Hessische Beihilfenverordnung – Neuregelung der

Transcription

Hessische Beihilfenverordnung – Neuregelung der
An den
 Landeshauptvorstand
des dbb Hessen
nachrichtlich:
 dbb Bund
 dbb Landesbünde
Frankfurt/Main, den 23. Oktober 2015
dbb Hessen-Info 69/2015
(vgl. dbb Hessen-Infos 68/2014, 13/2015, 16/2015,
34/2015, 66/2015, dbb Hessen Nachrichten 02/2015)
Hessische Beihilfenverordnung – Neuregelung der Voraussetzungen für den
Anspruch auf Beihilfe zur Inanspruchnahme von Wahlleistungen bei stationärem
Aufenthalt
Sehr geehrte Kolleginnen, sehr geehrte Kollegen,
bereits mit den vorhergehenden dbb Hessen-infos haben wir Sie darüber informiert, dass
im Rahmen des 13. Verordnung zur Änderung der Hessischen Beihilfenverordnung
(HBeihVO)
unter
anderem
ein
Wahlleistungs-Eigenbeitrags-Modell
für
die
Inanspruchnahme von Wahlleistungen im Krankenhaus in Hessen eingeführt werden soll.
Zum 1. November 2015 ändert sich die Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO).
Nachfolgend möchten wir Sie über die Änderungen im Bereich des Anspruchs auf Beihilfe
für stationäre Wahlleistungen (Chefarztbehandlung und Unterbringung im Zweibettzimmer)
informieren.
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dbb Hessen-Info 69/2015 – HBeihVO – Neuregelung Wahlleistungs-Eigenbeitrag
Dieses dbb Hessen-Info hat ausschließlich den Anspruch, Ihnen die Inhalte der Neuregelung
der HBeihVO zu vermitteln.
Übersicht:
I.
Veröffentlichung der Neuregelung der HBeihVO
II.
Text der Neuregelung des neu eingeführten § 6 a HBeihVO
„Wahlleistungen neben Krankenhausleistungen“
III.
Was sind stationäre Wahlleistungen?
IV.
Der Wahlleistungs-Eigenbeitrag in Höhe von 18,90 €
V.
Gilt das Wahlleistungs-Eigenbeitrags-Modell nur für Beamtinnen und
Beamte?
VI.
Ausschlussfristen
VII.
Welche Angehörige umfasst der Wahlleistungs-Eigenbeitrag in Höhe von
18,90 €?
VIII. Beihilfeberechtigte, die in der Privaten Krankenversicherung oder
freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind
IX.
Teilzeitbeschäftigte
X.
Abgabe der Einverständniserklärung – Ruhen der Zahlungspflicht
XI.
Möglichkeit des Widerrufs der Einverständniserklärung
XII.
Einbehalt des Betrages nicht möglich
XIII. Auswirkungen der Zustimmung bzw. der Ablehnung
XIV. Eintritt eines stationären Aufenthaltes vor dem 1. November 2015 mit
Fortdauer über den 31. Oktober 2015 hinaus
XV.
Gibt es Wahlleistungs-Eigenbeitragsmodelle nur in Hessen?
XVI. Steuerliche Behandlung des Wahlleistungs-Eigenbeitrags –Anschreiben an
Innenminister Beuth am 22. Oktober 2015 (dbb Hessen-Info 68/2015)
XVII. Entscheidung
des
Bundesverfassungsgerichts
zur
Streichung von Beihilfe für stationäre Wahlleistungen
XVIII. Fazit – Wichtiger Hinweis
Zulässigkeit
der
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dbb Hessen-Info 69/2015 – HBeihVO – Neuregelung Wahlleistungs-Eigenbeitrag
I.
Veröffentlichung der Neuregelung der HBeihVO
Die geänderte Hessische Beihilfenverordnung vom 28. September 2015 ist nun im
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Nr. 23 vom 16. Oktober 2015 ab
Seite 370 veröffentlicht worden.
