Drucksache 1: Bericht der Kirchenleitung
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Drucksache 1: Bericht der Kirchenleitung
LS 2008 Drucksache 1 BERICHT der Kirchenleitung über ihre Tätigkeit und über die Ausführung der Beschlüsse der Landessynode Inhalt Seite I. Erledigung der Beschlüsse der Landessynode 2007................... 3 II. Erledigung der Beschlüsse früherer Landessynoden................48 III. Aus der Arbeit der Kirchenleitung................................................58 IV. Dienste des Präses........................................................................ 65 V. Medientermine................................................................................ 73 VI. Besucher......................................................................................... 76 VII. Offizielle Reisen und Termine von Mitgliedern der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes.............................78 VIII. Personalangelegenheiten..............................................................83 IX. Landeskirchenamt..........................................................................84 X. Ausbildung der Theologinnen und Theologen ...........................86 XI. Statistik............................................................................................92 XII. Bericht über die Umsetzung des Gleichstellungsgesetzes..... 101 2 Bericht der Kirchenleitung über ihre Tätigkeit und über die Ausführung der Beschlüsse der Landessynode I. Erledigung der Beschlüsse der Landessynode 2007 1. Zentralisierung der Rechnungsprüfung (Anträge der Kreissynoden Aachen, Düsseldorf-Mettmann, DüsseldorfSüd, Jülich und Krefeld-Viersen) (Beschluss Nr. 4.2, 4.8, 4.10, 4.28 und 4.30) Zwischenbericht: Zurückgehend auf die Anregungen des Beschlusses des landeskirchlichen Rechnungsprüfungsausschusses vom 19. April 2005, im Rahmen der Strukturüberlegungen der Landeskirche eine zukünftige gemeinsame Gestaltung der kreiskirchlichen und der landeskirchlichen Rechnungsprüfung mit in die Überlegungen des Strukturausschusses einzubeziehen, ist aufgrund eines zustimmenden Tendenzbeschlusses der Kirchenleitung vom 01./02. Dezember 2005 durch das Kollegium des Landeskirchenamtes am 28. März 2006 eine Arbeitsgruppe zur Erarbeitung eines entsprechenden beratungsfähigen Vorschlages einberufen worden. Die Arbeitsgruppe hat in mehreren Sitzungen in den Jahren 2006 und 2007 ein Modell für eine Rechnungsprüfung der Evangelischen Kirche im Rheinland sowie den Entwurf eines entsprechenden Gesetzes entwickelt. Beides wurde dem Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung am 2./3. Oktober 2006 vorgestellt und von ihm zustimmend zur Kenntnis genommen. Er empfahl eine möglichst schnelle Umsetzung der neuen Struktur und des Gesetzes. Die Vorlage des Gesetzesentwurfes sowie das Modell einer Struktur sollen nach der vorläufig letzten Sitzung der Arbeitsgruppe Anfang November 2007 der Kirchenleitung so bald wie möglich mit der Bitte um Überweisung an den Ständigen Finanzausschuss - federführend -, den Ständigen Ausschuss für Kirchenordnung und Rechtsfragen und den Ständigen Innerkirchlichen Ausschuss mit dem Ziel einer endgültigen Beschlussfassung auf der Synode 2009 vorgelegt werden. 3 2. Änderung der Verwaltungsordnung (Anträge der Kreissynoden An der Agger, Bad Godesberg-Voreifel, Solingen und Wetzlar ) (Beschluss Nr. 4.3, 4.27, 4.35 und 4.37) sowie Antrag der Kreissynode Wied (Beschluss Nr. 6.14 der Landessynode 2006) Zwischenbericht: Mit der Verordnung zur Einführung des Neuen Kirchlichen Finanzwesens (KF-VO), die am 01. August 2007 in Kraft getreten ist, ist der erste Schritt in Richtung einer Reform der Verwaltungsordnung getan. Die letzte große Veränderung der Verwaltungsordnung erfolgte im Jahre 2001. Sie ließ allerdings die nunmehr immer drängender werdenden Fragen der Nachhaltigkeit und der Zweckbindung des Vermögens außer Acht. Die Beschlussanträge der Kreissynoden sind seit dem Jahre 2005 darauf gerichtet, die Zweckbindung bei Pfarr- und Kirchvermögen aufzuheben und den strengen Grundsatz des Vermögenserhaltes in § 30 Verwaltungsordnung zu lockern. Die fortschreitende Anwendung der nunmehr eingeführten kaufmännischen Buchführung wird eine wirtschaftliche Betrachtungsweise der Frage der Behandlung kirchlichen Vermögens noch verschärfen. Viele Gemeinden versuchen bereits jetzt, bestimmte Arbeitsbereiche in anderen Rechtsformen als der einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu bewältigen. Die Anfragen der Arbeitsgruppe I nach einer besseren Systematisierung der Aufsicht und einer Klarheit der Aufsichtsinstrumente werden zwar von den Vorschlägen zur Änderung der Kirchenordnung aufgegriffen. Damit sind aber noch nicht die Probleme der Vermögensaufsicht hinreichend gelöst. Diese stellt sich erneut auch wieder im Zusammenhang mit dem jetzt erarbeiteten Haushaltssicherungskonzept, dass als Änderungsverordnung zur Verwaltungsordnung von der Kirchenleitung noch in diesem Jahr beschlossen werden soll. Um all diesen Anfragen und komplexeren Problembereichen angemessen Rechnung zu tragen, wird eine Arbeitsgruppe aus Mitgliedern der ständigen Ausschüsse für Kirchenordnung und Rechtsfragen, Finanzen und Innerkirchliche Angelegenheiten sowie Beteiligten aus der kreiskirchlichen Verwaltungsebene einen Reformvorschlag der Verwaltungsordnung erarbeiten, der im Jahre 2013 in Kraft treten soll. Diese Arbeitsgruppe wird zu Beginn des Jahres 2008 ihre Arbeit aufnehmen. Die Anträge der o.g. Kreissynoden werden im Rahmen dieses Reformprozesses mitbearbeitet werden. 3. 4 Einsatz von gentechnisch verändertem Saat- und Pflanzgut auf kircheneigenem Land (Anträge der Kreissynoden Altenkirchen, Duisburg und An Nahe und Glan) (Beschluss Nrn. 4.5, 4.11 und 4.32) Zwischenbericht: Die Anträge zielen darauf, dass beim Abschluss neuer Landpachtverträge bzw. der Verlängerung bestehender Verträge als Sondervereinbarung festgeschrieben werden soll, dass zunächst bis zum Ende des Jahres 2011 keine gentechnisch veränderten Organismen in Form von Saat- und Pflanzgut auf die Pachtflächen ausgesät bzw. angepflanzt werden dürfen. Bei bestehenden Pachtverträgen soll den Presbyterien empfohlen werden, die gleichlautende Sondervereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen mit den Bewirtschaftern anzustreben. Die Kirchenleitung soll eine Argumentationshilfe erarbeiten und den Kirchengemeinden in geeigneter Form zuleiten. Das Ansinnen der Kreissynoden ist bereits in den Musterverträgen der EKD aufgenommen worden. Aufgrund des Beschlusses der Landessynode erarbeitet der ‚Arbeitskreis Dienst auf dem Lande‘ zur Zeit eine entsprechende Argumentationshilfe. Mit deren Fertigstellung wird 2008 gerechnet. 4. Zukunftsbild der Kirche (Anträge der Kreissynoden Essen-Nord und Essen-Süd) (Beschluss Nrn. 4.15 und 4.21) Zwischenbericht: Der Diskussionsprozess um den Gemeindebegriff im Zusammenhang mit Beschluss 13 der Landessynode 2007 und des „Wittenberg-Prozesses“ der Evangelischen Kirche in Deutschland ist zu Ende zu führen. Erst danach kann abgesehen werden, in wieweit ein von den Antragstellern gewünschter Diskussionsprozess zum „Zukunftsbild der Kirche“ notwendig ist. Die Einrichtung einer Arbeitsgruppe zum jetzigen Zeitpunkt ist wegen der noch ausstehenden Klärung und der Belastung in den vielen Arbeitsaufträgen unterblieben. 5. Bestattungsnachweis für Urnenbeisetzungen (Antrag der Kreissynode Gladbach-Neuss) (Beschluss Nr. 4.23) Zwischenbericht: Mit Beschluss Nr. 4.23 hat die Landessynode 2007 den Antrag der Kreissynode Gladbach-Neuss betr. den Bestattungsnachweis für Urnenbeisetzungen an die Kirchenleitung überwiesen. Der Antrag ist darauf gerichtet, vom Land Nordrhein-Westfalen einen gesetzlich verankerten allgemeinen Bestattungsnachweis für die ordnungsgemäße Beisetzung von Urnen „zu verlangen“. Einzig käme dafür eine Änderung des Bestattungsgesetzes NW in Betracht. Deshalb hat das zuständige Dezernat für Friedhofs- und Bestattungswesen das Evangelische Büro in Düsseldorf beauftragt, diese Problematik der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Die Landesregierung ist gebeten worden, diese Frage bei den Beratungen zur Überprüfung des Bestattungsge5 setzes NW entsprechend zu berücksichtigen. Eine Reaktion seitens der Landesregierung steht noch aus. Das zuständige Dezernat der Evangelischen Kirche von Westfalen ist gebeten worden, sich diesem Anliegen anzuschließen. 6. Änderung der Vokationsordnung (Antrag der Kreissynode Wuppertal) (Beschluss Nr. 4.38) Die Landessynode 2007 hat den Antrag der Kreissynode Wuppertal an die Kirchenleitung überwiesen. Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung am 17. August 2007 beschlossen: „Der Antrag der Kreissynode Wuppertal zur Änderung der Vokationsordnung wird abgelehnt.“ Zur Beschlussbegründung heißt es: „Die Kreissynode Wuppertal hat den Antrag gestellt, die Gemeinsame Vokationsordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche zu ändern. Es sollte der Satz unter § 2, Abs. 2 eingefügt werden: Mit dem Erhalt der Vokationsurkunde verpflichten sich die Lehrerinnen und Lehrer, einmal jährlich eine religionspädagogische Fortbildung wahrzunehmen, die durch ein Testat belegt wird. Die beteiligten Landeskirchen haben diese Frage auf der Sitzung der Zwischenkirchlichen Schulkonferenz am 15.06.2007 beraten mit dem Ergebnis, dem Antrag der Kreissynode Wuppertal auf Änderung der Vokationsordnung nicht zu folgen. Zum einen sind alle Lehrerinnen und Lehrer in allen Bundesländern vom Grundsatz her verpflichtet, eigenverantwortlich bzw. in Absprache mit ihrer Schulleitung systembezogene und fachliche Fortbildung wahrzunehmen (NRW: § 57, Abs. 3 SchG), zum anderen kann aus rechtlichen Gründen eine verpflichtende Fortbildung über die Vokationsordnung nicht festgeschrieben werden. Die Vokation ist kein Ausweis der Qualifikation, sondern analog zur Ordination ein geistlicher Akt. Die Landeskirchen sind verpflichtet, die Fortbildung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer zu fördern und entsprechende Angebote anzubieten. Hier ist der Ansatz zur positiven Aufnahme des Grundanliegens der Antragstellerin: Ausbau von maßgeschneiderten Fortbildungsangeboten für Religionslehrerinnen und Religionslehrer durch die entsprechenden kirchlichen Einrichtungen (Schulreferate, Bezirksbeauftragte, Pädagogisch-Theologisches Institut, Gemeinschaft Evangelischer Erzieher (GEE e.V.), Evangelisches Fort- und Weiterbildungsinstitut (EFWI in Landau). Im Zuge der Qualitätsentwicklung der kirchlichen Lehrerinnen- und Lehrerfortbildung ist dies ein zentraler Gesichtspunkt der Weiterarbeit.“ 6 7. Reduzierung von Verwaltungsvorschriften und Vereinfachung von Verwaltungsvorgängen (Antrag der Kreissynode Wuppertal) (Beschluss Nr. 4.39) Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung am 29. November 2007 beschlossen: „Der Bericht über den Stand der Umsetzung der Vorschläge der Arbeitsgruppe zur Reduzierung von Verwaltungsvorschriften und zur Vereinfachung von Verwaltungsvorgängen wird der Landessynode zur Kenntnis gegeben.“ Bericht: Die Kreissynode Wuppertal hat an die Landessynode 2007 den Antrag gestellt, die Landessynode solle darüber informiert werden, welche Vorschläge durch von der Landessynode eingesetzte Arbeitsgruppen zur Verwaltungsvereinfachung bisher nicht umgesetzt worden sind. Das Kollegium des Landeskirchenamtes hatte im Dezember 2003 eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die sich mit den Anträgen der Kreissynoden KölnRechtsrheinisch, Barmen und Elberfeld zum Thema Reduzierung von Verwaltungsvorschriften und Vereinfachung von Verwaltungsvorgängen befassen sollte. Diese Arbeitsgruppe hat eine erhebliche Anzahl von Vorschlägen erarbeitet, die wiederum mit Beschluss der Kirchenleitung vom 16./17. September 2004 an die zuständigen Dezernate zur Prüfung überwiesen wurden. Die Vorschläge der Arbeitsgruppe waren sehr unterschiedlicher Art. Es gibt Vorschläge, die sich konkret auf eine einzelne Vorschrift eines Gesetzes beziehen. Es gibt sehr umfassende Vorschläge, die die Reform eines ganzen Arbeitsbereiches betreffen. Es gibt Prüfungsaufträge und Vorschläge, die allgemeine Veränderungen anstoßen möchten. Abhängig von der Art des Vorschlages und den in einigen Bereichen auf anderem Wege anstehenden Reformbemühungen gestaltet sich der Umsetzungsprozess der Vorschläge unterschiedlich. Einige Vorschläge konnten bei der anstehenden Überarbeitung von Gesetzen mit behandelt werden, so z.B. beim Presbyterwahlgesetz und der Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen. Andere Vorschläge, wie die zum Arbeitsrecht, kann das Landeskirchenamt nicht alleine umsetzen. Mehrere Vorschläge sind wiederum von den Dezernaten aufgegriffen worden und werden im Kontext anderer Überlegungen, insbesondere zur Kirchenordnung, der Landessynode 2008 vorgelegt. Der Ständige Ausschuss für Kirchenordnung und Rechtsfragen hat diesen Bericht am 12.11.2007 zur Kenntnis genommen. Der Stand der Umsetzung der Vorschläge gestaltet sich wie folgt: I. Kirchenbuch a) Vorschlag der Arbeitsgruppe Amtshandlungen, die nicht in der Wohnsitzkirchengemeinde vorgenommen werden, sondern in einer anderen Kirchengemeinde, werden dort mit und ohne Nummer eingetragen und in der Wohnsitzkirchengemeinde ohne Nummer. 7 Die Arbeitsgruppe hatte vorgeschlagen, dass der Wohnsitzkirchengemeinde das Ermessen eröffnet wird, ob sie die Einträge ohne Nummer vornehmen möchte. b) Stand der Umsetzung Die vorgeschlagene Veränderung ist nicht umgesetzt worden, sondern in den Beratungen durch den Ständigen Kirchenordnungsausschuss abgelehnt worden, weil es nach EKD-Recht zulässig ist, dass die Amtshandlung, die nicht in der Wohnsitzkirchengemeinde vorgenommen worden ist, im Kirchenbuch der anderen Gemeinde gar nicht eingetragen wird. Dies würde dazu führen, dass Amtshandlungen in keinem Kirchenbuch eingetragen wären. II. Kirchenordnung 1.) Delegation a) Vorschlag der Arbeitsgruppe Die Arbeitsgruppe hat vorgeschlagen, die Möglichkeiten der Delegation zu erweitern. Sie hat dabei insbesondere auf die Möglichkeiten des Verbandsgesetzes, Entscheidungen auf die Verwaltung zu übertragen, hingewiesen (Delegation der Geschäfte der laufenden Verwaltung, Einstellung, Kündigung und Beaufsichtigung von Mitarbeitenden, Vertretung im Rechtsverkehr). Sie hat vorgeschlagen, diese Möglichkeiten der Delegation auf die Kirchenordnung zu übertragen. b) Stand der Umsetzung Dieser Vorschlag der Arbeitsgruppe ist in die Vorschläge zur Änderung der Kirchenordnung an die Landessynode 2008 eingeflossen. Das Ergebnis der landessynodalen Beratung ist abzuwarten. 2.) Aufsicht a) Vorschlag der Arbeitsgruppe Die Arbeitsgruppe hat weiterhin angeregt, dass ein sogenanntes „Kirchenorganisationsgesetz“ erlassen wird. In diesem Gesetz über die kirchliche Aufsicht sollen die verschiedenen Aufsichtsformen, die verschiedenen Ebenen und alle Aufsichtsverfahren zentral geregelt werden. b) Stand der Umsetzung Auch die AG I zum Thema Prioritätendiskussion – presbyterial-synodale Ordnung hat sich mit dem Thema Aufsicht beschäftigt. Die Landessynode 2007 hat darauf basierend mehrere Arbeitsaufträge erteilt, die eine Reform von Aufsicht zum Ziel haben. Mit Beschluss Nr. 13 Ziffer 3.6.2 wurde die Kirchenleitung beauftragt, Vorschriften zur Änderung der Kirchenordnung vorzulegen, die die Vorschriften über die Aufsicht klarer fassen und zusätzliche Aufsichtsinstrumente wie Anordnung und Ersatzvornahme in die Kirchenordnung aufnehmen. Die Ergebnisse dazu liegen der Landessynode 2008 zur Beschlussfassung vor. Des weiteren hat die Landessynode 2007 mit Beschluss Nr. 13 Ziffer 3.6.3 die Kirchenleitung beauftragt, unverzüglich eine Änderung der Verwaltungs8 ordnung vorzunehmen, die die Einführung von Regelungen über ein Haushaltssicherungskonzept und begleitende Maßnahmen umfasst. Darüber hinaus soll die Verwaltungsordnung unter folgenden Aspekten umfassend reformiert werden. Geplant ist eine Zweiteilung der bisherigen VwO in ein Vermögensaufsichtsgesetz und in eine Haushaltsordnung. Dabei sollen in dem Vermögensaufsichtsgesetz zum einen die Begehren der kreissynodalen Anträge, die auf den Wegfall bzw. eine Änderung der Vermögensbindung zielen, Berücksichtigung finden. Weiterhin ist es notwendig, das Aufsichtsrecht auf das Vermögen und die wirtschaftliche Betätigung der Körperschaften zu beziehen, d.h. dass unter Beachtung der grundsätzlichen Regelungen über die Aufsicht in der Kirchenordnung Vorschriften entwickelt werden müssen, die auch der Tatsache Rechnung tragen, dass die Verwaltung im wirtschaftlichen Handeln schnell und effizient arbeiten kann. Das Verwaltungskammergesetz wurde 2006 überarbeitet und dabei die Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren auf allen kirchlichen Ebenen klar geregelt. Den Änderungen ging ein Arbeitsauftrag der Kirchenleitung voraus. Die oben genannten Rechtsänderungen haben bereits und werden noch einen Teil des Anliegens der Arbeitsgruppe umsetzen. Wegen der inhaltlichen Notwendigkeit dieser Änderungen und der Zeitvorgaben der Landessynode erscheint die Erarbeitung eines Kirchenorganisationsgesetzes zur Zeit nicht sinnvoll. 3.) Bestätigung der Wahl von Theologinnen und Theologen in den KSV a) Vorschlag der Arbeitsgruppe Die Arbeitsgruppe hatte um Prüfung der Frage gebeten, warum die Wahl von Theologinnen und Theologen in den Kreissynodalvorstand der Bestätigung durch die Kirchenleitung bedarf, die der Nichttheologinnen und –theologen aber nicht und ob in Anbetracht dieses Unterschiedes auf die Bestätigung verzichtet werden könne. b) Stand der Umsetzung Bei der Bestätigung durch die Kirchenleitung handelt es sich um ein echtes Mitwirkungsrecht für das Wirksamwerden der Wahl. Gemäß eines Kirchenleitungsbeschlusses vom 04.12.1980 ist gegen die Wahl der Superintendentin oder des Superintendenten ein Einspruch zulässig, auch wenn die Kirchenordnung selbst ein solches Einspruchsrecht nicht ausdrücklich vorsieht. Die Gründe für einen solchen Einspruch können nicht nur auf Verfahrensfehler, sondern auch auf schwerwiegende Gründe in der Person des Gewählten gestützt werden. Das Mitwirkungsrecht der Kirchenleitung ergibt sich aus der besonderen Stellung der Superintendentinnen und Superintendenten, die als Aufsichtsorgan des Kirchenkreises auch eine kirchenleitende Funktion wahrnehmen. Da die Möglichkeit besteht, diese Funktion auch auf die hauptamtlichen theologischen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes zu delegieren, bedarf auch ihre Wahl der Bestätigung. 9 III. Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen a) Vorschlag der Arbeitsgruppe Die Arbeitsgruppe hat eine starke Vereinfachung des Verfahrens über die Umgemeindung vorgeschlagen. Das Verfahren sollte wie folgt aussehen: Das Gemeindemitglied, das die Zugehörigkeit zu einer anderen Wohnsitzkirchengemeinde erwerben oder behalten will, stellt einen formlosen schriftlichen Antrag bei der Gemeinde, zu der die Mitgliedschaft begründet werden soll. Diese Gemeinde entscheidet über den Antrag und teilt das Ergebnis dem Gemeindemitglied, der Wohnsitzkirchengemeinde sowie dem Kreissynodalvorstand oder den Kreissynodalvorständen mit. Wenn die Entscheidung nicht innerhalb von 3 Monaten getroffen ist, gilt der Antrag als abgelehnt. b) Stand der Umsetzung Der Ständige Innerkirchliche Ausschuss hat diese Änderung befürwortet. Der Ständige Ausschuss für Kirchenordnung und Rechtsfragen hat ihr widersprochen, mit der Begründung, die Information aller Kreissynodalvorstände über Veränderungen innerhalb einer Kirchengemeinde sei auf diesem Wege nicht mehr gesichert. Außerdem widerspräche das vereinfachte Verfahren dem Gedanken der Parochie. Als Kompromiss zwischen beiden Ausschüssen hat man sich darauf verständigt, dass der Landessynode 2007 zunächst nur die Änderungsvorschläge zum Gemeindezugehörigkeitsgesetz vorgelegt werden, die zur Umsetzung von EKD-Recht notwendig sind. Die noch offene Vereinfachung des Umgemeindungsverfahrens wird möglicherweise im Rahmen der zu behandelnden Frage der zukünftigen Gestalt der Parochialgemeinde noch einmal verhandelt werden. IV. Gottesdienstausfall a) Vorschlag der Arbeitsgruppe Die Arbeitsgruppe hatte vorgeschlagen, § 2 Absatz 3 des Lebensordnungsgesetzes dahingehend zu ändern, dass ein Ausfall einzelner Gottesdienste der vorherigen Zustimmung des Kreissynodalvorstandes nicht mehr bedarf, sondern nur noch der Superintendentin oder dem Superintendenten anzuzeigen ist. b) Stand der Umsetzung Ein Gottesdienstausfall ist keine Verminderung im Sinne von § 2 Absatz 3 des Lebensordnungsgesetzes. Sofern ein einzelner Gottesdienst anlässlich eines Zentralgottesdienstes geplant ausfällt, ist dies üblicherweise so lange vorher bekannt, dass es in den durch das Presbyterium aufzustellenden Gottesdienstplan aufzunehmen ist und somit eine Genehmigungspflicht nicht besteht. Die Genehmigungspflicht für eine Verminderung der Zahl der regelmäßigen Gottesdienste berührt einen anderen Fall und soll deshalb bestehen bleiben. 10 V. Bauberatung 1.) Genehmigung von Architektenverträgen a) Vorschlag der Arbeitsgruppe Die Arbeitsgruppe hat die Notwendigkeit der Genehmigung von Architektenverträgen in den Fällen hinterfragt, in denen die Musterverträge verwendet werden. b) Stand der Umsetzung Die Genehmigungspflicht für Architektenverträge wurde erst im Rahmen der letzten Reform der Verwaltungsordnung auf Vorschlag der Evangelischen Kirche von Westfalen eingefügt. Auch wenn es zunächst ein entgegenstehendes Votum der Evangelischen Kirchen im Rheinland gab, wurde dieser Änderung im Blick auf eine gemeinsame Beschlussfassung zugestimmt. Zu bemerken ist allerdings auch, dass die zur Verfügung stehenden Musterverträge vielfach nicht verwendet werden (können). 2.) Bauberatung a) Vorschlag der Arbeitsgruppe Außerdem wurde angefragt, warum die Bauberatung obligatorisch ist und ob sie es in dem jetzigen Umfange bleiben muss. Eine landeskirchliche Bauberatung sollte nur als Angebot vorgehalten und die Verpflichtung zur Bauberatung aufgeben werden. b) Stand der Umsetzung Die obligatorische Bauberatung ist das mildeste Mittel der Bauaufsicht der landeskirchlichen Ebene, für bestimmte Vorhaben ist dann die kreiskirchliche oder landeskirchliche Genehmigung erforderlich. Das Beibehalten dieser Unterstützung und Aufsicht für Gemeinden ist unabdingbar, zumal auf kreiskirchlicher Ebene der Bestand an Baufachleuten drastisch abnimmt. Auf gemeindlicher Ebene sind Ehrenamtliche mit der Baubetreuung befasst, die zum Teil einer professionellen Unterstützung bedürfen. Insgesamt dient die Bauberatung dazu, einen gleichmäßigen Qualitätsstandard kirchlicher und vor allem gottesdienstlicher Gebäude zu gewährleisten und dabei gesamtkirchliche Perspektiven und die Perspektive auch künftiger Generationen in den Blick zu nehmen. VI. Arbeitsrecht 1.) Vergütungsregelung a) Vorschlag der Arbeitsgruppe Die Arbeitsgruppe hat den Vorschlag gemacht, die Arbeitsrechtliche Kommission soll über die Kirchenleitung aufgefordert werden, bei allen zukünftigen Änderungen im Tarifbereich die Möglichkeit zur Vereinfachung des Kirchlichen Tarifrechts zu nutzen. Strukturveränderungen im Tarifbereich sollten auf das Dienst- und Besoldungsrecht der öffentlich-rechtlich Beschäftigten übertragen werden. Die Arbeitsgruppe hat dazu konkrete Vorschläge gemacht. 11 Es solle die Möglichkeit zur Pauschalisierung der Entgelte von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst geben. Die Samstagszuschläge (13:00 Uhr) sollen an die steuerliche Grenze (14:00 Uhr) angepasst werden. Der „Beschäftigungszeitbegriff“ und der „Dienstzeitbegriff“ sollen abgeschafft werden. Die Kündigungsvorschriften sollen entsprechend angepasst werden. Der Bewährungsaufstieg soll abgeschafft werden und die Eingruppierung nur nach Ausbildung und Tätigkeit erfolgen. Dabei sollen leistungsbezogene Vergütungsbestandteile möglich sein. Die allgemeinen Zulagen und der Ortszuschlag der Stufe 1 sollen in die Grundvergütung einbezogen werden. Jubiläumszuwendung und Übergangsgeld sollen abgeschafft werden. Aufschlagwirksame Beträge (bei Krankenbezügen und Urlaubsvergütung) und Krankengeldzuschüsse sollen durch Pauschalen ersetzt werden. Die Anspruchsgrundlagen von Sonderzuwendungen sollen vereinfacht werden. Dazu könnte die Rückzahlungspflicht bei Ausscheiden wegfallen, der Auszahlungsmonat sollte gleichzeitig Bezugsmonat sein und der Kindererhöhungsbetrag könnte entfallen. Einmal gezahlte Sonderzuwendungen sollen abgeschafft und anteilig des Betrages in die monatlich zu zahlende Vergütung eingegliedert werden. Zur Grundvergütung hat die Arbeitsgruppe vorgeschlagen, die Berechnung zu vereinfachen sowie die Stufen zu reduzieren und unter Einbeziehung des Leistungsgedankens neu zu beschreiben. Das Dienst- und Vergütungsrecht für Angestellte und Arbeiter soll vereinheitlicht werden. Die Stufen im Ortszuschlag und Konkurrenzregelungen sollen abgeschafft werden und der Betrag in die Grundvergütung integriert werden. Alternativ könnten familienbezogene Bestandteile nur für Kinder zugelassen werden unter Bindung an die Kindergeldberechtigung. Es sollte keine Konkurrenz geben. Die Zahlung würde anteilig zur Arbeitszeit erfolgen. Voraussetzung für die Gewährung wäre die Anzeige durch die Mitarbeitenden. b) Stand der Umsetzung Die Vorschläge der Arbeitsgruppe sind in wesentlichen Teilen bereits Gegenstand von Beratungen in der Arbeitsrechtlichen Kommission, und zwar im Plenum, in Arbeitsgruppen und auch in besonderen Gesprächen zwischen den in ihr vertretenen Stellen. Diese Beratungen sind noch immer nicht abgeschlossen. Es ist aber zu erwarten, dass eine Reform wesentliche Teile der Vorschläge übernimmt. 2.) Genehmigungsverfahren bei der Einstellung und Eingruppierung von Angestellten sowie Höhergruppierungen a) Vorschlag der Arbeitsgruppe Die Arbeitsgruppe hatte folgende Überlegungen angestellt: Bei der Einstellung und Eingruppierung von Angestellten soll nicht grundsätzlich auf die Aufsicht verzichtet werden. Jedoch ist der jetzige Genehmigungsvorbehalt nur ein Mittel, die Aufsicht auszuüben. 