Zeugnisse, Schulabschlüsse und Berechtigungen in

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Zeugnisse, Schulabschlüsse und Berechtigungen in
STADT.
CITY.
VILLE.
BONN.
Bildungsberater
– Allgemeines –
Zeugnisse,
Schulabschlüsse und
Berechtigungen
in
Nordrhein-Westfalen
Bildungsberater
– Allgemeines –
Zeugnisse,
Schulabschlüsse und
Berechtigungen
in
Nordrhein-Westfalen
Bundesstadt Bonn
Schulamt – Bildungsberatungsstelle
Zimmer 4.09 und 4.10
Sankt Augustiner Straße 86
53225 Bonn (Beuel)
 0228 . 77 43 84
 0228 . 77 42 16
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Öffnungszeiten: MO: 14-16 Uhr;
DI und DO: 9-12 Uhr
Zeugnisse, Schulabschlüsse und Berechtigungen in Nordrhein-Westfalen
zusammengestellt vom Schulamt der Bundesstadt Bonn
Zeugnisse in Nordrhein-Westfalen
Schulzeugnisse sind öffentliche Urkunden, die von den öffentlichen Schulen und den privaten,
staatlich genehmigten Schulen (Ersatzschulen) innerhalb ihrer hoheitlichen Befugnisse ausgestellt
werden, um die erbrachten Leistungen ihrer Schülerinnen und Schüler zu dokumentieren.
Die Zeugnisse oder Bescheinigungen über die Schullaufbahn werden
 am Ende des Schuljahres und
 in der Regel am Ende des Schulhalbjahres oder des entsprechenden Ausbildungsabschnittes
den Schülerinnen und Schülern ausgehändigt.
Neben Jahres- und Halbjahreszeugnissen gibt es Abschlusszeugnisse, Abgangszeugnisse und
Überweisungszeugnisse:
 Schulische Bildungsgänge sind meist mehrjährig. Erfüllt eine Schülerin oder ein Schüler nach
Maßgabe der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung am Ende eines Schuljahres die
Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe, wird sie/ er in der Regel in die
nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe versetzt und erhält in diesem Fall ein Jahreszeugnis, das
als Versetzungszeugnis bezeichnet wird.
 Schülerinnen und Schüler, die die Schule verlassen, erhalten
- ein Abschlusszeugnis, wenn nach Erfüllung der Schulpflicht in der Sekundarstufe I oder II ein
Schulabschluss erworben wurde,
- ein Abgangszeugnis, wenn eine Schule nach Erfüllung der Schulpflicht ohne Abschluss
verlassen wird,
- ein Überweisungszeugnis, wenn sie innerhalb einer Schulstufe (z.B. Sekundarstufen I oder II)
die Schule wechseln; auf Überweisungszeugnissen sind erworbene Abschlüsse und
Berechtigungen zu vermerken.
Am Ende der Grundschule (d.h. nach Erfüllung der Schulpflicht in der Primarstufe) wird weder eine
Abschlussprüfung durchgeführt noch ein Abschlusszeugnis erteilt. Die Schülerinnen und Schüler
erhalten jedoch am Ende der Jahrgangsstufe 4 ein Zeugnis, das –sofern die entsprechenden
Leistungen erbracht wurden– eine Versetzung in eine weiterführende Schule der Sekundarstufe I
ausspricht.
Zeugnistermine
Die Termine zur Ausgabe der Jahreszeugnisse und der Halbjahreszeugnisse an Grund-, Haupt-,
Real-, Gesamtschulen, Gymnasien, Förderschulen und Berufskollegs stehen im engen zeitlichen
Zusammenhang mit den Schulferien. Sie werden von der Schulaufsichtsbehörde (siehe: Ministerium
für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen: http://www.schulministerium.nrw.de) für
mehrere Schuljahre im Voraus festgesetzt:
In den Schuljahren 2011/2012 bis 2016/2017 werden die Halbjahreszeugnisse an Hauptschulen,
Realschulen, Gesamtschulen, Gymnasien, Förderschulen und Berufskollegs (mit Ausnahme des
Bildungsgangs Berufsschule) an folgenden Terminen ausgehändigt:
Freitag, 10. Februar 2012 (Grundschulen: 06. Februar bis 10. Februar 2012)
Freitag, 01. Februar 2013 (Grundschulen: 28. Januar bis 01. Februar 2013)
Freitag, 07. Februar 2014 (Grundschulen: 03. Februar bis 07. Februar 2014)
Freitag, 30. Januar 2015 (Grundschulen: 26. Januar bis 30. Januar 2015)
Freitag, 29. Januar 2015 (Grundschulen: 25. Januar bis 29. Januar 2016)
Freitag, 03. Februar 2017 (Grundschulen: 30. Januar bis 03. Februar 2017)
Schulen, die nicht durchgehend die Fünf-Tage-Woche eingeführt haben und planmäßig an dem
jeweiligen Samstag Unterricht hätten, wird seitens der Schulaufsicht empfohlen, diesen
Unterrichtssamstag gegen einen freien Samstag zu tauschen, damit den Schülerinnen und Schülern
nach der Zeugnisausgabe ein freies Wochenende zur Verfügung steht.
Den Berufskollegs ist es freigestellt, den Schülerinnen und Schülern im Bildungsgang Berufsschule
ihre Halbjahreszeugnisse wie bisher am letzten Unterrichtstag im Januar oder zu den vorgenannten
Terminen auszuhändigen.
Zeugnisse, Schulabschlüsse und Berechtigungen in Nordrhein-Westfalen
zusammengestellt vom Schulamt der Bundesstadt Bonn
Jahreszeugnisse werden am letzten Tag vor den Sommerferien ausgehändigt, an Grundschulen im
Laufe der letzten Unterrichtswoche.
