Verkaufsprospekt - Zertifikate
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Verkaufsprospekt - Zertifikate
HINWEIS Datum Hinweis: 10. August 2010 Die in diesem Hinweis verwendeten Begriffe haben, soweit sie in dem Nachtrag Nr. 10 vom 24. November 2000 über NASDAQ-100® ENDLOS - Bär Indexzertifikate (DE0005868418) und dem zugehörigen Unvollständigen Verkaufsprospekt vom 20. November 2000 definiert sind, die gleiche Bedeutung wie in diesen Dokumenten. Der Nachtrag für die oben genannten Wertpapiere der Landesbank Berlin AG war für die Zeit des öffentlichen Angebots vom 27. November 2000 bis zum 11. Dezember 2000 gültig und die im Nachtrag gemachten Angaben beziehen sich auf diesen Zeitpunkt. Im Folgenden sind die aktuellen Regelungen zur Bestandsprovision dargestellt: Die Wertpapiere der Landesbank Berlin AG („LBB“) werden i.d.R. unter Einschaltung Dritter, ((„Vermittler“) z. B. Banken, Finanzdienstleistern und Vermögensverwaltern) von den Anlegern erworben. Der Vermittler erhält für die gehaltenen Wertpapiere eine Vergütung (Bestandsprovision) in Höhe von 0,25% p.a. auf den Kurswert (Börsenschlusskurs, der für die Ermittlung des Niedrigsten Volumens herangezogen wird). Voraussetzung für die Bestandsprovision ist, dass der Vermittler die Wertpapiere während der zurückliegenden drei Monate ununterbrochen in Kundendepots gehalten hat. Die Vergütung wird auf das Niedrigste Volumen der Wertpapiere während der zurückliegenden drei Monate gezahlt. Das Niedrigste Volumen wird am jeweils letzten Börsenhandelstag eines Monats ermittelt, indem der BörsenSchlusskurs (am jeweils letzten Börsenhandelstag des Monats) mit der dann gehaltenen Stückzahl multipliziert wird. Als Niedrigstes Volumen wird der kleinste dieser drei ermittelten Werte herangezogen. Die Vergütung wird, soweit die Voraussetzungen erfüllt wurden, nach Ablauf von jeweils drei Monaten gezahlt. Es ist nicht erforderlich, dass der Vermittler ein Mindestvolumen der Wertpapiere in den Kundendepots hält. Alle anderen an Vermittler zu zahlenden Provisionen gelten unverändert weiter. Zu beachten gilt, dass alle hier genannten Beträge zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokumentes gelten; Änderungen während der weiteren Laufzeit der Wertpapiere sind möglich. Nachtrag Nr. 10 vom 24. November 2000 zum Unvollständigen Verkaufsprospekt vom 20. November 2000 NASDAQ-100® ENDLOS - Bär Indexzertifikate WKN 586 841 über einen Rückzahlungsbetrag, der einem Hundertstel der in EURO konvertierten Differenz zwischen der Basis 10.000 und dem Schlußkurs des NASDAQ-100® Index am Bewertungstag entspricht, verbrieft durch ein Inhabersammelzertifikat ohne Anspruch auf Auslieferung von Einzelurkunden Emissionstag: 11. Dezember 2000 ® “Nasdaq ”, “Nasdaq-100 , “Index” und “Nasdaq-100 ” sind Waren- oder Dienstleistungszeichen der The Nasdaq Stock Market, Inc. dessen Benutzung der Bankgesellschaft Berlin Aktiengesellschaft durch einen Lizenzvertrag gestattet worden ist. Inhaltsverzeichnis Wichtige Informationen über Verlustrisiken __________________________________ 3 Allgemeine Informationen_________________________________________________ 5 Beschreibung des NASDAQ-100® Index ______________________________________ 7 Zertifikatsbedingungen __________________________________________________ 13 Termsheet _____________________________________________________________ 22 Zwischenbericht zum 30. September 2000 ______________________________ Anhang 2 Wichtige Informationen über Verlustrisiken Anleger sollten bei der Entscheidung über einen Kauf der ENDLOS-Indexzertifikate (die “Zertifikate”) alle nachfolgenden Sachverhalte und Darstellungen, verbunden mit den anderen in diesem Nachtrag enthaltenen Informationen, sorgfältig abwägen. 1. Kauf von ENDLOS-Indexzertifikaten Die Zertifikate gewähren dem Inhaber einen Anspruch auf Zahlung eines Rückzahlungsbetrages, der sich nach dem Stand eines Index (hier die in EURO konvertierten Differenz zwischen der Basis 10.000 und dem Indexstand des ® NASDAQ-100 ) bestimmt. Zu beachten ist, dass eine Veränderung des Kurses des dem Zertifikat zugrunde liegenden Index dazu führen kann, dass der Wert des Zertifikates erheblich unter den gezahlten Einstandspreis sinken und dadurch für den Inhaber ein erheblicher Verlust in bezug auf den für das Zertifikat gezahlten Kaufpreis entstehen kann. Der Wert des Zertifikates hängt von der Höhe des Index und damit vor allem von gesamtwirtschaftlichen Faktoren ab. Die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals ist daher nicht gesichert. In Extremsituationen kann der Indexstand erheblichen Schwankungen ausgesetzt und der Rückzahlungsbetrag damit wesentlich geringer als der eingesetzte Kapitalbetrag sein. Die Zertifikate sind daher nur für spekulative Investoren geeignet, die die betreffenden Risiken einschätzen und entsprechende Verluste zu tragen bereit sind. Aufgrund der Kündigungsmöglichkeit der Emittentin kann die Laufzeit der Zertifikate begrenzt werden. In diesem Fall kann nicht darauf vertraut werden, dass sich der Preis eines zuvor gefallenen Zertifikates rechtzeitig vor dem entsprechenden Kündigungstermin wieder erholen wird. Bei den Gewinnerwartungen muß man die mit dem Erwerb oder dem Verkauf der Zertifikate zusätzlich anfallenden Kosten berücksichtigen. 