12 Die Kirchenordnung soll dahingehend geändert werden, das eine Genehmigung im Einzelfall nicht mehr erforderlich ist. Aufsicht könne durch „Stichproben“ durch die zuständigen Organe wahrgenommen werden. Die Frequenz, Art und Umfang der „Stichproben“ ist abhängig von der Qualität der geleisteten Arbeit in der personalverwaltenden Stelle. Die Qualität soll an objektiven Merkmalen, z.B. der Größe der Verwaltungsdienststelle, der personellen Besetzung, der Fallzahlen und der Fehlerhäufigkeit, festgemacht werden. Wiederholte Fehlleistungen sind nachzuhalten. Auf diese kann durch verstärkte Aufsicht reagiert werden, dabei könnte auch eine Gebührenerhebung erwogen werden. Das zuständigen Dezernat wird gebeten zu prüfen, ob es unter Wahrung der Rechtssicherheit ausreicht, wenn Eingruppierungen und Höhergruppierungen nicht mehr einer zwingenden Beschlussfassung unterliegen. Nur die Feststellung der übertragenen Tätigkeit soll als arbeitgeberseitige Willenserklärung ausreichen. b) Stand der Umsetzung Die Entscheidung über diese Vorschläge wurde ebenfalls zurückgestellt, weil auch hier zunächst die Auswirkungen der Tarifreform abzuwarten sind. 3) Genehmigungsverfahren Dienstanweisung a) Vorschlag der Arbeitsgruppe Die Arbeitsgruppe hat vorgeschlagen, das Genehmigungsverfahren zu standardisieren und ohne steuerndes kirchenaufsichtliches Handeln durchzuführen. Es sei entbehrlich, denn die Dienstanweisung sei im aufsichtlichen Genehmigungsverfahren für die Einstellung und Eingruppierung vorzulegen und werde hierbei von der zuständigen Stelle beurteilt, ohne einzeln genehmigt zu werden. Die Kirchenordnung soll dahingehend geändert werden, dass eine Genehmigung im Einzelfall durch die Superintendentin oder den Superintendenten nicht mehr erforderlich ist. b) Stand der Umsetzung Die Genehmigung der Dienstanweisung soll nicht losgelöst, sondern in Zusammenhang mit den übrigen Vorschlägen zum Arbeitsrecht entschieden werden. VII. Pfarrdienstrecht a) Vorschlag der Arbeitsgruppe Die Arbeitsgruppe hat vorgeschlagen die Zuständigkeit für die Genehmigung von Nebentätigkeiten in die Zuständigkeit des KSV zu übertragen. Die Arbeitsgruppe hat weiter vorgeschlagen, eine von der Dauer der dienstlichen Abwesenheit (28 Tage-Regel) abhängende Zuständigkeit aufzugeben und das Genehmigungsverfahren insgesamt beim Superintendenten zu belassen. b) Stand der Umsetzung Die Übertragung der Nebentätigkeitsgenehmigung auf den Kreissynodalvorstand kann derzeit noch nicht umgesetzt werden. Dies ist erst dann möglich, 13 wenn die Frage der Einbeziehung des Religionsunterrichtes in den Aufgabenkatalog der Pfarrerinnen und Pfarrer durch die Dienstanweisung abschließend geklärt ist. Die Frage der Zuständigkeit bei dienstlicher Abwesenheit wird im Rahmen des EKD-Prozesses " Entwicklung des neuen Pfarrdienstgesetzes" diskutiert und dort einer Regelung zugeführt. VIII. Pfarrstellenrecht a) Vorschlag der Arbeitsgruppe Die Arbeitsgruppe hat vorgeschlagen, den landeskirchlichen Kriterienkatalog zu vereinfachen. Er könnte ausschließlich auf die Kriterien Gemeindemitgliederzahl, Ausdehnung und Einzelpfarrstelle begrenzt werden. Die Zielrichtung sollte eher eine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch sein. So sollte eine Grenze eingeführt werden, ab der eine Pfarrstelle unbedingt besetzt werden muss. Weiterhin wäre eine Bemessung auf Kirchenkreisebene denkbar, die die Verteilung auf die Kirchengemeinden intern z. B. durch einen kreiskirchlichen Kriterienkatalog zulässt. b) Stand der Umsetzung Der Landessynode 2008 liegt ein Beschlussvorschlag zur Änderung der Pfarrstellenbewertung vor, der in wesentlichen Teilen die Vorschläge der Arbeitsgruppe umsetzt. IX. Presbyteriumswahl Die Überlegungen der Arbeitsgruppe hatten zum Ziel, das Wahlverfahren durchgreifend zu vereinfachen. Im Rahmen der Änderung des Presbyterwahlgesetzes durch die Landessynode 2007 wurden die Vorschläge der Arbeitsgruppe mit verhandelt. Dabei wurden sowohl Vorschläge umgesetzt, als auch abgelehnt. 1.) Wahlbezirke a) Vorschlag der Arbeitsgruppe Wahlbezirke soll es nicht mehr geben. Statt dessen wird in das Presbyterwahlgesetz ersatzweise die Verpflichtung aufgenommen, dass bei der Aufstellung der Vorschlagsliste auf Ausgewogenheit geachtet werden soll (Mann/Frau, alt/jung, Gemeindeteile geographisch etc.). b) Stand der Umsetzung Aufgrund der statistischen Ergebnisse der Presbyteriumswahl 2004 ist die Einteilung in Wahlbezirke beibehalten worden. Gerade in kleinen Wahlbezirken lag die Wahlbeteiligung in der Regel höher als in großen. Im ländlichen Bereich (viele Dörfer - eine Kirchengemeinde) sichert die Einteilung in Wahlbezirke die Repräsentanz auch kleinerer Einheiten ab. Daher wird aus diesem Bereich die Abschaffung abgelehnt (Diskussion LS 2007 Ausschuss II - zur Gesamtvorschlagsliste). 14 2.) Gemeindewahl a) Vorschlag der Arbeitsgruppe Die Arbeitsgruppe hatte zwei Optionen erörtert. Im Rahmen eines Erprobungsgesetzes könnte ein sogenanntes „vereinfachtes Wahlverfahren“ ermöglicht werden. Die Wahl erfolgt in diesem Fall durch eine Gemeindeversammlung und es wären erhöhte Veröffentlichungspflichten vorzusehen. Oder das Kooptationsverfahren könnte als Alternative zum herrschenden Gemeindewahlverfahren stärker in das Bewusstsein der Gemeinden gerückt werden. Hilfreich könnte es hierbei sein, die Wahl durch das Presbyterium in einem öffentlichen Teil einer Presbyteriumssitzung zu vollziehen mit einer obligatorischen, vorhergehenden Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten vor der Gemeinde. Vergleichbar mit dem Pfarrwahlverfahren läge die Entscheidung beim Presbyterium, die Gemeindeglieder wären aber durch das Wahlvorschlagsverfahren und die Vorstellung angemessen beteiligt. Allgemein sollte zur Presbyteriumswahl, in welcher Form auch immer sie durchgeführt wird, eine Bekanntmachung in der Presse zwingend normiert werden. b) Stand der Umsetzung Die an den Beratungen des Presbyterwahlgesetzes beteiligten Ausschüsse haben großen Wert darauf gelegt, dass die Legitimation für das Leitungsorgan größer ist, wenn sich mehr Gemeindeglieder beteiligen und ihnen Gelegenheit zum Wählen gegeben wird. Die Teilnehmerzahl an einer Gemeindeversammlung liegt in der Regel erheblich niedriger als die vergleichbare Wahlbeteiligung. Die geringeren Kosten für eine Änderung des Wahlverfahrens wurden als nicht ausreichender Grund angesehen. Die verpflichtende Bekanntmachung durch die Presse wurde abgelehnt, da die Presse nicht immer das geeignete Medium ist, die kirchliche Öffentlichkeit vor Ort zu erreichen. Es muss die Entscheidung des Presbyteriums bleiben, wie den Pflichten zur Veröffentlichung des Wahlverfahrens nach dem PWG vor Ort nachgekommen werden soll. 3.) Aufsicht a) Vorschlag der Arbeitsgruppe Die Genehmigungspflichten beim Kreissynodalvorstand sollen reduziert und durchgängig durch eine Anzeigepflicht an die Superintendentin oder den Superintendenten ersetzt werden. Wenn während des laufenden Wahlverfahrens erkennbar wird, dass die Wahl keinen Bestand hat, soll der Kreissynodalvorstand ermächtigt werden, das Wahlverfahren zu stoppen und wieder in Gang zu setzen, wenn die rechtmäßige Fortsetzung des Wahlverfahrens gesichert ist. b) Stand der Umsetzung Die beteiligten Ausschüsse haben die Genehmigungspflichten beibehalten, da der Kreissynodalvorstand durch sie einen besseren Einblick und Einfluss auf das Wahlgeschehen in seinem Kirchenkreis behält. 15 Das Recht des KSV, ein rechtswidriges Wahlverhalten anzuhalten, ergibt sich aus Art. 114 KO i.V.m. §10 PWG. Es muss nicht ausdrücklich normiert werden. 4.) Zentrales Wahlbüro a) Vorschlag der Arbeitsgruppe Auf Kirchenkreisebene soll eine zentrale Stelle installiert werden, die für die Durchführung der Wahlen zuständig ist (zentrales Wahlbüro). b) Stand der Umsetzung Die beteiligten Ausschüsse haben dies als zwingende Regelung abgelehnt, mit dem Hinweis auf die presbyterial-synodale Ordnung und die Verpflichtung des Presbyteriums, für die Presbyteriumswahlen zu sorgen. 5.) Wahlbenachrichtigungskarten a) Vorschlag der Arbeitsgruppe Die Wahlbenachrichtigungskarte soll erst dann gedruckt werden, wenn auch fest steht, dass eine Wahl stattfindet und sie somit verschickt wird. Der Ablauf des Wahlverfahrens wäre dann inhaltlich so zu verändern, dass zunächst die Kandidatensuche abzuschließen ist und erst dann das Wahlverzeichnis und die Wahlbenachrichtigungskarte erstellt werden. b) Stand der Umsetzung Diese Verfahrensvereinfachung wurde in den Ausschüssen abgelehnt mit dem Hinweis, dass dadurch der sogenannten Nichtwahl in den Kirchengemeinden Vorschub geleistet würde. Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis wurden als nicht ausreichende Gründe für ein Wechsel im Wahlverfahren angesehen. 6.) Einführung a) Vorschlag der Arbeitsgruppe Wenn eine Wahl nicht stattfindet, weil die Zahl der Kandidaten mit der Zahl der freien Plätze übereinstimmt oder geringer ist, soll die Einführung der Kandidaten am Wahltag sein. b) Stand der Umsetzung Aus Gründen der Einheitlichkeit wurde dies abgelehnt. Auch bringt es Umsetzungsschwierigkeiten in Kirchengemeinden, in denen nicht in allen Wahlbezirken eine Wahl stattfinden kann. 7.) Rechtsmittel a) Vorschlag der Arbeitsgruppe Das Rechtsmittelverfahren soll dadurch gestrafft werden, dass pro Kirchenkreis durch den Kreissynodalvorstand ein Wahlbeschwerdeausschuss als zentrale Beschwerdestelle befristet für die Dauer der Wahlverfahren eingerichtet wird. Es soll nur noch ein Rechtsmittel zugelassen werden. 16 Das Rechtsmittel wird unmittelbar an den Beschwerdeausschuss gerichtet, der sich mit der Gemeinde ins Benehmen setzt. Entweder schafft diese Abhilfe, ansonsten entscheidet der Beschwerdeausschuss nach Anhörung der Gemeinde. Gegen eine Entscheidung des Wahlbeschwerdeausschusses soll kein weiteres Rechtsmittel zugelassen werden. Der Ausschuss soll von der Kreissynode gewählt werden. b) Stand der Umsetzung Im Presbyterwahlgesetz ist seit 2007 als Option ein durch die Kreissynode einzusetzender Wahlbeschwerdeausschuss vorgesehen. 8.) Vertrauensausschuss a) Vorschlag der Arbeitsgruppe Der Vertrauensausschuss ist nur noch dann vorzusehen, wenn das Kooptationsverfahren praktiziert wird. In diesem Fall erstellt er die Vorschlagsliste. b) Stand der Umsetzung Der Vertrauensausschuss bleibt bestehen. Den Ausschüssen ist die Beteiligung von Gemeindemitgliedern, die nicht dem Presbyterium angehören, bei der Suche nach Kandidatinnen und Kandidaten wichtig, weil es die Chance erhöht, weitere Kandidatinnen und Kandidaten zu finden. 9.) Briefwahl a) Vorschlag der Arbeitsgruppe Durch ein entsprechendes Erprobungsgesetz soll die Möglichkeit eröffnet werden, Briefwahlunterlagen automatisch mit der Wahlbenachrichtigungskarte an alle Wahlberechtigten zu versenden. b) Stand der Umsetzung Die allgemeine Briefwahl ist seit 2007 im Presbyterwahlgesetz als Möglichkeit vorgesehen. 10.) Nachrückverfahren/Ergänzungsberufung a) Vorschlag der Arbeitsgruppe Beim Nachrückverfahren/Ergänzungsberufung hatte die Arbeitsgruppe mehrere Vorschläge gemacht. Es erfolgt ein Nachrücken anhand der Liste derjenigen, die zur Wahl gestanden haben, aber beim Wahlverfahren nicht gewählt wurden. Das Nachrücken erfolgt in der Reihenfolge der Stimmenzahl. Dabei könnte das Nachrücken an ein Quorum gebunden werden (z.B. darf nur nachrücken, wer mindestens 50 % der abgegebenen Stimmen erhalten hat). Oder es erfolgt eine Nachwahl auf einer Gemeindeversammlung entweder ohne Bindung an die bisherigen Kandidatinnen und Kandidaten oder mit Bindung an die bisherigen Kandidatinnen und Kandidaten. Das Nachrücken derjenigen, die zur Wahl gestanden haben, könnte auch mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Gemeindeversammlung kombi- 17 niert werden, wenn entweder von der Liste abgewichen wird oder keine weiteren Kandidatinnen und Kandidaten mehr zur Verfügung stehen. b) Stand der Umsetzung Das Ergänzungsverfahren wurde nicht an bestimmte Vorgaben geknüpft, da das Presbyterium frei sein muss, die fehlenden Persönlichkeiten aufgrund ihrer Qualifikation zu suchen, um gezielt die Leistungsfähigkeit des Presbyteriums zu gewährleisten oder zu stärken. Dies würde durch die Wahl auf einer Gemeindeversammlung nicht erreicht werden. Außerdem würde die Wahl durch eine Gemeindeversammlung nicht zu einer Verwaltungsvereinfachung führen. 11.) Wahlberechtigung a) Vorschlag der Arbeitsgruppe Wahlberechtigt sind auch die Gemeindemitglieder, die jünger als 16 Jahre, aber konfirmiert sind. Die unter 16-jährigen, aber Konfirmierten, sollen ihren Wahlwunsch gegenüber dem Presbyterium/der Gemeindeverwaltung anzeigen, um ins Wählerverzeichnis aufgenommen zu werden. Hierdurch entfällt das oft mühsame, in der Regel lückenhafte und damit rechtsunsichere Eintragen aller aus diesem Grunde Wahlberechtigten durch die kirchliche Stelle, da das Konfirmationsmerkmal nicht in den staatlichen Meldedaten enthalten ist. b) Stand der Umsetzung Dieser Vorschlag wurde in das Presbyterwahlgesetz übernommen. X. Rahmenvereinbarungen a) Vorschlag der Arbeitsgruppe Durch Bündelung von Kaufkraft lassen sich für alle möglichen Gewerke und Materialien Sparpotentiale erschließen. Deshalb sollte es landeskirchliche Aufgabe werden, Rahmenverträge in allen hierfür geeigneten Bereichen abzuschließen, die es den kirchlichen Körperschaften ermöglichen, die für sie günstigsten Preise (auch unter Einbezug von örtlichen Anbietern) zu ermitteln und eine Plattform einzurichten, zu koordinieren und zu administrieren auf der alle diesbezüglichen Informationen ausgetauscht werden können, Generallizenzen für EDV-Verfahren sollten verstärkt abgeschlossen und zusammen mit bereits bestehenden Generallizenzen (z.B. bei der KiGSt) landeskirchenweit bekannt gemacht werden. b) Stand der Umsetzung Auf EKD-Ebene bestehen über die KIGST GmbH (mit Microsoft) und die WGKD GmbH (Dienstleistungen verschiedener Art) Rahmenverträge, von denen alle kirchlichen Körperschaften profitieren können. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Aufbau einer eigenen Struktur in der Evangelischen Kirche im Rheinland grundsätzlich kritisch zu sehen. Zudem muss berücksichtigt werden, dass die außerordentliche Landessynode 2006 u.a. dem Landeskirchenamt auferlegt, bis zum Jahre 2012 eine Einsparung in Höhe von 20% zu realisieren. Um dieses Ziel zu erreichen, ist u.a. eine deutliche Re18 duzierung des Personalbestandes unausweichlich. Vor diesem Hintergrund muss vermieden werden, die aus den Einsparungszwängen resultierenden Probleme durch Übernahme neuer Aufgaben weiter zu verschärfen. Es wird nicht erwartet, dass die Aushandlung von Rahmenverträgen auf landeskirchlicher Ebene als neue gesamtkirchliche und damit gesamtkirchlich zu finanzierende Aufgabe definiert werden kann. Im Übrigen setzen entsprechende Verhandlungen voraus, dass eine Potenzialanalyse durchgeführt wird, die zuverlässige Rückschlüsse darüber zulässt, wie groß die Menge des abzusetzenden Gutes einzuschätzen ist. Die Verfassungsstruktur unserer Landeskirche lässt eine entsprechende Prognose durch die Selbstständigkeit aller Körperschaften im Hinblick auf die für die Aufgabenerfüllung eingesetzten Mittel kaum zu. Nachdem die Landessynode 2007 u.a. eine grundsätzliche Analyse und Kritik der Aufgaben und der Aufgabenverteilung auf landeskirchlicher Ebene auch im Blick auf die Sicherstellung der Aufgaben der kreiskirchlichen Ebene - in Auftrag gegeben hat, wird die Fragestellung voraussichtlich in diesem Zusammenhang noch einmal bedacht werden. XI. Kommunikation a) Vorschlag der Arbeitsgruppe Die Arbeitsgruppe hat vorgeschlagen, rechtliche und technische Rahmenbedingungen zukünftig so zu gestaltet, dass e-government möglich ist. Schnittstellen zu bereits vorhanden Programmen sollen geschaffen werden. b) Stand der Umsetzung Ein geschützter, elektronischer Kommunikationsweg zwischen dem Landeskirchenamt und allen kirchlichen Körperschaften sowie allen Pfarrerinnen und Pfarrern ist eingerichtet worden. Unter diesem Gesichtspunkt sind die Voraussetzungen für eine Verstärkung der Kommunikation auf diesem Wege geschaffen worden. Nach Vorlage des Gutachtens, dass die Fa. Steria Mummert Consulting erstellt, wird u.a. die Frage, wie dieser Weg sinnvollerweise verstärkt zur Verwaltungsvereinfachung bzw. Kostenverringerung zu nutzen ist, zu erörtern und zu entscheiden sein. Vergleichbares gilt für die Frage, inwieweit Druckwerke durch elektronische Fassungen ersetzt werden können. Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Akzeptanz elektronischer Kommunikation in der Evangelischen Kirche im Rheinland noch unterschiedlich ausfällt, auch deshalb wurde bisher auf weitere Aktivitäten, die zu einer aktiven Nutzung zwingen, verzichtet. Das Thema bleibt aber auf der Tagesordnung. XII. Rechnungsprüfung a) Vorschlag der Arbeitsgruppe Die sich abzeichnenden höheren Anforderungen an die Rechnungsprüfung bei gleichzeitig geringer werdenden freien Mitteln auf allen kirchlichen Ebenen, lassen eine Aufgaben- und Strukturanalyse der aufsichtlichen Prüfung notwendig erscheinen. Die Struktur der aufsichtlichen Prüfung und ein befä19 higungsadäquater Einsatz der Prüferinnen und Prüfer kann optimiert werden, wenn die Prüfung nicht mehr dezentral verantwortet wird. b) Stand der Umsetzung An diesem Vorschlag arbeitet eine von der Kirchenleitung berufene Arbeitsgruppe. XIII. Verwaltungsordnung 1.) Anhebung der Grenze von 150,- DM für vermögenswirksame Ausgaben in der Haushaltssystematik (410 € in § 6 II EStG) a) Vorschlag der Arbeitsgruppe Das Dezernat wird gebeten, in der Haushaltssystematik den Betrag von 150,- DM als Abgrenzung zu vermögenswirksamen Buchungen auf 410 € anzuheben und damit den steuerrechtlichen Regeln in § 6 II EStG anzupassen. b) Stand der Umsetzung Diese redaktionelle Änderung soll mit der Reform der Verwaltungsordnung erledigt werden. 2.) Friedhofswesen a) Vorschlag der Arbeitsgruppe Das zuständige Dezernat wurde gebeten zu prüfen, ob es notwendig bleibt, alle Widerspruchsverfahren im Friedhofsbereich weiterhin auf landeskirchlicher Ebene zentral zu bearbeiten oder ob die Verfahren vom Kirchenkreis, ggf. unter Einschaltung einer Anwältin oder eines Anwaltes erledigt werden können. b) Stand der Umsetzung Der Vorschlag wurde durch Änderung von § 10 VwV für das Friedhofswesen mit Wirkung ab 16. September 2006 umgesetzt. 8. Einrichtung einer landeskirchlichen Stiftungs- und Erbschaftsberatung (Antrag der Kreissynode Wuppertal) (Beschluss Nr. 4.40) Zwischenbericht: Der Antrag der Kreissynode Wuppertal zielt darauf, dass eine landeskirchliche Stiftungs- und Erbschaftsberatung eingerichtet wird. Dieser Antrag kann derzeit noch nicht abschließend beraten werden. Zur Zeit findet im Landeskirchenamt die Organisationsberatung statt. Über die damit einhergehende Umstrukturierung und ggf. Neudefinierung der Aufgabengebiete im Landeskirchenamt kann zur Zeit noch nicht entschieden werden. Mit einer Entscheidung ist 2008 zu rechnen. Bis dahin muss auch die Entscheidung über den Antrag ausgesetzt werden. 20 9. Fortsetzung der Prioritätendiskussion - Dienst- und Arbeitsrecht (Beschluss Nr. 9) Abschnitt I. Pfarrstellen, Planung und Steuerung: zu Ziffer 12.: Die Kirchenleitung hat in ihrer Klausurtagung am 9./10. Februar 2007 folgenden Beschluss gefasst: „Die Kriterien zur Wahrnehmung des Vorschlags- und Besetzungsrechtes der Kirchenleitung bei der Besetzung von Pfarrstellen vom 28. März 2003 (KABl. S. 114) werden dahingehend geändert, dass Pastorinnen und Pastoren im Sonderdienst gemäß Beschluss Nr. 9 (Abschnitt I Ziffer 12) der Landessynode 2007 nicht mehr vorgeschlagen werden können. Diese Änderung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt vom März 2007 zum 1. April 2007 in Kraft. Laufende Besetzungsverfahren bleiben unberührt.“ Die Kreissynode Kleve hat mit Beschluss vom 10. November 2007 folgenden Antrag an die Kirchenleitung gestellt: „Die Kreissynode Kleve bittet die Kirchenleitung, Bericht zu erstatten über die im letzten Jahr mit Vorschlags- und Besetzungsrecht besetzten Stellen und mit welchen Pfarrerinnen und Pfarrern (aus dem Wartestand, aus dem Sonderdienst) diese Stellen besetzt worden sind und der Landessynode die Möglichkeit der Aussprache darüber zu eröffnen.“ Dazu kann berichtet werden: Verfahren zur Besetzung von Pfarrstellen auf Vorschlag der Kirchenleitung im Zeitraum 01.01.2007 - 31.12.2007 aus Abberufung/Wartestand/nach Freistellung/aus befristeten Pfarrstellen Kirchenkreis an Nahe und Glan, 5. Pfarrstelle (Erteilung RU), Kirchenkreis Gladbach-Neuss, 1. Pfarrstelle (Schulreferat) Ev. Kirchengemeinde Scheip-Furpach, 1. Pfarrstelle Kirchenkreis an Nahe und Glan, 12. Pfarrstelle (Hospiz-, Krankenhaus) Ev. Kirchengemeinde Gummersbach, 5. Pfarrstelle zur Vermeidung des Wartestandes (bedroht vom Verlust der Pfarrstelle) Ev. Kirchengemeinde Brüggen/Erft, Einzelpfarrstelle Ev. Kirchengemeinde Krefeld-Nord, 2. Pfarrstelle Ev. Kirchengemeinde Wipperfürth, 3. Pfarrstelle Ev. Kirchengemeinde Hüls, Einzelpfarrstelle Ev. Kirchengemeinde Odenkirchen, 5. Pfarrstelle (Erteilung RU) Kirchenkreis Simmern-Trarbach, 1. Hälfte der 1. Pfarrstelle (Schulreferat) Ev. Kirchengemeinde Odenspiel, Einzelpfarrstelle Kirchenkreis Solingen, 7. Pfarrstelle (Krankenhausseelsorge) besetzt zum 01.02.2007 01.02.2007 01.03.2007 01.07.2007 01.10.2007 01.03.2007 01.03.2007 01.03.2007 01.04.2007 01.08.2007 01.08.2007 01.11.2007 01.12.2007 21 Kirchenkreis Solingen, 8. Pfarrstelle (Krankenhausseelsorge) Kirchenkreis Solingen, 9. Pfarrstelle (Krankenhausseelsorge) Kirchenkreis Saarbrücken, 3. Pfarrstelle (Krankenhausseelsorge) aus dem Sonderdienst Ev. Kirchengemeinde Kirchen –EntlastungspfarrstelleEv. Kirchengemeinde Wichlinghausen-Nächstebreck, 5. Pfarrstelle -EntlastungspfarrstelleEv. Kirchengemeinde Honnefeld, Einzelpfarrstelle Freigabevfg. vom 22.09.2006 Kirchenkreis Krefeld-Viersen, 14. Pfarrstelle (Erteilung RU) Errichtungsvfg. vom 24.11.2006 Kirchenkreis Duisburg, 24. Pfarrstelle –EntlastungspfarrstelleErrichtungsvfg. vom 20.03.2007 Kirchenkreis An der Ruhr, 10. Pfarrstelle (Erteilung RU) Errichtungsvfg. vom 08.02.2007 Kirchenkreis Simmern-Trarbach, 2. Hälfte der 1. Pfarrstelle (Erteilung RU), Errichtungsvfg. vom 21.02.2007 Ev. Kirchengemeinde Osterath, 3. Pfarrstelle -EntlastungspfarrstelleErrichtungsvfg. vom 21.03.2007 Kirchenkreis Oberhausen, 8. Pfarrstelle (CentrO) Errichtungsvfg. vom 20.12.2006 Ev. Kirchengemeinde Landsweiler-Schiffweiler, Einzelpfarrstelle Freigabevfg. vom 12.10.2006 Ev. Kirchengemeinde Dinslaken, 2. Pfarrstelle Ev. Kirchengemeinde Volberg –Entlastungspfarrstelle- 01.12.2007 01.12.2007 31.12.2007 01.02.2007 01.03.2007 01.07.2007 01.07.2007 01.08.2007 20.08.2007 01.09.2007 01.10.2007 01.10.2007 01.10.2007 20.12.2007 20.12.2007 noch laufende Verfahren: - Ev. Kirchengemeinde Trier -Entlastungspfarrstelle- Freigabe: sofort, KABl. 04/2007, 08/2007, 2. Besetzungsvorschlag erfolglos - Ev. Kirchengemeinde Schermbeck, 1. Pfarrstelle, Freigabe: 01.08.2007, KABl. 03/2007, 06/2007, 2. Besetzungsvorschlag erfolglos - Ev. Kirchengemeinde Wegberg, 2. Pfarrstelle, Verzicht Ausschreibung - Ev. Gemeinde zu Düren, 8. Pfarrstelle, Freigabe: 01.10.2007, KABl. 06/2007 - Kirchenkreis Düsseldorf, 35. Pfarrstelle (Seelsorgefortbildung), Freigabe: 01.11.2007, KABl. 09/2007 - Ev. Kirchengemeinde Kevelaer, 3. Pfarrstelle -Entlastungspfarrstelle-, Freigabe: 01.06.2007, Verzicht Ausschreibung Verzicht auf die Ausübung des Vorschlagsrechtes - Ev. Kirchengemeinde Leverkusen-Küppersteg-Bürrig, 1. Pfarrstelle, Freigabe zum 01.02.2007, KABl. 01/2007, (Besetzungsvorschlag nicht erfolgreich), Vfg. vom 15.03.2007, besetzt zum 01.09.2007 - Ev. Kirchengemeinde Koblenz-Mitte -Entlastungspfarrstelle-, Freigabe: sofort, Verzicht Ausschreibung, Vfg. vom 17.04.2007, besetzt zum 24.09.2007 - Ev. Kirchengemeinde Remscheid-Hasten, 2. Pfarrstelle, Freigabe: sofort, Vfg. vom 22.08.2007 (Besetzungsvorschlag nicht erfolgreich), besetzt zum 01.12.2007 - Kirchenkreis Düsseldorf, 2. Pfarrstelle (Stadtakademie), Freigabe zum 01.09.2007, Vfg. vom 23.08.2007 (Besetzungsvorschlag nicht erfolgreich) 22 - Ev. Friedens-Kirchengemeinde Düsseldorf, 1. Hälfte der 5. Pfarrstelle (Gemeindearbeit) -Entlastungspfarrstelle-, Errichtung zum 01.08.2007, 2 Besetzungsvorschläge nicht erfolgreich, Vfg. vom 16.11.2007 - Kirchenkreis Jülich, 9. Pfarrstelle (Erteilung RU), Verzicht Ausschreibung, Vfg. vom 19.11.2007 Besetzungen auf Vorschlag der Kirchenleitung insgesamt: erfolgte Besetzungen: 28 laufende Verfahren: 6 Verzicht: 6 40 Abschnitt X. Weiterarbeit: zu Ziffer 1.: „Die Kirchenleitung wird beauftragt, der Landessynode 2009 einen Beschlussvorschlag zu der Frage vorzulegen, ob und wie alternative Formen des Pfarrdienstes und deren Finanzierung einzuführen und umzusetzen sind.“ zu Ziffer 2.: „Die Kirchenleitung wird beauftragt, schon im Jahr 2007 in Aufnahme der Mitarbeit des Rheinischen Konventes Modelle in der Richtung neben- und ehrenamtliche pastoraler Dienste zu entwickeln. ...“ Im Laufe des Jahres 2007 sind erste Skizzen für zwei Modelle entwickelt worden, wie solche alternative Formen des pastoralen Dienstes aussehen könnten. Sie werden der Landessynode 2008 vorläufig zur Kenntnis gegeben. Ob solche alternative Formen überhaupt ermöglicht und gefördert werden sollten, wird 2008 anhand der konkreten Modelle beraten. Ein Beschlussvorschlag wird für die Landessynode 2009 erarbeitet. 1. Modell: Agenturmoell für theologische Dienstleistungen Die Synode des Kirchenkreises Aachen hat ein Agenturmodell für Theologische Dienstleistungen angeregt, über das Theologinnen und Theologen ohne Pfarramt zu Einzeldiensten gebucht werden könnten. Eine Arbeitsgruppe1 hat den Vorschlag beraten und Umrisse eines möglichen Modells entwickelt: Umrisse eines möglichen Modells Den Theologinnen und Theologen ohne Pfarramt sollte ermöglicht werden, mit den erworbenen beruflichen Qualifikationen Teile ihres Lebensunterhaltes zu verdienen. Auch erfordert der zunehmende Vertretungsbedarf in den Gemeinden auf Grund des künftigen Wegfalls des Sonderdienstes und der Beschäftigungsaufträge sowie der Reduzierung der zA-Stellen neue Modelle zur pastoralen Entlastung, die durch mbA-Pfarrstellen allein nicht gewährleistet werden kann. Alle Ordinierten, die nicht im pfarramtlichen Dienst stehen, bekämen die Möglichkeit, ihre Dienste anzubieten. Diese Dienste könnten sich auf ein 1 In der AG wirkten mit: Herr Sup. Bruckhoff, Herr Sup. Dr. Dröge, Frau Köckler-Beuser, Herr KR Dr. Lehnert, Frau Pastorin i.E. Emge und Herr Vikar Coors (Rheinischer Konvent), Herr Pfr. Leh (DAS NETZ). 