Die Zeugnisse für Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt worden sind, werden am vorletzten
Unterrichtstag ausgehändigt oder vorher übersandt; diesen Schülerinnen und Schülern wird die
Teilnahme am Unterricht bis zu den Sommerferien freigestellt.
Schülerinnen und Schüler, die am Ende eines Schuljahres die Schule mit einem Abschluss- oder
Abgangszeugnis verlassen, erhalten ihr Zeugnis
1. innerhalb der letzten zwei Wochen, spätestens jedoch am Ende der letzten Unterrichtswoche vor
Beginn der Sommerferien, wenn sie zuletzt eine allgemein bildende Schule besucht und ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben,
2. innerhalb der letzten drei Wochen, spätestens jedoch am Ende der letzten Unterrichtswoche vor
Beginn der Sommerferien, wenn sie zuletzt eine berufliche Vollzeitschule (Berufskolleg) besucht
haben,
3. am letzten Schultag vor Beginn der Sommerferien, wenn sie das Berufsorientierungsjahr
(ehemals: Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr) oder das Berufsgrundschuljahr besucht haben
(Beide Bildungsgänge werden im Bildungsberater – Teil II –, Kapitel "Bildungsgänge der
Berufskollegs in Bonn" näher erläutert.) oder zuletzt eine allgemein bildende Schule besucht haben
und ihren Bildungsgang im 10. Vollzeitschuljahr in einer Einrichtung nach § 37 Abs. 2 des
Schulgesetzes NRW (> Schulpflichtige mit zehnjähriger Vollzeitschulpflicht, die am Ende des neunten
Vollzeitpflichtschuljahres in ein Berufsausbildungsverhältnis eintreten, erfüllen die Vollzeitschulpflicht im
zehnten Jahr durch den Besuch der Fachklasse der Berufsschule, im Falle des Abbruchs der
Berufsausbildung durch den Besuch eines vollzeitschulischen Bildungsganges der Berufsschule. Die
Schulaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen zulassen, dass Schulpflichtige im zehnten Jahr der
Schulpflicht einen Unterricht in einer schulischen oder außerschulischen Einrichtung besuchen, in der
sie durch besondere Fördermaßnahmen die Allgemeinbildung erweitern können und auf die Aufnahme
einer Berufsausbildung vorbereitet werden.) fortsetzen werden.
Schülerinnen und Schüler, die am Ende eines Schulhalbjahres die Schule mit einem Abschluss- oder
Abgangszeugnis verlassen, erhalten die Zeugnisse und werden von der Schule entlassen in der Zeit
vom 16. bis 31. Januar.
Schülerinnen und Schüler von Gesamtschulen, die in die gymnasiale Oberstufe übergehen, erhalten
bis zum letzten Tag vor den Ferien Unterricht. Sie sind verpflichtet, an diesem Unterricht teilzunehmen.
Weitere Anliegen aus diesem Themengebiet im Bildungsberater –Anhang–:
Apostille, Legalisation, Beglaubigung: Verwendung deutscher Zeugnisse im Ausland
Anerkennung ausländischer/ internationaler Zeugnisse/ Bildungsnachweise
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Schulabschlüsse und Berechtigungen in Nordrhein-Westfalen
In den weiterführenden Schulen Nordrhein-Westfalens können folgende Schulabschlüsse und
Berechtigungen erreicht werden:
Allgemeine
Hochschulreife
(Abitur)
Fachgebundene
Hochschulreife
Fachhochschulreife
Fachhochschulreife (schulischer Teil)
Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife)
mit der Berechtigung zum
Besuch der gymnasialen Oberstufe
Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife)
Hauptschulabschluss nach Klasse 10
Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe
Hauptschulabschluss (nach Klasse 9)
Der "Hauptschulabschluss (nach Klasse 9)" ist der niedrigste, die "Allgemeine
Hochschulreife (Abitur)" der höchste erreichbare Schulabschluss.
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Die vorgenannten Schulabschlüsse sind in folgenden Schulformen (ohne Förderschulen und
Waldorfschulen) erreichbar:
Schulform:
Schulabschluss: Schulstufe:
Hauptschulabschluss
(nach Klasse 9) bzw.
gleichwertiger Abschluss
Hauptschulabschluss
nach Klasse 10 bzw.
gleichwertiger Abschluss
Berechtigung zum Besuch der gymnasialen
Oberstufe
Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife)
Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife) mit der Berechtigung zum Besuch
der gymnasialen Oberstufe
Fachhochschulreife
(schulischer Teil)
HauptRealschule
schule
Sekundarstufe I
GymnaGesamtsium
schule
Sekundarstufen I u. II
Weiterbildungskolleg
---
X
X
X
X
X
 vornehmlich in
der Abendrealschule
X
X
X
X
X
 vornehmlich in
der Abendrealschule
X
 Berufsschule:
– Fachklassen
des dualen
Systems
– Berufsgrundschuljahr
 Berufsfachschule
 vornehmlich in
der Abendrealschule
 Berufsfachschule
 vornehmlich in der
Abendrealschule
… mit der Berechtigung zum Besuch
der gymnasialen
Oberstufe an
einem Berufskolleg
 Höhere Berufsfachschule
 Abendgymnasium
 Kolleg
in
Klasse
10 Typ
B
in
Klasse
10 Typ
B
X
am Ende
der Sekundarstufe I
(Klasse 9)
am Ende
der Einführungsphase der
gymnasialen Oberstufe
X
am Ende
des ersten
Jahres der
Qualifikationsphase
der gymnasialen
Oberstufe
am Ende
des ersten
Jahres der
Qualifikationsphase
der gymnasialen
Oberstufe
Fachhochschulreife
(Fachabitur)
Fachgebundene Hochschulreife
Allgemeine Hochschulreife (Abitur)
Berufskolleg
(Bildungsgang)
Sekundarstufe II
X
Details sind den nachfolgenden Seiten zu entnehmen.
