abgezockt und geschockt - Verbraucherzentrale Niedersachsen

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abgezockt und geschockt - Verbraucherzentrale Niedersachsen
ABGEZOCKT UND GESCHOCKT
So schützen Sie sich vor Schockrechnungen
Einleitung
Die Tricks aller Abzocker sind dreist und raffiniert. Nach wie vor locken
sie arglose Surfer auf Webseiten mit angeblich kostenlosen Angeboten.
Umso größer ist der Schreck, wenn nach der Nutzung solcher Webseiten
Rechnungen eingehen. Denn obwohl Verbraucher einen kostenpflichtigen
Vertrag laut Gesetz mit einem „Kaufen-Button“ bestätigen müssen, gibt es
Anbieter, die diese Regelung umgehen.
Die Abzockmaschen sind vielfältig: Sie reichen von angeblichen Datendiebstählen bis hin zu Urheberrechtsverletzungen wegen Downloads oder
Streamings von Musikstücken und Videos.
Auch angebliche Gewinnmitteilungen und spezielle Apps für das Smartphone gehören dazu - Abbuchungen unbekannter Forderungen Dritter
inklusive.
Hinzu kommt, dass Verbraucher weiterhin per Brief oder Telefon geprellt
werden. Doch wer der Abzockerei widerspricht, wird regelmäßig mit Drohschreiben der Abzockfirmen belästigt. Dubiose Inkassounternehmen
senden Mahnungen und kündigen gerichtliche Verfahren an. Manche
Verbraucher kapitulieren und bezahlen, nur um ihre Ruhe zu haben. Und
die Abzocker reiben sich die Hände.
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Diese Broschüre soll Ihnen helfen, Fallen zu vermeiden: Sie erfahren,
wie Sie sich vor den Abzockern schützen können, was Sie beim Surfen
beachten sollten und was Sie tun können, wenn Sie in eine Falle getappt
sind.
Internetabzocke
Das Lockmittel
Nach wie vor werden Ihnen ‚gratis’, ‚kostenfrei’, „garantiert“, „ohne Falle“
oder aber „kostenfrei testen“ Dienstleistungen im Internet angeboten. Bei
Ihrer Recherche über Suchmaschinen erscheinen interessante Themen oft
als Werbeanzeige ganz oben auf der Trefferliste, die Sie auch über Links
auf beliebte Internetportale locken. Auf der Homepage sollen Sie sich mit
Ihrem Benutzernamen und Passwort anmelden und die Falle schnappt
zu. Denn oft war und ist der Kostenhinweis außerhalb des Blickbereichs
im Fließtext oder in den Allgemeinen Geschäftsbestimmungen versteckt.
Sie erkennen diesen nur schwer, weil eine sehr kleine Schrift mit wenig
Kontrast verwendet wurde. Weiße Schrift auf grauem Hintergrund ist bei
Internetbetrügern besonders beliebt.
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*
Die Kostenfalle
Verschiedene Abzocker, Inkassounternehmen oder Zahlungsdienstleister
fordern Sie auf, einen (Vergleichs)Betrag zu zahlen. Ihnen wird mitgeteilt,
man habe Ihre Identität durch die Übermittlung der IP-Adresse ermittelt.
Außerdem sei Ihnen bei Ihrer Anmeldung bewusst gewesen, auf ein Widerrufsrecht verzichtet zu haben. Unterstrichen werde damit der Vertragsabschluss. Teilweise sind Internetabzocker hartnäckig und fordern aus
* Die Tücke mit dem schlecht Lesbaren hat dank neuer Gesetzgebung endlich ein Ende
vermeintlichen vorherigen Anmeldungen und für die Folgejahre Beiträge
ein. Auch vor „wohlwollenden“ Vergleichen schrecken sie nicht zurück.
rück. Ihnen wird vollmundig versprochen, dass Sie als Verbraucher dem
Unternehmen wichtig seien. Mit der Überweisung eines geringen Vergleichsbetrages, z. B. in Höhe von 50 Euro - im Gegensatz zum dreistelligen
Ursprungsbetrag - sei die Angelegenheit erledigt. Sollten Sie auf dieses
Angebot nicht eingehen, würden weitere gerichtliche Schritte (gerichtliches
Mahnverfahren) gegen Sie erwogen.
