Empfehlungen zur Rehabilitation und Pflege von Menschen
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Empfehlungen zur Rehabilitation und Pflege von Menschen
Empfehlungen zur Rehabilitation und Pflege von Menschen mit schwersten neurologischen Schädigungen Standards der Langzeitbehandlung in Phase F Bericht über die Klausurkonferenz am 10. und 11. Mai 1996 in Maikammer/Pfalz Veranstalter: Deutsche Vereinigung für die Rehabilitation Behinderter e.V. Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) Bundesverband Schädel-Hirnpatienten in Not e.V. Kuratorium ZNS für Unfallverletzte mit Schäden des zentralen Nervensystems e. V. KONFERENZLEITUNG Dr. Wolfgang Blumenthal Chefarzt der Rehabilitationsklinik für Kinder und Jugendliche, Geesthacht; Vorsitzender der Deutschen Vereinigung für die Rehabilitation Behinderter e.V., Heidelberg Telefon: (0 41 52) 17 12 00, Telefax: (0 41 52) 17 12 99 Bärbel Busch Leiterin des Ambulanten Pflegedienstes Busch, Wuppertal; Vorstandsmitglied des Forums Häusliche Pflege, Bonn Telefon: (02 02) 76 07 75, Telefax: (02 02) 76 07 75 Armin Nentwig, MdL 1. Vorsitzender des Bundesverbandes Schädel-Hirnpatienten in Not e.V., Amberg Telefon: (09621) 6 48 00, Telefax: (09621) 6 36 63 Bernd Steinke Geschäftsführer der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR), Frankfurt/M. Telefon: (0 69) 6 05 01 80, Telefax: (0 69) 60 50 18 29 Rolf Wiechers Geschäftsführer des Kuratoriums ZNS für Unfallverletzte mit Schäden des zentralen Nervensystems e.V., Bonn Telefon: (02 28) 97 84 50, Telefax: (02 28) 9 78 45 55 Inhalt Seite Vorwort 5 Empfehlungen zur Rehabilitation und Pflege von Menschen mit schwersten neurologischen Schädigungen – Standards der Langzeitbehandlung in Phase F – Thesen aus den Beratungen – 7 PLENARREFERATE A. Nentwig Aktivierende Pflege und Betreuung von Patienten im Wachkoma – Not der Betroffenen und Handlungsmöglichkeiten der Gesellschaft 13 B. Steinke Die Phaseneinteilung in der neurologischen Rehabilitation – auf welche Grundüberlegungen nimmt sie Bezug, auf welche (Rechts-)Wirkungen zielt sie ab? 21 W. Blumenthal Die Phase F als eigenständiger Abschnitt des Rehabilitationsprozesses – Aufgaben der (Be-)Handelnden auf dem Weg zum Konsens 27 R. Wiechers Die Patienten der Phase F in der neurologischen Rehabilitation 37 B. Busch Planung der Versorgung von Schwerstpflegepatienten – ein Fallbeispiel 45 ARBEITSGRUPPEN M. Willkomm Apallische und postapallische Schwerstbehinderte (Wachkomapatienten mit/ohne kurze Perioden der Ansprechbarkeit und Kooperationsfähigkeit) – Bericht der Arbeitsgruppe I 59 V. Hömberg (Teil-)Mobile und kooperationsfähige, aber langfristig von Pflege und Betreuung abhängige Menschen mit schweren neurologischen Behinderungen – Bericht der Arbeitsgruppe II 73 3 Inhalt ANHANG Seite Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Empfehlungen für die langfristige oder dauerhafte Pflege und Rehabilitation von Patienten mit schweren und schwersten neurologischen Schädigungen in der Phase F – Entwurf vom 9.5.1996 – A-1 Materialien zur Konferenzvorbereitung (zusammengestellt von M. Schmollinger) A - 15 M. Schmidt-Ohlemann Thesen zur Rehabilitation von Menschen mit schwersten neurologischen Schädigung in Phase F unter dem besonderen Aspekt regionaler Hilfesysteme für Menschen mit Körperbehinderungen A - 43 Literaturhinweise A - 49 Verzeichnis der Konferenzteilnehmer A - 53 4 Vorwort Vorwort Die Rehabilitation von Menschen mit sehr schweren und langanhaltenden neurologischen Funktionsstörungen ist derzeit völlig unzureichend. Überwiegend werden sie nach der Akutbehandlung und zum Teil sogar immer noch ohne neurologische Frührehabilitation als Pflegefälle nach Hause oder in Einrichtungen (z.B. Altenpflegeheime) entlassen, wo zustandserhaltende oder rehabilitative Maßnahmen nicht im notwendigen Maß durchgeführt werden können. Dies führt nicht nur zu einer Überlastung der Familien, häufig verschlechtern sich die Rehabilitations- und Eingliederungschancen insgesamt, wenn rehabilitierende Maßnahmen zu spät einsetzen. Voraussetzung für die bedarfsdeckende und qualitätsgerechte Langzeitversorgung dieser neurologisch schwerstgeschädigten Menschen sind einheitliche und anerkannte Definitionen der Patientengruppen sowie der Behandlungsziele und inhalte für diese sog. Phase F der neurologischen Rehabilitation. Erst auf dieser Grundlage könnten dann die notwendigen Einrichtungen und ambulanten Dienste geschaffen werden. Für die neurologische Frührehabilitation gibt es seit kurzem Rahmenempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR). Um so drängender ist ein Konsens über die anschließenden Phasen, damit Fehlplazierung in der Frührehabilitation ebenso wie nicht gerechtfertigte Beschränkung auf die Pflege vermieden werden. Um diesen Prozeß voranzubringen, haben die veranstaltenden Verbände zu einer interdisziplinären Klausurkonferenz „Empfehlungen zur Rehabilitation und Pflege von Menschen mit schwersten neurologischen Schädigungen - Standards der Langzeitbehandlung in Phase F“ am 10. und 11. Mai 1996 nach Maikammer eingeladen. Rund fünfzig mit diesem Thema vertraute Konferenzteilnehmer – Mediziner, Therapeuten, Pfleger, Angehörige und Vertreter von Betroffenen, Anbieter von ambulanten Diensten, Initiatoren der wenigen (Modell-)Einrichtungen für neurologisch Schwerstbehinderte, Vertreter der Kostenträger und der Politik – erörterten sehr engagiert die notwendigen Strukturen, Bedingungen und Verfahren. Neben einigen einleitenden Referaten war der Entwurf „Empfehlungen für die langfristige oder dauerhafte Pflege und Rehabilitation von Patienten mit schweren und schwersten neurologischen Schädigungen in der Phase F“ der BAR vom 9.5.1996 die Grundlage der ergiebigen Beratungen in zwei Arbeitsgruppen. 5 Vorwort Dieser Konferenzbericht faßt die Ergebnisse der Beratungen zusammen und enthält die Einleitungsreferate sowie eine Zusammenstellung der vielen Materialien (Erfahrungsberichte, Statements, Konzepte u.a.) zur Problematik der Rehabilitation und Pflege von neurologisch Schwerstbehinderten, die den Veranstaltern von Fachleuten, Verbänden/Vereinen und Landesbehörden für die Konferenzvorbereitung zur Verfügung gestellt wurden. Den Leitern der Arbeitsgruppen, Dr. med. Martin Willkomm und Dr. med. Volker Hömberg, gebührt besonderer Dank. Ihnen ist es in ihren Arbeitsgruppen gelungen, die unterschiedlichen, z.T. kontroversen Standpunkte der Diskussionsteilnehmer auf einem tragfähigen gemeinsamen Nenner zu vereinen, so daß die in den Arbeitsgruppenberichten enthaltenen Empfehlungen zur Ausgestaltung der Phase F einen Konsens der Teilnehmer darstellen. Die vorangestellten Thesen geben einen Überblick über die wesentlichen Aussagen der Referate und Beratungen der Klausurtagung zur Gestaltung der Phase F. Alle Verantwortlichen für die Planung und Ausgestaltung der Phase F und für die berufliche Aus- und Weiterbildung sind aufgerufen, zügig das Notwendige für die langfristige Rehabilitation und Versorgung neurologisch Schwerstbehinderter zu veranlassen. Die Ergebnisse der Konferenz bilden dafür eine aus unserer Sicht hervorragend geeignete und aus der Praxis abgeleitete Grundlage. Wir danken allen Konferenzteilnehmern für ihre aktive Mitarbeit an der Strukturierung der neurologischen Rehabilitationsphase F und der Berufsgenossenschaft der Chemischen Industrie, Heidelberg, die den gastlichen Rahmen in ihrem Ausbildungszentrum in Maikammer stellte. Heidelberg, im Juli 1996 6 Die Veranstalter Thesen Empfehlungen zur Rehabilitation und Pflege von Menschen mit schwersten neurologischen Schädigungen – Standards der Langzeitbehandlung in Phase F THESEN aus den Referaten und Beratungen der Klausurtagung 1. Die Abgrenzung und inhaltliche Beschreibung der Phase F der neurologischen Rehabilitation ist Voraussetzung dafür, die notwendige langfristige Rehabilitation auch für neurologisch schwerstbehinderte Menschen, die dauerhaft auf Unterstützung und Pflege angewiesen sind, zu sichern sowie die Grundsätze „Rehabilitation vor Pflege“ und „Rehabilitation in der Pflege“ zu verwirklichen. Ziel ist vorrangig die soziale Integration. 2. Voraussetzung für die angemessene Rehabilitation und Pflege in der Phase F ist die vorherige qualitativ und quantitativ ausreichende Rehabilitation in den Phasen B und/oder C und/oder D/E. 3. Schwerste neurologische Schädigungen haben im Einzelfall sehr unterschiedliche Fähigkeitsstörungen zur Folge. Patienten der Phase F haben daher sehr heterogenen Rehabilitationsbedarf. Die Leistungsstrukturen der Phase F müssen deshalb die individuell nach Art, Umfang und Dauer notwendigen Leistungen in einem breiten Spektrum vorsehen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Diensten und Einrichtungen für (A) Menschen im anhaltenden apallischen Syndrom oder mit vergleichbar schweren neurologischen Funktionsstörungen und (B) teilselbständigen Menschen mit erheblichem Betreuungsbedarf. 4. In Abhängigkeit vom Rehabilitationsverlauf muß aus der Phase F jederzeit die Überleitung in Phasen mit intensiveren Rehabilitationsmaßnahmen möglich sein – etwa bei Zustandsverschlechterung in Phasen A oder B, bei Zustandsverbesserung in Phasen B, C oder D/E. 5. Die Phase F als eigenständiger Abschnitt des Rehabilitationsprozesses ist je nach vorher erreichtem Stand der Rehabilitation entweder a) vorrangig pflegerisch-betreuend oder b) pädagogisch-unterstützend ausgerichtet. 7 Thesen Folgende Leistungen können je nach Befinden und Bedarfslage des Betroffenen notwendig sein: − Grund- und Behandlungspflege − ständige Beaufsichtigung − medizinisch-diagnostische Maßnahmen − medizinisch-therapeutische Maßnahmen − psychodiagnostische und psychotherapeutische Maßnahmen − heilpädagogisch-sozialtherapeutische Maßnahmen − Aufbau der Voraussetzungen für die schulische, berufliche und soziale Eingliederung − Hilfen zur möglichst selbständigen Lebensführung (Aktivitäten des täglichen Lebens) − Förderung und Erhaltung bestehender Hilfesysteme, der „kleinen sozialen Netzwerke“ wie Familie, Freunde, Wohngemeinschaft − Beratungsleistungen für Angehörige 6. Die Unterteilung der Phase F in zwei zeitliche Abschnitte ist sinnvoll: In der Phase F I erhalten alle erwachsenen Patienten über eine begrenzte Zeit von ca. zwei Jahren durch relativ dichte Betreuung und Therapieleistungen die Möglichkeit, ihre in den Phasen B–D/E erreichten Funktionen und Fähigkeiten weiterzuentwickeln oder zu stabilisieren. Kinder und Jugendliche haben wegen der Entwicklungsaussichten Anrecht auf erheblich längere Zeit. In der Phase F II haben neurologisch schwerstbehinderte Menschen Anspruch auf ein menschenwürdiges Dasein durch die notwendige, zeitlich unbegrenzte zustandserhaltende Pflege, Betreuung, funktionserhaltende medizinisch-therapeutische Behandlung und ggf. Unterstützung bei ihrer sozialen Eingliederung. 7. Die Mehrzahl der neurologisch schwerstbehinderten Menschen mit Bedarf an Rehabilitationsleistungen in der Phase F lebt zu Hause und wird von Angehörigen betreut. Die Einbeziehung der Angehörigen in die Betreuung entspricht dem Selbstverständnis Betroffener und den Interessen vieler Angehöriger und ihrer Interessenvertretungen. Die zu schaffenden ambulanten wie stationären Strukturen müssen konzeptionell und strukturell die Bereitschaft und die Möglichkeiten der Angehörigen zur Übernahme bzw. Unterstützung von oft erheblichen Teilen der Betreuung berücksichtigen. 8. Bei vorhandenen Voraussetzungen (kleine soziale Netzwerke) ist vorrangig die ambulante Versorgung sicherzustellen. Die Quantität und Qualität der ambulanten Pflege, Betreuung und therapeutischen Behandlung – zusammenfassend als 8 Thesen Therapiepflege bezeichnet – muß auch bei der stationären Versorgung in der Phase F gewährleistet sein. 9. Auch für die ambulanten Betreuungsleistungen in den kleinen sozialen Netzwerken müssen die notwendigen Strukturen entwickelt und finanziert werden. Hierzu zählen z.B. therapeutische Teams, Casemanager und Rehaplan. Die pflegenden und therapierenden Angehörigen müssen einerseits für ihre Aufgabe angelernt/geschult werden und andererseits Möglichkeiten zur intermittierenden Entlastung durch wohnortnahe stationäre oder teilstationäre Kurzzeiteinrichtungen und Dienste erhalten. 10. Zum Leistungsumfang der Phase F I – Zielgruppe (A): Gerade zu Beginn der Phase F ist das Rehabilitationspotential noch nicht einschätzbar, so daß zunächst in der Phase F I eine noch relativ hohe Behandlungsdichte unter deutlicher Einbeziehung therapeutischer Maßnahmen sinnvoll ist: − Betreuung: bis zu 24 Stunden/Tag − Pflege: ca. 4 Stunden/Tag; das Verhältnis professionelle Pflege/Pflege durch Angehörige ist dabei individuell zu ermitteln − Ärztlicher Bereich: Grundversorgung durch Haus- und Fachärzte, Einbeziehung von in der Frührehabilitation erfahrenen Ärzten, ggf. Kooperation mit wohnortnahen Einrichtungen der Phase B/C, durchschnittlich 10 Min./Patient und Tag − Therapie: Physiotherapie: 3–7 Anwendungen pro Woche Ergotherapie: nach individuellem Bedarf Logopädie: nach individuellem Bedarf Sonder-/Heilpädagogik, Einzelfall Musiktherapie, Neuropsychologie je nach − Sozialer Bereich: 0,25 Stunden/Tag soziale Dienstleistungen − Im therapeutischen Team können Betreuungs-, Pflege- und Therapieleistungen nach qualifizierter Anleitung teilweise auch von anderen Fachkräften mit übernommen werden. Bei dieser Therapiepflege verringert sich dadurch der Bedarf an Therapeutenzeit, der Zeitbedarf der zur Therapie mit herangezogenen Pflegekräfte (Fachpersonal/Angehörige) erhöht sich. − Für die notwendige Binnenkommunikation im therapeutischen Team sind zusätzlich 20 % der Therapeutenarbeitszeit zu kalkulieren. − Raumprogramm: Stationäre Einrichtungen haben einen erheblichen Raumbedarf, der über die Richtwerte des Heim- und Krankenhausbaus hinausgeht. Sie sollen nahe dem Wohnort betreuender Angehöriger mit wohnlicher Atmosphäre und mit 10 bis max. 40 Plätzen überschaubar eingerichtet werden. 9 Thesen 11. Zum Leistungsumfang der Phase F II – Zielgruppe (A): Kommt es in der Phase F I nicht zu wesentlichen Zustandsänderungen beim Patienten, ist für die Zukunft ein geringes Rehabilitationspotential anzunehmen, das die lebenslange Weiterführung der intensiven Therapiepflege in der Phase F II aus medizinischen wie sozioökonomischen Gründen nicht vertretbar erscheinen läßt. Deshalb kann die Therapiedichte in der Phase F II bei qualitativ vergleichbarem Therapieangebot verringert werden. Auch die stationäre Therapiepflege in F II (A) sollte im individuell gestalteten Wohnumfeld und nicht in Klinikatmosphäre erfolgen sowie die Angehörigen einbeziehen. 12. Zum Leistungsumfang der Phase F I – Zielgruppe (B): Angebote zur Tagesstrukturierung, zu denen auch Beschäftigungs- und Arbeitsmöglichkeiten gehören, unterstützen die soziale Integration. Die berufliche Rehabilitation bleibt auch in der Phase F I (B) potentielles Rehabilitationsziel. Durch die bisher fehlende klare Definition der Phase E zeigen sich bei der Definition der Phase F für die Zielgruppe (B) immer wieder Berührungspunkte zu Aspekten der beruflichen Rehabilitation. Der Zeitraum für intensivere therapeutische Maßnahmen in der Phase F I (B) sollte begrenzt werden; jedoch ist eine einheitliche Zeitbegrenzung auf ca. 2 Jahre für die gesamte Zielgruppe (B) nicht möglich. Die vorrangig ambulant/teilstationär zu erbringenden therapeutischen und pädagogischen Maßnahmen sind auf Förderung und Erweiterung der Fähigkeiten orientiert. Vorgeschlagen wurden u.a.: − Betreuung: bis zu 24 Stunden/Tag − Pflege: Verhältnis Pflegepersonen/Patienten 1:1,3 (einschl. pädagogische Dienste) − Therapiebereich: 2 Therapieeinheiten pro Tag − Ärztlicher Bereich: ca. 15 Min./Patient und Woche 13. Zum Leistungsumfang der Phase F II – Zielgruppe (B): Ziel ist die fähigkeitsbezogene Tagesstrukturierung mit begleitender Unterbringung in anderen Einrichtungen, wie Werkstätten für Behinderte oder Tagesförderstätten, um die dauerhafte Lebensperspektive des Patienten mit einer der Behinderung angemessenen Lebensqualität sicherzustellen. Die Verbesserung der Zugänglichkeit in diesen „zweiten Lebensraum“ ist dringend geboten. Leistungen sind im therapeutischen Hilfsangebote zu erbringen, u.a.: Team als − Betreuung/Pflege: bis zu 24 Stunden/Tag − ärztliche/therapeutische Versorgung nach Rehaplan 10 ganzheitlich konzipierte Thesen − Hilfen für die Aktivitäten des täglichen Lebens − Gestaltung des „zweiten Lebensraumes“ (Vernetzung Phase E/F) 14. Zur Qualitätssicherung in den stationären Einrichtungen der Phase F empfiehlt sich ihre Angliederung an bestehende Einrichtungen der Phasen B und C. 15. Leistungsrechtlich ist die Grundversorgung in der Phase F der Pflegeversicherung und der überörtlichen Sozialhilfe oder aber der Unfallversicherung zuzuordnen. Die besonderen therapeutischen Leistungen werden vom jeweils zuständigen Leistungsträger – im allgemeinen die Krankenversicherung – finanziert. Bei notwendigen Maßnahmen der arbeits- und berufsfördernden Rehabilitation zur Sicherung der Lebensperspektive (z.B. Finanzierung von entsprechenden Diensten/ambulanten Einrichtungen in Zuständigkeit mehrerer Rehaträger) ist eine gemeinsame Regelung über Sondervereinbarungen zwischen Renten-, Krankenversicherung und Sozialhilfe anzustreben (Beispiel Drittelfinanzierung in Bayern). 16. Leistungen und Grundlagen für Patienten der Phase F können – außerhalb der Gesamtverantwortung der gesetzlichen Unfallversicherung – sein: 1. Unterkunft und Verpflegung § 43 Abs. 2 S. 3 SGB XI 2. Vollstationäre Pflege § 43 SGB XI 3. Eingliederungshilfe §§ 39 ff. BSHG 4. Krankenbehandlung § 27 SGB V 5. Arbeits-/Berufsförderung AFG 6. Psychosoziale Betreuung § 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG 7. Investitionsaufwendungen § 82 Abs. 3 oder 4 SGB XI 8. Hilfsmittelversorgung §§ 33 ff. SGB V und §§ 39 ff. BSHG 9. Erstellen eines Rehabilitationsplanes, verantwortliche Steuerung des Rehaprozesses (Case management) 10. Beratung der Angehörigen 17. Bei Leistung der Sozialhilfe sind Regelungen zu entwickeln, die in der Rehabilitationsphase F die dauerhafte Belastung des Familieneinkommens und ver-mögens vermeiden. Die Heranziehung der Einkommen und Vermögen der Betroffenen muß zumutbar sein. 18. Die Rehabilitation in der Phase F erfordert z.T. langanhaltend und frequent eine umfangreiche medizinische Behandlung und therapeutische Betreuung; sie muß durch Sondervereinbarung mit der Krankenversicherung außerhalb des Budgets der behandelnden Ärzte sichergestellt sein. 19. Einige Zahlen (bezogen auf die Bundesrepublik Deutschland): 11 Thesen − ca. 300.000 Menschen/Jahr erleiden ein Schädel-Hirn-Trauma, davon 100.000 schwere Hirnverletzungen davon 45.000 langanhaltende oder dauerhafte Funktionsstörungen davon ca. 50% Jugendliche unter 25 Jahren (nach Kuratorium ZNS) − ca. 300.000 Menschen/Jahr erleiden Hirnerkrankungen (nach Kuratorium ZNS) − 4–6.000 Menschen/Jahr liegen länger als 6 Monate im Wachkoma, d.h. 50–75 Wachkomapatienten je 1 Million Einwohner (nach Schädel-Hirnpatienten in Not) − Überlebensrate und Lebenserwartung dieser neurologisch schwerstgeschädigten Menschen steigen aufgrund der guten Akutversorgung laufend an 12 A. Nentwig Aktivierende Pflege und Betreuung von Patienten im Wachkoma – Not der Betroffenen und Handlungsmöglichkeiten der Gesellschaft A. Nentwig Schädel-Hirnpatienten in Not sind noch immer in Not. Sie sind auch noch immer die am meisten benachteiligte Patientengruppe überhaupt – von der Solidargemeinschaft jahrelang vergessen, benachteiligt, alleine gelassen neben dem Schmerz über das Unglück in der Familie. Die tägliche Belastung der Angehörigen von Schwersthirnverletzten, die sich selbst um alle Bereiche der Betreuung und Versorgung ihrer schwerstbehinderten Familienmitglieder kümmern müssen, ist unbeschreiblich. Zu Angst und Sorge um das Wohl der Patienten kommen sehr oft noch finanzielle Nöte hinzu, die Sorge darüber, wie die Betreuung der Kranken finanziert werden kann. Die Probleme sind heute sicher nicht mehr so drängend wie vor sieben Jahren als unser Verband die Arbeit begann. Inzwischen wurden auch durch das Engagement des Bundesverbandes Schädel-Hirnpatienten in Not e.V. viele Klinikplätze geschaffen, aber auch heute kommen leider noch viele Patienten im Apallischen Durchgangssyndrom von der Intensivstation direkt nach Hause da keine Rehabilitation möglich gemacht werden kann. Immer noch liegen zu viele Patienten mit künstlicher Beatmung, Magensonde und Katheter zu Hause im Wohnzimmer, ohne jemals eine Möglichkeit zur Rehabilitation gehabt zu haben. Der Verband sieht es weiterhin als dringliche Aufgabe, auf diesen sozialpolitischen Skandal hinzuweisen und Politiker, Mediziner, Therapeuten und Pflegekräfte die Dramatik und das Elend dieser Situation klarzumachen. Für mich, für unseren Verband, ist es ein sehr gutes Zeichen, daß wir hier zusammengekommen sind, um an zwei Tagen gemeinsam über Lösungsansätze zur Verbesserung der Situation von schwersthirnverletzten Menschen zu beraten. Es zeichnet Sie aus, daß Sie sich dieses Themas annehmen und es ist sehr zu begrüßen, weil Sie in sehr unterschiedlichen Bereichen Verantwortung tragen – als Mediziner, Therapeut und Pflegekraft, als Familienangehöriger, als Vertreter der Kostenträger, der Verwaltungen oder als verantwortliche Gesundheits- und Sozialpolitiker. Diese interdisziplinäre Besetzung unserer Klausurkonferenz verdeutlicht, daß wir zum Thema gemeinsam in einer Verantwortung stehen. Bis hierher hat es einen langen Weg gekostet – das kann ich als Vorsitzender eines Selbsthilfebundesverband sagen 13 A. Nentwig –, und wir haben die Hoffnung, daß uns diese Tagung ein Stück bei diesem Thema weiterbringen wird. Nach einem Unfall oder Schadensereignis sind die Schädel-Hirnpatienten oder Komapatienten, wenn sie gerettet worden sind, in der Regel auf den Intensivstationen (neurologisch-neurochirurgisch) gut versorgt. Doch dann beginnt der Kampf für die Angehörigen. Die absolute medizinischtherapeutisch-pflegerische Unterversorgung dieser Patienten nach der Akutbehandlung – oftmals fast gar keine Versorgung – zwingt die Angehörigen in eine Position, der sie auf Dauer weder psychisch, physisch noch finanziell gewachsen sind. Die Veröffentlichungen und Forderungen unseres Verbandes sowie die Beratung von Angehörigen und Fachleuten haben aber bereits zum Problembewußtsein beigetragen und Lösungsansätze initiiert. Das nächste Ziel auf diesem Weg ist die Sicherstellung der weiterführenden Rehabilitation, die als Rehabilitation in der Pflege – nun in der Phase F – verwirklicht werden soll. In jeder Regionalversammlung unseres Verbandes kommt die Diskussion auf dieses Thema. Obwohl die Angehörigen alles in ihren Kräften stehende für ihre Kranken tun und tun wollen, ist die Unterstützung durch Einrichtungen und ambulante Dienste dringend erforderlich. Auch eine Entlastung von der aufopfernden Pflege und Betreuung kann nur sehr selten aus eigener Kraft organisiert und finanziert werden – trotz Pflegeversicherungsgesetz. Die Mutter, die ihren Sohn zu Hause seit eineinhalb Jahren ununterbrochen Tag und Nacht völlig alleine pflegt, kann die Kosten für eine zeitweise Unterbringung in einer Einrichtung, die notwendigerweise die Pflegeversicherungsleistungen übersteigen, nicht tragen, geschweige einen eigenen Erholungsurlaub finanzieren. Bei einem Tagessatz von 200–350 DM kostet ein Einrichtungsplatz im Monat 6.000–10.000 DM. Selbst für besondere Härtefälle werden nach den Regelungen der Pflegeversicherung maximal 3.300 DM erstattet, d.h. die Differenz von monatlich 2.500–6.000 DM bleibt der Familie. Aufs Jahr gerechnet haben Familien 30.000– 70.000 DM zu tragen. Die Überschrift dafür ist: „Durch Koma zum Sozialfall“. Wenn man nicht das „Glück“ hat, Patient der Berufsgenossenschaft zu sein, also die Berufsgenossenschaft als Kostenträger zuständig ist, oder wenn man nicht über viel Geld verfügt, dann bleibt nur die Sozialhilfe. Auch für den Fall der Pflegevertretung zu Hause oder für die Kurzzeitpflege werden nur nicht-auskömmliche Summen von der Pflegeversicherung erstattet. Die Leistungsgewährung durch die Sozialhilfe für Familien z.B. mit einem Angehörigen im Krankheitsbild des apallischen Syndroms (Patient im Wachkoma) kann bedeuten, daß auch das Haus verkauft werden muß. Das kann doch wohl nicht sein, hier muß sich etwas ändern! Wer von den Medizinern käme auf die Idee, daß z.B. Dialysepatienten, die Jahre und Jahrzehnte die Dialyse in Anspruch nehmen und selbstverständlich von der Krankenkasse alles erstattet bekommen, ohne einen Pfennig dazuzubezahlen, 14 A. Nentwig einschließlich der Taxifahrten, oder chronisch psychisch kranke Menschen, die alle Leistungen von der Krankenversicherung erhalten, nicht als kranke Menschen zu betrachten. Wieso sind Schädel-Hirnpatienten in diesem Sinne nicht krank? Wieso eigentlich werden Menschen im Wachkoma, im apallischen Durchgangssyndrom, in die Pflege abgeschoben. Die Krankenkassen haben sich dieser Aufgabe und der Kosten sozusagen entledigt; die Mediziner müssen dies mehr oder weniger vollziehen. Wenn nach einigen Monaten in der Frührehabilitation kein Fortschritt erkennbar ist, dann ist auf dem Entlassungsschein „Pflegefall“ vermerkt, und damit ist der Patient abgeschoben: fort aus der Verantwortung der Krankenkasse. Aber wer soll für das gesetzlich verankerte Recht auf Rehabilitation aufkommen? Der Knackpunkt ist, daß die Pflegekasse nur den reinen pflegerischen Anteil erstattet. Die Zuständigkeiten für den therapeutischen Behandlungsteil sind derzeit ungeklärt, obwohl wir wissen, daß Therapieleistungen bei diesem Krankheitsbild unbedingt erforderlich sind. Bleibt als Kostenträger nur die Familie oder die Sozialhilfe? In der Materialsammlung zur Konferenzvorbereitung (Anlage zum Konferenzprogramm) ist sehr klar herausgearbeitet, daß es bei der Versorgung dieser Patienten zu Sondervereinbarungen kommen muß. Zum einen ist diese Patientengruppe nicht ohne weiteres mit anderen vergleichbar, und zum anderen müssen Lösungen gefunden werden, die eine zügige Verbesserung erreichen, obwohl – so meine Erfahrungen als Politiker – die Finanzsituation in fast allen Bereichen nicht rosig ist. Nach unseren Schätzungen gibt es im Bundesgebiet ca. 4.000 bis 6.000 Menschen pro Jahr, die länger als ein halbes Jahr im Wachkoma liegen. Auf eine Million Einwohner kommen etwa 50 bis 75 Wachkomapatienten mit über 6 Monate Komadauer jährlich neu hinzu. Die Lebenserwartung dieser Menschen hat sich, bedingt durch viele Faktoren, verlängert. Bei Patienten in Wachkoma ist eben nicht mehr, wie früher – oder wie noch bei meinem Sohn vor acht Jahren – nach ein paar Monaten oder nach einem Jahr die Uhr im Durchschnitt abgelaufen, sondern diese Patienten leben immer länger. Dieses muß bei der Bereitstellung von Therapieplätzen mitberücksichtigt werden. Zahlenvorgaben sind für die verantwortlichen Behörden – in diesem Fall die Ländersozialministerien – notwendig; wir bieten die genannten Daten an. Die jeweiligen Länder sind sozial- und gesundheitspolitisch allein verantwortlich, aber auch die Bundesbehörden in Zusammenarbeit mit den Kostenträgern, den Medizinern und verschiedenen anderen Berufsgruppen haben in ihrem Aufgabenfeld die Belange der Schwersthirnverletzten zu regeln. Bisher kam es vor, daß schon vorhandene Therapieplätze in manchen Fällen nicht ausreichend belegt wurden. Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, daß der Bedarf nicht da sei. Die Plätze waren deshalb nicht belegt, weil die Familienangehörigen schlichtweg nicht in der Lage waren, sie zu bezahlen – und damit schließt sich der Kreis wieder. Wo sollten die 3.000–6.000 DM im Monat denn herkommen bei einem 15 A. Nentwig Normalverdiener? Diesen Zusammenhang mußte ich vielfach erläutern gegenüber einzelnen Sozialministerien, Trägern und auch Häusern, die solche Betten auf unseren Druck hin speziell ausgewiesen hatten und die jetzt Leerstand beklagen. Auch folgendes möchte ich als Vertreter der Betroffenen erläutern. Viele Angehörige möchten trotzdem ihren Sohn oder Mann, ihre Frau oder Tochter zu Hause haben und nicht in ein Heim „weggeben“. Das ist gut so und zeugt von ihrer Verantwortung und menschlichen Wärme. Jedoch erlaubt dies den Verantwortlichen nicht, die Angehörigen und Betroffenen ihrem Schicksal zu überlassen. Anfangs können oder wollen die Angehörigen die übernommene Aufgabe oft gar nicht beurteilen. Ich habe in vielen Gesprächen mit Mitgliedern unseres Verbandes erfahren, wie diese Menschen diese Situation meistern. Sie stehen Tag und Nacht, Wochen und Monate rund um die Uhr zur Verfügung und tun das Notwendige. Ich erlebe, wie sich teilweise Vater und Mutter abwechseln müssen, daß einer einmal allein ins Kino gehen kann, um aus dieser Mühle ab und zu einmal rauszukommen. Ich erlebe, daß sich Nachbarn und Freunde absondern, weil sie zu dieser Situation keinen Zugang haben oder finden und ich erlebe, daß diese Familien ganz einsam werden. Die Angehörigen erleben ihren Patienten im Wachkoma, wie er sie mit offenen Augen anlacht und anschaut. Für Außenstehende ist und bleibt das sog. Wachkoma ohnehin ein Gegensatz – wach oder Koma –, und sie können damit nicht umgehen. Es verunsichert sie, mit offenen Augen angesehen zu werden von einem Menschen, den andere schon längst als Apalliker bezeichnen. Ich stehe noch ganz unter dem Eindruck der gestrigen Diskussion beim Hartmannbund im Bonner Universitätsclub. Bis in die Nacht hinein diskutierten dort Vertreter der Ärzteschaft, anwesend waren auch niederländische Mediziner, mit dem Präsidenten des Hartmannbundes zum Thema Euthanasie. Dieses Thema ist derzeit EG-weit in Bewegung geraten. Man kann den Eindruck haben, daß in der EG ein Angleichungswahn umgeht, alles muß genormt und angeglichen werden und jetzt geht es darum, schwerstbehinderte Menschen einheitlich zu behandeln. Die Engländer können mit der Situation dieser Patienten nicht angemessen umgehen – und die Holländer schon zwei mal nicht. Die Schweiz wird, obwohl nicht EG-Mitglied, in besonderer Weise immer irgendwo im Vordergrund und als Vorbild gesehen. Sie hat eine Richtlinie erlassen, wonach der Mediziner jederzeit in eigener Zuständigkeit und Verantwortung über das Leben von schwerstbehinderten Menschen entscheiden kann, indem er die Nahrungszufuhr abschalten kann. Das heißt, der Arzt kann diese Menschen verhungern lassen! Er muß nicht einmal vorher mit den Angehörigen reden. Im Originaltext heißt es, er sollte möglichst vorher mit den Angehörigen reden, bevor er dies tut. Unfaßbar! Ich erwähne nur das Thema Organspende, wo es darauf ankommt, schnell an viele der wertvollen „Ersatzteile“ zu kommen. Wir müssen sehr wachsam sein, denn es gibt einen gewissen Trend in der Gesellschaft hin zum Thema Euthanasie. Man redet bereits offen darüber. Gilt nicht mehr, daß es Aufgabe des Arztes und der Ärzteschaft ist, das Sterben zu begleiten, sie aber kein Recht haben, das Sterben ihrer Patienten herbeizuführen oder zu beschleunigen? Müssen wir im 16 A. Nentwig Hinblick auf Leidenslinderung mehr tun, z.B. mit Schmerzmitteln? Wenn wir vielleicht manchmal sagen, wir können es nicht mehr aushalten, das Leiden mitanzusehen, gehen wir dann nicht nur von unserer eigenen Befindlichkeit aus? Ethische Fragen im Zusammenhang mit der Betreuung und Pflege von schwerstbehinderten Menschen können nicht ausgespart werden. Ich stehe noch ganz unter dem Eindruck dieser gestrigen Versammlung, wo viele Diskussionsteilnehmer nur noch von Apallikern redeten. Was ist denn ein Apalliker? Ist es noch ein Mensch, oder ist es irgendetwas schon zwischen Leben und Tod? Wir haben bewußt den Begriff „Patient im Wachkoma“ geprägt. Für uns ist das Wort „Apalliker“ ein Unwort. Patienten im Wachkoma erleiden ein apallisches Durchgangssyndrom, und bisher kann auf keine Weise zuverlässig vorausgesagt werden, wie lange dieser Durchgang anhält und ob sich das Mittelhirn wieder in die geordnete Verbindung vom Großhirn zum Hirnstamm einkoppelt. Diese Erholungszeit kann viele Wochen, Monate oder auch Jahre betragen. Deshalb muß Rehabilitation mit den Therapien unmittelbar nach der Intensivstation (Akutversorgung) einsetzen. Nach Ablauf dieser oft auch langen Behandlungsperiode muß die Wiedereingliederung in Schule und Beruf erfolgen. Bei vorerst nicht so positivem Verlauf benötigt der Patient im Wachkoma aktivierende und zustandserhaltende Pflege, um die Betroffenen wieder jederzeit zur Weiterführung der Rehabilitation zurückverlegen zu können. Das Ziel dieser Tagung muß sein, mit den Verantwortlichen für diese Patientengruppe Sonderlösungen und Sonderregelungen zu finden. Diese Patientengruppe umfaßt alle Patienten mit Schädel-Hirntraumen bei ganz verschiedenen Ursachen. Dazu gehört auch die fast größte und immer größer werdende Gruppe der Patienten mit schwerem Schlaganfall. Einen Schlaganfall erleiden nicht mehr nur 60- bis 80jährige, sondern zunehmend auch jüngere Menschen etwa ab 40 Jahren. Wo viel Licht ist, ist viel Schatten. Mit der Verbesserung der Rettungssysteme, der notärztlichen Versorgung, dem Einsatz von Rettungshubschraubern, der verbesserten technischen Ausstattung der Intensivstationen, neuen Erkenntnissen und Methoden in Neurologie und Neurochirurgie u.a. werden immer mehr Menschenleben gerettet. Die weitere medizinische, therapeutische Versorgung sowie die Pflege müssen dem endlich Rechnung tragen. Diese Zusammenhänge sind jahrelang nicht beachtet worden, die Probleme und damit die menschlichen Schicksale haben wir vor uns hergeschoben. Jetzt ist es um so dringender, sich diesem Thema zuwenden. Die Diskussion über die neurologische Phase F, der letzten Phase für neurologisch schwerstbehinderte Menschen, werden wir gemeinsam hier ein Stück weit voranbringen. Obwohl immer noch praktiziert, darf es in keinem Fall akzeptiert werden, daß Patienten von der Phase A (Akutversorgung) gleich in die Phase F abgeschoben werden. Jeder, auch ein schwerstbehinderter Patient, hat ein Recht auf Rehabilitation und damit auf die Chance zur Wiedereingliederung. Auch die Angehörigen müssen sich mit der 17 A. Nentwig Situation arrangieren und damit weiterleben. Neben dem Schmerz lebt es sich leichter weiter, wenn man sagen kann: unser Patient hat die Chance der Rehabilitation gehabt. Die Chance zur Rehabilitation sollten auch sog. Altfälle erhalten. In den Regionalversammlungen unseres Verbandes erfahre ich leider sehr häufig, daß es „Altfälle“ gibt, die nicht ansatzweise einer Rehabilitation zugeführt wurden, die manchmal in ihrem Heimatkrankenhaus noch nicht einmal neurologisch behandelt wurden – manchmal wurde der Patient ein einziges Mal im Krankenhaus von einem hinzugezogenen ortsansässigen Neurologen angeschaut. Im Zustand des Wachkomas wurden Patienten dann gnadenlos ins Altersheim – früher in die Psychiatrien – oder nach Hause in die Familien abgeschoben. Diese Patienten müssen wieder miteinbezogen werden und nach dem heutigen Kenntnisstand behandelt, mindestens aber muß ihr bestehendes Rehabilitationspotential überprüft werden. Die Familien, die zu Hause therapieren und pflegen – ich sage bewußt therapieren und pflegen –, müssen entlastet werden. Ich erlebe oft, daß ganze Familien wegen der permanenten Überlastung zusammenbrechen, daß Familienmitglieder krank werden, weitere Kinder sich zurückgesetzt fühlen und Ehen auseinanderbrechen. Wir müssen uns über ambulante Konzepte unterhalten. Es freut mich, daß Vertreterinnen und Vertreter der wenigen Modelleinrichtungen hier mit dabei sind. Sie werden aus ihren Erfahrungen berichten. Eine Kooperation zwischen den neurologischen Phasen B und F könnte die Therapie und Pflege in der Phase F befruchten, d.h. die Angliederung von Phase-F-Einrichtungen oder auch ambulanter Dienste an Einrichtungen der Phase B wäre sinnvoll. In Bayern haben wir gute Beispiele für solche Modelle in einzelnen Regierungsbezirken. Auch unter Kostengesichtspunkten kann das eine akzeptable Lösungsmöglichkeit sein. Vor allem darf die Phase