X
 Höhere Berufsfachschule
 Fachoberschule,
Klassen 11 und
12 sowie 12 B
 Fachschule (tw.)
 Fachoberschule,
Klasse 13
 Berufliches Gymnasium
 Fachoberschule,
Klasse 13
 Abendgymnasium
 Kolleg
 Abendgymnasium
 Kolleg
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HA 9
Am Ende der Jahrgangsstufe 9 besteht die Möglichkeit, einen ersten allgemein bildenden
Schulabschluss zu erwerben – den Hauptschulabschluss (nach Klasse 9) – und zwar in
folgenden Schulformen:
Hauptschule, Realschule, Gesamtschule, Gymnasium, Waldorfschule, Förderschule (nur in
einzelnen Schultypen dieser Schulform), Berufskolleg (in einzelnen Bildungsgängen dieser
Schulform) sowie im so genannten 2. Bildungsweg (siehe: Bildungsberater – Teil III –:
Weiterbildungskollegs etc.).
Der Hauptschulabschluss (nach Klasse 9) wird meist zur Aufnahme einer Berufsausbildung
im dualen System genutzt. Darüber hinaus berechtigt er zum Eintritt in bestimmte vollzeitschulische Bildungsgänge des Berufskollegs (z.B. Berufsgrundschuljahr, Berufsfachschule)
und des Weiterbildungskollegs (Abendrealschule). Außerdem ist er eine Voraussetzung für
den späteren Eintritt in bestimmte Fachschulen zum Zwecke der beruflichen Weiterqualifizierung.
Hinweis:
siehe Hinweis unter "Hauptschulabschluss nach Klasse 10"
QE
Besonderheit Gymnasium – Schulzeitverkürzung auf 12 Jahre bis zum Abitur:
Im verkürzten Bildungsgang des Gymnasiums (G 8) wird mit Versetzung am Ende der
Klasse 9 ein dem Hauptschulabschluss (nach Klasse 9) gleichwertiger Abschluss (siehe
Hinweis unter "Hauptschulabschluss nach Klasse 10") und die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe vergeben.
Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums (G 8) erwerben den Mittleren Schulabschluss
(Fachoberschulreife) mit der Versetzung in die Qualifikationsphase am Ende der neuen
Klasse 10 – also am Ende des ersten Jahres der gymnasialen Oberstufe. Hat eine Schülerin
oder ein Schüler die Versetzung am Ende der Einführungsphase knapp nicht erreicht, so
kann auf der Basis reduzierter Anforderungen nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung dennoch der Mittlere Schulabschluss oder ein dem Hauptschulabschluss nach
Klasse 10 gleichwertiger Abschluss zuerkannt werden.
Mit der im verkürzten Bildungsgang des Gymnasiums erworbenen Berechtigung zum Besuch
der gymnasialen Oberstufe kann eine Berufsausbildung im dualen System begonnen
werden; darüber hinaus ist auch ein Wechsel in die Bildungsgänge "Höhere Berufsfachschule", "Fachoberschule, Klassen 11 und 12" und "Berufliches Gymnasium" des
Berufskollegs möglich. Dort können dann am Ende der ersten Jahrgangsstufe der Mittlere
Schulabschluss (Fachoberschulreife) und der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 erworben werden.
In den übrigen Schulformen ist die "Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe"
an die Erfüllung bestimmter Leistungsanforderungen beim Erwerb des "Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife)" gekoppelt.
HA 10
Am Ende der Jahrgangsstufe 10 kann in Nordrhein-Westfalen (NRW) ein erweiterter Hauptschulabschluss erworben werden: der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 (Hintergrundinformation: Bis einschließlich Schuljahr 1979/80 gab es in NRW nur eine 9-jährige Schulpflicht in den Hauptschulen; Schülerinnen und Schüler, die die Hauptschule bis Sommer 1980 erfolgreich abgeschlossen haben,
haben die Hauptschule mit dem Ende der Jahrgangsstufe 9 vollständig durchlaufen und damit den "Hauptschulabschluss" erreicht. Ab dem Schuljahr 1980/81 wurde die Hauptschule um eine Jahrgangsstufe 10 erweitert; erst
seither muss zwischen einem Hauptschulabschluss (nach Klasse 9) und einem Hauptschulabschluss nach
Klasse 10 differenziert werden.). Dies ist in folgenden Schulformen möglich:
Hauptschule (Klasse 10 Typ A), Realschule, Gesamtschule, Gymnasium, Waldorfschule,
Förderschule (nur in einzelnen Schultypen dieser Schulform), Berufskolleg (in einzelnen
Bildungsgängen dieser Schulform) sowie im so genannten 2. Bildungsweg (siehe:
Bildungsberater – Teil III –: Weiterbildungskollegs etc.).
Der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 wird in Nordrhein-Westfalen seit dem Schuljahr
2006/07 in einem Abschlussverfahren vergeben. Details zu diesem Abschlussverfahren
sind in den Erläuterungen zum "Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife)" zu finden.
Zeugnisse, Schulabschlüsse und Berechtigungen in Nordrhein-Westfalen
zusammengestellt vom Schulamt der Bundesstadt Bonn
Der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 wird meist zur Aufnahme einer Berufsausbildung
im dualen System genutzt. Darüber hinaus berechtigt er zum Eintritt in bestimmte vollzeitschulische Bildungsgänge des Berufskollegs (z.B. Berufsgrundschuljahr, Berufsfachschule)
und des Weiterbildungskollegs (Abendrealschule). Außerdem ist er eine Voraussetzung für
den späteren Eintritt in bestimmte Fachschulen zum Zwecke der beruflichen Weiterqualifizierung.
