Bayerische Beamtenkrankenkasse
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Bayerische Beamtenkrankenkasse
Bayerische Beamtenkrankenkasse Aktiengesellschaft Telefon (089) 21 60-88 88 Telefax (089) 21 60-80 01 E-Mail [email protected] Internet: www.vkb.de Antrag auf FörderPflege Sehr geehrte Interessentin, sehr geehrter Interessent, wir freuen uns sehr, dass Sie sich mit dem Abschluss der FörderPflege für die Bayerische Beamtenkrankenkasse AG entschieden haben und danken Ihnen für Ihr Vertrauen. Selbstverständlich wollen Sie so schnell wie möglich eine Bestätigung über den Vertragsabschluss erhalten. Hierzu können wir Ihnen mitteilen, dass wir Ihren Antrag, sofern die im Antrag und in der Zusatzerklärung gemachten Angaben vollständig sind und die Voraussetzungen zur Versicherungsfähigkeit erfüllt sind, gerne annehmen. Den Versicherungsschein sowie die weiteren Vertragsdokumente erhalten Sie dann unaufgefordert ab Mai diesen Jahres. Bis dahin bitten wir Sie noch um etwas Geduld. Für Rückfragen steht Ihnen die Bayerische Beamtenkrankenkasse AG selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung. 0743; 01/13 Freundliche Grüße Bayerische Beamtenkrankenkasse Aktiengesellschaft Ein Unternehmen der Versicherungskammer Bayern Bayerische Beamtenkrankenkasse Aktiengesellschaft Maximilianstraße 53, 81537 München Haus- und Paketanschrift: Warngauer Straße 30, 81539 München Telefon (0 89) 21 60-88 88, Telefax (0 89) 21 60-80 01 www.versicherungskammer-bayern.de Vorstand: Dr. Harald Benzing (Vorsitzender), Manuela Kiechle, Wolfgang Reif Vorsitzender des Aufsichtsrats: Friedrich Schubring-Giese Handelsregister: AG München HRB 111 650 Sitz: München Bayerische Beamtenkrankenkasse Aktiengesellschaft 32 22 16; 01/13 fr Antrag auf Private Kranken-Ergänzungsversicherungen FNR322216 Seite 1 von 9 Seiten Bayerische Beamtenkrankenkasse Aktiengesellschaft Antrag Private Kranken-Ergänzungsversicherungen BK-Versicherungsnummer (falls vorhanden) Antragsteller / Versicherungsnehmer Herr Frau Firma Antrag wurde gefaxt am Titel/Name Vorname Geb.-Tag Monat Straße Jahr HV/NV/Zweigstelle Bitte dringend ZusOB beachten: Haus-Nr. SI/IZB-Ref.Nr. SPK VermKennzeichen oder FIDUCIA-Kennung Wohnort Länderkennzeichen/Postleitzahl Telefon privat/Mobil (freiwillige Angabe) Telefon dienstlich (freiwillige Angabe) S Y H E-Mail-Adresse/Fax-Nr. (freiwillige Angabe) Für Fragen: Name, Telefonnummer und Fax des Vermittlers Einzugsermächtigung Die Beiträge sollen bis auf Widerruf von meinem Konto eingezogen werden. Auf dieses Konto sollen auch meine Versicherungsleistungen überwiesen werden. Bankleitzahl Kontonummer Kontoinhaber Name, Postleitzahl, Ort des Geldinstituts Zahlungsweise sofern keine Angabe erfolgt, gilt monatliche Zahlungsweise Unterschrift (wenn nicht Antragsteller) jährlich Vorvertragliche Anzeigepflicht Die in diesem Antrag gestellten Fragen sind nach bestem Wissen schriftlich, wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten; dabei sind auch für unwesentlich gehaltene Erkrankungen und Beschwerden anzugeben. Die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht kann den Versicherer berechtigen, (je nach Verschulden) vom Vertrag zurückzutreten, ihn zu kündigen oder anzupassen, was unter Umständen zur Leistungsfreiheit des Versicherers (auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle) führen kann – Einzel heiten siehe „Hinweis nach § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) auf die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht“ auf der Antragsrückseite. Ich beantrage bei der Bayerischen Beamtenkrankenkasse AG den Abschluss der nachfolgend näher bezeichneten Krankenversicherung(en), gegebenenfalls als Ver tragsänderung. Zu versichernde Person / en Person 1 Geschlecht weiblich Person 2 männlich Geschlecht weiblich männlich Vorname, Name (wenn abweichend vom Antragsteller) / / Staatsangehörigkeit / Geburtsdatum derzeit ausgeübte Tätigkeit / Branche Grenzgänger nein / / ja nein ja Tarife / Beitrag Versicherungsbeginn/Datum Versicherungsbeginn/Datum Person 2 0 1 0 1 Monatsbeitrag ZahnPLUS* ZahnPLUS61* ZahnPREMIUM* ZahnPREMIUM61* Monatsbeitrag ZahnPLUS* ZahnPLUS61* ZahnPREMIUM* ZahnPREMIUM61* ZahnPLUS/YL* ZahnPLUS/YL* e ZahnPREMIUM/YL* ZahnOnTOP* ZahnOn TOP61* ZahnOnTOP* ZahnOn TOP61* ZG plus ZG plus/YL ZG plus ZG plus/YL + ggf. Risikozuschlag laut Tabelle – siehe Rückseite e + ggf. Risikozuschlag laut Tabelle – siehe Rückseite e ZahnVITAL* e ZahnVITAL* e KombiPRIVAT* e KombiPRIVAT* e KlinikPRIVAT/2* e KlinikPRIVAT/YL* KlinikPRIVAT/1* e Ermäßigungsbetrag Sonderbedingung BEST Tagegeld PflegeOPTIMAL Plus* Tagegeld PflegePREMIUM Plus* Tagegeld FörderPFLEGE Tagegeld PflegeOPTION* (nur in Verbindung mit Antrag auf Rentenversicherung) Tagegeld KHT e e e e e e e e e e e TAF Tag Tagegeld Sonderbedingung BEST Tagegeld PflegeOPTIMAL Plus* Tagegeld PflegePREMIUM Plus* Tagegeld Tagegeld PflegeOPTION* (nur in Verbindung mit Antrag auf Rentenversicherung) Tagegeld KHT e e e e e e e e e e e e e S-KG 300*: Nettoeinkommen ab 1 200 Euro oder ab e ZB + ggf. Risikozuschlag für Sehhilfen Gesamtbeitrag FNR322216 Ermäßigungsbetrag S-KG 450*: Nettoeinkommen ab 1 800 Euro S-KG 450*: Nettoeinkommen ab 1 800 Euro ab e ExpertPLUS* S-KG 150*: Nettoeinkommen mind. 600 Euro oder e S-KG 300*: Nettoeinkommen ab 1 200 Euro oder TAG e KlinikPRIVAT/YL* e S-KG 150*: Nettoeinkommen mind. 600 Euro oder TA KlinikPRIVAT/2* KlinikPRIVAT/1* ExpertPLUS* ✕ e ZahnPREMIUM/YL* e TA e ZB e e TAG TAF Tag Tagegeld e e e + ggf. Risikozuschlag für Sehhilfen Gesamtbeitrag e e Seite 2 von 9 Seiten Reset Form Person 1 Angaben zum Gesundheitszustand Hinweis: Durchgeführte prädiktive Gentests (Erläuterung s. Antragsrückseite) und deren Ergebnisse müssen nicht angegeben werden. Fragen für Tarife ZahnPLUS, ZahnPREMIUM, ZahnOnTOP und ZG plus 1. Finden zurzeit Zahnersatzmaßnahmen (inkl. Inlays / Onlays) statt oder hat der Zahnarzt innerhalb der letzten zwei Jahre eine Maßnahme angeraten, die bisher jedoch noch nicht durchgeführt wurde? 2. Fehlen Zähne (außer den Weisheitszähnen und bei Lückenschluss), die noch nicht ersetzt sind? (Beantwortung bei Kindern erst ab Eintrittsalter 15 Jahre) Person 1 nein nein Wenn ja: Zusatzfrage für die Tarife ZahnPLUS, ZahnPREMIUM und ZG plus 3. Werden Sehhilfen (Brillen oder Kontaktlinsen) getragen oder sind sie erforderlich? Zusatzfragen für ZahnPREMIUM 4. Werden zurzeit kieferorthopädische Behandlungen durchgeführt oder sind solche notwendig, angeraten oder beabsichtigt? (Beantwortung nur bis Eintrittsalter 19 Jahre.) Wird die Frage mit „ja“ beantwortet, gilt: Ich bin damit einverstanden, dass für Kieferorthopädie kein Versicherungsschutz besteht. 5. Besteht eine Parodontose / Parodontitis? Wird die Frage mit „ja“ beantwortet, gilt: Ich bin damit einverstanden, dass für Parodontosebehandlungen kein Versicherungsschutz besteht. Fragen für Tarife KombiPRIVAT, KlinikPRIVAT, ExpertPLUS, KHT, TA, TAG und TAF Person 2 nein ja ja ja nein Wenn ja: Anzahl ja Anzahl nein ja nein ja nein ja nein ja nein ja nein ja Größe Gewicht cm 6. Körpergröße und Körpergewicht Größe Gewicht kg cm kg 7. Wurde jemals eine HIV-Infektion festgestellt? nein ja nein ja 8. Sind Behandlungen, Untersuchungen oder Operationen vorgesehen oder angeraten (ausgenommen gesetzlich eingeführte Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten)? nein ja nein ja 9. Werden oder wurden in den letzten drei Jahren länger als vier Wochen Arzneimittel und / oder Beruhigungsmittel genommen (außer Mittel zur Empfängnisverhütung oder Mineralstoffe und Vitamine zur Vorbeugung von Mangelzuständen)? nein ja nein ja nein ja nein ja 11. Erfolgte in den letzten fünf Jahren eine ambulante oder stationäre Untersuchung (auch Kontrollund Vorsorgeuntersuchungen), Beratung, Behandlung oder Operation? nein ja nein ja 12. Bestanden darüber hinaus in den letzten fünf Jahren oder bestehen zurzeit Beschwerden, Krankheiten, Unfallfolgen oder körperliche bzw. geistige Behinderungen? nein ja nein ja 13. Besteht eine Schwangerschaft? nein ja nein ja Zusatzfrage für Tarif KombiPRIVAT 10. Besteht zurzeit oder bestand in den letzten fünf Jahren eine der folgenden Krankheiten? HIV-Infektion, Alkohol- / Drogenmissbrauch, Asthma bronchiale, Bandscheibenvorfall, Erkrankungen der Wirbelsäule und Rückenmuskulatur, chronische Darmerkrankungen (Morbus Crohn, Colitis ulcerosa), Depressionen, Diabetes mellitus („Zucker“), Krebserkrankungen, Multiple Sklerose, Herzinfarkt, Schlaganfall, Neurodermitis, Schuppenflechte, Pollenallergie, rheumatoide / chronische Arthritis („Rheuma“), Morbus Bechterew Fragen für Tarife KlinikPRIVAT, ExpertPLUS, KHT, TA, TAG und TAF Bitte machen Sie bei den mit „ja“ beantworteten Fragen 8, 9, 11 und/oder 12 hier nähere Angaben zu zu Person Frage Genaue Angaben über die Art der Krankheit (Diagnose), Behandlung, Untersuchung, Verletzung, Unfallfolge, Beschwerde, Prothese, Körperimplantates, Anomalie, des Gebrechens, Organfehlers, Behinderung, Wehrdienstbeschädigung; Name / Dosierung des Medikamentes, Beruhigungsmittel, der Droge Behandlung von / bis Folgenlos ausgeheilt? nein: es erfolgen weitere ja: ausgeheilt und Behandlungen oder sind beschwerdefrei seit weitere Behandlungen geplant, und zwar Monat / Jahr Operation Besteht Nagelung (oder Ähnliches, bei Knochenbrüchen u. Ä), die noch entfernt werden muss? nein ja / nein ja nein ja / nein ja nein ja / nein ja nein ja / nein ja nein ja / nein ja nein ja / nein ja nein ja / nein ja nein ja / nein ja Der vorgesehene Raum reicht nicht für die Beantwortung der Fragen. Darum liegt diesem Antrag ein Blatt für weitere Angaben bei. Ich möchte dem Vermittler gegenüber gewisse Angaben nicht machen. Alle nicht gemachten Angaben melde ich schriftlich dem Vorstand der Bayerischen Beamtenkrankenkasse AG unter Hinweis auf diesen Antrag innerhalb von 3 Tagen nach. Fragen für Tarif S-KG Person 1 14. Körpergröße und Körpergewicht (nicht erforderlich, wenn Frage 6. bereits beantwortet ist) Größe Person 2 Gewicht cm Größe kg Gewicht cm kg 15. Besteht zurzeit oder bestand in den letzten drei Jahren eine der folgenden Krankheiten? HIV-Infektion, Alkohol-/Drogenmissbrauch, Arthrose, Erkrankungen der Wirbelsäule oder der Rückenmuskulatur (häufiger als zweimal in den letzten drei Jahren), chronische Darmerkrankungen (Morbus Crohn, Colitis ulcerosa), Depressionen, Diabetes mellitus („Zucker“), Krebserkrankungen, Multiple Sklerose, Arteriosklerose, Herzinfarkt, koronare Herzkrankheit, Schlaganfall, rheumatoide/chronische Arthritis („Rheuma“), Morbus Bechterew, Leberzirrhose nein ja nein ja 16. Bestand in den letzten drei Jahren eine Erkrankung, wegen der eine ärztliche Krankschreibung von insgesamt mehr als vier Wochen erfolgte? nein ja nein ja Fragen für alle Pflegetarife 18. Besteht bereits aufgrund einer Krankheit oder Behinderung Pflegebedürftigkeit (auch wenn noch nicht ärztlich festgestellt) oder wurden jemals Anträge auf Leistungen aus einer privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung gestellt oder ist geplant oder angeraten, einen Antrag auf Leistungen aus einer privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung zu stellen? FNR322216 Größe Gewicht cm nein Größe kg ja Gewicht cm nein kg ja Reset Form 17. Körpergröße und Körpergewicht (nicht erforderlich, wenn Frage 6. oder 14. bereits beantwortet ist) Seite 3 von 9 Seiten Person 1 Person 2 19. Besteht zurzeit oder bestand in den letzten fünf Jahren eine der folgenden Krankheiten? – Erkrankungen des Zentralnervensystems: Demenz (z. B. Alzheimer, vaskuläre Demenz [durch Durchblutungsstörungen im Gehirn verursachte Demenz]), sonstige Hirnleistungsstörung (dauernde Hirnschäden z. B. durch Unfall, Infektion, Vergiftung oder Stoffwechselstörung), Hirntumor, Apallisches Syndrom (Wachkoma), Parkinson-Krankheit („Schüttellähmung“), Chorea Huntington, Creutzfeld-Jacob, Epilepsie (Krampfanfälle), infantile Zerebralparese (frühkindliche Hirnschädigung), Amyotrophe Lateralsklerose (fortschreitende Lähmung der Muskulatur), Muskeldystrophien (neuro-muskuläre Erkrankungen), Multiple Sklerose, Querschnittslähmung, Hemiparese / Hemiplegie (einseitige Lähmung), Kinderlähmung (inkl. Folgen) – Erkrankungen des Blutes und der blutbildenden Organe: Knochenmarkserkrankungen (= Erkrankungen der Blutbildung, „Blutkrebs“, Leukämie, Lymphome) – Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems: Arteriosklerose (= „Verkalkung“ / Durchblutungsstörungen der Herzkranzgefäße, der Gehirnarterien und anderer Arterien), koronare Herzkrankheit (Verengung der Herzkranzgefäße), Herzinsuffizienz (Herzschwäche), Schlaganfall, Gehirnblutung, Thrombosen (= Verschluss von Venen oder Arterien durch verklumpte Blutgerinnsel, häufiger als dreimal in den letzten 5 Jahren) – Erkrankungen innerer Organe oder schwere Stoffwechselstörungen: chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD = oftmals durch Rauchen verursacht [„Raucherhusten“]), Staublunge, Lungenemphysem, Mukoviszidose (zystische Fibrose), Leberzirrhose, Chronische Nierenerkrankung (dauerhafte Verminderung der Nierenfunktion), Diabetes mellitus („Zucker“) – Erkrankungen des Immunsystems: HIV-Infektion – Erkrankungen des Muskel-Skelettsystems, insbesondere Wirbelsäule, Gelenke: Muskelschwund, Osteoporose (Knochenschwund), Morbus Bechterew (verbiegende / versteifende Wirbelentzündung), rheumatoide / chronische Arthritis („Rheuma“), Arthrose (mit Schmerzzuständen, Bewegungseinschränkungen oder operiert) – Chromosomenanomalien: Down-Syndrom – Krebserkrankungen: alle Arten von bösartigen (malignen, karzinogenen) Neubildungen – psychische und psychiatrische Erkrankungen – Suchterkrankung (Alkohol, Drogen) nein ja nein ja 20. Steht innerhalb der nächsten sechs Monate eine Operation bevor (ausgenommen zahnärztliche Operationen)? nein ja nein ja 21. Besteht zurzeit oder bestand in den letzten fünf Jahren eine Schwerbehinderung (Grad der Behinderung mindestens 50 %)? *) Wurde jemals ein Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung gestellt bzw. läuft derzeit ein Feststellungsverfahren nach dem SGB IX oder ist dies geplant oder angeraten? *) Wenn ja, bitte Fotokopie des vollständigen Versorgungsbescheides beifügen. nein ja nein ja Fragen und Angaben für Tarif PflegeOPTION Tag Zeitpunkt des Wechselrechtes in Tarif PflegePREMIUM Plus zum Rentenbeginn, ggf. zum Ende der Abrufphase der Rentenversicherung Monat Jahr Tag 01 Monat Jahr 01 Ich bestätige, dass ich in der sozialen bzw. privaten Pflegepflichtversicherung versichert bin. (Falls nein, ist der Abschluss des Tarifes PflegeOPTION nicht möglich.) Zudem bestätige ich, dass das beantragte Tagegeld zusammen mit sonstigen bereits bestehenden Pflegeergänzungsversicherungen* 150 Euro täglich nicht übersteigt. * Bitte beachten: Bestehen bereits andere Pflegeergänzungsversicherungen, darf der Tarif PflegeOPTION nur mit Einwilligung des anderen Versicherers abgeschlossen werden. Der andere Versicherer kann ansonsten seine Leistungen kürzen oder sogar verweigern. Besteht zurzeit oder bestand in den letzten 10 Jahren – eine Erwerbsunfähigkeit, volle oder teilweise Erwerbsminderung oder ein behördlich anerkannter gesundheitlicher Schaden bzw. läuft derzeit ein Feststellungsverfahren zur Anerkennung einer Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung bzw. eines gesundheitlichen Schadens oder ist dies geplant oder angeraten? – aufgrund einer Krankheit oder Behinderung Pflegebedürftigkeit (auch wenn noch nicht ärztlich festgestellt) oder wurden jemals Anträge auf Leistungen aus einer privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung gestellt oder ist geplant oder angeraten, einen Antrag auf Leistungen aus einer privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung zu stellen? – bzw. wurde jemals eine HIV-Infektion festgestellt? nein ja nein ja – Erfolgte in den letzten zwölf Monaten ein Kur- oder Sanatoriumsaufenthalt oder ist er geplant bzw. angeraten? nein ja nein ja – Werden Sehhilfen (Brillen oder Kontaktlinsen) getragen oder sind sie erforderlich? Wird diese Frage bejaht, fällt ein Risikozuschlag in Höhe von 1 Euro auf den Beitrag des Beihilfeergänzungstarifs an. nein ja nein ja Fragen für Tarif ZB Angaben zu den Tarifen TA und S-KG Arbeitnehmer Anspruch auf Lohn- / Gehaltsfortzahlung Tage Brutto Wie hoch ist das durchschnittliche monatliche Brutto- und Nettoeinkommen der letzten 12 Monate? Tage Netto e Brutto e Netto e e Angaben zu den Tarifen TAG und TAF Selbständige Höhe des zu versteuernden Gewinns aus dieser Tätigkeit im letzten Kalenderjahr? e e Wie hoch ist das monatliche Nettoeinkommen bei Status eines beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers / Alleinvorstand einer AG? e e Anzahl der festangestellten Mitarbeiter? Monat / Jahr Monat / Jahr Handelsregistereintragung / Gewerbeanmeldung / Zulassung seit? Anteil am Stammkapital? Bestand in den letzten 5 Jahren bei der Bayerischen Beamtenkrankenkasse AG eine Versicherung bzw. wurde Versicherungsschutz beantragt? Wo sind Sie gesetzlich krankenversichert? % Person 1 nein ja nein Wenn ja, Vers. Nr.: freiwillig Pflicht gesetzlich AOK Bayern / LKK in Bayern freiwillig Pflicht gesetzlich Wo? privat Tagessatz oder Höhe der Leistung Wo? Krankenhaustagegeldversicherung? nein ja nein ja Krankentagegeldversicherung? nein ja nein ja Pflegeergänzungsversicherung nein ja nein ja nein abgelehnt FNR322216 abgelehnt Tagessatz oder Höhe der Leistung ja nein Umfang des Versicherungsschutzes? ja nein Umfang des Versicherungsschutzes? Wurde der Antrag / Vertrag von einem andenein ren privaten KrankenversicherungsunternehWarum? gekündigt? oder beendet abgelehnt, men AOK Bayern / LKK in Bayern Sonstige Krankenkasse (Name) privat Besteht bei einer Privaten Krankenversicherung (PKV) oder als Wahltarif bei einer Gesetzlichen Krankenversicherung eine Zusatzversicherung? ja Wenn ja, Vers. Nr.: Sonstige Krankenkasse (Name) Wo sind Sie pflegepflichtversichert? % Person 2 beendet gekündigt beendet gekündigt Warum? Seite 4 von 9 Seiten Reset Form Bestehende bzw. beantragte Versicherungen Bestätigungen zu Beratungs- und Informationspflichten Beratungspflicht gemäß § 6 VVG ja: Ich habe eine Beratungsdokumentation erhalten. nein: Ich habe eine Verzichtserklärung auf Beratung bzw. Beratungsdokumentation unterschrieben (siehe Anlage). Informationspflicht gemäß § 7 VVG Ich habe das Produktinformationsblatt, die Verbraucherinformationen sowie die Tarifbestimmungen mit den dazugehörigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen rechtzeitig vor Abgabe meiner Vertragserklärung erhalten. ja nein (gesonderte Verzichtserklärung zur Informationspflicht vor Abgabe der Vertragserklärung habe ich unterschrieben und ist beigefügt) Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindungserklärung (Einwilligungs- / Schweigepflichtentbindungserklärung) Der Text der Einwilligungs- / Schweigepflichtentbindungserklärung wurde im Frühjahr 2011 mit den Datenschutzaufsichtsbehörden inhaltlich abgestimmt. 