Merkblatt Pflegekosten - Regierungspräsidium Kassel

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Merkblatt Pflegekosten - Regierungspräsidium Kassel
Regierungspräsidium Kassel
Dezernat 12 – Beihilfenstelle
Scheidemannplatz 1
34117 Kassel
Kassel, im April 2015
Bei Rückfragen:
Telefon: 0561 – 106 (0) 1550
E-Mail: [email protected]
Merkblatt
über die Gewährung von Beihilfen zu Pflegekosten
nach den §§ 9- 9d der Hess. Beihilfenverordnung (HBeihVO)
Allgemeine Hinweise
Beihilfen zu Pflegekosten erhalten nur Beamte, Richter und Versorgungsempfänger (Ruhestandsbeamte, Witwen, Witwer und Waisen) und evtl. deren berücksichtigungsfähigen Angehörige; andere Bedienstete des Landes Hessen, wie Tarifbeschäftigte und Personen in einem Ausbildungsverhältnis, haben keinen Anspruch auf Beihilfeleistungen zu Pflegekosten.
Bitte bedenken Sie, dass dieser Überblick nicht vollständig sein und nicht die allein verbindlichen Vorschriften der HBeihVO und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften sowie die
Bedingungen der Pflegeversicherungen ersetzen kann.
Begriff der Pflegebedürftigkeit nach dem Sozialgesetzbuch XI
Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit
oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
Beginn, Pflegestufe und Dauer der Pflegebedürftigkeit werden auf Antrag des Pflegebedürftigen
vom Medizinischen Dienst der Pflegekasse festgestellt. Die dazu erforderliche Untersuchung
erfolgt grundsätzlich im Wohnbereich der pflegebedürftigen Person. Die Kosten der Untersuchung trägt die Pflegekasse.
Für die Gewährung von Leistungen sind Beihilfeberechtigte bzw. berücksichtigungsfähige Angehörige einer der drei folgenden Pflegestufen zuzuordnen,
Pflegebedürftige der Pflegestufe 1:
erheblich pflegebedürftige Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität
für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Pflegebedürftige der Pflegestufe 2:
schwer pflegebedürftige Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität
mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich
mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.,
Pflegebedürftige der Pflegestufe 3:
schwerstpflegebedürftige Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität
täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche
Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
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Die Leistungen
Die Beihilfenstelle entscheidet über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines
ärztlichen Gutachtens, das zu dem Vorliegen der dauernden Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und
notwendigem Umfang der Pflege Stellung nimmt.
Bei pflegeversicherten Personen sind die Feststellungen der Pflegekasse zugrunde zu legen.
Die Beihilfe wird ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
Zur Beantragung der Beihilfe ist der Beihilfenstelle die entsprechende Mitteilung der Pflegekasse zusammen mit einem Beihilfeantrag und gegebenenfalls von Pflege-Rechnungen vorzulegen.
Pflegekosten können zusammen mit anderen Krankheitsbelegen in einem Antrag geltend gemacht werden.
Neben den nachstehenden Leistungen sind auch Kosten der Behandlungspflege durch einen
Pflegedienst beihilfefähig. Dabei handelt es sich um Kosten für medizinische Leistungen, wie
z.B. Verbände, Einreibungen, Spritzen, Abgabe von Medikamenten.
Bemessungssätze (§ 15 Abs. 10 HBeihVO)
Die Höhe der Beihilfe zu den nachstehenden genannten Leistungsarten richtet sich - abweichend
von den Bemessungssätzen bei Krankheitskosten - nach folgenden Bemessungssätzen.
Beihilfeberechtigte Personen
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
Mitglieder der privaten Pflegeversicherung:
Im Dienst stehende Beihilfeberechtigte
Im Dienst stehende Beihilfeberechtigte mit
mindestens zwei Kindern im Familienzuschlag
Ehegatten und Versorgungsempfängerinnen
und Versorgungsempfänger
Kinder und Waisen
Bemessungssatz in
Prozent
50
50
70
70
80
Häusliche Pflege- (§ 9a Abs. 1 HBeihVO)
Aufwendungen für häusliche Pflege durch Pflegekräfte (Pflegesachleistungen) werden je Kalendermonat mit dem zustehenden Bemessungssatz erstattet.
