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Deckvertrag
Zwischen:
Horses4Us Inh. Christin Keppe
Bellevue 4, 06420 Könnern
034691/21317 bzw. 0172/3731301
Und dem Stutenbesitzer :
…………………………………..……………………………………………(Name)
……………………………………………………………………………………………………………………..(Adresse)
…………………………………………….(Tel) ……………………………………………………..……………( Email )
Der Stutenbesitzer meldet folgende Stute fest zum decken für den Hengst:
Paint Horse:
Quarter Horse :
APHA Docs Magic Big Step
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AQHA Doc Toryjac
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APHA
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AQHA Im Best In The West
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Lucky Champ
Name der Stute: .………………………………………………………………….
Nummer: .…………………………………. Rasse: .…………………………….
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Eine Kopie des Originalpapiers liegt als Anlage bei.
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Die Stute hat keine Papiere.
Haftpflichtversicherung …………………………………………………………….
Versicherung/Nummer ……………………………………………………………..
§1 Decktaxe
1. Die Decktaxe beträgt...………………… (Euro) Mit der Anmeldung der Stute ist eine
Buchungsgebühr von 50,00 EURO fällig, die auf die Decktaxe angerechnet wird. Die
Zahlung des Deckgeldes berechtigt zur Inanspruchnahme des vereinbarten
Hengstes zum Natursprung.
2. Über die erfolgte Bedeckung wird eine Deckbescheinigung (Deckschein)
ausgestellt . Die Bescheinigung wird wie im jeweiligen Zuchtverband üblich und nach
erhallt der Decktaxe und sämtlicher Zusatzkosten wie Pferdepension zugestellt. Zur
ordnungsgemäßen Ausstellung des Deckscheines ist die Vorlage des
Abstammungsnachweises der Stute notwendig. Kopie genügt.
Die Decktaxe aller oben genannten Deckhengste beträgt 350,00 EURO für alle
Fremdrassen und Rassemixstuten.
Die Decktaxe beider Paint Horses: Docs Magic Big Step und Lucky Champ beträgt
bei Paint Horses, Quarter Horses sowie Vollblutstuten (TB) 650,00 EURO.
Bei den Quarter Horse Hengst Doc Toryjac beträgt die die Decktaxe bei Quarter
Horses, Paint Horses, Appalossa und POA Stuten 650,00 EURO.
Beim Quarter Horse Hengst Im Best In The West : beträgt die Decktaxe für Quarter
Horses, Paint Horses & Appalossa Stuten 750 EURO.
Wir gewähren 10 % Frühbucherrabatt bei Buchung bis zum 15. Februar, sowie
Mehrstutenrabatt ab einer Buchung von mindestens zwei Stuten.
3. Die Zahlung der Decktaxe erfolgt:
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bei Abholung der Stute
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Durch Überweisung bis spätestens ……………….. auf das Konto
(KTO 400 703 254 BLZ 800 555 00 Bank Salzlandsparkasse Inhaber Christin Keppe)
§2 Gesundheitsnachweise
1. Die Stute muss aus einem Seuchenfreien Bestand kommen.
2. Tupferprobe und Influenza-Impfung sind notwendig.
3. Die Tierärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bzw. Tupferprobe darf zum
Zeitpunkt der Bedeckung nicht älter als 4 Wochen sein.
4. Es werden nur gesund erscheinende Stuten eingestellt. Der Hengsthalter
behält sich das Recht vor Stuten in schlechter Verfassung abzulehnen.
5. Der Stutenbesitzer ist verpflichtet , Krankheiten oder Untugenden der Stute
dem Hengsthalter unaufgefordert mitzuteilen.
6. Die Stute darf mindestens hinten keine Eisen tragen,
Folgende Besonderheiten der Stute müssen beachtet werden:
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…………………………………………………………………………………………………..
…………………………………………………………………………………………………..
…………………………………………………………………………………………………..
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…………………………………………………………………………………………………..
…………………………………………………………………………………………………..
…………………………………………………………………………………………………..
…………………………………………………………………………………………………..
…………………………………………………………………………………………………..
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§3 Unterbringung der Stute
Die Stute sollte nach Möglichkeit im:
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Offenstall
oder in der
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Außenbox
untergebracht werden.