Hinweis:
An der Realschule, am Gymnasium, an der Waldorfschule und in der Klasse 10 der Förderschule mit dem
Förderschwerpunkt "Lernen" können der "Hauptschulabschluss (nach Klasse 9)", an der Realschule, am Gymnasium sowie an der Waldorfschule der "Hauptschulabschluss nach Klasse 10" nicht originär, sondern nur
gleichwertig erworben werden, weil in diesen Schulformen andere Stundentafeln vorgeschrieben sind; der
Lernbereich Arbeitslehre (mit den Fächern Technik, Wirtschaft und Hauswirtschaft) ist beispielsweise dort nicht
vertreten; zusätzlich lassen die Versetzungsbestimmungen der Hauptschule mehr Minderleistungen beim Erwerb
des Hauptschulabschlusses zu als die der Realschule oder des Gymnasiums, so dass unter bestimmten Bedingungen ein Hauptschulabschluss auch bei Nichtversetzung in der Realschule oder dem Gymnasium vergeben
werden kann. Man spricht von einem dem "Hauptschulabschluss (nach Klasse 9) gleichwertigen Abschluss" bzw.
einem dem "Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss".
MA
Der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) kann in folgenden Schulformen erworben werden:
Hauptschule (Klasse 10 Typ B), Realschule, Gesamtschule, Gymnasium, Waldorfschule,
Förderschule (nur in einzelnen Schultypen dieser Schulform), Berufskolleg (in einzelnen
Bildungsgängen dieser Schulform) sowie im so genannten 2. Bildungsweg (siehe:
Bildungsberater – Teil III –: Weiterbildungskollegs etc.).
Der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) und der Hauptschulabschluss nach Klasse
10 werden in Nordrhein-Westfalen seit dem Schuljahr 2006/07 in einem Abschlussverfahren vergeben. Alle Schülerinnen und Schüler der 10. Klassen an Hauptschulen, Realschulen und Gesamtschulen nehmen daran teil. Abendrealschulen und Waldorfschulen
nehmen ebenfalls an dem Verfahren teil. An Förderschulen und Waldorf-Förderschulen
beteiligen sich diejenigen Schülerinnen und Schüler, die zielgleich unterrichtet werden und
die entsprechenden Abschlüsse anstreben. Das Abschlussverfahren setzt sich aus den
schulischen Leistungen in Klasse 10 und einer Prüfung zusammen. Für die schriftliche
Prüfung werden landesweit einheitliche Aufgaben in den Fächern Deutsch, Mathematik und
Englisch gestellt. Die zentral gestellten Aufgaben sorgen für eine größere Transparenz hinsichtlich der gestellten Anforderungen, schaffen eine bessere Vergleichbarkeit der
Leistungen, sorgen für mehr Gerechtigkeit und fördern damit auch die Leistungserziehung in
der Schule.
Für Schülerinnen und Schüler der Gymnasien war das oben beschriebene Abschlussverfahren befristet bis zum Schuljahr 2009/2010 (einschließlich), denn infolge der Schulzeitverkürzung endet die Sekundarstufe I in der Schulform Gymnasium seit dem Schuljahr
2010/2011 bereits mit der Klasse 9. Nach Maßgabe der Verordnung über den Bildungsgang
und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) schreiben die Schülerinnen
und Schüler des G8 stattdessen am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe
landeseinheitlich zentral gestellte Klausuren in den Fächern Deutsch und Mathematik. Diese
Klausuren ersetzen jeweils eine Pflichtklausur und werden wie eine solche gewertet. In ihrem
Anforderungsniveau beziehen sie sich auf den Übergang von der Einführungsphase in die
Qualifikationsphase der Oberstufe, nicht auf den mittleren Bildungsabschluss. Da in den
modernen Fremdsprachen die Möglichkeit gefördert werden soll, eine Klausur durch eine
mündliche Kommunikationsprüfung zu ersetzen, ist zunächst keine zentrale Klausur in den
Fremdsprachen vorgesehen.
Der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) wird meist zur Aufnahme einer Berufsausbildung im dualen System genutzt. Darüber hinaus berechtigt er zum Eintritt in bestimmte
vollzeitschulische Bildungsgänge des Berufskollegs (z.B. einjährige Berufsfachschule,
Höhere Berufsfachschule, Fachoberschule, Klassen 11 und 12) und, sofern noch die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe angestrebt wird, des
Weiterbildungskollegs (Abendrealschule). Außerdem ist er eine Voraussetzung für den
Zeugnisse, Schulabschlüsse und Berechtigungen in Nordrhein-Westfalen
zusammengestellt vom Schulamt der Bundesstadt Bonn
späteren Eintritt in bestimmte Fachschulen zum Zwecke der beruflichen Weiterqualifizierung.
MAQ
Zusätzlich zum Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) wird in den genannten
Schulformen die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erlangt, wenn die
Schülerin oder der Schüler den Leistungsanforderungen in besonderem Maße gerecht wird
und einen bestimmten Notendurchschnitt erreicht. [Achtung: Im Rahmen der Schulzeitverkürzung auf 12 Jahre bis zum Abitur wurde die "Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe" weiter ausdifferenziert; siehe "Schulzeitverkürzung …".]
Der "Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) mit der Berechtigung zum Besuch
der gymnasialen Oberstufe" ist der höchste zu erreichende Schulabschluss der Sekundarstufe I und berechtigt unmittelbar zum Eintritt in solche Bildungsgänge der Sekundarstufe II,
die zu Hochschulzugangsberechtigungen führen, z.B. in gymnasiale Oberstufen der Gesamtschulen und Gymnasien sowie der Berufskollegs (Berufliche Gymnasien – einfach und
doppelt qualifizierend). Er wird außerdem zur Aufnahme einer Berufsausbildung im dualen
System, ggf. mit dem Erwerb von Zusatzqualifikationen, genutzt.
Hinweis:
Der "Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife)" ist mit dem "Realschulabschluss" anderer Bundesländer
vergleichbar; im allgemeinen Sprachgebrauch wird dieser Schulabschluss auch häufig als "Mittlere Reife" bezeichnet.
