Exportbericht USA - Außenwirtschaftsportal Bayern

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Exportbericht USA - Außenwirtschaftsportal Bayern
EXPORTBERICHT
USA
Wirtschaft / Außenhandel
Geschäftsabwicklung
Markterschließung
Zoll
Recht
Geschäftsreisen
Stand: November 2014
Grundlage dieser Broschüre ist der Länderreport USA, der freundlicherweise von
AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA zur Verfügung gestellt wurde. AUSSENWIRTSCHAFT
AUSTRIA ist die Außenwirtschaftsorganisation der Wirtschaftskammer Österreich.
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Weitere Exportberichte sind im AUSSENWIRTSCHAFTSPORTAL BAYERN unter
www.auwi-bayern.de → Rubrik „Länder“ abrufbar.
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ALLGEMEINE INFORMATIONEN ...................................................................................................... 3
Wirtschaft im Überblick ........................................................................................................................ 6
AUSSENHANDEL................................................................................................................................ 8
AUSSENHANDEL MIT DEUTSCHLAND ............................................................................................. 8
AUSSENHANDEL MIT BAYERN ......................................................................................................... 9
GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG .............................................................. 10
Normen .............................................................................................................................................. 10
Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen ................................................................................... 11
Bank- und Finanzwesen .................................................................................................................... 11
Verkehr, Transport, Logistik ............................................................................................................... 12
STEUERN UND ZOLL ....................................................................................................................... 12
Steuern und Abgaben ........................................................................................................................ 12
Zoll und Außenhandelsregime ........................................................................................................... 13
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN ......................................................................................... 17
Firmengründung ................................................................................................................................ 18
Patent-, Marken- & Musterrecht ......................................................................................................... 19
Lizenzvergabe ................................................................................................................................... 22
Eigentum und Forderungen ............................................................................................................... 22
Vertretungsvergabe ........................................................................................................................... 24
Arbeits- & Sozialrecht ........................................................................................................................ 24
Schiedsgerichtsbarkeit ....................................................................................................................... 27
INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN ................................................................................. 30
Dos & Don’ts ...................................................................................................................................... 31
Wichtige Adressen ............................................................................................................................. 42
LINKS ................................................................................................................................................ 51
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ALLGEMEINE INFORMATIONEN
Key Facts
Staatsform
Präsidialrepublik mit bundesstaatlicher Verfassung
Fläche
9.629.091 km²
Bevölkerung
318,8 Mio. Einwohner
Städte
Washington DC (Hauptstadt) 602.000 Ew.
New York 8,2 Mio. Ew. (Großraum 19,1 Mio. Ew.)
Chicago 2,7 Mio. Ew. (Großraum 9,7 Mio. Ew.),
Los Angeles 3,8 Mio. Ew. (Großraum 12,9 Mio. Ew.)
Klima
Nördliche Küstengebiete des Atlantischen Ozeans: kalte
Winter, heiße Sommer mit hoher Luftfeuchtigkeit, starke
Niederschläge.
Südliche Küstengebiete des Atlantischen Ozeans und
des Golfs von Mexiko: milde Winter, heiße Sommer mit
hoher Luftfeuchtigkeit, starke Niederschläge;
Plateau und Gebirgszone: Wechsel der Temperaturen
und Niederschläge mit Höhenlage, jedoch vorwiegend
trocken.
Pazifischer Küstenraum: ozeanisches Klima mit geringem
Temperaturgefälle
von
Norden
nach
Süden,
Niederschläge vorwiegend im Winter.
Sonstige
Gebiete:
starke
Temperaturgegensätze,
trocken.
Währung
US-Dollar
1 EUR = 1,25152 USD
1 USD = 0,79895 EUR, Stand 06.11.2014
Tipp: Einen tagesaktuellen Währungsrechner finden Sie im Außenwirtschaftsportal Bayern
www.auwi-bayern.de  Arbeitshilfen.
Historischer Überblick
Nach der Entdeckung Amerikas 1492 durch Christoph Kolumbus erfolgte die Kolonialisierung des
amerikanischen Kontinents vorerst in Zentral- und Südamerika. Die ersten europäischen
Siedlungen auf dem heutigen Gebiet der USA waren spanisch (St. Augustine, Florida, 1565).
Eine systematische Besiedlung des Nordens begann erst in der ersten Hälfte des 17.
Jahrhunderts. Die ersten Kolonien wurden in Virginia und Maryland gegründet. 1620 landeten die
"Pilgerväter" (Pilgrim Fathers) in der Nähe von Cape Cod, dem heutigen Massachusetts, und
gründeten die Plymouth Plantation. Damit wurde der Grundstein für die Neuengland–Kolonien
Massachusetts, New-Hampshire und Rhode Island gelegt.
Die zunehmende Rivalität zwischen England und Frankreich in Nordamerika führte zum FRENCH
AND INDIAN WAR (1754-1763). Im Frieden von Paris (1763) verliert Frankreich alle seine
Besitzungen in Nordamerika an England und Spanien mit der Ausnahme New Orleans. Die
Indianer, die ursprünglichen Bewohner Nordamerikas, wurden in der Folge enteignet.
1775 führte der Widerstand der 13 nordamerikanischen Kolonien gegen die britische Kolonialund Steuerpolitik zum REVOLUTIONARY WAR; am 4. Juli 1776 erklärten in Philadelphia die 13
Kolonien ihre Unabhängigkeit vom britischen Mutterland. Im Frieden von Paris (1783) wird dann
die Unabhängigkeit der Vereinigten Staaten anerkannt, Kanada bleibt jedoch britisch.
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Mit der amerikanischen Verfassung, der ersten eines modernen Staates, wurde ein einheitliches
Staatengebilde geschaffen. Zum ersten Präsidenten wurde George Washington (1789 –1797)
gewählt. Im Zuge der Erweiterung Richtung Westen wurde die Fläche der Vereinigten Staaten
durch den LOUISIANA PURCHASE (1803) verdoppelt. Texas wurde 1845 annektiert und weitere
Gebiete wurden unter anderem durch den “Guadeloupe Hidalgo Vertrag” (1848), der den Krieg
gegen Mexiko (1846-1848) beendete, dazu gewonnen. Die regionalen Unterschiede zwischen
dem Norden und dem Süden eskalierten in den folgenden Jahren. Ausschlaggebend für die
Sezession waren aber die Wahl des Republikaners Abraham Lincoln zum Präsidenten
(November 1860) sowie dessen ablehnende Einstellung gegenüber der Sklaverei. Die
Südstaaten traten aus der Union aus und erklärten sich 1861 in einer eigenen Verfassung zu den
„Konföderierten Staaten von Amerika“. Dies führte zum CIVIL WAR (1861-1865), den die
Nordstaaten (Union) überlegen gewannen und der das Ende der Sklaverei brachte. Es folgte eine
Zeit des Wiederaufbaus (1875-1877). In den Jahren vom Ende des Bürgerkrieges bis zum Ersten
Weltkrieg wandelten sich die Vereinigten Staaten von einer Agrarnation zu einer Industrienation.
Die erste transkontinentale Eisenbahn wurde 1869 fertig gestellt. Um 1900 war das Schienennetz
der USA größer als das in ganz Europa.
Die Vereinigten Staaten traten 1917 in den Ersten Weltkrieg ein. Die große Weltwirtschaftskrise
(seit 1929) machte auch in den USA dem Aufschwung in der Nachkriegsphase ein Ende. Um die
Rezession aufzuhalten, stellte Präsident Franklin D. Roosevelt (1933-1945) ein neues,
innovatives Wirtschaftsprogramm auf - den NEW DEAL.
Der Angriff Japans in Pearl Harbor am 7. Dezember 1941 war gleichbedeutend mit dem Einstieg
der USA in den Zweiten Weltkrieg. Die Rivalität der Vereinigten Staaten mit dem
kommunistischen Block, insbesondere der Sowjetunion und China, führte zur Teilnahme am
KOREAKRIEG (1950-1953) und zum VIETNAM KRIEG (1960-1973). Ende der siebziger Jahre
wurden neue Impulse zur Verminderung der Armut und Hebung des gesellschaftlichen
Wohlstandes gesetzt. Die Republikaner kamen - nach ihrer Präsidentschaft von 1969-1977 - mit
Ronald Reagan im Jahre 1981 erneut an die Macht. Dieser kürzte die Ausgaben der Regierung
drastisch, mit Ausnahme der Verteidigung. Nach einer anfänglich deutlichen Rezession folgte ab
November 1982 eine lange wirtschaftliche Expansion. Diese wurde jedoch nur durch stark
steigende Budgetdefizite ermöglicht - von USD 1 Mrd. im Jahr 1980 bis fast USD 5,5 Mrd. im Jahr
1992. Reagans Vizepräsident George H. W. Bush wurde 1988 zum Präsidenten gewählt, wobei
er die gleiche politische Linie fortsetzte. Er wurde trotz außenpolitischer Erfolge, wie dem Sieg im
Golfkrieg, im November 1992 nicht in seinem Amt bestätigt.
Von 1993 bis zum Jahreswechsel 2000/01 war der ehemalige Gouverneur von Arkansas, der
Demokrat William Jefferson Clinton, zweimal in Folge Präsident der USA. Unter seiner
Präsidentschaft konnte die US-Wirtschaft die anhaltende Aufschwungsphase verlängern,
gekennzeichnet von einem starken Wirtschaftswachstum, sehr geringer Arbeitslosigkeit, niedriger
Inflation
und
Zinsen,
sowie
dem
längsten
Börsenboom
der
amerikanischen
Wirtschaftsgeschichte. Rückläufige Staatsausgaben und ein dadurch bedingter ausgeglichener
Staatshaushalt sind sicher auch ein Resultat des politischen Gleichgewichts zwischen dem
demokratischen Präsidenten Bill Clinton und den republikanisch dominierten Kammern des
amerikanischen Kongresses.
Nach der umstrittensten Wahl in der US-Geschichte wurde 2001 der Republikaner George
Walker Bush Präsident. Steuersenkungen bei gleichzeitig höheren Ausgaben für das
Schulwesen, Forschung, das Militär und die Bekämpfung des internationalen Terrorismus
standen im Zentrum seiner Regierungspolitik. Nach dem Attentat auf das World Trade Center in
New York am 11. September 2001 wurde die Bekämpfung des internationalen Terrorismus und
der Krieg im Irak zum beherrschenden innenpolitischen Thema. Bei der Wahl 2004 gewann
George W. Bush gegen den demokratischen Kandidaten John Kerry, und die Republikaner
erlangten auch die Mehrheit in beiden Häusern des Kongresses. Innenpolitisch gehörte die
Reform der Sozialversicherung zum wichtigsten Thema, außenpolitisch weiterhin der Kampf
gegen den Terrorismus. Bei den Kongresswahlen im Herbst 2006 konnten die Demokraten in
beiden Häusern des Kongresses die Mehrheit zurückgewinnen.
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Mit dem Wahlsieg von Barack Obama bei den Präsidentschaftswahlen im November 2008 wurde
nach acht Jahren wieder ein Demokrat zum Präsidenten der Vereinigten Staaten gewählt. Der
Amtsantritt von Präsident Obama fiel in eine der schwersten Wirtschaftskrisen seit der „Great
Depression“ in den 30iger Jahren des 20. Jahrhunderts.
Barack Obama gilt als Verfechter des vorsorgenden Sozialstaats und steht in der Tradition der
„Rubinnomics“ der Clinton-Ära. Zentrale Stoßrichtung seiner ersten Amtszeit waren die
Ankurbelung des Wirtschaftswachstums und die damit in Zusammenhang stehende Belebung
des Arbeitsmarktes. Energie- und umweltpolitisch stand die Verringerung der Importabhängigkeit
durch Förderung erneuerbarer Energien und eine Senkung der Umweltverschmutzung durch
Treibhausgase im Vordergrund.
Trotz mieser Wirtschaftslage wurde Barack Obama am 6. November 2012 wiedergewählt.
Dominantes Thema der zweiten Amtsperiode des Präsidenten ist die notwendige Sanierung des
Staatshaushaltes, die nur durch eine politisch umstrittene Kombination von Ausgabenkürzungen
und Steuererhöhungen gelingen kann. Dieses Vorhaben und die überfälligen Megainvestitionen
in Bildung und Infrastruktur werden durch politische Lähmungserscheinungen in einer
versteinerten Parteienlandschaft behindert. Obwohl sich nach dem Wahlgang im November 2012
an den Mehrheitsverhältnissen im Kongress nicht viel geändert hat, wird für die zweite Amtszeit
des Präsidenten mehr Gestaltungswillen seitens der Administration und mehr
Kompromissbereitschaft beim politischen Gegner erwartet.
Bevölkerung
White 72,4 %, Hispanics/Latino 16,3 %, Black or African American 12,3 %, Asian 4,8 %,
American Indian 0,9 % (Bezeichnungen gemäß US Census Bureau, 2011).
Protestanten 51,3 %, Katholiken 23,9 %, Juden 1,7 %, Muslime 0,6%, ohne Bekenntnis 16,1 %.
Landes- und Geschäftssprachen
Englisch
Politisches System
Aufgrund der Verfassung vom 15. September 1787 sind die Vereinigten Staaten eine präsidiale
Republik. Der Präsident ist gleichzeitig Staatsoberhaupt, Regierungschef und Oberbefehlshaber
des Militärs. Die Gesetzgebung obliegt auf Bundesebene dem Senat und dem
Repräsentantenhaus (Kongress), für den Bereich der einzelnen Bundesstaaten den jeweiligen
Parlamenten. In den 50 Bundesstaaten, die ihre eigene Verfassung haben, obliegt die Exekutive
jeweils einem vom Volk gewählten Gouverneur. In auswärtigen Angelegenheiten, Militärwesen,
Außenhandel, Einwanderung, Konkursrecht, Patentwesen, Urheberrecht und Teilen des
Steuerwesens liegt die Zuständigkeit beim Bund.
Mitgliedschaften bei internationalen Organisationen
AfDB, ANZUS, APEC, AsDB, Australia Group, BIS, CCC, CE (observer), CERN (observer), CP,
EAPC, EBRD, ECE, ECLAC, ESCAP, FAO, G-5, G-7, G-8, G-10, IADB, IAEA, IBRD, ICAO, ICC,
ICFTU, ICRM, IDA, IEA, IFAD, IFC, IFRCS, IHO, ILO, IMF, IMO, Inmarsat, Intelsat, Interpol, IOC,
IOM, ISO, ITU, MINURSO, MIPONUH, MTCR, NATO, NAFTA, NEA, NSG, OAS, OECD, OPCW,
OSCE, PCA, SPC, UN, UN Security Council, UNCTAD, UNHCR, UNIDO, UNIKOM, UNMIBH,
UNOMIG, UNPREDEP, UNRWA, UNTSO, UNU, UPU, WCL, WHO, WIPO, WMO, WTO, ZC
Abkommen mit Deutschland




Abkommen über die Soziale Sicherheit (1979)
Deutsch-Amerikanisches Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den
Nachlass-, Schenkung- und Erbschaftssteuern (1980)
Abkommen über Hochschulzusammenarbeit
Luftverkehrsabkommen
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WIRTSCHAFT IM ÜBERBLICK
Die Vereinigten Staaten von Amerika sind mit einem Anteil von knapp 22% an der weltweiten
wirtschaftlichen Gesamtleistung die größte Wirtschaftsmacht der Welt. Der US Dollar ist nach der
EURO-Krise wieder die unumstrittene Leitwährung der Weltwirtschaft. Der Einfluss der USA auf
internationale Regulierungsvorhaben ist bedeutend. Die „Steuerung“ der Wirtschaft erfolgt
weitgehend durch Aktienmarkt und Börse, wo die kurzfristige Evaluierung von „shareholder
value“, die Kaufs und Verkaufsentscheidungen bestimmt. Regulierung und staatliche Eingriffe in
Marktprozesse und Eigentumsrechte sind weniger bestimmend als in Europa. Durch die starke
Verankerung von Wettbewerb und Individualismus im Wertkonsens, dominieren
Eigenverantwortung, Flexibilität und Effizienz als individuelle und gesamtwirtschaftliche Ziele
gegenüber Verteilungsgerechtigkeit und sozialer Sicherheit.
Wirtschaftslage und Perspektiven
Nach viel Gegenwind 2012 und 2013 manövriert die US Wirtschaft 2014 in eine stabile
Wachstumsphase. 2,5 % soll die größte Volkswirtschaft der Welt 2014 zulegen obwohl der
unüblich kalte und lange Winter im ersten Quartal sogar für ein Minus sorgte. Für nächstes Jahr
wird dann eine 3 vor dem Komma erwarte.
Fünf Jahre nach dem Beginn der „Great Recession“ kommen die amerikanischen Konsumenten
endgültig wieder aus der Deckung. Die privaten Schulden sind abgezahlt, die Hauspreise steigen,
die Arbeitslosigkeit sinkt stetig und merkbar und die Zinsen ziehen zwar leicht an, bleiben aber
auf historisch niedrigem Niveau. Im riesigen Binnenmarkt Amerika immer schon
volkswirtschaftlich spielentscheidend wird die Konsumnachfrage in den USA heuer mit 2,5 % so
kräftig zulegen wie letztens im Boomjahr 2006.
Anders als in den Vorjahren ist kaum Gegenwind zu erwarten: neue Steuern kommen keine, die
ungewollten automatischen Ausgabenkürzungen des Sequesters wurden entschärft und das
beim Wahlpublikum durchgefallene Polittheater um Budget und Schuldenobergrenzen ist
zumindest für 2014 abgesetzt.
Dazu kommt, dass die Bundesstaaten und Kommunen, die ca. 60 % des öffentlichen Haushalts
bestreiten, „fertig“ gespart haben und damit vom öffentlichen Sektor erstmals nach langem wieder
schwache Nachfrageimpulse ausgehen.
Auch der Bau- und Immobilienmarkt, der in den letzten Monaten –„im kältesten Winter seit 1994“
- an Fahrt verlor, bleibt mittelfristig auf stabilem Expansionskurs und könnte nach der etwas
holprigen Normalisierung, über noch ausständige aber erwartete Beschäftigungseffekte, zukünftig
noch mehr als bisher zum Wachstum beitragen.
Die betrieblichen Investitionen bleiben nach der Aufholjagd der Jahre 2011 und 2012 zwar weiter
moderat, die Unternehmen werden aber heuer auf den satten Nachfrageschub zu Hause im Lauf
des Jahres mit mehr Tempo reagieren. Dazu kommt, dass die Industrieproduktion und die
Auslastung der Kapazitäten in den USA anders als anderswo Vorkrisenniveau bereits erreicht
hat.
Entgegen kommen den Amerikanern im internationalen Vergleich Kostenvorteile durch niedriges
Lohnniveau, hohe Produktivität und vor allem niedrige Energiepreise. Gigantische
Schiefergasvorkommen, deren Erschließung mit erheblichem technologischem Vorsprung
gegenüber dem Rest der Welt bereits begonnen wurde, sorgen für beachtliche Standortvorteile,
die eine Renaissance des Produktionssektors der USA erwarten lässt.
