Bayerische Beamtenkrankenkasse

Transcription

Bayerische Beamtenkrankenkasse
Bayerische Beamtenkrankenkasse
Aktiengesellschaft
Telefon (089) 21 60-88 88
Telefax (089) 21 60-80 01
E-Mail [email protected]
Internet: www.vkb.de
Antrag auf FörderPflege
Sehr geehrte Interessentin, sehr geehrter Interessent,
wir freuen uns sehr, dass Sie sich mit dem Abschluss der FörderPflege für die
Bayerische Beamtenkrankenkasse AG entschieden haben und danken Ihnen
für Ihr Vertrauen.
Selbstverständlich wollen Sie so schnell wie möglich eine Bestätigung über
den Vertragsabschluss erhalten.
Hierzu können wir Ihnen mitteilen, dass wir Ihren Antrag, sofern die im Antrag
und in der Zusatzerklärung gemachten Angaben vollständig sind und die
Voraussetzungen zur Versicherungsfähigkeit erfüllt sind, gerne annehmen.
Den Versicherungsschein sowie die weiteren Vertragsdokumente erhalten Sie
dann unaufgefordert ab Mai diesen Jahres. Bis dahin bitten wir Sie noch um
etwas Geduld.
Für Rückfragen steht Ihnen die Bayerische Beamtenkrankenkasse AG selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.
0743; 01/13
Freundliche Grüße
Bayerische Beamtenkrankenkasse
Aktiengesellschaft
Ein Unternehmen der Versicherungskammer Bayern
Bayerische Beamtenkrankenkasse
Aktiengesellschaft
Maximilianstraße 53, 81537 München
Haus- und Paketanschrift:
Warngauer Straße 30, 81539 München
Telefon (0 89) 21 60-88 88, Telefax (0 89) 21 60-80 01
www.versicherungskammer-bayern.de
Vorstand: Dr. Harald Benzing (Vorsitzender),
Manuela Kiechle, Wolfgang Reif
Vorsitzender des Aufsichtsrats:
Friedrich Schubring-Giese
Handelsregister: AG München HRB 111 650
Sitz: München
Bayerische Beamtenkrankenkasse
Aktiengesellschaft
32 22 16; 01/13 fr
Antrag
auf
Private Kranken-Ergänzungsversicherungen
FNR322216
Seite 1 von 9 Seiten
Bayerische Beamtenkrankenkasse
Aktiengesellschaft
Antrag
Private Kranken-Ergänzungsversicherungen
BK-Versicherungsnummer (falls vorhanden)
Antragsteller / Versicherungsnehmer
Herr
Frau
Firma
Antrag wurde gefaxt am
Titel/Name
Vorname
Geb.-Tag
Monat
Straße
Jahr
HV/NV/Zweigstelle
Bitte dringend ZusOB beachten:
Haus-Nr.
SI/IZB-Ref.Nr.
SPK VermKennzeichen
oder
FIDUCIA-Kennung
Wohnort
Länderkennzeichen/Postleitzahl
Telefon privat/Mobil (freiwillige Angabe)
Telefon dienstlich (freiwillige Angabe)
S
Y H
E-Mail-Adresse/Fax-Nr. (freiwillige Angabe)
Für Fragen: Name, Telefonnummer und Fax des Vermittlers
Einzugsermächtigung
Die Beiträge sollen bis auf Widerruf von meinem Konto eingezogen werden. Auf dieses Konto sollen auch meine Versicherungsleistungen überwiesen werden.
Bankleitzahl
Kontonummer
Kontoinhaber
Name, Postleitzahl, Ort des Geldinstituts
Zahlungsweise
sofern keine Angabe erfolgt,
gilt monatliche Zahlungsweise
Unterschrift (wenn nicht Antragsteller)
jährlich
Vorvertragliche Anzeigepflicht
Die in diesem Antrag gestellten Fragen sind nach bestem Wissen schriftlich, wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten; dabei sind auch für unwesentlich gehaltene Erkrankungen und Beschwerden anzugeben.
Die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht kann den Versicherer berechtigen, (je nach Verschulden) vom Vertrag zurückzutreten, ihn zu kündigen
oder anzupassen, was unter Umständen zur Leistungsfreiheit des Versicherers (auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle) führen kann – Einzel heiten siehe „Hinweis nach § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) auf die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht“ auf der
Antragsrückseite.
Ich beantrage bei der Bayerischen Beamtenkrankenkasse AG den Abschluss der nachfolgend näher bezeichneten Krankenversicherung(en), gegebenenfalls als Ver tragsänderung.
Zu versichernde Person / en
Person 1
Geschlecht
weiblich
Person 2
männlich
Geschlecht
weiblich
männlich
Vorname, Name (wenn abweichend vom Antragsteller)
/
/
Staatsangehörigkeit / Geburtsdatum
derzeit ausgeübte Tätigkeit / Branche
Grenzgänger
nein
/
/
ja
nein
ja
Tarife / Beitrag
Versicherungsbeginn/Datum
Versicherungsbeginn/Datum
Person 2
0 1
0 1
Monatsbeitrag
ZahnPLUS*
ZahnPLUS61*
ZahnPREMIUM*
ZahnPREMIUM61*
Monatsbeitrag
ZahnPLUS*
ZahnPLUS61*
ZahnPREMIUM*
ZahnPREMIUM61*
ZahnPLUS/YL*
ZahnPLUS/YL*
e
ZahnPREMIUM/YL*
ZahnOnTOP*
ZahnOn TOP61*
ZahnOnTOP*
ZahnOn TOP61*
ZG plus
ZG plus/YL
ZG plus
ZG plus/YL
+ ggf. Risikozuschlag laut Tabelle – siehe Rückseite
e
+ ggf. Risikozuschlag laut Tabelle – siehe Rückseite
e
ZahnVITAL*
e
ZahnVITAL*
e
KombiPRIVAT*
e
KombiPRIVAT*
e
KlinikPRIVAT/2*
e
KlinikPRIVAT/YL*
KlinikPRIVAT/1*
e
Ermäßigungsbetrag
Sonderbedingung BEST
Tagegeld
PflegeOPTIMAL Plus*
Tagegeld
PflegePREMIUM Plus*
Tagegeld
FörderPFLEGE
Tagegeld
PflegeOPTION* (nur in Verbindung
mit Antrag auf Rentenversicherung)
Tagegeld
KHT
e
e
e
e
e
e
e
e
e
e
e
TAF
Tag
Tagegeld
Sonderbedingung BEST
Tagegeld
PflegeOPTIMAL Plus*
Tagegeld
PflegePREMIUM Plus*
Tagegeld
Tagegeld
PflegeOPTION* (nur in Verbindung
mit Antrag auf Rentenversicherung)
Tagegeld
KHT
e
e
e
e
e
e
e
e
e
e
e
e
e
S-KG 300*: Nettoeinkommen ab 1 200 Euro oder
ab
e
ZB
+ ggf. Risikozuschlag für Sehhilfen
Gesamtbeitrag
FNR322216
Ermäßigungsbetrag
S-KG 450*: Nettoeinkommen ab 1 800 Euro
S-KG 450*: Nettoeinkommen ab 1 800 Euro
ab
e
ExpertPLUS*
S-KG 150*: Nettoeinkommen mind. 600 Euro oder
e
S-KG 300*: Nettoeinkommen ab 1 200 Euro oder
TAG
e
KlinikPRIVAT/YL*
e
S-KG 150*: Nettoeinkommen mind. 600 Euro oder
TA
KlinikPRIVAT/2*
KlinikPRIVAT/1*
ExpertPLUS*
✕
e
ZahnPREMIUM/YL*
e
TA
e
ZB
e
e
TAG
TAF
Tag
Tagegeld
e
e
e
+ ggf. Risikozuschlag für Sehhilfen
Gesamtbeitrag
e
e
Seite 2 von 9 Seiten
Reset Form
Person 1
Angaben zum Gesundheitszustand
Hinweis: Durchgeführte prädiktive Gentests (Erläuterung s. Antragsrückseite) und deren Ergebnisse müssen nicht angegeben werden.
Fragen für Tarife ZahnPLUS, ZahnPREMIUM, ZahnOnTOP und ZG plus
1. Finden zurzeit Zahnersatzmaßnahmen (inkl. Inlays / Onlays) statt oder hat der Zahnarzt innerhalb der letzten
zwei Jahre eine Maßnahme angeraten, die bisher jedoch noch nicht durchgeführt wurde?
2. Fehlen Zähne (außer den Weisheitszähnen und bei Lückenschluss), die noch nicht ersetzt sind?
(Beantwortung bei Kindern erst ab Eintrittsalter 15 Jahre)
Person 1
nein
nein
Wenn ja:
Zusatzfrage für die Tarife ZahnPLUS, ZahnPREMIUM und ZG plus
3. Werden Sehhilfen (Brillen oder Kontaktlinsen) getragen oder sind sie erforderlich?
Zusatzfragen für ZahnPREMIUM
4. Werden zurzeit kieferorthopädische Behandlungen durchgeführt oder sind solche notwendig, angeraten
oder beabsichtigt? (Beantwortung nur bis Eintrittsalter 19 Jahre.) Wird die Frage mit „ja“ beantwortet, gilt:
Ich bin damit einverstanden, dass für Kieferorthopädie kein Versicherungsschutz besteht.
5. Besteht eine Parodontose / Parodontitis? Wird die Frage mit „ja“ beantwortet, gilt: Ich bin damit
einverstanden, dass für Parodontosebehandlungen kein Versicherungsschutz besteht.
Fragen für Tarife KombiPRIVAT, KlinikPRIVAT, ExpertPLUS, KHT, TA, TAG und TAF
Person 2
nein
ja
ja
ja
nein
Wenn ja:
Anzahl
ja
Anzahl
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
Größe
Gewicht
cm
6. Körpergröße und Körpergewicht
Größe
Gewicht
kg
cm
kg
7. Wurde jemals eine HIV-Infektion festgestellt?
nein
ja
nein
ja
8. Sind Behandlungen, Untersuchungen oder Operationen vorgesehen oder angeraten (ausgenommen
gesetzlich eingeführte Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten)?
nein
ja
nein
ja
9. Werden oder wurden in den letzten drei Jahren länger als vier Wochen Arzneimittel und / oder
Beruhigungsmittel genommen (außer Mittel zur Empfängnisverhütung oder Mineralstoffe und Vitamine
zur Vorbeugung von Mangelzuständen)?
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
11. Erfolgte in den letzten fünf Jahren eine ambulante oder stationäre Untersuchung (auch Kontrollund Vorsorgeuntersuchungen), Beratung, Behandlung oder Operation?
nein
ja
nein
ja
12. Bestanden darüber hinaus in den letzten fünf Jahren oder bestehen zurzeit Beschwerden,
Krankheiten, Unfallfolgen oder körperliche bzw. geistige Behinderungen?
nein
ja
nein
ja
13. Besteht eine Schwangerschaft?
nein
ja
nein
ja
Zusatzfrage für Tarif KombiPRIVAT
10. Besteht zurzeit oder bestand in den letzten fünf Jahren eine der folgenden Krankheiten?
HIV-Infektion, Alkohol- / Drogenmissbrauch, Asthma bronchiale, Bandscheibenvorfall, Erkrankungen der
Wirbelsäule und Rückenmuskulatur, chronische Darmerkrankungen (Morbus Crohn, Colitis ulcerosa),
Depressionen, Diabetes mellitus („Zucker“), Krebserkrankungen, Multiple Sklerose, Herzinfarkt, Schlaganfall,
Neurodermitis, Schuppenflechte, Pollenallergie, rheumatoide / chronische Arthritis („Rheuma“),
Morbus Bechterew
Fragen für Tarife KlinikPRIVAT, ExpertPLUS, KHT, TA, TAG und TAF
Bitte machen Sie bei den mit „ja“ beantworteten Fragen 8, 9, 11 und/oder 12 hier nähere Angaben
zu
zu
Person Frage
Genaue Angaben über die Art der Krankheit (Diagnose), Behandlung,
Untersuchung, Verletzung, Unfallfolge, Beschwerde, Prothese,
Körperimplantates, Anomalie, des Gebrechens, Organfehlers,
Behinderung, Wehrdienstbeschädigung; Name / Dosierung des
Medikamentes, Beruhigungsmittel, der Droge
Behandlung
von / bis
Folgenlos ausgeheilt?
nein: es erfolgen weitere ja: ausgeheilt und
Behandlungen oder sind beschwerdefrei
seit
weitere Behandlungen
geplant, und zwar
Monat / Jahr
Operation
Besteht Nagelung
(oder Ähnliches, bei
Knochenbrüchen
u. Ä), die noch entfernt werden muss?
nein
ja
/
nein
ja
nein
ja
/
nein
ja
nein
ja
/
nein
ja
nein
ja
/
nein
ja
nein
ja
/
nein
ja
nein
ja
/
nein
ja
nein
ja
/
nein
ja
nein
ja
/
nein
ja
Der vorgesehene Raum reicht nicht für die Beantwortung der Fragen. Darum liegt diesem Antrag ein Blatt für weitere Angaben bei.
Ich möchte dem Vermittler gegenüber gewisse Angaben nicht machen. Alle nicht gemachten Angaben melde ich schriftlich dem Vorstand der Bayerischen Beamtenkrankenkasse
AG unter Hinweis auf diesen Antrag innerhalb von 3 Tagen nach.
Fragen für Tarif S-KG
Person 1
14. Körpergröße und Körpergewicht
(nicht erforderlich, wenn Frage 6. bereits beantwortet ist)
Größe
Person 2
Gewicht
cm
Größe
kg
Gewicht
cm
kg
15. Besteht zurzeit oder bestand in den letzten drei Jahren eine der folgenden Krankheiten?
HIV-Infektion, Alkohol-/Drogenmissbrauch, Arthrose, Erkrankungen der Wirbelsäule oder der Rückenmuskulatur
(häufiger als zweimal in den letzten drei Jahren), chronische Darmerkrankungen (Morbus Crohn, Colitis ulcerosa),
Depressionen, Diabetes mellitus („Zucker“), Krebserkrankungen, Multiple Sklerose, Arteriosklerose, Herzinfarkt,
koronare Herzkrankheit, Schlaganfall, rheumatoide/chronische Arthritis („Rheuma“), Morbus Bechterew,
Leberzirrhose
nein
ja
nein
ja
16. Bestand in den letzten drei Jahren eine Erkrankung, wegen der eine ärztliche Krankschreibung von insgesamt
mehr als vier Wochen erfolgte?
nein
ja
nein
ja
Fragen für alle Pflegetarife
18. Besteht bereits aufgrund einer Krankheit oder Behinderung Pflegebedürftigkeit
(auch wenn noch nicht ärztlich festgestellt) oder wurden jemals Anträge auf Leistungen
aus einer privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung gestellt oder ist geplant oder
angeraten, einen Antrag auf Leistungen aus einer privaten oder gesetzlichen
Pflegeversicherung zu stellen?
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Größe
Gewicht
cm
nein
Größe
kg
ja
Gewicht
cm
nein
kg
ja
Reset Form
17. Körpergröße und Körpergewicht
(nicht erforderlich, wenn Frage 6. oder 14. bereits beantwortet ist)
Seite 3 von 9 Seiten
Person 1
Person 2
19. Besteht zurzeit oder bestand in den letzten fünf Jahren eine der folgenden Krankheiten?
– Erkrankungen des Zentralnervensystems: Demenz (z. B. Alzheimer, vaskuläre Demenz [durch Durchblutungsstörungen im Gehirn verursachte Demenz]), sonstige Hirnleistungsstörung (dauernde Hirnschäden z. B. durch
Unfall, Infektion, Vergiftung oder Stoffwechselstörung), Hirntumor, Apallisches Syndrom (Wachkoma),
Parkinson-Krankheit („Schüttellähmung“), Chorea Huntington, Creutzfeld-Jacob, Epilepsie (Krampfanfälle),
infantile Zerebralparese (frühkindliche Hirnschädigung), Amyotrophe Lateralsklerose (fortschreitende
Lähmung der Muskulatur), Muskeldystrophien (neuro-muskuläre Erkrankungen), Multiple Sklerose, Querschnittslähmung, Hemiparese / Hemiplegie (einseitige Lähmung), Kinderlähmung (inkl. Folgen)
– Erkrankungen des Blutes und der blutbildenden Organe:
Knochenmarkserkrankungen (= Erkrankungen der Blutbildung, „Blutkrebs“, Leukämie, Lymphome)
– Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems: Arteriosklerose (= „Verkalkung“ / Durchblutungsstörungen der
Herzkranzgefäße, der Gehirnarterien und anderer Arterien), koronare Herzkrankheit (Verengung der Herzkranzgefäße), Herzinsuffizienz (Herzschwäche), Schlaganfall, Gehirnblutung, Thrombosen (= Verschluss von
Venen oder Arterien durch verklumpte Blutgerinnsel, häufiger als dreimal in den letzten 5 Jahren)
– Erkrankungen innerer Organe oder schwere Stoffwechselstörungen: chronisch obstruktive Lungenerkrankung
(COPD = oftmals durch Rauchen verursacht [„Raucherhusten“]), Staublunge, Lungenemphysem,
Mukoviszidose (zystische Fibrose), Leberzirrhose, Chronische Nierenerkrankung (dauerhafte Verminderung
der Nierenfunktion), Diabetes mellitus („Zucker“)
– Erkrankungen des Immunsystems: HIV-Infektion
– Erkrankungen des Muskel-Skelettsystems, insbesondere Wirbelsäule, Gelenke: Muskelschwund,
Osteoporose (Knochenschwund), Morbus Bechterew (verbiegende / versteifende Wirbelentzündung),
rheumatoide / chronische Arthritis („Rheuma“), Arthrose (mit Schmerzzuständen, Bewegungseinschränkungen oder operiert)
– Chromosomenanomalien: Down-Syndrom
– Krebserkrankungen: alle Arten von bösartigen (malignen, karzinogenen) Neubildungen
– psychische und psychiatrische Erkrankungen
– Suchterkrankung (Alkohol, Drogen)
nein
ja
nein
ja
20. Steht innerhalb der nächsten sechs Monate eine Operation bevor (ausgenommen zahnärztliche Operationen)?
nein
ja
nein
ja
21. Besteht zurzeit oder bestand in den letzten fünf Jahren eine Schwerbehinderung (Grad der Behinderung
mindestens 50 %)? *) Wurde jemals ein Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung gestellt bzw. läuft
derzeit ein Feststellungsverfahren nach dem SGB IX oder ist dies geplant oder angeraten?
*) Wenn ja, bitte Fotokopie des vollständigen Versorgungsbescheides beifügen.
nein
ja
nein
ja
Fragen und Angaben für Tarif PflegeOPTION
Tag
Zeitpunkt des Wechselrechtes in Tarif PflegePREMIUM Plus zum Rentenbeginn, ggf. zum Ende der Abrufphase
der Rentenversicherung
Monat
Jahr
Tag
01
Monat
Jahr
01
Ich bestätige, dass ich in der sozialen bzw. privaten Pflegepflichtversicherung versichert bin. (Falls nein,
ist der Abschluss des Tarifes PflegeOPTION nicht möglich.) Zudem bestätige ich, dass das beantragte
Tagegeld zusammen mit sonstigen bereits bestehenden Pflegeergänzungsversicherungen* 150 Euro täglich
nicht übersteigt.
* Bitte beachten: Bestehen bereits andere Pflegeergänzungsversicherungen, darf der Tarif PflegeOPTION nur
mit Einwilligung des anderen Versicherers abgeschlossen werden. Der andere Versicherer kann ansonsten seine
Leistungen kürzen oder sogar verweigern.
Besteht zurzeit oder bestand in den letzten 10 Jahren
– eine Erwerbsunfähigkeit, volle oder teilweise Erwerbsminderung oder ein behördlich anerkannter gesundheitlicher Schaden bzw. läuft derzeit ein Feststellungsverfahren zur Anerkennung einer Erwerbsunfähigkeit
oder Erwerbsminderung bzw. eines gesundheitlichen Schadens oder ist dies geplant oder angeraten?
– aufgrund einer Krankheit oder Behinderung Pflegebedürftigkeit (auch wenn noch nicht ärztlich festgestellt)
oder wurden jemals Anträge auf Leistungen aus einer privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung gestellt
oder ist geplant oder angeraten, einen Antrag auf Leistungen aus einer privaten oder gesetzlichen
Pflegeversicherung zu stellen?
– bzw. wurde jemals eine HIV-Infektion festgestellt?
nein
ja
nein
ja
– Erfolgte in den letzten zwölf Monaten ein Kur- oder Sanatoriumsaufenthalt oder ist er geplant bzw. angeraten?
nein
ja
nein
ja
– Werden Sehhilfen (Brillen oder Kontaktlinsen) getragen oder sind sie erforderlich? Wird diese Frage bejaht,
fällt ein Risikozuschlag in Höhe von 1 Euro auf den Beitrag des Beihilfeergänzungstarifs an.
nein
ja
nein
ja
Fragen für Tarif ZB
Angaben zu den Tarifen TA und S-KG
Arbeitnehmer
Anspruch auf Lohn- / Gehaltsfortzahlung
Tage
Brutto
Wie hoch ist das durchschnittliche monatliche Brutto- und Nettoeinkommen
der letzten 12 Monate?