1. Pensionskosten: die Pensionskosten betragen pro Tag..……………….. Euro.
Je Box : Stute ohne Fohlen > 8 EURO / Tag bei einer Stute mit Fohlen 10
EURO / Tag
Bei einem längeren Aufenthalt sind die Pensionskosten jeweils monatlich zum
……………….. zu begleichen.
2. Pfandrecht: Bei nicht begleichen der Pensionskosten und /oder der Decktaxe
behält sich der Hengsthalter bei Notwendigkeit das Recht vor die Stute erst nach
erhallt des offenen Betrages die Stute den Besitzer zum Transport „nach Hause“
zu übergeben.
2. Voraussichtliches Ankunftsdatum der Stute …………………………….(Monat)
§4 Die Nachbedeckung
O Der Hengsthalter gewährt eine „ Nach-Bedeckungs“ Garantie.
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Diese gilt , wenn die Stute nicht aufgenommen hat, resorbiert oder eine
Totgeburt hat.
Der Anspruch auf eine Nachbedeckung kann nicht an Dritte abgetreten oder
verkauft werden. Der Anspruch kann nur in Ausnahmefällen und nach
gegenseitiger Absprache auf eine andere Stute übertragen werden.
Der Anspruch auf eine 100 % Kostenfreie Nachbedeckung einer Stute kann nur
im selbigen Deckjahr auf die Decktaxe angerechnet werden.
Der Stutenbesitzer hat das Recht hierbei die gewünschte Bedeckung in
mehreren Rossezyklen seiner Stute bis zur regulären Beenddung der
Decksaison wiederholen zu lassen so das der gewünschte Erfolg zur
Trächtigleit der Stute eine Hohe Erfolgsaussicht haben kann.
Bei der Nachbedeckung bei einer nicht Trächtigkeit im darauf folgenden
Deckjahr wird für dieses Jahr einmalig ein Decktaxenanteil von 50 % der
regulären Decktaxe fällig.
Pensionskosten sind hierbei nicht inbegriffen und werden erneut fällig.
§5 Haftungsausschluss
1. Der Hengsthalter haftet nicht für Fremdstuten. Davon ausgenommen sind
grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt für alle Unfälle, Krankheiten, Verletzungen oder
Tod der Stute oder eines Fohlens bei Fuß. Auch für Schäden die beim
Deckakt an der Stute oder am Begleitpersonal entstehen könnte haftet der
Hengsthalter nur bei grober Fahrlässigkeit von sich selbst oder seinen
beauftragten Helfern. Für eingestellte Stuten trägt der Hengsthalter nicht das
Risiko der Tierhalterhaftung. Der Stutenbesitzer bleibt im Rahmen des § 833
BGB als Tierhalter verantwortlich.
2. Der Hengsthalter verpflichtet sich, die Stute bestens zu betreuen, artgerecht
unterzubringen und die Deckung ordnungsgemäß durchzuführen
3. Die Deckung :
Der Stutenbesitzer hat die Möglichkeit die Bedeckungsart der Stute zu wählen.
Alle Hengste decken ausschließlich im Natursprung.
O die Bedeckung soll ausschließlich an der Hand durchgeführt werden
O die Bedeckung sollte nach Möglichkeit frei z.B. auf der Weide durchgeführt werden.
O der Hengsthalter hat das Recht die beiden Bedeckungsmöglichkeiten nach Bedarf frei zu
wählen.
§ 6 Sonstiges
1. Außer in diesem Deckvertrag schriftlich niedergelegten Vereinbarungen
wurden sonstige Abreden nicht getroffen.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Deckvertrages unwirksam oder
undurchführbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen
nicht
berührt.
Anstelle
der
unwirksamen
oder
undurchführbaren Bestimmung gilt die jenige wirksame und durchführbare
Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt
für den Fall, dass dieser Vertrag planwidrige Regelungslücken enthällt.
3. Gerichtstand ist der Geschäftssitz des Hengsthalters
4. Jeder Vertragspartner hat eine Ausfertigung dieses Vertrages erhalten.
5. Bei Rechtstreitigkeiten übernimmt der Stutbesitzer jegliche anfallende Kosten
von Gericht und Anwalt
Sonstige Notiz :
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Ort / Datum ………………………….
------------------------------------------------(Stutenbesitzer)
Ort / Datum ………………………….
------------------------------------------------( Hengstbesitzer )