23 breites Spektrum erstrecken: von der einzelnen Amtshandlung bis zu Vertretungen und Projekten. Sie würden nach festen Honorarsätzen vergütet und über Honorarverträge abgerechnet. Die Buchung dieser Personen müsste im Rahmen der Kirchenordnung durch Leitungsorgane erfolgen und bliebe an das Dimissoriale der zuständigen Pfarrerin bzw. des zuständigen Pfarrers gebunden. Ein solcher 'Agenturbetrieb' könnte zunächst über ein Internetportal beim Landeskirchenamt organisiert werden. Unterstützt würde er vom Verein DAS NETZ e.V., der - im Sinne eines Fördervereins - u.a. Spenden für die Finanzierung verwalten könnte. 2. Modell: Angestellte Pastorinnen und Pastoren Neben den Einrichtungen der Diakonie und den freien Werken haben auch Kirchengemeinden und Kirchenkreise grundsätzlich die Möglichkeit, privatrechtliche Arbeitsverhältnisse mit ordinierten Theologinnen und Theologen zu begründen. Diese Arbeitsverhältnisse erfolgen auf der Basis des kirchlichen Arbeits- und Vergütungsrechts und sind vom jeweiligen Anstellungsträger zu finanzieren. Solche Stellen für pastoralen Dienst dürften allerdings keinesfalls ersatzweise für ordentliche Pfarrstellen eingerichtet werden, sondern immer nur dann, wenn die pfarramtliche Versorgung gemäß der Pfarrstellenbewertung durch ordentliche Pfarrerinnen und Pfarrer grundsätzlich gewährleistet ist. Die Berechnung, Bewertung und Einrichtung von Pfarrstellen bliebe somit durch solche Arbeitsverhältnisse unberührt. Der Status direkt angestellter Theologinnen und Theologen Ordinierte Theologinnen und Theologen können nach ihrer Entlassung aus dem Probe- bzw. Sonderdienst auf Antrag ihre Ordinationsrechte behalten, wenn sie durch ein Leitungsorgan in die regelmäßige Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung eingebunden sind. Nach § 34,5 PfDG und § 6 AG PfDG führen sie den Titel "Pastorin" bzw. "Pastor". Versehen sie diese Dienste nicht ehrenamtlich (Pastorin bzw. Pastor im Ehrenamt), sondern als Angestellte, müssten ihre Zuständigkeiten in einer 'pastoralen Vereinbarung' genau festgelegt werden. Diese Pastorinnen und Pastoren könnten der zuständigen Pfarrerin bzw. dem zuständigen Pfarrer zugeordnet werden und blieben an das Dimissoriale gebunden. Die Dienstaufsicht müsste bei der zuständigen Superintendentin bzw. beim zuständigen Superintendenten liegen. Weiter zu klären wären neben arbeitsrechtlichen Fragen die genaue Einbindung in das vorhandene Ämtergefüge sowie die pastoraltheologischen Implikationen solcher Dienste. zu Ziffer 3.: „Die Verhandlungen zur kooperativen Personalpolitik auf EKD-Ebene sind weiterzuführen. Über die Ergebnisse ist der Landessynode 2008 zu berichten.“ Kooperative Personalpolitik zwischen den Gliedkirchen der EKD Kurzfassung des EKD-Konzeptpapiers - beschlossen von der Kirchenkonferenz am 29.03.07 24 Die Personalreferentenkonferenz hat im März 2005 eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich mit den Konsequenzen der vorhersehbaren demographischen und finanziellen Entwicklung für die Personalplanung der Gliedkirchen auseinander setzen sollte. Das Ergebnis der Arbeitsgruppe lässt sich auf diesen Nenner bringen: Die künftigen Herausforderungen erfordern es, die Grenzen der Gliedkirchen für die Personalplanung und den Pfarrdienst, vor allem am Anfang des Berufslebens, durchlässiger zu machen, ohne die Entscheidungsautonomie der einzelnen Gliedkirche einzuschränken. Gründe für eine kooperative Personalpolitik Im Bereich der EKD wird ab 2008 pro Jahr mit durchschnittlich 400 Pfarrstellen gerechnet, die durch Pensionierung frei werden. Dem werden ca. 200 Absolventinnen und Absolventen der Ersten Theologischen Prüfung gegenüber stehen. Aufgrund des Alters dürfte die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern von Wartelisten nicht überall eine Alternative zur Einstellung junger Absolventinnen und Absolventen darstellen. Selbst wenn in erheblichem Umfang Stellen aufgehoben werden, kündigt sich hier eine Entwicklung an, die es erfordert, die Attraktivität des Theologiestudiums zu erhöhen. Diese Aufgabe erfordert eine stärkere Kooperation der Gliedkirchen im Sinne einer Anstrengung für Nachhaltigkeit und Qualität. Es darf nicht mehr vorkommen, dass eine Gliedkirche auf Grund berichtigter Personalplanungszahlen plötzlich einen ganzen Jahrgang zum großen Teil nicht anstellen kann und diese Bewerberinnen und Bewerber, auch die sehr guten unter ihnen, in anderen Gliedkirchen kaum eine Chance haben. Dies schadet dem Ansehen aller Gliedkirchen und wirkt sich in allen Gliedkirchen in Qualität und Zahl des Pfarrernachwuchses negativ aus. Vorteile einer kooperativen Personalpolitik Übernahmen von Bewerberinnen und Bewerbern aus anderen Regionen führen zu einem größeren Erfahrungstransfer zwischen den gliedkirchlichen Kulturen. Sie sind Ausdruck einer gewachsenen innerprotestantischen Ökumenizität. Vergrößerte Bewerbungsräume kommen mobilen, flexiblen und experimentierfreudigen Personen entgegen und erhöhen zugleich deren „Marktwert“. Offenere Bewerbungsmöglichkeiten bieten weitere Bewerbungschancen. Niemand fällt mehr nach einer Ablehnung durch die eigene Gliedkirche ein für allemal aus dem System. Die Wahrscheinlichkeit, eine passende Stelle zu finden, steigt erheblich - auch deshalb, weil nicht überall die gleichen Stärken erforderlich oder die gleichen Schwächen hinderlich sind. Vergrößerte Bewerbungsräume binden die Gliedkirchen nicht länger an das Personalangebot der eigenen Liste, sondern führen zu einer größeren Auswahl. Ein mögliches Modell kooperativer Personalpolitik Studium: Die bisherigen kirchlichen Begleitmaßnahmen (Listen, Beratungsgespräche, Praktika etc.) zum Studium bleiben erhalten. Sie aufzugeben würde die Anonymität erhöhen, was nicht sinnvoll wäre. Jede Landeskirche begleitet ihre Studierenden weiterhin bis zur Ersten Theologischen Prüfung. 25 Allerdings soll die Aufnahme auf eine Liste nicht mehr vom Ort des Abiturs abhängig sein. Über die Standards der Begleitmaßnahmen soll eine Abstimmung erfolgen, denn die einzelnen Landeskirchen wollen sich in dieser Frage aufeinander verlassen können. Vikariat: Alle Absolventinnen und Absolventen der Ersten Theologischen Prüfung erhalten ein EKD-weites Bewerbungsrecht für den Vorbereitungsdienst. Das jeweilige Aufnahmeverfahren ins Vikariat sowie die Anzahl der aufzunehmenden Personen regelt jede Kirche intern für sich. Wer in der eigenen Kirche keinen Vikariatsplatz findet, hat entsprechend weitere Möglichkeiten. Das Gesamtverfahren soll wegen der zu erwartenden Mehrfachbewerbungen gut strukturiert werden (ggf. gemeinsame Bewerbungsfristen, gegenseitigen Einblick in die Listen etc.). Die derzeitigen Ordnungen für den Vorbereitungsdienst sowie die Zweite Theologische Prüfung sind grundsätzlich vergleichbar und werden bereits jetzt im Falle eines Gastvikariates gegenseitig anerkannt. Dennoch sollte eine gemeinsame Rahmenordnung für das zweite Examen entwickelt werden. Unterschiedliche landeskirchliche Schwerpunkte bleiben dabei möglich. Spätere Ergänzungen sind durch ein individuell zu entwickelndes und verpflichtendes Fortbildungsangebot nach der Anstellung auszugleichen. Probedienst / Pfarrdienst: Die bestandene Zweite Theologische Prüfung berechtigt zur Bewerbung in allen Gliedkirchen. Das jeweilige Bewerbungsbzw. Aufnahmeverfahren (zentral oder dezentral) regelt jede Gliedkirche intern für sich, ebenfalls die Übernahme in ein Lebenszeitverhältnis oder eventuell notwendige Nachqualifizierungen, insbesondere für den Religionsunterricht in Kirchen mit Verpflichtung zur Erteilung von Religionsunterricht im Pfarramt. Diesen konzeptionellen Erwägungen zur kooperativen Personalpolitik der Gliedkirchen der EKD hat die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland am 02.03.07 im Grundsatz zugestimmt. Die Bewerbungsmöglichkeiten bei den einzelnen Gliedkirchen werden auf www.theologiestudium.info veröffentlicht. 10.Fortsetzung der Prioritätendiskussion – presbyterial-synodale Ordnung (Beschluss Nr. 13) zu Abschnitt I Ziffer 1: Zwischenbericht: In ihrem Beschluss zur Fortsetzung der Prioritätendiskussion - Die Gestalt der presbyterial-synodalen Ordnung in der Evangelischen Kirche im Rheinland - (Drucksache 3) hatte die Landessynode in ihrem Beschluss 13 unter der Nr. 1 beschlossen: "Die Kirchenleitung wird beauftragt, die Entwicklung und Umsetzung der Leitvorstellung „Missionarisch Volkskirche sein“ unter Berücksichtigung der 26 offenen Fragen des Strukturprozesses der außerordentlichen Landessynode 2006 und der Reformdiskussionen auf der Ebene der Kirchenkreise, der Landeskirchen und der EKD voranzutreiben und der Landessynode 2008 zu diesem Zweck weitere Maßnahmen vorzuschlagen. Dabei sollen ein theologischer Diskurs über den Begriff „missionarisch Volkskirche sein“, Zielvorgaben für ein „Wachsen gegen den Trend“, eine Bestimmung des Gemeindebegriffs und die hierfür erforderlichen rechtlichen, strukturellen und finanziellen Maßnahmen berücksichtigt werden." Zur Umsetzung dieses Teils von Beschluss 13 hat die Kirchenleitung in ihrer Sitzung vom 29./30. März 2007 Arbeitsaufträge an einzelne Bereiche vergeben mit dem Ziel, eine Gesamtvorlage für die Landessynode 2008 zu erstellen (Beschluss 20). Die Arbeitsaufträge haben die Ziele, - den theologischen Diskurs über den Begriff „missionarisch Volkskirche sein“ und „Wachsen gegen den Trend“ in Verbindung mit der Entwicklung praxisorientierter missionstheologischer Leitlinien fortzuführen, - den Gemeindebegriff neu zu bestimmen und die Klärung der erforderlichen rechtlichen, strukturellen und finanziellen Maßnahmen vorzunehmen, sowie - offene Fragen des Strukturprozesses der a.o. LS 2006 und des Organisationsgutachtens betreffend das Landeskirchenamt, - Ergebnisse der Reformdiskussionen in Gemeinden, Kirchenkreisen, Ämtern, Werken und Einrichtungen und der Landeskirche, - Verabredungen im Kooperationsausschuss und der Verabredungen mit Nachbarkirchen sowie die Sammlung der Ergebnisse der Reformdiskussionen in Nachbarkirchen und - Ergebnisse des EKD-Prozesses („Kirche der Freiheit“) zu sammeln. Die einzelnen Arbeitsaufträge wurden an die zuständigen Ständigen Ausschüsse und die entsprechenden Abteilungen und Organisationseinheiten des Landeskirchenamtes vergeben. Als Termin für die Weiterleitung der Ergebnisse der Arbeitsaufträge an Abteilung II zur weiteren Bearbeitung wurde Ende Juni 2007 festgehalten; dieser Termin wurde später neu festgelegt auf den 15. August 2007. In den meisten Bereichen konnten zu diesem Termin noch keine abschließenden Ergebnisse vorgelegt werden, sondern es wurden Zwischenberichte erstattet: 1. Um den theologischen Diskurs über den Begriff „missionarisch Volkskirche sein“ und „Wachsen gegen den Trend“ in Verbindung mit der Entwicklung praxisorientierter missionstheologischer Leitlinien fortzuführen, hat sich eine von der Kirchenleitung berufene Arbeitsgruppe aus Mitgliedern der beteiligten Ausschüsse konstituiert. Ein Zwischenergebnis zum Begriff „Missionarisch Volkskirche sein“ wird voraussichtlich bei der Sitzung der Arbeitsgruppe am 13. November 2007 vorliegen. Der Begriff „Wachsen gegen den 27 Trend“ kann darin aber noch nicht verarbeitet werden. Ebenso war es unmöglich, innerhalb der Frist praxisorientierte missionstheologische Leitlinien zu erarbeiten. Beabsichtigt ist, dass in der ersten Jahreshälfte 2008 eine Vorlage erarbeitet wird, die dann in den beteiligten Ausschüssen bearbeitet werden kann. 2. Um den Gemeindebegriff neu zu bestimmen und die erforderlichen rechtlichen, strukturellen und finanziellen Maßnahmen zu klären, liegt eine Stellungnahme der zuständigen Abteilung vor. Der Landessynode 2008 wird eine Änderung der Kirchenordnung durch Ergänzung des Artikels 14 a vorgeschlagen. Im Hinblick auf die Personalkirchengemeinden soll ein entsprechendes Gesetz nach weiterer Klärung von Sachfragen der Landessynode 2009 vorgelegt werden. 3. Über den Reformprozess in den Kirchenkreisen liegt eine tabellarische Übersicht vor. Die folgenden Prozesse dauern aktuell noch an und können noch nicht ausgewertet werden: - Zusammenstellung der offenen Fragen des Strukturprozesses der a.o. Landessynode 2006 und des Organisationsgutachtens betreffend das Landeskirchenamt - Sammlung der Verabredungen im Kooperationsausschuss der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen - Zusammenstellung der Verabredungen mit Nachbarkirchen sowie der Ergebnisse der Reformdiskussionen in Nachbarkirchen 4. Zur Sammlung der bisherigen Ergebnisse des EKD-Prozesses („Kirche der Freiheit“) liegt eine Ausarbeitung aus der Präsidialkanzlei vor. Da insbesondere die grundlegende theologische Ausarbeitung erst im Laufe des Jahres 2008 erstellt werden kann, können die Ergebnisse zu Beschluss Nr. 13.1 der Landessynode 2007 insgesamt erst der Landesynode 2009 vorgelegt werden. zu Abschnitt I Ziffer 2.1, 2.2, 3.4 und 3.6: Die Umsetzung von Beschluss 13, Abschnitt I, Ziffern 2.1, 2.2, 3.4 und 3.6 der Landessynode 2007 erfolgt durch das Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland (siehe auch Drucksache 3). zu Abschnitt I Ziffer 2.3: Zwischenbericht: Die Landessynode 2007 hat im Zusammenhang mit ihren Beschlüssen zur presbyterial-synodalen Ordnung und der Fortsetzung der Strukturdiskussion (Beschluss 13) die Kirchenleitung u.a. beauftragt, der Landessynode 2008 vorzuschlagen, welche Aufgaben in Zukunft durch die landeskirchliche Ebene wahrzunehmen sind und wie Aufgaben in Zukunft zuzuordnen sind, um die Erfüllung kreiskirchlicher Aufgaben sicherzustellen (Beschluss 13 Ziffer 2.3 Verantwortung der Landeskirche). 28 Dieser Beschluss wurde durch Beschluss Nr. 3 der Kirchenleitung vom 09./10.02.2007 dem Vizepräsidenten überwiesen. Aus der Begründung des landessynodalen Beschlusses werden die Erwartungen an die Auftragserledigung genauer ersichtlich. Auszug aus der Drucksache 3 der Landessynode 2007 „2.3 Verantwortung der Landeskirche Die gleichen Überlegungen treffen ebenso für die landeskirchliche Ebene zu. Auch hier ist neu zu bestimmen, welche Arbeitsbereiche durch einzelne Kirchenkreise nicht mehr abgedeckt werden (können), die entweder von der landeskirchlichen Ebene selbst oder von einem Verbund von Kirchenkreisen oder von einem Kirchenkreis stellvertretend für andere wahrgenommen werden sollen. Als Beispiele hierfür seien die Schulreferate oder die Rechnungsprüfung genannt. Es zeichnet sich ab, dass einige Kirchenkreise bestimmte Aufgaben in Zukunft gemeinsam wahrnehmen werden. Da es nicht sinnvoll scheint, eine weitere Ebene einzuführen zwischen der Ebene der Kirchenkreise und der Landeskirche (vgl. Gestaltungsräume in Westfalen), soll aber zumindest eine Regionalstruktur entwickelt werden, die sicherstellt, dass immer die gleichen Kirchenkreise in verschiedensten Aufgabengebieten zusammenarbeiten (z. B. Schulreferate). Dies schont Ressourcen von Mitarbeitenden in den entsprechenden Gremien und erleichtert eine möglicherweise in Zukunft stattfindende Fusion von Kirchenkreisen. Daneben ist aber auch der Bereich der Landeskirche selbst wahrzunehmen. Als Ergebnis des Strukturprozesses für die Landeskirche wurde auf der außerordentlichen Landessynode 2006 festgestellt: „Die landeskirchliche Ebene nimmt verschiedene Aufgabenfelder wahr. Dazu gehören insbesondere: Repräsentanz, Aufsicht, Recht, Verwaltung, Bildung, Beratung, Koordination und Hilfestellung. Sie ist Impulsgeber und leistet theologische Reflexion. Die zukünftigen von der landeskirchlichen Ebene wahrzunehmenden Aufgabenfelder sind zu überprüfen und weiter zu entwickeln. Was kann und soll die landeskirchliche Ebene in Zukunft leisten und anbieten, um die gemeindliche und kreiskirchliche Arbeit zu unterstützen, zu stabilisieren und zu stärken? Was davon ist als unverzichtbare Aufgabe wahrzunehmen und was ist Serviceleistung, die zu bezahlen ist? Welche Aufgabe ist auf welcher kirchlichen Ebene sachgemäß wahrzunehmen? Wie ist zu verfahren, wenn das Bewusstsein und die Finanzmittel für eine politisch bedeutsame Aufgabe auf der gemeindlichen oder kreiskirchlichen Ebene schwinden? Welche Maßnahmen der Verwaltungsmodernisierung (z.B. Budgetierung, Personalbewirtschaftung, Umstrukturierungen) sollen im kirchlichen Bereich Anwendung finden?“ (aoLS 2006, DS 1, S.21)“ Im einzelnen sind danach folgende Fragestellungen zu bearbeiten: - Prüfung, was Kirchenkreise nicht mehr (alleine) leisten können und was davon durch die Landeskirche, mehrere Kirchenkreise oder ein Kirchenkreis „stellvertretend“ geleistet werden kann - Prüfung, welche Aufgaben regional oder überregional wahrzunehmen sind (inkl. finanzieller Implikationen) - Entwicklung von Regionalstrukturen auf kreiskirchlicher Ebene - Umfassende Aufgabenkritik auf landeskirchlicher Ebene incl. Definition von „Serviceleistungen“, die gegen Entgelt erbracht werden 29 - Welche Ebene kann welche Aufgaben am besten sachgemäß wahrnehmen? - Prüfung von Verwaltungsmodernisierungsmöglichkeiten Diese umfassende Aufgabenstellung kann wegen der laufenden Organisationsuntersuchung des Landeskirchenamtes sowie weiterer, durchgreifender anderer Prozesse (z.B. Umsetzung von beschlossenen Sparmaßnahmen, Schulwerk, Schulstiftung, Einführung des Neuen Kirchlichen Finanzwesens, Kooperationen mit der Evangelischen Kirche von Westfalen, Entwicklung von Qualitätsmanagementsystemen, Pfarrstellenplanung, Personalplanung Theologinnen und Theologen), die das Landeskirchenamt in hohem Maße in Anspruch nehmen, nicht im vorgegebenen Zeitrahmen erledigt werden. Im Zuge der von Steria Mummert Consulting AG durchgeführten Organisationsuntersuchung des Landeskirchenamtes sind Workshops mit den Abteilungen geplant, in denen eine Reflexion der Ziele und Aufgaben angeregt wird. Die Ergebnisse dieser Workshops und das Soll-Konzept liegen im Herbst 2007 vor. Sie dürften Erkenntnisse für weitergehende Beratungen mit dem Ziel der Erledigung des o.g. Beschlusses der Landessynode bringen und sollen deshalb abgewartet werden. Danach wird der Vizepräsident der Kirchenleitung einen Vorschlag für die Bearbeitung des Beschlusses vorlegen. Angesichts der Tatsache, dass von der Organisationsberatung weitreichende Vorschläge erwartet werden, die im Jahr 2008 zu prüfen und ggf. umzusetzen sind, der Vielzahl laufender Projekte von grundsätzlicher Bedeutung, mit denen das Landeskirchenamt befasst ist sowie angesichts der Notwendigkeit einer breiten Beteiligung aller Ebenen im Zuge der Bearbeitung der o.g. Fragestellungen wird eine umfassende Erledigung des Beschlusses noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Es wird angestrebt, der Landessynode 2009 mindestens erste Ergebnisse vorzulegen. Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat am 16.10.2007 entsprechend beschlossen. zu Abschnitt I Ziffer 2.4: Zwischenbericht: Die Landessynode 2007 hat mit Beschluss 13 Ziffer 2.4 der Kirchenleitung den Auftrag erteilt, Kriterien zu erarbeiten, die den Begriff der Leistungsfähigkeit von Kirchengemeinden (Art. 5 Abs. 2 KO) und Kirchenkreisen (Art. 96 Abs. 1 KO) in Verbindung mit Art. 1 KO genauer bestimmen. Nach vielfältigen Überlegungen und ausführlicher Beratung ist festzustellen, dass der Arbeitsauftrag der Kirchenleitung letztendlich nur erfüllt werden kann, wenn er auf breiter Basis diskutiert wird, da mit der aufgeworfenen Fragestellung alle in Artikel 1 der Kirchenordnung genannten Arbeitsbereiche auf theologischer, kirchenpolitischer und juristischer Ebene tangiert sind. Die an späterer Stelle versuchte Annäherung an eine Präzisierung des Begriffes der Leistungsfähigkeit zeigt, dass je präziser die Voraussetzungen der Leistungsfähigkeit festgelegt werden, desto mehr wird in die Gestal30 tungsmöglichkeiten der Kirchengemeinden und Kirchenkreise eingegriffen. Dies betrifft in besonderer Weise die Gestaltung des geistlichen Lebens in der Kirchengemeinde. Die Präzisierung der Leistungsfähigkeit kann nur in Verbindung mit den zu erfüllenden Aufgaben und den für sie geltenden Standards erfolgen. Ein Vorschlag stünde also in enger Verbindung zu den Überlegungen zu Qualitätsstandards kirchlicher Arbeit und kommt einer Prioritätendiskussion auf allen kirchlichen Ebenen gleich. Setzt die Präzisierung der Leistungsfähigkeit nachprüfbare Kriterien für die von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen zu erfüllenden Aufgaben voraus, so sind u.a. zwei Fragen zu beantworten: Können für alle Arbeitsgebiete überhaupt messbare Standards aufgestellt werden? Wie einheitlich soll die Gestaltung kirchlichen Lebens auf Gemeinde- und Kirchenkreisebene sein? Als Erstes hat die Kirchenleitung das Landeskirchenamt beauftragt, eine interne Arbeitsgruppe einzurichten, in der alle Abteilungen vertreten sind. Diese soll die Überlegungen des Zwischenberichtes prüfen und einen konkreten Vorschlag erarbeiten. Als Grundlage für die Beratungen können die folgenden Überlegungen dienen. 1. Die Leistungsfähigkeit der Kirchengemeinde: Der Begriff der „Leistungsfähigkeit“ wird für die Kirchengemeinde ausdrücklich nur in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 8 der Kirchenordnung erwähnt. Die Leistungsfähigkeit könnte mittels formaler Kriterien, z.B. durch die Festlegung einer Mindestmitgliederzahl oder einer bestimmten Anzahl von Pfarrstellen sichergestellt werden. Dies wird in der Evangelischen Kirche von Westfalen praktiziert. Beispielsweise soll es dort mindestens zwei Pfarrstellen pro Kirchengemeinde geben, damit im Urlaubs- und Krankheitsfall die Vertretung sichergestellt ist. Es gibt vier Modelle von Kirchengemeinden, die jeweils auf eine bestimmte Situation der Gemeinde (Stadtteilgemeinde, Kirche auf dem Lande) zugeschnitten sind und die von einer Mindestgemeindemitgliederzahl ausgehen (bspw. mind. 10.000 Gemeindemitglieder in der Stadtteilgemeinde). Diesen formalen Vorgaben wurde im Rahmen der Beratungen zur Prioritätendiskussion nicht der Vorzug gegeben. Vielmehr zeigt der Auftrag an die Kirchenleitung mit seinem Hinweis auf Artikel 1, dass eine inhaltliche Definition erfolgen soll. Die Kirchenordnung selbst stellt in Artikel 7 bestimmte Verpflichtungen für die Kirchengemeinde auf, die sie erst in den Stand versetzen, Aufgaben zu erfüllen und somit leistungsfähig zu sein. Die Kirchengemeinde muss die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ämter und Dienste einrichten, Mitarbeitende gewinnen, qualifizieren und stärken, die notwendigen Räume und Einrichtung bereitstellen und die notwendigen finanziellen Mittel aufbringen. 31 Leistungsfähigkeit kann somit teilweise durch Rückgriff auf Artikel 7 definiert werden. Die Leistungsfähigkeit ist aber nicht Zweck an sich, sondern dient laut Artikel 5 der Erfüllung der Aufgaben der Kirchengemeinde. Diese werden in Artikel 5 nicht definiert. Es ist aber davon auszugehen, dass auf Artikel 1 der Kirchenordnung verwiesen wird. Dafür spricht der Text in Artikel 6: "Die Kirchengemeinde nimmt den Auftrag der Kirche gemäß Artikel 1 in ihrem Bereich im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung wahr" sowie der Wortlaut von Artikel 15 Absatz 1: "Das Presbyterium leitet die Kirchengemeinde. Es trägt die Verantwortung für die Erfüllung des Auftrags der Kirchengemeinde gemäß Artikel 1." Allerdings ist Artikel 1 allgemein formuliert und bezieht sich auf die ganze Evangelische Kirche im Rheinland und wird durch die jeweiligen Verweise sowohl auf die Kirchengemeinde, den Kirchenkreis als auch die Landeskirche angewendet. Eine Präzisierung erfordert daher eine Verengung des Artikel 1 auf die Anforderungen an eine Kirchengemeinde. Betrachtet man den Aufgabenkatalog in Artikel 1, so ist festzustellen, dass keine Gemeinde alle dort genannten Aufgaben in ihren möglichen Ausformungen und Bandbreiten erfüllen kann. Bereits heute ist festzustellen, dass einzelne Aufgaben, die unter einen Begriff in Artikel 1 fallen nur in Kooperation mit anderen Kirchengemeinden oder gar auf Kirchenkreisebene erfüllt werden können; zu nennen wäre beispielsweise die Notfallseelsorge, Polizeiseelsorge oder größere diakonische Einrichtungen wie Seniorenwohnheime, Stadtakademien etc. Es muss eine Beschreibung der Aufgaben der Kirchengemeinde gefunden werden, die nicht nur den gegenwärtigen Zustand festschreibt, sondern auch die zukünftige Gestalt mit bedenkt. a) zu Artikel 1 Absatz 1 bis 3: Artikel 1 Absatz 1 bis 3 gibt Auskunft darüber, wie die Gemeinde ihr Zeugnis ablegt. Dazu gehören der sonntägliche Gottesdienst, besondere Gottesdienste nach § 5 Lebensordnungsgesetz, dass die Gemeindemitglieder alle Amtshandlungen in ihrer Kirchengemeinde wahrnehmen können und dass sie Gruppen und Kreise vorfinden. Nach dem geltenden Verständnis der Parochie ist davon auszugehen, dass die Gemeindemitglieder in ihrer Kirchengemeinde diese Aufgaben vorfinden müssen. Eine Kooperation von Kirchengemeinden der Art, dass bestimmte Amtshandlungen nur in einer Kirchengemeinde angeboten werden, wäre undenkbar. Eine Profilierung im Sinne der Gemeindekonzeption mit dem schwerpunktmäßigen Angebot bestimmter besonderer Gottesdienste (z.B. Familiengottesdienste) ist möglich, wenn die Vorschriften über die Gottesdienste eingehalten werden. b) 32 zu Artikel 1 Absatz 4: Das Zeugnis und der Dienst in der Welt gehören zusammen. Absatz 4 zählt die verschiedenen Bereiche, in denen sich der Dienst verwirklicht, auf. Vom Grundsatz her kann auf keine der genannten Aufgaben verzichtet werden. Bei den nur schlagwortartig aufgeführten Aufgaben drängt sich aber die Frage auf, in welchem Umfang sie von jeder Kirchengemeinde erfüllt werden müssen. Die Aufgaben können mit unterschiedlicher Qualität und in unterschiedlichem Maße wahrgenommen werden. Beispielsweise reicht die Seelsorge von dem Gespräch mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer bis hin zur Notfallseelsorge. Der Begriff der Diakonie reicht von der Mildtätigkeit an einzelnen Mitgliedern der Kirchengemeinde bis hin zum Diakonischen Werk oder einem großen Seniorenwohnheim. Die Förderung der Kirchenmusik reicht von dem Kinderchor über die Kantorei bis hin zu großen musikalischen Veranstaltungen. Eindeutig ist, dass keine Kirchengemeinde diese komplette Bandbreite erfüllen kann. Deshalb geht auch die Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben, deren Erstellung gemäß Art. 7 Abs. 4 KO für die Kirchengemeinden Pflicht ist, von einer Schwerpunktsetzung bei der Aufgabenerfüllung und Profilierung von Arbeit und Inhalten durch die Kirchengemeinden aus. Auch Art. 8 Absatz 1 KO geht ausdrücklich davon aus, dass Kirchengemeinden zusammenarbeiten sollen, wenn Aufgaben ihre Leistungsfähigkeit übersteigen. Die Leistungsunfähigkeit in Teilbereichen ist folglich nach dem gegenwärtigen Verständnis der Kirchenordnung solange kein Grund, die Leistungsfähigkeit insgesamt in Frage zu