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Makroökonomische Daten
BIP pro Kopf
BIP (Mrd. USD)
BIP-Wachstum real
Inflationsrate
Arbeitslosenquote
2010
46.900
14.527
3,0
1,6
9,6
2011s
48.390
15.094
1,7
3,2
9,0
2012p
49.950
15.800
2,1
2,0
8,2
2013p
51.530
16.400
2,0
2,2
7,8
Quelle: Bayerische Landesbank, s = Schätzung, p = Prognose, Stand März 2012
Bedeutende Wirtschaftssektoren
Die USA dominieren den Finanz- und IT-Sektor, sind aber auch im Chemie- und Pharmabereich,
in der Elektronikindustrie und in den Sektoren Automobil, Flugzeugbau, Raumfahrt oder Energie
und natürlich im militärisch-industriellen Sektor weltweit führend. Dank hoher Staatsausgaben für
Grundlagenforschung und einer engen Verzahnung von Wissenschaft und Industrie bleiben die
Vereinigten Staaten auf Dauer der Innovations- und Technologieführer der Weltwirtschaft.
Investitionen (allgemeine, öffentliche etc.)
Während die im Vergleich zu Europa wesentlich raschere wirtschaftliche Erholung der USA zu
einem guten Teil auf ein 800 Milliarden US Dollar schweres staatliches Stimuluspaket
zurückzuführen war, muss die öffentliche Hand bei einer bundesstaatlichen Verschuldung von
knapp
76 % und einem Budgetdefizit, das auch 2014 2,8 % betragen wird, ebenso sparen wie
Regierungen in Europa.
Zum großen Teil, wenn auch nicht zur Gänze abgefedert wird die Kürzung der Staatsausgaben
aber durch den massiven Nachholbedarf im Bausektor und bei den betrieblichen Investitionen,
die - dank großer Preisvorteile bei Energiekosten - nun relativ rasch in Gang kommen.
Arbeitsmarkt (Arbeitskräfte, Arbeitslosigkeit, Ausbildung, etc.)
Die Situation am Arbeitsmarkt entspannt sich weiter langsam, aber kontinuierlich. Die
Arbeitslosenquote, die 2013 im Schnitt bei 7,4 % lag, dürfte 2014 auf durchschnittlich 6,3 %
fallen. Die auf den ersten Blick eher magere Entschärfung ist darauf zurückzuführen, dass die
Lage sinkende Erwerbsquote wieder im Ansteigen begriffen ist.
Ausbildungsgrad von Amerikanern über 25 Jahren
Keinen High-School Abschluss:
High-School Abschluss:
Professional Degree
Besuch der Universität (ohne Abschluss):
Associate Degree (2-jähriges Studium):
Bachelor Degree:
Master Degree:
PhD:
12,3%
30,4%
1,5%
16,7%
9,6%
19,8%
8,3%
1,6%
Quelle: US Census 2012
Arbeitskosten, Lohnniveau
Eine Aufstellung der aktuellen Mindestlöhne in den einzelnen US-Bundesstaaten findet sich auf
der Homepage des US Department of Labor:
http://www.dol.gov/whd/minwage/america.htm
Durchschnittliche Gehälter für jede Berufsgruppe und jeden Bundesstaat:
http://monster.salary.com/salarywizard/layoutscripts/swzl_keywordsearch.asp
Lohnnebenkosten für den Arbeitgeber (unterschiedlich je nach Bundesstaat!):
Social Security Tax (OASDI)
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Health Insurance (HI)
Federal Unemployment Tax (FUTA)
State Unemployment Tax (SUTA)
Worker’s Compensation (Worker’s Comp)
AUSSENHANDEL
USA
(in Mrd. USD)
Export
Import
Saldo
2010
2011s
2012p
2013p
1.289
1.935
-646
1.498
2.235
-737
1.562
2.342
-780
1.630
2.441
-811
Quelle: Bayerische Landesbank, S = Schätzung, p = Prognose, Stand März 2012
Die fünf wichtigsten Im- und Exportpartner der USA
2013
Anteil
Import
Export
(in Mrd. USD)
(in %)
VR China
465,6
20
Kanada
Kanada
349,2
15
Mexiko
Mexiko
279,4
12
VR China
Japan
139,7
6
Japan
Deutschland
116,4
5
Großbritannien
2013
Anteil
(in Mrd. USD) (in %)
315,6
20
220,9
14
126,2
8
63,1
4
47,3
3
Quelle: Der Fischer Weltalmanach 2015
Die wichtigsten Im- und Exportgüter der USA
2013
Anteil
Import
(in Mrd. USD)
(in %)
Erdöl
372,5
16
Elektronik
302,6
13
Kfz u. –teile
256,1
11
Maschinen
209,5
9
Chem. Erzeugnisse
209,5
9
Export
Chem. Erzeugnisse
Maschinen
Elektronik
Kfz u. –Teile
Erdöl
2013
Anteil
(in Mrd. USD) (in %)
205,1
13
236,7
11
142,0
9
126,2
8
126,2
8
Quelle: Der Fischer Weltalmanach 2015
AUSSENHANDEL MIT DEUTSCHLAND
Die deutsch-amerikanischen Wirtschaftsbeziehungen sind weitgehend problemfrei. Im Rahmen
der Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft, über die seit 2013 zwischen der
EU und den USA verhandelt wird, können sich zusätzliche Chancen eröffnen. Die USA sind
wichtigster Handelspartner Deutschlands außerhalb der EU, Deutschland ist der wichtigste
Handelspartner der USA in Europa. Gemessen am Gesamtvolumen (Importe + Exporte) des
bilateralen Warenverkehrs der USA liegt Deutschland weiterhin auf dem fünften Platz nach
Kanada, China, Mexiko und Japan. In Deutschland liegt der bilaterale Warenverkehr mit den USA
an vierter Stelle nach den Niederlanden, China und Frankreich. Der bilaterale Warenhandel belief
sich Ende 2013 auf ca. US$ 162 Mrd. Deutschland und die USA sind für einander wichtige
Investitionsstandorte: Das bilaterale Investitionsvolumen belief sich Ende 2013 auf US$ 326 Mrd.
(Bestand deutscher Direktinvestitionen in den US$ 208 Mrd.; Bestand US-Investitionen in
Deutschland: US$ 118 Mrd.).
Die amerikanischen Direktinvestitionen in Deutschland blieben Ende 2013 mit rund US$ 118,3
Mrd. gegenüber dem Vorjahr (circa US$ 118,1 Mrd.) unverändert. Der Bestand der unmittelbaren
deutschen Direktinvestitionen in den USA lag Ende 2013 mit rund US$ 208 Mrd. über dem Wert
des Vorjahres (etwa US$ 201 Mrd.). Deutschland ist siebtgrößter ausländischer Investor in den
USA, nach Großbritannien, Japan, den Niederlanden, Kanada, Frankreich und der Schweiz.
Deutschland steht bei den ausländischen Direktinvestitionen der USA an elfter Stelle.
Quelle: Auswärtiges Amt, Stand Oktober 2014
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Deutschland – USA
(in Tsd. Euro)
Export
Import
Saldo
2010
2011
2012
2013
65.570.279
45.062.960
20.507.319
73.694.338
48.334.498
25.359.840
86.831.100
50.601.821
36.229.279
88.375.079
48.496.809
39.878.270
Quelle: Statistisches Bundesamt
Die fünf wichtigsten Im- und Exportprodukte Deutschlands von bzw. in die USA
2013
Anteil
2013
Import
Export
(in Tsd. EUR)
(in %)
(in Tsd. EUR)
Datenverarbeitungs
Kraftwagen und
geräte, elektr. u. opt.
6.808.124
14,0
Kraftwagenteile
26.331.158
Erzeugnisse
Pharmazeutische
Maschinen
und ähnliche
5.819.270
12,0
14.604.031
Erzeugnisse
Sonstige Fahrzeuge
Pharmazeutische
5.702.831
11,8
und ähnliche
8.455.287
Erzeugnisse
Chemische
Datenverarbeitung
Erzeugnisse
4.925.312
10,2
sgeräte, elektr. u.
7.675.565
opt. Erzeugnisse
Maschinen
Chemische
4.360.268
9,0
6.168.923
Erzeugnisse
Anteil
(in %)
29,8
16,5
9,6
8,7
7,0
Quelle: Statistisches Bundesamt
AUSSENHANDEL MIT BAYERN
Bayern - USA
(in Tsd. Euro)
Export
Import
Saldo
2010
2011
2012
2013
13.717.843
8.713.030
5.004.813
15.384.621
9.743.245
5.641.376
18.283.908
9.980.189
8.303.719
18.923.876
9.238.888
9.684.988
Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung
Die fünf wichtigsten Im- und Exportprodukte Bayerns von bzw. in die USA
2013
Anteil
2013
Anteil
Import
Export
(in Tsd. EUR) (in %)
(in Tsd. EUR) (in %)
Datenverarbeitungsg
Kraftwagen und
eräte elektr. u. opt.
2.275.581
24,6
8.058.603
42,6
Kraftwagenteile
Erzeugnisse
Kraftwagen und
2.253.312
24,4 Maschinen
2.844.253
15,0
Kraftwagenteile
Pharmazeutische
Datenverarbeitungsgeräte
und ähnliche
1.145.385
12,4
2.331.901
12,3
elektr. u. opt. Erzeugnisse
Erzeugnisse
Chemische
683.841
8,3
Elektrische Ausrüstung
1.198.910
6,3
Erzeugnisse
Maschinen
482.151
5,2
Chem. Erzeugnisse
952.839
5,0
Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung
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10
GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG
Wirtschaftspolitik
Das Wirtschafts- und Finanzsystem der USA ist durch Förderung unternehmerischer Initiative und
freien Handels gekennzeichnet. Geringe Marktzugangsbeschränkungen zeichnen den US-Markt
ebenso aus, wie Transparenz und Barrierefreiheit.
Empfohlene Vertriebswege
Dem Aufbau der geeigneten Vertriebsstrategie sollte eine detaillierte Marktanalyse vorangestellt
werden. Der Export in die USA erfolgt – je nach Warengruppe - über Importeure (“Importer”),
Vertriebshändler (“Distributor”), selbständige Handelsvertreter (“Manufacturer’s Representative”)
oder, ab einem bestimmten Verkaufsvolumen, über eine eigene Vertriebsniederlassung. Auch der
Direktvertrieb bzw. Online-Handel ist branchenabhängig möglich.
Werbung
TV,
Radio,
Fachzeitschriften,
Direct-Mail-Aktionen,
Messebeteiligungen
Katalogeinschaltungen
Eine aktuelle Homepage in gutem Englisch sollte eine Selbstverständlichkeit sein.
inkl.
E-Business
Vor allem im B2C-Bereich ist Online-Shopping in den USA mittlerweile Gang und Gebe. Laut
aktuellen Zahlen des Census Bureau of the Department of Commerce ist der Online-Handel in
den letzten Jahren um durchschnittlich 25% jährlich gewachsen; der Gesamtumsatz des Handels
wuchs im gleichen Zeitraum hingegen um nur 4,8%.
Wichtigste Zeitungen
Wall Street Journal, New York Times, Washington Post, Chicago Tribune, Los Angeles Times,
Journal of Commerce, USA Today
Wichtigste Messen
Die wichtigsten Messezentren in den USA sind New York, Miami, Chicago, Detroit, Las Vegas,
Houston und Los Angeles, wo jährlich mehrere hundert Messen stattfinden.
Informationen über vom Freistaat Bayern geförderte Messen finden Sie bei Bayern International
www.bayern-international.de. Einen Überblick über alle Messen gibt es bei AUMA:
www.auma.de.
Normen
Amerikanisch, teils erhebliche Unterschiede zum europäischen Normensystem.
Europäische und Internationale Normen erweitern Absatzmärkte. Normen
Transaktionskosten und fördern die Zusammenarbeit.
senken
Das DIN ist die für die Normungsarbeit zuständige Institution in Deutschland und vertritt die
deutschen Interessen in den weltweiten und europäischen Normungsorganisationen. Rund um
die zentrale Dienstleistung der Normung bietet das DIN, in der Regel über den Beuth Verlag, eine
Reihe von Dienstleistungen an, die den Zugang zur Normung und zu Normungsverfahren, zu den
Normen und Norminhalten erleichtern: Kongresse, Tagungen, Lehrgänge, Seminare, Beratung
und Auskunft. Kontakt: Deutsches Institut für Normung e. V., Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin,
Tel.: +49(0)30-26-01-0, Fax: +49(0)30-26-01-12-31, E-Mail: [email protected], Internet:
www.din.de.
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Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen
Je nach Vereinbarungen zwischen den Geschäftspartnern.
Zahlungskonditionen
Bei Erstgeschäften - Akkreditiv oder Vorauszahlung, eventuell auch Dokumenteninkasso. Gegen
offene Rechnung sollte nur an renommierte Firmen bzw. langjährige Geschäftspartner geliefert
werden. Angemessene Anzahlung ist üblich.
Zu beachten ist auch die Möglichkeit einer Exportkreditversicherung. Dafür steht Ihnen in
Bayern der private Versicherungsmarkt (Atradius, AKA, Coface) sowie die LfA Förderbank
Bayern und das staatliche Exportgarantiesystem Euler Hermes oder KfW zur Verfügung.
Während der private Versicherungsmarkt schwerpunktmäßig im Bereich der sog. „marktfähigen“
Risiken tätig ist, können bei Euler Hermes „nicht marktfähige“ Risiken unter Deckung genommen
werden. Als „nicht marktfähig“ gelten Risiken außerhalb der EU und OECD mit Ausnahme von
Südkorea, Mexiko und Türkei bzw. wenn die Risikodauer (Produktionszeitraum + Kreditlaufzeit)
mehr als zwei Jahre beträgt.
Bonitätsauskünfte
Die Deutsch-Amerikanischen Handelskammern bieten Bonitätsauskünfte, durch die Sie die
Zahlungsfähigkeit Ihrer potentiellen Geschäftspartner prüfen, vergleichen und
Vertragsmodalitäten dementsprechend anpassen können. Kontakt: http://usa.ahk.de.
die
Forderungseintreibung
Im Falle einer nicht frist- bzw. vertragsgerechten Zahlung seitens Ihres Vertragspartners können
die Deutsch-Amerikanischen Handelskammern mit der Einleitung eines Inkassoverfahrens
beauftragt werden. Kontakt: http://usa.ahk.de.
Preiserstellung
Es empfiehlt sich, die Preise auf Basis CIP, DDU und bei Seefracht CIF zu kalkulieren. Zusätzlich
fallen noch Kosten für die Zollabfertigung an, die grundsätzlich über Agenten (Customs Broker)
abgewickelt wird und die bei der Kalkulation mit einberechnet werden sollte. Im Idealfall erfolgt
die gesamte Abwicklung über die beauftragte Speditionsfirma. Gegen eine aufwandsorientierte
Vergütung erteilen Ihnen die Deutsch-Amerikanischen Industrie- und Handelskammern Auskünfte
über Importbestimmungen und Importzölle.
Kontakt: http://usa.ahk.de.
Bank- und Finanzwesen
Die USA verfügen über ein umfangreiches Netz von weltweit führenden Banken. Zu den größten
zählen Bank of America, Citigroup und J.P. Morgan Chase. Die Deutsche Bank, Commerzbank,
Dresdner Bank und HypoVereinsbank verfügen über Niederlassungen in den USA.
Deutsche Bundesbank
Representative Office
499 Park Avenue # 25
New York, NY 10022
U.S.A.
Tel: 001-212-688-3680
Web: http://www.bundesbank.de
Deutsche Bank AG
60 Wall Street
New York, NY 10005
USA
Tel: 001-212-250-2500
Web: https://www.deutsche-bank.de
Commerzbank AG
Filiale New York
2 World Financial Center
New York, NY 10281-1050 / USA
Tel: 001-212-266 -7200
Web: https://cbcm.commerzbank.com
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Verkehr, Transport, Logistik
Die USA verfügen über ein komplettes und sehr gut ausgebautes Verkehrsnetz.
Die Seehäfen und internationalen Flughäfen der USA gehören zu den wichtigsten weltweit. So
sind z.B. die Häfen in New York/New Jersey, Long Beach und Los Angeles unter den 15 größten
Frachthäfen der Welt.
Auf den Straßen gilt Rechtsverkehr. Verkehrs- und Hinweisschilder sind in Englisch gehalten und
Entfernungen werden in Meilen angegeben. Das Benzin wird in Gallonen (ca. 4 Liter) verkauft.
STEUERN UND ZOLL
Steuern und Abgaben
In den USA werden Steuern auf mehreren Ebenen eingehoben: Bund (federal), Bundesstaaten
(states), Bezirke (county) und Gemeinden (city or local). Einige Steuern werden dabei gleichzeitig
von mehreren Körperschaften vorgeschrieben und die Steuerlast addiert, wie etwa die
Einkommenssteuer (Individual Income Tax), die Körperschaftssteuer (Corporate Tax), aber auch
die Erbschafts- und Schenkungssteuer (Estate and Gift Tax).
Auf Bundesebene ist das Internal Revenue Service (IRS), auf bundesstaatlicher Ebene die State
Departments of Revenue (gelegentlich auch anders genannt) für Steuerfragen zuständig. Eine
Art Mehrwertsteuer (Sales Tax) wird allein auf Ebene der einzelnen Bundesstaaten eingehoben,
andere Steuern, wie die Grundsteuer (Property Tax) fallen hingegen nur auf Gemeindeebene an.
Unternehmensbesteuerung
Die Besteuerung einer Corporation erfolgt über die Federal Corporate Income Tax mit einem
Spitzensteuersatz von 35% für Einkommen über USD 10 Mio. Der Steuersatz ist progressiv, die
Gesamtbelastung übersteigt allerdings nicht 35%.
Zahlreiche Bundesstaaten heben ihrerseits Körperschaftssteuer ein (Spitzensteuersatz New
York: 7,1%, Florida: 5,5%, Kalifornien: 8,84%, North Carolina: 6,9%, Delaware: 8,7%). Nur South
Dakota verzichtet derzeit auf diese Steuer.
Die auf einzelstaatlicher Ebene eingehobene Steuer verringert die Berechnungsgrundlage für die
Corporate Income Tax auf Bundesebene.
Umsatzsteuer / UID-Nummer
Die „Sales Tax“ ist in den USA Sache der einzelnen Bundesstaaten. Fast alle Bundesstaaten
heben eine Sales Tax ein (es gibt fünf Ausnahmen: Alaska, Delaware, Montana, Oregon und
New Hampshire), doch sind die Regelungen hinsichtlich steuerbarer Transaktionen z.T. sehr
unterschiedlich. Im Gegensatz zur Allphasen-Mehrwertsteuer nach deutschen Muster ist die
Sales Tax eigentlich eine Konsumsteuer, denn nur der Konsument, nicht aber der (Zwischen-)
Händler, zahlt sie. Da bei einem Import in die USA der Kauf außerhalb des Bundesstaates
stattfindet, fällt keine Sales Tax an. In den meisten Bundesstaaten gibt es aber eine sog. Use
Tax, die der Höhe nach der Sales Tax entspricht und derjenige bezahlen muss, der keine Sales
Tax bezahlt hat (weil aus dem Ausland oder aus einem anderen Bundesstaat importiert) und
Endverbraucher ist. Es gibt also keine der EU-Einfuhrumsatzsteuer entsprechende Abgabe, die
beim Eintritt der Ware in die USA anfällt. Irgendwann zahlt aber dann derjenige, der das Produkt
„verbraucht“ in seinem eigenen Bundesstaat die entsprechende Use Tax (Angabe bei der
Steuererklärung).
