Zeugnisse, Schulabschlüsse und Berechtigungen in
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Zeugnisse, Schulabschlüsse und Berechtigungen in
STADT. CITY. VILLE. BONN. Bildungsberater – Allgemeines – Zeugnisse, Schulabschlüsse und Berechtigungen in Nordrhein-Westfalen Bildungsberater – Allgemeines – Zeugnisse, Schulabschlüsse und Berechtigungen in Nordrhein-Westfalen Bundesstadt Bonn Schulamt – Bildungsberatungsstelle Zimmer 4.09 und 4.10 Sankt Augustiner Straße 86 53225 Bonn (Beuel) 0228 . 77 43 84 0228 . 77 42 16 [email protected] http://www.bonn.de/bildungsberater Öffnungszeiten: MO: 14-16 Uhr; DI und DO: 9-12 Uhr Zeugnisse, Schulabschlüsse und Berechtigungen in Nordrhein-Westfalen zusammengestellt vom Schulamt der Bundesstadt Bonn Zeugnisse in Nordrhein-Westfalen Schulzeugnisse sind öffentliche Urkunden, die von den öffentlichen Schulen und den privaten, staatlich genehmigten Schulen (Ersatzschulen) innerhalb ihrer hoheitlichen Befugnisse ausgestellt werden, um die erbrachten Leistungen ihrer Schülerinnen und Schüler zu dokumentieren. Die Zeugnisse oder Bescheinigungen über die Schullaufbahn werden am Ende des Schuljahres und in der Regel am Ende des Schulhalbjahres oder des entsprechenden Ausbildungsabschnittes den Schülerinnen und Schülern ausgehändigt. Neben Jahres- und Halbjahreszeugnissen gibt es Abschlusszeugnisse, Abgangszeugnisse und Überweisungszeugnisse: Schulische Bildungsgänge sind meist mehrjährig. Erfüllt eine Schülerin oder ein Schüler nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung am Ende eines Schuljahres die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe, wird sie/ er in der Regel in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe versetzt und erhält in diesem Fall ein Jahreszeugnis, das als Versetzungszeugnis bezeichnet wird. Schülerinnen und Schüler, die die Schule verlassen, erhalten - ein Abschlusszeugnis, wenn nach Erfüllung der Schulpflicht in der Sekundarstufe I oder II ein Schulabschluss erworben wurde, - ein Abgangszeugnis, wenn eine Schule nach Erfüllung der Schulpflicht ohne Abschluss verlassen wird, - ein Überweisungszeugnis, wenn sie innerhalb einer Schulstufe (z.B. Sekundarstufen I oder II) die Schule wechseln; auf Überweisungszeugnissen sind erworbene Abschlüsse und Berechtigungen zu vermerken. Am Ende der Grundschule (d.h. nach Erfüllung der Schulpflicht in der Primarstufe) wird weder eine Abschlussprüfung durchgeführt noch ein Abschlusszeugnis erteilt. Die Schülerinnen und Schüler erhalten jedoch am Ende der Jahrgangsstufe 4 ein Zeugnis, das –sofern die entsprechenden Leistungen erbracht wurden– eine Versetzung in eine weiterführende Schule der Sekundarstufe I ausspricht. Zeugnistermine Die Termine zur Ausgabe der Jahreszeugnisse und der Halbjahreszeugnisse an Grund-, Haupt-, Real-, Gesamtschulen, Gymnasien, Förderschulen und Berufskollegs stehen im engen zeitlichen Zusammenhang mit den Schulferien. Sie werden von der Schulaufsichtsbehörde (siehe: Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen: http://www.schulministerium.nrw.de) für mehrere Schuljahre im Voraus festgesetzt: In den Schuljahren 2011/2012 bis 2016/2017 werden die Halbjahreszeugnisse an Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen, Gymnasien, Förderschulen und Berufskollegs (mit Ausnahme des Bildungsgangs Berufsschule) an folgenden Terminen ausgehändigt: Freitag, 10. Februar 2012 (Grundschulen: 06. Februar bis 10. Februar 2012) Freitag, 01. Februar 2013 (Grundschulen: 28. Januar bis 01. Februar 2013) Freitag, 07. Februar 2014 (Grundschulen: 03. Februar bis 07. Februar 2014) Freitag, 30. Januar 2015 (Grundschulen: 26. Januar bis 30. Januar 2015) Freitag, 29. Januar 2015 (Grundschulen: 25. Januar bis 29. Januar 2016) Freitag, 03. Februar 2017 (Grundschulen: 30. Januar bis 03. Februar 2017) Schulen, die nicht durchgehend die Fünf-Tage-Woche eingeführt haben und planmäßig an dem jeweiligen Samstag Unterricht hätten, wird seitens der Schulaufsicht empfohlen, diesen Unterrichtssamstag gegen einen freien Samstag zu tauschen, damit den Schülerinnen und Schülern nach der Zeugnisausgabe ein freies Wochenende zur Verfügung steht. Den Berufskollegs ist es freigestellt, den Schülerinnen und Schülern im Bildungsgang Berufsschule ihre Halbjahreszeugnisse wie bisher am letzten Unterrichtstag im Januar oder zu den vorgenannten Terminen auszuhändigen. Zeugnisse, Schulabschlüsse und Berechtigungen in Nordrhein-Westfalen zusammengestellt vom Schulamt der Bundesstadt Bonn Jahreszeugnisse werden am letzten Tag vor den Sommerferien ausgehändigt, an Grundschulen im Laufe der letzten Unterrichtswoche. Die Zeugnisse für Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt worden sind, werden am vorletzten Unterrichtstag ausgehändigt oder vorher übersandt; diesen Schülerinnen und Schülern wird die Teilnahme am Unterricht bis zu den Sommerferien freigestellt. Schülerinnen und Schüler, die am Ende eines Schuljahres die Schule mit einem Abschluss- oder Abgangszeugnis verlassen, erhalten ihr Zeugnis 1. innerhalb der letzten zwei Wochen, spätestens jedoch am Ende der letzten Unterrichtswoche vor Beginn der Sommerferien, wenn sie zuletzt eine allgemein bildende Schule besucht und ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, 2. innerhalb der letzten drei Wochen, spätestens jedoch