Außerordentliches Kündigungsrecht des - ba

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Außerordentliches Kündigungsrecht des - ba
institut für finanzdienstleistungen e.V.
Verbraucherkreditrecht einschl.
Hypothekenkreditrecht
11. Doppelstunde:
Beendigung von Darlehensverträgen
Insbesondere Kündigung
Mittwoch, 27.01.2010, 8:00h – 10:00h
DWP, A 411
Michael Knobloch, Rechtsanwalt
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Knobloch / Kreditrecht WS 09/10
institut für finanzdienstleistungen e.V.
Beendigung von Kreditverträgen
Beendigungsmöglichkeiten
•Zeitablauf (auch bei Tilgungsvereinbarung konkludent)
•Rückerstattung des Darlehens nach § 488 Abs. 3 Satz 3 BGB ohne Kündigung
nur, wenn keine Zinsen vereinbart sind
•Widerruf des Darlehens nach §§ 495 BGB
•Rückabwicklung des Darlehens nach Widerruf des verbundenen Vertrags gem.
§ 358 BGB
•Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB)
•Anfechtung des Darlehensvertrags (§ 119, 123, 142 BGB)
•Aufhebungsvertrag
•Kündigung (ordentliche und außerordentliche Kündigung)
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institut für finanzdienstleistungen e.V.
Ordentliche Kündigung durch Darlehensnehmer
•Darlehen ohne bestimmte Laufzeit
•Kündigungsfrist 3 Monate, § 488 Abs. 3 Satz 2 BGB
•Laufzeit ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart
•Darlehen mit Zinsbindung
•Indiz für feste Laufzeit
•Verbraucherdarlehen, wenn nicht durch Grundpfandrecht gesichert, jederzeit 6
Monate nach Vertragsabschluss + 3 monatige Frist (§489 Abs.1 Ziff. 2 BGB)
•Ordentliche Kündigung nach § 489 Abs.1 Ziff. 3 BGB (10 Jahre + 6 Monate)
bei Festkrediten
•Mit Zinsbindung nach Ablauf der Bindung § 489 Abs.1 Ziff. 1 BGB (mit Frist von
1 Monat vorher)
•Darlehen mit variablem Zinssatz
•bei variablen Krediten nach § 489 Abs. 2 BGB (jederzeit mit 3 Monaten)
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Ordentliche Kündigung durch Darlehensgeber
•Darlehen ohne bestimmte Laufzeit
•Kündigungsfrist 3 Monate, § 488 Abs. 3 Satz 2 BGB
•Laufzeit ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart
•Beschränkung des Kündigungsrechts:
•Keine Kündigung zur Unzeit
•Keine rechtsmißbräuchliche Kündigung (Verstoß gegen § 242 BGB – Treu
und Glauben)
•Kündigung nach vertraglicher Vereinbarung
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Fristberechnung
•Fristberechnung nach §§ 186ff. BGB
•Fristbeginn: § 187 Abs. 1 BGB
•Fristberechnung bei Fristen, die nach Monaten berechnet werden: § 188 Abs. 2 und
3 BGB
Beispiel:
Baufinanzierung, Absicherung über Grundschuld
Zinsbindung bis zum 31.12.2025
Vertragsschluss: 02.01.2010
Darlehen wird in drei Margen ausgezahlt, letzte Marge am 31.03.2011
Kündigung ist frühestens möglich zum: ???
Vollständiger Empfang: 31.03.2011
10 Jahre nach Empfang: 31.03.2021
Kündigungserklärung frühestens am 01.04.2021
Kündigung wirksam zum Ablauf des 01.10.2021
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Außerordentliches Kündigungsrecht des Kreditnehmers
•Kündigung nach § 490 Abs. 2 BGB
•Wirksamer Darlehensvertrag
•Fester Zinssatz
•Sicherung des Rückerstattungsanspruchs durch Grundpfandrecht
•Berechtigtes Interesse:
•Regelbeispiel: Verkauf oder Versteigerung der Immobilie wegen Umzug,
Scheidung, Geldbedarf
•Möglichkeit, nur bei einer anderen Bank höheren Kredit aufzunehmen
•Umstritten: Darlehensnehmer müsste ohne Umschuldung Immobilie veräußern
(vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2007, 1728)
•Nicht ausreichend: Aussicht auf billigere Zinsen
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Außerordentliches Kündigungsrecht des Kreditnehmers
•Rechtsfolge: Vorfälligkeitsentschädigung
•Schaden, der der Bank aus der vorzeitigen Beendigung des Darlehens entsteht
•Zinsmargenschaden (Gewinn)
•Zinsverschlechterungsschaden (Zinsminderungsverlust)
•Abzgl. Ersparte Risikoaufwendungen
•Abzgl. Ersparte Verwaltungskosten
•„Aktiv-Passiv-Methode“
•„Aktiv-Aktiv-Methode“
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Außerordentliches Kündigungsrecht des Kreditgebers
•Außerordentliche Kündigung nach § 490 Abs. 1 BGB
•Gefährdete Rückerstattung bezogen auf Fälligkeitszeitpunkt
•Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder der Werthaltigkeit der
Sicherheiten
•Tatsächliche oder drohende Verschlechterung
•Kausalität für gefährdete Rückerstattung
•Vermögensverhältnisse: gesamtes der ZV unterliegendes Vermögen
•Beispiel: Verlust von Eigentum und Liquidität im Umfang von mehr als
25%
•Sicherheiten: Grundstückswert bei Grundpfandrechten; Bürgschaft etc.
•Außerordentliche Kündigung nach § 314 BGB
•Wenig Anwendungsfälle: z.B. Einführung von Devisen- und
Kapitaltransferbeschränkungen in Drittstaaten, die die Rückführung des
Darlehens in der vertraglich vorgesehenen Währung beschränken
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Außerordentliches Kündigungsrecht des Kreditgebers
•Außerordentliches Kündigungsrecht nach § 498 Abs. 1 BGB
• Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB): Ratenrückstand mit zwei aufeinanderfolgenden
Raten
•Teilweise Nichtzahlung genügt
•Nennbetragsanteil: 10 Prozent (Laufzeit bis drei Jahre); 5 Prozent (Laufzeit über
drei Jahre); 2,5 Prozent (Immobiliardarlehensverträge)
•Fristsetzung mit Androhung der Gesamtfälligstellung (Abs. 1 Nr. 2)
•Gesprächsangebot nicht Kündigungsvoraussetzung
•Rechtsfolge nach § 498 Abs. 2 BGB:
•Restschuldverminderung (finanzmathematisch exakte Berechnungsmethode)
•Früher: so genannte Uniformmethode (78er Formel):
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Behandlung im Verzug
•Außerordentliches Kündigungsrecht nach § 498 Abs. 1 BGB
• Zweck: Vermeidung des so genannten „modernen Schuldturms“
•Voraussetzung:
•Verbraucherdarlehensvertrag
•Verzug mit Rate, Kosten, gesamte Rückerstattung
•Rechtsfolge:
•Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1; bei Immobiliardarlehensverträgen nach §
497 Abs. 1 Satz 2 BGB
•3-Konten-Modell (§ 497 Absatz 2)
•Geänderte Verrechnungsmethode (§ 497 Abs. 3 BGB)
•Gesonderte Behandlung von Immobiliardarlehen
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