II.
Text der Neuregelung des neu eingeführten § 6 a HBeihVO
„Wahlleistungen neben Krankenhausleistungen“:
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dbb Hessen-Info 69/2015 – HBeihVO – Neuregelung Wahlleistungs-Eigenbeitrag
III.
Was sind stationäre Wahlleistungen?
Stationäre Wahlleistungen sind die beiden über die allgemeinen Krankenhausleistungen
hinausgehenden
Sonderleistungen,
die
sogenannte
„Chefarztbehandlung“
und
die
Unterbringung (Zweibettzimmer), die nicht der allgemeinen Unterbringung im Krankenhaus
entspricht („Zweibettzimmer“; 16 €/Tag Zuzahlung). Diese müssen vor der Erbringung oder
Inanspruchnahme immer gesondert vereinbart werden. Für den Fall, dass eine
Zweibettzimmer Unterbringung bereits zum allgemeinen Standard des Krankenhauses
zählt, darf kein Zweibettzimmerzuschlag verlangt werden.
Wichtig:
Gemäß § 6a Absatz 4 HBeihVO sind diese Wahlleistungen (nach § 6 Absatz 1 Nr. 6 HBeihVO)
nur beihilfefähig, wenn die nach § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes vorgeschriebene
Wahlleistungsvereinbarung vor Erbringung der Wahlleistung schriftlich erbracht wurde. Auf
Verlangen der Festsetzungsstelle ist dieser die Wahlleistungsvereinbarung vorzulegen.
IV.
Der Wahlleistungs-Eigenbeitrag in Höhe von 18,90 €
Regelung ab dem 1. November 2015
Der Anspruch auf Inanspruchnahme von stationären Wahlleistungen im Krankenhaus (nach §
6 Absatz 1 Nr. 6 HBeihVO) ist ab dem 1. November 2015 abhängig von der Zahlung eines
monatlichen Wahlleistungs-Eigenbeitrags in Höhe von 18,90 € an den Dienstherrn. Kurzum:
Die Aufrechterhaltung des derzeitigen Beihilfeanspruchs für stationäre Wahlleistungen ist
abhängig von der Zahlung des monatlichen Wahlleistungs-Eigenbeitrags.
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dbb Hessen-Info 69/2015 – HBeihVO – Neuregelung Wahlleistungs-Eigenbeitrag
Schriftliche Erklärung
Der Anspruch auf stationäre Wahlleistungen besteht für Beihilfeberechtigte dann, wenn sie
gegenüber der Festsetzungsstelle innerhalb der Ausschlussfristen1 schriftlich erklären,
dass sie für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfe für die
Aufwendungen für Wahlleistungen ab Beginn der Ausschlussfrist in Anspruch nehmen
wollen.
Hierfür ist das herausgegebene Formblatt zu verwenden, welches den Beschäftigten
bereits in der letzten Woche von der Festsetzungsstelle postalisch übermittelt wurde. Für
die Rückübersendung ist ein Freiumschlag beigefügt.
V.
Gilt das Wahlleistungs-Eigenbeitrags- Modell nur für Beamtinnen und
Beamte?
Die Neuregelung gilt auch für Tarifbeschäftigte, für welche der Anspruch auf Beihilfe für
Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen besteht.
Ebenso gilt die Regelung auch für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.
VI.
Ausschlussfristen
Die Regelung des § 6 a Absatz 1 Satz 3 HBeihVO lautet:
Die Ausschlussfrist beginnt
1. für die am 1. November 2015 nach dieser Verordnung beihilfeberechtigten Personen
am 1. November 2015
2. für die am 1. November 2015 ohne Beihilfeberechtigung beurlaubten Beamtinnen
und Beamten, Richterinnen und Richter mit dem Wiederaufleben der
Beihilfeberechtigung,
3. im Übrigen mit dem Tag der Entstehung einer neuen Beihilfeberechtigung nach
dieser Verordnung infolge
a. der Begründung oder Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches
anderer Art,
b. der Entstehung des Anspruchs auf Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld
oder
c. der Abordnung oder Versetzung zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich
des Hessischen Beamtengesetzes.
