Newsletter November 2013

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Newsletter November 2013
Newsletter November 2013
Strategische Ausrichtung
Professionalität
Prozess-Optimierung
Aktuelle Informationen
INTERNATIONAL ASSIGNMENT CONSULTING
Vorwort
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich freue ich mich, Ihnen heute wieder eine neue umfassende Ausgabe unseres Newsletters,
November 2013, rund um das Thema „Internationales Personalmanagement – Mitarbeitereinsätze
weltweit“ zusenden zu können.
Entdecken Sie unter anderem die Neuigkeiten aus dem Steuer-, Sozialversicherungs- und Aufenthaltsrecht.
Herzlich willkommen heißen wir zwei neue Mitarbeiter/innen. Wir verstärken uns in den Bereichen
Marketing & Vertrieb und Sozialversicherungsrecht.
Des Weiteren möchten wir Sie schon jetzt herzlich zu unseren Veranstaltungen im Januar 2014
einladen. Mehr Informationen finden Sie hierzu auf den Seiten 15 bis 17.
Dieser Newsletter-Service ist für unsere Kunden und Interessenten gratis. Copyright 11/2013
Nachdruck, auch auszugsweise, verboten.
Bei Fragen und Anregungen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Kai Mütze
Geschäftsführer
Die nachfolgenden Informationen sind lediglich allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson, juristischen Person oder Gesellschaft ausgerichtet.
Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der
jeweiligen Situation.
Ausschließlich erbringen wir unsere Leistungen vorbehaltlich der Prüfung der Zulässigkeit unter Unabhängigkeitsgesichtspunkten nur im Einzelfall. Sämtliche Angaben erfolgen daher ohne jegliche Gewähr.
Die IAC Unternehmensberatung GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner
anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche
Beratung einzuholen.
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Inhalt
Inhalt:
Steuerrecht
Thailand – Besteuerung technischer Dienstleistungen ..................................................................... 4
Sozialversicherungsrecht
Sozialversicherungsabkommen zwischen Schweden und Südkorea wurde gezeichnet ................. 6
Sozialversicherungsrechengrößen für das Jahr 2014 ....................................................................... 7
Aufenthaltsrecht
USA – Veränderungen im Verfahren zur Terminvereinbarung in den amerikanischen
Auslandsvertretungen in Deutschland ............................................................................................... 8
Deutschland – Keine Einschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit für Bulgaren und Rumänen ab
dem 01. Januar 2014 ......................................................................................................................... 8
Singapur – Implementierung eines neuen Gesetzes zur Arbeitsmarktregulierung ........................... 9
Australien – Einführung einer Arbeitsmarktprüfung ......................................................................... 10
Mexiko – Keine Mitteilung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mehr erforderlich ........ 10
IAC intern
Willkommen im Team ...................................................................................................................... 11
Unser Kooperationspartner: Deutsche Fernschule e.V. .......................................................... 13
Sonstiges
USA – Steuerbehörde warnt vor Telefonbetrügern ......................................................................... 14
Termine und Veranstaltungen
2-tägiger Basis Workshop Auslandsentsendung am 21.+ 22.01.2014 ........................................... 15
Crashkurs Sozialversicherungs- und Steuerrecht bei internationalen ............................................ 16
Mitarbeitereinsätzen am 23.01.2014 ............................................................................................... 16
Visum und Aufenthaltserlaubnis – Grundlagen für einen legalen Aufenthalt .................................. 17
Ihrer Mitarbeiter im Ausland am 30.01.2014 ................................................................................... 17
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Steuerrecht
Steuerrecht
Thailand – Besteuerung technischer Dienstleistungen
Urteil des Supreme Court zur Abgrenzung von Lizenzgebühren und Unternehmensgewinnen bei technischen Dienstleistungen mit großer Bedeutung auch für ausländische Unternehmen
Der thailändische Supreme Court hat mit seiner Entscheidung 13993/2555 ein Urteil gefällt, welches auch für ausländische Unternehmen von großer Bedeutung ist. Im Rechtsstreit Thai Tank
Terminal Co. Ltd. vs. Thai Revenue Department (2012) ging es um Entgelte, die für empfangene
Beratungsleitungen an einen Dienstleister im Ausland gezahlt wurden und die sich daraus ergebende Quellensteuerabzugspflicht.