F keine Einbahnstraße sein; dann haben wir auch die Unterstützung der Angehörigen. Auch aus meiner Sicht befürworte ich die Unterteilung der Phase F in die Stufen I und II oder auch in mehrere Stufen. Das wird den unterschiedlichen Krankheitsbildern der F-Patienten am ehesten gerecht, deren individueller Zustand jedoch ausschlaggebend für den Therapieumfang sein muß – abzulehnen sind starre Regelungen. So kann Notwendiges getan und Unnötiges gelassen werden, was auch wiederum die Kostensituation beeinflußt. Ich denke, da stehen wir den Betroffenen gegenüber auch in der Verantwortung. Es ist heute nicht mehr die Zeit, wo man alles nur fordern kann, sondern wo wir Kompromisse schließen müssen. Dazu sind wir bereit. Auf jeden Fall ist es völlig ohne Sinn, die Menschen zu retten, sie dann auf den Intensivstationen über die kritischen Stunden und Tage zu bringen, um sie dann, wenn sie ein paar Monate in der Frührehabilitation verbracht haben, abstürzen zu lassen. Einem Absturz kommt nämlich die Situation sehr nahe, wenn Angehörige allein, oft hilflos und ohne Anleitung, das nach ihrem Ermessen Notwendige an Therapie und 18 A. Nentwig Pflege leisten und organisieren sollen. Hat nach unseren Gesetzen nicht jeder Patient ein Recht auf Rehabilitation? Bei einer Verbandsversammlung in Nürnberg berichtete eine Mutter, daß ihr nach Hause verlegtes, schwerstbehindertes Kind auf einmal wieder sprach und auch lesen konnte. In diesem Fall war die Rückverlegung in die Frühreha sofort möglich. Jedoch ist dies ein seltener Einzelfall. Was aber passiert mit den Patienten, die diese Hürde nur mit therapeutischer Hilfe bewältigen können? Wir wissen auch, daß nach einem Schädel-Hirn-Trauma bessere Chancen zur Wiedererlangung vieler Fähigkeiten bestehen als für einen Patienten mit einem hypoxischen Schaden. Aber nur die Maßnahmen in der Rehabilitation werden zeigen, ob und wo das Potential liegt. Ich kenne Beispiele, wo Patienten selbst nach 15 bis 20 Minuten nachgewiesener Wiederbelebungszeit wieder voll hergestellt werden konnten. Auch in meinem Landkreis, für den ich als Abgeordneter zuständig bin, kenne ich zwei Menschen, die solch einen Zustand in gleicher Weise überwunden haben. Dennoch weiß ich, daß überwiegend ein Wiederbelebungszeitraum von mehr als 5 Minuten zu einem Zustand führt, in dem oft keine wesentlichen Verbesserungen mehr zu erwarten sind. Wir, die Verantwortlichen aus Medizin, Pflege, Therapie, von Kostenträgern, Verwaltungen und aus der Politik, stehen hier in der Pflicht, den notwendigen Rahmen für eine individuelle Rehabilitation von schwersthirnverletzten Menschen zu schaffen. Nutzen wir dazu diese Klausurkonferenz „Empfehlungen zur Rehabilitation und Pflege von Menschen mit schwersten neurologischen Schädigungen – Standards der Langzeitbehandlung in Phase F“! Unser Selbsthilfeverband Schädel-Hirnpatienten in Not e.V. hat die Initiative ergriffen und nach der Diskussion des Themas „Reha in der Pflege/Reha vor Pflege“ auf der Arbeitstagung der Deutschen Vereinigung für die Rehabilitation Behinderter in Bad Boll im September 1996 auf eine Verbesserung der Versorgungssituation gedrängt. Ich freue mich, daß unser Vorhaben so schnell Gestalt angenommen hat. Es war nicht schwierig, die Deutsche Vereinigung für die Rehabilitation Behinderter e.V. – als interdisziplinär arbeitenden Fachverband – mit Dr. Wolfgang Blumenthal und Herrn Rolf Wiechers vom Kuratorium ZNS mit ins Boot zu nehmen. Auch die BAR mit Herrn Bernd Steinke und Frau Bärbel Busch vom Forum Häusliche Pflege, die im ambulanten häuslichen Pflegebereich praktisch tätig ist, waren sofort zur Mitarbeit bereit, da auch ihnen dieses Thema auf den Nägeln brennt. Danken möchte ich dem Planungskomitee für die gute Vorbereitung. Als Diskussionsgrundlage liegt uns hier eine Materialsammlung vor, die wesentliche Inhalte von Veröffentlichungen, Konzepten und internen Schriften zur Versorgung von SchädelHirnverletzten zusammenstellt. In vielen Verbänden, so auch bei Schädel-Hirnpatienten in Not, zuletzt auf einer Veranstaltung in der Kinderklinik Königsborn, und in vielen Institutionen und Einrichtungen wurde wertvolle Vorarbeit geleistet. Dafür bedanke ich mich. 19 A. Nentwig Besonderer Dank gilt Dr. Martin Willkomm und Dr. Volker Hömberg, die die schwierige Aufgabe der Leitung der Arbeitsgruppen übernommen haben. Die Diskussion in den zwei Arbeitsgruppen soll die unterschiedliche Bedarfs- und Versorgungssituation der Patienten bei unterschiedlichen Fähigkeitsstörungen klären – zum einen für Patienten, die sich noch im Zustand des apallischen Durchgangssyndroms oder kurz danach befinden, zum anderen für Patienten, die mobil und kooperationsfähig, aber trotzdem wegen der schweren neurologischen Störungen auf Unterstützung und Pflege in fast allen Lebensbereichen auf Dauer angewiesen sind. Ich möchte Ihnen allen – jedem einzelnen ganz persönlich – danken für das, was Sie in diesem Bereich tun und weiterhin tun wollen zum Wohle der betroffenen Menschen, die mit Hoffnung auf uns schauen. Armin Nentwig, MdL 1. Vorsitzender des Bundesverbandes Schädel-Hirnpatienten in Not e.V., Amberg 20 B. Steinke Die Phaseneinteilung in der neurologischen Rehabilitation – auf welche Grundüberlegungen nimmt sie Bezug, auf welche (Rechts-)Wirkungen zielt sie ab? B. Steinke Zunächst möchte ich das Problem benennen! Sie alle wissen: Wenn wegen fehlender oder unvollständiger Angebote rehabilitative Bemühungen zu spät einsetzen, verschlechtern sich häufig Rehachancen, und der Rehabilitationsprozeß verzögert sich insgesamt. Die Folgen der Nichtbeachtung dieses Grundsatzes können wir nicht nur in der Rehabilitation im allgemeinen, sondern dezidiert in der neurologischen Rehabilitation beschreiben: Die neurologische Rehabilitationskette weist dann in der Praxis in verschiedenen Behandlungsabschnitten qualitative, aber auch quantitative Versorgungslücken auf. So fehlen nicht nur Einrichtungen der zustandserhaltenden Dauerpflege für schwerstgeschädigte Patienten, Defizite bestehen auch im Bereich der Frührehabilitation, und insbesondere weist die ambulante und teilstationäre Versorgung Lücken auf. Was ist also zu fordern aus dieser Analyse? Wir brauchen ein optimal aufeinander abgestimmtes neurologisches Rehabilitationssystem, das Chancen ermöglicht, auch schwerund schwerstgeschädigte Patienten zu reaktivieren, zunächst dauerhaft erscheinende Funktionsbeeinträchtigungen ganz oder teilweise zu überwinden, und das hierdurch die Voraussetzung schafft für eine mögliche Wiedereingliederung der Patienten in Familie, Schule, Beruf und Gesellschaft. Um eine solche funktionierende, nahtlos aufeinander abgestimmte neurologische Behandlungskette mit allen Rehabilitationsangeboten zu installieren, ist daher die Formulierung von differenzierten Konzepten und Anforderungsprofilen für die gesamte stationäre, teilstationäre und ambulante neurologische Rehabilitation erforderlich. Diese Gesamtschau der Maßnahmen, Leistungen, Zuständigkeiten liegt teilweise heute schon vor. Sowohl die Unfallversicherungsträger, die Rentenversicherung und die BAR haben inhaltlich vergleichbare Rahmenbedingungen definiert. Da die Phase F in dieses übergreifende Phasenkonzept eingebettet ist, möchte ich die Phaseneinteilung kurz erläutern. Die Phasen im einzelnen enthält die Tabelle 1. 21 B. Steinke Behandlungs-/Rehabilitationsphasen: A Akutbehandlung; ggf. intensivmedizinische Behandlung B Patient ist schwer bewußtseinsgestört; kurativ-medizinische Diagnostik und Behandlung; rehabilitative Einzelförderung C Patient ist kooperativ; kann in der Therapie mitarbeiten, muß aber noch kurativ-medizinisch und mit hohem pflegerischem Aufwand betreut werden; umfassende rehabilitative Therapie D Patient ist frühmobilisiert; medizinische Rehabilitation im bisherigen Sinne E Nachgehende Rehabilitationsleistungen und berufliche Rehabilitation F Unterstützende, betreuende und/oder zustandserhaltende Maßnahmen Tabelle 1: Phaseneinteilung in der neurologischen Rehabilitation (VDR) Auf die Phase A, die Akutbehandlung, in der ganz überwiegend eine intensivmedizinische Behandlung notwendig ist, möchte ich hier nicht näher eingehen. Die Phasen B und C wurden inzwischen auf BAR-Ebene trägereinheitlich durch die Spitzenverbände der Kranken-, Renten- und Unfallversicherung definiert und als „Empfehlungen zur neurologischen Rehabilitation von Patienten mit schweren und schwersten Hirnschädigungen in den Phasen B und C" veröffentlicht. Die Phase B stellt demnach die frührehabilitative Phase dar, in der oft eine schwere Bewußtseinsstörung des Patienten (apallisches Syndrom) vorliegt und daher noch intensivmedizinische Behandlungsmöglichkeiten vorgehalten werden müssen. Durch umfangreiche rehabilitative Maßnahmen – in der Regel Einzeltherapie – soll eine Besserung des Bewußtseinszustandes, die Herstellung der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit des Patienten erreicht werden. Phase B ist als Krankenhausbehandlung gemäß § 39 SGB V bzw. nach § 559 RVO einzuordnen. Bei Eintritt in die Phase C kann der Patient bereits in der Therapie mitarbeiten, muß aber noch kurativmedizinisch und mit einem hohen pflegerischen Aufwand betreut werden. Durch umfangreiche rehabilitative Maßnahmen soll der kommunikations- und interaktionsfähige sowie teilmobilisierte Patient eine möglichst hohe Selbständigkeit bei den Aktivitäten des täglichen Lebens erreichen, zudem sollen grundlegende Funktionen des Nervensystems wieder hergestellt werden. Phase C ist leistungsrechtlich nach § 40 Abs. 2 SGB V, § 15 SGB VI bzw. § 559 RVO einzuordnen. 22 B. Steinke Die Phase D tritt nach Abschluß der Frühmobilisierung ein und stellt die medizinische Rehabilitation im bisherigen Sinne dar. Hier ist die Rentenversicherung der zuständige Leistungsträger bzw. die Unfall- oder Krankenversicherung, wenn besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen gegeben sind. Phase E beinhaltet nach Abschluß einer intensiven Rehabilitation die nachgehenden Rehabilitationsleistungen und die berufliche Rehabilitation. Hier geht es insbesondere bei den Behandlungs- und Rehabilitationszielen um die Sicherung des medizinischen Rehabilitationserfolgs bzw. Vorbeugung, Beseitigung oder Besserung einer (drohenden) Behinderung bzw. Verhütung von deren Verschlimmerung sowie Vermeidung oder Minderung von Pflegebedürftigkeit und um die berufliche Wiedereingliederung (auf dem ersten oder zweiten Arbeitsmarkt) sowie die soziale und häusliche Wiedereingliederung. Phase F Trotz aller medizinischen und rehabilitativen Bemühungen in der Akutbehandlung und in den nachfolgenden Behandlungsphasen bleiben bei einer Reihe von neurologischen Patienten schwerste Schädigungen bestehen, die vom apallischen Syndrom bis zu verschiedenen Graden von Fähigkeitsstörungen – oft mit Mehrfachbehinderungen – reichen. Bei diesen Phase-F-Patienten, die nicht mehr selbständig leben können, sind neben einer langfristigen, oft sogar dauerhaften zustandserhaltenden Pflege Maßnahmen zur Rehabilitation notwendig, mit dem Ziel der Prophylaxe von sekundären Schädigungen sowie der Erhaltung oder der Verbesserung des erreichten Gesundheitszustandes. Das Flußdiagramm in Abbildung 1 zeigt, daß die Phase F – außer von der Akutbehandlung – von allen Phasen direkt angesteuert werden kann. Auch eine Rückverlegung von der Phase F in alle anderen Phasen muß jederzeit gegeben sein. Wenn Sie so wollen, steht die Phase F insofern „quer" zum übrigen System der Phasenabfolge, als sie – nach Abschluß einer angemessenen Behandlungs- und Beobachtungszeit in der postakuten Rehabilitation – unter bestimmten Bedingungen aus allen Phasen der neurologischen Rehabilitation „angesteuert" werden kann. Sie alle kennen die vielen Probleme, die in der Versorgung dieser schwerstgeschädigten Patienten der Phase F bestehen; ich möchte daher nur einige Schwierigkeiten beispielhaft aufführen: 1. Ein großes Defizit besteht in der Versorgung mit Einrichtungsplätzen der zustandserhaltenden Dauerpflege; dies führt oft − zu einer hohen Verweildauer von Phase-F-Patienten im Akutbereich und in den Phasen B und C sowie − zu einer Verlegung schwerstgeschädigter Patienten in unzureichend ausgestattete Alten- und Pflegeheime. 23 B. Steinke Kopie ggf. anfordern Abbildung 1: Flußdiagramm „Behandlungs- und Reha-Phasen in der Neurologie“ (VDR) 2. Der mangelnde Ausbau der ambulanten und teilstationären neurologischen Rehabilitation führt zu einer − Verlegung der Patienten in eine häusliche Versorgung ohne ausreichende Unterstützung der Angehörigen durch Sozial- und Pflegedienste. 3. Die finanzielle Situation der Versorgung dieser schwerstgeschädigten Patienten ist vielfach ungeklärt. Häufig erhalten Patienten aus den genannten Gründen keine Chance auf eine qualifizierte Behandlung und Rehabilitation. Dies ist eine unhaltbare Situation. 24 B. Steinke Wir alle sollten diese Konferenz dazu nutzen, um eine einheitliche Definition der Patientengruppen sowie der Behandlungsziele und -inhalte für die Phase F zu erarbeiten. Denn dies ist die Voraussetzung, um die dringend benötigten stationären Einrichtungen und ambulanten Dienste qualitätsgerecht und bedarfsdeckend aufbauen zu können. Als Diskussionsbeitrag für diese Konferenz liegt Ihnen daher ein auf BAR-Ebene erarbeiteter Entwurf vor: die „Empfehlungen für die langfristige und dauerhafte Behandlung von Patienten mit schweren und schwersten neurologischen Ausfällen in der Phase F". Aufgrund des differenzierten Personenkreises haben wir darin die Phase F in eine Phase F I und eine Phase F II unterteilt (Tabelle 2). Phase F I − noch vorhandenes, derzeit latentes Rehabilitationspotential − aktivierende Pflege und rehabilitative Maßnahmen Ziel: Förderung des Funktionszustandes und des Mobilisierungsgrades zur Fortentwicklung des individuellen Rehabilitationspotentials − Phase zeitlich begrenzt Phase F II − bleibende Fähigkeitsstörungen und Mehrfachbehinderungen, daher: geringes Rehabilitationspotential − zustandserhaltende Pflege mit rehabilitativen Anteilen Ziel: Sicherung und Erhaltun g des erreichten Funktionszustandes und Mobilisierungsgrades, Erkennen wiederentstehenden Rehabilitationspotentials − Phase zeitlich unbegrenzt Tabelle 2: Differenzierung der Phase F in die Phasen F I und F II In der Phase F I kann bei den Patienten von einem noch vorhandenen, derzeit latenten Rehabilitationspotential ausgegangen werden. Die aktivierende Pflege sowie die rehabilitativen Maßnahmen haben vor allem das Ziel, durch die Förderung des Funktionszustandes und des Mobilisierungsgrades die Fortentwicklung des individuellen Rehabilitationspotentials zu erreichen. Diese Phase F I ist zeitlich begrenzt. Diese zeitliche Begrenzung werden wir hier diskutieren müssen; wir sind in unserem Entwurf von längstens 2 Jahren ausgegangen. Bei der Zuordnung der Patienten zur Phase F II kann aufgrund schwerer bleibender Fähigkeitsstörungen und Mehrfachbehinderung von einem geringeren Rehabilitationspotential ausgegangen werden. Die zeitlich unbegrenzte zustandserhaltende Pflege steht im Vordergrund der Behandlung und dient hauptsächlich der Sicherung und Erhaltung des erreichten Funktionszustandes und Mobilisierungsgrades. 25 B. Steinke Verbesserungen des individuellen Rehabilitationspotentials sind auch in dieser Phase nicht ausgeschlossen und erfordern daher entsprechende rehabilitative Maßnahmen, die zum Teil im Rahmen der zustandserhaltenden Dauerpflege durchgeführt werden können. Viele Bundesländer sind bereit, Einrichtungen der Phase F als notwendiges Glied einer neurologischen Rehabilitationskette zu fördern, und warten nur auf eine einheitliche Definition dieser Behandlungsphase. Diese Festlegung sollten wir hier weiter vorantreiben, damit auf dieser Grundlage möglichst bald eine bedarfsgerechte Versorgungsstruktur geschaffen werden kann. Wir in der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation wollen die Ergebnisse dieser Konferenz in unseren Gremien beraten und hoffentlich zeitnah als trägereinheitliche Empfehlungen für die Phase F – entsprechend den Empfehlungen für die Phasen B und C – veröffentlichen. Meine Damen und Herren, ich wünsche uns allen eine erfolgreiche Klausurkonferenz mit umsetzbaren Ergebnissen. Bernd Steinke Geschäftsführer der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, Frankfurt/M. 26 W. Blume n t h a l Die Phase F als eigenständiger Abschnitt des Rehabilitationsprozesses – Aufgaben der (Be-)Handelnden auf dem Weg zum Konsens W. Blumenthal Wir wollen heute und morgen einen Konsens über einen Abschnitt des Rehabilitationsprozesses finden, der gerne als Restgröße außerhalb der inhaltlich und zeitlich abgegrenzten, medizinisch oder beruflich geprägten eigentlichen Rehabilitation angesehen wird. Wir müssen uns aber von dieser Sicht oder gar der Einengung auf „zustandserhaltende Pflege" ebenso freimachen wie von der Versuchung, alle bisher nicht definierten Inhalte hineinzupacken, z.B. die nachgehenden Rehabilitationsleistungen und Aspekte der beruflichen Rehabilitation. Wesentliche Umrisse und Inhalte der Phase F ergeben sich bereits beim aufmerksamen Lesen des Entwurfes der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) vom 9.5.1996 und der ausführlichen Arbeitsunterlagen zur Konferenz. In Anlehnung an die BAR-Empfehlungen zu den Phasen B und C kann man die möglichen Ursachen einer sehr schweren neurologischen – besser: neurologischpsychiatrischen – Funktionsstörung auch für die Phase F auflisten; dann stehen die Schlaganfälle bekanntlich nach der Zahl bei weitem an der Spitze. These 1 Rehabilitation und Pflege der Phase F betrifft Menschen mit langdauernden oder bleibenden schwersten neurologischen Schädigungen durch zerebrale Durchblutungsstörungen („Schlaganfälle"), Schädelhirntrauma, Hirnblutung, Sauerstoffmangel (außer: perinatal), Entzündungen, Tumore, Vergiftungen des Gehirns, sonstige schwerste neurologische Störungen (Locked-in-Syndrom, GuillainBarré-Syndrom, amyotrophische Lateralsklerose, multiple Sklerose, hohe HalsmarkQuerschnittlähmung). In der neurologischen, erst recht in der geriatrischen Rehabilitation erhalten viele Schlaganfallpatienten ihr Recht auf Rehabilitation und aktivierende Pflege noch viel unzureichender eingelöst als die traumatisch Hirngeschädigten. Wir werden daher die Bedürfnisse der Menschen mit Hirngefäßprozessen und anderen schweren Hirnschäden in der Phase F, aber auch die zustandserhaltende Betreuung von Menschen mit anderen schwersten, zum Teil rasch zum Tode führenden neurologischen Störungen sorgfältig berücksichtigen müssen. Nicht nur die Zielgruppen, auch die notwendigen Hilfen sind sehr heterogen. Anders als in den Phasen B und C handelt es sich also nicht um einen relativ homogenen und 27 W. Blume n t h a l normierbaren Prozeß. So spielen z.B. neben dem Krankheitsverlauf und dem unterschiedlichen Rehabilitationspotential die individuellen sozialen Bedingungen eine viel stärkere Rolle. Daher ist eine Differenzierung der Strukturen und Leistungen erforderlich, um bei beschränkten Ressourcen Fehlallokationen zu vermeiden. Der gesamte Rehabilitationsprozeß ist nach den gesetzlichen Grundlagen genauso wie aus der Sicht des Betroffenen und seiner Umgebung individuell und dabei einheitlich, einschließlich der Phase F. Das widerspricht den Leistungsbedingungen und Abgrenzungsforderungen, kurz: dem Denken in „Maßnahmen“ der meisten Leistungsträger. Hinzu kommen die auch aus den vorliegenden Texten erkennbaren Diskrepanzen zwischen den subjektiv wünschenswerten und den notwendigen Leistungen. Unser Konsens sollte aber nicht das Wünschenswerte, auch nicht das hier und da unter günstigeren Bedingungen Verwirklichte, sondern das allerorts und regelhaft Notwendige zugrunde legen. Wir können hier nicht die laufende sozialpolitische Diskussion aufgreifen oder gar die Debatte über die Beendigung der lebenserhaltenden Basisversorgung beim chronisch-apallischen Syndrom. Machen wir uns aber nichts vor: schon die Frage der gesicherten Notfall-Reanimation, der fortgesetzten Antibiose oder des Monitorings und andererseits die aufwendige lebenslange Stimulation und therapeutische Förderung ohne vernünftige Besserungsperspektive werden uns in solche Grenzbereiche führen – Fragen, die z.B. für die personelle und apparative Ausstattung einer Phase-F-Einrichtung oder die zulässige Entfernung vom Aufenthaltsort zur Klinik relevant werden. Ich möchte im folgenden einige Gesichtspunkte zur Aufgabenstellung der Konferenz und zu den sogenannten Schnittstellen herausstellen. Zunächst: um welche Behinderten geht es überhaupt? Doch nicht nur um die relativ kleine, wenn auch besonders schwer betroffene Gruppe der Patienten im chronischen apallischen Syndrom* These 2 Medizinische Befunde und Verlaufsregeln als eine Grundlage des individuellen Rehabilitationspotentials und die sorgfältige Verlaufsbeobachtung bestimmen auch in Phase F Art, Umfang und Dauer der therapeutisch-rehabilitativen Maßnahmen. * Dieser Ausdruck wurde 1940 von Ernst Kretschmer in den deutschen Sprachgebrauch eingeführt und beschreibt, daß kognitive Prozesse als Funktion der Großhirnrinde nicht zu erkennen oder nachzuweisen sind; der Begriff „Wachkoma“, analog dem Coma vigile im Lateinischen, ist – wörtlich übersetzt – nicht präziser oder weniger diskriminierend als „wacher Tiefschlaf“ in sich widersprüchlich. 28 W. Blume n t h a l Bei der Ermittlung des für jeden einzelnen betroffenen Menschen gültigen Rehabilitationspotentials stehen die ärztliche Diagnose und Prognose nach dem gültigen Stand der Wissenschaft und die sorgfältige Beobachtung des individuellen Verlaufs gleichrangig nebeneinander. Dabei geben die Krankheitsprognose und die anerkannten Regeln über die Wiederkehr und Nutzung von körperlichen und geistigseelischen Funktionen sehr wohl die Möglichkeit, einen allgemeinen Handlungs- und Zeitrahmen zu entwickeln – aber auch nicht mehr! Im Einzelfall bleibt die nachgewiesene funktionelle Entwicklung entscheidend. Eine einheitliche und differenzierte Einschätzung zumindest auf dem Niveau der aus der Frührehabilitation bekannten „Activities of Daily Living“(ADL)-Skalen mit einer Aussage zu der jeweiligen Teilprognose ist unabdingbar. Barthel-Index und Funktionaler Selbständigkeitsindex (FIM) sind zu grob gestaffelt, um die oft langsamen und geringen Funktionsänderungen in der Phase F zu erfassen; für schwerste Hirnfunktionsstörungen kann vermutlich die Koma-Remissions-Skala weiter verwendet werden. Derartige Basisinstrumente sollten rasch vereinbart werden. These 3 Die Phase F als eigenständiger Abschnitt des Rehabilitationsprozesses ist vorrangig pflegerisch-betreuend und/oder pädagogisch-unterstützend ausgerichtet, aber nicht mehr wesentlich medizinisch-therapeutisch. Die Phase F als eigenständiger Abschnitt des Rehabilitationsprozesses unterscheidet sich nach der Patientencharakteristik und nach den Inhalten sowohl von den stark medizinisch-therapeutisch bestimmten Phasen A bis D wie von der beruflich-sozial geprägten Phase E. Je nachdem, wie stark körperlich-sensorische Störungen oder solche des Verhaltens und der kognitiven Fähigkeiten die soziale Integration erschweren, liegt in Phase F der Akzent mehr auf rehabilitativer Pflege oder auf einer im weiten Sinne pädagogischen Förderung und Stützung. Die in manchen Modellen für Einrichtungen der Phase F vorgesehene ärztliche Leitung, ja schon die ärztliche 24-Stunden-Bereitschaft und ein auf Dauer angelegter Arztschlüssel von 1:16 (bei täglich 0,5 Stunden je Patient) wie auch eine fortgesetzte umfangreiche medizinisch-therapeutische Förderung gehören nicht in ein Konzept der Phase F. Nähern sich nämlich Personal- und Leistungsstrukturen den anderen Phasen der neurologischen (Früh-)Rehabilitation, so kann zwar der Übergang von dort oder dorthin zurück erleichtert und für Intervallbehandlungen besser genutzt werden; andererseits ist dann ein erheblicher Druck der Leistungsträger absehbar, jene an sich noch angebrachten Maßnahmen abzukürzen oder gar zu umgehen. Nach Zielsetzung und Konzeption dürfen Einrichtungen und Verfahren der Phase F aber grundsätzlich nicht als Surrogat für andere Phasen dienen. These 4 Rehabilitation und Pflege der Phase F ist grundsätzlich nur zulässig, wenn eine qualitativ und quantitativ ausreichende Rehabilitation in den anderen Phasen, besonders den Phasen B und/oder C vorausgegangen ist. 29 W. Blume n t h a l Kriterien der Phasen B und C sind in den BAR-Empfehlungen vom 2. November 1995 bereits enthalten. Analog zu den dort aufgelisteten Eingangs- und Endkriterien müssen wir Abgrenzungen für die Phase F entwickeln, nicht nur qualitativ, sondern auch quantitativ. Die Phasen D und E sind noch nicht in gleicher Weise wie die Phasen B und C definiert – das wird hoffentlich bald im Rahmen weiterer Konsensfindung nachgeholt. Für die Phase F lassen sich dennoch aus den vorliegenden Definitionen und den allgemeinen Verlaufsregeln von Hirnschädigungen und anderen schweren neurologischen Erkrankungen einige vorläufige Eingangs- und Überleitungskriterien, sogenannte Schnittstellen, zu den anderen Phasen aufstellen (Tabellen 1–3). Schnittstelle B/C → F − unabhängig vom Lebensalter − nach B/C − erreichtes Funktionsniveau entspricht auf absehbare Zeit nicht/noch nicht den Eingangskriterien der Phasen D/E − Grundpflege und psychosoziale Betreuung überwiegen − Behandlungspflege, lebenserhaltende Therapien und ärztliche Behandlung im üblichen Umfang eines Krankenhauses sind nicht mehr erforderlich Schnittstelle F → B/C − (falls noch zuvor A → F: baldmöglichst Reha-Versuch B/C) − wesentliche Besserung des Funktionsniveaus über mindestens 3 Monate (Verlaufsdokumentation) − medizinische Prognose auf absehbare Zeit günstig zurück in Phase B: − Funktionsniveau entspricht teilweise den Behandlungszielen der Phase B (Besserung der Bewußtseinslage, zeitweise Kooperations/Kommunikationsfähigkeit, Mobilität und zweckgerichtetes Hantieren haben begonnen) zurück in Phase C: − wenn zuvor B → F: Eingangskriterien Phase C liegen vor − wenn zuvor C → F: Funktionsniveau entspricht teilweise den Behandlungszielen der Phase C (Teilselbständigkeit im Alltagsleben, Denken und Handeln) Tabelle 1: Eingangs- und Überleitungskriterien Phase F von/zu Phasen B/C 30 W. Blume n t h a l Schnittstelle D → F, E → F 1. Nach Hirnschädigung ohne progredienten (neurologischen) Krankheitsprozeß: − Funktionsniveau* über mindestens 3 Monate laut Dokumentation nicht mehr wesentlich gebessert − nach medizinischer (und psychologischer) Prognose auf absehbare Zeit keine wesentliche Änderung zu erwarten − Verhalten und Fähigkeiten des Betroffenen erfordern nicht nur vorübergehend und in erheblichem Umfang weitere (apparative und) personelle Hilfen zur Erhaltung des Funktionsniveaus 2. Bei Schädigung durch progredienten Krankheitsprozeß: − in der Regel sogleich in F II Schnittstelle F → D, F → E − Funktionsniveau* hat sich über mindestens 3 Monate wesentlich gebessert und − nach medizinischer (und psychologischer) Prognose ist langfristige Besserung möglich ______________ * Hier: altersgemäße Selbständigkeit im Alltag, soziales Verhalten, Kommunikationssicherheit, Belastbarkeit und Lernfähigkeit in Schule, Ausbildung und Beruf Tabelle 2: Eingangs- und Überleitungskriterien Phase F von/zu Phasen D/E Schnittstelle F I → F II 1. Nach (akuter) Hirnschädigung ohne progredienten (neurologischen) Krankheitsprozeß: − Funktionsniveau* im Verlauf der Phase F bis Ende des 3. (bei Erwachsenen) bis 6. Jahres (bei Kindern und Jugendlichen) nach der Schädigung nicht mehr wesentlich gebessert 2. Nach sonstigen Hirnschädigungen und bei neurologischen Systemerkrankungen: − Zeitpunkt: Einzelfallentscheidung je nach medizinischer Prognose und Entwicklung des Funktionsniveaus − in der Regel aus Phasen B–E sogleich in F II Schnittstelle F II → F I − Funktionsniveau* über mindestens 3 Monate wesentlich gebessert und − medizinische Prognose auf absehbare Zeit günstig 31 W. Blume n t h a l ___________ * Hier: körperliche, geistige und kommunikativ-soziale Fähigkeiten, die von Betroffenen aus eigenem Antrieb mit oder ohne apparative und personelle Hilfen regelmäßig ausgeübt werden Tabelle 3: Überleitungskriterien innerhalb der Phase F These 5 Zielsetzung, Inhalt und Dauer der Rehabilitation und Pflege sind auch in Phase F individuell verschieden, die Dauer ist grundsätzlich nicht begrenzt. Je nach individuellem Rehapotential kann man untergliedern in • Teilphase F I • Teilphase F II − zeitlich begrenzt − umfassende auf Funktionsgewinn gerichtete Rehabilitationspflege − erheblicher, meist multidisziplinärer Therapieanteil bei noch offener Option auf (erneute) Rehabilitation in Phase B–D/E und − (anschließend) lebenslang − sorgfältige, auf Zustandserhalt gerichtete Rehabilitationspflege − geringerer Therapieanteil mit dem Ziel, Funktionsverlust zu vermeiden Menschen mit nicht oder wenig progredienten neurologischen Krankheiten bleibt am Ende der Rehabilitationsphasen A–D/E in der Regel und über einige Zeit in der Phase F noch die Aussicht auf eine weitere Stabilisierung und auf kleinere Verbesserungen des erreichten Leistungsbildes. Auch wenn mit Recht immer wieder darauf hingewiesen wird, daß wesentliche Besserungen in bestimmten Fällen noch nach viel längerer Zeit und bei einer optimalen Förderung nachweisbar sind, dürfen wir diese kasuistischen Beobachtungen nicht als Richtschnur für die geregelte Versorgung aller Betroffenen nehmen. In den meisten Fällen haben sie nur ein zeitlich und inhaltlich begrenztes Potential zur wesentlichen Verbesserung ihrer Fähigkeiten, die auch bei unbegrenzt fortgesetzter qualifizierter Förderung nur zum Teil und inkonstant anhält, solange nämlich ständige Anregung und Förderung von außen erfolgt. Es scheint deshalb aus rehabilitationsmedizinischer Sicht gerechtfertigt, ja notwendig, innerhalb der Phase F eine erste, noch deutlich auf eine mögliche Besserung ausgerichtete Strecke abzutrennen von dem unbegrenzten Anspruch auf ein menschenwürdiges Dasein durch zustandserhaltende Pflege, Betreuung und funktionserhaltende Behandlung einschließlich der intermittierenden stationären oder teilstationären Entlastung für die pflegende Familie. 32 W. Blume n t h a l These 6 Die Mehrzahl der Menschen mit Bedarf an Rehabilitation der Phase F lebt nicht in Einrichtungen und wird überwiegend nicht von Fachleuten betreut; nur wenige Behinderungsformen und -grade schließen eine ambulante (oder teilstationäre) Phase F aus. Die Konzeption der Phase F sollte daher von den Erfordernissen und Lösungen ambulanter Verfahren ausgehen. Der Anteil der in der Familie oder gelegentlich in anderen Gemeinschaften wie betreuten Wohngemeinschaften lebenden neurologisch schwerstbehinderten Menschen ist abhängig von Lebensalter, sozialer Umgebung, Schweregrad der Behinderung und nicht zuletzt von der Finanzierung der benötigen Hilfen. So leben die meisten Kinder und Jugendlichen außerhalb von Einrichtungen und benötigen vorrangig ambulante Hilfen. Die Prävalenz Schwerstbehinderter steigt mit den Alterskohorten steil an, entsprechend groß ist der Anteil Älterer in der stationären Pflege. Als Ergebnis haben stationäre Einrichtungen der Phase F für Kinder ein großes Einzugsgebiet und entsprechen selten dem Prinzip der ortsnahen Versorgung. Andererseits gibt es viele örtliche oder regionale Alterspflegeeinrichtungen, die leider noch weit ab von den Erfordernissen einer angemessenen Rehabilitation und zustandserhaltenden Pflege arbeiten. Um so bedauerlicher erscheint es, daß auch konzeptionell gute Einrichtungen der Phase F sich offenbar vertraglich verpflichtet haben (oder gezwungen waren?), Patienten nur bis zum 55. Lebensjahr und keinesfalls solche aus Altenpflegeeinrichtungen aufzunehmen. Die Mehrzahl der Menschen in der Phase F lebt in ambulanter Betreuung; in dieser Phase kann und soll ambulante Rehabilitation durchaus nicht (nur) im Anschluß an eine stationäre Rehabilitation erfolgen; daher bieten sich ambulante Standards der Pflege, Betreuung und therapeutischen Behandlung als Grundlage auch für die stationäre Phase F an. Hierzu drei Anmerkungen: Spezialisiertes und erfahrenes Fachpersonal ist in der gesamten Phase F auf absehbare Zeit rar. Nun hat man bei der Frühförderung behindert geborener Kinder seit Jahrzehnten erfolgreich die Rehabilitation in eine ambulante Überwachung und Anleitung durch qualifizierte Ärzte und Fachpersonal mit relativ geringer Zahl von Fachbehandlungen einerseits und die tägliche aufwendige Behandlung und Förderung innerhalb der Familie durch angeleitete Angehörige andererseits aufgeteilt. Weiter werden in der neurologischen Frührehabilitation engagierte Angehörige, also Laien, zunehmend häufig für die Aufgaben als Bezugsperson und angelernte Therapeuten geschult. Das entspricht durchaus dem Selbstverständnis und den Interessen vieler Angehöriger und ihrer Interessenvertretungen. Daher sind Planungsstandards nicht plausibel, die auch für Einrichtungen der Phase F ausschließlich hochqualifizierte Fachkräfte mit möglichst umfassender Zusatzqualifikation vorsehen. Denn das schlägt, wenn wir keine Zwei-Klassen-Rehabilitation wollen, natürlich auf die Anforderungen und 33 W. Blume n t h a l Kostenstrukturen der ambulanten Phase F durch. Derartige Standards sind offenbar aus der Sicht klinisch tätiger Ärzte entwickelt; sie entsprechen, soweit ich sehe, nicht den Erfahrungen der meisten modellhaften Dienste und Einrichtungen hierzulande und keineswegs den Vorstellungen in anderen entwickelten Sozialsystemen. These 7 Einrichtungen der Phase F sollten rechtlich und konzeptionell in der Lage sein, die örtliche/regionale ambulante und teilstationäre Versorgung zu unterstützen. Andererseits sind die Möglichkeiten und Erfolge der umfassenden rehabilitativen Pflege und Betreuung auch bei Fachkräften noch keineswegs Allgemeingut. Geeignete Einrichtungen der Phase F sollten deshalb vertraglich bestimmte Auflagen, aber auch die Mittel zur fachlichen Beratung und zur ambulanten und teilstationären Hilfestellung in ihrem Umfeld erhalten. Darüber hinaus scheint mir wichtig, daß alle Fachdienste und nicht nur die Pflege auf den „allgemein anerkannten Stand" der medizinischen Erkenntnis verpflichtet bleiben. Verfahren, die empirisch nicht ausreichend abgesichert sind oder wissenschaftlichen Grundlagen geradezu widersprechen (z.B. kranio-sakrale Therapie), sollten wir aus den Standards fernhalten. These 8 Zur Zeit ist ein Konsens nur vorläufig und über die mutmaßlich notwendigen Strukturen und Verfahren möglich. Evaluation durch eine sorgfältige Begleitforschung ist unabdingbar und konzeptionell abzusichern. Ich hoffe, wir werden in diesen zwei Tagen einen tragfähigen Konsens zur Rehabilitationsphase F finden und formulieren. Er beruht zwangsläufig auf einer relativ schmalen empirischen Basis, die wir z.T. erst zusammentragen müssen. Eine sorgfältige Begleitforschung ist deshalb unverzichtbar und als notwendiger Teil der Konzepte von den Leistungsträgern zu finanzieren, um gerade im jetzigen sozialpolitischen Verteilungskampf die angemessene und langfristige Entwicklung von Einrichtungen und Diensten der Phase F zu sichern. Unabhängig davon werden wir alle – und ganz besonders die Mitarbeiter der beteiligten Einrichtungen und Dienste – darauf achten müssen, daß Kriterien und Nachweise im Rahmen der Qualitätssicherung nicht starr und ausschließlich vom grünen Tisch vorgegeben werden, sondern Raum für individuelle Einrichtungen und Erfahrungen lassen. Zum Schluß: Ich bitte Sie, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Unterlagen und die Referate der anderen Teilnehmer aus Ihrer eigenen Erfahrung kritisch zu würdigen und auf dieser Basis den erstrebten Konsens aktiv mit zu entwickeln. Diese Konferenz hat zum Ziel, das komplexe Geschehen der Rehabilitation und Pflege in der Phase F umfassend und sachgemäß, d.h. nicht so stark aus dem ärztlich-therapeutischen Sichtwinkel zu interpretieren. Bitte lassen Sie die Mediziner dabei nicht allein. Dr. med. Wolfgang Blumenthal Chefarzt der Neurologischen Rehabilitationsklinik für Kinder und Jugendliche, Geesthacht 34 W. Blume n t h a l T H E S E N im Überblick These 1 Rehabilitation und Pflege der Phase F betrifft Menschen mit langdauernden oder bleibenden schwersten neurologischen Schädigungen durch zerebrale Durchblutungsstörungen („Schlaganfälle"), Schädelhirntrauma, Hirnblutung, Sauerstoffmangel (außer: perinatal), Entzündungen, Tumore, Vergiftungen des Gehirns, sonstige schwerste neurologische Störungen (Locked-in-Syndrom, GuillainBarré-Syndrom, amyotrophische Lateralsklerose, multiple Sklerose, hohe HalsmarkQuerschnittlähmung). These 2 Medizinische Befunde und Verlaufsregeln als eine Grundlage des individuellen Rehabilitationspotentials und die sorgfältige Verlaufsbeobachtung bestimmen auch in Phase F Art, Umfang und Dauer der therapeutisch-rehabilitativen Maßnahmen. These 3 Die Phase F als eigenständiger Abschnitt des Rehabilitationsprozesses ist − vorrangig pflegerisch-betreuend und/oder pädagogisch-unterstützend ausgerichtet, − aber nicht mehr wesentlich medizinisch-therapeutisch. These 4 Rehabilitation und Pflege der Phase F ist grundsätzlich nur zulässig, wenn eine qualitativ und quantitativ ausreichende Rehabilitation in den anderen Phasen, besonders den Phasen B und/oder C vorausgegangen ist. These 5 Zielsetzung, Inhalt und Dauer der Rehabilitation und Pflege sind auch in Phase F individuell verschieden, die Dauer ist grundsätzlich nicht begrenzt. Je nach individuellem Rehapotential kann man untergliedern in: • Teilphase F I • Teilphase F II − zeitlich begrenzt − umfassende auf Funktionsgewinn gerichtete Rehabilitationspflege − erheblicher, meist multidisziplinärer Therapieanteil bei noch offener Option auf (erneute) Rehabilitation in Phase B–D/E und − (anschließend) lebenslang − sorgfältige, auf Zustandserhalt gerichtete Rehabilitationspflege − geringerer Therapieanteil mit dem Ziel, Funktionsverlust zu vermeiden 35 W. Blume n t h a l These 6 Die Mehrzahl der Menschen mit Bedarf an Rehabilitation der Phase F − lebt nicht in Einrichtungen und − wird überwiegend nicht von Fachleuten betreut; − nur wenige Behinderungsformen und -grade schließen eine ambulante (oder teilstationäre) Phase F aus. Die Konzeption der Phase F sollte daher von den Erfordernissen und Lösungen ambulanter Verfahren ausgehen. These 7 Einrichtungen der Phase F sollten rechtlich und konzeptionell in der Lage sein, die örtliche/regionale ambulante und teilstationäre Versorgung zu unterstützen. These 8 Zur Zeit ist ein Konsens − nur vorläufig und − über die mutmaßlich notwendigen Strukturen und Verfahren möglich. − Evaluation durch eine sorgfältige Begleitforschung ist unabdingbar und konzeptionell abzusichern. 