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Siehe Ausschlussfristen
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dbb Hessen-Info 69/2015 – HBeihVO – Neuregelung Wahlleistungs-Eigenbeitrag
Die Ausschlussfrist beträgt in den Fällen des Satz 3 Nr. 1 bis 3 Buchst. a und c drei und in
den Fällen des Satz 3 Nr. 3 Buchst. b sechs Monate. Die beihilfeberechtigten Personen sind
auf die Ausschlussfristen schriftlich hinzuweisen. In den Fällen des Satz 3 Nr. 3 Buchst. a
und c ist ein erneuter Hinweis nach Satz 5 entbehrlich, wenn kein Dienstherrnwechsel
damit verbunden ist.
Die folgenden Fallgestaltungen sind somit vorhanden:
1. Beschäftigte, die bereits am 1. November 2015 einen Beihilfeanspruch
nach der HBeihVO haben:
Für den Fall, dass der Anspruch auf stationäre Wahlleistungen für die Beihilfeberechtigten
und Ihre Angehörigen gegen die Zahlung des Betrags von 18,90 € über den 31. Oktober 2015
hinaus beibehalten werden soll, muss man jetzt tätig werden!
Es gilt die Ausschlussfrist von drei Monaten ab Inkrafttreten der neuen HBeihVO.
Diese endet am 31. Januar 2016.
Wichtig:
Diese Erklärung muss unter Verwendung des Formblattes bis spätestens 31. Januar
2016 schriftlich gegenüber der Festsetzungsstelle abgegeben werden. Sie beinhaltet
gleichzeitig das Einverständnis, dass der Betrag monatlich von den Bezügen einbehalten
wird.
2. Begründung oder Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches
anderer Art, z.B. Beamte auf Widerruf, Beamte auf Probe
Bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, auf Probe oder auf Zeit besteht jeweils die
Möglichkeit, die Entscheidung zu treffen. Dies bedeutet, dass man sich jeweils neu
entscheiden
kann,
ob
man
einen
Wahlleistung-Eigenbeitrag
(zum
Beibehalt
der
Wahlleistungen) wählen oder nicht wählen möchte,

wenn die Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf in ein solches auf
Probe, oder

von einem Beamtenverhältnis auf Probe in ein solches auf Lebenszeit ansteht.
Will man hiervon Gebrauch machen, so gilt die Ausschlussfrist von drei Monaten und
beginnt jeweils mit der Entstehung der neuen Beihilfeberechtigung.
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dbb Hessen-Info 69/2015 – HBeihVO – Neuregelung Wahlleistungs-Eigenbeitrag
Wichtig:
Will man hiervon Gebrauch machen, so muss die Festsetzungsstelle innerhalb von drei
Monaten nach der Übernahme bzw. der Umwandlung über die neue Entscheidung
informiert werden.
3. Fallgestaltung: Am 1. November 2015 befindet man sich in einer
Beurlaubung ohne Bezüge
In diesen Fällen muss erst nach dem Wiederaufleben des Beihilfeanspruchs die
Entscheidung getroffen werden, ob gegen die Zahlung eines Wahlleistungs-Eigenbeitrags in
Höhe von 18,90 € auch der Anspruch auf stationäre Wahlleistungen im Krankenhaus für sich
selbst und die berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhalten bleiben soll. Hierzu wird ein
entsprechendes Formblatt zu verwenden sein. In diesen Fällen gilt die Ausschlussfrist von
drei Monaten.
Wichtig:
Nach dem Wiederaufleben des Beihilfeanspruchs, faktisch nach dem Ende der Beurlaubung
ohne Bezüge, muss innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten die Entscheidung
getroffen und die Festsetzungsstelle informiert werden.