2. Risikoausschließende oder -einschränkende Geschäfte Der Käufer kann nicht darauf vertrauen, dass er während der Laufzeit der Zertifikate Geschäfte abschließen kann, durch die er seine Risiken ausschließen oder einschränken kann; dies hängt von den Marktverhältnissen und den jeweils zugrunde liegenden Bedingungen ab. Unter Umständen können solche Geschäfte nicht oder nur zu einem ungünstigen Marktpreis getätigt werden, so dass für den Käufer ein entsprechender Verlust entsteht. 3. Inanspruchnahme von Kredit Finanziert der Käufer den Erwerb der Zertifikate mit Kredit, muss er beim Nichteintritt seiner Erwartungen nicht nur den eingetretenen Verlust hinnehmen, sondern auch den Kredit verzinsen und zurückzahlen. Dadurch erhöht sich sein Risiko. Der Käufer sollte nie darauf vertrauen, Zins und Tilgung eines Kredites aus den Gewinnen eines Geschäftes leisten zu können. Vielmehr muss er unbedingt vorher seine wirtschaftlichen Verhältnisse daraufhin prüfen, ob er zur Zinszahlung und gegebenenfalls auch kurzfristigen Tilgung des Kredites auch dann in der Lage ist, wenn Verluste statt der erwarteten Gewinne eintreten. 3 4. Währungsrisiko Da die Differenz zwischen der Basis und dem Indexstand in EURO konvertiert wird, kann aufgrund von Währungsschwankungen die in EURO ausgedrückte Differenz gefallen sein, obwohl der in der Landeswährung ausgedrückte Kurs gestiegen ist. Grundsätzlich kann es zu leichten als auch starken Wertentwicklungen der in EURO konvertierten Differenz im Vergleich zur Wertentwicklung in der Landeswährung kommen. 5. Individuelle Aufklärung Dieser Nachtrag ersetzt nicht die möglicherweise individuell erforderliche Aufklärung über dieses Produkt durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, bei dem der Erwerb des Produkts erfolgen soll. 4 Allgemeine Informationen Verantwortung Die Bankgesellschaft Berlin Aktiengesellschaft, Berlin, (die “Emittentin”) übernimmt im Rahmen des § 13 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz in Verbindung mit § 45 Börsengesetz die Prospekthaftung und erklärt, dass ihres Wissens die in diesem Nachtrag (der “Nachtrag”) enthaltenen Angaben richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind. Gegenstand des Nachtrages Dieser Nachtrag enthält die im unvollständigen Verkaufsprospekt vom 20. November 2000 fehlenden, mit * gekennzeichneten Angebotsbedingungen für die Emission von bis ® zu 10.000.000 Stück NASDAQ-100 ENDLOS - Bär Indexzertifikate der Emittentin, die gemäß den Zertifikatsbedingungen auf Zahlung eines Betrages in EURO (den “Rückzahlungsbetrag”) gerichtet sind, der einem Hundertstel der in EURO konvertierten Differenz zwischen der Basis 10.000 und dem Schlußkurs des NASDAQ-100® Index am Berechnungstag entspricht. Begebung ® Die bis zu 10.000.000 Stück NASDAQ-100 ENDLOS - Bär Indexzertifikate von 2000 über einen Rückzahlungsbetrag, der einem Hundertstel der in EURO konvertierten Differenz zwischen der Basis 10.000 und dem Schlußkurs des NASDAQ-100® Index am Berechnungstag entspricht, werden von der Emittentin begeben und öffentlich angeboten. Die Zertifikate bilden den Gegenstand des unvollständigen Verkaufsprospektes vom 20. November 2000 und dieses Nachtrages Nr. 10. Beschlußfassung Der Begebung von Indexzertifikaten ist gemäß Grundsatzbeschluß des Vorstandes der Emittentin vom 10. Juli 1996 zugestimmt worden. Angebot und Verkauf Die Zertifikate werden von der Emittentin begeben und innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland angeboten. Im Zusammenhang mit dem Angebot und Verkauf der Zertifikate bzw. der Verbreitung von Angebotsunterlagen über die Zertifikate sind die jeweiligen Gesetze der Länder zu beachten, in denen die Zertifikate angeboten oder verkauft bzw. die Angebotsunterlagen verbreitet werden. Insbesondere sind die Verkaufsbeschränkungen der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs zu beachten. Die Emittentin behält sich vor, das Angebot und den Verkauf der Zertifikate jederzeit unabhängig von der Zahl der verkauften Zertifikate auszusetzen oder zu beenden. 5 Verfügbare Dokumente Die in diesem Prospekt genannten Unterlagen können während der Geschäftszeiten von 9.00-17.00 Uhr bei der Bankgesellschaft Berlin Aktiengesellschaft, Alexanderplatz 2, 10178 Berlin, eingesehen werden. 6 NASDAQ-100 (Price Index) Alle in diesem Nachtrag enthaltenen Informationen über den Nasdaq-100 Index, einschließlich der Informationen über seine Berechnungsmethode und über Veränderungen seiner Bestandteile beruhen auf öffentlich zugänglichen Informationen, die von der The Nasdaq Stock Market, Inc. erstellt wurden. Die Emittentin hat keine dieser Informationen einer unabhängigen Überprüfung unterzogen. Beschreibung Der Nasdaq-100 (Price Index) beinhaltet die größten an der The Nasdaq Stock Market gehandelten Industriegesellschaften u.a. aus den Bereichen Hard- und Software, Telekommunikation, Groß- und Einzelhandel und Biotechnologie. Der Index wurde im Januar 1985 eingeführt und umfaßt, gemessen and ihrer Marktkapitalisierung, die größten und am häufigsten an der The Nasdaq Stock Market gehandelten in- und ausländischen Aktien exklusive der Titel des Finanzsektors. Anpassungen Der Index ist auf Basis einer modifizierten Marktkapitalisierungsgewichtung zusammengesetzt. Diese Methode soll den wirtschaftlichen Merkmalen der gewichteten Kapitalisierung im allgemeinen und erhöhter Diversifikation im besonderen Rechnung tragen. Um dies zu erreichen, überprüft The Nasdaq Stock Market die Zusammensetzung des Nasdaq-100 auf vierteljährlicher Basis und paßt die Gewichtung der zugrunde liegenden