Sachverhalt
Die Expertise des niederländischen Unternehmens Pack Tank International BV im Bereich Hafenlogistik wurde von der Klägerin in Anspruch genommen und in einem Beratungsvertrag festgehalten. Dabei wurden zwei unterschiedliche Vereinbarungen getroffen: Ein Intellectual Property License Agreement und ein Offshore Service Agreement. Letzteres beinhaltete sowohl Dienstleistungen
und Assistenz in verschiedenen Bereichen (z. B. Finanzmanagement, HR, Beschaffungswesen,
Lagerlogistik, Sicherheitsmanagement) als auch eine allgemeine betriebliche Beratung. Hierfür
wurden eine leistungsunabhängige monatliche Fixgebühr sowie eine variable Gebühr vereinbart.
Von der Vergütung im Rahmen des Intellectual Property License Agreement führte die Klägerin
Quellensteuer in Höhe von 15 % ab, da hier von Lizenzgebühren im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) ausgegangen wurde. Für die Leistungen aufgrund des Offshore Service
Agreement hingegen wurde keine Quellensteuer entrichtet. Diese Leistungen wurden außerhalb
Thailands erbracht, ohne dass der niederländische Dienstleistungserbringer ein unmittelbares Geschäft in Thailand betreibt.
Am 30. Mai 2001 wurde die Klägerin mittels Steuerbescheid und unter Berufung auf Art. 70 des
thailändischen Revenue Code aufgefordert, für die geleisteten Vergütungen im Rahmen des
Offshore Service Agreement (feste Monatspauschale) rückwirkend die Körperschaftssteuer zu
entrichten. Hiergegen setzte sie sich zur Wehr, da nach ihrer Auffassung die Leistungen aus dem
Offshore Service Agreement aufgrund des einschlägigen DBA nicht der thailändischen Steuerpflicht unterliegen und somit auch kein Quellensteuerabzug geltend zu machen wäre.
Entscheidungen des Berufungsgerichts und des Supreme Court
Während sich das Berufungsgericht zunächst der Einschätzung der beklagten Finanzbehörde anschloss und die feste Teilvergütung aus dem Offshore Service Agreement als Lizenzgebühr (und
somit nicht als allgemeines Beratungshonorar) einstufte, setzte sich die Klägerin schließlich vor
dem thailändischen Supreme Court durch.
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Steuerrecht
Dieser urteilte, dass (technische) Beratungsleistungen nur dann unter den Art. 12 des DBA gefasst
werden können, wenn hierdurch exklusives Wissen und Know-How genutzt wird, welches ausschließlich dem Rechtsinhaber zugeordnet ist. Es wird also eine deutliche Abgrenzung zu allgemeinen Beratungsleistungen getroffen, auch wenn diese technischer Natur sind. Nach Auffassung
des Gerichts war als Leistungsgegenstand des Offshore Service Agreement nicht der Gebrauch
oder das Gebrauchsrecht eines Patents, eines Markenrechts oder eines Technologietransfers anzusehen, sondern vielmehr allgemeine, branchenübliche Dienstleistungen, die von einem unabhängigen Servicedienstleister bereitgestellt wurden. Demnach sei die Vergütung, die die Klägerin
dem ausländischen Dienstleister zahlte, als Unternehmensgewinn nach Art. 7 DBA Thailand - Niederlande, nicht aber als Lizenzgebühr nach Art. 12 zu betrachten. Dies bezieht sich nach Auffassung des Gerichts sowohl auf die fest vereinbarte Monatspauschale als auch auf den variablen
Anteil.
Die Vergütung für eine solche Beratung erfolgte demnach in Gestalt eines Beratungshonorars
(service fee), welches als Unternehmensgewinn zu betrachten sei. Aufgrund der Leistungserbringung außerhalb Thailands unterliege dieses somit keiner Quellensteuer. Maßgeblich für die Begründung waren u. a. die Tatsache, dass im Vertrag keine Vertraulichkeitsklausel vereinbart worden war sowie die Auffassung, dass durch die Beratung kein finales Wissen weitergegeben worden sei, welches sich ohne Modifikationen praktisch nutzen ließe.