4. Entstehung des Beihilfeanspruchs erst nach dem 1. November 2015
Sollte der Anspruch auf Beihilfe nach der HBeihVO erst nach dem 31. Oktober 2015
entstehen, dann besteht die Möglichkeit, innerhalb der Ausschlussfrist von drei
Monaten gegenüber der Festsetzungsstelle die Erklärung abzugeben, ob man den
Anspruch auf stationäre Wahlleistungen gegen Zahlung des Betrages von 18,90 €
beibehalten will.
Dies gilt für Fälle der Abordnung und der Versetzung in den Geltungsbereich des Hessischen
Beamtengesetzes (HBG). Es gilt jedoch nicht bei Abordnungen und Versetzungen innerhalb
des Geltungsbereiches des HBG. Beispielsweise kommt es zum Tragen bei der Versetzung
einer Bundesbeamtin nach Hessen (in den Geltungsbereich des HBG), nicht aber bei der
Versetzung eines Beamten von der Stadt Groß-Gerau zum Regierungspräsidium Kassel.
Ebenfalls gilt dies bei der Begründung oder der Umwandlung des Beamtenverhältnisses.
5. Anspruch auf Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld
Im Falle des Entstehens eines Anspruchs auf Witwergeld, Witwengeld oder Waisengeld gilt
eine verlängerte Ausschlussfrist von sechs Monaten.
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dbb Hessen-Info 69/2015 – HBeihVO – Neuregelung Wahlleistungs-Eigenbeitrag
Dies bedeutet, dass innerhalb der Frist von sechs Monaten ab Entstehen des
Beihilfeanspruchs die Entscheidung getroffen werden muss, ob mit der Zahlung eines
Betrages von 18,90 € der Anspruch auf stationäre Wahlleistungen in der HBeihVO erhalten
werden soll.
Die jeweiligen oben aufgeführten Ausschlussfristen bedeuten, dass man drei
beziehungsweise sechs Monate Zeit
dahingehend
abzugeben,
ob
man
zur Verfügung hat, die Erklärung
die
Wahlleistungsbeihilfeberechtigung
erhalten möchte. Diese Erklärung ist im Rahmen des Formblattes an die
Festsetzungsstelle zu übersenden.
VII.
Welche Angehörige umfasst der Wahlleistungs-Eigenbeitrag in Höhe
von 18,90 €
Dieser
Wahlleistungs-Eigenbeitrag
berücksichtigungsfähigen
in
Höhe
Angehörigen
von
18,90
(Ehemann,
€
Ehefrau,
schließt
die
eingetragene
Lebenspartner/innen, Kinder) ein.
Dies gilt
sowohl für
bereits vorhandene
als auch für künftig hinzukommende
berücksichtigungsfähige Angehörige.
VIII.
Beihilfeberechtigte, die in der Privaten Krankenversicherung oder
freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind
Die
Wahlleistungsbeihilfeberechtigung
gegen
Beitrag
ist
auch
für
Sachleistungsbeihilfeberechtige möglich.
IX.
Teilzeitbeschäftigte
Für Teilzeitbeschäftigte gilt der Wahlleistungs-Eigenbeitrag in Höhe von 18,90 € ebenfalls.
Der Anspruch auf stationäre Wahlleistungen besteht auch bei teilzeitbeschäftigten
beihilfeberechtigen Personen zukünftig nur gegen Zahlung eines Betrags von 18,90 Euro
monatlich. Dies gilt auch, wenn Bezüge für einen Kalendermonat nur anteilig gezahlt
werden.
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dbb Hessen-Info 69/2015 – HBeihVO – Neuregelung Wahlleistungs-Eigenbeitrag
X.