36 R. Wiechers Die Patienten der Phase F in der neurologischen Rehabilitation R. Wiechers Einführung Hirnverletzung und Hirnerkrankung – zwei Begriffe, hinter denen sich für viele kaum vorstellbare Leiden, Schwierigkeiten und Probleme verbergen, die menschliche Schicksale darstellen, deren Ausmaß in der Regel nur derjenige erfassen kann, der es als Betroffener oder Angehöriger selbst erlebt oder sich beruflich mit dieser Fragestellung beschäftigt. Nach wie vor ist das Thema „Hirnverletzung“ von einer Tabuzone umgeben, und es gilt, in der Gesellschaft eine größere Akzeptanz, mehr Verständnis und aktive Hilfe für hirngeschädigte Menschen als wesentliche Voraussetzungen einer erfolgreichen Rehabilitation und damit Wiedereingliederung dieses Personenkreises in Familie, Schule, Beruf und Gesellschaft zu erreichen. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es keine exakte statistische Erhebung zu Umfang und Ausmaß von Hirnverletzungen und Hirnerkrankungen. Nach einer vom KURATORIUM ZNS initiierten und von Infratest-Gesundheitsforschung München in Verbindung mit der Universität Tübingen durchgeführten Erhebung für die Jahre 1987–1991 erleiden in der Bundesrepublik Deutschland jährlich 300.000 Personen ein Schädelhirntrauma, wovon bei 100.000 eine schwere Hirnverletzung diagnostiziert wird und wiederum ca. 45.000 Personen unter langanhaltenden oder andauernden Schäden leiden. Eine etwa gleich große Zahl Patienten kommt aufgrund von Hirnerkrankungen hinzu. Berücksichtigt man nun noch, daß gerade beim Schädelhirntrauma überwiegend junge Menschen betroffen sind – etwa 50 % der Schädelhirntrauma-Patienten sind Jugendliche im Alter bis zu 25 Jahren, die eine kaum verminderte Lebenserwartung aufweisen –, wird die Notwendigkeit einer langfristigen Fürsorge wegen der posttraumatischen Langzeitfolgen deutlich. Das Phasenmodell der neurologischen Rehabilitation Um die sozialmedizinischen und sozialrechtlichen Voraussetzungen für die rehabilitative Versorgung und langfristige, im Einzelfall lebenslange pflegerische und funktionstherapeutische Versorgung sicherzustellen, ist eine inhaltliche Bestimmung der medizinischen, therapeutischen, pflegerischen und betreuenden Notwendigkeiten in ihrer gesamten Komplexität unabdingbar. Ausgehend von der medizinischen Ebene mit den bei und nach der Schädigung des Gehirns ablaufenden Prozessen, den diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen sowie den sich anschließenden rehabilitativen Behandlungsmaßnahmen 37 R. Wiechers ist die Organisation der Rehabilitation für die Umsetzung der inhaltlichen Faktoren und zur Erreichung der Rehabilitationsziele von außerordentlicher Bedeutung: interdisziplinäres Team, wechselnde Schwerpunkte, Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter, Weiterentwicklung funktionsdiagnostischer und therapeutischer Methoden, lückenlose Rehabilitationskette, Einbindung der Angehörigen – um nur einige Punkte zu nennen. Neben der medizinischen Ebene spielen die sozial-, förder- und trägerrechtlichen Ebenen, die soziale Ebene bis hin zur ethisch-moralischen und ökonomischen Ebene eine wichtige Rolle. All dies soll sich in dem Phasenmodell widerspiegeln, wie es von der Arbeitsgruppe Neurologische Rehabilitation des Verbandes Deutscher RenKopie ggf. anfordern Abbildung 1: Flußdiagramm zur Phaseneinteilung in der neurologischen Rehabilitation (VDR, 1995) 38 R. Wiechers 39 R. Wiechers tenversicherungsträger (VDR) erarbeitet wurde (vgl. das Diagramm in Abbildung 1) und auf dessen Grundlage von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation die Empfehlungen zur neurologischen Rehabilitation von Patienten – zunächst – mit schwersten und schweren Hirnschädigungen in Phasen B und C vom 2. November 1995 veröffentlicht wurden. Dieses Phasenmodell mit den einzelnen Stufen wurde in einer etwas anderen Darstellung von Professor P. W. Schönle, Kliniken Schmieder, Allensbach, mit den begleitenden Hirnfunktionsstörungen gekoppelt (Abbildung 2). Das Phasenkonzept ergibt sich aus medizinischen, leistungsrechtlichen und förderrechtlichen Randbedingungen. Die einzelnen Phasen werden durch die Einschränkungen einzelner Funktionen und funktioneller Systeme des Nervensystems definiert. Nach einer akuKopie ggf. anfordern Abbildung 2: Hirnfunktionsstörungen und Phasen der neurologischen Rehabilitation (Schönle, 1995) 40 R. Wiechers ten Hirnschädigung kann ein Patient die einzelnen Phasen Stufe für Stufe durchlaufen oder auch einzelne Phasen überspringen. Bei anhaltender Funktionsstörung verbleibt er auf der entsprechenden Stufe bzw. wird nach angemessener Rehabilitationsbehandlungsdauer der Phase F zugeordnet. Das Störungsbild in der jeweiligen Phase ist gekennzeichnet mit der durchgezogenen Linie bei einem vollständigen Ausfall und mit der unterbrochenen Linie für eine teilweise Störung der Funktion. Anders ausgedrückt: Erreicht der Patient in einem individuell festgelegten, begrenzten Zeitrahmen trotz aller Bemühungen im klinischen Bereich nicht die Voraussetzungen für den Übergang in die nächste Phase, soll durch langfristig angelegte Rehabilitations- und Betreuungsmaßnahmen in der Phase F eine Verbesserung im Zustand erreicht und eine Rückführung in den Rehabilitationsprozeß ermöglicht werden. Aus dieser Festlegung ergibt sich zwangsläufig, daß in der Phase F Patienten mit allen möglichen Funktionsstörungen unterschiedlicher Ausprägung betreut werden müssen. Zur Verdeutlichung sollte deshalb der Bezeichnung Phase F jeweils als Index der Kennbuchstabe der vorangegangenen Phase angehängt werden, also FB – FC – FD – FE, um einen Anhalt für das Ausmaß der Schädigung zu erhalten. Dabei sollte aber stets berücksichtigt werden und auch Ziel dieser Tagung sein, daß nur ein Konzept für die Phase F erstellt wird. Begriffsfestlegung Bei der Erarbeitung von Konzepten kommt man um die Festlegung von Begriffen nicht herum, um Mißverständnissen sowie unterschiedlichen Auslegungen der damit verbundenen inhaltlichen Aussagen vorzubeugen. Zunehmend wurde in den letzten Jahren der Begriff des apallischen Syndroms verwendet. Gleichzeitig wurde der Begriff in seiner Bedeutung fälschlicherweise sehr weit gefaßt und auf Patienten bezogen, die nach der medizinischen Definition überhaupt nicht als Apalliker bezeichnet werden können. Dadurch werden falsche Schlußfolgerungen für die weitere Behandlung gezogen, die zu Mißverständnissen und damit zu Nachteilen für diese – im eigentlichen Sinne nicht apallischen – Patienten führen können. Deshalb wird vorgeschlagen, von „Apallikern“ – manchmal auch als „Patienten im Wachkoma“ bezeichnet – nur zu sprechen, wenn dies von Neurologen oder Neurochirurgen im Einzelfall diagnostiziert wurde. Entsprechend ihrem Schädigungsgrad sollten Patienten in diesem Stadium als Schwersthirnbeschädigte oder Patienten mit schwerster Hirnbeschädigung bzw. schwersthirnbeschädigte Patienten bezeichnet werden und damit der Phase B zugeordnet sein. Für Patienten der Phase C wird der Begriff schwere Hirnbeschädigung bzw. schwerhirnbeschädigte Patienten vorgeschlagen. Patientencharakteristika für die Phase B 41 R. Wiechers Der Phase B der neurologischen Rehabilitation sind Patienten mit nachstehend beschriebenem Schädigungsbild zugeordnet: − bewußtlose bzw. qualitativ oder quantitativ schwer bewußtseinsgestörte Patienten (darunter auch solche mit einem sog. „apallischen Syndrom“), mit schwersten Hirnbeschädigungen als Folge von Schädelhirntraumen, zerebralen Durchblutungsstörungen, Hirnblutungen, Sauerstoffmangel (insbesondere mit Zustand nach Reanimation), Entzündungen, Tumoren, Vergiftungen und anderem; neben der Bewußtseinsstörung können weitere schwerste Hirnfunktionsstörungen bestehen − Patienten mit anderen schweren neurologischen Störungen (z.B. Lockedin-Syndrom, Guillain-Barré-Syndrom, hoher Querschnitt), die noch intensivbehandlungspflichtig sind − bei Patienten mit schwerem Schädelhirntrauma liegen häufig noch andere Verletzungen vor (polytraumatisierte Patienten) − primäre Akutversorgung abgeschlossen − aktuell keine operative Intervention (neurochirurgisch oder allgemein-/unfallchirurgisch, orthopädisch) erforderlich − keine Sepsis (keine floride Osteomyelitis) − intrakranielle Druckverhältnisse stabil − Herzkreislauf- und Atmungsfunktionen im Liegen stabil − nicht mehr (kontrolliert) beatmungspflichtig − nicht fähig zur kooperativen Mitarbeit − vollständig von pflegerischer Hilfe abhängig − in der Regel Sondenernährung erforderlich − in der Regel können Ausscheidungsfunktionen nicht kontrolliert werden − u.U. erhebliche Selbst- und/oder Fremdgefährdung bei Dyskontrollsyndrom, Verwirrtheitszuständen oder anderen schweren psychischen Störungen − bestehende Begleiterkrankungen dürfen eine Mobilisierung nicht verhindern Patientencharakteristika Phase C In der Phase C sind Patienten anzutreffen, wie sie nachstehend beschrieben sind: − Patient ist überwiegend bewußtseinsklar, kommt einfachen Aufforderungen nach, seine Handlungsfähigkeit reicht aus, um an mehreren Therapiemaßnah-men täglich von je etwa 30 Minuten Dauer aktiv mitzuarbeiten − Patient ist kommunikations- und interaktionsfähig (ggf. unter Verwendung von Hilfsmitteln) 42 R. Wiechers − Patient ist teilmobilisiert (z.B. längere Zeit kontinuierlich 2 bis 4 Stunden täglich im Rollstuhl verbringend) − für alltägliche Verrichtungen weitgehend auf pflegerische Hilfe angewiesen − bedarf keiner intensivmedizinischen Überwachung/Therapie, da praktisch keine Gefahr für lebensbedrohliche Komplikationen mehr besteht (vitalvegetative Stabilität) − nicht mehr beatmungspflichtig − bestehende Begleiterkrankungen dürfen eine Mobilisierung nicht verhindern − keine konkrete Selbst- und Fremdgefährdung (z.B. durch Weglauftendenz, aggressive Durchbrüche) und keine schweren Störungen des Sozialverhaltens. Kleingruppenfähigkeit (3 bis 5 Patienten) muß vorliegen und darf nicht durch schwere Verhaltensstörungen gefährdet werden. Diese sollten nicht nur kurz-fristig beeinflußbar sein. Patientencharakteristika der Phase D Die Beschreibung der Patienten der Phase D ergibt sich aus den Ausgangskriterien der Phase C: − Selbständigkeit bei Aktivitäten des täglichen Lebens (ATL), insbesondere im Bereich der Selbstversorgung, wie Waschen, Anziehen, Toilettenbenutzung, Essen und Mobilität − spezielle Pflegeaufgaben noch erforderlich − alltags- und berufsrelevante mentale Störungen (insbesondere kognitive Defizite) stehen oft im Vordergrund − durchgängige Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft, Handlungs- und Lernfähigkeit Patientencharakteristika Phase E Aus verschiedenen Modellprojektbeschreibungen stellt sich der Patient der Phase E wie folgt dar: − der Patient ist bewußtseinsklar und voll orientiert − bei Antriebsstörungen soll neben der fremdgesteuerten Initiierung von Hand-lungen zumindest teilweise eine selbstgesteuerte Initiierung möglich sein − Planungsleistungen: Mindestmaß an Flexibilität, Sich-Einstellen auf neue Situationen − kommunikations- und interaktionsfähig (ggf. unter Verwendung von Hilfsmitteln) − in der Regel voll mobilisiert (Rollstuhlfahrer) − in den Aktivitäten des täglichen Lebens weitgehend selbständig 43 R. Wiechers − keine ärztliche Betreuung mehr nötig (Konsiliardienst bzw. Betreuung durch niedergelassenen Facharzt ausreichend) − Funktionstherapien nicht mehr im Vordergrund stehend (hinsichtlich der Funktionsstörungen ist ein gewisses Plateau erreicht – es geht primär um zustandserhaltende Handlungen, die in der Regel auch ambulant durchgeführt werden können) − Gruppen- bzw. Gemeinschaftsfähigkeit − Grundeinsicht in die Art der bestehenden Störungen − Grundverständnis für praktische Relevanz der einzelnen Störungen im Alltag − Grundkenntnisse im Anwenden kompensatorischer Strategien zum Ausgleich der Auswirkungen bestehender Störungen im kognitiven, emotionalen und Verhaltensbereich − grundlegende Bereitschaft/Motivation, an den eigenen Schwierigkeiten zu arbeiten − Bedarf an Trainingshilfen und Hilfen beim Erschließen neuer Ressourcen sowie Unterstützung bei der Umsetzung wiedererworbener Fähigkeiten − mobiler Einsatz im Umfeld des Patienten, um seine veränderten Bedingungen in den Alltag zu integrieren (integrative Hilfen im familiären, vorschulischen, schulischen, beruflichen und sozialen Umfeld) Ich hoffe, daß diese Patientenbeschreibungen einen Überblick über die in der Phase F zu betreuenden Personen gegeben haben, die jede für sich einen Anspruch auf adäquate rehabilitative, pflegerische und betreuende Maßnahmen hat. Die Tagung in Maikammer soll helfen, in möglichst weitgehender Übereinstimmung aller beteiligten Personen, Institutionen, Organisationen und Verbände ein gemeinsames Konzept für die Phase F zu erarbeiten. Literaturhinweise Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR): Empfehlungen zur Neurologischen Rehabilitation von Patienten mit schweren und schwersten Hirnschädigungen in den Phasen B und C vom 2. November 1995 Helene-Maier-Stiftung, Straubing: „Entwurf für eine Phase F“ aus dem Programm „Wiedereingliederung in Arbeit und Tätigkeit“ vom Januar 1996 Kinderneurologie Münster e.V.: „Konzeptvorschlag Phase F“ vom 23. Januar 1996 Mutabor, München: „Neurologische Rehabilitation von Patienten mit schweren und schwersten Hirnschäden“ vom 18. Januar 1996 44 R. Wiechers Reversy GmbH, München: „Neurologisches Rehakonzept für hirnverletzte Klienten in der Phase E und F“ vom 29. Januar 1996 Prof. Dr. Dr. P. W. Schönle, Kliniken Schmieder/Allensbach: Möglichkeiten und Bedingungen der Rehabilitation bei und nach apallischem Syndrom – von der Akutphase bis zur Wiederherstellung in der Familie. Vortrag, Arbeitstagung der Deutschen Vereinigung für die Rehabilitation Behinderter, Bad Boll, September 1995 Dr. W. Schupp, Fachklinik Enzensberg: Konzept einer zustandsund behinderungsangepaßten Versorgung in der neurologischen Rehabilitation. Z. Neurologie und Rehabilitation 2/95 Verband Deutscher Rentenversicherungsträger: Phaseneinteilung in der neurologischen Rehabilitation. Die Rehabilitation 3 (1995) 119–127 Rolf Wiechers Geschäftsführer KURATORIUM ZNS für Unfallverletzte mit Schäden des zentralen Nervensystems, Bonn 45 B. Busch Planung der Versorgung von Schwerstpflegepatienten – ein Fallbeispiel B. Busch unter Mitarbeit von Frank Jansen Ich möchte an einem Beispiel aus meiner Praxis die Planung der Pflege einer Patientin im häuslichen Bereich erläutern. Meine Patientin Manuela (Name geändert) ist 21 Jahre alt, Tetraplegikerin und muß maschinell beatmet werden. Manuelas geistigintellektuelle Fähigkeiten sind in keiner Weise beeinträchtigt, sie erlebt ihre körperlichen Funktionsstörungen und die Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität also vollständig bewußt. Nach ihrer einjährigen Behandlung und Rehabilitation in der Werner-Wicker-Klinik, Bad-Wildungen-Reinhardshausen, möchte sie auf eigenen Wunsch in ihrer kleinen Wohnung in der Nähe ihrer Eltern und Freunde selbständig leben. Die Pflege muß also für 24 Stunden täglich abgesichert werden. Die mit der Pflege beauftragte Diakoniestation sah sich mit der Pflegeplanung überfordert, und ich wurde als Leiterin eines ambulanten Krankenpflegedienstes beauftragt, einen Pflegeplan zu erstellen. Diagnose: Funktionell fast komplette Tetraplegie mit Atemlähmung, aufgehobenem Atemantrieb durch Zerstörung der Medulla oblongata, Darm- und Blasenlähmung als Folge; Zustand nach Implantation eines Phrenicus-Schrittmachers Anamnese: Lähmungseintritt innerhalb von zwei Tagen, ursprünglich als rhinogene Menigoenzephalitis gedeutet Bemerkungen zur Pflegeplanung Ausgangspunkt für die Planung der Pflege in Manuelas Wohnumfeld war der Pflegeplan der Werner-Wicker-Kliniken, Bad Wildungen-Reinhardshausen, wo Manuela während der Akutphase behandelt und versorgt wurde. Das Konzept einer Pflegeplanung im häuslichen Bereich unterscheidet sich erheblich von der Pflegeplanung im stationären Bereich und ganz besonders von der Planung einer Pflege im Bereich einer Intensivstation. Diesem besonderen Umstand ist bei der Planung der Pflege einer so schwer kranken Patientin wie Manuela besonders Rechnung zu tragen. 47 B. Busch Allg. Bemerkungen zur Pflegeplanung Prophylaxen Pflegeziel Soor-Parotits Beatmungsüberwachung* Pneumonie* Inspirationsdrucküberwachung + PEEP* Dekubitus Exspiratorische Atemvolumenmessung* Kontrakturen Inspiratorische Sauerstoffkonzentration* Spitzfuß Atemfrequenz* Thrombose Temperatur des Inspirationsgases + Alarme* Lagerung allgemein Kontrolle Atemhubvolumen/Atemminutenvolumen* Frühschicht Kontrolle Manschettendruck* Spätschicht Trachealkanülenwechsel* Nachtschicht Versorgung mit Apparaten und Hilfsmitteln Kostenplan * aus Pflegeplan der Klinik übernommen Tabelle 1: Inhalt des Pflegeplanes für Manuela Folgende Aspekte sollten hier besondere Beachtung finden: • Die Möglichkeiten der Kontaminierung sind im häuslichen Bereich geringer als in einer stationären Einrichtung. Allein die Keimverschleppung durch das Pflegepersonal ist aufgrund der Tatsache, daß es sich hier um eine einzige Patientin handelt, nicht gegeben. • Auch aus diesem Grunde wird es nicht nötig sein, den Überwachungslevel einer Intensivstation bei der Pflege im häuslichen Bereich aufrechtzuerhalten und fortzusetzen. Beispielsweise könnten − die wöchentliche Entnahme von Trachealsekret reduziert werden auf die Entnahme bei Bedarf (Erkältung, Infektionen usw.), da eine makroskopische Kontrolle bei jedem Absaugen erfolgt (Farbe, Geruch, Konsistenz), − der Wechsel des suprapubischen Dauerkatheters in größeren Intervallen erfolgen, − die stündlichen Kontrollen der Vitalfunktionen wie Blutdruck, Temperatur und Puls in viel größeren Abständen vorgenommem werden. • Die Überwachung der Atmung muß jedoch nach wie vor stündlich durchgeführt werden. 48 B. Busch • Alle Pflegemaßnahmen sollten entsprechend der Befindlichkeit der Patientin durchgeführt und situationsentsprechend angepaßt werden, d. h. tagsüber kann der Zeitplan in Absprache zwischen Patientin und Pflegekraft variiert werden. • Nachts sollte unbedingt das Intensiv-Station-Phänomen (ständiges Licht, dauernde Störung durch Kontrollen usw.) vermieden werden. Mehrstündiger Schlaf ohne Störungen (mindestens 5 Stunden) muß gesichert sein. • Die Pflegeplanung sollte sich an den physischen, psychischen, biologisch-zeitlichen Bedürfnissen der Patientin orientieren. Die Beachtung der Befindlichkeit und die Sicherung normaler Lebensumstände sollten bei der Pflege einer so jungen, schwerkranken Patientin wie Manuela besonders viel Raum haben. Leider wird es auch mit der besten Pflege nicht möglich sein, Manuelas Krankheitsbild, welches die Folge einer durchlittenen, schweren Erkrankung ist, zu ändern und damit zu verbessern. Die pflegerischen Maßnahmen sind darauf gerichtet, eine Verschlechterung ihres Zustandes zu verhindern. Genau das ist unser PFLEGEZIEL. Die Pflege muß durch Art, Umfang, Qualität und zeitlichen Ablauf der Maßnahmen die Erreichung des Pflegeziels sichern. Beatmungsüberwachung Die Überwachung der Beatmung hat das Ziel, eine Sauerstoffunterversorgung mit den negativen Folgen zu verhindern. Von Beginn der maschinellen Beatmung an müssen sowohl die Patientin als auch die Funktionen des Beatmungsgerätes intensiv überwacht werden. Funktionsstörungen können in kürzester Zeit zum Tode führen! Die Beatmung muß so oft wie möglich, besser so oft wie nötig kontrolliert werden. Die Beatmungsparameter sollten stündlich kontrolliert werden. Die häufige Durchführungen der Blutgasanalyse ist im häuslichen Bereich schwieriger durchzuführen als auf der Intensivstation. Es wird erforderlich sein, in Absprache mit einem externen Labor die Blutgasanalysen so oft wie nötig durchführen zu lassen. Der Beatmungspatient bedarf einer besonders aufwendigen Pflege, in deren Mittelpunkt die Tracheobronchialtoilette steht. Der beatmete Patient befindet sich in totaler Abhängigkeit vom Gerät und damit auch von den die Geräte bedienenden Personen. Angst, Hilflosigkeit, Schlafentzug, Reizarmut sowie mangelnde Kommunikationsmöglichkeit verstärken den schon bedauernswerten Zustand. Nicht nur fachliche Kompetenz des Pflegepersonals, sondern ein hohes Maß an psychologischem Einfühlungsvermögen und Geschick können hier die objektiv bestehende Abhängigkeit des Patienten subjektiv relativieren. Ein Funktionstest der Beatmungsmaschine muß, wie vom Hersteller vorgesehen, in regelmäßigen Zeitabständen vorgenommen werden. Dabei werden vorgewählte Beatmungsparameter mit den aktuellen Respiratorfunktionen verglichen. 49 B. Busch Inspirationsdrucküberwachung Der Inspirationsdruck wird stündlich abgelesen und in den Überwachungsbogen eingetragen. Dabei ist zu beachten, daß volumenkonstante Geräte, bedingt durch die Compliannce der beatmeten Lunge, druckvariabel sind. Plötzlicher Beatmungsdruckanstieg Maßnahmen sind z. B.: − − − − − ist ein Hinweis für Obstruktionen. Notwendige Sekretverlegung der Atemwege: Tracheobronchialtoilette abgeknickter Tubus: Lagekorrektur, ggf. neuer Tubus Ballonhernie: entblocken und neu blocken, ggf. Tubuswechsel Bronchospasmus: Lagekorrektur des Tubus (einseitig) dagegenatmen: Beruhigung des Patienten, ggf. sedieren oder andere Beatmungsform durch den Arzt wählen lassen Ein plötzlicher Druckabfall ist ein Hinweis für ein Leck, Maßnahmen in diesem Fall: − Diskonnektion: konnektieren − undichte Tubusmanschette: blocken; Atemzugvolumen erhöhen − Kanülenwechsel Kontrolle des PEEP Der positive endexspiratorische Druck (PEEP) muß ebenfalls kontrolliert werden. Dazu gehört, in kurzen Zeitabständen Blutdruck, Puls, Urinausscheidung und das spezifische Gewicht des Urins zu kontrollieren. Der PEEP kann negative Auswirkungen auf den Kreislauf und auf die Nierenfunktion haben. Exspiratorische Atemvolumenmessung Mit einem Volumeter oder mit einem Hitzdrahtanemometer wird das Volumen der Ausatemluft gemessen. Das eingestellte Inspirationsvolumen stimmt nie ganz genau mit dem ausgeatmeten Volumen überein (Toleranz: +/- 0,5 l/min beim Erwachsenen). Die Ursachen dafür sind meßtechnisch bedingt oder zurückzuführen auf bestimmte atemmechanische Eigenschaften der angeschlossenen Patientenlunge. Messung der inspiratorische Sauerstoffkonzentration Sie wird mit einem Sauerstoffanalysator inspiratorisch und ggf. exspiratorisch überprüft. Die regelmäßige Kontrolle ist wichtig, um die Funktionsfähigkeit der Regelung für Druck und Sauerstoff-Luftmischung festzustellen. Prüfung der Atemfrequenz Die Respiratorfrequenz wird durch Auskultation des Brustkorbes überprüft. Abweichungen ergeben sich, wenn der Patient zwischenatmet. Das Gegenatmen muß vermieden werden, es vermindert das Inspirationsvolumen und erhöht den intrathorakalen Druck. 50 B. Busch Temperaturmessung des Inspirationsgases Sie wird endleinig mit einem Thermometer im Inspirationsschenkel nahe dem Tubus gemessen. Das Inspirationsgas bei Conchathermanfeuchtung sollte etwa 32 Grad Celsius haben. Im Bereich des Tracheobronchialbaumes bis zur Alveole erwärmt es sich dann bis zur Körpertemperatur. Zu kalte Atemluft ist ungenügend angefeuchtet, überhitzte Atemluft führt zu Verbrennungen. Kontrolle der Alarmsysteme − Der obere Druckalarm wird bei 60 cm Wassersäule eingestellt und muß vor dem Beatmungseinsatz kontrolliert werden – mit sterilem Medium das Schlauchsystem dicht halten. − Der untere Druckalarm wird bei 7 cm Wassersäule eingestellt und muß ebenfalls vor dem Beatmungseinsatz kontrolliert werden – Simulierung eines Lecks, offenes Schlauchsystem. − Bei Servoventilatoren gibt es keinen unteren Druckalarm. Hier wird die Sicherheit über die untere Volumeneinstellung erbracht. Dies ist analog bei offenem Schlauchsystem zu simulieren. Unabhängig vom Bereich, in welchem sich der zu Pflegende aufhält, gilt allgemein verbindlich für die Pflegekräfte: Alarme dürfen nicht ausgestellt, nur unterdrückt werden! Kontrolle des Atemhubvolumens und Atemminutenvolumens Mit Hilfe des Wright-Spirometers werden ventilatorische Meßgrößen wie Atemhubvolumen, Vitalkapazität und Minutenvolumen kontrolliert. Die Messung von Atemhubvolumen und Minutenvolumen kann während kontrollierter Beatmung und bei Spontanatmung durchgeführt werden. Die Messung des exspiratorischen Minutenvolumens wird wie folgt durchgeführt: − − − − − − − − − Hände waschen Bakterienfilter in Flow-Richtung an die Winduhr stecken Bakterienfilteransatzstück fachgerecht mit dem Expirationsventil verbinden mit dem Rückstellknopf Winduhr auf „0“ stellen die Größe des Atemhubvolumens auf der Skala der Winduhr ablesen zur Ermittlung des Atemminutenvolumens 1 Minute durchmessen Bakterienfilter mit Namen des Patienten und Datum versehen zum Verbleib für weitere Messungen – Filterbetriebszeit: 48 Stunden Meßergebnisse dokumentieren Kontrolle des Manschettendruckes bei Trachealkanülen mit Niederdruckmanschetten Der Manschettendruck sollte nach jeder Lageveränderung des Patienten, bei Bedarf 51 B. Busch auch öfter kontrolliert werden, um Druckulzera in der Trachealschleimhaut zu verhindern. Mit Hilfe von Cuff-Manometer und Klemme sind folgende Schritte zu absolvieren: − − − − − Patientin informieren Abklemmen der Blockung der Trachealkanüle Anbringen des Cuff-Manometers Öffnen der Klemme Überprüfen des Manometerdruckes; dabei zuerst Druck korrigieren; er sollte um 2 cm Wassersäule über dem inspiratorischen Spitzendruck der Beatmung liegen. − Abklemmen der Blockung − Entfernen des Manometers und Verschließen der Blockung mittels Stöpsel − Entfernung der Klemme Trachealkanülenwechsel Die Trachealkanüle muß zweimal pro Woche von 2 Pflegepersonen gewechselt werden. Zu beachten ist, daß vor dem geplanten Wechsel 2 Stunden keine Nahrung aufgenommen wird. Die Ersatzkanüle (gleiche Größe) sollte immer am Patientenbett stationiert sein. Steriles Arbeiten ist selbstverständlich. Die Pflegekräfte sollten sehr achtsam vorgehen, denn bei diesem Eingriff kann es leicht zu Komplikationen wie Aspiration, Infektion, Verletzung, Blutung, Hyperkapnie, Vagusreiz (Bradykardie), Spasmus (Stoma verengt) und zu Fehllagen kommen. Wenn die Kanüle zu tief eingeführt wird, kann die Lunge nur einseitig belüftet werden. Sollte sich die Kanüle nicht einsetzen lassen, kann der Versuch mit einer kleineren Kanüle wiederholt werden, und wenn auch das nicht erfolgreich ist: Stoma steril abdecken und Maskenbeatmung vornehmen. Der Notarzt muß in diesem Fall sofort verständigt werden! Beim Kanülenwechsel ist wie folgt vorzugehen: − − − − − − Patienteninformation Auskultation der Lunge zum Vergleich (nach dem Wechsel) Präoxygenieren hygienische Händedesinfektion Bronchialtoilette Nasen-Rachenraum absaugen mit einem neuen Katheter (Aspirationsprophylaxe; evtl. Magensaft ableiten) − Kanülenset bereitlegen mit steriler Spritze und Gleitmittel (Instillagel) − sterile Handschuhe anziehen − neue Kanüle überprüfen (Block entlüften, Lage der Markierung, Gleitmittel auftragen) Folgende Arbeitsteilung während des Kanülenwechsels hat sich zwischen den beiden Pflegepersonen bewährt: Zweite Pflegeperson: lagert die Patientin flach entfernt Kopfkissen 52 B. Busch zieht Handschuhe an entfernt den Stomaverband desinfiziert Haut an Stoma setzt die Spritze zum Entblocken an löst das Haltebändchen diskonnektiert die Gänsegurgel und legt diese steril ab entblockt auf Anweisung der ersten Pflegeperson die alte Kanüle und entfernt diese aus dem Stoma entfernt evtl. Schleimrückstände am Stoma Erste Pflegeperson: führt die neue Kanüle mit leichter Drehbewegung in das Stoma ein blockt den Cuff, bis er hörbar dicht ist Zweite Pflegeperson: konnektiert die Patientin an die Beatmung Kanüle fixieren Auskultation der Lunge Bronchialtoilette Cuffdruck dem Beatmungsdruck entsprechend einstellen Materialentsorgung und Dokumentation Prophylaxen Die Prophylaxen sind ein Pflegeschwerpunkt, um Sekundärerkrankungen zu verhindern. • Soor-Parotitis Aufgrund der Tatsache, daß die Patientin feste Nahrung zu sich nehmen und kauen kann, kann auf ausgedehnte Mundpflege verzichtet werden. Gründliche Zahnpflege nach jeder Mahlzeit, Spülung mit Mundwasser reichen hier völlig aus. Bei Bedarf können Mundschleimhaut und Lippen mit Bepanthen gepflegt werden. • Pneumonie Die Lungenpflege spielt bei tracheotomierten, beatmeten Patienten eine zentrale Rolle. Keine andere pflegerische Maßnahme hat soviel Einfluß auf die Funktion eines Vitalorgans wie die Lungenpflege. Die Gründe hierfür ergeben sich aus den Besonderheiten von Tracheotomie und maschineller Beatmung. Durch die Tracheotomie ist die Funktion des oberen Respirationstraktes ausgeschaltet – hierdurch wird die Atemluft nicht mehr erwärmt, angefeuchtet, gefiltert und gereinigt. Der Hustenmechanismus ist durch die Querschnittslähmung ausgefallen, durch relative Immobilisierung des Patienten wird die Sekretverhaltung in den Bronchien gefördert und die Entstehung hypostatischer Atelektasen begünstigt. 53 B. Busch Insgesamt kann somit die respiratorische Therapie den pulmonalen Gasaustausch verschlechtern, wenn ihre unerwünschten Nebeneffekte nicht durch pflegerische Maßnahmen verhindert oder beseitigt werden. Diese Maßnahmen umfassen neben einer kompetenten pflegerischen Überwachung die bekannten, üblichen prophylaktischen Maßnahmen zur Verhinderung einer Pneumonie: − − − − Abklopfen in Seitenlage oder sitzend Einreiben von Brust und Rücken mit ätherischen Ölen für Frischluftzufuhr sorgen endotracheales Absaugen Tubus- oder Trachealkanülen gehören zu den sogenannten Lebenslinien. Sie dürfen niemals durch eingedicktes Sekret oder ähnliches verlegt sein. Voraussetzung sind: − ausreichende Anfeuchtung des Atemgases (Pall-Klimatisierungsfilter) − richtiges, effektives Absaugen – ggf. Bronchiallavage – − sorgfältige, hygienische Behandlung der Tracheostomawunde • Dekubitus Zur Dekubitusprophylaxe gehören: − − − − − − − gründliche, sorgfältige Grundpflege sorgfältigstes Abtrocknen der Haut Haut-auf-Haut-Liegen verhindern Pflege mit Lotion bzw. Cremes dem Hauttyp entsprechend Luftzutritt soweit als möglich für alle Hautpartien regelmäßige Druckentlastung bedürfnisentsprechende Hautpflege im Genitalbereich (Menstruation) • Kontrakturen Folgende Lagerung und Kontrakturenprophylaxe Klinikaufenthaltes bei Manuela bewährt: Schultern: Arme: hat sich während Hochziehen vermeiden, Abduktion der Arme um 30 Grad im Wechsel, Außen- und Innenrotation, ansonsten im Höhenniveau des Thorax Ellenbogengelenke: Supination und maximale Extension jeweils im Wechsel Pronation ca. 5 Grad im Gelenk Hände: Funktionshände: Handgelenk in 30 Grad Dorsalflexion Fingergrund- und Mittelgelenke in 90 Grad Beugung Fingerendgelenke gestreckt bis leicht gebeugt Daumen in halber Opposition Zur Herstellung der Funktionshände werden als Hilfsmittel Röllchen und/oder Funktionshandschuhe benötigt 54 des B. Busch Hüftgelenke: Kniegelenke: Sprunggelenke: Flexion, Extension, O-Stellung Abduktion 10–15 Grad, Außenrotation sehr ungünstig Rückenlage: leichte Beugung 5 Grad bis 10 Grad mit Unterstützung, Seitenlage: Beugung 15 Grad bis 25 Grad unterlagert O-Stellung, Spitzfuß- und Hackenfußstellung vermeiden Stehtraining: Manuela wird mit einem Pflegestehbett versorgt. Mit diesem Bett kann man die vertikale-axiale Belastung der Wirbelsäule durchführen. Das Stehtraining sollte zweimal täglich durchgeführt werden. Da hierbei die Wirbelsäule und die Beine axial belastet werden, wird somit der Osteoporose vorgebeugt. Gleichzeitig wird durch das Stehen ein Kreislauftraining gefördert sowie das Hohlsystem der Nieren aus statischen Gründen heraus besonders gut entleert und damit eine Infektions- und Steinanfälligkeit reduziert. • Spitzfuß Die Spitzfußbildung kann z.B. durch Schaumstoffpolster zur Bettverkürzung vermindert werden (auf Fußsohlendekubitus achten). • Thrombose Eine Thrombose kann durch Stehtraining, eine entsprechende Lagerung und ggf. Venenpflege verhindert werden. Allgemeines zur Lagerung der Patientin Normalerweise lagert man eine Patientin wie Manuela grundsätzlich nicht allein. Sowohl im Krankenhaus, hier ganz besonders auf der Intensivstation, als auch im Pflegeheim ist es kein Problem, eine zweite Pflegekraft zur Lagerung heranzuziehen. Im häuslichen Bereich sind die Möglichkeiten nicht so ideal. In Manuelas Fall halten wir es durchaus für möglich, die Lagerung durch eine Pflegekraft durchführen zu lassen. Eine erfahrene Krankenschwester bzw. ein Pfleger mit Intensivpflegekenntnissen müßte hierzu in der Lage sein. Hinzu kommt, daß man sich mit Manuelas Lagerung Zeit lassen kann. Sie ist die einzige Patientin, niemand muß warten, man fühlt sich durch noch zu versorgende andere Patienten nicht gedrängt. Frühschicht Die Frühschicht arbeitet von 6–14 Uhr. In dieser Zeit werden Blutdruck, Puls und Temperatur kontrolliert, der Tubusmanschettendruck gemessen und der Verband am suprapubischen Dauerkatheter gewechselt. Weiterhin werden alle Maßnahmen der Grundpflege durchgeführt. Wir gehen davon aus, daß Manuela einem hohen Pflegestandard entsprechend von einem qualifizierten, aufeinander gut eingespieltem Pflegeteam versorgt und gepflegt wird. 55 B. Busch Deshalb wird hier auf die detaillierte Auflistung der einzelnen Verrichtungen zur Grundpflege verzichtet. Die Frühschicht ist darüber hinaus zuständig für Stuhlgangbeobachtung (Abführmittel, Klistier, Supp.), stündliche Beatmungskontrolle, Lagerung um 7 Uhr, 10 Uhr und 13 Uhr (ggf. öfter bei Bedarf) und Stehtraining. Eventuell muß in dieser Zeit auch die Krankengymnastik durchgeführt werden. Spätschicht Die Spätschicht arbeitet von 14–22 Uhr Und kontrolliert Blutdruck, Puls, Temperatur, mißt den Tubusmanschettendruck, ermittelt PH-Wert, spezifisches Gewicht und Bilanz des Urins. Die Grundpflege ist nach Bedarf durchzuführen. Die Beatmung muß stündlich kontrolliert werden. Die Lagerung ist etwa um 15 Uhr, 18 Uhr und 21 Uhr (ggf. öfter bei Bedarf) vorzusehen. Auch in der Spätschicht ist ein Stehtraining durchzuführen. Vor Beginn der Nachtruhe und der Nachtschicht etwa um 21 Uhr wird Manuela in folgender Weise versorgt, um ihr die Möglichkeit zur störungsfreien Ruhe zu geben: − Abführmittel jeden 2. Tag: Agarol/Liquidepur − Grundpflege nach Bedarf − Tubusmanschettendruckmessung − Blutdruck / Puls / Temperatur Nachtschicht In der Nachtschicht von 22–6 Uhr früh muß das Intensivstation-Phänomen unbedingt vermieden werden. Die Patientin sollte mindestens 5 Stunden ungestört schlafen können! Dennoch sind folgende Maßnahmen auch nachts nötig: − Beatmungskontrolle stündlich − Kontrolle von Blutdruck, Puls, Temperatur beim Umlagern bzw. Absaugen, ggf. öfter bei Bedarf (Erkältung o.