Tage
Netto
e
Brutto
e
Netto
e
e
Angaben zu den Tarifen TAG und TAF
Selbständige
Höhe des zu versteuernden Gewinns aus dieser Tätigkeit im letzten Kalenderjahr?
e
e
Wie hoch ist das monatliche Nettoeinkommen bei Status eines beherrschenden
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers / Alleinvorstand einer AG?
e
e
Anzahl der festangestellten Mitarbeiter?
Monat / Jahr
Monat / Jahr
Handelsregistereintragung / Gewerbeanmeldung / Zulassung seit?
Anteil am Stammkapital?
Bestand in den letzten 5 Jahren bei der
Bayerischen Beamtenkrankenkasse AG eine
Versicherung bzw. wurde Versicherungsschutz beantragt?
Wo sind Sie gesetzlich krankenversichert?
%
Person 1
nein
ja
nein
Wenn ja, Vers. Nr.:
freiwillig
Pflicht
gesetzlich
AOK Bayern / LKK in Bayern
freiwillig
Pflicht
gesetzlich
Wo?
privat
Tagessatz oder
Höhe der Leistung
Wo?
Krankenhaustagegeldversicherung?
nein
ja
nein
ja
Krankentagegeldversicherung?
nein
ja
nein
ja
Pflegeergänzungsversicherung
nein
ja
nein
ja
nein
abgelehnt
FNR322216
abgelehnt
Tagessatz oder
Höhe der Leistung
ja
nein
Umfang des Versicherungsschutzes?
ja
nein
Umfang des Versicherungsschutzes?
Wurde der Antrag / Vertrag von einem andenein
ren privaten KrankenversicherungsunternehWarum?
gekündigt?
oder
beendet
abgelehnt,
men
AOK Bayern / LKK in Bayern
Sonstige Krankenkasse
(Name)
privat
Besteht bei einer Privaten Krankenversicherung (PKV) oder als Wahltarif bei einer
Gesetzlichen Krankenversicherung eine
Zusatzversicherung?
ja
Wenn ja, Vers. Nr.:
Sonstige Krankenkasse
(Name)
Wo sind Sie pflegepflichtversichert?
%
Person 2
beendet
gekündigt
beendet
gekündigt
Warum?
Seite 4 von 9 Seiten
Reset Form
Bestehende bzw. beantragte
Versicherungen
Bestätigungen zu Beratungs- und Informationspflichten
Beratungspflicht gemäß § 6 VVG
ja:
Ich habe eine Beratungsdokumentation erhalten.
nein: Ich habe eine Verzichtserklärung auf Beratung bzw. Beratungsdokumentation unterschrieben (siehe Anlage).
Informationspflicht gemäß § 7 VVG
Ich habe das Produktinformationsblatt, die Verbraucherinformationen sowie die Tarifbestimmungen mit den dazugehörigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen rechtzeitig vor Abgabe meiner Vertragserklärung erhalten.
ja
nein (gesonderte Verzichtserklärung zur Informationspflicht vor Abgabe der Vertragserklärung habe ich unterschrieben und ist beigefügt)
Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindungserklärung
(Einwilligungs- / Schweigepflichtentbindungserklärung)
Der Text der Einwilligungs- / Schweigepflichtentbindungserklärung wurde im Frühjahr 2011 mit den Datenschutzaufsichtsbehörden inhaltlich abgestimmt.
1. Erhebung, Speicherung und Nutzung der von Ihnen mitgeteilten Gesundheitsdaten durch den Versicherer
Ich willige ein, dass der Versicherer die von mir in diesem Antrag und künftig
mitgeteilten Gesundheitsdaten erhebt, speichert und nutzt, soweit dies zur
Antragsprüfung sowie zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieses
Versicherungsvertrages erforderlich ist.
2. Abfrage von Gesundheitsdaten bei Dritten
2.1. Abfrage von Gesundheitsdaten bei Dritten zur Risikobeurteilung und
zur Prüfung der Leis tungspflicht
Für die Beurteilung der zu versichernden Risiken kann es notwendig sein, Informationen von Stellen abzufragen, die über Ihre Gesundheitsdaten verfügen.
Außerdem kann es zur Prüfung der Leis tungspflicht erforderlich sein, dass der
Versicherer die Angaben über Ihre gesundheitlichen Verhältnisse prüfen muss,
die Sie zur Begründung von Ansprüchen gemacht haben oder die sich aus eingereichten Unterlagen (z. B. Rechnungen, Verordnungen, Gutachten) oder Mitteilungen z. B. eines Arztes oder sonstigen Angehörigen eines Heilberufs ergeben.
Diese Überprüfung erfolgt nur, soweit es erforderlich ist. Der Versicherer benötigt
hierfür Ihre Einwilligung einschließlich einer Schweigepflichtentbindung für sich
sowie für diese Stellen, falls im Rahmen dieser Abfragen Gesundheitsdaten oder
weitere nach § 203 StGB geschützte Informationen weitergegeben werden
müssen.
Sie können diese Erklärungen bereits hier (I) oder später im Einzelfall (II) erteilen.
Sie können Ihre Entscheidung jederzeit ändern. Bitte entscheiden Sie sich für eine der beiden nachfolgenden Möglichkeiten:
Möglichkeit I (Allgemeine Entbindung von der Schweigepflicht):
Ich willige ein, dass der Versicherer – soweit es für die Risikobeurteilung
oder für die Leis tungsfallprüfung erforderlich ist – meine Gesundheitsdaten
bei Ärzten, Pflegepersonen sowie bei Bediensteten von Krankenhäusern,
sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen, Personenversicherern, gesetzlichen Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Behörden erhebt und
für diese Zwecke verwendet.
Ich befreie die genannten Personen und Mitarbeiter der genannten Einrichtungen von ihrer Schweigepflicht, soweit meine zulässigerweise gespeicherten Gesundheitsdaten aus Untersuchungen, Beratungen, Behandlungen sowie Versicherungsanträgen und -verträgen aus einem Zeitraum von
bis zu zehn Jahren vor Antragstellung an den Versicherer übermittelt werden.
Ich bin darüber hinaus damit einverstanden, dass in diesem Zusammenhang – soweit erforderlich – meine Gesundheitsdaten durch den Versicherer an diese Stellen weitergegeben werden und befreie auch insoweit die
für den Versicherer tätigen Personen von ihrer Schweigepflicht.
Ich werde vor jeder Datenerhebung nach den vorstehenden Absätzen unterrichtet, von wem und zu welchem Zweck die Daten erhoben werden sollen, und ich werde darauf hingewiesen, dass ich widersprechen und die erforderlichen Unterlagen selbst beibringen kann.
FNR322216
Möglichkeit II (Entbindung von der Schweigepflicht im Einzelfall):
Ich wünsche, dass mich der Versicherer in jedem Einzelfall informiert, von
welchen Personen oder Einrichtungen zu welchem Zweck eine Auskunft
benötigt wird. Ich werde dann jeweils entscheiden, ob ich
ß in die Erhebung und Verwendung meiner Gesundheitsdaten durch den
Versicherer einwillige, die genannten Personen oder Einrichtungen sowie
deren Mitarbeiter von ihrer Schweigepflicht entbinde und in die Übermittlung meiner Gesundheitsdaten an den Versicherer einwillige
ß oder die erforderlichen Unterlagen selbst beibringe.
Mir ist bekannt, dass dies zu einer Verzögerung der Antragbearbeitung
oder der Prüfung der Leis tungspflicht führen kann.
Soweit sich die vorstehenden Erklärungen auf meine Angaben bei Antragstellung beziehen, gelten sie für einen Zeitraum von drei Jahren nach Vertragsschluss. Ergeben sich nach Vertragsschluss für den Versicherer konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei der Antragstellung vorsätzlich unrichtige oder
unvollständige Angaben gemacht wurden und damit die Risikobeurteilung beeinflusst wurde, gelten die Erklärungen bis zu zehn Jahre nach Vertragsschluss.
2.2. Erklärungen für den Fall Ihres Todes
Zur Prüfung der Leistungspflicht kann es auch nach Ihrem Tod erforderlich sein,
gesundheitliche Angaben zu prüfen. Eine Prüfung kann auch erforderlich sein,
wenn sich bis zu zehn Jahre nach Vertragsschluss für den Versicherer konkrete
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei der Antragstellung unrich tige oder unvollständige Angaben gemacht wurden und damit die Risikobeurteilung beeinflusst
wurde. Auch dafür bedürfen wir einer Einwilligung und Schweigepflichtentbindung.
Für den Fall meines Todes willige ich in die Erhebung meiner Gesundheitsdaten
bei Dritten zur Leis tungsprüfung bzw. einer erforderlichen erneuten Antrags prüfung ein wie im ersten Ankreuzfeld beschrieben (siehe oben 2.1. – Möglichkeit I).
3. Weitergabe Ihrer Gesundheitsdaten und weiterer nach § 203 StGB geschützter Daten an Stellen außerhalb des Versicherers
Der Versicherer verpflichtet die nachfolgenden Stellen vertraglich auf die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit.
3.1. Datenweitergabe zur medizinischen Begutachtung
Für die Beurteilung der zu versichernden Risiken und zur Prüfung der Leistungspflicht kann es not wendig sein, medizinische Gutachter einzuschalten. Der Ver sicherer benötigt Ihre Einwilligung und Schweigepflichtentbindung, wenn in diesem Zusammenhang Ihre Gesundheitsdaten und weitere nach § 203 StGB
geschützte Daten übermittelt werden. Sie werden über die jeweilige Datenübermittlung unterrichtet.
Ich willige ein, dass der Versicherer meine Gesundheitsdaten an medizinische
Gutachter übermittelt, soweit dies im Rahmen der Risikoprüfung oder der Prüfung der Leis tungspflicht erforderlich ist und meine Gesundheitsdaten dort
zweckentsprechend verwendet und die Ergebnisse an den Versicherer zurück
übermittelt werden. Im Hinblick auf meine Gesundheitsdaten und weitere nach
§ 203 StGB geschützte Daten entbinde ich die für den Versicherer tätigen Personen und die Gutachter von ihrer Schweigepflicht.
3.2. Übertragung von Aufgaben auf andere Stellen (Unternehmen oder Personen)
Der Versicherer führt bestimmte Aufgaben, wie zum Beispiel die Risikoprüfung,
die Leistungsfallbearbeitung oder die telefonische Kundenbetreuung, bei denen
es zu einer Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer Gesundheitsdaten kommen kann, nicht selbst durch, sondern überträgt die Erledigung einer anderen
Gesellschaft der Unternehmensgruppe oder einer anderen Stelle. Werden hierbei
Ihre nach § 203 StGB geschützten Daten weitergegeben, benötigt der Versicherer Ihre Schweigepflichtentbindung für sich und soweit erforderlich für die anderen Stellen.
Der Versicherer führt eine fortlaufend aktualisierte Liste über die Stellen und Kategorien von Stellen, die vereinbarungsgemäß Gesundheitsdaten für den Versicherer erheben, verarbeiten oder nutzen unter Angabe der übertragenen Aufgaben. Die zurzeit gültige Liste ist als Anlage der Einwilligungs erklärung angefügt.
Eine aktuelle Liste kann auch im Internet unter dienstleister.vkb.de eingesehen
oder bei der Versicherungskammer Bayern, Abteilung Datenschutz, 80530 München; E-Mail: [email protected], angefordert werden. Für die Weitergabe Ihrer
Gesundheitsdaten an und die Verwendung durch die in der Liste genannten Stellen benötigt der Versicherer Ihre Einwilligung.
Ich willige ein, dass der Versicherer meine Gesundheitsdaten an die in der
oben erwähnten Liste genannten Stellen übermittelt und dass die Gesundheitsdaten dort für die angeführten Zwecke im gleichen Umfang erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wie der Versicherer dies tun dürfte. Soweit erforderlich, entbinde ich die Mitarbeiter der Unternehmensgruppe und sonstiger
Stellen im Hinblick auf die Weitergabe von Gesundheitsdaten und anderer nach
§ 203 StGB geschützter Daten von ihrer Schweigepflicht.
Seite 5 von 9 Seiten
Reset Form
Die Bezeichnung „der Versicherer“ steht im nachfolgenden Text für den jeweiligen Risikoträger, d. h. das Unternehmen, mit dem der Versicherungsvertrag geschlossen wird. Der Risikoträger ist die Bayerische Beamtenkrankenkasse AG.
Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie anderer Datenschutzvorschriften enthalten keine ausreichenden
Rechtsgrundlagen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Gesundheitsdaten durch Versicherungen. Um Ihre Gesundheits daten für diesen Antrag
und den Vertrag erheben und verwenden zu dürfen, benötigen wir, der Versicherer, daher Ihre datenschutzrechtliche(n) Einwilligung(en). Darüber hinaus benötigen wir Ihre Schweigepflichtentbin dungen, um Ihre Gesundheitsdaten bei
schweigepflichtigen Stellen, wie z. B. Ärzten, erheben zu dürfen. Als Unternehmen der Krankenversicherung benötigen wir Ihre Schweigepflichtentbindung ferner, um Ihre Gesundheitsdaten oder weitere nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB)
geschützte Daten, wie z. B. die Tatsache, dass ein Vertrag mit Ihnen besteht, an
andere Stellen, z. B. IT-Dienstleister, weiterleiten zu dürfen.
Die folgenden Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärungen sind
für die Antragsprüfung sowie die Begründung, Durchführung oder Beendigung
Ihres Versicherungsvertrages bei dem Versicherer unentbehrlich. Sollten Sie diese nicht abgeben, wird der Abschluss des Vertrages in der Regel nicht möglich
sein.
Die Erklärungen betreffen den Umgang mit Ihren Gesundheitsdaten und sonstiger nach § 203 StGB geschützter Daten
– durch den Versicherer selbst (unter 1.),
– im Zusammenhang mit der Abfrage bei Dritten (unter 2.),
– bei der Weitergabe an Stellen außerhalb des Versicherers (unter 3.) und
– wenn der Vertrag nicht zustande kommt (unter 4.).
Die Erklärungen gelten für die von Ihnen gesetzlich vertretenen Personen wie Ihre Kinder, soweit diese die Tragweite dieser Einwilligung nicht erkennen und
daher keine eigenen Erklärungen abgeben können.
3.3. Datenweitergabe an Rückversicherungen
Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, kann der Versicherer Rückversicherungen einschalten, die das Risiko ganz oder teilweise übernehmen. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherungen dafür weiterer Rückversicherungen, denen sie ebenfalls Ihre Daten übergeben. Damit sich die Rückversicherung ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann,
ist es möglich, dass der Versicherer Ihren Versicherungsantrag oder Leistungsantrag der Rückversicherung vorlegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn
die Versicherungssumme besonders hoch ist oder es sich um ein schwierig einzustufendes Risiko handelt.
Darüber hinaus ist es möglich, dass die Rückversicherung den Versicherer aufgrund ihrer besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie
bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt.
Haben Rückversicherungen die Absicherung des Risikos übernommen, können
sie kontrollieren, ob der Versicherer das Risiko bzw. einen Leistungsfall richtig
eingeschätzt hat.
Außerdem werden Daten über Ihre bestehenden Verträge und Anträge im erforderlichen Umfang an Rückversicherungen weitergegeben, damit diese überprüfen können, ob und in welcher Höhe sie sich an dem Risiko beteiligen können.
Zur Abrechnung von Prämienzahlungen und Leistungsfällen können Daten über
Ihre bestehenden Verträge an Rückversicherungen weitergegeben werden.
Zu den oben genannten Zwecken werden möglichst anonymisierte bzw. pseu donymisierte Daten, jedoch auch personenbezogene Gesundheitsangaben ver wendet.
Ihre personenbezogenen Daten werden von den Rückversicherungen nur zu den
vorgenannten Zwecken verwendet. Über die Übermittlung Ihrer Gesundheits daten an Rückversicherungen werden Sie durch den Versicherer unterrichtet.
Ich willige ein, dass meine Gesundheitsdaten – soweit erforderlich – an Rückversicherungen übermittelt und dort zu den genannten Zwecken verwendet
werden. Soweit erforderlich, entbinde ich die für den Versicherer tätigen Personen im Hinblick auf die Gesundheitsdaten und weiteren nach § 203 StGB geschützter Daten von ihrer Schweigepflicht.
3.4. Datenaustausch mit dem Hinweis- und Informationssystem (HIS)
Die Versicherungswirtschaft nutzt zur genaueren Risiko- und Leistungsfall einschätzung das Hinweis- und Informationssystem HIS, das derzeit die infor ma Insurance Risk and Fraud Prevention GmbH (informa IRFP GmbH, Rheinstra ße 99, 76532 Baden-Baden, www.informa-irfp.de) betreibt. Auffälligkeiten, die
auf Versicherungsbetrug hindeuten könnten, und erhöhte Risiken kann der Versicherer an das HIS melden. Der Versicherer und andere Versicherungen fragen
Daten im Rahmen der Risiko- oder Leis tungsprüfung aus dem HIS ab, wenn ein
berechtigtes Interesse besteht. Zwar werden dabei keine Gesundheitsdaten weitergegeben, aber für eine Weitergabe Ihrer nach § 203 StGB geschützten Daten
benötigt der Versicherer Ihre Schweigepflichtentbindung. Dies gilt unabhängig
davon, ob der Vertrag mit Ihnen zustande gekommen ist oder nicht.
Ich entbinde die für den Versicherer tätigen Personen von ihrer Schweigepflicht, soweit sie Daten aus der Antrags- oder Leistungsprüfung an den jeweiligen Betreiber des Hinweis- und Informationssys tems (HIS) melden.
Sofern es zur Prüfung der Leistungspflicht erforderlich ist, können über das HIS
Versicherungen ermittelt werden, mit denen Sie in der Vergangenheit in Kontakt
gestanden haben, und die über sachdien liche Informationen verfügen könnten.
Bei diesen können die zur weiteren Leistungsprüfung erforder lichen Daten erhoben werden (siehe unter Ziffer 2.1.).
3.5. Datenweitergabe an selbständige Vermittler
Der Versicherer gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen,
dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen oder gemäß § 203
StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur
Kenntnis gegeben werden.
Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der
Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter wel chen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann.
Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge
oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden.
Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler
kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers
auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen.
Ich willige ein, dass der Versicherer meine Gesundheitsdaten und sonstigen
nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit er forderlich – an den für mich zuständigen selbständigen Versicherungsvermittler
übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Be ratungszwecken
genutzt werden dürfen.
4. Speicherung und Verwendung Ihrer Gesundheitsdaten wenn der Vertrag
nicht zustande kommt
Kommt der Vertrag mit Ihnen nicht zustande, speichert der Versicherer Ihre im
Rahmen der Risikoprüfung erhobenen Gesundheitsdaten für den Fall, dass Sie
erneut Versicherungsschutz beantragen. Außerdem ist es möglich, dass der Versicherer zu Ihrem Antrag einen Vermerk an das Hinweis- und Informationssystem
meldet, der an anfragende Versicherungen für deren Risiko- und Leistungsprüfung übermittelt wird (siehe Ziffer 3.4.). Der Versicherer speichert Ihre Daten
auch, um mögliche Anfragen weiterer Versicherungen beantworten zu können.
Ihre Daten werden bei dem Versicherer und im Hinweis- und Informationssystem
bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Antragstellung gespeichert.
Ich willige ein, dass der Versicherer meine Gesundheitsdaten – wenn der Vertrag nicht zustande kommt – für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Ende
des Kalenderjahres der Antragstellung zu den oben genannten Zwecken speichert und nutzt.
Zusatzerklärungen
Bevor ich diesen Antrag unterschrieben habe, habe ich die „Weiteren Vertragsgrundlagen und Zusatzerklärungen des Antragstellers und der zu versichernden
Personen“ zur Kenntnis genommen. Sie enthalten unter anderem eine Widerrufsbelehrung und Einwilligungsklauseln zum Datenschutz. Alle Angaben werden durch
meine / unsere Unterschrift Vertragsbestandteil. Die Unterschriften des Antragstellers und der zu versichernden Person(en) sowie ggf. der gesetzlichen Vertreter
gelten für alle beantragten Versicherungen.
Der Versicherungsschutz im Tarif ZahnVITAL erstreckt sich nicht auf
– vor Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang des Versicherungsscheines oder schriftliche Annahmeerklärung) zahnärztlich angeratene, beabsichtigte oder laufende Behandlungen. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn fällt.
– Zahnersatzmaßnahmen (wie z.B. Kronen, Brücken, Prothesen, implantologische Maßnahmen)
Die mit * gekennzeichneten Tarife werden parallel angeboten. Eine Erläuterung dazu befindet sich in den „Weiteren Vertragsgrundlagen und Zusatzerklärungen des Antragstellers und der zu versichernden Personen“.
Datum
Unterschrift Antragsteller/Versicherungsnehmer
✗
Unterschrift zu vers. Person(en) ab 16. Lebensjahr
✗
Reset Form
Bitte beachten: Bei Versicherung von minderjährigen Kindern darf nur ein Erziehungsberechtigter als Versicherungsnehmer gewählt werden.
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Seite 6 von 9 Seiten
Hinweis nach § 19 Absatz 5 VVG auf die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
Damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die im Antrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der Bayerische Beamtenkrankenkasse AG,
Maximilian straße 53, 81537 München, schriftlich nachzuholen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer
Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten
gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor
Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie
auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht
verletzt wird?