Fazit
Mit seiner Entscheidung hat der Supreme Court die Kriterien für die Definition von Lizenzgebühren
weiter spezifiziert und nähert sich hiermit einer international geläufigen Interpretation an. Jedoch
kann der Fokus des Gerichts auf die Vereinbarung einer Vertraulichkeitsklausel durchaus die Gefahr mit sich bringen, dass dies in künftigen ähnlich gelagerten Fällen als alleiniger Indikator für
das Vorliegen von Lizenzgebühren gewertet werden könnte.
Die Abgrenzung von Lizenzgebühren und Unternehmensgewinnen bleibt somit weiterhin
strittig und sollte bei der Erbringung technischer oder technisch-beratender Dienstleistungen unbedingt genau geprüft werden, um diesbezügliche Steuerrisiken zu vermeiden.
Haben Sie Fragen rund um die Themen Sozialversicherungs- oder Steuerrecht?
Herr Mütze beantwortet Sie gern.
Kontaktieren Sie ihn unter Tel. Nr.: 05692 997720-0 oder
per E-Mail: [email protected]
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Sozialversicherungsrecht
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Sozialversicherungsabkommen zwischen Schweden und Südkorea wurde gezeichnet
Am 09. September 2013 wurde das bilaterale Sozialversicherungsabkommen zwischen Schweden
und Südkorea gezeichnet. Wann genau das Sozialversicherungsabkommen in Kraft tritt, ist zurzeit
noch nicht bekannt.
Die folgenden Zweige/Leistungen sind in dem Sozialversicherungsabkommen geregelt:

Schweden:
o Sickness compensation und activity compensation
o Income based old age pensions, guaranteed pensions und survivor’s pension
o Surviving children’s allowance

Südkorea:
o National pension legislation
Unter bestimmten Voraussetzungen können entsandte Arbeitnehmer für 24 Monate im heimatlichen Sozialversicherungssystem verbleiben. Als Nachweis hierfür erhalten die Entsandten eine
Entsendebescheinigung (Certificate of Coverage). Eine Verlängerung um weitere 36 Monate ist
nur mit dem Einverständnis der schwedischen und südkoreanischen Behörden möglich.
Beiträge aus einem Land werden, sofern notwendig, in dem anderen Land angerechnet, um eventuelle Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen.
Unternehmen, die Auslandseinsätze zwischen Schweden und Südkorea haben, sollten daher nun
prüfen, wie in diesen Fällen das bilaterale Sozialversicherungsabkommen greifen wird und was
dies in der Zukunft für Auswirkungen (z. B. Personalkosten) hat. Sobald das Sozialversicherungsabkommen in Kraft tritt, müssen die Unternehmen ggf. Antragstellungen vornehmen, um die notwendigen Entsendebescheinigungen zu erhalten.
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Sozialversicherungsrecht
Sozialversicherungsrechengrößen für das Jahr 2014
Am 16. Oktober 2013 hat das Bundeskabinett die neue Verordnung über die Rechengrößen der
Sozialversicherung 2014 beschlossen. Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung bedeutend ist, erhöht sich 2014 wie folgt:
West
Ost
2013
2.695 EUR/Monat
2.275 EUR/Monat
2014
2.765 EUR/Monat
2.345 EUR/Monat
Beitragsbemessungsgrenzen und Jahresarbeitsentgeltgrenze
Renten- und Arbeitslosenversicherung
In der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung steigen 2014 die Beitragsbemessungsgrenzen jeweils für West und Ost folgendermaßen:
West
Ost
2013
5.800 EUR/Monat
69.600 EUR/Jahr
4.900 EUR/Monat
58.800 EUR/Jahr
2014
5.950 EUR/Monat
71.400 EUR/Jahr
5.000 EUR/Monat
60.000 EUR/Jahr
Knappschaftliche Rentenversicherung
West
2014
7.300 EUR/Monat
Ost
87.600 EUR/Jahr
6.150 EUR/Monat
73.800 EUR/Jahr
Kranken- und Pflegeversicherung
In der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung steigen 2014 die Jahresarbeitsentgeltgrenze und Beitragsbemessungsgrenze folgendermaßen:
2013
2014
Jahresarbeitsentgeltgrenze
Beitragsbemessungsgrenze
4.350 EUR/Monat
3937,50 EUR/Monat
52.200 EUR/Jahr
47.250 EUR/Jahr
4.462,50 EUR/Monat
4.050 EUR/Monat
53.550 EUR/Jahr
48.600 EUR/Jahr
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Aufenthaltsrecht
Aufenthaltsrecht
USA – Veränderungen im Verfahren zur Terminvereinbarung in den amerikanischen Auslandsvertretungen in Deutschland
Einführung eines neuen Verfahrens zur Terminvereinbarung ab Dezember 2013 und einer
Übergangsregelung für die Zwischenzeit
Bereits seit Mitte Oktober wenden die amerikanischen Auslandsvertretungen in Deutschland ein
verändertes Verfahren zur Vereinbarung von Terminen für die Beantragung von Nichteinwanderungsvisa an. Termine können derzeit nur über folgende Telefonnummer vereinbart werden:
09131-772-2270. Für die Reservierung oder Änderung eines Termins benötigt man momentan
eine Kreditkarte, welche für die Zahlung der Gebühr von pauschal 15 Euro pro Antragsteller verwendet wird. Ausgenommen von der Gebühr sind lediglich einige Services im Bereich der Antragsstellung von Familien. Dieses Verfahren stellt laut Information der US-Auslandsvertretungen
lediglich eine Übergangsregelung dar.
Mitte Dezember wird voraussichtlich ein einfacheres und kostengünstigeres Verfahren zur Terminvergabe eingeführt. Aufgrund der Einführung des neuen Verfahrens werden im Januar 2014 nur
begrenzt Termine für die Visabeantragung zur Verfügung stehen, diese werden aufgestockt, sobald das neue Verfahren erfolgreich implementiert wurde.
Wir werden die Lage weiter beobachten und Sie auf dem Laufenden halten.
Deutschland – Keine Einschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit für Bulgaren und Rumänen ab dem 01. Januar 2014
Bulgarische und rumänische Staatsangehörige benötigen ab Januar 2014 keine Arbeitsgenehmigung-EU mehr
Die Zahl der in Deutschland beschäftigten rumänischen und bulgarischen Staatsbürger ist deutlich
gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahr hat die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der
Bundesagentur für Arbeit deutlich mehr Arbeitsgenehmigungen-EU für rumänische und bulgarische Staatsbürger ausgestellt: 2013 waren es bislang nach Informationen der ZAV 49.288 Genehmigungen, während es 2012 nur 43.882 waren. Die Arbeitskräfte aus Bulgarien und Rumänien
sind in der Regel im Baugewerbe oder in der Gastronomie tätig.
Die Arbeitsgenehmigungen-EU werden nur noch bis zum 31. Dezember 2013 ausgestellt, ab diesem Datum tritt die Übergangsregelung zur Arbeitnehmerfreizügigkeit außer Kraft. Arbeitnehmer
aus den beiden Staaten genießen ab dem 01. Januar 2014 die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit und
können damit ohne Genehmigung einer Beschäftigung in Deutschland nachgehen. Bitte beachten
Sie, dass die Übergangsregelungen für kroatische Staatsbürger weiterhin gelten und für eine Arbeitsaufnahme ggf. eine Arbeitsgenehmigung-EU beantragt werden muss.
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Aufenthaltsrecht
Singapur – Implementierung eines neuen Gesetzes zur Arbeitsmarktregulierung
Ministry of Manpower will durch den „Fair Consideration Framework” den Arbeitsmarkt für
singapurische Arbeitskräfte fair gestalten
Das singapurische Ministry of Manpower hat ein neues Gesetz angekündigt, den so genannten
„Fair Consideration Framework“ (FCF), welcher sicherstellen soll, dass Arbeitgeber hochqualifizierte singapurische Arbeitskräfte bei Stellenausschreibungen berücksichtigen. Dadurch soll eine diskriminierende Beschäftigungspraxis vermieden werden.