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Höchstbeträge ab dem 01.01.2015 für Pflegesachleistungen
Stufe der Pflegebedürftigkeit
Pflegestufe 0 mit Demenz
Pflegestufe 1
Pflegestufe 1 mit Demenz
Pflegestufe 2
Pflegestufe 2 mit Demenz
Pflegestufe 3
Härtefall
Höchstbeträge ab 2015 pro Monat
231,00 Euro
468,00 Euro
689,00 Euro
1.144,00 Euro
1.298,00 Euro
1.612,00 Euro
1.995,00 Euro
Sollten die tatsächlichen Pflegekosten über diese Höchstbeträge hinausgehen, kann zu den übersteigenden Kosten nach Abzug eines Eigenanteils (20 Prozent der jeweiligen Pflegestufe) ebenfalls eine Beihilfe gewährt werden.
Die Pflegekosten sind insgesamt beihilfefähig bis zur Höhe von 3800 Euro je Kalendermonat.
Wird in einem Monat oder über einen längeren Zeitraum der Pflegedienst nicht beansprucht,
kann Pauschalbeihilfe beantragt werden.
Zur Abrechnung sind jeweils die Rechnungen des in Anspruch genommenen Pflegedienstes erforderlich.
Beihilfefähige Aufwendungen bei teilstationärer Pflege (§ 9b Abs. 2 HBeihVO)
Unter Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege) versteht man die zeitweise Betreuung im
Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung. Beihilfefähig sind im Rahmen der Höchstbeträge nur
die Pflegekosten. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind nicht beihilfefähig.
Die Höchstbeträge entsprechen denen der Pflegesachleistungen.
Die Leistungen der Tages-und Nachtpflege können neben der häuslichen Pflege ab dem
01.01.2015 in vollem Umfang in Anspruch genommen werden, eine Anrechnung auf Pflegesachleistungen oder Pflegegeld findet nicht mehr statt.
Die teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege muss in einer nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtung erfolgen.
Kurzzeitpflege (§9b Abs. 3 HBeihVO)
Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen,
insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden stationären Einrichtungen.
Diese Leistungen sind zunächst bei der Pflegekasse zu beantragen.
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Die Rechnungen sollten anschließend zusammen mit einem Erstattungsvermerk oder einer Leistungsmitteilung der Pflegekasse sowie einem ausgefüllten und unterschriebenen Beihilfeantrag
der Beihilfenstelle vorgelegt werden.
Die Erstattung erfolgt in der Regel analog der Pflegekasse.
Ab dem 01.01.2015 kann der im Kalenderjahr bestehende, noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden.
Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege maximal verdoppelt werden. Parallel kann
auch die Zeit für die Inanspruchnahme von 4 auf bis zu 8 Wochen ausgeweitet werden. Der für
die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für
eine Verhinderungspflege angerechnet.
Stufe der Pflegebedürftigkeit
Pflegestufe 0 ( mit Demenz)
Pflegestufen 1, 2 oder 3
Höchstbeträge ab 2015 pro Kalenderjahr bis
zu
1612,00 Euro bis zu vier Wochen
1612,00 Euro bis zu vier Wochen
Auch hier sind die Kosten für Unterkunft und Verpflegung nicht beihilfefähig.
Pauschalbeihilfe: Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen ( § 9a Abs. 2 HBeihVO)
z. B. Familienangehörige, Freunde, Nachbarn und sonstige nicht erwerbsmäßig pflegende Helfer.
Der Anspruch auf Pflegegeld beträgt je Kalendermonat
Stufe der Pflegebedürftigkeit
Pflegestufe 0 mit Demenz
Pflegestufe 1
Pflegestufe 1 mit Demenz
Pflegestufe 2
Pflegestufe 2 mit Demenz
Pflegestufe 3
Höchstbeträge ab 2015 pro
Monat
123,00 Euro
244,00 Euro
316,00 Euro
458,00 Euro
545,00 Euro
728,00 Euro
und wird mit dem zustehenden Bemessungssatz erstattet.