ä.) − Tubusmanschettendruckmessung nur bei Bedarf − Lagerung: gegen 23 Uhr (falls Manuela noch nicht schläft), sonst gegen 3–4 Uhr früh im Zusammenhang mit allen anderen Kontrollen Versorgung mit Apparaten und Hilfsmitteln • Beatmung Für die Beatmung benötigt Manuela: − Sauerstoffgeräte − Beatmungsgeräte − Absauggeräte 56 B. Busch − − − − − Ambubeutel und Masken Cuffmanometer Winduhr transkutane Sauerstoffüberwachung (Siemens) evtl. Monitor Die Geräte müssen doppelt zur Verfügung stehen, um bei technischen Ausfällen die Versorgung der Patientin zu gewährleisten. Als Reserve müssen auch verschiedener Trachealkanülengrößen, evtl. ein Tracheoflex-Set, Absaugkatheter verschiedener Größe und steriles Verbandsmaterial vorhanden sein. Auf die Auflistung der üblichen, gebräuchlichen Pflegeutensilien wird hier bewußt verzichtet. Wir gehen davon aus, daß qualifiziertes Pflegepersonal den individuellen Bedarf der Patientin an Pflegematerial vor Ort entsprechend einzuschätzen weiß und demnach zweckmäßig und wirtschaftlich einsetzt. • Krankenbett Ein Sandwich-Steh-Bett wäre sehr vorteilhaft (ggf. auch Sonderanfertigung). Wenn es nicht zur Verfügung gestellt werden kann, sollte auf jeden Fall ein Stehbett vorhanden sein. Benötigt werden darüber hinaus: − Schaumstoffauflage als Matratze − belüftete Antidekubitus-Matratzenauflage „Waffle“ der Firma Petzold/Braun Melsungen − Frotteeauflagen oder synthetische Schaffelle je nach Jahreszeit und Verträglichkeit − Lagerungskissen verschiedenster Größe − evtl. Bettverkürzer (Schaumstoff-Block) Spitzfußprophylaxe − ggf. Hals-Nacken-Stütze aus Schaumstoff. Schaumstoff eignet sich in hervorragender Weise z.B. zur Fersenhohllagerung, Ellenbogenlagerung und als Kopf-Hals-Stütze vor allem für die der Dekubitusprophylaxe. • Rollstuhl Falls die Nutzung eines Rollstuhls möglich ist, sind dafür folgende Anschaffungen notwendig: − Rollstuhlbeatmungsgerätschaften − Antidekubitus-Sitzauflage „Waffle“ der Firma Petzold/Braun Melsungen − Fell- und/oder Frotteeauflagen in entsprechenden Größen − evtl. Rollstuhl-Regenschutz wie gehabt 57 B. Busch Kostenplan Die Vergütung der Pflegeleistungen erfolgt (nach §37 Abs.1 SGB V) für die Region Wuppertal mit DM 45,-/Stunde und Pflegeperson. Manuelas Versorgung verlangt eine 24-Stunden-Pflege durch 3jährig examiniertes Krankenpflegepersonal mit Erfahrung in der Pflege von Intensiv- bzw. Beatmungspatienten. Besser wäre es, hier eine Fachkrankenschwester/-pfleger für Intensiv-medizin/Anästhesie einzusetzen. Um die große psychische Belastung auch des Pflegepersonals einzugrenzen, halten wir es für sinnvoll, die Pflegenden nicht länger als 6 Stunden vor Ort einzusetzen. Demnach ergäbe sich ein 4-Schichten-System, wobei mit 30 Minuten Übergabe 6,5 Arbeitsstunden erreicht würden. Wir befürchten aber, daß dieses System aus Kostengründen nicht praktikabel ist und stellen von daher vor: 3-Schicht-System − 8 Std. + ½ Std. Übergabe je Schicht − 10 Tage arbeiten – 4 Tage frei je Pflegeperson − Benötigt werden dafür 6 Krankenschwestern/-pfleger, um bei Ausfällen wie Krankheit, Urlaub, Freizeit oder Schwangerschaft abgesichert zu sein Eine Möglichkeit der nahtlosen Versorgung Manuelas könnte sein, wenn 6 Pflegepersonen – von wem auch immer – fest angestellt würden. Die Kosten allein für das Pflegepersonal sind bei dieser Lösung folgende: Gehalt: DM 5.500,-- incl. Lohnnebenkosten/Monat x 6 Pflegekräfte = DM 33.000,--/Monat x 13 = Einnahmen: Differenz: DM 45,--/Std. x 24 Std. x 30 Tage x 12 Monate = DM 429.000/Jahr DM 388.000/Jahr DM 40.200/Jahr Tabelle 2: Lohnkosten und Einnahmen für die Pflegeleistungen Diese Kosten-/Einnahmenübersicht berücksichtigt nur die Personalkosten für die Pflegekräfte und ist lediglich geeignet, Größenordnungen für die Pflegekosten aufzuzeigen. Eine betriebswirtschaftliche Kostenkalkulation, die auch die Sachkosten u.a. einbezieht, ist als Bestandteil des Pflegeplanes nicht gefordert. Die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben zur Absicherung der Pflegeleistungen beträgt nach diesem Beispiel DM 40.200 pro Jahr. Diese Bilanz kann 58 B. Busch positiv verändert werden, wenn ein ambulanter Pflegedienst mit seinen flexiblen Möglichkeiten des Mitarbeitereinsatzes mit der Pflege von Manuela beauftragt wird. Beispielsweise bietet die Übernahme der Pflege durch einen ambulanten Krankenpflegedienst kostenmäßig folgenden Vorteil: Am Krankenbett Manuelas werden nicht ständig sechs Mitarbeiter benötigt, sondern – mit Ausnahme des Trachealkanülenwechsels – in jeder Schicht jeweils nur eine Pflegekraft. Die freien Kapazitäten können aufgefangen werden. Die bei der Pflege Manuelas momentan nicht benötigten Pfleger und Schwestern können inzwischen weitere Patienten, die durch den Pflegedienst zu versorgen sind, betreuen. Für den Fall der Erkrankung oder Kündigung eines Mitarbeiters, der regelmäßig bei Manuela eingesetzt ist, steht immer sofort weiteresqualifiziertes Pflegepersonal zur Verfügung. Personelle Engpässe, die Manuelas Versorgung beeinträchtigen könnten, gibt es bei dieser Vorgehensweise nicht. Vorteile des Einsatzes eines ambulanten Pflegedienstes also: 1. Manuela wird ausschließlich durch qualifiziertes Fachpersonal gepflegt und betreut. Engpässe werden mit absoluter Sicherheit vermieden. 2. Die erforderliche adäquate Vergütung des qualifizierten Pflegepersonals kann auf diese Weise erbracht werden. 3. Die Pflege und Versorgung stellt für den Pflegedienst ein kalkulierbares Umsatzvolumen dar. Eine entsprechende Vergütung des Pflegedienstinhabers aus diesem Umsatzvolumen sollte der Verantwortung entsprechen, die er mit der Sicherstellung der Pflege übernommen hat. Schlußbemerkungen Eine institutionelle Versorgung und Pflege Manuelas ist wahrscheinlich nicht kostengünstiger, da sie ein beatmungspflichtiger und somit Intensivpflegepatient ist. Angesichts ihrer Jugend ist eine Ausgrenzung aus Familien- und Freundeskreis jedoch nicht zu verantworten und in hohem Maße unmenschlich, vor allem auch, weil sie selbst die häusliche Pflege wünscht. Zudem könnte ein kleiner qualifizierter ambulanter Pflegedienst eine persönlichere Betreuung erbringen, als es in einer Pflegeeinrichtung möglich wäre. Dadurch und durch die eigene häusliche Umgebung ist es möglich, ein wenig mehr Lebensqualität zu schaffen und zu erhalten. Die Erstellung dieser Pflegeplanung ist im Hinblick auf die Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst vorgenommen worden. Selbstverständlich können Angehörige die Patienten möglicherweise selbst pflegen, wenn sie entsprechend angeleitet und durch qualifizierte Pflegekräfte begleitet werden. 59 B. Busch Wir gingen davon aus, daß sich verschiedene Kostenträger an den Kosten der ambulanten Versorgung beteiligen: gesetzliche Krankenversicherung, Sozialamt und Pflegeversicherung (ggf. noch Unfallversicherung und Versorgungsämter). Jedoch habe ich durch den bestehenden Kontakt zu der die Pflege durchführenden Diakonieanstalt erfahren, daß die zuständigen Kostenträger bis heute die Kosten der ambulanten Pflege von Manuela nicht übernommen haben und sich gegenseitig die Verantwortung zuschieben. Auf der Strecke bleibt der berechtigte Anspruch einer jungen Frau auf Pflege. Die Diakonie pflegt Manuela seither aus humanitären Gründen auf eigene Kosten. Würde Manuela im Krankenhaus als Intensivpflegepatient versorgt werden, müßte die Krankenkasse die Kosten übernehmen. Dieses Verhalten der Kostenträger ist skandalös. Es gibt gesetzliche Vorgaben, nach denen auch diese Patientin zu ihrem Recht kommen muß. Für so viele, nur scheinbar wichtige Dinge ist Geld da; hier wären es sinnvoll eingesetzt. An diesem Beispiel wird auch deutlich, daß bei zukünftigen gesetzlichen Regelungen die Gruppe der neurologisch schwerstbehinderten Menschen explizit mit einbezogen werden muß. Zum Schluß sei bemerkt, daß eine entsprechende Selbsthilfegruppe in die Betreuung Manuelas einbezogen werden könnte, was Manuelas Tagesablauf etwas Abwechslung verschaffen könnte. Vor allem könnten hier Manuelas Angehörige psychologische Hilfe und Entlastung erhalten. Ich hoffe sehr, daß wir in dieser interdisziplinären Konferenz dazu kommen, Empfehlungen zu verabschieden, die das schwere Schicksal und die äußerst schwierige Situation der Betroffenen und ihrer Angehörigen erleichtern können. Eine menschenwürdige Pflege zu Hause muß ermöglicht werden, wenn der Patient und/oder die Angehörigen es wünschen. Wir wünschen uns für Manuela, daß es solche Gedanken sind, die die Kostenträger zur finanziellen Sicherstellung der Pflege bewegen. Bärbel Busch Vorstandsmitglied des Forums Häusliche Pflege e.V., Bonn, und Leiterin des ambulanten Krankenpflegedienstes Busch, Wuppertal 60 M. Willkomm Apallische und postapallische Schwerstbehinderte (Wachkomapatienten mit/ohne kurze Perioden der Ansprechbarkeit und Kooperation) Bericht der Arbeitsgruppe I M. Willkomm Als Basis für die Arbeitsgruppe I dienten im wesentlichen die vorliegenden Arbeitsunterlagen [1]. Die dort unterbreiteten Vorschläge waren zum Großteil bereits ausformuliert und enthielten bis auf wenige Ausnahmen detaillierte qualitative und quantitative Vorschläge zur Ausgestaltung der Phase F. Ergänzend standen weitere Quellen [u.a. 2, 3, 4] zur Verfügung. Gruppenteilnehmer Die insgesamt 22 Teilnehmer entstammten einem fachlich breit angelegten Spektrum. Vertreten waren (in zufälliger Reihenfolge): die Ministerien für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz; die Bundesverbände der Pflegeversicherung, des VdAK, der AOK und IKK; die Deutsche Vereinigung für die Rehabilitation Behinderter e.V., Heidelberg; das Forum Häusliche Pflege e.V., Bonn; der Verband SchädelHirnpatienten in Not e.V., Amberg, mit seinem Bundesvorsitzenden und mehreren Mitgliedern (verantwortlich in Kliniken, (Spezial-)Pflegeeinrichtungen, Herausgeber der Verbandszeitschrift NOT); die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR), Frankfurt; der Bundesverband für Logopädie; der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) Baden-Württemberg; der Bundesverband für Rehabilitation und Interessenvertretung Behinderter e.V., Bonn. Zielvorgabe Der Arbeitsauftrag bestand darin, „Patientenmerkmale klar zu beschreiben, die Zuweisungswege der Patienten zur Phase F zu erfassen und danach die Standards der längerfristigen Behandlung mit Ein- und Ausgangskriterien – sowohl im Blick auf „F-I-artige“ als auch auf „F-II-artige“ Zielsetzungen zu definieren, wobei die Erfordernisse bei stationärer und bei häuslicher Versorgung gesondert beschrieben werden müßten“ [1, S. 5]. 61 M. Willkomm Es wurde ausdrücklich eine SOLL-Beschreibung gefordert. Versorgungsdefizite „sollten zur besonderen Akzentuierung“ dienen. Die Arbeitsgruppe I (AG I) sollte anhand der Konferenzvorlage diskutieren über − die Definition der Phase F, − ihre Einordnung in die Rehabilitationskette, − die Unterteilung in eine Phase F I und F II, um dann detailliert drei Aufgabenfelder zu bearbeiten: − die Beschreibung des Kreises der Betroffenen (Merkmale, Ein-/Ausgangskriterien), − die Definition von qualitativen und quantitativen Standards der Phase F, − die Differenzierung der ambulanten und stationären Versorgung. Die Definition der Phase F „Unter Phase F der neurologischen Rehabilitation wird ... die Behandlungs- und Rehabilitationsphase verstanden, in der dauerhaft unterstützende, betreuende und/oder zustandserhaltende Leistungen erforderlich sind. Zu diesen Leistungen können, in Abhängigkeit von Befinden und Bedarfslage der betroffenen Person, Grund- und Behandlungspflege, ständige Beaufsichtigung, medizinisch-diagnostische und medizinisch-therapeutische, psychodiagnostische und psychotherapeutische sowie heilpädagogisch-sozialtherapeutische Maßnahmen, Leistungen zur Unterstützung der schulischen, beruflichen oder sozialen Eingliederung, Beratung und schließlich betreute Wohnversorgung bis hin zum stationären Langzeitaufenthalt gehören“ [1, S. 2]. Dieser Text der Konferenzvorlage [1] definiert die Phase F umfassend und für alle Betroffenen. Die für die AG I wesentliche Untergruppe der Schwerstschädelhirngeschädigten (Wachkomapatienten) wurde nach Meinung der Arbeitsgruppe durch diese Definition ausreichend erfaßt. Bestimmte, für die Phase F der schwerstbetroffenen Patienten typische therapeutische „Behandlungsbausteine“ sollten jedoch hervorgehoben werden: − die herausragende Rolle der Angehörigen (besser: des „kleinen sozialen Netzwerkes“), − die Therapieschwerpunkte: Physio- und Ergotherapie, Logopädie und facioorale Therapie sowie − die auf Dauer notwendige intensive medizinische Begleitung. 62 M. Willkomm Die Einordnung der Phase F in die Rehabilitationskette „Die Phase F steht nicht am Ende der Rehabilitationskette, sondern quer zu den Phasen B, C, D und E.“ Diese Grundaussage aus [1] wurde nach ausführlicher Diskussion voll unterstützt, insbesondere die Rückkehrmöglichkeit vorwiegend in die Phasen B und C betont. Bei „geringerer Behandlungsdichte, aber zeitlich erheblich weiterem Horizont“ enthält die Phase F prinzipiell dieselben Leistungen wie die anderen Phasen. Gerade diese Vergleichbarkeit ermöglicht eine Wiederaufnahme anderer Rehabilitationsphasen bei Befundverbesserung. Die Unterteilung in F I und F II Die Konferenzvorlage stellt eine weitere Unterteilung der Phase F in eine Phase F I und F II zur Diskussion: FI Erster Teil der Phase F – Ziel: „Überwindung der ,Lücke’ zwischen dem vorliegenden Funktions-, Persönlichkeits- und Gesundheitszustand und den höheren Aufnahmevoraussetzungen weiterführender Rehabilitationsphasen. Die vorrangigen Bemühungen gelten der Erhaltung und Fortentwicklung des individuellen Potentials zur weiteren Rehabilitation“ [1, S. 3]. F II Zweiter Teil der Phase F: „Angemessene Versorgung von Menschen auf Dauer (evtl. lebenslang), die aufgrund schwerer, bleibender Fähigkeitsstörungen und Mehrfachbehinderungen voraussichtlich nie mehr selbständig leben können und die daher – ohne Zustandsverbesserungen gänzlich ausschließen zu wollen – der langfristigen Pflege und kontinuierlichen Unterstützung bei Absicherung/Erhalt ihres gesundheitlichen Zustandes und des individuell erreichten Grades an sozialer Integration bedürfen“ [1, S. 3]. Die Arbeitsgruppe I bestätigte in breitem Konsens die Notwendigkeit zur Unterteilung in die beiden o. g. Phasen F I und F II. Auch die jeweiligen Definitionen wurden ohne Änderung übernommen. Gerade zu Beginn der Phase F ist das Rehabilitationspotential auf lange Sicht noch nicht einschätzbar, so daß zunächst in der Phase F I eine noch relativ hohe Behandlungsdichte unter deutlicher Einbeziehung therapeutischer Maßnahmen (Physio- und Ergotherapie, Logopädie u.a.) sinnvoll ist. Die Phase F I sollte auf ca. 2 Jahre begrenzt werden, da ohne sichtbare Befundänderung ein bis zu lebenslang durchgeführter intensiver therapeutischer Ansatz medizinisch und sozioökonomisch nicht vertretbar sei. Nach Meinung eines Großteils der AG I ist die Phase F II zwar im Vergleich zu F I therapieextensiver anzusetzen, sollte jedoch im Therapieangebot „qualitativ vergleichbar“ und in der gesamtkonzeptionellen Planung (Casemanager, 63 M. Willkomm Teamkoordinierung, Rolle der Angehörigen, Einsatz professioneller Pflege ..., s.u.) durchgängig zur vorhergehenden Phase F I geplant werden. Wenn möglich, sollten die Phasen F I und II an einem Haus vorhanden sein, so daß kein räumlicher Wechsel des Betroffenen notwendig wird. Kreis der Betroffenen Die Zielgruppenbeschreibung der Konferenzvorlage [1, S. 4 f.] wurde im wesentlichen übernommen: „Die betreffende Patientengruppe wird gebildet aus Menschen nach neurologischen Akutereignissen (Schädelhirntraumen, cerebrale Sauerstoffmangelschäden, z.B. nach Herz-Kreislaufversagen), mit entzündlichen Erkrankungsprozessen wie Enzephalitis oder Polyradiculitis, nach akuten cerebralen Gefäßschäden (insbes. Schlaganfällen) oder mit Folgen chronischer Erkrankungen der hirnversorgenden Gefäße, mit Schäden durch Tumoren oder Infektionen im ZNS-Bereich, mit neurologischen Querschnittsyndromen oder mit chronisch-degenerativen Hirnerkrankungen.“ Hinzugefügt wurde die in der Pädiatrie als Ursache häufige infantile Cerebralparese. Entscheidend ist nach Auffassung der AG I – und sie folgt damit der Konferenzvorlage – nicht die ursächliche Schädigung, sondern deren Folgeproblematik, so daß im Umkehrschluß diagnoseunabhängig all jene Patienten mit schwersten Hirnschäden betroffen sind, welche „aufgrund schwerer, dauerhafter Fähigkeitsstörungen nicht mehr selbständig leben können und dauerhaft pflegebedürftig sind“ [1]. Definition von qualitativen und quantitativen Standards der Phase F Vorbemerkung Der Arbeitsauftrag an die AG I zur Beschreibung qualitativer und quantitativer Standards der Phase F beanspruchte mit Abstand den größten Zeitanteil der gesamten Sitzung. Aus Sicht der Arbeitsgruppe wurden hier die entscheidenden Weichen für die Ausgestaltung der Phase F gestellt. Der dann folgende Schritt – die Klärung der Kostenträgerschaft – ergab sich aus den dargestellten Inhalten der Phase F (I und II). Eine grundsätzliche Frage wurde gleich zu Beginn diskutiert: „Soll sich die ambulante von der stationären Versorgung unterscheiden?“ 64 M. Willkomm Es wurde nach kurzer Diskussion im Konsens beschlossen, daß „bei vorhandenen Voraussetzungen die ambulante Versorgung oberstes Ziel ist. Es muß jedoch gewährleistet sein, daß die ambulante der stationären Qualität entspricht.“ Rahmenbedingungen der ambulanten Versorgung 1. Personalbedarf Die Erfahrungen vieler Teilnehmer weisen darauf hin, daß die Bildung eines therapeutischen Teams und dessen Arbeit nach einem individuell abgestimmten Versorgungsplan die entscheidende Grundlage für eine ineinander verzahnte ambulante Versorgung darstellen. Die folgenden „Behandlungs-Bausteine“ müssen koordiniert werden. Im ambulanten Bereich bietet sich dafür ein „Casemanager“ an, welcher „in besonderer Weise für diese Aufgabe qualifiziert sein sollte.“ Einer bestimmten Fachrichtung sollte der Casemanager nicht zugeordnet werden. Die Rolle kann bei entsprechenden Voraussetzungen auch von den Angehörigen übernommen werden. Die „Bausteine der ambulanten Versorgung“ ergeben sich wie folgt: • Das „Kleine soziale Netzwerk“ Ohne das Vorhandensein eines „kleinen sozialen Netzwerkes“* – in der Regel gebildet durch die unmittelbaren Angehörigen, jedoch alternativ nicht selten durch enge Freunde/Nachbarn ersetzt oder ergänzt – kann eine sinnvolle ambulante Versorgung nicht durchgeführt werden. ∗ Im folgenden Text wird stellvertretend für das „kleine soziale Netzwerk“ von „Angehörigen“ gesprochen Fehlt diese unmittelbare Umgebung, stellt die stationäre Betreuung die einzig mögliche Alternative dar. Die Schulung der Angehörigen sollte vor Beginn der ambulanten Phase F stattfinden, beispielsweise als integraler Bestandteil der vorhergehenden Phasen (zumeist B/C). • Die Pflege Die ambulante Pflege erfordert eine 24-Stunden-Betreuung der schwerstbetroffenen Patienten durch ihre Angehörigen. Zu deren Unterstützung ist die intensive Einbeziehung ambulanter Pflegedienste erforderlich: „Dazu gehört auch die nächtliche Entlastung.“ (Hier war sich die AG I durchaus über die finanziellen Folgen sowie die problematische Umsetzung im klaren, jedoch war eine SOLL-Darstellung vorzunehmen. Die Notwendigkeit der Nachtlagerung und -pflege wurde von allen Diskussionsteilnehmern anerkannt.) 65 M. Willkomm Quantität: Der in der Konferenzvorlage genannte Aufwand von ca. 4 Std./Tag für die gesamte Pflege wurde von den Teilnehmern der AG I bestätigt. Das Verhältnis professionelle Pflege/Pflege durch Angehörige ist individuell zu ermitteln. • Der ärztliche Bereich Die Notwendigkeit einer durchgehenden medizinischen Versorgung mit regelmäßiger Kontrolle wurde von allen Teilnehmern der AG I gerade für den hier betroffenen Personenkreis der Schwerstgeschädigten gesehen. Über die Qualität der ärztlichen Betreuung entspann sich jedoch eine lebhafte Diskussion. Zwei Meinungen dominierten dabei: − Die Forderung nach Einbindung von „in der Frührehabilitation erfahrenen Ärzten“ stelle eine Luxusversorgung dar und entspreche nicht der Realität – war Meinung etlicher Diskussionsteilnehmer. − Diese Forderung gehöre zum „SOLL-Katalog“ und sei notwendig, um eine Rückkehr in Phase-B(seltener C)-Einrichtungen auch in der Realität zu gewährleisten, zudem sei sie nur dort zu fordern, wo auch Phase B/C-Standorte in der näheren Umgebung lägen – war Meinung einer etwa gleichgroßen Teilnehmerzahl der AG I. Die Arbeitsgruppe einigte sich auf folgende Formulierung: „Die ambulante Versorgung stellt an den behandelnden Arzt bestimmte Anforderungen, welche im allgemeinen ambulanten Bereich eher die Ausnahme darstellen. Die Grundversorgung durch Haus- und Fachärzte muß gewährleistet sein. Vom Standpunkt der Durchgängigkeit einer Behandlung sowie der zu fordernden Rückkehrmöglichkeit in eine Einrichtung der Phasen B/C ist die Einbindung von in der Frührehabilitation erfahrenen Ärzten – dort, wo eine wohnortnahe Einrichtung der Phase B/C existiert – anzustreben.“ Quantität: Ein zeitlich definierter Aufwand für die ambulante ärztliche Behandlung wurde nicht festgelegt. • Der Therapie-Bereich Die AG I formulierte allgemein: „In der Phase F ist die Rehabilitation durch Therapeuten, die in der Behandlung dieser Betroffenen erfahren sind, grundsätzlich erforderlich. Therapeutische Maßnahmen können z.T. auch durch Angehörige oder Pflegekräfte erbracht werden.“ Diese Vorbemerkung sollte erneut deutlich machen, daß nicht die Fachqualifikation des Therapeuten, sondern die Qualität der Leistung zählt, also ein geschulter Angehöriger durchaus lagern, mobilisieren oder eine fachlich korrekte facioorale Therapie durchführen kann. 66 M. Willkomm Die verschiedenen Therapien sind individuell abzustimmen, bestimmte Maßnahmen sind jedoch nach Meinung der AG I so typisch und wesentlich in der ambulanten Behandlung der Phase F, daß sie in der folgenden Auflistung herausgehoben werden: − Physiotherapie Physiotherapeutische Leistungen sind grundsätzlich notwendig. Wesentlich ist der individuelle Bedarf, so wie er im o.g. Versorgungsplan festgelegt wird. Quantität: In der Regel sind drei bis sieben Anwendungen pro Woche anzusetzen. − Ergotherapie Ergotherapeutische Leistungen sind – individuell abgestimmt – grundsätzlich notwendig. Quantität: Eine wöchentliche Leistungszahl wurde hier nicht festgelegt. − Logopädie Hier waren sich die Teilnehmer – einschließlich der beteiligten Logopädinnen – einig, daß diese Leistung nicht so grundsätzlich zu fordern sei wie Physio- und Ergotherapie. Sie sei jedoch eine immer noch im Vergleich zu den folgenden Therapieanteilen „regelhaft“ stattfindende Behandlung: Logopädische Leistungen sind in der Regel notwendig, wesentlich ist der individuelle Bedarf. − Weitere Therapieanteile Sonder- und Heilpädagogik, Musiktherapie und Neuropsychologie können weitere notwendige Leistungen sein, welche im Einzelfall zu planen sind. • Der soziale Bereich Die in der Konferenzvorlage [1] beschriebene Anhaltszahl von 0,25 Std./Tag sozialer Dienstleistungen pro Patient wurde nach kurzer Diskussion so bestätigt. 2. Raumprogramm Da im ambulanten Bereich die Planung eines grundlegenden Raumprogramms an die Grenzen individueller Voraussetzungen stößt, entspann sich hier keine Diskussion. Die Anpassung ambulanter Räumlichkeiten an schwerstbehindertengerechtes Wohnen wird an anderer Stelle ausführlich dargelegt. 67 M. Willkomm Rahmenbedingungen der stationären Versorgung 1. Personalbedarf Analog zu den Erfahrungen im ambulanten Bereich bildet auch für die stationäre Versorgung die Schaffung eines therapeutischen Teams und dessen Arbeit nach einem individuell abgestimmten Konzept die entscheidende Grundlage für eine ineinander verzahnte Behandlung. Die „Bausteine der stationären Versorgung“ ergeben sich wie folgt: • Das „Kleine soziale Netzwerk“ Auch stationär spielt für den Betroffenen das stabile Umfeld eine entscheidende Rolle. Stationär ist das gesamte Behandlungsteam unter besonderer Gewichtung der Pflege und ggf. vorhandener Angehöriger für die Schaffung dieses „kleinen sozialen Netzwerkes“ verantwortlich. Letztere sollten durch besondere Voraussetzungen (Wohnortnähe, Wohnlichkeit, Rooming-in oder Gästezimmer) schwellenfrei in den stationären Alltag mit einbezogen werden. • Die Pflege Die stationäre Pflege erfordert eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung der schwerstbetroffenen Patienten. Da Angehörige in den meisten Fällen nur zeitweise und eher als Ausnahme diese Rolle mit übernehmen können, ist eine deutlich höhere Intensität für diesen Bereich erforderlich. Quantität: Der in der Konferenzvorlage genannte Aufwand von ca. 4 Std./Tag für die stationäre Pflege wurde von den Teilnehmern der AG I bestätigt. Im Einzelfall hängt der pflegerische Aufwand u.a. von der Notwendigkeit der engmaschigen Lagerung und regelmäßigen Mobilisation mindestens in den (Sonder-)Rollstuhl ab. Diese Anteile im Tagesplan können z.T. auch durch u.g. Bereiche wie Physio- oder Ergotherapie übernommen werden. • Der ärztliche Bereich An diesem Punkt entspann sich eine ebenfalls lebhafte Diskussion: Sollten lediglich „Spezialeinrichtungen“ zugelassen werden? Davon abhängig wäre dann ein anderes ärztliches Grundgerüst – z.B. festangestellte „in der Frührehabilitation erfahrene Ärzte“ zu fordern. Oder sollte prinzipiell jede Pflegeeinrichtung ab einer gewissen Größe „umrüstbar“ sein? Die Arbeitsgruppe einigte sich – analog zum ambulanten Bereich – auf folgende Formulierung: „Als Mindestvoraussetzung muß die medizinische Grundversorgung durch Haus- und Fachärzte gewährleistet sein. Vom Standpunkt der Durchgängigkeit einer Behandlung 68 M. Willkomm sowie der zu fordernden Rückkehrmöglichkeit in die Phasen B/C bei positiver Befundentwicklung ist die Angliederung an eine wohnortnahe Einrichtung der Phase B/C anzustreben. In diesem Fall stellt die Behandlung durch ,frührehaerfahrene’ Ärzte der Einrichtung einen deutlichen Vorteil dar und sollte synergetisch genutzt werden. Sollten diese Voraussetzungen fehlen, ist eine enge Kooperation mit möglichst in der Behandlung von neurologisch schwerstgeschädigten Patienten erfahrenen Ärzten notwendig.“ Quantität: Ein Schlüssel von 1:30 bis 1:40 entspricht etwa einem durchschnittlichen täglichen Aufwand von 10 Minuten pro Patient. • Der Therapie-Bereich Die Arbeitsgruppe I formulierte allgemein: „In der Phase F ist die Rehabilitation durch Therapeuten, die in der Behandlung dieser Betroffenen erfahren sind, grundsätzlich erforderlich.“ Die verschiedenen Therapien sind individuell im Rahmen des stationären Versorgungskonzeptes abzustimmen. Die Ähnlichkeit zur ambulanten Therapie ergibt sich aus dem zu fordernden „qualitativ vergleichbaren Therapieangebot der Phase F“. Die Eckpfeiler der stationären Therapie sind in der folgenden Auflistung herausgehoben worden: − Physiotherapie Physiotherapeutische Leistungen sind grundsätzlich notwendig. Wesentlich ist der individuelle Bedarf. Quantität: In der Regel sind drei bis sieben Anwendungen pro Woche anzusetzen. − Ergotherapie Ergotherapeutische Leistungen sind – individuell abgestimmt – grundsätzlich notwendig. Quantität: Eine wöchentliche Leistungszahl wurde hier nicht festgelegt. − Logopädie Hier waren sich die Teilnehmer – einschließlich der beteiligten Logopädinnen – einig, daß diese Leistung nicht so grundsätzlich zu fordern sei wie Physio- und Ergotherapie. Sie sei jedoch eine immer noch im Vergleich zu den folgenden Therapieanteilen „regelhaft“ stattfindende Behandlung: Logopädische Leistungen sind in der Regel notwendig, wesentlich ist der individuelle Bedarf. − Weitere Therapieanteile 69 M. Willkomm Sonder- und Heilpädagogik, Musiktherapie und Neuropsychologie können weitere notwendige Leistungen sein, welche im Einzelfall zu planen sind. • Der soziale Bereich Die in der Konferenzvorlage [1] beschriebene Anhaltszahl von 0,25 Std./Tag sozialer Dienstleistungen pro Patient wurde auch im stationären Versorgungsbereich von der AG I bestätigt. 2. Raumprogramm Ein der Konferenz durch den Verband Schädel-Hirnpatienten in Not e.V. vorgelegtes Raumkonzept [2, VI ff.] beschreibt Mindestvoraussetzungen für stationäre Einrichtungen. Die dortigen Vorschläge wurden – unter Berücksichtigung der Heimmindestbauverordnung – von den Mitgliedern der AG I akzeptiert. Ergänzend wurde darauf Wert gelegt, daß „die besonderen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen gesondert berücksichtigt werden müssen.“ Hinzugefügt wurde weiterhin: „Phase-F-Einrichtungen sollten Phase-B-Einrichtungen angegliedert sein oder eng kooperieren. Zwischen den Phasen müssen offene Schnittstellen bestehen. Eine Phase F-Einrichtung sollte mindestens 10–12 Plätze beinhalten (in begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen möglich). Maximal sollten 30–40 Plätze vorgehalten werden. Davon sollten nicht mehr als 20 Betroffene mit geringen Reaktionen vorhanden sein.“ Dies wurde besonders betont, da eine „Ghettoisierung“ in größeren Einrichtungen nicht zu vermeiden sei und durch die nur problematisch zu lösende Personalsituation lediglich wenige, weit entfernte Institutionen geschaffen würden. Leistungstypen Die folgende Bewertung der Leistungsanforderungen der Phase F wurde im Konsens beschlossen. Das benannte Leistungsspektrum schließt insbesondere – und hier herrschte Einigkeit bei allen Beteiligten – auch dauerhafte Leistungen nach § 27 SGB V, also Krankenbehandlung ein. Ausgehend von der Tabelle [2, S. 27] wurden die folgenden Erweiterungen und Änderungen vorgenommen: 70 M. Willkomm Aktivierende Pflege und Rehabilitation für Patienten im Wachkoma in stationären Einrichtungen – schwerst Hirngeschädigte mit geringen Reaktionen, Phase F Fünf Leistungspakete sind zu unterscheiden: 1. Investitionsaufwendungen § 82 Abs. 3 oder 4 SGB XI 2. Unterkunft und Verpflegung § 43 Abs. 2 S. 3 SGB XI 3. Vollstationäre Pflege § 43 SGB XI 4. Krankenbehandlung § 27 SGB V 5. Psychosoziale Betreuung § 40Abs. 1 Nr. 8 BSHG Die Leistungen sind im einzelnen: 1. Investitionsaufwendungen Die Belastungen richten sich nach dem jeweils geltenden Landespflegegesetz Kostenträger: Bundesland oder Pflegebedürftiger 2. Unterkunft und Verpflegung Kostenträger: Pflegebedürftiger oder Sozialhilfeträger 3. Vollstationäre Pflege Die vollstationäre Pflege beinhaltet die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilisation, Hauswirtschaftliche Versorgung). Der Hilfebedarf ist bei Patienten der Phase F sehr hoch. Er kann überwiegend einen Leisungsumfang von 3.300,-- DM begründen. Die Entscheidung über die Einstufung in die jeweilige Pflegestufe erfolgt durch den MDK. Daher ist hier lediglich eine Empfehlung möglich. Kostenträger: Pflegekasse 4. Krankenbehandlung Aufgrund der Schwere des Krankheitsbildes sind Leistungen nach § 27 SGB V erforderlich. Da die einzelnen Leistungen deutlich über das gewöhnliche Maß hinausgehen können, ist eine Lösung anzustreben, die eine Abhängigkeit von der Budgetierung im Einzelfall (behandelnder Arzt) vermeidet. Mögliche Option: 71 M. Willkomm Analog Vereinbarung §§ 119–120 SGB V (Institutsambulanz, Erweiterung auf „Schwerstschädelhirnverletzte“, Erweiterung über die bisher genannten Zielgruppen – psychiatrische und pädiatrische Patienten – hinaus) Die Krankenbehandlung* beinhaltet im einzelnen: Ärztliche Behandlung, Verordnung von Arznei- und Verband-, Heil- und Hilfsmitteln. Auch die Behandlungspflege ist grundsätzlich Teil der Krankenbehandlung nach SGB V* * Hier enthielten sich die Vertreter der Pflegekassen der Stimme Kostenträger: Krankenkasse 5. Psychosoziale Betreuung Kostenträger: Sozialhilfeträger, u.a. Wiedereingliederungshilfe nach BSHG. Zusammenfassung „Viele versorgende Angehörige der Gruppe schwerst neurologisch Geschädigter, die ,ihre’ Behinderten selbst zu Hause betreuen, fühlen sich heute mit der Aufgabe überfordert, im Bereich ambulanter Unterstützung unter den vor Ort geltenden Bedingungen weitgehend im Stich gelassen ... Die Verlegung von Menschen aus der betreffenden Gruppe nach Hause erfolgt leider heute in einer nennenswerten Zahl von Fällen nicht aus Gründen der entsprechenden Indikation ..., sondern aus Ermangelung geeigneter stationärer Einrichtungen. Die besonderen Qualitätserfordernisse – insbesondere im Blick auf den Bereich „F I“ – legen in vielen Fällen eine entsprechend spezialisierte stationäre Lösung nahe, die es allerdings erlauben sollte, der Individualität Betroffener und den bestehenden familiären Bindungen hinreichend Rechnung zu tragen.“ Diese Formulierung aus der umfassenden Konferenzvorlage [1] verdeutlicht den Auftrag der Konferenz von Maikammer insbesondere für die Gruppe der Schwerstbetroffenen. Es mußten Wege gefunden werden, um zunächst einmal eine „Grundqualität“ für Einrichtungen der Phase F (I und II) zu erreichen. Ausgehend von einer SOLL-Vorstellung sind diese „Behandlungs-Bausteine“ oben ausführlich dargestellt worden. Sie sind spezifisch für die Zielgruppe der Arbeitsgruppe I diskutiert worden, erreichen jedoch an etlichen gemeinsamen Schnittpunkten synergetisch Therapiebedürfnisse der „teilmobilisierten Patienten“, also der Zielgruppe der AG II. Dies ist ausdrücklich vorgesehen, da in der Regel beide Gruppen an gemeinsamen Standorten – vor allem in stationären Einrichtungen – versorgt werden. 72 M. Willkomm Die inhaltliche Ausgestaltung der Phase F liegt nun vor: Eingangs- und Ausgangskriterien, qualitative und quantitative Aussagen, Bausteine der mittel- und langfristigen Versorgung der schwerst neurologisch Geschädigten wurden ausführlich diskutiert, ein Maßnahmenkatalog erstellt. Sollte als ein Ergebnis dieser Konferenz nun auf Kostenträger-Ebene eine intensive gemeinsame Diskussion über die Ausgestaltung der Phase F (I und II) entfacht worden sein – und die lebhafte und konstruktive Mitarbeit der Beteiligten in unserer Arbeitsgruppe I setzte hier ein klares Signal –, so ist ein wesentlicher Schritt auf dem Weg zur Schaffung einer flächendeckenden Versorgung für diese besonders schwer betroffenen Menschen getan. Quellen 1. „Empfehlungen zur Rehabilitation und Pflege von Menschen mit schwersten neurologischen Schädigungen; Standards der Langzeitbehandlung in Phase F.“ Unveröffentlichte Arbeitsunterlagen der vier Konferenzveranstalter der Klausurkonferenz in Maikammer/Pfalz (5/1996) 2. „Aktivierende Pflege und Betreuung von Patienten im Wachkoma oder frühen Rückbildungsphasen in Einrichtungen.“ Unveröffentlichtes Manuskript des Verbandes Schädel-Hirnpatienten in Not e.V., Amberg (5/1996) 3. „Empfehlungen für die langfristige oder dauerhafte Pflege und Rehabilitation von Patienten mit schweren und schwersten neurologischen Schädigungen in der Phase F.