Das neue Gesetz wird ab dem 01. August 2014 in Kraft treten. Arbeitgeber, die künftig einen Antrag auf Erteilung eines Employment Passes (EP) stellen, müssen vorher die Stelle öffentlich ausschreiben. Die Stellenausschreibung ist auf Internetportalen der Singapore Workforce Development Agency (WDA) vorzunehmen. Singapurische Staatsbürger müssen sich mindestens 14 Tage
auf die Stellen bewerben können. Bei Antragstellung für einen EP muss die Identifikationsnummer
der Stellenausschreibung vom WDA angegeben werden. Diese Anforderung gilt nicht für EP Verlängerungsanträge, S Passes oder Arbeitsgenehmigungen. Weiter sind Firmen mit weniger als 25
Angestellten oder Positionen mit einem Gehalt von mind. 12.000 SD (ca. 7.100 EUR) von der Stellenausschreibung ausgenommen.
Besteht der Verdacht, dass Unternehmen einer diskriminierenden Beschäftigungspraxis nachgehen, können die Behörden hier eine Prüfung vornehmen. Sollte sich der Verdacht bestätigen,
muss das Unternehmen mit Sanktionen rechnen, wie beispielsweise den Verlust oder die Einschränkung einreiserechtlicher Privilegien.
Neben der Einführung des FCF werden auch die Gehaltsanforderungen für die Erteilung eines
Employment Passes erhöht. Ab dem 01. Januar 2014 steigt das Mindestgehalt von 3.000 SD auf
3.300 SD (ca. 1.966 EUR). Das neue Mindestgehalt ist maßgebend für Hochschulabsolventen,
d.h. es wird erwartet, dass das Gehalt entsprechend der Berufserfahrung angepasst wird und somit den Qualifikationen des Mitarbeiters entspricht.
Für derzeitige Inhaber eines EP bestehen folgende Übergangsregelungen: Verliert der EP vor dem
01. Januar 2014 seine Gültigkeit, so kann eine Verlängerung nach den alten Regelungen erteilt
werden. Wenn ein EP zwischen dem 01. Januar und dem 30. Juni 2014 erneuert werden muss, so
kann der EP erneut für ein weiteres Jahr nach den bestehenden Kriterien ausgestellt werden. Alle
Anträge nach dem 30. Juni müssen die neuen Kriterien berücksichtigen.
Wir empfehlen Ihnen, die neuen Regelungen künftig in Ihrer Beschäftigungspraxis zu berücksichtigen. Insbesondere sollten Richtlinien zur Personalentwicklung und zum Recruitment überprüft
werden. Weiter sollte der zusätzliche Aufwand für die Stellenausschreibung bei der Stellenbesetzung in Singapur eingeplant und die neuen Gehaltsanforderungen in der Entgeltfindung berücksichtigt werden.
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Aufenthaltsrecht
Australien – Einführung einer Arbeitsmarktprüfung
Ab dem 23. November 2013 sind Arbeitsmarktprüfungen für die Beantragung von 457-Visa
zwingend vorgeschrieben
Hinsichtlich der Visa in der Subclass 457 wird eine weitere Anforderung an die Antragstellung eingeführt. Ab dem 23. November ist es erforderlich, dass Unternehmen, die Inhaber einer „Standard
Business Sponsorship (SBS)“ sind, vor der Nominierung des Antragstellers („nomination application“) eine Arbeitsmarktprüfung durchführen. Das bedeutet, dass die Unternehmen nachweisen
müssen, dass sie auf dem australischen Arbeitsmarkt nach geeigneten und qualifizierten Fachkräften gesucht haben. Dafür muss die Ausschreibung der zu besetzenden oder einer vergleichbaren
Position vorgelegt werden. Die Rekrutierungsbemühungen des Unternehmens sollten sich dabei
sowohl auf australische Staatsbürger als auch auf Personen mit einer Niederlassungserlaubnis für
Australien (permanent residents) beziehen.
Das Department of Immigration and Border Protection hat bisher keine weiteren Vorgaben bzgl.
der Anforderungen an die Stellenausschreibung veröffentlicht. Zum jetzigen Zeitpunkt ist daher
davon auszugehen, dass Veröffentlichungen in Zeitungen oder auf Jobbörsen im Internet ausreichend sind. Es wird empfohlen, bei der Stellenausschreibung genauso vorzugehen, wie das Unternehmen üblicherweise Personal rekrutiert.
