Hessische Beihilfenverordnung – Neuregelung der
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Hessische Beihilfenverordnung – Neuregelung der
An den Landeshauptvorstand des dbb Hessen nachrichtlich: dbb Bund dbb Landesbünde Frankfurt/Main, den 23. Oktober 2015 dbb Hessen-Info 69/2015 (vgl. dbb Hessen-Infos 68/2014, 13/2015, 16/2015, 34/2015, 66/2015, dbb Hessen Nachrichten 02/2015) Hessische Beihilfenverordnung – Neuregelung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Beihilfe zur Inanspruchnahme von Wahlleistungen bei stationärem Aufenthalt Sehr geehrte Kolleginnen, sehr geehrte Kollegen, bereits mit den vorhergehenden dbb Hessen-infos haben wir Sie darüber informiert, dass im Rahmen des 13. Verordnung zur Änderung der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO) unter anderem ein Wahlleistungs-Eigenbeitrags-Modell für die Inanspruchnahme von Wahlleistungen im Krankenhaus in Hessen eingeführt werden soll. Zum 1. November 2015 ändert sich die Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO). Nachfolgend möchten wir Sie über die Änderungen im Bereich des Anspruchs auf Beihilfe für stationäre Wahlleistungen (Chefarztbehandlung und Unterbringung im Zweibettzimmer) informieren. 2 dbb Hessen-Info 69/2015 – HBeihVO – Neuregelung Wahlleistungs-Eigenbeitrag Dieses dbb Hessen-Info hat ausschließlich den Anspruch, Ihnen die Inhalte der Neuregelung der HBeihVO zu vermitteln. Übersicht: I. Veröffentlichung der Neuregelung der HBeihVO II. Text der Neuregelung des neu eingeführten § 6 a HBeihVO „Wahlleistungen neben Krankenhausleistungen“ III. Was sind stationäre Wahlleistungen? IV. Der Wahlleistungs-Eigenbeitrag in Höhe von 18,90 € V. Gilt das Wahlleistungs-Eigenbeitrags-Modell nur für Beamtinnen und Beamte? VI. Ausschlussfristen VII. Welche Angehörige umfasst der Wahlleistungs-Eigenbeitrag in Höhe von 18,90 €? VIII. Beihilfeberechtigte, die in der Privaten Krankenversicherung oder freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind IX. Teilzeitbeschäftigte X. Abgabe der Einverständniserklärung – Ruhen der Zahlungspflicht XI. Möglichkeit des Widerrufs der Einverständniserklärung XII. Einbehalt des Betrages nicht möglich XIII. Auswirkungen der Zustimmung bzw. der Ablehnung XIV. Eintritt eines stationären Aufenthaltes vor dem 1. November 2015 mit Fortdauer über den 31. Oktober 2015 hinaus XV. Gibt es Wahlleistungs-Eigenbeitragsmodelle nur in Hessen? XVI. Steuerliche Behandlung des Wahlleistungs-Eigenbeitrags –Anschreiben an Innenminister Beuth am 22. Oktober 2015 (dbb Hessen-Info 68/2015) XVII. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Streichung von Beihilfe für stationäre Wahlleistungen XVIII. Fazit – Wichtiger Hinweis Zulässigkeit der 3 dbb Hessen-Info 69/2015 – HBeihVO – Neuregelung Wahlleistungs-Eigenbeitrag I. Veröffentlichung der Neuregelung der HBeihVO Die geänderte Hessische Beihilfenverordnung vom 28. September 2015 ist nun im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Nr. 23 vom 16. Oktober 2015 ab Seite 370 veröffentlicht worden. II. Text der Neuregelung des neu eingeführten § 6 a HBeihVO „Wahlleistungen neben Krankenhausleistungen“: 4 dbb Hessen-Info 69/2015 – HBeihVO – Neuregelung Wahlleistungs-Eigenbeitrag III. Was sind stationäre Wahlleistungen? Stationäre Wahlleistungen sind die beiden über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehenden Sonderleistungen, die sogenannte „Chefarztbehandlung“ und die Unterbringung (Zweibettzimmer), die nicht der allgemeinen Unterbringung im Krankenhaus entspricht („Zweibettzimmer“; 16 €/Tag Zuzahlung). Diese müssen vor der Erbringung oder Inanspruchnahme immer gesondert vereinbart werden. Für den Fall, dass eine Zweibettzimmer Unterbringung