stellen, wie sie durch Kooperationen aufgefangen werden kann. Art. 8 Absatz 2 KO nennt die Vereinbarungen zwischen Kirchengemeinden über die Zusammenarbeit, die Schaffung gemeinsamer Einrichtungen und die Bildung von Verbänden. An dieser Stelle stellt sich wie bei der Wahrnehmung der Amtshandlungen die Frage, ob die Kirchengemeinde ihre Mitglieder, wenn diese ein Angebot wahrnehmen möchten, an die Nachbarkirchengemeinde, mit der kooperiert wird, verweisen kann. Beispielswiese könnte die eine Gemeinde den Kinderchor und die andere die Kantorei anbieten. Hinzu kommt, dass auch der Kirchenkreis die Aufgabe hat, den Kirchengemeinden bei ihrer Aufgabenerfüllung Hilfestellung zu leisten (siehe Ziffer 8). Der Kirchenkreis kann Aufgaben übernehmen, die die Kirchengemeinden allein nicht erfüllen können oder bei denen eine Spezialisierung sinnvoll ist. Bleibt man bei der Grundlinie, dass die Kirchengemeinden Schwerpunkte in ihrer Arbeit setzen sollen und dabei Profile heraus arbeiten mit Angeboten, die sie gerade von den anderen Kirchengemeinden unterscheiden und dass sie bei der Aufgabenerfüllung zusammenarbeiten können, so stellt sich die Frage, welchen Mindeststandard an Aufgabenerfüllung jede Kirchengemeinde in der Gemeinde gewährleisten muss. In Übereinstimmung mit den Kriterien zur Erstellung einer Gemeindekonzeption ist davon auszugehen, dass in jeder Kirchengemeinde die Grundversor- 33 gung gewährleistet sein muss (LS 2001, Beschluss Nr. 39, S. 198, Anlage Seite 181* ff.). Bisher ist die Grundversorgung für keinen Arbeitsbereich definiert. Allenfalls für die Aufgabe der christlichen Erziehung und Bildung könnte auf Art. 81 KO zurückgegriffen werden. Eine Präzisierung muss nicht zwingend in der Kirchenordnung erfolgen. Standards könnten auch in einfachen Kirchengesetzen oder Verordnungen festgelegt werden, auf die dann zurückgegriffen werden kann. c) zu Artikel 1 Absatz 5 und 6: Die Aufgaben in Absatz 5 und 6 sind so umfassend, dass sie sicherlich nicht von jeder Kirchengemeinde ausgeführt werden können. Daher könnten sie für die Kirchengemeinden einschränkend dahin gehend interpretiert werden, dass die Kirchengemeinden diese Aufgaben erfüllen müssen, wenn eine konkrete Situation in der Kirchengemeinde dies erfordert. Dies könnte beispielsweise die Existenz einer jüdischen Gemeinde sein, mit der das Gespräch gesucht werden muss. Es könnte konkrete Anlässe geben, in denen für die Heiligung des Sonntags oder der kirchlichen Feiertage einzutreten ist. d) zu Artikel 15 : Die Aufgaben, die die Kirchengemeinde darüber hinaus zwingend zu erfüllen hätte, sind die in Artikel 15 genannten. e) Vorschlag zur Weiterarbeit Eine exakte Definition der Leistungsfähigkeit der Kirchengemeinde kann nur durch eine Konkretisierung der Aufgaben und eine Festlegung der Grundversorgung erfolgen. Im Einzelnen müsste aber noch geprüft werden, ob so eine präzise Festlegung für alle Arbeitsbereiche überhaupt möglich und gewollt ist. Die Konkretisierung hätte den Vorteil, dass die Leistungsfähigkeit einer Kirchengemeinde genau bemessen werden könnte. Sie bringt allerdings auch den Nachteil mit sich, dass die Spielräume für Kirchengemeinden stark eingeschränkt werden und das Leben in den Kirchengemeinden vereinheitlicht wird. Denkbar wäre aber auch eine Annäherung an den Begriff der Leistungsfähigkeit der Kirchengemeinde anhand der oben angestellten Überlegungen. Ein darauf basierender Gesetzestext müsste unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden, die in jedem Einzelfall einer Kirchengemeinde gesondert geprüft werden müssten. Dies würde zumindest solange gelten, bis gesetzliche Festlegungen erfolgt sind. Die allgemeine Umschreibung könnte wie folgt lauten: „Die Kirchengemeinde ist leistungsfähig, wenn sie die personellen, sachlichen und finanziellen Mittel nach Artikel 7 aufbringen kann, um die Aufgaben aus Artikel 1 Abs. 1 bis 3 in der Kirchengemeinde wahrzunehmen und bezüglich der Aufgaben aus Artikel 1 Abs. 4 eine Grundversorgung sicherzustellen. Die Aufgaben aus Artikel 1 Abs. 5 und 6 muss sie wahrnehmen, 34 wenn die Situation in der Kirchengemeinde dies erfordert. Sie muss die Aufgaben in Artikel 15 erfüllen.“ 2. Die Leistungsfähigkeit des Kirchenkreises Auch für den Kirchenkreis soll der Begriff der „Leistungsfähigkeit“ in Artikel 96 Absatz 1 KO präzisiert werden. Für die Beschreibung der Leistungsfähigkeit kann wie bei der Kirchengemeinde auf die Anforderungen des Artikel 7 KO zurückgegriffen werden. Die Schwierigkeit stellt sich auch hier bei der Eingrenzung der Aufgaben in Artikel 96 Absatz 1 Satz 1. Auch für den Kirchenkreis wird auf die Aufgaben in Artikel 1 Bezug genommen. Denn gemäß Artikel 95 Absatz 2 nimmt der Kirchenkreis den Auftrag der Kirche gemäß Artikel 1 in seinem Bereich im Rahmen der kirchlichen Ordnung und eigener Verantwortung wahr. Und eine Hauptaufgabe der Kreissynode liegt darin, dafür zu sorgen, dass der Kirchenkreis seinen Auftrag gemäß Artikel 1 erfüllt (Artikel 97 Absatz 2). Der Wortlaut in Artikel 95 Absatz 2 Satz 1: “Der Kirchenkreis nimmt den Auftrag der Kirche gemäß Artikel 1 in seinem Bereich (...) wahr“ könnte dahingehend verstanden werden, dass der Kirchenkreis selbst die in Artikel 1 genannten Aufgaben wahrnimmt, also selbst Verkündigung und Sakramentsverwaltung ausübt und bspw. Seelsorge, Mission und Kirchenmusik betreibt. Dies würde er nach dem Wortlaut des Artikel 95 Absatz 2 Satz 2 durch gemeindeübergreifende Dienste und Einrichtungen ausüben. Bei diesem Verständnis des Textes wäre der Kirchenkreis aber nur eine Art große Kirchengemeinde. Artikel 1 muss folglich auf den Kirchenkreis hin verengt werden. Diese Verengung muss sich an den Funktionen des Kirchenkreises orientieren. Diese erschließen sich insbesondere aus Artikel 95 und 97 der Kirchenordnung. Aus Artikel 95 und 97 lassen sich drei wesentliche Aufgaben des Kirchenkreises ableiten: a) Die Hilfs- bzw. Unterstützungsfunktion für die Kirchengemeinden: Er (der Kirchenkreis) achtet darauf, dass die Kirchengemeinden ihren Auftrag gemäß Artikel 1 erfüllen und gibt ihnen die notwendige Hilfestellung (Artikel 95 Absatz 3). Die Kreissynode fördert die Gemeinschaft der im Kirchenkreis verbundenen Kirchengemeinden und pflegt den Zusammenhalt mit der gesamten Kirche (Artikel 97 Absatz 3). Die Kreissynode bemüht sich um eine ausreichende Versorgung der Kirchengemeinden (Artikel 97 Absatz 4). In Artikel 95 Absatz 2 heißt es: „Der Kirchenkreis nimmt den Auftrag der Kirche gemäß Artikel 1 in seinem Bereich (...) in eigener Verantwortung wahr. Er schafft dazu gemeindeübergreifende Dienste und Einrichtungen.“ „Hilfestellung“ kann dahingehend verstanden werden, dass der Kirchenkreis die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt. Dies kann z.B. durch Beratung durch den Kreissynodalvorstand erfolgen, aber auch durch die Schaffung eines Dienstes oder einer Einrichtung, der oder die die Gemeinden berät und Fortbildung anbietet. Die gemeindeübergreifenden Dienste und Einrichtungen werden aber auch dann errichtet, wenn die Aufgabe selbst durch den Kirchenkreis wahrgenom35 men werden soll. In der Regel ist dies der Fall, wenn die Gemeinden die Aufgabe finanziell nicht tragen können oder eine inhaltliche Spezialisierung der Mitarbeitenden sinnvoll ist (z.B. Ehe- und Lebensberatung, Notfall-, Krankenhaus- und Polizeiseelsorge). Über die Errichtung eines Dienstes oder einer Einrichtung entscheidet die Kreissynode. Dass sie nicht gegen den Willen der Kirchengemeinden handelt, wird durch die Abgeordneten der Kirchengemeinden sichergestellt. b) Die Repräsentation des Kirchenkreises im Öffentlichen Leben: Dem Kirchenkreis kommt noch eine weitere Aufgaben zu, nämlich die der Repräsentation der Kirche im öffentlichen Bereich. Der Kirchenkreis ist notwendig zur Bündelung der Interessen und der kirchlichen Anliegen im jeweiligen staatlichen und kommunalen Gebiet. Dies ist grundsätzlich notwendig für alle Aufgaben aus Artikel 1 KO. Es dürfte aber häufig die Aufgaben nach Artikel 1 Absatz 5 und 6 betreffen. Er ist notwendig als Ansprechpartner beispielsweise im christlich-jüdischen Dialog oder als Gegenüber für die ökumenischen Partner. Darüber hinaus hat seine Stimme stärkeres Gewicht bei dem Eintreten für die Beachtung der Gebote Gottes, für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung und die Heiligung des Sonntags und der kirchlichen Feiertage im Kirchenkreis. c) Die Aufsichtsfunktion über die Kirchengemeinden, die Verbände und die Mitarbeitenden: Er achtet darauf, dass die Kirchengemeinden ihren Auftrag gemäß Artikel 1 erfüllen (...). Die Kreissynode führt die Aufsicht über die Kirchengemeinden, die Verbände und die Mitarbeitenden im Kirchenkreis (Artikel 97 Absatz 5). Das Wachen darüber, dass die Gemeinden ihren Auftrag gemäß Artikel 1 erfüllen, kann durch Beratung und Visitation erfolgen. Der Kirchenkreis führt aber auch die Aufsicht über die zuvor genannten und darüber, dass die Kirchenordnung und alle kirchlichen Gesetze von ihnen eingehalten werden. Zusammengefasst könnte geschlussfolgert werden, dass der Kirchenkreis dann leistungsfähig ist, wenn er in der Lage ist, die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben aus Artikel 1 zu unterstützen und dazu auch gemeindeübergreifende Dienste und Einrichtungen bereitzustellen. Der Kirchenkreis muss in der Lage sein, die Interessen hinsichtlich aller Aufgaben in Artikel 1 im öffentlichen Leben zu vertreten und insbesondere die Aufgaben gemäß Artikel 1 Absatz 5 und 6 im öffentlichen Leben wahrzunehmen. Außerdem muss er die Gemeinden, die Verbände und die Mitarbeitenden beaufsichtigen können. Die Aufsicht umfasst, dass diese ihre Aufgaben aus Artikel 1 ordnungsgemäß wahrnehmen sowie die Einhaltung der Kirchenordnung und aller kirchlichen Gesetze. Ob der Kirchenkreis seine Aufsichtsfunktion wahrnehmen kann und ob er den Kirchenkreis im öffentlichen Leben vertreten kann, lässt sich relativ leicht überprüfen. Nicht eindeutig festzustellen ist aber, welchen Umfang und welche Qualität die Unterstützung für die Kirchengemeinden aufweisen muss, damit ein Kirchenkreis als leistungsfähig gilt. 36 Wie bei den Kirchengemeinden gilt gemäß Artikel 113 auch für den Kirchenkreis, dass er zur Erfüllung seiner Aufgaben mit anderen Kirchenkreisen zusammen arbeiten kann. In der Praxis ist festzustellen, dass fast alle Kirchenkreise bei der Aufgabenerfüllung mit anderen Kirchenkreisen kooperieren. Die Kooperation beschränkt sich in der Regel nicht auf einen Nachbarkirchenkreis, sondern variiert je nach Aufgabenstellung. Die Art der Zusammenarbeit reicht von der finanziellen Beteiligung über die gemeinsame Finanzierung von Stellen bis zum gemeinsamen Betrieb von Einrichtungen und Referaten. Die Art der Zusammenarbeit und die Auswahl der Kooperationspartner erfolgt nach sachlichen Gesichtspunkten. Als Beispiel zu nennen sind gemeinsame Diakonische Werke, gemeinsame Telefon-, Notfall- und Polizeiseelsorge, Fachberatung für Kindertagesstätten, Schulreferate, etc. Auch hier stellt sich die Frage, ob es Aufgaben gibt, die im Kirchenkreis selbst erfüllt werden müssen (ähnlich wie in den Kirchengemeinden die Seelsorge an den Gemeindemitgliedern) oder ob der Kirchenkreis die Kirchengemeinden bei bestimmten Aufgaben an einen Nachbarkirchenkreis verweisen kann, mit dem eine Kooperation vereinbart ist. Die Hilfestellung, die Beratung und Visitation, die Repräsentation des Kirchenkreises und die Aufsicht erfolgt zwar im Kirchenkreis, dies schließt aber eine Zusammenarbeit in der Form, dass eine zuarbeitende Einrichtung außerhalb des Kirchenkreises liegt, bspw. ein gemeinsames Rechnungsprüfungsamt, nicht aus. Übergemeindliche Einrichtungen und Dienste müssen nicht zwingend im Kirchenkreis selbst angeboten werden. Funktionale Dienste, die ein Beratungsund Weiterbildungsangebot enthalten, können auch außerhalb des Kirchenkreises wahrgenommen werden, z.B. in einer Akademie solange die Wahrnehmung des Angebotes zumutbar ist. Außerdem sind von außerhalb Besuche bei den Kirchengemeinden möglich. Es stellt sich daher als nächstes die Frage, wie umfangreich die Hilfestellung für die Kirchengemeinden sein muss und welche gemeindeübergreifenden Dienste und Einrichtungen jeder Kirchenkreis vorhalten muss. Betrachtet man die Synodalbeauftragungen und Fachausschüsse der Kirchenkreise, so lässt sich annehmen, dass für jede der Aufgaben der Kirchengemeinden aus Artikel 1 Hilfestellung geleistet werden kann. Betrachtet man die aktuellen funktionalen Dienste der Kirchenkreise, so lässt sich feststellen, dass es zwar einige Aufgaben gibt, die in fast allen Kirchenkreisen wahrgenommen werden, aber eben auch Aufgaben, die nicht alle Kirchenkreise wahrnehmen. Es scheint, dass die Aufgabenwahrnehmung des Kirchenkreises historisch gewachsen ist und sich nach dem Bedarf vor Ort orientiert. Lediglich für zwei Aufgabenbereiche gibt es gesetzliche Vorgaben. Für den GMÖ durch Beschluss der Landessynode und für die Kirchenmusik durch das Kirchenmusikgesetz der EKU. An diesen kann die Aufgabenerfüllung einschließlich ihrer Qualität gemessen werden. d) Vorschlag zur Weiterarbeit 37 Aus den zuvor angestellten Überlegungen ergeben sich zwei Vorschläge. Zum einen könnte die Hilfs- und Unterstützungsfunktion wie bisher allgemein benannt werden und die konkrete Ausfüllung den Kirchenkreisen und evtl. landessynodalen Einzelentscheidungen überlassen werden. Dies hätte den Vorteil von mehr Flexibilität, die Leistungsfähigkeit müsste aber für jeden Kirchenkreis an seiner konkreten Situation festgemacht werden. Ein Formulierungsvorschlag für die Kirchenordnung, der auch die anderen Aufgaben des Kirchenkreises mit berücksichtigt, könnte wie folgt lauten: „Der Kirchenkreis ist leistungsfähig, wenn er die personellen, sachlichen und finanziellen Mittel aufbringen kann, um den Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 1 Hilfestellung zu leisten. Hierzu und zur Erfüllung von Aufgaben, die ihm übertragen werden errichtet er übergemeindliche Dienste und Einrichtungen. Er nimmt die Repräsentation und den ihm aufgegebenen Dienst im öffentlichen Leben wahr. Der Kirchenkreis muss in der Lage sein, darauf zu achten, dass die Kirchengemeinden ihren Auftrag gemäß Artikel 1 ordnungsgemäß wahrnehmen und die Aufsicht darüber zu führen, dass die Kirchengemeinden, die Verbände und die Mitarbeitenden im Kirchenkreis die Kirchenordnung und die kirchlichen Gesetze beachten.“ Die andere Möglichkeit wäre, eine exakte Definition der Leistungsfähigkeit zu versuchen. Dies würde eine genauere Festlegung von Standards für die Hilfestellung und Unterstützung der Kirchengemeinden durch den Kirchenkreis voraussetzen. zu Abschnitt I Ziffer 2.5: Zwischenbericht: Im Rahmen der durch die Landessynode 2005 beschlossenen Prioritätendiskussion wurde eine Arbeitsgruppe I - Die Gestaltung der presbyterial-synodalen Ordnung in der Evangelischen Kirche im Rheinland - gebildet. In dem von dieser Arbeitsgruppe der Landessynode 2007 vorgelegten Bericht heißt es u.a.: „Neben der Frage der Leistungsfähigkeit ist darüber hinaus zu entwickeln, welche Qualitätsstandards für die Erfüllung der in der Kirchenordnung genannten Aufgaben, insbesondere in Art. 1 gelten sollen. Diese Aufgabe stellt sich unabhängig von den Ebenen für die gesamte kirchliche Arbeit." Der Beschluss 13 Ziffer 2.5 (Qualitätsstandards) der Landessynode 2007 lautet: „Die Kirchenleitung wird beauftragt, für die Landessynode 2008 Vorschläge zur Qualitätsverbesserung kirchlicher Arbeit vorzulegen." Daraufhin fasste die Kirchenleitung am 30.03.2007 den folgenden Beschluss 19 zur Interpretation des landessynodalen Beschlusses: „Für die Bearbeitung von Beschluss 13 der Landessynode 2007 Ziffer 2.5 Qualitätsmanagementsysteme wird folgendes Verfahren festgelegt: 38 1. Die Abteilung II des Landeskirchenamtes koordiniert in Verbindung mit dem Ständigen Innerkirchlichen Ausschuss im Rahmen der Federführung die Bearbeitung von Beschluss 13 der Landessynode 2007 Ziffer 2.5 Qualitätsmanagementsysteme und erstellt einen Zwischenbericht für die Landessynode 2008. 2. Der Prozess zur Entwicklung, Sammlung und Verbesserung von Qualitätsmanagementsystemen wird durch eine Arbeitsgruppe begleitet, die aus je einer von jeder Abteilung und den Zentralen Diensten genannten Person gebildet wird. Die Moderation der Arbeitsgruppe übernimmt Frau Claudia Zimmer, Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung. 3. Die Arbeitsgruppe hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Sammeln, koordinieren und zusammenfügen der Ergebnisse b) Steuern des Beratungsprozesses c) Erarbeiten von einheitlichen Verfahren für das notwendige Controlling und die Evaluierung des Prozesses d) Einbeziehung von Ergebnissen aus anderen Landeskirchen, der EKD und insbesondere der Diakonie 4. In den Abteilungen und den Zentralen Diensten des Landeskirchenamtes soll bis zum 15. September 2007 eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Qualitätsmanagementsysteme erarbeitet werden. Ebenfalls bis zu diesem Datum stellt jede Abteilung sowie die Zentralen Dienste ein Arbeitsfeld beispielhaft ausführlich schriftlich vor. Beides wird über die Arbeitsgruppe der Abteilung II des Landeskirchenamtes zugeleitet. Diese wird für die Landessynode 2008 aus dem vorhandenen Material eine Dokumentation erstellen, die zur Landessynode elektronisch (Intranet) verfügbar sein wird. 5. Bis 15. August 2007 benennen die Abteilungen sowie die Zentralen Dienste Arbeitsfelder, in denen sie dringend Handlungsbedarf für die Erstellung von Qualitätsmanagementsystemen sehen. Dabei sollen die Ämter, Werke und Einrichtungen sowie Material aus anderen Landeskirchen, der EKD und der Diakonie einbezogen werden. 6. Die Arbeitsgruppe wird einen Vorschlag für den Zwischenbericht (Abteilung II) erarbeiten, für welche Arbeitsfelder mittelfristig Qualitätsmanagementsysteme zu entwickeln sind. (Der Zeitplan ist mit der Zeitschiene für die Definition der Handlungsfelder im NKF abzustimmen)." Die unter Ziffer 2 erwähnte Arbeitsgruppe konstituierte sich als „Arbeitsgruppe Qualitätsmanagementsysteme" (AG QS) am 16.05.2007. Moderiert wird diese durch Frau Claudia Zimmer, stellvertretende Leiterin Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung, und Pfarrer Horst Leske, Schulreferent des Kirchenkreises Leverkusen. Leitend für die Beratung in der Arbeitsgruppe ist der Grundgedanke, dass alle kirchliche Arbeit bereits von Qualität geprägt ist, immer aber auch verbesserungswürdig sein kann. Eine Optimierung der Arbeit führt in aller Regel zu gesteigerter Akzeptanz und Attraktivität der kirchlichen Arbeit. 39 Eine zweite Sitzung fand am 31.08.2007 statt. Dort wurden u.a. die Ergebnisse aus Ziffer 5 des Verfahrens und ein Zwischenbericht aus Ziffer 4 des Verfahrens gegeben. Während der Beratungen wurde deutlich, dass es aus Zeitgründen nicht möglich sein wird, der Landessynode 2008 bereits Dokumentationsmaterial und ausgewertete Vorschläge vorzulegen. Die Arbeitsgruppe setzt sich langfristig zum Ziel, eine Bestandsaufnahme der schon vorhandenen Leitbilder, Qualitätsrichtlinien oder auch der bereits zertifizierten Systeme zu sammeln und zu sichten. Erste Ergebnisse landeskirchlicher Einrichtungen liegen hierzu bereits vor. Parallel dazu wird die Arbeitsgruppe mehrere Modelle der Qualitätssicherung (z.B. ISO-Norm oder Selbstbewertungsmodelle) für alle Träger innerhalb der Kirche prüfen. Deutlich ist schon jetzt, dass "die" passende Qualitätsnorm für die gesamte kirchliche Arbeit (von der Kirchengemeinde mit speziellen Arbeitsschwerpunkten bis hin zur landeskirchlichen Einrichtung) nicht einheitlich zu erstellen sein wird. Die AG QS wird Aufwand und Leistungsfähigkeit der verschiedenen Modelle überprüfen und die Übertragbarkeit auf kirchliche Systeme beurteilen. Die Arbeitsgruppe favorisiert dabei die Einrichtung eines Pilotprojektes, um in einigen Kirchenkreisen, Kirchengemeinden und auf landeskirchlicher Ebene Qualitätsverbesserung der kirchlichen Arbeiten durchzuführen. Schulungen werden dabei notwendig sein und angeboten werden. Teil des Prozesses ist die Vernetzung der Arbeitsergebnisse der AG QS mit denen anderer Arbeitsgruppen und Ausschüsse. Die AG QS wird eine Vorlage für die Landessynode 2009 erarbeiten, um Kirchenkreise und Gemeinden auf freiwilliger Basis in die Erprobung eines Modells mit einzubeziehen. zu Abschnitt I Ziffer 3.2 und 3.3: Die Umsetzung von Beschluss 13 Abschnitt I Ziffern 3.2 und 3.3 der Landessynode 2007 erfolgt durch die Vorlage betr. Fortbildung (siehe auch Drucksache 19). 11.Überprüfung der Geschäftsbeziehungen der Evangelischen Kirche im Rheinland (Antrag der Kreissynode Moers) (Beschluss Nr. 26) Dem Ständigen Finanzausschuss und dem Ständigen Ausschuss für Öffentliche Verantwortung wurden in Vorbereitung der Tagung der Landessynode 2008 zum Thema "Globalisierung" beschlussgemäß die Geschäftsbeziehungen der Evangelischen Kirche im Rheinland zu großen Unternehmen wie folgt dargestellt: Aufzüge 40 Otis ; Winscheid und Wendel Banken / Geldanlagen KD Bank; Metzler; Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW); Postbank; SEB; Volksbank Rhein/Ruhr; Union Investment; WGZ (Zentralbank der Volks- und Raiffeisenbanken); Westdeutsche Landesbank (West LB); Oikocredit Brandmeldeanlage Bosch; Siemens Druckmaschinen Danka Gebäudeleittechnik Honeywell IT Alcatel (Telefonanlage); Colt Telecom (Daten und Telefonverbindung); DABIS (Lizenz und Wartung); DocAs (Kassensoftware); EDV-Service Olaf Börner (Datenbanken); Enter Services (Fundraisingsoftware); GiP (Personalverwaltung- und –abrechnungssoftware); Hans Held GmbH (Schriftgutmanagement); KIGST (Meldewesen-, Statistik-, Haushaltssoftware); Kondek (Domain @ekir.de); MBB (Zeiterfassungssoftware); Open Source (Allegro Bibliothekssoftware); Orca software GmbH (Orca-AVA – Ausschreibungen); startext (VERA-Archivsoftware); Synaix ([email protected]); Synectico (Spamfilter, Firewall) Kopiergeräte BTO Kraftfahrzeuge BMW; Mercedes; Volkswagen Logistik Deutsche Post AG; DHL; TNT Rentenversicherung (privat) Allianz Pensionskasse - Entgeltumwandlung (auf Wunsch und gemäß Dienstvereinbarung mit der Gesamtmitarbeitervertretung der Evangelischen Kirche im Rheinland) Ver- und Entsorgung (Landeskirchenamt) Stadtwerke Düsseldorf Telefonanlagen Siemens / BenQ; Deutsche Telekom Versicherungen Gebäudeversicherungen Allianz; Sammelversicherungen: Viktoria, Hermes, Ecclesia als Makler 41 12. Weiterarbeit am Thema „Europa“ in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Antrag der Kreissynode Koblenz) (Beschluss Nr. 27) Mit Schreiben vom 15.02.2007 hat der Abteilungsleiter der Abteilung III des Landeskirchenamtes, Oberkirchenrat Neusel, den Bevollmächtigten des Rates der EKD, Prälat Dr. Reimers, und den Generalsekretär der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE), Prof. Dr. Bünker, gebeten, zu den Punkten 1. - 3. des Forderungskatalogs im Antrag der Kreissynode Koblenz (s. Protokoll der LS 2007 S. 177) Stellung zu nehmen. Beide betonen in ihren Antworten die Bemühungen der EKD bzw. der GEKE, in den Gremien der EU die soziale und ökologische Gestaltung des europäischen Gemeinwesens geltend zu machen. Im Hinblick auf den Verfassungsvertrag hat die EKD im Verbund mit der KEK und der COMECE die Forderung nach Festschreibung der sozialen Marktwirtschaft vorgebracht. Die GEKE hat im Frühjahr 2005 in einer Handreichung für Kirchen und Gemeinden sowie in der Öffentlichkeit („Die EU-Verfassung aus evangelischer Sicht“) festgestellt: „Für die evangelischen Kirchen ist wichtig, dass im EUVerfassungsvertrag die sozialen und wirtschaftlichen Rechte derjenigen geschützt sind, die sich selbst nicht schützen können, weil sie nicht so wettbewerbsfähig sind wie andere.“ Die Abteilung V im Landeskirchenamt (Frau Dr. Schlösser-Kost) hat zur Antwort von Prälat Dr. Reimers positiv Stellung genommen, aber auch angemerkt, dass die Verwirklichung des „Sozialmodells Europa“ weiterhin und mit Nachdruck eingefordert werden müsse. Zur Ausführung des Beschlusses 27/3. hat die Abteilung III eine aktuelle Übersicht über die bestehenden Beziehungen und Projekte der Kirchengemeinden und Kirchenkreise, der Ämter, Werke und Einrichtungen sowie der Landeskirche innerhalb des protestantischen Europa erstellt. Sie wird bis Ende des Jahres 2007 ausgewertet und als kommentierte Liste innerhalb der Evangelischen Kirche im Rheinland veröffentlicht. Zur Ausführung des Beschlusses 27/4. plant die Abteilung III in Verbindung mit der Evangelischen Akademie im Rheinland im Jahr 2008 eine Tagung, in der mit praxiserfahrenen Personen eine Orientierungshilfe zum Thema „Protestantisch leben in Europa“ konzipiert werden soll. Die Evangelische Kirche von Westfalen hat am 24.10.2007 Interesse an einer gemeinsamen Herstellung der Orientierungshilfe bekundet. Auf landeskirchlicher Ebene wird das Anliegen des Kirchenkreises Koblenz bzw. der Synode durch Intensivierung der euregionalen Arbeit, u.a. durch die Mitgliedschaft in der Konferenz der Kirchen am Rhein (KKR) und in der Nordwest-Gruppe der GEKE, aufgenommen. Darüber hinaus finden in der Evangelischen Akademie im Rheinland regelmäßig Veranstaltungen zum Thema „Europa“ statt, an denen auch Vertreterinnen und Vertreter europäischer Partnerkirchen teilnehmen. Im Jahr 2006 wurde dort erstmalig eine „Europäische Ökumenische Sommeruniversität“ in 42 Zusammenarbeit mit Abteilung III veranstaltet. Eine zweite findet im August 2008 zum Thema „Was ist uns noch heilig?“ statt. 13.Abendmahl und Kirchenzucht (Beschluss Nr. 51) Abschließende Stellungnahme zum Beschluss Nr. 34 der Landessynode 2004 „Darf die Kirche vom Mahl des Herrn ausschließen?“ Die Landessynode 2007 hat mit ihrem Beschluss Nr. 51, 1. b) die Kirchenleitung beauftragt, „der Landessynode 2008 eine abschließende Stellungnahme zum Beschluss Nr. 34 der Landessynode 2004, zu dem davon angestoßenen zwischenkirchlichen Diskussionsprozess und zu dem Lernweg innerhalb der Evangelischen Kirche im Rheinland vorzulegen.“ Die abschließende Stellungnahme bezieht sich vor allem auf das Resümee der Lehrgespräche zum Beschluss Nr. 34, das die Landessynode 2007 zustimmend zur Kenntnis genommen hat. 1. Vorbemerkung Acht Jahre - von 1996 bis 2004 - dauerte der Beratungsprozess an dessen Ende das Synodalpapier „Darf die Kirche vom Mahl des Herrn ausschließen?