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
5. Anfechtung
Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unbe rührt. Sofern der Vertrag wegen einer arglistigen Täuschung von uns wirksam an gefochten wird, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet.
6. Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten,
sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen.
Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht,
wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch
zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt
nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet,
wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
– weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
– noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht
arg listig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
2. Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht
lediglich einfach fahrlässig verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat kündigen, sofern es sich nicht um eine Krankheitskos tenversicherung im Sinne des § 193 Absatz 3 VVG handelt.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis
der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen
hätten.
3. Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis
der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen (z. B.
Risiko zuschlag, Leistungsausschluss), geschlossen hätten, werden die anderen
Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht
fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Wenn Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt haben, steht uns das Recht zur
Vertragsänderung nicht zu.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen
wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den
Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
4. Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend
gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte
haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Be gründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die
Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die
Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit
Ablauf von drei Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die
vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die
Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
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Weitere Vertragsgrundlagen und Zusatzerklärungen des Antragstellers und der zu versichernden Personen
Rechtsgrundlage/Vertragsgrundlage
Die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)
und Tarife erkenne ich als rechtsverbindlich an. Für diesen Versicherungsvertrag
findet deutsches Recht Anwendung.
Zustandekommen des Vertrages
Mir ist bekannt, dass der Versicherungsvertrag erst zustande kommt, wenn der Versicherer schriftlich die Annahme des Antrages erklärt oder der Versicherungsschein
ausgehändigt oder angeboten wird.
Vertrags-/Mindestdauer
Der Vertrag wird für 2 Versicherungsjahre, für die Krankentagegeld- und Pflege tage geldversicherung für 1 Jahr abgeschlossen. Die Vertragsdauer verlängert sich still schweigend jeweils um 1 Jahr, sofern der Vertrag nicht bedin gungs gemäß gekündigt
wird.
Wartezeiten
Sofern nichts anderes beantragt ist und vom Versicherer bestätigt wird, gelten die
bedingungsgemäßen Wartezeiten.
In einigen Tarifen können die Wartezeiten auch aufgrund einer ärztlichen Unter suchung erlassen werden. Wird aufgrund einer ärztlichen Untersuchung der Erlass
der Wartezeiten für diese Tarife beantragt und geht der Befundbericht auf dem ausgehändigten Formblatt des Versicherers nicht innerhalb von drei Wochen nach
Antragstellung beim Versicherer ein, sind für diese Tarife die bedingungsgemäßen
Wartezeiten zu erfüllen. Die Untersuchungskosten übernimmt der Antragsteller.
Erläuterung zu prädiktiven Gentests
Gemäß Gendiagnostikgesetz darf der Vertragsabschluss nicht von der Durchführung
eines prädiktiven Gentestes abhängig gemacht werden. Auch bereits vorliegende
Befunde aus prädiktiven Gentests müssen nicht offengelegt werden. Unter einem
„prädiktiven Gentest“ wird dabei die Untersuchung des Erbmaterials eines Gesunden
auf die Veranlagung für eine bestimmte Krankheit verstanden.
Angaben zum Einkommen
Ich bestätige hiermit, dass mein beantragtes Krankentagegeld zusammen mit sons tigen Krankentage- und Krankengeldern nicht das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen übersteigt.
Erläuterung zu den parallel geführten Tarifen
Die Bayerische Beamtenkrankenkasse AG (BK) und Union Krankenversicherung AG
(UKV) bieten auch Tarife parallel an. Parallel bedeutet, dass jeweils derselbe Tarif
(gleiche Versicherungsleistungen zu gleichen Bedingungen und zum gleichen Beitrag)
von beiden Versicherern rechtlich selbständig angeboten wird.
Um die Tarife gemeinsam anbieten zu können, wurde eine Vereinbarung zwischen
den beiden Versicherern getroffen, wonach alle Versicherungsleistungen, die in den
gemeinsam angebotenen Tarifen erbracht werden, zusammen betrachtet und mit den
Berechnungsgrundlagen verglichen werden. Wenn die erforderlichen Versicherungsleistungen um mehr als 5 % von den kalkulierten abweichen, können die Tarifbeiträge überprüft und ggf. angepasst werden. Weichen sie um mehr als 10 % ab, müssen
sie überprüft und ggf. angepasst werden (vgl. § 8 b Absatz 1 der jeweiligen AVB, ggf.
auch Teil II zu § 8 b Absatz 1 der AVB).
Ungeachtet dieses Zusammenwirkens bleibt es bei zwei rechtlich getrennten Versicherungen: Wer sich also bei der BK versichert, hat nur diese zum Vertragspartner –
das selbe gilt für die UKV.
Einwilligung nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Ich willige ein, dass der Versicherer und die Konzernunternehmen der Versicherungskammer Bayern (VKB) und die ÖRAG-RechtsschutzversicherungAG sowie die Landesdirektionen des Versicherers und die Versicherungsgruppe, der die zuständige Landesdirektion als Unternehmen angehört, meine allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leis tungsdaten in gemeinsamen
Datensammlungen führen und an die für mich zuständigen Vermittler weitergeben, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung meiner Versicherungsangelegenheiten dient.
Ohne Einfluss auf den Vertrag und jederzeit widerrufbar willige ich weiter
ein, dass die Vermittler meine allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leis tungsdaten darüber hinaus für die Beratung und Betreuung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen nutzen dürfen.
Diese Einwilligung gilt nur, wenn ich vor Antragstellung das Merkblatt zur
Datenverarbeitung erhalten habe. Sofern ich eine Verzichtserklärung zur Informationspflicht nach § 7 VVG unterschrieben habe, gilt diese Einwilligung
nur, wenn ich bei Antragstellung vom Inhalt des Merkblattes zur Datenverarbeitung Kenntnis nehmen konnte und ich dieses zusammen mit dem Versicherungsschein erhalte.
Hinweis
Der Ansprache zum Zweck der kundenorientierten Produktinformation sowie
der Optimierung der Kundenzufriedenheit kann ich jederzeit widersprechen.
Bayerische Beamtenkrankenkasse
Aktiengesellschaft
Maximilianstraße 53, 81537 München
Haus- und Paketanschrift:
Warngauer Straße 30, 81539 München
Telefon (0 89) 21 60-88 88, Telefax (0 89) 21 60-27 14
www.versicherungskammer-bayern.de
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Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung
mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung
jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die
recht zeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an
Bayerische Beamtenkrankenkasse AG
vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstands vorsitzenden Herrn Dr. Harald Benzing und die Vorstände Wolfgang Reif
und Manuela Kiechle
Postanschrift: Maximilianstraße 53, 81537 München
Hausanschrift: Warngauer Straße 30, 81539 München
Telefax: (0 89) 21 60-27 14
E-Mail: [email protected]
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prä mien,
wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der
Wider rufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des
Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; wir verzichten allerdings auf
diesen Betrag, so dass ein Betrag in Höhe von 0,00 Euro anfällt. Die Erstattung
zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Ta ge nach Zugang
des Widerrufs.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der
wirk same Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und
gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch
sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ihre Bayerische Beamtenkrankenkasse AG
Risikozuschlagstabelle für die Tarife ZahnPLUS,
ZahnPREMIUM, ZahnOnTOP und ZG plus
Risikozuschläge für fehlende, nicht ersetzte Zähne** und für Sehhilfen
Tarif
1 fehlender
Zahn
2 fehlende
Zähne
3 fehlende
Zähne
ab 4 fehlende
Zähne
Sehhilfe
ZahnPLUS
ZahnPREMIUM
ZahnOnTop
ZG plus
3,50 e
4,50 e
1,50 e
3,00 e
7,00 e
9,00 e
3,00 e
6,00 e
10,50 e
13,50 e
4,50 e
9,00 e
eine Aufnahme ist nicht möglich
2,00 e
–
2,50 e
4,50 e
** einschließlich fehlender Backenzähne, ohne Weisheitszähne
Vorstand: Dr. Harald Benzing (Vorsitzender),
Manuela Kiechle, Wolfgang Reif
Vorsitzender des Aufsichtsrats:
Friedrich Schubring-Giese
Handelsregister: AG München HRB 111 650
Sitz: München
Konto Bayerische Beamtenkrankenkasse:
BayernLB
(BLZ 700 500 00) Konto 24 345
IBAN DE12 7005 0000 0000 0243 45
BIC (SWIFT) BYLADEMM
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Übersicht Dienstleister
nach Ziff. 3.2. der Einwilligungserklärung
(Hinweis: Die aktuelle Liste finden Sie unter dienstleister.vkb.de)
Firmenbezeichnung / Kategorie
Tätigkeitsgebiet
Zur Unternehmensgruppe gehören folgende
Gesellschaften, die untereinander Dienstleistungen
erbringen
ß Versicherungskammer Bayern Versicherungsanstalt
des öffentlichen Rechts
ß Bayerische Landesbrandversicherung AG
ß Bayerischer Versicherungsverband
Versicherungsaktiengesellschaft
ß Bayern-Versicherung Lebensversicherung AG
ß Bayerische Beamtenkrankenkasse AG
ß Union Krankenversicherung AG
ß Union Reiseversicherung AG
ß Versicherungskammer Bayern Konzern
Rückversicherung AG
ß SAARLAND Feuerversicherung AG
ß SAARLAND Lebensversicherung AG
ß Feuersozietät Berlin Brandenburg Versicherung AG
ß Öffentliche Lebensversicherung
Berlin Brandenburg AG
ß Ostdeutsche Versicherung AG (OVAG)
ß Pensions-Management GmbH
ß Bavaria Versicherungs-Vermittlungs GmbH
ß Consal-Makler-Service GmbH
ß Consal-Service-Gesellschaft mbH
ß Consal-Versicherungsdienste GmbH
ß Consal Vertrieb Landesdirektionen GmbH
Zentrale Abwicklung gleichartiger
Aufgaben.
Dies umfasst z. B. die
gemeinsame Datenhaltung
(Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung von Kundendaten),
Post Ein- und Ausgangsbearbeitung, Bearbeitung
von Kundenanfragen,
In- / Exkasso.
Externe Unternehmen
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ß Gesellschaft für angewandte VersicherungsInformatik mbH
ß Gesellschaft für innovative Versicherungssoftware mbH
ß Saarland Informatik Service GmbH
ß OEV Online Dienste GmbH
ß sonstige DV-Dienstleister
DV-Dienstleistungen
ß Gutachter
Erstellung und Überprüfung
ärztlicher Gutachten, Beratung
ß ARVATO AG
Zulagenverwaltung und -abwicklung
Riester
ß Verband öffentlicher Versicherer –
Deutsche Rückversicherung
ß General Reinsurance AG
ß Münchener Rückversicherungsgesellschaft AG
Rückversicherung
ß
ß
ß
ß
Betreiben von Auskunftsdatenbanken
PKV Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.
Info Partner KG
Creditreform München
Creditreform Saarbrücken Link & Maurer KG
ß Adress Research
Adressenaktualisierung
ß COMPASS Private Pflegeberatung GmbH
ß Deutsche Assistance Service GmbH
ß RehaAssist Deutschland GmbH
Assistance-Leistungen
ß Pro Tect Versicherung AG
ß Cardif Allgemeine Versicherung
Restkreditversicherung; Gemeinsame
Betreuung von Kunden
ß Combitel
Service-Center
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Beratungsdokumentation zur Krankenzusatzversicherung
ergänzend zum Antrag vom
ggf. Versicherungsnummer
I. Gesprächsteilnehmer
Kunde(n)
Vermittler
Datum des Gesprächs
II. Anlass des Gesprächs ist die Beratung zum Produkt
Zusatzversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung
Zusatzversicherung bei Anspruch auf Beihilfe bzw. Heilfürsorge
III. Aktuelle Kundenangaben siehe Antrag
evtl. Ergänzungen
IV. Beratungsergebnis (Empfehlung und Begründung)
Eine private Krankheitskostenvollversicherung kommt nicht in Betracht wegen
Versicherungspflicht / Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Verbleiben der Vollversicherung bei einem anderen Krankenversicherer
auf Grund der altersmäßigen / gesundheitlichen / finanziellen /
Situation
Von den in Betracht kommenden Produkten wird nach den konkreten Angaben / Wünschen des Kunden empfohlen, einen Vertrag über
folgende Risiken abzuschließen:
Ambulanter Zusatzschutz
Ambulante Zusatzversicherung zur Verringerung des finanziellen
Eigenanteils, der durch den eingeschränkten Versicherungs umfang der GKV in folgenden Bereichen entsteht:
Zahnerhalt
Zahnersatz
Kieferorthopädie
Sehhilfen
alternative Heilmethoden (Heilpraktiker oder Arzt)
Vorsorgeleistungen
Zuzahlungen im Krankenhaus sowie bei Arznei- und Heil mitteln
Ambulante Zusatzversicherung zur Verringerung des Eigenanteils
bei Wahl der Kostenerstattung in der GKV
Stationäre Behandlung
Privatärztliche Behandlung im Krankenhaus mit Unterbringung
im Zweibettzimmer
zusätzlich Unterbringung im Einbettzimmer
Krankenhaustagegeld zur Finanzierung von Zusatzkosten bei
Krankenhausaufenthalt
Krankentagegeld
Einkommenssicherung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit in Ergänzung zum Krankengeld der gesetzlichen Kranken versicherung
Pflegeergänzung
Pflegetagegeld zur Finanzierung von über die Leistungen der
Pflegepflichtversicherung hinausgehenden Aufwendungen
in Pflegestufe I, II und III
in Pflegestufe II und III
in Pflegestufe III
Leistungen für eingeschränkte Alltagskompetenz (z. B. Demenz)
als Ergänzung zum Pflegetagegeld
zusätzliche Geld- und Serviceleistungen bei Pflegebedürftigkeit
staatlich geförderte ergänzende Pflegetagegeldversicherung mit
Leistungen in Pflegestufe I, II und III sowie bei eingeschränkter
Alltagskompetenz
Sonstiger Versicherungsschutz
Leistungen auf Auslandsreisen
Beitragsentlastung ab Alter 65
stationäre Ergänzungsversicherung; zeitnahe Vermittlung zu
einem anerkannten Experten bei bestimmten schweren
Erkrankungen (inkl. der Empfehlung einer stationären Ergänzung)
Sonderbedingungen
Preisgünstige Sonderbedingungen für junge Erwachsene durch
Verzicht auf Bildung von Alterungsrückstellungen
Preisvorteile für Versicherte einer Krankenkasse, mit der die BK
eine Kooperation abgeschlossen hat
Besondere Bedingungen für Versicherte eines Gruppenvertrages
mit der BK
Sonderbedingungen für Versicherte eines Gruppenvertrages mit
der BK mit Beitragsvorteilen in jüngeren Altern durch Verzicht
auf Alterungsrückstellung; Beitragssprünge bei Erreichen einer
höheren Altersgruppe
Sonstiges
V. Kundenentscheidung
Reset Form
32 49 12; 01/13 fr
entsprechend der Empfehlung
abweichend – siehe den im Antrag angegebenen Versicherungsumfang
Verzichtserklärung: Eine staatlich geförderte ergänzende Pflegetagegeldversicherung wird ausdrücklich nicht gewünscht.
VI. Sonstige Hinweise
FNR324912
Seite 1 von 1 Seite
Bayerische Beamtenkrankenkasse
Aktiengesellschaft
Zusätzliche Erklärung zum Antrag auf Tarif FörderPflege
Antragsteller/Versicherungsnehmer
Herr
Versicherungsnummer
Frau
Titel
Name
Bitte schicken oder faxen an:
Vorname
Bayerische Beamtenkrankenkasse AG
Straße/Hausnummer
Maximilianstr. 53, 81537 München
PLZ
Fax: (0 89) 2160-80 01
Wohnort (Erstwohnsitz laut Melderegistereintrag)
Vorvertragliche Anzeigepflicht
Die in dieser Zusatzerklärung gestellten Fragen sind nach bestem Wissen schriftlich, wahrheitsgemäß und
vollständig zu beantworten. Die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht kann den Versicherer berechtigen, (je nach Verschulden) vom Vertrag zurückzutreten oder ihn zu kündigen, was unter Umständen
zur Leistungsfreiheit des Versicherers (auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle) führen kann –
Einzelheiten siehe „Hinweis nach § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) auf die Folgen einer
Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht“ im Antrag.
Nur die vollständige Angabe der Daten und die Abgabe der Erklärungen ermöglicht die Beantragung der Pflegezulage.
Person 1 (analog Antrag)
Zu versichernde Person
Titel bzw. Namenszusatz
Vorname, Name
Geburtsname
Person 2 (analog Antrag)
(z. B. Dr., Graf)
(inkl. Vorsatzwort, z. B. von)
(wenn abweichend vom aktuellen Namen)
Straße Hausnummer
(wenn abweichend vom Antragsteller)
Postleitzahl Wohnort (Erstwohnsitz laut Melderegistereintrag)
(wenn abweichend vom Antragsteller)
Geburtsort
Erklärungen zu Tarif FörderPflege nach §§ 126 ff. SGB XI
1. Werden bereits bzw. wurden jemals Leistungen wegen
Pflegebedürftigkeit oder Pflegeleistungen wegen erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz aus der Pflegepflichtversicherung bezogen?
nein
ja
nein
ja
2. Besteht eine Pflegepflichtversicherung?
nein
ja
nein
ja
3. Besteht bei einer anderen Privaten Krankenversicherung
eine Geförderte Ergänzende Pflegeversicherung?
nein
ja
nein
ja
4. Sozialversicherungs-/ Rentenversicherungs- bzw.
Zulagenummer, falls bekannt
5. Ich verpflichte mich, dem Versicherer alle Änderungen der Verhältnisse, die die Zulagenberechtigung auslösen
oder beenden (vgl. „Wichtige Hinweise zur staatlichen Zulage für Tarif FörderPflege“ auf der Rückseite), unverzüglich nach deren Eintritt mitzuteilen.
6. Ich bevollmächtige den Versicherer unwiderruflich, die Zulage für jedes Beitragsjahr bei der zentralen
Zulagenstelle zu beantragen. Sofern noch keine Rentenversicherungs-, Sozialversicherungs- oder Zu lagenummer vorhanden ist bzw. nicht im Antrag eingetragen ist, bevollmächtige ich den Versicherer,
diese bei der zentralen Zulagenstelle zu beantragen bzw. abzufragen. Dazu willige ich ein, dass meine
personenbezogenen Daten vom Versicherer an die zentrale Zulagenstelle übermittelt werden und entbinde den Versicherer diesbezüglich von der Schweigepflicht gemäß § 203 StGB.
Für den Fall, dass die Rentenversicherungs-, Sozialversicherungs- oder Zulagenummer bei Antragstellung nicht
vorliegt, stimme ich hilfsweise auch der Verwendung der bei den Konzernunternehmen der Versicherungskammer
Bayern eventuell bereits vorhandenen Nummern zu.
Unterschrift Antragsteller/Versicherungsnehmer
Vor- und Zuname
Bayerische Beamtenkrankenkasse
Aktiengesellschaft
Maximilianstraße 53, 81537 München
Haus- und Paketanschrift:
Warngauer Straße 30, 81539 München
Telefon (0 89) 21 60-88 88, Telefax (0 89) 21 60-80 01
www.versicherungskammer-bayern.de
FNR333067
Unterschrift zu versichernde Person(en) ab 18 Jahren
Vor- und Zuname
Vorstand: Dr. Harald Benzing (Vorsitzender),
Manuela Kiechle, Wolfgang Reif
Vorsitzender des Aufsichtsrats:
Friedrich Schubring-Giese
Handelsregister: AG München HRB 111 650
Sitz: München
Konto Bayerische Beamtenkrankenkasse:
BayernLB
(BLZ 700 500 00) Konto 24 345
IBAN DE12 7005 0000 0000 0243 45
BIC (SWIFT) BYLADEMM
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Reset Form
33 30 67; 01/13 fr
Ort und Datum
Bayerische Beamtenkrankenkasse
Aktiengesellschaft
Wichtige Hinweise zur staatlichen Zulage für Tarif FörderPflege
1. Zulagenberechtigung
Tarif FörderPflege wird durch eine staatliche Zulage gefördert. Erfüllen Sie die persönlichen Fördervoraussetzungen, erhalten wir unmittelbar von der staatlichen Zulagenstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund für
diesen Vertrag für jede versicherte Person eine Zulage von 5 Euro pro Monat, die auf den Monatsbeitrag angerechnet wird. Wichtig ist, dass Sie den Vertrag nur abschließen können, wenn Sie die Fördervoraussetzungen für
die Erlangung der Zulage erfüllen:
ß Sie müssen in der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung versichert sein.
ß Sie dürfen bei Abschluss des Vertrages keine Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit oder eingeschränkter
Alltagskompetenz aus der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung beziehen oder in der Vergangenheit be zogen haben.
ß Bei Abschluss des Vertrages müssen Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
ß Bei Abschluss des Vertrages darf kein weiterer Vertrag über eine Geförderte Ergänzende Pflegeversicherung
bestehen, denn die staatliche Zulage wird nur für einen Vertrag je versicherte Person gezahlt. Vor Abschluss
des Vertrages sollten Sie daher prüfen, ob für Sie bereits Geförderte Ergänzende Pflegeversicherungen be stehen.
ß Ihr monatlicher Eigenanteil am Beitrag muss mindestens 10 Euro betragen.