Schulzeitverkürzung auf 12 Jahre bis zum Abitur
Im Rahmen dieser Schulzeitverkürzung wurde die "Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe" weiter ausdifferenziert:
Kinder, die seit Sommer 2005 in die Klasse 5 eines Gymnasiums aufgenommen werden,
werden im Normalfall das Abitur nicht erst nach neun Jahren, sondern bereits nach acht
Jahren erlangen.
Die Verkürzung der Schulzeit bedeutet aber nicht, dass ein Schuljahr ersatzlos wegfällt; denn
nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz (KMK) ist bis zum Erwerb der Allgemeinen
Hochschulreife ein Gesamtstundenvolumen von mindestens 265 Jahreswochenstunden ab
der Jahrgangsstufe 5 nachzuweisen. Für die Schülerinnen und Schüler, die den 8-jährigen
Bildungsgang bis zum Abitur durchlaufen, wird der Unterricht daher ab Jahrgangsstufe 6
schrittweise ausgeweitet; der Wochenstundenrahmen erhöht sich von 30 bis 33 Stunden in
den unteren Jahrgangsstufen auf durchschnittlich bis zu 36 Stunden in der gymnasialen
Oberstufe. Dadurch sollen Qualitätsverluste verhindert und individuelle Fördermöglichkeiten
verbessert werden.
Weitere Details können den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Sekundarstufe I
und für die gymnasiale Oberstufe entnommen werden, die das Schulministerium unter
folgender Adresse ins Internet eingestellt hat:
http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/APOen/index.html.
Als Folge der Schulzeitverkürzung auf 8 Jahre endet die Sekundarstufe I am Gymnasium bereits nach Klasse 9. Nach der Sekundarstufe I bleibt es bei einer dreijährigen Oberstufe. Die
Klasse 10 wird am Gymnasium (in gleicher Form wie die Klasse 11 an der Gesamtschule)
Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe; die Klassen 11 und 12 bilden die zweijährige
Qualifikationsphase.
Hinweis:
Im G8 wird die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe als Folge fortlaufender Nummerierung "Jahrgangsstufe 10" genannt. Schülerinnen und Schüler, die die Sekundarstufe I in einer Haupt-, Real- oder Gesamtschule bis zur Jahrgangsstufe 10 durchlaufen und dann in die Oberstufe eines Gymnasiums wechseln, werden
dort in die Jahrgangsstufe 10 aufgenommen; dabei handelt es sich jedoch nicht um die Wiederholung der
Jahrgangsstufe 10 (der Sekundarstufe I), sondern um den Neubeginn der gymnasialen Oberstufe in der Einführungsphase.
Fragen und Antworten (FAQ) zur Schulzeitverkürzung in Nordrhein-Westfalen sind auch auf den Internetseiten des Schulministeriums veröffentlicht und zwar unter nachfolgenden Adressen:
http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulsystem/Schulformen/Gymnasium/faq_Gymnasium_SekI/index.html
http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulsystem/Schulformen/Gymnasium/faq_Gymnasium_SII/index.html
Zeugnisse, Schulabschlüsse und Berechtigungen in Nordrhein-Westfalen
zusammengestellt vom Schulamt der Bundesstadt Bonn
MAQ
bzw.
MAQE
Schülerinnen und Schüler der Hauptschule, die am Ende der Klasse 10, Typ B, die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erreicht haben und das Abitur anstreben,
können in die Einführungsphase einer gymnasialen Oberstufe (also in die Jahrgangsstufe
10 eines Gymnasiums oder in die Jahrgangsstufe 11 einer Gesamtschule oder in die Jahrgangsstufe 11 eines Beruflichen Gymnasiums) aufgenommen werden.
Da sie bis zum Ende der Sekundarstufe I in der Regel keinen aufsteigenden Pflichtunterricht
in einer zweiten Fremdsprache im Umfang von vier Jahren erhalten haben, fortlaufende
Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache für den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife
aber vorausgesetzt werden, müssen sie während der gesamten dreijährigen Oberstufe eine
neu einsetzende zweite Fremdsprache durchgehend im Umfang von vier Wochenstunden
belegen. Die Schulzeit bis zum Abitur verkürzt sich für sie daher nicht; es verbleibt bei insgesamt 13 Schuljahren.
Bei Schülerinnen und Schülern, die in die Klasse 5 einer Realschule oder einer
Gesamtschule aufgenommen werden, wird es von ihren Noten und ihrer Leistungsfähigkeit
abhängen und davon, ob sie die Möglichkeit genutzt haben, in der Sekundarstufe I eine
zweite Fremdsprache zu lernen, ob sie die Prüfung zur Allgemeinen Hochschulreife nach
neun oder acht Jahren ablegen können – indem sie die Einführungsphase besuchen oder
direkt in die zweijährige Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe "springen" können.
MAQ
bzw.
MAQE
MAQ
bzw.
MAQQ
MAQ
bzw.
MAQE
Für Schülerinnen und Schüler, die seit Sommer 2011 die Klasse 10 einer Realschule
beenden, wird die "Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe" wie folgt
konkretisiert:
a) Eine Schülerin oder ein Schüler der Realschule erwirbt mit dem Mittleren Schulabschluss
(Fachoberschulreife) die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und setzt
die Schullaufbahn dort in der Einführungsphase fort, wenn ihre oder seine Leistungen
in allen Fächern mindestens befriedigend sind. Ausreichende Leistungen in nicht mehr
als einem der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch müssen durch mindestens gute
Leistungen in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden. Bis zu zwei ausreichende Leistungen und eine weitere ausreichende oder mangelhafte Leistung in der
Gruppe der übrigen Fächer müssen durch jeweils mindestens gute Leistungen in anderen Fächern ausgeglichen werden. Jedes Fach darf nur einmal zum Ausgleich herangezogen werden.
b) Eine Schülerin oder ein Schüler der Realschule oder der Realschule in der Aufbauform
mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe wird durch Beschluss der
Abschlusskonferenz zum Besuch auch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zugelassen, wenn
1. sie oder er bis zum Ende der Klasse 10 am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen hat,
2. die Leistungen die Anforderungen nach Buchstabe a) übertreffen,
3. die Abschlusskonferenz davon überzeugt ist, dass sie oder er auf Grund der gezeigten Leistungen erfolgreich am Unterricht in der Qualifikationsphase teilnehmen
kann.
