1. Ausgabe 2015 - Deutsch

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1. Ausgabe 2015 - Deutsch
Mai 2015
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Recht
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Liebe Mitglieder, liebe Leserinnen und Leser
unseres Newsletters,
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wir möchten Sie herzlich zur ersten Ausgabe unseres Newsletters „Recht und Steuern“ in 2015
begrüßen. Anlässlich dieser ersten Ausgabe möchten wir uns zunächst bei den teilnehmenden
Kanzleien bedanken, die in den kommenden Monaten durch ihre Fachbeiträge zu einer umfassenden Information der deutschen und emiratischen Unternehmen über praxisrelevante
Rechts- und Steuerfragen beitragen werden.
Am 1. April 2015 hat Seine Hoheit Sheikh Khalifa Bin Zayed Al Nahyan, Präsident der Vereinigten Arabischen Emiraten das Federal Law No 2 of 2015 (Commercial Companies Law)
verabschiedet. Die wichtigsten Änderungen dieses seit langem erwarteten Gesetzes in aller
Kürze: Das neue Companies Law ermöglicht nun die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (LLCs) durch einen einzelnen Gesellschafter, wodurch dieser in den Genuss einer Haftungsbeschränkung kommt. Weiterhin hat das Gesetz die Obergrenze für die
Zahl der Geschäftsführer einer LLC, die bisher auf fünf begrenzt war abgeschafft. Keine Änderungen gibt es hinsichtlich der 51 % Regelung. Nach wie vor müssen mindestens 51 % der
Gesellschaftsanteile von Emiratischen Staatsangehörigen gehalten werden. Niederlassungen
(Branch Offices) ausländischer Unternehmen können von nun an unter engen Voraussetzungen, nach vorheriger Genehmigung durch das Ministry of Economy sowie des Department
of Economic Development (DED) eigene wirtschaftliche Aktivitäten entfalten und sind nicht
mehr auf solche beschränkt, die denen des Mutterhauses identisch oder zumindest ähnlich sind.
Die Bestimmungen des Commercial Companies Law werden im Juli 2015 in Kraft treten.
Die vorliegende Ausgabe des Newsletters „Recht & Steuern“ beschäftigt sich u.a. mit den
folgenden Themen: Der Artikel „Die Durchsetzung von Markenrechten: Eine Synopse zu den
Fallstricken und Besonderheiten in den Vereinigten Arabischen Emiraten“ von der Kanzlei
Taylor Wessing auf S. 22 informiert Sie über den Schutz von Markenrechten in den VAE. Weiterhin gibt Ihnen der Artikel „Gesetzliche Krankenversicherungspflicht im Emirat Dubai“ der
Kanzlei Anders Legal Consultancy auf S. 9 einen guten Überblick über das im November 2013
erlassene Dubai Law No. 11 of 2013 („Health Insurance Law“).
In eigener Sache möchten wir Sie auf die folgenden Veranstaltungen aufmerksam machen:
14.05. Legal Forum Managerhaftung
15.06. Legal Forum Arbitration
Jetzt wünsche ich Ihnen viel Vergnügen bei der Lektüre!
Ihre Anne-Friederike Paul
Leiterin der Rechtsabteilung der Deutsch- Emiratischen Industrie- und Handelskammer
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Inhaltsverzeichnis
AHK Legal Forum “Directors’ and Officers‘ Liability”
VAE-Investitionsführer
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I. VAE
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Amereller Doing Business with Failing States
Anders Legal Consultancy Gesetzliche Krankenversicherungspflicht im Emirat Dubai
AZHARI Legal Consultancy Mergers & Acquisition
MCI Counselors Law & Tax Mietrecht Dubai:
Das RDSC Dubai & einige Hinweise & Trends
Mena Legal Advisors Product Liability in the UAE
Rödl & Partner Internationaler Mitarbeitereinsatz –
Zunehmender Mitarbeitereinsatz ins In- und Ausland
Schlüter Graf & Partner Nebenvereinbarungen bei Limited
Liability Companies – Rechtliche Rahmenbedingungen und
aktuelle Rechtsprechung –
Taylor Wessing Die Durchsetzung von Markenrechten:
Eine Synopse zu den Fallstricken und Besonderheiten in den
Vereinigten Arabischen Emiraten
Trust ME Accounting & Controlling Ausfuhr in Drittstaaten,
umsatzsteuerliche Vorgehensweise
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AHK Legal Forum
“Directors’ and Officers‘ Liability”
Dear AHK Members and Friends,
the German Emirati Joint Council for Industry & Commerce (AHK) cordially invites you to
AHK Legal Forum
“Directors’ and Officers‘ Liability”
Dr. Jochen Murach, Amereller Legal Consultants
On Thursday, 14th May 2015, 09:00AM-11:00 AM
(registration starts at 08:30 AM)
at Raffles Dubai
Topic
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This seminar will focus on management liability issues for private companies in the UAE.
Directors and officers of a company are subject to a broad range of laws, including equitable
and statutory duties, which could lead to civil and criminal liability.
Directors and officers must consider incorporating legislation, bylaws of the corporation and
shareholders agreements when thinking about potential liability, while also juggling the duties
they have to shareholders, members, creditors, and other stakeholders. Being familiar with the
current case law and legislation with respect to liability is the key.
The seminar will present techniques to avoid personal liability, provide methods for identifying risks and strategies within company structures, and help you to deal with them in a legally
secure manner.
Speaker profile
Dr. Jochen Murach is partner at Amereller Legal Consultants. Amereller Legal Consultants is
an international law firm with more than 40 lawyers located in offices throughout the Middle
East. The firm specializes in corporate and commercial laws of the Middle East, GCC countries and North Africa and maintains offices in Dubai, Ras Al Khaimah, Berlin, Munich, Cairo,
Baghdad, Basra, Erbil, Damascus and Tripoli.
Jochen’s practice areas are Middle Eastern Business Law; Distributorship; Corporate- and
Commercial Law; International Joint Ventures and Project Finance.
Kindly note that this is a paid event (200 AED Member/ 280 AED Non-Member).
For further details please contact Ms. Anne Paul: [email protected]
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VAE-Investitionsführer
Ab sofort erhältlich:
VAE-Investitionsführer
Die neue Ausgabe des deutschsprachigen Investitionsführers „Rechtlicht Rahmenbedingungen für Geschäftstätigkeiten in den Vereinigten Arabischen Emiraten“ vermittelt praxisnahe
Wirtschafts- und Rechtsinformationen zu den VAE und ist ab sofort erhältlich.
Das Buch kann in Deutschland über Amazon und in den Emiraten über Discover Middle East
Publications bestellt werden.
http://www.discover-middleeast.com/archives/5597
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Doing Business with Failing States
After the Arab Spring
The Arab Spring has left the MENA Region in turmoil. While the GCC Countries continue
to be havens of stability, Syria is caught in the deadlock of a protracted civil war. Along with
Iraq, it faces the challenge of the self-declared “Islamic State” in its heartland. Libya is at the
brink of disintegrating, with two competing governments, one of them based in Tripoli and
the other in Tobruk. In Yemen, competing sectarian militias have contributed to the collapse
of government authority.
This also provides challenges for business.
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It goes without saying that a stable legal framework supports business activity – the decline of
government authority, however, does not have the effect that all economic activity comes to
an end. Some industries such as mobile communication, micro finance and logistics seem to
thrive also in the absence of governmental law enforcement. In addition, many failing states
are rich in natural resources. Libya, Syria, Iraq and Yemen are all oil producing countries.
Hence, many international companies are active in failing states. There is no general rule that
renders trading with failing states illegal. Where such states are subject to sanctions imposed
by the international community, they would normally target only certain products (weapons,
related technology) or specific persons and institutions.
Law without Government Authority?
What law applies in case government authority has eroded? Can there be law without a functioning state? The lawyer’s answer to this is simple and straightforward: The law survives the
authority which once created it. This means that when a state is eroding, or its internal organization is collapsing, this does not invalidate its laws and its legal system. The law remains. It
just is no longer enforced.