Ihr Schutz
Anhand des „zahlungspflichtig bestellen“-Buttons erkennen Sie, dass Sie
eine kostenpflichtige rechtsverbindliche Bestellung abgeben. Folgende Informationen müssen auf der Übersichtsseite der Bestellung klar und verständlich dargestellt werden (d. h. ohne verwirrende und ablenkende
Zusätze, ausreichende Schriftgröße und gut sichtbare Schriftfarbe):
Produktangaben: Hauptmerkmale der Ware oder Dienstleistung
Mindestlaufzeit: Mindestvertragslaufzeit bei einer dauernden bzw.
regelmäßig wiederkehrenden Leistung
Gesamtpreis: alle mit dem Produkt/der Dienstleistung verbundenen
Preisbestandteile sowie vom Anbieter abgeführte Steuern
Und wenn Ihnen das Widerrufsrecht nicht zusteht oder Sie darauf verzichten, weil Sie z.B. die Routenplanung sofort in Anspruch nehmen,
müssen Sie darüber informiert werden. Ein Hinweis auf einer Unterseite
oder irgendwo versteckt im Kleingedruckten reicht nicht aus!
Auch die Zahlung eines Kompromiss- bzw. Vergleichsbetrages macht die
Internetabzocke von einst nicht zu einer berechtigten Forderung. Zahlen
Sie diesen unberechtigten Betrag nicht!
Ist der Button nicht richtig beschriftet, kommt kein Vertrag zustande!
Unzulässige Bezeichnungen:
„Anmeldung“, „weiter“, „bestellen“, „Bestellung abgeben“
Zulässige Bezeichnungen:
„kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag abschließen“,
„jetzt kaufen“.
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Internetabzocke - Großhandelsplattformen
Das Lockmittel
Sie schreiben gerade im sozialen Netzwerk mit Freunden und Ihnen fällt
eine interessante Smartphonewerbung auf. Ein neues Gerät sollte schon
länger her, der Preis stimmt, das Modell auch. Sie klicken auf die Anzeige.
Es erscheint eine Anmeldemaske, die Ihnen wegen der Lieferdaten auch
sinnvoll vorkommt, folglich bestätigen Sie den ‚kaufen‘-Button.
Vielleicht sind Sie auch auf der Suche nach einem neuen Rezept. Der beworbene Internetauftritt mit bunten ansprechenden Bildern und Rezepten
sieht vielversprechend aus. Erfreut melden Sie sich an, denn das Profi Kochportal reizt Sie, eine Anmeldung finden Sie nicht ungewöhnlich.
Die Kostenfalle
Tatsächlich erfolgt Ihre Anmeldung auf Seiten, die sich - zum Teil erst
auf den zweiten Blick ersichtlich - an Gewerbetreibende, Freiberufler,
Selbständige und Vereine etc. richten. Für die Nutzung, d.h. eine
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Anmeldung auf diesen Seiten, entstehen Kosten im dreistelligen Bereich
pro Jahr, bei einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren. Diese werden Ihnen
auch umgehend in Rechnung gestellt. Auf einigen Seiten werden zwar die
persönlichen Daten abgefragt, das ’Firma‘- Feld ist allerdings nicht immer
ein Pflichtfeld. Zudem erfolgt auch keine Prüfung des gewerblichen Status,
heißt, Sie können sich auch anmelden, wenn die Felder nicht vollständig
ausgefüllt sind. Teilweise sind zwar die Bestellflächen mit ‚kostenpflichtig
bestellen‘ beschriftet, dies wundert Sie jedoch nicht, da Sie sich zum Kauf
entschieden haben. Und der Klick auf ‚Jetzt anmelden‘ passt ebenso, da
Sie sich beispielsweise für ein Rezepte-Portal registrieren wollten. Der
Klick führt daher zu einer kostenpflichtigen Anmeldung und damit in die
Kostenfalle.
Ihr Schutz
Schauen Sie sich die Internetauftritte genau an. Lesen Sie auch Informationen an den Rändern, scrollen Sie die gesamte Seite nach unten.
Seien Sie besonders aufmerksam, wenn Sie von Werbeanzeigen auf
Anmeldeseiten weitergeleitet werden.
Wenn Sie sich von Anfang an als Verbraucher ‚privat‘ anmelden, dann
kommt in der Regel kein Vertrag zustande. Vorausgesetzt im Kleingedruckten finden Sie den Hinweis, dass ein Vertrag nur zustande kommt,
wenn Sie Unternehmer sind.