“ stand; drei Jahre lang wurde über dieses Papier diskutiert, bis die Landessynode am 12.01.2007 das vom Ständigen Theologischen Ausschuss vorgelegte Resümee zustimmend zur Kenntnis nahm, das sich auf die 2004 von der Synode initiierten Lehrgespräche mit anderen Kirchen bezog, auf die Voten von 75 Presbyterien und 14 Kreissynodalvorständen, die Stellungnahme der Kammer für Theologie der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und diverse Referate sowie andere schriftliche Reaktionen. Diese langjährige Auseinandersetzung mit dem Thema „Abendmahl und Kirchenzucht“ erbrachte folgende Ergebnisse: 2. Ergebnisse des Beratungs- und Diskussionsprozesses 2.1 Die Kirche hat nicht das Recht, Gemeindeglieder vom Mahl des Herrn auszuschließen, weil Jesus Christus selbst an die Einladung zu seinem Mahl keine Bedingung knüpft. Das Abendmahl ist kein Mittel der Kirchenzucht. Von Zulassung und Ausschluss im Zusammenhang mit dem Abendmahl zu reden, ist unangemessen; „Einladung“ ist der dem Mahl des Herrn entsprechende Terminus. Die Teilnahme am Mahl ist kein Mitgliedschaftsrecht, das gewährt oder entzogen werden könnte. Die durch die Reform der Kirchenordnung 2003 geschaffene neue Rechtssituation ist theologisch legitim. 43 2.2 Die Christusgemeinschaft ist für das Verständnis des Mahles fundamental und zentral. „Jesus Christus gibt sich in seinem Mahl selbst. Er ist Geber und Gabe des Mahles und damit der Herr seines Mahles“ (Leuenberger Konkordie). Die Sündenvergebung ist ein Aspekt der Christusgemeinschaft. 2.3 Die Kirche verfügt bei der Feier des Mahls nicht über den Herrn des Mahls und der Kirche. Sie hat, wenn sie das Mahl des Herrn feiert, darauf zu achten, dass der Herr Subjekt des Geschehens ist und bleibt. Er ist real präsent, seine Gegenwart ist damit jedoch nicht verfügbar. Die Spannung von Realpräsenz und Unverfügbarkeit hat ihre Auswirkungen für die Spannung von „Mahl des Herrn“ und „Mahl der Kirche“: Die Kirche handelt zwar in diesem Mahl, gibt aber gerade damit dem Handeln des Herrn Raum. 2.4 Grundlegende Voraussetzungen für die Teilnahme am Abendmahl sind Taufe und Glaube. Insofern ist die Veränderung des ursprünglichen Titels des Papiers „Darf die Kirche vom Mahl des Herrn ausschließen?“ in „Eingeladen sind alle.“ falsch und irreführend. Unter „Voraussetzungen“ ist zu verstehen, was gegeben sein muss und was als gegeben angenommen werden darf, ohne dass die zum Mahl Eingeladenen dieses herstellen könnten, damit sie eingeladen werden. Ob der Glaube tatsächlich vorhanden ist, lässt sich nicht überprüfen; wer von den am Abendmahl Teilnehmenden getauft ist oder nicht, lässt sich in der Regel kaum feststellen. Durch die Verkündigung des Evangeliums und auch durch einen Hinweis bei der Einladung zum Abendmahl, ist die Gemeinde anzuleiten, sich im Gewissen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme am Mahl gegeben sind. 2.5 Die Einladung zum Mahl ist bedingungslos: Nichts haben die Eingeladenen zu leisten oder mitzubringen, damit sie teilnehmen können. Bedingungslosigkeit ist jedoch nicht als „Beliebigkeit“ zu verstehen; die Einladung ist nicht folgenlos. So wie Jesus Christus sich in seinem Mahl den Teilnehmenden als „Gottes Zuspruch der Vergebung aller unserer Sünden“ zueignet, so zugleich und „mit gleichem Ernst“ als „Gottes kräftiger Anspruch auf unser ganzes Leben“, durch den „uns frohe Befreiung aus den gottlosen Bindungen dieser Welt zu freiem, dankbarem Dienst an seinen Geschöpfen“ widerfährt (vgl. Barmer Theologische Erklärung I und II). 2.6 Die Notwendigkeit von Kirchenzucht ist zu bejahen. Die Kirche muss in Verantwortung vor ihrem Herrn zu Lehre und Verhalten in bestimmten Situationen auch Nein sagen. Dieses Nein muss nicht nur in Verkündigung und Seelsorge ausgesprochen, sondern auch durch rechtliche Maßnahmen - wie den zeitweiligen Entzug von Mitgliedschaftsrechten - vollzogen werden. 2.7 Mit dem Kirchenaustritt und dem radikalen Ausschluss einzelner aus der Kirche ist eine implizite Aufkündigung der Abendmahlsgemeinschaft verbunden. 44 2.8 Die Aussagen des Neuen Testaments können aus der Situation damaliger Gemeinden nicht unmittelbar in heutige volkskirchliche Situationen übertragen werden. Kirchenzucht kann heute nicht in gleicher Weise wie in der Zeit der Entstehung evangelischer Bekenntnisschriften praktiziert werden. 2.9 Die evangelischen Bekenntnisschriften stehen in der Evangelischen Kirche im Rheinland als Grundtexte schriftgemäßer und deshalb sachgemäßer Lehre in Geltung. Die Sachgemäßheit kirchlicher Lehre und kirchlichen Lebens besteht in ihrer Schriftgemäßheit; deshalb unterliegen die Bekenntnisschriften als „normae normatae“ der Heiligen Schrift als „norma normans“. Die Heilige Schrift wird unbeschadet ihres Charakters als „norma normans“ auch als geschichtliches Dokument verstanden und entsprechend ausgelegt und angewendet; das muss in gleicher Weise für die Bekenntnisschriften gelten, so dass bestimmte Aussagen dieser Schriften hinsichtlich ihrer Sachgemäßheit (d.h. Schriftgemäßheit) in Frage gestellt und gegebenenfalls auch durch Synodalentscheid einzelner Gliedkirchen der EKD ausdrücklich außer Anwendung gestellt werden können. 2.10 Die Gliedkirchen der EKD sollen sich in bekenntnisrelevanten Fragen vor einer Entscheidung um Konsens mit anderen Gliedkirchen bemühen. Ist ein solcher Konsens (noch) nicht zu erreichen, sind die Gliedkirchen frei, auch in bekenntnisrelevanten Fragen Entscheidungen zu treffen. 3. Zum zwischenkirchlichen Diskussionsprozess 3.1 In ihrem Beschluss vom 15.01.2004, mit dem sich die Landessynode die Stellungnahme „Darf die Kirche vom Mahl des Herrn ausschließen?“ zu eigen machte, hat sie zugleich die Kirchenleitung beauftragt, mit anderen Kirchen über die in der Stellungnahme angesprochenen theologischen Probleme Lehrgespräche zu führen. Die Kirchenleitung hat daraufhin am 24.05.2004 Vertreterinnen und Vertreter aller Gliedkirchen der EKD, des Reformierten Bundes, der Union Evangelischer Kirchen (UEK) und der Vereinigten EvangelischLutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) zu einem Symposion eingeladen, an dem ca. 90 Personen teilnahmen. Mit Mitgliedern der theologischen Ausschüsse resp. Kammern der genannten Kirchenbünde fand am 13.09.2005 ein Expertengespräch statt. Vertreter der römisch-katholischen Kirche aus allen Bistümern im Bereich der rheinischen Kirche, der altkatholischen Kirche, des Bundes Freier Evangelischer Gemeinden, des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden (Baptisten) und der Arbeitsgemeinschaft mennonitischer Gemeinden (die Evangelisch-methodistische Kirche und die Herrnhuther Brüdergemeinde hatten abgesagt) folgten der Einladung zu einem Lehrgespräch am 23.01.2006. 45 3.2 Innerhalb der EKD konnte im Symposion wie im Expertengespräch (noch) kein Konsens darüber erzielt werden, dass die Teilnahme am Mahl des Herrn kein kirchliches Mitgliedschaftsrecht ist, das gewährt oder entzogen werden könnte, und dass Rechtsbegriffe wie „zulassen“ und „ausschließen“ in diesem Zusammenhang unangemessen sind. Die Vertreter der Evangelischen Freikirchen haben ihre grundsätzliche Zustimmung zu Grundaussage und Tendenz des Beschlusses Nr. 34 der Landessynode 2004 geäußert. Zur altkatholischen und zur römisch-katholischen Kirche besteht ein grundsätzlicher Dissens: Das Verhältnis von Christologie und Ekklesiologie wird unterschiedlich gewichtet. Nach wie vor ist strittig, in welchem Sinne das Mahl des Herrn auch Mahl der Kirche ist. Damit steht wie im 16. Jahrhundert zur Debatte, ob die Kirche bei der Feier des Herrenmahles etwas tut, was nicht ihre, sondern Sache des Herrn ist. Von Bedeutung ist dabei auch, dass die katholische Theologie ihre Position nicht zuletzt durch Berufung auf die kirchliche Tradition begründet. 4. Lernweg innerhalb der Evangelischen Kirche im Rheinland 4.1 „Der Tisch des Herrn steht nach dem erklärten Willen dieser Synode allen Christen offen, die die Teilnahme an der Feier des Heiligen Abendmahls mit ihrem Gewissen vereinbaren können, weil wir nicht die Herren des Tisches sind.“ - mit dieser Äußerung zur eucharistischen Gastfreundschaft in seinem Bericht vor der Landessynode am 08.01.1993 gab der damalige Präses Peter Beier den Anstoß zu einer Diskussion über die Zulassung bzw. den Ausschluss vom Abendmahl. Der Landessynode 1994 legte die Kreissynode Koblenz den Antrag vor, Formulierungen wie „die zum Heiligen Abendmahl zugelassenen Gemeindeglieder“ in Kirchenordnung, Presbyterwahlgesetz und anderen Kirchengesetzen zu streichen. Zwei Jahre später wurden im Zuge der Reform der Kirchenordnung die Artikel über die „Kirchenzucht“ (Art. 26-30 a. F.) nicht - wie von den beteiligten Ständigen Ausschüssen im Vorfeld der Landessynode vorgeschlagen - unverändert in das Lebensordnungsgesetz übertragen, sondern von der Synode mit knapper Mehrheit ersatzlos gestrichen. Die Aufgabe, diese Entscheidung der Synode auf ihre theologische Stringenz hin zu überprüfen und gegebenenfalls der Synode vorzuschlagen, die getroffene Entscheidung rückgängig zu machen, stellte sich der Ständige Theologische Ausschuss mit Zustimmung der Kirchenleitung nach der Landessynode 1996. Der dann folgende achtjährige Beratungsprozess des Ausschusses in Kooperation mit dem Ständigen Ausschuss für Kirchenordnung und Rechtsfragen sowie dem Ständigen Innerkirchlichen Ausschuss war zunächst durchaus kontrovers, führte dann aber doch zu einer einvernehmlichen Stellungnahme, die sich die Landessynode 2004 - bei einer Stimmenthaltung - zu eigen machte. Die Ausgangsfrage: „Darf die Kirche vom Mahl des Herrn ausschließen?“ wird in dieser Stellungnahme 46 mit einem klaren Nein beantwortet. Die Notwendigkeit der Kirchenzucht wird bejaht. Der zeitweilige Entzug von Mitgliedschaftsrechten wird als rechtlich Maßnahme genannt. Dass in den Beratungsprozess Presbyterien und Kreissynoden nicht einbezogen waren, wurde bedauert und auch kritisiert. Man kann überlegen, ob ein gesamtkirchlicher Beratungsprozess mit einem Proponendum nicht dann sinnvoll gewesen wäre, wenn das Ergebnis der Ausschussberatungen vor der Landessynode darauf gezielt hätte, die alte Rechtslage wieder herzustellen, oder kontrovers geblieben wäre. Ein Vorschlag, den bereits gefassten Beschluss der Landessynode von 1996 zu bestätigen, wäre als Gegenstand eines Proponendums bei Presbyterien und Kreissynoden wohl kaum auf Verständnis gestoßen. In einem Schreiben vom 31.03.2004 wandte sich Präses Nikolaus Schneider mit der Bitte an Presbyterien und Kreissynodalvorstände, sich an der Diskussion des Beschlusses Nr. 34 der Landessynode 2004 zu beteiligen, und bezog sie so offiziell in den Beratungsprozess mit ein. 4.2 Der Lernweg war mit der Beschlussfassung der Landessynode 2004 nicht abgeschlossen; seine Fortsetzung wurde vielmehr von der Synode ausdrücklich gewünscht. Die rheinische Diskussion des Beschlusses unterschied sich inhaltlich allenfalls in Nuancen von den positiven Reaktionen bzw. den kritischen Rückfragen aus den Gliedkirchen der EKD. 4.2.1 Das machte folgende Korrekturen der Stellungnahme notwendig: - Die Überschrift „Eingeladen sind alle.“ ist - weil irreführend und in der Stellungnahme nicht begründet - zu streichen. - Die Kritik an der Exegese von Mt 18, 15 - 17 wird akzeptiert und der traditionellen Deutung des Textes zugestimmt, der als eine urchristliche Gemeindeordnung regelt, wie mit Gemeindegliedern verfahren werden soll, denen Verfehlungen vorgeworfen werden, und die als letzte Sanktion den Ausschluss aus der Gemeinde empfiehlt. Der Text lässt allerdings keinen Bezug zum Mahl des Herrn erkennen. - Die ausführlichen Texte aus der reformatorischen Tradition sind z.T. selektiv zitiert bzw. einseitig interpretiert. Hier sind Korrekturen im Einzelnen nötig. - In theologisch begründeter Einseitigkeit wird in der Stellungnahme die Umkehr, das Tun des Menschen, als Folge der Sündenvergebung, der Initiative Gottes, beschrieben. Zugleich jedoch kommt die Vergebung erst mit der daraus folgenden Umkehr zu ihrem Ziel. Der Einwand, dass man die Buße deshalb weder einfach als Voraussetzung noch nur als Folge der Sündenvergebung beschreiben kann, ist berechtigt. - Die Ausführungen der Stellungnahme zu Sünde und Sündenvergebung, stehen in der Gefahr, auf individuelle Aspekte beschränkt zu bleiben. Das wird zu Recht kritisch angemerkt. Die entsprechenden 47 Aussagen sind auf ihre soziale und politische Dimension hin zu reflektieren und gegebenenfalls zu erweitern. 4.2.2 Klarstellungen und Präzisierungen, die sich auf Grund der Diskussion als erforderlich erwiesen, etwa im Blick auf die Unterscheidung von „Bedingungen“ und „Voraussetzungen“ oder auf die Differenzierung von allgemeiner Tischgemeinschaft und Gemeinschaft am Mahl des Herrn oder auf die Deutung der neutestamentlichen Texte zur Verweigerung der Sündenvergebung, wurden vom Ständigen Theologischen Ausschuss bereits erarbeitet. Resultate des Lernwegs sind auch die Ergebnisse, mit denen die abschließende Stellungnahme zum Beschluss Nr. 34 der Landessynode 2004 beginnt. II. Erledigung der Beschlüsse früherer Landessynoden 14.Mitgliedschaft von Migrationsgemeinden in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Anträge der Kreissynoden Düsseldorf-Ost, Essen-Süd und Köln-Rechtsrheinisch) (Beschluss Nr. 75.1 der Landessynode 2003) Dem Anliegen der Anträge wird mit dem Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland (Drucksache 3, hier: Abschnitt A I., § 1 Ziffer 4) i.V.m. dem Kirchengesetz über die Anbindung von Gemeinden fremder Sprache und Herkunft (Drucksache 17) Rechnung getragen. 15. Einbringen protestantischer Überzeugungen im Bereich Dogmatik und Ethik in den ökumenischen Dialog (Antrag der Kreissynode An Sieg und Rhein) (Beschluss Nr. 75.7 der Landessynode 2003) Zwischenbericht: Nach den Erfahrungen mit dem Ökumenischen Rat der Kirchen seit der 8. Vollversammlung in Harare 1998, den Erfahrungen auf der Weltmissionskonferenz in Athen 2005 und bei der 3. Europäischen Ökumenischen Versammlung 2007 in Sibiu sowie nach den Auseinandersetzungen mit der römisch-katholischen Kirche über den ekklesialen Status protestantischer Kirchen ist der Einfluss der EKD beim Einbringen protestantischer Überzeugungen im Bereich Dogmatik und Ethik in den ökumenischen Dialog sehr begrenzt. Generell ist zu beobachten, dass vor allem westeuropäische (und einige nordamerikanische) protestantische Positionen, die auf einer engen Verbin48 dung von Treue zu Schrift und Bekenntnis einerseits und dem Erbe der Aufklärung andererseits aufbauen, zunehmend marginalisiert werden. Insbesondere einige evangelikal bzw. charismatisch oder pfingstlerisch geprägte Positionen, die in der protestantischen Weltchristenheit von der Zahl ihrer Anhänger her mit großer Mehrheit vertreten werden, sind im (individual)ethischen Bereich orthodoxen und römisch-katholischen Positionen viel verwandter als von der Aufklärung geprägte. Dies führt auch zu überkonfessionellen Allianzen, die auf großen ökumenischen Veranstaltungen deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Hinsichtlich der Einschätzung der Folgen der markt-radikalen Globalisierung und Forderungen nach einer alternativen Gestaltung der Globalisierung, auch hinsichtlich von Entwicklungsarbeit und Eintreten für Menschenrechte hat der "westliche Protestantismus" in der Ökumene mehr Einfluss, wird gleichzeitig aber auch im Blick auf seine Verstrickung in die dominanten Volkswirtschaften des Westens kritisch befragt. Im Bereich Dogmatik lässt sich einerseits Interesse einiger pfingstlicher Akademiker an reformatorischer Theologie verzeichnen, auch ist nach wie vor in der wissenschaftlichen Forschung westliche protestantische Expertise in Dogmatik und Exegese gefragt. Aber durch die kirchenpolitische Dominanz der o.g. überkonfessionellen Allianz und durch eine immer weiter verbreitete Kontextualisierung der Theologie schwindet die Bedeutung der "aufgeklärt-reformatorischen" Position in der weltweiten Ökumene merklich. Die weltweite Stärke des "aufgeklärt-reformatorischen" Protestantismus war, soziologisch betrachtet, gebunden an die Stärke protestantisch-bürgerlicher Milieus im 17. bis 20. Jahrhundert und nicht zuletzt durch massenhafte Auswanderung von europäischen Protestanten im 19. Jahrhundert und koloniale Dominanz europäischer Mächte im 19. und 20. Jahrhundert auch außerhalb Europas einflussreich. Diese Milieus sind heute nur noch seltene "Biotope". Die EKD bzw. die in ihr verbundenen Landeskirchen haben aber durch eine intensivere und verbindlichere Zusammenarbeit in der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa und durch ihre Mitgliedschaft in den konfessionellen Weltbünden, die in der Beziehung zum ÖRK in den letzten 10 Jahren an Einfluss gewonnen haben, nach wie vor Chancen, protestantisches Profil geltend zu machen. Es ist auch zu hoffen, dass das Calvin-Jahr 2009 und das Luther-Jubiläum 2017 die Bedeutung des reformatorischen Protestantismus für die Ökumene erneut kenntlich machen. 16.Anpassung bzw. Änderung des BAT-KF (Anträge der Kreissynoden Elberfeld und Wuppertal) (Beschluss Nr. 4.12 der Landessynode 2004 und Beschluss Nr. 6.15 der Landessynode 2006) Sachstandsbericht: 49 Die Arbeitsrechtliche Schiedskommission hat in ihrer Sitzung am 22. Oktober 2007 mehrere Arbeitsrechtsregelungen beschlossen, mit denen der BAT-KF rückwirkend zum 1. Juli 2007 grundlegend reformiert worden ist. Die Arbeitsrechtsregelung schafft auch weiterhin ein einheitliches Arbeitsrecht für Kirche und Diakonie. Grundlage ist für beide Bereiche der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der Fassung für die kommunalen Arbeitgeberverbände. Elemente der Neufassung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD sind von der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission nicht in die Neufassung des BAT-KF aufgenommen worden. 17.Möglichkeiten der Delegation von Aufgaben der Superintendentinnen und Superintendenten (Beschluss Nr. 28.3 der Landessynode 2004) Zur Erledigung des Beschlusses siehe Drucksache 3 (Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland), Abschnitt A II., letzter Satz. 18.Bekenntnisstände in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Antrag der Kreissynode Köln-Süd) (Beschluss Nr. 70 der Landessynode 2005) Zwischenbericht: Der Ausschuss für Rheinische Kirchengeschichte und kirchliche Zeitgeschichte hat eine Arbeitsgruppe aus Mitgliedern des Ausschusses zusammengestellt, die Unionskatechismen, die in der Evangelischen Kirche im Rheinland verwendet werden, sammelt, in einer synoptischen Edition erfasst und auswertet. 19.Änderung von § 54 Abs. 4 VwO (Sammlung für die Diakonie) (Antrag der Kreissynode An der Agger) (Beschluss Nr. 6.1 der Landessynode 2006) Zwischenbericht: Der Kollektenausschuss hat den vorstehenden Antrag in seiner Sitzung am 14.02.2007 behandelt und beschlossen, der Kirchenleitung vorzuschlagen, den Antrag der Kreissynode an der Agger abzulehnen. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass der Antrag durch die bestehende Rechtslage erfüllt sei. Da es sich inhaltlich um einen Änderungsantrag zur Verwaltungsordnung handelt, hat die Kirchenleitung den Antrag mit Beschluss Nr. 19 in ihrer Sitzung am 24./25. Mai 2007 dem Ständigen Innerkirchlichen Ausschuss - fe- 50 derführend -, dem Ständigen Ausschuss für Kirchenordnung und Rechtsfragen und dem Ständigen Finanzausschuss zur Stellungnahme überwiesen. Der Ständige Ausschuss für Kirchenordnung und Rechtsfragen hat in seiner Sitzung am 20.08.2007 den Überweisungsvorschlag zur Kenntnis genommen und beschlossen, die Beratung des federführenden Ständigen Innerkirchlichen Ausschusses abzuwarten. Der Ständige Innerkirchliche Ausschuss hat in seiner Sitzung am 07./08. November 2007 der Stellungnahme des Kollektenausschusses, den Antrag abzulehnen, zugestimmt. Bevor die Kirchenleitung über die Vorlage des Antrages an die Landessynode entscheiden kann, muss die Beschlussfassung der mitberatenden Ausschüsse abgewartet werden. 20.Betriebliche Altersvorsorge für öffentlich-rechtlich Beschäftigte im Wege der Entgeltumwandlung (Antrag der Kreissynode Köln-Süd) (Beschluss Nr. 6.8 der Landessynode 2006) Der Einführung einer betrieblichen Altersvorsorge für öffentlich-rechtlich Beschäftigte im Wege der Entgeltumwandlung standen und stehen bislang die Regelungen des § 2 Abs. 3 BBesG und des § 3 Abs. 2 BeamtVG entgegen, die über entsprechende Verweisungsvorschriften für die öffentlich-rechtlich Beschäftigten der Evangelischen Kirche im Rheinland anzuwenden sind. Eine Änderung ist derzeit nicht in Sicht, weil davon ausgegangen wird, dass die Alimentierung durch Besoldung und Versorgung ausreichend bemessen ist und darum keine durch den Dienstherrn geförderte zusätzliche Altersvorsorge notwendig ist. Für eine Abweichung von dieser Haltung werden keine kirchlich spezifischen Gründe gesehen. Mit der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche besteht in diesem Punkt Konsens. Die Entwicklung im öffentlichen Dienst wird weiter kontinuierlich beobachtet. 21.Einführung des „Neuen Kirchlichen Finanzwesens“ und Gender Budgeting (Initiativantrag der Synodalen Stokes (106)) (Beschluss Nr. 19 und 30 der Landessynode 2006) Sachstandsbericht Die zwei Jahre nach dem Synodenbeschluss 2006 zur Einführung des Neuen Kirchlichen Finanzwesens waren durch die Erarbeitung der Inhalte der gesetzlichen Regelungen in den Projektgruppen und durch die Beratung in den landeskirchlichen Ausschüssen geprägt. Dabei diente die im Juni 2006 erlassene doppische Haushaltsordnung der EKD als Grundlage. Im Juli 2007 wurde die „Verordnung zur Einführung des Neuen Kirchlichen Finanzwesens“ veröffentlicht. 51 Die Intention des Gender Budgeting wurde dabei durch § 2 Abs. 2 Nr. 5 KFVO aufgenommen „Insbesondere ist nach den Bestimmungen dieser Ordnung dafür zu sorgen, dass... die Mittel so eingesetzt werden, dass sie Benachteiligungen und Diskriminierungen verhindern und der Geschlechtergerechtigkeit dienen.“ Das Neue Kirchliche Finanzwesen beinhaltet die Einführung des Ressourcenverbrauchskonzeptes, der kaufmännischen Buchführung sowie der ergebnisorientierten Steuerung. Die ergebnisorientierte Steuerung wird durch die Einführung eines Haushaltsbuches statt des bisherigen Haushaltsplanes realisiert. Den jährlich aufzuwendenden finanziellen und personellen Ressourcen werden hier die Ziele gegenüber gestellt, die eine Gemeinde in einem Handlungsfeld mit den eingesetzten Ressourcen erreichen möchte. Typische Handlungsfelder einer Gemeinde sind - Gottesdienst und Kirchenmusik - Allg. Gemeindearbeit und Seelsorge - Erziehung und Bildung - Diakonische Arbeit und soziale Verantwortung - Ökumene. Diese Handlungsfelder können nach Bedarf weiter aufgefächert werden. Zur Darstellung des geschlechtergerechten Einsatzes von Ressourcen im Haushaltsbuch wurden Materialien als Hilfestellung für die Gemeinden und Kirchenkreise erarbeitet. Die Entwicklung der Buchungssoftware als Voraussetzung für die Einführung des Neuen Kirchlichen Finanzwesens war ein zweiter Schwerpunkt im Jahr 2007. Unter Beteiligung von 15 Pilotämtern wurden die unterschiedlichen Erfordernisse der rheinischen Verwaltungen in der Software der Firma MACH abgebildet. Ab dem 01.01.2008 wird die Software dann sowohl kaufmännisch als auch kameral angewandt. Zur Vermittlung des Neuen Kirchlichen Finanzwesens wurde ein Schulungskonzept entwickelt. Es beinhaltet sowohl die Schulung kaufmännischer Buchführung als auch die Vorbereitung der Leitungsgremien auf die Aufstellung eines Haushaltsbuches. Das Konzept greift sowohl die Schulung Ehrenamtlicher als auch beruflich Mitarbeitender auf. Die ersten Schulungen wurden bereits nach diesem Konzept durchgeführt. Im Frühjahr 2007 wurden in allen Kirchenkreisen Informationsveranstaltungen angeboten, zu denen alle Vorsitzende von Presbyterien, Kirchmeisterinnen und Kirchmeister, Rechnungsprüfende sowie die Kreissynodalvorstände eingeladen waren. Weitere Veranstaltungen dienten der Information von Verwaltungs- und Kassenleitenden. Eine eigene Internetseite wurde unter ekir.de/nkf gestaltet. Die Erarbeitung eines Handbuches mit Erläuterungen und Materialien zum Neuen Kirchlichen Finanzwesen wurde begonnen. Darin aufgenommen sind 52 ebenfalls Erläuterungen zum Gender Budgeting. Das Erscheinen ist für Mai 2008 geplant. Das Gesamtbudget für die Jahre 2006-2012 inklusive der Software wird mit 6.134.719 Euro beziffert, dabei wurden die 3 hauptamtlichen Stellen um 2,5 Stellen aufgestockt. Alle Stellen sind bis zum 31.12.2012 befristet. Die Finanzierung erfolgt über die Gesamtkirchliche Umlage. Für das Jahr 2009 haben 120 Gemeinden mit ca. 25 Verwaltungsämtern den Umstieg auf das Neue Kirchliche Finanzwesen angemeldet. 