Bei der erstmaligen Beantragung des Pflegegeldes ist ein Beihilfeantrag mit Anlage „Pflege“ und
dem Pflegeeinstufungsbescheid vorzulegen.
Bei monatlich gleichbleibender Höhe der Pauschalbeihilfe kann diese auf besonderen Antrag mit
Angabe der Bankverbindung monatlich fortlaufend überwiesen werden.
Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 9a Abs. 4 HBeihVO)
Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege
gehindert, sind die Kosten einer Ersatzpflege beihilfefähig.
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Die Rechnungen sind mit einem Erstattungsvermerk bzw. mit einer Leistungsmitteilung der
Pflegekasse und einem ausgefüllt und unterschriebenen Beihilfeantrag vorzulegen.
Die Erstattung erfolgt immer analog der Pflegekasse.
Ab dem 01.01.2015 ist die Ersatzpflege bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr erstattungsfähig.
Außerdem kann bis zu 50 % des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806,00
Euro) zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Verhinderungspflege kann
dadurch auf bis zu 150 % des bisherigen Betrages ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine
Kurzzeitpflege angerechnet.
Bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige wird die Verhinderungspflege auch ab
01.01.2015 auf bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ausgedehnt. Die Aufwendungen sind
grundsätzlich auf den 1,5fachen Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe beschränkt.
Höchstbeträge bei Verhinderung einer Pflegeperson durch Personen, die keine nahen Angehörigen sind:
Stufe der Pflegebedürftigkeit
Pflegestufe 0 ( mit Demenz)
Pflegestufen 1, 2 oder 3
Leistungen ab 2015 pro Kalenderjahr bis zu
1612,00 Euro für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 6 Wochen
1612,00 Euro für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 6 Wochen
Kombinationsleistung: Pflegesachleistung und Pflegegeld (§ 9a Abs. 3 HBeihVO)
Entsprechend des persönlichen Pflegebedarfes kann die Kostenerstattung (für häusliche Pflegehilfe durch erwerbsmäßige Pflegekräfte) in einer Pflegestufe ganz oder teilweise in Anspruch
genommen werden, bei nur teilweiser Inanspruchnahme erhalten Sie zusätzlich einen entsprechenden Anteil des Pflegegeldes. Erforderlich zur jeweiligen Berechnung ist auch hier die Einreichung von Rechnungsbelegen.
Ein Berechnungsbeispiel:
In der Pflegestufe 2 nehmen Sie Leistungen für häusliche Pflegehilfe in Höhe von 686,40 € in
Anspruch (= 60 % von 1.144,00 €). Beihilfefähig sind dann noch 40 % des Pflegegeldanspruchs
in Höhe von 183,20 € (= 40 % von 458,00 €).
Pflegehilfsmittel (§ 9 Abs. 2 HBeihVO)
Aufwendungen für Pflegehilfsmittel sind beihilfefähig, wenn diese durch die Pflegekasse anerkannt wurden. Bei stationärer Pflege gehören hierzu nur Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt oder individuell angepasst sind oder die überwiegend nur der pflegebedürftigen Person
allein überlassen werden, sofern sie nicht von der Einrichtung vorzuhalten sind.
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Grundsätzlich werden unter dem Begriff Pflegehilfsmittel Geräte und Sachmittel verstanden, die
zur Pflege notwendig sind, sie erleichtern und dazu beitragen, dem Pflegebedürftigen eine selbständige Lebensführung zu ermöglichen.
Die Rechnungen sind mit einem Erstattungsvermerk bzw. mit einer Leistungsmitteilung der
Pflegekasse und einem ausgefüllt und unterschriebenen Beihilfeantrag vorzulegen.
Die Erstattung erfolgt immer analog der Pflegekasse.
Aufwendungen für die Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 9 Abs. 2 HBeihVO)
Stufe der Pflegebedürftigkeit
Pflegestufe 0 ( mit Demenz)
Pflegestufen 1, 2 oder 3
Höchstbeträge ab 2015 pro Maßnahme
bis zu
4.000,00 Euro (bis 16.000,00 Euro, wenn
mehrere Anspruchsberechtigte zusammen
wohnen)
4.000,00 Euro (bis 16.000,00 Euro, wenn
mehrere Anspruchsberechtigte zusammen
wohnen)
Wenn ein Pflegebedürftiger oder jemand, der in seiner Alltagskompetenz dauerhaft erheblich
eingeschränkt ist, zu Hause gepflegt und betreut wird, kann es hilfreich sein, das Wohnumfeld an
die besonderen Belange des Pflege- oder Betreuungsbedürftigen individuell anzupassen.