Möglichkeiten für die Befreiung von dieser Anforderung gibt es nur wenige. So sind beispielsweise
die Arbeitsmarktprüfungen nicht vorzuweisen, wenn Australien ohne die Beantragung seinen internationalen Handelsverpflichtungen nicht nachkommen könnte oder wenn eine schwere Katastrophe in Australien den Einsatz von ausländischen Fachkräften erfordert.
Mexiko – Keine Mitteilung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
mehr erforderlich
Unternehmen, die ausländische Arbeitnehmer beschäftigen, waren bis vor kurzem dazu verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses des ausländischen Mitarbeiters oder auch Entsandten eine entsprechende Mitteilung an die mexikanische Einwanderungsbehörde (Instituto Nacional
de Migración) vorzunehmen. Diese Mitteilungen werden von der Einwanderungsbehörde künftig
nicht mehr entgegen genommen. Es wird den Unternehmen dennoch empfohlen, diese Informationen sorgfältig zu dokumentieren, da diese Daten nach der Einführung einer Registrierungsdatenbank im Jahr 2014 benötigt werden.
Sie haben Fragen zum Aufenthaltsrecht eines Landes, in das Sie im Rahmen einer Entsendung oder einer Auftragsabwicklung Mitarbeiter schicken wollen? Sie brauchen Unterstützung bei der Abwicklung von Arbeitsvisa? Wenn Sie Näheres zu unseren Serviceleistungen erfahren wollen oder sich ein unverbindliches Angebot zu einem konkreten Fall wünschen, freuen wir uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.
Sie erreichen unser Visa-Team unter Tel.: 05692 997720-0 oder per E-Mail: [email protected]
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IAC intern
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Willkommen im Team
Hallo,
mein Name ist Raphaela Keutgen, ich bin 25 Jahre alt und komme aus Dormagen (Nähe Düsseldorf).
Bis zum 30. September 2013 war ich bei einer großen Krankenkasse als kommissarische Teamleiterin im Bereich Datenprüfung-Apotheken/Ärzte beschäftigt. Dort betreute ich ein Team von 24
Personen.
Nach Beendigung meiner Ausbildung zur Sozialversicherungsfachangestellten im Jahre 2011 war
ich allerdings erst 1,5 Jahre im Bereich Marketing/Außendienst tätig.
Zum 01. Oktober 2013 habe ich dann zur IAC Unternehmensberatung GmbH gewechselt und bin
dort als Junior Consultant im Bereich Sozialversicherung tätig.
Weiterhin studiere ich seit März 2013 an einer Fachschule in dem Studiengang „BetriebswirtschaftFachrichtung Finanzdienstleistungen“.
In meiner Freizeit wird eigentlich viel für die Uni getan - zum Glück bleibt aber immer noch Zeit für
sportliche Aktivitäten, Freunde und Familie.
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IAC intern
Hallo,
mein Name ist Jens Kluth, ich bin 26 Jahre alt und komme aus Dormagen (Nähe Düsseldorf).
Zuletzt habe ich bei einer großen Krankenkasse gearbeitet, wo ich im Sommer 2010 meine Ausbildung zum Sozialversicherungsangestellten abgeschlossen habe. Dort habe ich lange Zeit im Außendienst gearbeitet und habe dort Privat- und Firmenkunden betreut.
Seit dem 01. Oktober 2013 bin ich Mitarbeiter der IAC Unternehmensberatung GmbH als Assistent
der Geschäftsführung mit dem Schwerpunkt Marketing & Vertrieb.
Nebenbei befinde ich mich seit dem 01. Februar 2013 in einem Studiengang zum staatl. geprüften
Betriebswirt Fachrichtung Finanzdienstleistung.
Zu meinen Hobbys zählt der FC Bayern München, Essen, Reisen, Sauna, Schwimmen und Joggen (und nebenbei wird dann noch für die Uni gelernt).
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Sonstiges
Sonstiges
USA – Steuerbehörde warnt vor Telefonbetrügern
Auch Ausländer sind von dem ausgeklügelten Telefonschwindel betroffen und werden daher zu Vorsicht und erhöhter Wachsamkeit aufgerufen
Die US-Steuerbehörde Internal Revenue Service (IRS) hat Ende Oktober eine Warnung veröffentlicht, die auch ausländische Arbeitnehmer und Expatriates in den USA betrifft. IRS hat festgestellt,
dass Betrüger landesweit mit vielfältigen und gewieften Tricks ihre Opfer unter Druck setzen und
um Geld betrügen.