From the perspective of international public law, this is supported by the principle of “continuity”, saying basically that government authority persists until it has been replaced by a
new functioning government. This implies that the law continues to be in force, and the state
continues to be bound by international treaties, until a new government authority has evolved,
which then has the power to amend the existing legal system. This entails that business, as
well, continues to be bound by legal rules.
When States fall apart
Whether Libya, Syria, Yemen and Iraq will survive as nation states is uncertain – the post‐
colonial map of the Middle East is up for revision. From the perspective of international law,
the territorial disintegration of states is treated as a question of “state succession.” The international law rules on state succession are complex and difficult to apply to a concrete case. In
the present context, suffice it to say that there is no principle of universal succession in relation
to disintegrating states under which all assets and liabilities would pass to the successor state.
This makes it necessary to look at each international treaty and public contract individually.
With regard to the present situation, moreover, the international public law principles are of
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Doing Business with Failing States
little use, as their application presupposes that new state entities have evolved. State succession requires that a new state has come into being. This clearly is not yet the case with regard
to Syria, Libya or Iraq. From the perspective of business the challenge is how to operate in an
environment where the state may disintegrate. Business must take decisions before new state
entities have emerged.
Practical Issues
Practical issues of contracting with failing states include the following:
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Where did my contractual partner go?
In transactions with the government, it often is difficult to determine who the contractual partner is. International companies who have contracted with the Libyan Interim Government in
2012, now are facing two Libyan governments, both claiming the rights under the contract.
The solution here will depend on the contractual agreement. It is advisable not to get into any
discussions about “legitimate” and “illegitimate” government, but to supply strictly as agreed
in the contract. The contract is the law of the parties, and it has not been invalidated by regime
change or state failure.
Who acts for government?
When dealing with public entities, it can be difficult to determine who is entitled to represent
them. Is this the old or the new government? Or does it depend on whether the government
is considered legitimate? Again, business here follows its own rules. When dealing with a
company, it is clear that a contractual partner will not get involved in a dispute among its
shareholders. The same applies to disintegrating states or their sovereign wealth funds or national oil company. Here, business has no choice but to continue dealing with the appointed
representatives – until the appointment has been revoked and evidence for a new appointment
has been provided.
Who owns natural resources?
Natural resources, including oil and gas, belong to the people who are represented by the
government. Utmost care should be exercised when entering into transactions with parastatal
organizations or quasi governments offering oil deals. In many instances, they will not qualify
as “government” from the perspective of international law, and thus will not have the power
to dispose over natural resources. From a legal perspective, entering into oil transactions with
militia, parastatal groups or governments in exile is not advisable. This applies, for example, to
oil transactions with Libyan militia. It further applies to transactions with the Syrian National
Coalition, which has set up a government in exile in Turkey. Although the Syrian National
Coalition is recognized as the legitimate representative of the Syrian people by many governments (including Germany and the UAE), it does not have the factual power to exercise government authority and to dispose over Syria’s natural resources.
Does regime change permit to terminate a contract?
A regime change or collapse of government authority does not per se exonerate an international contracting party from performing its contract with a failing state, unless there is a case
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Doing Business with Failing States
of force majeure (which however must be related to the contract in question). This means that
an international party, as a matter of principle, continues to be bound by the contract. Whether
the agreement can be terminated for cause depends on the law governing the contract. There is
no general termination right, though, for “failure of the state” or “regime change” – unless this
has been included in the contract.
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Dealing with non-state actors
One of the key challenges of doing business in failing states is how to deal with non-state
actors who take over when the state withdraws: citizen’s committees, militia, Islamic groups
or even parastatal organization such as the Islamic State purport to exercise government functions, maintain law and order, dispense justice, operate harbors and airports, and collect customs and taxes. There is a general consensus that business must stay neutral in armed conflict,
which also prevents international companies from dealing with militia and insurgent groups.
On the other hand, where citizen’s committees or NGOs are recognized by the state and public functions have been conferred on them, dealing with them can be permitted. This must be
evaluated critically on a case by case basis, ideally supported by a political risk consultancy.
Compliance in the failing state
Compliance is an area of paramount concern for any international company. The failing state
poses a particular challenge: an international company continues to be bound by the law that
the state no longer enforces. International standards are independent from local enforcement.
And laws such as the US FCPA, which provide for a “local law defense” (stating that what is
permitted under local law is not an offense under the FCPA) make reference to the written laws
of a country, and not a lax enforcement in practice. In such an environment, internal standards
and compliance guidelines are crucial, as they provide orientation that the local legal system
cannot provide.
When the courts do not work
Where a dispute resolution clause vests the courts of a failing state with exclusive jurisdiction,
and the courts of that country do not operate, it can be considered to bring a claim in another
court of competent jurisdiction, arguing that the dispute resolution clause has lapsed (because
of impossibility). The details will depend on the procedural laws of the court in question.
Essential Contract Clauses
The future of countries like Libya, Syria, Iraq and Yemen is unclear, and managing uncertainties will be a key issue of any business decision. This also must be considered when drafting
commercial agreements. Force majeure clauses and special termination rights triggered by
change of political circumstances can help to protect international companies against financial
and reputational harm. Internal compliance guidelines provide orientation in an environment
where the law is not enforced. In addition, dispute resolution clauses which provide for international arbitration will materially improve an international party’s position as they permit to
settle disputes off shore. Contrary to what one first may expect, the lack of governmental law
enforcement makes legal issues more pertinent – the lack of governmental law enforcement
must be countered on the contractual level.
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Doing Business with Failing States
Contact Information
Dr. Kilian Bälz
Partner, Amereller Legal Consultants/Mena Associates,
Berlin and Cairo
Email: [email protected]
Mobile: +49 171 425 7829 (Germany)
+20 106 692 2698 (Egypt)
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Gesetzliche Krankenversicherungspflicht
im Emirat Dubai
Im Folgenden geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über das im November 2013 erlassene
Dubai Law No. 11 of 2013 („Health Insurance Law“). Das Gesetz sieht vor, alle sich im Emirat
Dubai aufhaltenden Personen in ein gesetzliches Krankenversicherungssystem aufzunehmen
und damit vor allem auch einkommensschwachen Schichten Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung zu verschaffen.
1. Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich
Dem Health Insurance Law unterfallen neben emiratischen Staatsangehörigen alle Personen,
die über ein Residence Visa verfügen („Residents“) sowie solche, die sich zu Besuch in Dubai
befinden.
Der räumliche Geltungsbereich des Health Insurance Law erstreckt sich über das gesamte Emirat einschließlich aller Freihandelszonen.
2. Kostenträger
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Die Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung trägt bei emiratischen Staatsangehörigen
die Regierung des Emirats Dubai. Für den Versicherungsschutz von Residents und Besuchern
hat der jeweilige Sponsor des Residence Visa bzw. Visit Visa aufzukommen.
Somit stehen vor allem Arbeitgeber in der Pflicht, ihren Mitarbeitern eine entsprechende Police
zur Verfügung zu stellen. Versicherungsnehmer ist dabei der Arbeitgeber. Dieser hat für die Versicherungsprämien voll aufzukommen und kann sie auch nicht anteilig auf den Arbeitnehmer
abwälzen.
3. Umsetzungsfristen
Das Health Insurance Law wird in drei Phasen implementiert und ist je nach Mitarbeiteranzahl
des Arbeitgebers zu bestimmten Zeitpunkten umzusetzen.
Beschäftigt ein Unternehmen mehr als 1.000 Angestellte, waren die Regularien des Health Insurance Law bereits bis Oktober 2014 zu erfüllen. Bis Juli 2015 müssen Betriebe mit einer
Personalgröße zwischen 100 und 999 Beschäftigten für die Krankenversicherung ihrer Arbeitnehmer sorgen. Firmen mit weniger als 100 Mitarbeitern haben den Anforderungen des Health
Insurance Law bis zum 30.06.2016 nachzukommen. Das letztgenannte Datum gilt auch für die
Versicherung von Familienangehörigen und Hausangestellten.