Abgabe der Einverständniserklärung – Ruhen der Zahlungspflicht
Sollte die Einverständniserklärung zur Zahlung des Wahlleistungs-Eigenbeitrags erteilt
worden sein, so ruht die Zahlungspflicht in den folgenden Fällen:

während einer Elternzeit,

während einer Beurlaubung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen
Beamtengesetzes, solange eine Beihilfeberechtigung besteht. Hierbei handelt es
sich um Fälle der Beurlaubung ohne Bezüge aus familiären Gründen (Betreuung
eines Kindes unter 18 Jahren oder tatsächliche Pflege eines pflegebedürftigen
sonstigen Angehörigen)

während der Zeit einer Beurlaubung ohne Beihilfeanspruch
a. Hinweis: In dieser Zeit besteht die Zahlungspflicht deswegen nicht, weil
bereits kein Beihilfeanspruch an sich besteht und

in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 für die Dauer des Ausschlusses der auf einem
Versorgungsanspruch beruhenden Beihilfeberechtigung
a. Hinweis: In den Fällen des § 4 Absatz 1 Nr. 1 HBeihVO besteht bereits eine
Beihilfeberechtigung aufgrund eines vorrangigen Beihilfeanspruchs als Aktive
oder Aktiver. Für dieses Verhältnis besteht die Zahlungspflicht. Der
nachrangige
(Versorgungs-)
Beihilfeanspruch
ist
bereits
als
solcher
ausgeschlossen, aus diesem Grund besteht auch keine Zahlungspflicht.
Faktisch ruht dieser nicht, sondern besteht schlichtweg nicht.
XI.
Möglichkeit des Widerrufs der Einverständniserklärung
Die Erklärung für die Beibehaltung des Wahlleistungsbeihilfeanspruchs gegen Zahlung des
Eigenbeitrags kann jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft zum
Ersten des nächsten Kalendermonats widerrufen werden.
Wichtig:
Diese Entscheidung ist dann unwiderruflich für die Zukunft!
XII.
Einbehalt des Wahlleistungs-Eigenbetrages nicht möglich
Ist das Einbehalten des Betrags von den Bezügen nicht möglich, wird er zum 15. eines
Monats fällig. Kommt in den Fällen, in welchen das Einbehalten des WahlleistungsEigenbeitrags von den Bezügen nicht möglich ist, die beihilfeberechtigte Person der
Zahlungspflicht über einen Zeitraum von drei Monaten nicht nach, gilt dies als Widerruf
im Sinne des § 6 a Absatz 2 Satz 4 HBeihVO.
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dbb Hessen-Info 69/2015 – HBeihVO – Neuregelung Wahlleistungs-Eigenbeitrag
Dies hat zur Folge, dass der Anspruch auf die Wahlleistungsbeihilfeberechtigung in diesen
Fällen mit dem Beginn des Zahlungsverzugs erlischt.
XIII.
Auswirkung der Zustimmung sowie der Ablehnung
Nach rechtzeitiger Abgabe der Erklärung und der Zahlung des monatlichen WahlleistungsEigenbeitrages in Höhe von 18,90 € bleiben die gesondert berechnete Chefarztbehandlung
und die gesondert berechnete Unterkunft bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers
(abzüglich 16 € täglich) beihilfefähig.
Im Falle der Ablehnung der Zahlung des monatlichen Wahlleistungs-Eigenbeitrages in
Höhe
von
18,90
€
sind
Aufwendungen
für
stationäre
Wahlleistungen
(für
Beihilfeberechtigte, welche am 1. November 2015 Anspruch auf Beihilfe nach der HBeihVO
haben), nicht mehr beihilfefähig.
XIV.
Eintritt eines stationären Aufenthaltes vor dem 1. November 2015 mit
Fortdauer über den 31. Oktober 2015 hinaus
Für Beihilfeberechtigte, welche den Krankenhausaufenthalt vor dem 1. November 2015
angetreten haben, geht die HBeihVO davon aus, dass die Wahlleistungsaufwendungen am
ersten Tag des Krankenhausaufenthaltes entstanden sind, mithin vor dem 1. November
2015. Zu diesem Zeitpunkt hat die Wahlleistungsbeihilfeberechtigung ohne Eigenbeitrag
bestanden.
