Außerordentliches Kündigungsrecht des - ba
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Außerordentliches Kündigungsrecht des - ba
institut für finanzdienstleistungen e.V. Verbraucherkreditrecht einschl. Hypothekenkreditrecht 11. Doppelstunde: Beendigung von Darlehensverträgen Insbesondere Kündigung Mittwoch, 27.01.2010, 8:00h – 10:00h DWP, A 411 Michael Knobloch, Rechtsanwalt 1 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10 institut für finanzdienstleistungen e.V. Beendigung von Kreditverträgen Beendigungsmöglichkeiten •Zeitablauf (auch bei Tilgungsvereinbarung konkludent) •Rückerstattung des Darlehens nach § 488 Abs. 3 Satz 3 BGB ohne Kündigung nur, wenn keine Zinsen vereinbart sind •Widerruf des Darlehens nach §§ 495 BGB •Rückabwicklung des Darlehens nach Widerruf des verbundenen Vertrags gem. § 358 BGB •Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) •Anfechtung des Darlehensvertrags (§ 119, 123, 142 BGB) •Aufhebungsvertrag •Kündigung (ordentliche und außerordentliche Kündigung) 2 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10 institut für finanzdienstleistungen e.V. Ordentliche Kündigung durch Darlehensnehmer •Darlehen ohne bestimmte Laufzeit •Kündigungsfrist 3 Monate, § 488 Abs. 3 Satz 2 BGB •Laufzeit ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart •Darlehen mit Zinsbindung •Indiz für feste Laufzeit •Verbraucherdarlehen, wenn nicht durch Grundpfandrecht gesichert, jederzeit 6 Monate nach Vertragsabschluss + 3 monatige Frist (§489 Abs.1 Ziff. 2 BGB) •Ordentliche Kündigung nach § 489 Abs.1 Ziff. 3 BGB (10 Jahre + 6 Monate) bei Festkrediten •Mit Zinsbindung nach Ablauf der Bindung § 489 Abs.1 Ziff. 1 BGB (mit Frist von 1 Monat vorher) •Darlehen mit variablem Zinssatz •bei variablen Krediten nach § 489 Abs. 2 BGB (jederzeit mit 3 Monaten) 3 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10 institut für finanzdienstleistungen e.V. Ordentliche Kündigung durch Darlehensgeber •Darlehen ohne bestimmte Laufzeit •Kündigungsfrist 3 Monate, § 488 Abs. 3 Satz 2 BGB •Laufzeit ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart •Beschränkung des Kündigungsrechts: •Keine Kündigung zur Unzeit •Keine rechtsmißbräuchliche Kündigung (Verstoß gegen § 242 BGB – Treu und Glauben) •Kündigung nach vertraglicher Vereinbarung 4 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10 institut für finanzdienstleistungen e.V. Fristberechnung •Fristberechnung nach §§ 186ff. BGB •Fristbeginn: § 187 Abs. 1 BGB •Fristberechnung bei Fristen, die nach Monaten berechnet werden: § 188 Abs. 2 und 3 BGB Beispiel: Baufinanzierung, Absicherung über Grundschuld Zinsbindung bis zum 31.12.2025 Vertragsschluss: 02.01.2010 Darlehen wird in drei Margen ausgezahlt, letzte Marge am 31.03.2011 Kündigung ist frühestens möglich zum: ??? Vollständiger Empfang: 31.03.2011 10 Jahre nach Empfang: 31.03.2021 Kündigungserklärung frühestens am 01.04.2021 Kündigung wirksam zum Ablauf des 01.10.2021 5 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10 institut für finanzdienstleistungen e.V. Außerordentliches Kündigungsrecht des Kreditnehmers •Kündigung nach § 490 Abs. 2 BGB •Wirksamer Darlehensvertrag •Fester Zinssatz •Sicherung des Rückerstattungsanspruchs durch Grundpfandrecht •Berechtigtes Interesse: •Regelbeispiel: Verkauf oder Versteigerung der Immobilie wegen Umzug, Scheidung, Geldbedarf •Möglichkeit, nur bei einer anderen Bank höheren Kredit aufzunehmen •Umstritten: Darlehensnehmer müsste ohne Umschuldung Immobilie veräußern (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2007, 1728) •Nicht ausreichend: Aussicht auf billigere Zinsen 6 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10 institut für finanzdienstleistungen e.V. Außerordentliches Kündigungsrecht des Kreditnehmers •Rechtsfolge: Vorfälligkeitsentschädigung •Schaden, der der Bank aus der vorzeitigen Beendigung des Darlehens entsteht •Zinsmargenschaden (Gewinn) •Zinsverschlechterungsschaden (Zinsminderungsverlust) •Abzgl. Ersparte Risikoaufwendungen •Abzgl. Ersparte Verwaltungskosten •„Aktiv-Passiv-Methode“ •„Aktiv-Aktiv-Methode“ 7 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10 institut für finanzdienstleistungen e.V. Außerordentliches Kündigungsrecht des Kreditgebers •Außerordentliche Kündigung nach § 490 Abs. 1 BGB •Gefährdete Rückerstattung bezogen auf Fälligkeitszeitpunkt •Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder der Werthaltigkeit der Sicherheiten •Tatsächliche oder drohende Verschlechterung •Kausalität für gefährdete Rückerstattung •Vermögensverhältnisse: gesamtes der ZV unterliegendes Vermögen •Beispiel: Verlust von Eigentum und Liquidität im Umfang von mehr als 25% •Sicherheiten: Grundstückswert bei Grundpfandrechten; Bürgschaft etc. •Außerordentliche Kündigung nach § 314 BGB •Wenig Anwendungsfälle: z.B. Einführung von Devisen- und Kapitaltransferbeschränkungen in Drittstaaten, die die Rückführung des Darlehens in der vertraglich vorgesehenen Währung beschränken 8 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10 institut für finanzdienstleistungen e.V. Außerordentliches Kündigungsrecht des Kreditgebers •Außerordentliches Kündigungsrecht nach § 498 Abs. 1 BGB • Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB): Ratenrückstand mit zwei aufeinanderfolgenden Raten •Teilweise Nichtzahlung genügt •Nennbetragsanteil: 10 Prozent (Laufzeit bis drei Jahre); 5 Prozent (Laufzeit über drei Jahre); 2,5 Prozent (Immobiliardarlehensverträge) •Fristsetzung mit Androhung der Gesamtfälligstellung (Abs. 1 Nr. 2) •Gesprächsangebot nicht Kündigungsvoraussetzung •Rechtsfolge nach § 498 Abs. 2 BGB: •Restschuldverminderung (finanzmathematisch exakte Berechnungsmethode) •Früher: so genannte Uniformmethode (78er Formel): 9 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10 institut für finanzdienstleistungen e.V. Behandlung im Verzug •Außerordentliches Kündigungsrecht nach § 498 Abs. 1 BGB • Zweck: Vermeidung des so genannten „modernen Schuldturms“ •Voraussetzung: •Verbraucherdarlehensvertrag •Verzug mit Rate, Kosten, gesamte Rückerstattung •Rechtsfolge: •Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1; bei Immobiliardarlehensverträgen nach § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB •3-Konten-Modell (§ 497 Absatz 2) •Geänderte Verrechnungsmethode (§ 497 Abs. 3 BGB) •Gesonderte Behandlung von Immobiliardarlehen 10 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10