MERKBLATT Listen und Verzeichnisse der bauvorlageberechtigten
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MERKBLATT Listen und Verzeichnisse der bauvorlageberechtigten
MERKBLATT Listen und Verzeichnisse der bauvorlageberechtigten Ingenieure und qualifizierten Tragwerksplaner der Ingenieurkammer Sachsen Stand: 2007-01-02 I. Rechtslage 1. Bauvorlageberechtigte Ingenieure In Sachsen müssen Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden gem. § 65 Abs. 1 SächsBO von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist. Bauvorlageberechtigt ist u. a. wer in die von der Ingenieurkammer Sachsen geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist (§65 Abs. 2 SächsBO i. V. m. § 18 SächsIngKG). 2. Qualifizierte Tragwerksplaner Der Standsicherheitsnachweis gem. § 66 Abs. 1 SächsBO i. V. m. § 18 a SächsIngKG muss in Sachsen bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind von einem Bauingenieur oder einem Architekten mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung erstellt sein, der in einer von der Ingenieurkammer Sachsen zu führenden Liste eingetragen ist. 3. Gültigkeit der Listeneintragung In Sachsen ist die Listeneintragung der bauvorlageberechtigten Ingenieure gem. § 18 Abs. 4 SächsIngKG fünf Jahre gültig. Sie wird auf Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn der bauvorlageberechtigte Ingenieur nachweist, dass er innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung als Entwurfsverfasser für die Errichtung oder Änderung von Gebäuden praktisch tätig war oder Fortbildungsveranstaltungen in seiner Fachrichtung besucht hat. Das gleiche gilt auch gem. § 19 Abs. 2 SächsIngKG für die Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieure. Auch die Listeneintragung der qualifizierten Tragwerksplaner ist gem. § 18 a Abs. 4 SächsIngKG fünf Jahre gültig. Sie wird auf Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn der qualifizierte Tragwerksplaner nachweist, dass er in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung Standsicherheitsnachweise für Bauvorhaben nach § 66 Abs. 2 SächsBO bearbeitet oder Fortbildungsveranstaltungen in seiner Fachrichtung besucht hat. Das gleiche gilt auch gem. § 19 Abs. 2a SächsIngKG für die Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen qualifizierten Tragwerksplaner. Die bis zum 30. September 2004 vorgenommenen Eintragungen in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure und ausgestellten Bescheinigungen zur Bauvorlageberechtigung für auswärtige Ingenieure behalten bis zum 30. September 2009 ihre Gültigkeit. Die Sächsische Bauordnung (SächsBO) sowie das Sächsische Ingenieurkammergesetz (SächsIngkG) stehen Ihnen unter www.ing-sn.de/ingkammer/regularien als Download zur Verfügung. II. Voraussetzungen für die Eintragung in die Listen und Verzeichnisse 1. Grundsätze Die Ingenieurkammer Sachsen führt die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure, die Liste der qualifizierten Tragwerksplaner sowie die Verzeichnisse der auswärtigen Ingenieure (vgl. §§ 18, 18 a, 19 SächsIngKG). Die Eintragung in die Listen bzw. Verzeichnisse und deren Fortschreibung nach fünf Jahren erfolgt ausschließlich auf schriftlichen Antrag. Seite 1 von 4 2. Antragsvoraussetzungen Zugangsvoraussetzungen für die Eintragung in die Listen/Verzeichnisse der bauvorlageberechtigten Ingenieure und qualifizierten Tragwerksplaner BAUVORLAGEBERECHTIGUNG formale Voraussetzungen mit dem Antrag einzureichende Unterlagen Recht zur Führung der Berufsbe- - Diplomurkunde und Zeugnis des abgeschlossenen Bauingezeichnung „Ingenieur“ aufgrund nieurstudiums* einer Ausbildung