Aufpassen bei Fußballkarten
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Aufpassen bei Fußballkarten
Aufpassen bei Fußballkarten VIP-Logen und Firmengeschenke im Fokus der Finanzämter D Foto: Dynamo Dresden (oben), phyZick/fotolia.com (unten) er Verkauf von Karten für VIPLogen, Business-Seats und ähnlichem bei RB Leipzig läuft auf Hochtouren. Viele Firmen kaufen Karten, um ihre Geschäftspartner zu einem Fußballspiel einladen zu können. Der Absatz boomt. Doch Vorsicht, das Finanzamt schaut genau hin, wenn es um die steuerliche Absetzbarkeit von solchen Firmeneinladungen geht. Wer als Unternehmer seinen Geschäftspartner beschenkt, zum Beispiel mit einem Besuch in der VIP-Loge von Leipzig, konnte in der Vergangenheit schnell in Konflikt mit dem Fiskus kommen. Grundsätzlich gilt für VIP-Logen die 40-30-30-Regel: 40 Prozent können als Werbeanteil geltend gemacht werden, 30 Prozent entfällt auf die Geschenkeregelung und auch die Bewirtung kann mit 30 Prozent angerechnet werden. So weit, so kompliziert und immer anders bei unterschiedlich ausgestalteten VIP-Logenangeboten, Business-Seats und so weiter. Doch was bedeutet dies konkret in der Praxis? Das ist nicht so einfach, denn man muss die Neuerungen der unterschiedlichen Regelungen und ihre Ausnahmen kennen. So muss man zum Bei- www.WundM.info spiel die Geschenkesteuer genauer unter die Lupe nehmen, um zu wissen, was steuerrechtlich möglich ist. Diese Steuer gilt zunächst grundsätzlich für alle Geschenke, denn in der Geschäftswelt ist es ja üblich, dem Geschäftspartner ab und an ein Präsent zu machen. Das kann ein schönes Füllerset sein, eine Flasche Rotwein oder gar ein Besuch im Fußballstadion. Hierbei gilt die Regelung, dass der Beschenkte, sei es ein Kunde oder auch der Arbeitnehmer des Unternehmens, diese Geschenke versteuern muss. Jedoch können Unternehmen die Steuerpflicht des Beschenkten übernehmen, indem sie die Eintrittskarte ins Fußballstadion oder die teure Flasche Rotwein selbst versteuern mit einem pauschalen Steuersatz von 30 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Mit dieser pauschalen Steuer ist die Steuerpflicht des Empfängers dann abgegolten. Doch Achtung, dazu gibt es einige Ausnahmen, die es lohnt zu kennen. Nach vier Entscheidungen des Bundesfinanzhofes hat das Bundesfinanzministerium im vergangenen Jahr seine Verwaltungsanweisung geändert. Danach sind Geschenke an ausländische Geschäftspartner steuerfrei, da diese generell keine Steuerpflicht trifft. Auch bei Geschenken unter einem Wert von zehn Euro (inklusive Mehrwertsteuer) entfällt die Steuerpflicht, weil es sich um sogenannte Streuartikel handelt. Bei dem Mitarbeiter, der den Kunden ins Fußballstadion begleitet, steht die betriebliche Veranlassung im Vordergrund, die Eintrittskarte ist in diesem Fall nicht als Geschenk anzusehen, so dass auch hier keine Steuerpflicht entsteht. In der Praxis muss das Unternehmen also folgendermaßen vorgehen: Dem Geschenk-Empfänger ist mitzuteilen, dass die Steuer übernommen wird. Wenn die Entscheidung zur Übernahme der Geschenkesteuer steht, gilt diese pauschal innerhalb eines Jahres für alle Geschäftspartner, ein Wahlrecht existiert hier nicht. Und wenn das Geschenk als Betriebsausgabe abgesetzt werden kann, kann auch die Geschenkesteuer abgesetzt werden. Endlich also mehr Klarheit in Bezug auf die Geschenkesteuer und eine vereinfachte Praxis, die in manchen Fällen sogar zu Steuererleichterungen führen kann. A net Jehmlich W IR T SCH A F T+ M A R K T | 4 / 2 016