Aktien unter Zuhilfenahme eines allgemeinen Algorithmus an, falls bestimmte vorgegebene Voraussetzungen der gewichteten Verteilung nicht erfüllt sind. Um den Wert des Nasdaq-100 nicht durch Kapitalmaßnahmen zu verändern, wird der Divisor angepaßt. Somit ist gewährleistet, daß der Wert des Nasdaq-100 unverändert bleibt. Diese Anpassungen sind u.a. bei der Ausgabe neuer Aktien, dem Rückkauf von im Umlauf befindlichen Aktien, außerordentlichen Bardividenden, Ersetzen einer Gesellschaft durch eine andere, Ausgabe von Bezugsrechten, Spin-offs, etc. notwendig. Bei Aktiensplits bleibt der Divisor unverändert, und es wird nur die Anzahl ausstehender Aktien angepaßt. Somit bleibt der Nasdaq-100 ein akkurates Barometer für Veränderungen des Aktienmarktes und gewährleistet, daß der Index nicht durch Kapitalmaßnahmen der im Index enthaltenen Gesellschaften verzerrt wird. Sämtliche Anpassungen des Divisors werden nach Handelsschluß und nach der Berechnung des Schlußkurses des Index durchgeführt. Ein Auswahlkriterium für die Aufnahme in den Nasdaq-100 ist ein durchschnittlicher Handelsumsatz von mindestens 100,000 Aktien pro Handelstag. Allgemein gilt, daß die Aktien der Gesellschaften für mindestens zwei Jahre an der The Nasdaq Stock Market oder einer anderen großen Wertpapierbörse notiert sein müssen. Sollte die Aktie, gemessen an ihrer Marktkapialisierung, zu den oberen 25% Gesellschaften zählen, ist eine Mindestnotierung von nur einem Jahr ausreichend. Sollte es sich um eine ausländische Gesellschaft handen, muß diese einen weltweiten Marktwert von mindestens USD 10 Mrd, einen US-Marktwert von mindestens USD 4 Mrd und einen durchschnittlichen Handelsumsatz von mindestens 200,000 Aktien täglich aufweisen. Außerdem müssen ausländische Aktien zum Handel börsennotierter Optionen zugelassen sein. 7 Es gibt vier Hauptgründe, aufgrund deren Gesellschaften aus dem Index entfernt werden. Dies sind Fusion und Übernahme durch eine andere Gesellschaft, Umstrukturierung, Konkurs oder mangelnde Repräsentanz. Wegen schlechter Performance des Aktienpreises wird keine Gesellschaft aus dem Index entfernt. Zusammensetzung und Gewichtung des Nasdaq-100 per 7. November 2000 Unternehmen 3Com Corporation Adaptec, Inc. ADC Telecommunications, Inc. Adelphia Communications Corporation Adobe Systems Incorporated Altera Corporation Amazon.com, Inc. American Power Conversion Corporation Amgen Inc. Apollo Group, Inc. Apple Computer, Inc. Applied Materials, Inc. Applied Micro Circuits Corporation Ariba, Inc. At Home Corporation Atmel Corporation Bed Bath & Beyond Inc. Biogen, Inc. Biomet, Inc. BMC Software, Inc. Broadcom Corporation BroadVision, Inc. Chiron Corporation CIENA Corporation Cintas Corporation Cisco Systems, Inc. Citrix Systems, Inc. CMGI, Inc. CNET Networks, Inc. Comcast Corporation Compuware Corporation Comverse Technology, Inc. Concord EFS, Inc. Conexant Systems, Inc. Costco Wholesale Corporation Dell Computer Corporation Dollar Tree Stores, Inc. eBay Inc. EchoStar Communications Corporation Electronic Arts Inc. Fiserv, Inc. Gemstar-TV Guide International Inc Gewichtung in % per 7. November 2000 0.15 0.06 1.19 0.21 0.97 0.85 0.43 0.16 1.48 0.13 0.48 0.98 1.17 1.49 0.17 0.24 0.47 0.53 0.47 0.21 1.14 0.52 0.56 1.74 0.49 7.21 0.27 0.41 0.26 0.83 0.1 1 0.52 0.35 0.42 1.55 0.18 0.56 0.53 0.31 0.4 1.5 8 Genzyme General Herman Miller, Inc. i2 Technologies, Inc. Immunex Corporation Intel Corporation Intuit Inc. JDS Uniphase Corporation Juniper Networks, Inc. KLA-Tencor Corporation Legato Systems, Inc. Level 3 Communications, Inc. Linear Technology Corporation LM Ericsson Telephone Company Maxim Integrated Products, Inc. McLeodUSA Incorporated MedImmune, Inc. Metromedia Fiber Network, Inc. Microchip Technology Incorporated Microsoft Corporation Molex Incorporated Network Appliance, Inc. Network Associates, Inc. Nextel Communications, Inc. Northwest Airlines Corporation Novell, Inc. Oracle Corporation PACCAR Inc PacifiCare Health Systems, Inc. Palm, Inc. PanAmSat Corporation Parametric Technology Corporation Paychex, Inc. PeopleSoft, Inc. PMC - Sierra, Inc. QLogic Corporation QUALCOMM Incorporated Quintiles Transnational Corp. RealNetworks, Inc. RF Micro Devices, Inc. Sanmina Corporation SDL, Inc. Siebel Systems, Inc. Sigma-Aldrich Corporation Smurfit-Stone Container Corporation Staples, Inc. Starbucks Corporation Sun Microsystems, Inc. Synopsys, Inc. Tellabs, Inc. USA Networks, Inc. VeriSign, Inc. VERITAS Software Corporation Vitesse Semiconductor Corporation VoiceStream Wireless Corporation 0.44 0.07 1.88 1.47 5.44 0.86 3.47 2.18 0.34 0.04 0.48 1.3 0.73 1.23 0.41 0.8 0.57 0.13 6.39 0.25 2 0.14 1.5 0.09 0.17 3.12 0.18 0.01 1.64 0.36 0.23 0.99 0.98 1.11 0.55 3.32 0.12 0.18 0.21 0.85 1.08 2.91 0.15 0.16 0.21 0.61 3.86 0.13 0.63 0.36 1.28 3.29 0.71 1.5 9 WorldCom, Inc. Xilinx, Inc. XO Communications, Inc. Yahoo! Inc. 0.92 1.45 0.41 0.91 10 Nasdaq-100 Indexstände Höchststand Tiefststand Schlußkurs 2000 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 5132,52 4572,84 4289,06 3711,09 3042,66 3521,14 4833,89 3966,11 3672,82 1999 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal 2533,44 2696,87 2897,53 4090,61 2192,68 2329,87 2442,22 2632,01 2461,40 2686,12 2746,16 4069,31 1998 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal 1840,83 1931,83 2028,18 2200,63 1465,61 1715,04 1475,49 1357,09 1835,68 1894,74 1693,84 2192,69 1997 