Das amerikanische Steuerrecht ist im Vergleich zum deutschen Steuerrecht wesentlich
komplexer, da es sich aus einer Vielzahl an Bestimmungen und Verordnungen auf Bundesstaats(state), Bezirks- (county) und Gemeindeebene (city) zusammensetzt. Die Höhe der Sales Tax
wird von den Bundesstaaten selbst bestimmt. Die fünf oben genannten Bundesstaaten, sind die
einzigen die keine „Sales Tax“ auf bundesstaatlicher Ebene einheben. Es kann jedoch auch in
diesen fünf Staaten vorkommen, dass ein Bezirk oder eine Stadt eine „local sales tax“ einhebt.
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13
Daher gilt, dass sich die jeweiligen Steuersätze je nach dem Ort des Firmensitzes bzw. der
Tätigkeit zum Tragen kommen.
Reverse Charge System
nicht anwendbar
Verbrauchssteuer
Von Bundesstaat zu Bundesstaat verschieden können für bestimmte Warengruppen (Zigaretten,
Alkohol, etc.) Verbrauchssteuern eingehoben werden.
Vorsteuerabzug
Eine Umsatzsteuer-Befreiung gibt es für Handelswaren im Rahmen des Großhandels bzw. beim
Einkauf durch den Einzelhändler. Der jeweilige Händler muss allerdings eine Sales Tax
Exemption Number beim PR Department of Treasury beantragt haben bzw. diese
Steuerbefreiungsnummer beim Kauf vorweisen, damit die Rechnung vom Lieferanten ohne
Umsatzsteuer ausgestellt wird.
Vergütungsverfahren
Ausländische Touristen bekommen nachträglich keine Gutschrift auf
Umsatzsteuern.
einmal bezahlte
Vorsteuererstattung / Rechnungslegung
siehe oben
Einkommensteuer
Die Einkommenssteuersätze des Bundes sind progressiv nach Einkommenshöhe von 15 bis
39,6 % gestaffelt. Ähnlich wie in Deutschland können zahlreiche Absetzbeträge berücksichtigt
werden. Unbeschränkt in den USA Steuerpflichtige müssen jeweils bis zum 15. April des
Folgejahres eine entsprechende Steuererklärung einreichen.
Zoll und Außenhandelsregime
Importbestimmungen
Außer für bestimmte Nahrungsmittel (z.B. Milch, Thunfisch, Zucker und zuckerhaltige Waren)
sowie diverse Stahlerzeugnisse und Textilien gibt es keine mengenmäßigen Beschränkungen.
Besondere Genehmigungspflichten existieren u.a. für bestimmte Nahrungsmittel wie Fleisch- und
Fischwaren, Lebendvieh und landwirtschaftliche Produkte, Arzneimittel, Kosmetika, Waffen, Gold
etc. Aktuelle Informationen über temporäre Quoten, Sonderbestimmungen etc. können jederzeit
bei der Handelsabteilung der amerikanischen Botschaft in Berlin und verbindlich im Office of
Trade Compliance & Quotas des U.S. Customs and Border Protection eingeholt werden.
Ein allgemeiner Überblick zu Importbestimmungen ist auf der Homepage des U.S. Customs and
Border Protection unter http://www.cbp.gov/abrufbar.
Zollbestimmungen
Die USA haben ein relativ niedriges Zollniveau von durchschnittlich 5 %. Der US-Zoll kann in
Form eines Wertzolls (“ad valorem”, Basis für die Berechnung ist der Warenwert einschließlich
Überseeverpackung frei deutsche Grenze), nach dem Gewicht/der Stückzahl der Waren
(“specific”) oder aus diesen beiden Formen zusammengesetzt (“compound”) eingehoben werden.
Es kommt das Harmonisierte Zollsystem zur Anwendung (Harmonized Tarif Schedule). Bindende
Zolltarifbescheide erteilt die oberste Zollbehörde in Washington, was jedoch rund fünf bis sechs
Wochen in Anspruch nimmt.
US-Zolltarif im Internet: www.usitc.gov/tariff_affairs/
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Neben den Zöllen sind folgende Verwaltungsabgaben zu leisten: Merchandise Processing Fee
0,3464% des Warenwertes (min. USD 25 max. USD 485); und Harbour Maintenance Fee 0,125%
des Warenwertes (sofern die Waren in einem Hafen einlaufen). Hinzu kommen noch die Kosten
für einen Customs Broker, welche individuell unterschiedlich sind (der Rahmenwert liegt
zwischen USD 100 bis 200 pro Abfertigung).
Muster
Nicht zum Verkauf bestimmte Warenmuster sind zollfrei, müssen jedoch einwandfrei als solche
erkennbar sein; dasselbe gilt für persönliche Gebrauchsgegenstände, Berufsausrüstung,
Messewaren. Andernfalls werden sie als normale kommerzielle Sendung behandelt. Muster, die
zur Wiederausfuhr bestimmt sind, können bei Verpflichtungserklärung zur Wiederausfuhr
innerhalb eines Jahres zollfrei importiert werden (temporary importation under bond - TIB).
Alternativ bietet sich das Carnet ATA an.
Geschenke
Für Geschäfts- und Werbegeschenke gibt es keine Zollbegünstigungen.
Ausnahme: private Geschenksendungen bis zu einem Wert von USD 100, die als solche
gekennzeichnet sein müssen (gilt nicht für alkoholische Getränke und Tabakwaren).
Vorschriften für Versand per Post
Bis zu einem Wert von USD 2.000 sind postverzollte Sendungen möglich. Durch die
Postverzollung erspart man sich die Kosten für die bei einem „formal entry“ notwendige
Einschaltung eines Customs Brokers. Bei nicht kommerziellen Sendungen bis zu einem Wert von
USD 2.000 ist eine Zollinhaltserklärung (mit Wertangabe) ausreichend, bei kommerziellen
Sendungen wird auch in diesen Fällen die Beibringung einer Handelsrechnung verlangt. Textilien
sind von dieser Importvereinfachung ausgenommen, der Import von Alkoholika am Postweg ist
verboten.
Falls die US-Zollbehörden trotz niedrigerer Wertangabe den Wert der Sendung höher als USD
2.000 schätzen bzw. bei Sendungen über diesem Betrag wird ein „formal entry“ durchgeführt.
Hierfür wird - auch bei nicht kommerziellen Sendungen - eine Handelsrechnung benötigt.
Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung
Angabe der genauen Menge und des Bestimmungshafens ist auf allen Paketstücken erforderlich.
Grundsätzlich sollen Warensendungen, bei denen unterschiedliche Zollsätze zur Anwendung
gelangen, getrennt verpackt werden.
Textilien müssen Etiketten tragen, die die verwendeten Textilfasern, deren gewichtmäßigen
Prozentanteil, Ursprungsland, Name des Herstellers oder Exporteurs bzw. Name des USImporteurs angeben. Des Weiteren ist die Etikettierung von Textilien und Bekleidung mit
Reinigungsanleitung vorgeschrieben
Auch bei Spirituosen ist eine Etikettierung mit Ursprungsbezeichnung notwendig. Glas oder
Flaschen müssen außerdem Name und Adresse des Herstellers aufweisen.
Um die Einschleppung von Holzschädlingen in die USA zu verhindern, setzt das USLandwirtschaftsministerium zusammen mit der Zoll- und Grenzschutzabteilung des
Heimatschutzministeriums (Department of Homeland Security’s Customs and Border Protection)
seit dem 5. Juli 2006 die letzte Phase der Regelungen zur Behandlung von Verpackungsholz um.
Danach müssen alle Arten von Verpackungsholz, die zum Transport von Gütern verwendet
werden, bei der Einfuhr in die USA den geforderten Importbestimmungen entsprechen. Das Holz
darf keine Schädlinge aufweisen und muss zusätzlich entweder hitzebehandelt oder nach der
Richtlinie 15 der International Standards for Phytosanitary Measures (ISPM) mit Methylbromid
behandelt worden sein. Die ISPM15 gilt nur für Vollholz. Ausgenommen sind Holzwerkstoffe (z.
B. Spanplatten, Sperrholz) und Vollholz, das dünner als 6 mm ist. Weiterhin wird eine
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international anerkannte Pflichtmarkierung gefordert, die die adäquate Behandlung des Holzes
nachweist. Holzverpackungen, die den Bestimmungen nicht entsprechen, müssen auf Kosten
des Importeurs in das Herkunftsland zurücktransportiert werden. Die eingeführten Vorschriften
basieren auf den International Plant Protection Convention (IPPC) Standards für
Holzverpackungen, die weltweit akzeptierte Maßnahmen beschreiben, um das Risiko einer
Einschleppung von Holzschädlingen über Verpackungsholz zu minimieren. Weitergehende
Informationen finden sich unter
http://www.aphis.usda.gov/import_export/plants/plant_exports/wpm/wpm_faqs.shtml
sowie
https://www.ippc.int/index.php?id=1110798&tx_publication_pi1%5bshowUid%5d=133703&fromp
age=13399&type=publication&subtype=&L=0#item
Begleitpapiere
Für jede Sendung deutscher Waren in die USA muss eine handelsübliche Rechnung (1 Original
und 2 Kopien in Englisch) ausgestellt werden. Für Zollzwecke ist lediglich eine Proformarechnung
erforderlich. (Ausnahme: für Stahl in den verschiedensten Formen ist bei Lieferungen über USD
10.000 zusätzlich eine 'Special Summary Steel Invoice', Customs Form 5520, erforderlich).
Zusätzliche Begleitpapiere, z.B. ein Ursprungszeugnis, sind bei Textilien erforderlich.
Besonders ist zu beachten:
a) Die Originalrechnung muss in englischer Sprache erstellt sein.
b) Auf der Originalrechnung muss die Beziehung zum Importeur angegeben sein; d.h. es muss
'Transaction between related parties' vermerkt sein, wenn eine Tochtergesellschaft in den
USA besteht oder mit dem Importeur ein Verwandtschaftsverhältnis vorliegt. Alle anderen
Exporteure müssen 'Transaction between not related parties' auf der Originalrechnung
vermerken.
c) In der Rechnung muss ein Hinweis auf den Inhalt der einzelnen Colli gegeben sein
(besonders bei Teillieferungen wichtig).
d) Warenlieferungen, denen kein Kaufvertrag zugrunde liegt, müssen als 'non purchased'
gekennzeichnet werden. Lieferungen eines ausländischen Unternehmens an seine
amerikanische Tochterfirma gelten in der Regel als entgeltlich.
e) Inhalt
der
Rechnung:
Absender
und
Empfänger,
Eintrittshafen,
detaillierte
Warenbeschreibung (handelsübliche Bezeichnung, Art und qualitative Eigenschaft, Marke,
Sortenbezeichnung, unter der das Produkt in Deutschland vertrieben wird). Quantitätsangabe
in metrischen oder US-Maß- und Gewichtseinheiten, vertraglich festgelegte Währung, Preis;
bei kostenlosen Lieferungen der gewöhnlich erzielbare Preis. Alle Kosten und Gebühren, die
auf die Ware aufgeschlagen werden, inklusive Provision, Versicherung, Fracht und
Verpackung. Preisnachlässe und kostenlose Mehrlieferungen müssen gesondert angeführt
werden. Ursprungsvermerk, der bei den meisten Waren am Produkt selbst angebracht
werden muss.
Die übrigen Exportdokumente wie Konnossemente, Luftfrachtbriefe, Versicherungspolizzen etc.
unterliegen keinen besonderen Bestimmungen. Ursprungszeugnisse sind für deutsche
Erzeugnisse in der Regel nicht erforderlich (siehe “Besondere Bestimmungen”).
Restriktionen
Besondere Bestimmungen für Lebensmittel („Bioterrorism Act“)
Die US-Lebensmittelbehörde (Food & Drug Administration, FDA www.fda.gov) hat am
10. Oktober 2003 eine Verordnung erlassen, wonach sich US- und ausländische Einrichtungen,
welche Lebensmittel für den menschlichen oder tierischen Verzehr produzieren, verarbeiten,
verpacken und lagern, bei der FDA registrieren lassen müssen. Deutsche Unternehmen, die
unter die Kategorie der zu registrierenden Unternehmen fallen, müssen für die Registrierung
einen US-Agenten ernennen. Die FDA-Registrierung selbst ist kostenlos ist und erfolgt
üblicherweise online (siehe
http://www.fda.gov/food/guidanceregulation/foodfacilityregistration/default.htm)
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Des Weiteren müssen Lebensmittellieferungen bei der FDA vorangemeldet werden (Prior notice
of imported food shipments). Die Prior Notice oder Voranmeldung für Lebensmittellieferungen in
die USA kann grundsätzlich von jedem gemacht werden, der die dazu notwendigen
Informationen besitzt - in der Regel ist das bei Speditionssendungen die Spedition. Man kann die
Voranmeldung entweder im Zuge der Verzollung durch das so genannte "Automated Broker
Interface of the Automated Commercial System (ABI/ACS)", das autorisierten Importeuren,
Zollagenten, Speditionen, usw. zur Verfügung steht, oder durch das "Prior Notice System
Interface (PNSI)" (https://www.access.fda.gov/) über das Internet bei der Food & Drug
Administration (FDA) vornehmen. Von dieser Regelung sind auch Mustersendungen und
Proben, die in die USA gesendet werden, betroffen.
Andere Warengruppen
Es bestehen auch für andere Warengruppen, wie etwa Pharmazeutika, Textilien, Alkoholika etc.
umfangreiche Sondervorschriften. Es wird dringend empfohlen, beim Importeur rückzufragen,
welche Sonderbestimmungen zu beachten sind.
Artenschutz
Deutschland ist 1976 dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen beigetreten. Die Ein- oder
Ausfuhr, der im Übereinkommen gelisteten bedrohten Tier- (2.000) und Pflanzenarten (30.000) in
die bzw. aus der Europäischen Union, unterliegt strengen Zollkontrollen. Viele Arten oder ihre
Produkte daraus, erfordern Aus- und/oder Einfuhrdokumente. Nicht nur lebende Tiere und
Pflanzen sind davon betroffen, sondern auch Präparate und Erzeugnisse daraus, wie z.B.
Schmuck und Souvenirs aus Elfenbein, Ledertaschen (Krokodil, Waran), Krallen, Zähne, Felle,
Schildkrötenpanzer, Schlangenhäute, etc.
Aufgrund der für Laien teils schwierigen Zuordnung, ob eine Art oder ein Produkt
dokumentenpflichtig ist, ist es sicherlich das Beste - zum Schutz der gefährdeten Arten und der
Vermeidung einer Beschlagnahme und möglicherweise hohen Geldstrafen bei der Einfuhr -, vom
Kauf solcher Souvenirs abzusehen.
Ansonsten sollten schon vor der Abreise genaue Informationen über die erforderlichen
Begleitpapiere (CITES-Papiere) eingeholt werden. Auf die Informationen der dortigen Händler,
dass das angebotene Exemplar entweder nicht dem Artenschutzübereinkommen unterliegt oder
die vom Händler vorgelegten Begleitpapiere genügen, sollte man sich – auch gutgläubig – nie
verlassen.
KORRUPTION – EIN VERMEIDBARES UND GEFÄHRLICHES ÜBEL
Korruption ist kein Kavaliersdelikt oder ein „notwendiges Übel“ im Geschäftsleben, sondern kann
strafrechtlich relevante Tatbestände erfüllen. Das gesetzliche Umfeld hat sich in letzter Zeit
deutlich verschärft.
 Aufgrund der OECD- und UN-Konventionen gegen Korruption, des EUBestechungsgesetzes und des deutschen Gesetzes zur Bekämpfung internationaler
Bestechung (IntBestG) ist Korruption in Deutschland strafrechtlich verfolgbar, auch wenn
sie im Ausland begangen wurde.
 Bestechungshandlungen können mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer
Geldstrafe geahndet werden, in besonders schweren Fällen droht sogar eine
Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.
 Darüber hinaus drohen steuerliche Nachforderungen.
 Ihre Exportversicherung erlischt, wenn das Geschäft durch Korruption zustande kam.
Deshalb sollten Sie folgendes beachten:
 Entwerfen Sie eine Antikorruptionspolitik für Ihr Unternehmen und schulen Sie Ihre in- und
ausländischen Mitarbeiter und Vertreter darin.
 Informieren Sie alle Ihre Geschäftspartner über Ihre Antikorruptionspolitik.
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 Bei Vertreter- und Beraterhonoraren etc. wird auf die Branchenüblichkeit abgestellt.
Sollten sie unverhältnismäßig hoch sein, können darin versteckte Bestechungsgelder
vermutet werden.
 Auch bei Geschenken und sonstigen Zuwendungen ist Vorsicht geboten.
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN
Kurze Charakteristik
Die USA sind dem angelsächsischen Rechtskreis zuzuordnen (Fallrecht statt kodifizierter
Rechtsnormen).
Neben
dem
Bundesrecht
gibt
es
zusätzliche
einzelstaatliche
Rechtsbestimmungen in den 50 Bundesstaaten sowie im District of Columbia. Angesichts der
unterschiedlichen Rechtskultur wird die Einschaltung eines Anwaltes häufig nötig.
Devisenrecht
liberal, keine Beschränkungen, Einfuhr von Beträgen über USD 10.000 müssen deklariert
werden.
Handelsrecht und gewerbliche Bestimmungen
Handelsvertreterrecht
Es gibt in den USA kein US-weites Handelsvertreterrecht. Der Handelsvertreter genießt in den
USA generell wesentlich weniger Schutzrechte als in Deutschland. In den USA ist der
Dispositionsspielraum der Parteien bei Vertragsabschluss weit größer als in Kontinentaleuropa.
Es ist daher notwendig, Verträge bis ins Detail und in schriftlicher Form auszuarbeiten, da man
sich nicht auf allgemein gültige Rechtsbestimmungen berufen kann.
Gesellschaftsrecht
Obwohl Gesellschaftsrecht Sache der einzelnen Bundesstaaten ist, ähneln sich durch die
Anlehnung an Modellgesetze die Gesellschaftsformen genug, um allgemeine Aussagen machen
zu können. Für Niederlassungen kommen vor allem die zwei Kapitalgesellschaftsformen
Corporation und Limited Liability Company in Frage, wobei steuerliche Situation von Fall zu Fall
gesondert evaluiert werden muss. Es gibt kein vorgeschriebenes Mindestkapital und die
Firmengründung ist kostengünstig und rasch.
Es ist nicht zwingend notwendig, einen Anwalt für die Gründung der Gesellschaft beizuziehen,
ohne fachliche Beratung kann sich jedoch das Gründungsverfahren verzögern und man läuft
Gefahr, wichtige rechtliche Details (Haftungsfragen) der Firmenkonstruktion zu übersehen.
Gewerblicher Rechtsschutz
Der gewerbliche Rechtsschutz ist in den USA sehr gut ausgebildet. Neben den typischen Arten
geistigen Eigentums (Patente, Marken, Urheberrecht) können auch Geschäftsgeheimnisse
effektiv geschützt werden. Geistiges Eigentum nimmt bei den US-amerikanischen Unternehmen
aufgrund der Eintrittsbarrieren-Wirkung für potentielle Konkurrenten einen hohen Stellenwert ein.