am Ende der letzten Unterrichtswoche vor Beginn der Sommerferien, wenn sie zuletzt eine berufliche Vollzeitschule (Berufskolleg) besucht haben, 3. am letzten Schultag vor Beginn der Sommerferien, wenn sie das Berufsorientierungsjahr (ehemals: Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr) oder das Berufsgrundschuljahr besucht haben (Beide Bildungsgänge werden im Bildungsberater – Teil II –, Kapitel "Bildungsgänge der Berufskollegs in Bonn" näher erläutert.) oder zuletzt eine allgemein bildende Schule besucht haben und ihren Bildungsgang im 10. Vollzeitschuljahr in einer Einrichtung nach § 37 Abs. 2 des Schulgesetzes NRW (> Schulpflichtige mit zehnjähriger Vollzeitschulpflicht, die am Ende des neunten Vollzeitpflichtschuljahres in ein Berufsausbildungsverhältnis eintreten, erfüllen die Vollzeitschulpflicht im zehnten Jahr durch den Besuch der Fachklasse der Berufsschule, im Falle des Abbruchs der Berufsausbildung durch den Besuch eines vollzeitschulischen Bildungsganges der Berufsschule. Die Schulaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen zulassen, dass Schulpflichtige im zehnten Jahr der Schulpflicht einen Unterricht in einer schulischen oder außerschulischen Einrichtung besuchen, in der sie durch besondere Fördermaßnahmen die Allgemeinbildung erweitern können und auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereitet werden.) fortsetzen werden. Schülerinnen und Schüler, die am Ende eines Schulhalbjahres die Schule mit einem Abschluss- oder Abgangszeugnis verlassen, erhalten die Zeugnisse und werden von der Schule entlassen in der Zeit vom 16. bis 31. Januar. Schülerinnen und Schüler von Gesamtschulen, die in die gymnasiale Oberstufe übergehen, erhalten bis zum letzten Tag vor den Ferien Unterricht. Sie sind verpflichtet, an diesem Unterricht teilzunehmen. Weitere Anliegen aus diesem Themengebiet im Bildungsberater –Anhang–: Apostille, Legalisation, Beglaubigung: Verwendung deutscher Zeugnisse im Ausland Anerkennung ausländischer/ internationaler Zeugnisse/ Bildungsnachweise Zeugnisse, Schulabschlüsse und Berechtigungen in Nordrhein-Westfalen zusammengestellt vom Schulamt der Bundesstadt Bonn Schulabschlüsse und Berechtigungen in Nordrhein-Westfalen In den weiterführenden Schulen Nordrhein-Westfalens können folgende Schulabschlüsse und Berechtigungen erreicht werden: Allgemeine Hochschulreife (Abitur) Fachgebundene Hochschulreife Fachhochschulreife Fachhochschulreife (schulischer Teil) Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife) mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife) Hauptschulabschluss nach Klasse 10 Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe Hauptschulabschluss (nach Klasse 9) Der "Hauptschulabschluss (nach Klasse 9)" ist der niedrigste, die "Allgemeine Hochschulreife (Abitur)" der höchste erreichbare Schulabschluss. Zeugnisse, Schulabschlüsse und Berechtigungen in Nordrhein-Westfalen zusammengestellt vom Schulamt der Bundesstadt Bonn Die vorgenannten Schulabschlüsse sind in folgenden Schulformen (ohne Förderschulen und Waldorfschulen) erreichbar: Schulform: Schulabschluss: Schulstufe: Hauptschulabschluss (nach Klasse 9) bzw. gleichwertiger Abschluss Hauptschulabschluss nach Klasse 10 bzw. gleichwertiger Abschluss Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife) Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife) mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe Fachhochschulreife (schulischer Teil) HauptRealschule schule Sekundarstufe I GymnaGesamtsium schule Sekundarstufen I u. II Weiterbildungskolleg --- X X X X X vornehmlich in der Abendrealschule X X X X X vornehmlich in der Abendrealschule X Berufsschule: – Fachklassen des dualen Systems – Berufsgrundschuljahr Berufsfachschule vornehmlich in der Abendrealschule Berufsfachschule vornehmlich in der Abendrealschule … mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe an einem Berufskolleg Höhere Berufsfachschule Abendgymnasium Kolleg in Klasse 10 Typ B in Klasse 10 Typ B X am Ende der Sekundarstufe I (Klasse 9) am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe X am Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe am Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe Fachhochschulreife (Fachabitur) Fachgebundene Hochschulreife Allgemeine Hochschulreife (Abitur) Berufskolleg (Bildungsgang) Sekundarstufe II X Details sind den nachfolgenden Seiten zu entnehmen. X Höhere Berufsfachschule Fachoberschule, Klassen 11 und 12 sowie 12 B Fachschule (tw.) Fachoberschule, Klasse 13 Berufliches Gymnasium Fachoberschule, Klasse 13 Abendgymnasium Kolleg Abendgymnasium Kolleg Zeugnisse, Schulabschlüsse und Berechtigungen in Nordrhein-Westfalen zusammengestellt vom Schulamt der Bundesstadt Bonn HA 9 Am Ende der Jahrgangsstufe 9 besteht die Möglichkeit, einen ersten allgemein bildenden Schulabschluss zu erwerben – den Hauptschulabschluss (nach Klasse 9) – und zwar in folgenden Schulformen: Hauptschule, Realschule, Gesamtschule, Gymnasium, Waldorfschule, Förderschule (nur in einzelnen Schultypen dieser Schulform), Berufskolleg (in einzelnen Bildungsgängen dieser Schulform) sowie im so genannten 2. Bildungsweg (siehe: Bildungsberater – Teil III –: Weiterbildungskollegs etc.). Der Hauptschulabschluss (nach Klasse 9) wird meist zur Aufnahme einer Berufsausbildung im dualen System genutzt. Darüber hinaus berechtigt er zum Eintritt in bestimmte vollzeitschulische Bildungsgänge des Berufskollegs (z.B. Berufsgrundschuljahr, Berufsfachschule) und des Weiterbildungskollegs (Abendrealschule). Außerdem ist er eine Voraussetzung für den späteren Eintritt in bestimmte Fachschulen zum Zwecke der beruflichen Weiterqualifizierung. Hinweis: siehe Hinweis unter "Hauptschulabschluss nach Klasse 10" QE Besonderheit Gymnasium – Schulzeitverkürzung auf 12 Jahre bis zum Abitur: Im verkürzten Bildungsgang des Gymnasiums (G 8) wird mit Versetzung am Ende der Klasse 9 ein dem Hauptschulabschluss (nach Klasse 9) gleichwertiger Abschluss (siehe Hinweis unter "Hauptschulabschluss nach Klasse 10") und die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe vergeben. Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums (G 8) erwerben den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) mit der Versetzung in die Qualifikationsphase am Ende der neuen Klasse 10 – also am Ende des ersten Jahres der gymnasialen Oberstufe. Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Versetzung am Ende der Einführungsphase knapp nicht erreicht, so kann auf der Basis reduzierter Anforderungen nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung dennoch der Mittlere Schulabschluss oder ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss zuerkannt werden. Mit der im verkürzten Bildungsgang des Gymnasiums erworbenen Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe kann eine Berufsausbildung im dualen System begonnen werden; darüber hinaus ist auch ein Wechsel in die Bildungsgänge "Höhere Berufsfachschule", "Fachoberschule, Klassen 11 und 12" und "Berufliches Gymnasium" des Berufskollegs möglich. Dort können dann am Ende der ersten Jahrgangsstufe der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) und der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 erworben werden. In den übrigen Schulformen ist die "Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe" an die Erfüllung bestimmter Leistungsanforderungen beim Erwerb des "Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife)" gekoppelt. HA 10 Am Ende der Jahrgangsstufe 10 kann in Nordrhein-Westfalen (NRW) ein erweiterter Hauptschulabschluss erworben werden: der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 (Hintergrundinformation: Bis einschließlich Schuljahr 1979/80 gab es in NRW nur eine 9-jährige Schulpflicht in den Hauptschulen; Schülerinnen und Schüler, die die Hauptschule bis Sommer 1980 erfolgreich abgeschlossen haben, haben die Hauptschule mit dem Ende der Jahrgangsstufe 9 vollständig durchlaufen und damit den "Hauptschulabschluss" erreicht. Ab dem Schuljahr 1980/81 wurde die Hauptschule um eine Jahrgangsstufe 10 erweitert; erst seither muss zwischen einem Hauptschulabschluss (nach Klasse 9) und einem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 differenziert werden.). Dies ist in folgenden Schulformen möglich: Hauptschule (Klasse 10 Typ A), Realschule, Gesamtschule, Gymnasium, Waldorfschule, Förderschule (nur in einzelnen Schultypen dieser Schulform), Berufskolleg (in einzelnen Bildungsgängen dieser Schulform) sowie im so genannten 2. Bildungsweg (siehe: Bildungsberater – Teil III –: Weiterbildungskollegs etc.). Der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 wird in Nordrhein-Westfalen seit dem Schuljahr 2006/07 in einem Abschlussverfahren vergeben. Details zu diesem Abschlussverfahren sind in den Erläuterungen zum "Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife)" zu finden. Zeugnisse, Schulabschlüsse und Berechtigungen in Nordrhein-Westfalen zusammengestellt vom Schulamt der Bundesstadt Bonn Der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 wird meist zur Aufnahme einer Berufsausbildung im dualen System genutzt. Darüber hinaus berechtigt er zum Eintritt in bestimmte vollzeitschulische Bildungsgänge des Berufskollegs (z.B. Berufsgrundschuljahr, Berufsfachschule) und des Weiterbildungskollegs (Abendrealschule). Außerdem ist er eine Voraussetzung für den späteren Eintritt in bestimmte Fachschulen zum Zwecke der beruflichen Weiterqualifizierung. Hinweis: An der Realschule, am Gymnasium, an der Waldorfschule und in der Klasse 10 der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt "Lernen" können der "Hauptschulabschluss (nach Klasse 9)", an der Realschule, am Gymnasium sowie an der Waldorfschule der "Hauptschulabschluss nach Klasse 10" nicht originär, sondern nur gleichwertig erworben werden, weil in diesen Schulformen andere Stundentafeln vorgeschrieben sind; der Lernbereich Arbeitslehre (mit den Fächern Technik, Wirtschaft und Hauswirtschaft) ist beispielsweise dort nicht vertreten; zusätzlich lassen die Versetzungsbestimmungen der Hauptschule mehr Minderleistungen beim Erwerb des Hauptschulabschlusses zu als die der Realschule oder des Gymnasiums, so dass unter bestimmten Bedingungen ein Hauptschulabschluss auch bei Nichtversetzung in der Realschule oder dem Gymnasium vergeben werden kann. Man spricht von einem dem "Hauptschulabschluss (nach Klasse 9) gleichwertigen Abschluss" bzw. einem dem "Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss". MA Der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) kann in folgenden Schulformen erworben werden: Hauptschule (Klasse 