Achten Sie auf die Bezeichnung B2B. Dies heißt nichts anderes, als ein
Geschäft von Gewerbetreibenden zu Gewerbetreibenden (Business to
Business).
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Widerrufen Sie die Anmeldung und widersprechen Sie der Forderung.
Lassen Sie sich nicht abwimmeln.
Achtung:
Ist die Angabe der Firma ein Pflichtfeld und Sie melden sich mit falschem
Gewerbe- bzw. Rechtsstatus an, können Sie sich weder auf die ButtonLösung noch das Widerrufsrecht beziehen.
(App)-Zocke bei Smartphones & Co.
Das Lockmittel
Auch bei Ihrem Smartphone besteht die Gefahr, dass Sie für etwas
Unbekanntes und Unerwartetes Geld bezahlen. Angebliche Gratis-Testangebote oder kostenlose Spiele können als App (Anwendung) heruntergeladen werden. Kostenfrei bedeutet hier nicht unbedingt unentgeltlich,
denn die Apps finanzieren sich über die Werbung. Nun denken Sie vielleicht: Das ist nicht schlimm. Doch ein falsches Antippen der Werbeeinblendungen oder ein ‚Wegklicken‘ der Werbung reicht aus, um in eine
(App)-Zock-Abo-Falle zu geraten.
Die Kostenfalle
Schon das versehentliche Antippen eines Touch-Screens oder ein nicht
präzise ausgeführter Fingertipp können zu einem Abo führen. Es erscheint
ein Angebot, beispielsweise Hintergrundbilder für einen Messangerdienst
herunterzuladen. Sie sollen ‚Hier klicken‘ und auf einer weiteren Seite
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bestätigen Sie, dass Sie ein Abo abschließen. Der Kostenhinweis erfolgt
zwar, allerdings in kleiner Schrift und wird in der Schnelle des Tippens
und Wischens durchaus übersehen. Technisch wird beispielsweise nach
Antippen der Werbefläche eine so genannte WAP-Seite (veraltetes HandyProtokoll) geöffnet. Automatisch wird die Nummer des Smartphones
übermittelt. Anschließend erfolgt die Abrechnung des Dienstes über die
Mobilfunkrechnung.
Ihr Schutz
Laden Sie nicht jede Gratis-App herunter. Kundenbewertungen geben
Ihnen Orientierung. Schauen Sie also lieber zweimal hin, bevor eine App
auf Ihr Smartphone ladet.
Testen Sie beispielsweise Spiele-Apps für Kinder vorher selbst. Kostenpflichtige, durchaus werbefreie Spiele können eine gute Alternative zu
werbelastigen Spielen sein. Damit Ihnen keine Dienste Dritter von der
Telefonrechnung abgebucht werden, sperren Sie die Drittanbieter. Verlangen Sie die Sperrung von Ihrem Mobilfunkanbieter. Fragen Sie ruhig
nach, ob Spiele oder erotische Inhalte gesperrt werden können, das
Bezahlen von Nahverkehrs- oder Parktickets dagegen möglich bleibt.
Sollten Sie im WLAN surfen, spielen oder die App verwenden, sind Abbuchungen von der Telefonrechnung nicht möglich. Sie erhalten dann
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einen Hinweis, dass man Sie nicht erkennen kann. Ihre Handynummer
wird nämlich über das WAP-Protokoll nicht übertragen, sondern lediglich
die Internetadresse des Routers, in dessen W-LAN Sie sich befinden.
Tipp
Ihre Telefonrechnung muss eine kostenfreie Kundendiensttelefonnummer der
beteiligten Anbieter von Netzdienstleistungen und Ihres Telefonanbieters enthalten, unter denen Sie die Information (Namen und ladungsfähige Anschrift)
über den Drittanbieter erlangen können.
Abgezockt in der Hosentasche
Das Lockmittel
Sie verwenden ein Handy mit einer festen Tastatur und haben dieses in
der Hosentasche ohne Tastensperre oder es liegt während der Autofahrt
mit dem Display nach unten auf dem Sitz. Durch Druck auf die Tasten
werden nacheinander gleiche Ziffern, beispielsweise die 111111 bis 999999
gewählt und ungewollt angerufen. Teilweise sind auch Nummern betroffen,
die nebeneinander liegen, so etwas die 9999998. Hinter diesen Nummern
sind teure Premiumdienste (u.a. für angebliche Erotikgespräche) versteckt,
die über die Telefonrechnung mit 1,99 Euro pro Minute für maximal 59 Minuten abgebucht werden.