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal 1400,53 1458,85 1702,49 1748,78 1220,4 1194,16 1432,42 1465,84 1221,7 1442,07 1685,69 1570,35 1996 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal 1122,05 1254,32 1237,26 1328,95 969,95 1092,23 1008,44 1202,36 1101,40 1185,02 1226,92 1291,03 1995 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal 830,01 940,21 1070,47 1075,14 740,44 810,82 931,95 956,98 817,21 933,45 1043,54 1052,13 1994 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal 804,53 755,60 779,73 778,88 731,74 690,85 699,37 710,87 743,46 705,96 764,29 751,96 1993 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal 711,29 707,29 766,67 791,30 647,69 644,59 694,49 737,53 690,13 703,95 762,78 776,80 1992 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal 646,11 603,70 594,27 676,95 576,04 545,85 550,23 551,64 603,77 563,60 583,27 676,95 11 Eingetragenes Warenzeichen, Lizenzvertrag und Ablehnung der Verantwortung von The Nasdaq Stock Market, Inc. “Nasdaq”, “Nasdaq-100, “Index” und “Nasdaq-100” sind Waren- oder Dienstleistungszeichen der The Nasdaq Stock Market, Inc. dessen Benutzung der Bankgesellschaft Berlin Aktiengesellschaft durch einen Lizenzvertrag gestattet worden ist. Diese Zertifikate werden von The Nasdaq Stock Market, Inc. (einschließlich Tochtergesellschaften und zusammen mit diesen Tochtergesellschaften nachfolgend die “Gesellschaften” genannt) nicht gefördert, empfohlen, verkauft oder vermarktet, und der The Nasdaq Stock Market, Inc. geht keinerlei Verpflichtung bezüglich der Beratung über ein Investments in diesen Zertifikaten ein. 12 NASDAQ-100® ENDLOS - Bär Indexzertifikate (WKN 586 841) Zertifikatsbedingungen §1 Emittentin, Emissionsvolumen, Erhöhung, Form der Urkunde 1. Die Bankgesellschaft Berlin Aktiengesellschaft, Berlin, (die “Emittentin”) begibt bis zu Stück 10.000.000 auf den NASDAQ-100® Index (der “Index”) bezogene NASDAQ-100® ENDLOS - Bär Indexzertifikate (die “Zertifikate”), die auf den Inhaber lauten und untereinander gleichberechtigt sind. Der Emissionstag ist der 11. Dezember 2000. Der Emissionskurs beträgt ein Hundertstel der Differenz zwischen der Basis 10.000 und dem Schlußkurs des Index am Emissionstag konvertiert in EURO. Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, ohne Zustimmung der Inhaber der Zertifikate (die “Zertifikatsinhaber”), das Volumen der begebenen Zertifikate über das in Satz 1 genannte Volumen durch Begebung weiterer Zertifikate mit gleicher Ausstattung zu erhöhen. Der Begriff Zertifikat umfasst im Falle einer solchen weiteren Begebung auch die zusätzlich begebenen Zertifikate. Die Emittentin ist jederzeit dazu berechtigt, die Zertifikate während ihrer Laufzeit am Markt anzukaufen oder angekaufte Zertifikate einzuziehen. 2. Die Zertifikate werden durch eine Globalurkunde verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, (die “Clearstream AG”) hinterlegt ist. 3. Es werden keine effektiven Zertifikate ausgegeben. Der Anspruch der Zertifikatsinhaber auf Ausdruck und Auslieferung einzelner Zertifikate ist ausgeschlossen. Den Zertifikatsinhabern stehen Miteigentumsanteile an der Globalurkunde zu, die gemäß den Regeln und Bestimmungen der Clearstream AG übertragen werden können. 4. Die Globalurkunde trägt die eigenhändigen Unterschriften von zwei Vertretungsberechtigten der Emittentin. §2 Verzinsung Die Zertifikate werden nicht verzinst. §3 Einlösung, Einlösungserklärung, Marktstörung, Index, Änderungen und Aufhebung des Index 1. Jeder Zertifikatsinhaber hat das Recht, von der Emittentin die Einlösung der Zertifikate zu verlangen. Die Einlösung kann nur gemäß den in Absatz 4 enthaltenen Bestimmungen und nur zu einem Einlösungstermin gefordert werden. “Einlösungstermin” ist jeder letzte Bankarbeitstag der Monate März, Juni, September und Dezember eines jeden Jahres, erstmals ab dem Monat März 2001. 13 2. Die Einlösung jedes Zertifikates erfolgt zu einem Rückzahlungsbetrag (R), der nach der folgenden Formel berechnet wird: R= 1 × ( Basis − IndexE ) 100 × FXE 3. Dabei ist Basis = IndexE = FXE = 10.000 Der Schlußkurs des Index am Bewertungstag Der Maßgebliche Umrechnungskurs (Absatz 6 f) Unbeschadet der Regelungen in den Absätzen 2 und 3 beträgt der Rückzahlungsbetrag in keinem Fall weniger als EURO 0,--. 4. Um die Einlösung der Zertifikate zu einem Einlösungstermin zu verlangen, muss der Zertifikatsinhaber spätestens am zehnten Bankarbeitstag vor dem Einlösungstermin a) bei der Zahlstelle (§ 9 Absatz 1) eine schriftliche Erklärung (die “Einlösungserklärung”) einreichen und an die Zahlstelle einen eingeschriebenen Brief senden, der einen Eigentumsnachweis enthält und in welchem die Stückzahl der fällig gestellten Zertifikate sowie die Kontoverbindung des Zertifikatsinhabers zur Gutschrift des Einlösungsbetrages angegeben sind; und b) die Zertifikate an die Zahlstelle liefern und zwar entweder (i) durch eine unwiderrufliche Anweisung an die Zahlstelle, die Zertifikate aus dem gegebenenfalls bei der Zahlstelle unterhaltenen Depot zu entnehmen oder (ii) durch Übertragung der Zertifikate auf das Konto der Zahlstelle bei der Clearstream AG. Die Einlösungserklärung ist verbindlich und unwiderruflich. Eine Einlösungserklärung ist nichtig, wenn sie nach Ablauf des zehnten Bankarbeitstages vor dem Einlösungstermin eingeht. Werden die Zertifikate, auf die sich die Einlösungserklärung bezieht, nicht oder nicht rechtzeitig bis zu dem dem Bewertungstag vorausgehenden