Gewerberecht
Bemerkenswert am amerikanischen Gewerberecht ist wohl, dass für viele Gewerbe keinerlei
Berechtigung benötigt wird. Ausnahmen bilden besondere Geschäftszweige wie Banken oder
Versicherungen. Seitens der einzelnen Bundesstaaten werden allerdings für einige Berufe so
genannte Lizenzen verlangt. Manche dieser Lizenzen sind ähnlich unserer „freien Gewerbe“ ohne
Berechtigungsprüfung zu erwerben, die Mehrzahl bedarf einer Berechtigungsprüfung. In freien
Berufen, wie etwa Rechtsanwalt, Steuerberater, Mediziner oder Veterinär ist zudem ein
mehrjähriges abgeschlossenes Universitätsstudium Voraussetzung.
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Rechtsschutz und Rechtsmittel
Die USA sind eine klagfreudige Nation. Da die Gerichtsgebühren in den USA – im Gegensatz zu
Deutschland - nicht vom Streitwert abhängig sind, erreichen Klagsummen oft phantastische
Höhen. Zudem kennt das US-amerikanische Schadenersatzrecht sogenannte „Strafschäden“
(punative damages), welche bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz einklagbar ist und sich u.a.
nach der Höhe des Einkommens des Geklagten orientiert. Aufgrund des komplexen
Beweisrechts ist die Vertretung vor Gericht durch einen Anwalt notwendig. Ein weiteres USamerikanisches Spezifikum ist, dass jede Partei generell die eigenen Anwaltskosten zu tragen
hat. Anwälte sind teuer und selbst in Bagatelle-Fälle erreichen Anwaltskosten oft beachtliche
Dimensionen.
Für den deutschen Unternehmer ist es daher wichtig, frühzeitig einen in Firmenangelegenheiten
versierten Anwalt zu engagieren, der hilft, das vertragsrechtliche, arbeitsrechtliche und
produkthaftungsrechtliche Klagrisiko zu minimieren und die persönliche Haftung der Manager zu
minimieren. Eine monatliche Anwaltspauschale ist in das US-Engagement-Budget einzuplanen.
Firmengründung
Bei der Akquisition und der Neugründung von Unternehmen genießen Ausländer die gleichen
Rechte und Pflichten wie Inländer, wobei einige wenige sensible Sektoren, wie etwa
Militärwesen, Luftfahrt oder Kernenergie vom Gleichheitsgrundsatz ausgenommen sind.
Das US-amerikanische Recht kennt folgende Unternehmenstypen:
Sole Proprietorship
General Partnership/Limited Liability Partnership (LLP)
Limited Liability Company (LLC)
Corporation (Corp. oder Inc.)
Die Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Gesellschaftsrechts liegt in den USA bei den
einzelnen Bundesstaaten. Wenn auch die Rechtslage auf diesem Gebiet im Großen und Ganzen
in den USA als homogen erscheint, gibt es von Bundesstaat zu Bundesstaat Unterschiede, die
sich mitunter erheblich auswirken können. Ein weiterer wichtiger, mit der Wahl der Rechtsform in
engem Zusammenhang stehender Aspekt sind die steuerrechtlichen Konsequenzen, die sich aus
der Entscheidung für die eine oder andere Unternehmensform ergeben. Ein genauer Vergleich
auf Ebene der Bundesstaaten empfiehlt sich auch in diesem Bereich, da neben den federal
taxes auch die uneinheitlichen state taxes ins Gewicht fallen (so gibt es zB Bundesstaaten, die
keine Körperschaftssteuer einheben, was für die Wahl des Firmensitzes von Bedeutung sein
kann). Eventuell sind auf einer dritten Ebene auch noch regionale Steuern von Städten oder
Counties zu beachten.
Besonders beliebt für die Registrierung von Unternehmen ist der Bundesstaat Delaware: 50 %
der börsennotierten Unternehmen und 60 % der 500 größten Firmen der USA haben ihren
Firmensitz in Delaware, während sie in anderen Bundesstaaten operative Gesellschaften
betreiben. Delaware ist aufgrund seiner Steuergesetzgebung, einem unternehmensfreundlichen
Gesellschaftsrecht und der anerkannt hohen Professionalität der Handels- und Zivilgerichte aber
auch bei kleineren und mittleren Unternehmen beliebt. Im Bundesstaat Delaware fällt außerdem
keine staatliche Körperschaftssteuer an (wohl eine bundesstaatliche). Dafür hat der Staat relativ
hohe
nicht
Umsatz-,
sondern
wertabhängige
„Franchise
Taxes“
(jährliche
Registereintragungsgebühren).
In allen Bundesstaaten ist das jeweilige Büro des Secretary of State für Angelegenheiten der
Firmengründung und Eintragung der Gesellschaft zuständig.
Investitionen und Joint Ventures
Im Gegensatz zu den meisten europäischen Staaten gibt es in den USA auf Bundesebene keine
Behörde oder regierungsnahe Stelle, die sich mit Direktinvestitionen befasst. Ebenso wenig hat
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die US-Regierung ein einheitliches Investitionsförderprogramm. Potentielle Investoren müssen
daher direkt mit den Betriebsansiedlungsagenturen der jeweiligen Bundesstaaten Kontakt
aufnehmen, um auch über die je nach Staaten sehr unterschiedlichen Programme
(Steuererleichterungen etc.) informiert zu werden.
Einen sehr guten Überblick über die einzelnen Industrie-Cluster sowie Verweise auf die FachVerbände und führende Fach-Publikationen findet man auf der Informationsplattform des
Wirtschaftsministeriums unter http://selectusa.commerce.gov.
Steuerbestimmungen
In den Vereinigten Staaten spielt die strategische steuerliche Planung eine große Rolle bei der
Wahl der Rechtsform des Unternehmens. Die wesentliche Unterscheidung der Rechtsform wird
auf Basis der Besteuerung getroffen:
C-Corporation – double taxation
Für die so genannte C-Corporation gilt, dass das Unternehmen zunächst auf Ebene der
Gesellschaft besteuert wird. In der Folge werden darüber hinaus etwaige Dividenden zusätzlich
besteuert. Dies wird auch „double taxation“ genannt.
Partnership – pass through taxation
Die alternative Form der Unternehmensbesteuerung bezeichnet sich „Pass-Through-Taxation“ „Durchgangsbesteuerung“. Die Unternehmensform, auf die diese Besteuerung zutrifft, wird als
„Flow-Through-Entity“ bezeichnet. Das Einkommen wird direkt den Eigentümern zugerechnet.
Die häufigsten Rechtsformen dieser so genannten „Flow-Through-Entities“ sind die
verschiedenen Partnerships.
Limited Liability Companies – check the box
Die LLC ist eine „hybride“ Rechtsform aus C-Corporation und Partnership. Dieser „Mischling“
kann, muss aber nicht, wie eine Partnership besteuert werden. Es gilt die so genannte „check the
box rule“. Der Unternehmensgründer wählt hier die Art der Besteuerung aus. Entscheidet er sich
für „Flow-Through-Taxation“, bedeutet das, dass direkt auf Ebene der Anteilseigner besteuert
wird.
Rechtsanwälte
Die Deutsch-Amerikanische Industrie- und Handelskammer hilft Ihnen gerne mit Kontaktdaten
von Anwälten und Notaren weiter.
Patent-, Marken- & Musterrecht
Voraussetzung für eine Patentregistrierung ist die Patentfähigkeit einer Erfindung, welche dann
nicht gegeben ist, wenn
1. sie bei anderen Personen oder Gesellschaften in den USA bekannt war oder in Verwendung
gestanden hat bzw. in den USA oder auch in anderen Ländern vor der Erfindung durch den
Antragsteller patentiert oder publiziert wurde;
2. sie bereits für länger als ein Jahr in den USA oder im Ausland patentiert oder publiziert (bei
Designpatenten 6 Monate) bzw. in den USA verkauft oder verwendet wurde;
3. sie nicht nützlich, neu und/oder offensichtlich ist.
Unter nützlichen Patenten versteht man im Grunde vier Arten von Erfindungen/Entdeckungen:
Maschinen, von Menschenhand hergestellte Produkte, stoffliche Zusammensetzungen und
Verfahren. Patente werden auch erteilt für asexuell reproduzierte (asexually reproduced)
Pflanzen (siehe Kap. 6) und für Geschmacksmuster (Design patents).
Sie berechtigen den Patentinhaber, Dritte von der Herstellung, dem Gebrauch, dem Feilhalten
und dem Verkauf der Erfindung innerhalb der Vereinigten Staaten oder vom Import in die
Vereinigten Staaten auszuschließen oder, sofern die Erfindung Verfahren betrifft, die nach dem
Verfahren hergestellten Produkte in den Vereinigten Staaten zu benützen, feilzuhalten oder zu
verkaufen oder sie in die Vereinigten Staaten zu importieren.
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Die Priorität, d.h. das Anmeldedatum einer früheren ausländischen Patent- oder
Gebrauchsmusteranmeldung kann innerhalb eines Jahres bei einer amerikanischen
Nachanmeldung in Anspruch genommen werden. Sofern nach 3½, 7½ und 11½ Jahren
Aufrechterhaltungsgebühren bezahlt werden, gelten Patente 20 Jahre, die mit dem Tag der
Anmeldung des Patentes beginnen. Geschmacksmuster gelten 14 Jahre, Pflanzenpatente 20
Jahre.
Die Anmeldegebühr (inklusive Recherchen- und Prüfungsgebühr) für ein Patent beträgt zurzeit
USD 1.000.
Die Anmeldung auf ein amerikanisches Patent ist an den Commissioner for Patents, P.O. Box
1450, Alexandria, VA 22313, zu richten. Der Antrag muss genaue Formvorschriften erfüllen und
umfasst im Wesentlichen:
1. Specification: eine genaue, verbale Beschreibung der Erfindung (Detailed Description), ihrer
Bezeichnung, ihrer Besonderheiten gegenüber der bisherigen Technologie (Background Art)
und ihrer Wirkung (Claims)
2. Zeichnungen insofern sie zum besseren Verständnis der Erfindung notwendig sind. Falls
Zeichnungen eingereicht werden, muss darin jedes beanspruchte Merkmal gezeigt sein.
3. Formal Papers: eine Eideserklärung des Erfinders, dass dieser guten Glaubens ist, der erste
und einzige Urheber der Erfindung zu sein, Vollmachten für den Patentanwalt, eine
Zustelladresse im Inland. Der Nachweis, dass man berechtigt ist, die nur für Kleinbetriebe
ermäßigten Eintragungsgebühren zu bezahlen, kann durch eine einfache Feststellung des
Small Entity Status in den Anmeldeunterlagen erbracht werden.
4. die Antragsgebühr.
Bei Inanspruchnahme der Unionspriorität sind ferner
5. Datum, Aktenzeichen und Anmeldeland der prioritätsbegründenden Anmeldung und
6. ein beglaubigter Prioritätsbeleg (kann nachgereicht werden) erforderlich.
Es ist außerdem möglich, eine sog. provisorische Patentanmeldung (Provisional Application)
einzureichen (außer für Designpatente). Claims und Eideserklärung sind dafür nicht erforderlich.
Die provisorische Anmeldung ermöglicht ein früheres tatsächliches Anmeldedatum sowie
niedrigere Kosten bei der Erstanmeldung eines Patents und erlaubt die Verwendung der
Bezeichnung “Patent Pending” in Zusammenhang mit der Erfindung. Wenn nicht innerhalb eines
Jahres eine nicht-provisorische Anmeldung erfolgt, verfällt die provisorische Patentanmeldung.
Die Dauer des Verfahrens bis zur Bestätigung des Patentantrags durch das US-PTO beträgt
zwischen 12 und 24 Monaten.
Patente können nur auf den Namen des Erfinders erteilt werden, in dessen Namen die
Anmeldung auch zu hinterlegen ist, wobei nach der Eintragung selbstverständlich eine
vertragliche Vereinbarung der Übertragung möglich und auch üblich ist.
Es wird dringend empfohlen, die von der Art der Rechtsabtretung an Patenten abhängigen
steuerlichen Folgen über heimische und amerikanische Steuerrechtsexperten abzuklären. Ein
Patent, das nicht vom Erfinder (oder im Todesfall von seinem Rechtsnachfolger bzw. im Falle
einer Vormundschaft vom Vormund) angemeldet wurde, ist auch nach einer Erteilung durch das
US-PTO ungültig.
Patent- und Markenrecht
Das in der US-Verfassung verankerte US-Patent (utility patent) gibt dem Patentinhaber das
exklusive Recht zur Verwertung seiner Erfindung für 20 Jahre. Eine US-Eigenheit ist, dass die
Erfindung der Öffentlichkeit vorgestellt werden kann, ohne die Patentierfähigkeit zu gefährden.
Der Erfinder muss die Erfindung aber binnen zwölf Monate zum Patent anmelden. Da dies auch
für Ausländer gilt, haben Deutsche dadurch die Möglichkeit, eine durch Veröffentlichung oder
Verkauf im Europäischen Raum patentunfähig gewordene Erfindung dennoch in den USA zu
patentieren.
Das US-amerikanische „design patent“ entspricht dem deutschen Musterschutz und gilt ebenso
für 20 Jahre.
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US-amerikanische Handels- oder Servicemarken (trade/service marks) können entweder in den
USA (beim US Patent and Trademark Office) oder mit Wirkung für die USA gemäß dem MadridAbkommen in Genf angemeldet werden und sind gültig, solange die Marken im Geschäftsverkehr
verwendet und Gebühren entrichtet werden. in dem deutschen Musterschutz entsprechendes
Rechtsinstitut existiert in den USA nicht, jedoch bieten Patent-, Trademark-, Design-Patent- und
Copyrightbestimmungen Möglichkeiten, ähnliche Schutzwirkungen zu erzielen. Markenrecht ist in
den USA sowohl auf bundesstaatlicher (Federal Law) wie auch auf einzelstaatlicher (State Law)
Ebene
geregelt.
Patentrecht
und
Copyrightregelungen
unterliegen
ausschließlich
bundesstaatlichen Bestimmungen. Ist eine Erfindung nach amerikanischem Bundesrecht
patentfähig, so wird bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dem Patentinhaber in den USA
ein siebzehnjähriges Nutzungsmonopol (nicht verlängerbar) eingeräumt. Copyright wird i.d.R. für
die Dauer der Lebenszeit des Schöpfers plus 70 Jahre gewährt. Die Marke bleibt solange
geschützt, solange sie in Verwendung ist und jährliche Gebühren bezahlt werden.
Europäisches Patent
Europäische Patente können im Rahmen des PCT-Verfahrens binnen einem Jahr ab
Erstanmeldung in dem europäischen Staat mit Rückwirkung auf das ursprüngliche
Anmeldedatum in den USA zum Patent angemeldet werden.
Urheberrecht
US-Urheberrecht ist im Copyright Act of 1976, mit entsprechenden Novellen, geregelt und gibt
dem Autor von literarischen und künstlerischen Werken ein Recht zur exklusiven Nutzung für
einen bestimmten Zeitraum. Falls der Autor eine natürliche Person ist, gibt das Urheberrecht bis
70 Jahre nach dessen Ableben. Bei Verlagen erlischt das Recht entweder 95 Jahre nach
Schaffung oder 120 Jahre nach Publikation, je nachdem, welcher Zeitpunkt später ist.
Mit einem Copyright ist allen schöpferischen Menschen (inklusive Auftraggebern,
Rechtsnachfolgern und Erben) die Möglichkeit eines langfristigen Schutzes der kommerziellen
Verwertung ihrer Werke gegeben.
Im Gegensatz zu Ländern wie Deutschland, in denen Urheberrechte nicht registrierbar sind,
können sog. Copyrights in den USA bei einer eigens dafür geschaffenen Bundesbehörde (Library
of Congress, Register of Copyrights) registriert werden. Das Gesetz ermöglicht die Eintragung
von Copyrights auf (1) Werke der Literatur, (2) Werke der Musik, einschließlich Begleittext, (3)
dramatische Werke, einschließlich Begleitmusik, (4) Pantomimen und choreographische Werke,
(5) bildliche, graphische und skulpturelle Werke, (6) Kinofilme und andere audio-visuelle Werke,
(7) Tonaufnahmen oder (8) architektonische Werke unabhängig davon, ob sie nun veröffentlicht
oder unveröffentlicht sind. Darüber hinaus sind Zusammenstellungen (compilations) und
Ableitungen (derivations) von bestehenden Werken dem Copyright-Schutz zugänglich.
Voraussetzung für die Eintragung ist, dass das Werk einzigartig (original) und in einem
permanenten Medium festgehalten (tangible) ist.
Das Recht auf das Copyright steht seinem Urheber oder Urhebern zu, es sei denn, es wurde im
Zuge eines bestehenden Arbeitsverhältnisses geschaffen. In diesem Fall gehört das Copyright
dem Arbeit- bzw. dem Auftraggeber, wenn nicht vertragliche Regelungen ausdrücklich etwas
anderes bestimmen. Die Copyrights von auf Werkvertragsbasis (work for hire) entstandenen
Werken stehen im Gegensatz zu Deutschland generell dem Auftragnehmer zu. Selbst der
Ausdruck work for hire oder die Anmerkung, dass das Werk dem Auftraggeber gehört, können für
Software-Werke ungenügend sein. In diesem Fall sollte von einer Vertragsklausel Gebrauch
gemacht werden. Der Inhaber des Copyrights alleine hat das Recht, das Werk zu vervielfältigen,
zu vertreiben, aufzuführen und zu lizenzieren.
Das Copyright entsteht durch den schöpferischen Akt und braucht nicht eingetragen werden. Es
empfiehlt sich jedoch, das Copyright beim US-Register of Copyrights, Copyright Office, Library of
Congress, Washington, D.C. 20559, einzutragen, um die sich aus ihm ergebenden Rechte
gegenüber Dritten besser durchsetzen zu können.
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Lizenzvergabe
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Vergabe von Lizenzen sind durch das allgemeine
US-Vertragsrecht bestimmt. Bei Lizenzverträgen ist auch besonders auf das USWettbewerbsrecht (Sherman Act, Clayton Act, Federal Trade Commission Act) Rücksicht zu
nehmen, welches die Dispositionsfreiheit der Vertragsparteien einschränkt.
Rechtliche Aspekte
Eines der wichtigsten Details eines Lizenzvertrags ist die genaue Definition und Festlegung der
lizenzierten Materie. Im Falle einer patentierten Erfindung kann dabei relativ einfach auf die im
Patent beanspruchten Merkmale verwiesen werden. Bei Marken muss dann schon vorsichtiger
vorgegangen werden: Es sollte nicht nur die Marke und die Eintragung genau identifiziert werden,
sondern die Waren und Dienstleistungen, die unter die Lizenz fallen sollen. Bei
Computersoftware muss dann noch genauer festgestellt werden, was unter die Lizenz fällt, und
ob zum Beispiel der Source Code oder der Object Code mit inbegriffen sind.
Sollte tatsächlich eine gerichtliche Klage anstehen, so haben Gerichte weitgehende Autorität,
über einstweilige Verfügungen, unmittelbaren Schadenersatz, Ersatz der Anwaltskosten oder
sogar über die Vernichtung nicht autorisierter oder irreführender Produkte zu entscheiden. Allein
die Einbringung einer Klage auf Verletzung von Marken- oder Patentrechten kann allerdings ca.