22. Positionspapier zu gegenwärtigem Stand und zukünftigen Aufgaben der Kirchenmusik in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Beschluss Nr. 26 der Landessynode 2006) und Jugendbericht (Beschluss Nr. 49 der Landessynode 2006) und Antrag der Kreissynode Essen-Nord betr. Auswirkungen der demografischen Entwicklung auf die Personalsituation in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Beschluss Nr. 4.16 der Landessynode 2007) Hinweis: Der Statistikteil zu dem nachfolgenden Zwischenbericht ist in der Drucksache 1.1 (Anlage zum Bericht der Kirchenleitung über ihre Tätigkeit und über die Ausführung der Beschlüsse der Landessynode Personalerhebung zum 1.1.2007) abgedruckt. Zwischenbericht: Die Kirchenleitung hat in ihrer Klausurtagung am 15. Dezember 2006 eine Arbeitsgruppe berufen aus Ausschussmitgliedern und Fachleuten der Landeskirche mit der Zielsetzung, die Bearbeitung der Fragen der Personalplanung und -entwicklung auf den verschiedenen Ebenen der Evangelischen Kirche im Rheinland für die beruflich Mitarbeitenden zu bearbeiten. Den Vorsitz der Arbeitsgruppe führt Superintendent Hörpel. Die Arbeitsgruppe wurde beauftragt, in Abstimmung mit den Ergebnissen der Prioritätendiskussion - insbesondere mit den Ergebnissen der Arbeitsgruppen I und II - Maßnahmen und Modelle zur Stellensicherung von beruflich Mitarbeitenden und zur Gewährleistung eines unter veränderten Bedingungen weiterhin multiprofessionellen Personal-Mixes in der Evangelischen Kirche im Rheinland zu erarbeiten. Die Arbeitsgruppe hat 2007 in fünf Plenarsitzungen und einigen Unterausschusssitzungen getagt. Um aussagekräftiges Zahlenmaterial zu gewinnen, wurde im Frühjahr in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Dienst des Landeskirchenamtes bei allen Rechtsträgern der verfassten 53 Kirche erstmalig für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland eine umfassende Personalerhebung mit Stichtag zum 1.1.2007 durchgeführt. Die Ergebnisse der Personalerhebung mit ersten Einschätzungen der Arbeitsgruppe zu ihrer Interpretation sind hier und in der Anlage zur Drucksache 1 (Drucksache 1.1) mitgeteilt. Auf Grundlage dieser Erhebung beabsichtigt die Arbeitsgruppe, der Kirchenleitung 2008 ihren Abschlussbericht vorzulegen und dabei konkrete Maßnahmen und Modelle zur Stellensicherung vorzuschlagen. Zur Auswertung der Personalerhebung Vorbemerkungen Der Rücklauf zu der ersten umfassenden Personalerhebung in der Evangelischen Kirche im Rheinland ist mit ca. 98% der Rechtsträger innerhalb der verfassten Kirche sehr hoch. Die Ergebnisse sind aussagekräftig und können in ihren Tendenzen vorsichtig auf die Gesamtzahl der Beschäftigten hochgerechnet werden, auch wenn sich schon bei der Auswertung zeigte, dass die Fragestellungen in einigen Bereichen differenzierter zu formulieren wären. Landeskirchliche Mitarbeitende konnten nur nach zwei Gruppen unterteilt werden: Mitarbeitende im Landeskirchenamt stehen komplett unter „6. Mitarbeitende in der Verwaltung“, die übrigen Mitarbeitenden (z. B. Lehrerinnen und Lehrer) unter „7. Mitarbeitende in sonstigen Arbeitsfeldern“. Bundesländern oder Arbeitsbereichen war dieser Personenkreis nicht zuzuordnen. In den Tabellen mit Gliederung nach Raumordnungstypen (Stadt-Land-Gliederung) sind nur die Datensätze der Kirchengemeinden enthalten, weil sich die meisten Kirchenkreise als Ganzes nicht eindeutig einer der vier Kategorien zuordnen lassen. Statistisch ist ferner zu beachten, dass in den Arbeitsbereichen, in denen Honorarkräfte in großer Zahl vertreten sind, eine Auswertung nach Geschlecht und Alter kaum möglich ist. 1. Mitarbeitende in der Kinder- und Jugendarbeit (1.1.1 bis 1.2.3) In den Erhebungen des Amtes für Jugendarbeit werden statt 1.318 Personen lediglich 922 Personen erfasst. Die hohen Angaben von Mitarbeitenden in einigen Kirchenkreisen (z. B. Duisburg, Krefeld-Viersen) in dieser Erhebung erklären sich durch einen erheblichen Anteil von Mitarbeitenden im Kinder- und Jugendhilfebereich von diakonischen Einrichtungen in verfasst kirchlicher Trägerschaft (refinanzierte Stellen) oder von Mitarbeitenden in Ganztagsschule und Familienbildung (z. B. refinanzierte pädagogische Mitarbeitende in Krabbelgruppen), die nicht der klassischen Jugendarbeit zuzurechnen sind. 31% der Mitarbeitenden in der Kinder- und Jugendarbeit sind als Honorarkräfte bzw. mit einem Anteil unter 25% (weniger als 10 Stunden pro Woche) tätig, was konzeptionell kaum dem fachlichen Profil von „Mitarbeitenden in der Jugendarbeit“ entspricht. Der hohe Anteil von Teilzeitstellen in NRW beruht z. T. auf refinanzierten Projekten. 54 Bei dem recht hohen Altersdurchschnitt (57% sind über 40 Jahre alt) ist für die Zukunft interessant, ob und wie die jeweiligen Stellen wiederbesetzt werden und inwieweit Ausbildungsgänge attraktiv bleiben. 2. Mitarbeitende in der Erwachsenen- und Seniorenarbeit (2.1.1 bis 2.2.3) In einigen Kirchenkreises des Ruhrgebietes erklären sich die hohen Angaben von Honorarkräften durch einen erheblichen Anteil von Mitarbeitenden in Erwachsenenbildungswerken und in der ambulanten Altenhilfe. 77% der Mitarbeitenden sind über 40 Jahre alt, was in diesem Arbeitsbereich verständlicher als in anderen Bereichen ist. Darüber hinaus ist ein besonders hoher Frauenanteil (81%) in der Erwachsenen- und Seniorenarbeit festzustellen. 3. Mitarbeitende in den Kindertagesstätten (3.1.1 bis 3.2.3) Mit 28,8% stellen die Mitarbeitenden in den Kindertagesstätten den höchsten Mitarbeitenden-Anteil der erfragten Arbeitsfelder. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich bei der Erhebung in einigen Regionen (Wuppertal, Düsseldorf) eine erhebliche Zahl von Kindertagesstätten nicht in verfasst kirchlicher Trägerschaft befand. Die Arbeit im diesem Bereich wird fast ausschließlich von Frauen geleistet (97%). Der gegenüber anderen Arbeitsgebieten relativ hohe Anteil an "bis zu 100%"-Stellen und unbefristeten Stellen beruht u. a. auf den gesetzlichen Rahmenbedingungen des Arbeitsfeldes. In NRW wird darauf zu achten sein, was sich daran durch das Kinderbildungsgesetz verändern wird. 4. Mitarbeitende im Küsterdienst, Hausmeister und Reinigungskräfte (4.1.1 bis 4.2.3) Mit 17,6% stellen die Mitarbeitenden in den Küsterdiensten den zweithöchsten Mitarbeitenden-Anteil der erfragten Arbeitsfelder (ohne "Sonstige"). Ein Grund für die relativ hohe Gesamt-Mitarbeitenden-Zahl ist, dass in den letzten Jahren vielfach Küsterstellen aufgehoben wurden und der Küsterdienst gesplittet wurde: Statt wie bislang eine Person zu 100% werden nun z.B. drei oder vier 400-Euro-Kräfte beschäftigt (41% haben einen Dienstumfang unter 25%). Honorarkräfte werden im Küsterdienst kaum beschäftigt, da in diesem Bereich die arbeitsrechtlichen Vorgaben schon aus Versicherungsgründen überall beachtet werden. 5. Mitarbeitende in der Kirchenmusik (5.1.1 bis 5.2.3) Die Zahlen entsprechen im wesentlichen der Erhebung für die Landessynode 2006, wobei eine leichte Erhöhung des nominellen Anteils von A-Stellen gegenüber B-Stellen festzustellen ist. Inzwischen sind jedoch nur noch 12% der Stellen "bis zu 100%"-Stellen, da der Stundenumfang hauptberuflich Mitarbeitender vielfach reduziert wurde. Auffällig ist, dass 71% der Mitarbeitenden nur geringfügig oder als Honorarkraft beschäftigt werden, vor allem in ländlichen Bereichen. Insbesondere bei den Honorarkräften (17%) ist zu prüfen, ob arbeitsrechtliche Vorgaben 55 eingehalten werden. Die „Aufteilung“ einer Stelle auf mehrere Rechtsträger ist in Ballungsräumen eher denkbar und praktikabel. Im Blick auf die Verlagerungen in C-Stellen und auf Honorarkräfte mit und ohne Befähigungsnachweis (zusammen 82%) ist Nachwuchsförderung dringend erforderlich. Bei weiterem Stellenabbau im Bereich der hauptberuflich Mitarbeitenden droht ein Kulturverlust. 6. Mitarbeitende in der Verwaltung (6.1.1 bis 6.2.3) Bei den Mitarbeitenden in der Verwaltung gibt es einen hohen Anteil an "bis zu 100%"-Stellen und eine verhältnismäßig geringe Zahl an Verwaltungsbeamten (13%) gegenüber den Angestellten (85%). Auffällig ist der hohe Altersdurchschnitt (83% sind über 40 und 46% sogar über 50 Jahre alt). Mit Blick auf die Zukunft einer leistungsfähigen Verwaltung müssen im Bereich der Aus- und Fortbildung Maßnahmen ergriffen werden, um qualifizierten Nachwuchs zu gewährleisten. Hinweis: Unter den landeskirchlich Mitarbeitenden sind auch die Mitarbeitenden der Ämter, Werke und Einrichtungen erfasst. 7. Mitarbeitende in sonstigen Arbeitsfeldern (7.1.1 bis 7.2.3) Durch die festgelegten Bereiche der Datenerhebung hat sich ein hoher Anteil (20%) „sonstiger Mitarbeitender“ ergeben, insbesondere in den Kirchenkreisen, die ihre Diakonischen Werke in verfasst kirchlicher Trägerschaft haben. Hier ist z. B. an Mitarbeitende in Beratungsstellen, in der Migrationsarbeit aber auch an Beschäftigte in Qualifizierungsmaßnahmen (Essen, Duisburg u. a.) zu denken. Im Bereich der Landeskirche sind hier insbesondere auch die Lehrerinnen und Lehrer der kirchlichen Schulen erfasst. Bei den landeskirchlich Beschäftigten ist eine Zuordnung zu den vorgegebenen Arbeitsbereichen nur schwer möglich. Landeskirchlich beschäftigte Theologinnen und Theologen sind in der Übersicht nicht berücksichtigt. 8. Tätigkeitsfelder insgesamt (8.1.1 bis 8.2.3) Unter den 18.658 erfassten Mitarbeitenden im Bereich der verfassten Kirche sind insgesamt 28% entweder nur geringfügig oder als Honorarkräfte beschäftigt. Es ist festzustellen, dass die Zahl der Mitarbeitendenstellen nicht mit der Zahl der Personen identisch ist, die diese Stellen versehen, da etwa im Bereich der Kirchenmusik oder von Küsterdienst, Hausmeistern und Reinigungskräften zunehmend Menschen mehrere geringfügige Beschäftigungen nebeneinander annehmen. Stellenerweiterung oder Stellenabbau - bezogen auf den gesamtkirchlichen Bereich - ist jeweils nur in Kombination mit genauen Zahlen über die Veränderung von Stellenumfängen erkennbar. 9. --- Zusammenfassung nach Arbeitsfeldern (9.1 bis 9.3) 10. Theologinnen und Theologen (10.1 und 10.2) Um einen Gesamtüberblick der Mitarbeitenden der Evangelischen Kirche im Rheinland zu haben (z. B. für die Frage nach einem multiprofessionellen 56 Personalmix), werden nachrichtlich Ergebnisse aus der Statistik der Theologinnen und Theologen mitgegeben. 11. Beschäftigte in der verfassten Kirche (einschl. Theologen und Theologinnen) (11.1 und 11.2) Die Tabelle enthält Daten aus der Kurzerhebung des Jahres 2006, die sich wegen eines unterschiedlichen Fragerasters allerdings nur bedingt mit der jetzigen umfassenden Personalerhebung vergleichen lassen. 12. Folgerungen Die vorliegende erste ausführliche Personalerhebung der Evangelischen Kirche im Rheinland kann nur als Beginn einer längerfristigen, ständigen statistischen Beobachtung der Veränderungen auf diesem Gebiet verstanden werden. Gegenüber der im Jahre 2006 vom Statistischen Dienst durchgeführten Minierhebung ergibt sich ein leichter Rückgang der Beschäftigten um -1,5 %. In Zukunft wird hier die Kenntnis genauer Daten aus kirchenleitenden und -gestaltenden Erfordernissen immer dringlicher sein. Es wird wichtig sein, möglichst automatisierte Abfragemöglichkeiten zu erhalten, um Entwicklungen und Tendenzen oder die Wirksamkeit von Maßnahmen zeitnah erheben zu können. Dafür bietet sich - unter Berücksichtigung des Datenschutzes eine Koppelung an standardisierte Sekundärquellen wie Gehaltsabrechnungsstellen und -programme an. Es ist anzustreben, dass ein solches System mit der derzeit für die Personalplanung der Theologinnen und Theologen im Aufbau befindlichen Software kompatibel ist. Unter kirchenpolitischen und kirchenleitenden Gesichtspunkten sind Maßnahmen zu prüfen, wie der zunehmenden Tendenz der Verschiebung von Vollzeitstellen hin zu geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen entgegengesteuert werden kann. Die Altersstruktur muss im Blick auf Konzentrationsmöglichkeiten wie im Blick auf Ausbildungserfordernisse präziser erfasst werden. Erforderlich für künftige Datenerhebungen wäre in einigen Bereichen eine Differenzierung zwischen Arbeitsfeldern und Berufsgruppen (etwa eine getrennte Darstellung zwischen Küster-Hausmeister-Reinigungskraft). Eine Schwierigkeit zentralerer Personalplanung besteht in der hohen Anzahl uneinheitlicher Anstellungsträger innerhalb der verfassten Kirche. In Zukunft wird es noch wichtiger werden, fließende Beschäftigungsübergänge in andere Arbeitsbereiche unter Einschluss der Diakonischen Werken unabhängig von ihrer Rechtsform, zu ermöglichen. Eine mögliche Wiederholung der umfangreichen Personalerhebung in Zukunft sollte mit dem 2-jährigen Turnus der EKD-Statistik "Beschäftigte im Dienst der verfassten Kirche am ... [Stichtag]" in Einklang gebracht werden. Die eigene Erhebung muss so strukturiert sein, dass die Teilmenge der Daten, die für die EKD benötigt werden, daraus zu ermitteln ist. 57 23.Schulseelsorge (Beschluss Nr. 50 der Landessynode 2006) Sachstandsbericht: Im Jahre 2007 erfolgte neben der Durchführung einer Jahrestagung für bereits ausgewählte Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger im PTI die konzeptionelle Weiterentwicklung des Qualifizierungsprogramms „Schulseelsorge für Pfarrerinnen und Pfarrer im Schuldienst sowie Lehrerinnen und Lehrer aller Schulformen“. Die Impulse des ersten EKD-Kongresses zum Thema Schulseelsorge vom Juni 2006 (zusammengefasst Harmjan Dam, Matthias Spenn (Hg) „Evangelische Schulseelsorge“, Hintergründe, Erfahrung, Konzeptionen. Eine Veröffentlichung des Comenius-Instituts Münster 2007) wurden dabei ebenso berücksichtigt, wie die Anregungen des landeskirchlichen Seelsorgeausschusses. Der Fachbereich Psychologie der Evangelischen Fachhochschule Bochum hat ebenfalls beratend an der Erstellung einer neuen Kurskonzeption mitgewirkt. Der Schwerpunkt des erneuerten Kursprogramms liegt in den Bereichen Beratung und Konfliktbewältigung auf der Basis der systemischen Seelsorge. Eine weitere Schlüsselthematik, die sich im Kurskonzept niederschlägt, ist die spirituelle Dimension von Schulseelsorge: Welche seelsorglichen Aspekte sind in biblischen Geschichten und Symbolen enthalten, wie können sie für Kinder und Jugendliche entwicklungsförderlich zur Geltung gebracht werden? Im Januar 2008 wird der landeskirchliche Seelsorgeausschuss eine Stellungnahme zu diesem Konzept abgeben. Vorgesehen ist, dass zum Jahreswechsel 2008/2009 ein erster Kurs im Pädagogisch-Theologischen Institut unter Leitung von Frau Ltd. Dozentin Dr. Ulrike Baumann durchgeführt werden wird. Flankierend wird es weiterhin eine Jahrestagung für Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger im PTI geben sowie die Behandlung einzelner Dimensionen der Schulseelsorge im Rahmen der Fortbildungsangebote in den regionalen Schulreferaten. III. Aus der Arbeit der Kirchenleitung 1 Sitzungen der Kirchenleitung 1./2. 29./30. 20. 24./25. 14./15. 10. 58 März März April Mai Juni August (außerordentliche Sitzung) 16./17. 20. 25./26. 29./30. 2 Klausurtagungen der Kirchenleitung 7. 9./10. 12./13. 14./15. 3 August September Oktober November Januar Februar Oktober Dezember Visiten der Kirchenleitung 20./21. April 31./1. August/September im Kirchenkreis Niederberg im Kirchenkreis An der Agger 4 Gemeinsame Sitzung der Kirchenleitung mit den Ausschussvorsitzenden 19. September 5 Superintendentenkonferenzen 26. – 28. Februar 18. – 20. Juni 17. – 19. September 6 Konvent der Leiterinnen und Leiter der landeskirchlichen Ämter, Werke und Einrichtungen 15. Februar 7. September 7 Kooperationsausschuss der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen 9. März 24. Oktober 8 Düsseldorf Bielefeld Zusammenkunft von Vertretern der Landeskirchenämter von Westfalen, Lippe und Rheinland 12. März Düsseldorf 10. Dezember Villigst 59 9 Aus den Sitzungen der Kirchenleitung 07.01./ 02.03. Qualifizierung von Theologinnen und Theologen im 2. Unterrichtsfach Latein 10.02. Änderung der Kriterien zur Wahrnehmung des Vorschlagsund Besetzungsrechtes der Kirchenleitung 10.02. Dienstwohnungen für Landespfarrerinnen und Landespfarrer 10.02./ 20.04./ 14.06./ 20.09. Organisationsberatung im Landeskirchenamt 01.03./ 29.03./ 24.05./ 14.06. 31. Deutscher Evangelischer Kirchentag 2007 in Köln 02.03. Richtlinien für den Baustrukturausgleichsfonds 02.03. Ausführungsbestimmungen zum Presbyterwahlgesetz 02.03. Haushaltskontrolle, Controlling, Verwahrgelder 02.03./ 20.04 Kulturhauptstadt Europas Ruhr 2010 02.03./ 15.06. Handreichung „Beim Wort genommen - gerechter Sprachgebrauch im Gottesdienst“ 02.03. Kooperative Personalpolitik zwischen den Gliedkirchen der EKD 02.03. Verordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über den Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten in der Evangelischen Kirche im Rheinland 02.03. Finanzierungsstruktur der Tageseinrichtungen für Kinder 29.03. Besoldungs- und Versorgungsrecht des Landes NordrheinWestfalen zur Behandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz 29.03. Titelführung von Dezernentinnen und Dezernenten, die nicht dem Kollegium des Landeskirchenamtes angehören 29.03./ 16.08. Sonntagsschutzkampagne der Evangelischen Kirche in Deutschland 30.03. Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Notverordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod 30.03. Gesetzesvertretenden Verordnungen über die Erhebung von Kirchensteuern 60 30.03. Rahmenordnung für die Evangelische Studentinnen- und Studentengemeindearbeit der Evangelischen Kirche im Rheinland 30.03. Fonds der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Förderung der Erstellung von Gebäudestrukturanalysen 30.03. Erteilung/Refinanzierung von Beschäftigungsaufträgen für die Wahrnehmung landeskirchlicher Aufgaben und Erledigung von Beschluss 9 der Landessynode 2007 Abschnitt X. Ziffer 5 30.03. Geplante Gründung des Vereins Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. 30.03. Fortsetzung der Prioritätendiskussion - Die Gestalt der presbyterial-synodalen Ordnung in der Evangelischen Kirche im Rheinland - Weiteres Verfahren zu Beschluss 13 der Landessynode 2007 30.03./ 15.06./ 20.09. Fortentwicklung des kirchlichen Arbeitsrechtes 30.03. Änderung der Rahmenordnung für die Vergabe des PeterBeier-Preises der Evangelischen Kirche im Rheinland 20.04./ 10.08. Aufhebung der Evangelischen Kirchenkreise Düsseldorf-Nord, -Ost und -Süd sowie Neubildung des Evangelischen Kirchenkreises Düsseldorf 24.05. Verfahren zur vorauslaufenden Beratung und Verständigung in wesentlichen Fragen des kirchlichen Lebens und Handelns 25.05. Ordnung der Zwischenkirchlichen Schul- und Bildungskonferenz 25.05. Entwurf des Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes über die Verteilung der von den Gliedkirchen zu wählenden Mitglieder der Synode der EKD und des Kirchengesetzes über die Verteilung der Stimmen in der Kirchenkonferenz der EKD 25.05. Verordnung zur Einführung des neuen Kirchlichen Finanzwesens in der Evangelischen Kirche im Rheinland 25.05. Personalsituation der Pfarrerinnen und Pfarrer im Status der Freistellung, des Wartestandes und der Abberufung 25.05. Planungskonferenz für den pfarramtlichen Dienst 25.05./ 16./17.08. Auswahl- und Bewerbungsverfahren für den Pfarrdienst 61 25.05. Polizeiseelsorge im Saarland 25.05. Zusammenarbeit zwischen Kirchenleitung und Gruppen im Konziliaren Prozess 15.06. „Nicht einen Spalt breit!“ - Stellungnahme der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Folter 15.06. Prüfungsordnung für die Studiengänge mit den Abschlüssen Bachelor und Master an der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe 15.06. Dienst- und Arbeitsrecht - Auslegung von Beschluss 9 der Landessynode 2007 15.06. Kooperationsprozess zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen Seelsorgefortbildung 17.08. Grundordnung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal / Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) 17.08. Handreichung zu "Salbung in Gottesdienst und Seelsorge" 17.08. Standard für die kirchliche Ausbildung in Trauerbegleitung 17.08. Richtlinien "Umgang mit Gemeinden fremder Sprache und Herkunft - Raster zur Entscheidung von konkreten Einzelfällen hinsichtlich Gaststatus, Verkauf kirchlicher Gebäude und geistlicher Gemeinschaft" 17.08./ 12.10./ 25.10. Globalisierung 17.08. Bilanzierung der Rückstellungen für Pensionen 17.08. Aufhebung der Verschuldensgrenze von 7,5 % der Einnahmen aus Kirchensteuern und Grundvermögen 17.08. Praxishilfe „Verantwortlich zum Abendmahl einladen“ 17.08. Errichtung eines ökumenischen Instituts an der Universität Trier 17.08. Auflösung der Arbeitsstelle für Erwachsenenbildung 17.08. Unterstützung der Personalplanung und -steuerung für den Pfarrdienst mit einer Datenbank 17.08./ 30.11. Steuerliche Behandlung von Pfarrdienstwohnungen 17.08. Arbeitsbeschreibung der AG Migration Rheinland/Westfalen/Lippe 62 20.09. Gesetzentwurf zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) des Landes NordrheinWestfalen 20.09. Änderung der Zwischenkirchlichen Vereinbarung über den Rundfunkausschuss Saar 20.09. Festsetzung der Umlagen und des Finanzausgleichs in der Evangelischen Kirche im Rheinland für das Jahr 2008 20.09. Versorgungskassenbeiträge für von der EKD entsandte Pfarrerinnen und Pfarrer im Ausland sowie für Anschlussstellen 12.10. Trägerschaft der landeskirchlichen Schulen der Evangelischen Kirche im Rheinland 12.10. Besoldungsniveau für die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten 13.10. Struktur der Zuständigkeiten für die Arbeit der Kindertagesstätten 26.10. Änderung der Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland 26.10. Satzung des Vereins Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. 26.10. Ordnung der Konferenz der Kirchen am Rhein 30.11. Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der EKD 30.11. Entwurf einer Richtlinie der EKD über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Kirche 30.11. Beitritt der Lippischen Landeskirche zur Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen bezüglich des Arbeitsfeldes christlich-islamischer Dialog 30.11. Begriff der Anstellungskörperschaft - Auslegung von § 13 a FAG - zentralisierte Beihilfeabrechnung 30.11. Richtlinien für die Fortbildung von Presbyterien 30.11. Bevollmächtigter Kreissynodalvorstand 30.11. Errichtung von mbA-Stellen für den Bereich des Wartestandes 30.11. Verbot von Produktion, Weiterverbreitung und Einsatz von Landminen und Streumunition 30.11. Kirchenmusikalische Nachwuchsförderung 63 30.11. Controlling 30.11. Ergebnisse der Arbeitsgruppe Versorgungssicherung und erweiterter Solidarpakt 30.11. Sonderauftrag von Nes Ammim e.V. für den Themenbereich "Christen und Juden" in der allgemeinen kirchlichen Lehrerinnen- und Lehrerfortbildung 10 Bewilligung von besonderen Zuschüssen Verfügungsfonds der Kirchenleitung 2006: - Zuschüsse zur Herstellung von Kommunikationsmedien im Jahr 2006 15.400,60 € 2007: - - - - - Fachtagung „Globalisierung“ am 08.03.2007 im FFFZ bis zu 2.000,00 € Bibelwochenheft 2007/2008 "Land, Land, Land, höre des Herrn Wort" bis zu 2.000,00 € Empfang der Kirchenleitung im Rahmen des Global Network Kongresses als Vorkongress des 31. DEKT am 04.06.2007 im Theologischen Zentrum Wuppertal bis zu 4.500,00 € Druckkosten für die Handreichung „Beim Wort genommen - gerechter Sprachgebrauch im Gottesdienst“ 2.000,00 € Theologische Fachtagung "Globalisierung" am 30.10.2007 im Landeskirchenamt bis zu 1.000,00 € 11 Veranstaltungen, Begegnungen und Gespräche der Kirchenleitung 13.02. Kabinettsgespräch Saarland 27.03. Kabinettsgespräch NRW 25.05. Empfang der Kirchenleitung für eine Delegation des evangelischen Kirchenbundes von China, Wuppertal 30.08. Verleihung des Peter-Beier-Preises, Landeskirchenamt, Düsseldorf 03.09. Symposium „Kirche, Staat und Gesellschaft in der noch nicht erlösten Welt“ (Barmen V) anlässlich des 60. Geburtstages von Präses Nikolaus Schneider 64 04.09. Sommerlicher Empfang der Evangelischen Kirchen in Hessen 10.10. Gespräch mit der SPD-Landtagsfraktion NRW, Landtag Düsseldorf 10. bis 11.10. Begegnungstagung mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche), Bad Neuenahr 20.11. Gespräch mit dem Ministerrat Rheinland-Pfalz, Mainz 30.11. Gemeinsame Sitzung mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen, Bielefeld 08.12. Vergabe des Ehrenamtspreises der Evangelischen Kirche im Rheinland 10.12. Konferenz der (Erz-)Bischöfe und Präsides 13.12. Parlamentarischer Abend in Mainz 12 Gedenkveranstaltungen 09.11. Synagogengemeinde Köln, Gedenkveranstaltung zur Reichspogromnacht 17.11. Gedenkstunde zum Volkstrauertag, Pulheim-Brauweiler, Abtei St. Nikolaus IV. Dienste des Präses 1 Gottesdienste, Predigten, Andachten 22.01. Ökumenischer Gottesdienst von EED und Misereor für die in Bonn in der Entwicklungsarbeit tätigen Personen aus Ministerien, Nichtregierungsorganisationen und Kirchen, Predigt 01.02. Gottesdienst anlässlich der Verabschiedung von Dr. Hartmut Bauer, EED-Vorstandsmitglied, und Einführung des Nachfolgers, Tilman Henke, Bonn, Predigt 24.02. Ökumenische Passionsandacht mit Erzbischof Dr. Joachim Kardinal Meisner, Johanneskirche, Düsseldorf 11.03. 50 Jahre Martin-Luther-Kirche, Hürth-Gleuel, Festpredigt 02.04. Trauergottesdienst anlässlich der Beerdigung von Richter am OLG a.D. Erwin Ruser, ehemaliges nebenamtliches Mitglied der Kirchenleitung, Saarbrücken, Predigt 65 29.04. 100 Jahre Evangelischer Gottesdienst in Weiden, Köln, Predigt 17.05. 450 Jahre Kirchengemeinde Hoerstgen, Predigt 18.05. Gottesdienst anlässlich des 60. Jahrestages der Annahme der rheinland-pfälzischen Verfassung, Mainz, Predigt 19.05. Wiedereinweihung der Evangelischen Kirche in SolingenDorp, Predigt 27.05. Johanneskirche, Düsseldorf, Predigt 28.05. Jazz-Gottesdienst, Stadtkirche Moers, Predigt 02.06. Gottesdienst im Internationalen Jugendcamp anlässlich des 31. DEKT, Köln, Predigt 03.06. Open-Air-Gottesdienst am Pavillon der Evangelischen Kirche im Rheinland anlässlich des 31. DEKT, Köln 04.06. Tagesevangelium, Dom-Radio, Köln 05.06. Tagesevangelium, Dom-Radio, Köln 06.06. Tagesevangelium, Dom-Radio, Köln 06.06. Eröffnungsgottesdienst des 31. DEKT, Köln 07.06. Tagesevangelium, Dom-Radio, Köln 08.06. Tagesevangelium, Dom-Radio, Köln 09.06. Tagesevangelium, Dom-Radio, Köln 17.06. Festgottesdienst 300 Jahre Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Radevormwald, Predigt 30.06. Ökumenischer Gottesdienst zum Rheinland-Pfalz-Tag, Baumholder, Predigt 17.08. Ökumenischer Gottesdienst zum Landesfest anlässlich des 50-jährigen Bestehens des Saarlands, Saarbrücken, Predigt 19.08. Kirchengemeinde Vluyn, Predigt 08.09. Erster Kreiskirchentag in Duisburg, Bibelarbeit 16.09. Erntedankgottesdienst des Arbeitsausschusses für den kirchlichen Dienst auf dem Lande/Südrhein, Argenthal, Predigt 22.09. 70 Jahre Männerarbeit im Rheinland, Bonn, Predigt 27.10. Gottesdienst anlässlich der Wanderung auf dem Hugenottenweg, Ludweiler, „Mit Gott gemeinsam Grenzen überschreiten“, Predigt Festgottesdienst 250 Jahre Kirchengemeinde Odenkirchen, Predigt 28.10. 66 31.10. Festgottesdienst 450 Jahre Reformation auf dem Hunsrück und an der Mittelmosel, Simmern, Predigt 11.11. 50 Jahre Thomaskirche, Krefeld, Predigt 21.11. Ökumenischer Vespergottesdienst zum Buß- und Bettag, Hoher Dom zu Trier, Predigt 01.12. Ökumenische Vesper St. Aposteln, Köln, Predigt 01.12. Bibellesung Norf-Nievenheim 2 Einführungen, Verabschiedungen 04.03. Einführung der neugewählten Mitglieder der Kirchenleitung, Oberkirchenrat Klaus Eberl, Superintendent Pfarrer Rolf Breitbarth und Superintendent Pfarrer Eckart Wüster, sowie Verabschiedung der ehemaligen Mitglieder der Kirchenleitung, Oberkirchenrat Harald Bewersdorff und Superintendent Pfarrer Manfred Rekowski, Düsseldorf 17.06. Einführung von Superintendent Pfarrer Jens Sannig, Jülich 12.08. Verabschiedung des ehemaligen Vorsitzenden des Ständigen Innerkirchlichen Ausschusses, Pfarrer Karlheinz Potthoff, Radevormwald 12.08. Einführung von Superintendent Pfarrer Ulrich Lilie und der weiteren Mitglieder des Kreissynodalvorstands des neuen Kirchenkreises Düsseldorf 3 Vorträge, Referate, Grußworte 21.01. Neujahrsempfang der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Wesel, Vortrag betr. Verhältnis von Staat und Kirche 06.02. 