“ Unveröffentlichtes Manuskript der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) (5/1996) 4. „Die Patienten in der Phase F in der neurologischen Rehabilitation.“ Unveröffentlichtes Manuskript des Kuratorium ZNS (5/1996) Dr. Martin Willkomm, Ärztlicher Leiter DRK-Krankenhaus Middelburg 73 M. Willkomm 74 V. Hömberg (Teil-)Mobile und kooperationsfähige, aber langfristig von Pflege und Betreuung abhängige Menschen mit schweren neurologischen Behinderungen Bericht der Arbeitsgruppe II V. Hömberg Das Protokoll der Arbeitstagung für die Arbeitsgruppe II wird in zwei Teile gegliedert. Im ersten Teil werden die allgemeinen Ergebnisse der Arbeitsgruppe kurz thesenartig zusammengefaßt. Im zweiten Teil wird entsprechend der von der Arbeitsgruppe mehrheitlich zugestimmten Arbeitsrichtlinie ein die Ergebnisse der Arbeitsgruppe widerspiegelndes Papier „Empfehlungen für die langfristige oder dauerhafte Pflege und Rehabilitation von Patienten mit schweren und schwersten neurologischen Schädigungen in der Phase F“ vorgelegt, das sich in der Gliederung an dem Papier der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) vom 9.5.1996 orientiert. Teil I Thesenartige Zusammenfassung der Konferenzergebnisse 1. Zielgruppe für Langzeitbehandlung in der Phase F bei Patienten, die teilmobil und kooperationsfähig, aber langfristig von Pflege und Betreuung abhängig sind, ist hochgradig heterogen mit einem weiten Spektrum sowohl auf Behinderungs- wie Handicap-Ebene. Ähnlich wie in Arbeitsgruppe I umfaßt die Zielgruppe die folgenden Diagnosen: − − − − − − − − − Schädelhirntrauma cerebrale Durchblutungsstörungen, z. B. Schlaganfall Hirnblutung Sauerstoffmangelschäden, z. B. nach Herz-Kreislaufversagen und Reanimation entzündliche und toxische Hirnerkrankungen Hirntumoren hohe Querschnittssyndrome chronisch degenerative Erkankungen infantile Cerebralparese Eine grundsätzliche Altersgrenze wird abgelehnt. 75 V. Hömberg 2. Bei bisher noch fehlenden klaren Definitionen für die Phase E werden in den Definitionen für die Phase F immer wieder Berührungspunkte zu Aspekten der beruflichen Rehabilitation auftauchen. Dies gilt insbesondere für alternative Arbeitsmöglichkeiten, die auch in der Phase F ein legitimes Rehabilitationsziel bleiben. 3. Entsprechend der hohen Heterogenität der Patienten ergab sich während der Konferenz auch eine Darstellung höchst heterogener Therapie- bzw. Förderangebote im stationären, teilstationären, ambulanten und Bereich mobiler Dienste. Grundsätzlich gilt das Prinzip, das ambulante Angebote Priorität gegenüber stationären Angeboten haben sollen. Bei ambulanter Versorgung muß aber die kurzzeitige Unterbringungsmöglichkeit in einer stationären Einrichtung gegeben sein, um die notwendige Entlastung der Angehörigen oder sonstiger Betreuungspersonen zu gewährleisten. Ambulante wie stationäre Angebote der Phase F müssen durch ein „Casemanagement“ eine klare Verklammerung des aus verschiedenen Berufsgruppen nach den individuellen Bedürfnissen der Patienten zusammengesetzte Reha-Teams sicherstellen. 4. Es wurde Konsens darüber erzielt, daß die Zielsetzung der Phase F ein ganzheitlich orientiertes Therapie- und Förderkonzept sein muß, das über die klassischen Definitionen der medizinischen Rehabilitation hinausgeht und Zielsetzungen für die dauerhafte neue Lebensperspektive (zweiter Lebensraum) des Patienten aufzeigen muß. 5. Grundsätzlich wird einer Differenzierung in eine Phase F I und F II zugestimmt. Es kann noch kein Konsens erreicht werden, inwieweit der Behandlungszeitraum in der Phase F I numerisch klar (z. B. auf zwei Jahre) befristet werden soll. Teil II 1 Allgemeines Bei ca. 15 bis 20 % aller neurologischen Patienten bleiben nach bisherigem Kenntnisstand trotz qualifizierter Behandlung im Akutbereich und in den nachfolgenden Rehabilitationsphasen auf Dauer erhebliche Schäden bestehen, die vom apallischen Syndrom bis zu verschiedenen Graden von schweren Defektzuständen reichen. Bei diesen Patienten, die nicht mehr selbständig leben können, sind neben der im Vordergrund stehenden Pflege auch Leistungen zur Rehabilitation notwendig. Aufgrund der insgesamt unzureichenden Versorgungssituation werden die betroffenen Patienten, in vielen Fällen nach einer zu langen Verweildauer im Akutbereich und in den Phasen B und C, in nicht speziell für sie zugeschnittene Einrichtungen (z.B. Altenund Pflegeheime) oder in eine unzureichende häusliche Versorgungssituation verlegt. 76 V. Hömberg Um die für diesen Bereich benötigten stationären Einrichtungen und ambulanten Dienste bedarfsdeckend aufbauen zu können, sind einheitliche Definitionen der Patientengruppen sowie der Behandlungsziele und -inhalte erforderlich. Eine dezentrale Versorgungsstruktur mit Einrichtungsplätzen für die Phase F in ausreichender Anzahl bietet aufgrund der orts- und familiennahen Pflege die Möglichkeit, die Angehörigen in das Pflegekonzept miteinzubeziehen, wobei diese Plätze in räumlicher, organisatorischer und personeller Hinsicht möglichst an geeignete Rehabilitationseinrichtungen angebunden werden sollen. Die Spitzenverbände der Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Pflegeversicherung und ... haben daher auf der Ebene der BAR in Abstimmung mit ärztlichen Sachverständigen die nachstehenden Empfehlungen erarbeitet. Grundlage dieser Empfehlungen bildet die „Phaseneinteilung in der neurologischen Rehabilitation" 1 des Verbands Deutscher Rentenversicherungsträger, die folgende Einteilung trifft: A Akutbehandlungsphase B Behandlungs-/Rehabilitationsphase, in der noch intensivmedizinische Behandlungsmöglichkeiten vorgehalten werden müssen C Behandlungs-/Rehabilitationsphase, in der die Patienten bereits in der Therapie mitarbeiten können, aber noch kurativmedizinisch und mit hohem pflegerischen Aufwand betreut werden müssen D Rehabilitationsphase nach Abschluß der Frühmobilisation (Medizinische Rehabilitation im bisherigen Sinne) E Behandlungs-/Rehabilitationsphase nach Abschluß einer intensiven medizinischen Rehabilitation – nachgehende Rehabilitationsleistungen und berufliche Rehabilitation F Behandlungs-/Rehabilitationsphase, in der dauerhaft unterstützende, betreuende und/oder zustandserhaltende Leistungen erforderlich sind Trägerübergreifende Empfehlungen wurden bisher für die Phasen B und C erarbeitet. 1 2 2 Vgl. Phaseneinteilung in der neurologischen Rehabilitation, Die Rehabilitation 3 (1995) 119–127. Empfehlungen zur Neurologischen Rehabilitation von Patienten mit schweren und schwersten Hirnschädigungen in den Phasen B und C vom 2. November 1995, Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation. 77 V. Hömberg 2 Zielgruppe Diese Empfehlungen beziehen sich auf die Behandlung von Patienten mit den Folgen von neurologischen Akutereignissen, (Schädelhirntraumen, cerebrale Sauerstoffmangelschäden z.B. nach Herz-Kreislauf-Versagen), mit entzündlichen Erkrankungsprozessen (z. B. Enzephalitis oder Polyradikulitis), mit akuten cerebralen Gefäßschäden (insbes. Schlaganfall) oder mit den Folgen chronischer Erkrankungen der hirnversorgenden Gefäße, von Tumoren oder Infektionen im ZNS-Bereich, mit neurologischen Querschnittsyndromen oder mit chronisch-degenerativen Hirnerkrankungen, die aufgrund schwerer dauerhafter Fähigkeitsstörungen nicht mehr selbständig leben können und dauerhaft pflegebedürftig sind. Im Vordergrund der Beeinträchtigungen, die aus den genannten Schadensbildern resultieren, stehen verschiedene Grade der Bewußtseinsstörung (z.B. apallisches Syndrom/Wachkoma), intellektuell-kognitive Einschränkungen, verschiedene, meist sehr komplexe Ausfallmuster im Bereich der Sensorik, der Motorik und der Kommunikationsfähigkeit, Beeinträchtigungen der Wahrnehmungsund Auffassungsgabe unterhalb der Schwelle eigentlicher Bewußtseinsstörung sowie Verhaltensauffälligkeiten verschiedener Ausprägung, Empfindungsund Erlebnisverarbeitungsstörungen. Bewußtseinsstörungen, schlaffe oder spastische (Teil-)Lähmungen und andere Behinderungen schränken dabei unter Umständen die individuellen Lebensaktivitäten so stark ein, daß aufwendigere medizinische Versorgungsmaßnahmen notwendig werden können (z.B. Sondenernährung, Inkontinenzversorgung, Tracheotomie usw., im Extremfall auch apparative Beatmungshilfe). Diese Personen sind vielfach noch unmittelbar bedroht von einer Vielzahl sekundärer Schädigungen und Komplikationen sowohl im somatischen wie auch psychosozialen Bereich. 3 Beschreibung der Phase F 3.1 Definition Die Phase F ist die Behandlungs-/Rehabilitationsphase, in der langfristig oder dauerhaft unterstützende, betreuende und/oder zustandserhaltende Maßnahmen erforderlich sind. In dieser Phase werden Patienten mit unterschiedlich schweren Beeinträchtigungen behandelt. Bei diesen Patienten konnte trotz qualifizierter Akutbehandlung (Phase A), Rehabilitation (Phase B, C oder E) über einige Monate kein wesentlich funktioneller Zugewinn erreicht werden. 78 V. Hömberg Es ist davon auszugehen, daß auch bei diesen Patienten in unterschiedlichem Umfang Rehabilitationspotential vorhanden ist, das nur durch langfristig angelegte Maßnahmen genutzt werden kann. Da sich noch nach Monaten und u. U. Jahren Besserungen zeigen, wenn durch fachgerechte Versorgung vermeidbare Sekundärschäden verhindert werden, ist geboten, jedem Patienten unter Vernachlässigung frühzeitiger ungünstiger Prognosen eine Rehabilitationschance einzuräumen. Ziel der Behandlung in der gesamten Phase F ist die Erhaltung und mögliche Verbesserung der bisher erreichten körperlichen, geistigen, psychischen und sozialen Fähigkeiten sowie die Prophylaxe von sekundären Schädigungen. Hierzu ist unabhängig von der Unterbringung des Patienten neben der pflegerischen eine kontinuierliche medizinische und rehabilitative Betreuung notwendig, die sich insbesondere an den individuellen Lebensumständen orientiert. Ziel der Rehabilitationsmaßnahmen ist stets auch die Minderung der Pflegebedürftigkeit. Aufgrund des bei der Aufnahme in die Phase F nicht sicher abschätzbaren Rehabilitationspotentials der Patienten wird die Phase F in die Phasenabschnitte F I und F II unterteilt. 3.2 Unterteilung in Phase F I und F II Die Phase F unterteilt sich in • Phase F I, in der von einem noch vorhandenen, derzeit latenten Rehabilitationspotential der Patienten ausgegangen wird und in der die Bemühungen neben der aktivierenden Pflege akzentuiert dem Erhalt und der Entwicklung des individuellen Potentials zur weiterführenden Rehabilitation gelten. Die Phase F I ist auf zwei Jahre begrenzt. (Bei Kindern und Jugendlichen kann dieser Zeitraum wesentlich länger sein; mehrere Jahre, je nach individueller Entwicklung.) • Phase F II, in der von einem geringen Rehabilitationspotential auszugehen ist und in der zeitlich unbegrenzte pflegerische und therapeutische Hilfen zur Absicherung und zum Erhalt des gesundheitlichen Zustandes und der erreichten sozialen Integration im Vordergrund der Behandlung stehen. 3.3 Phase F I 3.3.1 Patientencharakteristika • Patienten mit z.T. schweren, voraussichtlich dauerhaften oder fortschreitenden (chronisch progredienten) Fähigkeitsstörungen, die nicht mehr selbständig leben können und langfristig oder dauerhaft auf Unterstützung, Betreuung und/oder pflegerische Hilfe angewiesen sind und die Eingangskriterien der Phasen B, C oder E noch nicht erfüllen 79 V. Hömberg 3.3.2 Behandlungs-/Rehabilitationsziele • Gezielte Förderung der somatischen und psychischen Funktionen sowie der sozialen Integration • Förderung der Identität einschließlich der Behinderungsbewältigung • Linderung der Krankheitsfolgen bei chronisch progredienten Erkrankungen • Vermeidung sekundärer Komplikationen (z.B. Kontrakturen, Decubitus, Infektionen) • Überprüfung des individuellen Rehabilitationspotentials zur Planung und Einleitung der weiteren Behandlung und Versorgung 3.3.3 Behandlungs-/Rehabilitationsaufgaben und -leistungen • Überwachung des Gesundheits- und Funktionszustandes • Regelmäßige ärztliche Betreuung • Bereitstellung der pflegenden, betreuenden und unterstützenden Maßnahmen und ihre Koordination • Hilfe bei den alltäglichen Verrichtungen (Aufstehen, Körperhygiene, Ausscheidungsfunktionen, Ankleiden, Essen) • Allgemeine und spezielle Krankenpflege (Grund- und Behandlungspflege) • Adaptive Verfahren (z.B. Rollstuhltraining, Prothesentraining, Anpassung von Hilfsmitteln) • Therapeutische Interventionen nach individuellem Bedarf, wie z.B. − − − − − − Krankengymnastik (auf neurophysiologischer Grundlage) physikalische Therapie Ergotherapie (auf neurophysiologischer Grundlage) Logopädie Neuropsychologie Arbeits- und Berufstherapie • Beaufsichtigung bei Selbst- und Fremdgefährdung • Psychosoziale und soziale Leistungen nach individuellem Bedarf − psychosoziale Leistungen (z.B. Unterstützung beim Prozeß der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung, Beratung und Information der Angehörigen) − soziale Leistungen (z.B. Hilfen zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft) 80 V. Hömberg • ggf. Einleiten neuer Rehabilitationsmaßnahmen in den Phasen B oder C (u.U. auch E) 3.3.4 Behandlungszeitraum Zeitlich befristet, in der Regel bis zu zwei Jahren. 3.3.5 Übergangsmöglichkeiten Erneute Behandlung/Rehabilitation • in der Phase A bei akuter Verschlechterung des Zustandes, • in den Phasen B oder C sobald eine Zustandsverbesserung eintritt, • ggf. weiterführende Rehabilitation in den Phasen D und E, wenn über längstens zwei Jahre kein funktioneller Zugewinn feststellbar ist, Übergang in Phase F II. 3.3.6 Leistungsrechtliche Zuordnung Die Phase F I ist leistungsrechtlich bezogen auf die Pflegeleistungen der Pflegeversicherung, der Unfallversicherung und der überörtlichen Sozialhilfe zuzuordnen. Sofern für den Patienten grundsätzlich noch eine berufliche Perspektive gesehen werden kann, ist eine Drittelung der leistungsrechtlichen Ansprüche nach dem im Freistaat Bayern geltenden Muster, z.B. für die Zusammenarbeit der Leistungsträger bei der Rehabilitation bei Patienten mit erworbenen Hirnschäden nach dem Förderungsprogramm der Stiftung „Pfennigparade“ in München (Projekt REVERSY) anzustreben, wobei zu gleichen Teilen Rentenversicherer, Krankenversicherer und Sozialhilfeträger Leistungsträger sind. Die rehabilitationsbezogenen Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger finanziert. Die Zuständigkeit der Leistungsträger richtet sich im Einzelfall nach den für sie geltenden Vorschriften. 3.3.7 Versorgungsformen 3.3.7.1 Stationäre Versorgung Diese Versorgung kommt in Betracht, wenn der Patient nicht oder noch nicht im häuslichen Umfeld gepflegt und versorgt werden kann sowie zur Kurzzeitunterbringung. Ist eine Versorgung des Patienten im häuslichen Umfeld teilweise möglich, kann die Phase F I auch in teilstationärer Form durchgeführt werden. 81 V. Hömberg Räumliche und apparative Ausstattung 3 a) Hinsichtlich der räumlichen und apparativen Ausstattung sind differenzierte Wohnformen möglich, die zum einen eine angemessene Grund- und Behandlungspflege erlauben, zum anderen aber auch individuelle persönliche Gestaltung des Wohnens im Sinne eines individuellen Wohnumfeldes gestatten. Räumliche Ausstattung je nach Größe der Einrichtung: • Zweibettzimmer/Einbettzimmer • Wachzimmer • Räume für Einzel- und Gruppentherapien • angemessener Kommunikationsbereich • Schwestern-/Pfleger-Dienstzimmer • Schwestern-/Pfleger-Arbeitsraum • Zimmer für Sozialarbeiter/Therapeuten • Pflegebad • evtl. Gästezimmer für Angehörige (in der Einrichtung oder in der unmittelbaren Nähe) • ausreichender Lagerungsraum für Hilfs- und Pflegemittel Sorge zu tragen ist für eine durchgehend barrierefreie, behindertengerechte Zugänglichkeit. Apparative Ausstattung • apparativ notwendige Ausstattung zur Überwachung und zur Notfallbehandlung b) Personelle Ausstattung Die pflegerische Versorgung muß rund um die Uhr gewährleistet sein. • Ärztlicher Bereich Die primär-ärztliche Versorgung durch niedergelassene Ärzte muß sichergestellt sein. Darüber hinaus ist eine ärztliche Versorgung durch einen festen Kooperationspartner der betreuenden Einrichtung in teilzeitiger Tätigkeit sicherzustellen, wobei ein Mengengerüst von einer Viertelstunde Tätigkeit pro Patient und Woche angemessen erscheint. Konsiliarärztliche, labormäßige sowie diagnostische Überwachung und Behandlung müssen sichergestellt werden. 3 Ausstattung auf Größe der Einrichtung bezogen, entsprechend dem Ergebnis der Beratungen. 82 V. Hömberg • Pflegerischer Bereich Pflege- und Betreuungsdienste (einschl. Erzieher und Heilerzieher) Der Anteil der Grundpflege einschl. betreuender pädagogischer Dienste wird mit einem Mengengerüst von 1:1,3 Patienten veranschlagt. Das pflegerische Personal umfaßt dabei − − − − − Krankenschwestern/-pfleger Krankenpflegehelfer/-innen Altenpfleger/-innen Heilerziehungspfleger/-innen Zivildienstleistende Die Behandlungspflege erfolgt nach speziellem Behandlungs- und Pflegeplan. • Therapeutischer Bereich 4 Std./Tag Therapie pro Patient Therapeutisches Personal z.B.: − − − − − − Krankengymnasten Physiotherapeuten Ergotherapeuten Logopäden Psychologen/Klinische Neuropsychologen Sozialarbeiter/Sozialpädagogen Für therapeutische Leistungen wird von zwei Therapieeinheiten bzw. Therapiestunden pro Tag ausgegangen. Für notwendige Binnenkommunikation im therapeutischen Team muß ein „Overhead“ von 20 % der therapeutischen Arbeitszeit kalkuliert werden. Sämtliche therapeutischen und sozialen Leistungen müssen durch einen „Casemanager“ koordiniert werden, der zusätzlich aus jeder der o.a. beteiligten Pflege- bzw. Therapieberufsfelder gestellt werden kann. • Sonstiges Personal Verwaltung u.a. 4 Entsprechend dem Ergebnis der Beratungen. 83 V. Hömberg 3.3.7.2 Ambulante Versorgung Wird die Phase F I in Form häuslicher Betreuung in Verbindung mit ambulanter Pflege und Rehabilitation durchgeführt, sind neben den durch den Casemanager koordinierten, im Team erbrachten Leistungen nach 3.3.3 folgende zusätzliche Hilfen erforderlich: • Beratung und Anleitung der Angehörigen oder sonstiger Bezugspersonen • Entlastung und Unterstützung der Angehörigen oder sonstiger Bezugspersonen durch Sozial- und Pflegedienste • Beratung, Planung und Begleitung der notwendigen behindertengerechten Um- und Ausbaumaßnahmen, die eine häusliche Pflege ermöglichen In der Regel ist bei einer solchen ambulanten Versorgung kurzzeitige Unterbringungsmöglichkeit in einer stationären Einrichtung vorauszusetzen, um notwendige Entlastung der Angehörigen oder sonstiger Betreuungspersonen sicherzustellen. 3.4 Phase F II Grundsätzlich ist in Phase F II von einer Umqualifizierung der Therapien auszugehen mit der Zielsetzung, zu dauerhaft akzeptablen Tagesstrukturen mit begleitender Unterbringung in anderen Einrichtungen wie Werkstätten für Behinderte oder Tagesförderstätten zu kommen. Hier ist eine verbesserte Durchlässigkeit der Zugänglichkeiten für den „zweiten Lebensraum“ des Patienten strukturierenden Maßnahmen dringend geboten. Ziel ist dabei, die dauerhafte Lebensperspektive des Patienten mit optimaler, seiner Behinderung angemessener Lebensqualität sicherzustellen. 3.4.1 Patientencharakteristika • Patienten mit z.T. schweren, wahrscheinlich dauerhaften oder fortschreitenden (chronisch progredienten) Fähigkeitsstörungen, die nicht mehr selbständig leben können und langfristig oder dauerhaft auf Unterstützung, Betreuung und/oder pflegerische Hilfe angewiesen sind und bei denen in den Phasen B, C oder F I in den vorgesehenen Behandlungszeiträumen kein funktioneller Zugewinn feststellbar ist. 3.4.2 Behandlungs-/Rehabilitationsziele • Sicherung und Erhaltung des erreichten Funktionszustandes und Mobilisierungsgrades • Linderung der Krankheitsfolgen bei chronisch progredienten Erkrankungen • Vermeidung sekundärer Komplikationen (z. B. Kontrakturen, Decubitus, Infektionen) 84 V. Hömberg • Förderung spontan entstandenen Rehabilitationspotentials 3.4.3 Behandlungs-/Rehabilitationsaufgaben und -leistungen • Überwachung des Gesundheits- und Funktionszustandes • regelmäßige ärztliche Betreuung • Bereitstellung der pflegenden, betreuenden und unterstützenden Maßnahmen und ihre Koordination • Ggf. integrierte institutionelle Dauerpflege bzw. -betreuung • Hilfe bei den alltäglichen Verrichtungen (Aufstehen, Körperhygiene, Ausscheidungsfunktionen, Ankleiden, Essen) • Allgemeine und spezielle Krankenpflege (Grund- und Behandlungspflege) • Therapeutische Interventionen je nach individuellem Bedarf, auch im Rahmen der zustandserhaltenden Dauerpflege (s. Ziffer 3.3.3) • Adaptive Verfahren (z. B. Rollstuhltraining, Prothesentraining, Anpassung von Hilfsmitteln) • Beaufsichtigung bei Selbst- und/oder Fremdgefährdung • Psychosoziale und soziale Leistungen nach individuellem Bedarf • Psychosoziale Leistungen (z. B. Hilfen zur psychischen Stabilisierung, Beratung und Information der Angehörigen) • Soziale Leistungen (z. B. Hilfen zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben) • Ggf. Einleiten erneuter Rehabilitationsleistungen in den Phasen F I, B oder E 3.4.4 Behandlungszeitraum Meist auf Dauer (ggf. bis ans Lebensende des Patienten) 3.4.5 Übergangsmöglichkeiten Erneute Behandlung/Rehabilitation • in der Phase A bei akuter Verschlechterung des Zustandes, • in den Phasen B oder C bei einer Zustandsverbesserung, • in der Phase F I zur Abklärung eines wiederentstandenen Rehabilitationspotentials. 3.4.6 Leistungsrechtliche Zuordnung Die Phase F II ist leistungsrechtlich der Pflegeversicherung, der Unfallversicherung und der überörtlichen Sozialhilfe zuzuordnen. Die rehabilitationsbezogenen Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger finanziert. Die Zuständigkeit der 85 V. Hömberg Leistungsträger richtet sich im Einzelfall nach den für sie geltenden Vorschriften. 3.4.7 Versorgungsformen 3.4.7.1 Ambulante Versorgung Wird der Patient zu Hause versorgt, sind neben den Leistungen nach 3.4.3 folgende zusätzliche Hilfen erforderlich: • Entlastung und Unterstützung der Angehörigen durch Sozial- und Pflegedienste • Beratung und Anleitung der Angehörigen • Sicherstellung eines ärztlichen Notdienstes • Gewährleistung der stationären Krisenintervention • Kurzzeitunterbringungsmöglichkeit in einer stationären Einrichtung • Beratung und Hilfen für notwendige behindertengerechte Um- und/oder Ausbaumaßnahmen, die eine häusliche Pflege ermöglichen 3.4.7.2 Stationäre Versorgung Ist die häusliche Betreuung durch Angehörige nicht möglich, ist die Phase F II in stationärer Form durchzuführen. Die stationäre Versorgung kann auch durch Wohngruppen realisiert werden. Die Dauerpflegeeinrichtung der Phase F II kann an eine Einrichtung der neurologischen Rehabilitation (insbesondere auch an eine Phase-F-I-Einrichtung) angeschlossen oder als selbständige Einrichtung konzipiert sein. a) Räumliche und apparative Ausstattung 5 Räumliche Ausstattung je nach Größe der Einrichtung: • Zweibettzimmer/Einbettzimmer • Wachzimmer • Zimmer für Einzeltherapie • angemessener Kommunikationsbereich • Schwestern-/Pfleger- Dienstzimmer • Schwestern-/Pfleger- Arbeitsraum • Pflegebad • evtl. Gästezimmer für Angehörige (in der Einrichtung oder in der unmittelbaren Nähe) 5 Ausstattung auf Größe der Einrichtung bezogen, entsprechend dem Ergebnis der Beratungen. 86 V. Hömberg Apparative Ausstattung: • apparativ notwendige Ausstattung zur Überwachung und zur Notfallbehandlung. b) Personelle Ausstattung 6 Die pflegerische und ärztliche Versorgung muß rund um die Uhr gewährleistet sein. Die rehabilitative Versorgung muß, soweit sie nicht im Rahmen der aktivierenden Dauerpflege durchgeführt wird, durch therapeutisches Personal gewährleistet sein. • Ärztlicher Bereich 7 Std./Tag ärztliche Leistung pro Patient Ärztliche Rund-um-die-Uhr-Betreuung sicherzustellen. ist u. a. durch Bereitschaftsdienst Konsiliarärztliche, labormäßige sowie diagnostische Überwachung und Behandlung müssen sichergestellt werden. • Pflegerischer Bereich Die pflegerische Versorgung muß rund um die Uhr sichergestellt werden. Der Anteil der Grund- und Behandlungspflege liegt bei. Pflegerisches Personal z. B.: − Krankenschwestern/-pfleger − Krankenpflegehelfer/-innen − Altenpfleger/-innen − Heilerziehungspfleger/-innen − Zivildienstleistende • Therapeutischer Bereich: 8 Std./Tag Therapie pro Patient Therapeutisches Personal z. B.: − Krankengymnasten 6 7 8 Ausstattung auf Größe der Einrichtung bezogen, entsprechend dem Ergebnis de Beratungen. Entsprechend dem Ergebnis der Beratungen. Entsprechend dem Ergebnis der Beratungen. 87 V. Hömberg − Physiotherapeuten − Ergotherapeuten − Logopäden − Psychologen/Klinische Neuropsychologen − Sozialarbeiter/Sozialpädagogen Bei geringem angegliederten einzusetzen. Stundenbedarf einzelner Rehabilitationseinrichtung Therapeuten sind Therapeuten der oder niedergelassene Therapeuten • Sonstiges Personal Verwaltung u.a. Priv.-Doz. Dr.Volker Hömberg Ärztlicher Leiter Neurologisches Therapiecentrum, Heinrich-Heine-Universität, Düsseldorf 88 ANHANG BAR-Entwurf ENTWURF Empfehlungen für die langfristige oder dauerhafte Pflege und Rehabilitation von Patienten mit schweren und schwersten neurologischen Schädigungen in der Phase F – Stand: 9. Mai 1996 – Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation 1 Allgemeines Bei ca. 15 bis 20 % aller neurologischen Patienten bleiben nach bisherigem Kenntnisstand trotz qualifizierter Behandlung im Akutbereich und in den nachfolgenden Rehabilitationsphasen auf Dauer erhebliche Schäden bestehen, die vom apallischen Syndrom bis zu verschiedenen Graden von schweren Defektzuständen reichen. Bei diesen Patienten, die nicht mehr selbständig leben können, sind neben der im Vordergrund stehenden Pflege auch Leistungen zur Rehabilitation notwendig. Aufgrund der insgesamt unzureichenden Versorgungssituation werden die betroffenen Patienten, in vielen Fällen nach einer zu langen Verweildauer im Akutbereich und in der Phase B und C, in nicht speziell für sie zugeschnittene Einrichtungen (z. B. Altenund Pflegeheime) oder in eine unzureichende häusliche Versorgungssituation verlegt. Um die für diesen Bereich benötigten stationären Einrichtungen und ambulanten Dienste bedarfsdeckend aufbauen zu können, sind einheitliche Definitionen der Patientengruppen sowie der Behandlungsziele und -inhalte erforderlich. Eine dezentrale Versorgungsstruktur mit Einrichtungsplätzen für die Phase F in ausreichender Anzahl bietet aufgrund der orts- und familiennahen Pflege die Möglichkeit, die Angehörigen in das Pflegekonzept miteinzubeziehen, wobei diese Plätze in räumlicher, organisatorischer und personeller Hinsicht möglichst an eine neurologische Rehabilitationseinrichtung angebunden werden soll, um jederzeit eine Verlegung der Patienten in andere Phasen zu ermöglichen. Die Spitzenverbände der Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Pflegeversicherung und ... haben daher auf der Ebene der BAR in 89 ANHANG BAR-Entwurf Abstimmung mit ärztlichen Sachverständigen die nachstehenden Empfehlungen erarbeitet. Grundlage dieser Empfehlungen bildet die „Phaseneinteilung in der neurologischen Rehabilitation“ 9 des Verbands Deutscher Rentenversicherungsträger, die folgende Einteilung trifft: A Akutbehandlungsphase B Behandlungs-/Rehabilitationsphase, in der noch intensivmedizinische Behandlungsmöglichkeiten vorgehalten werden müssen C Behandlungs-/Rehabilitationsphase, in der die Patienten bereits in der Therapie mitarbeiten können, aber noch kurativmedizinisch und mit hohem pflegerischen Aufwand betreut werden müssen D Rehabilitationsphase nach Abschluß der Frühmobilisation (medizinische Rehabilitation im bisherigen Sinne) E Behandlungs-/Rehabilitationsphase nach Abschluß einer intensiven medizinischen Rehabilitation – nachgehende Rehabilitationsleistungen und berufliche Rehabilitation F Behandlungs-/Rehabilitationsphase, in der dauerhaft unterstützende, betreuende und/oder zustandserhaltende Leistungen erforderlich sind. Trägerübergreifende Empfehlungen wurden bisher für die Phasen B und C erarbeitet. 2 10 Zielgruppe Diese Empfehlungen beziehen sich auf die Behandlung von Patienten mit den Folgen von neurologischen Akutereignissen (Schädel-Hirn-Traumen, cerebrale Sauerstoffmangelschäden z. B. nach Herz-Kreislauf-Versagen), mit entzündlichen Erkrankungsprozessen (z. B. Enzephalitis oder Polyradikulitis), mit akuten cerebralen Gefäßschäden (insbes. Schlaganfall) oder mit den Folgen chronischer Erkrankungen der hirnversorgenden Gefäße, von Tumoren oder Infektionen im ZNS-Bereich, mit neurologischen Querschnittsyndromen oder mit chronisch-degenerativen 9 Vgl. Phaseneinteilung in der neurologischen Rehabilitation, Die Rehabilitation 3 (1995) 119–127. Empfehlungen zur Neurologischen Rehabilitation von Patienten mit schweren und schwersten Hirnschädigungen in den Phasen B und C vom 2. November 1995, Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation. 10 90 ANHANG BAR-Entwurf Hirnerkrankungen, die aufgrund schwerer dauerhafter Fähigkeitsstörungen nicht mehr selbständig leben können und dauerhaft pflegebedürftig sind. Im Vordergrund der Fähigkeitsstörungen, die aus den genannten Schadensbildern resultieren, stehen verschiedene Grade der Bewußtseinsstörung (z. B. apallisches Syndrom/Wachkoma), intellektuell-kognitive Einschränkungen, verschiedene, meist sehr komplexe Ausfallmuster im Bereich der Sensorik, der Motorik und der Kommunikationsfähigkeit, Beeinträchtigungen der Wahrnehmungsund Auffassungsgabe unterhalb der Schwelle eigentlicher Bewußtseinsstörung, sowie Verhaltensauffälligkeiten verschiedener Ausprägung, Empfindungsund Erlebnisverarbeitungsstörungen. Bewußtseinsstörungen, schlaffe oder spastische (Teil-)Lähmungen und andere Behinderungen schränken dabei unter Umständen die individuellen Lebensaktivitäten so stark ein, daß aufwendigere medizinische Versorgungsmaßnahmen notwendig werden können (z. B. Sondenernährung, Inkontinenzversorgung, Tracheotomie usw., im Extremfall auch apparative Beatmungshilfe). Diese Personen sind, abhängig von ihrer Mobilität/Mobilisierbarkeit, vielfach noch unmittelbar bedroht von einer Vielzahl sekundärer Schädigungen und Komplikationen, die von chronifizierender muskulärer Spastik und von Kontrakturen großer und kleiner Gelenke über lebensbedrohende Infekte, über Muskelatrophien bis hin zu DekubitalUlcera reichen. 3 Beschreibung der Phase F 3.1 Einteilungsüberlegungen Die Phase F ist die Behandlungs-/Rehabilitationsphase, in der langfristig oder dauerhaft unterstützende, betreuende und/oder zustandserhaltende Maßnahmen erforderlich sind. In dieser Phase werden diejenigen Patienten behandelt, bei denen trotz qualifizierter Akutbehandlung (Phase A) und Frührehabilitation (Phase B und/oder Phase C) kein funktioneller Zugewinn und damit keine aktuelle Rehabilitationsfähigkeit erreicht werden konnte. Hierzu zählen auch Patienten, bei denen die Rehabilitation in Phase D nicht den erhofften Erfolg gebracht hat oder bei denen in dieser Phase eine Verschlechterung eingetreten ist. 91 ANHANG BAR-Entwurf Da sich noch nach Monaten und u. U. Jahren mitunter Besserungen zeigen, wenn durch fachgerechte Versorgung vermeidbare Defektzustände verhindert werden, ist es gerechtfertigt, jedem dieser Patienten unter Vernachlässigung frühzeitiger ungünstiger Prognosen eine Rehabilitationschance einzuräumen. Grundlegendes Ziel der Behandlung in der gesamten Phase F ist die Erhaltung und mögliche Verbesserung der bisher erreichten körperlichen, geistigen und verhaltensmäßigen Fähigkeiten sowie die Prophylaxe und Behandlung von sekundären Schädigungen. Hierzu ist neben der pflegerischen eine kontinuierliche medizinische und rehabilitative Betreuung notwendig, um für den Fall einer Verbesserung der Bewußtseinslage die Rehabilitationsfähigkeit zu erhalten. Ziel der Rehabilitationsmaßnahmen ist stets auch die Minderung der Pflegebedürftigkeit. In der Phase F werden Patienten mit unterschiedlich schweren Fähigkeitsstörungen behandelt. Eine Einteilung der Patienten in Kategorien ermöglicht die dementsprechend erforderliche Differenzierung der Leistungsprofile. Aufgrund des bei Aufnahme in die Phase F nicht sicher abschätzbaren Rehabilitationspotentials der Patienten wird die Phase F in die Phasenabschnitte F I und F II unterteilt. 3.2 Unterteilung in Phase F I und Phase F II Die Phase F unterteilt sich in : • Phase F I, in der von einem noch vorhandenen, derzeit latenten Rehabilitationspotential der Patienten ausgegangen wird und die Bemühungen neben der aktivierenden Pflege akzentuiert der Erhaltung und der Fortentwicklung des individuellen Potentials zur weiterführenden Rehabilitation gelten. Die Phase F I ist zeitlich begrenzt • Phase F II, in der aufgrund schwerer bleibender Fähigkeitsstörungen und Mehrfachbehinderungen von einem geringen Rehabilitationspotential auszugehen ist und die zeitlich unbegrenzte Pflege, auch zur Absicherung bzw. dem Erhalt des gesundheitlichen Zustandes und der erreichten sozialen Integration, im Vordergrund der Behandlung steht. Verbesserungen des individuellen Rehabilitationspotentials sind auch in dieser Phase nicht ausgeschlossen und erfordern ggf. entsprechende rehabilitative Aktivitäten 3.3 Phase F I 92 ANHANG 3.3.1 BAR-Entwurf Patientencharakteristika • Patienten mit z. T. schweren, voraussichtlich dauerhaften oder fortschreitenden (chronisch progredienten) Fähigkeitsstörungen, die nicht mehr selbständig leben können und langfristig oder dauerhaft auf Unterstützung, Betreuung und/oder pflegerische Hilfe angewiesen sind und die Eingangskriterien der Phasen B, C oder D noch nicht erfüllen 3.3.2 Behandlungs-/Rehabilitationsziele • Gezielte Förderung des Funktionszustandes und des Mobilisierungsgrades zur Aufnahme in eine weiterführende Rehabilitationseinrichtung • Linderung der Krankheitsfolgen bei chronisch progredienten Erkrankungen • Ermittlung des individuellen Rehabilitationspotentials • Vermeidung sekundärer Komplikationen (z. B. Kontrakturen, Dekubitus, Infektionen) • Planung und Einleitung der weiteren Behandlung und Versorgung 3.3.3 Behandlungs-/Rehabilitationsaufgaben und -leistungen • Überwachung des Gesundheits- und Funktionszustandes • Regelmäßige ärztliche Betreuung • Bereitstellung der pflegenden, betreuenden und unterstützenden Maßnahmen und ihre Koordination • Hilfe bei den alltäglichen Verrichtungen (Aufstehen, Körperhygiene, Ausscheidungsfunktionen, Ankleiden, Essen) • Allgemeine und spezielle Krankenpflege (Grund- und Behandlungspflege) • Adaptive Verfahren (z. B. Rollstuhltraining, Prothesentraining, Anpassung von Hilfsmitteln) • Therapeutische Interventionen nach individuellem Bedarf − − Krankengymnastik (auf neurophysiologischer Grundlage, manuelle Therapie) physikalische Therapie (z. B. manuelle Lymphdrainage, klassische Massage, Colonmassage, Bindegewebsmassage, Fango, Eisanwendungen, Inhalationen) 93 ANHANG − − − − − BAR-Entwurf Ergotherapie (z. B. Basistraining neuropsychologischer Störungen, motorischfunktionelle Behandlung, Behandlung von Sensibilitätsstörungen, kognitive und intellektuelle Stimulation, Realitäts- und Orientierungstraining, Haushalts- und Selbsthilfetraining – ADL) facial-orale Therapie (FOT) Logopädie (z. B. Kommunikationsanbahnung, Sprach- und Sprechtherapie) Musiktherapie Arbeitstherapie (falls möglich) • Beaufsichtigung bei Selbst- und/oder Fremdgefährdung • Psychosoziale und soziale Leistungen nach individuellem Bedarf − psychosoziale Leistungen (z. B. Unterstützung beim Prozeß der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung, Beratung und Information der Angehörigen) − soziale Leistungen (z. B. Hilfen zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben) • Ggf. Einleiten erneuter Rehabilitationsmaßnahmen in den Phasen B oder C (u. U. D oder E) 3.3.4 Behandlungszeitraum Zeitlich befristet, längstens bis zu zwei Jahren 3.3.5 Übergangsmöglichkeiten Erneute Behandlung/Rehabilitation • in der Phase A bei akuter Verschlechterung des Zustandes, • in den Phasen B oder C, sobald eine Zustandsverbesserung eintritt, • ggf. weiterführende Rehabilitation in den Phasen D und E, wenn über längstens zwei Jahre kein funktioneller Zugewinn feststellbar ist, Übergang in Phase F II. 3.3.6 Leistungsrechtliche Zuordnung Die Phase F I ist leistungsrechtlich bezogen auf die Pflegeleistungen der Pflegeversicherung, der Unfallversicherung und der überörtlichen Sozialhilfe zuzuordnen. Die rehabilitationsbezogenen Leistungen werden vom zuständigen 94 ANHANG BAR-Entwurf Rehabilitationsträger finanziert. Die Zuständigkeit der Leistungsträger richtet sich im Einzelfall nach den für sie geltenden Vorschriften. 