10 Typ B), Realschule, Gesamtschule, Gymnasium, Waldorfschule, Förderschule (nur in einzelnen Schultypen dieser Schulform), Berufskolleg (in einzelnen Bildungsgängen dieser Schulform) sowie im so genannten 2. Bildungsweg (siehe: Bildungsberater – Teil III –: Weiterbildungskollegs etc.). Der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) und der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 werden in Nordrhein-Westfalen seit dem Schuljahr 2006/07 in einem Abschlussverfahren vergeben. Alle Schülerinnen und Schüler der 10. Klassen an Hauptschulen, Realschulen und Gesamtschulen nehmen daran teil. Abendrealschulen und Waldorfschulen nehmen ebenfalls an dem Verfahren teil. An Förderschulen und Waldorf-Förderschulen beteiligen sich diejenigen Schülerinnen und Schüler, die zielgleich unterrichtet werden und die entsprechenden Abschlüsse anstreben. Das Abschlussverfahren setzt sich aus den schulischen Leistungen in Klasse 10 und einer Prüfung zusammen. Für die schriftliche Prüfung werden landesweit einheitliche Aufgaben in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch gestellt. Die zentral gestellten Aufgaben sorgen für eine größere Transparenz hinsichtlich der gestellten Anforderungen, schaffen eine bessere Vergleichbarkeit der Leistungen, sorgen für mehr Gerechtigkeit und fördern damit auch die Leistungserziehung in der Schule. Für Schülerinnen und Schüler der Gymnasien war das oben beschriebene Abschlussverfahren befristet bis zum Schuljahr 2009/2010 (einschließlich), denn infolge der Schulzeitverkürzung endet die Sekundarstufe I in der Schulform Gymnasium seit dem Schuljahr 2010/2011 bereits mit der Klasse 9. Nach Maßgabe der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) schreiben die Schülerinnen und Schüler des G8 stattdessen am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe landeseinheitlich zentral gestellte Klausuren in den Fächern Deutsch und Mathematik. Diese Klausuren ersetzen jeweils eine Pflichtklausur und werden wie eine solche gewertet. In ihrem Anforderungsniveau beziehen sie sich auf den Übergang von der Einführungsphase in die Qualifikationsphase der Oberstufe, nicht auf den mittleren Bildungsabschluss. Da in den modernen Fremdsprachen die Möglichkeit gefördert werden soll, eine Klausur durch eine mündliche Kommunikationsprüfung zu ersetzen, ist zunächst keine zentrale Klausur in den Fremdsprachen vorgesehen. Der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) wird meist zur Aufnahme einer Berufsausbildung im dualen System genutzt. Darüber hinaus berechtigt er zum Eintritt in bestimmte vollzeitschulische Bildungsgänge des Berufskollegs (z.B. einjährige Berufsfachschule, Höhere Berufsfachschule, Fachoberschule, Klassen 11 und 12) und, sofern noch die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe angestrebt wird, des Weiterbildungskollegs (Abendrealschule). Außerdem ist er eine Voraussetzung für den Zeugnisse, Schulabschlüsse und Berechtigungen in Nordrhein-Westfalen zusammengestellt vom Schulamt der Bundesstadt Bonn späteren Eintritt in bestimmte Fachschulen zum Zwecke der beruflichen Weiterqualifizierung. MAQ Zusätzlich zum Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) wird in den genannten Schulformen die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erlangt, wenn die Schülerin oder der Schüler den Leistungsanforderungen in besonderem Maße gerecht wird und einen bestimmten Notendurchschnitt erreicht. [Achtung: Im Rahmen der Schulzeitverkürzung auf 12 Jahre bis zum Abitur wurde die "Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe" weiter ausdifferenziert; siehe "Schulzeitverkürzung …".] Der "Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe" ist der höchste zu erreichende Schulabschluss der Sekundarstufe I und berechtigt unmittelbar zum Eintritt in solche Bildungsgänge der Sekundarstufe II, die zu Hochschulzugangsberechtigungen führen, z.B. in gymnasiale Oberstufen der Gesamtschulen und Gymnasien sowie der Berufskollegs (Berufliche Gymnasien – einfach und doppelt qualifizierend). Er wird außerdem zur Aufnahme einer Berufsausbildung im dualen System, ggf. mit dem Erwerb von Zusatzqualifikationen, genutzt. Hinweis: Der "Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife)" ist mit dem "Realschulabschluss" anderer Bundesländer vergleichbar; im allgemeinen Sprachgebrauch wird dieser Schulabschluss auch häufig als "Mittlere Reife" bezeichnet. Schulzeitverkürzung auf 12 Jahre bis zum Abitur Im Rahmen dieser Schulzeitverkürzung wurde die "Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe" weiter ausdifferenziert: Kinder, die seit Sommer 2005 in die Klasse 5 eines Gymnasiums aufgenommen werden, werden im Normalfall das Abitur nicht erst nach neun Jahren, sondern bereits nach acht Jahren erlangen. Die Verkürzung der Schulzeit bedeutet aber nicht, dass ein Schuljahr ersatzlos wegfällt; denn nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz (KMK) ist bis zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife ein Gesamtstundenvolumen von mindestens 265 Jahreswochenstunden ab der Jahrgangsstufe 5 nachzuweisen. Für die Schülerinnen und Schüler, die den 8-jährigen Bildungsgang bis zum Abitur durchlaufen, wird der Unterricht daher ab Jahrgangsstufe 6 schrittweise ausgeweitet; der Wochenstundenrahmen erhöht sich von 30 bis 