Aufpassen bei Fußballkarten

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Aufpassen bei Fußballkarten
Aufpassen bei Fußballkarten
VIP-Logen und Firmengeschenke im Fokus der Finanzämter
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Foto: Dynamo Dresden (oben), phyZick/fotolia.com (unten)
er Verkauf von Karten für VIPLogen, Business-Seats und ähnlichem bei RB Leipzig läuft auf
Hochtouren. Viele Firmen kaufen Karten, um ihre Geschäftspartner zu einem
Fußballspiel einladen zu können. Der Absatz boomt. Doch Vorsicht, das Finanzamt schaut genau hin, wenn es um die
steuerliche Absetzbarkeit von solchen
Firmeneinladungen geht.
Wer als Unternehmer seinen Geschäftspartner beschenkt, zum Beispiel mit einem Besuch in der VIP-Loge von Leipzig, konnte in der Vergangenheit schnell
in Konflikt mit dem Fiskus kommen.
Grundsätzlich gilt für VIP-Logen die
40-30-30-Regel: 40 Prozent können als
Werbeanteil geltend gemacht werden, 30
Prozent entfällt auf die Geschenkeregelung und auch die Bewirtung kann mit 30
Prozent angerechnet werden. So weit, so
kompliziert und immer anders bei unterschiedlich ausgestalteten VIP-Logenangeboten, Business-Seats und so weiter.
Doch was bedeutet dies konkret in der
Praxis? Das ist nicht so einfach, denn
man muss die Neuerungen der unterschiedlichen Regelungen und ihre Ausnahmen kennen. So muss man zum Bei-
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spiel die Geschenkesteuer genauer unter die Lupe nehmen, um zu wissen, was
steuerrechtlich möglich ist.
Diese Steuer gilt zunächst grundsätzlich für alle Geschenke, denn in der Geschäftswelt ist es ja üblich, dem Geschäftspartner ab und an ein Präsent zu
machen. Das kann ein schönes Füllerset
sein, eine Flasche Rotwein oder gar ein
Besuch im Fußballstadion. Hierbei gilt die
Regelung, dass der Beschenkte, sei es
ein Kunde oder auch der Arbeitnehmer
des Unternehmens, diese Geschenke
versteuern muss. Jedoch können Unternehmen die Steuerpflicht des Beschenkten übernehmen, indem sie die Eintrittskarte ins Fußballstadion oder die teure
Flasche Rotwein selbst versteuern mit
einem pauschalen Steuersatz von 30 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und
Kirchensteuer). Mit dieser pauschalen
Steuer ist die Steuerpflicht des Empfängers dann abgegolten. Doch Achtung,
dazu gibt es einige Ausnahmen, die es
lohnt zu kennen.
Nach vier Entscheidungen des Bundesfinanzhofes hat das Bundesfinanzministerium im vergangenen Jahr seine Verwaltungsanweisung geändert. Danach sind
Geschenke an ausländische Geschäftspartner steuerfrei, da diese generell keine
Steuerpflicht trifft. Auch bei Geschenken
unter einem Wert von zehn Euro (inklusive Mehrwertsteuer) entfällt die Steuerpflicht, weil es sich um sogenannte
Streuartikel handelt. Bei dem Mitarbeiter, der den Kunden ins Fußballstadion
begleitet, steht die betriebliche Veranlassung im Vordergrund, die Eintrittskarte
ist in diesem Fall nicht als Geschenk anzusehen, so dass auch hier keine Steuerpflicht entsteht.
In der Praxis muss das Unternehmen
also folgendermaßen vorgehen: Dem Geschenk-Empfänger ist mitzuteilen, dass
die Steuer übernommen wird. Wenn die
Entscheidung zur Übernahme der Geschenkesteuer steht, gilt diese pauschal
innerhalb eines Jahres für alle Geschäftspartner, ein Wahlrecht existiert hier nicht.
Und wenn das Geschenk als Betriebsausgabe abgesetzt werden kann, kann auch
die Geschenkesteuer abgesetzt werden.
Endlich also mehr Klarheit in Bezug auf
die Geschenkesteuer und eine vereinfachte Praxis, die in manchen Fällen sogar zu
Steuererleichterungen führen kann.
A net Jehmlich
W IR T SCH A F T+ M A R K T | 4 / 2 016