im Bauingeni- - amtliches Führungszeugnis, nicht älter als sechs Monate eurwesen fachliche Voraussetzungen mindestens zwei Jahre Berufser- - geeignete Auswahl kompletter Projekte genehmigungsfahrung als Entwurfsverfasser für pflichtiger Gebäude jeweils mit Bauantrag die Errichtung und Änderung von - alternativ für auswärtige Ingenieure (ohne Wohnsitz oder Gebäuden berufliche Niederlassung in Sachsen): aktuelle gleichwertige Listeneintragung in einem anderen Bundesland QUALIFIZIERTER T RAGWERKSPLANER formale Voraussetzungen mit dem Antrag einzureichende Unterlagen - Recht zur Führung der Berufsbe- - Diplomurkunde und Zeugnis des abgeschlossenen Bauingezeichnung „Ingenieur“ aufgrund nieur-/ Architekturstudiums* oder einer Ausbildung im Bauingeni- - Nachweis der Eintragung in die Architektenliste der Archieurwesen oder tektenkammer eines Bundeslandes - Recht zur Führung der Berufsbe- - amtliches Führungszeugnis, nicht älter als sechs Monate zeichnung „Architekt“ nach dem Sächs. Architektengesetz i. d. F. vom 28.06.2002 fachliche Voraussetzungen mindestens drei Jahre Berufser- - Fachbögen für eine ausreichende Anzahl von Objekten mit fahrung in der Tragwerksplanung jeweils folgenden Angaben und Anlagen: - Angabe der für die Statik des Objektes aufgewendeten Bearbeitungszeit in Monaten - Deckblatt des Prüfberichtes - Deckblatt der Statik und Inhaltsverzeichnis - Vorbemerkung und Positionspläne - alternativ für auswärtige Ingenieure und Architekten (ohne Wohnsitz oder berufl. Niederlassung in Sachsen): aktuelle gleichwertige Listeneintragung in einem anderen Bundesland - Prüfingenieure für Standsicherheit: aktueller Anerkennungsbescheid der Bestellungskörperschaft ist ausreichend Zur besseren Einschätzung, ob Sie für die geforderten 36 Monate Berufserfahrung genügend Fachbögen eingereicht haben, bitten wir Sie, je Objekt die Bearbeitungszeiträume für die Standsicherheitsnachweise plausibel in Monaten zu bewerten und einzutragen. Nutzen Sie bitte auch den unteren Teil, um uns weitere Hinweise für den Nachweis Ihrer 3-jährigen Berufserfahrung zu geben. Aus den eingereichten Unterlagen muss ersichtlich sein, dass Sie der Ersteller des Standsicherheitsnachweises sind. * entfällt bei Antragstellung zur Eintragung in 2. Liste/Verzeichnis Seite 2 von 4 3. Auswärtige Antragsteller Auch Bauingenieure bzw. Architekten aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland, die in Sachsen weder ihren Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung haben, sind bei einer Tätigkeit als bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser bzw. als qualifizierter Tragwerksplaner bei der Ingenieurkammer Sachsen eintragungspflichtig. Sie werden in einem Verzeichnis der auswärtigen Ingenieure geführt und erhalten auf Antrag eine Bescheinigung als bauvorlageberechtigter Ingenieur bzw. qualifizierter Tragwerksplaner. Die Eintragung kann ohne nähere Prüfung erfolgen, wenn bereits eine gleichwertige Eintragung in eine entsprechende Liste eines anderen Bundeslandes vorliegt. Diese ist ausreichend für den Nachweis der fachlichen Voraussetzung. Falls eine solche gleichwertige Listeneintragung nicht vorgelegt werden kann, oder im anderen Bundesland geringere Anforderungen an die Listeneintragung gestellt werden, ist der Nachweis über die Berufserfahrung zur Entwurfsverfassertätigkeit bzw. in der Tragwerksplanung nach den Anforderungen wie für sächsische Bauingenieure bzw. Architekten zu führen. III. Verfahren Der formgebundene Antrag ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Ingenieurkammer Sachsen, Kleine Brüdergasse 5, 01067 Dresden