33 Stunden in den unteren Jahrgangsstufen auf durchschnittlich bis zu 36 Stunden in der gymnasialen Oberstufe. Dadurch sollen Qualitätsverluste verhindert und individuelle Fördermöglichkeiten verbessert werden. Weitere Details können den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Sekundarstufe I und für die gymnasiale Oberstufe entnommen werden, die das Schulministerium unter folgender Adresse ins Internet eingestellt hat: http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/APOen/index.html. Als Folge der Schulzeitverkürzung auf 8 Jahre endet die Sekundarstufe I am Gymnasium bereits nach Klasse 9. Nach der Sekundarstufe I bleibt es bei einer dreijährigen Oberstufe. Die Klasse 10 wird am Gymnasium (in gleicher Form wie die Klasse 11 an der Gesamtschule) Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe; die Klassen 11 und 12 bilden die zweijährige Qualifikationsphase. Hinweis: Im G8 wird die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe als Folge fortlaufender Nummerierung "Jahrgangsstufe 10" genannt. Schülerinnen und Schüler, die die Sekundarstufe I in einer Haupt-, Real- oder Gesamtschule bis zur Jahrgangsstufe 10 durchlaufen und dann in die Oberstufe eines Gymnasiums wechseln, werden dort in die Jahrgangsstufe 10 aufgenommen; dabei handelt es sich jedoch nicht um die Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 (der Sekundarstufe I), sondern um den Neubeginn der gymnasialen Oberstufe in der Einführungsphase. Fragen und Antworten (FAQ) zur Schulzeitverkürzung in Nordrhein-Westfalen sind auch auf den Internetseiten des Schulministeriums veröffentlicht und zwar unter nachfolgenden Adressen: http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulsystem/Schulformen/Gymnasium/faq_Gymnasium_SekI/index.html http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulsystem/Schulformen/Gymnasium/faq_Gymnasium_SII/index.html Zeugnisse, Schulabschlüsse und Berechtigungen in Nordrhein-Westfalen zusammengestellt vom Schulamt der Bundesstadt Bonn MAQ bzw. MAQE Schülerinnen und Schüler der Hauptschule, die am Ende der Klasse 10, Typ B, die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erreicht haben und das Abitur anstreben, können in die Einführungsphase einer gymnasialen Oberstufe (also in die Jahrgangsstufe 10 eines Gymnasiums oder in die Jahrgangsstufe 11 einer Gesamtschule oder in die Jahrgangsstufe 11 eines Beruflichen Gymnasiums) aufgenommen werden. Da sie bis zum Ende der Sekundarstufe I in der Regel keinen aufsteigenden Pflichtunterricht in einer zweiten Fremdsprache im Umfang von vier Jahren erhalten haben, fortlaufende Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache für den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife aber vorausgesetzt werden, müssen sie während der gesamten dreijährigen Oberstufe eine neu einsetzende zweite Fremdsprache durchgehend im Umfang von vier Wochenstunden belegen. Die Schulzeit bis zum Abitur verkürzt sich für sie daher nicht; es verbleibt bei insgesamt 13 Schuljahren. Bei Schülerinnen und Schülern, die in die Klasse 5 einer Realschule oder einer Gesamtschule aufgenommen werden, wird es von ihren Noten und ihrer Leistungsfähigkeit abhängen und davon, ob sie die Möglichkeit genutzt haben, in der Sekundarstufe I eine zweite Fremdsprache zu lernen, ob sie die Prüfung zur Allgemeinen Hochschulreife nach neun oder acht Jahren ablegen können – indem sie die Einführungsphase besuchen oder direkt in die zweijährige Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe "springen" können. MAQ bzw. MAQE MAQ bzw. MAQQ MAQ bzw. MAQE Für Schülerinnen und Schüler, die seit Sommer 2011 die Klasse 10 einer Realschule beenden, wird die "Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe" wie folgt konkretisiert: a) Eine Schülerin oder ein Schüler der Realschule erwirbt mit dem Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und setzt die Schullaufbahn dort in der Einführungsphase fort, wenn ihre oder seine Leistungen in allen Fächern mindestens befriedigend sind. Ausreichende Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch müssen durch mindestens gute Leistungen in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden. Bis zu zwei ausreichende Leistungen und eine weitere ausreichende oder mangelhafte Leistung in der Gruppe der übrigen Fächer müssen durch jeweils mindestens gute Leistungen in anderen Fächern ausgeglichen werden. Jedes Fach darf nur einmal zum Ausgleich herangezogen werden. b) Eine Schülerin oder ein Schüler der Realschule oder der Realschule in der Aufbauform mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe wird durch Beschluss der Abschlusskonferenz zum Besuch auch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zugelassen, wenn 1. sie oder er bis zum Ende der Klasse 10 am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen hat, 2. die Leistungen die Anforderungen nach Buchstabe a) übertreffen, 3. die Abschlusskonferenz davon überzeugt ist, dass sie oder er auf Grund der gezeigten Leistungen erfolgreich am Unterricht in der Qualifikationsphase teilnehmen kann. Für Schülerinnen und Schüler, die seit Sommer 2011 die Klasse 10 einer Gesamtschule beenden werden, wird die "Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe" wie folgt konkretisiert: a) Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule erwirbt mit dem Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und setzt die Schullaufbahn dort in der Einführungsphase fort, wenn 1. sie oder er an mindestens drei Erweiterungskursen teilgenommen hat, 2. die Leistungen in den Fächern der Erweiterungskurse und im Fach des Wahlpflichtunterrichts mindestens befriedigend und im Fach des Grundkurses mindestens gut sind, 3. die Leistungen in den übrigen Fächern mindestens befriedigend sind. Bei der Teilnahme an mehr als drei Erweiterungskursen wird die im Fach des vierten Erweiterungskurses erzielte Leistung wie eine um eine Notenstufe bessere Note im Fach des Grundkurses gewertet. Die Berechtigung wird auch dann vergeben, wenn die geforderten Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik, Zeugnisse, Schulabschlüsse und Berechtigungen in Nordrhein-Westfalen zusammengestellt vom Schulamt der Bundesstadt Bonn MAQ bzw. MAQQ Fach des Wahlpflichtunterrichts um eine Notenstufe unterschritten werden und diese Leistung durch eine bessere Note in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird. Bis zu zwei Unterschreitungen um eine Notenstufe und eine weitere Unterschreitung um bis zu zwei Notenstufen in der Gruppe der übrigen Fächer müssen durch jeweils mindestens gute Leistungen in anderen Fächern ausgeglichen werden. Jedes Fach darf nur einmal zum Ausgleich herangezogen werden. b) Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe wird durch Beschluss der Abschlusskonferenz zum Besuch auch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zugelassen, wenn 1. sie oder er bis zum Ende der Klasse 10 am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen hat, 2. die Leistungen die Anforderungen nach Buchstabe a) übertreffen, 3. die Abschlusskonferenz davon überzeugt ist, dass sie oder er auf Grund der gezeigten Leistungen erfolgreich am Unterricht in der Qualifikationsphase teilnehmen kann. Hochschulzugangsberechtigungen: FHR_a FHR_b Die Fachhochschulreife (schulischer Teil) kann in folgenden Schulformen erworben werden: Gesamtschule, Gymnasium, Waldorfschule, Förderschule (nur in einzelnen Schultypen dieser Schulform, sofern diese eine gymnasiale Oberstufe führen), Berufskolleg (in einzelnen Bildungsgängen dieser Schulform) sowie im so genannten 2. Bildungsweg [siehe: Bildungsberater – Teil III –: Abendgymnasium, Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife)]. Schülerinnen und Schüler, die die Schule verlassen, erhalten zum Nachweis dieser Qualifikation kein Abschlusszeugnis, sondern ein Abgangszeugnis, denn beim schulischen Teil der Fachhochschulreife handelt es sich um keinen vollwertigen Abschluss; es fehlt der fachpraktische Teil. Erst mit dem Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder in einigen Fällen- dem Abschluss eines einjährigen gelenkten Praktikums gemäß der Praktikums-Ausbildungsordnung oder eines halbjährigen integrierten Praktikums wird die -volleFachhochschulreife erworben. Informationen zum Praktikum können der Broschüre "Das Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife in Nordrhein-Westfalen" entnommen werden, die das Schulministerium aufgelegt hat; sie ist mit einigen bonnspezifischen Zusatzinformationen im Bildungsberater – Allgemeines – zu finden. Die (volle) Fachhochschulreife berechtigt zum Studium an einer Fachhochschule. Häufig wird mit ihr auch eine Berufsausbildung im dualen System, angestrebt; es gibt gesetzliche Regelungen, die Hochschulzugangsberechtigten eine Verkürzung der Ausbildungszeit – das Einverständnis der Betriebe vorausgesetzt – ermöglichen. Der schulische Teil der Fachhochschulreife wird (in Abhängigkeit zur Schulform, in der er erworben wurde) nicht immer bundesweit anerkannt; auf die nachfolgenden Erläuterungen wird verwiesen. FHR_a Fachhochschulreife (schulischer Teil) am Ende der Einführungsphase einer gymnasialen Oberstufe: Schülerinnen und Schülern eines Beruflichen Gymnasiums, die in die Qualifikationsphase versetzt werden und die gymnasiale Oberstufe verlassen, kann der schulische Teil der Fachhochschulreife am Ende der Einführungsphase zuerkannt werden. Der fachpraktische Teil der Fachhochschulreife kann durch den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung nachgewiesen werden. Erst nach dem Erwerb der "vollen" Fachhochschulreife (schulisch und fachpraktisch) kann ein Studium an einer Fachhochschule begonnen werden. Der so erworbene Abschluss wird jedoch nur in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Saarland anerkannt. Zeugnisse, Schulabschlüsse und Berechtigungen in Nordrhein-Westfalen zusammengestellt vom Schulamt der Bundesstadt Bonn FHR_b Fachhochschulreife (schulischer Teil) nach dem ersten Jahr der Qualifikationsphase einer gymnasialen Oberstufe: Schülerinnen und Schülern der gymnasialen Oberstufe einer Gesamtschule, eines Gymnasiums oder eines Beruflichen Gymnasiums, die die gymnasiale Oberstufe vor dem Abitur nach Abschluss des ersten Jahres der Qualifikationsphase verlassen, können bei entsprechenden Leistungen den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben. Dieser Teilabschluss wird mit Ausnahme der Länder Bayern und Sachsen gegenseitig anerkannt. Die "volle" Fachhochschulreife, die zum Studium an einer Fachhochschule berechtigt, wird zuerkannt, wenn im Anschluss an den schulischen Bildungsgang eine abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen oder ein einjähriges gelenktes Praktikum nach der Praktikums-Ausbildungsordnung absolviert wird. FHR_b Fachhochschulreife (schulischer Teil) an einer Waldorfschule (Ersatzschule eigener Art) Schülerinnen und Schüler der Freien Waldorfschulen, an denen eine von der obersten Schulaufsichtsbehörde genehmigte Jahrgangsstufe 13 eingerichtet ist, können nach Maßgabe der "Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen" die Allgemeine Hochschulreife erwerben. Dazu legen sie eine externe Abiturprüfung ab. Bei nicht abgeschlossener oder nicht bestandener Abiturprüfung kann der schulische Teil der Fachhochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen zuerkannt werden. Die "volle" Fachhochschulreife wird zuerkannt, wenn im Anschluss an den schulischen Bildungsgang eine abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen oder ein einjähriges gelenktes Praktikum nach der Praktikums-Ausbildungsordnung absolviert wird; sie berechtigt zum Studium an einer Fachhochschule des Landes Nordrhein-Westfalen. FHR_b Fachhochschulreife (schulischer Teil) nach Beendigung einer zweijährigen Höheren Berufsfachschule am Berufskolleg Für Schülerinnen und Schüler, die eine zweijährige Höhere Berufsfachschule besuchen, erfolgt die Ausbildung gestuft in Vollzeitform; im ersten Jahr der Ausbildung (Klasse 11) vermittelt sie berufliche Kenntnisse (Stufe 1), im zweiten Jahr (Klasse 12) erweiterte berufliche Kenntnisse (Stufe 2) und den schulischen Teil der Fachhochschulreife. In Verbindung mit einem einschlägigen halbjährigen (integrierten) Praktikum, einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit wird der Erwerb der "vollen" Fachhochschulreife ermöglicht. Diese berechtigt in Deutschland zu einem Studium an einer Fachhochschule. FHR Die (volle) Fachhochschulreife kann in folgenden Schulformen erworben werden: Berufskolleg (in einzelnen Bildungsgängen dieser Schulform) sowie im so genannten 2. Bildungsweg [siehe: Bildungsberater – Teil III –: Abendgymnasium, Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife)]. Dieser Abschluss berechtigt zum Studium an einer Fachhochschule, ist jedoch nicht immer bundesweit anerkannt. FGH Die fachgebundene Hochschulreife kann nur im Bildungsgang der Fachoberschule, Klasse 13, eines Berufskollegs von berufserfahrenen Schülerinnen und Schülern erworben werden (siehe Bildungsberater - Teil II, Kapitel "Bildungsgänge der Berufskollegs in Bonn", Ziffer 4.2), also nicht in einer allgemein bildenden Schule. Sie wird zuerkannt, wenn die Bedingungen der Prüfung der Allgemeinen Hochschulreife erfüllt sind, jedoch nur unzureichende Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache vorliegen. Die mit diesem Abschluss verbundenen Studienberechtigungen werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt und auf dem Abschlusszeugnis ausgewiesen. Es können sowohl Studiengänge an Fachhochschulen als auch an Universitäten in Betracht kommen. AHR/ ABI Die Allgemeine Hochschulreife (Abitur) kann in folgenden Schulformen erworben werden: Gesamtschule, Gymnasium, Waldorfschule, Förderschule (nur in einzelnen Schultypen dieser Schulform, sofern diese eine gymnasiale Oberstufe führen), Berufskolleg (in einzelnen Bildungsgängen dieser Schulform) sowie im so genannten 2. Bildungsweg [siehe: Bildungsberater – Teil III –: Abendgymnasium, Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife)]. Die Allgemeine Hochschulreife wird bundesweit anerkannt und berechtigt zum Studium aller Fächer an allen Hochschulen in Deutschland (Universitäten und Fachhochschulen). Zeugnisse, Schulabschlüsse und Berechtigungen in Nordrhein-Westfalen zusammengestellt vom Schulamt der Bundesstadt Bonn Anstelle eines Studiums wird vielfach auch eine (anspruchsvolle) Ausbildung im dualen System absolviert. Die Wirtschaft bietet auch so genannte Abiturientenausbildungen an. Jugendliche, die keinen Abschluss erwerben, haben die Möglichkeit, diesen nachzuholen: im Berufskolleg (auch im Rahmen einer Berufsausbildung des dualen Systems) auf dem zweiten Bildungsweg im Weiterbildungskolleg [siehe: Bildungsberater – Teil III –: Abendrealschule, Abendgymnasium, Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife)] über Bildungsangebote der Volkshochschulen und anderen Einrichtungen der Weiterbildung (siehe: Bildungsberater – Teil III –). Neben den Informationen zu den einzelnen Schulformen sind Detailinformationen zu den Schulen der jeweiligen Schulformen in Bonn im Bildungsberater, Teile I, II und III zu finden. Informationen zu den schulabschlussorientierten Übergangs- und Anschlussmöglichkeiten sind im Bildungsberater - Allgemeines, Abschnitt "Orientierungshilfen" enthalten. Auf das Kapitel "Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ..." sei an dieser Stelle besonders hingewiesen. Das Schulsystem in Nordrhein-Westfalen (ohne Förder-, Waldorfschulen) – Wege zu einer Hochschulzugangsberechtigung AHR FS FHR FGH FOS HBFS FHR_a, _b Beruf MA | MAQ BFS Berufliches Gymnasium 14 13 12 11 ggf. Berufsabschluss QualiPhase E-Phase AHR FHR_b FHR_a 13 12 11 QualiPhase E-Phase 12 11 QualiPhase 10 E-Phase AHR FHR_b Sekundarstufe II (Sek. II) HA 10 gymnasiale Oberstufe MA Quartärer Bereich Tertiärer Bereich AHR FHR_b MAQQ A O M U St HA 9 | HA 10 Jg MAQQ HA 9 MAQE 9 8 