USD 20.000 kosten, bis zur Verhandlungsreife können ohne weiteres noch weitere USD 100.000
anfallen, was natürlich die praktische Verfolgung derartiger Verletzungen stark einschränkt. Eine
Verletzung der Marken- oder Patentrechte liegt dann vor, wenn die gültige und ordnungsgemäß
geschützte Marke/Erfindung innerhalb der US-Grenzen unautorisiert verwendet bzw. erzeugt,
gebraucht, verkauft oder gehandelt wird. Das Patentrecht unterscheidet im wesentlichen Method
Claims und Apparatus Claims, also entweder Klagen, die sich auf die Verletzung der
Schutzrechte im Herstellungsprozess oder im fertigen Endprodukt stützen.
Steuerliche Aspekte
Wenn eine deutsche Firma eine Lizenz an eine US-amerikanische Firma vergibt, dann muss der
Lizenznehmer generell 30% der Lizenzzahlung als Quellensteuer an den US-Fiskus abliefern.
Um dies zu verhindern, muss die deutsche Firma ein IRS-Formular (W8-BEN) an den
Lizenznehmer senden, welches sich auf das US-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen
bezieht.
Gestaltung von Lizenzverträgen
Obwohl in den USA beinahe absolute Vertragsfreiheit besteht, müssen Lizenzverträge - wie alle
Verträge - eine Vielzahl von grundlegenden Rechtsformalismen erfüllen. Es ist deshalb dringend
anzuraten, einen Rechtsanwalt einzuschalten, bevor ein rechtlich bindender Vertrag
unterzeichnet wird.
Eigentum und Forderungen
Geschäfts- und Bonitätsauskünfte
In den USA gibt es kein dem deutschen Firmenbuch bzw. Handelsregister vergleichbares
Verzeichnis. Je nach Bundesstaat verfügt das Büro des „Secretary of State“ über mehr oder
weniger ausführliche Informationen über registrierte ansässige Firmen, allerdings nicht mit
Angaben zu den Eigentumsverhältnissen. Die Abfragen können zumeist über das Internet
abgewickelt werden.
Die meisten Bundesstaaten verlangen, dass die amerikanischen Unternehmen jährlich ein
bestimmtes Formular an dieses Büro einsenden. Wird die Frist versäumt, ist die Firma „not in
good standing“. Die Registrierung gibt zumindest Auskunft darüber, dass die Firma tatsächlich
existiert; die genaue Adresse und Kommunikationsdaten müssen stets nochmals überprüft
werden.
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Alle börsennotierten US-Unternehmen sowie alle Unternehmen mit einem Kapital von über 10
Mio. USD und mehr als 500 Aktionären müssen bei der U.S. Security and Exchange Commission
(SEC) registriert sein und periodisch Berichte einsenden. Detaillierte Informationen über diese
Unternehmen gibt es auf den SEC-Webseiten www.sec.gov/edgar.shtml
Eine über eine gewerbliche Auskunftei eingeholte Handelsauskunft kann zwar zusätzliche
Kreditinformationen bieten, im Gegensatz zu anderen Ländern basieren jedoch die in den
Auskünften über US-Unternehmen publizierten Informationen grundsätzlich auf freiwilligen
Firmenangaben und sind mit entsprechender Vorsicht zu bewerten. Obwohl in den meisten
Fällen die finanzielle Situation und Zahlungsmoral einer Firma recht genau abgebildet wird, kann
es vor allem bei kleinen und neu gegründeten Unternehmen zu lückenhaften und inhaltlich
dürftigen Darstellungen kommen. Bei vielen Exportgeschäften ist die Einholung einer
Handelsauskunft über eine kommerzielle US-Auskunftei allerdings Voraussetzung für den Erhalt
einer Risikoabdeckung.
Eigentumssicherung
Die Eigenkapitaldecke vieler US-amerikanischer Unternehmen ist durch Belehnungen sehr dünn.
Zudem ist das US-Konkursrecht sehr schuldnerfreundlich. Es empfiehlt sich daher,
Absicherungsinstrumente einzusetzen oder auf Vorauszahlung zu bestehen.
Eigentumsvorbehalt
In den USA ist die vertragliche Konstruktion eines Eigentumsvorbehaltes als Sicherungsmittel
unbekannt und daher sind Vertragsklauseln, in denen ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wird,
gegenüber Dritten unwirksam. Allerdings gibt es in den USA andere formgebundene
Rechtsinstrumente (z.B.: Vertrag über Security Interest inkl. UCC Filing), mit denen eine
Absicherung von Lieferforderungen möglich ist.
Forderungseintreibung
Je schneller nach Zahlungsverzug gemahnt wird, desto eher ist die Forderung später noch
einbringbar. Eine Aufschiebung der Zahlungsfrist sollte nur sehr zurückhaltend gewährt werden,
ebenso sollten Teilzahlungen nur dann akzeptiert, wenn der amerikanische Kunde eine
Verpflichtungserklärung zur endgültigen, vollständigen Zahlung abgibt.
Wechsel- und Scheckrecht
Grundlage für das U.S.-amerikanische Orderpapierrecht ist der 'Uniform Commercial Code'
(UCC), ein Handelsgesetz, das in fast allen Bundesstaaten (Ausnahme: Louisiana) - mitunter mit
gewissen Modifikationen - Anwendung findet. Die auf Wechsel und Schecks Bezug nehmenden
rechtlichen Prinzipien gehen mit den deutschen im Wesentlichen konform. Eine Wechselstrenge
im deutschen Sinn gibt es allerdings nicht.
Insolvenzrecht
Das US-amerikanische Insolvenzrecht ist sehr schuldnerfreundlich. Eine Insolvenz trägt in den
USA nicht das Stigma des Versagens, sondern wird als Teil des Unternehmer-Risikos gesehen.
Es gibt mehrere Insolvenz-Varianten. Beim sog. Chapter-11-Verfahren wird das Unternehmen
unter Gerichtsaufsicht gestellt, kann aber seine Geschäftstätigkeit weiterführen, während in
Kooperation mit den Gläubigern ein Reorganisationsplan erstellt wird. Das Chapter-7-Verfahren
hingegen läuft auf eine Liquidation der Unternehmung hinaus. Der Fachreport „USA:
Insolvenzrecht“ werden alle Aspekte dieser Verfahren beschrieben.
Geregelt im "National Bankruptcy Act of 1898" mit Novellen. Man unterscheidet zwischen
Konkurs (Chapter 7) und Ausgleich (Chapter 11). Das amerikanische Konkursrecht ist von seinen
Grundsätzen her sehr schuldnerfreundlich. Das Verfahren entspricht den internationalen
Standards.
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Vertretungsvergabe
Es gibt in den USA kein US-weit gültiges Handelsvertreterrecht. In den USA ist der
Dispositionsspielraum der Parteien bei Vertragsabschluss weit größer als in Kontinentaleuropa.
Es ist daher notwendig, Verträge bis ins Detail und in schriftlicher Form auszuarbeiten, da man
sich nicht auf allgemein gültige Rechtsbestimmungen berufen kann.
Arten von Vertretern
Der Vertriebsweg für ein bestimmtes Produkt ist in vielen Fällen von den in einem bestimmten
Marktsegment etablierten Vertriebskanälen vorgegeben. Grundsätzlich kommen jedoch folgende
Vertriebsarten in Betracht:
Vertriebshändler ("Distributor"): der Vertriebshändler kauft und verkauft die Ware auf eigenen
Namen und Rechnung. Er beliefert Zwischenhändler, Einzelhändler oder Endverbraucher und
betreut seine Abnehmer über eigenes Verkaufspersonal (“sales representatives”) oder ein Netz
selbständiger Handelsvertreter (“manufacturer's representatives”). Der Vertriebshändler tritt meist
selbst als Importeur (“importer”) der Ware auf. Soll der Vertrieb Ihrer Produkte über einen solchen
Vertriebshändler organisiert werden, so wäre dies der klassische Anwendungsfall für den
Abschluss eines Vertriebsvertrages.
Selbständiger Handelsvertreter ("Manufacturer's representative" oder “Rep”): selbständige
Handelsvertreter akquirieren Aufträge gegen Provisionszahlung und betreuen regional
abgegrenzte Verkaufsterritorien. Als Importeur agiert entweder der Handelsvertreter selber, eine
Vertretung oder Niederlassung des deutschen Unternehmens bzw. manchmal auch der
Abnehmer der Ware. Im Falle, dass der Vertrieb ganz oder teilweise über Handelsvertreter
abgewickelt wird, kommt eigentlich kein Vertriebsvertrag zur Anwendung, sondern es muss ein
Handelsvertretervertrag abgeschlossen werden, der sich in einigen Punkten wesentlich vom
Vertriebsvertrag unterscheidet und nicht in diesem Merkblatt behandelt wird.
Vertretungsvertrag
Aufgrund der Besonderheiten der US-Rechtslandschaft ist es in einem Vertretungsverhältnis mit
einem US-Geschäftspartner unbedingt notwendig, alle dem Lieferanten wichtig erscheinende
Vertragsinhalte detailliert festzuhalten. Da die Bestimmungen des kodifizierten Handelsrechtes
weite Bereiche des Wirtschaftslebens gar nicht abdecken, muss man davon ausgehen, dass
alles, was nicht ausdrücklich in einem Vertriebsvertrag geregelt ist, als nicht vereinbart gilt, und
daher im Streitfall der Interpretation eines zuständigen Gerichtes unterliegt.
Obwohl jeder Vertriebsvertrag für sich ein Unikat darstellt, das auf die spezifischen Bedingungen
der betreffenden Geschäftsbeziehung abgestimmt werden muss, finden sich in der Praxis doch
gewisse, immer wiederkehrende, charakteristische Elemente.
Arbeits- & Sozialrecht
Subsidiäres Arbeitsrecht ist in den USA sehr spärlich, d.h. grundsätzlich gilt das, was im
Arbeitsvertrag (oder im veröffentlichten Arbeitnehmer-Handbuch) steht. Es ist also fast alles
Verhandlungssache.
Es gibt auch keine nach Branchen gegliederten Mindestgehälter. Vielmehr haben viele
Bundesstaaten sowie der Bund Mindeststundenlöhne gesetzlich vorgeschrieben.
Es gibt keinen gesetzlich vorgeschriebenen Mindesturlaub. Lediglich einige bundesgesetzlich
verankerte Feiertage muss der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern freigeben. Usus ist, dass der
Arbeitnehmer anfangs zwei Wochen Jahresurlaub erhält. Größere Firmen geben nach längerer
Firmenzugehörigkeit aber oft fünf Wochen bezahlten Urlaub.
Auch Sonderzahlungen, Kündigungsfristen und Abstandszahlungen bei Kündigung sind reine
Verhandlungssache. Generell ist der US-amerikanische Arbeitnehmer “at will” angestellt, d.h. er
kann jederzeit kündigen und ist jederzeit kündbar. Die Entlassung durch den Arbeitgeber ist
jedoch eingeschränkt durch Antidiskrimierungs-Gesetze bzw. Fallrecht zur nicht gerechtfertigten
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Entlassung. Lediglich bei leitenden Angestellten werden (besonders in den höheren Etagen)
üblicherweise Arbeitsverträge abgeschlossen.
Die meisten Arbeitnehmer in der amerikanischen Privatwirtschaft werden “at will” (nach Belieben)
eingestellt. Das bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis jederzeit auch ohne Grund und ohne
Kündigungsfrist aufgelöst werden kann. Das klingt sehr einfach, aber in der Praxis müssen
Arbeitgeber in den USA ein immer größer werdendes Spektrum an Arbeitsplatzbestimmungen
auf drei Ebenen beachten: Bundesgesetze (federal laws), bundesstaatliche Gesetze (state laws)
und kommunale Gesetze (local laws).
So darf zB einer Kündigung kein diskriminierender Grund oder eine „Vergeltungsmaßnahme“
zugrunde liegen (siehe unten „civil rights“). Zum Teil gelten Arbeitnehmerschutzbestimmungen
allerdings erst ab einer bestimmten Betriebsgröße (Zahl der Arbeitnehmer).
Ferner ist zu beachten, eine Reihe von bundesstaatlichen und föderalen „Civil Rights Laws“, es
verbietet, jemanden aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Religion, Geschlecht, nationaler Herkunft
oder einer Behinderung zu benachteiligen, also insbesondere eine Beförderung zu verweigern,
das Arbeitsverhältnis aus diskriminierenden Gründen zu beenden, oder sogar einen qualifizierten
Bewerber deshalb nicht einzustellen.
In den Vereinigten Staaten gab es vor 2010 keine allgemeine nationale Krankenversicherung.
Arbeitgeber waren lediglich gesetzlich verpflichtet, zur Altersversorgung des Arbeitnehmers auf
Basis des „Federal Insurance Contributions Act“3, kurz F.I.C.A., beizutragen. Diese so genannten
„FICA payments“ werden oft auch „Social Security“ genannt. Auf Basis des Federal Insurance
Contributions Act sind 12,4% des Einkommens bis zu einer Höhe von USD 106.800,00 (2010) an
die Social Security und zusätzliche 2,9% sind an Medicare, die medizinische Grundversorgung zu
zahlen, wobei diese Abgaben zu gleichen Teilen, jeweils zur Hälfte vom Angestellten und vom
Arbeitgeber zu leisten sind. Anders als für die Social Security gibt es für den Medicare-Beitrag zu
medizinischen Versorgung kein Beitragslimit. Im Zuge der aktuellen Reformen des USGesundheitswesen werden Unternehmen in Zukunft verpflichtet sein für ihre Mitarbeiter eine
Krankenversicherung abzuschließen.
Aufenthaltserlaubnis
Ausländische Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter in die USA entsenden wollen bzw. inländische
Arbeitgeber (etwa Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen), die Mitarbeiter aus
Deutschland oder dem Ausland für eine längere Zeit beschäftigen wollen, müssen entsprechende
Visa für ihre Mitarbeiter beantragen oder dafür Sorge tragen, dass diese über entsprechende
Visa verfügen.
Grundsätzlich gibt es zwei Visums-Kategorien:
1. Non-Immigrant-Visa: diese erlauben Nicht-Amerikanern einen vorübergehenden Aufenthalt in
den USA und je nach Visa-Kategorie auch eine Arbeitstätigkeit
2. Immigrant-Visa: Nicht-Amerikaner dürfen sich damit permanent in den USA aufhalten
Für entsandte Arbeitnehmer kommt in den meisten Fällen die Kategorie der Non-Immigrant Visa
zur Anwendung.
Visa Waiver Programm
Durch das Visa Waiver-Programm können Deutsche für einen Zeitraum von max. 90 Tagen
visumsfrei zu touristischen und/oder geschäftlichen Zwecken in die USA einreisen. (Siehe die
Bemerkungen zum B-1 Visum). Es ist jedoch bei der Einreise ein Rückflug-Ticket vorzuweisen,
das bestätigt, dass die Rückreise innerhalb von 90 Tagen angetreten wird. Unter Umständen
kann man aufgefordert werden, nachzuweisen, dass man über einen aufrechten Wohnsitz im
Herkunftsland verfügt, keiner Beschäftigung in den USA nachgeht und auch keine Bezahlung in
den USA erhält. Auch ist es nicht erlaubt seinen Aufenthalt über 90 Tage hinweg auszudehnen
oder seinen Aufenthaltsstatus in den USA zu ändern.
Das B-1 und B-2 Visum wird bei dem für den deutschen Staatsbürger zuständigen US-Konsulat
beantragt.
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Arbeitserlaubnis
Das US-Einwanderungsrecht verbietet Arbeitgebern die Beschäftigung von Personen, die nicht
autorisiert sind in den USA zu arbeiten und verlangt von diesen entsprechende Dokumentation
über die Einhaltung der entsprechenden arbeits- und einwanderungsrechtlichen Bestimmungen
zu führen und aufzubewahren.
Die Aufenthalts- und Arbeitsbestimmungen in den USA sind sehr restriktiv und unflexibel.
Geschäftsreisende, die zur Anbahnung von Geschäften in die USA reisen, können dies, wie oben
erwähnt, entweder im Rahmen des Visa-Waiver-Programms oder mit einem B1/B2Geschäftsvisum (bis zu sechs Monate gültig) tun. Zur Entsendung von Mitarbeitern in die USNiederlassung steht entweder das Intra-Company-Transfer-Visum (L1) oder das Treaty-Trader
bzw. Treaty-Investor-Visum (E1 bzw. E2) zu Verfügung. Diese Visaarten sind alle an
verschiedene Bedingungen geknüpft.
Sozialversicherung, Sozialversicherungsabkommen
Das US-amerikanische Sozialministerium (Social Security Administration, SSA) administriert die
Pensionsversicherung für sämtliche US-Arbeitnehmer. Man muss wenigstens zehn Jahre in die
US-Sozialversicherung eingezahlt haben, um anspruchsberechtigt zu sein. Ein US-deutsches
Abkommen ermöglicht die gegenseitige Anerkennung von Sozialversicherungszeiten.
Bestimmungen für Montagearbeiten
Die Einreise von Monteuren oder technischem Personal mit einem B1 Visum oder im Rahmen
des Visa Waiver Programms zur Installation, Instandhaltung oder Reparatur gewerblicher oder
industrieller Anlagen und Maschinen sowie die Einschulung von technischem Personal vor Ort
und Beaufsichtigung dieses Personals in einer Inbetriebnahmephase ist unter folgenden
Voraussetzungen möglich.
-
Die Erbringung der Dienstleistungen muss ausdrücklich im Liefervertrag zwischen
ausländischem Lieferanten und amerikanischem Kunden vereinbart und im vereinbarten
Kaufpreis enthalten sein.
-
Im Regelfall ist der Monteur ein Angestellter der Lieferfirma. In solchen Fällen spricht bei
ausreichender Dokumentation nichts gegen die Einreise mit ESTA.
-
Die Durchführung der Montagearbeiten durch Mitarbeiter von spezialisierten SubUnternehmen (ein deutsches Unternehmen liefert die Anlage – ein anderes Unternehmen
montiert) ist möglich. In solchen Fällen empfiehlt sich aber immer die Beantragung eines B1Geschäftsvisums.
-
Weder dem Monteur noch dem ausländischen Lieferunternehmen / der Montagefirma dürfen
aus der Erbringung der erwähnten Dienstleistungen zusätzliche Zahlungen aus US-Quellen
zufließen.
-
Der Monteur muss über die für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen
notwendigen Qualifikationen und Ausbildungen verfügen.
-
Eine Anlageninstallation muss innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Kaufvertrages
durchgeführt werden. Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten sind (sofern vertraglich
vereinbart und weiterhin im ursprünglichen Kaufpreis inbegriffen) auch nach Ablauf eines
Jahres möglich.
-
Ausdrücklich ausgeschlossen ist jede Art von Bautätigkeit zur Vorbereitung der Anlage- und
Maschineninstallation und zwar auch dann, wenn die Herstellung dieser baulichen
Voraussetzungen für die Installation der Anlage im Kaufvertrag vereinbart wurde.
-
Nicht gestattet ist die Verrechnung „nach Aufwand“.
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Achtung
Gerade bei der Einreise von Monteuren, technischem Personal oder Ingenieuren für die
Durchführung solcher Montagetätigkeiten sind die US Einwanderungsbehörden mit Rücksicht auf
das hohe Missbrauchpotenzial besonders skeptisch.