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Die Kostenfalle
Sie haben die Tastensperre vergessen oder diese löst sich wieder. Hinter
diesen Kurzwahlnummern sind vermutlich absichtlich teure Dienste hinterlegt. Verbunden mit Ihrer Unaufmerksamkeit machen Anbieter also Kasse.
Eine Verbindung kommt zu Stande, wenn eine Ziffer mehrmals gedrückt
wird.
Ihr Schutz
Achten Sie auf eine Tastensperre. Überprüfen Sie dies nach jedem Telefonat oder nach jedem Versenden einer SMS. Schützen Sie Ihr Handy oder
Smartphone mit außenliegender Tastatur mit einer Schutzhülle, denn dann
können Schlüssel, Portemonnaie, Stift und andere Utensilien einer Tasche,
die Tasten nicht versehentlich drücken. Wurde ein solches „Gespräch“ von
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Ihrer Telefonrechnung abgebucht, bestreiten Sie dieses gegenüber Ihrem
Telefonanbieter, Abrechnungsunternehmen und dem eigentlichen Vertragspartner, der beispielweise die Erotikleistung in Rechnung gestellt hat.
Ein Gespräch hat oft nicht stattgefunden, denn Sie haben mit niemanden
gesprochen. Auch der angeblich Angerufene wird bemerken müssen, dass
Sie nicht sprechen. Dafür sind Umgebungsgeräusche zu hören und das
heißt: Auflegen und das „Gespräch“ beenden – ohne Berechnung!
Abzocke am Telefon
Das Lockmittel
Das Telefon – immer noch! Eine freundliche
Stimme teilt Ihnen mit, man biete Ihnen neue
Tarife an, mit denen Sie günstiger telefonieren
können, eine Datenflat sei auch dabei. Die Unterlagen würden Ihnen zugeschickt. Denkbar sind
auch Gespräche, in denen Ihnen erklärt wird,
Sie hätten sich (im Internet) bei einem Gewinnspiel angemeldet und seien
nun für ein Jahr gebunden. Sie könnten allerdings vorzeitig aus dem Vertrag heraus, wenn Sie eine dreimonatige Mitgliedschaft bei dem Anrufer
abschließen würden.
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Damit der Kündigungszeitpunkt nicht verpasst würde, bekämen Sie ein
vorgefertigtes Kündigungsschreiben, was unterschrieben an das Unternehmen zurück geschickt werden soll. Ob neuer Tarif, Gewinnspiel oder
andere Dienstleistungen, nach einer bestimmten Zeit erhalten Sie
Rechnungen.
Die Kostenfalle
In die Falle tappen Sie, wenn bei Ihnen ein Schreiben
mit der SIM-Karte im Briefkasten liegt oder aber
der Paketdienstleister per Postident die SIMKarte überreicht. Die Mobilfunkanbieter
wählen dieses Verfahren, damit sichergestellt ist, dass Sie die SIM-Karte auch
tatsächlich erhalten. Durch Vorlage
Ihres Personalausweises beim Zusteller und Ihrer Unterschrift unterzeichnen Sie einen Vertrag – oft genug
in der Annahme, lediglich eine Empfangsbestätigung abzugeben.
Bei dem Gewinnspieltelefonat erhalten Sie tatsächlich Informationsmaterial, in dem Ihnen angeboten wird, das aufgezeichnete Gespräch und
das ‚JA‘ anhören zu können. Außerdem befindet sich in den Unterlagen ein
Kündigungsformular, welches Sie an den Anbieter unterschrieben zurückschicken sollten – unterschreiben Sie das, erkennen Sie den Vertrag mit
der Mindestlaufzeit an. Einen möglichen Widerruf schließt das Unternehmen aus, weil ja die Kündigung erklärt wurde.
Ihr Schutz
Sie werden angerufen und kennen den Anrufer nicht? Sie möchten dieses
Gespräch nicht führen? Beenden Sie das Telefonat! Legen Sie auf und
lassen Sie sich nicht in eine Unterhaltung verwickeln!