3.3.7 Versorgungsformen 3.3.7.1 Stationäre Versorgung Die stationäre Versorgung in der Phase F I ist insbesondere zur gezielten funktionellen Förderung und zur weiteren Abklärung des vorhandenen Rehabilitationspotentials angezeigt. Sie kommt auch in Betracht, wenn Angehörige den Patienten nicht oder noch nicht im häuslichen Umfeld pflegen und versorgen können sowie zur Kurzzeitunterbringung. Ist eine Versorgung des Patienten im häuslichen Umfeld zeitweise möglich, kann die Phase F I auch in teilstationärer Form durchgeführt werden. Die Einrichtung der Phase F I sollte an eine neurologische Rehabilitationseinrichtung – ggf. in Verbindung mit einer Einrichtung der Phase F II – angeschlossen sein. Räumliche und apparative Ausstattung 11 a) • Räumliche Ausstattung je nach Größe der Einrichtung: − − − − − − − − − Zweibettzimmer/Einbettzimmer Wachzimmer Zimmer für Einzeltherapie angemessener Kommunikationsbereich Schwestern-/Pfleger-Dienstzimmer Schwestern-/Pfleger-Arbeitsraum Zimmer für Sozialarbeiter/Therapeuten Pflegebad evtl. Gästezimmer für Angehörige (in der Einrichtung oder in der unmittelbaren Nähe) • Apparative Ausstattung − apparativ notwendige Ausstattung zur Überwachung und zur Notfallbehandlung b) 11 Personelle Ausstattung 12 Ausstattung auf Größe der Einrichtung bezogen, entsprechend dem Ergebnis der Beratungen. 95 ANHANG BAR-Entwurf Die pflegerische und ärztliche Versorgung muß rund um die Uhr gewährleistet sein. Die rehabilitative Versorgung entspricht der in den Phasen B, C und D, sie wird jedoch nach dem Zustandsbild des Patienten in angepaßter Form durchgeführt. • Ärztlicher Bereich 13 Std./Tag ärztliche Leistung pro Patient Ärztliche Rund-um-die-Uhr-Betreuung ist u. a. durch Bereitschaftsdienst sicherzustellen. Konsiliarärztliche, labormäßige sowie diagnostische Überwachung und Behandlung müssen sichergestellt werden. • Pflegerischer Bereich Der Anteil der Grund- und Behandlungspflege liegt bei 14 Pflegerisches Personal, z. B.: − − − − − Krankenschwestern/-pfleger Krankenpflegehelfer/-innen Altenpfleger/-innen Heilerziehungspfleger/-innen Zivildienstleistende • Therapeutischer Bereich 15 Std./Tag Therapie pro Patient Therapeutisches Personal z. B.: − − − − − − Krankengymnasten Physiotherapeuten Ergotherapeuten Logopäden Psychologen/Klinische Neuropsychologen Sozialarbeiter/Sozialpädagogen Bei geringem Stundenbedarf einzelner Therapeuten sind Therapeuten der angegliederten Rehabilitationseinrichtung oder niedergelassene Therapeuten einzusetzen. • Sonstiges Personal Verwaltung u. a. 12 Ausstattung auf Größe der Einrichtung bezogen, entsprechend dem Ergebnis der Beratungen. Entsprechend dem Ergebnis der Beratungen. 14 Entsprechend dem Ergebnis der Beratungen. 15 Entsprechend dem Ergebnis der Beratungen. 13 96 ANHANG BAR-Entwurf 3.3.7.2 Ambulante Versorgung Wird die Phase F I in Form der durch Angehörige getragenen häuslichen Betreuung in Verbindung mit ambulanter Pflege und Rehabilitation durchgeführt, sind neben den Leistungen nach 3.3.3 folgende zusätzliche Hilfen erforderlich: • Entlastung und Unterstützung der Angehörigen durch Sozial- und Pflegedienste • Beratung und Anleitung der Angehörigen • Sicherstellung eines ärztlichen Notdienstes • Gewährleistung der stationären Krisenintervention • Kurzzeitunterbringungsmöglichkeit in einer stationären Einrichtung • Beratung und Hilfen für notwendige behindertengerechte Um- und/ oder Ausbaumaßnahmen, die eine häusliche Pflege ermöglichen 3.4 Phase F II 3.4.1 Patientencharakteristika • Patienten mit z. T. schweren, wahrscheinlich dauerhaften oder fortschreitenden (chronisch progredienten) Fähigkeitsstörungen, die nicht mehr selbständig leben können und langfristig oder dauerhaft auf Unterstützung, Betreuung und/oder pflegerische Hilfe angewiesen sind und bei denen in den Phasen B, C oder F I in den vorgesehenen Behandlungszeiträumen kein funktioneller Zugewinn feststellbar ist. 3.4.2 Behandlungs-/Rehabilitationsziele • Sicherung und Erhaltung des erreichten Funktionszustandes und Mobilisierungsgrades • Linderung der Krankheitsfolgen bei chronisch progredienten Erkrankungen • Vermeidung sekundärer Komplikationen (z. B. Kontrakturen, Dekubitus, Infektionen) • Förderung spontan entstandenen Rehabilitationspotentials 97 ANHANG 3.4.3 BAR-Entwurf Behandlungs-/Rehabilitationsaufgaben und -leistungen • Überwachung des Gesundheits- und Funktionszustandes • Regelmäßige ärztliche Betreuung • Bereitstellung der pflegenden, betreuenden und unterstützenden Maßnahmen und ihre Koordination • Ggf. integrierte institutionelle Dauerpflege bzw. -betreuung • Hilfe bei den alltäglichen Verrichtungen (Aufstehen, Körperhygiene, Ausscheidungsfunktionen, Ankleiden, Essen) • Allgemeine und spezielle Krankenpflege (Grund- und Behandlungspflege) • Therapeutische Interventionen je nach individuellem Bedarf, auch im Rahmen der zustandserhaltenden Dauerpflege (s. Ziffer 3.3.3) • Adaptive Verfahren (z.B. Rollstuhltraining, Prothesentraining, Anpassung von Hilfsmitteln) • Beaufsichtigung bei Selbst- und/oder Fremdgefährdung • Psychosoziale und soziale Leistungen nach individuellem Bedarf − psychosoziale Leistungen (z. B. Hilfen zur psychischen Stabilisierung, Beratung und Information der Angehörigen) − soziale Leistungen (z. B. Hilfen zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben) • Ggf. Einleiten erneuter Rehabilitationsleistungen in den Phasen F I, B oder C 3.4.4 Behandlungszeitraum Meist auf Dauer (ggf. bis ans Lebensende des Patienten) 3.4.5 Übergangsmöglichkeiten Erneute Behandlung/Rehabilitation • in der Phase A bei akuter Verschlechterung des Zustandes, • in den Phasen B oder C bei einer Zustandsverbesserung, • in der Phase F I zur Abklärung eines wiederentstandenen Rehabilitationspotentials. 98 ANHANG 3.4.6 BAR-Entwurf Leistungsrechtliche Zuordnung Die Phase F II ist leistungsrechtlich der Pflegeversicherung, der Unfallversicherung und der überörtlichen Sozialhilfe zuzuordnen. Die rehabilitationsbezogenen Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger finanziert. Die Zuständigkeit der Leistungsträger richtet sich im Einzelfall nach den für sie geltenden Vorschriften. 3.4.7 Versorgungsformen 3.4.7.1 Ambulante Versorgung Die Phase F II wird regelmäßig in Form der durch Angehörige getragenen häuslichen Betreuung in Verbindung mit ambulanter Pflege und Rehabilitation durchgeführt. Wird der Patient zu Hause versorgt, sind neben den Leistungen nach 3.4.3 folgende zusätzliche Hilfen erforderlich: • Entlastung und Unterstützung der Angehörigen durch Sozial- und Pflegedienste • Beratung und Anleitung der Angehörigen • Sicherstellung eines ärztlichen Notdienstes • Gewährleistung der stationären Krisenintervention • Kurzzeitunterbringungsmöglichkeit in einer stationären Einrichtung • Beratung und Hilfen für notwendige behindertengerechte Um- und/ oder Ausbaumaßnahmen, die eine häusliche Pflege ermöglichen 3.4.7.2 Stationäre Versorgung Ist die häusliche Betreuung durch Angehörige nicht möglich, ist die Phase F II in stationärer Form durchzuführen. Die stationäre Versorgung kann auch durch Wohngruppen realisiert werden. Die Dauerpflegeeinrichtung der Phase F II kann an eine Einrichtung der neurologischen Rehabilitation (insbesondere auch an eine Phase-F-I-Einrichtung) angeschlos-sen oder als selbständige Einrichtung konzipiert sein. 99 ANHANG BAR-Entwurf Räumliche und apparative Ausstattung 16 a) • Räumliche Ausstattung je nach Größe der Einrichtung: − − − − − − − − Zweibettzimmer/Einbettzimmer Wachzimmer Zimmer für Einzeltherapie angemessener Kommunikationsbereich Schwestern-/Pfleger-Dienstzimmer Schwestern-/Pfleger-Arbeitsraum Pflegebad evtl. Gästezimmer für Angehörige (in der Einrichtung oder in der unmittelbaren Nähe) • Apparative Ausstattung: − apparativ notwendige Ausstattung zur Überwachung und zur Notfallbehandlung Personelle Ausstattung 17 b) Die pflegerische und ärztliche Versorgung muß rund um die Uhr gewährleistet sein. Die rehabilitative Versorgung muß, soweit sie nicht im Rahmen der aktivierenden Dauerpflege durchgeführt wird, durch therapeutisches Personal gewährleistet sein. • Ärztlicher Bereich 18 Std./Tag ärztliche Leistung pro Patient Ärztliche Rund-um-die-Uhr-Betreuung ist u. a. durch Bereitschaftsdienst sicherzustellen. Konsiliarärztliche, labormäßige sowie diagnostische Überwachung und Behandlung müssen sichergestellt werden. • Pflegerischer Bereich Die pflegerische Versorgung muß rund um die Uhr sichergestellt werden. Der Anteil der Grund- und Behandlungspflege liegt bei 19 Pflegerisches Personal z. B.: − Krankenschwestern/-pfleger − Krankenpflegehelfer/-innen 16 Ausstattung auf Größe der Einrichtung bezogen, entsprechend dem Ergebnis der Beratungen. Ausstattung auf Größe der Einrichtung bezogen entsprechend dem Ergebnis der Beratungen. 18 Entsprechend dem Ergebnis der Beratungen. 19 Ausstattung auf Größe der Einrichtung bezogen, entsprechend dem Ergebnis der Beratungen. 17 100 ANHANG BAR-Entwurf − Altenpfleger/-innen − Heilerziehungspfleger/-innen − Zivildienstleistende • Therapeutischer Bereich 20 Std./Tag Therapie pro Patient Therapeutisches Personal z. B.: − − − − − − Krankengymnasten Physiotherapeuten Ergotherapeuten Logopäden Psychologen/Klinische Neuropsychologen Sozialarbeiter/Sozialpädagogen Bei geringem Stundenbedarf einzelner Therapeuten sind Therapeuten der angegliederten Rehabilitationseinrichtung oder niedergelassene Therapeuten einzusetzen. • Sonstiges Personal Verwaltung u.a. 20 Entsprechend dem Ergebnis der Beratungen. 101 ANHANG Materialien zur Konferenzvorbereitung Materialien zur Konferenzvorbereitung Die in der Literaturübersicht unter Nr. 1–18 aufgeführten Literaturstellen (z.T. auch unveröffentlichte Informationen von Verbänden und Institutionen) standen den Veranstaltern zur Vorbereitung der Konferenz zur Verfügung und waren Grundlage der folgenden Zusammenstellung. (zusammengestellt von M. Schmollinger) 1. Allgemeine Angaben zum Inhalt Vorbemerkungen Die Veranstalter der Konferenz gehen von dem Konsens aus, daß für den kleinen, aber schwer betroffenen Personenkreis der neurologisch schwerst mehrfachbehinderten Menschen aller Altersgruppen endlich angemessene und zugleich an einem sozialökonomisch vertretbaren Konzept ausgerichtete Versorgungslösungen geschaffen werden müssen. Dabei soll nicht eine „zweite Schiene der Rehabilitation“ eröffnet werden, es sind aber besondere Anforderungen dieser bisher weitgehend unberücksichtigt gebliebenen Gruppe an das vorhandene System der medizinischen Versorgung und der gesellschaftlichen Eingliederung von Menschen mit Behinderungen gegeben, denen Rechnung getragen werden muß. Die konzeptionellen und strukturellen Ergänzungen, die deshalb in unserem Gesundheits- und Sozialwesen verankert werden müssen, lassen sich weder unter dem traditionellen Konzept „Pflege“ noch unter dem üblichen Rehabilitationsbegriff zutreffend fassen. Um Rehabilitation im engeren Sinne handelt es sich deshalb nicht, weil vielfach (noch) − keine Abschätzung eines individuellen Potentials an erreichbarer Lebensselbständigkeit − keine Planung eines überschaubaren zeitlichen Rahmens für Behandlungs- und Unterstützungsmaßnahmen − keine ausreichende Kooperationsmöglichkeit und Eigenmotivation bei den Betroffenen selbst, oder auch − keine Unabhängigkeit von lebenserhaltender medizinisch-technischer Versorgung im täglichen Leben erreicht ist. Das herkömmliche Aufgabenverständnis von Pflege (als Überwachung eines individuell ablaufenden Genesungsprozesses, als Sicherstellung der medizinischen Basisbehandlung unter ärztlicher Anleitung, als kontinuierliche persönliche Patienten-Grundbetreuung und als hinreichende Versorgung in den Bereichen Körperpflege, Schutz vor schädlichen Umgebungseinflüssen, bedarfsgerechte Ernährung und hygienische Entsorgung der Körperausscheidungen) reicht ebenfalls nicht aus, um die Bedürfnisse der Betroffenen abzudecken. ANHANG Materialien zur Konferenzvorbereitung Hinzutreten müssen zahlreiche (sekundär-)präventiv ausgerichtete, den Zustand erhaltende und auf Restitution in kleinsten Schritten abzielende Therapieelemente. • Näher an die Rehabilitation gerückt, ergäbe sich hierfür das Erfordernis eines koordiniert zusammenarbeitenden, aber „arbeitsteiligen“ Teams aus medizinischen Therapie-, Pflege- und sozialen Helferpersonen. Ungeklärt dabei ist, ob die sich hieraus ergebenden Standards, etwa für Spezialeinrichtungen oder -abteilungen, als „notwendig“ und „sozialökonomisch vertretbar“ anzusehen sind und daher als allgemeine Forderung in den Raum gestellt werden sollten. • Eher unter dem begrifflichen „Dach“ der Pflege eingeordnet, ergäbe sich hierfür notwendigerweise das erweiterte Konzept einer „Therapiepflege“, in dem unter ärztlicher Anleitung zentrale Therapieelemente – erforderlichenfalles in Supervision durch entsprechende Therapiefachkräfte – von der Pflegekraft selbst, integriert im Versorgungsprogramm der Grund- und Behandlungspflege, erbracht werden. Es würde sich hier u.a. der Bedarf nach einem neuen Berufsbild abzeichnen, das bisher nur einem sehr kleinen Kreis von Personen zu eigen und nicht curriculär definiert oder formalisiert ist (z.B.: „Fachpflegekraft für Langzeit- und Rehabilitationspflege“) „Pflegekraft“ in diesem Sinne wären aber nicht nur die examinierte Fachkräfte, sondern auch – im Falle der Versorgung zu Hause – die „Arbeitsgemeinschaften“ nahestehender Laien mit den ergänzend tätigen Kräften aus ambulanten Diensten, wie sie sich konkret in der Praxis häuslicher Pflege herausbilden. Wenn also in diesem Papier von Maßnahmen im Sinne notwendiger Einzelleistungen die Rede ist, wird damit zunächst noch keine Aussage darüber getroffen, wer sie erbringen soll. Der vorliegende Beratungsleitfaden zur Konferenz benutzt den Begriff „Behandlung“ quasi als Überbegriff der therapeutischen, versorgenden, pflegenden und betreuenden Elemente, die kontinuierlich notwendig sind, um beim Patientenkreis von Menschen mit schwersten neurologischen Schädigungsfolgen entweder die Option auf Rehabilitation im engeren Sinne („weiterführende Reha“) offenzuhalten oder wenigstens auf Dauer die Voraussetzungen für menschenwürdiges Leben trotz großer Hilfeabhängigkeit zu garantieren. Von „Phase-Fartiger“ Rehabilitation wird hier ebenfalls gesprochen, weil diese Phase ins rehabilitative Gesamtkonzept der Neurologie notwendig hineingehört. Definition der Phase F Unter Phase F der neurologischen Rehabilitation wird dabei die Behandlungs- und Rehabilitationsphase verstanden, in der dauerhaft unterstützende, betreuende und/oder zustandserhaltende Leistungen erforderlich sind. Zu diesen Leistungen können, in Abhängigkeit von Befinden und Bedarfslage der betroffenen Person, Grund- und Behandlungspflege, ständige Beaufsichtigung, medizinisch- ANHANG Materialien zur Konferenzvorbereitung diagnostische und medizinisch-therapeutische 21, psychodiagnostische und psychotherapeutische sowie heilpädagogisch-sozialtherapeutische Maßnahmen, Leistungen zur Unterstützung der schulischen, beruflichen oder sozialen Eingliederung, Beratung und schließlich betreute Wohnversorgung bis hin zum stationären Langzeitaufenthalt gehören. Umriß der Bedarfslagen und der Behandlungsziele Diese Leistungen dienen − der Verhütung (im Falle progredienter Erkrankungen auch der Verlangsamung) von Verschlechterungen des Gesundheitszustandes und des Grades an persönlicher Eigenständigkeit und sozialer Integration, − der Linderung von Beschwerden, − der angemessenen Versorgung und weitestmöglichen Eingliederung auf Dauer sowie − der langfristigen Sicherung und Entwicklung des individuellen Rehabilitationspotentials. Einordnung der Phase F in die „Rehabilitationskette“ (siehe auch Abbildung S. A - 42) Phase F der Neurologischen Rehabilitation steht insofern „quer“ zum übrigen System der Phasenabfolge, als sie – nach Abschluß einer angemessenen Behandlungs- und Beobachtungszeit in der postakuten Frührehabilitation22 – unter bestimmten Bedingungen aus allen Phasen der neurologischen Rehabilitation „angesteuert“ werden kann. Je nachdem, aus welcher anderen Rehabilitationsphase eine betroffene Person in die Phase F überwechselt und in Abhängigkeit von den individuellen Eingangsmerkmalen kann die Phase F prinzipiell mit den selben Leistungen wie in anderen Phasen – allerdings in geringerer Behandlungsdichte, aber mit einem zeitlich erheblich weiteren Horizont – ausgestattet sein. Weitere Unterteilung der Phase F ist möglich und sinnvoll Die genannten Maßnahmen sollen, im einen Fall, der Überwindung der „Lücke“ zwischen dem vorliegenden Funktions-, Persönlichkeits- und Gesundheitszustand und den höheren Aufnahmevoraussetzungen weiterführender Rehabilitationsphasen dienen. In diesem Zusammenhang könnte hier von der Phase F I gesprochen werden, weil die vorrangigen Bemühungen der Erhaltung und der Fortentwicklung des individuellen Potentials zur weiteren Rehabilitation gelten. 21 Ärztliche, physiotherapeutische, logopädische, physikalisch-therapeutische und ergotherapeutische Maßnahmen, Medikation, sporttherapeutisches Training, ggf. Hilfsmittelverordnung und -anpassung etc. 22 Postakut sind Bemühungen im Sinne der Frührehabilitation bei diesem Patientenkreis insgesamt als obligatorisch zu betrachten. In der Realität gibt es jedoch – mangels Aufnahmekapazität auch in der Frührehabilitation – leider in noch zu vielen Fällen eine direkte Entlassung aus Akutkliniken in eine der Phase F ähnliche Dauerpflegesituation. ANHANG Materialien zur Konferenzvorbereitung Analog hierzu könnte als Phase F II, im anderen Fall, die angemessene Versorgung von Menschen auf Dauer (evtl. lebenslang) bezeichnet werden, die aufgrund schwerer, bleibender Fähigkeitsstörungen und Mehrfachbehinderungen voraussichtlich nie mehr selbständig leben können und die daher – ohne Zustandsverbesserungen gänzlich ausschließen zu wollen – der langfristigen Pflege und kontinuierlichen Unterstützung bei Absicherung/Erhalt ihres gesundheitlichen Zustandes und des individuell erreichten Grades an sozialer Integration bedürfen. Gemeinsam für F I und F II gilt, daß die längerfristigen Förderungs- bzw. die dauernden Versorgungsmaßnahmen – von der aktivierenden Pflege bis zur Frage der Betätigung/Beschäftigung Betroffener bzw. Hilfe zur Tagesstrukturierung – alle Leistungen beinhalten sollen, die angemessen und individuell angezeigt sind. Vorrangig: Großer Bedarf an stationären Einrichtungen Die langfristige Behandlung in Phase F kann im Einzelfall – je nach den persönlichen, familiären und sozialen Voraussetzungen im eigenen Umfeld – sowohl in einer dafür qualifizierten stationären Einrichtung als auch im häuslichen Bereich, unter Hinzuziehung ambulanter Dienste, erfolgen. Unabweisbar ist jedoch der (in den Regionen der Bundesrepublik Deutschland graduell unterschiedlich dringliche, aber insgesamt sicherlich große) Bedarf an stationären Einrichtungen der Phase F aus folgenden Gründen: 1. Viele versorgende Angehörigen der Gruppe schwerst neurologisch Geschädigter, die „ihre“ Behinderten selbst zu Hause betreuen, fühlen sich heute entweder mit der Aufgabe überfordert, im Bereich ambulanter Unterstützung unter den vor Ort geltenden Bedingungen weitgehend im Stich gelassen oder haben das Gefühl, daß die sich stellenden Förder- und Versorgungsaufgaben nur unter geigneten stationären Bedingungen hinreichend bewältigt werden können. 2. Die Verlegung von Menschen aus der betreffenden Gruppe nach Hause erfolgt leider heute in einer nennenswerten Zahl von Fällen nicht aus Gründen der entsprechenden Indikation oder wegen der besonderen Eignung des häuslichen Umfeldes, sondern lediglich in Ermangelung geeigneter stationärer Einrichtungen. 3. Die besonderen Qualitätserfordernisse – insbesondere im Blick auf den Bereich F I – legen in vielen Fällen eine entsprechend spezialisierte stationäre Lösung nahe, die es allerdings erlauben sollte, der Individualität Betroffener und den bestehenden familiären Bindungen hinreichend Rechnung zu tragen. Phase F könnte (oder müßte), genau genommen, in die Unterphasen FB, FC, FD usw. aufgeteilt werden, je nach der Schnittstelle in der Rehabilitation, aus der ein neurologisch schwerbehinderter Mensch – wegen zu geringem individuellem „Ansprechen“ auf dort durchgeführte Maßnahmen nach einer ausreichend langen Therapie- und Beobachtungszeit – in die Phase F hineingelangt. Denn es ist klar, daß die Leistungen, die für diesen Menschen in Phase F zu erbringen sind, ANHANG Materialien zur Konferenzvorbereitung a) ihrem Inhalt nach an der vorangegangenen Behandlung zu orientieren sind, für die jetzt aber ein weiter gesteckter Zeithorizont vorzusehen ist, und b) darauf gerichtet sein sollten, den Brückenschlag zurück, genau zu der leider unterbrochenen Phase weiterführender Rehabilitation, herzustellen. Der Konferenz wird zwar aus Gründen der Übersichtlichkeit nur eine Zweiteilung der Phase F vorgeschlagen, dabei sollte aber die genannte Heterogenität der Patientengruppe und damit die mögliche Vielfalt der Leistungsanforderungen nicht außer Betracht bleiben. Zielgruppenbeschreibung und -unterteilung Die betreffende Patientengruppe wird gebildet aus Menschen nach neurologischen Akutereignissen (Schädel-Hirn-Traumen, cerebrale Sauerstoffmangelschäden, z.B. nach Herz-Kreislaufversagen) mit entzündlichen Erkrankungsprozessen wie Enzephalitis oder Polyradiokulitis, nach akuten cerebralen Gefäßschäden (insb. Schlaganfällen) oder mit Folgen chronischer Erkrankungen der hirnversorgenden Gefäße, mit Schäden durch Tumoren oder Infektionen im ZNS-Bereich, mit neurologischen Querschnittsyndromen oder mit chronisch-degenerativen Hirnerkrankungen. Das Ausmaß ihrer neurologischen Ausfälle bleibt nach Abschluß des Akutklinikaufenthaltes so erheblich, daß eine langzeitige Behandlung und intensive Betreuung erforderlich ist. Im Mittelpunkt der Fähigkeitsstörungen, die aus den genannten Schadensbildern resultieren, stehen die verschiedenen Grade der Bewußtseinsstörung (z.B. apallisches Syndrom/ Wachkoma), die intellektuell-kognitiven Einschränkungen, verschiedene, meist sehr komplexe Ausfallmuster im Bereich der Sensorik, der Motorik und der Kommunikationsfähigkeit, Beeinträchtigungen der Wahrnehmungs- und Auffassungsgabe unterhalb der Schwelle eigentlicher Bewußtseinsstörung, sowie Verhaltensauffälligkeiten verschiedener Ausprägung, Empfindungs- und Erlebnisverarbeitungsstörungen. Bewußtseinsstörungen, schlaffe oder spastische (Teil-)Lähmungen und andere Behinderungen schränken dabei unter Umständen die individuellen Lebensaktivitäten so stark ein, daß aufwendigere medizinische Versorgungsmaßnahmen notwendig werden können (z.B. Sondenernährung, Inkontinenzversorgung, Tracheostomie usw., im Extremfall auch apparative Beatmungshilfe). Diese Personen sind, in Abhängigkeit von ihrer Mobilität/Mobilisierbarkeit, vielfach noch unmittelbar bedroht von einer Vielzahl sekundärer Schädigungen und Komplikationen, die von chronifizierender muskulärer Spastik und von Kontrakturen großer und kleiner Gelenke über lebensbedrohende Infekte, über Muskelatrophien bis hin zu Dekubitalulzera reichen. Es handelt sich also um zwei grundsätzlich unterscheidbare Patientenkreise, denn wie die Phase F in wenigstens zwei Teilphasen, so kann auch der betroffene Patientenkreis grob in zwei Gruppen eingeteilt werden. ANHANG Materialien zur Konferenzvorbereitung − Bei der Gruppe 1 steht, insbesondere aufgrund von anhaltenden schweren Bewußtseinsstörungen, die umfassende Pflegebedürftigkeit im Vordergrund. − Gruppe 2 dagegen hat trotz des Fortbestehens schwerer Mehrfachbehinderung eine Teilmobilität (ggf. Rollstuhlmobilität) behalten oder wieder erreicht und hat, trotz aktueller bzw. bleibender Hirnleistungsdefizite, keine umfassenden Bewußtseinsstörungen erlitten bzw. Ansprechbarkeit und Kooperationsfähigkeit wiedererlangt. Folgerungen für die Arbeitsgruppeneinteilung der Klausurkonferenz Es ist offensichtlich, daß für die beiden Gruppen zwei unterschiedliche Versorgungskonzepte notwendig sind (die sich allerdings keinesfalls mit den eher anhand individual-prognostischer Überlegungen festgelegten Teilphasen F I und F II decken müssen !), und zwar jeweils differenziert danach, ob die Behandlung unter stationären Bedingungen oder im häuslichen Rahmen erfolgt. Die Klausurkonferenz wird daher, im Blick auf diese beiden unterschiedlichen Personenkreise, die die Rehabilitation der Phase F I und/oder F II durchlaufen, zwei Arbeitsgruppen bilden: − Arbeitsgruppe I: Apallische und postapallische Schwerstbehinderte (Wachkomapatienten mit und ohne kurze Perioden der Ansprechbarkeit/Kooperationsfähigkeit) − Arbeitsgruppe II: (Teil-)Mobile und kooperationsfähige, aber langfristig von Pflege und Betreuung abhängige Menschen mit schweren neurologischen Behinderungen Konferenzaufgabe Beide Arbeitsgruppen sollten zunächst die individuellen Patientenmerkmale klar beschreiben, die Zuweisungswege der Patienten zur Rehabilitation Phase F erfassen und danach die Standards der längerfristigen Behandlung mit Ein- und Ausgangskriterien – sowohl im Blick auf „F-I-artige“ als auch auf „F-II-artige“ Zielsetzungen – definieren, wobei die Erfordernisse bei stationärer und bei häuslicher Versorgung gesondert beschrieben werden müßten. Dabei geht es um normative Aussagen; zu beschreiben ist, was sein soll. Dies heißt gleichwohl nicht, daß die weithin mangelhafte Ist-Situation unberücksichtigt bleiben kann: Die bestehenden Versorgungsdefizite sollten im Gegenteil zur besonderen Akzentuierung der Forderungen dienen. Dies insbesondere dort, wo die heutigen Unzulänglichkeiten auf gesetzgeberischen, strukturplanerischen, konzeptionellen oder auf fachberuflich-curriculären Handlungsbedarf verweisen. Andere normative Konzeptbausteine für Phase F im Überblick Im Mittelpunkt dürften dabei folgende weiteren Problembereiche stehen: • Behandlungs-/Rehabilitationsziele • erforderliche Leistungen nach Leistungsarten ANHANG Materialien zur Konferenzvorbereitung • Behandlungsdauer (insbes. Frage der Begrenzung der intensiveren Phase F I) • täglicher Leistungsumfang (erforderlicher personeller Leistungsaufwand), inkl. behandlungsbegleitender Beratungs- und Assistenzdienste • erforderliche Personalqualifikationen leistungserbringender Einrichtungen/Dienste gegenseitige Ergänzung und Vernetzung der Leistungserbringer • räumliche und sächliche Ausstattung von Einrichtungen • Beschreibung des Unterstützungsbedarfs versorgender Angehöriger bei häuslicher Betreuung • zuständige Leistungsträger, gesetzliche Leistungsgrundlagen, Ermessensleistungen und Grenzen der Leistungsmöglichkeit Gestaltung sinnvoller regionaler Angebotsstrukturen – stationär und ambulant Übergänge in andere Rehabilitationsphasen • und schließlich, falls möglich, • Abschätzung des rechtlich-gesetzgeberischen und des strukturell-investiven Handlungsbedarfes der sozialen Gemeinschaft für die betroffene Gruppe von Menschen mit schweren und schwersten neurologischen Behinderungen. 2. Die Beratungen den Arbeitsgruppen Arbeitsgruppe I: „Apallische und postapallische Schwerstbehinderte (Wachkomapatienten mit und ohne kurze Perioden der Ansprechbarkeit/Kooperationsfähigkeit)“ I a) Phase F stationär (Spezialeinrichtungen zur Pflege und Langzeitbehandlung) Hier steht der unter „Zielgruppenbeschreibung und -unterteilung“ charakterisierte Personenkreis im Mittelpunkt, bei dem Bewußtseinsstörungen und daher umfassende Pflegebedürftigkeit vorliegen. Zu Patientenmerkmalen und Zuweisungswegen zur Phase F: • Eingangskriterien für langfristige Aufnahme: − Patienten, bei denen zu vermuten ist, daß die Erhaltung und/oder Fortentwicklung ihres individuellen Potentials für eine weiterführende Rehabilitation unter speziellen stationären Bedingungen auf lange Sicht doch möglich ist − Patienten, bei denen aus sozialen/familiären Gründen die häusliche Versorgung nicht in Frage kommt oder bei denen absehbar ist, daß aus sozialen/familiären Gründen eine Fortführung der häuslichen Versorgung nicht mehr möglich sein wird ANHANG Materialien zur Konferenzvorbereitung − Patienten, bei denen wegen der langfristigen Gegebenheiten am Wohnort der angemessene laufende Versorgungs- und/oder Unterstützungsbedarf auf Dauer nur stationär sicherzustellen ist • Eingangskriterien für vorübergehende Aufnahme: − Patienten, die auf absehbare Zeit (zusätzlich zur stationären Pflege) Behandlung und Förderung benötigen, um die Aufnahme in einer weiterführenden Rehabilitationseinrichtung gezielt vorzubereiten − Patienten, die zwar noch nicht die Eingangskriterien für weiterführende neurologische Rehabilitationseinrichtungen erfüllen, deren Rehabilitationspotential jedoch unter stationären Versorgungsbedingungen zu prüfen/erneut zu prüfen ist − Patienten, bei denen die versorgenden Angehörigen einer befristeten Entlastung und/ oder eines Pflege- und Kotherapietrainings in Verbindung mit stationärer Aufnahme bedürfen Zu Definition zentraler Behandlungsziele 3 der Einrichtungen; Themenbereiche in den individuellen Behandlungsplänen3 erforderliche Verhütung von Komplikationen wie Dekubitalulkus, Gelenkkontrakturen; ggf. laufende Bekämpfung von muskulärer Spastik und Atrophie; Förderung von Aufmerksamkeit, Wahrnehmung, Lernvermögen, Kommunikations-, Eß- und anderen ADL-Fähigkeiten mit dem Ziel der (Teil-)Selbständigkeit, soweit möglich; Erhaltung und Besserung vegetativer Grundfunktionen inkl. Training der Ausscheidungskontrolle usw. im Sinne der allgemeinen Verringerung der Hilfs- und Pflegebedürftigkeit. Zu Behandlungsleistungen23 − Koordinierung medizinischer Diagnostik, Therapie und Prognostik inkl. der labor- und fachärztlichen Konsiliarleistungen − Regelmäßige ärztliche Betreuung und Überwachung des Gesundheits- und Funktionszustandes, zahnärzliche Behandlung nach Bedarf 23 Die vielleicht leistungsrechtlich problematische Begriffswahl „Behandlung“ impliziert noch keine Zuweisung an bestimmte Bereiche des Sozialleistungssystems (SGB V, SGB XI, RVO – 3. Buch, BSHG etc.), sondern dient lediglich als neutraler Oberbegriff für erforderliche Maßnahmen! ANHANG Materialien zur Konferenzvorbereitung − Planung pflegender, betreuender und unterstützender Maßnahmen − Dauerpflege und -betreuungsleistungen: pflegerische Grundversorgung, aktivierende Pflege (integrierte Behandlungspflege) nach ärztlicher/therapeutischer Anleitung − Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen (Aufsitzen, ggf. Aufstehen, An- und Auskleiden, Körperhygiene, Nahrungsaufnahme usw.) − Therapeutische Interventionen24 (inkl. Beratung, auch der Angehörigen) nach individuellem Bedarf, z.B. • Physiotherapie/Krankengymnastik (z.B. Behandlung nach Bobath, basale Stimulation, klassisches motorisches Bewegungstraining, PNF auf neurophysiologischer Grundlage, manuelle Therapie) • Ergotherapie (Basistraining neuropsychologischer Störungen, ADL, motorischfunk-tionelle Behandlung, Therapie von Sensibilitätsstörungen, kognitive/intellektuelle Stimulation, Hilfen zu sinnerfüllter Tages- und Wochenstrukturierung) • facial-orale Therapie (z.B. FOT nach Coombes) • Logopädie (Kommunikationsanbahnung, Sprach- und Sprechtherapie etc.) • physikalische Therapie (Massage, manuelle Lymphdrainage, Bindegewebsmassage, Fango, Eisanwendungen, Inhalationstherapie usw.) • psychosoziale Leistungen nach Bedarf und nach den zustandsentsprechenden individuellen Möglichkeiten (z.B. Beratung des Patienten und seiner Angehörigen, neuropsychologische Therapien, Verhaltenstraining, Hilfen zur Verarbeitung der Erkrankung/Behinderung) − Soziale Leistungen (Hilfen zur sozialen Integration und zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben) − Beaufsichtigung bei Selbst- und Fremdgefährdung Zur Behandlungsdauer Langfristig – F I –, oft auf Dauer (ggf. bis an das Lebensende des Patienten – F II –) Zu Personalbedarf (Tagesstundenbedarf) nach Leistungsbereichen Die pflegerische Versorgung und die ärztliche Bereitschaft müssen rund um die Uhr gewährleistet sein. Das Konzept einer zustandserhaltenden, aktivierenden Pflege setzt 24 Hier genannte Therapiearten implizieren noch keine Aussage, ob die darunter fallenden Leistungen von grundständig ausgebildeten Therapeuten selbst erbracht werden (müssen). ANHANG Materialien zur Konferenzvorbereitung daneben die hinreichende Verfügbarkeit von therapeutischem und Assistenzpersonal und/oder von therapeutisch zusatzqualifizierten Pflegepersonen/Helfern voraus. (Einrichtungen in der anzustrebenden funktionsfähigen Größe brauchen zudem in den Verwaltungs- und häuslich-technischen Versorgungsbereichen eine hinreichende Personalausstattung; benötigt wird auch ein seelsorgerisches Angebot.) Im einzelnen: • Ärztlicher Bereich Es ist schwierig, hier Mindeststandards zu finden. Neben der Sicherstellung der ärztlichen Rund-um-die Uhr-Bereitschaft könnten ggf. im Schnitt 0,5 Std./Tag an ärztlichen Leistungen je Patient in Phase F I, im Schnitt 0,25 Std./Tag in Phase F II, angesetzt werden. Dazu käme nach Bedarf die Sicherstellung konsiliärärztlicher Leistungen über klinisch und/oder niedergelassen tätige Ärzte der Umgebung. Ärztliche Fachkundenachweise wären dabei sinnvoll in: Neurologie, Innere Medizin, ggf. (Neuro-)Pädiatrie/Entwicklungsneurologie und/oder Geriatrie • Pflegerischer Bereich Mind. 4 Std./Tag25 Pflegeleistungen je Patient im Schnitt. Die Anteile der Grund- und Behandlungspflege sollten bei etwa 3:2 liegen. Pflegerisches Fachpersonal: Krankenschwestern/-pfleger, Altenpfleger(-innen), Heilerziehungspfleger(-innen), Krankenpflegehelfer(-innen) Pflegerisches Assistenzpersonal: Zivildienstleistende, Pflegepraktikant(-inn)en • Medizinisch-therapeutischer Bereich (nach Verordnung) 5 Im Schnitt 1,25 Std./Tag Therapieleistungen (im engeren Sinn) je Patient Therapeutisches Fachpersonal: Krankengymnasten, Pysiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, Psychologen ... (bei kleineren Einrichtungen oder geringerem Bedarf ggf. abzudecken durch externe niedergelassene bzw. in der angeschlossenen Rehabilitationseinrichtung tätige Fachkräfte: Masseurinnen/Masseure u.ä. physikalisch-therapeutische Berufe) • Sozialer Bereich Als durchschnittliche Anhaltszahl 0,25 Std./Tag soziale Dienstleistungen je Patient. Fachpersonal: Sozialarbeiter • Sonstige Bereiche 25 Das wäre etwa ein Pflegeschlüssel von 1:1,5 für Einrichtungen, die die Therapie im wesentl. durch Therapiekräfte durchführen lassen. Legt man das Konzept „Therapiepflege“ zugrunde, würde sich – auf Kosten des Zeitbedarfes für medizinische Therapieleistungen mit grundständig ausgebildeten Therapeuten – der Zeitbedarf pro Patient für Pflege weiter erhöhen. Anders als in „arbeitsteilig“ strukturierten Einrichtungen würden dann entsprechend im pflegerischen Bereich durchschnittl. mindestens 4,5 Std./Pat./Tag, in der Therapie nur rund 0,75 Std./Pat./Tag im Schnitt benötigt. ANHANG Materialien zur Konferenzvorbereitung Verwaltung, Hauswirtschaft und -technik ist durch interne, ggf. von der zugeordneten Rehabilitationseinrichtung mitbeanspruchte, Kräfte, Seelsorge u.