ß Das vereinbarte Pflegetagegeld muss in Pflegestufe III mindestens 20 Euro täglich betragen. Liegt der Beitrag
für dieses Pflegetagegeld unter 15 Euro monatlich (inklusive der Pflegevorsorgezulage), wird das Pflegetagegeld in der Höhe vereinbart, die zum Erreichen des Mindestbeitrags und damit zur Erlangung der Pflegevorsorgezulage nötig ist.
2. Auszahlung der Zulage und Ihre Verpflichtungen hierbei
In Höhe der staatlichen Zulage wird der Beitrag gestundet, bis die Zulage an uns gezahlt wird. Die Zulage wird
also auf den Beitrag angerechnet. Um die Auszahlung der Zulage kümmern wir uns.
Hierzu bevollmächtigen Sie uns, für die versicherte Person die Zulage und gegebenenfalls auch die Zulage nummer bei der zentralen Stelle zu beantragen. Bei der zentralen Stelle handelt es sich um die für die Gewährung
der Zulage verantwortliche Behörde bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Hilfsweise und zur Beschleunigung der Angelegenheit erlauben Sie uns für den Fall, dass Ihnen bei Antragstellung
die Rentenversicherungs-, Sozialversicherungs- oder Zulagenummer nicht vorliegt, auch die Nutzung der bei
den Konzernunternehmen der Versicherungskammer Bayern eventuell bereits vorhandenen Nummern.
Mit dem Zulagenantrag werden aufgrund der von Ihnen erteilten Vollmacht die persönlichen Fördervoraus setzungen an die staatliche Zulagenstelle übermittelt. Die Zulage wird im Anschluss an das Kalenderjahr von der
zentralen Stelle an das Versicherungsunternehmen ausgezahlt und unmittelbar Ihrem Vertrag gutgeschrieben.
Wichtig ist auch Ihre Verpflichtung, Veränderungen in der Zulageberechtigung (vgl. Nr. 5 der „Erklärungen zu Tarif
FörderPflege nach §§ 126 ff. SGB XI“) unverzüglich anzuzeigen, damit die Zulage durch uns zutreffend beantragt
werden kann. Besteht kein Anspruch auf Zulage, wird das Versicherungsverhältnis rückabgewickelt, bis zu Beginn des Zeitraums, für den zuletzt eine Zulage gezahlt worden ist.
Kommt die zentrale Stelle zu dem Ergebnis, dass für Sie oder eine andere versicherte Person kein Anspruch auf
Zulage besteht, teilen wir Ihnen dies mit und informieren Sie über Ihre weiteren Handlungsmöglichkeiten.
Besteht kein Anspruch auf Zulage, da bereits ein anderer Vertrag die Zulage erhalten hat, haben Sie die Möglichkeit, den jüngeren Vertrag aufzuheben und die Zuweisung der Zulage auf den älteren Vertrag zu verlangen,
um bereits aufgebaute Alterungsrückstellungen zu bewahren und um zu vermeiden, dass bereits durchlaufene
Wartezeiten verloren gehen.
FNR333067
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Bayerische Beamtenkrankenkasse
Aktiengesellschaft
Krankenversicherung
Informationspaket zur Ergänzungsversicherung
Tarif FörderPflege
Inhalt
I. Produktinformationsblatt
II. Allgemeine Verbraucherinformation
I. Produktinformationsblatt (§ 4 VVG-InfoV)
Die nachfolgende Darstellung soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Inhalte und Merkmale der angebotenen Versicherung ermöglichen. Deshalb handelt es sich notwendigerweise nicht um eine vollständige Information.
Zu den angesprochenen Inhalten der vertraglich getroffenen Vereinbarungen weisen wir jeweils auf die maßgebliche Vertragsbestimmung bzw. den maßgeblichen Abschnitt der Versicherungsbedingungen hin. Wenn Sie
mehr über die einzelnen Vertragsmerkmale wissen wollen, lesen Sie bitte unter den jeweiligen Fundstellen nach.
Die Produktinformationen wurden am ____________________________________
ausgehändigt.
Name der versicherten Person 1:
____________________________________
geboren am: ________________
Name der versicherten Person 2:
____________________________________
geboren am: ________________
Versicherungsart
Die nachfolgenden Informationen geben Ihnen eine Übersicht zu folgenden von Ihnen gewünschten
Versicherungsprodukten:

Ergänzende Pflegeversicherung (Pflegetagegeld)
In der ergänzenden Pflegeversicherung erhält der Versicherte ein vereinbartes Pflegetagegeld.
Versicherte Leis- Im Nachfolgenden stellen wir Ihnen in einer kurzen Übersicht die Leistungen der gewünschten Tarife
vor:
tungen und
ausgeschlossene
Risiken
Tarif FörderPflege Der Tarif leistet für:
Pflege
Mit Eintritt der Leistungspflicht wird das vereinbarte Pflegetagegeld in folgender Höhe gezahlt:
- bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (solange die versicherte Person nicht pflegebedürftig in einer der drei Pflegestufen ist) zu 20 %,
- für Pflege in der Pflegestufe I zu 20 %,
- für Pflege in der Pflegestufe II zu 40 %,
- für Pflege in der Pflegestufe III zu 100 %.
Das Pflegetagegeld wird unabhängig davon gezahlt, durch wen (Pflegefachkraft, Familienangehörige
etc.) und wie (häuslich, teilstationär, stationär etc.) die Pflege durchgeführt wird.
Für den von Ihnen gewünschten Versicherungsschutz fällt folgender monatlicher Beitrag an:
Versicherte Person 1:
Tarifbeitrag
__________ EUR
Versicherte Person 2:
Tarifbeitrag
__________ EUR
Monatlicher Gesamtbeitrag
__________ EUR
Darauf angerechnet wird die staatliche Zulage in Höhe von 5 EUR für jede zulagenberechtigte Person. Nähere Informationen hierzu finden in den „Wichtigen Hinweisen zur staatlichen Zulage für Tarif
FörderPflege“.
Der Beitrag ist, außer bei der Pflegepflichtversicherung, der staatlich geförderten ergänzenden
Pflegeversicherung und beim Basistarif, bei denen es sich um einen Monatsbeitrag handelt, als
Jahresbeitrag grundsätzlich zu Beginn der Versicherung bzw. zu Jahresbeginn zu zahlen. Sie
Reset Form
Beitrag
können den Beitrag aber auch in monatlichen Raten zahlen. Bei monatlicher Ratenzahlung ist der
Beitrag zu Beginn eines jeden Monats fällig. Der erste Beitrag ist - mit Ausnahme des Basistarifes unverzüglich nach Abschluss des Versicherungsvertrages (d. h. nach Zugang des
Versicherungsscheines) zu zahlen. Der Beitrag des Basistarifes ist unverzüglich nach Ablauf von
zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines zu zahlen.
Nähere Informationen zur Beitragszahlung finden Sie unter § 8 (für die staatlich geförderte
ergänzende Pflegeversicherung unter § 9) in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zu
den von Ihnen gewählten Produkten.
Sind Sie bei einem Tarif, welcher der Erfüllung der Versicherungspflicht dient, mit den Folgebeiträgen
im Rückstand, mahnen wir Sie unter Hinweis auf das mögliche Ruhen des Versicherungsschutzes.
Während der Ruhenszeit haften wir ausschließlich für Aufwendungen, die zur Behandlung akuter
Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.
Die nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages kann zum Verlust des Versicherungsschutzes
führen.
Bei Tarifen, die nicht der Erfüllung der Versicherungspflicht dienen, kann sowohl die nicht
rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages als auch die eines Folgebeitrages zum Verlust des
Versicherungsschutzes führen.
Über die näheren Rechtsfolgen und wie Sie diese vermeiden können, werden wir Sie in einem ggf.
erforderlichen Mahnschreiben ausführlich informieren.
Einmalig anfallende Kosten
Einmalig anfallende Kosten können entstehen, falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird (z.B. Mahngebühren, Übersetzungskosten). In solchen Fällen können wir hierfür eine gesonderte Erstattung in Rechnung stellen.
Leistungsausschlüsse
Es gibt nur wenige Ausnahmen von unserer Leistungspflicht.
Wir leisten grundsätzlich nur für medizinisch notwendige Heilbehandlungen (einschließlich entsprechenden Vorsorgeuntersuchungen). Dies gilt nicht für Tagegelder.
Darüber hinaus leisten wir beispielsweise nicht bei Krankheitsfällen, die durch Krieg hervorgerufen
wurden oder für Krankheiten und Unfälle, die vorsätzlich herbeigeführt wurden. Nähere Informationen
zu Ausnahmen von der Leistungspflicht finden Sie unter § 5 Ihrer Allgemeinen
Versicherungsbedingungen.
Bei der staatlich geförderten
Leistungsausschlüsse.
ergänzenden
Pflegeversicherung
gibt
es
keine
solchen
Im Ausland wird das versicherte Pflegetagegeld nur dann gezahlt, wenn die gesetzliche
Pflegeversicherung dort ebenfalls Leistungen erbringt. In der Europäischen Union und in Ländern
des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist das regelmäßig der Fall.
Obliegenheiten
Sie als Versicherungsnehmer, aber auch die versicherte Person, haben vor Versicherungsbeginn,
während der Laufzeit der Versicherung und im Leistungsfall eine Reihe von Obliegenheiten zu beachten:
Obliegenheiten
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen
vor/bei Vertragsab- Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.
schluss
Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Rechtsfolgen bei
Nichtbeachtung der
Obliegenheiten vor
Vertragsschluss
Verletzen Sie diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fährlässig, so können wir vom Vertrag
zurücktreten. Bei einer grob fahrlässigen Verletzung können wir allerdings dann nicht vom Vertrag
zurücktreten, wenn wir ihn bei Kenntnis der von Ihnen verschwiegenen Umstände abgeschlossen
hätten. Hätten wir den Vertrag bei Kenntnis der verschwiegenen Umstände zwar abgeschlossen,
aber zu anderen Bedingungen (z. B. Risikozuschlag oder Leistungsausschuss), so werden diese
anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil.
Haben Sie die Obliegenheit fahrlässig verletzt, so können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat kündigen – es sei denn, wir hätten den Vertrag bei Kenntnis der verschwiegenen
Umstände zu anderen Bedingungen abgeschlossen. Ist dies der Fall wird der Vertrag zu den
anderen Bedingungen rückwirkend wirksam. Sie können dann den Vertrag jedoch unter bestimmten
Voraussetzungen kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine
Krankheitskostenversicherung im Sinne des § 193 Absatz 3 VVG handelt.
Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt hat dies keine Auswirkungen.
Üben wir unser Rücktrittsrechts aus, werden wir auch von der Zahlung unserer Leistungen frei. Aber
auch dies gilt nur, wenn Ihre Obliegenheitsverletzung, auf die wir uns berufen, entweder ursächlich
für den Eintritt bzw. die Feststellung des Versicherungsfalles oder ursächlich für die Feststellung der
Leistungspflicht war.
Haben Sie Ihre Obliegenheit arglistig verletzt, sind wir grundsätzlich von unserer Leistung frei.
Obliegenheiten
während der Vertragslaufzeit
Näheres hierzu finden Sie unter §§ 19-22 des VVG. Bitte beachten Sie, dass die in § 21 Absatz 3
erwähnte Frist von fünf Jahren für die Geltendmachung der Rechte des Versicherungsunternehmens
in der Krankenversicherung nicht gilt. Sie beträgt in der Krankenversicherung nur drei Jahre.
Sie haben uns gegenüber Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten. Näheres finden Sie hierzu in § 9 (für
die staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung in § 14) Ihrer AVB.
Obliegenheiten bei Sie als Versicherungsnehmer und die versicherte Person haben uns gegenüber grundsätzlich
Eintritt des Verfolgende Pflichten bei Eintritt des Versicherungsfalls:
sicherungsfalls
 Auskunftserteilungspflichten
 Mitwirkungspflichten
 Schadenminderungspflichten
Nähere Informationen sind in Ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen unter § 9 (für die
staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung unter § 14) enthalten.
Im Basistarif müssen Sie im Behandlungsfall durch Vorlage des von uns ausgehändigten Ausweises
auf Ihren Versicherungsschutz besonders hinweisen.
Rechtsfolgen bei
Verletzung der
Obliegenheiten
während der Vertragslaufzeit oder
bei Eintritt des Versicherungsfalls
Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich, sind wir ganz oder teilweise von unserer
Verpflichtung zur Leistung frei. Haben Sie grob fahrlässig gehandelt können wir unsere Leistungen
entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Näheres hierzu finden Sie

für die staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung in § 15 Ihrer AVB/GEPV-VT.
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist in § 10 Ihrer AVB geregelt. (Für die staatlich geförderte
ergänzende Pflegeversicherung gilt § 18 AVB/GEPV-VT.)
Die Kenntnis oder das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.
Beginn und Ende
des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt, jedoch
nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages. Der Vertrag ist abgeschlossen, sobald wir Ihren
Antrag angenommen haben; sichtbares Zeichen hierfür ist der Versicherungsschein oder eine entsprechende Annahmebestätigung, die Ihnen zugeht.
Sind Wartezeiten im Tarif vorgesehen, beginnt der Versicherungsschutz erst nach deren Ablauf. Die
Wartezeit läuft ab Versicherungsbeginn. Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. In der Pflegepflichtversicherung beträgt sie zwei Jahre (bitte beachten Sie hierzu § 3 der MB/PPV), in der
ergänzenden Pflegeversicherung drei Jahre. Für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung,
Zahnersatz- und Kieferorthopädie beträgt die Wartezeit acht Monate.
Bei der staatlich geförderten ergänzenden Pflegeversicherung beträgt die Wartezeit 5 Jahre.
Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten auch aufgrund einer ärztlichen Untersuchung
erlassen werden oder entfallen ganz oder teilweise, wenn die Behandlung wegen eines Unfalls
stattfindet.
Bei einigen Tarifen der Krankheitskostenvollversicherung entfallen die allgemeinen und besonderen
Wartezeiten grundsätzlich (Tarife, denen die AVB/VT zu Grunde liegen). Bei den übrigen Tarifen der
Krankheitskostenvollversicherung wird die Vorversicherungszeit in der GKV oder der PKV auf die
Wartezeit angerechnet. Bitte lesen Sie in Ihren AVB, was bei Ihnen zutrifft. Zudem weisen wir die auf
Sie zutreffende Wartezeitregelung im Versicherungsschein aus.
Staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung:
Die Vertragslaufzeit ist grundsätzlich unbegrenzt, soweit Versicherungsfähigkeit für die versicherte
Person im Tarif besteht (siehe hierzu Ziffer I. Versicherungsfähigkeit des Tarifs sowie § 1 Ihrer AVB).
Detaillierte Informationen zu den Beendigungsgründen finden in den §§ 17 bis 19 Ihrer AVB.
Vertragsbeendigung
Sie können das Vertragsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres (entspricht bei den
meisten Tarifen dem Kalenderjahr), frühestens aber nach Ablauf einer Mindestvertragsdauer, mit
einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann dabei auf einzelne versicherte Personen
oder Tarife beschränkt werden. Die Mindestvertragsdauer beträgt in der Krankheitskosten- und
Krankenhaustagegeldversicherung – mit Ausnahme des Basistarifs – zwei Jahre, in der
Krankentagegeld- und Pflegetagegeldversicherung ein Jahr. Im Basistarif beträgt sie 18 Monate.
II Allgemeine Verbraucherinformation (§ 1 VVG-InfoV)
1. Informationen zu den Vertragspartnern
Versicherungsunternehmen
BK – Bayerische Beamtenkrankenkasse Aktiengesellschaft
Handelsregister: AG München HRB 111 650
Ust. Ident. Nr. DE 172489027
Maximilianstr. 53, 81537 München
Telefon (089) 2160-8888, Telefax (089) 2160-2714
www.versicherungskammer-bayern.de
[email protected]
Vorstand:
Dr. Harald Benzing (Vorsitzender). Manuela Kiechle, Wolfgang Reif
Vorsitzender des Aufsichtsrats:
Friedrich Schubring-Giese
Hauptgeschäftstätigkeit
Der Schwerpunkt unserer Geschäftstätigkeit ist der Betrieb der privaten Krankenversicherung auf der
Basis privatrechtlicher, schuldrechtlicher Verträge.
Gesetzlicher Garantiefonds
Zur Absicherung der Ansprüche aus der Krankenversicherung besteht ein gesetzlicher Sicherungsfonds (§§ 124 ff. des Versicherungsaufsichtsgesetzes), der bei der Medicator AG, Bayenthalgürtel
26, 50968 Köln, errichtet ist.
Im Sicherungsfall wird die Aufsichtsbehörde die Verträge auf den Sicherungsfonds übertragen. Geschützt von dem Fonds sind die Ansprüche der Versicherungsnehmer, der versicherten Person, der
Bezugsberechtigten und sonstiger aus dem Versicherungsvertrag begünstigter Personen. Unser
Unternehmen gehört dem Sicherungsfonds an.
2. Informationen zur angebotenen Versicherungsleistung
Vertragsgrundlagen
Diesem Versicherungsvertrag liegen, je nach dem von Ihnen gewählten Tarif, die Tarifbedingungen
(Bezeichnung entspricht dem Tarifnamen) und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zu
Grunde:

Produktbeschreibung
Für Tarif FörderPflege gelten die AVB/GEPV-VT.
Im Produktinformationsblatt können Sie unter dem Punkt „Versicherte Leistungen und ausgeschlossene Risiken“ ausführlich ersehen, welchen Leistungsumfang die von Ihnen gewählten Tarife haben.
Fälligkeit und Leis- Leistungspflicht für den Versicherer besteht für die während der Dauer der Versicherung entstehenden Aufwendungen. Aufwendungen gelten in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie verursatungserfüllung
chenden Umstände eingetreten sind, z. B. der Zeitpunkt der ärztlichen Behandlung, des Kaufs der
Arzneimittel, des Krankenhausaufenthaltes.
Wir sind zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von uns geforderten Nachweise erbracht sind.
Unsere Geldleistungen sind fällig, wenn wir die notwendigen Erhebungen zur Feststellung des
Versicherungsfalles und zum Umfang unserer Leistungspflicht durchgeführt haben. Die Ansprüche
aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach drei Jahren. Wurde der Anspruch auf Auszahlung der
Geldleistung bei uns eingereicht, so wird der Lauf der Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu
dem Ihnen oder der bezugsberechtigten versicherten Person unsere Entscheidung in Textform
zugeht.
Beitrag
Ihren Beitrag entnehmen Sie bitte dem Produktinformationsblatt. Dort ist unter dem Punkt „Beitrag“
Ihr monatlicher Beitrag für die gewählten Tarife ausgewiesen.
Zusätzliche Kosten Beiträge für Versicherungen sind umsatzsteuerfrei. Im Gegensatz zu anderen Versicherungsarten
unterliegt die Krankenversicherung auch nicht der Versicherungssteuer. Zusätzliche Kosten können
entstehen, falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird (z. B. Rückläufe aus Lastschriftverfahren, Mahngebühren, Übersetzungsgebühren). In solchen Fällen können wir eine Gebühr gesondert in Rechnung stellen.
Wir unterhalten keine Telekommunikationsanschlüsse, für die Sie über die üblichen Grundtarife
hinausgehende Nutzungsgebühren zahlen müssten.
Zahlung und Erfüllung des Beitrags
Die Beitragszahlung findet nach Ihrer Wahl per Überweisung oder im Lastschrifteinzugsverfahren
statt. Ihre hierzu gemachten Angaben werden in der Beitragsaufstellung zum Versicherungsschein
widergegeben.
Nähere Informationen zur Beitragszahlung und zu den Folgen bei Nichtzahlung finden Sie im
Produktinformationsblatt unter dem Punkt „Beitrag“.
Gültigkeitsdauer Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger
dieser Information Gesetzes-, Tarif- oder Beitragsänderungen nicht befristet.
3. Informationen zum Versicherungsvertrag
Zustandekommen Der Versicherungsvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Ihre
Willenserklärung ist der per Brief oder Fax gestellte Antrag, unsere Willenserklärung ist die
des Vertrages
entsprechende Annahmeerklärung bzw. der Ihnen übermittelte Versicherungsschein.
Nähere Informationen zum Beginn des Versicherungsschutzes und zu Wartezeiten finden Sie im
Produktinformationsblatt unter dem Punkt „Beginn und Ende des Versicherungsschutzes.“
Widerrufsrecht
und -folgen
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen in Textform
(z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren
Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§
1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung inkl. der Belehrung über das Widerrufsrecht
erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an das Versicherungsunternehmen (Anschrift siehe vorne unter dem
Punkt „Ladungsfähige Anschrift“).
Im Falle eines wirksamen Widerrufs wird der Vertrag zum Zeitpunkt des Einganges des Widerrufs bei
uns beendet. Zu viel gezahlte Beiträge erstatten wir Ihnen innerhalb von 30 Tage nach Beendigung
des Vertrages.
Laufzeiten
Die Vertragslaufzeit in der Krankenversicherung ist grundsätzlich unbegrenzt, solange Versicherungsfähigkeit in Ihrem Tarif besteht. Besondere Beendigungsgründe (Wegzug aus Europa oder Tod
einer versicherten Person) finden Sie in Ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Kündigungsbedingungen
Nähere Informationen zu den Kündigungsbedingungen finden Sie im Produktinformationsblatt unter
dem Punkt „Vertragsbeendigung“.