Erklärt der Anrufer, Ihre Bankdaten, Kreditkartennummer und notwendige
Passwörter würden vorliegen, lassen Sie sich diese vorlesen, aber geben
Sie Ihrerseits nichts preis. Entweder blufft der Anrufer oder aber die Daten
wurden illegal erworben.
Im Übrigen: Nur (!) für Gewinnspielverträge gilt das sogenannte „Textformerfordernis“. Die Teilnahme an Gewinnspielen ist wirksam, wenn sie
schriftlich, per Fax oder Mail geschlossen werden. Ein Vertragsschluss
am Telefon und das vorgefertigte Kündigungsschreiben reichen nicht
aus. In diesen Fällen: Nicht zahlen und keine Kündigungsbestätigungen
zurückschicken!
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Abzocke mit Handwerkernotdiensten
Das Lockmittel
Die ‚Not‘ der Verbraucher. Am Wochenende fällt die Elektrik aus, die Tür
ins Schloss, ohne den Haustürschlüssel mitzunehmen oder eine Ameisenplage tritt auf. Da ist schnelle Hilfe von Nöten. Sie schauen entweder im
Internet nach Handwerkernotdiensten oder suchen im Telefonbuch nach
nach entsprechenden Anzeigen und Firmen. Oft sind unter den ersten
Suchergebnissen Firmen benannt, die 24 Stunden am Tag erreichbar sind.
Dazu müsse man nur eine kostenfreie 0800er Rufnummer wählen.
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Die Kostenfalle
Im Notfallmuss das Problem schnell behoben werden. Oft wird diese
Notsituation ausgenutzt. Auf Anfrage teilt man Ihnen mit: Für Handwerkerdienste entstünden z.B. 150 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, bei Stornierung des Auftrages fielen weitere 150 Euro an. Außerdem würden
* (Und Sie öffnen uns im Anschluss großzügig Ihr Portemonai)
zusätzlich Servicepauschalen für die Hotline in Rechnung gestellt, z.B. für
die Bereitstellung der Kontaktdaten eines Notdiensttechnikers.
Ihr Schutz
Recherchieren Sie am besten selbst, welcher Handwerker in Ihrer Nähe im
Notfall tätig werden kann. Erfragen Sie beim ersten Anruf die genaue Anschrift, alle anfallenden Kosten, insbesondere die Nacht oder Wochenendzuschläge und unterschreiben Sie nichts ungelesen. Fragen Sie immer, ob
Bearbeitungs- und Buchungsgebühren entstehen und lassen Sie sich
dieses schriftlich bestätigen. Fragen Sie im Bekanntenkreis nach Erfahrungen mit Notdiensten in Ihrer Umgebung. Hinterlegen Sie einen Schlüssel
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beim Nachbarn oder anderen vertrauten Personen. Dann ist eine verschlossene Tür auch keine Katastrophe.
Tipp
Die örtliche Polizei hat eine Auflistung aller Handwerkernotdienste, aufgegliedert
nach der Postleitzahl.
Probleme mit Trittbrettfahrern
Das Lockmittel
Anrufer melden sich als Behördenvertreter der Staatsanwaltschaft, Polizei
oder als Rechtsanwalt, manchmal sogar als Datenschützer. Alle wollen Sie
auf einen angeblichen Datenmissbrauch aufmerksam machen und Sie davor schützen. Man verspricht, Sie in einer „Sperrliste“ aufzunehmen oder
will Ihnen „Telefonblocker“ unterjubeln. Außerdem wird mit vermeintlich
vorliegenden Mahnbescheiden und Klageentwürfen gedroht. Von der Klage
würde man absehen, wenn Sie sich bereit erklären, einen bestimmten Betrag zu zahlen.
Nach wie vor nutzen Trittbrettfahrer den Namen und guten Ruf der Verbraucherzentrale, um damit Geld zu verdienen. Verschiedene Organisationen und Vereine, verwenden den Begriff „Verbraucherschutz“.
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Die Kostenfalle
Bei denjenigen Trittbrettfahrern, die sich als Daten- oder Verbraucherschützer ausgeben, landen Sie in einer Vertragsfalle. Im Vertrauen auf eine
seriöse Hilfe oder Information, geben viele Ihre Bankdaten preis und/oder
wählen teure Servicenummern an.