Für Schülerinnen und Schüler, die seit Sommer 2011 die Klasse 10 einer Gesamtschule
beenden werden, wird die "Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe" wie folgt
konkretisiert:
a) Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule erwirbt mit dem Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe
und setzt die Schullaufbahn dort in der Einführungsphase fort, wenn
1. sie oder er an mindestens drei Erweiterungskursen teilgenommen hat,
2. die Leistungen in den Fächern der Erweiterungskurse und im Fach des
Wahlpflichtunterrichts mindestens befriedigend und im Fach des Grundkurses
mindestens gut sind,
3. die Leistungen in den übrigen Fächern mindestens befriedigend sind.
Bei der Teilnahme an mehr als drei Erweiterungskursen wird die im Fach des vierten
Erweiterungskurses erzielte Leistung wie eine um eine Notenstufe bessere Note im Fach
des Grundkurses gewertet. Die Berechtigung wird auch dann vergeben, wenn die geforderten Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik,
Zeugnisse, Schulabschlüsse und Berechtigungen in Nordrhein-Westfalen
zusammengestellt vom Schulamt der Bundesstadt Bonn
MAQ
bzw.
MAQQ
Fach des Wahlpflichtunterrichts um eine Notenstufe unterschritten werden und diese
Leistung durch eine bessere Note in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird. Bis zu zwei Unterschreitungen um eine Notenstufe und eine weitere
Unterschreitung um bis zu zwei Notenstufen in der Gruppe der übrigen Fächer müssen
durch jeweils mindestens gute Leistungen in anderen Fächern ausgeglichen werden.
Jedes Fach darf nur einmal zum Ausgleich herangezogen werden.
b) Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule mit der Berechtigung zum Besuch der
gymnasialen Oberstufe wird durch Beschluss der Abschlusskonferenz zum Besuch auch
der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zugelassen, wenn
1. sie oder er bis zum Ende der Klasse 10 am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen hat,
2. die Leistungen die Anforderungen nach Buchstabe a) übertreffen,
3. die Abschlusskonferenz davon überzeugt ist, dass sie oder er auf Grund der gezeigten Leistungen erfolgreich am Unterricht in der Qualifikationsphase teilnehmen
kann.
Hochschulzugangsberechtigungen:
FHR_a
FHR_b
Die Fachhochschulreife (schulischer Teil) kann in folgenden Schulformen erworben
werden:
Gesamtschule, Gymnasium, Waldorfschule, Förderschule (nur in einzelnen Schultypen dieser Schulform, sofern diese eine gymnasiale Oberstufe führen), Berufskolleg (in einzelnen
Bildungsgängen dieser Schulform) sowie im so genannten 2. Bildungsweg [siehe:
Bildungsberater – Teil III –: Abendgymnasium, Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife)].
Schülerinnen und Schüler, die die Schule verlassen, erhalten zum Nachweis dieser Qualifikation kein Abschlusszeugnis, sondern ein Abgangszeugnis, denn beim schulischen Teil
der Fachhochschulreife handelt es sich um keinen vollwertigen Abschluss; es fehlt der
fachpraktische Teil. Erst mit dem Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder in einigen Fällen- dem Abschluss eines einjährigen gelenkten Praktikums gemäß der Praktikums-Ausbildungsordnung oder eines halbjährigen integrierten Praktikums wird die -volleFachhochschulreife erworben.
Informationen zum Praktikum können der Broschüre "Das Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife in Nordrhein-Westfalen" entnommen werden, die das Schulministerium
aufgelegt hat; sie ist mit einigen bonnspezifischen Zusatzinformationen im Bildungsberater –
Allgemeines – zu finden.
Die (volle) Fachhochschulreife berechtigt zum Studium an einer Fachhochschule. Häufig
wird mit ihr auch eine Berufsausbildung im dualen System, angestrebt; es gibt gesetzliche
Regelungen, die Hochschulzugangsberechtigten eine Verkürzung der Ausbildungszeit – das
Einverständnis der Betriebe vorausgesetzt – ermöglichen.
Der schulische Teil der Fachhochschulreife wird (in Abhängigkeit zur Schulform, in der er
erworben wurde) nicht immer bundesweit anerkannt; auf die nachfolgenden Erläuterungen
wird verwiesen.
FHR_a
Fachhochschulreife (schulischer Teil) am Ende der Einführungsphase einer gymnasialen Oberstufe:
Schülerinnen und Schülern eines Beruflichen Gymnasiums, die in die Qualifikationsphase
versetzt werden und die gymnasiale Oberstufe verlassen, kann der schulische Teil der Fachhochschulreife am Ende der Einführungsphase zuerkannt werden. Der fachpraktische Teil
der Fachhochschulreife kann durch den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung nachgewiesen werden. Erst nach dem Erwerb der "vollen" Fachhochschulreife (schulisch und fachpraktisch) kann ein Studium an einer Fachhochschule begonnen werden. Der so erworbene Abschluss wird jedoch nur in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Saarland anerkannt.
Zeugnisse, Schulabschlüsse und Berechtigungen in Nordrhein-Westfalen
zusammengestellt vom Schulamt der Bundesstadt Bonn
FHR_b
Fachhochschulreife (schulischer Teil) nach dem ersten Jahr der Qualifikationsphase
einer gymnasialen Oberstufe:
Schülerinnen und Schülern der gymnasialen Oberstufe einer Gesamtschule, eines
Gymnasiums oder eines Beruflichen Gymnasiums, die die gymnasiale Oberstufe vor dem
Abitur nach Abschluss des ersten Jahres der Qualifikationsphase verlassen, können bei entsprechenden Leistungen den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben. Dieser
Teilabschluss wird mit Ausnahme der Länder Bayern und Sachsen gegenseitig anerkannt.