Bei Anrufen geben sich die Betrüger als Beamte des IRS aus. Dabei können sie den Opfern meist
auch die letzten Ziffern ihrer Social Security Number nennen. Auf dem Telefondisplay der Opfer
wird dabei die gebührenfreie Telefonnummer der Steuerbehörde angezeigt. Durch diese und weitere Tricks versuchen die Betrüger den Opfern einzureden, dass sie Steuerschulden beim IRS
haben. Diese Schulden werden direkt eingefordert und eine Kreditkartennummer oder Bankverbindung verlangt. Sollten die Opfer auf diese Aufforderungen nicht eingehen, werden sie direkt von
den Betrügern bedrängt und unter Druck gesetzt. Dabei wird dem Opfer häufig mit Abschiebung,
Verlust des Führerscheins oder Haft gedroht. In einigen Fällen folgte nach dem Telefonat ein weiterer Anruf, bei dem sich der Anrufer als Polizist oder Mitarbeiter des Department of Motor
Vehicles ausgegeben hat, um so das Opfer weiter unter Druck zu setzen.
In der veröffentlichten Warnung stellt die US-Steuerbehörde klar, dass sie selbst nur schriftlich
(über U.S. Mail) in Kontakt mit den Steuerzahlern trete. Über elektronische und telefonische Kommunikation werden grundsätzlich keine Daten von den Steuerzahlern abgefragt. IRS warnt davor,
am Telefon sensible Daten, wie beispielsweise die Social Security Number, Kreditkartennummern
oder Bankverbindungen preiszugeben.
Ausländern wird empfohlen, jederzeit gegenüber Betrügern wachsam zu sein. Auch im aufenthaltsrechtlichen Bereich werden verstärkt Betrügereien festgestellt, diese beziehen sich z. B. auf die
Diversity Visa Lottery.
Die Warnung des IRS informiert Betroffene über notwendige Informationen und Ansprechpartner.
Die Warnung finden Sie unter folgendem Link: http://www.irs.gov/uac/Newsroom/IRS-Warns-ofPervasive-Telephone-Scam
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Termine und Veranstaltungen
2-tägiger Basis Workshop Auslandsentsendung am 21.+ 22.01.2014
Grundlagen für einen erfolgreichen Mitarbeitereinsatz im Ausland
Die Entsendung von Mitarbeitern im Ausland erfordert eine intensive und sorgfältige Vorbereitung
durch die Personalabteilung und die Entgeltabrechnung. Um den erhöhten Fürsorgepflichten
nachzukommen und einen rechtssicheren Einsatz zu gewährleisten, sind steuer- und sozialversicherungsrechtliche Grundlagen ebenso ein Muss wie die richtige Gestaltung des Entsendevertrags
oder die Berücksichtigung des jeweiligen Aufenthaltsrechts. Auch kulturelle Aspekte stellen einen
nicht zu unterschätzenden Erfolgsfaktor für einen Auslandseinsatz dar und sollten im Rahmen der
Vorbereitung unbedingt Berücksichtigung finden.
Dieser praxisorientierte Workshop vermittelt die grundlegenden Kenntnisse für eine erfolgreiche
Entsendung von Mitarbeitern und hilft Ihnen, die Regelfälle der Auslandsentsendung beurteilen
und rechtssicher abwickeln zu können.
Inhalte:







Wichtige Begriffsbestimmungen (z. B. „Expatriate“ / „Impatriate“, Grundsätze zur Entsendung,
Definition verschiedener Entsendeformen)
Fürsorgepflichten und Haftungsrisiken erkennen
Einführung in aufenthaltsrechtliche Bestimmungen
Wesentliche Bestandteile einer Entsenderichtlinie
Grundsätze zur Vertragsgestaltung
Basiswissen Sozialversicherungs- und Steuerrecht
Interkulturelle Kompetenz bei Auslandseinsätzen
Zielgruppe: Mitarbeiter/innen der Personalabteilung und Entgeltabrechnung, die geringe oder keine Grundkenntnisse und Vorerfahrungen in Bezug auf Auslandsentsendungen haben.