Dieser Personenkreis hat im Falle eines Krankenhausaufenthaltes, welcher vor dem 1.
November 2015 begonnen und unverändert über den 1. November 2015 fortdauert, für die
Dauer des gesamten Krankenhausaufenthaltes Anspruch auf Wahlleistungen.
Jedoch muss für die Folgezeit die Entscheidung über einen etwaigen Beibehalt der
Wahlleistungen innerhalb der Ausschlussfrist (für stationäre Aufenthalte, welche nach dem
31. Oktober 2015 in Betracht kommen) die Entscheidung mit Blick auf den WahlleistungsEigenbeitrag getroffen werden.
XV.
Gibt es das Wahlleistungs-Eigenbeitragsmodell nur in Hessen?
Ein solches Wahlleistungs-Eigenbeitragsmodell (wenn auch in den Detailregelungen leicht
abweichend) existiert bereits in den Bundesländern Rheinland-Pfalz (26 €/Monat) und
Baden-Württemberg (22 €/Monat).
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dbb Hessen-Info 69/2015 – HBeihVO – Neuregelung Wahlleistungs-Eigenbeitrag
XVI.
Steuerliche Behandlung des Wahlleistungs-Eigenbeitrags –Anschreiben
an Herrn Staatsminister Beuth am 22. Oktober 2015
Der dbb Hessen hat mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 Staatsminister Peter Beuth mit
der Bitte um Klärung der Frage der Rechtsnatur des Wahlleistungs-Eigenbeitrags
angeschrieben. (vgl. dbb Hessen-Info 68/2015 vom 23.Oktober 2015).
An Staatsminister Peter Beuth wurde die Frage herangetragen, ob es sich für die
Beschäftigten
um
eine
„Gehaltsreduzierung“
unter
Beibehalt
des
bisherigen
Beihilfeanspruchs auf evtl. Wahlleistungen handelt.
Faktisch würde durch diese Variante (der Wahlleistungs-Eigenbeitrag in Höhe von 18,90 €
vermindert den Bruttoarbeitslohn im Sinne des Einkommensteuergesetzes, erst dann wird
vom insoweit verminderten Bruttoarbeitslohn die entfallende Lohnsteuer berechnet
werden) ein – wenn auch kleiner - steuerlicher Vorteil vorhanden sein.
Dies bedeutet:
Für diesen Fall würde sich somit der steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn im Sinne des
Einkommensteuergesetzes – EStG) um den Wahlleistungs-Eigenbeitrag in Höhe von 18,90 €
mindern, sodass letztlich durch Steuerersparnis ein teilweiser Ausgleich für die Betroffenen
in Betracht käme.
Alternativ zur eingangs beschriebenen Möglichkeit käme in Betracht, dass der
Wahlleistungseigenbeitrag vergleichbar eines Beitrags zu einer Versicherung aus bereits
versteuertem Bruttoarbeitslohn beglichen werden müsste.
Sobald die Antwort vorliegt, informieren wir Sie unverzüglich.
XVII. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit der
Streichung von stationären Wahlleistungen
Fakt ist, dass im Rahmen einer Klage die ersatzlose Streichung der Wahlleistungen im Land
Berlin vom Bundesverfassungsgericht am 7. November 2002 (Az. 2 BvR 1053/98) für
zulässig erklärt wurde.
Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, „dass die Inanspruchnahme sog.
Krankenhauswahlleistungen
zur
Gewährung
einer
medizinisch
ausreichenden Versorgung im Krankheitsfall nicht notwendig seien.
zweckmäßigen
und
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dbb Hessen-Info 69/2015 – HBeihVO – Neuregelung Wahlleistungs-Eigenbeitrag
Die Gewährung von Beihilfen zu Aufwendungen, die der Beamte für solche Wahlleistungen
getätigt hat, sei deshalb von der Fürsorgepflicht nicht geboten.