Ihr Schutz
Stimmen Sie vermeintlich wohlwollenden Angeboten nicht zu. Behauptet
der Anrufer, Ihre Bankdaten, Kreditkartennummer und notwendigen Passwörter würden vorliegen, lassen Sie sich diese vorlesen, aber geben Sie
Ihrerseits keine Daten preis. Tun Sie das nicht! Entweder blufft der Anrufer
oder aber die Daten wurden illegal erworben.
Bei Anrufen angeblicher Verbraucherschützer handelt es sich in der Regel
nicht um die Verbraucherzentrale. Sie ruft nicht ungefragt an. Sie bietet
auch keine zweifelhaften Dienstleistungsangebote an, wie zum Beispiel
eine Aufnahmegebühr oder einen angeblichen Mitgliedsbeitrag, um Sie
vor unerlaubten Telefonanrufen und Datenmissbrauch zu schützen.
Vertrauen Sie auf den seit 2009 markenrechtlich geschützten Begriff
Verbraucherzentrale.
Nur unter diesem Logo gibt es
individuelle und anbieterunabhängige Beratung.
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Falls ein Anrufer sich mit fremden Federn schmückt, notieren Sie sich den
Tag und die Uhrzeit des Anrufs sowie die im Display erscheinende Telefonnummer, den Grund des Anrufs und den angeblich ‚echten‘ Namen. Leiten
Sie diese Angaben an die Verbraucherzentrale oder an die Bundesnetzagentur weiter.
Abzocke per Brief
Das Lockmittel
Sie haben gewonnen! Gewinnbenachrichtigung! Jährliche Verlosung der
Versand- und Verlagshäuser – Herzlichen Glückwunsch! Sofort-Rabatt und
Ihr Überraschungspaket. Per Brief wird eine erfreuliche Mitteilung gemacht.
Entweder haben Sie durch eine Teilnahme an einer Ausflugs- (Kaffee)fahrt
die Berechtigung erhalten, an einer Bundesland-Ausspielung teilzunehmen
und seien nun als Gewinner gezogen wurden. Oder aber zu Ihren Gunsten
habe man einen Hauptpreis und damit 65.000 Euro gelost. Eine notarielle
Bestätigung sei nun notwendig, damit die Gewinnzusage erfüllt werden
kann. Deshalb müssten Sie 5 Prozent des Gewinns vorab ans Notariat
überweisen – schließlich wolle man nicht gegen das Geldwäschegesetz
verstoßen.
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Denkbar sind aber auch Drohgebärden und Schreiben, die Sie verunsichern sollen: Letzte Mahnung! Offene Forderungen! Wir haben Ihre Gesprächsaufzeichnung als Beweis! Sie sollen bezahlen, schließlich haben
Sie eine offene Rechnung bei der Gewinnspielzentrale.
Die Kostenfalle
Eine als Gewinnauszahlung getarnte Kaffeefahrt. Geld gewinnen werden
Sie hier nicht. Teure Produkte, wie zum Beispiel Nahrungsergänzungsmittel, Haushaltsgeräte oder aber wirkungslose Arznei- und Wundermittel
werden verkauft.
Die Mahnschreiben wegen angeblich offener Forderungen sollen Sie
unter Druck setzen, denn sicher hätten Sie die Rechnung wegen der Teilnahme an dem Gewinnspiel übersehen, außerdem gelte die Bezahlung
des offenen Betrages gleichzeitig auch als Kündigungsbestätigung.
Ihr Schutz
Ignorieren Sie alle diese Schreiben! Bei einer als Gewinnspielfahrt getarnten Kaffeefahrt werden Sie nichts gewinnen. Viele Verbraucher berichten, Sie hätten dann (leider) doch irgendetwas gekauft, schließlich
habe es sich so verlockend angehört.
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Mahnungsschreiben gehören ebenfalls in den Papierkorb, denn wenn
Sie keinen Vertrag mit Gewinnspielzentralen, spanischen Lotterien oder
Globalen Services haben, müssen Sie nichts zahlen – auch wenn Ihnen
mit strafrechtlichen Konsequenzen gedroht wird und die Zahlung zugleich
als Kündigungsbestätigung gilt. Sie haben keinen Vertrag, der gekündigt
werden muss und nichts, was Sie durch eine Überweisung anerkennen
müssen!