Veranstaltungsort:
Schlosshotel Kassel-Bad Wilhelmshöhe
Schlosspark 8
34131 Kassel
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!
Weitere Informationen und das Anmeldeformular finden Sie auf unserer Homepage unter
der Rubrik Termine.
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Eine intensive Vorbereitung von Mitarbeitereinsätzen ins Ausland stellt eine besondere Herausforderung für Mitarbeiter/innen der Personalabteilung und Entgeltabrechnung dar. Gerade für Mitarbeiter, die sich erstmals in diesem Themenbereich bewegen, ist eine Vermittlung der gesetzlichen
Grundlagen besonders wichtig. In diesem Crashkurs führen wir Sie in die Grundbegriffe und konzepte des Sozialversicherungs- und Steuerrechts ein. Dieses Basiswissen ist für eine rechtssichere Beurteilung der Auslandseinsätze von enormer Relevanz, um den besonderen Fürsorgepflichten nachkommen und den erhöhten Haftungsrisiken entgegen wirken zu können.
Inhalte:
Sozialversicherungsrecht Steuerrecht
Steuerrecht
Ausstrahlung/Einstrahlung
Entsendungen innerhalb EU/EWR
Bilaterale Sozialversicherungsabkommen
Entsendungen ins vertragslose Ausland
Alternative Absicherungsformen in der SV
Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht/
Wohnsitzproblematik
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Betriebsstätte?
183-Tage-Regelung
Auslandstätigkeitserlass
Wirtschaftlicher Arbeitgeber nach DBA
Rückfallklausel?
Zielgruppe: Mitarbeiter/innen der Personalabteilung und Entgeltabrechnung, die geringe oder keine Grundkenntnisse und Vorerfahrungen in Bezug auf die Themen Sozialversicherung und Steuerrecht bei Auslandsentsendungen haben.
Veranstaltungsort:
Schlosshotel Kassel-Bad Wilhelmshöhe
Schlosspark 8
34131 Kassel
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INTERNATIONAL ASSIGNMENT
CONSULTING
Winkelweg 6
34466 Wolfhagen
Tel.: +49 5692 - 997720-0
Fax: +49 5692 - 997720-19
E-Mail: [email protected]
Internet: www.I-A-C.de
INTERNATIONAL ASSIGNMENT CONSULTING
Termine
Visum und Aufenthaltserlaubnis – Grundlagen für einen legalen Aufenthalt
Ihrer Mitarbeiter im Ausland am 30.01.2014
Für Unternehmen stellen internationale Mitarbeitereinsätze eine besondere Herausforderung dar.
Zu einer intensiven Vorbereitung dieser Einsätze gehört auch die Schaffung einer angemessenen
aufenthaltsrechtlichen Grundlage, um den legalen Aufenthalt der Mitarbeiter sicherzustellen. Hier
stehen nicht zuletzt auch die Personalbereiche in der Verantwortung und haben eine besondere
Fürsorgepflicht zu erfüllen.
Dieser Workshop gibt Ihnen einen praxisnahen Überblick über einreise- und aufenthaltsrechtliche
Grundlagen. Durch konkrete Beispiele zu ausgewählten Zielländern wird Ihnen ein praxisbezogener und ausführlicher Einblick in das Aufenthaltsrecht gewährt.
Inhalte:
Relevanz des Themas: Rechtliche Voraussetzungen und Fürsorgepflichten
Begriffliche Grundlagen des Aufenthaltsrechts
Geschäftsreise vs. Arbeitsaufenthalt
Ausgewählte Länderbeispiele
Erfahrungen aus der Praxis
Aktuelles und rechtliche Entwicklungen
Zielgruppe: Mitarbeiter/innen der Personalabteilung, Fach- und Führungskräfte international tätiger Unternehmen, die administrativ mit dem Einsatz von Mitarbeitern weltweit betraut sind
(z.B. Sekretariatsmitarbeiter, Projektleiter); Vorkenntnisse sind nicht erforderlich.
Veranstaltungsort:
Schlosshotel Kassel-Bad Wilhelmshöhe
Schlosspark 8
34131 Kassel
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!
Weitere Informationen und das Anmeldeformular finden Sie auf unserer Homepage unter
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