Wenn Sie ein Hilfsmittel benötigen oder Umbaumaßnahmen geplant sind, wenden Sie sich bitte
zunächst an Ihre Pflegekasse/Pflegeversicherung.
Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson
Zur Verbesserung der sozialen Sicherung der Pflegeperson (Familienangehörige, Freunde,
Nachbarn und sonstige ehrenamtliche Helfer) entrichten Beihilfenstelle und die Pflegekasse/Pflegeversicherung Beiträge an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
(Rentenkasse).Voraussetzung hierfür ist u. a., dass die Pflege durch die Pflegeperson wenigstens
14 Stunden wöchentlich erfolgt und die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich anderweitig beschäftigt ist (abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit).
Pflegepersonen sind bei ihrer Pflegetätigkeit außerdem kostenlos in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
Die Prüfung der Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson(en) nimmt die Pflegekasse/Pflegeversicherung vor. Sie stellt jährlich eine Bescheinigung über das beitragspflichtige Entgelt aus - diese Bescheinigung ist der Beihilfenstelle vorzulegen, damit auch die Beihilfenstelle
ihren Beitragsanteil entrichten kann.
Vollstationäre Pflege (§ 9c HBeihVO)
Bei stationärer Pflege in einer vollstationären Einrichtung sind der nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit in Betracht kommende Pflegesatz für die pflegebedingten Aufwendungen, die Auf-6-
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wendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für die medizinische Behandlungspflege beihilfefähig.
Stufe der Pflegebedürftigkeit
Pflegestufe 1
Pflegestufe 2
Pflegestufe 3
Härtefall
Höchstbeträge ab 2015 pro
Monat
1.064,00 Euro
1.330,00 Euro
1.612,00 Euro
1.995,00 Euro
Verbleibt unter Berücksichtigung der Beihilfe und der Pflegeversicherungsleistungen für die
pflegebedingten Aufwendungen ein Restbetrag, wird dieser aus Fürsorgegründen bis zur Höhe
von insgesamt
Stufe der Pflegebedürftigkeit
Pflegestufe 1
Pflegestufe 2
Pflegestufe 3
Härtefall
Höchstbeträge ab 2015 pro
Monat
1.600,00 Euro
2.200,00 Euro
2.800,00 Euro
3.300,00 Euro
als Beihilfe gezahlt.
Ein Berechnungsbeispiel:
Die Pflegekosten eines Beihilfeberechtigten in einem Pflegeheim betragen in der Pflegestufe 2
2.300 Euro.
Die Berechnung der zusätzlichen Beihilfe lautet wie folgt: 2.200 Euro abzüglich 1.330 Euro =
870 Euro.
Somit kann noch eine weitere Beihilfe in Höhe von 870 Euro gewährt werden.
Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten sind nach Abzug eines einkommen abhängigen Eigenanteils bis zu einer Höhe von 1.100 Euro beihilfefähig.
Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen werden als Beihilfe gezahlt.
Genauere Auskünfte zur Höhe der Beihilfe zu den Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten erhalten Sie auf Anfrage. Hierzu müssen Einkommensnachweise (Mitteilung
der Besoldungsstellen über die Höhe der monatlichen Bezüge, Rentenmitteilungen, Nachweise
über Arbeitseinkommen) sowohl des Beihilfeberechtigten als auch des Ehegatten vorgelegt werden.
Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (9d Abs.
4 HBeihVO)
Stufe der Pflegebedürftigkeit
Pflegestufe 0
Pflegestufe 1,2 oder 3
Höchstbeträge ab 2015 pro
Monat
205,00 Euro
205,00 Euro
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Neue Wohnformen, unter anderem Senioren-Wohngemeinschaften sowie Pflege-WohnGemeinschaften bieten die Möglichkeit, zusammen mit Frauen und Männern in derselben Lebenssituation zu leben und Unterstützung zu erhalten –ohne auf Privatsphäre und Eigenständigkeit zu verzichten.