bereits zum allgemeinen Standard des Krankenhauses zählt, darf kein Zweibettzimmerzuschlag verlangt werden. Wichtig: Gemäß § 6a Absatz 4 HBeihVO sind diese Wahlleistungen (nach § 6 Absatz 1 Nr. 6 HBeihVO) nur beihilfefähig, wenn die nach § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes vorgeschriebene Wahlleistungsvereinbarung vor Erbringung der Wahlleistung schriftlich erbracht wurde. Auf Verlangen der Festsetzungsstelle ist dieser die Wahlleistungsvereinbarung vorzulegen. IV. Der Wahlleistungs-Eigenbeitrag in Höhe von 18,90 € Regelung ab dem 1. November 2015 Der Anspruch auf Inanspruchnahme von stationären Wahlleistungen im Krankenhaus (nach § 6 Absatz 1 Nr. 6 HBeihVO) ist ab dem 1. November 2015 abhängig von der Zahlung eines monatlichen Wahlleistungs-Eigenbeitrags in Höhe von 18,90 € an den Dienstherrn. Kurzum: Die Aufrechterhaltung des derzeitigen Beihilfeanspruchs für stationäre Wahlleistungen ist abhängig von der Zahlung des monatlichen Wahlleistungs-Eigenbeitrags. 5 dbb Hessen-Info 69/2015 – HBeihVO – Neuregelung Wahlleistungs-Eigenbeitrag Schriftliche Erklärung Der Anspruch auf stationäre Wahlleistungen besteht für Beihilfeberechtigte dann, wenn sie gegenüber der Festsetzungsstelle innerhalb der Ausschlussfristen1 schriftlich erklären, dass sie für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfe für die Aufwendungen für Wahlleistungen ab Beginn der Ausschlussfrist in Anspruch nehmen wollen. Hierfür ist das herausgegebene Formblatt zu verwenden, welches den Beschäftigten bereits in der letzten Woche von der Festsetzungsstelle postalisch übermittelt wurde. Für die Rückübersendung ist ein Freiumschlag beigefügt. V. Gilt das Wahlleistungs-Eigenbeitrags- Modell nur für Beamtinnen und Beamte? Die Neuregelung gilt auch für Tarifbeschäftigte, für welche der Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen besteht. Ebenso gilt die Regelung auch für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. VI. Ausschlussfristen Die Regelung des § 6 a Absatz 1 Satz 3 HBeihVO lautet: Die Ausschlussfrist beginnt 1. für die am 1. November 2015 nach dieser Verordnung beihilfeberechtigten Personen am 1. November 2015 2. für die am 1. November 2015 ohne Beihilfeberechtigung beurlaubten Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter mit dem Wiederaufleben der Beihilfeberechtigung, 3. im Übrigen mit dem Tag der Entstehung einer neuen Beihilfeberechtigung nach dieser Verordnung infolge a. der Begründung oder Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art, b. der Entstehung des Anspruchs auf Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld oder c. der Abordnung oder Versetzung zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes. 1 Siehe Ausschlussfristen 6 dbb Hessen-Info 69/2015 – HBeihVO – Neuregelung Wahlleistungs-Eigenbeitrag Die Ausschlussfrist beträgt in den Fällen des Satz 3 Nr. 1 bis 3 Buchst. a und c drei und in den Fällen des Satz 3 Nr. 3 Buchst. b sechs Monate. Die beihilfeberechtigten Personen sind auf die Ausschlussfristen schriftlich hinzuweisen. In den Fällen des Satz 3 Nr. 3 Buchst. a und c ist ein erneuter Hinweis nach Satz 5 entbehrlich, wenn kein Dienstherrnwechsel damit verbunden ist. Die folgenden Fallgestaltungen sind somit vorhanden: 1. Beschäftigte, die bereits am 1. November 2015 einen Beihilfeanspruch nach der HBeihVO haben: Für den Fall, dass der Anspruch auf stationäre Wahlleistungen für die Beihilfeberechtigten und Ihre Angehörigen gegen die Zahlung des Betrags von 18,90 € über den 31. Oktober 2015 hinaus beibehalten werden soll, muss man jetzt tätig werden! Es gilt die Ausschlussfrist von drei Monaten ab Inkrafttreten der neuen HBeihVO. Diese endet am 31. Januar 2016. Wichtig: Diese