Anwendbares
Recht
Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt für diesen Vertrag deutsches Recht.
Ansprüche gegen den Versicherer können bei dem Gericht des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen
Aufenthaltes des Versicherungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers geltend
gemacht werden.
Für die staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung finden Sie nähere Informationen zum
Gerichtsstand in § 21 Ihrer AVB/GEPV-VT.
Sprache
Für die Vertragsbedingungen einschließlich sämtlicher Informationen sowie für die Kommunikation
während der Laufzeit des Vertrages wird ausschließlich die deutsche Sprache verwendet.
4. Informationen zum Rechtsweg
Beschwerdestelle Privat und menschlich: Das ist unser Motto – dafür machen wir uns stark! Doch wo es um ein so
heikles Gut wie die Gesundheit geht, bleiben unterschiedliche Ansichten leider nicht aus. Und ganz
abgesehen davon, gehört zum „menschlich sein“ auch, dass man mal Fehler macht.
Deshalb unsere Bitte an Sie: Wenn Sie mit unserem Service unzufrieden oder mit einer unserer
Entscheidungen nicht einverstanden sind, sprechen Sie mit uns darüber! So geben Sie uns die
Chance Standpunkte auszutauschen, Missverständnisse aufzuklären und nach Lösungen zu suchen.
Selbstverständlich können Sie sich mit Ihrer Beschwerde auch an den Ombudsmann für die private
Kranken- und Pflegeversicherung, Kronenstraße 13, 10117 Berlin richten. Der Ombudsmann
bearbeitet nur Beschwerden, deren Streitfrage nicht bereits von einem Gericht, einer Schiedsstelle
oder einer anderen Einrichtung, die sich mit der Bearbeitung von Verbraucherbeschwerden befasst,
behandelt wird oder wurde.
Aufsichtsbehörde Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, Beschwerden an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn einzureichen.
Bayerische Beamtenkrankenkasse
Aktiengesellschaft
Tarif FörderPflege
Staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung (Pflegetagegeld)
Stand: 01.01.2013, SAP-Nr : 332969, 01.2013
Es gelten die AVB/GEPV-VT – Allgemeine Versicherungsbedingungen für die staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung.
Änderungen nicht wirksam und die Versicherungsfähigkeit entfällt, mit
der Folge, dass der Vertrag endet.
I. Versicherungsfähigkeit
1. Versicherungsfähig sind Personen, die in der gesetzlichen Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung bzw. private Pflegepflichtversicherung) versichert sind und für diesen Vertrag eine Pflegevorsorgezulage gemäß § 126 SGB XI erhalten.
Ruht der Vertrag für eine versicherte Person gemäß § 23 AVB/GEPVVT, ist diese Person auch ohne Anspruch auf Pflegevorsorgezulage
versicherungsfähig.
2. Nicht versicherungsfähig sind Personen, die vor Abschluss des Versicherungsvertrags bereits Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung beziehen oder bezogen haben oder die das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben.
Im Rahmen der Kindernachversicherung gemäß § 24 AVB/GEPV-VT
sind auch Personen versicherungsfähig, die das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben.
4. Erhalt der Förderfähigkeit bei Vollendung des 18. Lebensjahres
Ergänzend zu § 24 Absatz 4 Satz 2 AVB/GEPV-VT gilt:
Liegt der vereinbarte Tarifbeitrag zu Beginn des Monats, in dem die
versicherte Person das 18. Lebensjahr vollendet, unter dem Mindestbeitrag von 15 EUR monatlich, erhöht der Versicherer das vereinbarte
Pflegetagegeld, damit die versicherte Person einen Anspruch auf Pflegevorsorgezulage erwerben kann. Die Regelungen der Ziffer III. 3. gelten entsprechend.
IV. Beiträge
1. Die Beiträge werden in den technischen Berechnungsgrundlagen
des Versicherers festgelegt und ergeben sich aus dem jeweils gültigen
Versicherungsschein.
3. Jede Änderung der Verhältnisse, die zu einem Wegfall der Versicherungsfähigkeit führt, insbesondere auch das Ende der Versicherung in
der gesetzlichen Pflegeversicherung, ist dem Versicherer unverzüglich
in Textform anzuzeigen.
2. Der Beitrag wird bei Abschluss des Versicherungsvertrages nach
dem Eintrittsalter der versicherten Person festgesetzt. Als Eintrittsalter
gilt der Unterschied zwischen dem Jahr des Versicherungsbeginns und
dem Geburtsjahr der versicherten Person.
II. Versicherungsleistungen
Ab Beginn des Kalenderjahres, in dem eine versicherte Person das
15.bzw. 18. Lebensjahr vollendet, ist der Beitrag für das Eintrittsalter 15
bzw. 18 zu zahlen.
1. Höhe des Pflegetagegeldes
Das Pflegetagegeld beträgt in Pflegestufe III 20 EUR.
Liegt der Beitrag für dieses Pflegetagegeld unter 15 EUR monatlich (inklusive der Pflegevorsorgezulage), wird das Pflegetagegeld in der Höhe
vereinbart, die zum Erreichen des Mindestbeitrags und damit zur Erlangung der Pflegevorsorgezulage nötig ist.
Bei Änderungen des Versicherungsschutzes berechnet sich der Beitrag
nach den Bestimmungen des § 10 AVB/GEPV-VT.
2. Leistungsumfang
Mit Eintritt der Leistungspflicht (siehe hierzu insbesondere §§ 6 und 7
AVB/GEPV-VT) wird das Pflegetagegeld in folgender Höhe gezahlt:
a) bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (solange die versicherte Person nicht pflegebedürftig in einer der drei Pflegestufen
ist)
zu 20 %,
b) für Pflege
in der Pflegestufe I
in der Pflegestufe I I
in der Pflegestufe I II
des für Pflegestufe III vereinbarten Pflegetagegeldes.
zu 20 %,
zu 40 %,
zu 100 %
Das Pflegetagegeld wird unabhängig davon gezahlt, durch wen (Pflegefachkraft, Familienangehörige etc.) und wie (häuslich, teilstationär, stationär etc.) die Pflege durchgeführt wird.
III. Sonstiges
1. Das Pflegetagegeld wird in Vielfachen von 1 EUR versichert.
2. Der Februar wird bei der Auszahlung eines Pflegetagegeldes mit 30
Tagen angesetzt.
3. Erhalt der Förderfähigkeit bei Beitragssenkungen
Ergänzend zu § 13 AVB/GEPV-VT gilt:
Würde der vereinbarte Tarifbeitrag für eine versicherte Person durch
eine Beitragsanpassung unter den Mindestbeitrag von 15 EUR monatlich (vgl. § 9 Absatz 1 AVB/GEPV-VT) sinken, erhöht der Versicherer
das vereinbarte Pflegetagegeld auf denjenigen EUR-Betrag, der zum
Erreichen des Mindestbeitrags nötig ist.
Der Beitrag wird an die höhere Leistung angepasst. Leistungserhöhung
und Beitragsanpassung werden zum selben Zeitpunkt wirksam.
Der Versicherer informiert den Versicherungsnehmer über diese Änderungen. Der Versicherungsnehmer kann den Änderungen innerhalb von
zwei Monaten nach Mitteilung widersprechen. In diesem Fall werden die
Abkürzungsverzeichnis
AVB/GEPV-VT Allgemeine Versicherungsbedingungen für die staatlich
geförderte ergänzende Pflegeversicherung
SGB XI
Sozialgesetzbuch – Elftes Buch
Bayerische Beamtenkrankenkasse
Aktiengesellschaft
AVB/GEPV-VT - Allgemeine Versicherungsbedingungen für
die staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung
Stand: 01.01.2013, SAP-Nr. 332965, 01.2013
Teil I: Musterbedingungen 2013 des Verbandes der privaten
Krankenversicherung für die staatlich geförderte ergänzende
Pflegeversicherung (MB/GEPV 2013)
Teil
II:
Allgemeine
Tarifbedingungen
der
Union
Krankenversicherung
AG
und
der
Bayerischen
Beamtenkrankenkasse AG*
Präambel
Die Tarife, denen diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu
Grunde liegen, werden von der Bayerischen Beamtenkrankenkasse AG
und der Union Krankenversicherung AG als rechtlich unabhängige
Risikoträger gemeinsam kalkuliert und parallel angeboten. In diesen
Tarifen wird die jährliche Gegenüberstellung der erforderlichen und der
kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten
(vergleiche § 11) gemeinsam durchgeführt. Die erforderlichen Versicherungsleistungen werden aus der Beobachtung des Gesamtbestandes beider Risikoträger abgeleitet.
Sofern eine Anpassung der Versicherungsbeiträge notwendig ist, wird
diese für den gesamten Versicherungsbestand gemeinsam einheitlich
durchgeführt.
Der Versicherungsschutz
§ 1 Versicherungsfähigkeit
I.
(1) Versicherungsfähig nach diesen Bedingungen sind Personen, die
– in
der
gesetzlichen
Pflegeversicherung
(soziale
Pflegeversicherung
und
private
Pflegepflichtversicherung)
versichert sind und
– für diesen Vertrag eine Pflegevorsorgezulage gemäß § 126
SGB XI (siehe Anhang) erhalten.
Die §§ 23 Absatz 2 Nr. 6, 24 und 26 Absatz 4 bleiben unberührt.
(2) Nicht versicherungsfähig sind Personen, die
– vor Abschluss des Versicherungsvertrags bereits Leistungen nach
§ 123 SGB XI (siehe Anhang) oder wegen Pflegebedürftigkeit nach
dem Vierten Kapitel des SGB XI aus der sozialen
Pflegeversicherung oder gleichwertige Vertragsleistungen aus der
privaten Pflegepflichtversicherung beziehen oder bezogen haben
oder
– das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§ 2a Besondere Mitwirkungspflichten des Versicherten
I.
(1) Bei Abschluss des Vertrages hat der Versicherte zu bestätigen,
dass die Voraussetzungen der Versicherungsfähigkeit nach § 1
vorliegen. Die Bestätigung erfolgt in Schriftform, soweit nicht eine
andere Form vereinbart ist.
(2) Jede Änderung der Verhältnisse, die zu einem Wegfall der
Versicherungsfähigkeit führt, insbesondere auch das Ende der
Versicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung, ist dem
Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen, es sei denn, es wurde
eine erleichterte Form vereinbart.
II.
Zu § 2a Absatz 1 MB/GEPV
Die Bezeichnung „der Versicherer“ bezeichnet – auch im Folgenden –
den jeweiligen Risikoträger, d. h. das Versicherungsunternehmen, mit
dem der Versicherungsvertrag geschlossen wurde.
*
Die Tarifbedingungen der Union Krankenversicherung AG und der
Bayerischen
Beamtenkrankenkasse
AG
ergänzen
die
Musterbedingungen (MB/GEPV 2013).
§ 2b Hinweispflichten des Versicherers
I.
(1) Vergibt die zentrale Stelle nach § 128 Absatz 2 SGB XI (siehe
Anhang) die Zulagenummer für die geförderte ergänzende
Pflegeversicherung auf Antrag des Versicherers gemäß § 128 Absatz 1
Satz 3 SGB XI (siehe Anhang), teilt der Versicherer diese
Zulagenummer dem Versicherungsnehmer in Textform mit. Die
Mitteilung an den Versicherungsnehmer gilt gleichzeitig als Mitteilung
an sämtliche mitversicherte Personen.
(2) Teilt die zentrale Stelle dem Versicherer mit, dass für eine
versicherte Person kein Anspruch auf Zulage besteht, informiert der
Versicherer hierüber innerhalb von einem Monat nach Eingang des
entsprechenden Datensatzes unter Hinweis auf die Rechte nach § 25.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 3 Gegenstand und Umfang des Versicherungsschutzes
I.
(1) Der Versicherer leistet im Versicherungsfall in vertraglichem
Umfang ein Pflegemonatsgeld oder Pflegetagegeld.
(2) Der Versicherungsfall liegt vor, wenn die versicherte Person
pflegebedürftig im Sinne von § 14 SGB XI (siehe Anhang) oder
erheblich in ihrer Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI (siehe
Anhang) eingeschränkt ist.
(3) Der Versicherungsfall beginnt mit der Feststellung der
Pflegebedürftigkeit gemäß § 18 SGB XI (siehe Anhang) oder den
Feststellungen über das Vorliegen von erheblich eingeschränkter
Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI (siehe Anhang); bei Versicherten
der privaten Pflegepflichtversicherung sind die entsprechenden
Feststellungen des Versicherers zugrunde zu legen, bei dem die private
Pflegepflichtversicherung besteht. Der Versicherungsfall endet, wenn
keine Pflegebedürftigkeit nach § 18 SGB XI (siehe Anhang) und auch
keine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI
(siehe Anhang) mehr vorliegt.
(4) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem
Versicherungsschein, ergänzenden schriftlichen Vereinbarungen, den
Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Musterbedingungen mit
Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichen
Vorschriften.
(5) Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
(6) Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Versicherung
nur in eine andere mit einer Pflegevorsorgezulage nach § 127 Absatz 1
SGB XI (siehe Anhang) förderfähige Versicherung bei dem gleichen
Versicherer verlangen. Die erworbenen Rechte bleiben bei der
Umwandlung
erhalten;
die
nach
den
technischen
Berechnungsgrundlagen gebildete Rückstellung für das mit dem Alter
der versicherten Person wachsende Wagnis (Alterungsrückstellung)
wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen angerechnet. Der
Umwandlungsanspruch besteht bei Anwartschaftsversicherung und
ruhender Versicherung solange nicht, wie der Anwartschaftsgrund bzw.
der Ruhensgrund fortbesteht. Die Umwandlung einer nicht geförderten
ergänzenden Pflegeversicherung in eine staatlich geförderte
ergänzende Pflegeversicherung kann nicht verlangt werden.
II.
Zu § 3 Absatz 1 MB/GEPV
Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang ein Pflegetagegeld.
§ 4 Beginn des Versicherungsschutzes
I.
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein
bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor
Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere durch Zugang
des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung)
Seite 2 von 10
und nicht vor Ablauf der vereinbarten Wartezeit nach § 5. An Stelle
einer schriftlichen Annahmeerklärung kann eine erleichterte Form
vereinbart werden. Bei Vertragsänderungen gilt Satz 1 für den
hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
AVB/GEPV-VT
besteht, soweit der Tarif mit Tarifbedingungen nichts Abweichendes
regelt.
§ 5 Wartezeit
I.
(1) Die Wartezeit rechnet vom Versicherungsbeginn an.
(5) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten,
wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform oder in einer
anderen vereinbarten erleichterten Form als Empfangsberechtigte für
deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung
nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.
(2) Die Wartezeit beträgt fünf Jahre, soweit nicht eine kürzere
Wartezeit vereinbart ist.
(6) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten
noch verpfändet werden.
(3) Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für den
hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
§ 8 Ende des Versicherungsschutzes
I.
Der
Versicherungsschutz
endet
- auch
für
schwebende
Versicherungsfälle mit
der
Beendigung
des
Versicherungsverhältnisses.
§ 6 Beginn und Umfang der Leistungspflicht
I.
(1) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem
Tarif mit Tarifbedingungen. Das Pflegemonatsgeld beträgt in
Pflegestufe III mindestens 600 Euro. In der Pflegestufe I beträgt das
Pflegemonatsgeld mindestens 20 Prozent und in Pflegestufe II
mindestens 30 Prozent des Pflegemonatsgeldes der Pflegestufe III.
Besteht ausschließlich eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz
nach § 45a SGB XI (siehe Anhang), beträgt das Pflegemonatsgeld
mindestens 10 Prozent des Pflegemonatsgeldes der Pflegestufe III.
Wird ein Pflegetagegeld vereinbart, darf die Summe der monatlich
erbrachten Tagegelder die vorgenannten Beträge nicht unterschreiten.
(2) Das vereinbarte Pflegemonats- oder Pflegetagegeld wird gezahlt,
wenn der Versicherungsfall nach § 3 Absatz 3 festgestellt wurde und
die versicherte Person für diesen Versicherungsfall Leistungen aus der
sozialen Pflegeversicherung für eine der Pflegestufen I bis III gemäß
§ 15 SGB XI (siehe Anhang) oder bei erheblich eingeschränkter
Alltagskompetenz im Sinne des § 45a SGB XI (siehe Anhang) oder
nach den entsprechenden Versicherungsbedingungen in der privaten
Pflegepflichtversicherung bezieht. Davon abweichend besteht die
Leistungspflicht auch dann, wenn die Leistung der sozialen
Pflegeversicherung nach § 34 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 SGB XI
(siehe
Anhang)
oder
nach
den
entsprechenden
Versicherungsbedingungen in der privaten Pflegepflichtversicherung
ruht.
Für die Zuordnung einer versicherten Person zu einer der Pflegestufen I
bis III und das Bestehen einer erheblich eingeschränkten
Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI (siehe Anhang) sind die
Feststellungen nach § 3 Absatz 3 verbindlich.
(3) Von
der
gesetzlichen
Pflegeversicherung
festgestellte
pflegestufenrelevante Änderungen der Pflegebedürftigkeit gemäß § 18
SGB XI (siehe Anhang) oder der erheblich eingeschränkten
Alltagskompetenz im Sinne des § 45a SGB XI (siehe Anhang) sind dem
Versicherer anzuzeigen.
(4) Die Versicherungsleistungen dürfen die zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses geltende Höhe der Leistungen nach dem Elften
Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) nicht überschreiten. Eine
Dynamisierung bis zur Höhe der allgemeinen Inflationsrate ist zulässig.
§ 7 Auszahlung der Versicherungsleistungen
I.
(1) Der Versicherungsnehmer erhält die Leistungen auf Antrag.
Voraussetzung ist, dass die vereinbarte Wartezeit (vergleiche § 5) erfüllt
ist. Die Leistungen werden vom Beginn der Leistungen in der
gesetzlichen Pflegeversicherung an erbracht. Sie werden jedoch
frühestens ab dem Zeitpunkt ausgezahlt, in dem die Feststellungen
nach § 3 Absatz 3 und der Beginn des Anspruchs auf Leistungen der
gesetzlichen Pflegeversicherung schriftlich nachgewiesen werden.
(2) Bei untermonatlichem Beginn und Ende des Versicherungsfalls
werden Pflegemonats- oder Pflegetagegeld jeweils für den vollen Monat
gezahlt.
(3) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der
Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang).
(4) Das Pflegemonats- oder Pflegetagegeld wird ohne Kostennachweis
jeweils zum Ende eines jeden Monats gezahlt, in dem
Pflegebedürftigkeit nach § 18 SGB XI (siehe Anhang) oder erheblich
eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI (siehe Anhang)
Pflichten des Versicherungsnehmers
§ 9 Beitragszahlung
I.
(1) Der Beitrag ist, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ein
Monatsbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an berechnet. Er ist
am Ersten eines jeden Monats fällig. Der Beitrag setzt sich aus einem
Eigenanteil von mindestens 10 Euro und der Zulage in Höhe von 5 Euro
zusammen. Der Zulagenanteil des Beitrags wird vom Versicherer bis
zur Zahlung der Zulage durch die zentrale Stelle nach § 128 Absatz 2
SGB XI (siehe Anhang) an den Versicherer gestundet.
(2) Der erste Beitrag ist, sofern nicht anders vereinbart, unverzüglich
nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins
zu zahlen. Die Erteilung eines Auftrags zum Beitragseinzug gilt als
Zahlung des Beitrags, sofern die Lastschrift eingelöst und der Einlösung
nicht widersprochen wird.
(3) Wird ein Beitrag nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, ist der
Versicherungsnehmer zum Ausgleich der Kosten verpflichtet, die dem
Versicherer im Rahmen der Beitreibung entstehen.
(4) Nicht rechtzeitige Zahlung eines Beitrages kann unter den
Voraussetzungen der §§ 37 und 38 VVG (siehe Anhang) zum Verlust
des Versicherungsschutzes führen. Ist ein Beitrag bzw. eine
Beitragsrate
nicht
rechtzeitig
gezahlt
und
wird
der
Versicherungsnehmer in Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung der im
Tarif mit Tarifbedingungen festgelegten Mahnkosten verpflichtet. Tritt
der Versicherer vom Vertrag zurück, weil der erste Beitrag bzw. die
erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er eine
angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
(5) Wird
das
Versicherungsverhältnis
vor
Ablauf
der
Versicherungsperiode beendet, steht dem Versicherer für diese
Versicherungsperiode nur der Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate
zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz
bestanden hat.
(6) Der Beitrag ist bis zum Ablauf des Tages zu zahlen, an dem das
Versicherungsverhältnis endet.
(7) Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu
entrichten.
II.
Zu § 9 Absatz 2 MB/GEPV
Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist – unabhängig vom
Bestehen eines Widerrufsrechts – unverzüglich nach Zugang des
Versicherungsscheins zu zahlen.
Zu § 9 Absatz 4 MB/GEPV
Mahnkosten werden nicht erhoben.
§ 10 Beitragsberechnung
I.
(1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der
Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ist in den
technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.
(2) Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des
Versicherungsschutzes, wird das bei Inkrafttreten der Änderung
erreichte tarifliche Lebensalter der versicherten Person berücksichtigt.