Nach Ablauf der jeweiligen Fristen werden Residence Visas für Arbeitnehmer bzw. Familienangehörige und Hausangestellte nur ausgestellt oder erneuert, wenn der Beantragende Nachweis
über einen bestehenden Krankenversicherungsschutz erbringt.
4. Umfang der Versicherungspflicht
Die Krankenversicherung hat wenigstens eine medizinische Grundversorgung im Emirat Dubai sowie eine notfallmedizinische Versorgung in den gesamten Vereinigten Arabischen Emiraten zu umfassen. Die jährlichen Kosten für den Minimalschutz belaufen sich nach derzeitigen
Schätzungen auf etwa AED 500 bis AED 700. Die Deckungssumme einer solchen Basisversicherung beträgt AED 150.000.
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Gesetzliche Krankenversicherungspflicht
im Emirat Dubai
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Darüber hinaus können je nach Fallgestaltung auch Policen abgeschlossen werden, die einen
weitreichenderen Schutz bieten, also beispielsweise einen größeren geographische Radius oder
ein breiteres Leistungsspektrum abdecken.
5. Versicherungsunternehmen
Vor Abschluss einer Krankenversicherung ist darauf zu achten, dass der Versicherer über eine
staatliche Zulassung verfügt, eine Krankenversicherung nach den Maßgaben des Health Insurance Law anbieten zu dürfen.
Weiteres Kriterium bei der Auswahl des Anbieters ist das Gesamtmonatsgehalt des zu Versichernden. Bei Arbeitnehmern mit einem monatlichen Einkommen über AED 4.000 kann derzeit
bei 43 Versicherungsunternehmen eine Krankenversicherung abgeschlossen werden. Erwerbstätige mit einem Verdienst von AED 4.000 oder weniger können lediglich bei einem von aktuell
sieben registrierten Unternehmen versichert werden.
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6. Fazit
Jedem Arbeitgeber ist zu empfehlen, sich frühzeitig auf die Anforderungen des Health Insurance Law einzustellen, indem bestehende bzw. abzuschließende (Gruppen-)versicherungen auf
die Vereinbarkeit mit den (künftig) geltenden gesetzlichen Bestimmungen überprüft werden.
Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass bei Verstoß gegen das Health Insurance Law
Bußgelder fällig werden können.
Ansprechpartner:
Pia Eiler
Rechtsanwältin & Legal Consultant
Dr. Ines Anders
Rechtsanwältin & Legal Consultant
ANDERS Legal Consultancy
Sama Tower, Büro 806
Sheikh Zayed Road, Dubai
Tel.: +971 4 327 5888
eMail: [email protected]
www.anders.ae
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Mergers & Acquisition
Die VAE sind aufgrund der positive wirtschaftlichen Entwicklung und dem Umstand, dass
keine Steuern erhoben werden, ein interessanter Unternehmensstandort. Einige ausländische
Unternehmer entscheiden sich den lokalen Markt durch den Zukauf bereits bestehender Unternehmen zu erschliessen. Hierdurch erspart sich das ausländische Unternehmen die Zeit und
Kosten für die Markteinführung und Gewinnung von Marktanteilen und hat zudem die Möglichkeit, Synergien im Rahmen der Akquisition zu erzielen.
Bei der Akquisition von Unternehmen in den VAE sind grundsätzlich die selben Maßstäbe
anzulegen, wie bei der Akquisition eines Unternehmens in Deutschland. Es ist eine Legal – &
Financial Due Diligence durchzuführen. Eine tax-due diligence ist mangels lokalem steuerrecht nicht erforderlich.
Es sind jedoch unter anderem folgende Besonderheiten hervorzuheben:
1. Fusionskontrolle
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In den VAE wurde mit dem „Federal Law No. 4 of 2012 Concerning Regulating Competition“
ein Wettbewerbsrecht eingeführt mit der Zeilsetzung, einen freien Wettbewerb sicherzustellen.
Das Gesetz findet auf zahlreiche wirtschatliche Transaktionen Anwendung, welche Auswirkungen auf einen freien Wettbewerb haben können. So findet dieses Gesetz grundsätzlich auch
auf Unternehmenskäufe und Unternehmenszusammenschlüsse Anwendung. Insofern sind bei
Unternehmenszusammenschlüssen gegebenenfalls „Merger Approvals“ von dem UAE Ministry of Economy einzuholen.
Das Gesetz lässt trotz der Cabint Resolution No. 37 of 2014, die einige offenen Punkte
klärte, zahlreiche Fragen offen. So enthält das Gesetz eine Bestimmung, dass es auf kleine
und mittlere Unternehmen nicht anzuwenden ist, ohne den Begriff „kleiner und mittlere Unternehmen“ zu definieren.
Aufgrund der bestehenden Unsicherheiten, die aufgrund des noch relativ jungen Gesetzes
bestehen, ist es von hoher Bedeutung, in den Unternehmenskaufverträgen klar zu regeln, wer
für eine ewaig erforderliche Genehmigung verantwortlich ist.
2. Lokal Sponsor
Jede LLC, die nicht in einer Freihandelszone angesiedelt ist, hat einen „Local Sponsor“, der
51 % der Aktien hält. Bei einem Unternehmenskauf sollte der Käufer die Satzung und die Nebenabreden (auch wenn die rechtliche Durchsetzbarkeit Letzterer risikobehaftet ist), sorgfältig
prüfen. Unabhängig von der Prüfung sollte sich der Erweber von dem „Local Sponsor“ ein
persönliches Bild machen. Es ist auch in jedem Einzelfall zu prüfen, ob man nicht eine LLC
als „Sponsor“ einschaltet, die 100 % von VAE Staatsbürgern gehalten wird, in der der ausländische Investor oder eine von ihm ernannte Person die Geschäftsführung übernimmt.
3. Kaufpreiszahlung – Earn-Out-Klauseln
Bei zahlreichen Akquisitionen wird bei Vollzug der Unternehmensübernahme ein vertraglich
vereinbarte fixe Zahlung geleistet. Weitere Zahlungen werden geleistet, sofern durch das Unternehmen gewisse „Milestones“ erfüllt werden; regelmässig sollen gewisse Gewinnerwartungen erfüllt werden. Diese „Milestones“ und nachgelagerten Kaufpreiszahlungen werden
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Mergers & Acquisition
in sog. „Earn-Out klauseln“ definiert. Sofern sich das bestehende Management auf Wunsch
des Erwerbers verpflichtet, für einen gewissen Zeitraum weiterhin in der Geschäftsführung zu
bleiben, sind solche „Earn-Out Klauseln“ fair und für beide Seiten akzeptabel. Sollte jedoch
der Erwerber an dem alten Management kein Interesse haben, dürfte die Durchsetzung von
„Earn-Out Klauseln“ für den Erwerber schwierig werden, da das alte Management schwierig für das Erreichen oder Nichterreichen von „Milestones“ verantwortlich gemacht werden
kann.
4. Jahresabschlüsse
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Bei kleineren Akquisitionen wird in Europa häufig nur eine sehr kurze legal und financial
due diligence durchgeführt. Bei der financil due diligence werden die Handels- und Steuerbilanzen nur summarisch geprüft. Diese Vorgehensweise ist bei kleineren Akquisitionen in
Jurisdiktionen mit einer funktionierenden Finanzverwaltung aus kostengründen sinnvoll. In
den VAE werden hingegen Bilanzen nur aus „Compliance“-Gründen geprüft. Die Prüfung aus
„Compliance“-Gründen erfolgt durch die Wirtschaftsprüfer nur sehr oberfächlich. Daher ist es
bei der Akquisition von kleineren Unternehmen wichtig, nicht „blind“ auf Bilanzen zu vertrauen und bei der Vertragsgestaltung sorgfältig zu arbeiten. Der Kaufpreis sollte in Raten bezahlt
werden und der Erwerber sollte sich von dem Veräusserer Bilanzgarantien geben lassen.