Probleme mit Inkassobriefen
oder Rechtsanwaltspost
Das Lockmittel
Post vom Inkasso oder von Rechtsanwälten! Jedes Schreiben eines Inkassounternehmens oder eines Anwalts erschreckt Verbraucher. Zum
einem werden Hauptforderung, zum anderen Kosten des Mahnverfahrens
oder eines Verzugsschaden, Auslagenpauschalen und die eigentliche
Rechtsanwaltsvergütung berechnet. Immer wieder finden sich Formulierungen, die den weiteren Rechtsweg beschreiben. Strafverfahren werden
angedroht und darauf verwiesen, dass es im eigenen eigenen Interesse
des Verbrauchers sei, die
Gesamtrechnung zu begleichen. Außerdem würden
Gesprächsaufzeichnungen
einen Vertragsschluss
belegen.
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Die Kostenfalle
Viele zahlen aus Unkenntnis und Angst, ein Strafverfahren oder Zwangsvollstreckungsverfahren würde eingeleitet werden. Nach wie
vor befürchten Verbraucher, Außendienstmitarbeiter eines
Inkassounternehmens kämen „zu Besuch“. Den Schreiben beigelegte
Überweisungsträger werden dann ausgefüllt und geforderte Beträge
einfach überwiesen.
Ihr Schutz
Lesen Sie sich jedes Schreiben aufmerksam durch. Nicht (rechtzeitig) bezahlte Telefon- oder Stromrechnungen dürfen beispielsweise durchaus von
Inkassounternehmen oder Rechtsanwälten geltend gemacht werden. Sie
erkennen auf den Schreiben immer, wo Inkassounternehmen oder Rechtsanwälte registriert bzw. zugelassen und bei welchem Verbund sie ggf. organisiert sind. Außerdem müssen die Vollmacht, d.h. die Erlaubnis Forderungen im Namen oder im Auftrag geltend machen zu dürfen, angegeben
sein. Ferner müssen die Rechnungspositionen klar und informativ dargestellt sein, wer macht von wem welchen Anspruch weshalb geltend.
Der Name oder die Firma des Auftraggebers sowie der Forderungsgrund,
die Beschreibung des Vertragsgegenstandes und das Datum des Vertragsschlusses sind anzugeben. Zinsen, Inkasso- oder Rechtsanwaltskosten
sowie Umsatzsteuerbeträge sind zu benennen. Inkassokosten dürfen
entsprechende Rechtsanwaltsgebühren nicht überschreiten (sogenannte
Deckelung von Inkassokosten).
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Ist Ihnen der eigentliche Vertragspartner nicht bekannt, erfragen Sie beim
Inkassounternehmen, wer ggf. ursprünglich mit Ihnen den Vertrag geschlossen haben kann. Oft werden Forderungen nämlich abgetreten.
Unseriöse Inkassounternehmen machen diese Angaben nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, so dass eine Verletzung dieser
Informationspflichten eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Das Gesetz gegen
unseriöse Geschäftspraktiken sieht in diesen Fällen eine Ahndung mit
einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro vor.
Abzocke per Mail
Das Lockmittel
Per Mail bekommen Sie eine vermeintliche Bestellbestätigung oder aber
Sie erhalten eine Abrechnung über ein Abo, man begrüßt Sie als neuen
Kunden. Vertragsinhalte, Rechnungsdaten und Stornierungsformulare
befinden sich im Anhang. Oder Sie werden von Ihrem Paketdienstleister
angeschrieben, die Lieferanschrift sei falsch, Ihre Sendung könne nicht
zugestellt werden. Um neue Postetiketten auszudrucken, sollten Sie das
Muster dem Anhang entnehmen: Eine Zip-Datei!
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Die Kostenfalle
Viele Verbraucher sind überrascht und wissen ziemlich genau, dass Sie
eigentlich keinen Vertrag abgeschlossen oder einen Dienst beauftragt
bzw. ein Paket versendet haben. Dennoch ist man über die Zahlungsaufforderung erbost, zumal diese irgendwie echt aussieht und man doch
wissen will, was dahinter steckt. Die Anhänge sind schnell angeklickt
und Datenschnüffler machen sich breit. Sogenannte Spy- und Malware
entpacken sich und spähen Ihr Online- sowie Offlineverhalten aus.