Seite 3 von 10
Dabei wird dem Eintrittsalter der versicherten Person dadurch
Rechnung getragen, dass eine Alterungsrückstellung gemäß den in den
technischen
Berechnungsgrundlagen
festgelegten
Grundsätzen
angerechnet wird. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der
Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens der versicherten
Person ist jedoch ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu
bilden ist.
(3) Risikozuschläge werden nicht erhoben. Leistungsausschlüsse
werden nicht vereinbart. Eine Gesundheitsprüfung findet nicht statt.
II.
Zu § 10 Absatz 2 MB/GEPV
Als tarifliches Lebensalter gilt der Unterschied zwischen dem
Kalenderjahr, in dem die Änderung in Kraft tritt, und dem Geburtsjahr
der versicherten Person.
§ 11 Beitragsanpassung
I.
(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die
Leistungen des Versicherers, z. B. aufgrund von Veränderungen der
Pflegedauer, der Häufigkeit von Pflegefällen oder aufgrund steigender
Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer
zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den
technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen
und
Sterbewahrscheinlichkeiten.
Ergibt
diese
Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eine Abweichung von
mehr als 5 Prozent, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit
vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung
eines unabhängigen Treuhänders angepasst, wenn die Abweichung als
nicht nur vorübergehend anzusehen ist.
AVB/GEPV-VT
§ 14 Obliegenheiten
I.
Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte
versicherte Person (vergleiche § 7 Absatz 5) haben auf Verlangen des
Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des
Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres
Umfangs erforderlich ist. Die Auskünfte sind auch einem Beauftragten
des Versicherers zu erteilen.
§ 15 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
I.
(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Absatz 2 bis 4 VVG (siehe
Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von
der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die in § 14 genannte
Obliegenheit verletzt wird.
(2) Entstehen dem Versicherer durch eine Verletzung der Obliegenheit
nach
§ 14
zusätzliche
Aufwendungen,
kann
er
vom
Versicherungsnehmer dafür Ersatz verlangen.
(3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen
der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.
§ 16 Aufrechnung
I.
Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers
nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt ist. Gegen eine Forderung aus der
Beitragspflicht kann jedoch ein Mitglied eines Versicherungsvereins
nicht aufrechnen.
Ende der Versicherung
Ändert sich die vertragliche Leistungszusage des Versicherers aufgrund
der dem Versicherungsverhältnis zugrundeliegenden gesetzlichen
Bestimmungen, ist der Versicherer berechtigt, die Beiträge mit
Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders entsprechend dem
veränderten Bedarf zu erhöhen oder zu verringern. Bei verringertem
Bedarf ist der Versicherer zur Anpassung insoweit verpflichtet. Erhöht
der Versicherer die Beiträge, hat der Versicherungsnehmer ein
Sonderkündigungsrecht gemäß § 17 Absatz 4.
(2) Beitragsanpassungen werden zu Beginn des zweiten Monats
wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.
§ 12 Überschussbeteiligung
I.
(1) Nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften wird aus dem
Abrechnungsverband
der
staatlich
geförderten
ergänzenden
Pflegeversicherung
eine
Rückstellung
für
erfolgsabhängige
Beitragsrückerstattung
gebildet,
welche
ausschließlich
den
Versicherungsnehmern zu Gute kommt. Dies kann in folgender Form
geschehen:
a) Limitierung von Beitragsanstiegen bei Beitragsanpassungen,
b) Anrechnung auf den Beitrag,
c) Erhöhung der Leistung oder
d) Zuführung zur Alterungsrückstellung, wobei diese Beträge ab
Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten zur zeitlich
unbefristeten
Finanzierung
der
Mehrbeiträge
aus
Beitragserhöhungen oder eines Teils der Mehrbeiträge zu
verwenden sind, soweit die vorhandenen Mittel für eine
vollständige Finanzierung der Mehrbeiträge nicht ausreichen. Nicht
verbrauchte Beträge sind mit Vollendung des 80. Lebensjahres
des Versicherten zur Prämiensenkung einzusetzen.
(2) Die Form und der Zeitpunkt der Verwendung erfolgt nach
Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders.
§ 13 Erhalt der Förderfähigkeit
I.
Sollte der vereinbarte Beitrag für eine versicherte Person unter 15 Euro
monatlich sinken (vergleiche § 9 Absatz 1), setzt der Versicherer zum
Erhalt der Förderfähigkeit den Beitrag neu fest und erhöht insoweit das
Pflegemonats- oder Pflegetagegeld. Der Versicherer teilt dies dem
Versicherungsnehmer in Textform mit. Der Versicherungsnehmer kann
den Änderungen innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung
widersprechen. In diesem Fall werden die Änderungen nicht wirksam
und die Versicherungsfähigkeit (§ 1 Absatz 1) entfällt mit der Folge,
dass
der
Vertrag
endet
(§ 19 Absatz 3).
Für
die
Kindernachversicherung gilt § 24.
§ 17 Kündigung durch den Versicherungsnehmer
I.
(1) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum
Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf
einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren, mit einer Frist
von drei Monaten kündigen.
(2) Ist der Versicherungsnehmer hilfebedürftig im Sinne des Zweiten
oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder würde er allein durch die
Zahlung des Beitrags hilfebedürftig, kann er die Versicherung binnen
einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit
rückwirkend
zum
Zeitpunkt
ihres
Eintritts
kündigen.
Die
Hilfebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung des zuständigen Trägers
nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
nachzuweisen. Für den Fall der Vereinbarung einer Ruhenszeit nach
§ 23 beginnt die Dreimonatsfrist mit dem Ende der Ruhenszeit, wenn
Hilfebedürftigkeit weiter vorliegt. Später kann der Versicherungsnehmer
die Versicherung zum Ende des Monats kündigen, in dem der
Nachweis der Hilfebedürftigkeit vorgelegt wird.
(3) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt
werden.
(4) Erhöht der Versicherer die Beiträge gemäß § 11 oder vermindert er
seine Leistungen gemäß § 22 Absatz 1, kann der Versicherungsnehmer
das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten
Person innerhalb eines Monats vom Zugang der Änderungsmitteilung
an zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei
einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer das
Versicherungsverhältnis auch bis und zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
(5) Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer die
Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne
versicherte Personen erklärt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang
dieser Erklärung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung
zum Schluss des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des
Versicherers zugegangen ist, bei Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem
diese wirksam wird.
(6) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass bei
Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintritt anderer dort
genannter Voraussetzungen der Beitrag für ein anderes Lebensalter
oder eine andere Altersgruppe gilt oder der Beitrag unter
Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der
Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der
betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der
Seite 4 von 10
AVB/GEPV-VT
Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen, wenn sich der
Beitrag durch die Änderung erhöht.
(7) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis
insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben die
versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter
Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die
Erklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigung
abzugeben. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versicherten
Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben.
II.
Zu § 17 Absatz 1 MB/GEPV
(1) Der Versicherungsvertrag wird zunächst auf die Dauer eines
Versicherungsjahres geschlossen. Er verlängert sich stillschweigend
um ein Versicherungsjahr, wenn er nicht vom Versicherungsnehmer mit
einer Frist von drei Monaten gekündigt wird.
(2) Als Versicherungsjahr gilt das Kalenderjahr. Beginnt der
Versicherungsvertrag nicht am 1. Januar eines Jahres, so endet das
erste Versicherungsjahr am 31. Dezember des laufenden
Kalenderjahres. Wechsel des Tarifs, Erhöhungen oder Reduzierungen
des Pflegetagegeldes haben keinen Einfluss auf das Versicherungsjahr.
Zu § 17 Absatz 3 MB/GEPV
Volljährige
versicherte
Personen
haben
das
Recht,
das
Versicherungsverhältnis, soweit es sie betrifft, durch Erklärung
gegenüber dem Versicherer zum Ersten des übernächsten Monats als
selbständigen Versicherungsvertrag fortzusetzen.
§ 18 Kündigung durch den Versicherer
I.
(1) Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht.
(2) Die gesetzlichen Bestimmungen
Kündigungsrecht bleiben unberührt.
über
das
außerordentliche
(3) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt
werden.
(4) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis insgesamt
oder für einzelne versicherte Personen, gilt § 17 Absatz 7 Satz 1 und 2
entsprechend.
§ 19 Sonstige Beendigungsgründe
I.
(1) Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des
Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch das
Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen
Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb von
zwei Monaten nach dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben.
(2) Beim Tod einer versicherten
Versicherungsverhältnis.
Person
endet
insoweit
das
(3) Das Versicherungsverhältnis endet, wenn eine der in § 1 Absatz 1
genannten Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit entfällt.
Besteht kein Anspruch auf Pflegevorsorgezulage, da die zentrale Stelle
nach § 128 Absatz 2 SGB XI (siehe Anhang) die Pflegevorsorgezulage
einem anderen Vertrag zugeteilt hat, bleibt das Versicherungsverhältnis
abweichend von Satz 1 bestehen, wenn der Versicherungsnehmer
gegenüber dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach Zugang
der Mitteilung über das Ermittlungsergebnis nach § 2b Absatz 2 Satz 2
nachweist, dass der andere Vertrag, für den die Pflegevorsorgezulage
gewährt wurde, aufgehoben und der Antrag auf Zulage hierfür storniert
wurde.
(4) Die §§ 37 und 38 VVG (siehe Anhang) sowie § 9 Absatz 4 bleiben
unberührt.
(5) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ist, endet das Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass es aufgrund
einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird.
Sonstige Bestimmungen
§ 20 Willenserklärungen und Anzeigen
I.
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen
der Schriftform, sofern nicht eine erleichterte Form vereinbart ist.
§ 21 Gerichtsstand
I.
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den
Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der
Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers
oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht
werden.
(3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist sein
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.
§ 22 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
I.
(1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung
der Verhältnisse des Gesundheitswesens, insbesondere bei
Inkrafttreten
eines
Gesetzes,
aufgrund
dessen
sich
die
Versicherungsleistungen
wegen
eines
anderen
Pflegebedürftigkeitsbegriffes verändern, können die Allgemeinen
Versicherungsbedingungen den veränderten Verhältnissen angepasst
werden, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange
der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen. Ein unabhängiger
Treuhänder muss die Voraussetzungen für die Änderungen vorher
überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt haben. Die Änderungen
werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung
der Änderungen und der hierfür maßgebenden Gründe an den
Versicherungsnehmer folgt. Vermindert der Versicherer die Leistungen,
hat der Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht gemäß
§ 17 Absatz 4.
(2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen
bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann
sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur
Fortführung des Vertrages notwendig ist oder wenn das Festhalten an
dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter
Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine
unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur
wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der
Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei
Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen
Gründe
dem
Versicherungsnehmer
mitgeteilt
worden
sind,
Vertragsbestandteil.
(3) Ändern sich die gesetzlichen Voraussetzungen für die staatliche
Förderung der geförderten ergänzenden Pflegeversicherung, ist der
Versicherer berechtigt, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
nach Maßgabe des Absatzes 1 entsprechend anzupassen.
§ 23 Ruhen bei Hilfebedürftigkeit
I.
(1) Ist der Versicherungsnehmer hilfebedürftig im Sinne des Zweiten
oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder würde er allein durch die
Zahlung des Beitrags hilfebedürftig, kann er den Versicherungsvertrag
drei Jahre ruhen lassen. Der Tarif mit Tarifbedingungen kann einen
längeren Zeitraum vorsehen. Die Hilfebedürftigkeit ist durch eine
Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten oder dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nachzuweisen.
(2) In
der
Ruhenszeit
gelten
die
Allgemeinen
Versicherungsbedingungen mit folgenden Änderungen fort:
1. Leistungen des Versicherers werden nicht erbracht; für während
der Ruhenszeit eingetretene Versicherungsfälle besteht die
Leistungspflicht erst nach Wiederaufleben der Versicherung.
2. Es sind keine Beiträge zu zahlen.
3. Der Lauf von Fristen und der Wartezeit nach § 5 wird nicht
unterbrochen.
Seite 5 von 10
4. Die Ruhenszeit endet, wenn Hilfebedürftigkeit nicht mehr besteht,
spätestens mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Das Ende der
Hilfebedürftigkeit ist unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen
nachzuweisen.
5. Mit der Beendigung der Ruhenszeit tritt die ursprüngliche
Versicherung
wieder
in
Kraft.
Als
Beitrag
ist
der
Neugeschäftsbeitrag zum erreichten Alter unter Anrechnung der
vor der Ruhenszeit aufgebauten Alterungsrückstellungen zu
zahlen.
6. In Abweichung zu § 1 Absatz 1 ist der Anspruch auf
Pflegevorsorgezulage während des Ruhens keine Voraussetzung
für die Versicherungsfähigkeit.
§ 24 Kindernachversicherung
I.
(1) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne
Wartezeit ab Vollendung der Geburt, wenn am Tag der Geburt ein
Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und
die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem
Tag der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht
höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein und
nicht geringer als der Versicherungsschutz nach § 6 Absatz 1.
(2) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind
im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist.
(3) Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Anspruch auf
Pflegevorsorgezulage
keine
Voraussetzung
für
die
Versicherungsfähigkeit. Der Beitrag darf 15 Euro monatlich
unterschreiten; eine Stundung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 4 erfolgt nicht.
(4) Ab Vollendung des 18. Lebensjahres richtet sich die
Versicherungsfähigkeit nach § 1. Liegt der Beitrag unter 15 Euro
monatlich, gilt § 13. Werden in diesem Zeitpunkt bereits Leistungen
nach § 123 SGB XI (siehe Anhang) oder wegen Pflegebedürftigkeit
nach dem Vierten Kapitel des SGB XI aus der sozialen
Pflegeversicherung oder gleichwertige Vertragsleistungen aus der
privaten Pflegepflichtversicherung bezogen, gilt abweichend von
Satz 1 Absatz 3; § 13 findet keine Anwendung.
§ 25 Mehrfachversicherung
I.
Bestehen für eine versicherte Person bei verschiedenen Versicherern
Versicherungsverträge über die staatlich geförderte ergänzende
Pflegeversicherung, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer
unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsvertrag nicht als erster
abgeschlossen
wurde,
die
Stornierung
des
Antrags
auf
Pflegevorsorgezulage und die Aufhebung des Versicherungsvertrages
verlangen. Stornierung und Aufhebung können nur zusammen verlangt
werden. Der Versicherer bestätigt dem Versicherungsnehmer
unverzüglich die Aufhebung des Vertrages und die Stornierung des
Antrags auf Zulage. Er kann im Fall der Aufhebung des
Versicherungsvertrages und Stornierung des Antrags auf Zulage eine
angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
§ 26 Anwartschaft
I.
(1) Für die Anwartschaftsversicherung gelten die Regelungen der §§ 1
bis 25, soweit sie nicht durch nachstehende Bestimmungen geändert
oder ergänzt werden.
(2) Während der Anwartschaftsversicherung darf der Beitrag den
Mindestbeitrag von 15 Euro (vergleiche § 9 Absatz 1 Satz 3)
unterschreiten. Eine Stundung gemäß § 9 Absatz 1Satz 4 erfolgt nicht.
Ein
Antrag
auf
Zulage
wird
für
den
Zeitraum
der
Anwartschaftsversicherung nicht gestellt.
(3) Endet die Versicherungsfähigkeit, weil der Anspruch auf
Pflegevorsorgezulage nach § 126 SGB XI (siehe Anhang) in den Fällen
des § 19 Absatz 3 Satz 2 entfällt, oder weil die Versicherung in der
gesetzlichen Pflegeversicherung endet (vergleiche § 1 Absatz 1), wird
die beendete Versicherung auf Antrag des Versicherungsnehmers als
Anwartschaft
fortgesetzt.
Das
Gleiche
gilt,
wenn
der
Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat verlegt, der nicht Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ist. Der Antrag ist innerhalb von drei
Monaten nach Beendigung der Versicherung oder der Verlegung des
Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts zu stellen.
AVB/GEPV-VT
(4) In
Abweichung
zu
§
1
Absatz
1
sind
in
der
Anwartschaftsversicherung auch Personen versicherungsfähig, die
keinen Anspruch auf Pflegevorsorgezulage haben.
(5) Durch den Abschluss einer Anwartschaftsversicherung erwirbt die
versicherte Person das Recht, die Versicherung in der staatlich
geförderten ergänzenden Pflegeversicherung in Kraft zu setzen, wenn
die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Der Beitrag nach Aufleben des
Versicherungsschutzes richtet sich nach dem erreichten Alter unter
Anrechnung vorhandener Alterungsrückstellungen.
(6) Für die Dauer der Anwartschaft ist monatlich ein Beitrag zu zahlen.
Es besteht kein Anspruch auf Pflegevorsorgezulage nach § 127 Absatz
1 SGB XI.
(7) Bei
einer
Änderung
der
Beiträge
in
der
der
Anwartschaftsversicherung zugrunde liegenden staatlich geförderten
ergänzenden Pflegeversicherung gemäß § 11 werden die Beiträge für
die Anwartschaftsversicherung zum selben Zeitpunkt neu festgesetzt.
(8) Für die Dauer der Anwartschaft besteht kein Anspruch auf
Versicherungsleistungen. Während der Anwartschaft eingetretene
Versicherungsfälle sind für den Teil von der Leistungspflicht
ausgeschlossen, der in die Zeit der Anwartschaft fällt. Zeiten einer
Anwartschaft werden auf die Wartezeit nach § 5 angerechnet.
(9) Die Anwartschaftsversicherung endet, wenn die Voraussetzungen
nach Absatz 3 nicht mehr vorliegen. Die Versicherung wird in diesen
Fällen rückwirkend zum Ersten des Monats, in dem der
Versicherungsnehmer die Wiedererlangung der Förderfähigkeit
nachweist, in der staatlich geförderten ergänzenden Pflegeversicherung
fortgeführt.
Abkürzungsverzeichnis
AVB/GEPV-VT Allgemeine Versicherungsbedingungen für die staatlich
geförderte ergänzende Pflegeversicherung
SGB XI
Sozialgesetzbuch – Elftes Buch
VAG
Versicherungsaufsichtsgesetz
VVG
Versicherungsvertragsgesetz
Seite 6 von 10
AVB/GEPV-VT
Anhang zu den MB/GEPV 2013
Sozialgesetzbuch (SGB)
Pflegeversicherung
–
Elftes
Buch
(XI)
–
Soziale
§ 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit
(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen
einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder
Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer,
voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder
höherem Maße (§ 15) der Hilfe bedürfen.
(2) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stützund Bewegungsapparat,
2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,
3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnisoder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen,
Neurosen oder geistige Behinderungen.
(3) Die Hilfe im Sinne des Absatzes 1 besteht in der Unterstützung, in
der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im
Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit
dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.
(4) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im
Sinne des Absatzes 1 sind:
1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die
Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder
Blasenentleerung,
2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die
Aufnahme der Nahrung,
3. im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-BettGehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder
das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen,
Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen
der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.
§ 15 Stufen der Pflegebedürftigkeit
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sind
pflegebedürftige Personen (§ 14) einer der folgenden drei Pflegestufen
zuzuordnen:
1. Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind
Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der
Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder
mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen
und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der
hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
2. Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind
Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der
Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten
der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei
der haus-wirtschaftlichen Versorgung benötigen.
3. Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige)
sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der
Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen
und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der
hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Für die Gewährung von Leistungen nach § 43a reicht die Feststellung,
dass die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllt sind.
(2) Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf
gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend.
(3) Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere
nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen
Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung
benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt
1. in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei
müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen,
2. in der Pflegestufe II mindestens drei Stunden betragen; hierbei
müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen,
3. in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen; hierbei
müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.
Bei der Feststellung des Zeitaufwandes ist ein Zeitaufwand für
erforderliche
verrichtungsbezogene
krankheitsspezifische
Pflegemaßnahmen zu berücksichtigen; dies gilt auch dann, wenn der
Hilfebedarf zu Leistungen nach dem Fünften Buch führt.
Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind
Maßnahmen
der
Behandlungspflege,
bei
denen
der
behandlungspflegerische Hilfebedarf untrennbarer Bestandteil einer
Verrichtung nach § 14 Absatz 4 ist oder mit einer solchen Verrichtung
notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen
Zusammenhang steht.
§ 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
(1) Die Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung oder andere unabhängige Gutachter mit der
Prüfung, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und
welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Im Rahmen dieser
Prüfungen haben der Medizinische Dienst oder die von der Pflegekasse
beauftragten Gutachter durch eine Untersuchung des Antragstellers die
Einschränkungen bei den Verrichtungen im Sinne des § 14 Absatz 4
festzustellen sowie Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der
Hilfebedürftigkeit und das Vorliegen einer erheblich eingeschränkten
Alltagskompetenz nach § 45a zu ermitteln. Darüber hinaus sind auch
Feststellungen darüber zu treffen, ob und in welchem Umfang
Maßnahmen zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung einer
Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit einschließlich der Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbar
sind; insoweit haben Versicherte einen Anspruch gegen den
zuständigen Träger auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
(2) Der Medizinische Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten
Gutachter haben den Versicherten in seinem Wohnbereich zu
untersuchen. Erteilt der Versicherte dazu nicht sein Einverständnis,
kann die Pflegekasse die beantragten Leistungen verweigern. Die
§§ 65, 66 des Ersten Buches bleiben unberührt. Die Untersuchung im
Wohnbereich des Pflegebedürftigen kann ausnahmsweise unterbleiben,
wenn auf Grund einer eindeutigen Aktenlage das Ergebnis der
medizinischen Untersuchung bereits feststeht. Die Untersuchung ist in
angemessenen Zeitabständen zu wiederholen.