5. Vertragsklauseln und praktische Abwicklung
der Akquisition
Bei der Vertragsgestaltung sind die lokalen Gegebenheiten bei dem Vollzug der Aktienübertragung zu berücksichtigen. Das Verfahren einer Aktienübertragung variiert von Emirat zu
Emirat und kann sehr zeitintensiv sein. Zudem sind im Rahmen des Vollzuges eines Unternehmenskaufes Folgeverträge (mehr oder weniger Standardverträge der Notare) abzuschliessen.
Hier ist darauf zu achten, dass diese nicht im Widerspruch zu dem eigentlichen Unternehmenskaufvertrag stehen.
6.Zeitschiene
Unternehmenskaufverträge sollten Regelungen enthalten, bis wann der Unternehmensverkauf
zu vollziehen ist. Nach Ablauf dieser Frist ist regelmässig der Verkäufer berechtigt, von dem
Vertrag zurückzutreten und gewisse Vertragsstrafen geltend zu machen. Bei der Bestimmung
des Zeitfensters sollte man etwaige „Merger Approvals“ und das zum Teil zeitintensive Aktienübertragungsverfahren vor den lokalen Behörden berücksichtigen, um zu einer fairen und
auch vollzugsfähigen Vereinbarung zu gelangen.
Ansprechpartner
Dr. Ghassan Azhari
[email protected]
www.azhari-law.com
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Mietrecht Dubai:
Das RDSC Dubai & einige Hinweise & Trends
Auf der Grundlage des Dubai Ruler’s Decree Nr. 26/2013 hat das Rental Dispute Settlement
Centre (RDSC) im Frühjahr 2014 das bisher zuständige Rent Committee for Rental Disputes
der Dubai Municipality ersetzt. Die Ziele: schnelle, transparente und professionelle Beilegung
rechtlicher Auseinandersetzungen zwischen Mietern und Vermietern innerhalb üblicherweise
höchstens 75 Tagen.
Das RDSC ist für die meisten Mietrechtsstreitigkeiten im Emirat Dubai einschließlich seiner
Freihandelszonen zuständig, sofern nicht eine andere Behörde oder ein anderes Gericht hierfür
zuständig ist (Beispiel: DIFC). Das RDSC befindet sich im Gebäudekomplex des Dubai Land
Departments, in den früheren Räumlichkeiten des Eco Departments.
Grundvoraussetzung für die Einschaltung des RDSC ist, dass das betroffene Vertragsverhältnis bei der RERA über das EJARI-System registriert ist!
Die Abteilungen und wie sie arbeiten
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Arbitration & Reconciliation Department (Schlichtung & Weiterleitung): Versuch der
einvernehmlichen Schlichtung und Beilegung von Streitigkeiten innerhalb von 15 Tagen. Auf
diese Weise nicht gelöste Fälle werden dann weitergeleitet an das
Department of First Instance (Erste Streitinstanz): Versuch der Beilegung mittels endgültiger Entscheidung innerhalb von 30 Tagen. Übersteigen die Ansprüche 100K AED, kann jede
Partei Berufung einlegen und den Vorgang weiterleiten lassen zum
Department of Appeal (Berufung): Hier ergeht dann ein endgültiges Urteil innerhalb von
30 Tagen.
Law Enforcement Department (Durchsetzung): Zuständig für die abschließende Durchsetzung von Schlichtungen, Entscheidungen und Urteilen.
Gebühren, benötigte Dokumente
Der Antragsteller muss 3,5% der vertraglich vereinbarten Jahresmiete als Verfahrensgebühr
zahlen – mindestens 350 AED, höchstens 20.000 AED. Im Falle eines Zahlungsanspruchs,
sind weitere 3,5% dieses Anspruchsbetrages zu zahlen. Weitere Gebühren – Sachverständigenkosten, Miet-Hinterlegung beim RDSC, weitere Verwaltungsgebühren usw. – können auch
noch anfallen. Alle gezahlten Gebühren müssen dann von der unterliegenden Partei rückerstattet werden.
Vorzulegende Unterlagen:
•
Beschreibung des Anspruchs in Arabisch
•
Original des Mietvertrages sowie weitere zugehörige Dokumente wie z.B. das
EJARI-Zertifikat (vereidigt übersetzt)
•
Kopien der Mietschecks
•
Grundbuchtitel (wenn die Mietsache in einer Freehold-Area gelegen ist)
•
Passkopien von Mieter und Vermieter
•Notariell beglaubigte Vollmacht eines evtl. Vertreters im Verfahren
•
Original der notariellen Zustellungen oder Zustellnachweis Kurier
•
Quittungen über die Zahlung der 3,5% Gebühren
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Mietrecht Dubai:
Das RDSC Dubai & einige Hinweise & Trends
Alle Unterlagen, Rechnungen und Quittungen müssen in 4facher Ausfertigung vorgelegt werden.
Kontakt & Öffnungszeiten
Dubai Land Department – Rental Dispute Settlement Centre,
Baniyas Road, Deira, Dubai
Telefon: 800-4488 – Öffnungszeiten 7:30 bis 14:30 Uhr
Nach 16:30 Uhr sind Termine nach Vereinbarung möglich!
+ + + + HINWEISE & TRENDS + + + + HINWEISE & TRENDS + + + +
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• Es gibt weder offizielle, noch gesetzliche Mietvertragsvordrucke! Der am meisten verwendete babyblaue, 1seitige Mietvertragsvordruck mit dem roten „NOT NEGOTIABLE“-Wasserzeichen ist nur ein weit verbreitetes Büro-Formular des privaten Anbieters Farook International Stationery. Die Mietgesetze in Dubai schreiben kein spezifisches Vertragsmuster vor.
Individuell gefertigte Mietverträge sollten aber immer in Englisch und Arabisch ausgefertigt
sein – einschließlich der Zusatzvereinbarungen („Observations“).
• Immer wieder wichtig zu wiederholen: Die Mietgesetze in Dubai gelten für Wohn- und Gewerbemietverträge gleichermaßen! Und auch das RDSC ist für beide Sektoren zuständig.
• Im Falle, dass der Vermieter die Ausstellung eines neuen Mietvertrags („Renewal“) verweigert: Faxen Sie dem Vermieter einfach eine entsprechende Aufforderung, die Sie im Falle
der Anrufung des RDSC als Beweismittel vorlegen können.
• Im Falle eines Eigentümerwechsels bei laufendem Mietvertrag geht die Pflicht zur Rückzahlung der Kaution nach Beendigung des Mietvertrages auf den neuen Eigentümer über.
Mit der Übertragung der Immobilie werden auch alle verbundenen Rechte und Pflichten mit
übertragen. Im Falle einer Auseinandersetzung hierüber empfiehlt es sich, dass der Mieter seinen Rückzahlungsanspruch beim RDSC gegen BEIDE (alten und neuen Eigentümer) geltend
macht – da dies keine zusätzlichen Kosten verursacht und als ein (gemeinschaftlicher) Fall
behandelt wird.
• Obwohl das Dubai International Financial Centre (DIFC) seine eigene Mietgesetzgebung hat,
gilt die Mieterhöhungsstaffel im Emirat Dubai (Decree 43/2013) seit Mitte Dezember 2013
auch in DIFC. Es gibt aktuell jedoch widersprüchliche Urteile am DIFC Court – sowohl dass
die Staffel gilt, als auch dass sie nicht gilt. Für Streitigkeiten ist jedoch weiterhin das DIFCGericht (DIFC Court) zuständig und nicht das RDSC.