Bankarbeitstag an die Zahlstelle geliefert, so ist die Einlösungserklärung nichtig. Weicht die in der Einlösungserklärung genannte Zahl von Zertifikaten, für die die Einlösung beantragt wird, von der Zahl der an die Zahlstelle übertragenen Zertifikate ab, so gilt die Einlösungserklärung nur für die der kleineren der beiden Zahlen entsprechenden Anzahl von Zertifkaten als eingereicht. Etwaige überschüssige Zertifikate werden auf Kosten und Gefahr des Zertifikatsinhabers an diesen zurückübertragen. Nach wirksamer Einreichung von Zertifikaten zur Einlösung wird die Emittentin veranlassen, dass der Rückzahlungsbetrag der Zahlstelle zur Verfügung gestellt wird, die diesen am jeweiligen Einlösungstermin auf ein in der Einlösungserklärung vom Zertifikatsinhaber benanntes Konto übertragen wird. Mit der Einlösung der Zertifikate am jeweiligen Einlösungstermin erlöschen alle Rechte aus den eingelösten Zertifikaten. 5. Falls am Bewertungstag der Index aufgrund einer Marktstörung (wie in Absatz 6 d definiert) nicht berechnet und veröffentlicht wird, so gilt der nächste Indexberechnungstag, an dem der Index wieder berechnet und veröffentlicht wird, als maßgeblicher Bewertungstag. Wird der Index an diesem dem darauffolgenden Indexberechnungstag 14 nach dem Bewertungstag aufgrund einer Marktstörung nicht berechnet und veröffentlicht, so wird die Berechnungsstelle (§ 9 Absatz 2) den maßgeblichen Index für diesen ersten Indexberechnungstag nach dem Bewertungstag unter Anwendung der zuletzt gültigen Berechnungsmethode errechnen, wobei die Berechnungsstelle der Berechnung die Kurse der Wertpapiere an der NYSE, NASDAQ bzw. AMEX an diesem Tag zu dem Zeitpunkt zugrunde legt, mit denen üblicherweise der Schlußkurs des Index bestimmt wird (der “Bewertungszeitpunkt”). Sollte der Handel eines oder mehrerer der für die Berechnung maßgeblichen Wertpapiere an der NYSE, NASDAQ bzw. AMEX an einem solchen Tag ausgesetzt oder wesentlich eingeschränkt sein, wird die Berechnungsstelle nach bestem Wissen den Preis der jeweiligen Wertpapiere an der NYSE, NASDAQ bzw. AMEX zu dem Bewertungszeitpunkt schätzen. Falls an einem Bewertungstag der Index aus einem anderen Grund als aufgrund einer Marktstörung nicht berechnet und veröffentlicht wird, wird der Bewertungstag nicht verschoben, vielmehr wird die Berechnungsstelle den Index für diesen Tag unter Anwendung der in Satz 2 dargestellten Berechnungsmethode errechnen. 6. Für die Zwecke Begriffsbestimmungen: dieser Zertifikatsbedingungen gelten die folgenden a) Bewertungstag ist der fünfte Bankarbeitstag vor dem jeweiligen Einlösungstermin. Ist der fünfte Bankarbeitstag kein Indexberechnungstag, so ist der darauffolgende Indexberechnungstag, der zugleich Bankarbeitstag ist, Bewertungstag. b) Bankarbeitstag ist ein Tag, an dem die Banken in Frankfurt am Main geöffnet sind und der ein Handelstag an der Frankfurter Wertpapierbörse und der NYSE, NASDAQ, AMEX und CME ist, sowie an dem Zahlungen in EURO möglich sind. c) Indexberechnungstag ist ein Tag, an dem der Index von dem Sponsor (siehe e) ermittelt wird. d) Marktstörung im Sinne dieser Zertifikatsbedingungen sind Streiks bei der Clearstream AG oder der Emittentin oder die Aussetzung oder die wesentliche Einschränkung des Handels der im Index enthaltenen, an der NYSE, NASDAQ bzw. AMEX notierten Wertpapiere oder die Aussetzung oder wesentliche Einschränkung des Handels von auf den Index bezogenen, an der CME (“Terminbörse”) gehandelten Terminkontrakten oder Optionskontrakten. e) Der Index ist der von der “The Nasdaq Stock Market Inc.”, ermittelte Index, der sich auf Kurse der größten an der The Nasdaq Stock Market gehandelten Industriegesellschaften bezieht. Wird der Index nicht mehr von dem Sponsor, sondern von einer anderen Person, Gesellschaft oder Institution, die die Berechnungsstelle für geeignet hält, (der “Nachfolgesponsor”) berechnet und veröffentlicht, so wird der Rückzahlungsbetrag auf der Grundlage des von dem Nachfolgesponsor berechneten und veröffentlichten Index festgesetzt und jede in diesen Zertifikatsbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den Sponsor gilt, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den Nachfolgesponsor. Wird der Index zu irgendeiner Zeit aufgehoben und/oder durch einen anderen Index ersetzt, legt die Berechnungsstelle fest, welcher Index künftig für die Berechnung des Rückzahlungsbetrages zugrunde zu legen ist (der “Nachfolgeindex”). Der Nachfolgeindex sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden unverzüglich gemäß § 12 15 bekanntgemacht. Jede in diesen Zertifikatsbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den Index gilt dann, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den Nachfolgeindex. Ist nach Ansicht der Berechnungsstelle die Festlegung eines Nachfolgeindex, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich, (i) wird die Berechnungsstelle oder ein von ihr bestellter Sachverständiger für die Weiterrechnung und Veröffentlichung des Index auf der Grundlage des bisherigen Indexkonzeptes und des letzten festgestellten Wertes des Index Sorge tragen. Eine derartige Fortführung wird unverzüglich gemäß § 12 bekanntgemacht; oder (ii) ist die Emittentin berechtigt, die Zertifikate mit einer Frist von mindestens 10 Bankarbeitstagen zum nächstfolgenden Einlösungstermin durch Bekanntmachung gemäß § 12 zu kündigen (die “Außerordentliche Kündigung”). Im Falle der Außerordentlichen