Die "volle" Fachhochschulreife, die zum Studium an einer Fachhochschule berechtigt, wird
zuerkannt, wenn im Anschluss an den schulischen Bildungsgang eine abgeschlossene
Berufsausbildung nachgewiesen oder ein einjähriges gelenktes Praktikum nach der
Praktikums-Ausbildungsordnung absolviert wird.
FHR_b
Fachhochschulreife (schulischer Teil) an einer Waldorfschule (Ersatzschule eigener Art)
Schülerinnen und Schüler der Freien Waldorfschulen, an denen eine von der obersten
Schulaufsichtsbehörde genehmigte Jahrgangsstufe 13 eingerichtet ist, können nach Maßgabe der "Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen" die Allgemeine Hochschulreife erwerben. Dazu legen sie eine externe Abiturprüfung
ab. Bei nicht abgeschlossener oder nicht bestandener Abiturprüfung kann der schulische Teil
der Fachhochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen zuerkannt werden. Die "volle"
Fachhochschulreife wird zuerkannt, wenn im Anschluss an den schulischen Bildungsgang
eine abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen oder ein einjähriges gelenktes
Praktikum nach der Praktikums-Ausbildungsordnung absolviert wird; sie berechtigt zum
Studium an einer Fachhochschule des Landes Nordrhein-Westfalen.
FHR_b
Fachhochschulreife (schulischer Teil) nach Beendigung einer zweijährigen Höheren
Berufsfachschule am Berufskolleg
Für Schülerinnen und Schüler, die eine zweijährige Höhere Berufsfachschule besuchen, erfolgt die Ausbildung gestuft in Vollzeitform; im ersten Jahr der Ausbildung (Klasse 11) vermittelt sie berufliche Kenntnisse (Stufe 1), im zweiten Jahr (Klasse 12) erweiterte berufliche
Kenntnisse (Stufe 2) und den schulischen Teil der Fachhochschulreife. In Verbindung mit
einem einschlägigen halbjährigen (integrierten) Praktikum, einer mindestens zweijährigen
Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder einer mindestens zweijährigen
Berufstätigkeit wird der Erwerb der "vollen" Fachhochschulreife ermöglicht. Diese berechtigt
in Deutschland zu einem Studium an einer Fachhochschule.
FHR
Die (volle) Fachhochschulreife kann in folgenden Schulformen erworben werden:
Berufskolleg (in einzelnen Bildungsgängen dieser Schulform) sowie im so genannten 2. Bildungsweg [siehe: Bildungsberater – Teil III –: Abendgymnasium, Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife)]. Dieser Abschluss berechtigt zum Studium an einer Fachhochschule, ist jedoch nicht immer bundesweit anerkannt.
FGH
Die fachgebundene Hochschulreife kann nur im Bildungsgang der Fachoberschule, Klasse
13, eines Berufskollegs von berufserfahrenen Schülerinnen und Schülern erworben werden
(siehe Bildungsberater - Teil II, Kapitel "Bildungsgänge der Berufskollegs in Bonn", Ziffer
4.2), also nicht in einer allgemein bildenden Schule. Sie wird zuerkannt, wenn die Bedingungen der Prüfung der Allgemeinen Hochschulreife erfüllt sind, jedoch nur unzureichende Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache vorliegen. Die mit diesem Abschluss
verbundenen Studienberechtigungen werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt und auf dem Abschlusszeugnis ausgewiesen. Es können sowohl Studiengänge an
Fachhochschulen als auch an Universitäten in Betracht kommen.
AHR/
ABI
Die Allgemeine Hochschulreife (Abitur) kann in folgenden Schulformen erworben werden:
Gesamtschule, Gymnasium, Waldorfschule, Förderschule (nur in einzelnen Schultypen
dieser Schulform, sofern diese eine gymnasiale Oberstufe führen), Berufskolleg (in einzelnen
Bildungsgängen dieser Schulform) sowie im so genannten 2. Bildungsweg [siehe:
Bildungsberater – Teil III –: Abendgymnasium, Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife)].
Die Allgemeine Hochschulreife wird bundesweit anerkannt und berechtigt zum Studium aller
Fächer an allen Hochschulen in Deutschland (Universitäten und Fachhochschulen).
Zeugnisse, Schulabschlüsse und Berechtigungen in Nordrhein-Westfalen
zusammengestellt vom Schulamt der Bundesstadt Bonn
Anstelle eines Studiums wird vielfach auch eine (anspruchsvolle) Ausbildung im dualen
System absolviert. Die Wirtschaft bietet auch so genannte Abiturientenausbildungen an.
Jugendliche, die keinen Abschluss erwerben, haben die Möglichkeit, diesen nachzuholen:
 im Berufskolleg (auch im Rahmen einer Berufsausbildung des dualen Systems)
 auf dem zweiten Bildungsweg im Weiterbildungskolleg [siehe: Bildungsberater – Teil III –:
Abendrealschule, Abendgymnasium, Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife)]
 über Bildungsangebote der Volkshochschulen und anderen Einrichtungen der Weiterbildung (siehe:
Bildungsberater – Teil III –).
Neben den Informationen zu den einzelnen Schulformen sind Detailinformationen zu den Schulen
der jeweiligen Schulformen in Bonn im Bildungsberater, Teile I, II und III zu finden.
Informationen zu den schulabschlussorientierten Übergangs- und Anschlussmöglichkeiten sind
im Bildungsberater - Allgemeines, Abschnitt "Orientierungshilfen" enthalten.