(3) Die Pflegekasse leitet die Anträge zur Feststellung von
Pflegebedürftigkeit unverzüglich an den Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung oder die von der Pflegekasse beauftragten
Gutachter weiter. Dem Antragsteller ist spätestens fünf Wochen nach
Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse die
Entscheidung der Pflegekasse schriftlich mitzuteilen. Befindet sich der
Antragsteller
im
Krankenhaus
oder
in
einer
stationären
Rehabilitationseinrichtung und
1. liegen Hinweise vor, dass zur Sicherstellung der ambulanten oder
stationären Weiterversorgung und Betreuung eine Begutachtung in
der Einrichtung erforderlich ist, oder
2. wurde die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem
Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden
Person angekündigt oder
3. wurde mit dem Arbeitgeber der pflegenden Person eine
Familienpflegezeit nach § 2 Absatz 1 des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart,
ist die Begutachtung dort unverzüglich, spätestens innerhalb einer
Woche nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse
durchzuführen; die Frist kann durch regionale Vereinbarungen verkürzt
werden. Die verkürzte Begutachtungsfrist gilt auch dann, wenn der
Antragsteller sich in einem Hospiz befindet oder ambulant palliativ
versorgt wird. Befindet sich der Antragsteller in häuslicher Umgebung,
ohne palliativ versorgt zu werden, und wurde die Inanspruchnahme von
Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der
pflegenden Person angekündigt oder mit dem Arbeitgeber der
pflegenden Person eine Familienpflegezeit nach § 2 Absatz 1 des
Familienpflegezeitgesetzes vereinbart, ist eine Begutachtung durch den
Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder die von der
Pflegekasse beauftragten Gutachter spätestens innerhalb von zwei
Wochen nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse
durchzuführen und der Antragsteller seitens des Medizinischen
Dienstes oder der von der Pflegekasse beauftragten Gutachter
unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, welche Empfehlung der
Medizinische Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten
Gutachter an die Pflegekasse weiterleiten. In den Fällen der
Sätze 3 bis 5 muss die Empfehlung nur die Feststellung beinhalten, ob
Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14 und 15 vorliegt. Die
Entscheidung der Pflegekasse ist dem Antragsteller unverzüglich nach
Eingang der Empfehlung des Medizinischen Dienstes oder der
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AVB/GEPV-VT
beauftragten Gutachter bei der Pflegekasse schriftlich mitzuteilen. Der
Antragsteller hat ein Recht darauf, dass mit dem Bescheid das
Gutachten übermittelt wird. Bei der Begutachtung ist zu erfassen, ob
der Antragsteller von diesem Recht Gebrauch machen will. Der
Antragsteller kann die Übermittlung des Gutachtens auch zu einem
späteren Zeitpunkt verlangen.
Pflegefachkräften oder sonstigen geeigneten Fachkräften, die nicht dem
Medizinischen Dienst angehören, die für deren jeweilige Beteiligung
erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln. Für andere
unabhängige Gutachter gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(3a) Die Pflegekasse ist verpflichtet, dem Antragsteller mindestens drei
unabhängige Gutachter zur Auswahl zu benennen,
1. soweit nach Absatz 1 unabhängige Gutachter mit der Prüfung
beauftragt werden sollen, oder
2. wenn innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung keine
Begutachtung erfolgt ist.
(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht:
1. solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. Bei
vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen
im Kalenderjahr ist das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges
Pflegegeld nach § 38 weiter zu gewähren. Für die
Pflegesachleistung gilt dies nur, soweit die Pflegekraft, die
ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen
während des Auslandsaufenthaltes begleitet,
2. soweit
Versicherte
Entschädigungsleistungen
wegen
Pflegebedürftigkeit
unmittelbar
nach
§
35
des
Bundesversorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen, die eine
entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
vorsehen, aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus
öffentlichen
Kassen
auf
Grund
gesetzlich
geregelter
Unfallversorgung oder Unfallfürsorge erhalten. Dies gilt auch,
wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen
werden.
Auf die Qualifikation und Unabhängigkeit des Gutachters ist der
Versicherte hinzuweisen. Hat sich der Antragsteller für einen benannten
Gutachter entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen. Der
Antragsteller hat der Pflegekasse seine Entscheidung innerhalb einer
Woche ab Kenntnis der Namen der Gutachter mitzuteilen, ansonsten
kann die Pflegekasse einen Gutachter aus der übersandten Liste
beauftragen. Die Gutachter sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
nur ihrem Gewissen unterworfen.
(Absatz 3a tritt am 1. Juni 2013 in Kraft)
(3b) Erteilt die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid über den Antrag
nicht innerhalb von fünf Wochen nach Eingang des Antrags oder wird
eine der in Absatz 3 genannten verkürzten Begutachtungsfristen nicht
eingehalten, hat die Pflegekasse nach Fristablauf für jede begonnene
Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70 Euro an den
Antragsteller zu zahlen. Dies gilt nicht, wenn die Pflegekasse die
Verzögerung nicht zu vertreten hat oder wenn sich der Antragsteller in
stationärer Pflege befindet und bereits als mindestens erheblich
pflegebedürftig
(mindestens
Pflegestufe
I)
anerkannt
ist.
Entsprechendes gilt für die privaten Versicherungsunternehmen, die die
private Pflege-Pflichtversicherung durchführen. Die Träger der
Pflegeversicherung und die privaten Versicherungsunternehmen
veröffentlichen jährlich jeweils bis zum 31. März des dem Berichtsjahr
folgenden Jahres eine Statistik über die Einhaltung der Fristen nach
Absatz 3.
(4) Der Medizinische Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten
Gutachter sollen, soweit der Versicherte einwilligt, die behandelnden
Ärzte des Versicherten, insbesondere die Hausärzte, in die
Begutachtung einbeziehen und ärztliche Auskünfte und Unterlagen über
die für die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit wichtigen
Vorerkrankungen sowie Art, Umfang und Dauer der Hilfebedürftigkeit
einholen. Mit Einverständnis des Versicherten sollen auch pflegende
Angehörige oder sonstige Personen oder Dienste, die an der Pflege des
Versicherten beteiligt sind, befragt werden.
(5) Die Pflege- und Krankenkassen sowie die Leistungserbringer sind
verpflichtet, dem Medizinischen Dienst oder den von der Pflegekasse
beauftragten Gutachtern die für die Begutachtung erforderlichen
Unterlagen
vorzulegen
und
Auskünfte
zu
erteilen.
§ 276 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend.
(6) Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung oder die von der
Pflegekasse beauftragten Gutachter haben der Pflegekasse das
Ergebnis seiner oder ihrer Prüfung zur Feststellung der
Pflegebedürftigkeit unverzüglich zu übermitteln. In seiner oder ihrer
Stellungnahme haben der Medizinische Dienst oder die von der
Pflegekasse beauftragten Gutachter auch das Ergebnis der Prüfung, ob
und gegebenenfalls welche Maßnahmen der Prävention und der
medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbar sind,
mitzuteilen und Art und Umfang von Pflegeleistungen sowie einen
individuellen Pflegeplan zu empfehlen. Die Feststellungen zur
medizinischen Rehabilitation sind durch den Medizinischen Dienst oder
die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter in einer gesonderten
Rehabilitationsempfehlung
zu
dokumentieren.
Beantragt
der
Pflegebedürftige Pflegegeld, hat sich die Stellungnahme auch darauf zu
erstrecken, ob die häusliche Pflege in geeigneter Weise sicher-gestellt
ist.
(7) Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes werden durch Ärzte in
enger Zusammenarbeit mit Pflegefachkräften und anderen geeigneten
Fachkräften wahrgenommen. Die Prüfung der Pflegebedürftigkeit von
Kindern ist in der Regel durch besonders geschulte Gutachter mit einer
Qualifikation als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder als Kinderärztin oder
Kinderarzt vorzunehmen. Der Medizinische Dienst ist befugt, den
§ 34 Ruhen der Leistungsansprüche
(1a) Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld
nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
aufhalten.
(2) Der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege ruht darüber
hinaus, soweit im Rahmen des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege
(§ 37 des Fünften Buches) auch Anspruch auf Grundpflege und
hauswirtschaftliche Versorgung besteht, sowie für die Dauer des
stationären Aufenthalts in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Absatz 4,
soweit § 39 nichts Abweichendes bestimmt. Pflegegeld nach § 37 oder
anteiliges Pflegegeld nach § 38 ist in den ersten vier Wochen einer
vollstationären
Krankenhausbehandlung,
einer
häuslichen
Krankenpflege mit Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche
Versorgung oder einer stationären Leistung zur medizinischen
Rehabilitation weiter zu zahlen; bei Pflegebedürftigen, die ihre Pflege
durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen und
bei denen § 66 Absatz 4 Satz 2 des Zwölften Buches Anwendung
findet, wird das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach §
38 auch über die ersten vier Wochen hinaus weiter gezahlt.
(3) Die Leistungen zur sozialen Sicherung nach den §§ 44 und 44a
ruhen nicht für die Dauer der häuslichen Krankenpflege, bei
vorübergehendem
Auslandsaufenthalt
des
Versicherten
oder
Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu sechs Wochen im
Kalenderjahr sowie in den ersten vier Wochen einer vollstationären
Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung zur
medizinischen Rehabilitation.
§ 45a Berechtigter Personenkreis
(1) Die Leistungen in diesem Abschnitt betreffen Pflegebedürftige in
häuslicher Pflege, bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der
Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung (§§ 14 und 15)
ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung
gegeben ist. Dies sind
1. Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II und III sowie
2. Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und
hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der
Pflegestufe I erreicht,
mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen
oder psychischen Erkrankungen, bei denen der Medizinische Dienst der
Krankenversicherung oder die von der Pflegekasse beauftragten
Gutachter im Rahmen der Begutachtung nach § 18 als Folge der
Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des
täglichen Lebens festgestellt haben, die dauerhaft zu einer erheblichen
Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben.
(2) Für die Bewertung, ob die Einschränkung der Alltagskompetenz auf
Dauer
erheblich
ist,
sind
folgende
Schädigungen
und
Fähigkeitsstörungen maßgebend:
1. unkontrolliertes
Verlassen
des
Wohnbereiches
(Weglauftendenz);
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AVB/GEPV-VT
2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen;
3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder
potenziell gefährdenden Substanzen;
4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der
Situation;
5. im situativen Kontext inadäquates Verhalten;
6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle
oder Bedürfnisse wahrzunehmen;
7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei
therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer
therapieresistenten Depression oder Angststörung;
8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des
Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu
Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen
geführt haben;
9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus;
10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu
strukturieren;
11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in
Alltagssituationen;
12. ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten;
13. zeitlich
überwiegend
Niedergeschlagenheit,
Verzagtheit,
Hilflosigkeit
oder
Hoffnungslosigkeit
aufgrund
einer
therapieresistenten Depression.
Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn der Gutachter
des Medizinischen Dienstes oder die von der Pflegekasse beauftragten
Gutachter bei dem Pflegebedürftigen wenigstens in zwei Bereichen,
davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1 bis 9, dauerhafte
und regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen feststellen.
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit dem
Verband der privaten Krankenversicherung e. V. unter Beteiligung der
kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, der maßgeblichen
Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der
Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen auf
Bundesebene und des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen in Ergänzung der Richtlinien nach § 17 das
Nähere zur einheitlichen Begutachtung und Feststellung des
erheblichen und dauerhaften Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung
und Betreuung.
§ 123 Übergangsregelung: verbesserte Pflegeleistungen
Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
für
(1) Versicherte, die wegen erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
die Voraussetzungen des § 45a erfüllen, haben neben den Leistungen
nach § 45b bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes, das die
Leistungsgewährung aufgrund eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
und eines entsprechenden Begutachtungsverfahrens regelt, Ansprüche
auf Pflegeleistungen nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Versicherte ohne Pflegestufe haben je Kalendermonat Anspruch
auf
1. Pflegegeld nach § 37 in Höhe von 120 Euro oder
2. Pflegesachleistungen nach § 36 in Höhe von bis zu 225 Euro oder
3. Kombinationsleistungen aus den Nummern 1 und 2 (§ 38)
sowie Ansprüche nach den §§ 39 und 40.
(3) Für Pflegebedürftige der Pflegestufe I erhöhen sich das Pflegegeld
nach § 37 um 70 Euro auf 305 Euro und die Pflegesachleistungen nach
§ 36 um 215 Euro auf bis zu 665 Euro.
(4) Für Pflegebedürftige der Pflegestufe II erhöhen sich das Pflegegeld
nach § 37 um 85 Euro auf 525 Euro und die Pflegesachleistungen nach
§ 36 um 150 Euro auf bis zu 1 250 Euro.
§ 126 Zulagenberechtigte
Personen, die nach dem Dritten Kapitel in der sozialen oder privaten
Pflegeversicherung versichert sind (zulageberechtigte Personen),
haben bei Vorliegen einer auf ihren Namen lautenden privaten PflegeZusatzversicherung unter den in § 127 Absatz 2 genannten
Voraussetzungen Anspruch auf eine Pflegevorsorgezulage. Davon
ausgenommen sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, sowie Personen, die vor Abschluss der privaten
Pflege- Zusatzversicherung bereits Leistungen nach § 123 oder als
Pflegebedürftige Leistungen nach dem Vierten Kapitel oder
gleichwertige
Vertragsleistungen
der
privaten
PflegePflichtversicherung beziehen oder bezogen haben.
§ 127 Pflegevorsorgezulage, Fördervoraussetzungen
(1) Leistet die zulageberechtigte Person mindestens einen Beitrag von
monatlich 10 Euro im jeweiligen Beitragsjahr zugunsten einer auf ihren
Namen lautenden, gemäß Absatz 2 förderfähigen privaten PflegeZusatzversicherung, hat sie Anspruch auf eine Zulage in Höhe von
monatlich 5 Euro. Die Zulage wird bei dem Mindestbeitrag nach Satz 1
nicht berücksichtigt. Die Zulage wird je zulageberechtigter Person für
jeden Monat nur für einen Versicherungsvertrag gewährt. Der
Mindestbeitrag und die Zulage sind für den förderfähigen Tarif zu
verwenden.
(2) Eine nach diesem Kapitel förderfähige private PflegeZusatzversicherung liegt vor, wenn das Versicherungsunternehmen
hierfür
1. die Kalkulation nach Art der Lebensversicherung gemäß
§ 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2
des
Versicherungsaufsichtsgesetzes vorsieht,
2. allen in § 126 genannten Personen einen Anspruch auf
Versicherung gewährt,
3. auf das ordentliche Kündigungsrecht sowie auf eine Risikoprüfung
und
die
Vereinbarung
von
Risikozuschlägen
und
Leistungsausschlüssen verzichtet,
4. bei Vorliegen von Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 einen
vertraglichen Anspruch auf Auszahlung von Geldleistungen für
jede der in § 15 aufgeführten Pflegestufen, dabei in Höhe von
mindestens 600 Euro für die in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
aufgeführte Pflegestufe III, sowie bei Vorliegen von erheblich
eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne des § 45a einen
Anspruch auf Auszahlung von Geldleistungen vorsieht; die tariflich
vorgesehenen Geldleistungen dürfen dabei die zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses jeweils geltende Höhe der Leistungen dieses
Buches nicht überschreiten, eine Dynamisierung bis zur Höhe der
allgemeinen Inflationsrate ist jedoch zulässig; weitere Leistungen
darf der förderfähige Tarif nicht vorsehen,
5. bei der Feststellung des Versicherungsfalles sowie der
Festsetzung der Pflegestufe dem Ergebnis des Verfahrens zur
Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß § 18 sowie den
Feststellungen über das Vorliegen von erheblich eingeschränkter
Alltagskompetenz nach § 45a folgt; bei Versicherten der privaten
PflegePflichtversicherung
sind
die
entsprechenden
Feststellungen
des
privaten
Versicherungsunternehmens
zugrunde zu legen,
6. die Wartezeit auf höchstens fünf Jahre beschränkt,
7. einem Versicherungsnehmer, der hilfebedürftig im Sinne des
Zweiten oder Zwölften Buches ist oder allein durch Zahlung des
Beitrags hilfebedürftig würde, einen Anspruch gewährt, den
Vertrag ohne Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes für
eine Dauer von mindestens drei Jahren ruhen zu lassen oder den
Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der
Hilfebedürftigkeit rückwirkend zum Zeitpunkt des Eintritts zu
kündigen; für den Fall der Ruhendstellung beginnt diese Frist mit
dem Ende der Ruhendstellung, wenn Hilfebedürftigkeit weiterhin
vorliegt,
8. die Höhe der in Ansatz gebrachten Verwaltungs- und
Abschlusskosten begrenzt; das Nähere dazu wird in der
Rechtsverordnung nach § 130 geregelt.
Der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. wird damit
beliehen, hierfür brancheneinheitliche Vertragsmuster festzulegen, die
von den Versicherungsunternehmen als Teil der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen förderfähiger Pflege-Zusatzversicherungen
zu verwenden sind. Die Beleihung nach Satz 2 umfasst die Befugnis, für
Versicherungsunternehmen,
die
förderfähige
private
PflegeZusatzversicherungen anbieten, einen Aus-gleich für Überschäden
einzurichten; § 111 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fachaufsicht über den Verband der privaten
Krankenversicherung e. V. zu den in den Sätzen 2 und 3 genannten
Aufgaben übt das Bundesministerium für Gesundheit aus.
(3) Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit Ablauf des
Kalenderjahres, für das die Beiträge zu einer privaten PflegeZusatzversicherung gemäß § 127 Absatz 1 geleistet worden sind
(Beitragsjahr).
§ 128 Verfahren; Haftung des Versicherungsunternehmens
(1) Die Zulage gemäß § 127 Absatz 1 wird auf Antrag gewährt. Die
zulageberechtigte
Person
bevollmächtigt
das
Versicherungsunternehmen mit dem Abschluss des Vertrags über eine
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förderfähige private Pflege-Zusatzversicherung, die Zulage für jedes
Beitragsjahr zu beantragen. Sofern eine Zulagenummer oder eine
Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches für die
zulageberechtigte Person noch nicht vergeben ist, bevollmächtigt sie
zugleich ihr Versicherungsunternehmen, eine Zulagenummer bei der
zentralen Stelle zu beantragen. Das Versicherungsunternehmen ist
verpflichtet, der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung zur
Feststellung der Anspruchsberechtigung auf Auszahlung der Zulage
zugleich mit dem Antrag in dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31.
März des Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, Folgendes zu
übermitteln:
1. die Antragsdaten,
2. die Höhe der für die zulagenfähige private PflegeZusatzversicherung geleisteten Beiträge,
3. die Vertragsdaten,
4. die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches, die
Zulagennummer der zulagenberechtigten Person oder einen
Antrag auf Vergabe einer Zulagennummer,
5. weitere zur Auszahlung der Zulage erforderliche Angaben,
6. die Bestätigung, dass der Antragsteller eine zulagenberechtigte
Person im Sinne des § 126 ist, sowie
7. die Bestätigung, dass der jeweilige Versicherungsvertrag die
Voraussetzungen des § 127 Absatz 2 erfüllt.
Die
zulageberechtigte
Person
ist
verpflichtet,
dem
Versicherungsunternehmen
unverzüglich
eine
Änderung
der
Verhältnisse mitzuteilen, die zu einem Wegfall des Zulageanspruchs
führt. Hat für das Beitragsjahr, für das das Versicherungsunternehmen
bereits eine Zulage beantragt hat, kein Zulageanspruch bestanden, hat
das Versicherungsunternehmen diesen Antragsdatensatz zu stornieren.
(2) Die Auszahlung der Zulage erfolgt durch eine zentrale Stelle bei der
Deutschen Rentenversicherung Bund; das Nähere, insbesondere die
Höhe
der
Verwaltungskostenerstattung,
wird
durch
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für
Gesundheit und der Deutschen Rentenversicherung Bund geregelt. Die
Zulage wird bei Vorliegen der Voraussetzungen an das
Versicherungsunternehmen gezahlt, bei dem der Vertrag über die
private Pflege-Zusatzversicherung besteht, für den die Zulage beantragt
wurde. Wird für eine zulageberechtigte Person die Zulage für mehr als
einen privaten Pflege-Zusatzversicherungsvertrag beantragt, so wird die
Zulage für den jeweiligen Monat nur für den Vertrag gewährt, für den
der Antrag zuerst bei der zentralen Stelle eingegangen ist. Soweit der
zuständige
Träger
der
Rentenversicherung
keine
Versicherungsnummer vergeben hat, vergibt die zentrale Stelle zur
Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben eine Zulagenummer. Im Fall
eines Antrags nach Absatz 1 Satz 3 teilt die zentrale Stelle dem
Versicherungsunternehmen die Zulagenummer mit; von dort wird sie an
den Antragsteller weitergeleitet. Die zentrale Stelle stellt auf Grund der
ihr vorliegenden Informationen fest, ob ein Anspruch auf Zulage
besteht,
und
veranlasst
die
Auszahlung
an
das
Versicherungsunternehmen zugunsten der zulageberechtigten Person.
