzentrum Parksäle, Dr.-Friedrichs-Straße 25 C M Y K C M Y K 20. Dezember 2014 Seite 36 Kirchennachrichten ■ Evangelisch – lutherisches Kirchspiel Dippoldiswalde – Schmiedeberg www.kirche-dw.de ■ Gottesdienste und Veranstaltungen in der Weihnachtszeit: • Mittwoch, 24. Dezember (Heiliger Abend) • 14.30 Uhr: Sadisdorf, Christvesper mit Krippenspiel • 14.30 Uhr: Reichstädt, Christvesper mit Krippenspiel • 14.30 Uhr: Dippoldiswalde, Christvesper mit Krippenspiel • 15.00 Uhr: Schmiedeberg, Christvesper mit Krippenspiel • 16.00 Uhr: Kipsdorf, Christvesper • 16.00 Uhr: Reichstädt, Christvesper mit Krippenspiel • 16.00 Uhr: Dippoldiswalde, Christvesper mit Krippenspiel • 17.00 Uhr: Hennersdorf, Christvesper mit Krippenspiel • 17.30 Uhr: Dippoldiswalde, Christvesper mit Krippenspiel • 18.00 Uhr: Reichstädt, Andacht an der Kahlen Höhe • Dienstag, 6. Januar (Epiphanias) • 19.30 Uhr: Sadisdorf, Andacht zu Epiphanias Sonntag, 11. Januar (1. Sonntag nach Epiphanias) • 9.00 Uhr: Reichstädt, Gottesdienst mit Abendmahl, Kindergottesdienst lagen und sonstige Sonntag, 4. Januar (Sonntag nach Neujahr) • 10.15 Uhr: Dippoldiswalde, Gottesdienst mit Abendmahl und Kindergottesdienst • 10.00 Uhr: Schmiedeberg, Gottesdienst mit Kindergottesdienst Anzeigen, Werbebei- Donnerstag, 1. Januar (Neujahr) • 14.00 Uhr: Hennersdorf, Andacht zur Jahreslosung [email protected] Mittwoch, 31. Dezember (Silvester) • 15.30 Uhr: Reichstädt, Gottesdienst • 16.00 Uhr: Schmiedeberg, Gottesdienst • 17.00 Uhr: Dippoldiswalde, Gottesdienst mit Abendmahl Glaubenskurs ab Januar 2015: Ab Januar 2015 wird es in Dippoldiswalde wieder einen Glaubenskurs geben. Wir werden uns wieder gemeinsam auf die Reise machen, um den Glauben zu entdecken. Diesmal werden wir ausschließlich die Bibel zugrunde legen und versuchen, gemeinsam einen Überblick zu bekommen – von der Schöpfung der Welt im 1. Buch Mose bis zur Offenbarung des Johannes. Es sind keinerlei Vorkenntnisse notwendig – es braucht nur die Lust am gemeinsamen Gespräch und die Neugier auf das, was Gottes Wort enthält – und uns Heutigen zu sagen hat. Die Abende werden montags, von 19.30 Uhr bis ca. 21.30 Uhr stattfinden. Erster Abend: Montag, 19. Januar 2015, 19.30 Uhr, Gemeindehaus Dippoldiswalde. Geplant sind etwa 10-15 Abende – bis zum Sommer. Anmeldungen ab sofort – im Pfarrbüro Dippoldiswalde, Tel.: 03504 – 614182 oder bei Pfr. Schurig, 03504 - 619450. Anzeigen Verlag & Druck KG Sonntag, 28. Dezember (Sonntag nach Weihnachten) • 10.15 Uhr: Dippoldiswalde, Gottesdienst mit Abendmahl, Kindergottesdienst • 16.30 Uhr: Hennersdorf, musikalischer Gottesdienst mit dem Gesangverein Hennersdorf Frauendienste / Seniorenkreise / Bibelstunden in der Region: • Dippoldiswalde: Mittwoch, 21. Januar, 14.00 Uhr Gemeindehaus • Reichstädt: Mittwoch, 14. Januar, 15.00 Uhr Gasthof Linden • Ulberndorf: Mittwoch, 21. Januar, 17.00 Uhr bei Familie Kunze Sonntag, 25. Januar (Letzter Sonntag nach Epiphanias) • 10.00 Uhr: Sadisdorf, Gottesdienst mit Abendmahl und Kindergottesdienst • 10.15 Uhr: Dippoldiswalde, Morgenandacht • 18.00 Uhr: Dippoldiswalde, Gottesdienst mit der Gospelnight aus Dresden und dem Gospelchor Silver Mine aus Dippoldiswalde 03722/50 50 90 Freitag, 26. Dezember (2. Christtag) • 9.00 Uhr: Reichstädt, Gottesdienst • 10.00 Uhr: Sadisdorf, Gottesdienst mit Kindergottesdienst • 10.15 Uhr: Dippoldiswalde, Gottesdienst mit Abendmahl und Kindergottesdienst Sonntag, 18. Januar (2. nach Epiphanias) • 10.00 Uhr: Kipsdorf, Gottesdienst mit Abendmahl • 10.15 Uhr: Dippoldiswalde, Allianzgottesdienst gemeinsam mit der freikirchl. Gemeinde, Kindergottesdienst Druckanfragen: Donnerstag, 25.12. (1. Christtag) • 10.15 Uhr: Dippoldiswalde, Gottesdienst zum Christfest mit Abendmahl 10.00 Uhr: Schmiedeberg, Allianzgottesdienst im Kings mit der sächsischen Posaunenmission 10.15 Uhr: Dippoldiswalde, Gottesdienst mit Abendmahl und Kindergottesdienst Anzeigen C M Y K C M Y K 20. Dezember 2014 Seite 37 Kirchennachrichten ■ Gottesdienste in Seifersdorf Monat Januar 2015 01. Januar 2015 (Neujahr) 10.00 Uhr Gemeinsamer Gottesdienst in Oelsa Sonntag, 04.01.2015 9.oo Uhr Gottesdienst mit Heiligem Abendmahl in der Kirchenscheune Seifersdorf Sonntag, 11.01.2015 9.30 Uhr Familiengottesdienst für Seifersdorf, Oelsa und Rabenau in Rabenau Verlag & Druck KG Anzeigentelefon: C M Y K 03722/50 50 90 Sonntag, 18.01.2015 10.30 Uhr Gottesdienst mit Heiligem Abendmahl in der Kirchenscheune Seifersdorf Sonntag, 25.01.2015 9.00 Uhr Gottesdienst in der Kirchenscheune Seifersdorf Am 09.01.2015, 19.30 Uhr – Freitags-Andacht in der Kirchenscheune Seifersdorf