Ansprechpartner
Martin Kraeter
CEO MCI Counselors Law & Tax
(Middle East)
[email protected]
www.mciclt.com
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Product Liability in the UAE
Facing a never-ending variety of goods and services, end-users are overwhelmed with choices
for products and services that may be defective or unreasonably dangerous without being duly
informed.
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When a damage results out of a product or a service, justice commands that such a damage
“shall render the doer thereof (…) liable to make good the harm” (Article 282 of the UAE
Federal Law no. 8 of 1985 on Civil Transactions (the “Civil Law”)). This principle, also stated
for contractually grounded damages (Article 555 and Consumer Protection Law no. 24 of
2006 (the “CPL”)), lays but the execution stands by. “Who is responsible?” and to “Which
extent?”
In the UAE, one should not be surprised that the legal terms supplier/seller/trader are often
used to refer to the agent, the raw material suppliers, the manufacturer or the assembler so to
define the role, in the chain of liability over the product sold/leased to the end user, of each
of them. The Civil Law (Articles 282 and follows (harm), Articles 237 and follows (option to
reject for a defect); Articles 543 and follows (liability for defect)) is the main law that defines
the “supplier” and governs its liabilities.
“Defects” is quite well defined in the Civil Law. Article 544(4) stipulates that “For a defect
to be regarded as old (prior to the sale) it must have been latent, and a latent defect is one
which cannot be observed by a superficial inspection of the thing sold, or which would not be
apparent to the ordinary man, or which could not be discovered by any person other than an
expert, or which would become apparent only upon testing.” The Consumer Protection Law
also defines the “defect” in a way which could be used, in our opinion, for cases non-related
to the Consumer Protection Law: “Any flaw in the design, processing or manufacturing of the
commodity or any inappropriateness, distortion or damage that may happen or arise before
or during usage or as a result of the noncompliance or lack of adherence sufficiently with the
adopted standards, guarantee or the specifications that are advertised or shall be advertised
by the supplier or with any confirmation or advertisement that is related to or fixed on the commodity (means product)”.
The concept of “damage” is defined mainly in Articles 283 to 302 of the Civil Law. It must be
direct or by causation, certain and sustained; it concerns personal injury, including moral harm,
and property deterioration.
Precedents and practices have given the above mentioned legal concepts an extended meaning
that can be summarized as follows in the context of tort or of contract.
When there is no contract, a damage caused by a product must be compensated by its owner or
by its seller whichever had control over the actual cause of the damage (the thing itself or the
defect/negligence that caused the damage).
When there is a contract, the contracting parties have an obligation towards each other to
meet their contractual commitments, including an express or legal warranty against defect.
The liability for breach of such warranty is generated in case such a defect is discovered,
the defect being considered as a breach. In the UAE, in case of defect the obligor will not be
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Product Liability in the UAE
discharged of his obligation even if it should be proven that he was not negligent. The seller may
nevertheless rely on exclusion or limitation of liabilities that are possible in the UAE except
in the following cases:
•
Personal harm or injury. Any provision purporting to provide exemption from
liability for a harmful act to a person shall be void (article 296 of the Civil Law);
•
Criminal liability;
•
Contrary to Public Order;
•
Designer of the structure of a product (assembler of the armouring and standard
spare parts, the Contractor or architect in respect of building design and construction of fixed installations (articles 878, 880 and 882 of Civil Law), the pharmaceutical
laboratory in respect of the molecular compositions). Any agreement that attempts to exempt a party from such liability (or providing warranty for such works/services), or
to limit such liability, shall be void; and
• Where there is evidence of wilful (deliberate) breach and/or gross negligence (article
545 (4) of the Civil Law);
• When the essence of the contract is for the supplier to be liable in case of defect of
the good;
• When the CPL imposes a legal warranty and obligation of recovery/repair/
replacement (article 32 to 34) or when the standards set by (Federal Consumer
Protection Department (“FCPD”) and Emirates Standards and Metrology Authority
(“ESMA”)) are not respected, which is immediately considered as a defect as
per CPL.
One must note that once the defect is proven, there is no need that the obligee proves anything
else than the damage that results out of the defect or the negligence.
Finally, regarding the damage itself, in the UAE, the Courts are bound to follow the legal
reasoning of both the Civil Law and the Shari’ah Law concerning evaluation of damage. Precedents are extremely vague concerning compensation for personal injury and very often the
value of compensation is not reasonable at all as per modern standards.
Property damages is handled very differently as the value of the property can be assessed easily and reimbursement of full value can be claimed.
Finally, it is worth mentioning that in the UAE courts rarely consider claims for damages that
are uncertain (loss of chance of gain, loss of businesses opportunities).
text: Mr. Romain Astruc and Dr. Alexander Brexendorff
Contact Information
Dr. Alexander Brexendorff
Legal Consultant
P.O. Box 31303, Dubai
Tel.: +971 (0) 4 450 83 82
E-Mail: [email protected]
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Internationaler Mitarbeitereinsatz –
Zunehmender Mitarbeitereinsatz ins In- und Ausland
Die zunehmende Internationalisierung des Geschäftsverkehrs führt zu einer Vielzahl unterschiedlicher, grenzübergreifender Leistungs- und Austauschbeziehungen im täglichen Geschäft. Teilnehmer und Nutznießer dieser Internationalisierung sind nicht nur große Konzerne,
sondern auch kleine und mittelständische Unternehmen, für die sich auf den internationalen
Märkten erhebliche Chancen bieten.
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Die Gründe für internationale Mitarbeitereinsätze sind vielfältig und reichen von einem Knowhow-Transfer über die Förderung des beruflichen Fortkommens bis hin zu Projekt- und Montageeinsätzen. Dabei variiert die Dauer der Auslandsaufenthalte zwischen wenigen Wochen und
mehreren Jahren. Der internationale Mitarbeitereinsatz ist eine komplexe Angelegenheit, die
zu ihrer erfolgreichen Durchführung eines integrierten Lösungsansatzes unter arbeits-, steuer-, sozialversicherungsrechtlichen und internationalen HR-Aspekten bedarf. Die isolierte Betrachtung einzelner Aspekte birgt aufgrund der Komplexität der Materie die Gefahr gravierender Fehler, die den Erfolg des Auslandseinsatzes gefährden und deren Behebung kosten- und
zeitintensiv ist.
Nicht selten werden bei der Wahl des Ziellandes die Gestaltungsmöglichkeiten sehr schnell
durch besondere Vorschriften zu Visums- und Arbeitserlaubnisfragen wieder eingeschränkt. In
vielen Ländern außerhalb Europas muss für eine dauerhafte Einreise ein eigener Arbeitsvertrag mit einer Tochtergesellschaft vor Ort bestehen. Verkompliziert wird das Ganze zusätzlich
durch das Erfordernis einer Arbeitsgenehmigung, bei der vor Erteilung geprüft wird, ob nicht
auch ein Inländer die Tätigkeit ausführen kann bzw. abgefragt wird, was der Mitarbeiter bei
der Tochtergesellschaft verdienen soll, damit das örtliche Lohn- und Gehaltsgefüge gewahrt
bleibt.
Zusätzlich bedarf es der gesonderten Prüfung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen
Auswirkungen. Regelmäßig stellt sich die Frage, ob weiterhin Beiträge in die deutsche Sozialversicherung zu entrichten sind oder in staatliche Versicherungen des Tätigkeitsstaates oder
ob sogar Beiträge sowohl in die deutsche als auch in die ausländische Sozialversicherung zu
entrichten sind.
Ähnliche Problemstellungen ergeben sich auch bei der Frage der Besteuerung und der steueroptimierten Gestaltung. Die hierzu bestehenden sogenannten Doppelbesteuerungs-abkommen
dienen dem Zweck, eine doppelte Besteuerung des Einkommens zu vermeiden.
Wann diese mögliche doppelte Zahlungsverpflichtung entsteht, lässt sich nicht allgemeingültig
beantworten. Die Antworten sind einerseits von der Vertragsgestaltung und andererseits von
zwingenden gesetzlichen Regelungen abhängig, die sowohl aus dem deutschen als auch aus
dem ausländischen Rechtskreis entstammen können.