125 Jahre Bergische Diakonie Aprath, Grußwort 07.02. Arbeitskreis Evangelischer Unternehmer , Mülheim, Vortrag betr. Verhältnis von Staat und Kirche 08.02. Fachtagung für berufs- und ehrenamtliche Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit, Arbeitskammer des Saarlandes, Vortrag „Soziale Gerechtigkeit in der Arbeitswelt“ 08.02. Evangelisches Erwachsenenbildungswerk im Kirchenkreis Aachen, Vortrag „Wirtschaft zwischen Staat und Macht“ 09.02. Preisverleihung der Sparkassenstiftung zur Völkerversöhnung an Oberkirchenrat Klaus Eberl, Wassenberg, Laudatio 67 25.02. Schifffahrt in Köln für die Kirchentags-Landesausschüsse Westfalen, Berlin-Brandenburg-Schlesische-Oberlausitz, Lippe, Grußwort 03.03. Techniktreffen zur Vorbereitung des "Abends der Begegnung" anlässlich des 31. DEKT, Köln, Grußwort 10.03. Presbytertagung Essen-Altendorf, Vortrag „Missionarische Volkskirche“ 12.03. Europäischer Sozialstaatskongress des DGB in Berlin, Vortrag „Was ist aus dem Sozialwort der Kirchen geworden?“ 20.03. Rektoratsübergabe Evangelische Fachhochschule Bochum, Grußwort 22.03. Forum Freikirchen, FFFZ, Düsseldorf, Bericht über die wichtigsten Entscheidungen der Landessynode 2007 22.03. Treffen der Berater und Beraterinnen, Seelsorger und Seelsorgerinnen für das psychologische Beratungszentrum auf dem 31. DEKT 2007 in Köln, FFFZ, Düsseldorf, Grußwort 17.04. Festakt anlässlich der Einrichtung des Instituts für Evangelische Theologie an der Philosophischen Fakultät in Köln, Festansprache 20.04. Tagung „Sola Scriptura - Zur Aktualität des protestantischen Erbes“, Kassel, Statement betr. Bibel in gerechter Sprache, 24.04. Besuch bei der SPD-Landtagsfraktion NRW, Information über den 31. DEKT 2007 in Köln 28.04. Symposion zum 30-jährigen Bestehen des Arbeitskreises Meditation der Evangelischen Kirche im Rheinland, Wuppertal, Grußwort 30.04. Arbeitnehmerempfang der Stadt Essen, Vortrag zu den Themen ‚Mitbestimmung‘ sowie ‚prekäre Beschäftigungsverhältnisse‘ 02.05. Energieforum, Akademie Wolfsburg, Mülheim an der Ruhr, Ansprache 08.05. Besuch bei der CDU-NRW – Information über den 31. DEKT 2007 in Köln 09.05. Auftaktveranstaltung zur Vorstellung der Stiftung Sozialer Protestantismus „Freiheit und Soziale Gerechtigkeit. Sozialer Protestantismus in der globalisierten Welt“, Berlin, Statement „Was will die Stiftung Sozialer Protestantismus?“ 01.06. Gottesdienst anlässlich der Verabschiedung des Kreissynodalvorstandes des Kirchenkreises Düsseldorf-Ost, Predigt 68 01.06. Gottesdienst anlässlich der Verabschiedung des Kreissynodalvorstandes des Kirchenkreises Düsseldorf -Süd, Grußwort 04.06. Global Network Congress, Wuppertal, Grußwort 12.06. Deutscher PR-Tag 2007, Kongress-Centrum-West, Essen, Vortrag "Glaube als Produkt" 15.06. Einweihung des Christlichen Hospiz in Wuppertal, Ansprache 13.08. Follow-up-Konsultation mit Repräsentanten der NommensenUniversity Medan/Sumatra, FFFZ, Düsseldorf, Grußwort 14.08. Eröffnung des Kulturbüros „Kulturhauptstadt Europas Ruhr 2010“, Petri-Kirche in Dortmund 26.08. Eröffnung der Jugendkirche in Wuppertal, Grußwort 30.08. Eröffnung Paul-Gerhard-Ausstellung, FFFZ, Düsseldorf, Grußwort 08.09. Höxberg-Gespräche, Arbeitgeberverband Zement und Baustoffe e.V., Beckum, Vortrag "Ecclesia semper reformanda Wohin führt der Weg des Protestantismus nach dem Zukunftskongress in Wittenberg?“ 10.09. Eröffnung des Präsescups im Niederrheinstadion, Oberhausen, Grußwort 11.09. Post-Symposium, Haus der Kirche in Bonn, Grußwort und Vortrag zu „Leitlinien zwischen Wunsch und Wirklichkeit“ 19.09. Eröffnung der Ausstellung aus Anlass des 50. Todestages von Präses D. Heinrich Held "Ich habe einen guten Kampf gekämpft...", Landeskirchenamt, Düsseldorf, Grußwort 28.09. Tagung „Zwischen Taufschein und Reich Gottes“, Berlin, Vortrag „Glieder an einem weltweiten Leib III: eine protestantische Perspektive“ 30.10. Veranstaltung zum Reformationstag, Wuppertal, Vortrag „Die Reform der Kirche der Reformation“ 12.11. Pfarrertag in Koblenz, Vortrag „Von Gott berufen - von der Gemeinde beauftragt - Überlegungen zum Dienst der Pfarrerinnen und Pfarrer“ 12.11. Rotary-Club Saarbrücken, Vortrag „Evangelische Kirche - quo vadis“ 13.11. Zeitgespräche der Kirchengemeinde Korschenbroich, Vortrag gemeinsam mit Anne Schneider zu "Hört die Trauer denn niemals auf? Wie man mit dem Schmerz leben kann.“ 15.11. Zweibrücker Symposion der Finanzdienstleister, Vortrag „Ein69 grenzung der unternehmerischen Freiheit durch ethische Forderungen? Kirchliche Positionen zum Spannungsverhältnis von Ökonomie und Ethik“ 23.11. Kirchliche Präsentation des AGDF-Projektes „Vorrangige Option für Gewaltfreiheit, Vortrag 26.11. Studienwoche der Kirchlichen Hochschule, Vortrag zum EKDPapier "Kirche der Freiheit" 4 Gesprächskreise 24.03. Naturwissenschaftler und Theologen, Akademie Bonn 18.08. Naturwissenschaftler und Theologen, FFFZ, Düsseldorf 01.12. Naturwissenschaftler und Theologen, Akademie Bonn 5 Sonstige Dienste des Präses, Teilnahme an Veranstaltungen, etc. 17.01. Gottesdienst anlässlich des Todes von Altbischof Hermann Josef Spital, Trier 20.01. SPD-Parteitag, Jahrhunderthalle, Bochum 24.01. Trauerfeier für Superintendent Pfarrer i.R. Hans Warnecke, ehemaliges nebenamtliches Mitglied der Kirchenleitung, Bad Neuenahr 25. bis 27.01. Zukunftskongress „Kirche der Freiheit im 21. Jahrhundert“, Wittenberg 02.02. 75. Geburtstag von Bischof Franz Kamphaus, Bistum Limburg, und Gottesdienst anlässlich der Verabschiedung aus dem Bischofsamt, Fürbitte 12.02. Gespräch mit Vorstandsmitglied Walter Scheuerle, Post Tower, Bonn 21.02. Sozialpolitischer Aschermittwoch, Essen 22.02. Symposium anlässlich 50 Jahre Militärseelsorgevertrag, KölnWahn 01.03. Besuch der Amaro Kher Schule für Romakinder in Köln 01.03. Besuch der didacta-Bildungsmesse in Köln 05.03. Bezirksbeauftragtenkonferenz, Düsseldorf 05.03. „10 Jahre Saarlands Sozialgipfel“, Arbeitskammer Saarland, Vortrag und Podiumsgespräch Treffen der Ruhestandspfarrerinnen und –pfarrer, Wuppertal, Vortrag 07.03. 70 08.03. Fachtagung Globalisierung, FFFZ, Düsseldorf 10.03. Netzwerk Gemeinde und funktionale Dienste, Mutterhaus Kaiserswerth, Übernahme der Schirmherrschaft 10.03. Programmkonferenz des Parteivorstandes der SPD, Gesprächsrunde betr. „Erwartungen an ein sozialdemokratisches Grundsatzprogramm“, Bonn 15.03. Café-Treff, Gespräch über das BürgerJahr/die BürgerArbeit, Essen-Altenessen 23.03. 50jähriges Jubiläum des Johann-Adam-Möhler-Instituts für Ökumenik, Ökumenischer Gottesdienst und Festakt, Paderborn 26.03. Verabschiedung des bisherigen Intendanten des WDR, Fritz Pleitgen, und Begrüßung der neuen Intendantin, Monika Piel, Köln 28.03. Vorstandssitzung Hermann-Kunst-Stiftung, Münster 08.04. Ökumenischer Ostergottesdienst im Dom zu Aachen 18.04. Besuch der Diakonie Michaelshoven 27.04. Geburtstagsfeierlichkeiten für Verleger Professor Alfred Neven DuMont, Köln 29.04. Festveranstaltung zum 80. Geburtstag des Ehrenpräsidenten der Landesvereinigung der Arbeitgeberverbände, Dr.-Ing. Jochen F. Kirchhoff, Iserlohn 05.05. 60 Jahre Diözesanrat der Katholiken, Köln 06. bis 07.05. Konferenz der Kirchen am Rhein, Straßburg 10.05. Verabschiedung des leitenden Geistlichen der Bremischen Evangelischen Kirche, Schriftführer des Kirchenausschusses Pastor Louis-Ferdinand von Zobeltitz 15.05. KölnDialog 3, Diskussionsveranstaltung über die Themen des 31. DEKT, Köln 18.05. Gemeinsame Ordinationsrüste für Prädikantinnen und Prädikanten und Theologinnen und Theologen, Nümbrecht-Überdorf 21.05. Gespräch mit Minister Professor Dr. Andreas Pinkwart, Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen, betr. Evangelische Theologie in NRW 71 22. bis 23.05. Besuch der Reformierten Landeskirche Aargau (Schweiz) 29.05. Gespräch mit Ministerin Barbara Sommer, Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen 30.05. Dellbrücker Forum, Diskussion zum Thema Patientenverfügung, Köln 01.06. Eröffnung der Konstantin-Ausstellung, Trier 02. bis 10.06. 31. Deutscher Evangelischer Kirchentag, Köln 03.06. Ökumenischer Gottesdienst anlässlich der Aachener Heiligtumfahrt DomForum Köln, Podiumsdiskussion zum Thema „Ehe und Familie“, Katholisches Bildungswerk Köln Einweihung Paul-Spiegel-Platz, Jüdische Gemeinde, Düsseldorf Besuch der Partnerkonferenzen der United Church of Christ/USA und der Generalsynode der UCC in Hartford, Connecticut Besuch der Reformierten Kirche in Ungarn und in der Slowakei 14.06. 19.06. 20. bis 29.06. 02. bis 10.07. 10.08. 22. bis 24.08. Treffen mit Arbeitsdirektor Peter Gasse, Hüttenwerke Krupp Mannesmann, Duisburg Theologenklausurtagung in Budapest 17.08. Feierlichkeiten anlässlich 50 Jahre Saarland 26.08. Feierlichkeiten anlässlich des 65. Geburtstags und der Emeritierung von Professor Dr. Klaus Haacker, Kirchliche Hochschule Wuppertal Kirchenkreisbesuch in Wetzlar 27.08. 29.08. 07.09. 22.09. 26.09. 72 Symposium „Wie dialogfähig ist die Handreichung des Rates der EKD?“ betr. EKD-Texte 86 „Klarheit und gute Nachbarschaft – Christen und Muslime in Deutschland“, FFFZ, Düsseldorf Sommerempfang der Fraktion der GRÜNEN im Landtag NRW, Düsseldorf „Tag der offenen Tür“ der Hüttenwerke Krupp Mannesmann, Duisburg Kirchenkreisbesuch in Völklingen 09.10. 19.10. 28.10. 30.10. 04. bis 08.11. 09.11. Veranstaltung in der Dialogreihe "Ministergespräche" der Ingenieurkammer-Bau NRW mit Herrn Minister Dr. Helmut Linssen, Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Schloss Landsberg, Essen Gemeinsame Ordinationsrüste für Prädikantinnen und Prädikanten und Theologinnen und Theologen, Homburg-Hülsa „Einstein-Talk“, Diskussionsreihe im Rahmen der Erwachsenenbildung des Verbands Evangelischer Kirchengemeinden in der Stadt Neuss betr. „Zukunft der Kirche“, Neuss Fachtagung „Theologische Fragen der Globalisierung“, Landeskirchenamt, Düsseldorf 6. Tagung der 10. Synode der EKD in Dresden 16.11. Gespräch der Evangelischen Landeskirchen in NRW mit dem DGB, Bezirk Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf Gespräch mit der Landesvereinigung der Arbeitgeberverbände Nordrhein-Westfalen e.V. betr. aktuelle Entwicklungen in Wirtschaft, Kirche und Gesellschaft, Düsseldorf Kirchenkreisbesuch in Wuppertal 16.11. 30 Jahre Helmut-Hesse-Haus, Wuppertal 19.11. Besuch des Bergwerks West, Kamp-Lintfort 25.11. Vesper und Festakt anlässlich des 75. Geburtstags von Weihbischof Dr. h.c. Franz Grave, Essen Talkrunde der WAZ betr. „Was ist ein Mensch heute noch wert?“, RWE-Pavillon in Essen Studientag „Friedensprojekt Europa“, Akademie Bonn 09.11. 09.12. 12.12. V. Medientermine 1 Interviews, Rundfunk- und Fernsehsendungen, etc. 07.01. Telefoninterview zum Synodenstart, SR 3 (HF) 07.01. O-Ton zum Synodenstart, SWR Landesschau Rheinland-Pfalz 18.01. Interview Frankfurter Rundschau betr. "Kirche der Freiheit" 31.01. Interview DIE WELT betr. „Zukunftskongress“ 73 06.02. Live-Talk-Sendung NRW-TV, zum Verhältnis Christentum/Islam, Begeisterung für Kirche bei Jugendlichen, 31. DEKT in Köln, Mitgliederentwicklung in der rheinischen Kirche und Aufgabe von Kirchengebäuden 07.02. Interview mit der Aachener Zeitung betr. Wirtschaftsethik 15.02. Telefon-Interview mit Bild am Sonntag betr. gewaltverherrlichende Musik 21.02. Interview Center-TV betr. Passionszeit/Fastenzeit 22.02. epd-Interview betr. Sozialwort der Kirchen 23.02. NDR-Kirchenredaktion betr. Ausblick auf den DEKT und zum Trost-Buch 07.03. Interview Rheinische Post zur Handreichung "Beim Wort genommen" 13.03. Gemeinsames Interview mit Altbundespräsident von Weizsäcker betr. Kirchentag, Evangelische Argumente und Chrismon plus Rheinland 21.03. Interview „Kult(ur)“ betr. DEKT u.a. kulturelle Themen 24.03. Gemeinsames Interview mit Kardinal Meisner betr. Stand der Ökumene, RP 03.04. Interview betr. "Spiritualität in der Ehe" 27.04. Gemeinsames Interview mit Bischof Kamphaus betr. Sozialpolitik ist ein Thema der Ökumene, Publik Forum 03.05. Interview Katholische Nachrichtenagentur (KNA) betr. DEKT und Ökumene 04.05. Gemeinsames Interview mit Bischof Prof. Dr. Marx betr. Solidarität und Gerechtigkeit, im "arbeitnehmer" 10.05. Gemeinsames Interview mit Kardinal Meisner betr. DEKT, Kölnische Rundschau 14.05. Interview epd-West betr. Erwartungen an den DEKT 14.05. Interview TAZ Ruhr betr. DEKT 29.05. Gesprächsrunde bei Phoenix, Berlin, zum Thema: „Hat Kirche eine Zukunft?“ 31.05. Interview mit der Rheinischen Post betr. Kirchentag 04.06. Mon-Talk, WDR 2, Persönliches und DEKT 07.06. Interview Evangeliumsrundfunk betr. DEKT 74 08.06. Aufzeichnung Podiumsgespräch "Wie politisch muss Kirche sein?" SWR, Köln 08.06. Interview, Rheinland-Pfalz aktuell, SWR betr. DEKT 08.06. WDR Sondersendung Aktuelle Stunde betr. Ökumene und DEKT 09.06. Interview "Rotes Sofa" betr. DEKT 10.06. Gastbeitrag, idea-Spektrum, zu DEKT 10.06. Interview WDR Hörfunk, "Was bleibt vom DEKT?" 10.06. Interview, WDR Fernsehen betr. DEKT 14.06. WDR, Planet Wissen, Gespräch über die Zukunft der Kirche in Deutschland 12.07. Rheinische Post, Gastbeitrag „Präses Schneider antwortet dem Papst“ betr. Veröffentlichung der römisch-katholischen Kongregation für die Glaubenslehre "Antworten auf Fragen zu einigen Aspekten bezüglich der Lehre über die Kirche" 10.08. Interview mit Anne Linsel, freie Journalistin betr. kirchliches Engagement von Johannes Rau 25.08. Interview der WZ zum 60. Geburtstag von Präses Schneider 30.08. Interview Kölner Stadtanzeiger betr. Moscheebau in Köln 30.08. Interview Deutsche Welle zur EU-Verfassung (Gottesbezug) 03.09. Interview mit Domradio zum 60. Geburtstag von Präses Schneider 03.09. Interview General-Anzeiger Bonn, Thema: Finanzen, Kirchentag, Mitgliederentwicklung, Armut und evangelisch-katholischer Dialog 17.09. Interview Neue Bildpost betr. "Unternehmer brauchen Wertemanagement!" 20.09. Interview, epd, betr. christlich-islamisches Verhältnis 25.09. Radio Berlin Brandenburg RF, Sendung "Das Gespräch" 23.10. Interview idea NRW, Fragen zum EKD-Impulspapier 30.10. Redaktion PEP für Himmel und Erde betr. Reformationstag 01.11. Interview, Tagesspiegel (Berlin), EKD-Synode 02.11. Interview, WAZ , Hedge-Fonds 05.11. Interview "welt-sichten" betr. Stellenwert der Armutsbekämpfung in der Entwicklungspolitik 75 13.11. 14.11. 19.11. 23.11. Interview für ekir-info zur EKD-Denkschrift „Klarheit und gute Nachbarschaft – Christen und Muslime in Deutschland“ Interview mit WDR 5 Scala, Aktuelle Kultur, anlässlich des 100. Geburtstages von Astrid Lindgren Interview NRZ-Niederrhein betr. Ewigkeitssonntag Fragen RP-Rheinhausen zum „Krupp Arbeitskampf vor 20 Jahren“ 2 Pressekonferenzen, Redaktionsbesuche und Hintergrundgespräche mit Medienvertretern 08.01. Pressekonferenz zur Arbeitshilfe Antisemitismus mit Oberkirchenrat Neusel und Pfarrer Andersen 12.01. Abschluss-Pressekonferenz zur Landessynode mit Vizepräses Bosse-Huber, Vizepräsident Drägert und Oberkirchenrat Dembek 02.02. Pressekonferenz zur Privatquartierkampagne, Köln, Rathaus 15.03. Gespräch mit den Journalisten der Printmedien auf Einladung des Präses, Angermund 26.03. Gespräch mit den Journalisten aus Rundfunk und Fernsehen auf Einladung des Präses, Angermund 30.05. Pressekonferenz "Vor dem DEKT", Köln 04.06. Fototermin, DEKT-Faß, Wuppertal 06.06. Pressekonferenz zur Eröffnung des 31. DEKT, Köln 07.06. Hintergrundgespräch mit Pressenachwuchs, Konrad-Adenauer-Stiftung, Köln 09.06. Abschlusspressekonferenz DEKT, Köln 08.08. Sommerpressekonferenz im Landeskirchenamt, Düsseldorf 03.12. Jahrespressegespräch, FFFZ, Düsseldorf VI. Besucher 30.01. Dr. Jürgen Rüttgers, Ministerpräsident des Landes NRW 05.02. Gespräch mit Hannelore Kraft, Landesvorsitzende der NRWSPD und Wolfram Kuschke, Landtagsabgeordneter, Vizepräsident Christian Drägert und Kirchenrat Rolf Krebs betr. Grund- 76 satzprogramm der SPD – Rolle der Kirche 07.02. Peter Bülter, neuer Geschäftsführer des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen im Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. 09.03. Thomas Busch, Inhaber der Firma Walbusch, Solingen 03.04. Detlef Wetzel, 2. Vorsitzender der IG Metall und BezirksIeiter des IG Metall-Bezirks Nordrhein-Westfalen 25.04. Lahut Pandjaitan, Vorsitzender des Board of Trustees der Nommensen-Universität, Patuan P. Simatupang, Geschäftsführender Vorsitzender, Dr. Jongkers Tampubolon, Rektor der Universität, und Ephorus em. Dr. S.A.E. Nababan, HKBP Indonesien 02.05. Helmut Stahl, Vorsitzender der CDU-Landtagsfraktion in NRW, Peter Biesenbach, Parlamentarischer Geschäftsführer der Landtagsfraktion, Volkmar Klein, Beauftragter für die Evangelische Kirche, Bodo Löttgen, Landtagsabgeordneter, Vizepräsident Christian Drägert und Kirchenrat Rolf Krebs 20.05. Präsidiumsmitglieder des Deutschen Evangelischen Kirchentags (Reinhard Höppner, Elisabeth Raiser, Eckhard Nagel und Ellen Ueberschär) 21.05. Sylvia Löhrmann, Vorsitzende der Landtagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen in NRW, Sigrid Beer, kirchenpolitische Sprecherin, Andrea Asch, Landtagsabgeordnete, und Kirchenrat Rolf Krebs 06.09. Professor Dr. (em.) Alex Stock, Institut für Evangelische Theologie, Universität zu Köln 24.10. Hans-Joachim Fasel, Vorsitzender des Vorstands der Stiftung Altenberg, Günter Rehbach, Vorstandsmitglied und Schatzmeister, und Andreas Meisner, Domorganist 29.11. Besuch der Jahrgangsstufe 13 (Religionskurs) des TheodorFliedner-Gymnasiums Besucher aus der Ökumene in der Abteilung III des Landeskirchenamtes 27.04. Dr. Nababan und Delegation, Indonesien 07./08.05. Ehepaar Haarmann, Namibia 25.05. Rhenish Church, Hongkong 11.06. Delegation mit Bischof Kalimba, Rev. Charlotte Mukamwiza, Joseph Sehorana, Ruanda 77 13.08. 15.10. Bischof Napitupulu, Patuan P. Simatupang (Nommensen-Universität), Indonesien Bischof Dr. Bodho Marini, Leiter der ECC, Kongo 15.11. Dr. Minda Perangin-Angin, Indonesien 11./12.12. Delegierte der europäischen Partnerkirchen zur Nachbereitung des Kirchentags 2007 (NL, B, F, I, SL, CR, PL, UNG) VII. Offizielle Reisen und Termine von Mitgliedern der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes 20. bis Oberkirchenrat Neusel, Exekutivausschuss in Hongkong 31.01. 25. bis Vizepräses Bosse-Huber, Vizepräsident Drägert, Oberkirchenrat 27.01. Bewersdorff, Oberkirchenrat Immel, u.a., Zukunftskongress in Wittenberg 06.02. Vizepräses Bosse-Huber, Treffen der Jury betr. Landesprojekt Familienzentrum NRW in Düsseldorf 13.02. Vizepräses Bosse-Huber, Gespräch mit Kirchenpräsident Cherdron, Evangelische Kirche der Pfalz 15. bis Landeskirchenrat Gutheil, Informationsaustausch und Gründung 18.02. des Netzwerks Le Pont, Paris 21.02. Vizepräses Bosse-Huber, Sozialpolitischer Aschermittwoch, Essen 22.02. Vizepräses Bosse-Huber, u.a., Empfang anlässlich 50 Jahre Seelsorge in der Bundeswehr, Köln-Wahn 22. bis Vizepräses Bosse-Huber, Beiratssitzung "Militärseelsorge", Köln23.02. Wahn 22. bis Landeskirchenrat Gutheil, Kuratorium Aktion Sühnezeichen Frie23.02. densdienste, Berlin 28.02. Vizepräses Bosse-Huber, Sitzung "Vorbereitungsausschuss für Synodentagung EKD", Hannover 07. bis Vizepräses Bosse-Huber, Tagung "Facharbeitskreis Orthodoxie", 08.03. Brandenburg-Havel 12. bis Vizepräses Bosse-Huber, Sitzung Ausschuss "Kirche und Juden13.03. tum", Mannheim 14.03. 78 Vizepräses Bosse-Huber, Bischöfe-Präsides-Konferenz, Münster 22. bis Vizepräses Bosse-Huber, Oberkirchenrat Neusel, Treffen mit De23.03. legierten belgischer, deutscher, luxemburgischer, französischer und niederländischer Kirchen, Bielefeld 31.03. Oberkirchenrat Neusel, Vorstandssitzung Nes Ammim, Apeldoorn/NL 21.04. Oberkirchenrat Dembek, Ökumenischer Gottesdienst anlässlich des Tages der Ökumene während der Heiligtumfahrt des Bistums Trier, Trier 20. bis Vizepräsident Drägert, Oberkirchenrat Neusel, Namibia: Einfüh26.04. rung der Gemeinsamen Kirchenleitung der drei lutherischen Kirchen in Namibia 27.04. Frau Marion Unger, Synode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, Frankfurt/Main 01. bis Landeskirchenrat Gutheil, Projekt Skopje und Kosovo (Roma 05.05. und Sinti), Skopje/Prizrun 06. bis Vizepräsident Drägert, Konferenz der Kirchen am Rhein, Straß07.05. burg 09.05. Frau Marion Unger, Synode der Evangelischen Kirche der Pfalz 09.05. Oberkirchenrat Dembek, u.a., Besuch der Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau/CH 17. bis Frau Marion Unger, Synode der Eglise Réformée de France und 20.05. Eglise Lutherienne de France Sochaux 21.05. Oberkirchenrat Neusel, International Board Nes Ammim, Apeldoorn/NL 01.06. Oberkirchenrat Dembek, Landessynode der Lippischen Landeskirche, Stapellage 01. bis Vizepräses Bosse-Huber, EKD-Kammer der Theologie in Hanno02.06. ver 01. bis Frau Marion Unger, Frau Renate Brunotte, Deutsche Regional02.06. versammlung der VEM, Nordhorn 03.06., Frau Renate Brunotte, 3. Europäische Ökumenische Versamm05. bis lung in Sibiu/Hermannstadt, Rumänien 10.06. 06. bis Vizepräses Bosse-Huber, Evangelischer Kirchentag in Köln 10.06. 17. bis Oberkirchenrat Neusel, ÖRK-Konferenz in Amman, Jordanien 22.06. 79 21.06. Vizepräses Bosse-Huber u.a., Kirchenkonferenz / Johannisempfang, Berlin 22.06. Vizepräses Bosse-Huber, Treffen mit saarländischen Mitgliedern des Bundestages, Berlin 24. bis Oberkirchenrat Neusel, Nes Ammim, Israel 27.06. 26.06. Vizepräses Bosse-Huber, Sitzung "Vorbereitungsausschuss für Synodentagung EKD", Hannover 27.06. bis 05.07. Frau Marion Unger, Superintendent Pfarrer Breitbarth und eine Delegation der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen, „Kirche und Wirtschaft gegen Aids", Kapstadt und Johannesburg, Südafrika 30.06. Pfarrerin Andrea Aufderheide, Verabschiedung von Landesbischof Hermann Beste, Evangelisch-Lutherische Landeskirche von Mecklenburg, Schwerin 04. bis Oberkirchenrat Neusel, Internationale Partnerschaftskonferenz 16.07. der VEM, Daressalam/Tanzania und Exekutivausschuss-Sitzung der VEM, Bukoba 05. bis Vizepräsident Drägert, Budapest 09.07. 26. bis Vizepräses Bosse-Huber, Sitzung "Vorbereitungsausschuss für 27.07. Synodentagung EKD", Wuppertal 08.08. Vizepräses Bosse-Huber, Sitzung "Vorbereitungsausschuss für Synodentagung EKD", Wuppertal 13.08. Vizepräses Bosse-Huber u.a., Gemeinsame Kirchenleitungs-sitzung, Stapelage 10. bis Oberkirchenrat Neusel u.a., Besuch des Migrantenstadtteils Beil12.08. mer, Amsterdam 12.08. Oberkirchenrat Dembek, Internationale Vorbereitungstagung für die Generalsynode 2008 der United Methodist Church, Wuppertal 14.08. Vizepräses Bosse-Huber, Visitations-Abschlussgespräch, Kranenburg 22. bis Vizepräses Bosse-Huber, Oberkirchenrat Neusel, Oberkirchenrat 27.08. Dembek, u.a., Studienreise der Theologinnen und Theologen nach Budapest 29.08. 80 Vizepräses Bosse-Huber, Sitzung "Vorbereitungsausschuss für Synodentagung EKD", Hannover 08.09. Frau Marion Unger, Einführung von Landesbischof Dr. Andreas von Maltzahn, Evangelische Kirche von Mecklenburg, Schwerin 12. bis Vizepräses Bosse-Huber, Vizepräsident Drägert, Kirchenkonfe13.09. renz in Hannover 14. bis Landeskirchenrat Gutheil, Auswertung des 31. DEKT 2007 in 15.09. Köln, Fulda 16. bis Frau Renate Brunotte, Ratssitzung der VEM, Wuppertal 21.09. 20. bis Landeskirchenrat Gutheil, Vertretung RV Prof. Huber, Faith and 23.09. Culture in Dialog, Neapel 22.09. Oberkirchenrat Neusel, Predigt Euregio Gottesdienst, Luxemburg 02. bis Oberkirchenrat Neusel, Landeskirchenrätin Wieja, 50 Jahre EL11.10. CRN, Anlageausschusssitzung, Windhoek-Okahandja, Namibia 05.10. Landeskirchenrat Gutheil, 10. Europäische Asylrechtstagung "Der Traum von Europa", Casablanca 14.10. Frau Marion Unger, Podiumsdiskussion "Das Ende der konstantinischen Wende", Trier 20. bis Oberkirchenrat Neusel, Runder Tisch, Palermo 22.10. 26. bis Vizepräses Bosse-Huber, EKD-Kammer der Theologie, Hanno27.10. ver 03.11. Vizepräses Bosse-Huber, Vizepräsident Drägert, Kirchenkonferenz in Dresden 04. bis Vizepräses Bosse-Huber, Vizepräsident Drägert, 6. Tagung der 08.11. 10. Synode der EKD in Dresden 12.11. Vizepräses Bosse-Huber, Vizepräsident Drägert, Oberkirchenrat Dembek, Oberkirchenrat Eberl, Oberkirchenrat Immel, Frau Aufderheide, Frau Brunotte, Superintendent Pfarrer Breitbarth, Herr Dr. Horn, Frau Schaefer, Frau Unger, Superintendent Pfarrer Wüster, Tag rheinischer Pfarrerinnen und Pfarrer, Koblenz 14.11. Vizepräses Bosse-Huber, Arbeitgeberverbände NRW, Düsseldorf 25. bis Oberkirchenrat Neusel, Landeskirchenrat Wischmann, Konferenz 26.11. der Kirchen am Rhein, Straßburg 05. bis Vizepräses Bosse-Huber, Vizepräsident Drägert, Kirchenkonfe06.12. renz in Hannover 81 82 VIII. Personalangelegenheiten 1. Kirchenleitung Es schieden aus: 04.03.2007 Oberkirchenrat Harald Bewersdorff 04.03.2007 Superintendent Pfarrer Manfred Rekowski, Kirchenkreis Wuppertal Es wurden gewählt und in ihr Amt eingeführt: 04.03.2007 Oberkirchenrat Klaus Eberl 04.03.2007 Superintendent Pfarrer Rolf Breitbarth, Kirchenkreis Niederberg 04.03.2007 Superintendent Pfarrer Eckart Wüster, Kirchenkreis Bonn 2. Superintendentinnen und Superintendenten Es schieden aus: 03.03.2007 Superintendent Pfarrer Klaus Eberl, Kirchenkreis Jülich 31.05.2007 Superintendent Pfarrer Jörg Jerzembeck-Kuhlmann, Kirchenkreis Düsseldorf-Nord 31.05.2007 Superintendentin Pfarrerin Sabine Menzfeld-Tress, Kirchenkreis Düsseldorf-Süd 31.05.2007 Superintendentin Pfarrerin Cornelia Oßwald, Kirchenkreis Düsseldorf-Ost Es wurden gewählt und vom Präses in ihr Amt eingeführt: 17.06.2007 Superintendent Pfarrer Jens Sannig, Kirchenkreis Jülich 12.08.2007 Superintendent Pfarrer Ulrich Lilie, Kirchenkreis Düsseldorf 3. Landespfarrerinnen und Landespfarrer Zum/zur landeskirchlichen Pfarrer/Pfarrerin wurden berufen: 01.09.2007 Pfarrerin Dr. Swantje Eibach-Danzeglocke, Evangelische Studenten- und Studentinnengemeinde Aachen 01.09.2007 Pfarrerin Dr. Anja Angela Diesel, Evangelische Studenten- und Studentinnengemeinde Koblenz 01.09.2007 Pfarrer Peter Mörbel, Studienleiter „Wirtschaft-Arbeitswelt-Sozialer Wandel“ der Evangelischen Akademie im Rheinland 83 IX. Landeskirchenamt Personal Im Jahre 2007 sind dreizehn Beschäftigte aus dem Dienst des Landeskirchenamtes ausgeschieden bzw. im Rahmen der Altersteilzeit bzw. des Altersteildienstes in die Freistellungsphase eingetreten. Es wurden vier Einstellungen vorgenommen, darunter eine befristete und eine Auszubildende. Der Zwang, die notwendige Personalreduzierung möglichst im Rahmen der natürlichen Fluktuation zu bewerkstelligen, hat den Altersdurchschnitt der Beschäftigten auf 48 Jahre steigen lassen. Die Altersstruktur wird durch den sozialverträglichen Personalabbau zunehmend problematisch. Sie stellt sich zurzeit wie folgt dar: 20 - 29 Jahre: 12 Beschäftigte, darunter 4 in der Ausbildung 30 - 39 Jahre: 41 Beschäftigte 40 - 49 Jahre: 103 Beschäftigte 50 - 59 Jahre: 87 Beschäftigte über 59 Jahre: 36 Beschäftigte Die restriktive Einstellungspraxis als Folge der Einsparungszwänge führt tendenziell zu Qualitätsproblemen. Aufgaben des Landeskirchenamtes Das Landeskirchenamt beschäftigt sich, u.a. in Folge landessynodaler Aufträge, mit einer Reihe grundsätzlicher Themen, die tiefgreifende Veränderungen nach sich ziehen. In diesem Zusammenhang können beispielhaft die Themen Pfarrbesoldungs- und -versorgungsstrukturen, Personalwirtschaft im Bereich der Pfarrerinnen und Pfarrer, „Missionarisch Volkskirche sein“, Qualitätsmanagement der kirchlichen Arbeit, Schulwerk und Schulstiftung, Weiterentwicklung der presbyterial-synodalen Ordnung, Einführung des Neuen Kirchlichen Finanzwesens und Gebäudestrukturanalyse genannt werden. Die Vielzahl und Komplexität der Themenfelder, aber auch die Berücksichtigung übergreifender Aspekte zwischen einzelnen Fragestellungen forderten das Landeskirchenamt im Berichtsjahr besonders heraus. Es ist abzusehen, dass sich die Entwicklung hin zu einer eher proaktiven Arbeitsweise des Landeskirchenamtes fortsetzt. Daraus ergeben sich personalwirtschaftliche Anpassungsprozesse und damit einhergehende Schwierigkeiten. Organisationsuntersuchung Die Firma Steria Mummert Consulting AG hat im Berichtsjahr eine umfassende Organisationsuntersuchung des Landeskirchenamtes durchgeführt. 