Wir empfehlen daher, die in die USA reisenden Mitarbeiter nicht nur mit einer Kopie des
Kaufvertrages sondern auch mit einem auf Firmenpapier ausgefertigten Schreiben in englischer
Sprache auszustatten, in dem nochmals bestätigt wird, dass der Mitarbeiter zur Vornahme der im
Kaufvertrag vereinbarten Dienstleistungen (installation, repair, service, training, supervision) in
die USA einreist und dazu befähigt ist.
Dieses Schreiben sollte darüber hinaus eine Bestätigung enthalten, dass der Monteur bei der
deutschen Lieferfirma angestellt ist, über eine ausreichende Unfall- und Krankenversicherung
verfügt und nach einem ebenfalls in diesem Schreiben anzugebenen Zeitraum wieder nach
Deutschland zurückkehren wird.
Unterlagen und Dokumente, die diese „Eigenbestätigung“ unterstützen, sollten beiliegen.
Monteure und technisches Personal müssen sich in einem Interview an der Terminologie des
Kaufvertrages orientieren. Erklärungen wie „I will work for three weeks at the company of our
American partner“ sind unter allen Umständen zu vermeiden.
Wegen der hohen
unfallversichert sein!
Krankenhauskosten
müssen
entsandte
Monteure
entsprechend
Prozessrecht
Folgt angelsächsischen Prinzipien. Vom deutschen Prozessrecht stark abweichend.
Das US-amerikanische Prozessrecht unterscheidet sich grundlegend von Prozessrechten in
Europa. In den USA erhofft man sich eine Wahrheitsfindung durch die anwaltliche Vertretung von
entgegengesetzten Positionen der Kläger und Geklagten. Der Richter spielt eine relativ
unbedeutende Rolle. Vielmehr bestimmen die Anwälte das Geschehen und den Verlauf des
Verfahrens. Der „Discovery“-Prozess, bei denen beide Parteien Beweise der Gegenseite
einfordern können, führt dazu, dass man sich in 95% aller Fälle vergleicht, also das eigentliche
Verfahren nicht stattfindet.
Schiedsgerichtsbarkeit
Die USA hat das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche (New Yorker Übereinkommen) ratifiziert. Hierin verpflichten sich die
Vertragsstaaten, auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangene
Schiedssprüche anzuerkennen und zu vollstrecken.
Es kann daher im Vertrag mit Ihrem ausländischen Vertragspartner die Zuständigkeit der
Internationalen Handelskammer (ICC) oder eines anderen Schiedsgerichts vereinbart
werden.
Die Internationale Handelskammer ist eine weltweit vertretene Organisation, hat aus
historischem Zufall heraus ihren Sitz in Paris.
Die Schiedsklausel der Internationalen Handelskammer (ICC) lautet:
"All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled under
the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators
appointed in accordance with the said Rules."
Die Schiedsklausel ist auch noch in vielen anderen Sprachen verfügbar.
Zweckmäßige zusätzlich zu ergänzende Vereinbarungen bei beiden Schiedsklauseln:
 die Anzahl der Schiedsrichter beträgt.......................... (einer oder drei);
 es ist............................materielles Recht anzuwenden; (applicable law)
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 die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist......................................
Detaillierte Auskünfte:
 ICC Deutschland, Internationale Handelskammer
Wilhelmstrasse 43 G, 10117 Berlin
Postanschrift: Postfach 80 43 2, 10004 Berlin
Tel: +49(0) 30 / 200 7363 00, Fax: +49(0) 30 / 200 7363 69, E-Mail: [email protected]“
Internet: www.icc-deutschland.de
Aus praktischen und wirtschaftlichen Gründen bevorzugen viele amerikanische Geschäftsleute
die Anrufung des Schiedsgerichts des Bundesstaates nach den Regeln der “American Arbitration
Association” (AAA).
Hierbei kann die vorgenannte Schiedsklausel verwendet werden. In den USA ist jedoch
nachstehende Formulierung der AAA üblich:
“Any controversy or claim arising out of or relating to this contract shall be determined by
arbitration in accordance with the International Arbitration Rules of the American Arbitration
Association.
Any claim or controversy arising among or between the parties hereto arising out of or
respecting any matter contained in this agreement, or any difference as to the interpretation of
any of the provisions of this agreement, shall be settled by arbitration in (city), (state) under
the auspices of the American Arbitration Association. In any arbitration involving this
agreement, the arbitrator shall not make any award which will alter, change, cancel or rescind
any provisions of this agreement.
Any such arbitration must be commenced not later than one year from the date such claim or
controversy arose. The award of the arbitrator shall be final and binding, and judgement may
be entered in any court of competent jurisdiction.”
Dabei kann auch hier, sollte dies gewünscht werden, der Umfang der Schiedsklausel auf gewisse
Aspekte des Vertrages eingeschränkt werden.
Empfohlen wird auch, Vereinbarungen über den Ort, die Anzahl der Schiedsrichter, das
anzuwendende materielle Recht und die Verfahrenssprache zu treffen.
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29
Bayerisches Außenwirtschaftsangebot
Die bayerische Staatsregierung unterstützt in enger Zusammenarbeit mit ihren Partnern aus der
Wirtschaft:
http://www.stmwi.bayern.de/internationalisierung/organisation-akteure-links/
insbesondere den Kammern und Verbänden - und Bayern International, die in Bayern ansässigen
Unternehmen dabei, die Chancen der Globalisierung zu nutzen. Gerade dem Mittelstand, dem
Rückgrat der bayerischen Wirtschaft, gilt das besondere Augenmerk. Auf seine Bedürfnisse
zugeschnittene Förderprogramme und Aktivitäten helfen, neue Märkte im Ausland zu
erschließen, Kontakte zu internationalen Partnern aufzubauen und Geschäfte abzuwickeln:

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Messebeteiligungen
http://www.stmwi.bayern.de/internationalisierung/aktiv-im-ausland/messebeteiligungen/
Delegationsreisen
http://www.stmwi.bayern.de/internationalisierung/aktiv-im-ausland/delegationsreisen/
Unternehmerreisen
http://www.stmwi.bayern.de/internationalisierung/aktiv-im-ausland/unternehmerreisen/
Auslandsrepräsentanzen
http://www.stmwi.bayern.de/internationalisierung/aktiv-im-ausland/auslandsrepraesentanzen/
Kooperations- und Markterschließungsprojekte
http://www.stmwi.bayern.de/internationalisierung/aktiv-im-ausland/kooperationsprojekte/
Exportinitiative des Bundes
http://www.stmwi.bayern.de/internationalisierung/aktiv-im-ausland/exportinitiativen-desbundes/
Einstieg in den Export
http://www.stmwi.bayern.de/internationalisierung/aktiv-in-bayern/einstieg-in-den-export/
Veranstaltungen
http://www.stmwi.bayern.de/internationalisierung/aktiv-in-bayern/veranstaltungen/
Go International
http://www.go-international.de/goi/inhalte/Home.html
Bayern - Fit for Partnership
http://www.stmwi.bayern.de/internationalisierung/aktiv-in-bayern/fit-for-partnership/
Delegationsbesuche
http://www.stmwi.bayern.de/internationalisierung/aktiv-in-bayern/delegationsbesuche/
Finanzierungshilfen
http://www.stmwi.bayern.de/internationalisierung/aktiv-in-bayern/finanzierungshilfen/
Alle Informationen über aktuelle und länderund branchenspezifische
Förderprojekte finden Sie unter
www.auwi-bayern.de/foerderung
Tipp!
Das Förderprojekt „Fit für
Auslandsmärkte – Go
International“ unterstützt
mittelständische bayerische
Unternehmen beim
Auslandsgeschäft mit seinem DreiStufen-Konzept:
1. Untersuchung der
Internationalisierungsfähigkeit des
Unternehmens
2. Erstellung eine individuellen
Internationalisierungsplans
3. Finanzielle Unterstützung bei der
Umsetzung des Plans.
Weitere Infos unter
www.go-international.de
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30
INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN
Sowohl während der Vorbereitungen für Ihre Reise als auch während Ihres Aufenthaltes im
Ausland stehen Ihnen die Deutsch-Amerikanischen Handelskammern mit ihrem Service zur
Verfügung. Es empfiehlt sich, eine Geschäftsreise vorzubereiten indem Sie auf amerikanische
Gepflogenheiten, wie langes Wochenende, Feiertage etc. Rücksicht zu nehmen.
Beachten Sie: Mit ihren Niederlassungen in Atlanta, Chicago und New York sowie den New
Yorker Zweigstellen in San Francisco und Philadelphia, können die Deutsch-Amerikanischen
Handelskammern ihren Mitgliedern und Kunden ein flächendeckendes Netz an Dienstleistungen
bieten. Informieren Sie sich auf diesen Portalseiten über das umfassende Servicespektrum oder
wenden Sie sich bei Detailfragen direkt an eine der drei Kammern. Das gemeinsame Webportal
http://usa.ahk.de dient dabei als Zugang zu den individuellen Webseiten der drei Kammern.



Die Deutsch-Amerikanische Handelskammer in New York www.gaccny.com/
Die Deutsch-Amerikanische Handelskammer des mittleren Westens www.gaccom.org/
Die Deutsch-Amerikanische Handelskammer Süd www.gaccsouth.com/
Klima/Günstige Reisezeit
Die Vereinigten Staaten liegen zwischen klimatischen Extremen. Sie reichen von der polaren
Zone (Küste Alaskas) bis zu den Tropen (Süden Floridas). Die Landmasse dazwischen hat Anteil
am gesamten Spektrum klimatischer Bedingungen, wobei der nördliche Teil kontinentales Klima
aufweist. Für die meisten Regionen ist eine Reisezeit zwischen März und Juni sowie September
und Dezember zu empfehlen.
Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige
Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:
Reisepass: Ja
Vorläufiger Reisepass: Ja, Visum erforderlich
Personalausweis: Nein, für US-Reisen nicht zugelassen
Vorläufiger Personalausweis: Nein, für US-Reisen nicht zugelassen
Kinderreisepass: Ja, wenn der Kinderreisepass ein Foto enthält und vor dem 26.10.2006
ausgestellt und seitdem nicht verlängert oder – z.B. durch nachträgliches Einbringen eines Fotos
– verändert wurde ist die Einreise visumsfrei möglich, ansonsten: Visum erforderlich
Noch gültiger Kinderausweis nach altem Muster (der Kinderausweis wird seit 1. Januar
2006 nicht mehr ausgestellt): Ja, Visum erforderlich
Anmerkungen: Das Reisedokument muss für die gesamte Aufenthaltsdauer (also bis
mindestens
einschließlich
Tag
der
Ausreise
aus
den
USA)
gültig
sein.
Bitte beachten Sie die Ausführungen zum US-Visa Waiver Programm, zum Elektronischen
System
zur
Reiseerlaubnis
(ESTA)
und
zum
US-Visumverfahren.
Kindereinträge im Reisepass eines Elternteils sind seit dem 26.06.2012 nicht mehr gültig. Jedes
Kind benötigt ein eigenes Ausweisdokument.
Visum
Faustregel: Zur visumfreien Einreise in die USA im Rahmen des „Visa Waiver“ Programms
berechtigen alle maschinenlesbaren (bordeauxroten) deutschen Reisepässe. Bei einem
vorläufigen (grünen) Reisepass benötigen Sie ein Visum.
Kinderreisepässe berechtigen nur dann zur visumfreien Einreise, wenn sie ein Foto enthalten, vor
dem 26.10.2006 ausgestellt und seitdem nicht verlängert oder verändert wurden. Bei einem seit
dem 26.10.2006 ausgestellten, verlängerten oder veränderten Kinderreisepass benötigen Sie ein
Visum.
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Weitere
Informationen
finden
Sie
http://germany.usembassy.gov/visa/vwp/
auf
der
Homepage
der
US-Botschaft:
Quelle: Auswärtiges Amt, Stand 10.11.2014
Do’s and Don’ts
Geschäfte machen in Amerika ist an sich einfach. Der US Markt ist transparent und weitgehend
frei von Barrieren. Unterschiede im Vertrags- und Steuerrecht, im Gesellschaftsrecht oder bei der
Absicherung gegen Produkthaftung sind für den kein Problem, der sie nicht ignoriert sondern mit
Hilfe lokaler Spezialisten marktgerechte Lösungen implementiert.
Die Probleme liegen woanders:
Der US Markt ist riesig. Nicht groß, sondern wirklich riesig: vier Mal größer als Deutschland,
sechs Mal größer als Brasilien, sieben Mal größer als Italien, acht Mal größer als Russland, 9 Mal
Indien, und immer noch mehr als doppelt so groß wie China. Zu einer flächendeckenden
Bearbeitung braucht man je nach Produkt 6, 14, 32 oder 50 Vertriebspartner. Die muss man
suchen, finden, prüfen, vertraglich binden, beliefern, informieren, motivieren und insgesamt im
Griff haben. Das kostet viel Zeit und Geld, und macht oft die (teure) Gründung einer
Niederlassung bereits in einem Frühstadium der Markbearbeitung notwendig. Trotzdem gibt es
auf die Frage “ wie frisst man einen Elefanten?“ eine richtige Antwort: Stück für Stück und mit
dem richtigen Besteck. Experimentieren auf Test- und Pilotmärkten, und Umsetzen der
Erfahrungen in einer langfristigen Strategie, mit guter Beratung und in konzentrischen Kreisen, ist
oft nicht der Schnellste aber meistens ein sicherer und vor allem ein gangbarer Weg zu einem
profitablen Ergebnis.
Zweitens: Der US Markt ist nicht nur riesig, sondern er ist auch der größte Markt für fast alles.
Das macht ihn zwar sehr attraktiv, bedeutet aber unglücklicherweise, dass fast alle da sind, um
fast alles zu verkaufen. Der Markt ist hochgradig saturiert, Marketing und Werbekosten sind hoch,
und es ist nahezu unmöglich Vertriebspartner zu finden, die bereit sind, ihr eigenes Geld in die
Markteinführungen eines neuen Produktes zu investieren. Importeure und Großhändler in den
USA sehen sich zumindest am Anfang in einer passiven Rolle. Sie importieren, sie lagern und sie
liefern, verkaufen muss schon der Exporteur selbst: auf Messen, durch persönliche
Kundenkontakte, über Inseratenkampagnen oder Mitarbeiter, die zwar beim Vertriebspartner
angestellt sind, aber vom ausländischen Lieferanten bezahlt werden. Auch deshalb beginnt die
Marktbearbeitung oft mit einer eigenen geschäftlichen Präsenz.
Bei der dritten Hürde liegt die Latte wohl am höchsten. Der US Markt ist nicht nur riesig und
saturiert, er ist auch ziemlich anders. Nichts führt sicherer zum Misserfolg als die Ansicht, man
könne ein in Europa erfolgreiches Geschäftsmodell 1:1 auf die USA übertragen. Oft haben
amerikanische Kunden andere Anforderungen an das Produkt oder an die Dienstleistung, häufig
muss das Sales Service Packet adaptiert werden, und in fast allen Fällen bedarf es einer
weitgehenden Korrektur des Marketingauftritts.
Die Fallen, in die Anbieter aus dem traditionell qualitäts- und technikverliebten deutschsprachigen
Raum tappen, sind immer wieder die gleichen. Während in Europa das Produkt selbst, seine
Qualität, sein technischer Reifegrad und seine vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten im
Vordergrund stehen, interessiert sich der amerikanische Vertriebspartner oder Abnehmer, dessen
persönlicher Gehaltsbonus vom Quartalsergebnis seiner Firma abhängt, für eine einfache
Antwort auf eine schlichte Frage: Wie kann ich durch eine Geschäftsbeziehung mit Ihnen mehr
Geld verdienen, als bisher? Unglücklicherweise hat man in einem schnellen Markt für die
erwartete Replik (die in
Vorwegnahme der Fragestellung schon Bestandteil der
Kontaktaufnahme sein sollte) nicht viel Platz oder Zeit und muss schon vorher seine
Hausaufgaben machen. Wer aber weiß, wie sein Kunde Geld verdient und daher ein business
proposal und nicht einen Katalog auf den (virtuellen)Tisch legt kann recht rasch zum Zug
kommen.
Verhaltensregeln
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Das komplexe Mosaik Amerika eignet sich so gut wie gar nicht für universelle Verhaltensregeln.
Was dem kubanischen Autoverkäufer in Florida entgegen kommt, wird den Banker in Boston vor
den Kopf stoßen. Die üblichen Ratschläge aus Reiseführern sollten daher nur mit der Auflage
erteilt werden, sie mit einer großen Portion Herzenstakt, Augenmaß, und mit der berühmten Prise
Salz zur Anwendung zu bringen. Die folgenden stimmen zumindest meistens:


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



Überlassen sie das Schimpfen auf Amerika, zumindest am Anfang, ihrem amerikanischen
Gesprächspartner. Die überwiegende Mehrheit der Amerikaner ist im Grunde ihres Herzens
der Ansicht, dass sie „the best country in the world“ bevölkern.
Denken sie bei Verhandlungen daran, dass die Amerikaner viel über sie und ihr
Unternehmen wissen wollen, und sich in ihrer Kaufentscheidung am Nutzen und weniger an
der Qualität und dem technischen Reifegrad orientieren. Ein Blick auf die Webseiten ihrer
amerikanischen Konkurrenten ist meistens ein guter Indikator dafür, was im Geschäft zählt.
Und weil Nutzen so subjektiv ist, müssen sie vor dem Verhandeln schon verstehen, wie ihr
amerikanischer Kunde sein Geld verdient.
Der Balkan mag zwar am Rennweg beginnen, aber er endet bei der Einfahrt in den Hafen
von New York. Verhandeln sie seriös, professionell, direkt und rasch. Unternehmen, die 20
Prozent Spielraum in ein Erstangebot einrechnen, kommen oft gar nicht dazu, dieses
Angebot nachzubessern.
Amerika ist groß, komplex und anders. Gute Beratung ist das Um und Auf. Consultants, die
ihre Branche kennen, kosten zwar Geld, verkürzen aber den Weg zum Ziel erheblich.
Rechtsanwälte und Steuerberater sind unvermeidbar, haben aber neben ihren
Fachkenntnissen oft persönliche Netzwerke, die dem Klienten nützen.
Die größten Missverständnisse in der Zusammenarbeit mit amerikanischen Unternehmen
entstehen aus unterschiedlichen Zugängen zur Lösung eines gemeinsamen Problems.
Während Europäer lang nachdenken, und dann schnell implementieren, operieren die
Amerikaner nach der „Trial und Error“ Methode und haben für den akademischtheoretischen Ansatz wenig Verständnis.
Die USA sind ein Käufermarkt. Der Kunde hat noch mehr Recht als anderswo. Der Versuch
den Amerikanern zu erklären, dass sie jetzt doch gefälligst etwas anderes wollen sollten,
als das was sie wollen, ist zum Scheitern verurteilt. Geben sie ihnen was sie wollen - auch
wenn das was anderes ist als der Superrenner in der Schweiz.