Manchmal soll der Verbraucher per Paysafe oder Ukash einen bestimmten
Betrag bezahlen, damit der PC entsperrt wird, ein anderes Mal wartet die
fiese Schadsoftware ab, bis der Verbraucher sich zu einem Registrierungsund Bezahlvorgang anmeldet und greift dann alle Passwörter und Zugangsdaten ab.
Ihr Schutz
Nie Anhänge – vor allem keine ‚zip‘, ‚cab‘ und ‚exe‘ – unbekannter Mails
öffnen. Schauen Sie immer genau auf den Absender, oft passen Absendername, Mailadresse und Signatur nicht zueinander. Außerdem werden Sie
nicht mit Ihrem Namen angeschrieben, sondern mit ‚Hallo‘, ‚sehr geehrter
Kunde/Nutzer‘.
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Ihre Vertragspartner kennen Sie dagegen genau und sprechen oder
schreiben Sie direkt an.
Löschen Sie diese Mails, aktualisieren Sie bitte immer die auf dem PC oder
Smartphone installierten Programme, führen Sie die Updates regelmäßig
durch, verwenden Sie ein Anti-Viren-Programm und verschlüsseln Sie Ihre
sensiblen Daten, damit sie auf gar keinen Fall in fremde und kriminelle
Hände fallen.
Angebliche Urheberrechtsverletzung unberechtigte Abmahnung
Das Lockmittel
Per Mail wird ein Mahn-Bußgeld in dreistelliger Höhe wegen angeblichen
Filesharings oder aber wegen illegalen Streamings, z. B. pornografischer
Videos und/oder Musikstücken gefordert, um weitergehende Ermittlungen
der Staatsanwaltschaft zu verhindern. Diese angeblichen Abmahnungen
werden im Auftrage auf Medienrecht spezialisierter Anwälte verschickt, die
allerdings nicht Absender dieser Mails sind. Auch hier sind die näheren
Angaben den angehängten ‚Zip‘-Dateien zu entnehmen.
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Die Kostenfalle
Die Sorge vor einem Strafverfahren und die Peinlichkeit, pornografisches
Material angesehen und heruntergeladen zu haben, veranlasst viele dazu,
doch zu zahlen.
Ihr Schutz
Echte Abmahnschreiben gehen immer auf dem Postwege und niemals
per Mail zu. Außerdem enthalten diese eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Darin werden Sie aufgefordert, das Herunterladen
von urheberrechtlich geschützten Werken zu unterlassen und verpflichtet,
das Material nicht wieder anderen zur Verfügung zu stellen (Filesharing).
Dies ist verbunden mit einer empfindlichen Vertragsstrafe im Falle der Zuwiderhandlung und der Übernahme der Anwaltskosten. Darüber hinaus
müssen Sie den genauen Tag und die Uhrzeit des angeblichen Urheberrechtsverstoßes erkennen können. Auch um welche Videos oder Musiktitel
es sich konkret handelt und welche IP-Adresse Ihnen zugeordnet war.
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Reagieren Sie auf diese Abmahnschreiben und nehmen Sie diese ernst!
Beachten Sie die angegebenen Fristen.
Können Sie sich in der Kürze der Zeit keinen rechtlichen Rat - z. B. bei der
Verbraucherzentrale - einholen, bitten Sie um eine Fristverlängerung
(am besten mit Einschreiben mit Rückschein).
Angebliche Urheberrechtsverletzung unberechtigte Abmahnung
Im Übrigen:
Eltern haften nicht zwangsläufig für das Filesharing ihrer Kinder, wenn
Eltern die minderjährigen Kinder darüber belehrt und informiert haben,
Internettauschbörsen/Filesharing nicht zu nutzen. Innerhalb einer Familie
würde nach Auffassung der Gerichte gegenüber volljährigen Kindern ein
besonderes Vertrauensverhältnis bestehen, ohne ständig kontrollieren und
überwachen zu müssen.
Achtung: Sie als Anschlussinhaber müssen Ihr W-LAN ausreichend sichern,
damit kein Dritter Zugriff darauf hat, um hierüber Dateien herunterzuladen
bzw. anzubieten. Wer z. B. seinem Nachbarn oder Untermieter Zugriff auf
das eigene W-LAN gewährt, hat im Falle einer Urheberrechtsverletzung das
Nachsehen. Ein solcher Schritt sollte gut überlegt sein.
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immA oB8 geBÄn!
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