84 Wesentliches Prinzip der Vorgehensweise war eine breite Beteiligung aller Beteiligten. So fanden workshops bzw. Ideenkonferenzen statt, und zwar sowohl mit der Kirchenleitung und dem Kollegium des Landeskirchenamtes als auch mit den Abteilungen. Darüber hinaus wurden ca. 75 Einzelinterviews geführt. Im Rahmen von Mitarbeitendenversammlungen wurde zunächst das Projekt und das Projektteam vorgestellt, danach sowohl über Ergebnis der Ist-Aufnahme als auch über die Soll-Konzeption informiert. Daneben war jederzeit für alle Beschäftigten die Möglichkeit gegeben, sich mit Anregungen und Kritik an das Projektteam zu wenden. Der Vizepräsident geht auf die Vorschläge von Steria Mummert Consulting AG im Rahmen seines Berichts ein. Audit Beruf und Familie Das Landeskirchenamt hat das Grundzertifikat erhalten. Im Rahmen des vorlaufenden Prozesses wurde deutlich, dass sich das Landeskirchenamt im Hinblick auf die Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie bereits auf einem beachtlichen Niveau befindet. In einer Zielvereinbarung wurden eine Reihe von Maßnahmen festgehalten, die das Vorhandene sichern helfen und für einen bedarfsgerechten Ausbau sorgen sollen. Dienstgebäude Als sichtbarer Beitrag der Evangelischen Kirche im Rheinland zum Klimaschutz ist für das Jahr 2008 die Realisierung einer netzgekoppelten Photovoltaikanlage auf dem Landeskirchenamt geplant. 85 X. Ausbildung der Theologinnen und Theologen 86 a) Theologischer Nachwuchs: Stand: 01.10.2006 01.10.2007 186 84 102 161 71 90 80 33 47 62 33 29 Pfarrerinnen / Pfarrer im Probedienst insgesamt männlich davon anstellungsfähig davon vor dem 01.04.1985 berufen 189 85 28 2 155 71 15 2 weiblich davon anstellungsfähig davon vor dem 01.04.1985 berufen 104 24 4 84 47 3 Studierende der Theologie insgesamt in der Liste der rheinischen Theologiestudierenden aufgenommen männlich weiblich Vikarinnen / Vikare insgesamt männlich weiblich Entlassung nach § 3 (1) AG PfDG insgesamt männlich weiblich 01.04.2006 01.10.2006 01.04.2007 01.10.2007 Entlassung auf Verlangen (§ 97 PfDG) insgesamt männlich weiblich 01.04.2006 01.10.2006 01.04.2007 01.10.2007 20 9 11 2 1 1 13 7 6 14 9 5 2 2 - 6 2 4 4 2 2 14 9 5 Pastorinnen/ Pastoren im Sonderdienst insgesamt 166 138 männlich 72 61 weiblich 94 77 Theologische Prüfungen 120 55 65 2006 92 42 50 2007 Erste Theologische Prüfung 87 Bestanden Insgesamt Studenten Studentinnen 16 10 6 9 4 5 Kolloquium nach Fakultätsexamen abgelegt Insgesamt Studenten Studentinnen - - Kolloquium nach Erster Theologischer Prüfung in anderer Landeskirche Insgesamt Männlich Weiblich 3 3 - 62 30 32 13 6 7 Zweite Theologische Prüfung Bestanden Insgesamt Vikare Vikarinnen Meldungen zu den Theologischen Prüfungen Herbst Frühjahr Herbst Frühjahr Herbst 2005 2006 2006 2007 2007 Erste Theologische Prüfung Insgesamt Studenten Studentinnen 18 6 12 7 5 2 14 9 5 14 6 8 12 5 7 Zweite Theologische Prüfung Insgesamt Vikare Vikarinnen 27 14 13 35 13 22 31 18 13 16 7 9 15 7 8 88 b) Aus- und Fortbildung der Theologinnen und Theologen I. Studium Hochschulfragen Die hochschulpolitische Situation hat sich insofern etwas beruhigt, als inzwischen die staatskirchenrechtlichen Belange in die Zielvereinbarungen implantiert worden sind und damit der Autonomie der Hochschule weiterhin entzogen bleiben. In Bonn und Mainz konnten mehrere Lehrstühle neu besetzt werden. In Koblenz wurde endlich eine vierte Stelle eingerichtet, in Duisburg-Essen der Studiengang für das Gymnasiallehramt genehmigt. Die fusionierte Kirchliche Hochschule Wuppertal-Bethel arbeitet seit 01.01.2007 als Körperschaft nach ihrer neuen Grundordnung. Am Arbeitsbereich Bethel sind weiterhin offene Fragen hinsichtlich des diakoniewissenschaftlichen Schwerpunktes zu klären. Der vakante Lehrstuhl für Diakoniewissenschaft konnte bislang nicht besetzt werden. Der Lehrstuhl für Missions-, Religionswissenschaft und Ökumenik am Arbeitsbereich Wuppertal konnte inzwischen mit Prof. Dr. H. Wrogemann besetzt werden. Bolognaprozess Das Wissenschaftsministerium NRW hat angekündigt, ab 2010 Immatrikulationen in den Diplomstudiengang einzustellen und die Kirchen aufgefordert, den Pfarramtsstudiengang im Zuge des Bolognaprozesses in eine konsekutive und modularisierte Struktur (Bachelor/Master) zu überführen. Demgegenüber verhandelt die EKD zzt. mit der Kultusministerkonferenz über einen Sonderweg für die Theologie. Angestrebt wird ein grundständiger modularisierter Studiengang mit der Bezeichnung 'magister theologiae'. Die Entscheidung soll noch in 2007 fallen. Ein Modell für solch einen Studiengang hat die Fachkommission I der EKD bereits zur Diskussion gestellt. II. Vikariat Examensreform Im Herbst 2007 hat der erste Jahrgang seinen Vorbereitungsdienst nach der neuen Prüfungsordnung abgeschlossen. Die Prüfungsergebnisse waren überdurchschnittlich gut. Die Reform kann als gelungen bezeichnet werden. Einzelne Nachbesserungen in Details, insbesondere im Ablauf der praktischen Prüfungen, sind bereits durchgeführt worden. Seminar für pastorale Aus- und Fortbildung Mit der EKvW sind Verhandlungen über die Fusion der Predigerseminare Villigst und Wuppertal aufgenommen worden. Das Ergebnis liegt dem Kooperationsausschuss vor. Es sieht eine Fusion in 2009 mit erheblichen Einsparungen auch für die beiden weiteren beteiligten Landeskirchen vor. 89 III. Theologisches Zentrum Runder Tisch Die Zusammenarbeit innerhalb des ThZW bewährt sich sehr. Die Kooperation der eigenständigen Einrichtungen wird vom Runden Tisch des ThZW im Rahmen einer Geschäftsordnung koordiniert. Theologische Fortbildung Das ThZW hat sich als erste gemeinsame Aufgabe aller Einrichtungen die Entwicklung von Angeboten 'Theologischer Fortbildung für alle in der Kirche Mitarbeitende' vorgenommen. Die Umsetzung erfolgt in enger Zusammenarbeit mit Abteilung II sowie den beiden Ausschüssen für Aus- und Fortbildung. IV. Seelsorgefortbildung Die gemeinsame Landespfarrstelle mit der EKvW für Seelsorgefortbildung ist in Villigst eingerichtet und ausgeschrieben worden. Das Besetzungsverfahren war zum Zeitpunkt dieses Berichtes noch nicht abgeschlossen. V. Personalsituation Übernahmen in andere Kirchen in 2007 Hessen und Nassau: 1 Probedienstler Berlin-Brandenburg/schlesische Oberlausitz: 1 Probedienstlerin, 1 Probedienstler, beide in den Schuldienst Baden: 2 Studierende, 1 Probedienstlerin Kirchenprovinz Sachsen: 1 Probedienstlerin in Verhandlung, 1 Probedienstler Hannover: 1 Probedienstler Württemberg: 1 Probedienstlerin, 1 Probedienstler Freie Evangelische Gemeinde: 1 Probedienstler Schweiz (Kantonskirchen Aargau und Graubünden): 8 Probedienstlerinnen und Probedienstler Frankreich (ERF): 3 Vikarinnen und Vikare Evangelische Kirche in Österreich: 1 Probedienstlerin, 1 Probedienstler USA (ELCA): 1 Probedienstler 90 Die belgische Kirche, die ERF (Frankreich) und die UCC (USA) haben erheblichen Bedarf an Pfarrerinnen und Pfarrern. Auch nach Norwegen und Österreich sind inzwischen Übernahmen möglich. Die Kirchenkonferenz der EKD hat im März 2007 ein Konzept zur "Kooperativen Personalpolitik zwischen den Gliedkirchen der EKD" beschlossen (s. Drucksache 1 aaO), das insbesondere den künftigen Absolventinnen und Absolventen der Ersten Theologischen Prüfung breitere Bewerbungschancen ermöglichen wird. Berufsperspektivberatung Nach dem erfolgreichen Abschluss des Pilotprojektes haben zwischen Mitte 2006 und Mitte 2007 37 Personen an der Berufsperspektivberatung teilgenommen. Es zeichnet sich ab, dass die Beratung und Bewerbung außerhalb des kirchlichen Dienstes nach sechs Monaten bei ca. einem Drittel der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu einer Anstellung oder Selbstständigkeit geführt hat, nach zwölf Monaten der größte Teil eine Anstellung gefunden hat. Bei einigen Personen hat die Berufsperspektivberatung noch später oder gar nicht zu einer Anstellung geführt. Modellprojekt Lateinlehrer/Lateinlehrerin Gemeinsam mit dem Land Nordrhein-Westfalen sollen Theologinnen und Theologen in diesem Modellprojekt für den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers an Gymnasien qualifiziert werden. Am 01.02.2007 haben fünf Personen begonnen in einem Umfang von vier Semestern das Fach „Latein“ zu studieren. Zeitgleich unterrichten sie evangelische Religionslehre an einem Gymnasium. Nach dem Bestehen der ersten Staatsprüfung schließt sich ein verkürztes Referendariat an. Nach dem zweiten Staatsexamen haben die Personen die Möglichkeit, sich um freie Lehrerstellen zu bewerben. Zum 01.02.2008 werden sieben weitere Personen in das Modellprojekt aufgenommen. Mit dem Land Rheinland-Pfalz haben Verhandlungen bezüglich eines vergleichbaren Modellprojektes stattgefunden. 91 XI. Statistik 1. Gemeindeglieder 1.1. 1.2. 1.3. 1.4. 1.5. 2. Amtshandlungen 2.1. 2.2. 2.3. 2.4. 3. Taufen Konfirmationen Trauungen Bestattungen Gottesdienste und Abendmahl 3.1. 3.2. 3.3. 92 Entwicklung der Gemeindegliederzahl und des Konfessionsanteils Gemeindeglieder und Konfessionsanteil nach Kirchenkreisen Veränderung der Gemeindegliederzahl Kircheneintritte Kirchenaustritte Anzahl der Gottesdienste Besuch der Gottesdienste Abendmahlsfeiern und Abendmahlsbeteiligungen 1. Gemeindeglieder 1.1. Entwicklung der Gemeindegliederzahl und des Konfessionsanteils Stichtag Bevölkerung 1) Gemeindeglieder 1) Konfessionsanteil in % 29.10.46 13.09.50 6.06.1961 VZ VZ VZ 7.959.000 9.004.000 10.956.000 2.300.500 2.759.300 3.807.000 28,9 30,6 34,7 27.05.1970 1.01.1974 1.01.1977 VZ F F 11.709.000 11.892.000 11.667.000 3.856.000 3.733.000 3.608.000 32,9 31,4 30,9 1.01.1981 1.01.1985 1.01.1986 25.05.1987 1.01.1989 F F F VZ F 11.733.000 11.511.000 11.480.000 11.490.000 11.594.000 3.483.000 3.393.000 3.360.000 3.318.000 3.279.000 29,7 29,5 29,3 28,9 28,3 1.01.1990 1.01.1992 1.01.1994 1.01.1996 1.01.1998 F F F F F 11.749.000 11.993.000 12.154.000 12.229.000 12.286.000 3.269.000 3.242.000 3.201.000 3.152.000 3.114.000 27,8 27,0 26,3 25,8 25,3 1.01.2000 1.01.2001 1.01.2002 1.01.2003 1.01.2004 F F F F F 12.292.000 12.298.000 12.327.000 12.338.000 12.361.000 3.067.000 3.035.000 3.003.000 2.984.000 2.966.000 * * * M 25,0 24,7 24,4 24,2 24,0 1.01.2005 1.01.2006 1.01.2007 F F F 12.364.000 12.357.000 12.344.000 2.952.000 2.937.000 2.920.000 M M M 23,9 23,8 23,7 R R 1) VZ = Volkszählung F = Fortschreibung R = Rückschreibung der Gemeindegliederzahl auf Basis der Volksz.1987 M = Berechnung auf Grundlage der Daten des kirchlichen Meldewesens *) Berechnung z.T. geschätzt Statistischer Dienst im Landeskirchenamt Düsseldorf 93 1.2. Gemeindeglieder und Konfessionsanteil nach Kirchenkreisen Bevölkerung Kirchenkreis Aachen An der Agger Altenkirchen Birkenfeld Bonn Braunfels Dinslaken Düsseld.-Mettmann Düsseldorf-Nord Düsseldorf-Ost Düsseldorf-Süd Duisburg Essen-Mitte Essen-Nord Essen-Süd Gladbach-Neuss Bad Godesberg-V. Jülich Kleve Koblenz Köln-Mitte Köln-Nord Köln-Rechtsrhein. Köln-Süd 27.5.1987 (Volksz.) 541.062 203.637 108.539 71.155 208.144 73.472 164.058 267.868 202.607 180.656 184.927 353.356 182.373 232.656 189.803 651.996 233.877 481.479 215.041 500.146 252.658 409.662 494.735 336.323 Fußnoten siehe folgende Seite. 94 Gemeindeglieder 1.1.2007 *) 27.5.1987 (Volksz.) 604.218 239.997 122.056 76.526 242.856 82.599 178.171 286.421 179.027 190.577 184.802 319.431 169.127 225.979 169.127 712.751 286.397 564.285 253.053 547.898 247.442 443.198 558.934 390.688 80.249 101.444 45.542 46.454 51.515 51.238 70.498 103.572 59.417 55.765 54.764 123.024 65.121 85.272 65.596 150.753 55.927 76.176 37.694 78.062 49.304 86.577 120.654 74.119 KonfessionsAnteil 1.1.2007 1987 ** ) in % 84.199 97.133 43.893 39.891 49.327 48.321 62.054 84.132 39.994 41.231 41.104 84.278 44.216 65.612 51.394 141.621 56.566 86.278 45.982 85.718 46.545 77.801 104.147 70.500 14,8 49,8 42,0 65,3 24,7 69,7 43,0 38,7 29,3 30,9 29,6 34,8 35,7 36,7 34,6 23,1 23,9 15,8 17,5 15,6 19,5 21,1 24,4 22,0 2007 in % 13,9 40,5 36,0 52,1 20,3 58,5 34,8 29,4 22,3 21,6 22,2 26,4 26,1 29,0 30,4 19,9 19,8 15,3 18,2 15,6 18,8 17,6 18,6 18,0 1.2. Gemeindeglieder und Konfessionsanteil nach Kirchenkreisen (Fortsetzung) Bevölkerung Kirchenkreis Krefeld-Viersen Lennep Leverkusen Moers An Nahe und Glan Niederberg Oberhausen Ottweiler An der Ruhr Saarbrücken St. Wendel An Sieg und Rhein Simmern-Trarbach Solingen Trier Völklingen Wesel Wetzlar Wied Wuppertal 27.5.1987 (Volksz.) 509.079 196.310 285.604 326.548 131.144 148.556 224.157 220.054 194.852 144.982 91.849 430.363 84.024 157.270 469.152 438.414 139.451 63.489 139.613 354.681 Gemeindeglieder 1.1.2007 *) 27.5.1987 (Volksz.) 573.116 198.723 309.866 359.901 143.577 148.347 218.808 213.269 191.048 137.862 87.366 529.510 98.186 159.689 513.079 443.855 160.519 70.942 166.372 343.997 121.687 100.321 100.513 137.595 66.458 70.710 78.147 60.839 84.165 48.400 28.545 112.786 33.897 73.006 43.032 54.551 46.228 40.731 48.986 178.686 KonfessionsAnteil 1.1.2007 1987 **) in % 116.396 78.884 81.403 115.176 61.147 53.090 61.921 52.019 63.486 37.048 27.652 125.330 37.794 54.117 56.898 55.112 45.611 38.261 46.706 119.711 Insgesamt 11.489.822 12.343.588 3.318.020 2.919.699 davon in *** Nordrhein-Westf. 8.932.537 9.618.659 2.668.971 2.284.882 Rheinland-Pfalz 1.545.664 377.472 1.690.348 387.224 Saarland 874.660 179.608 880.992 160.962 Hessen 136.961 153.541 91.969 86.631 *) Berechnung nach Unterlagen der Statistischen Landesämter **) Gemeindeglieder nach Unterlagen aus dem kirchlichen Meldewesen ***) Abweichung der Summe der Einzelwerte zur Insgesamtsumme möglich 2007 in % 23,9 51,1 35,2 42,1 50,7 47,6 34,9 27,6 43,2 33,4 31,1 26,2 40,3 46,4 9,2 12,4 33,1 64,2 35,1 50,4 20,3 39,7 26,3 32,0 42,6 35,8 28,3 24,4 33,2 26,9 31,7 23,7 38,5 33,9 11,1 12,4 28,4 53,9 28,1 34,8 28,9 23,7 29,9 24,4 20,5 67,1 23,8 22,9 18,3 56,4 Statistischer Dienst im Landeskirchenamt Düsseldorf 95 1.3. Veränderung der Gemeindegliederzahl der Evangelischen Kirche im Rheinland seit 1985 KL= 1.1. LS = 4.4. Gemeindeglieder Jahr Taufen von Kindern a) am 1.1. 1 1985 3.360.132 1985-1990 je Jahr 1991 3.266.673 1992 3.242.423 1993 3.218.490 1994 3.200.791 1995 3.178.363 1996 3.151.898 1997 3.132.109 1998 3.113.789 1999 3.093.234 1991 - 1999 je Jahr 2000 3.067.451 2000 - 2003 je Jahr 2004 2.965.600 2005 2.952.308 2006 2.936.702 2007 2.919.699 2 VerAufstorbene nahmen Gemeindeb) glieder 3 Austritte c) Zuzüge ./. Fortzüge d) Gesamt- ( Saldo ) 7 Anzahl in % 8 9 veränderung 5 6 26.682 4.447 5.545 5.778 5.960 5.921 6.411 6.499 6.644 6.571 6.481 55.810 6.201 90.741 15.124 33.832 35.754 26.957 29.157 32.123 24.318 22.176 20.224 22.101 246.642 27.405 + 43.226 + 7.204 + 16.811 + 18.850 + 18.132 + 16.098 + 16.046 + 15.100 + 13.089 + 9.458 + 6.756 +130.340 + 14.482 - 93.459 - 15.577 - 24.250 - 23.933 - 17.699 - 22.428 - 26.465 - 19.789 - 18.320 - 20.555 - 25.783 - 199.222 - 22.136 - 2,8 - 0,5 - 0,7 - 0,7 - 0,5 - 0,7 - 0,8 - 0,6 - 0,6 - 0,7 - 0,8 - 6,1 - 0,7 94.440 169.204 26.456 23.610 42.301 6.614 21.996 41.126 7.621 21.971 41.379 7.691 20.163 39.400 * 7.409 85.084 21.271 16.364 14.159 13.630 + 31.541 + 7.885 +14.581 +10.270 +8.455 - 101.851 - 25.463 - 13.292 - 15.606 - 17.003 - 3,3 - 0,8 - 0,4 - 0,5 - 0,6 151.415 224.041 25.236 37.340 32.987 45.761 31.622 44.429 30.954 45.788 29.947 45.237 28.305 45.104 28.086 45.156 28.228 44.105 27.261 43.621 26.082 43.001 263.472 402.202 29.275 44.689 a) Fortschreibung auf Basis des Ergebnisses der Volkszählung am 25.05.1987 ab 1.1.2004 aus dem Meldewesen b) Übertritte, Wiederaufnahmen sowie Taufen von Erwachsenen c) einschl. Übertritte zu anderen christlichen Kirchen d) bis 1999: Berechnung aus Unterlagen der staatlichen Bevölkerungsstatistik 2000-2003: keine jährliche Berechnung über die Gemeindegliederzahl möglich ab 2004: berechnet über die Gemeindegliederzahl und Diff. zur Gesamtveränderung *) geschätzt (Ergebnisse der amtlichen Bevölkerungsstatistik liegen noch nicht vor) Statistischer Dienst im Landeskirchenamt Düsseldorf 96 1.4. Kircheneintritte (Aufnahmen und Taufen Religionsmündiger) 2006 1. Aufnahmen ( Übertritte ) und Wiederaufnahmen von Personen * - aus der röm.-katholischen Kirche - aus anderen christl. Kirchen/Gem. 1.901 220 2.017 24 % 3% 27 % 2. Wiederaufnahmen von Personen *, die früher aus der ev. Kirche ausgetreten waren 3.185 3. Aufnahmen durch Taufe Religionsmündiger ** 2.207 4. Kircheneintritte insgesamt je 1.000 Gemeindeglieder *** 7.409 100 % 2,5 zusammen 1.782 235 2005 2004 1.914 287 2.121 25 % 4% 29 % 2.201 25 % 4% 29 % 43 % 3.465 43 % 3.261 43 % 30 % 2.105 28 % 2.159 28 % 7.691 100 % 2,6 davon Männer 3.235 44 % 3.489 Frauen 4.174 56 % 4.202 *) einschl. religionsunmündiger Kinder **) ab 14 Jahre ***) Gemeindeglieder gem. Fortschreibung zum 1.1. (vgl. unten) 44 % 56 % 7.621 100 % 2,6 3.365 4.256 44 % 56 % 1.5. Kirchenaustritte 1. Gemeindeglieder am 1.1. in Tausend 2. Kirchenaustritte insgesamt * je 1.000 Gemeindeglieder Zu- / Abnahme zum Vorjahr in % 3. davon: Männer Frauen 4. davon: in Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern je 1.000 Gemeindeglieder in Ballungsrandgebieten je 1.000 Gemeindeglieder in anderen Städten (Kleinstädten) je 1.000 Gemeindeglieder in ländlichen Gebieten je 1.000 Gemeindeglieder *) 2006 2005 2004 2.937 2.952 2.966 13.630 100 % 14.159 100 % 16.364 100 % 4,6 -3,7 4,8 -13,5 5,5 -22,9 7.053 6.577 52 % 48 % 7.353 6.806 52 % 48 % 8.386 7.978 51 % 49 % 7.427 5,5 2.644 4,5 1.931 3,9 1.628 3,3 54 % 7.691 5,6 2.797 4,8 2.007 4,1 1.664 3,3 54 % 8.744 6,4 3.365 5,7 2.307 4,6 1.948 3,8 53 % 19 % 14 % 12 % 20 % 14 % 12 % 21 % 14 % 12 % einschl. religionsunmündiger Kinder und einschl. Übertritte zu anderen christlichen Kirchen oder Gemeinschaften Statistischer Dienst im Landeskirchenamt Düsseldorf 97 2. Amtshandlungen 2.1. Taufen 2006 2005 2004 7.176 35,6 6.568 32,6 496 2,5 4.248 21,1 750 3,7 925 4,6 20.163 - 8,2 8.119 37,0 7.218 32,9 601 2,7 4.249 19,3 1.034 4,7 750 3,4 21.971 - 0,1 8.288 37,7 7.367 33,5 651 3,0 3.770 17,1 1.097 5,0 823 3,7 21.996 - 1,0 12.356 61,3 7.807 38,7 2.207 14.822 67,5 7.149 32,5 2.105 15.059 68,5 6.937 31,5 2.159 Anzahl 22.370 Zu- / Abnahme in % - 7,1 darunter - während des Konfirmandenunterrichtes 629 - anstelle der Konfirmation 386 *) in % der Kindertaufen insgesamt 1) anders-christlich = ev.-freikirchlich, orthodox, altkatholisch u.a. 2) ev./gemeinschaftslos und ev./nichtchristlich 24.076 - 0,3 1.027 332 24.155 - 0,8 1.354 348 Anzahl 2006 28.495 2005 29.984 2004 29.574 im Jahr Anzahl 1992 31.622 1991 32.987 1990 31.484 Konfirmierte im Verhältnis zu den 14 Jahre zuvor getauften Kindern Taufen anstelle der Konfirmation * Konfirmierte und Getaufte zusammen Zu- / Abnahme in % *) unter 1. nicht enthalten 90 386 28.881 - 4,7 91 332 30.316 +1,3 94 348 29.922 +0,1 Taufen von Kindern (bis zum 14. Lebensjahr): - Kinder aus ev. / ev. Ehen in % * - Kinder aus ev. / kath. Ehen in % * - Kinder aus ev. / anders-christl. 1 ) Ehen in % * - Kinder aus ev. / anderen 2 ) Ehen in % * - Kinder ev. Mütter (nichteheliche Kinder) in % * - übrige Kinder in % * Kinder zusammen Anzahl Zu- / Abnahme in % - Kinder innerhalb des 1. Lebensjahres in % * - Kinder nach dem ersten Lebensjahr in % * Taufen von Religionsmündigen Taufen insgesamt 2.2. Konfirmationen Konfirmierte insgesamt 14 Jahre zuvor getaufte Kinder Statistischer Dienst im Landeskirchenamt Düsseldorf 98 2.3. Trauungen 2006 1. - ev. / ev. Paare 2005 2004 in % * 2.333 42,7 2.544 43,9 2.602 44,8 in % * 2.130 39,0 2.244 38,7 2.233 38,4 in % * 152 2,8 180 3,1 177 3,0 831 15,2 15 5.461 - 5,8 828 14,3 3 5.799 - 0,2 782 13,5 17 5.811 - 1,0 2. - ev. / kath. Paare 3. - ev. / anders-christliche 1) Paare 4. - ev. / andere 2) Paare in % * 5. - übrige Paare 6. Trauungen insgesamt Zu- / Abnahme in % *) in % der Trauungen insgesamt 1) anders-christlich = ev.-freikirchlich, orthodox, altkatholisch u.a. 2) ev./gemeinschaftslos und ev./nichtchristlich 2.4. Bestattungen 1. 2. 3. 4. Verstorbene evangelische Gemeindeglieder Verstorbene der katholischen Kirche andere Verstorbene Bestattungen insgesamt Zu- / Abnahme in % 2006 2005 2004 33.013 782 791 34.586 - 5,1 34.712 867 856 36.435 +1,1 34.330 890 820 36.040 - 5,3 Statistischer Dienst im Landeskirchenamt Düsseldorf 99 3. Gottesdienste und Abendmahl 3.1. Anzahl Gottesdienste 2006 1. Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen insgesamt * darunter als Familiengottesdienst 2. 3. 4. *) 2005 84.004 7.765 9,2 % Kindergottesdienste 23.498 Gottesdienste am Heiligen Abend 3.245 Gottesdienste am Altjahrsabend 1.348 Gesetzliche bzw. kirchliche Feiertage (einschl. Heilig Abend) 86.020 7.355 8,6 % 24.353 3.220 1.315 2004 87.543 7.580 8,7 % 25.569 3.261 1.340 3.2. Besuch der Gottesdienste 2006 Gemeindeglieder 1) Kinder von 4 - 12 Jahren 2) 2) Anzahl Anzahl 2.937.000 229.700 2005 2.952.000 237.100 2004 2.966.000 255.200 1. Gemeindegottesdienste - am Sonntag Invokavit Anzahl 78.600 72.700 78.500 je 100 Gemeindeglieder 2,7 2,5 2,6 - am Karfreitag Anzahl 111.900 114.100 113.900 je 100 Gemeindeglieder 3,8 3,9 3,8 - am Erntedankfest Anzahl 152.900 156.000 173.600 je 100 Gemeindeglieder 5,2 5,3 5,9 - am 1. Advent Anzahl 112.000 111.800 123.500 je 100 Gemeindeglieder 3,8 3,8 4,2 - am Heiligen Abend Anzahl 820.400 805.000 793.900 je 100 Gemeindeglieder 27,9 27,3 26,8 2. Kindergottesdienste - am Sonntag Invokavit 3) Anzahl 18.400 16.850 17.100 je 100 Kinder 8,0 7,1 6,7 1) vgl. Tab. 1.1. 2) Schätzung: Summe der Taufen von Kindern (ohne Konfirm.) der entspr. Vorjahre 3.3. Abendmahlsfeiern und Abendmahlsbeteiligungen 2006 Abendmahlsfeiern 1. für die Gemeinde insgesamt 26.971 im Verh. zu den Gemeindegottesdiensten 32 % 2. als Haus- und Krankenabendmahl 4.984 Gäste bei den Abendmahlsfeiern 1. für die Gemeinde 1.032.100 je Abendmahlsfeier 38 2. als Haus- und Krankenabendmahl 21.300 Abendmahlsbeteiligungen insgesamt 1.053.400 Statistischer Dienst im Landeskirchenamt Düsseldorf 100 2005 2004 27.206 32 % 5.017 27.668 32 % 5.185 1.049.300 39 17.700 1.067.000 1.074.900 39 17.700 1.092.600 XII. Bericht über die Umsetzung des Kirchengesetzes zur Förderung der Gleichstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Evangelischen Kirche im Rheinland Das Kirchengesetz zur Förderung der Gleichstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Gleichstellungsgesetz - GleiStG) ist im März 2001 in Kraft getreten. Nach § 18 des Gesetzes hat das Frauenreferat der Landessynode alle drei Jahre über die Umsetzung des Gesetzes zu berichten. Für den Zeitraum 2005-2008 ist auszuführen, dass die Umsetzung des Gleichstellungsgesetzes in den Gemeinden, Kirchenkreisen, Ämtern, Werken und Einrichtungen nach wie vor schleppend verläuft. Mit unterschiedlichen Begründungen werden Gleichstellungsbeauftragte auch dort nicht bestellt, wo nach dem Gesetz eine Verpflichtung hierzu besteht. Dies wiederum hat zur Folge, dass sich häufig niemand in der Pflicht sieht, die Einhaltung der übrigen Bestimmungen des Gleichstellungsgesetzes im Auge zu behalten. So sind z.B. Pläne zur Förderung von Geschlechtergerechtigkeit wie sie das Gesetz auch bei Entbindung von der Pflicht zur Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten vorsieht, in zahlreichen Einrichtungen nicht erstellt worden. Dies gilt auch für viele Schulen. Offenbar aufgrund der Tatsache, dass das Gesetz Sanktionen nicht vorsieht, wird seine Verbindlichkeit nicht wahr- bzw. ernstgenommen. Die Erfahrungen der Gleichstellungsbeauftragten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind höchst vielfältig. Etliche Anstellungsträger binden sie selbstverständlich in alle relevanten Maßnahmen ein und haben hierfür feststehende Strukturen entwickelt, die eine sachgerechte Mitwirkung gewährleisten. In anderen Fällen ist die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten eher zufällig und muss regelmäßig eingefordert werden. Zudem bestehen immer wieder Differenzen darüber, in welchen Fällen und auf welche Weise die Gleichstellungsbeauftragte zu beteiligen ist, wobei die Neigung, einer Gleichstellungsrelevanz enge Grenzen zu setzen, unübersehbar ist. Daran hat auch die vom Frauenreferat herausgegebene Handreichung zur Umsetzung des Gleichstellungsgesetzes nichts geändert, die von einigen Anstellungsträgern als "unverbindlich" eingestuft und bei der Entscheidung über Differenzen in Aufgabenstellung und Beteiligung nicht herangezogen wird. Um in solchen Fällen größere Klarheit und Bestimmtheit zu schaffen, bereitet das Frauenreferat eine Sammlung gerichtlicher Entscheidungen zu Fragen notwendiger Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sowie deren Art und Umfang vor. Dies wird auch die Beratungstätigkeit durch die Juristin des Frauenreferates vereinfachen, die im Berichtszeitraum sowohl von Anstellungsträgern wie 101 auch insbesondere von Gleichstellungsbeauftragten weiterhin umfänglich in Anspruch genommen wurde. Für das Jahr 2008 sind wieder Fortbildungsveranstaltungen für die Gleichstellungsbeauftragten in der Evangelischen Kirche im Rheinland zu den Themen "Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz", "Änderungen im BAT-KF/ TVöD" und "Konfliktmanagement" geplant. 102