schriftlich einzureichen. Antragsvordrucke sind über die Geschäftsstelle erhältlich oder im Internet unter http://www.ing-sn.de/mitgliedschaft abrufbar. Die Geschäftsstelle prüft die Anträge und Unterlagen auf Vollständigkeit und leitet sie an den Eintragungssausschuss weiter. Die Prüfung der fachlichen Voraussetzungen im Einzelfall erfolgt ausschließlich durch den Eintragungssausschuss, als unabhängiges Gremium der Ingenieurkammer Sachsen. Dieser kann die Vorlage weiterer Unterlagen vom Antragsteller anfordern oder von diesem weitere Auskünfte einholen. Die Entscheidung über die Eintragung in die jeweilige Liste bzw. Verzeichnis oder deren Versagung trifft der Eintragungsausschuss. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses kann der Antragsteller nach Zustellung des Bescheides, mit dem die Entscheidung mitgeteilt wird, Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. IV. Gebühren 1. Grundsätze Für das Verfahren zur Eintragung in die Listen bzw. Verzeichnisse sowie die laufende Arbeit mit diesen Listen werden prinzipiell jeweils gleiche Gebühren erhoben. Für die konkrete Höhe der Gebühr ist allerdings die Reihenfolge der Eintragung von Bedeutung, da auf die Prüfung formaler Voraussetzungen, die bereits bei der ersten Liste geprüft wurden, bei der zweiten Liste verzichtet wird. Prüfingenieure für Standsicherheit werden gebührenfrei auf Antrag in die Liste der qualifizierten Tragwerksplaner eingetragen und geführt. Gebührentabelle für die Verzeichnisse der Bauvorlageberechtigten Ingenieure (BVB) und qualifizierten Tragwerksplaner (qTWP) Eintragungsverfahren Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen - einmalige Zahlung Nicht-Mitglieder und auswärtige Ingenieure bei Verfahren gemäß §19 Abs. 2a Nr. 2 SächsIngKG Auswärtige Ingenieure bei Verfahren gemäß §19 Abs. 2a Nr. 1 SächsIngKG Anhörungen ab der 2. Anhörung für jede weitere Anhörung Listenführung Mitglieder der - jährliche Zahlung Ingenieurkammer Sachsen Nicht-Mitglieder und auswärtige Ingenieure 1. Liste 2. Liste 250,00 EUR 150,00 EUR 425,00 EUR 250,00 EUR 125,00 EUR 70,00 EUR 425,00 EUR 425,00 EUR 45,00 EUR 85,00 EUR 45,00 EUR Seite 3 von 4 M e r k b l 2. Erläuterungen 2.1. Listenführung Mit der Listenführung bzw. der Führung der Verzeichnisse auswärtiger Ingenieure werden von der Ingenieurkammer Sachsen für die eingetragenen Ingenieure öffentlichkeitswirksame, die Akquisition unterstützende sowie qualitätssichernde, dem Verbraucherschutz verpflichtete Leistungen erbracht, wie z.B.: - die öffentliche Listen- bzw. Verzeichnisführung und die damit verbundene Datenaktualisierung inklusive entsprechender Softwarepflege, die Veröffentlichung der Listen bzw. Verzeichnisse im Internet (www.ing-sn.de/experten-online) sowie Zustellung an die Bauverwaltungen in Sachsen, die fortlaufende Information und Beratung sowie Behandlung von Rückfragen gegenüber Bauverwaltungen, privaten und öffentlichen Auftraggebern und das bedarfsgerechte Angebot qualifizierter Weiterbildungsmaßnahmen (www.ingsn.de/veranstaltungen). Für diese Leistungen und die damit verbundenen Aufwendungen werden sowohl für die Listenführung bauvorlageberechtigter Ingenieure als auch der qualifizierten Tragwerksplaner bzw. Führung der entsprechenden Verzeichnisse auswärtiger Ingenieure jährliche Gebühren erhoben. Die Gebühren werden jeweils zu Beginn des Jahres fällig. V. Ansprechpartner Bei Fragen stehen Ihnen als Ansprechpartner in unserer Geschäftsstelle zur Verfügung: Frau Schwibs, Telefon: 0351/4383373, E-Mail: [email protected] Frau Ziegler, Telefon: 0351/4383365, E-Mail: [email protected] Seite 4 von 4