Entschließt
sich
der
Beamte
für
die
mögliche
Inanspruchnahme
von
Krankenhauswahlleistungen, erhöhte Versicherungsprämien aus seiner Besoldung zu
erbringen, so sei dies auf den Umfang der vom Dienstherrn geschuldeten Alimentation
ohne Einfluss, denn es handele sich hierbei nicht mehr um Vorsorge für im Krankheitsfall
notwendige Aufwendungen. Insgesamt blieben Beamte bei stationärer Behandlung
trotzdem im Genuss der vollen medizinischen Versorgung, wenn sie auf Wahlleistungen
verzichten
und
lediglich
die
allgemeinen
Krankenhausleistungen
nach
der
Bundespflegesatzverordnung in Anspruch nehmen. Diese bildet auch die Basis für die
Abrechnung von gesetzlich krankenversicherten Personen, die – abgesehen von freiwilligen
Zusatzversicherungen – ebenfalls über das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche
Krankenversicherung) keine Wahlleistungen eingeschlossen haben.“
Folglich ist aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung eine vollständige Streichung
der Beihilfen für Wahlleistungen möglich.
Fazit – Wichtiger Hinweis:
Aufgrund
vorliegender
Berechnungen
diverser
Fallgestaltungen
erscheint
die
Inanspruchnahme des Modells des Wahlleistungs-Eigenbeitrags in den meisten Fällen
wesentlich günstiger als im Vergleich die „kompensatorische Versicherung“ bei einer
Privaten Krankenversicherung. (Dies gilt jedoch in der Regel nicht für Fallgestaltungen des
Beamtenverhältnisses auf Widerruf).
Der
dbb
Hessen
empfiehlt
daher
insgesamt
die
Konsultierung
von
Privaten
Krankenversicherungsunternehmen!
Festzustellen
ist,
dass
im
Vergleich
zu
Angeboten
der
Privaten
Krankenversicherungsunternehmen mit einem nach bisheriger Kenntnis angemessenen
Betrag die Wahlleistungen weiterhin abgesichert werden können.
Hierzu ist von zentraler Bedeutung, dass keine Risikoprüfung – wie in der Regel in der
Privaten Krankenversicherung – vorgenommen wird. Ebenso ist auch der Zugang für ältere
Beamtinnen und Beamte zum gleichen Betrag möglich, da das Angebot nicht auf das
Eintrittsalter abstellt.
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dbb Hessen-Info 69/2015 – HBeihVO – Neuregelung Wahlleistungs-Eigenbeitrag
Daher muss jede betroffene Person individuell für sich die Entscheidung treffen, ob

die Möglichkeit der Beibehaltung der Wahlleistungsbeihilfeberechtigung gegen
Eigenbeitrag in Anspruch genommen oder

ob aus persönlichen Gründen auf die Inanspruchnahme der Wahlleistungsbeihilfe
verzichtet wird.
Wichtiger Hinweis- Möglichkeit der Abwicklung:
Es empfiehlt sich gegebenenfalls, sich zunächst für den Beibehalt des Beihilfeanspruchs
auf stationäre Wahlleistungen (unter Zahlung des Eigenbeitrags in Höhe von 18,90 €) zu
entscheiden und sodann unverzüglich die (möglicherweise günstigeren) Angebote der
Privaten Krankenversicherung zur „kompensatorischen Versicherung“ einzuholen.
Sollte dies einen längeren Zeitraum als drei Monate in Anspruch nehmen und erst dann zum
Ergebnis führen, so wäre jederzeit ein

Widerruf der Erklärung zur Inanspruchnahme der Wahlleistungsbeihilfeberechtigung

sowie die anschließende Versicherung der Wahlleistungen bei einem Privaten
Krankenversicherungsunternehmen möglich.
Sehr gerne stehe ich Ihnen für etwaige Rückfragen unter der E-Mail-Anschrift [email protected] zur Verfügung.
Über die weiteren Änderungen der HBeihVO wird in Kürze berichtet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre
Ute Wiegand-Fleischhacker
Landesvorsitzende