1. Erhebung, Speicherung und Nutzung der von Ihnen mitgeteilten Gesundheitsdaten durch den Versicherer Ich willige ein, dass der Versicherer die von mir in diesem Antrag und künftig mitgeteilten Gesundheitsdaten erhebt, speichert und nutzt, soweit dies zur Antragsprüfung sowie zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieses Versicherungsvertrages erforderlich ist. 2. Abfrage von Gesundheitsdaten bei Dritten 2.1. Abfrage von Gesundheitsdaten bei Dritten zur Risikobeurteilung und zur Prüfung der Leis tungspflicht Für die Beurteilung der zu versichernden Risiken kann es notwendig sein, Informationen von Stellen abzufragen, die über Ihre Gesundheitsdaten verfügen. Außerdem kann es zur Prüfung der Leis tungspflicht erforderlich sein, dass der Versicherer die Angaben über Ihre gesundheitlichen Verhältnisse prüfen muss, die Sie zur Begründung von Ansprüchen gemacht haben oder die sich aus eingereichten Unterlagen (z. B. Rechnungen, Verordnungen, Gutachten) oder Mitteilungen z. B. eines Arztes oder sonstigen Angehörigen eines Heilberufs ergeben. Diese Überprüfung erfolgt nur, soweit es erforderlich ist. Der Versicherer benötigt hierfür Ihre Einwilligung einschließlich einer Schweigepflichtentbindung für sich sowie für diese Stellen, falls im Rahmen dieser Abfragen Gesundheitsdaten oder weitere nach § 203 StGB geschützte Informationen weitergegeben werden müssen. Sie können diese Erklärungen bereits hier (I) oder später im Einzelfall (II) erteilen. Sie können Ihre Entscheidung jederzeit ändern. Bitte entscheiden Sie sich für eine der beiden nachfolgenden Möglichkeiten: Möglichkeit I (Allgemeine Entbindung von der Schweigepflicht): Ich willige ein, dass der Versicherer – soweit es für die Risikobeurteilung oder für die Leis tungsfallprüfung erforderlich ist – meine Gesundheitsdaten bei Ärzten, Pflegepersonen sowie bei Bediensteten von Krankenhäusern, sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen, Personenversicherern, gesetzlichen Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Behörden erhebt und für diese Zwecke verwendet. Ich befreie die genannten Personen und Mitarbeiter der genannten Einrichtungen von ihrer Schweigepflicht, soweit meine zulässigerweise gespeicherten Gesundheitsdaten aus Untersuchungen, Beratungen, Behandlungen sowie Versicherungsanträgen und -verträgen aus einem Zeitraum von bis zu zehn Jahren vor Antragstellung an den Versicherer übermittelt werden. Ich bin darüber hinaus damit einverstanden, dass in diesem Zusammenhang – soweit erforderlich – meine Gesundheitsdaten durch den Versicherer an diese Stellen weitergegeben werden und befreie auch insoweit die für den Versicherer tätigen Personen von ihrer Schweigepflicht. Ich werde vor jeder Datenerhebung nach den vorstehenden Absätzen unterrichtet, von wem und zu welchem Zweck die Daten erhoben werden sollen, und ich werde darauf hingewiesen, dass ich widersprechen und die erforderlichen Unterlagen selbst beibringen kann. FNR322216 Möglichkeit II (Entbindung von der Schweigepflicht im Einzelfall): Ich wünsche, dass mich der Versicherer in jedem Einzelfall informiert, von welchen Personen oder Einrichtungen zu welchem Zweck eine Auskunft benötigt wird. Ich werde dann jeweils entscheiden, ob ich ß in die Erhebung und Verwendung meiner Gesundheitsdaten durch den Versicherer einwillige, die genannten Personen oder Einrichtungen sowie deren Mitarbeiter von ihrer Schweigepflicht entbinde und in die Übermittlung meiner Gesundheitsdaten an den Versicherer einwillige ß oder die erforderlichen Unterlagen selbst beibringe. Mir ist bekannt, dass dies zu einer Verzögerung der Antragbearbeitung oder der Prüfung der Leis tungspflicht führen kann. Soweit sich die vorstehenden Erklärungen auf meine Angaben bei Antragstellung beziehen, gelten sie für einen Zeitraum von drei Jahren nach Vertragsschluss. Ergeben sich nach Vertragsschluss für den Versicherer konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei der Antragstellung vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden und damit die Risikobeurteilung beeinflusst wurde, gelten die Erklärungen bis zu zehn Jahre nach Vertragsschluss. 2.2. Erklärungen für den Fall Ihres Todes Zur Prüfung der Leistungspflicht kann es auch nach Ihrem Tod erforderlich sein, gesundheitliche Angaben zu prüfen. Eine Prüfung kann auch erforderlich sein, wenn sich bis zu zehn Jahre nach Vertragsschluss für den Versicherer konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei der Antragstellung unrich tige oder unvollständige Angaben gemacht wurden und damit die Risikobeurteilung beeinflusst wurde. Auch dafür bedürfen wir einer Einwilligung und Schweigepflichtentbindung. Für den Fall meines Todes willige ich in die Erhebung meiner Gesundheitsdaten bei Dritten zur Leis tungsprüfung bzw. einer erforderlichen erneuten Antrags prüfung ein wie im ersten Ankreuzfeld beschrieben (siehe oben 2.1. – Möglichkeit I). 3. Weitergabe Ihrer Gesundheitsdaten und weiterer nach § 203 StGB geschützter Daten an Stellen außerhalb des Versicherers Der Versicherer verpflichtet die nachfolgenden Stellen vertraglich auf die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit. 3.1. Datenweitergabe zur medizinischen Begutachtung Für die Beurteilung der zu versichernden Risiken und zur Prüfung der Leistungspflicht kann es not wendig sein, medizinische Gutachter einzuschalten. Der Ver sicherer benötigt Ihre Einwilligung und Schweigepflichtentbindung, wenn in diesem Zusammenhang Ihre Gesundheitsdaten und weitere nach § 203 StGB geschützte Daten übermittelt werden. Sie werden über die jeweilige Datenübermittlung unterrichtet. Ich willige ein, dass der Versicherer meine Gesundheitsdaten an medizinische Gutachter übermittelt, soweit dies im Rahmen der Risikoprüfung oder der Prüfung der Leis tungspflicht erforderlich ist und meine Gesundheitsdaten dort zweckentsprechend verwendet und die Ergebnisse an den Versicherer zurück übermittelt werden. Im Hinblick auf meine Gesundheitsdaten und weitere nach § 203 StGB geschützte Daten entbinde ich die für den Versicherer tätigen Personen und die Gutachter von ihrer Schweigepflicht. 3.2. Übertragung von Aufgaben auf andere Stellen (Unternehmen oder Personen) Der Versicherer führt bestimmte Aufgaben, wie zum Beispiel die Risikoprüfung, die Leistungsfallbearbeitung oder die telefonische Kundenbetreuung, bei denen es zu einer Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer Gesundheitsdaten kommen kann, nicht selbst durch, sondern überträgt die Erledigung einer anderen Gesellschaft der Unternehmensgruppe oder einer anderen Stelle. Werden hierbei Ihre nach § 203 StGB geschützten Daten weitergegeben, benötigt der Versicherer Ihre Schweigepflichtentbindung für sich und soweit erforderlich für die anderen Stellen. Der Versicherer führt eine fortlaufend aktualisierte Liste über die Stellen und Kategorien von Stellen, die vereinbarungsgemäß Gesundheitsdaten für den Versicherer erheben, verarbeiten oder nutzen unter Angabe der übertragenen Aufgaben. Die zurzeit gültige Liste ist als Anlage der Einwilligungs erklärung angefügt. Eine aktuelle Liste kann auch im Internet unter dienstleister.vkb.de eingesehen oder bei der Versicherungskammer Bayern, Abteilung Datenschutz, 80530 München; E-Mail: [email protected], angefordert werden. Für die Weitergabe Ihrer Gesundheitsdaten an und die Verwendung durch die in der Liste genannten Stellen benötigt der Versicherer Ihre Einwilligung. Ich willige ein, dass der Versicherer meine Gesundheitsdaten an die in der oben erwähnten Liste genannten Stellen übermittelt und dass die Gesundheitsdaten dort für die angeführten Zwecke im gleichen Umfang erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wie der Versicherer dies tun dürfte. Soweit erforderlich, entbinde ich die Mitarbeiter der Unternehmensgruppe und sonstiger Stellen im Hinblick auf die Weitergabe von Gesundheitsdaten und anderer nach § 203 StGB geschützter Daten von ihrer Schweigepflicht. Seite 5 von 9 Seiten Reset Form Die Bezeichnung „der Versicherer“ steht im nachfolgenden Text für den jeweiligen Risikoträger, d. h. das Unternehmen, mit dem der Versicherungsvertrag geschlossen wird. Der Risikoträger ist die Bayerische Beamtenkrankenkasse AG. Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie anderer Datenschutzvorschriften enthalten keine ausreichenden Rechtsgrundlagen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Gesundheitsdaten durch Versicherungen. Um Ihre Gesundheits daten für diesen Antrag und den Vertrag erheben und verwenden zu dürfen, benötigen wir, der Versicherer, daher Ihre datenschutzrechtliche(n) Einwilligung(en). Darüber hinaus benötigen wir Ihre Schweigepflichtentbin dungen, um Ihre Gesundheitsdaten bei schweigepflichtigen Stellen, wie z. B. Ärzten, erheben zu dürfen. Als Unternehmen der Krankenversicherung benötigen wir Ihre Schweigepflichtentbindung ferner, um Ihre Gesundheitsdaten oder weitere nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB) geschützte Daten, wie z. B. die Tatsache, dass ein Vertrag mit Ihnen besteht, an andere Stellen, z. B. IT-Dienstleister, weiterleiten zu dürfen. Die folgenden Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärungen sind für die Antragsprüfung sowie die Begründung, Durchführung oder Beendigung Ihres Versicherungsvertrages bei dem Versicherer unentbehrlich. Sollten Sie diese nicht abgeben, wird der Abschluss des Vertrages in der Regel nicht möglich sein. Die Erklärungen betreffen den Umgang mit Ihren Gesundheitsdaten und sonstiger nach § 203 StGB geschützter Daten – durch den Versicherer selbst (unter 1.), – im Zusammenhang mit der Abfrage bei Dritten (unter 2.), – bei der Weitergabe an Stellen außerhalb des Versicherers (unter 3.) und – wenn der Vertrag nicht zustande kommt (unter 4.). Die Erklärungen gelten für die von Ihnen gesetzlich vertretenen Personen wie Ihre Kinder, soweit diese die Tragweite dieser Einwilligung nicht erkennen und daher keine eigenen Erklärungen abgeben können. 3.3. Datenweitergabe an Rückversicherungen Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, kann der Versicherer Rückversicherungen einschalten, die das Risiko ganz oder teilweise übernehmen. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherungen dafür weiterer Rückversicherungen, denen sie ebenfalls Ihre Daten übergeben. Damit sich die Rückversicherung ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann, ist es möglich, dass der Versicherer Ihren Versicherungsantrag oder Leistungsantrag der Rückversicherung vorlegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Versicherungssumme besonders hoch ist oder es sich um ein schwierig einzustufendes Risiko handelt. Darüber hinaus ist es möglich, dass die Rückversicherung den Versicherer aufgrund ihrer besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Haben Rückversicherungen die Absicherung des Risikos übernommen, können sie kontrollieren, ob der Versicherer das Risiko bzw. einen Leistungsfall richtig eingeschätzt hat. Außerdem werden Daten über Ihre bestehenden Verträge und Anträge im erforderlichen Umfang an Rückversicherungen weitergegeben, damit diese überprüfen können, ob und in welcher Höhe sie sich an dem Risiko beteiligen können. Zur Abrechnung von Prämienzahlungen und Leistungsfällen können Daten über Ihre bestehenden Verträge an Rückversicherungen weitergegeben werden. Zu den oben genannten Zwecken werden möglichst anonymisierte bzw. pseu donymisierte Daten, jedoch auch personenbezogene Gesundheitsangaben ver wendet. Ihre personenbezogenen Daten werden von den Rückversicherungen nur zu den vorgenannten Zwecken verwendet. Über die Übermittlung Ihrer Gesundheits daten an Rückversicherungen werden Sie durch den Versicherer unterrichtet. Ich willige ein, dass meine Gesundheitsdaten – soweit erforderlich – an Rückversicherungen übermittelt und dort zu den genannten Zwecken verwendet werden. Soweit erforderlich, entbinde ich die für den Versicherer tätigen Personen im Hinblick auf die Gesundheitsdaten und weiteren nach § 203 StGB geschützter Daten von ihrer Schweigepflicht. 3.4. Datenaustausch mit dem Hinweis- und Informationssystem (HIS) Die Versicherungswirtschaft nutzt zur genaueren Risiko- und Leistungsfall einschätzung das Hinweis- und Informationssystem HIS, das derzeit die infor ma Insurance Risk and Fraud Prevention GmbH (informa IRFP GmbH, Rheinstra ße 99, 76532 Baden-Baden, www.informa-irfp.de) betreibt. Auffälligkeiten, die auf Versicherungsbetrug hindeuten könnten, und erhöhte Risiken kann der Versicherer an das HIS melden. Der Versicherer und andere Versicherungen fragen Daten im Rahmen der Risiko- oder Leis tungsprüfung aus dem HIS ab, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Zwar werden dabei keine Gesundheitsdaten weitergegeben, aber für eine Weitergabe Ihrer nach § 203 StGB geschützten Daten benötigt der Versicherer Ihre Schweigepflichtentbindung. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vertrag mit Ihnen zustande gekommen ist oder nicht. Ich entbinde die für den Versicherer tätigen Personen von ihrer Schweigepflicht, soweit sie Daten aus der Antrags- oder Leistungsprüfung an den jeweiligen Betreiber des Hinweis- und Informationssys tems (HIS) melden. Sofern es zur Prüfung der Leistungspflicht erforderlich ist, können über das HIS Versicherungen ermittelt werden, mit denen Sie in der Vergangenheit in Kontakt gestanden haben, und die über sachdien liche Informationen verfügen könnten. Bei diesen können die zur weiteren Leistungsprüfung erforder lichen Daten erhoben werden (siehe unter Ziffer 2.1.). 3.5. Datenweitergabe an selbständige Vermittler Der Versicherer gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter wel chen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Ich willige ein, dass der Versicherer meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit er forderlich – an den für mich zuständigen selbständigen Versicherungsvermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Be ratungszwecken genutzt werden dürfen. 4. Speicherung und Verwendung Ihrer Gesundheitsdaten wenn der Vertrag nicht zustande kommt Kommt der Vertrag mit Ihnen nicht zustande, speichert der Versicherer Ihre im Rahmen der Risikoprüfung erhobenen Gesundheitsdaten für den Fall, dass Sie erneut Versicherungsschutz beantragen. Außerdem ist es möglich, dass der Versicherer zu Ihrem Antrag einen Vermerk an das Hinweis- und Informationssystem meldet, der an anfragende Versicherungen für deren Risiko- und Leistungsprüfung übermittelt wird (siehe Ziffer 3.4.). Der Versicherer speichert Ihre Daten auch, um mögliche Anfragen weiterer Versicherungen beantworten zu können. Ihre Daten werden bei dem Versicherer und im Hinweis- und Informationssystem bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Antragstellung gespeichert. Ich willige ein, dass der Versicherer meine Gesundheitsdaten – wenn der Vertrag nicht zustande kommt – für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres der Antragstellung zu den oben genannten Zwecken speichert und nutzt. Zusatzerklärungen Bevor ich diesen Antrag unterschrieben habe, habe ich die „Weiteren Vertragsgrundlagen und Zusatzerklärungen des Antragstellers und der zu versichernden Personen“ zur Kenntnis genommen. Sie enthalten unter anderem eine Widerrufsbelehrung und Einwilligungsklauseln zum Datenschutz. Alle Angaben werden durch meine / unsere Unterschrift Vertragsbestandteil. Die Unterschriften des Antragstellers und der zu versichernden Person(en) sowie ggf. der gesetzlichen Vertreter gelten für alle beantragten Versicherungen. Der Versicherungsschutz im Tarif ZahnVITAL erstreckt sich nicht auf – vor Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang des Versicherungsscheines oder schriftliche Annahmeerklärung) zahnärztlich angeratene, beabsichtigte oder laufende Behandlungen. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn fällt. – Zahnersatzmaßnahmen (wie z.B. Kronen, Brücken, Prothesen, implantologische Maßnahmen) Die mit * gekennzeichneten Tarife werden parallel angeboten. Eine Erläuterung dazu befindet sich in den „Weiteren Vertragsgrundlagen und Zusatzerklärungen des Antragstellers und der zu versichernden Personen“. Datum Unterschrift Antragsteller/Versicherungsnehmer ✗ Unterschrift zu vers. Person(en) ab 16. Lebensjahr ✗ Reset Form Bitte beachten: Bei Versicherung von minderjährigen Kindern darf nur ein Erziehungsberechtigter als Versicherungsnehmer gewählt werden. FNR322216 Seite 6 von 9 Seiten Hinweis nach § 19 Absatz 5 VVG auf die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht Damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die im Antrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der Bayerische Beamtenkrankenkasse AG, Maximilian straße 53, 81537 München, schriftlich nachzuholen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen. Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. 5. Anfechtung Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unbe rührt. Sofern der Vertrag wegen einer arglistigen Täuschung von uns wirksam an gefochten wird, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. 6. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles – noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arg listig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 2. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, sofern es sich nicht um eine Krankheitskos tenversicherung im Sinne des § 193 Absatz 3 VVG handelt. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 3. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen (z. B. Risiko zuschlag, Leistungsausschluss), geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Wenn Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt haben, steht uns das Recht zur Vertragsänderung nicht zu. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. 4. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Be gründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von drei Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. FNR322216 Seite 7 von 9 Seiten Weitere Vertragsgrundlagen und Zusatzerklärungen des Antragstellers und der zu versichernden Personen Rechtsgrundlage/Vertragsgrundlage Die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und Tarife erkenne ich als rechtsverbindlich an. Für diesen Versicherungsvertrag findet deutsches Recht Anwendung. Zustandekommen des Vertrages Mir ist bekannt, dass der Versicherungsvertrag erst zustande kommt, wenn der Versicherer schriftlich die Annahme des Antrages erklärt oder der Versicherungsschein ausgehändigt oder angeboten wird. Vertrags-/Mindestdauer Der Vertrag wird für 2 Versicherungsjahre, für die Krankentagegeld- und Pflege tage geldversicherung für 1 Jahr abgeschlossen. Die Vertragsdauer verlängert sich still schweigend jeweils um 1 Jahr, sofern der Vertrag nicht bedin gungs gemäß gekündigt wird. Wartezeiten Sofern nichts anderes beantragt ist und vom Versicherer bestätigt wird, gelten die bedingungsgemäßen Wartezeiten. In einigen Tarifen können die Wartezeiten auch aufgrund einer ärztlichen Unter suchung erlassen werden. Wird aufgrund einer ärztlichen Untersuchung der Erlass der Wartezeiten für diese Tarife beantragt und geht der Befundbericht auf dem ausgehändigten Formblatt des Versicherers nicht innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung beim Versicherer ein, sind für diese Tarife die bedingungsgemäßen Wartezeiten zu erfüllen. Die Untersuchungskosten übernimmt der Antragsteller. Erläuterung zu prädiktiven Gentests Gemäß Gendiagnostikgesetz darf der Vertragsabschluss nicht von der Durchführung eines prädiktiven Gentestes abhängig gemacht werden. Auch bereits vorliegende Befunde aus prädiktiven Gentests müssen nicht offengelegt werden. Unter einem „prädiktiven Gentest“ wird dabei die Untersuchung des Erbmaterials eines Gesunden auf die Veranlagung für eine bestimmte Krankheit verstanden. Angaben zum Einkommen Ich bestätige hiermit, dass mein beantragtes Krankentagegeld zusammen mit sons tigen Krankentage- und Krankengeldern nicht das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen übersteigt. Erläuterung zu den parallel geführten Tarifen Die Bayerische Beamtenkrankenkasse AG (BK) und Union Krankenversicherung AG (UKV) bieten auch Tarife parallel an. Parallel bedeutet, dass jeweils derselbe Tarif (gleiche Versicherungsleistungen zu gleichen Bedingungen und zum gleichen Beitrag) von beiden Versicherern rechtlich selbständig angeboten wird. Um die Tarife gemeinsam anbieten zu können, wurde eine Vereinbarung zwischen den beiden Versicherern getroffen, wonach alle Versicherungsleistungen, die in den gemeinsam angebotenen Tarifen erbracht werden, zusammen betrachtet und mit den Berechnungsgrundlagen verglichen werden. Wenn die erforderlichen Versicherungsleistungen um mehr als 5 % von den kalkulierten abweichen, können die Tarifbeiträge überprüft und ggf. angepasst werden. Weichen sie um mehr als 10 % ab, müssen sie überprüft und ggf. angepasst werden (vgl. § 8 b Absatz 1 der jeweiligen AVB, ggf. auch Teil II zu § 8 b Absatz 1 der AVB). Ungeachtet dieses Zusammenwirkens bleibt es bei zwei rechtlich getrennten Versicherungen: Wer sich also bei der BK versichert, hat nur diese zum Vertragspartner – das selbe gilt für die UKV. Einwilligung nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Ich willige ein, dass der Versicherer und die Konzernunternehmen der Versicherungskammer Bayern (VKB) und die ÖRAG-RechtsschutzversicherungAG sowie die Landesdirektionen des Versicherers und die Versicherungsgruppe, der die zuständige Landesdirektion als Unternehmen angehört, meine allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leis tungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen führen und an die für mich zuständigen Vermittler weitergeben, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung meiner Versicherungsangelegenheiten dient. Ohne Einfluss auf den Vertrag und jederzeit widerrufbar willige ich weiter ein, dass die Vermittler meine allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leis tungsdaten darüber hinaus für die Beratung und Betreuung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen nutzen dürfen. Diese Einwilligung gilt nur, wenn ich vor Antragstellung das Merkblatt zur Datenverarbeitung erhalten habe. Sofern ich eine Verzichtserklärung zur Informationspflicht nach § 7 VVG unterschrieben habe, gilt diese Einwilligung nur, wenn ich bei Antragstellung vom Inhalt des Merkblattes zur Datenverarbeitung Kenntnis nehmen konnte und ich dieses zusammen mit dem Versicherungsschein erhalte. Hinweis Der Ansprache zum Zweck der kundenorientierten Produktinformation sowie der Optimierung der Kundenzufriedenheit kann ich jederzeit widersprechen. Bayerische Beamtenkrankenkasse Aktiengesellschaft Maximilianstraße 53, 81537 München Haus- und Paketanschrift: Warngauer Straße 30, 81539 München Telefon (0 89) 21 60-88 88, Telefax (0 89) 21 60-27 14 www.versicherungskammer-bayern.de FNR322216 Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die recht zeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an Bayerische Beamtenkrankenkasse AG vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstands vorsitzenden Herrn Dr. Harald Benzing und die Vorstände Wolfgang Reif und Manuela Kiechle Postanschrift: Maximilianstraße 53, 81537 München Hausanschrift: Warngauer Straße 30, 81539 München Telefax: (0 89) 21 60-27 14 E-Mail: [email protected] Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prä mien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Wider rufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; wir verzichten allerdings auf diesen Betrag, so dass ein Betrag in Höhe von 0,00 Euro anfällt. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Ta ge nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirk same Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihre Bayerische Beamtenkrankenkasse AG Risikozuschlagstabelle für die Tarife ZahnPLUS, ZahnPREMIUM, ZahnOnTOP und ZG plus Risikozuschläge für fehlende, nicht ersetzte Zähne** und für Sehhilfen Tarif 1 fehlender Zahn 2 fehlende Zähne 3 fehlende Zähne ab 4 fehlende Zähne Sehhilfe ZahnPLUS ZahnPREMIUM ZahnOnTop ZG plus 3,50 e 4,50 e 1,50 e 3,00 e 7,00 e 9,00 e 3,00 e 6,00 e 10,50 e 13,50 e 4,50 e 9,00 e eine Aufnahme ist nicht möglich 2,00 e – 2,50 e 4,50 e ** einschließlich fehlender Backenzähne, ohne Weisheitszähne Vorstand: Dr. Harald Benzing (Vorsitzender), Manuela Kiechle, Wolfgang Reif Vorsitzender des Aufsichtsrats: Friedrich Schubring-Giese Handelsregister: AG München HRB 111 650 Sitz: München Konto Bayerische Beamtenkrankenkasse: BayernLB (BLZ 700 500 00) Konto 24 345 IBAN DE12 7005 0000 0000 0243 45 BIC (SWIFT) BYLADEMM Seite 8 von 9 Seiten Übersicht Dienstleister nach Ziff. 3.2. der Einwilligungserklärung (Hinweis: Die aktuelle Liste finden Sie unter dienstleister.vkb.de) Firmenbezeichnung / Kategorie Tätigkeitsgebiet Zur Unternehmensgruppe gehören folgende Gesellschaften, die untereinander Dienstleistungen erbringen ß Versicherungskammer Bayern Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts ß Bayerische Landesbrandversicherung AG ß Bayerischer Versicherungsverband Versicherungsaktiengesellschaft ß Bayern-Versicherung Lebensversicherung AG ß Bayerische Beamtenkrankenkasse AG ß Union Krankenversicherung AG ß Union Reiseversicherung AG ß Versicherungskammer Bayern Konzern Rückversicherung AG ß SAARLAND Feuerversicherung AG ß SAARLAND Lebensversicherung AG ß Feuersozietät Berlin Brandenburg Versicherung AG ß Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg AG ß Ostdeutsche Versicherung AG (OVAG) ß Pensions-Management GmbH ß Bavaria Versicherungs-Vermittlungs GmbH ß Consal-Makler-Service GmbH ß Consal-Service-Gesellschaft mbH ß Consal-Versicherungsdienste GmbH ß Consal Vertrieb Landesdirektionen GmbH Zentrale Abwicklung gleichartiger Aufgaben. Dies umfasst z. B. die gemeinsame Datenhaltung (Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Kundendaten), Post Ein- und Ausgangsbearbeitung, Bearbeitung von Kundenanfragen, In- / Exkasso. Externe Unternehmen FNR322216 ß Gesellschaft für angewandte VersicherungsInformatik mbH ß Gesellschaft für innovative Versicherungssoftware mbH ß Saarland Informatik Service GmbH ß OEV Online Dienste GmbH ß sonstige DV-Dienstleister DV-Dienstleistungen ß Gutachter Erstellung und Überprüfung ärztlicher Gutachten, Beratung ß ARVATO AG Zulagenverwaltung und -abwicklung Riester ß Verband öffentlicher Versicherer – Deutsche Rückversicherung ß General Reinsurance AG ß Münchener Rückversicherungsgesellschaft AG Rückversicherung ß ß ß ß Betreiben von Auskunftsdatenbanken PKV Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. Info Partner KG Creditreform München Creditreform Saarbrücken Link & Maurer KG ß Adress Research Adressenaktualisierung ß COMPASS Private Pflegeberatung GmbH ß Deutsche Assistance Service GmbH ß RehaAssist Deutschland GmbH Assistance-Leistungen ß Pro Tect Versicherung AG ß Cardif Allgemeine Versicherung Restkreditversicherung; Gemeinsame Betreuung von Kunden ß Combitel Service-Center Seite 9 von 9 Seiten Beratungsdokumentation zur Krankenzusatzversicherung ergänzend zum Antrag vom ggf. Versicherungsnummer I. Gesprächsteilnehmer Kunde(n) Vermittler Datum des Gesprächs II. Anlass des Gesprächs ist die Beratung zum Produkt Zusatzversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung Zusatzversicherung bei Anspruch auf Beihilfe bzw. Heilfürsorge III. Aktuelle Kundenangaben siehe Antrag evtl. Ergänzungen IV. Beratungsergebnis (Empfehlung und Begründung) Eine private Krankheitskostenvollversicherung kommt nicht in Betracht wegen Versicherungspflicht / Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung Verbleiben der Vollversicherung bei einem anderen Krankenversicherer auf Grund der altersmäßigen / gesundheitlichen / finanziellen / Situation Von den in Betracht kommenden Produkten wird nach den konkreten Angaben / Wünschen des Kunden empfohlen, einen Vertrag über folgende Risiken abzuschließen: Ambulanter Zusatzschutz Ambulante Zusatzversicherung zur Verringerung des finanziellen Eigenanteils, der durch den eingeschränkten Versicherungs umfang der GKV in folgenden Bereichen entsteht: Zahnerhalt Zahnersatz Kieferorthopädie Sehhilfen alternative Heilmethoden (Heilpraktiker oder Arzt) Vorsorgeleistungen Zuzahlungen im Krankenhaus sowie bei Arznei- und Heil mitteln Ambulante Zusatzversicherung zur Verringerung des Eigenanteils bei Wahl der Kostenerstattung in der GKV Stationäre Behandlung Privatärztliche Behandlung im Krankenhaus mit Unterbringung im Zweibettzimmer zusätzlich Unterbringung im Einbettzimmer Krankenhaustagegeld zur Finanzierung von Zusatzkosten bei Krankenhausaufenthalt Krankentagegeld Einkommenssicherung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit in Ergänzung zum Krankengeld der gesetzlichen Kranken versicherung Pflegeergänzung Pflegetagegeld zur Finanzierung von über die Leistungen der Pflegepflichtversicherung hinausgehenden Aufwendungen in Pflegestufe I, II und III in Pflegestufe II und III in Pflegestufe III Leistungen für eingeschränkte Alltagskompetenz (z. B. Demenz) als Ergänzung zum Pflegetagegeld zusätzliche Geld- und Serviceleistungen bei Pflegebedürftigkeit staatlich geförderte ergänzende Pflegetagegeldversicherung mit Leistungen in Pflegestufe I, II und III sowie bei eingeschränkter Alltagskompetenz Sonstiger Versicherungsschutz Leistungen auf Auslandsreisen Beitragsentlastung ab Alter 65 stationäre Ergänzungsversicherung; zeitnahe Vermittlung zu einem anerkannten Experten bei bestimmten schweren Erkrankungen (inkl. der Empfehlung einer stationären Ergänzung) Sonderbedingungen Preisgünstige Sonderbedingungen für junge Erwachsene durch Verzicht auf Bildung von Alterungsrückstellungen Preisvorteile für Versicherte einer Krankenkasse, mit der die BK eine Kooperation abgeschlossen hat Besondere Bedingungen für Versicherte eines Gruppenvertrages mit der BK Sonderbedingungen für Versicherte eines Gruppenvertrages mit der BK mit Beitragsvorteilen in jüngeren Altern durch Verzicht auf Alterungsrückstellung; Beitragssprünge bei Erreichen einer höheren Altersgruppe Sonstiges V. Kundenentscheidung Reset Form 32 49 12; 01/13 fr entsprechend der Empfehlung abweichend – siehe den im Antrag angegebenen Versicherungsumfang Verzichtserklärung: Eine staatlich geförderte ergänzende Pflegetagegeldversicherung wird ausdrücklich nicht gewünscht. VI. Sonstige Hinweise FNR324912 Seite 1 von 1 Seite Bayerische Beamtenkrankenkasse Aktiengesellschaft Zusätzliche Erklärung zum Antrag auf Tarif FörderPflege Antragsteller/Versicherungsnehmer Herr Versicherungsnummer Frau Titel Name Bitte schicken oder faxen an: Vorname Bayerische Beamtenkrankenkasse AG Straße/Hausnummer Maximilianstr. 53, 81537 München PLZ Fax: (0 89) 2160-80 01 Wohnort (Erstwohnsitz laut Melderegistereintrag) Vorvertragliche Anzeigepflicht Die in dieser Zusatzerklärung gestellten Fragen sind nach bestem Wissen schriftlich, wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht kann den Versicherer berechtigen, (je nach Verschulden) vom Vertrag zurückzutreten oder ihn zu kündigen, was unter Umständen zur Leistungsfreiheit des Versicherers (auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle) führen kann – Einzelheiten siehe „Hinweis nach § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) auf die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht“ im Antrag. Nur die vollständige Angabe der Daten und die Abgabe der Erklärungen ermöglicht die Beantragung der Pflegezulage. Person 1 (analog Antrag) Zu versichernde Person Titel bzw. Namenszusatz Vorname, Name Geburtsname Person 2 (analog Antrag) (z. B. Dr., Graf) (inkl. Vorsatzwort, z. B. von) (wenn abweichend vom aktuellen Namen) Straße Hausnummer (wenn abweichend vom Antragsteller) Postleitzahl Wohnort (Erstwohnsitz laut Melderegistereintrag) (wenn abweichend vom Antragsteller) Geburtsort Erklärungen zu Tarif FörderPflege nach §§ 126 ff. SGB XI 1. Werden bereits bzw. wurden jemals Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit oder Pflegeleistungen wegen erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz aus der Pflegepflichtversicherung bezogen? nein ja nein ja 2. Besteht eine Pflegepflichtversicherung? nein ja nein ja 3. Besteht bei einer anderen Privaten Krankenversicherung eine Geförderte Ergänzende Pflegeversicherung? nein ja nein ja 4. Sozialversicherungs-/ Rentenversicherungs- bzw. Zulagenummer, falls bekannt 5. Ich verpflichte mich, dem Versicherer alle Änderungen der Verhältnisse, die die Zulagenberechtigung auslösen oder beenden (vgl. „Wichtige Hinweise zur staatlichen Zulage für Tarif FörderPflege“ auf der Rückseite), unverzüglich nach deren Eintritt mitzuteilen. 6. Ich bevollmächtige den Versicherer unwiderruflich, die Zulage für jedes Beitragsjahr bei der zentralen Zulagenstelle zu beantragen. Sofern noch keine Rentenversicherungs-, Sozialversicherungs- oder Zu lagenummer vorhanden ist bzw. nicht im Antrag eingetragen ist, bevollmächtige ich den Versicherer, diese bei der zentralen Zulagenstelle zu beantragen bzw. abzufragen. Dazu willige ich ein, dass meine personenbezogenen Daten vom Versicherer an die zentrale Zulagenstelle übermittelt werden und entbinde den Versicherer diesbezüglich von der Schweigepflicht gemäß § 203 StGB. Für den Fall, dass die Rentenversicherungs-, Sozialversicherungs- oder Zulagenummer bei Antragstellung nicht vorliegt, stimme ich hilfsweise auch der Verwendung der bei den Konzernunternehmen der Versicherungskammer Bayern eventuell bereits vorhandenen Nummern zu. Unterschrift Antragsteller/Versicherungsnehmer Vor- und Zuname Bayerische Beamtenkrankenkasse Aktiengesellschaft Maximilianstraße 53, 81537 München Haus- und Paketanschrift: Warngauer Straße 30, 81539 München Telefon (0 89) 21 60-88 88, Telefax (0 89) 21 60-80 01 www.versicherungskammer-bayern.de FNR333067 Unterschrift zu versichernde Person(en) ab 18 Jahren Vor- und Zuname Vorstand: Dr. Harald Benzing (Vorsitzender), Manuela Kiechle, Wolfgang Reif Vorsitzender des Aufsichtsrats: Friedrich Schubring-Giese Handelsregister: AG München HRB 111 650 Sitz: München Konto Bayerische Beamtenkrankenkasse: BayernLB (BLZ 700 500 00) Konto 24 345 IBAN DE12 7005 0000 0000 0243 45 BIC (SWIFT) BYLADEMM Seite 1 von 2 Seiten Reset Form 33 30 67; 01/13 fr Ort und Datum Bayerische Beamtenkrankenkasse Aktiengesellschaft Wichtige Hinweise zur staatlichen Zulage für Tarif FörderPflege 1. Zulagenberechtigung Tarif FörderPflege wird durch eine staatliche Zulage gefördert. Erfüllen Sie die persönlichen Fördervoraussetzungen, erhalten wir unmittelbar von der staatlichen Zulagenstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund für diesen Vertrag für jede versicherte Person eine Zulage von 5 Euro pro Monat, die auf den Monatsbeitrag angerechnet wird. Wichtig ist, dass Sie den Vertrag nur abschließen können, wenn Sie die Fördervoraussetzungen für die Erlangung der Zulage erfüllen: ß Sie müssen in der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung versichert sein. ß Sie dürfen bei Abschluss des Vertrages keine Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit oder eingeschränkter Alltagskompetenz aus der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung beziehen oder in der Vergangenheit be zogen haben. ß Bei Abschluss des Vertrages müssen Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. ß Bei Abschluss des Vertrages darf kein weiterer Vertrag über eine Geförderte Ergänzende Pflegeversicherung bestehen, denn die staatliche Zulage wird nur für einen Vertrag je versicherte Person gezahlt. Vor Abschluss des Vertrages sollten Sie daher prüfen, ob für Sie bereits Geförderte Ergänzende Pflegeversicherungen be stehen. ß Ihr monatlicher Eigenanteil am Beitrag muss mindestens 10 Euro betragen. ß Das vereinbarte Pflegetagegeld muss in Pflegestufe III mindestens 20 Euro täglich betragen. Liegt der Beitrag für dieses Pflegetagegeld unter 15 Euro monatlich (inklusive der Pflegevorsorgezulage), wird das Pflegetagegeld in der Höhe vereinbart, die zum Erreichen des Mindestbeitrags und damit zur Erlangung der Pflegevorsorgezulage nötig ist. 2. Auszahlung der Zulage und Ihre Verpflichtungen hierbei In Höhe der staatlichen Zulage wird der Beitrag gestundet, bis die Zulage an uns gezahlt wird. Die Zulage wird also auf den Beitrag angerechnet. Um die Auszahlung der Zulage kümmern wir uns. Hierzu bevollmächtigen Sie uns, für die versicherte Person die Zulage und gegebenenfalls auch die Zulage nummer bei der zentralen Stelle zu beantragen. Bei der zentralen Stelle handelt es sich um die für die Gewährung der Zulage verantwortliche Behörde bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Hilfsweise und zur Beschleunigung der Angelegenheit erlauben Sie uns für den Fall, dass Ihnen bei Antragstellung die Rentenversicherungs-, Sozialversicherungs- oder Zulagenummer nicht vorliegt, auch die Nutzung der bei den Konzernunternehmen der Versicherungskammer Bayern eventuell bereits vorhandenen Nummern. Mit dem Zulagenantrag werden aufgrund der von Ihnen erteilten Vollmacht die persönlichen Fördervoraus setzungen an die staatliche Zulagenstelle übermittelt. Die Zulage wird im Anschluss an das Kalenderjahr von der zentralen Stelle an das Versicherungsunternehmen ausgezahlt und unmittelbar Ihrem Vertrag gutgeschrieben. Wichtig ist auch Ihre Verpflichtung, Veränderungen in der Zulageberechtigung (vgl. Nr. 5 der „Erklärungen zu Tarif FörderPflege nach §§ 126 ff. SGB XI“) unverzüglich anzuzeigen, damit die Zulage durch uns zutreffend beantragt werden kann. Besteht kein Anspruch auf Zulage, wird das Versicherungsverhältnis rückabgewickelt, bis zu Beginn des Zeitraums, für den zuletzt eine Zulage gezahlt worden ist. Kommt die zentrale Stelle zu dem Ergebnis, dass für Sie oder eine andere versicherte Person kein Anspruch auf Zulage besteht, teilen wir Ihnen dies mit und informieren Sie über Ihre weiteren Handlungsmöglichkeiten. Besteht kein Anspruch auf Zulage, da bereits ein anderer Vertrag die Zulage erhalten hat, haben Sie die