Erklärung muss unter Verwendung des Formblattes bis spätestens 31. Januar 2016 schriftlich gegenüber der Festsetzungsstelle abgegeben werden. Sie beinhaltet gleichzeitig das Einverständnis, dass der Betrag monatlich von den Bezügen einbehalten wird. 2. Begründung oder Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art, z.B. Beamte auf Widerruf, Beamte auf Probe Bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, auf Probe oder auf Zeit besteht jeweils die Möglichkeit, die Entscheidung zu treffen. Dies bedeutet, dass man sich jeweils neu entscheiden kann, ob man einen Wahlleistung-Eigenbeitrag (zum Beibehalt der Wahlleistungen) wählen oder nicht wählen möchte, wenn die Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf in ein solches auf Probe, oder von einem Beamtenverhältnis auf Probe in ein solches auf Lebenszeit ansteht. Will man hiervon Gebrauch machen, so gilt die Ausschlussfrist von drei Monaten und beginnt jeweils mit der Entstehung der neuen Beihilfeberechtigung. 7 dbb Hessen-Info 69/2015 – HBeihVO – Neuregelung Wahlleistungs-Eigenbeitrag Wichtig: Will man hiervon Gebrauch machen, so muss die Festsetzungsstelle innerhalb von drei Monaten nach der Übernahme bzw. der Umwandlung über die neue Entscheidung informiert werden. 3. Fallgestaltung: Am 1. November 2015 befindet man sich in einer Beurlaubung ohne Bezüge In diesen Fällen muss erst nach dem Wiederaufleben des Beihilfeanspruchs die Entscheidung getroffen werden, ob gegen die Zahlung eines Wahlleistungs-Eigenbeitrags in Höhe von 18,90 € auch der Anspruch auf stationäre Wahlleistungen im Krankenhaus für sich selbst und die berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhalten bleiben soll. Hierzu wird ein entsprechendes Formblatt zu verwenden sein. In diesen Fällen gilt die Ausschlussfrist von drei Monaten. Wichtig: Nach dem Wiederaufleben des Beihilfeanspruchs, faktisch nach dem Ende der Beurlaubung ohne Bezüge, muss innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten die Entscheidung getroffen und die Festsetzungsstelle informiert werden. 4. Entstehung des Beihilfeanspruchs erst nach dem 1. November 2015 Sollte der Anspruch auf Beihilfe nach der HBeihVO erst nach dem 31. Oktober 2015 entstehen, dann besteht die Möglichkeit, innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten gegenüber der Festsetzungsstelle die Erklärung abzugeben, ob man den Anspruch auf stationäre Wahlleistungen gegen Zahlung des Betrages von 18,90 € beibehalten will. Dies gilt für Fälle der Abordnung und der Versetzung in den Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes (HBG). Es gilt jedoch nicht bei Abordnungen und Versetzungen innerhalb des Geltungsbereiches des HBG. Beispielsweise kommt es zum Tragen bei der Versetzung einer Bundesbeamtin nach Hessen (in den Geltungsbereich des HBG), nicht aber bei der Versetzung eines Beamten von der Stadt Groß-Gerau zum Regierungspräsidium Kassel. Ebenfalls gilt dies bei der Begründung oder der Umwandlung des Beamtenverhältnisses. 5. Anspruch auf Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld Im Falle des Entstehens eines Anspruchs auf Witwergeld, Witwengeld oder Waisengeld gilt eine verlängerte Ausschlussfrist von sechs Monaten. 