Und zum zweiten Mal: Die USA sind ein Käufermarkt. Der Kunde ist noch verwöhnter als
anderswo. Die Erwartungen an Umtauschen, Austauschen, Reparieren, Servicieren und
Reagieren sind für unsere Begriffe fast obszön. Amerika ist ein riesiger Binnenmarkt mit
einem kleinen externen Sektor. Viele ihrer Geschäftspartner wollen mit den Feinheiten des
internationalen Geschäftes nichts zu tun haben. Die und die Zeitverschiebung sind das
Problem des ausländischen Lieferanten.
Am Rande und der Vollständigkeit halber sei nochmals erwähnt, dass man in den USA mit
Kreditkarten Kaugummi kaufen kann. Dass die Mehrwertsteuer und das Trinkgeld
(mindestens 15 eher 20 Prozent) nicht auf der Rechnung stehen, und dass man sich
mangels Alternativen fast überall nur mit Mietautos bewegen kann, gehört heute schon zum
kleinen Einmaleins des Geschäftsreisenden.
Geschäftszeiten
Büros, Banken, Behörden – generell 9 bis 17 Uhr (Montag bis Freitag)
Geschäfte – generell 9 bis 18 Uhr (auch samstags und sonntags)
Abweichungen sind, vor allem in großen Ballungszentren, möglich.
Feiertage
11.11.2014
Veterans Day 2014
27.11.2014
Thanksgiving 2014
01.01.2015
New Year´s Day 2015
19.01.2015
Martin Luther King Day 2015
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16.02.2015
Washington's Birthday 2015
25.05.2015
Memorial Day 2015
14.06.2015
Flag Day 2015
04.07.2015
Independence Day 2015
07.09.2015
Labor Day 2015
11.09.2015
Patriot Day 2015
17.09.2015
Constitution Day 2015
12.10.2015
Columbus Day 2015
11.11.2015
Veterans Day 2015
26.11.2015
Thanksgiving 2015
* Wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt, ist auch der darauffolgende Montag frei
** Wenn ein Feiertag auf einen Samstag fällt, ist auch der vorherige Freitag frei
Da THANKSGIVING DAY familiär gesehen als wichtigster Feiertag des Jahres gilt, ruht das
Geschäftsleben de facto auch am darauf folgenden Freitag.
Bei der Planung von Geschäftsreisen in die USA sollen (je nach Geschäftspartner und Region)
auch die hohen jüdischen Feiertage berücksichtigt werden.
Jüdische Feiertage
05.03.2015
30.04.2015
24. – 25.05.2015
25.07.2015
14. – 15.09.2015
23.09.2015
27.09.2015
Purim
Passover
Shavout (Jüdisches Pfingsten)
Tishe B`av
Rosh Hashanah (Jüdisches Neujahr)
Yom Kippur
Succos
Notrufe
911 - Polizei, Feuerwehr, Rettung
Maße und Gewichte
Es gilt das amerikanische Maß- und Gewichtssystem:
1 inch = 2,54 cm
1 mile = 1,61 km
1 foot = 30,48 cm
1 ounce = 28,3 g
1 yard = 0,91 m
1 pound = 0,45 kg
Strom
110 Volt, 60 Hertz (amerikanische zweipolige Flachstecker).
Zwischenstecker und auch dreipoligen Adapter mitnehmen.
Adapter
erforderlich.
Trinkgeld
Bei Restaurantrechnungen ist Bedienungsgeld (“Tip”, “Gratuity”) in der Regel nicht inkludiert. Es
wird erwartet, dass der Gast zwischen 15 und 20 Prozent zum Rechnungsbetrag hinzurechnet. In
diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass die amerikanischen Kellner meist nur ein
minimales Fixgehalt erhalten und das Trinkgeld ihre Existenz sichert.
Für Gepäckträger: im Flughafen und im Hotel ist es üblich, pro Gepäckstück USD 1 zu geben.
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Taxifahrten: 10 - 15% des Rechnungsbetrages
Hotels
Über jedes deutsches Reisebüro, oder die zahlreichen Online Buchungsagenturen (z.B.
www.quikbook.com, www.expedia.de). Gerade bei Messebeteiligungen ist eine rechtzeitige
Buchung erforderlich.
Durchschnittliche Aufenthaltskosten pro Tag
Von USD 100,- aufwärts (ohne Übernachtungskosten).
Postgebühren nach Deutschland
 Porto Ansichtskarte:
USD 1,05
 Porto Brief/Luftpost:
USD 1,05 (Gewicht unter 1 ounce = 28,3 g)
USD 1,92 (Gewicht über 1 ounce)
Für exakte Berechnung und weitere Versandmöglichkeiten kann man die Webseite des U.S.Postal Service www.usps.com besuchen.
Telefonieren von, nach und in den USA
 Vorwahl USA nach Deutschland: 01149
Achtung: Die Null bei der deutschen Städtevorwahl weglassen
 Vorwahl Deutschland nach USA: 001
 Bei Gesprächen innerhalb der USA muss vor der Ortsvorwahl eine 1 gewählt werden: z. B.
New York: 1-212 und dann die Nummer des Teilnehmers
 Auskunft US-weit: 411
 Mindesteinwurf bei öffentlichen Telefonzellen USD 0,25 (= 1 Quarter)
 Sollten Sie nicht bereits über eine Calling Card verfügen, so ist es für Ferngespräche ratsam,
sich eine Telefonwertkarte zu besorgen (erhältlich bei Postämtern, Drugstores und in
Zeitungsständen). Diese Karten können von jedem Telefon aus, nicht nur von öffentlichen,
benutzt werden.
 Gebührenfreie Nummern in den USA haben die Vorwahl: 1-800, 1-888 oder 1-877.
 ACHTUNG: Von den US-Postämtern können keine Telefonate geführt werden.
 Das Wort „Handy“ ist in den USA unbekannt, zumindest in Zusammenhang mit Telefonieren.
Was in der deutschen Sprache als „Handy“ bezeichnet wird, nennt man in den USA „cellular
phone“: oder kurz „cell phone“.
Zeitverschiebung
Eastern Standard Time: New York, Washington
Central Standard Time: Chicago
Mountain Standard Time: Denver
Pacific Standard Time: Los Angeles
MEZ - 6 Stunden
MEZ - 7 Stunden
MEZ - 8 Stunden
MEZ - 9 Stunden
Lokale Verkehrsmittel
Als lokale Transportmittel kommen in der Regel nur Taxis und Mietautos in Frage, da das
öffentliche Verkehrsnetz mit wenigen Ausnahmen (Chicago, New York, Washington) lückenhaft
ist. Vom und zum Flughafen sind Shuttlebusse oder öffentliche Verkehrsmittel empfehlenswert.
Kfz-Bestimmungen
Deutscher Führerschein wird üblicherweise im Rahmen von Besuchsreisen für Mietwagen
akzeptiert (Mindestalter meist 25 Jahre).
Devisenvorschriften
Die Einfuhr von Beträgen über USD 10.000 muss deklariert werden.
Zollvorschriften (Reisegepäck, Musterkollektion)
Zur Vermeidung von Tier- und Pflanzenkrankheiten unterliegt eine ganze Reihe von Waren
Einfuhrverboten bzw. einer Einfuhrgenehmigungspflicht. Die wichtigsten dieser Waren sind
Früchte, Gemüse, Pflanzen, Samen, Fleisch, Speck, Fleischwaren, Innereien, Geflügel etc.
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Die USA sind Mitglied des Internationalen ATA-Abkommens und anerkennen Carnets ATA.
Impfungen
Impfungen sind nicht erforderlich.
Informationen für Geschäftsreisen in den Betreuungsbereich der Deutsch-Amerikanischen
Handelskammer in New York
German American Chamber of Commerce, Inc.
New York
New York
Postanschrift/Büroanschrift
Telefon
Fax
E-Mail
Internet
75 Broad Street, 21st Floor, New York, NY 10004
+1(0) 212-974 8830
+1(0) 212-974 8867
[email protected]
www.gaccny.com
Zweigstelle an der Westküste
Postanschrift/Büroanschrift
German American Chamber of Commerce, Inc. California Branch
Fax
E-Mail
Internet
One Embarcadero Center, Suite 1060
San Francisco, CA 94111
Direct: 415-248 1241
+1(0) 415-248 1240
+1(0) 415-627 9169
info(at)gaccwest.com
www.gaccwest.com
Zweigstelle an der Ostküste
Postanschrift/Büroanschrift
German American Chamber of Commerce, Inc. Philadelphia Branch
Telefon
Fax
E-Mail
Internet
200 South Broad Street, Suite 700
19102 Philadelphia
+1(0) 215-665 1585
+1(0) 215-864 7288
[email protected]
www.gaccphiladelphia.com
Telefon
Regionale Zuständigkeit: Connecticut, Delaware, Maine, Maryland, Massachusetts, New
Hampshire, New Jersey, New York, Pennsylvania, Rhode Island, Vermont, Virginia, West
Virginia. Auch zuständig für die Westküste (San Francisco).
Angenehmste Reisezeit
April bis Ende Juni und September bis November.
Geldwechsel
Mit wenigen Ausnahmen wechseln US-Banken Fremdwährung nur dann ein, wenn der Kunde bei
der jeweiligen Bank bereits ein Konto unterhält.
Wechselstuben
 American Express
374 Park Avenue (53rd Street)
New York, NY 10022
Tel: +1((212) 421-8240
(Öffnungszeiten: Mo-Fr 9-17.30 Uhr)
 Thomas Cook
511 Madison Avenue (53rd Street)
1590 Broadway (48th Street)
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

New York, NY 10022
Tel: +1(212) 753-2595
(Öffnungszeiten: Mo-Fr 9-19 Uhr,
Samstag 9-17 Uhr)
alle führenden Hotels
Flughäfen
New York, NY 10036
Tel: +1(212)265-6063
(Mo-Fr 9-17 Uhr)
Für Geschäftsreisen wird auf die Notwendigkeit von Kreditkarten (z.B. Mietwagen-, Hotel- und
Restaurantkosten, Geldabhebung) hingewiesen. Bei Bankomaten (ATM-Automaten) kann mit
den meisten Kreditkarten und Bankomatkarten Geld behoben werden.
Ärzte
New York Hotel Urgent Medical Services
Ronald A. Primas, M.D., F.A.C.P., F.A.C.P. M
952 5th Avenue, Suite 1 D
New York, NY 10075
Tel: +1(212) 737-1212
E-Mail: mailto:[email protected]
Web: http://www.travelmd.com
(Medizinischer und zahnärztlicher Notdienst, der rund um die Uhr erreichbar ist. Hausbesuche
können arrangiert werden).
Dr. Gregory SOLOMON
899 Lexington Corners 67 Str.
New York, NY 10065
Tel.: 1 212 7179205
Fax. 212 4472 8674
E-Mail: mailto:[email protected]
Web: http://www.gregorysolomonmd.com/
In Notfällen wird empfohlen, umgehend die Notaufnahme (Emergency Room) des
nächstgelegenen Krankenhauses aufzusuchen.
Rettung, Feuerwehr, Polizeinotruf: 911
Leihwagen
Alle führenden Firmen sind sowohl an den Flughäfen, als auch mit mehreren Standorten in
Manhattan vertreten. Alterslimit: 25 Jahre.
Mittlerer Wagen: USD 75 bis 90 zzgl. 13,25% Steuer pro Tag (exkl. Versicherung).
Die nachstehenden Telefonnummern sind gebührenfrei und gelten USA-weit. Reservierungen
und Kosten-Berechnung können auch online vorgenommen werden:
AVIS
+1 (800) 331-1212
www.avis.com
BUDGET
+1 (800) 527-0700
www.budget.com
DOLLAR
+1 (800) 800-4000
www.dollar.com
HERTZ
+1 (800) 654-3131
www.hertz.com
NATIONAL
+1 (800) 227-7368
www.nationalcar.com
Größere Reisebüros
Die nachfolgend genannten Reisebüros verfügen über zahlreiche Büros in Manhattan. Die
angegebenen Standorte befinden sich in Midtown-NYC.
American Express Travel Services
374 Park Ave (53rd St.), New York, NY 10022
Tel: +1(212) 421 8240
Web: https://travel.americanexpress.com/home
(Öffnungszeiten: Mo - Fr 9.00 -18.00 Uhr)
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Liberty Travel
1427 2nd Ave, 74th St. and 2nd Ave
New York, NY 10021
Tel: +1(0) 212 535 1200
(Öffnungszeiten: Mo. – Fr.: 8.30 – 20.00 Uhr, Sa.: 18.00 Uhr, So.: 12.00 -18.00 Uhr)
Touristeninformation
New York City Convention and Visitors Bureau
NYC & Company Visitor Information Center
810 7th Avenue (zwischen 52nd & 53rd Street), New York, NY 10019
Tel: +1(212) 484-1200
Fax. 212 245 5943
E-Mail: mailto:[email protected]
Internet: www.nycvisit.com (auch auf Deutsch)
(Öffnungszeiten: Mo - Fr 8:30-18.00 Uhr, Sa und So 9.00 -17.00 Uhr)
Flughäfen (Fahrmöglichkeiten)
John F. Kennedy (JFK)
LaGuardia (LGA)
Newark (EWR) (Bundesstaat New Jersey)
per Shuttle (www.supershuttle.com):
Zubringerdienst zu allen Flughäfen/direkte Abholung
Tel: +1(0) 212 258 3826 und 1-888-258 3826 (gebührenfrei)
(bei Reservierung muss die Postleitzahl der Abholadresse in Manhattan genannt werden)
Vom Flughafen nach Manhattan ist keine Reservierung notwendig. Im Ankunftsbereich jedes
Flughafens befindet sich “Ground Transportation”, von wo aus SuperShuttle telefonisch, ohne
dass Gebühren anfallen (Courtesy Phone), zwecks Transport nach Manhattan kontaktiert werden
kann.
Der Fahrpreis für eine Einfachfahrt bewegt sich zwischen USD 13,- und USD 22,- je nach Ort der
Abholung (Privatadresse, Hotel) und Flughafendestination.
per Bus
New York Airport Service (www.nyairportservice.com)
von Manhattan nach LaGuardia und JFK-Airport:
Tel.: +1(718) 875-8200
Abfahrt alle 30 Minuten von Penn Station Bahnhof (34th Street und 8th Avenue), Port Authority
Bus Terminal (42nd Street und 8th Avenue) und Grand Central Bahnhof (42nd Street und Park
Avenue)
Fahrpreis nach/von JFK: USD 15,- (einfach), USD 27,- (hin und retour)
Fahrpreis nach/von LGA: USD 12,- (einfach), USD 21,- (hin und retour)

von La Guardia und JFK-Airport nach Manhattan:
Abfahrt alle 30 Minuten nach Grand Central Bahnhof (42nd Street und Park Avenue) bzw. Port
Authority Bus Terminal (42nd Street und 8th Avenue) und Penn Station (34th Street und 8th
Avenue). Fahrzeit nach/von JFK-Flughafen: ca. 60 - 75 Minuten. Fahrzeit nach/von La GuardiaFlughafen: ca. 40 -50 Minuten.

Olympia Trails (www.olympiabus.com)
Nach/von Newark Airport:
Tel.: +1 (212) 964-6233
Hinfahrt alle 20-30 Min. von Grand Central Station ( Park Ave. bei 42nd Street); vom Port Authority
Bus Terminal (42nd Street und 8th Ave.) und von Penn Station (34th Street und 8th Ave.).
Rückfahrt von Newark Airport ebenfalls in einem 5-10 Min. Rhythmus. Fahrzeit: ca. 45 Minuten.
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per Taxi
Von Manhattan zu den Flughäfen: Je nach Tageszeit, Verkehrsdichte und Flughafen zwischen
USD 45,- und USD 55,-. Von JFK-Flughafen nach Manhattan: Die gelben Taxis offerieren einen
Fixpreis von USD 45,- (exklusive Maut/Toll USD 5,- und Trinkgeld).
Informationen für Geschäftsreisen in den Betreuungsbereich der Deutsch-Amerikanischen
Handelskammer des mittleren Westens
German American Chamber of Commerce of
Chicago
Postanschrift/Büroanschrift
the Midwest, Inc.
Telefon
Fax
E-Mail
Internet
Lageplan
321 North Clark Street, Suite 1425
Chicago IL 60654-4714
+1(0) 312-644 2662
+1(0) 312-644 0738
info(at)gaccmidwest.org
www.gaccom.org
Regionale Zuständigkeit: Colorado, Illinois, Indiana, Iowa, Kansas, Kentucky, Ohio, Michigan,
Minnesota, Missouri, Nebraska, North Dakota, South Dakota and Wisconsin.
Geschäftszeiten
Banken, Firmen, Behörden: Mo. bis Fr. 9.00 bis 17.00 Uhr (manche Banken sind auch samstags
von 9.00 bis 13.00 Uhr geöffnet)
Warenhäuser im Stadtgebiet: Mo. bis Sa. 10.00 bis 21.00 Uhr, So. 12.00 bis 18.00 Uhr
Warenhäuser außerhalb des Stadtzentrums: Mo. bis Sa. 10.00 bis 21.00 Uhr, So. 11.00 bis
18.00 Uhr.
Rechtsanwälte
Bitte wenden Sie sich an die Deutsch-Amerikanische Handelskammer des mittleren Westens
www.gaccom.org oder fragen Sie bei dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in
dem entsprechenden Amtsbezirk nach. Die Anschriften und die Internetseiten finden Sie unter
Abschnitt „Adressen“.
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Ärzte
Dr. Elisabeth Wallner (deutschsprachig)
Northwestern Memorial Hospital, Galter Pavillion, Suite 10-160
201 E. Huron Street, Chicago, IL 60611
Tel: +1(0) 312 926 0888
Ärzteinformation:
1-800-DOCTORS (1-800-362-8677)
Northwestern Memorial Hospital
251 East Huron St., Chicago, IL 60611
Tel: +1(0) 312 926 2000
www.nmh.org
Chicago Dental Society
401 North Michigan Avenue, Suite 200, Chicago, IL 60611
Tel: +1(0) 312 836 7300
www.chicagodentalsociety.org bzw. www.cds.org
Chicago Office of Tourism
78 East Washington Street, Chicago, IL 60602
Tel: +1(312) 744-2400 oder +1 (877) 244-2246
Öffnungszeiten: Mo-Do 10-19 Uhr, Fr 10-18 Uhr, Sa 10-17 Uhr, So 11-17 Uhr
www.cityofchicago.org/tourism
Wechselstuben
Flughafen O'Hare (Terminal 5)
Für Geschäftsreisen wird auf die Notwendigkeit von Kreditkarten (z.B. Mietwagen-, Hotel- und
Restaurantkosten, Geldabhebung) hingewiesen. Bei Bankomaten (ATM-Automaten) kann mit
den meisten Kreditkarten und Bankomatkarten Geld behoben werden. Vor Ihrer Abreise wäre es
anzuraten, sich bei Ihrer Bank betreffend Ihres PIN-Codes zu informieren.