Kündigung findet § 4 Absatz 3 und 4 entsprechend Anwendung. Für den Fall, dass der Sponsor an oder vor dem Bewertungstag mit Auswirkung am Bewertungstag eine wesentliche Veränderung hinsichtlich der Berechnungsmethode zur Bestimmung des Index vornimmt oder den Index auf irgendeine andere Weise wesentlich verändert (mit Ausnahme einer Veränderung, die bereits im Rahmen der Berechnungsmethode zur Bestimmung des Index für den Fall der Veränderung der Zusammensetzung der dem Index zugrundegelegten Aktien, der Kapitalisierung oder anderer Routinemaßnahmen vorgesehen ist), wird die Berechnungsstelle den maßgeblichen Schlußkurs des Index an diesem Bewertungstag berechnen, wobei die Berechnungsstelle diejenige Berechnungsmethode anwendet, die vor einer solchen Änderung der Berechnungsmethode des Index angewandt wurde. Dabei wird die Berechnungsstelle nur diejenigen Wertpapiere berücksichtigen, aus denen sich der Index vor Veränderung der Berechnungsmethode zusammensetzte, es sei denn, die Notierung der Wertpapiere wurde zwischenzeitlich an der NYSE, NASDAQ bzw. AMEX eingestellt. f) Maßgeblicher Umrechnungskurs ist der auf der Reuters-Seite OPTREF als “Großbanken-Fixing” veröffentlichte EURO/USD-Durchschnittskurs an dem dem jeweiligen Bewertungstag folgenden Bankarbeitstag. Sollte der EURO/USD-Kurs nicht mehr auf der Reuters-Seite OPTREF, sondern auf einer anderen Seite (die “Ersatzseite”) veröffentlicht werden, so ist der Maßgebliche Umrechnungskurs der auf der Ersatzseite veröffentlichte EURO/USD-Durchschnittskurs. Die Ersatzseite wird gemäß § 12 bekanntgemacht. Festlegungen, Berechnungen oder sonstige Entscheidungen der Berechnungsstelle sind, sofern kein offensichtlicher Fehler vorliegt, für alle Beteiligten bindend. 7. Sofern es die Emittentin, gleich aus welchem Grund, unterläßt, am Einlösungstermin den Rückzahlungsbetrag gemäß Absatz 1 in voller Höhe bereitzustellen, ist der Rückzahlungsbetrag vom Einlösungstermin an (einschließlich) bis zum Ablauf des Tages zu verzinsen, der dem Tag der tatsächlichen Rückzahlung vorangeht. In diesem Fall entspricht der auf die zur Einlösung eingereichten Zertifikate zahlbare Zinssatz für den Zeitraum ab dem Fälligkeitstermin dem Zinssatz für Einlagefazilitäten der Europäischen Zentralbank zuzüglich 2 %. Sind in diesem Fall Zinsen für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr zu berechnen, so werden sie für ganze Kalendermonate auf der Grundlage eines Jahres von 365 Tagen berechnet. Der sich aus diesen 16 Berechnungen ergebende Zinsbetrag wird auf den nächsten vollen Cent auf- bzw. abgerundet, wobei ab einem halben Cent aufgerundet wird. 8. Festlegungen, Berechnungen oder sonstige Entscheidungen der Berechnungsstelle sind, sofern kein offensichtlicher Fehler vorliegt, für alle Beteiligten bindend. §4 Ordentliches Kündigungsrecht der Emittentin 1. Die Emittentin ist berechtigt, jeweils zum letzten Bankarbeitstag der Monate März, Juni, September und Dezember eines jeden Jahres, erstmals zum Dezember 2001, die Zertifikate insgesamt, jedoch nicht teilweise zu kündigen. 2. Die Kündigung durch die Emittentin ist mindestens 365 Tage vor dem jeweiligen Kündigungstermin gemäß § 12 bekanntzumachen. Die Bekantmachung ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin nennen. 3. Im Falle der Kündigung durch die Emittentin erfolgt die Einlösung eines jeden Zertifikates gemäß § 3 Absatz 2, wobei der fünfte Bankarbeitstag vor dem jeweiligen Kündigungstermin als Bewertungstag gilt. Ist der fünfte Bankarbeitstag kein Indexberechnungstag, so ist der darauffolgende Indexberechnungstag, der zugleich Bankarbeitstag ist, Bewertungstag. 4. Sämtliche im Falle der Kündigung durch die Emittentin gemäß den Zertifikatsbedingungen zahlbaren Beträge sind an die Zahlstelle mit der Maßgabe zu zahlen, dass die Zahlstelle die zahlbaren Beträge der Clearstream AG zwecks Gutschrift auf die Konten der jeweiligen Depotbanken zur Weiterleitung an die Zertifikatsinhaber überweist. 5. Das Recht der Zertifikatsinhaber, die Einlösung der Zertifikate zu den jeweiligen Einlösungsterminen zu verlangen, wird durch die Kündigung der Emittentin nicht berührt. §5 Vorzeitige Kündigung Im Falle der Kündigung der Zertifikate gemäß § 7 Absatz 3 bzw. der Fälligstellung der Zertifikate gemäß § 10 wird die Berechnungsstelle den vorzeitigen Rückzahlungsbetrag pro Zertifikat ermitteln, wobei für die Zwecke der Berechnung des vorzeitigen Rückzahlungsbetrages der Bewertungstag der achte Bankarbeitstag vor dem Tag der tatsächlichen vorzeitigen Rückzahlung ist. §6 Zahlungen der Beträge bei deren Fälligkeit 1. Sämtliche Zahlungen sind in EURO zu erbringen. 17 2. Sämtliche gemäß den Zertifikatsbedingungen zahlbaren Beträge sind von der Zahlstelle (§ 9 Absatz 1) mit der Maßgabe zu zahlen, dass die Zahlstelle die zahlbaren Beträge der Clearstream AG zwecks Gutschrift auf die Konten der jeweiligen Depotbanken zur Weiterleitung an die Zertifikatsinhaber überweist. 3. Die Zahlstelle ist ausschließlich Beauftragte der Emittentin. Zwischen der Zahlstelle und den Zertifikatsinhabern besteht kein Auftrags- oder Treuhandverhältnis. §7 Steuern, Abgaben 1. Alle Zahlungen von Kapital, Zinsen und Zusatzbeträgen erfolgen ohne Abzug oder Einbehalt von oder wegen gegenwärtiger oder zukünftiger Steuern, Abgaben oder behördlicher Gebühren irgendwelcher Art (mit Ausnahme der nachstehend genannten), die durch oder für die Bundesrepublik Deutschland, bzw. den Sitz der Neuen Emittentin (§ 11), oder irgendeine dort zur Steuererhebung ermächtigte Stelle auferlegt oder erhoben werden, sofern nicht die Emittentin kraft Gesetzes verpflichtet ist, solche Steuern, Abgaben oder Gebühren abzuziehen oder einzubehalten. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge zahlen, die dazu erforderlich sind, dass der nach einem solchen Abzug oder Einbehalt verbleibende Nettobetrag denjenigen Beträgen von Kapital, Zinsen und Zusatzbeträgen entspricht, die ohne solchen Abzug oder Einbehalt zu zahlen gewesen wären. Wo in diesen Zertifikatsbedingungen von Kapital und/oder Zinsen und/oder Zusatzbeträgen die Rede ist, sind auch die etwa gemäß diesem Absatz zusätzlich zahlbaren Beträge gemeint. 2. Zusätzliche Beträge gemäß Absatz 1 sind nicht zahlbar wegen Steuern, Abgaben oder behördlicher Gebühren, a) denen ein Zertifikatsinhaber wegen einer anderen Beziehung zu der Bundesrepublik Deutschland bzw. dem Sitz der Neuen Emittentin unterliegt als der bloßen Tatsache, dass er Zertifikatsinhaber ist, oder b) deren Abzug von einem Zertifikatsinhaber durch Abgabe einer Erklärung hinsichtlich der Nichtgebietsansäßigkeit oder einer ähnlichen Erklärung hätte vermieden werden können. 3. Sollte irgendwann in der Zukunft aufgrund einer Änderung des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts oder seiner amtlichen Anwendung die Emittentin zu dem bezüglich Kapital, Zusatzbeträgen oder Zinsen nächstfolgenden Zahlungstermin verpflichtet sein, die in diesem § 7 Absatz 1 genannten zusätzlichen Beträge zu zahlen, so ist die Emittentin berechtigt, mit einer Frist von wenigstens 30 Tagen und höchstens 60 Tagen durch Bekanntmachung gemäß § 12 die Zertifikate insgesamt zur vorzeitigen Rückzahlung zu dem gemäß § 5 ermittelten vorzeitigen Rückzahlungsbetrag zu kündigen. Eine Kündigung gemäß diesem § 7 Absatz 3 darf jedoch nicht mit Wirkung zu einem Termin erfolgen, der dem Tag, an welchem die Änderung des Rechts oder seiner amtlichen Anwendung erstmals für diese Zertifikate gilt, mehr als einen Monat vorangeht. 18 §8 Rang der Verpflichtungen der Zertifikate Die Verpflichtungen aus den Zertifikaten stellen unmittelbare, unbedingte und nicht dinglich besicherte Verpflichtungen der Emittentin dar und stehen, sofern nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen, mindestens im gleichen Rang mit allen anderen nicht dinglich besicherten und nicht nachrangigen Verpflichtungen der Emittentin. §9 Zahlstelle, Berechnungsstelle 1. Die Bankgesellschaft Berlin Aktiengesellschaft ist Zahlstelle. 2. Die Bankgesellschaft Berlin Aktiengesellschaft ist Berechnungsstelle. 3. Die Emittentin ist berechtigt, die Berechnungsstelle oder die Zahlstelle jederzeit durch eine andere Bank von internationalem Standing als Zahlstelle bzw. eine andere Person oder Institution mit entsprechender Fachkenntnis als Berechnungsstelle zu bestellen. Die Bestellung einer anderen Zahlstelle bzw. Berechnungsstelle ist von der Emittentin unverzüglich gemäß § 12 bekannt zu machen. 4. Die Zahlstelle und die Berechnungsstelle haften daraus, dass sie Erklärungen abgeben, nicht abgeben oder entgegennehmen oder Handlungen vornehmen oder unterlassen, nur, wenn und soweit sie die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verletzt haben. 5. Die Zahlstelle und die Berechnungsstelle sind von den Beschränkungen des § 181 BGB und etwaigen gleichartigen Beschränkungen des anwendbaren Rechts anderer Länder befreit. § 10 Fälligstellung der Zertifikate von Seiten der Gläubiger 1. Jeder Zertifikatsinhaber ist berechtigt, seine Zertifikate fällig zu stellen und deren Rückzahlung zu dem gemäß § 5 ermittelten vorzeitigen Rückzahlungsbetrag gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu verlangen, falls a) die Emittentin irgendeine Verpflichtung aus diesen Zertifikatsbedingungen verletzt und die Verletzung 30 Tage nach Eingang einer entsprechenden schriftlichen Mahnung durch den jeweiligen Zertifikatsinhaber fortdauert, oder 19 b) die Emittentin aufgelöst wird (außer im Zusammenhang mit einer Verschmelzung oder Reorganisation in der Weise, dass alle Aktiva und Passiva der Emittentin auf den Nachfolger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergehen), oder c) die Emittentin ihre Zahlungen einstellt oder ihre Zahlungsunfähigkeit bekanntgibt. 2. Die in Absatz 1 genannte Fälligstellung hat in der Weise zu erfolgen, dass der Zertifikatsinhaber der Zahlstelle einen diese bei angemessenen Anforderungen zufriedenstellenden Eigentumsnachweis und eine schriftliche Kündigungserklärung übergibt oder durch eingeschriebenen Brief sendet, in welcher die Stückzahl der fällig gestellten Zertifikate angegeben ist. § 11 Übertragung der Rechte und Pflichten 1. Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, ohne Zustimmung der Zertifikatsinhaber eine andere Gesellschaft (“übernehmende Gesellschaft” bzw. “Neue Emittentin”) an ihrer Stelle als neue Schuldnerin für alle Verpflichtungen aus und im Zusammenhang mit diesen Zertifikaten zu setzten, sofern die neue Schuldnerin alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Zertifikaten ergebenden Verpflichtungen erfüllen kann und die Emittentin die Garantie oder eine wirtschaftlich gleichwertige Sicherung der Zertifikatsinhaber für die Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesen Zertifikaten übernimmt. 