8 dbb Hessen-Info 69/2015 – HBeihVO – Neuregelung Wahlleistungs-Eigenbeitrag Dies bedeutet, dass innerhalb der Frist von sechs Monaten ab Entstehen des Beihilfeanspruchs die Entscheidung getroffen werden muss, ob mit der Zahlung eines Betrages von 18,90 € der Anspruch auf stationäre Wahlleistungen in der HBeihVO erhalten werden soll. Die jeweiligen oben aufgeführten Ausschlussfristen bedeuten, dass man drei beziehungsweise sechs Monate Zeit dahingehend abzugeben, ob man zur Verfügung hat, die Erklärung die Wahlleistungsbeihilfeberechtigung erhalten möchte. Diese Erklärung ist im Rahmen des Formblattes an die Festsetzungsstelle zu übersenden. VII. Welche Angehörige umfasst der Wahlleistungs-Eigenbeitrag in Höhe von 18,90 € Dieser Wahlleistungs-Eigenbeitrag berücksichtigungsfähigen in Höhe Angehörigen von 18,90 (Ehemann, € Ehefrau, schließt die eingetragene Lebenspartner/innen, Kinder) ein. Dies gilt sowohl für bereits vorhandene als auch für künftig hinzukommende berücksichtigungsfähige Angehörige. VIII. Beihilfeberechtigte, die in der Privaten Krankenversicherung oder freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind Die Wahlleistungsbeihilfeberechtigung gegen Beitrag ist auch für Sachleistungsbeihilfeberechtige möglich. IX. Teilzeitbeschäftigte Für Teilzeitbeschäftigte gilt der Wahlleistungs-Eigenbeitrag in Höhe von 18,90 € ebenfalls. Der Anspruch auf stationäre Wahlleistungen besteht auch bei teilzeitbeschäftigten beihilfeberechtigen Personen zukünftig nur gegen Zahlung eines Betrags von 18,90 Euro monatlich. Dies gilt auch, wenn Bezüge für einen Kalendermonat nur anteilig gezahlt werden. 9 dbb Hessen-Info 69/2015 – HBeihVO – Neuregelung Wahlleistungs-Eigenbeitrag X. Abgabe der Einverständniserklärung – Ruhen der Zahlungspflicht Sollte die Einverständniserklärung zur Zahlung des Wahlleistungs-Eigenbeitrags erteilt worden sein, so ruht die Zahlungspflicht in den folgenden Fällen: während einer Elternzeit, während einer Beurlaubung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes, solange eine Beihilfeberechtigung besteht. Hierbei handelt es sich um Fälle der Beurlaubung ohne Bezüge aus familiären Gründen (Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder tatsächliche Pflege eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen) während der Zeit einer Beurlaubung ohne Beihilfeanspruch a. Hinweis: In dieser Zeit besteht die Zahlungspflicht deswegen nicht, weil bereits kein Beihilfeanspruch an sich besteht und in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 für die Dauer des Ausschlusses der auf einem Versorgungsanspruch beruhenden Beihilfeberechtigung a. Hinweis: In den Fällen des § 4 Absatz 1 Nr. 1 HBeihVO besteht bereits eine Beihilfeberechtigung aufgrund eines vorrangigen Beihilfeanspruchs als Aktive oder Aktiver. Für dieses Verhältnis besteht die Zahlungspflicht. Der nachrangige (Versorgungs-) Beihilfeanspruch ist bereits als solcher ausgeschlossen, aus diesem Grund besteht auch keine Zahlungspflicht. Faktisch ruht dieser nicht, sondern besteht schlichtweg nicht. XI. Möglichkeit des Widerrufs der Einverständniserklärung Die Erklärung für die Beibehaltung des Wahlleistungsbeihilfeanspruchs gegen Zahlung des Eigenbeitrags kann jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft zum Ersten des nächsten Kalendermonats widerrufen werden. Wichtig: Diese Entscheidung ist dann unwiderruflich für die Zukunft! XII. Einbehalt des Wahlleistungs-Eigenbetrages nicht möglich Ist das Einbehalten des Betrags von den Bezügen nicht möglich, wird er zum 15. eines Monats fällig. Kommt in den Fällen, in welchen das Einbehalten des WahlleistungsEigenbeitrags von den Bezügen nicht möglich ist, die beihilfeberechtigte Person der Zahlungspflicht über einen Zeitraum von drei Monaten nicht nach, gilt dies als Widerruf im Sinne des § 6 a Absatz 2 Satz 4 HBeihVO. 