ä. dagegen i.d.R. nur durch externe Kräfte abzudecken. Zu Mindestvoraussetzungen im Bereich der Qualifikation des Fachpersonals • Verantwortliche Leitung: − in der Behandlung schwer pflegebedürftiger Behinderter erfahrener Arzt mit Gebietsbezeichnung „Neurologie“ oder „(Neuro-)Pädiatrie“, vorzugsweise mit Zusatzbezeichnung „Rehabilitationswesen“ bzw. ggf. „Geriatrie“ − oder in der Leitung von Pflegeeinrichtungen erfahrener Diplompsychologe oder leitungserfahrene staatlich geprüfte Pflegekraft • Pflege: staatlich anerkannte Berufs(bzw. Helfer-)abschlüsse • Therapie: staatlich anerkannte und Diplomabschlüsse (bei leitender Funktion zusätzlich: klinische/niedergelassene therapeutische Berufserfahrung) Zur Gestaltung sinnvoller Angebotsstrukturen Eine dezentrale Versorgungsstruktur mit Plätzen in solchen Dauerbehandlungs- und Pflegeeinrichtungen der Phase F in ausreichender Zahl bietet aufgrund der wünschenswerten orts- und familiennahen Versorgung die Möglichkeit, Angehörige in das Konzept der Behandlung einzubeziehen. Diese Plätze sollten in räumlicher, organisatorischer und personeller Hinsicht an eine neurologische (Früh-)Rehabilitationseinrichtung angebunden werden, um die Verlegung der Patienten in andere Phasen örtlich und zeitlich zu erleichtern. Zu erforderlicher Sachausstattung der Einrichtungen • Räumlicher Bedarf: − Patienten-Ein- und Zweibettzimmer − Wachraum − angemessene Kommunikations- und Gemeinschaftsräume, Bewegungsflächen − Pflege-Dienstzimmer − Schwestern-/Pfleger-Arbeitsraum − Räume für Einzeltherapien − Zimmer für Sozialarbeiter und Therapeuten − sonstige betrieblich erforderliche Büro-, Sonder-, Lager- und Nebenräume − evtl. Gästezimmer für Angehörige (in der Einrichtung oder in Nähe zur Einrichtung) • Apparative Ausstattung: − erforderliche Ausrüstungen zur Überwachung und Notfallbehandlung ANHANG Materialien zur Konferenzvorbereitung − notwendiges Therapiegerät, soweit stationär zu installieren/einzusetzen Zur Zuständigkeit der Leistungsträger und gesetzlichen Leistungsgrundlagen; Ermessensleistungen und Grenzen der Leistungsmöglichkeiten − Trägerzuständigkeiten – Leistungsrecht Phase F der neurologischen Rehabilitation ist im statioinären Bereich leistungsrechtlich der Pflegeversicherung (SGB XI), der Unfallversicherung (RVO, 3. Buch) und der überörtlichen Sozialhilfe (BSHG) zuzuordnen. Die rehabilitationsbezogenen Leistungen im engeren Sinne werden, ggf. unabhängig hiervon, vom zuständigen Rehabilitationsträger finanziert (zumeist SGB V, Krankenversicherung). − Ermessensleistungen – Leistungsgrenzen Die Klausurkonferenz ist aufgefordert, zu diesem Bereich Praxiserfahrungen zusammenzutragen und, falls möglich, normative Empfehlungen abzugeben. Überlegungen zu einer solchen Mischfinanzierung, verdeutlicht an einem realistischen stationären Finanzbedarf von z. B. rund 10.500 DM je Patient/Monat oder 340 DM/Tag, könnten etwa wie folgt aussehen: Im Vereinbarungsweg könnten hiervon pauschal 50 % nach dem Pflegerecht abgegolten werden (ca. 35 % als Entgelte der Pflegekassen entsprechend § 43 SGB XI – DM 110 = Höchstbetrag und ca. 15 % als LandesInvestitionskostenzuschüsse gemäß § 82 (3) SGB XI – DM 60 ), ca. 20 % könnten von der Krankenkasse getragen werden (DM 68, pauschaliert auf der Grundlage des Krankenversorgungsanspruches nach § 27 SGB V), zunächst weitere 20% (DM 68) von der Sozialhilfe, und zwar je ungefähr zur Hälfte einerseits als Komplementärfinanzierung zur stationären Pflege gemäß § 68 BSHG und andererseits als pauschale Abgeltung für Leistungen zur Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. DM 34 oder 10 % der Kosten müßten dann täglich vom Betroffenen und/oder seinen Angehörigen aufgebracht werden, soweit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dies zulassen – ersatzweise würde die Sozialhilfe eintreten, deren Finanzierungsanteil somit auf maximal 30 % begrenzt werden könnte. Nur durch einzelfallbezogene Kostenteilungsabkommen beteiligter Träger nach diesem oder einem ähnlichen Muster ist es der Sozialhilfe möglich, bei wesentlichen Kostenanteilen auf den Nachrangigkeitsgrundsatz und die Bedürftigkeitsprüfung zu verzichten, was dem Mißstand begegnet, daß nur Patienten aus einkommensschwachen oder sehr einkommensstarken Familien von derartigen stationären Angeboten Gebrauch machen (können). Zur Bandbreite der Tagesentgeltsätze (Pflegesätze) ANHANG Materialien zur Konferenzvorbereitung Die Klausurkonferenz könnte hier ggf. Orientierungswerte aus bestehenden Entgeltvereinbarungen für Spezialeinrichtungen zur Versorgung des Kreises der Wachkomaund postapallischen Patienten gewinnen und diese in Abhängigkeit von den erforderlichen Inhalten des institutionellen Angebotes differenziert zuordnen, z.B. zu Patienten-Untergruppen mit verschieden gearteten Schadensbildern ... Zu Übergangsmöglichkeiten mit Darstellung der Schnittstellen Abgesehen davon, daß in Einzelfällen bei akuter Verschlechterung eine Aufnahme in eine Neurologische Akutklinik zur Intensivbehandlung möglich bleiben muß, sind dies im einzelnen: − (Rück-)Verlegung in die Frühmobilisierung nach Überwindung des Wachkoma (Schnittstelle 2 b) − Verlegung aus F I in die weiterführende Frührehabilitation (Schnittstelle 3 b) bei erkennbarer Verbesserung des Zustandes − Verlegung aus F I in eine medizinisch-berufliche oder berufliche Rehabilitationseinrichtung bei fortschreitender, sehr deutlicher Zustandsverbesserung (Schnittstellen 4 b / 5 b) − Integration in betreutes individuelles Wohnen ggf. in Verbindung mit der Eingliederung in einer Werkstatt für Behinderte bei Stabilisierung nach erheblicher Besserung des Zustandes − Verbleib in Phase F, jedoch ggf. bei entsprechendem Wunsch/bei Bereitschaft der Angehörigen Verlegung in häusliche Dauerpflege und -behandlung (F II) Zu besonderen Hinweisen zu den Ausgangskriterien der Phase F Die Klausurkonferenz könnte darüberhinaus Erfahrungen zu den diversen Entlaßkriterien an der Schnittstellen zu anderen Rehabilitationsphasen zusammentragen und hieraus Hinweise im Sinne von Empfehlungen (Orientierungsvorgaben) gewinnen. Weitere Hinweise Es bleibt der Klausurkonferenz unbenommen, weitere Empfehlungen zum stationären Bereich der neurologischen Rehabilitationsphase F zu erarbeiten, z.B. zur Abschätzung des rechtlichgesetzgeberischen und des strukturell-investiven Handlungsbedarfes in diesem Bereich. I b) Phase F ambulant (vorrangig durch Angehörige getragene häusliche Versorgung/Pflege in Verbindung mit ambulanter Langzeitbehandlung) Entsprechend der Zielgruppenbeschreibung geht es hier um umfassend pflegebedürftige, apallische und postapallische Schwerstbehinderte und ihre häusliche Versorgung Zu Patientenmerkmalen und Zuweisungswegen zur Phase F : ANHANG Materialien zur Konferenzvorbereitung • Eingangskriterien für langfristige Verlegung nach Hause − Patienten, bei denen Angehörige im häuslichen Umfeld wesentliche Teile der Grundund Behandlungspflege sicherstellen und im nötigen Maße ambulante ärztliche Behandlung sowie weitere erforderliche Therapie ortsnah abrufen können − Patienten oberhalb des Alters26, das infragekommende und geeignete stationäre Einrichtungen der Phase F für ihre Patientenaufnahme vorgeben, deren Versorgung im häuslichen Bereich (nach o.g. Kriterien) möglich ist • Eingangskriterien für befristete Aufnahme zu Hause − Patienten, deren Angehörige zur vorübergehenden Aufnahme bereit und in der Lage sind, um eine (geeignete) stationäre Langzeiteinrichtung zu finden oder Vakanzen in einer solchen abzuwarten − Patienten (oft: kleine Kinder), bei denen nach Einschätzung der sorgeberechtigten Angehörigen in der eigenen Häuslichkeit die Versorgung, die Behandlung und die Wahrung einer Option auf eine weiterführende Rehabilitation bis auf weiteres besser sicherzustellen sind /der Aspekt der familiären Geborgenheit vorrangig ist − Patienten unterhalb des Alters, das infragekommende und geeignete stationäre Einrichtungen der Phase F für ihre Patientenaufnahme vorgeben, deren Versorgung im häuslichen Bereich (nach o.g. Kriterien) möglich ist Zur Definition zentraler Behandlungsziele bei häuslicher Versorgung27 Verhütung von Komplikationen wie Dekubitalulkus, Gelenkkontrakturen; ggf. laufende Bekämpfung von muskulärer Spastik und Atrophie; Förderung von Aufmerksamkeit, Wahrnehmung, Lernvermögen, Kommunikations-, Eß- und anderen ADL-Fähigkeiten mit dem Ziel der (Teil-)Selbständigkeit, soweit möglich; Erhaltung und Besserung vegetativer Grundfunktionen inkl. Training der Ausscheidungskontrolle usw. im Sinne der allgemeinen Verringerung der Hilfs- und Pflegebedürftigkeit; Sicherstellung familiärer Geborgenheit in der eigenen Häuslichkeit. Zu erforderlichen Behandlungsleistungen − Durch den niedergelassenen Neurologen, im Einzelfall auch den allgemeinmed. Hausarzt oder Kinderarzt, erfolgt die Koordinierung der medizinischen Diagnostik, des Therapieprogrammes und erforderlicher weiterer labor- und fachärztlicher Leistungen sowie der Hauptteil ärztlicher Behandlung. − Es kann Zahnarztbehandlung, im Extremfall durch Hausbesuch, nötig werden. 26 Es wird hier wohl eher Einrichtungen geben, die das Aufnahmealter nach unten statt nach oben begrenzen. Eine obere Altersgrenze bei Pflegeeinrichtungen, auch bei Spezialpflegeeinrichtungen, ist wegen des dauerhaften, oft lebenslangen Versorgungsauftrags in der Regel widersinnig. 27 Die Aufgabenstellung unterscheidet sich ihrem Inhalt nach in keiner Weise von der in stationären Einrichtungen. Es ist wichtig, daß die Klausurkonferenz hieran festhält und die häusliche Versorgung nicht als eine „Phase F light“, also wie eine mindere Versorgungslösung, definiert. ANHANG Materialien zur Konferenzvorbereitung − Die Koordinierung pflegender, betreuender und unterstützender Maßnahmen sowie die Dauerpflege und -betreuungsleistungen, d.h. pflegerische Grundversorgung, aktivierende Pflege (integrierte Behandlungspflege nach ärztlicher/therapeutischer Anleitung) werden überwiegend von den Angehörigen übernommen (i.d.R. kann der stundenweise Einbezug familienentlastender ambulant-mobiler Hilfen durch Fachkräfte hierbei täglich mitberücksichtigt werden) − Therapeutische Interventionen (inkl. Beratung, auch der Angehörigen) nach individuellem Bedarf, auf ärztliche Verordnung erbracht durch externe, wohnortnahe Fachleute bzw. teilweise oder ganz integriert in einer besonderen Pflegeform („Therapiepflege“): • Physiotherapie/Krankengymnastik (z.B. Behandlung nach Bobath, basale Stimulation, klassisches motorisches Bewegungstraining, PNF auf neurophysiologischer Grundlage, manuelle Therapie), u.U. als Einzeltherapie durch Hausbesuch, ggf. Einweisung einer Pflegeperson i.S. der Kotherapie • Ergotherapie (Basistraining neuropsychologischer Störungen, motorisch-funktionelle Behandlung, Therapie von Sensibilitätsstörungen, kognitive/intellektuelle Stimulation, Hilfen zu sinnerfüllter Tages- und Wochenstrukturierung, Selbsthilfetraining), ggf. Einzeltherapie durch Hausbesuch und/oder Einweisung einer Pflegeperson • facial-orale Therapie (z.B. FOT nach Coombes), u.U. Einzelbehandlung zu Hause, ggf. Kotherapieanleitung einer Pflegeperson • ambulante Logopädie (Kommunikationsanbahnung, Sprach- und Sprechtherapie etc.), ggf. Cotherapieanleitung einer Pflegeperson • physikalische Therapie28 (Massage, manuelle Lymphdrainage, Bindegewebsmassage, Fango, Eisanwendungen, Inhalationstherapie usw.) • ambulante psychosoziale Leistungen nach Bedarf und nach zustandsentsprechenden individuellen Möglichkeiten (z.B. Beratung des Patienten und seiner Angehörigen, neuropsychologische Therapien, Verhaltenstraining, Hilfen zur Verarbeitung der Erkrankung/Behinderung) − Soziale Leistungen (Hilfen zur Integration und zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben) sowohl in Form von mobilen Hilfen als auch auf dem indirekten Weg (Angehörige suchen Ämter/Beratungstellen auf) − Häusliche Beaufsichtigung bei Selbst- und Fremdgefährdung i. d. R. durch Angehörige, ggf. unterstützt durch Laienhelfer (Nachbarschaftshilfe, MSHD, ehrenamtliche Nachtwachendienst) Zu Voraussetzungen zur Aufgabenerfüllung (Zahl und tägliches Zeitbudget der beteiligten nahestehenden Versorgungspersonen In der Mehrzahl sind 2 verantwortliche Betreuungspersonen bei überwiegend privat getragener häuslicher Versorgung erforderlich; zeitliche Beanspruchung im Schnitt insgesamt ca. 12–24 Anwesenheits-Std. pro Tag, die sich je nach individuellem Bedarf des Patienten 28 In der Regel nur teilstationär mit unter Umständen sehr aufwendigen Besuchen zu realisieren. ANHANG Materialien zur Konferenzvorbereitung aufteilen in Beaufsichtigungs-, häusliche Versorgungs-, Pflege-, Unterstützungs- und Kotherapie-Leistungen (inkl. dem Informationsaustausch mit den beigezogenen Fachkräften). Intensive Arbeitsstunden hiervon: mindestens 4/Tag. Bis zu einem gewissen Grad sind Entlastungen des Zeitbudgets versorgender Angehöriger durch örtlich verfügbare professionelle oder ehrenamtliche Hilfen möglich. Zu täglichem Mindestzeitbedarf an Leistungen, die durch Dritte erbracht werden Die Bedarfsspanne ist hier außerordentlich groß je nach dem Bedarf, den individuellen Möglichkeiten und den örtlichen Gegebenheiten. Mindestens sollten jedoch − der behandelnde Arzt mehrfach wöchentlich den Patienten aufsuchen und im Bedarfsfall auch ad hoc zur Verfügung stehen, − sonn- und feiertags sowie nachts ein ärztlicher Notdienst kurzfristig verfügbar sein, − fachpflegerische Hilfe von außen bei Bedarf im Umfang von 2 x 1 Einsatzstunde pro Tag an aufwärts zur Verfügung stehen sowie − ambulante Therapieleistungen im Schnitt von ca. 1 Std./Werktag (oder mehr) verfügbar sein Zu Mindestvoraussetzungen im Wohnbereich; notwendige technische und bauseitige Hilfsmittel, apparative Grundausstattung mit Pflegehilfen Der neurologisch Schwerstbehinderte braucht in aller Regel ein eigenes Zimmer im Haushalt, in dem er versorgt wird. Die übrige Ausstattung und Einrichtung der eigenen Häuslichkeit in der Familienwohnung sollte auf den Einzelfall abgestimmt zweckmäßig und so vorgenommen werden, daß • die familiäre Versorgungsaufgabe weitestgehend erleichtert wird, • für den Patienten das höchstmögliche Maß an Unanhängigkeit von Hilfeleistung Dritter sowie • seine weitestgehende Eingliederung ins persönliche Umfeld und möglichst auch die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erreicht wird. Bei besonderen Bedarfsmeldungen muß der behandelnde Arzt gegenüber dem Rehabilitationsträger eine funktionsdiagnostisch spezifizierte Empfehlung/Verordnung (zweckmäßige und wirtschaftliche Lösung des Bedarfs/Problems) aussprechen. Zu erforderlichen ambulanten Dienste im Bereich der Grundpflege, der aktivierenden pflegerischen Hilfen (integrierte Behandlungspflege), der Therapie und der Unterstützung Betroffener − Sozialstation/Gemeindepflegedienst/Stadtteilpflegedienst ANHANG Materialien zur Konferenzvorbereitung − Niedergelassene Praxen der Krankengymnastik, Ergotherapie, Psychotherapie und Logopädie, die zu Einzeltherapien durch Hausbesuche bereit sind − Nahegelegene Möglichkeit für physikalisch-therapeutische Anwendungen oder zu Hausbesuchen bereite Massagepraxis − Familienentlastende mobile soziale Hilfsdienste (vom Besuchsdienst bis „Essen auf Rädern“) − Kompetente Behinderten- bzw. Sozialberatungsstelle − Psychologische Betreuung und/oder Seelsorge für Betroffene und pflegende Laien Daneben muß bei Bedarf möglich sein: • Intermittierende teilstationäre Versorgung (Tagespflegestätte, poliklinisches Rehazentrum, Aphasietherapeutisches Tageszentrum etc.) Als Durchschnittsbedarfswert könnte diskutiert werden, daß zwischenzeitliche Aufnahme in teilstat. Versorgung, wie sie gelegentlich erforderlich werden kann, in dem Maß vorhanden sein sollte, daß im Schnitt ca. 10% des Therapiebedarfs der häuslich versorgten Wachkoma- und postapallischen Patienten aufzufangen sind. Dies wären in einem Versorgungsgebiet durchschnittlich 0,5 Therapiestunden/ Woche oder rund 5 Therapieminuten/Tag je Patient in teilstationärer Form. Zur Zuständigkeit der Leistungsträger und ihre gesetzlichen Leistungsgrundlagen − Trägerzuständigkeiten – Leistungsrecht Im ambulanten Bereich ist Phase F der neurologischen Rehabilitation der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V), der Unfallversicherung (RVO, 3. Buch) und – ergänzend zu den festgelegten zumutbaren familiären Eigenleistungsmöglichkeiten der Finanzierung – den Sozialhilfeträgern (BSHG) sowie schließlich (mit einer Festbetragsgeldleistung) den Pflegekassen (SGB XI) zugeordnet. Die Pflegeversicherung hat diesen Patientenkreis der Schwerstpflegebedürftigkeitsstufe zu zuordnen; darüber hinaus wird der MDK in der Regel prüfen, ob die Härtefallregel (außerordentliche Schwerstpflegebedürftigkeit) greift. Verwiesen sei ergänzend auf Kostenteilungsvereinbarungen zwischen den beteiligten Trägern, die notwendig werden könnten, um für angemessene häusliche Versorgung eine tragbare Finanzierungsbasis zu sichern (analog zu „Kasten“ S. A - 26). − Ermessensleistungen – Leistungsgrenzen der sozialen Sicherungssysteme Familien, die mittel- oder langfristig überwiegend selbst die Versorgung eines erheblich pflegebedürftigen Schwerstbehinderten tragen, erbringen eine große, enorm belastende Leistung – auch für die Allgemeinheit –, und zwar unabhängig davon, ob dies aus Not (Mangel an geeigneten Einrichtungen) oder eigenem Antrieb geschieht. Die Ausgestaltung ANHANG Materialien zur Konferenzvorbereitung von Ermessensspielräumen der Sozialleistungsträger sollte daher bei dringlichem Bedarf gerade ihnen besonders zugute kommen. Leistungsgrenzen der sozialen Sicherung können in einem demokratischen Sozialstaat weder im Blick auf „gewöhnliche Familienverpflichtungen“ noch unter Verweis auf unsicheres/geringes Remissions- oder Rehabilitationspotential auf seiten des Patienten, sondern allein • aufgrund fehlender sozialversicherungsrechtlicher Voraussetzungen (z.B. im Falle der Kranken- und Unfallversicherung) sowie • wegen ausreichender wirtschaftlicher Selbsthilfefähigkeit des Betroffenen und seiner Familie (z.B. mangelnde Bedürftigkeit im Falle der Sozialhilfe) festgelegt werden. Zu Übergangsmöglichkeiten mit Darstellung der Schnittstellen Abgesehen davon, daß in Einzelfällen bei akuter Verschlechterung des Zustandes die Aufnahme in eine neurologische Akutklinik zur Intensivbehandlung möglich bleiben muß, sind dies im einzelnen: − (Rück-)Verlegung in die Frühmobilisierung nach Überwindung des Wachkoma (Schnittstelle 2 b) − Verbleib in Phase F, jedoch Verlegung in eine stationäre Einrichtung der aktivierenden/zustandserhaltenden Pflege und Behandlung − Übergang in die Phase F II bei Verbleib in ambulant-häuslicher Versorgung − Verlegung in die weiterführende Frührehabilitation bei Erlangung der Kooperationsfähigkeit und erkennbar fortschreitender Verbesserung des Zustandes (Schnittstelle 3 b) − Verlegung in eine medizinisch-berufliche oder berufliche Rehabilitationseinrichtung bei fortschreitender, sehr deutlicher Zustandsverbesserung (Schnittstellen 4 b und 5 b) − Integration in betreutes individuelles Wohnen und ggf. in eine Werkstatt für Behinderte bei Stabilisierung nach einer Besserung des Zustandes Zu besonderen Hinweisen zu den Ausgangskriterien der Phase F Die Klausurkonferenz könnte darüber hinaus Erfahrungen zu den diversen „Übergangsvoraussetzungen“ an den Schnittstellen zu anderen Rehabilitationsphasen zusammentragen und hieraus Hinweise im Sinne von Empfehlungen (Orientierung für den behandelnden niedergelassenen Arzt) gewinnen. Weitere Hinweise ANHANG Materialien zur Konferenzvorbereitung Es bleibt der Klausurkonferenz unbenommen, weitere Empfehlungen zum häuslich-ambulanten Bereich der neurologischen Rehabilitationsphase F zu erarbeiten, z.B. zur Abschätzung des rechtlich-gesetzgeberischen Handlungsbedarfs in diesem Bereich. Arbeitsgruppe II (Teil-)Mobile und kooperationsfähige, aber langfristig von Pflege und Betreuung abhängige Menschen mit schweren neurologischen Behinderungen II a) Phase F stationär (Heime, betreute Wohnstätten und Wohnheime mit Pflegedienst für Schwerstbehinderte, die nicht oder noch nicht weiterführenden Rehabilitationsmaßnahmen zugeführt werden können) Hier steht (siehe auch S. A - 19 f.) der Personenkreis im Mittelpunkt, der kooperationsfähig, nicht mehr umfassend, sondern nur noch partiell pflegebedürftig ist, jedoch auf lange Sicht nicht alleine leben oder auf erhebliche Unterstützung bei der Eingliederung verzichten kann. Zu Patientenmerkmalen und Zuweisungswege zur Phase F: • Eingangskriterien für langfristige Aufnahme: − Schwerbehinderte jeden Alters, für die aus sozialen/familiären Gründen ein Wohnen und die Betreuung zu Hause nicht (mehr) in Frage kommt oder bei denen dies absehbar ist − erwachsene Behinderte, bei denen entweder zur Sicherung einer sinnhaften Tagesstrukturierung, zur (Teil-)Integration in eine Werkstatt für Behinderte oder aus Gründen der angemessenen/aufwendigen Behandlung seltener Syndrome ein Leben in institutionellen Strukturen angezeigt ist − Schwerbehinderte im Erwerbsalter, bei denen eine Eingliederung ins Erwerbsleben wegen beeinträchtigter Selbständigkeit nur durch eine erhebliche psychosoziale Begleitung und Arbeitsassistenz erreicht werden kann, wie sie nur in institutionellem Rahmen erbracht werden können oder örtlich-ambulant nicht verfügbar sind − ältere Schwerbehinderte ohne versorgungsfähige Angehörige, bei denen eine aufwendige psychosoziale Begleitung kontinuierlich sichergestellt sein muß • Eingangskriterien für vorübergehende Aufnahme: − Schwerbehinderte, die zwar die Eingangskriterien für die neurologische Frührehabilitation/weiterführende Maßnahmen nicht erfüllen, deren Rehabilitationspotential aber gleichwohl unter Bedingungen institutioneller Betreuung (neu) abzuklären ist ANHANG Materialien zur Konferenzvorbereitung − Schwerbehinderte, bei denen die versorgenden Angehörigen einer befristeten Entlastung, längerfristiger fachlicher Beratung oder eines Kotherapietrainings durch Mitarbeiter aus der institutionellen Behindertenarbeit bedürfen Zur Definition zentraler Behandlungsziele der Einrichtungen; erforderliche „Themenpalette“ der individuellen Behandlungspläne Training der körperlichen Mobilität, ggf. Bekämpfung von muskulärer Spastik und Atrophie; Förderung von Aufmerksamkeit, Wahrnehmung, Lernvermögen, Kommunikations-, Eß- und anderen ADL-Fähigkeiten mit dem Ziel der Erlangung weitestmöglicher Selbständigkeit; Erhaltung und Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne der weiteren Verringerung der Hilfs- und Pflegebedürftigkeit Zu Behandlungs- und Unterstützungsleistungen − Koordinierung medizinischer Diagnositk, Therapie und Prognostik inkl. der laborund fachärztlichen Konsiliarleistungen − Regelmäßige ärztliche (und zahnärztliche) Betreuung; laufende Überwachung des Gesundheits- und Funktionszustandes − Koordinierung pflegender, betreuender und unterstützender Maßnahmen − Betreuungsleistungen: aktivierende Pflege (integrierte Behandlungspflege nach ärztlicher/therapeutischer Anleitung) soweit erforderlich, Anleitung zur Selbständigkeit − Sofern notwendig, Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen (An- und Auskleiden, Körperhygiene, Planung/Organisation des Alltages usw.) − Therapeutische Interventionen (inkl. Beratung, ggf. mit Einbezug der Angehörigen) nach individuellem Bedarf, z.B. • Physiotherapie/Krankengymnastik • Ergotherapie (Beschäftigungstherapie im engeren Sinne, kognitive/intellektuelle Stimulation, Hilfen zu sinnerfüllter Tages- und Wochenstrukturierung, Selbsthilfetraining) • soweit angezeigt, facial-orale Therapie (z.B. FOT nach Coombes) • Logopädie (Kommunikationstraining, Sprach- und Sprechtherapie etc.) • physikalische Therapie bei entsprechender Indikation • adaptives Training mit Hilfsmitteln und Alltagsgerät (Schulung der Mobilität, der Geschicklichkeit, der Gebrauchssicherheit etc., Haushaltstraining) • psychosoziale Leistungen nach den zustandsentsprechenden individuellen Behandlungsmöglichkeiten (z.B. Beratung des Patienten, ggf. unter Einbezug seiner Angehörigen, neuropsychologische Therapie, Verhaltenstherapie, psychosoziale Hilfen zur Alltagsbewältigung unter den Bedingungen der bestehenden Behinderung) ANHANG Materialien zur Konferenzvorbereitung − Soziale Leistungen (Hilfen zur sozialen Integration und zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben) − Arbeitstherapie/Arbeitsassistenz (Arbeitserprobung, Arbeitstraining, Unterstützung und Begleitung der Eingliederung im geschützten oder offenen Arbeitsbereich) − Beaufsichtigung und Freizeitanleitung Zur Behandlungsdauer Langfristig – F I –, oft auf Dauer (ggf. bis an das Lebensende des Patienten – F II –) Zu Personalbedarf (Tagesstundenbedarf) nach Personal- und Berufsgruppen Die ärztliche Bereitschaft muß rund um die Uhr gewährleistet sein. Das Konzept einer zustandserhaltenden, aktivierenden Pflege setzt daneben die hinreichende Verfügbarkeit von pflegerischem, therapeutischem und Assistenzpersonal voraus. (Einrichtungen in der anzustrebenden funktionsfähigen Größe brauchen zudem in den Verwaltungs- und häuslichtechnischen Versorgungsbereichen eine hinreichende Personalausstattung; benötigt wird ein seelsorgerisches Angebot.) Im einzelnen: • Ärztlicher Bereich Im Schnitt etwa 0,25 Std./Tag ärztliche Leistungen je Patient; Sicherstellung der ärztlichen Rund-um-die-Uhr-Bereitschaft; Sicherstellung konsiliarärztlicher Leistungen über niedergelassen tätige Ärzte oder medizinische Einrichtungen in der Umgebung. Sinnvolle ärztliche Fachkundenachweise in: Neurologie, Innere Med., ggf. (Neuro-)Geriatrie • Pflegerischer Bereich Ca. 2 Std./Tag je Patient aktivierende Pflegeleistungen Pflegerisches Fachpersonal: Heilerziehungspfleger(-innen), Krankenschwestern/-pfleger, Altenpfleger(-innen), Krankenpflegehelfer(-innen) Pflegerisches Assistenzpersonal: Zivildienstleistende, Pflegepraktikant(-inn)en • Medizinisch-therapeutischer Bereich Im Schnitt 1–2 Std./Tag je Patient Therapieleistungen (im engeren Sinn), soweit von Therapeuten erbracht. (Soweit integriert in Pflegeleistungen nach dem Konzept „Therapiepflege“, sinkt hier der Stundenbedarf; im Gegenzug ergibt sich ein entsprechender Mehrbedarf an Pflegezeit.) Therapeutisches Fachpersonal (als direkte Leistungserbringer am Patienten und/oder als Kotherapie-Anleiter des Pflegepersonals und zur Supervision eingesetzt): Krankengymnasten, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, Psychologen ... • Sozialer/sozialpädagogischer Bereich Als durchschnittliche Anhaltszahl 3–5 Std./Tag je Patient soziale Dienstleistungen ANHANG Materialien zur Konferenzvorbereitung Fachpersonal: Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Arbeitserzieher, Werkstattbetreuer • Sonstige Bereiche Verwaltung, Hauswirtschaft und -technik ist durch interne, ggf. von der zugeordneten Rehabilitationseinrichtung mitbeanspruchte Kräfte abzudecken; Seelsorge u.ä. dagegen i.d.R. durch externe Kräfte. Zu Mindestvoraussetzungen im Bereich der Qualifikation des Fachpersonals • Verantwortliche Leitung: − In der Behandlung pflegebedürftiger Behinderter / im Bereich der Rehabilitation erfahrener Arzt vorzugsweise mit Zusatzbezeichnung „Rehabilitationswesen“, ggf. „Geriatrie“ − oder leitungserfahrene Personen mit einem Pflege- oder sonstigen medizinischen bzw. rehabilitationspädagogischen Fachberuf (Krankenpflege, Altenpflege, Heilerziehungspflege, Psychologie, Physio-/Ergotherapie, Sozial-/Behindertenpädagogik) • Pflege: staatlich anerkannte Berufs(bzw. Helfer-)abschlüsse • Therapie: staatlich anerkannte und Diplomabschlüsse (bei leitender Funktion in größeren Einrichtungen zusätzlich: klinische/niedergelassene therapeutische Berufserfahrung) Zur Gestaltung sinnvoller Angebotsstrukturen Eine dezentrale Versorgungsstruktur mit Plätzen in solchen Dauereinrichtungen der Phase F in ausreichender Zahl bietet aufgrund der wünschenswerten orts- und familiennahen Versorgung die Möglichkeit, Angehörige in das Konzept der Langzeitrehabilitation einzubeziehen. Zur erforderlichen Sachausstattung der Einrichtungen • Raumbedarf: − Bewohner-Einzelzimmer − angemessene Kommunikations- und Gemeinschaftsräume, Bewegungsflächen − Pflege-Dienstzimmer − Schwestern-/Pfleger-Arbeitsraum − Räume für Einzeltherapien − Zimmer für Sozialarbeiter und Therapeuten − sonstige betrieblich erforderliche Büro-, Sonder-, Lager- und Nebenräume − evtl. Gästezimmer für Angehörige (in der Einrichtung oder in Nähe zur Einrichtung) • Apparative Ausstattung: − erforderliche Ausrüstungen für die Notfallbehandlung, falls nächste klinischneurologische Einrichtung nicht ortsnah erreichbar ist − notwendiges Therapiegerät, soweit stationär zu installieren/einzusetzen ANHANG Materialien zur Konferenzvorbereitung Zur Zuständigkeit der Leistungsträger und ihre gesetzlichen Leistungsgrundlagen; Ermessensleistungen und Grenzen der Leistungsmöglichkeiten − Trägerzuständigkeiten – Leistungsrecht Phase F der neurologischen Rehabilitation ist im stationären Bereich leistungsrechtlich der Pflegeversicherung (SGB XI), der Unfallversicherung (RVO, 3. Buch) und der überörtlichen Sozialhilfe (BSHG) zuzuordnen. Die rehabilitationsbezogenen Leistungen im engeren Sinne werden, ggf. unabhängig hiervon, vom zuständigen Rehabilitationsträger finanziert (örtliche Sozialhilfe, ggf. Krankenkasse). Fest vereinbarte Mischfinanzierungsmodelle könnten notwendig sein (siehe analog zum „Kasten“, Seite A - 26). − Ermessensleistungen – Leistungsgrenzen Die Klausurkonferenz ist aufgefordert, zu diesem Bereich Praxiserfahrungen zusammenzutragen und, falls möglich, normative Empfehlungen abzugeben. Zur Bandbreite der Tagesentgeltsätze (Pflegesätze) Die Klausurkonferenz könnte hier ggf. Orientierungswerte aus bestehenden Entgeltvereinbarungen für Einrichtungen zur Versorgung des Kreises der in ihrer Selbständigkeit stark beeinträchtigten neurologisch Schwerbehinderten, die teilmobil und kooperationsfähig sind, gewinnen und diese in Abhängigkeit von den erforderlichen Inhalten des institutionellen Angebots differenziert zuordnen, z.B. nach F I und F II oder nach Patientengruppen mit verschiedenen Schadensbildern ... Zu Übergangsmöglichkeiten mit Darstellung der Schnittstellen Abgesehen davon, daß in Einzelfällen bei akuter Verschlechterung ggf. die Aufnahme in eine neurologische Akutklinik zur Intensivbehandlung möglich bleiben muß, sind dies im einzelnen: − Verlegung aus „F I/stationär“ in die weiterführende Frührehabilitation (Schnittstelle 3 b) bei erkennbarer Verbesserung des Zustandes − Verlegung aus „F I“ in eine medizinisch-berufliche oder berufliche Rehabilitationseinrichtung bei fortschreitender, sehr deutlicher Zustandsverbesserung (Schnittstellen 4 b / 5 b) − Integration in eine betreute „Außenwohngruppe“, ggf. in Verbindung mit Eingliederung in einer Werkstatt für Behinderte bei Stabilisierung nach erheblicher Besserung des Zustandes − Verbleib in Phase F, jedoch ggf. bei entsprechendem Wunsch/bei Bereitschaft der Angehörigen Verlegung in häusliche Dauerversorgung und -behandlung („F II“) Zu besonderen Hinweisen zu den Ausgangskriterien der Phase F Die Klausurkonferenz könnte darüber hinaus Erfahrungen zu den diversen Entlaßkriterien an der Schnittstellen zu anderen Rehabilitationsphasen zusammentragen und hieraus Hinweise ANHANG Materialien zur Konferenzvorbereitung im Sinne von Empfehlungen (Orientierungsvorgaben für die entlassenden und aufnehmenden Einrichtungen) gewinnen. Weitere Hinweise Es bleibt der Klausurkonferenz unbenommen, weitere Empfehlungen zum stationären Bereich der neurologischen Rehabilitationsphase F zu erarbeiten, z.B. zur Abschätzung des rechtlichgesetzgeberischen und des strukturell-investiven Handlungsbedarfes in diesem Bereich. II b) Phase F ambulant (in Verbindung mit häuslichem Wohnen und mit erheblicher Beteiligung Angehöriger an der Versorgung) Entsprechend der „Zielgruppenbeschreibung“ (siehe S. A - 19 f.) geht es hier um dauerhaft (teil-)pflegebedürftige, kooperationsfähige neurologisch Schwerbehinderte und ihre häusliche Versorgung sowie ihre Eingliederung in Arbeitswelt und soziale Gemeinschaft Zu Patientenmerkmalen und Zuweisungswegen zur Phase F: • Eingangskriterien für langfristige Verlegung nach Hause − Behinderte, bei denen Angehörige im häuslichen Umfeld wesentliche Teile der Versorgung und Integrationshilfen sicherstellen und im nötigen Maße ambulante ärztliche Behandlung sowie weitere erforderliche Therapie ortsnah abrufen können − (ggf.: behinderte Senioren oberhalb des Alters, das in Frage kommende und geeignete Einrichtungen für ihre Patientenaufnahme vorgeben, und deren Versorgung im häuslichen Bereich nach o.g. Kriterien möglich ist) • Eingangskriterien für befristete Aufnahme zu Hause − Patienten, deren Angehörige zur vorübergehenden Aufnahme bereit und in der Lage sind, um eine (geeignete) Langzeiteinrichtung zu finden oder Vakanzen in einer solchen abzuwarten − Patienten (oft: kleine Kinder), bei denen nach Einschätzung der sorgeberechtigten Angehörigen in der eigenen Häuslichkeit die Versorgung, die Behandlung und die Wahrung einer Option auf weiterführende Rehabilitation, angemessene Einschulung etc. bis auf weiteres besser sicherzustellen oder der Aspekt der familiären Geborgenheit vorrangig ist − Patienten unterhalb des Alters, das in Frage kommende und geeignete stationäre Einrichtungen der Phase F für ihre Patientenaufnahme vorgeben, und deren Versorgung im häuslichen Bereich (nach o.g. Kriterien) möglich ist Zur Definition zentraler Behandlungsziele der häuslichen Versorgung ANHANG Materialien zur Konferenzvorbereitung Training der körperlichen Fähigkeiten; ggf. laufende Bekämpfung von muskulärer Spastik und Atrophie; Förderung von Aufmerksamkeit, Wahrnehmung, Lernvermögen, Kommunikations-, Eß- und anderen ADL-Fähigkeiten mit dem Ziel der weitestmöglichen Selbständigkeit; Erhaltung und Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne der allgemeinen Verringerung der Hilfs- und Pflegebedürftigkeit; Sicherstellung familiärer Geborgenheit in der eigenen Häuslichkeit; Hilfe zur umfassenden Eingliederung im Schul- oder Arbeitsbereich und in der sozialen Gemeinschaft. Zu erforderlichen Behandlungsleistungen (ggf. durch externe Fachkräfte) − Durch den niedergelassenen Neurologen, im Einzelfall auch den allgemeinmed. Hausarzt oder Kinderarzt, erfolgt die Koordinierung der medizinischen Diagnostik, des Therapieprogrammes und erforderlicher weiterer labor- und fachärztlicher Leistungen sowie der Hauptteil ärztlicher Behandlung. Die erforderlichen ärztlichen und zahnärztliche Leistungen müssen im Wege der freien Arztwahl in zumutbarer Entfernung erreichbar sein. − Die Koordinierung pflegender, betreuender und unterstützender Maßnahmen sowie die Dauerpflege und -betreuungsleistungen, z.B. aktivierende Pflege (integrierte Behandlungspflege nach ärztlicher/therapeutischer Anleitung), wird überwiegend von Angehörigen in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt übernommen (i. d. R. sind stundenweise auch täglich familienentlastende mobile Hilfen durch ambulante Fachkräfte in die Versorgungskoordination einbeziehbar). − Therapeutische Interventionen (inkl. Beratung, auch der Angehörigen) nach individuellem Bedarf, auf ärztliche Verordnung29 durch externe, wohnortnahe Fachleute: • Physiotherapie/Krankengymnastik als Einzel- und ggf. Gruppentherapie • Ergotherapie (klassische funktionelle Beschäftigungstherapie, kognitive/intellektuelle Stimulation, Hilfen zu sinnerfüllter Tages- und Wochenstrukturierung, Selbsthilfetraining) als Einzel- und ggf. Gruppentherapie • falls erforderlich, facial-orale Therapie (z.B. FOT nach Coombes); als Einzelbehandlung oder indirekt über Kotherapietraining einer Pflegeperson • wenn notwendig, ambulante Logopädie (Kommunikationstraining, Sprach- und Sprechtherapie etc.) • physikalische Therapie30 (Massagen, medizinische Bäder etc.) nach Indikation • adaptives Training (mit Hilfsmitteln und Alltagsgerät im Haushalt, Haushaltstraining) • ambulante psychosoziale Leistungen nach zustandsentsprechenden individuellen Behandlungsmöglichkeiten (z.B. Beratung des Patienten und seiner Angehörigen, Verhaltenstherapie, Hilfen zur Alltagsbewältigung unter Bedingungen existierender Behinderungen) 29 30 Hier sind ggf. Probleme durch Budgetierung der niedergelassenen Ärzte zu beachten / Lösungsbeispiele zusammenzutragen. In der Regel teilstationär oder mit Praxisbesuchen zu realisieren. ANHANG Materialien zur Konferenzvorbereitung − Soziale Leistungen (Hilfen zur sozialen Integration und zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben) sowohl in Form von mobilen Hilfen als auch auf dem indirekten Weg (die Angehörigen werden durch Ämter/öffentliche Stellen beraten) − Arbeitstherapie/Arbeitsassistenz im erforderlichen Ausmaß (Arbeitserprobung und -gewöhnung, Arbeitstraining, Unterstützung und Begleitung der Eingliederung im Arbeitsbereich, ggf. Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte) − Häusliche Beaufsichtigung und Freizeitanleitung i. d. R. durch Angehörige, ggf. unterstützt durch Laienhelfer (Nachbarschaftshilfe, MSHD, Werkstatt für Behinderte, örtliche Integrationsvereine) Zu Voraussetzungen zur Aufgabenerfüllung (Zahl und tägliches Zeitbudget der beteiligten nahestehenden Versorgungspersonen) Es ist mindestens 1 verantwortliche Betreuungsperson (zumeist 2 Personen) bei überwiegend privat getragener häuslicher Versorgung erforderlich; zeitliche Beanspruchung im Schnitt insgesamt ca. 7 (z.B. bei Mitnutzung teilstationärer Möglichkeiten) bis hin zu 24 Anwesenheits-Std. pro Tag (etwa im Extremfall gravierender Verhaltensstörungen), die sich je nach individuellem Bedarf des Patienten aufteilen in Beaufsichtigungs-, häusliche Versorgungs-, Pflege-, Unterstützungsund Kotherapie-Leistungen (inkl. dem Informationsaustausch mit den beigezogenen Fachkräften). Bis zu einem gewissen Grad sind Entlastungen des Zeitbudgets versorgender Angehöriger durch örtlich verfügbare professionelle oder ehrenamtliche Hilfen möglich. Zum täglichen Mindestzeitbedarf an Leistungen, die durch Dritte erbracht werden Die Bedarfsspanne ist hier außerordentlich groß je nach den individuellen und örtlichen Gegebenheiten. Mindestens sollte jedoch − der behandelnde Arzt wöchentlich den Patienten sehen und im Bedarfsfall auch ad hoc erreichbar sein, − sonn- und feiertags sowie nachts ein ärztlicher Notdienst kurzfristig verfügbar sein, − fachpflegerische Hilfe von außen bei Bedarf im Umfang von 2 x 0,5 Einsatzstunden pro Tag oder mehr zur Verfügung stehen sowie − ambulante Therapieleistungen im Schnitt von ca. 1 Std./Werktag an aufwärts verfügbar sein (Bei Versorgung nach dem Konzept der häuslichen „Therapiepflege“ verringern sich Therapiestunden grundständig ausgebildeter Therapeuten, und es erhöht sich analog der Zeitbedarf für Pflege.) Zu Mindestvoraussetzungen im Wohnbereich; notwendige technische und bauseitige Hilfsmittel, apparative Grundausstattung mit Pflegehilfen Der neurologisch Schwerstbehinderte braucht in aller Regel ein eigenes Zimmer im Haushalt, in dem er mitversorgt wird. ANHANG Materialien zur Konferenzvorbereitung Die übrige Ausstattung und Einrichtung der eigenen Häuslichkeit der Familienwohnung sollte auf den Einzelfall abgestimmt zweckmäßig und so vorgenommen werden, daß • die familiäre Versorgungsaufgabe weitestgehend erleichtert wird, • für den Betroffenen das mögliche Maß an Unanhängigkeit von Hilfeleistung Dritter • sowie seine weitestgehende Eingliederung ins persönliche Umfeld und möglichst auch die angemessene Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erreicht wird. Bei besonderen Bedarfsmeldungen muß der behandelnde Arzt gegenüber dem zuständigen Leistungsträger eine funktionsdiagnostisch spezifizierte Empfehlung/ Verordnung (zweckmäßige und wirtschaftliche Lösung des Bedarfs/Problems) aussprechen Zu erforderlichen ambulanten Diensten im Bereich der aktivierenden pflegerischen Hilfen (integrierten Behandlungspflege), der Therapie und der Unterstützung Betroffener − Sozialstation/Gemeindepflegedienst/Stadtteilpflegedienst − Niedergelassene Praxen der Krankengymnastik, Ergotherapie, Psychotherapie und Logopädie, die z.T. zu Einzeltherapien durch Hausbesuche bereit sein müssen − Nahegelegene Möglichkeit für physikalisch-therapeutische Anwendungen oder zu Hausbesuchen ggf. bereite Massagepraxis − Familienentlastende mobile soziale Hilfsdienste (vom Besuchsdienst bis „Essen auf Rädern“) − Kompetente Behinderten- bzw. Sozialberatungsstelle − Seelsorge für Betroffene und pflegende Angehörige Daneben muß bei Bedarf möglich sein: • Intermittierende teilstationäre Versorgung (Tagespflegestätte, Rehazentrum, Aphasietherapeutisches Tageszentrum, WfB etc.) poliklinisches Als Durchschnittsbedarfswert könnte diskutiert werden, daß zwischenzeitliche Aufnahme in teilstationärer Versorgung, wie sie gelegentlich erforderlich werden kann, durchschnittlich in der Lage sein sollte, ca. 30% des Therapiebedarfs häuslich versorgter Patienten dieser Gruppe aufzufangen. Dies wären in einem Versorgungsgebiet 1 Therapiestunden/Woche oder rund 30 Therapieminuten/Werktag je Patient in teilstationärer Form. Zur Zuständigkeit der Leistungsträger und ihre gesetzlichen Leistungsgrundlagen − Trägerzuständigkeiten – Leistungsrecht Im ambulanten Bereich ist Phase F der neurologischen Rehabilitation der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V), der Unfallversicherung (RVO, 3. Buch) und – ergänzend zu den festgelegten, zumutbaren familiären Eigenleistungsmöglichkeiten – den örtlichen Sozialhilfeträgern (BSHG) sowie (mit einer Festbetragsgeldleistung) den Pflegekassen (SGB XI) zugeordnet. Die Pflegeversicherung muß bei diesem Patientenkreis sorgfältig eine Zuordnung zur Schwerstpflegebedürftigkeitsstufe prüfen. ANHANG Materialien zur Konferenzvorbereitung − Ermessensleistungen – Leistungsgrenzen der sozialen Sicherungssysteme Familien, die mittel- oder langfristig überwiegend selbst die Versorgung eines erheblich pflegebedürftigen Schwerstbehinderten tragen, erbringen eine große, enorm belastende Leistung – auch für die Allgemeinheit –, und zwar unabhängig davon, ob dies aus Not (Mangel an geeigneten Einrichtungen) oder eigenem Antrieb geschieht. Die Ausgestaltung von Ermessensspielräumen der Sozialleistungsträger sollte daher bei dringlichem Bedarf gerade ihnen besonders zugute kommen. Leistungsgrenzen der sozialen Sicherung können in einem demokratischen Sozialwesen weder im Blick auf „gewöhnliche Familienverpflichtungen“ noch unter Verweis auf unklares/geringes Remissions- oder Rehabilitationspotential auf seiten des Betroffenen, sondern allein • aufgrund fehlender sozialversicherungsrechtlicher Voraussetzungen (z.B. im Falle von Kranken- und Unfallversicherung) sowie • wegen ausreichender wirtschaftlicher Selbsthilfefähigkeit des Betroffenen und seiner Familie (z.B. mangelnde Bedürftigkeit im Falle der Sozialhilfe) festgelegt werden. Zu Übergangsmöglichkeiten mit Darstellung der Schnittstellen Abgesehen davon, daß in Einzelfällen bei akuter Verschlechterung des Zustandes die Aufnahme in eine neurologische Akutklinik zur Intensivbehandlung möglich bleiben muß, sind dies im einzelnen: − (Rück-)Verlegung in die Frühmobilisierung nach Überwindung des Wachkoma (Schnittstelle 2 b) − Verbleib in Phase F, jedoch Verlegung in eine stationäre Einrichtung der aktivierenden/zustandserhaltenden Pflege und Behandlung − Verlegung in die weiterführende Frührehabilitation bei Erlangung der Kooperationsfähigkeit und erkennbarer Verbesserung des Zustandes (Schnittstelle 3 b) − Verlegung in eine medizinisch-berufliche oder berufliche Rehabilitationseinrichtung bei fortschreitender, sehr deutlicher Zustandsverbesserung (Schnittstellen 4 b und 5 b) − Integration in betreutes individuelles Wohnen und ggf. in eine Werkstatt für Behinderte bei Stabilisierung nach erheblicher Besserung des Zustandes Zu besonderen Hinweisen zu den Ausgangskriterien der Phase F Die Klausurkonferenz könnte darüber hinaus Erfahrungen zu den diversen Übergangsvoraussetzungen an der Schnittstellen zu anderen Rehabilitationsphasen zusammentragen und hieraus Hinweise im Sinne von Empfehlungen (Orientierungsvorgaben an den behandelnden niedergelassenen Arzt) gewinnen. Weitere Hinweise ANHANG Materialien zur Konferenzvorbereitung Es bleibt der Klausurkonferenz unbenommen, weitere Empfehlungen zum häuslich-ambulanten Bereich der neurologischen Rehabilitationsphase F zu erarbeiten, z.B. zur Abschätzung des rechtlich-gesetzgeberischen Handlungsbedarfs in diesem Bereich. Flussdiagramm der Behandlungsphasen (Stellung der Phase F im Phasenablauf) Kopie ggf. anfordern ANHANG M. Schmidt-Ohlemann Thesen zur Rehabilitation von Menschen mit schwersten neurologischen Schädigungen in Phase F unter dem besonderen Aspekt regionaler Hilfe-Systeme für Menschen mit Körperbehinderungen* M. Schmidt-Ohlemann These 1 Die Phase F in der neurologischen Rehabilitation wird folgendermaßen gekennzeichnet: – Sie folgt den Phasen A bis E, wobei aus jeder Phase heraus die Phase F erreicht werden kann und umgekehrt. – Die Patienten/Rehabilitanden sind durch Fehlen eines wesentlichen funktionellen Zugewinns nach angemessenen therapeutischen und rehabilitativen Bemühungen gekennzeichnet, d.h. das Rehabilitationspotential ist latent oder gering bzw. nur im Rahmen eines langfristigen kontinuierlichen Behandlungs-/ Rehaplanes zu entfalten, wobei die Prognose im Einzelfall nicht sicher abschätzbar ist. – Die bestehenden Fähigkeitsstörungen führen zu erheblichen Beeinträchtigungen mit der Folge dauernden, u.U. lebenslänglichen Hilfebedarfs pflegerischer, therapeutischer und sozialer Art. – Ziel ist die Erhaltung und mögliche Verbesserung der bisher erreichten körperlichen, geistigen, psychischen und sozialen Fähigkeiten, auch die Prophylaxe sekundärer Schädigungen. Ziel ist auch die Minderung der Pflegebedürftigkeit. Diese Kennzeichnung der Phase F faßt Rehabilitation zu eng. Von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) wird Rehabilitation folgendermaßen definiert: „Rehabilitation umfaßt alle Maßnahmen, die das Ziel haben, den Einfluß von Bedingungen, die zu Einschränkungen oder Benachteiligungen führen, abzuschwächen und die eingeschränkten und benachteiligten Personen zu befähigen, eine soziale Integration zu erreichen. Rehabilitation zielt nicht nur darauf ab, eingeschränkte und benachteiligte Personen zu befähigen, sich ihrer Umwelt anzupassen, sondern auch darauf, in ihre unmittelbare Umgebung und die Gesellschaft als Ganzes einzugrenzen, um ihre soziale Integration zu erleichtern" (zitiert nach Delbrück/Haupt 1996, S. 17). * Ergänzend zur Diskussion in der Arbeitsgruppe II nachgereicht im Juni 1996 A - 133 ANHANG M. Schmidt-Ohlemann Nach der Phaseneinteilung der neurologischen Rehabilitation des Verbands Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) ist die Phase F die letzte nach den Phasen A bis E. Die Rehabilitation in der Phase F darf sich deshalb nicht mehr vor allem an der Verbesserung oder dem Erhalt der funktionellen Fähigkeiten orientieren, sondern hat als wesentliches Ziel die soziale, ggf. auch berufliche Integration. Dies bedeutet eine Orientierung aller Hilfsangebote an der Lebenswelt der Betroffenen unter den Kriterien von Normalität, Souveränität, Integration und Einbettung in soziale Netzwerke mit ganzheitlich konzipiertem Hilfsangebot unter Sicherung der notwendigen pflegerischen, ärztlichen und therapeutischen Versorgung einschl. von Hilfen zum Leben in Gemeinschaft und Gesellschaft. These 2 Lebensweltliche Orientierung in der Phase F – sowohl F I als auch F II – bedeutet, daß die medizinisch-therapeutischen Aspekte der Rehabilitation in den Hintergrund treten zugunsten der Förderung der Bewältigung und Unterstützung der alltäglichen praktischen Lebensvollzüge, z.B. in den Aktivitäten des täglichen Lebens (ADL), der Tages- und Freizeitgestaltung, der Entwicklung oder Erhaltung von Selbständigkeit, im Aufbau stabiler und dauerhafter sozialer und kommunikativer Beziehungen und in der Teilhabe am Leben in Gemeinschaft und Gesellschaft. Besonderen Vorrang hat die Erhaltung und Stützung vorhandener Beziehungen und Helfer-Systeme, insbesondere von Familie, Verwandten, Freunden und Nachbarn. Oft aber müssen vorhandene Beziehungen ganz ersetzt werden. Deshalb sind dazu folgende spezielle Hilfen erforderlich: – Kommunikationshilfen, z.B. Zuwenden von Kommunikation, Aufbau von Wechselbeziehungen, Hilfen zur Teilnahme an Freizeitangeboten, Verständigungshilfen, gestützte Kommunikation u.a. – psychosoziale Hilfen, z.B. Hilfen im Umgang mit begrenzten Gefahreneinschätzungsfähigkeiten, aufsichtsgewährende bzw. sicherheitgebende und Übung ermöglichende Präsenz und Begleitung, Hilfen im Umgang mit eigenen Verhaltensschwierigkeiten, mit Aggressivität, Autoaggressivität, Distanzlosigkeit etc., Hilfe in psychosozialen Druck-Situationen, bei Alleinsein und Einsamkeit u.a. – Mobilitätshilfen, z.B. zur Bewältigung von Wegen, Begleitung bei Mängeln in der eigenen Verkehrssicherheit, bei Bewegung mit Rollstuhl, öffentlichen Verkehrsmitteln u.a. – kulturtechnische Hilfen, z.B. beim Lesen, Schreiben, Rechnen, Umgang mit Geld, Ämtern u.a. – sozialpädagogische Hilfen zur eigenständigen aktiven Lebensgestaltung, Information und Beratung bei Wünschen, Verantwortlichkeiten für Lebensgestaltung, A - 134 ANHANG M. Schmidt-Ohlemann mehr Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit durch Übung, Hilfen beim Ablösungsprozeß vom Elternhaus bzw. Hilfen in der familiären Beziehungsdynamik Diese Hilfen werden leistungsrechtlich meist der Eingliederungshilfe nach §§ 39 und 40 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zugeordnet, sofern sie nicht begleitend zu vor allem medizinisch oder beruflich geprägten Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich sind. Unter dem Gesichtspunkt lebensweltlicher Orientierung können Lebensorte für Menschen mit schweren neurologischen Beeinträchtigungen in der Regel auf Dauer weder Kliniken oder Krankenhausabteilungen noch reine Pflegeeinrichtungen sein. Differenzierte Wohnformen mit Bereitstellung des jeweils benötigten Hilfsangebotes sind erforderlich: Unterbringung in der Familie, andere ambulante Wohnformen, kleine Wohneinrichtungen, Internate, Dauerwohneinrichtungen z.B. für Menschen mit Körperbehinderungen, die jeweils Wohnung und Heimat sind, Geborgenheit und Sicherheit vermitteln können und soziale Integration sicherstellen können. These 3 Zur lebensweltlichen Orientierung der Rehabilitationsphase F unter dem Gesichtspunkt der Normalität gehört die Schaffung eines dauerhaften zweiten Lebensraumes. Auch neurologisch kranke bzw. behinderte Menschen müssen die Möglichkeit haben, neben der häuslichen – stationär oder ambulant – eine andere Umgebung zu erleben, die ihnen neue Anregungen vermittelt, den Tag strukturiert, weitere Bezugspersonen und Beziehungen ermöglicht, therapeutische und pädagogische Angebote machen kann und die dazu beiträgt, disability- und handicapbezogene Rehabilitationsziele zu erreichen. Die Tagesgestaltung erfolgt unter dem Gesichtspunkt der Förderung. Dazu gehört ggf. auch eine Tätigkeit oder Beschäftigung, die als Arbeit strukturiert, organisiert und entlohnt wird. Zweiter Lebensraum können vorübergehend Schulen für körperbehinderte Kinder und Jugendliche sein, auf Dauer Werkstätten für Behinderte, Beschäftigungsgesellschaften/Trainingsfirmen, Tagesförderstätten und für sehr schwer Betroffene mit überwiegendem Pflegebedarf auch Tagespflegeeinrichtungen. Durch den zweiten Lebensraum erfährt nicht nur der Betroffene Anregung und Förderung, vielmehr die Angehörigen Entlastung und eine wesentliche Erleichterung auch unter nicht stationären Pflegebedingungen; insbesondere kann auf diese Weise auch Therapie und Förderung angemessen im Team realisiert werden (siehe These 4). These 4 In der Phase F bleibt zumeist ein hoher pflegerischer und/oder therapeutischer Bedarf. U.a. ist auch eine regelmäßige ärztliche Überwachung und Behandlung einschließlich spezieller rehabilitationsmedizinischer Leistungen sowie die A - 135 ANHANG M. Schmidt-Ohlemann Koordination der rehabilitativen Bemühungen erforderlich, im einzelnen z.B. Verordnung von Hilfsmitteln, Redressionsbehandlungen, Anleitung und Verantwortung bei besonderen Problemen wie etwa Ernährung, Beatmung, Dialyse etc. Zwar ist keine ständige Präsenz erforderlich, vor allem nicht über 24 Stunden, jedoch bedarf es einer festen, in das Team eingebundenen ärztlich/rehabilitationsmedizinischen Präsenz. Das therapeutische Team, das auch in der Phase F verantwortlich ist für die Rehabilitation, arbeitet auch hier nach einem Rehabilitationsplan im Hinblick auf spezifizierte Rehabilitationsziele. Neben der ärztlichen Koordination und Verantwortung des Behandlungs-/Rehabilitationsplanes ist zur Koordination im einzelnen ein Casemanagement erforderlich, das aus dem Team heraus gewährleistet werden sollte. Die Teammitglieder benötigen in der Regel spezielle zusätzliche Ausbildungen und Erfahrungen, auch einen erheblichen Zeitbedarf sowohl zur Durchführung der Behandlungen als auch zur Teamarbeit, der nicht unter 20% der therapeutischen Arbeitszeit liegt. Das Team muß bestehen aus Krankengymnast, Ergotherapeut, Logopäde, Pflegekräften (Reha-Pflege), Psychologe/Neuropsychologe, Heilerzieher, Heilerziehungspfleger, Hilfsmittelfachmann, Fachmann für technische Orthopädie und orthopädische Schuhmacherei sowie anderen Fachdiensten. Ein Teil der Therapeuten muß im Team fest zusammenarbeiten und von der Einrichtung fest angestellt sein. In geringerem Umfang benötigte Therapeuten können durch feste Kooperationsverträge von außen in das Team eingebunden werden. Eine Sicherstellung der ärztlichen und auch therapeutischen Versorgung durch niedergelassene Einzelpraxen allein ist nicht ausreichend. Die Grund- und Basisfinanzierung muß durch den jeweiligen Hauptmaßnahmeträger erfolgen, zusätzlich leisten die Kostenträger im Rahmen ihrer gesetzlichen Bestimmungen. So können die rehabilitativen und koordinativen Anteile des therapeutischen Teams etwa durch den Sozialhilfeträger übernommen werden, wohingegen die Einzelleistungsvergütung durch die Krankenversicherunng übernommen werden kann. These 5 Ein Rehabilitationsteam gewährleistet die Behandlung/Versorgung auch bei Komplikationen und Verschlechterungen. Bei vielen Patienten/Rehabilitanden bleibt der Zustand nicht stationär, ist vielmehr progredient oder immer wieder von schubartigen Verschlechterungen gekennzeichnet. Der Personenkreis für die Phase F ist nämlich nicht nur zu beschränken auf Menschen nach Schädelhirntrauma oder einem anderen akut schädigenden Ereignis, sondern sollte auch Menschen mit anderen Behinderungen neurologischer Art A - 136 ANHANG M. Schmidt-Ohlemann umfassen, die einen ähnlichen Hilfebedarf aufweisen. Dies sind z. B. Menschen mit infantiler Zerebralparese, multipler Sklerose, Querschnittlähmungen u.a. In der Phase F muß das therapeutische Team so leistungsfähig sein, daß Komplikationen und Verschlechterungen vor Ort aufgefangen werden können, so daß nicht ständig zwischen einer speziellen Einrichtung in einer anderen Phase und der Wohnung hin und her gependelt werden muß (Drehtür-Phänomen). Menschen mit schweren Behinderungen haben ein Interesse daran, im Rahmen ihres Wohnumfeldes zu bleiben, da dieses Stabilität und Sicherheit verspricht. Auch können bestimmte Leistungen der Phase E, nämlich die der sozialen und beruflichen Eingliederung, nur am Wohnort selbst, in der dauerhaft besuchten Einrichtung erfolgen. Insofern ist es sinnvoll, daß Einrichtungen der Phase E und F gemeinsam gedacht werden und die Ausstattung mit Rehabilitationsteams auf die Erfordernisse beider Phasen zugeschnitten wird. Gerade im Hinblick auf einen Wechsel zwischen verschiedenen Phasen ist es von größter Bedeutung, daß in Wohnortnähe ausreichend Kapazität geschaffen wird für die dauerhafte Betreuung auch bei progredienten Erkrankungen wie etwa Muskeldystrophien, multiple Sklerose und auch bei Querschnittlähmungen mit Komplikationen. Auf den ersten Blick erscheint dies in Anbetracht der Phaseneinteilung von A bis F nicht sinnvoll oder nicht erforderlich, da ja jeweils phasenspezifische Einrichtungen zur Verfügung stehen. Hier zeigt sich ein Problem der Phaseneinteilung, daß diese zwar typische Verläufe nach einmaligem schädigendem Ereignis abbildet, nicht jedoch geeignet erscheint für Menschen mit progredienten oder schubweise sich verändernden Erkrankungen. These 6 Es ist dringend notwendig, wohnortnah ein ausreichend differenziertes und spezialisiertes Angebot zur Verfügung zu haben. Hilfesysteme für Menschen in der Phase F sind unter dem Gesichtspunkt der regionalen Verfügbarkeit zu planen. Wird ein ausreichendes Netz solcher Hilfesysteme etwa für Menschen nach Schädelhirntrauma aufgebaut, müssen davon auch andere behinderte Menschen der Region mit gleichem Hilfebedarf profitieren können. Auch aus ökonomischen Gründen ist es nicht möglich, für jeweils einzelne neurologische Behinderungsarten einzelne therapeutische Dienste zu errichten. Dies schließt nicht aus, daß in Ballungsgebieten sich das Hilfeangebot differenziert und stellt insbesondere nicht die hochspezialisierten Einrichtungen der Phasen A bis C, zum Teil auch Phase D in Frage. Der quantitative Hilfebedarf in den Phasen E und F ist unter regionalen Gesichtspunkten erheblich und wird gerade im Hinblick auf Erwachsene mit erworbenen Behinderungen gravierend unterschätzt (siehe z. B. den Behandlungs/Rehabilitationsbedarf bei sog. Apoplex). A - 137 ANHANG M. Schmidt-Ohlemann Durch eine regionale Orientierung können auch Synergieeffekte mit vorhandenen Institutionen genutzt werden. Eine ressourcenorientierte Vernetzung kommt den Betroffenen im Sinne der Effizienzsteigerung zugute, bedeutet aber ökonomisch, daß solche Hilfen finanzierbar werden. These 7 Bislang werden viele Menschen mit neurologischen Behinderungen – nicht nur angeborenen oder frühkindlich erworbenen, sondern auch mit im Erwachsenenalter erworbenen Behinderungen – in Einrichtungen für Menschen mit Körperbehinderungen betreut und versorgt. Dies sind z.B. integrative Kindergärten, Schulen für Körperbehinderte mit Internat, Berufsbildungswerke und auch Berufsförderungswerke, darüber hinaus Werkstätten für Behinderte, Tagesförderstätten, Dauerwohnheime, Internate, Wohngruppen etc. Einrichtungen für geistig behinderte Menschen sind nur in wenigen Fällen für Menschen mit im Erwachsenenalter erworbenen neurologischen Behinderungen geeignet; ähnliches gilt für Einrichtungen für psychisch behinderte Menschen. Dennoch bestehen in Einrichtungen der Behindertenhilfe zum Teil gute infrastrukturelle Voraussetzungen, um sich für Menschen mit neurologischen Behinderungen zu öffnen. Dies gilt insbesondere für die Einrichtungen für Körperbehinderte, in denen Menschen mit teilweise kognitiven, vor allem mit motorischen Einschränkungen leben. Andererseits sind auch diese Einrichtungen, vor allem die Dauerwohnheime und die Werkstätten für Behinderte, auf das besondere Klientel von Menschen etwa mit Schädelhirntrauma nicht ausreichend eingerichtet. Hier bedarf es eines zielgerichteten Ausbaus und der Ergänzung der Infrastruktur zum einen durch spezielle Gruppen mit speziellem Förderangebot, zum anderen in Form der Einrichtung eines vollständigen Rehabilitationsteams, das leider nicht in allen Werkstätten in ausreichendem Maße zur Verfügung steht. Es bietet sich an, für die teilstationäre Versorgung von Menschen mit neurologischen Behinderungen in der Phase F diese vorhandene Infrastruktur, mit allein über 130.000 WfB-Plätzen, die flächendeckend realisiert sind, zu nutzen – unter bedarfsgerechter Erweiterung und Ergänzung. (Literatur beim Verfasser) Dr. med. Matthias Schmidt-Ohlemann Ltd. Arzt der Rehabilitationseinrichtung für Körperbehinderte Bethesda der Diakonie-Anstalten Bad Kreuznach A - 138 ANHANG M. Schmidt-Ohlemann A - 139 ANHANG Literaturhinweise Literaturhinweise Die aufgeführten Literaturangaben Nr. 1–18 (z. T. unveröffentlichte Informationen von Verbänden und Institutionen) standen den Veranstaltern zur Konferenzvorbereitung zur Verfügung. Die weiteren Literaturhinweise (ab Nr. 19) wurden von Referenten und Diskussionsteilnehmern gegeben. 1. AOK-Bundesverband Die Verbände der Träger vollstationärer Pflegeeinrichtungen und die Spitzenverbände der Pflegekassen: Gemeinsame Grundsätze und Maßstäbe zu Qualität und Qualitätssicherung einschl. des Verfahrens der Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI in vollstationären Pflegeeinrichtungen; Bonn, Entwurf vom 18.1.1996 2. Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Empfehlungen zur neurologischen Rehabilitation von Patienten mit schweren und schwersten Hirnschädigungen in den Phasen B und C; Frankfurt, November 1995 3. Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Entwurf – Empfehlungen für die langfristige oder dauerhafte Behandlung von Patienten mit schweren und schwersten neurologischen Ausfällen in der Phase F vom 2.2.1996 (unveröff.) 4. Deutsche Vereinigung für die Rehabilitation Behinderter e.V. Ergebnisse der Arbeitstagung „Aktuelle Entwicklungen in der Rehabilitation am Beispiel neurologischer Behinderungen“ 1995 (in Bad Boll), Heidelberg, November 1995 5. Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften Rehabilitation Schwer-Schädel-Hirn-Verletzter (Denkschrift), 3. überarbeitete Auflage, Sankt Augustin 1996 6. Helene-Maier-Stiftung / Kliniken Bavaria GmbH Entwurf für die Phasen F und E (Dr. Thun); Straubing, 23.1.1996 7. Kinderneurologiehilfe Münster e.V. Konzeptvorschlag zur Phase F, Münster, 22.1.1996 8. Rehabilitationszentrum Isarwinkel (Nachklinische Fördereinrichtung für Hirnverletzte) Darstellung des Behandlungskonzeptes Bad Tölz, 28.1.1996 9. Land Berlin, Senatsverwaltung für Gesundheit Entwurf einer neurologischen Konzeption des geplanten Zentrums für ambulante Rehabilitation (ZAR), Gartenstraße; unveröff. Vorlage vom 18.5.1995 A - 141 ANHANG Literaturhinweise 10. Landeswohlfahrtsverband Hessen/Landesverband Hessen-Mittelrhein und Thüringen der gewerblichen Berufsgenossenschaften Vorlage an die Arbeitsgruppe „Versorgung von Patienten mit schwersten erworbenen Hirnschädigungen“; Dok.-Nr. 208.9070, 1993 1. Meyer, Th. (HLT Gesellschaft für Forschung, Planung und Entwicklung mbH) Kapazitätsbedarf zur Versorgung von Schwer-Schädel-Hirn-Verletzten in Hessen; HLT-Report Nr. 427, Wiesbaden 1994 2. Ministerium für Arbeit und Soziales, Jugend, Gesundheit und Energie des Landes Schleswig-Holstein Versorgung schwer schädel-hirn-verletzter oder -geschädigter Personen in SchleswigHolsten (Apalliker, Postapalliker); unveröffentlichtes Konzeptpapier, September 1992 3. MUTABOR e.V. Neurologische Rehabilitation von Patienten mit schweren und schwersten Hirnschäden in den Phasen C, D, E und F; München, Schr. vom 22.1.1996 4. Niedersächsisches Landesamt für zentrale soziale Aufgaben / Ev. Krankenhausverein Emlichheim Vereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen im Sinne des § 93 (2) BSHG für die stationäre Sonderpflege (Entgeltvereinbarung 1995 für Haus Soteria, 49824 Emlichheim); 1995 (vertraulich) 5. REVERSY GmbH Beschreibung des Neurologischen Rehabilitationskonzeptes für hirnverletzte Klienten in den Phasen F und E, München, 29.1.1996 6. Bundesverband Schädel-Hirnpatienten in Not e.V. Aktivierende Pflege und Betreuung für Patienten im Wachkoma oder frühen Rückbildungsphasen in Einrichtungen; Amberg, Januar 1996 (unveröff.) 7. Patienten im Wachkoma e.V. Haus Ilona – Konzept für die Versorgung von Menschen im Wachkoma; Informationsschrift, Bergneustadt, Fassung von 1994 8. Verband Deutscher Rentenversicherungsträger Phaseneinteilung in der neurologischen Rehabilitation, in: Die Rehabilitation 34:3 (1995) 119-127 9. Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Neufassung Entwurf: Empfehlungen für die langfristige oder dauerhafte Pflege und Rehabilitation von Patienten mit schweren und schwersten neurologischen Schädigungen in der Phase F (Stand 9.5.1996) A - 142 ANHANG Literaturhinweise 10. Kuratorium ZNS für Unfallverletzte mit Schäden des zentralen Nervensystems e.V. und Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften Forschung und Praxis der neurologischen Rehabilitation – 10 Jahre KURATORIUM ZNS, Tagungsbericht, Hamburg 1995 11. Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Baden-Württemberg Prognose, Therapie und Dokumentation des traumatischen „Apallischen Syndroms“ – (Literaturstudie), Gesundheitspolitik 29, Stuttgart 1994 12. Träger der vollstationären Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene / BAG überörtliche Sozialhilfeträger, Karlsruhe / BV kommunale Spitzenverbände, Köln, Spitzenverbände der Pflegekassen Gemeinsame Grundsätze und Maßstäbe zur Qualitat und Qualitätssicherung einschl. des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI in vollstationären Pflegeeinrichtungen (unveröffentlicht, 7.3.1996) 13. IKK-Bundesverband Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen nach § 40 Abs. 4 SGB XI – Eine Arbeitshilfe der Spitzenverbände der Pflegekassen, 10.7.1995 14. Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit Behandlung von Schlaganfallpatienten und Schädel-Hirn-Verletzten, in: Gesundheits-politik im Freistaat Bayern, München, September 1995 15. Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Krankenkassenverbände / Verband der bayerischen Bezirke Positionspapier für ein Gesamtkonzept zur Rehabilitation von Patienten mit erworbenen Hirnschäden, München, Juli 1989 16. Verband der bayerischen Bezirke Aktivierende Dauerpflege für Patienten mit erworbenen Hirnschäden (Rahmenkonzept), München, 28.4.1994 A - 143 ANHANG Teilnehmerverzeichnis Verzeichnis der Konferenzteilnehmer Andreas, Perdita, Vorsitzende Rheinland-Pfalz, Deutscher Bundesverband für Logopädie, Schönbornstr. 7, 55116 Mainz Assauer, Andrea, Ergotherapeutin, Bigger Werkstätten der Josefsgesellschaft, Heinrich-Sommer-Str. 13, 59930 Bigge-Olsberg Bahr, Eberhard E., Dipl.-Psych., Leiter der Nachklinischen Fördereinrichtung für Hirnverletzte, Rehazentrum Isarwinkel, Krankenhausstr. 37, 83646 Bad Tölz Baumhof, Dietmar, Patienten im Wachkoma e.V., Am Heshahn 4, 51702 Bergneustadt Dr. med. Blumenthal, Wolfgang, Chefarzt, Neurologische Rehabilitationsklinik für Kinder und Jugendliche, Johannes-Ritter-Str. 100, 21502 Geesthacht Burkert, Andreas, Ministerialrat, Ministerium für Arbeit und Soziales Nordrhein-Westfalen, Horionplatz 1, 40213 Düsseldorf Busch, Bärbel, Ambulanter Krankenpflegedienst und Vorstandsmitglied des Forums Häusliche Pflege e.V., Am Bredtchen 27, 42109 Wuppertal Dumeier, Klaus, Abt. Pflege, Verband der Angestellten Krankenkassen und ArbeiterErsatzkassen, Frankfurter Str. 84, 53721 Siegburg Enderle, Gabriele, Arbeitgeberverband ambulanter Pflegedienste e.V., Roscherstr. 13 a, 30161 Hannover Ewe, Michael, stv. Pflegedienstleiter, Ambulanter Krankenpflegedienst Busch, Am Bredtchen 27, 42109 Wuppertal Dr. Fischer, Dieter, Lehrstuhl Sonderpädagogik II, Universität Würzburg, Wittelsbacher Platz 1, 97074 Würzburg Harms-Ensinck, Georg, Leiter des Evangelischen Krankenhausvereins, Haus „Soteria“, Berliner Str. 27–29, 49824 Emlichheim Dr. med. Henskes, Sigrid, Medizinischer Dienst der GKV Baden-Württemberg, Hauptstätter Str. 70, 71178 Stuttgart PD Dr. med. Hömberg, Volker, Leitender Arzt, Neurologisches Therapie-Centrum, Hohensandweg 37, 40591 Düsseldorf Junge, Medard, Referent Pflegeversicherung, Bundesverband der Innungskrankenkassen (IKK), Postfach 10 01 52, 51401 Bergisch Gladbach A - 145 ANHANG Teilnehmerverzeichnis Lange, Sr. Hildegard, Aphasiezentrum Josef-Bergmann, Josef-Bergmann-Str. 1, 49377 Vechta-Langförden Prof. Dr. Dr. Mayer, Klaus, Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Tübingen, Schnarrenbergstr. 95, 72076 Tübingen Nentwig, Armin, MdL, 1. Vorsitzender des Bundesverbandes Schädel-Hirnpatienten in Not, Bayreuther Str. 33, 92224 Amberg Dr. med. Puschendorf, W., Werner-Wicker-Kliniken für Rehabilitation, Im Kreuzfeld 4, 34537 Bad Wildungen Dr. med. Ramb, Georg, Sozialpädiatrische Abt., Rehazentrum Heinrich-Haus, Neuwieder Str. 23 a, 56566 Engers Reichelt, Jutta, Dipl.-Psych./Logopädin, Leiterin des Arbeitskreises Ambulante Neuropsychologie der Gesellschaft für Neuropsychologie, Glemsgaustr. 16, 70499 Stuttgart Dr. Reinsberg, Bärbel, stv. Geschäftsführerin, Deutsche Vereinigung für die Rehabilitation Behinderter, Friedrich-Ebert-Anlage 9, 69117 Heidelberg Rempt, Ingrid, Geschäftsführerin, REVERSY GmbH der Stiftung Pfennigparade, Barlachstr. 34-38, 80804 München Richter, Ulrich, Leiter des mobilen Dienstes „Viva“, Beethoven-Str. 16, 87435 Kempten/Allgäu Schäfer, Günter, VerwDir, Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, WalterKolb-Str. 9–11, 60594 Frankfurt/M. Scheuermann, Petra, Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, WalterKolb-Str. 9–11, 60594 Frankfurt/M. Dr. med. Schmidt-Ohlemann, Matthias, Leitender Arzt, Diakonie-Anstalten, Ringstr. 58–60, 55543 Bad Kreuznach Schmitt, Erwin, Fachbeiratsmitglied des Bundesverbandes Schädel-Hirnpatienten in Not, Bayreuther Str. 33, 92224 Amberg Schmollinger, Martin, Geschäftsführer, Deutsche Vereinigung für die Rehabilitation Behinderter, Friedrich-Ebert-Anlage 9, 69117 Heidelberg Schubert, Carmen, Dipl.-Sozialarbeiterin, Neurologische Klinik Hessisch Oldendorf, Postfach 280, 31834 Hessisch-Oldendorf Schulte, Manfred, Dipl.-Psych., Direktor der Therapeutischen Dienste, Rehazentrum Maria Veen, Meisenweg 15, 48734 Reken A - 146 ANHANG Teilnehmerverzeichnis Schumann, Bernd, Referent für Krankenhausplanung, Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit Rheinland-Pfalz, Bauhofstr. 9, 55116 Mainz Schwuntek, Lothar, Verwaltungsdirektor, Kinderklinik Königsborn für neurologische Rehabilitation, Zimmerplatz 1, 59425 Unna Sitte, Martina, AOK-Bundesverband, Postfach 20 03 44, 53170 Bonn Springer, Luise, Dipl.-Logopädin für Lehr- und Forschungslogopädie, Lehranstalt für Logopädie der RWTH Aachen, Pauwelsstr. 30, 52057 Aachen Stähler, Thomas, Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, Eysseneckstr. 55, 60322 Frankfurt/M. Steinke, Bernd, Geschäftsführer, Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, Walter-Kolb-Str. 9–11, 60594 Frankfurt/M. Troester, Anne, Bezirksgeschäftsstelle, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Stephanienstr. 16, 76133 Karlsruhe Ullmer, Walter, Schädel-Hirnpatienten in Not, Up de Worth 22, 22391 Hamburg Wasel-Ziegert, Ursula, Krankengymnastin, Zethstr. 111, 53819 Neunkirchen-Seelscheid Weber, Johannes, Dipl-SozArb. Sachgebietsleiter Altenhilfe, Amt für soziale Arbeit, Postfach 39 20, 65029 Wiesbaden Weiser, Manfred, Dipl.-Pädagoge, Sonderschullehrer, Stephen-Hawking-Schule, Im Spitzerfeld 25, 69151 Neckargemünd Weißenberg, Erwin, Vorsitzender des BDH – Bundesverband für Rehabilitation und Interessenvertretung Behinderter e.V., Humboldtstr. 32, 53115 Bonn Dr. med. Weisser, Jochen, Kinderarzt, Fachkrankenhaus Neckargemünd, Im Spitzerfeld 25, 69151 Neckargemünd Wiechers, Rolf, Geschäftsführer, Kuratorium ZNS für Unfallverletzte mit Schäden des zentralen Nervensystems, Rochusstr. 24, 53123 Bonn Dr. Wiedmann, Klaus, Therapeutischer Leiter, Helene-Maier-Stiftung (Kreischa/Sachsen), Landgut Theisewitz, 01731 Theisewitz Wietholt, Gertrud, Heilpädagogin, 1. Vorsitzende Kinderneurologie-Hilfe e.V., Postfach 82 23, 48044 Münster A - 147 ANHANG Teilnehmerverzeichnis Dr. med. Willkomm, Martin, Chefarzt, DRK Krankenhaus, Middelburger Str. 1, 23701 Süsel-Middelburg Wingruber, Margot, Sozialpädagogin, MUTABOR – Ambulante Intensivförderung für Menschen mit erworbenen Hirnschäden, Ickstattstr. 7 Rgb., 80469 München Wolf, Rainer, Geschäftsführer, Spezialpflegeheim "Fichteneck" GmbH, Dr.-Barner-Str. 4–6, 38700 Braunlage Wolf, Rosemarie, Vorsitzende, BV der privaten Altenheime und sozialen Einrichtungen der Regionalgruppe Thüringen, Dorfstr. 41, 38317 Fretterode Dr. med. Zieger, Andreas, Arzt für Neurochirurgie, Oberarzt der Klinik NordwestKrankenhaus Sanderbusch, Hauptstraße, 26452 Sande A - 148 Verantwortlich für die Veröffentlichung: Deutsche Vereinigung für die Rehabilitation Behinderter e.V., Friedrich-Ebert-Anlage 9, 69117 Heidelberg Telefon: (0 62 21) 2 54 85, Telefax: (0 62 21) 16 60 09 Redaktionelle Bearbeitung: Dr. Bärbel Reinsberg Margitta Wallner Heidelberg, im Juli 1996