7 6 5 MA HA 10 Erprobungsstufe Realschule MAQQ MAQE HA 9 MA MAQE MA Erprobungsstufe Hauptschule 9 8 7 6 5 10 9 8 7 6 5 Gesamtschule HA 9 Jg Jg Sekundarstufe I (Sek. I) Erprobungsstufe Gymnasium seit dem Schuljahr 2005/ 2006: flexible Schuleingangsphase (1-, 2- oder 3-jährig); Anrechnung auf die Vollzeitschulpflicht mit max. 2 Jahren Jg QE Grundschule 4 3 2 1 HA 9 10 HA 10 9 8 7 6 5 HA 10 10 Typ B gymnasiale Oberstufe HA 10 AG/ Kolleg Berufskolleg ARS HA, MA BS HA 9 Typ A HA 10 Erreichbare Abschlüsse FHR_b Hochschule Berufskolleg MA | MAQ FHR_b 6 5 4 3 2 1 VK S Grundschule AHR Weiterbildungskolleg Weiterbildungskolleg zusammengestellt vom Schulamt der Bundesstadt Bonn; zuletzt geändert am 02.02.2011 Primarstufe Schulstufen Zeugnisse, Schulabschlüsse und Berechtigungen in Nordrhein-Westfalen zusammengestellt vom Schulamt der Bundesstadt Bonn Erklärung der Abkürzungen: Schulabschlüsse: HA 9 QE HA 10 MA MAQE MAQQ FHR_a FHR_b FGH AHR / ABI Hauptschulabschluss (nach Klasse 9) Berechtigung zum Besuch der (Einführungsphase der) gymnasialen Oberstufe (am Gymnasium – G 8 – am Ende der Klasse 9) Hauptschulabschluss nach Klasse 10 Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife) Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife) mit der Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe (QE = Qualifikation für die Einführungsphase) Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife) mit der Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe (QQ = Qualifikation für die Qualifikationsphase) schulischer Teil der Fachhochschulreife (am Ende der Einführungsphase eines Beruflichen Gymnasiums) schulischer Teil der Fachhochschulreife (nach dem ersten Jahr der Qualifikationsphase einer gymnasialen Oberstufe) Fachgebundene Hochschulreife Allgemeine Hochschulreife (Abitur) Jahrgangsstufen: Jg - Jahrgangsstufen 1 bis 4 in den Grundschulen - Jahrgangsstufen 5 bis 10 in den Haupt- und Realschulen - Jahrgangsstufen 5 bis 13 in den Gesamtschulen - Jahrgangsstufen 5 bis 12 in den Gymnasien (G 8) - Jahrgangsstufen 11 bis 13 in den Beruflichen Gymnasien, die berufliche Kenntnisse und das Abitur vermitteln - Jahrgangsstufen 11 bis 14 in den Beruflichen Gymnasien, die einen Berufsabschluss nach Landesrecht und das Abitur vermitteln Schulstufen eines konkreten Bildungsgangs im Berufskolleg: Semester im Weiterbildungskolleg: St S - U = Unterstufe - M = Mittelstufe - O = Oberstufe - A = Abschlussklasse - VK = Vorkurs - S 1 bis S 6 = 1. bis 6. Semester (jeweils halbjährig) Erprobungsstufe: Jahrgangsstufen 5 und 6 der Hauptschule, der Realschule, des Gymnasiums Gymnasiale Oberstufe: E-Phase Quali-Phase Einführungsphase (einjährig) Qualifikationsphase (zweijährig) Tertiärer Bereich: Hochschule Hierzu zählen: Universität, Technische Universität/ Technische Hochschule, Pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Musikhochschule, Fachhochschule, Verwaltungsfachhochschule; Berufsakademie. Für universitäre Studiengänge ist der Nachweis der Allgemeinen Hochschulreife erforderlich – oder, in ausgewählten Studiengängen an Universitäten, der Nachweis der Fachgebundenen Hochschulreife. Für andere Studiengänge reicht oftmals der Nachweis der (vollen) Fachhochschulreife aus. Für die Aufnahme an einer Hochschule können weitere Voraussetzungen (z.B. Numerus Clausus, künstlerische Begabung) gelten. Hierüber informieren die Studienberatungsstellen der Hochschulen. Impressum / Haftungsausschluss Schulamt der Bundesstadt Bonn Herausgeber: Die Oberbürgermeisterin/ Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn Redaktion: Marita Pias, Ursula Bockemühl Schulamt – Bildungsberatungsstelle – Startseite: Zuletzt geändert: Online-Bildungsberater: http://www.bonn.de/bildungsberater Teil Allgemeines am 10.08.2011 Haftungsausschluss: Inhalt des Medienangebotes Die Bildungsberatungsstelle im Schulamt der Bundesstadt Bonn erstellt die Informationen in ihren e-books, Broschüren und Informationsblättern mit großer Sorgfalt und ist darum bemüht, Aktualität, Korrektheit und Vollständigkeit sicher zu stellen. Alle Inhalte sind zur allgemeinen Information bestimmt und stellen keine geschäftliche, rechtliche oder sonstige Beratungsdienstleistung dar. Die Bundesstadt Bonn übernimmt keine Gewähr und haftet nicht für etwaige Schäden materieller oder ideeller Art, die durch die Nutzung der Informationen und Dienste verursacht werden. Die Bildungsberatungsstelle im Schulamt der Bundesstadt Bonn behält es sich ausdrücklich vor, Teile der Informationsmedien oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen. Verweise und Links In den Informationsmedien der Bildungsberatungsstelle Bonn wird direkt oder indirekt auf zahlreiche Angebote im Internet verwiesen ("Links"). In einem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Mai 1998 (Aktenzeichen 312 O 85/98: Haftung für Links) wurde entschieden, dass man durch die Erstellung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite gegebenenfalls mit zu verantworten hat. Dies kann laut Gericht nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Auf die Gestaltung und die Inhalte fremder Webseiten hat die Bundesstadt Bonn keinen Einfluss; zum Zeitpunkt der Linksetzung waren jedoch keine illegalen Inhalte auf den verlinkten Seiten erkennbar. 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