10 dbb Hessen-Info 69/2015 – HBeihVO – Neuregelung Wahlleistungs-Eigenbeitrag Dies hat zur Folge, dass der Anspruch auf die Wahlleistungsbeihilfeberechtigung in diesen Fällen mit dem Beginn des Zahlungsverzugs erlischt. XIII. Auswirkung der Zustimmung sowie der Ablehnung Nach rechtzeitiger Abgabe der Erklärung und der Zahlung des monatlichen WahlleistungsEigenbeitrages in Höhe von 18,90 € bleiben die gesondert berechnete Chefarztbehandlung und die gesondert berechnete Unterkunft bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers (abzüglich 16 € täglich) beihilfefähig. Im Falle der Ablehnung der Zahlung des monatlichen Wahlleistungs-Eigenbeitrages in Höhe von 18,90 € sind Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen (für Beihilfeberechtigte, welche am 1. November 2015 Anspruch auf Beihilfe nach der HBeihVO haben), nicht mehr beihilfefähig. XIV. Eintritt eines stationären Aufenthaltes vor dem 1. November 2015 mit Fortdauer über den 31. Oktober 2015 hinaus Für Beihilfeberechtigte, welche den Krankenhausaufenthalt vor dem 1. November 2015 angetreten haben, geht die HBeihVO davon aus, dass die Wahlleistungsaufwendungen am ersten Tag des Krankenhausaufenthaltes entstanden sind, mithin vor dem 1. November 2015. Zu diesem Zeitpunkt hat die Wahlleistungsbeihilfeberechtigung ohne Eigenbeitrag bestanden. Dieser Personenkreis hat im Falle eines Krankenhausaufenthaltes, welcher vor dem 1. November 2015 begonnen und unverändert über den 1. November 2015 fortdauert, für die Dauer des gesamten Krankenhausaufenthaltes Anspruch auf Wahlleistungen. Jedoch muss für die Folgezeit die Entscheidung über einen etwaigen Beibehalt der Wahlleistungen innerhalb der Ausschlussfrist (für stationäre Aufenthalte, welche nach dem 31. Oktober 2015 in Betracht kommen) die Entscheidung mit Blick auf den WahlleistungsEigenbeitrag getroffen werden. XV. Gibt es das Wahlleistungs-Eigenbeitragsmodell nur in Hessen? Ein solches Wahlleistungs-Eigenbeitragsmodell (wenn auch in den Detailregelungen leicht abweichend) existiert bereits in den Bundesländern Rheinland-Pfalz (26 €/Monat) und Baden-Württemberg (22 €/Monat). 11 dbb Hessen-Info 69/2015 – HBeihVO – Neuregelung Wahlleistungs-Eigenbeitrag XVI. Steuerliche Behandlung des Wahlleistungs-Eigenbeitrags –Anschreiben an Herrn Staatsminister Beuth am 22. Oktober 2015 Der dbb Hessen hat mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 Staatsminister Peter Beuth mit der Bitte um Klärung der Frage der Rechtsnatur des Wahlleistungs-Eigenbeitrags angeschrieben. (vgl. dbb Hessen-Info 68/2015 vom 23.Oktober 2015). An Staatsminister Peter Beuth wurde die Frage herangetragen, ob es sich für die Beschäftigten um eine „Gehaltsreduzierung“ unter Beibehalt des bisherigen Beihilfeanspruchs auf evtl. Wahlleistungen handelt. Faktisch würde durch diese Variante (der Wahlleistungs-Eigenbeitrag in Höhe von 18,90 € vermindert den Bruttoarbeitslohn im Sinne des Einkommensteuergesetzes, erst dann wird vom insoweit verminderten Bruttoarbeitslohn die entfallende Lohnsteuer berechnet werden) ein – wenn auch kleiner - steuerlicher Vorteil vorhanden sein. Dies bedeutet: Für diesen Fall würde sich somit der steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn im Sinne des Einkommensteuergesetzes – EStG) um den Wahlleistungs-Eigenbeitrag in Höhe von 18,90 € mindern, sodass letztlich durch Steuerersparnis ein teilweiser Ausgleich für die Betroffenen in Betracht käme. Alternativ zur eingangs beschriebenen Möglichkeit käme in Betracht, dass der Wahlleistungseigenbeitrag vergleichbar eines Beitrags zu einer Versicherung aus bereits versteuertem Bruttoarbeitslohn beglichen werden müsste. Sobald die Antwort vorliegt, informieren wir Sie unverzüglich. XVII. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit der Streichung von stationären Wahlleistungen Fakt ist, dass im Rahmen einer Klage die ersatzlose Streichung der Wahlleistungen im Land Berlin vom Bundesverfassungsgericht am 7. November 2002 (Az. 2 BvR 1053/98) für zulässig erklärt wurde. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, „dass die Inanspruchnahme sog. Krankenhauswahlleistungen zur Gewährung einer medizinisch ausreichenden Versorgung im Krankheitsfall nicht notwendig seien. zweckmäßigen und 12 dbb Hessen-Info 69/2015 – HBeihVO – Neuregelung Wahlleistungs-Eigenbeitrag Die Gewährung von Beihilfen zu Aufwendungen, die der Beamte für solche Wahlleistungen getätigt hat, sei deshalb von der Fürsorgepflicht nicht geboten. Entschließt sich der Beamte für die mögliche Inanspruchnahme von Krankenhauswahlleistungen, erhöhte Versicherungsprämien aus seiner Besoldung zu erbringen, so sei dies auf den Umfang der vom Dienstherrn geschuldeten Alimentation ohne Einfluss, denn es handele sich hierbei nicht mehr um Vorsorge für im Krankheitsfall notwendige Aufwendungen. Insgesamt blieben Beamte bei stationärer Behandlung trotzdem im Genuss der vollen medizinischen Versorgung, wenn sie auf Wahlleistungen verzichten und lediglich die allgemeinen Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung in Anspruch nehmen. Diese bildet auch die Basis für die Abrechnung von gesetzlich krankenversicherten Personen, die – abgesehen von freiwilligen Zusatzversicherungen – ebenfalls über das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung) keine Wahlleistungen eingeschlossen haben.“ Folglich ist aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung eine vollständige Streichung der Beihilfen für Wahlleistungen möglich. Fazit – Wichtiger Hinweis: Aufgrund vorliegender Berechnungen diverser Fallgestaltungen erscheint die Inanspruchnahme des Modells des Wahlleistungs-Eigenbeitrags in den meisten Fällen wesentlich günstiger als im Vergleich die „kompensatorische Versicherung“ bei einer Privaten Krankenversicherung. (Dies gilt jedoch in der Regel nicht für Fallgestaltungen des Beamtenverhältnisses auf Widerruf). Der dbb Hessen empfiehlt daher insgesamt die Konsultierung von Privaten Krankenversicherungsunternehmen! Festzustellen ist, dass im Vergleich zu Angeboten der Privaten Krankenversicherungsunternehmen mit einem nach bisheriger Kenntnis angemessenen Betrag die Wahlleistungen weiterhin abgesichert werden können. Hierzu ist von zentraler Bedeutung, dass keine Risikoprüfung – wie in der Regel in der Privaten Krankenversicherung – vorgenommen wird. Ebenso ist auch der Zugang für ältere Beamtinnen und Beamte zum gleichen Betrag möglich, da das Angebot nicht auf das Eintrittsalter abstellt. 13 dbb Hessen-Info 69/2015 – HBeihVO – Neuregelung Wahlleistungs-Eigenbeitrag Daher muss jede betroffene Person individuell für sich die Entscheidung treffen, ob die Möglichkeit der Beibehaltung der Wahlleistungsbeihilfeberechtigung gegen Eigenbeitrag in Anspruch genommen oder ob aus persönlichen Gründen auf die Inanspruchnahme der Wahlleistungsbeihilfe verzichtet wird. Wichtiger Hinweis- Möglichkeit der Abwicklung: Es empfiehlt sich gegebenenfalls, sich zunächst für den Beibehalt des Beihilfeanspruchs auf stationäre Wahlleistungen (unter Zahlung des Eigenbeitrags in Höhe von 18,90 €) zu entscheiden und sodann unverzüglich die (möglicherweise günstigeren) Angebote der Privaten Krankenversicherung zur „kompensatorischen Versicherung“ einzuholen. Sollte dies einen längeren Zeitraum als drei Monate in Anspruch nehmen und erst dann zum Ergebnis führen, so wäre jederzeit ein Widerruf der Erklärung zur Inanspruchnahme der Wahlleistungsbeihilfeberechtigung sowie die anschließende Versicherung der Wahlleistungen bei einem Privaten Krankenversicherungsunternehmen möglich. Sehr gerne stehe ich Ihnen für etwaige Rückfragen unter der E-Mail-Anschrift [email protected] zur Verfügung. Über die weiteren Änderungen der HBeihVO wird in Kürze berichtet werden. Mit freundlichen Grüßen Ihre Ute Wiegand-Fleischhacker Landesvorsitzende