Ziel von Rödl & Partner ist es dabei, maßgeschneiderte Strategien für die rechtliche Planung
und Umsetzung von internationalen Mitarbeitereinsätzen unter Berücksichtigung der jeweiligen nationalen wie deutschen Gesichtspunkte anzubieten. Hierbei orientieren wir uns an der
Größe des Unternehmens, der Häufigkeit der Entsendungen und den Zielen des Einsatzes im
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Internationaler Mitarbeitereinsatz –
Zunehmender Mitarbeitereinsatz ins In- und Ausland
Ausland. Nicht zuletzt die hohe weltweite Präsenz von Rödl & Partner in insgesamt 43 Ländern mit 94 eigenen Büros ermöglicht es dabei, alle relevanten aufenthalts,- arbeits-, steuerund sozialversicherungsrechtlichen Themen und Fragenstellungen sowie Personalthemen im
Zusammenhang mit internationalen Mitarbeitereinsätzen sicherzustellen.
Fazit
Die mit einer Tätigkeit im Ausland im Zusammenhang stehenden Fragen und Aspekte sollten
sorgfältig diskutiert und gelöst werden. Auf diese Art und Weise entsteht für den Mitarbeiter
eine Sicherheit, die für seine Aufgabenerfüllung im neuen Tätigkeitsstaat von enormer Bedeutung ist.
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Ansprechpartner
Rödl & Partner Dubai
Frau Derya Bandak
Niederlassungsleiterin
Liberty Building, Office 305
Al Garhoud
P.O. Box 23297
Dubai, VAE
Telefon: + 971 (4) 295 00 – 20
Email: [email protected]
Rödl & Partner Deutschland (Eschborn/Frankfurt)
Frau Aziza Yakhloufi
Niederlassungsleiterin
Taunus Tower
Mergenthalerallee 73-75
65760 Eschborn
Germany
Telefon: +49 (61 96) 7 61 14 729
Email: [email protected]
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Nebenvereinbarungen bei Limited Liability Companies
– Rechtliche Rahmenbedingungen und
aktuelle Rechtsprechung –
A. Rechtliche Rahmenbedingungen:
Sofern eine Niederlassung im Staatsgebiet der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) eröffnet werden soll, wählen ausländische Investoren häufig die Rechtsform einer „Limited Liability Company“ (LLC) für die neu zu gründende Gesellschaft. Aufgrund der zwingenden
Normen des Gesellschaftsrechtes der VAE wird der ausländische Investor immer in die Rolle
einer Minderheitengesellschafters gedrängt. Um diese Rechtsfolge in einem gewissen Maße
zu relativieren, schließen viele ausländische Investoren Nebenvereinbarungen (sog. Side oder
Partners‘ Agreements) mit dem emiratischen Partner ab. Hinsichtlich der Wirksamkeit und
Durchsetzbarkeit von solchen Nebenvereinbarungen in den VAE besteht allerdings bis heute
keine endgültige Gewissheit.
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Art. 8 des Bundesgesetzes Nr. 8 aus 1984 (VAE-Gesellschaftsgesetz) bestimmt die formalen
Voraussetzungen eines wirksamen Gesellschaftsvertrages, wonach dieser – sowie all seine Änderungen – im Arabischen verfasst und notariell beglaubigt werden muss. Die Nichtbeglaubigung bzw. die Errichtung eines Gesellschaftsvertrages nicht in Arabischer Sprache führen zur
Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrages. Zudem bestimmt Art. 11 VAE-Gesellschaftsgesetz
das der Gesellschaftsvertrag – sowie all seine Änderungen – bei der jeweils zuständigen Behörde registriert werden muss. Im Falle einer Nichtregistrierung kann der Gesellschaftsvertrag
gegenüber dritten Parteien nicht durchgesetzt werden.
Die materiellen Voraussetzungen eines Gesellschaftsvertrages bestimmt Art. 224 VAE-Gesellschaftsgesetz i.V.m. Art. 3 der Ministerialentscheidung Nr. 71 aus 1989 bezüglich der
Registrierung von Limited Liability Companies im Handelsregister. Hiernach muss der Gesellschaftsvertrag einer LLC u.a. das Stammkapital sowie dessen Verteilung unter den Gesellschaftern und die Verteilung der Gewinne und Verluste festlegen. Die Registrierungsbehörde
muss jedoch sicherstellen, dass der/die emiratische(n) Partner nicht weniger als 51% der Gesellschaftsanteile halten. Gesellschaftsverträge bzw. entsprechende Änderungsverträge, nach
denen der/die emiratische(n) Partner weniger als 51% der Gesellschaftsanteile halten würden,
werden von der jeweils zuständigen Behörde nicht registriert. In der Praxis werden solche
Verträge bereits nicht vom Notar beglaubigt, was letztlich die Unwirksamkeit solcher (Änderungs-)Verträge nach sich zieht. Zudem dürfen Gesellschafter nicht komplett von der Gewinnund/oder Verlustverteilung ausgeschlossen werden (Art. 18 VAE-Gesellschaftsgesetz). Ein
Verstoß gegen Art. 18 VAE-Gesellschaftsgesetz führt zur Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrages oder des entsprechenden Änderungsvertrages.
Bundesgesetz Nr. 17 aus 2004, das sog. „Antisponsoring Law“ oder „Cover Up Law“, welches
im November 2004 bundesweit verabschiedet wurde, verbietet diese Nebenvereinbarungen,
sofern sie auf eine Umgehung der emiratischen Mehrheitsbeteiligung hinauslaufen. Art. 3 ff.
des Gesetzes drohen sowohl dem ausländischen als auch dem emiratischen Partner Geldstrafen und im Wiederholungsfall sogar Haft an. Die administrative Folge eines Verstoßes wäre
die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister sowie die Anordnung eines Gewerbeverbotes für den emiratischen Partner.
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Nebenvereinbarungen bei Limited Liability Companies
– Rechtliche Rahmenbedingungen und
aktuelle Rechtsprechung –
Das „Antisponsoring Law“ sollte ursprünglich am 01. November 2007 in Kraft treten. Durch
Kabinettbeschluss Nr. 229/12 aus 2007 war das Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2009 verschoben worden. Dies bedeutet, dass das Gesetz somit offiziell zum 01. Januar
2010 in Kraft getreten ist. Da es jedoch weiterhin an den erforderlichen Durchführungsregelungen mangelt, wird das Gesetz in der Praxis bislang nicht angewendet. Neben der praktischen
Nichtanwendbarkeit des Gesetzes ist weiterhin umstritten, ob Nebenvereinbarungen bei LLCs
vom „Antisponsoring Law“ umfasst sind. Sicher sein dürfte, dass das Gesetz bei Einzelunternehmen oder anderen Niederlassungsformen, die Ausländern in der Regel nicht zur Verfügung
stehen, zur Anwendung kommt, wenn dort ein Emirati als Strohmann „vorgeschoben“ wird.
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Die in der Praxis relativ verbreiteten Nebenvereinbarungen zielen darauf ab, die gesetzlich
zwingend vorgeschriebenen materiellen Regelungen des VAE-Gesellschaftgesetzes auszuschalten bzw. zu umgehen und somit die Gleichstellung der Gesellschafter oder gar einen
kompletten Ausschluss des emiratischen Partners zu erreichen. In den meisten Fällen wird
in diesen Nebenvereinbarungen eine von der Anteilsverteilung abweichende Gewinn- oder
Verlustregelung sowie ein Treuhandverhältnis zwischen den Parteien vereinbart. Bei Vorliegen einer solchen Nebenvereinbarung gehört dem emiratischen Partner zwar offiziell 51%
der Anteile an der Gesellschaft, faktisch ist er aber nur ein stiller Gesellschafter ohne jegliche
Mitspracherechte, aber in der Regel mit einer Haftungsfreistellung.