Möglichkeit, den jüngeren Vertrag aufzuheben und die Zuweisung der Zulage auf den älteren Vertrag zu verlangen, um bereits aufgebaute Alterungsrückstellungen zu bewahren und um zu vermeiden, dass bereits durchlaufene Wartezeiten verloren gehen. FNR333067 Seite 2 von 2 Seiten Bayerische Beamtenkrankenkasse Aktiengesellschaft Krankenversicherung Informationspaket zur Ergänzungsversicherung Tarif FörderPflege Inhalt I. Produktinformationsblatt II. Allgemeine Verbraucherinformation I. Produktinformationsblatt (§ 4 VVG-InfoV) Die nachfolgende Darstellung soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Inhalte und Merkmale der angebotenen Versicherung ermöglichen. Deshalb handelt es sich notwendigerweise nicht um eine vollständige Information. Zu den angesprochenen Inhalten der vertraglich getroffenen Vereinbarungen weisen wir jeweils auf die maßgebliche Vertragsbestimmung bzw. den maßgeblichen Abschnitt der Versicherungsbedingungen hin. Wenn Sie mehr über die einzelnen Vertragsmerkmale wissen wollen, lesen Sie bitte unter den jeweiligen Fundstellen nach. Die Produktinformationen wurden am ____________________________________ ausgehändigt. Name der versicherten Person 1: ____________________________________ geboren am: ________________ Name der versicherten Person 2: ____________________________________ geboren am: ________________ Versicherungsart Die nachfolgenden Informationen geben Ihnen eine Übersicht zu folgenden von Ihnen gewünschten Versicherungsprodukten: Ergänzende Pflegeversicherung (Pflegetagegeld) In der ergänzenden Pflegeversicherung erhält der Versicherte ein vereinbartes Pflegetagegeld. Versicherte Leis- Im Nachfolgenden stellen wir Ihnen in einer kurzen Übersicht die Leistungen der gewünschten Tarife vor: tungen und ausgeschlossene Risiken Tarif FörderPflege Der Tarif leistet für: Pflege Mit Eintritt der Leistungspflicht wird das vereinbarte Pflegetagegeld in folgender Höhe gezahlt: - bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (solange die versicherte Person nicht pflegebedürftig in einer der drei Pflegestufen ist) zu 20 %, - für Pflege in der Pflegestufe I zu 20 %, - für Pflege in der Pflegestufe II zu 40 %, - für Pflege in der Pflegestufe III zu 100 %. Das Pflegetagegeld wird unabhängig davon gezahlt, durch wen (Pflegefachkraft, Familienangehörige etc.) und wie (häuslich, teilstationär, stationär etc.) die Pflege durchgeführt wird. Für den von Ihnen gewünschten Versicherungsschutz fällt folgender monatlicher Beitrag an: Versicherte Person 1: Tarifbeitrag __________ EUR Versicherte Person 2: Tarifbeitrag __________ EUR Monatlicher Gesamtbeitrag __________ EUR Darauf angerechnet wird die staatliche Zulage in Höhe von 5 EUR für jede zulagenberechtigte Person. Nähere Informationen hierzu finden in den „Wichtigen Hinweisen zur staatlichen Zulage für Tarif FörderPflege“. Der Beitrag ist, außer bei der Pflegepflichtversicherung, der staatlich geförderten ergänzenden Pflegeversicherung und beim Basistarif, bei denen es sich um einen Monatsbeitrag handelt, als Jahresbeitrag grundsätzlich zu Beginn der Versicherung bzw. zu Jahresbeginn zu zahlen. Sie Reset Form Beitrag können den Beitrag aber auch in monatlichen Raten zahlen. Bei monatlicher Ratenzahlung ist der Beitrag zu Beginn eines jeden Monats fällig. Der erste Beitrag ist - mit Ausnahme des Basistarifes unverzüglich nach Abschluss des Versicherungsvertrages (d. h. nach Zugang des Versicherungsscheines) zu zahlen. Der Beitrag des Basistarifes ist unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines zu zahlen. Nähere Informationen zur Beitragszahlung finden Sie unter § 8 (für die staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung unter § 9) in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zu den von Ihnen gewählten Produkten. Sind Sie bei einem Tarif, welcher der Erfüllung der Versicherungspflicht dient, mit den Folgebeiträgen im Rückstand, mahnen wir Sie unter Hinweis auf das mögliche Ruhen des Versicherungsschutzes. Während der Ruhenszeit haften wir ausschließlich für Aufwendungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Die nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Bei Tarifen, die nicht der Erfüllung der Versicherungspflicht dienen, kann sowohl die nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages als auch die eines Folgebeitrages zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Über die näheren Rechtsfolgen und wie Sie diese vermeiden können, werden wir Sie in einem ggf. erforderlichen Mahnschreiben ausführlich informieren. Einmalig anfallende Kosten Einmalig anfallende Kosten können entstehen, falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird (z.B. Mahngebühren, Übersetzungskosten). In solchen Fällen können wir hierfür eine gesonderte Erstattung in Rechnung stellen. Leistungsausschlüsse Es gibt nur wenige Ausnahmen von unserer Leistungspflicht. Wir leisten grundsätzlich nur für medizinisch notwendige Heilbehandlungen (einschließlich entsprechenden Vorsorgeuntersuchungen). Dies gilt nicht für Tagegelder. Darüber hinaus leisten wir beispielsweise nicht bei Krankheitsfällen, die durch Krieg hervorgerufen wurden oder für Krankheiten und Unfälle, die vorsätzlich herbeigeführt wurden. Nähere Informationen zu Ausnahmen von der Leistungspflicht finden Sie unter § 5 Ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Bei der staatlich geförderten Leistungsausschlüsse. ergänzenden Pflegeversicherung gibt es keine solchen Im Ausland wird das versicherte Pflegetagegeld nur dann gezahlt, wenn die gesetzliche Pflegeversicherung dort ebenfalls Leistungen erbringt. In der Europäischen Union und in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist das regelmäßig der Fall. Obliegenheiten Sie als Versicherungsnehmer, aber auch die versicherte Person, haben vor Versicherungsbeginn, während der Laufzeit der Versicherung und im Leistungsfall eine Reihe von Obliegenheiten zu beachten: Obliegenheiten Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen vor/bei Vertragsab- Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. schluss Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten vor Vertragsschluss Verletzen Sie diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fährlässig, so können wir vom Vertrag zurücktreten. Bei einer grob fahrlässigen Verletzung können wir allerdings dann nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn wir ihn bei Kenntnis der von Ihnen verschwiegenen Umstände abgeschlossen hätten. Hätten wir den Vertrag bei Kenntnis der verschwiegenen Umstände zwar abgeschlossen, aber zu anderen Bedingungen (z. B. Risikozuschlag oder Leistungsausschuss), so werden diese anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Obliegenheit fahrlässig verletzt, so können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen – es sei denn, wir hätten den Vertrag bei Kenntnis der verschwiegenen Umstände zu anderen Bedingungen abgeschlossen. Ist dies der Fall wird der Vertrag zu den anderen Bedingungen rückwirkend wirksam. Sie können dann den Vertrag jedoch unter bestimmten Voraussetzungen kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine Krankheitskostenversicherung im Sinne des § 193 Absatz 3 VVG handelt. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt hat dies keine Auswirkungen. Üben wir unser Rücktrittsrechts aus, werden wir auch von der Zahlung unserer Leistungen frei. Aber auch dies gilt nur, wenn Ihre Obliegenheitsverletzung, auf die wir uns berufen, entweder ursächlich für den Eintritt bzw. die Feststellung des Versicherungsfalles oder ursächlich für die Feststellung der Leistungspflicht war. Haben Sie Ihre Obliegenheit arglistig verletzt, sind wir grundsätzlich von unserer Leistung frei. Obliegenheiten während der Vertragslaufzeit Näheres hierzu finden Sie unter §§ 19-22 des VVG. Bitte beachten Sie, dass die in § 21 Absatz 3 erwähnte Frist von fünf Jahren für die Geltendmachung der Rechte des Versicherungsunternehmens in der Krankenversicherung nicht gilt. Sie beträgt in der Krankenversicherung nur drei Jahre. Sie haben uns gegenüber Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten. Näheres finden Sie hierzu in § 9 (für die staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung in § 14) Ihrer AVB. Obliegenheiten bei Sie als Versicherungsnehmer und die versicherte Person haben uns gegenüber grundsätzlich Eintritt des Verfolgende Pflichten bei Eintritt des Versicherungsfalls: sicherungsfalls Auskunftserteilungspflichten Mitwirkungspflichten Schadenminderungspflichten Nähere Informationen sind in Ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen unter § 9 (für die staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung unter § 14) enthalten. Im Basistarif müssen Sie im Behandlungsfall durch Vorlage des von uns ausgehändigten Ausweises auf Ihren Versicherungsschutz besonders hinweisen. Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten während der Vertragslaufzeit oder bei Eintritt des Versicherungsfalls Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich, sind wir ganz oder teilweise von unserer Verpflichtung zur Leistung frei. Haben Sie grob fahrlässig gehandelt können wir unsere Leistungen entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Näheres hierzu finden Sie für die staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung in § 15 Ihrer AVB/GEPV-VT. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist in § 10 Ihrer AVB geregelt. (Für die staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung gilt § 18 AVB/GEPV-VT.) Die Kenntnis oder das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages. Der Vertrag ist abgeschlossen, sobald wir Ihren Antrag angenommen haben; sichtbares Zeichen hierfür ist der Versicherungsschein oder eine entsprechende Annahmebestätigung, die Ihnen zugeht. Sind Wartezeiten im Tarif vorgesehen, beginnt der Versicherungsschutz erst nach deren Ablauf. Die Wartezeit läuft ab Versicherungsbeginn. Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. In der Pflegepflichtversicherung beträgt sie zwei Jahre (bitte beachten Sie hierzu § 3 der MB/PPV), in der ergänzenden Pflegeversicherung drei Jahre. Für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz- und Kieferorthopädie beträgt die Wartezeit acht Monate. Bei der staatlich geförderten ergänzenden Pflegeversicherung beträgt die Wartezeit 5 Jahre. Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten auch aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erlassen werden oder entfallen ganz oder teilweise, wenn die Behandlung wegen eines Unfalls stattfindet. Bei einigen Tarifen der Krankheitskostenvollversicherung entfallen die allgemeinen und besonderen Wartezeiten grundsätzlich (Tarife, denen die AVB/VT zu Grunde liegen). Bei den übrigen Tarifen der Krankheitskostenvollversicherung wird die Vorversicherungszeit in der GKV oder der PKV auf die Wartezeit angerechnet. Bitte lesen Sie in Ihren AVB, was bei Ihnen zutrifft. Zudem weisen wir die auf Sie zutreffende Wartezeitregelung im Versicherungsschein aus. Staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung: Die Vertragslaufzeit ist grundsätzlich unbegrenzt, soweit Versicherungsfähigkeit für die versicherte Person im Tarif besteht (siehe hierzu Ziffer I. Versicherungsfähigkeit des Tarifs sowie § 1 Ihrer AVB). Detaillierte Informationen zu den Beendigungsgründen finden in den §§ 17 bis 19 Ihrer AVB. Vertragsbeendigung Sie können das Vertragsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres (entspricht bei den meisten Tarifen dem Kalenderjahr), frühestens aber nach Ablauf einer Mindestvertragsdauer, mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann dabei auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden. Die Mindestvertragsdauer beträgt in der Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung – mit Ausnahme des Basistarifs – zwei Jahre, in der Krankentagegeld- und Pflegetagegeldversicherung ein Jahr. Im Basistarif beträgt sie 18 Monate. II Allgemeine Verbraucherinformation (§ 1 VVG-InfoV) 1. Informationen zu den Vertragspartnern Versicherungsunternehmen BK – Bayerische Beamtenkrankenkasse Aktiengesellschaft Handelsregister: AG München HRB 111 650 Ust. Ident. Nr. DE 172489027 Maximilianstr. 53, 81537 München Telefon (089) 2160-8888, Telefax (089) 2160-2714 www.versicherungskammer-bayern.de [email protected] Vorstand: Dr. Harald Benzing (Vorsitzender). Manuela Kiechle, Wolfgang Reif Vorsitzender des Aufsichtsrats: Friedrich Schubring-Giese Hauptgeschäftstätigkeit Der Schwerpunkt unserer Geschäftstätigkeit ist der Betrieb der privaten Krankenversicherung auf der Basis privatrechtlicher, schuldrechtlicher Verträge. Gesetzlicher Garantiefonds Zur Absicherung der Ansprüche aus der Krankenversicherung besteht ein gesetzlicher Sicherungsfonds (§§ 124 ff. des Versicherungsaufsichtsgesetzes), der bei der Medicator AG, Bayenthalgürtel 26, 50968 Köln, errichtet ist. Im Sicherungsfall wird die Aufsichtsbehörde die Verträge auf den Sicherungsfonds übertragen. Geschützt von dem Fonds sind die Ansprüche der Versicherungsnehmer, der versicherten Person, der Bezugsberechtigten und sonstiger aus dem Versicherungsvertrag begünstigter Personen. Unser Unternehmen gehört dem Sicherungsfonds an. 2. Informationen zur angebotenen Versicherungsleistung Vertragsgrundlagen Diesem Versicherungsvertrag liegen, je nach dem von Ihnen gewählten Tarif, die Tarifbedingungen (Bezeichnung entspricht dem Tarifnamen) und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zu Grunde: Produktbeschreibung Für Tarif FörderPflege gelten die AVB/GEPV-VT. Im Produktinformationsblatt können Sie unter dem Punkt „Versicherte Leistungen und ausgeschlossene Risiken“ ausführlich ersehen, welchen Leistungsumfang die von Ihnen gewählten Tarife haben. Fälligkeit und Leis- Leistungspflicht für den Versicherer besteht für die während der Dauer der Versicherung entstehenden Aufwendungen. Aufwendungen gelten in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie verursatungserfüllung chenden Umstände eingetreten sind, z. B. der Zeitpunkt der ärztlichen Behandlung, des Kaufs der Arzneimittel, des Krankenhausaufenthaltes. Wir sind zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von uns geforderten Nachweise erbracht sind. Unsere Geldleistungen sind fällig, wenn wir die notwendigen Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalles und zum Umfang unserer Leistungspflicht durchgeführt haben. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach drei Jahren. Wurde der Anspruch auf Auszahlung der Geldleistung bei uns eingereicht, so wird der Lauf der Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen oder der bezugsberechtigten versicherten Person unsere Entscheidung in Textform zugeht. Beitrag Ihren Beitrag entnehmen Sie bitte dem Produktinformationsblatt. Dort ist unter dem Punkt „Beitrag“ Ihr monatlicher Beitrag für die gewählten Tarife ausgewiesen. Zusätzliche Kosten Beiträge für Versicherungen sind umsatzsteuerfrei. Im Gegensatz zu anderen Versicherungsarten unterliegt die Krankenversicherung auch nicht der Versicherungssteuer. Zusätzliche Kosten können entstehen, falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird (z. B. Rückläufe aus Lastschriftverfahren, Mahngebühren, Übersetzungsgebühren). In solchen Fällen können wir eine Gebühr gesondert in Rechnung stellen. Wir unterhalten keine Telekommunikationsanschlüsse, für die Sie über die üblichen Grundtarife hinausgehende Nutzungsgebühren zahlen müssten. Zahlung und Erfüllung des Beitrags Die Beitragszahlung findet nach Ihrer Wahl per Überweisung oder im Lastschrifteinzugsverfahren statt. Ihre hierzu gemachten Angaben werden in der Beitragsaufstellung zum Versicherungsschein widergegeben. Nähere Informationen zur Beitragszahlung und zu den Folgen bei Nichtzahlung finden Sie im Produktinformationsblatt unter dem Punkt „Beitrag“. Gültigkeitsdauer Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger dieser Information Gesetzes-, Tarif- oder Beitragsänderungen nicht befristet. 3. Informationen zum Versicherungsvertrag Zustandekommen Der Versicherungsvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Ihre Willenserklärung ist der per Brief oder Fax gestellte Antrag, unsere Willenserklärung ist die des Vertrages entsprechende Annahmeerklärung bzw. der Ihnen übermittelte Versicherungsschein. Nähere Informationen zum Beginn des Versicherungsschutzes und zu Wartezeiten finden Sie im Produktinformationsblatt unter dem Punkt „Beginn und Ende des Versicherungsschutzes.“ Widerrufsrecht und -folgen Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung inkl. der Belehrung über das Widerrufsrecht erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an das Versicherungsunternehmen (Anschrift siehe vorne unter dem Punkt „Ladungsfähige Anschrift“). Im Falle eines wirksamen Widerrufs wird der Vertrag zum Zeitpunkt des Einganges des Widerrufs bei uns beendet. Zu viel gezahlte Beiträge erstatten wir Ihnen innerhalb von 30 Tage nach Beendigung des Vertrages. Laufzeiten Die Vertragslaufzeit in der Krankenversicherung ist grundsätzlich unbegrenzt, solange Versicherungsfähigkeit in Ihrem Tarif besteht. Besondere Beendigungsgründe (Wegzug aus Europa oder Tod einer versicherten Person) finden Sie in Ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Kündigungsbedingungen Nähere Informationen zu den Kündigungsbedingungen finden Sie im Produktinformationsblatt unter dem Punkt „Vertragsbeendigung“. Anwendbares Recht Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt für diesen Vertrag deutsches Recht. Ansprüche gegen den Versicherer können bei dem Gericht des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltes des Versicherungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers geltend gemacht werden. Für die staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung finden Sie nähere Informationen zum Gerichtsstand in § 21 Ihrer AVB/GEPV-VT. Sprache Für die Vertragsbedingungen einschließlich sämtlicher Informationen sowie für die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages wird ausschließlich die deutsche Sprache verwendet. 