Um diese Leistungen zu erhalten, wenden Sie sich bitte zunächst an Ihre Pflegekasse.
Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (§9d Abs. 1 und 2 HBeihVO)
Stufe der Pflegebedürftigkeit
Pflegestufe 1, 2 oder 3 (ohne erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz)
Pflegestufe 0,1, 2 oder 3 (mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz,
der zur Inanspruchnahme des Grundbetrages
berechtigt)
Pflegestufe 0,1, 2 oder 3 (mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz,
der zur Inanspruchnahme des erhöhten Betrages berechtigt)
Höchstbeträge ab 2015 pro
Monat
104,00 Euro
104,00 Euro
208,00 Euro
Den Betreuungsbetrag erhalten meist Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
(psychisch kranke, behinderte oder demenziell erkrankte Menschen). Es wird je nach Betreuungsbedarf ein Grundbetrag oder ein erhöhter Betrag gewährt.
Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann zudem den
nicht für den Bezug von ambulanten Sachleistungen genutzten Betrag – maximal aber 40 % des
hierfür vorgesehenen Leistungsbetrages – für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote verwenden.
Auch diese Leistungen sind zunächst bei der Pflegekasse zu beantragen.
Die Rechnungen sind mit einem Erstattungsvermerk bzw. mit einer Leistungsmitteilung der
Pflegekasse und einem ausgefüllt und unterschriebenen Beihilfeantrag vorzulegen.
Die Erstattung erfolgt immer analog Pflegekasse.
Weitere Hinweise
Bei erstmaliger Beantragung einer Beihilfe zu Pflegekosten ist die Mitteilung der Pflegekasse/Pflegeversicherung über die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Einstufung in eine
bestimmte Pflegestufe der Beihilfenstelle vorzulegen.
Besteht ein Anspruch auf Leistung nicht für den vollen Kalendermonat, wird diese entsprechend
gekürzt. Dabei wird jeder Kalendermonat mit 30 Tagen angesetzt.
Berücksichtigungsfähige Angehörige, die selbständige Mitglieder einer gesetzlichen Pflegepflichtversicherung sind (z.B. AOK, Ersatz-, Betriebs-, Innungskrankenkasse), erhalten die vor-8-
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stehend aufgeführten Leistungen ausschließlich von ihrer Pflegekasse ohne Beteiligung der Beihilfenstelle.
Lediglich zu den die Pflegestufe übersteigenden Pflegekosten (sowohl bei der häuslichen als
auch bei der vollstationären Pflege) sowie für Kosten der Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten anlässlich einer von der Pflegekasse anerkannten vollstationären Pflege kann unter
Umständen eine Beihilfe gewährt werden.
Die Kosten sind innerhalb eines Jahres nach Ausstellung einer Rechnung geltend zu machen;
die Pauschalbeihilfe ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Pflegemonats zu beantragen.
Beihilfefähigkeit von Pflegekosten bei vorübergehendem oder ständigem Wohnsitz im Ausland
Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist
das Pflegegeld oder anteilige Pflegegeld weiter zu gewähren. Für die Pflegesachleistung gilt
dies nur, soweit die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthaltes begleitet.
Bei einem mehr als sechswöchigen Auslandsaufenthalt kann nur dann weiterhin Pflegegeld gewährt werden, wenn die pflegebedürftige Person sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen
Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der
Schweiz aufhält.
Aufwendungen einer vollstationären Pflege im Ausland sind nicht beihilfefähig. Hier kommt
allenfalls die Zahlung von Pflegegeld in Betracht.
Maßgebend für die Beihilfestelle ist in jedem Fall die Entscheidung der Pflegekasse, ob und in
welchem Umfang Pflegekosten im Ausland anerkannt werden. Entsprechende Leistungsmitteilungen der Pflegeversicherung sind daher unbedingt dem Beihilfeantrag beizufügen.
Bei Rückfragen rufen Sie uns bitte unter der Telefon-Nr. 0561 – 106 (0) - 1550 an;
wir sind auch mit E-Mail erreichbar unter folgender Adresse: [email protected]
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