B. Rechtsprechung:
Auch die Rechtsprechung beschäftigt sich mit der Frage der Wirksamkeit von Nebenvereinbarungen. Die Gerichte in Dubai haben in diversen Entscheidungen die Wirksamkeit von Nebenvereinbarungen bejaht. Der Kassationshof in Dubai hat in seinem Urteil 2009/211 die Nebenvereinbarung, sofern schriftlich abgeschlossen, als den wahren Willen der Parteien anerkannt
und dem ausländischen Partner die finanziellen Rechte an den Anteilen zugesprochen. Eine
über die finanzielle Zuweisung hinausgehende tatsächliche und offizielle Zuteilung der Anteile entsprechend der Nebenvereinbarung an den ausländischen Partner erfolgte allerdings nicht.
Auch im Urteil 2008/212 haben die Richter am Kassationshof in Dubai die Wirksamkeit von
Nebenvereinbarungen bestätigt, sofern die in Artikel 10 des VAE-Gesellschaftsgesetzes vorgeschriebene Schriftform bei der Erstellung der Nebenvereinbarung eingehalten wurde. Diese
Rechtsprechung wurde noch einmal von den Richtern im Urteil Nr. 2009/17 des Kassationshofes in Dubai bestätigt, wonach das Verhältnis der Gesellschafter nach den Regelungen der
Nebenvereinbarung zu beurteilen sei.
Die Richter des Obersten Gerichtshofes in Abu Dhabi mussten Mitte 2013 den Fall entscheiden, ob der offiziell registrierte Gesellschaftsvertrag oder aber die (nicht registrierte) Nebenvereinbarung das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern abschließend regelt. Die Richter
am Obersten Gerichtshof entschieden, im Gegensatz zu den Richtern des Kassationshofes in
Dubai, dass einzig der offizielle Gesellschaftsvertrag Anwendung findet, da die Nebenvereinbarung nicht den in Artikeln 8, 10 und 11 des Gesellschaftsgesetzes festgelegten formalen
Regelungen entspricht. Da die Nebenvereinbarung im fraglichen Fall weder beglaubigt noch
registriert war, wurde sie vom Gericht für unwirksam erklärt. Beachtlich an diesem Urteil
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Nebenvereinbarungen bei Limited Liability Companies
– Rechtliche Rahmenbedingungen und
aktuelle Rechtsprechung –
ist, dass das Oberste Gericht die Nebenvereinbarung für formal unwirksam erklärt hat und
hierbei nur das VAE-Gesellschaftsgesetz zur Begründung herangezogen hat. Ein Verweis auf
das „Antisponsoring Law“ erfolgte nicht. Zum anderen wurde der Oberste Gerichthof insgesamt dreimal in derselben Angelegenheit angerufen und dreimal entschieden die Richter
unterschiedlich.
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Eine einheitliche richterliche Rechtsprechung zur Durchsetzbarkeit von Nebenvereinbarungen
ist nicht ersichtlich. Es bleibt weiterhin bei einer Einzelfallentscheidung des jeweils befassten
Richters, wobei die Richter in Dubai anscheinend eher dazu geneigt sind, Nebenvereinbarungen als den tatsächlichen Willen der Parteien anzuerkennen. Die Entwicklung rund um die
Nebenvereinbarungen wird auch teilweise vom neuen VAE-Gesellschaftsgesetz abhängen. Erste Entwürfe des Änderungsgesetzes zum VAE-Gesellschaftsgesetz sahen die Möglichkeit vor,
durch Ministererlass die 49/51-Regelung für bestimmte Bereiche der Wirtschaft zu lockern bzw.
ganz aufzuheben. Diese Regelung ist im letzten Entwurf des Änderungsgesetzes, welches auch
vom National Federal Council abgesegnet wurde, allerdings nicht mehr enthalten.
Bei der Erstellung entsprechender Nebenvereinbarungen wird es daher auch in Zukunft wichtig sein, auf die sich aus dem Gesetz und der Rechtsprechung ergebenden Situation einzugehen, so dass beide Partner möglichst vor Überraschungen geschützt sind. Bestehende Verträge
sollten rechtzeitig überprüft und ggf. geändert bzw. angepasst werden.
Ansprechpartner
Ulf-Gregor Schulz
Rechtsanwalt (Deutschland)
Legal Consultant (Dubai)
Schlüter Graf & Partner
P.O. Box 29337
Business Bay, CITADEL Tower,
20th Floor, Office 2001-2005
Dubai, UAE
Tel.: +971 4 431 30 60
Fax: +971 4 431 30 50
Email: [email protected]
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Die Durchsetzung von Markenrechten: Eine Synopse zu
den Fallstricken und Besonderheiten in den
Vereinigten Arabischen Emiraten
Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) sind eins der vielseitigsten Wirtschaftssysteme im
Mittleren Osten und bieten zahlreiche Möglichkeiten für multinationale Unternehmen, welche
eine Erweiterung ihrer Aktivitäten in der Region planen. Aufgrund dessen, der besonderen
geografischen Lage und der Tatsache, dass die VAE einige der weltweit wichtigsten Häfen
beheimaten, sind die VAE aber auch ein Ziel für Markenfälschungen. Die Registrierung der
eigenen Marken in den VAE sollte daher, wie überall, für jedes Unternehmen hohe Priorität
haben.
Die Handhabung der Markenrecherche, sowie Einreichung und Durchführung der Registrierung der eigenen Marken in den VAE kann jedoch schwierig für ausländische Unternehmen
sein, welche oft neu in der Region sind und daher nicht mit den lokalen kulturellen und rechtlichen Besonderheiten vertraut sind. Dieser Artikel bietet eine Zusammenfassung einiger Aspekte, welche in diesem Zusammenhang in den VAE relevant sind.
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Markenrecherche
Das Wirtschaftsministerium ist verantwortlich für die Unterhaltung des Markenregisters und
nutzt dabei eine elektronische Marken Datenbank. Die Datenbank ist nicht öffentlich zugänglich, gegen Zahlung einer Gebühr kann aber von der Behörde eine Identitätsrecherche durchgeführt werden. Falls zusätzliche Informationen benötigt werden, muss die Akte angefordert
werden. Die Suchfunktion, welche das Wirtschaftsministerium nutzt, kann allerdings nicht
genutzt werden, um Logos oder Bildmarken zu suchen.
Markenanmeldung
In den VAE muss für jede Waren- und Dienstleistungsklasse, in welcher die Marke geschützt
werden soll, eine separate Anmeldung eingereicht werden. Außerdem ist die VAE noch nicht
Vertragspartei zum Madrid Protokoll, infolge dessen sind “international Registrierungen”
nicht möglich. Zudem sind die Kosten für eine Registrierung im Vergleich zu anderen Staaten
hoch und eine originale, notarisierte Vollmacht ist erforderlich, wenn die Markenanmeldung
eingereicht wird. Die Vollmacht muss zudem vollständig legalisiert werden, falls sie nicht in
den VAE notarisiert wurde.
Wenn eine Strategie zur Markenanmeldung in den VAE ausgearbeitet wird, sollte auch bedacht
werden, dass die offizielle Sprache in den VAE arabisch ist. Soweit möglich, sollte daher auch
die arabische Übersetzung oder Transliteration der Marke, oder sogar beides geschützt werden. Dies bietet Unternehmen zusätzlichen Schutz vor Dritten, welche die Marke in arabischer
Sprache nutzen.