Ein gesonderter Zulagebescheid ergeht vorbehaltlich des Satzes 9
nicht. Das Versicherungsunternehmen hat die erhaltenen Zulagen
unverzüglich dem begünstigten Vertrag gutzuschreiben. Eine
Festsetzung der Zulage erfolgt nur auf besonderen Antrag der
zulageberechtigten Person. Der Antrag ist schriftlich innerhalb eines
Jahres nach Übersendung der Information nach Absatz 3 durch das
Versicherungsunternehmen
vom
Antragsteller
an
das
Versicherungsunternehmen
zu
richten.
Das
Versicherungsunternehmen leitet den Antrag der zentralen Stelle zur Festsetzung zu.
Es hat dem Antrag eine Stellungnahme und die zur Festsetzung
erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die zentrale Stelle teilt die
Festsetzung auch dem Versicherungsunternehmen mit. Erkennt die
zentrale Stelle nachträglich, dass der Zulageanspruch nicht bestanden
hat oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschriebene oder
ausgezahlte
Zulagen
zurückzufordern
und
dies
dem
Versicherungsunternehmen durch Datensatz mitzuteilen.
(3) Kommt die zentrale Stelle zu dem Ergebnis, dass kein Anspruch auf
Zulage besteht oder bestanden hat, teilt sie dies dem
Versicherungsunternehmen mit. Dieses hat die versicherte Person
innerhalb eines Monats nach Eingang des entsprechenden Datensatzes
darüber zu informieren.
(4) Das Versicherungsunternehmen haftet im Fall der Auszahlung einer
Zulage gegenüber dem Zulageempfänger dafür, dass die in
§ 127 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
AVB/GEPV-VT
(5) Die von der zentralen Stelle veranlassten Auszahlungen von
Pflegevorsorgezulagen sowie die entstehenden Verwaltungskosten
werden vom Bundesministerium für Gesundheit getragen. Zu den
Verwaltungskosten gehören auch die entsprechenden Kosten für den
Aufbau der technischen und organisatorischen Infrastruktur. Die
gesamten Verwaltungskosten werden nach Ablauf eines jeden
Beitragsjahres erstattet; dabei sind die Personal- und Sachkostensätze
des Bundes entsprechend anzuwenden. Ab dem Jahr 2014 werden
monatliche Abschläge gezahlt. Soweit das Bundesversicherungsamt die
Aufsicht über die zentrale Stelle ausübt, untersteht es abweichend von
§ 94 Absatz 2 Satz 2 des Vierten Buches dem Bundesministerium für
Gesundheit.
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Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
AVB/GEPV-VT
Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die
Beträge jeweils getrennt anzugeben.
§ 14 Fälligkeit der Geldleistung
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der
zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der
Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der
Anzeige
des
Versicherungsfalles
beendet,
kann
der
Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags
verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen
hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge
eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden
können.
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung
zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom
Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber
dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag
innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis
erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die
Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer
vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit
nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der
Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall
einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die
Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung
verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die
Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die
Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers
nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des
Versicherungsfalles
bestehenden
Auskunftsoder
Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf
diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung
einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist
unwirksam.
§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie
(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt,
ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die
Nichtzahlung nicht zu vertreten.
(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des
Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung
verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung
nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder
durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese
Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der
Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform
eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen
muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen
Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die
Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem
(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der
Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der
Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung
verpflichtet.
(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung
einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung
der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der
Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit
Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem
Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der
Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die
Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb
eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der
Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach
Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt
Bayerische Beamtenkrankenkasse
Aktiengesellschaft
Merkblatt zur Datenverarbeitung
Stand: 01.08.2012, SAP-Nr: 323788, 08.2012
Vorbemerkung
Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der
elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich
Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch
bietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft
vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und Datennutzung zulässig, wenn das
BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.
Einwilligungserklärung
Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG aufgenommen worden. Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch – außer in der
Lebens- und Unfallversicherung – schon mit Ablehnung des Antrags
oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf, der allerdings den
Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt.
Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise
gestrichen, kommt es unter Umständen nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.
Schweigepflichtentbindungserklärung
Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie z. B. beim
Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des
Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten.
Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen.
1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer
Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind.
Das sind Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten) und versicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Partnernummer) und Beitrag,
Bankverbindung, Abrechnung mit Vermittlern sowie erforderlichenfalls
die Angaben eines Dritten, z. B. eines Sachverständigen oder eines
Arztes (Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre
Angaben zum Schaden und gegebenenfalls auch Angaben von Dritten,
wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit (Leistungsdaten).
2. Datenübermittlung an Rückversicherer
Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf
einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb
geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im
In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos
und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien.
Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt.
In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.
3. Datenübermittlung an andere Versicherer
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer
alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung
wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere
Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte).
Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche
in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den
Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen.
Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Mehrfachversicherung, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines
Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern.
Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und
Anschrift, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.
4. Zentrale Hinweissysteme
Bei Prüfung eines Antrages oder eines Schadens kann es notwendig
sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts
oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den
zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder
auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten.
Dazu bestehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) und beim Verband der privaten Krankenversicherung e. V. (PKV-Verband) zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in
diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken,
die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur, soweit
bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiel: Meldung von Leistungsfällen, wenn Verdacht auf Versicherungsmissbrauch besteht.
Zweck: Bekämpfung von Betrug und Aufdeckung falscher Angaben bei
Antragstellung und Leistungsfällen.
5. Datenverarbeitung in und außerhalb der Unternehmensgruppe
Einzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) und andere Finanzdienstleistungen z. B. Kredite, Bausparen,
Kapitalanlagen, Immobilien, werden durch rechtlich selbständige Unternehmen betrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in
Unternehmensgruppen zusammen.
Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert, wie
das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse nur
einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer,
die Art der Verträge, gegebenenfalls Ihr Geburtsdatum, Kontonummer
und Bankleitzahl, d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt.
Dabei sind die so genannten Partnerdaten (z. B. Name, Adresse, Kundennummer, Kontonummer, Bankleitzahl, bestehende Verträge) von
allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen
sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden.
Die übrigen allgemeinen Antragsdaten, einschließlich der Gesundheitsdaten, sowie Vertrags- und Leistungsdaten können an andere Krankenversicherer der Versicherungskammer Bayern (VKB) zwecks Bearbeitung weitergegeben werden. Von den übrigen Versicherungsunternehmen der Gruppe können nur die allgemeinen Antrags-, Vertrags- und
Leistungsdaten abgefragt werden.
Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden,
spricht das Gesetz auch hier von „Datenübermittlung“, bei der die Vorschriften des BDSG zu beachten sind.
Branchenspezifische Daten – wie z. B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten – bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der Krankenversicherer.
Der Versicherer gehört zur Versicherungsgruppe Versicherungskammer
Bayern (VKB) und gehört/kooperiert über die jeweils zuständige Landesdirektion zu/mit der Versicherungsgruppe, der diese als Unternehmen angehört.
Versicherungskammer Bayern zurzeit: Bayerische Beamtenkrankenkasse AG, Bayerische Landesbrandversicherung AG, Bayerischer Ver-
Seite 2 von 2
sicherungsverband Versicherungsaktiengesellschaft, Bayern-Versicherung Lebensversicherung AG, Feuersozietät Berlin Brandenburg Versicherung AG, Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg AG,
Ostdeutsche Versicherung AG (OVAG), SAARLAND Feuerversicherung
AG, SAARLAND Lebensversicherung AG, Union Krankenversicherung
AG, Union Reiseversicherung AG, Versicherungskammer Bayern Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, Versicherungskammer Bayern
Konzern-Rückversicherung AG.
Landesdirektionen zurzeit: Badischer Gemeinde-Versicherungs-Verband, Feuersozietät Berlin Brandenburg Versicherung AG, Lippische
Landes-Brandversicherungsanstalt, Öffentliche Lebensversicherung
Braunschweig, Öffentliche Lebensversicherungsanstalt Oldenburg, ÖSA
– Öffentliche Lebensversicherung Sachsen-Anhalt, Ostfriesische Landschaftliche Brandkasse, Provinzial Nord Brandkasse AG, Provinzial
Rheinland Versicherung AG – Die Versicherung der Sparkassen,
SAARLAND Feuerversicherung AG, SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG, Sachsen Lebensversicherung AG, SV Sparkassen-Versicherung AG, Westfälische Provinzial Versicherung AG.
Aufgrund von Kooperationsabkommen ist die bestehende Versicherung
in der AOK/LKK Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit in einigen Tarifen. Zur Überprüfung und zur Betreuung erfolgt ein Datenaustausch.
Zurzeit bestehen Kooperationsverträge mit: AOK Baden-Württemberg,
AOK Bayern, AOK Sachsen-Anhalt, Land- und forstwirtschaftliche
Krankenkassen Franken und Oberbayern, Land- und forstwirtschaftliche
Krankenkassen Niederbayern, Oberpfalz und Schwaben.
Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vermittler
zur umfassenden Beratung und Betreuung ihrer Kunden in weiteren
Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen,
Immobilien) auch mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlageund Immobiliengesellschaften und weiteren Versicherungsunternehmen
zusammen.
Die Versicherungskammer Bayern und teilweise die einzelnen Landesdirektionen kooperieren mit den Unternehmen der Sparkassenorganisation (-Finanzgruppe) und den Raiffeisenbanken und Volksbanken.
Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der
jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der so gewonnenen
Kunden. So vermitteln z. B. die genannten Kreditinstitute im Rahmen
einer Kundenberatung/-betreuung Versicherungen als Ergänzung zu
den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten. Für die Datenverarbeitung der vermittelnden Stelle gelten die folgenden Ausführungen unter
Punkt 6.
6. Betreuung durch Versicherungsvermittler
In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppe bzw. unseres Kooperationspartners werden Sie durch einen unserer Vermittler
betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Vermittler in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen
auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auch Kreditinstitute, Bausparkassen,
Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften und andere.
Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung
notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen, sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben
über andere finanzielle Dienstleistungen. Ausschließlich zum Zweck von
Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können an den zuständigen Vermittler auch Gesundheitsdaten übermittelt werden.
Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des
Kunden. Auch werden sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich
verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis)
zu beachten. Der für Ihre Betreuung zuständige Vermittler wird Ihnen
mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit für unser Unternehmen (z. B. durch
Kündigung des Vermittlervertrages oder bei Pensionierung), regelt das
Unternehmen Ihre Betreuung neu; Sie werden hierüber informiert.
7. Weitere Auskünfte und Erläuterungen
Sie haben als Betroffener nach dem BDSG ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung,
Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten.
Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie
sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres Versicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichti-
Merkblatt zur Datenverarbeitung
gung, Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer.
Die Pflegevorsorge
der Versicherungskammer Bayern
Die Pflegepflichtversicherung übernimmt nur einen Teil der
Kosten im Pflegefall. In Pflegestufe III ist nur etwa die Hälfte
abgedeckt. Den Rest müssen der Versicherte oder seine
Angehörigen Monat für Monat selbst zahlen.
Die optimale Lösung: Mit der Pflegevorsorge übernehmen
wir Ihren Eigenanteil.
Die Kombination aus FörderPflege mit staatlichem Zuschuss
und dem Tarif PflegePREMIUM Plus sichert Ihnen die bestmögliche Versorgung im Pflegefall.
Mit den Tarifen FörderPflege und PflegePREMIUM Plus
sind Ihre Kunden bestens abgesichert. Denn je nach Ein­
stiegs­a lter können Sie die Tarife so kombinieren, dass die
Pflegestufe III komplett abgesichert ist.
Je früher der Abschluss, desto höher ist die Absicherung
im Tarif FörderPflege.
Mit steigendem Einstiegsalter wird der Anteil des Tarifs PflegePREMIUM Plus an der bedarfsgerechten Absicherung größer.
3.4OO € Pf legeheim, Pf legestufe 3
– 1.55O € Pflegepf lichtversicherung
1.85O € Eigenanteil / Monat
1.850 €
Vorsorgebedarf
Pflegestufe III
PflegePREMIUM Plus
600 €
FörderPflege
18
Einstiegsalter in Jahren
46
65
Leistungen
FörderPflege
Der neue Basis-Schutz
ƒƒ
Die Versicherungskammer Bayern bietet für Jung und Alt die
perfekte Basis für ihre Pflegevorsorge. Schon ab 10 Euro
Eigenbeitrag im Monat erhalten Sie einen staatlichen Zuschuss von jährlich 60 Euro.
ƒƒ
6 0 Euro staatliche Förderung pro Jahr
ƒƒ
E ine Pflegeversicherung für alle ab 18 Jahren, die noch
keine Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung beziehen
oder bezogen haben
ƒƒ
P flegetagegeld auch bei „eingeschränkter Alltags­
kompetenz“, z. B. Demenz (Pflegestufe 0): 20 Prozent*
ƒƒ
P flegetagegeld zur Absicherung in Pflegestufe I, II und III
Pflegestufe I:
20 Prozent*
Pflegestufe II:
40 Prozent*
Pflegestufe III: 100 Prozent*
PflegePREMIUM Plus
Der neue Premium-Schutz
Mit steigendem Einstiegsalter wird ein zusätzlicher Schutz
neben der FörderPflege immer wichtiger. Der Tarif Pflege­
PREMIUM Plus sichert Sie im Pflegefall rundum ab und schließt
die Versorgungslücke, die die FörderPflege offen lässt.
ƒƒ
Einmalzahlung in Höhe des des 60-fachen Tages­s atzes
bei erstmaligem Eintritt in die Pflegestufe I, II oder III
ƒƒ
Pflegetagegeld auch bei „eingeschränkter
Alltags­k ompetenz“ (Pflegestufe 0): 30 Prozent*
ƒƒ
Pflegetagegeld bei häuslicher und teilstationärer Pflege sowie bei nicht erforderlicher vollstationärer Pflege
Pflegestufe I:
30 Prozent*
Pflegestufe II:
60 Prozent*
Pflegestufe III: 100 Prozent*
ƒƒ
Pflegetagegeld bei erforderlicher vollstationärer
Pflege und Kurzzeitpflege
Pflegestufe I:
100 Prozent*
Pflegestufe II:
100 Prozent*
Pflegestufe III: 100 Prozent*
ƒƒ
sofortiger Versicherungsschutz
ƒƒ
keine Wartezeit
ƒƒ
Beitragsfreistellung im Leistungsfall
ƒƒ
Dynamisierung alle drei Jahre
* des vereinbarten Tagessatzes
Für jedes Alter die förderoptimierte Pflegevorsorge
Die neue FörderPflege der Versicherungskammer Bayern bietet als Basisabsicherung den optimalen Einstieg in die private
Pflegevorsorge. Insbesondere junge Kunden können schon
für rund 10 Euro Eigenbeitrag (Tarifbeitrag rund 15 Euro) einen
ersten förderoptimierten Schritt bei Ihrer privaten Pflegevorsorge machen.
FörderPflege
Alter
Mit steigenden Eintrittsalter werden die Leistungen für 10 Euro
Eigenbeitrag immer geringer. Die Restlücke kann hier mit dem
Tarif PflegePREMIUM Plus geschlossen werden. (Alle Beiträge
und Leistungen sind in Euro angegeben).
Gesamt- Gesamtleistung
beitrag**
in PS III
PflegePREMIUM Plus
Tarifbeitrag*
monatl. Leistung PS III
Tagessatz
monatl. Leistung PS III
Tagessatz
Beitrag
15,00
1.800
60
18
    0
0
0,00
15,00
1.800
15,08
1.740
58
19
   300
10
1,30
16,38
2.040
15,12
1.680
56
20
   300
10
3,62
18,74
1.980
15,12
1.680
56
21
   300
10
3,76
18,88
1.980
15,12
1.620
54
22
   300
10
3,90
19,02
1.920
15,08
1.560
52
23
   300
10
4,06
19,14
1.860
15,19
1.470
49
24
   450
15
6,30
21,49
1.920
15,04
1.410
47
25
   450
15
6,54
21,58
1.860
15,18
1.380
46
26
   450
15
6,81
21,99
1.830
15,30
1.350
45
27
   450
15
7,08
22,38
1.800
15,05
1.290
43
28
   600
20
9,80
24,85
1.890
15,17
1.230
41
29
   600
20
10,20
25,37
1.830
15,20
1.200
40
30
   600
20
10,60
25,80
1.800
15,20
1.140
38
31
   750
25
13,80
29,00
1.890
15,17
1.110
37
32
   750
25
14,35
29,52
1.860
15,05
1.050
35
33
   750
25
14,90
29,95
1.800
15,30
1.020
34
34
   900
30
18,60
33,90
1.920
15,04
960
32
35
   900
30
19,38
34,42
1.860
15,36
960
32
36
   900
30
20,16
35,52
1.860
15,00
900
30
37
   900
30
21,00
36,00
1.800
15,08
870
29
38
1.050
35
25,55
40,63
1.920
15,40
840
28
39
1.050
35
26,60
42,00
1.890
15,39
810
27
40
1.050
35
27,72
43,11
1.860
15,34
780
26
41
1.050
35
28,91
44,25
1.830
15,25
750
25
42
1.050
35
30,17
45,42
1.800
15,36
720
24
43
1.200
40
35,92
51,28
1.920
15,41
690
23
44
1.200
40
37,52
52,93
1.890
15,40
660
22
45
1.200
40
39,20
54,60
1.860
15,33
630
21
46
1.200
40
40,88
56,21
1.830
Ab 47 Jahren stellt die Mindestleistung von 600 Euro in Pflegestufe III (PS III) die Förderfähigkeit sicher. Die restliche
Versorgungslücke in Höhe von 1.200 Euro kann einfach mit dem Tarif PflegePREMIUM Plus geschlossen werden.
15,20
600
20
47
1.200
40
    42,72
    57,92
1.800
15,80
600
20
48
1.200
40
    44,72
    60,52
1.800
16,40
600
20
49
1.200
40
    46,72
    63,12
1.800
17,20
600
20
50
1.200
40
    48,88
    66,08
1.800
18,00
600
20
51
1.200
40
    51,20
    69,20
1.800
18,80
600
20
52
1.200
40
    53,68
    72,48
1.800
19,60
600
20
53
1.200
40
    56,24
    75,84
1.800
20,60
600
20
54
1.200
40
    59,04
    79,64
1.800
21,60
600
20
55
1.200
40
    62,00
    83,60
1.800
* mtl. Leistung FörderPflege + mögliche tarifliche mtl. Leistung PP Plus
** Tarifbeitrag FörderPflege abzüglich 5 Euro = Eigenbeitrag des Kunden
FörderPflege
Alter
Gesamt- Gesamtleistung
beitrag**
in PS III
PflegePREMIUM Plus
Tarifbeitrag*
monatl. Leistung PS III
Tagessatz
monatl. Leistung PS III
Tagessatz
Beitrag
22,60
600
20
56
1.200
40
    65,20
    87,80
1.800
23,60
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20
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1.200
40
    68,56
    92,16
1.800
24,80
600
20
58
1.200
40
    72,16
    96,96
1.800
26,00
600
20
59
1.200
40
    76,08
   102,08
1.800
27,40
600
20
60
1.200
40
    80,24
   107,64
1.800
28,80
600
20
61
1.200
40
    84,72
   113,52
1.800
30,20
600
20
62
1.200
40
    89,60
   119,80
1.800
31,80
600
20
63
1.200
40
    94,88
   126,68
1.800
33,60
600
20
64
1.200
40
   100,64
   134,24
1.800
35,40
600
20
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1.200
40
    94,72
   130,12
1.800
37,40
600
20
66
1.200
40
   100,64
   138,04
1.800
39,60
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20
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40
   107,20
   146,80
1.800
42,00
600
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1.200
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   114,40
   156,40
1.800
44,60
600
20
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1.200
40
   122,32
   166,92
1.800
47,40
600
20
70
1.200
40
   130,96
   178,36
1.800
50,40
600
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71
1.200
40
   139,84
   190,24
1.800
53,60
600
20
72
1.200
40
   149,60
   203,20
1.800
57,20
600
20
73
1.200
40
   160,32
   217,52
1.800
61,00
600
20
74
1.200
40
   172,16
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1.800
65,20
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20
75
1.200
40
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1.800
69,80
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20
76
1.200
40
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1.800
75,00
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77
1.200
40
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1.800
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20
78
1.200
40
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20
79
1.200
40
   252,24
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1.800
93,00
600
20
80
1.200
40
   273,68
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1.800
100,20
600
20
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1.200
40
   299,60
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1.800
107,80
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20
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1.200
40
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1.800
116,40
600
20
83
1.200
40
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1.800
125,40
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20
84
1.200
40
   398,80
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20
85
1.200
40
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1.800
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20
86
1.200
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   632,00
1.800
157,00
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20
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1.200
40
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1.800
169,00
600
20
88
1.200
40
   593,36
   762,36
1.800
181,40
600
20
89
1.200
40
   656,64
   838,04
1.800
194,40
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20
90
1.200
40
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1.800
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20
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1.200
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   806,72
1.014,72
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20
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1.200
40
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1.800
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600
20
93
1.200
40
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1.231,12
1.800
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20
94
1.200
40
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1.800
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20
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1.800
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20
96
1.200
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1.200
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20
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1.200
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1.800
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20
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1.200
40
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2.498,20
1.800
334,80
600
20
100
1.200
40
2.357,20
2.692,00
1.800
* mtl. Leistung FörderPflege + mögliche tarifliche mtl. Leistung PP Plus
** Tarifbeitrag FörderPflege abzüglich 5 Euro = Eigenbeitrag des Kunden