Leihwagen
Alamo
O'Hare Airport:
Midway Airport:
+1(800) 462-5266
+1(773) 694-4640
+1(773) 471-3450
www.alamo.com
Avis
O'Hare Airport:
Midway Airport:
+1(800) 331-1212
+1(773) 825-4600
+1(773) 284-3640
www.avis.com
Budget
O'Hare Airport:
+1(800) 527-0700
+1(773) 894-1900
www.budget.com
Dollar
O'Hare Airport:
+1(866) 434-2226
+1(773) 694-1319
www.dollar.com
Hertz
O'Hare Airport:
Midway Airport:
+1(800) 654-3131
+1(773) 686-7272
+1(773) 735-7272
www.hertz.com
Thrifty
O'Hare Airport:
Midway Airport:
+1(800) 847-4389
+1(847) 928-2000
+1(877) 283-0898
www.thrifty.com
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Wagen mittlerer Größe ca. USD 45,- (Wochenende) bis USD 70,- (Wochentag) pro Tag +
Versicherung und Steuern. Aufschlag für Personen unter 25 Jahren und jeden zusätzlichen
Lenker.
Transportmöglichkeiten Flughafen - Stadtzentrum:
O'Hare:
Taxi: ca. USD 35,- bis USD 40,- plus Trinkgeld,
Continental Airport Express Shuttle Bus: USD 25,- (Abfahrt ca. alle 15 Min.),
U-Bahn (CTA Blue Line): USD 2,-
Midway:
Taxi: ca. USD 20,- plus Trinkgeld,
Continental Airport Express Shuttle Bus: USD 18,- (Abfahrt ca. alle 15 Min.),
U-Bahn (CTA Orange Line): USD 2,-
Größere Reisebüros
American Express Travel Service
http://www134.americanexpress.com/travel/CTNWTServlet?request_type=travelhome
Flughäfen
O’Hare International Airport
Midway International Airport
Chicago-Gary International Airport
Informationen für Geschäftsreisen in den Betreuungsbereich der Deutsch-Amerikanischen
Handelskammer der südlichen Staaten
German American Chamber of Commerce of the
Atlanta
Postanschrift/Büroanschrift
Southern United States, Inc.
Telefon
Fax
E-Mail
Internet
Lageplan
1170 Howell Mill Road, Suite 300
ATLANTA, GA 30318
USA
+1(0) 404-586 6800
+1(0) 404-586 6820
[email protected]
www.gaccsouth.com
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41
Regionale Zuständigkeit: Alabama, Arkansas, Florida, Georgia, Louisiana, Mississippi, North
Carolina, Oklahoma, South Carolina, Tennessee and Texas
Geschäftszeiten
Banken: Mo. bis Fr.: 9.00 -15.00 Uhr
Büros: Mo. bis Fr.: 9.00 – 17.00 /17.30 Uhr
Flughafen
Hartsfield-Jackson Atlanta International Airport
Leihwagen
www.carhire3000.com
www.allstatescarhire.com
www.hertz.com
Hotels
 Ritz-Carlton Buckhead: www.ritzcarlton.com/hotels/atlanta_buckhead/
 Atlanta Marriott Marquis: http://marriott.com/property/propertypage.mi?marshaCode=ATLMQ
 Embassy Suites:
http://embassysuites.hilton.com/en/es/index.jhtml;jsessionid=MW0LJLCIB3OUUCSGBIU222
QKIYFC3UUC
 Atlanta W Hotel: www.starwoodhotels.com/whotels/index.html
Rettung, Feuerwehr, Polizeinotruf: 911
Rechtsanwälte
Bitte wenden Sie sich an die Deutsch-Amerikanische Handelskammer der südlichen Staaten
www.gaccsouth.com oder fragen Sie bei dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland
in dem entsprechenden Amtsbezirk nach. Die Anschriften und die Internetseiten finden Sie unter
Abschnitt „Adressen“.
Sonstiges Wissenswertes
Unbedingt erforderlich sind mehrere Kreditkarten (z.B. Amex, Mastercard, Visa); grundsätzlich
werden schon geringere Beträge mit Karte bezahlt. Reiseschecks (Visa, Mastercard, Amex)
werden weitgehend akzeptiert, sind jedoch heutzutage kaum mehr üblich. Bargeld sollte in
kleinen Stückelungen mitgeführt werden. Bargeldabhebungen sind mit der Kreditkarte oder
Bankomatkarte (Cirrus) bei Bargeldautomaten (ATM) möglich. Die Gebühr schwankt zwischen 2
und 4 USD. Es ist anzuraten, etwas Bargeld getrennt von der Geldbörse mit sich zu führen, auch
wenn die USA weit weniger gefährlich sind, als man in Europa vermutet.
Mietautos sind häufig billiger als in Europa. Zum Lenken eines Autos in den USA genügt der
deutsche Führerschein. Wenn Fahrten nach Kanada oder Mexiko geplant sind, ist ein
internationaler Führerschein (erhältlich bei den Autofahrerklubs) notwendig. Vorreservierungen
von Mietautos sind vor allem während Messen empfehlenswert.
Alltägliche Bedarfsmittel und Lebensmittel sind grundsätzlich in jeder Stadt rund um die Uhr
(Supermarkt, Tankstellen etc.) erhältlich. Die meisten Geschäfte sind auch an Sonn- und
Feiertagen geöffnet. Die Preise werden generell ohne Umsatzsteuer („Sales Tax“) angegeben,
diese beträgt je nach Bundesstaat und Produkt zwischen 6 und 9 Prozent
ERGÄNZENDE AUSKÜNFTE
zur USA sind im Internet im Außenwirtschaftsportal Bayern: www.auwi-bayern.de/
→ Rubrik „Länder“ abrufbar.
Enterprise Europe Network (EEN) in den USA
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42
Das Beratungsnetzwerk EEN der Europäischen Kommission unterstützt kleine und mittlere
Firmen bei der Markterschließung und hilft beim Umgang mit EU-Fördermitteln. Die Kontaktdaten
der EEN-Stellen finden Sie unter diesem Link: http://een.ec.europa.eu/
Wichtige Adressen
Bayerische Repräsentanzen in den USA
State of Bavaria - United States Office for Economic Development
560 Lexington Avenue, 17th Floor
New York, NY 10022
USA
Tel:
+1(0) 212 317 0588
Fax:
+1(0) 212 317 0590
E-Mail:
[email protected]
Internet: www.bavaria.org
State of Bavaria California Office
388 Market Street, Suite 1050
San Francisco, CA 94111,
USA
Tel:
+1 415 362-1001
E-Mail:
[email protected]
Internet: www.bavaria-westcoast.com
Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
Clayallee 170
14191 Berlin
Deutschland
Tel:
+49(0) 30-830-50
Internet: www.usembassy.de
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in den USA
Embassy of the Federal Republic of Germany,
4645 Reservoir Road NW
Washington, DC 20007
Tel:
+1 (0) 202 298 40 00
E-Mail:
[email protected]
Internet:
http://www.washington.diplo.de
Amtsbezirk: Vereinigte Staaten von Amerika. Konsularischer Amtsbezirk: District of Columbia,
Staaten Delaware, Maryland, Virginia, West Virginia. Der Leiter der Vertretung ist zugleich
Beobachter bei der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS).
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43
Wirtschaftsbüros der Vereinigten Staaten von Amerika
Büro des Bundesstaates FLORIDA
Amerika Haus München
Karolinenplatz 3
80333 München
Tel:
+49(0) 89-5151 8883, +49(0) 89-6001 3445
Fax:
+49(0) 89-5151 8884
E-Mail:
[email protected]
Internet: www.eflorida.com
Büro des Bundesstaates GEORGIA
Amerika Haus München
Karolinenplatz 3
80333 München
Tel:
+49(0) 89-51 70 27 40
Fax:
+49(0) 89-51 70 27 45
E-Mail:
mailto:[email protected]
Internet: www.georgia-europe.org
Büro des Bundesstaates WEST VIRGINIA
Amerika Haus München
Karolinenplatz 3
80333 München
Tel:
+49(0) 89-54 88 41 13
Fax:
+49(0) 89-54 88 41 33
E-Mail:
[email protected]
Internet: http://www.wvdo.org/
State of SOUTH CAROLINA European Office
Kaufinger Tor
Fürstenfelder Straße 5
80331 München
Tel:
+49(0) 89-291 90 70
E-Mail:
[email protected]
Internet: www.sccommerce.com
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44
Konsularische Vertretungen in Bayern
Generalkonsulat mit Handelsabteilung der Vereinigten Staaten von Amerika
Königinstraße 5
80539 München
Tel:
+49(0) 89 28 88 0
Fax:
+49(0) 89 280 9998
E-Mail:
[email protected]
Internet: www.us-botschaft.de
Bayerisch-Amerikanisches Zentrum im Amerika Haus München e. V.
Karolinenplatz 3
80333 München
Tel:
+49(0) 89-55 25 370
Fax:
+49(0) 89-55 35 78
E-Mail:
[email protected]
Internet: www.amerikahaus.de
Deutsch-Amerikanisches Institut Amerika Haus Nürnberg e. V.
Gleißbühlstraße 9
90402 Nürnberg
Tel:
+49(0) 911-2 30 69 0
Fax:
+49(0) 911 2 30 69-23
E-Mail:
[email protected]
Internet: www.dai-nuernberg.de
Die Amerikanische Handelskammer in Deutschland e.V.
Börsenplatz 7 -11
60313 Frankfurt am Main
Tel:
+49(0) 69-92 91 00
Fax:
+49(0) 69-92 91 04 11
E-Mail:
mailto:[email protected]
Internet: www.amcham.de/
Charlottenstrasse 42
10117 Berlin
Tel:
+49(0) 30-28 87 89 21
E-Mail:
[email protected]
Internet: www.amcham.de/
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45
Deutsche Generalkonsulate in den USA
Consulate General of the Federal Republic of Germany
Marquis Two Tower - Suite 901, 285 Peachtree Center Avenue, N.E.
Atlanta, GA 30303-1221, USA
Tel:
+1(0) 404 659 47 60
Fax:
+1(0) 404 659 12 80
E-Mail:
[email protected]
Internet: http://www.atlanta.diplo.de
Amtsbezirk: Staaten Alabama, Georgia, Mississippi, North Carolina, South Carolina, Tennessee.
Consulate General of the Federal Republic of Germany
Three Copley Place, Suite 500
Boston, MA 02116, USA
Tel:
+1(0) 617 369 49 34 (direkt), 369 49 00 (Ansage)
Fax:
+1(0) 617 369 49 40
E-Mail:
[email protected]
Internet: http://www.boston.diplo.de
Amtsbezirk: Staaten Connecticut (mit Ausnahme des Fairfield County), Maine, Massachusetts,
New Hampshire, Rhode Island, Vermont.
Consulate General of the Federal Republic of Germany
676 North Michigan Avenue, Suite 3200
Chicago, IL 60611, USA
Tel:
+1(0) 312 202 04 80
Fax:
+1(0) 312 202 04 66
E-Mail:
[email protected]
Internet: http://www.chicago.diplo.de
Amtsbezirk: Staaten Illinois, Indiana, Iowa, Kansas, Kentucky, Michigan, Minnesota, Missouri,
Nebraska, North Dakota, Ohio, South Dakota, Wisconsin.
Consulate General of the Federal Republic of Germany
1330 Post Oak Blvd., Suite 1850
Houston, TX 77056, USA
Tel:
+1(0) 713 627 77 70
Fax:
+1(0) 713 627 05 06
E-Mail:
[email protected]
Internet: http://www.houston.diplo.de
Amtsbezirk: Staaten Arkansas, Louisiana, New Mexico, Oklahoma, Texas
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46
Consulate General of the Federal Republic of Germany
6222 Wilshire Boulevard, Suite No. 500
Los Angeles, CA 90048, USA
Tel:
+1(0) 323 930 27 03
Fax:
+1(0) 323 930 28 05
E-Mail:
[email protected]
Internet: http://www.los-angeles.diplo.de
Amtsbezirk: Counties Imperial, Kern, Los Angeles, Orange, Riverside, San Bernardino, San
Diego, San Luis Obispo, Santa Barbara und Ventura des Staates California sowie die Staaten
Arizona, Colorado, Nevada und Utah.
Consulate General of the Federal Republic of Germany
100 N. Biscayne Blvd., Suite 2200
Miami, FL 33132-2381, USA
Tel:
+1(0) 305 358 02 90
Fax:
+1(0) 305 358 03 07
E-Mail:
[email protected]
Internet: www.miami.diplo.de
Amtsbezirk: Staat Florida sowie Puerto Rico und die Amerikanischen Jungferninseln
Consulate General of the Federal Republic of Germany
871 United Nations Plaza
New York, NY 10017, USA
Tel:
+1(0) 212 610 97 00
Fax:
+1(0) 212 610 0402
E-Mail:
[email protected]
Internet: http://www.new-york.diplo.de
Amtsbezirk: Staaten New York, New Jersey und Pennsylvania sowie Fairfield County des Staates
Connecticut, Bermuda. Der Leiter der Vertretung ist zugleich Generalkonsul für das britische
Überseegebiet Bermuda. Informationsbüro (German Information Center) siehe Botschaft
Washington.
Consulate General of the Federal Republic of Germany
1960 Jackson Street
San Francisco, CA 94109, USA
Tel:
+1(0) 415 775 10 61
Fax:
+1(0) 415 775 01 87
E-Mail:
[email protected]
Internet: http://www.san-francisco.diplo.de
Amtsbezirk: Staaten Alaska, California (mit Ausnahme der Counties Imperial, Kern, Los Angeles,
Orange, Riverside, San Bernardino, San Diego, San Luis Obispo, Santa Barbara und Ventura),
Hawaii, Idaho, Montana, Oregon, Washington, Wyoming sowie die amerikanischen Außengebiete
Baker-, Howland-, Jarvis-, Johnstoninsel, Midway und Palmyrainsel
Deutsche Honorarkonsulate
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/Uebersicht_Navi.html
Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei den Vereinten Nationen
Internet: http://germany-un.org/
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47
Österreichische Botschaft in den USA
3524 International Court NW
Washington, DC 20008
Tel:
+1(0) 202 895 6700
Fax:
+1(0) 202 895 6750
E-Mail:
austroinfo[at]austria.org
Web:
www.austria.org
Schweizerische Botschaft
2900 Cathedral Avenue, NW
Washington, DC 20008
Tel:
+1(0) 202 745 7900
Fax:
+1(0) 202 387 2564
E-Mail:
[email protected]
Web:
http://www.eda.admin.ch/washington
US-Partner im Enterprise Europa Network der Europäischen Kommission:
NineSigma
23611 Chagrin Blvd Suite 320
Cleveland 44122-5540
United States
Tel:
+1 216 295 4805
Fax:
+1 216 295 4825
Web:
http://www.us-eu-match.com
The European American Business Organization Inc.
405 Lexington Avenue 37th fl.
New York 10174
United States
Tel:
+1 212 972 3035
Fax:
+1 212 972 3026
Web:
http://www.us-eu-match.com
RTI International
3040 Cornwallis Road, Research Triangle Park
NC 27709
United States
Tel:
+1 919 990 8478
Web:
http://www.us-eu-match.com
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48
Reisebüros
AMERICAN EXPRESS TRAVEL SERVICES
374 Park Ave (53rd St.), New York City
NY 10022, USA
Tel.:
+1-212-421 8240
E-Mail:
[email protected]
Web:
https://travel.americanexpress.com/home
LIBERTY TRAVEL
1427 2nd Avenue
74th St & 2nd Ave,
New York, NY, Vereinigte Staaten
Tel.:
+1 212-535-1200
Web:
http://www.libertytravel.com/
EUROPEAN SOJOURNS Ltd.
1532 N. Milwaukee Avenue, Suite 205
Chicago, IL 60622
Tel.:
+1-773-772-7777
E-Mail:
[email protected]
Web:
www.europeansojourns.com/
TRAVEL STORE INC.
11601 Wilshire Blvd.,
Los Angeles, CA 90025
Tel.:
+1-310-575 5540
E-Mail:
[email protected]
Web:
www.travelstoreusa.com
SENATOR TRAVEL
2500 N. Hollywood Way, Suite 500
Burbank, CA 91505
Tel.:
+1-323-782-9500
Fax:
+1-323-565-3595
E-Mail:
[email protected]
Web:
www.senatortravel.com
Fluglinien
LUFTHANSA
Tel.:
+1-800-645-3880
Web:
www.lufthansa.com
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49
DELTA
Tel.:
Web:
+1- 1-404-773-0305 oder 1-800-221-1212
www.delta.com
AMERICAN AIRLINES
Tel.:
1-800-433-7300
Web:
www.aa.com
UNITED AIRLINES
Tel.:
1-800-864-8331
Web:
www.united.com
SOUTHWEST
Tel.:
1-800-435-9792
Web:
www.southwest.com
Dolmetschdienste
ANGELA JACOBSON ASSOCIATES
Certified Translation & Interpreting Services
500 East 83rd Street
New York, NY 10028
Tel.:
+1-212-517-3445
Fax:
+1-212-439-0872
E-Mail:
[email protected]
DAYAL RESOURCES Inc.
Wallie Dayal
150 E. Huron St., Suite 1102
Chicago, IL 60611
Tel.:
+1-312-726-1034
E-Mail:
[email protected]
Web:
www.dayalresources.com
WORD EXPRESS CORPORATION
1431 – 7th Street, Suite 300
Santa Monica, CA 90401
Tel.:
+1-310-260-7700
Fax:
+1-310-260-7705
E-Mail:
[email protected]
Web:
www.wordexpress.net
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50
Hotels
Unten angeführt ein kleine Auswahl uns bekannter Hotels in New York, Chicago und Los
Angeles. Ansonsten empfiehlt sich auch, altbewährte Online-Buchungsseiten zu konsultieren, wo
Hotelpreise auch verglichen werden können:
www.expedia.com
www.hotelrooms.com
www.hotels.com
www.tripadvisor.com
SAN CARLOS HOTEL
150 East 50th Street
New York, NY 10022
Tel.:
+1-212-755-1800
Fax:
+1 212 688 9778
E-Mail:
[email protected]
Web:
www.sancarloshotel.com
THE STANDARD NEW YORK HOTEL
848 Washington Street
New York, NY 10014
Tel.:
+1-212-645-4646
Fax:
+1 212 645 5656
E-Mail:
mailto:[email protected]
Web:
www.standardhotels.com/new-york-city/
NH Jolly Madison Towers
22 East 38th Street
New York, NY 10016
Tel.:
+1-212-802-0600
Fax:
+1 212 447 0747
E-Mail:
[email protected]
Web:
www.jollymadison.com
THE HUNTLEY HOTEL
1111 Second Street
Santa Monica, CA 90403
Tel.:
+1-310-394-5454
Fax:
+1-310-458-9776
Web:
www.thehuntleyhotel.com
THE MILLENIUM KNICKERBOCKER HOTEL
163 E. Walton Place
Chicago, Illinois 60611
Tel.:
+1-312-751-8100
Fax:
+1 312 751 9205
Web:
www.millenniumhotels.com/millenniumchicago/
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51
Thema
Media - New York Times
Media - The Wall Street Journal
Media - Financial Times
Media – Papers, Television, Radio
Economy – Department of State
Economy – Bureau of Economic
Analysis
Industry - Foreign Trade Commission
Government
Food
&
Drug
Administration
Government - Bureau of Labor
Statistics
Government
Small
Business
Administration
Government
–
Department
of
Commerce
Government – Select USA
Link
www.nytimes.com
www.wsj.com
www.ft.com
usa.usembassy.de/media.htm
http://www.state.gov/e/eb/index.htm
www.bea.gov
www.ftc.gov
www.fda.gov
www.bls.gov/
www.sba.gov
www.commerce.gov
http://selectusa.commerce.gov
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