4. Informationen zum Rechtsweg Beschwerdestelle Privat und menschlich: Das ist unser Motto – dafür machen wir uns stark! Doch wo es um ein so heikles Gut wie die Gesundheit geht, bleiben unterschiedliche Ansichten leider nicht aus. Und ganz abgesehen davon, gehört zum „menschlich sein“ auch, dass man mal Fehler macht. Deshalb unsere Bitte an Sie: Wenn Sie mit unserem Service unzufrieden oder mit einer unserer Entscheidungen nicht einverstanden sind, sprechen Sie mit uns darüber! So geben Sie uns die Chance Standpunkte auszutauschen, Missverständnisse aufzuklären und nach Lösungen zu suchen. Selbstverständlich können Sie sich mit Ihrer Beschwerde auch an den Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung, Kronenstraße 13, 10117 Berlin richten. Der Ombudsmann bearbeitet nur Beschwerden, deren Streitfrage nicht bereits von einem Gericht, einer Schiedsstelle oder einer anderen Einrichtung, die sich mit der Bearbeitung von Verbraucherbeschwerden befasst, behandelt wird oder wurde. Aufsichtsbehörde Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, Beschwerden an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn einzureichen. Bayerische Beamtenkrankenkasse Aktiengesellschaft Tarif FörderPflege Staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung (Pflegetagegeld) Stand: 01.01.2013, SAP-Nr : 332969, 01.2013 Es gelten die AVB/GEPV-VT – Allgemeine Versicherungsbedingungen für die staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung. Änderungen nicht wirksam und die Versicherungsfähigkeit entfällt, mit der Folge, dass der Vertrag endet. I. Versicherungsfähigkeit 1. Versicherungsfähig sind Personen, die in der gesetzlichen Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung bzw. private Pflegepflichtversicherung) versichert sind und für diesen Vertrag eine Pflegevorsorgezulage gemäß § 126 SGB XI erhalten. Ruht der Vertrag für eine versicherte Person gemäß § 23 AVB/GEPVVT, ist diese Person auch ohne Anspruch auf Pflegevorsorgezulage versicherungsfähig. 2. Nicht versicherungsfähig sind Personen, die vor Abschluss des Versicherungsvertrags bereits Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung beziehen oder bezogen haben oder die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Im Rahmen der Kindernachversicherung gemäß § 24 AVB/GEPV-VT sind auch Personen versicherungsfähig, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 4. Erhalt der Förderfähigkeit bei Vollendung des 18. Lebensjahres Ergänzend zu § 24 Absatz 4 Satz 2 AVB/GEPV-VT gilt: Liegt der vereinbarte Tarifbeitrag zu Beginn des Monats, in dem die versicherte Person das 18. Lebensjahr vollendet, unter dem Mindestbeitrag von 15 EUR monatlich, erhöht der Versicherer das vereinbarte Pflegetagegeld, damit die versicherte Person einen Anspruch auf Pflegevorsorgezulage erwerben kann. Die Regelungen der Ziffer III. 3. gelten entsprechend. IV. Beiträge 1. Die Beiträge werden in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt und ergeben sich aus dem jeweils gültigen Versicherungsschein. 3. Jede Änderung der Verhältnisse, die zu einem Wegfall der Versicherungsfähigkeit führt, insbesondere auch das Ende der Versicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung, ist dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen. 2. Der Beitrag wird bei Abschluss des Versicherungsvertrages nach dem Eintrittsalter der versicherten Person festgesetzt. Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr des Versicherungsbeginns und dem Geburtsjahr der versicherten Person. II. Versicherungsleistungen Ab Beginn des Kalenderjahres, in dem eine versicherte Person das 15.bzw. 18. Lebensjahr vollendet, ist der Beitrag für das Eintrittsalter 15 bzw. 18 zu zahlen. 1. Höhe des Pflegetagegeldes Das Pflegetagegeld beträgt in Pflegestufe III 20 EUR. Liegt der Beitrag für dieses Pflegetagegeld unter 15 EUR monatlich (inklusive der Pflegevorsorgezulage), wird das Pflegetagegeld in der Höhe vereinbart, die zum Erreichen des Mindestbeitrags und damit zur Erlangung der Pflegevorsorgezulage nötig ist. Bei Änderungen des Versicherungsschutzes berechnet sich der Beitrag nach den Bestimmungen des § 10 AVB/GEPV-VT. 2. Leistungsumfang Mit Eintritt der Leistungspflicht (siehe hierzu insbesondere §§ 6 und 7 AVB/GEPV-VT) wird das Pflegetagegeld in folgender Höhe gezahlt: a) bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (solange die versicherte Person nicht pflegebedürftig in einer der drei Pflegestufen ist) zu 20 %, b) für Pflege in der Pflegestufe I in der Pflegestufe I I in der Pflegestufe I II des für Pflegestufe III vereinbarten Pflegetagegeldes. zu 20 %, zu 40 %, zu 100 % Das Pflegetagegeld wird unabhängig davon gezahlt, durch wen (Pflegefachkraft, Familienangehörige etc.) und wie (häuslich, teilstationär, stationär etc.) die Pflege durchgeführt wird. III. Sonstiges 1. Das Pflegetagegeld wird in Vielfachen von 1 EUR versichert. 2. Der Februar wird bei der Auszahlung eines Pflegetagegeldes mit 30 Tagen angesetzt. 3. Erhalt der Förderfähigkeit bei Beitragssenkungen Ergänzend zu § 13 AVB/GEPV-VT gilt: Würde der vereinbarte Tarifbeitrag für eine versicherte Person durch eine Beitragsanpassung unter den Mindestbeitrag von 15 EUR monatlich (vgl. § 9 Absatz 1 AVB/GEPV-VT) sinken, erhöht der Versicherer das vereinbarte Pflegetagegeld auf denjenigen EUR-Betrag, der zum Erreichen des Mindestbeitrags nötig ist. Der Beitrag wird an die höhere Leistung angepasst. Leistungserhöhung und Beitragsanpassung werden zum selben Zeitpunkt wirksam. Der Versicherer informiert den Versicherungsnehmer über diese Änderungen. Der Versicherungsnehmer kann den Änderungen innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung widersprechen. In diesem Fall werden die Abkürzungsverzeichnis AVB/GEPV-VT Allgemeine Versicherungsbedingungen für die staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung SGB XI Sozialgesetzbuch – Elftes Buch Bayerische Beamtenkrankenkasse Aktiengesellschaft AVB/GEPV-VT - Allgemeine Versicherungsbedingungen für die staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung Stand: 01.01.2013, SAP-Nr. 332965, 01.2013 Teil I: Musterbedingungen 2013 des Verbandes der privaten Krankenversicherung für die staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung (MB/GEPV 2013) Teil II: Allgemeine Tarifbedingungen der Union Krankenversicherung AG und der Bayerischen Beamtenkrankenkasse AG* Präambel Die Tarife, denen diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu Grunde liegen, werden von der Bayerischen Beamtenkrankenkasse AG und der Union Krankenversicherung AG als rechtlich unabhängige Risikoträger gemeinsam kalkuliert und parallel angeboten. In diesen Tarifen wird die jährliche Gegenüberstellung der erforderlichen und der kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten (vergleiche § 11) gemeinsam durchgeführt. Die erforderlichen Versicherungsleistungen werden aus der Beobachtung des Gesamtbestandes beider Risikoträger abgeleitet. Sofern eine Anpassung der Versicherungsbeiträge notwendig ist, wird diese für den gesamten Versicherungsbestand gemeinsam einheitlich durchgeführt. Der Versicherungsschutz § 1 Versicherungsfähigkeit I. (1) Versicherungsfähig nach diesen Bedingungen sind Personen, die – in der gesetzlichen Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflegepflichtversicherung) versichert sind und – für diesen Vertrag eine Pflegevorsorgezulage gemäß § 126 SGB XI (siehe Anhang) erhalten. Die §§ 23 Absatz 2 Nr. 6, 24 und 26 Absatz 4 bleiben unberührt. (2) Nicht versicherungsfähig sind Personen, die – vor Abschluss des Versicherungsvertrags bereits Leistungen nach § 123 SGB XI (siehe Anhang) oder wegen Pflegebedürftigkeit nach dem Vierten Kapitel des SGB XI aus der sozialen Pflegeversicherung oder gleichwertige Vertragsleistungen aus der privaten Pflegepflichtversicherung beziehen oder bezogen haben oder – das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 2a Besondere Mitwirkungspflichten des Versicherten I. (1) Bei Abschluss des Vertrages hat der Versicherte zu bestätigen, dass die Voraussetzungen der Versicherungsfähigkeit nach § 1 vorliegen. Die Bestätigung erfolgt in Schriftform, soweit nicht eine andere Form vereinbart ist. (2) Jede Änderung der Verhältnisse, die zu einem Wegfall der Versicherungsfähigkeit führt, insbesondere auch das Ende der Versicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung, ist dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen, es sei denn, es wurde eine erleichterte Form vereinbart. II. Zu § 2a Absatz 1 MB/GEPV Die Bezeichnung „der Versicherer“ bezeichnet – auch im Folgenden – den jeweiligen Risikoträger, d. h. das Versicherungsunternehmen, mit dem der Versicherungsvertrag geschlossen wurde. * Die Tarifbedingungen der Union Krankenversicherung AG und der Bayerischen Beamtenkrankenkasse AG ergänzen die Musterbedingungen (MB/GEPV 2013). § 2b Hinweispflichten des Versicherers I. (1) Vergibt die zentrale Stelle nach § 128 Absatz 2 SGB XI (siehe Anhang) die Zulagenummer für die geförderte ergänzende Pflegeversicherung auf Antrag des Versicherers gemäß § 128 Absatz 1 Satz 3 SGB XI (siehe Anhang), teilt der Versicherer diese Zulagenummer dem Versicherungsnehmer in Textform mit. Die Mitteilung an den Versicherungsnehmer gilt gleichzeitig als Mitteilung an sämtliche mitversicherte Personen. (2) Teilt die zentrale Stelle dem Versicherer mit, dass für eine versicherte Person kein Anspruch auf Zulage besteht, informiert der Versicherer hierüber innerhalb von einem Monat nach Eingang des entsprechenden Datensatzes unter Hinweis auf die Rechte nach § 25. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 3 Gegenstand und Umfang des Versicherungsschutzes I. (1) Der Versicherer leistet im Versicherungsfall in vertraglichem Umfang ein Pflegemonatsgeld oder Pflegetagegeld. (2) Der Versicherungsfall liegt vor, wenn die versicherte Person pflegebedürftig im Sinne von § 14 SGB XI (siehe Anhang) oder erheblich in ihrer Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI (siehe Anhang) eingeschränkt ist. (3) Der Versicherungsfall beginnt mit der Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß § 18 SGB XI (siehe Anhang) oder den Feststellungen über das Vorliegen von erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI (siehe Anhang); bei Versicherten der privaten Pflegepflichtversicherung sind die entsprechenden Feststellungen des Versicherers zugrunde zu legen, bei dem die private Pflegepflichtversicherung besteht. Der Versicherungsfall endet, wenn keine Pflegebedürftigkeit nach § 18 SGB XI (siehe Anhang) und auch keine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI (siehe Anhang) mehr vorliegt. (4) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, ergänzenden schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Musterbedingungen mit Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichen Vorschriften. (5) Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht. (6) Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Versicherung nur in eine andere mit einer Pflegevorsorgezulage nach § 127 Absatz 1 SGB XI (siehe Anhang) förderfähige Versicherung bei dem gleichen Versicherer verlangen. Die erworbenen Rechte bleiben bei der Umwandlung erhalten; die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten Person wachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen angerechnet. Der Umwandlungsanspruch besteht bei Anwartschaftsversicherung und ruhender Versicherung solange nicht, wie der Anwartschaftsgrund bzw. der Ruhensgrund fortbesteht. Die Umwandlung einer nicht geförderten ergänzenden Pflegeversicherung in eine staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung kann nicht verlangt werden. II. Zu § 3 Absatz 1 MB/GEPV Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang ein Pflegetagegeld. § 4 Beginn des Versicherungsschutzes I. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere durch Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) Seite 2 von 10 und nicht vor Ablauf der vereinbarten Wartezeit nach § 5. An Stelle einer schriftlichen Annahmeerklärung kann eine erleichterte Form vereinbart werden. Bei Vertragsänderungen gilt Satz 1 für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes. AVB/GEPV-VT besteht, soweit der Tarif mit Tarifbedingungen nichts Abweichendes regelt. § 5 Wartezeit I. (1) Die Wartezeit rechnet vom Versicherungsbeginn an. (5) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform oder in einer anderen vereinbarten erleichterten Form als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen. (2) Die Wartezeit beträgt fünf Jahre, soweit nicht eine kürzere Wartezeit vereinbart ist. (6) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. (3) Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes. § 8 Ende des Versicherungsschutzes I. Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungsfälle mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses. § 6 Beginn und Umfang der Leistungspflicht I. (1) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen. Das Pflegemonatsgeld beträgt in Pflegestufe III mindestens 600 Euro. In der Pflegestufe I beträgt das Pflegemonatsgeld mindestens 20 Prozent und in Pflegestufe II mindestens 30 Prozent des Pflegemonatsgeldes der Pflegestufe III. Besteht ausschließlich eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI (siehe Anhang), beträgt das Pflegemonatsgeld mindestens 10 Prozent des Pflegemonatsgeldes der Pflegestufe III. Wird ein Pflegetagegeld vereinbart, darf die Summe der monatlich erbrachten Tagegelder die vorgenannten Beträge nicht unterschreiten. (2) Das vereinbarte Pflegemonats- oder Pflegetagegeld wird gezahlt, wenn der Versicherungsfall nach § 3 Absatz 3 festgestellt wurde und die versicherte Person für diesen Versicherungsfall Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung für eine der Pflegestufen I bis III gemäß § 15 SGB XI (siehe Anhang) oder bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne des § 45a SGB XI (siehe Anhang) oder nach den entsprechenden Versicherungsbedingungen in der privaten Pflegepflichtversicherung bezieht. Davon abweichend besteht die Leistungspflicht auch dann, wenn die Leistung der sozialen Pflegeversicherung nach § 34 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 SGB XI (siehe Anhang) oder nach den entsprechenden Versicherungsbedingungen in der privaten Pflegepflichtversicherung ruht. Für die Zuordnung einer versicherten Person zu einer der Pflegestufen I bis III und das Bestehen einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI (siehe Anhang) sind die Feststellungen nach § 3 Absatz 3 verbindlich. (3) Von der gesetzlichen Pflegeversicherung festgestellte pflegestufenrelevante Änderungen der Pflegebedürftigkeit gemäß § 18 SGB XI (siehe Anhang) oder der erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz im Sinne des § 45a SGB XI (siehe Anhang) sind dem Versicherer anzuzeigen. (4) Die Versicherungsleistungen dürfen die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Höhe der Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) nicht überschreiten. Eine Dynamisierung bis zur Höhe der allgemeinen Inflationsrate ist zulässig. § 7 Auszahlung der Versicherungsleistungen I. (1) Der Versicherungsnehmer erhält die Leistungen auf Antrag. Voraussetzung ist, dass die vereinbarte Wartezeit (vergleiche § 5) erfüllt ist. Die Leistungen werden vom Beginn der Leistungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung an erbracht. Sie werden jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt ausgezahlt, in dem die Feststellungen nach § 3 Absatz 3 und der Beginn des Anspruchs auf Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung schriftlich nachgewiesen werden. (2) Bei untermonatlichem Beginn und Ende des Versicherungsfalls werden Pflegemonats- oder Pflegetagegeld jeweils für den vollen Monat gezahlt. (3) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang). (4) Das Pflegemonats- oder Pflegetagegeld wird ohne Kostennachweis jeweils zum Ende eines jeden Monats gezahlt, in dem Pflegebedürftigkeit nach § 18 SGB XI (siehe Anhang) oder erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI (siehe Anhang) Pflichten des Versicherungsnehmers § 9 Beitragszahlung I. (1) Der Beitrag ist, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ein Monatsbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an berechnet. Er ist am Ersten eines jeden Monats fällig. Der Beitrag setzt sich aus einem Eigenanteil von mindestens 10 Euro und der Zulage in Höhe von 5 Euro zusammen. Der Zulagenanteil des Beitrags wird vom Versicherer bis zur Zahlung der Zulage durch die zentrale Stelle nach § 128 Absatz 2 SGB XI (siehe Anhang) an den Versicherer gestundet. (2) Der erste Beitrag ist, sofern nicht anders vereinbart, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Die Erteilung eines Auftrags zum Beitragseinzug gilt als Zahlung des Beitrags, sofern die Lastschrift eingelöst und der Einlösung nicht widersprochen wird. (3) Wird ein Beitrag nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherungsnehmer zum Ausgleich der Kosten verpflichtet, die dem Versicherer im Rahmen der Beitreibung entstehen. (4) Nicht rechtzeitige Zahlung eines Beitrages kann unter den Voraussetzungen der §§ 37 und 38 VVG (siehe Anhang) zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Ist ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird der Versicherungsnehmer in Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung der im Tarif mit Tarifbedingungen festgelegten Mahnkosten verpflichtet. Tritt der Versicherer vom Vertrag zurück, weil der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. (5) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode beendet, steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur der Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. (6) Der Beitrag ist bis zum Ablauf des Tages zu zahlen, an dem das Versicherungsverhältnis endet. (7) Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu entrichten. II. Zu § 9 Absatz 2 MB/GEPV Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist – unabhängig vom Bestehen eines Widerrufsrechts – unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Zu § 9 Absatz 4 MB/GEPV Mahnkosten werden nicht erhoben. § 10 Beitragsberechnung I. (1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. (2) Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des Versicherungsschutzes, wird das bei Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter der versicherten Person berücksichtigt. Seite 3 von 10 Dabei wird dem Eintrittsalter der versicherten Person dadurch Rechnung getragen, dass eine Alterungsrückstellung gemäß den in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen angerechnet wird. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist jedoch ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist. (3) Risikozuschläge werden nicht erhoben. Leistungsausschlüsse werden nicht vereinbart. Eine Gesundheitsprüfung findet nicht statt. II. Zu § 10 Absatz 2 MB/GEPV Als tarifliches Lebensalter gilt der Unterschied zwischen dem Kalenderjahr, in dem die Änderung in Kraft tritt, und dem Geburtsjahr der versicherten Person. § 11 Beitragsanpassung I. (1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers, z. B. aufgrund von Veränderungen der Pflegedauer, der Häufigkeit von Pflegefällen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als 5 Prozent, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders angepasst, wenn die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist. AVB/GEPV-VT § 14 Obliegenheiten I. Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person (vergleiche § 7 Absatz 5) haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfangs erforderlich ist. Die Auskünfte sind auch einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen. § 15 Folgen von Obliegenheitsverletzungen I. (1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Absatz 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die in § 14 genannte Obliegenheit verletzt wird. (2) Entstehen dem Versicherer durch eine Verletzung der Obliegenheit nach § 14 zusätzliche Aufwendungen, kann er vom Versicherungsnehmer dafür Ersatz verlangen. (3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich. § 16 Aufrechnung I. Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht kann jedoch ein Mitglied eines Versicherungsvereins nicht aufrechnen. Ende der Versicherung Ändert sich die vertragliche Leistungszusage des Versicherers aufgrund der dem Versicherungsverhältnis zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen, ist der Versicherer berechtigt, die Beiträge mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders entsprechend dem veränderten Bedarf zu erhöhen oder zu verringern. Bei verringertem Bedarf ist der Versicherer zur Anpassung insoweit verpflichtet. Erhöht der Versicherer die Beiträge, hat der Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 17 Absatz 4. (2) Beitragsanpassungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt. § 12 Überschussbeteiligung I. (1) Nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften wird aus dem Abrechnungsverband der staatlich geförderten ergänzenden Pflegeversicherung eine Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung gebildet, welche ausschließlich den Versicherungsnehmern zu Gute kommt. Dies kann in folgender Form geschehen: a) Limitierung von Beitragsanstiegen bei Beitragsanpassungen, b) Anrechnung auf den Beitrag, c) Erhöhung der Leistung oder d) Zuführung zur Alterungsrückstellung, wobei diese Beträge ab Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten zur zeitlich unbefristeten Finanzierung der Mehrbeiträge aus Beitragserhöhungen oder eines Teils der Mehrbeiträge zu verwenden sind, soweit die vorhandenen Mittel für eine vollständige Finanzierung der Mehrbeiträge nicht ausreichen. Nicht verbrauchte Beträge sind mit Vollendung des 80. Lebensjahres des Versicherten zur Prämiensenkung einzusetzen. (2) Die Form und der Zeitpunkt der Verwendung erfolgt nach Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders. § 13 Erhalt der Förderfähigkeit I. Sollte der vereinbarte Beitrag für eine versicherte Person unter 15 Euro monatlich sinken (vergleiche § 9 Absatz 1), setzt der Versicherer zum Erhalt der Förderfähigkeit den Beitrag neu fest und erhöht insoweit das Pflegemonats- oder Pflegetagegeld. Der Versicherer teilt dies dem Versicherungsnehmer in Textform mit. Der Versicherungsnehmer kann den Änderungen innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung widersprechen. In diesem Fall werden die Änderungen nicht wirksam und die Versicherungsfähigkeit (§ 1 Absatz 1) entfällt mit der Folge, dass der Vertrag endet (§ 19 Absatz 3). Für die Kindernachversicherung gilt § 24. § 17 Kündigung durch den Versicherungsnehmer I. (1) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren, mit einer Frist von drei Monaten kündigen. (2) Ist der Versicherungsnehmer hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder würde er allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig, kann er die Versicherung binnen einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit rückwirkend zum Zeitpunkt ihres Eintritts kündigen. Die Hilfebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Für den Fall der Vereinbarung einer Ruhenszeit nach § 23 beginnt die Dreimonatsfrist mit dem Ende der Ruhenszeit, wenn Hilfebedürftigkeit weiter vorliegt. Später kann der Versicherungsnehmer die Versicherung zum Ende des Monats kündigen, in dem der Nachweis der Hilfebedürftigkeit vorgelegt wird. (3) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden. (4) Erhöht der Versicherer die Beiträge gemäß § 11 oder vermindert er seine Leistungen gemäß § 22 Absatz 1, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb eines Monats vom Zugang der Änderungsmitteilung an zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen. (5) Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen erklärt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Erklärung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zum Schluss des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist, bei Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird. (6) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintritt anderer dort genannter Voraussetzungen der Beitrag für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder der Beitrag unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Seite 4 von 10 AVB/GEPV-VT Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen, wenn sich der Beitrag durch die Änderung erhöht. (7) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben die versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigung abzugeben. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben. II. Zu § 17 Absatz 1 MB/GEPV (1) Der Versicherungsvertrag wird zunächst auf die Dauer eines Versicherungsjahres geschlossen. Er verlängert sich stillschweigend um ein Versicherungsjahr, wenn er nicht vom Versicherungsnehmer mit einer Frist von drei Monaten gekündigt wird. (2) Als Versicherungsjahr gilt das Kalenderjahr. Beginnt der Versicherungsvertrag nicht am 1. Januar eines Jahres, so endet das erste Versicherungsjahr am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres. Wechsel des Tarifs, Erhöhungen oder Reduzierungen des Pflegetagegeldes haben keinen Einfluss auf das Versicherungsjahr. Zu § 17 Absatz 3 MB/GEPV Volljährige versicherte Personen haben das Recht, das Versicherungsverhältnis, soweit es sie betrifft, durch Erklärung gegenüber dem Versicherer zum Ersten des übernächsten Monats als selbständigen Versicherungsvertrag fortzusetzen. § 18 Kündigung durch den Versicherer I. (1) Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht. (2) Die gesetzlichen Bestimmungen Kündigungsrecht bleiben unberührt. über das außerordentliche (3) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden. (4) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, gilt § 17 Absatz 7 Satz 1 und 2 entsprechend. § 19 Sonstige Beendigungsgründe I. (1) Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben. (2) Beim Tod einer versicherten Versicherungsverhältnis. Person endet insoweit das (3) Das Versicherungsverhältnis endet, wenn eine der in § 1 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit entfällt. Besteht kein Anspruch auf Pflegevorsorgezulage, da die zentrale Stelle nach § 128 Absatz 2 SGB XI (siehe Anhang) die Pflegevorsorgezulage einem anderen Vertrag zugeteilt hat, bleibt das Versicherungsverhältnis abweichend von Satz 1 bestehen, wenn der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung über das Ermittlungsergebnis nach § 2b Absatz 2 Satz 2 nachweist, dass der andere Vertrag, für den die Pflegevorsorgezulage gewährt wurde, aufgehoben und der Antrag auf Zulage hierfür storniert wurde. (4) Die §§ 37 und 38 VVG (siehe Anhang) sowie § 9 Absatz 4 bleiben unberührt. (5) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, endet das Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass es aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Sonstige Bestimmungen § 20 Willenserklärungen und Anzeigen I. Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Schriftform, sofern nicht eine erleichterte Form vereinbart ist. § 21 Gerichtsstand I. (1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden. (3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig. § 22 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen I. (1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens, insbesondere bei Inkrafttreten eines Gesetzes, aufgrund dessen sich die Versicherungsleistungen wegen eines anderen Pflegebedürftigkeitsbegriffes verändern, können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen den veränderten Verhältnissen angepasst werden, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen. Ein unabhängiger Treuhänder muss die Voraussetzungen für die Änderungen vorher überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt haben. Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgebenden Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. Vermindert der Versicherer die Leistungen, hat der Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 17 Absatz 4. (2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrages notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil. (3) Ändern sich die gesetzlichen Voraussetzungen für die staatliche Förderung der geförderten ergänzenden Pflegeversicherung, ist der Versicherer berechtigt, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach Maßgabe des Absatzes 1 entsprechend anzupassen. § 23 Ruhen bei Hilfebedürftigkeit I. (1) Ist der Versicherungsnehmer hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder würde er allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig, kann er den Versicherungsvertrag drei Jahre ruhen lassen. Der Tarif mit Tarifbedingungen kann einen längeren Zeitraum vorsehen. Die Hilfebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nachzuweisen. (2) In der Ruhenszeit gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit folgenden Änderungen fort: 1. Leistungen des Versicherers werden nicht erbracht; für während der Ruhenszeit eingetretene Versicherungsfälle besteht die Leistungspflicht erst nach Wiederaufleben der Versicherung. 2. Es sind keine Beiträge zu zahlen. 3. Der Lauf von Fristen und der Wartezeit nach § 5 wird nicht unterbrochen. Seite 5 von 10 4. Die Ruhenszeit endet, wenn Hilfebedürftigkeit nicht mehr besteht, spätestens mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Das Ende der Hilfebedürftigkeit ist unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen. 5. Mit der Beendigung der Ruhenszeit tritt die ursprüngliche Versicherung wieder in Kraft. Als Beitrag ist der Neugeschäftsbeitrag zum erreichten Alter unter Anrechnung der vor der Ruhenszeit aufgebauten Alterungsrückstellungen zu zahlen. 6. In Abweichung zu § 1 Absatz 1 ist der Anspruch auf Pflegevorsorgezulage während des Ruhens keine Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit. § 24 Kindernachversicherung I. (1) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Wartezeit ab Vollendung der Geburt, wenn am Tag der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein und nicht geringer als der Versicherungsschutz nach § 6 Absatz 1. (2) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. (3) Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Anspruch auf Pflegevorsorgezulage keine Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit. Der Beitrag darf 15 Euro monatlich unterschreiten; eine Stundung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 4 erfolgt nicht. (4) Ab Vollendung des 18. Lebensjahres richtet sich die Versicherungsfähigkeit nach § 1. Liegt der Beitrag unter 15 Euro monatlich, gilt § 13. Werden in diesem Zeitpunkt bereits Leistungen nach § 123 SGB XI (siehe Anhang) oder wegen Pflegebedürftigkeit nach dem Vierten Kapitel des SGB XI aus der sozialen Pflegeversicherung oder gleichwertige Vertragsleistungen aus der privaten Pflegepflichtversicherung bezogen, gilt abweichend von Satz 1 Absatz 3; § 13 findet keine Anwendung. § 25 Mehrfachversicherung I. Bestehen für eine versicherte Person bei verschiedenen Versicherern Versicherungsverträge über die staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsvertrag nicht als erster abgeschlossen wurde, die Stornierung des Antrags auf Pflegevorsorgezulage und die Aufhebung des Versicherungsvertrages verlangen. Stornierung und Aufhebung können nur zusammen verlangt werden. Der Versicherer bestätigt dem Versicherungsnehmer unverzüglich die Aufhebung des Vertrages und die Stornierung des Antrags auf Zulage. Er kann im Fall der Aufhebung des Versicherungsvertrages und Stornierung des Antrags auf Zulage eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. § 26 Anwartschaft I. (1) Für die Anwartschaftsversicherung gelten die Regelungen der §§ 1 bis 25, soweit sie nicht durch nachstehende Bestimmungen geändert oder ergänzt werden. (2) Während der Anwartschaftsversicherung darf der Beitrag den Mindestbeitrag von 15 Euro (vergleiche § 9 Absatz 1 Satz 3) unterschreiten. Eine Stundung gemäß § 9 Absatz 1Satz 4 erfolgt nicht. Ein Antrag auf Zulage wird für den Zeitraum der Anwartschaftsversicherung nicht gestellt. (3) Endet die Versicherungsfähigkeit, weil der Anspruch auf Pflegevorsorgezulage nach § 126 SGB XI (siehe Anhang) in den Fällen des § 19 Absatz 3 Satz 2 entfällt, oder weil die Versicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung endet (vergleiche § 1 Absatz 1), wird die beendete Versicherung auf Antrag des Versicherungsnehmers als Anwartschaft fortgesetzt. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat verlegt, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Versicherung oder der Verlegung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts zu stellen. AVB/GEPV-VT (4) In Abweichung zu § 1 Absatz 1 sind in der Anwartschaftsversicherung auch Personen versicherungsfähig, die keinen Anspruch auf Pflegevorsorgezulage haben. (5) Durch den Abschluss einer Anwartschaftsversicherung erwirbt die versicherte Person das Recht, die Versicherung in der staatlich geförderten ergänzenden Pflegeversicherung in Kraft zu setzen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Der Beitrag nach Aufleben des Versicherungsschutzes richtet sich nach dem erreichten Alter unter Anrechnung vorhandener Alterungsrückstellungen. (6) Für die Dauer der Anwartschaft ist monatlich ein Beitrag zu zahlen. Es besteht kein Anspruch auf Pflegevorsorgezulage nach § 127 Absatz 1 SGB XI. (7) Bei einer Änderung der Beiträge in der der Anwartschaftsversicherung zugrunde liegenden staatlich geförderten ergänzenden Pflegeversicherung gemäß § 11 werden die Beiträge für die Anwartschaftsversicherung zum selben Zeitpunkt neu festgesetzt. (8) Für die Dauer der Anwartschaft besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Während der Anwartschaft eingetretene Versicherungsfälle sind für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit der Anwartschaft fällt. Zeiten einer Anwartschaft werden auf die Wartezeit nach § 5 angerechnet. (9) Die Anwartschaftsversicherung endet, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht mehr vorliegen. Die Versicherung wird in diesen Fällen rückwirkend zum Ersten des Monats, in dem der Versicherungsnehmer die Wiedererlangung der Förderfähigkeit nachweist, in der staatlich geförderten ergänzenden Pflegeversicherung fortgeführt. Abkürzungsverzeichnis AVB/GEPV-VT Allgemeine Versicherungsbedingungen für die staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung SGB XI Sozialgesetzbuch – Elftes Buch VAG Versicherungsaufsichtsgesetz VVG Versicherungsvertragsgesetz Seite 6 von 10 AVB/GEPV-VT Anhang zu den MB/GEPV 2013 Sozialgesetzbuch (SGB) Pflegeversicherung – Elftes Buch (XI) – Soziale § 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit (1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15) der Hilfe bedürfen. (2) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind: 1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stützund Bewegungsapparat, 2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane, 3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnisoder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen. (3) Die Hilfe im Sinne des Absatzes 1 besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen. (4) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind: 1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung, 2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung, 3. im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-BettGehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, 4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen. § 15 Stufen der Pflegebedürftigkeit (1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sind pflegebedürftige Personen (§ 14) einer der folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen: 1. Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. 2. Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der haus-wirtschaftlichen Versorgung benötigen. 3. Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Für die Gewährung von Leistungen nach § 43a reicht die Feststellung, dass die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllt sind. (2) Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend. (3) Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt 1. in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen, 2. in der Pflegestufe II mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen, 3. in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen. Bei der Feststellung des Zeitaufwandes ist ein Zeitaufwand für erforderliche verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen zu berücksichtigen; dies gilt auch dann, wenn der Hilfebedarf zu Leistungen nach dem Fünften Buch führt. Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf untrennbarer Bestandteil einer Verrichtung nach § 14 Absatz 4 ist oder mit einer solchen Verrichtung notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht. § 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (1) Die Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder andere unabhängige Gutachter mit der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Im Rahmen dieser Prüfungen haben der Medizinische Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter durch eine Untersuchung des Antragstellers die Einschränkungen bei den Verrichtungen im Sinne des § 14 Absatz 4 festzustellen sowie Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und das Vorliegen einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz nach § 45a zu ermitteln. Darüber hinaus sind auch Feststellungen darüber zu treffen, ob und in welchem Umfang Maßnahmen zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit einschließlich der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbar sind; insoweit haben Versicherte einen Anspruch gegen den zuständigen Träger auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. (2) Der Medizinische Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter haben den Versicherten in seinem Wohnbereich zu untersuchen. Erteilt der Versicherte dazu nicht sein Einverständnis, kann die Pflegekasse die beantragten Leistungen verweigern. Die §§ 65, 66 des Ersten Buches bleiben unberührt. Die Untersuchung im Wohnbereich des Pflegebedürftigen kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn auf Grund einer eindeutigen Aktenlage das Ergebnis der medizinischen Untersuchung bereits feststeht. Die Untersuchung ist in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. (3) Die Pflegekasse leitet die Anträge zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit unverzüglich an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter weiter. Dem Antragsteller ist spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse die Entscheidung der Pflegekasse schriftlich mitzuteilen. Befindet sich der Antragsteller im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung und 1. liegen Hinweise vor, dass zur Sicherstellung der ambulanten oder stationären Weiterversorgung und Betreuung eine Begutachtung in der Einrichtung erforderlich ist, oder 2. wurde die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt oder 3. wurde mit dem Arbeitgeber der pflegenden Person eine Familienpflegezeit nach § 2 Absatz 1 des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart, ist die Begutachtung dort unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse durchzuführen; die Frist kann durch regionale Vereinbarungen verkürzt werden. Die verkürzte Begutachtungsfrist gilt auch dann, wenn der Antragsteller sich in einem Hospiz befindet oder ambulant palliativ versorgt wird. Befindet sich der Antragsteller in häuslicher Umgebung, ohne palliativ versorgt zu werden, und wurde die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt oder mit dem Arbeitgeber der pflegenden Person eine Familienpflegezeit nach § 2 Absatz 1 des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart, ist eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse durchzuführen und der Antragsteller seitens des Medizinischen Dienstes oder der von der Pflegekasse beauftragten Gutachter unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, welche Empfehlung der Medizinische Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter an die Pflegekasse weiterleiten. In den Fällen der Sätze 3 bis 5 muss die Empfehlung nur die Feststellung beinhalten, ob Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14 und 15 vorliegt. Die Entscheidung der Pflegekasse ist dem Antragsteller unverzüglich nach Eingang der Empfehlung des Medizinischen Dienstes oder der Seite 7 von 10 AVB/GEPV-VT beauftragten Gutachter bei der Pflegekasse schriftlich mitzuteilen. Der Antragsteller hat ein Recht darauf, dass mit dem Bescheid das Gutachten übermittelt wird. Bei der Begutachtung ist zu erfassen, ob der Antragsteller von diesem Recht Gebrauch machen will. Der Antragsteller kann die Übermittlung des Gutachtens auch zu einem späteren Zeitpunkt verlangen. Pflegefachkräften oder sonstigen geeigneten Fachkräften, die nicht dem Medizinischen Dienst angehören, die für deren jeweilige Beteiligung erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln. Für andere unabhängige Gutachter gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. (3a) Die Pflegekasse ist verpflichtet, dem Antragsteller mindestens drei unabhängige Gutachter zur Auswahl zu benennen, 1. soweit nach Absatz 1 unabhängige Gutachter mit der Prüfung beauftragt werden sollen, oder 2. wenn innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung keine Begutachtung erfolgt ist. (1) Der Anspruch auf Leistungen ruht: 1. solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 weiter zu gewähren. Für die Pflegesachleistung gilt dies nur, soweit die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthaltes begleitet, 2. soweit Versicherte Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit unmittelbar nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge erhalten. Dies gilt auch, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Auf die Qualifikation und Unabhängigkeit des Gutachters ist der Versicherte hinzuweisen. Hat sich der Antragsteller für einen benannten Gutachter entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen. Der Antragsteller hat der Pflegekasse seine Entscheidung innerhalb einer Woche ab Kenntnis der Namen der Gutachter mitzuteilen, ansonsten kann die Pflegekasse einen Gutachter aus der übersandten Liste beauftragen. Die Gutachter sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur ihrem Gewissen unterworfen. (Absatz 3a tritt am 1. Juni 2013 in Kraft) (3b) Erteilt die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid über den Antrag nicht innerhalb von fünf Wochen nach Eingang des Antrags oder wird eine der in Absatz 3 genannten verkürzten Begutachtungsfristen nicht eingehalten, hat die Pflegekasse nach Fristablauf für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70 Euro an den Antragsteller zu zahlen. Dies gilt nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder wenn sich der Antragsteller in stationärer Pflege befindet und bereits als mindestens erheblich pflegebedürftig (mindestens Pflegestufe I) anerkannt ist. Entsprechendes gilt für die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen. Die Träger der Pflegeversicherung und die privaten Versicherungsunternehmen veröffentlichen jährlich jeweils bis zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres eine Statistik über die Einhaltung der Fristen nach Absatz 3. (4) Der Medizinische Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter sollen, soweit der Versicherte einwilligt, die behandelnden Ärzte des Versicherten, insbesondere die Hausärzte, in die Begutachtung einbeziehen und ärztliche Auskünfte und Unterlagen über die für die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit wichtigen Vorerkrankungen sowie Art, Umfang und Dauer der Hilfebedürftigkeit einholen. Mit Einverständnis des Versicherten sollen auch pflegende Angehörige oder sonstige Personen oder Dienste, die an der Pflege des Versicherten beteiligt sind, befragt werden. (5) Die Pflege- und Krankenkassen sowie die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Medizinischen Dienst oder den von der Pflegekasse beauftragten Gutachtern die für die Begutachtung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. § 276 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend. (6) Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter haben der Pflegekasse das Ergebnis seiner oder ihrer Prüfung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit unverzüglich zu übermitteln. In seiner oder ihrer Stellungnahme haben der Medizinische Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter auch das Ergebnis der Prüfung, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen der Prävention und der medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbar sind, mitzuteilen und Art und Umfang von Pflegeleistungen sowie einen individuellen Pflegeplan zu empfehlen. Die Feststellungen zur medizinischen Rehabilitation sind durch den Medizinischen Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter in einer gesonderten Rehabilitationsempfehlung zu dokumentieren. Beantragt der Pflegebedürftige Pflegegeld, hat sich die Stellungnahme auch darauf zu erstrecken, ob die häusliche Pflege in geeigneter Weise sicher-gestellt ist. (7) Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes werden durch Ärzte in enger Zusammenarbeit mit Pflegefachkräften und anderen geeigneten Fachkräften wahrgenommen. Die Prüfung der Pflegebedürftigkeit von Kindern ist in der Regel durch besonders geschulte Gutachter mit einer Qualifikation als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder als Kinderärztin oder Kinderarzt vorzunehmen. Der Medizinische Dienst ist befugt, den § 34 Ruhen der Leistungsansprüche (1a) Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten. (2) Der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege ruht darüber hinaus, soweit im Rahmen des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege (§ 37 des Fünften Buches) auch Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung besteht, sowie für die Dauer des stationären Aufenthalts in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Absatz 4, soweit § 39 nichts Abweichendes bestimmt. Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ist in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer häuslichen Krankenpflege mit Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung oder einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation weiter zu zahlen; bei Pflegebedürftigen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen und bei denen § 66 Absatz 4 Satz 2 des Zwölften Buches Anwendung findet, wird das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 auch über die ersten vier Wochen hinaus weiter gezahlt. (3) Die Leistungen zur sozialen Sicherung nach den §§ 44 und 44a ruhen nicht für die Dauer der häuslichen Krankenpflege, bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt des Versicherten oder Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr sowie in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation. § 45a Berechtigter Personenkreis (1) Die Leistungen in diesem Abschnitt betreffen Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung (§§ 14 und 15) ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist. Dies sind 1. Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II und III sowie 2. Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht, mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, bei denen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter im Rahmen der Begutachtung nach § 18 als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt haben, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben. (2) Für die Bewertung, ob die Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist, sind folgende Schädigungen und Fähigkeitsstörungen maßgebend: 1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz); Seite 8 von 10 AVB/GEPV-VT 2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen; 3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen; 4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation; 5. im situativen Kontext inadäquates Verhalten; 6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen; 7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung; 8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben; 9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus; 10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren; 11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen; 12. ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten; 13. zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression. Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn der Gutachter des Medizinischen Dienstes oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter bei dem Pflegebedürftigen wenigstens in zwei Bereichen, davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1 bis 9, dauerhafte und regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen feststellen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, der maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen auf Bundesebene und des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in Ergänzung der Richtlinien nach § 17 das Nähere zur einheitlichen Begutachtung und Feststellung des erheblichen und dauerhaften Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung. § 123 Übergangsregelung: verbesserte Pflegeleistungen Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz für (1) Versicherte, die wegen erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz die Voraussetzungen des § 45a erfüllen, haben neben den Leistungen nach § 45b bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes, das die Leistungsgewährung aufgrund eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines entsprechenden Begutachtungsverfahrens regelt, Ansprüche auf Pflegeleistungen nach Maßgabe der folgenden Absätze. (2) Versicherte ohne Pflegestufe haben je Kalendermonat Anspruch auf 1. Pflegegeld nach § 37 in Höhe von 120 Euro oder 2. Pflegesachleistungen nach § 36 in Höhe von bis zu 225 Euro oder 3. Kombinationsleistungen aus den Nummern 1 und 2 (§ 38) sowie Ansprüche nach den §§ 39 und 40. (3) Für Pflegebedürftige der Pflegestufe I erhöhen sich das Pflegegeld nach § 37 um 70 Euro auf 305 Euro und die Pflegesachleistungen nach § 36 um 215 Euro auf bis zu 665 Euro. (4) Für Pflegebedürftige der Pflegestufe II erhöhen sich das Pflegegeld nach § 37 um 85 Euro auf 525 Euro und die Pflegesachleistungen nach § 36 um 150 Euro auf bis zu 1 250 Euro. § 126 Zulagenberechtigte Personen, die nach dem Dritten Kapitel in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung versichert sind (zulageberechtigte Personen), haben bei Vorliegen einer auf ihren Namen lautenden privaten PflegeZusatzversicherung unter den in § 127 Absatz 2 genannten Voraussetzungen Anspruch auf eine Pflegevorsorgezulage. Davon ausgenommen sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Personen, die vor Abschluss der privaten Pflege- Zusatzversicherung bereits Leistungen nach § 123 oder als Pflegebedürftige Leistungen nach dem Vierten Kapitel oder gleichwertige Vertragsleistungen der privaten PflegePflichtversicherung beziehen oder bezogen haben. § 127 Pflegevorsorgezulage, Fördervoraussetzungen (1) Leistet die zulageberechtigte Person mindestens einen Beitrag von monatlich 10 Euro im jeweiligen Beitragsjahr zugunsten einer auf ihren Namen lautenden, gemäß Absatz 2 förderfähigen privaten PflegeZusatzversicherung, hat sie Anspruch auf eine Zulage in Höhe von monatlich 5 Euro. Die Zulage wird bei dem Mindestbeitrag nach Satz 1 nicht berücksichtigt. Die Zulage wird je zulageberechtigter Person für jeden Monat nur für einen Versicherungsvertrag gewährt. Der Mindestbeitrag und die Zulage sind für den förderfähigen Tarif zu verwenden. (2) Eine nach diesem Kapitel förderfähige private PflegeZusatzversicherung liegt vor, wenn das Versicherungsunternehmen hierfür 1. die Kalkulation nach Art der Lebensversicherung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorsieht, 2. allen in § 126 genannten Personen einen Anspruch auf Versicherung gewährt, 3. auf das ordentliche Kündigungsrecht sowie auf eine Risikoprüfung und die Vereinbarung von Risikozuschlägen und Leistungsausschlüssen verzichtet, 4. bei Vorliegen von Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung von Geldleistungen für jede der in § 15 aufgeführten Pflegestufen, dabei in Höhe von mindestens 600 Euro für die in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 aufgeführte Pflegestufe III, sowie bei Vorliegen von erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne des § 45a einen Anspruch auf Auszahlung von Geldleistungen vorsieht; die tariflich vorgesehenen Geldleistungen dürfen dabei die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils geltende Höhe der Leistungen dieses Buches nicht überschreiten, eine Dynamisierung bis zur Höhe der allgemeinen Inflationsrate ist jedoch zulässig; weitere Leistungen darf der förderfähige Tarif nicht vorsehen, 5. bei der Feststellung des Versicherungsfalles sowie der Festsetzung der Pflegestufe dem Ergebnis des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß § 18 sowie den Feststellungen über das Vorliegen von erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nach § 45a folgt; bei Versicherten der privaten PflegePflichtversicherung sind die entsprechenden Feststellungen des privaten Versicherungsunternehmens zugrunde zu legen, 6. die Wartezeit auf höchstens fünf Jahre beschränkt, 7. einem Versicherungsnehmer, der hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches ist oder allein durch Zahlung des Beitrags hilfebedürftig würde, einen Anspruch gewährt, den Vertrag ohne Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes für eine Dauer von mindestens drei Jahren ruhen zu lassen oder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit rückwirkend zum Zeitpunkt des Eintritts zu kündigen; für den Fall der Ruhendstellung beginnt diese Frist mit dem Ende der Ruhendstellung, wenn Hilfebedürftigkeit weiterhin vorliegt, 8. die Höhe der in Ansatz gebrachten Verwaltungs- und Abschlusskosten begrenzt; das Nähere dazu wird in der Rechtsverordnung nach § 130 geregelt. Der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. wird damit beliehen, hierfür brancheneinheitliche Vertragsmuster festzulegen, die von den Versicherungsunternehmen als Teil der Allgemeinen Versicherungsbedingungen förderfähiger Pflege-Zusatzversicherungen zu verwenden sind. Die Beleihung nach Satz 2 umfasst die Befugnis, für Versicherungsunternehmen, die förderfähige private PflegeZusatzversicherungen anbieten, einen Aus-gleich für Überschäden einzurichten; § 111 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fachaufsicht über den Verband der privaten Krankenversicherung e. V. zu den in den Sätzen 2 und 3 genannten Aufgaben übt das Bundesministerium für Gesundheit aus. (3) Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Beiträge zu einer privaten PflegeZusatzversicherung gemäß § 127 Absatz 1 geleistet worden sind (Beitragsjahr). § 128 Verfahren; Haftung des Versicherungsunternehmens (1) Die Zulage gemäß § 127 Absatz 1 wird auf Antrag gewährt. Die zulageberechtigte Person bevollmächtigt das Versicherungsunternehmen mit dem Abschluss des Vertrags über eine Seite 9 von 10 förderfähige private Pflege-Zusatzversicherung, die Zulage für jedes Beitragsjahr zu beantragen. Sofern eine Zulagenummer oder eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches für die zulageberechtigte Person noch nicht vergeben ist, bevollmächtigt sie zugleich ihr Versicherungsunternehmen, eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu beantragen. Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung zur Feststellung der Anspruchsberechtigung auf Auszahlung der Zulage zugleich mit dem Antrag in dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März des Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, Folgendes zu übermitteln: 1. die Antragsdaten, 2. die Höhe der für die zulagenfähige private PflegeZusatzversicherung geleisteten Beiträge, 3. die Vertragsdaten, 4. die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches, die Zulagennummer der zulagenberechtigten Person oder einen Antrag auf Vergabe einer Zulagennummer, 5. weitere zur Auszahlung der Zulage erforderliche Angaben, 6. die Bestätigung, dass der Antragsteller eine zulagenberechtigte Person im Sinne des § 126 ist, sowie 7. die Bestätigung, dass der jeweilige Versicherungsvertrag die Voraussetzungen des § 127 Absatz 2 erfüllt. Die zulageberechtigte Person ist verpflichtet, dem Versicherungsunternehmen unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einem Wegfall des Zulageanspruchs führt. Hat für das Beitragsjahr, für das das Versicherungsunternehmen bereits eine Zulage beantragt hat, kein Zulageanspruch bestanden, hat das Versicherungsunternehmen diesen Antragsdatensatz zu stornieren. (2) Die Auszahlung der Zulage erfolgt durch eine zentrale Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund; das Nähere, insbesondere die Höhe der Verwaltungskostenerstattung, wird durch Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit und der Deutschen Rentenversicherung Bund geregelt. Die Zulage wird bei Vorliegen der Voraussetzungen an das Versicherungsunternehmen gezahlt, bei dem der Vertrag über die private Pflege-Zusatzversicherung besteht, für den die Zulage beantragt wurde. Wird für eine zulageberechtigte Person die Zulage für mehr als einen privaten Pflege-Zusatzversicherungsvertrag beantragt, so wird die Zulage für den jeweiligen Monat nur für den Vertrag gewährt, für den der Antrag zuerst bei der zentralen Stelle eingegangen ist. Soweit der zuständige Träger der Rentenversicherung keine Versicherungsnummer vergeben hat, vergibt die zentrale Stelle zur Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben eine Zulagenummer. Im Fall eines Antrags nach Absatz 1 Satz 3 teilt die zentrale Stelle dem Versicherungsunternehmen die Zulagenummer mit; von dort wird sie an den Antragsteller weitergeleitet. Die zentrale Stelle stellt auf Grund der ihr vorliegenden Informationen fest, ob ein Anspruch auf Zulage besteht, und veranlasst die Auszahlung an das Versicherungsunternehmen zugunsten der zulageberechtigten Person. Ein gesonderter Zulagebescheid ergeht vorbehaltlich des Satzes 9 nicht. Das Versicherungsunternehmen hat die erhaltenen Zulagen unverzüglich dem begünstigten Vertrag gutzuschreiben. Eine Festsetzung der Zulage erfolgt nur auf besonderen Antrag der zulageberechtigten Person. Der Antrag ist schriftlich innerhalb eines Jahres nach Übersendung der Information nach Absatz 3 durch das Versicherungsunternehmen vom Antragsteller an das Versicherungsunternehmen zu richten. Das Versicherungsunternehmen leitet den Antrag der zentralen Stelle zur Festsetzung zu. Es hat dem Antrag eine Stellungnahme und die zur Festsetzung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die zentrale Stelle teilt die Festsetzung auch dem Versicherungsunternehmen mit. Erkennt die zentrale Stelle nachträglich, dass der Zulageanspruch nicht bestanden hat oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen zurückzufordern und dies dem Versicherungsunternehmen durch Datensatz mitzuteilen. (3) Kommt die zentrale Stelle zu dem Ergebnis, dass kein Anspruch auf Zulage besteht oder bestanden hat, teilt sie dies dem Versicherungsunternehmen mit. Dieses hat die versicherte Person innerhalb eines Monats nach Eingang des entsprechenden Datensatzes darüber zu informieren. (4) Das Versicherungsunternehmen haftet im Fall der Auszahlung einer Zulage gegenüber dem Zulageempfänger dafür, dass die in § 127 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. AVB/GEPV-VT (5) Die von der zentralen Stelle veranlassten Auszahlungen von Pflegevorsorgezulagen sowie die entstehenden Verwaltungskosten werden vom Bundesministerium für Gesundheit getragen. Zu den Verwaltungskosten gehören auch die entsprechenden Kosten für den Aufbau der technischen und organisatorischen Infrastruktur. Die gesamten Verwaltungskosten werden nach Ablauf eines jeden Beitragsjahres erstattet; dabei sind die Personal- und Sachkostensätze des Bundes entsprechend anzuwenden. Ab dem Jahr 2014 werden monatliche Abschläge gezahlt. Soweit das Bundesversicherungsamt die Aufsicht über die zentrale Stelle ausübt, untersteht es abweichend von § 94 Absatz 2 Satz 2 des Vierten Buches dem Bundesministerium für Gesundheit. Seite 10 von 10 Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) AVB/GEPV-VT Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben. § 14 Fälligkeit der Geldleistung (1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen. (2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können. (3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam. § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit (1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit. (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunftsoder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. (5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam. § 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. § 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt Bayerische Beamtenkrankenkasse Aktiengesellschaft Merkblatt zur Datenverarbeitung Stand: 01.08.2012, SAP-Nr: 323788, 08.2012 Vorbemerkung Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und Datennutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Einwilligungserklärung Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG aufgenommen worden. Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch – außer in der Lebens- und Unfallversicherung – schon mit Ablehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf, der allerdings den Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es unter Umständen nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen. Schweigepflichtentbindungserklärung Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten. Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen. 1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten) und versicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Partnernummer) und Beitrag, Bankverbindung, Abrechnung mit Vermittlern sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Sachverständigen oder eines Arztes (Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und gegebenenfalls auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit (Leistungsdaten). 2. Datenübermittlung an Rückversicherer Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben. 3. Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Mehrfachversicherung, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag. 4. Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrages oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) und beim Verband der privaten Krankenversicherung e. V. (PKV-Verband) zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur, soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiel: Meldung von Leistungsfällen, wenn Verdacht auf Versicherungsmissbrauch besteht. Zweck: Bekämpfung von Betrug und Aufdeckung falscher Angaben bei Antragstellung und Leistungsfällen. 5. Datenverarbeitung in und außerhalb der Unternehmensgruppe Einzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) und andere Finanzdienstleistungen z. B. Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien, werden durch rechtlich selbständige Unternehmen betrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen zusammen. Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert, wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, gegebenenfalls Ihr Geburtsdatum, Kontonummer und Bankleitzahl, d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt. Dabei sind die so genannten Partnerdaten (z. B. Name, Adresse, Kundennummer, Kontonummer, Bankleitzahl, bestehende Verträge) von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden. Die übrigen allgemeinen Antragsdaten, einschließlich der Gesundheitsdaten, sowie Vertrags- und Leistungsdaten können an andere Krankenversicherer der Versicherungskammer Bayern (VKB) zwecks Bearbeitung weitergegeben werden. Von den übrigen Versicherungsunternehmen der Gruppe können nur die allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten abgefragt werden. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von „Datenübermittlung“, bei der die Vorschriften des BDSG zu beachten sind. Branchenspezifische Daten – wie z. B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten – bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der Krankenversicherer. Der Versicherer gehört zur Versicherungsgruppe Versicherungskammer Bayern (VKB) und gehört/kooperiert über die jeweils zuständige Landesdirektion zu/mit der Versicherungsgruppe, der diese als Unternehmen angehört. Versicherungskammer Bayern zurzeit: Bayerische Beamtenkrankenkasse AG, Bayerische Landesbrandversicherung AG, Bayerischer Ver- Seite 2 von 2 sicherungsverband Versicherungsaktiengesellschaft, Bayern-Versicherung Lebensversicherung AG, Feuersozietät Berlin Brandenburg Versicherung AG, Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg AG, Ostdeutsche Versicherung AG (OVAG), SAARLAND Feuerversicherung AG, SAARLAND Lebensversicherung AG, Union Krankenversicherung AG, Union Reiseversicherung AG, Versicherungskammer Bayern Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, Versicherungskammer Bayern Konzern-Rückversicherung AG. Landesdirektionen zurzeit: Badischer Gemeinde-Versicherungs-Verband, Feuersozietät Berlin Brandenburg Versicherung AG, Lippische Landes-Brandversicherungsanstalt, Öffentliche Lebensversicherung Braunschweig, Öffentliche Lebensversicherungsanstalt Oldenburg, ÖSA – Öffentliche Lebensversicherung Sachsen-Anhalt, Ostfriesische Landschaftliche Brandkasse, Provinzial Nord Brandkasse AG, Provinzial Rheinland Versicherung AG – Die Versicherung der Sparkassen, SAARLAND Feuerversicherung AG, SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG, Sachsen Lebensversicherung AG, SV Sparkassen-Versicherung AG, Westfälische Provinzial Versicherung AG. Aufgrund von Kooperationsabkommen ist die bestehende Versicherung in der AOK/LKK Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit in einigen Tarifen. Zur Überprüfung und zur Betreuung erfolgt ein Datenaustausch. Zurzeit bestehen Kooperationsverträge mit: AOK Baden-Württemberg, AOK Bayern, AOK Sachsen-Anhalt, Land- und forstwirtschaftliche Krankenkassen Franken und Oberbayern, Land- und forstwirtschaftliche Krankenkassen Niederbayern, Oberpfalz und Schwaben. Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vermittler zur umfassenden Beratung und Betreuung ihrer Kunden in weiteren Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen, Immobilien) auch mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlageund Immobiliengesellschaften und weiteren Versicherungsunternehmen zusammen. Die Versicherungskammer Bayern und teilweise die einzelnen Landesdirektionen kooperieren mit den Unternehmen der Sparkassenorganisation (-Finanzgruppe) und den Raiffeisenbanken und Volksbanken. Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden. So vermitteln z. B. die genannten Kreditinstitute im Rahmen einer Kundenberatung/-betreuung Versicherungen als Ergänzung zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten. Für die Datenverarbeitung der vermittelnden Stelle gelten die folgenden Ausführungen unter Punkt 6. 6. Betreuung durch Versicherungsvermittler In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppe bzw. unseres Kooperationspartners werden Sie durch einen unserer Vermittler betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Vermittler in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auch Kreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften und andere. Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen, sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können an den zuständigen Vermittler auch Gesundheitsdaten übermittelt werden. Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten. Der für Ihre Betreuung zuständige Vermittler wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit für unser Unternehmen (z. B. durch Kündigung des Vermittlervertrages oder bei Pensionierung), regelt das Unternehmen Ihre Betreuung neu; Sie werden hierüber informiert. 7. Weitere Auskünfte und Erläuterungen Sie haben als Betroffener nach dem BDSG ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres Versicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichti- Merkblatt zur Datenverarbeitung gung, Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer. Die Pflegevorsorge der Versicherungskammer Bayern Die Pflegepflichtversicherung übernimmt nur einen Teil der Kosten im Pflegefall. In Pflegestufe III ist nur etwa die Hälfte abgedeckt. Den Rest müssen der Versicherte oder seine Angehörigen Monat für Monat selbst zahlen. Die optimale Lösung: Mit der Pflegevorsorge übernehmen wir Ihren Eigenanteil. Die Kombination aus FörderPflege mit staatlichem Zuschuss und dem Tarif PflegePREMIUM Plus sichert Ihnen die bestmögliche Versorgung im Pflegefall. Mit den Tarifen FörderPflege und PflegePREMIUM Plus sind Ihre Kunden bestens abgesichert. Denn je nach Ein stiegsa lter können Sie die Tarife so kombinieren, dass die Pflegestufe III komplett abgesichert ist. Je früher der Abschluss, desto höher ist die Absicherung im Tarif FörderPflege. Mit steigendem Einstiegsalter wird der Anteil des Tarifs PflegePREMIUM Plus an der bedarfsgerechten Absicherung größer. 3.4OO € Pf legeheim, Pf legestufe 3 – 1.55O € Pflegepf lichtversicherung 1.85O € Eigenanteil / Monat 1.850 € Vorsorgebedarf Pflegestufe III PflegePREMIUM Plus 600 € FörderPflege 18 Einstiegsalter in Jahren 46 65 Leistungen FörderPflege Der neue Basis-Schutz Die Versicherungskammer Bayern bietet für Jung und Alt die perfekte Basis für ihre Pflegevorsorge. Schon ab 10 Euro Eigenbeitrag im Monat erhalten Sie einen staatlichen Zuschuss von jährlich 60 Euro. 6 0 Euro staatliche Förderung pro Jahr E ine Pflegeversicherung für alle ab 18 Jahren, die noch keine Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung beziehen oder bezogen haben P flegetagegeld auch bei „eingeschränkter Alltags kompetenz“, z. B. Demenz (Pflegestufe 0): 20 Prozent* P flegetagegeld zur Absicherung in Pflegestufe I, II und III Pflegestufe I: 20 Prozent* Pflegestufe II: 40 Prozent* Pflegestufe III: 100 Prozent* PflegePREMIUM Plus Der neue Premium-Schutz Mit steigendem Einstiegsalter wird ein zusätzlicher Schutz neben der FörderPflege immer wichtiger. Der Tarif Pflege PREMIUM Plus sichert Sie im Pflegefall rundum ab und schließt die Versorgungslücke, die die FörderPflege offen lässt. Einmalzahlung in Höhe des des 60-fachen Tagess atzes bei erstmaligem Eintritt in die Pflegestufe I, II oder III Pflegetagegeld auch bei „eingeschränkter Alltagsk ompetenz“ (Pflegestufe 0): 30 Prozent* Pflegetagegeld bei häuslicher und teilstationärer Pflege sowie bei nicht erforderlicher vollstationärer Pflege Pflegestufe I: 30 Prozent* Pflegestufe II: 60 Prozent* Pflegestufe III: 100 Prozent* Pflegetagegeld bei erforderlicher vollstationärer Pflege und Kurzzeitpflege Pflegestufe I: 100 Prozent* Pflegestufe II: 100 Prozent* Pflegestufe III: 100 Prozent* sofortiger Versicherungsschutz keine Wartezeit Beitragsfreistellung im Leistungsfall Dynamisierung alle drei Jahre * des vereinbarten Tagessatzes Für jedes Alter die förderoptimierte Pflegevorsorge Die neue FörderPflege der Versicherungskammer Bayern bietet als Basisabsicherung den optimalen Einstieg in die private Pflegevorsorge. Insbesondere junge Kunden können schon für rund 10 Euro Eigenbeitrag (Tarifbeitrag rund 15 Euro) einen ersten förderoptimierten Schritt bei Ihrer privaten Pflegevorsorge machen. FörderPflege Alter Mit steigenden Eintrittsalter werden die Leistungen für 10 Euro Eigenbeitrag immer geringer. Die Restlücke kann hier mit dem Tarif PflegePREMIUM Plus geschlossen werden. (Alle Beiträge und Leistungen sind in Euro angegeben). Gesamt- Gesamtleistung beitrag** in PS III PflegePREMIUM Plus Tarifbeitrag* monatl. Leistung PS III Tagessatz monatl. Leistung PS III Tagessatz Beitrag 15,00 1.800 60 18 0 0 0,00 15,00 1.800 15,08 1.740 58 19 300 10 1,30 16,38 2.040 15,12 1.680 56 20 300 10 3,62 18,74 1.980 15,12 1.680 56 21 300 10 3,76 18,88 1.980 15,12 1.620 54 22 300 10 3,90 19,02 1.920 15,08 1.560 52 23 300 10 4,06 19,14 1.860 15,19 1.470 49 24 450 15 6,30 21,49 1.920 15,04 1.410 47 25 450 15 6,54 21,58 1.860 15,18 1.380 46 26 450 15 6,81 21,99 1.830 15,30 1.350 45 27 450 15 7,08 22,38 1.800 15,05 1.290 43 28 600 20 9,80 24,85 1.890 15,17 1.230 41 29 600 20 10,20 25,37 1.830 15,20 1.200 40 30 600 20 10,60 25,80 1.800 15,20 1.140 38 31 750 25 13,80 29,00 1.890 15,17 1.110 37 32 750 25 14,35 29,52 1.860 15,05 1.050 35 33 750 25 14,90 29,95 1.800 15,30 1.020 34 34 900 30 18,60 33,90 1.920 15,04 960 32 35 900 30 19,38 34,42 1.860 15,36 960 32 36 900 30 20,16 35,52 1.860 15,00 900 30 37 900 30 21,00 36,00 1.800 15,08 870 29 38 1.050 35 25,55 40,63 1.920 15,40 840 28 39 1.050 35 26,60 42,00 1.890 15,39 810 27 40 1.050 35 27,72 43,11 1.860 15,34 780 26 41 1.050 35 28,91 44,25 1.830 15,25 750 25 42 1.050 35 30,17 45,42 1.800 15,36 720 24 43 1.200 40 35,92 51,28 1.920 15,41 690 23 44 1.200 40 37,52 52,93 1.890 15,40 660 22 45 1.200 40 39,20 54,60 1.860 15,33 630 21 46 1.200 40 40,88 56,21 1.830 Ab 47 Jahren stellt die Mindestleistung von 600 Euro in Pflegestufe III (PS III) die Förderfähigkeit sicher. Die restliche Versorgungslücke in Höhe von 1.200 Euro kann einfach mit dem Tarif PflegePREMIUM Plus geschlossen werden. 15,20 600 20 47 1.200 40 42,72 57,92 1.800 15,80 600 20 48 1.200 40 44,72 60,52 1.800 16,40 600 20 49 1.200 40 46,72 63,12 1.800 17,20 600 20 50 1.200 40 48,88 66,08 1.800 18,00 600 20 51 1.200 40 51,20 69,20 1.800 18,80 600 20 52 1.200 40 53,68 72,48 1.800 19,60 600 20 53 1.200 40 56,24 75,84 1.800 20,60 600 20 54 1.200 40 59,04 79,64 1.800 21,60 600 20 55 1.200 40 62,00 83,60 1.800 * mtl. Leistung FörderPflege + mögliche tarifliche mtl. Leistung PP Plus ** Tarifbeitrag FörderPflege abzüglich 5 Euro = Eigenbeitrag des Kunden FörderPflege Alter Gesamt- Gesamtleistung beitrag** in PS III PflegePREMIUM Plus Tarifbeitrag* monatl. Leistung PS III Tagessatz monatl. Leistung PS III Tagessatz Beitrag 22,60 600 20 56 1.200 40 65,20 87,80 1.800 23,60 600 20 57 1.200 40 68,56 92,16 1.800 24,80 600 20 58 1.200 40 72,16 96,96 1.800 26,00 600 20 59 1.200 40 76,08 102,08 1.800 27,40 600 20 60 1.200 40 80,24 107,64 1.800 28,80 600 20 61 1.200 40 84,72 113,52 1.800 30,20 600 20 62 1.200 40 89,60 119,80 1.800 31,80 600 20 63 1.200 40 94,88 126,68 1.800 33,60 600 20 64 1.200 40 100,64 134,24 1.800 35,40 600 20 65 1.200 40 94,72 130,12 1.800 37,40 600 20 66 1.200 40 100,64 138,04 1.800 39,60 600 20 67 1.200 40 107,20 146,80 1.800 42,00 600 20 68 1.200 40 114,40 156,40 1.800 44,60 600 20 69 1.200 40 122,32 166,92 1.800 47,40 600 20 70 1.200 40 130,96 178,36 1.800 50,40 600 20 71 1.200 40 139,84 190,24 1.800 53,60 600 20 72 1.200 40 149,60 203,20 1.800 57,20 600 20 73 1.200 40 160,32 217,52 1.800 61,00 600 20 74 1.200 40 172,16 233,16 1.800 65,20 600 20 75 1.200 40 185,20 250,40 1.800 69,80 600 20 76 1.200 40 199,60 269,40 1.800 75,00 600 20 77 1.200 40 215,44 290,44 1.800 80,40 600 20 78 1.200 40 232,88 313,28 1.800 86,40 600 20 79 1.200 40 252,24 338,64 1.800 93,00 600 20 80 1.200 40 273,68 366,68 1.800 100,20 600 20 81 1.200 40 299,60 399,80 1.800 107,80 600 20 82 1.200 40 328,88 436,68 1.800 116,40 600 20 83 1.200 40 361,76 478,16 1.800 125,40 600 20 84 1.200 40 398,80 524,20 1.800 135,40 600 20 85 1.200 40 440,64 576,04 1.800 146,00 600 20 86 1.200 40 486,00 632,00 1.800 157,00 600 20 87 1.200 40 536,80 693,80 1.800 169,00 600 20 88 1.200 40 593,36 762,36 1.800 181,40 600 20 89 1.200 40 656,64 838,04 1.800 194,40 600 20 90 1.200 40 727,44 921,84 1.800 208,00 600 20 91 1.200 40 806,72 1.014,72 1.800 221,60 600 20 92 1.200 40 895,36 1.116,96 1.800 235,20 600 20 93 1.200 40 995,92 1.231,12 1.800 248,40 600 20 94 1.200 40 1.110,88 1.359,28 1.800 260,40 600 20 95 1.200 40 1.246,00 1.506,40 1.800 273,80 600 20 96 1.200 40 1.415,04 1.688,84 1.800 290,40 600 20 97 1.200 40 1.654,00 1.944,40 1.800 306,20 600 20 98 1.200 40 1.914,48 2.220,68 1.800 321,00 600 20 99 1.200 40 2.177,20 2.498,20 1.800 334,80 600 20 100 1.200 40 2.357,20 2.692,00 1.800 * mtl. Leistung FörderPflege + mögliche tarifliche mtl. Leistung PP Plus ** Tarifbeitrag FörderPflege abzüglich 5 Euro = Eigenbeitrag des Kunden