Das Wirtschaftsministerium nutzt die 10. Ausgabe der Klassifikation von Nizza. Es ist jedoch
wichtig nicht zu vergessen, dass der Schutz von alkoholischen Getränken (Klasse 33) oder
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Alkohol (z.B. in Klasse 43) sowie Dienstleistungen
im Zusammenhang mit Glücksspiel (Klasse 41) nicht möglich ist. Mai 2015
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Die Durchsetzung von Markenrechten: Eine Synopse zu
den Fallstricken und Besonderheiten in den
Vereinigten Arabischen Emiraten
Zeitrahmen
Der Zeitrahmen, um den Schutz einer Marke sicherzustellen, beträgt derzeit zwischen 14 und
18 Monaten, vorausgesetzt es gibt keinen Widerspruch. Wenn die Marke einmal registriert ist,
ist sie für einen Zeitraum von 10 Jahren geschützt. Gegen Zahlung einer Verlängerungsgebühr
kann diese Zeit um weitere Zeiträume verlängert werden.
Durchsetzung
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Es gibt in den VAE mehrere Durchsetzungsmechanismen, wenn eine dritte Partei die Rechte
eines Unternehmens an einer geschützten Marke verletzt. Obwohl das Markenrecht in den
VAE Bundesrecht ist, hat jedes Emirat in diesem Zusammenhang eigene Gesetze und die Mechanismen unterscheiden sich prinzipiell von Emirat zu Emirat. In den allermeisten Fällen,
egal ob ein Verfahren durch das Dubai Department of Economic Development oder lokale
Zollbehörden eingeleitet wird, ist es jedoch notwendig für das Unternehmen, welches sein
Recht geltend machen will, ein Registrierungszertifikat vorzulegen. Ohne ein Registrierungszertifikat werden die meisten VAE Behörden sich weigern das Verfahren weiter zu betreiben.
Zusammenfassend betrachtet ist es entscheidend für Unternehmen die Wichtigkeit der Markenregistrierung in den VAE zu erkennen und eine passende Strategie für die Anmeldungen zu
entwickeln, auch mit Blick auf die kulturellen und rechtlichen Besonderheiten in der Region.
In den VAE registrierte Marken ermöglichen es einem Unternehmen den Markt zu überwachen und gegen Dritte vorzugehen, welche die Rechte an der Marke verletzen, einschließlich
Produktfälschern. Ansprechpartner
Ben Constance
Partner
Email: [email protected]
Julia Ofer
Associate/Rechtsanwältin
[email protected]
Tel: +971 (0)4 309 1000
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Ausfuhr in Drittstaaten,
umsatzsteuerliche Vorgehensweise
Unternehmen nehmen nicht nur am nationalen Wettbewerb teil, sondern positionieren sich
zunehmend auf internationalen Märkten. Für diese Global Players ist es eine große Herausforderung, neben der Sicherung des nationalen Marktanteils, neue Märkte zu erschließen. Dabei
sollte der internationale Waren- und Dienstleistungsverkehr nicht durch nationale Steuergesetze eingeschränkt werden.
Welches Land hat bei internationalen
Warenbewegungen das Recht, diese Lieferungen
der Umsatzsteuer zu unterwerfen?
Werden Gegenstände von Deutschland in die VAE geliefert, haben die VAE das Recht, diese
Lieferung der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Hier wird das sog. Bestimmungslandprinzip als
eines der grundlegenden Prinzipien im deutschen Umsatzsteuerrecht umgesetzt. Nach dem
Bestimmungslandprinzip werden Lieferungen und Dienstleistungen mit der Umsatzsteuer des
Landes besteuert, in das die Lieferung erfolgt bzw. in dem die Dienstleistung erbracht wird.
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Was kann Gegenstand einer steuerfreien
Ausfuhrlieferung sein?
Bei einer Ausfuhrlieferung handelt es sich immer um die Beförderung von Gegenständen von
Deutschland in die VAE, welche als sog. Drittstaaten nicht Mitglied der Europäischen Union
sind.
Wer kann steuerfreie Ausfuhrlieferungen erbringen?
Steuerfreie Ausfuhrlieferungen können nicht von Privatpersonen, sondern grundsätzlich nur
durch Unternehmer bzw. Unternehmen erfolgen. Hierbei kann sowohl das deutsche Unternehmen als Lieferant, als auch der Abnehmer aus den VAE den Gegenstand in die VAE befördern
oder versenden.
Liefert oder versendet das deutsche Unternehmen die Ware in die VAE, handelt es sich um
den einfachsten Fall der umsatzsteuerfreien Ausfuhrlieferung. Hat der Abnehmer aus den VAE
die Beförderung oder Versendung übernommen, muss dieser einen Wohnsitz oder Sitz in den
VAE haben oder es sich um eine Niederlassung eines deutschen Unternehmens handeln. Nur
dann ist die Lieferung von Deutschland in die VAE umsatzsteuerfrei.
An wen können steuerfreie Ausfuhrlieferungen
erbracht werden?
Empfänger von steuerfreien Ausfuhrlieferungen können Unternehmer bzw. Unternehmen sein,
die Ihren Wohnsitz bzw. Sitz in den VAE haben. Darunter fallen auch Zweigniederlassungen in
den VAE eines in Deutschland ansässigen Unternehmens.
Entscheidend ist, dass die Ware tatsächlich von Deutschland in die VAE befördert oder
versendet wurde – also die Landesgrenzen faktisch passiert hat.
Welche formalen Rahmenbedingungen bestehen
und müssen erfüllt sein?
Unternehmen müssen mittels Ausfuhrnachweisen belegen können, dass eine umsatzsteuerfreie
Ausfuhrlieferung vorliegt. Aus diesen Belegen muss ersichtlich sein, dass der Unternehmer
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Ausfuhr in Drittstaaten,
umsatzsteuerliche Vorgehensweise
Recht
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bzw. das Unternehmen, eine beauftragte Spedition oder der Abnehmer aus den VAE den Gegenstand von Deutschland in die VAE exportiert hat.
Wie sind steuerfreie Ausfuhrlieferungen an eine
Niederlassung in VAE zu behandeln?
Werden Waren an eine Zweigniederlassung in die VAE geliefert, und hat diese Niederlassung
die Lieferung in eigenem Namen abgeschlossen, gelten die o.g. Ausführungen entsprechend.
Gelangen in Deutschland hergestellte Waren in ein Auslieferungslager in den VAE und werden diese von dort an ausländische Abnehmer verkauft, fällt ebenfalls keine Umsatzsteuer in
Deutschland an.
Wer schuldet bei einer steuerfreien Ausfuhrlieferung
die Umsatzsteuer?
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Grundsätzlich schuldet der Empfänger der Lieferung oder Dienstleistung die Umsatzsteuer.
Derzeit erheben die VAE allerdings keine Umsatzsteuer bzw. Einfuhrumsatzsteuer. Einzig allgemeine Zollabgaben mit grundsätzlich 5% werden derzeit erhoben.
Fazit:
Lieferungen von Deutschland in die VAE sind grundsätzlich in Deutschland umsatzsteuerfrei.
Die VAE haben als sog. Bestimmungsland das Recht, die Warenlieferung nach ihren nationalen Besteuerungsprinzipien zu besteuern, erheben derzeit allerdings keine (Einfuhr-)Umsatzsteuer. Somit entstehen durch die Umsatzsteuer keine Wettbewerbsverzerrungen auf internationalen Märkten. Deutsche Unternehmen werden somit nicht durch höhere Umsatzsteuersätze
benachteiligt. Damit einhergehend sind jedoch die formalen Anforderungen nicht unbedeutend, welche sich in der Praxis allerdings als durchaus handhabbar zeigen.
Ihr Ansprechpartner in Dubai
Uwe Hohmann (Dipl. BW (FH))
Treuhand Südlicher Oberrhein/
Trust ME Accounting & Controlling
Dubai Investments Park 2, offices G13 & G14
Dubai, VAE
Telefon: +971 4 8 84 13 29
email: [email protected]
Ihr Ansprechpartner in Deutschland
Christian Winterhalter (StB, RA, FA StR)
Treuhand Südlicher Oberrhein/
Trust ME Accounting & Controlling
Basler Gässle 4
79423 Heitersheim, Germany
Telefon: +49 7634 51 14 0
email: [email protected]