2. Bei einer derartigen Übernahme wird die übernehmende Gesellschaft (die “Neue Emittentin”) der Emittentin im Recht nachfolgen und an deren Stelle treten und kann alle sich für die Emittentin aus den Zertifikaten ergebenden Rechte und Befugnisse mit derselben Wirkung ausüben, wie wenn die Neue Emittentin in diesen Zertifikatsbedingungen als Emittentin bezeichnet worden wäre. Die Emittentin (und im Falle einer wiederholten Anwendung dieses § 11 jede etwaige frühere Neue Emittentin) wird damit von ihren Verpflichtungen aus diesen Zertifikatsbedingungen und ihrer Haftung als Schuldnerin aus den Zertifikaten befreit. 3. Bei einer derartigen Übernahme bezeichnet das Wort “Emittentin” in allen Bestimmungen dieser Zertifikatsbedingungen (außer in diesem § 11) die Neue Emittentin und gilt die Bezeichnung des Sitzes der Neuen Emittentin als Bezeichnung des Landes, in dem die Neue Emittentin ihren Sitz hat oder nach dessen Recht sie gegründet ist. 4. Eine solche Übernahme ist nur zulässig, wenn a) sich die Neue Emittentin verpflichtet hat, jeden Zertifikatsinhaber wegen aller Steuern, Abgaben, Veranlagungen oder behördlicher Gebühren schadlos zu halten, die ihm bezüglich einer solchen Übernahme auferlegt werden, b) die Neue Emittentin alle erforderlichen staatlichen Ermächtigungen, Erlaubnisse, Zustimmungen und Bewilligungen in den Ländern erlangt hat, in denen die Neue Emittentin ihren Sitz hat oder nach deren Recht sie gegründet ist. 5. Nach Ersetzung der Emittentin durch eine Neue Emittentin findet dieser § 11 erneut Anwendung. 20 § 12 Bekanntmachungen Bekanntmachungen, die die Zertifikate betreffen, werden im Bundesanzeiger und einem überregionalen Börsenpflichtblatt veröffentlicht, an denen die Zertifikate notiert werden. Zur Rechtswirksamkeit genügt die ordnungs- und fristgemäße Bekanntmachung in einem überregionalen Börsenpflichtblatt. § 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand 1. Form und Inhalt der Zertifikate sowie die Rechte und Pflichten der Zertifikatsinhaber, der Emittentin, der Zahlstelle und der Berechnungsstelle bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Erfüllungsort ist Berlin. 3. Gerichtsstand ist Berlin. 4. Im Falle der Übertragung der Rechte und Pflichten gemäß § 11 an die Neue Emittentin erteilt diese hiermit der Bankgesellschaft Berlin Aktiengesellschaft, Alexanderplatz 2, D10178 Berlin, Bundesrepublik Deutschland, unter Befreiung der Beschränkungen des § 181 BGB Zustellungsvollmacht bezüglich dieser Zertifikate, jedoch nur für Verfahren, die vor Gerichten der Bundesrepublik Deutschland eingeleitet werden. § 14 Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieser Zertifikatsbedingungen ganz oder teilweise undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Zertifikatsbedingungen in Kraft. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen sind dem Sinn und Zweck dieser Zertifikatsbedingungen entsprechend durch wirksame und durchführbare Bestimmungen zu ersetzen, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung denjenigen der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen so nahe kommen wie rechtlich möglich. 21 NASDAQ-100® ENDLOS - Bär Indexzertifikate Termsheet Emittentin: Emissionstag: Valuta: Index: Währung: Emissionskurs: Emissionsvolumen: Einlösungstermine: Mindesthandelbarkeit: Bewertungstag: Indexberechnungstag: Bankgesellschaft Berlin Aktiengesellschaft, Berlin 11. Dezember 2000 13. Dezember 2000 NASDAQ-100® EURO Ein Hundertstel der Differenz zwischen der Basis 10.000 und dem Schlußkurs des Index am Emissionstag konvertiert in EURO Bis zu Stück 10.000.000 Jeder Zertifikatsinhaber hat das Recht, von der Emittentin die Einlösung der Zertifikate zu verlangen. Einlösungstermin ist jeder letzte Bankarbeitstag der Monate März, Juni, September und Dezember eines jeden Jahres, erstmals ab dem Monat März 2001. Stück 1 oder ein ganzzahliges Vielfaches davon Der fünfte Bankarbeitstag vor dem Einlösungstermin bzw. der darauf folgende Indexberechnungstag. Ein Tag, an dem der Index von dem Sponsor berechnet wird. Rückzahlungsbetrag: R= Kündigungsrecht der Emittentin: Die Emittentin ist berechtigt, jeweils zum letzten Bankarbeitstag der Monate März, Juni, September und Dezember eines jeden Jahres, erstmals zum Dezember 2001, die Zertifikate insgesamt, jedoch nicht teilweise zu kündigen.Die Kündigung ist mindestens 365 Tage vor dem jeweiligen Kündigungstermin bekanntzugeben. Ein Tag, an dem Banken in Frankfurt am Main geöffnet sind und der Handelstag mit amtlicher Notierung an der Frankfurter Wertpapierbörse und der NYSE, NASDAQ AMEX und CME ist, sowie an dem Zahlungen in EURO möglich sind. Die Zertifikate sind als Inhabersammelzertifikat (Globalurkunde) verbrieft, das bei der Clearstream Banking AG in Frankfurt am Main hinterlegt ist. Effektive Zertifikate werden nicht ausgegeben. Die Indexzertifikate sollen in den Elektronischer Handel auf Xetra, den Geregelten Markt in Frankfurt am Main und Berlin sowie in den Freiverkehr der EUWAX® European Warrant Exchange jeweils zur variablen Notiz einbezogen werden. Bekanntmachungen, die die Zertifikate betreffen, werden im Bundesanzeiger und einem überregionalen Börsenpflichtblatt veröffentlicht. Recht der Bundesrepublik Deutschland Berlin Bankarbeitstag: Verbriefung: Börsenzulassung: Bekanntmachungen: Anwendbares Recht: Erfüllungsort und Gerichtsstand: 1 × ( Basis − IndexE ) 100 × FXE 22 WKN: ISIN: Common Code: Valor: Kursinformationen: 586 841 DE 000 586 841 8 120 552 85 115 515 1 Reuters: BGBEQ21 n-tv Text Tafel 804 23