Auf das Kapitel "Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ..." sei an dieser Stelle besonders hingewiesen.
Das Schulsystem in Nordrhein-Westfalen (ohne Förder-, Waldorfschulen) – Wege zu einer Hochschulzugangsberechtigung
AHR
FS
FHR
FGH
FOS
HBFS
FHR_a, _b
Beruf
MA | MAQ
BFS
Berufliches Gymnasium
14
13
12
11
ggf. Berufsabschluss
QualiPhase
E-Phase
AHR
FHR_b
FHR_a
13
12
11
QualiPhase
E-Phase
12
11
QualiPhase
10
E-Phase
AHR
FHR_b
Sekundarstufe II
(Sek. II)
HA 10
gymnasiale Oberstufe
MA
Quartärer Bereich
Tertiärer
Bereich
AHR
FHR_b
MAQQ
A
O
M
U
St
HA 9 | HA 10
Jg
MAQQ
HA 9
MAQE
9
8
7
6
5
MA
HA 10
Erprobungsstufe
Realschule
MAQQ
MAQE
HA 9
MA
MAQE
MA
Erprobungsstufe
Hauptschule
9
8
7
6
5
10
9
8
7
6
5
Gesamtschule
HA 9
Jg
Jg
Sekundarstufe I
(Sek. I)
Erprobungsstufe
Gymnasium
seit dem Schuljahr 2005/ 2006: flexible Schuleingangsphase (1-, 2- oder 3-jährig); Anrechnung auf die Vollzeitschulpflicht mit max. 2 Jahren
Jg
QE
Grundschule
4
3
2
1
HA 9
10
HA 10
9
8
7
6
5
HA 10
10
Typ B
gymnasiale Oberstufe
HA 10
AG/ Kolleg
Berufskolleg
ARS
HA, MA
BS
HA 9
Typ A
HA 10
Erreichbare
Abschlüsse
FHR_b
Hochschule
Berufskolleg
MA | MAQ FHR_b
6
5
4
3
2
1
VK
S
Grundschule
AHR
Weiterbildungskolleg
Weiterbildungskolleg
zusammengestellt vom Schulamt der Bundesstadt Bonn; zuletzt geändert am 02.02.2011
Primarstufe
Schulstufen
Zeugnisse, Schulabschlüsse und Berechtigungen in Nordrhein-Westfalen
zusammengestellt vom Schulamt der Bundesstadt Bonn
Erklärung der Abkürzungen:
Schulabschlüsse:
HA 9
QE
HA 10
MA
MAQE
MAQQ
FHR_a
FHR_b
FGH
AHR / ABI
Hauptschulabschluss (nach Klasse 9)
Berechtigung zum Besuch der (Einführungsphase der) gymnasialen Oberstufe (am Gymnasium – G 8 – am
Ende der Klasse 9)
Hauptschulabschluss nach Klasse 10
Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife)
Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife) mit der Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase der
gymnasialen Oberstufe (QE = Qualifikation für die Einführungsphase)
Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife) mit der Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase der
gymnasialen Oberstufe (QQ = Qualifikation für die Qualifikationsphase)
schulischer Teil der Fachhochschulreife (am Ende der Einführungsphase eines Beruflichen Gymnasiums)
schulischer Teil der Fachhochschulreife (nach dem ersten Jahr der Qualifikationsphase einer gymnasialen
Oberstufe)
Fachgebundene Hochschulreife
Allgemeine Hochschulreife (Abitur)
Jahrgangsstufen:
Jg
- Jahrgangsstufen 1 bis 4 in den Grundschulen
- Jahrgangsstufen 5 bis 10 in den Haupt- und Realschulen
- Jahrgangsstufen 5 bis 13 in den Gesamtschulen
- Jahrgangsstufen 5 bis 12 in den Gymnasien (G 8)
- Jahrgangsstufen 11 bis 13 in den Beruflichen Gymnasien, die berufliche Kenntnisse und das Abitur vermitteln
- Jahrgangsstufen 11 bis 14 in den Beruflichen Gymnasien, die einen Berufsabschluss nach Landesrecht und
das Abitur vermitteln
Schulstufen eines konkreten Bildungsgangs
im Berufskolleg:
Semester im Weiterbildungskolleg:
St
S
- U = Unterstufe
- M = Mittelstufe
- O = Oberstufe
- A = Abschlussklasse
- VK = Vorkurs
- S 1 bis S 6 = 1. bis 6. Semester (jeweils halbjährig)
Erprobungsstufe: Jahrgangsstufen 5 und 6 der Hauptschule, der Realschule, des Gymnasiums
Gymnasiale Oberstufe:
E-Phase
Quali-Phase
Einführungsphase (einjährig)
Qualifikationsphase (zweijährig)
Tertiärer Bereich:
Hochschule
Hierzu zählen: Universität, Technische Universität/ Technische Hochschule, Pädagogische Hochschule,
Kunsthochschule, Musikhochschule, Fachhochschule, Verwaltungsfachhochschule; Berufsakademie. Für
universitäre Studiengänge ist der Nachweis der Allgemeinen Hochschulreife erforderlich – oder, in
ausgewählten Studiengängen an Universitäten, der Nachweis der Fachgebundenen Hochschulreife. Für
andere Studiengänge reicht oftmals der Nachweis der (vollen) Fachhochschulreife aus. Für die Aufnahme
an einer Hochschule können weitere Voraussetzungen (z.B. Numerus Clausus, künstlerische Begabung)
gelten. Hierüber informieren die Studienberatungsstellen der Hochschulen.
Impressum / Haftungsausschluss
Schulamt der Bundesstadt Bonn
Herausgeber:
Die Oberbürgermeisterin/ Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn
Redaktion:
Marita Pias, Ursula Bockemühl
Schulamt – Bildungsberatungsstelle –
Startseite:
Zuletzt geändert:
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Teil Allgemeines
am 10.08.2011
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