Verkaufsprospekt - Zertifikate

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Verkaufsprospekt - Zertifikate
HINWEIS
Datum Hinweis: 10. August 2010
Die in diesem Hinweis verwendeten Begriffe haben, soweit sie in dem Nachtrag Nr. 10 vom
24. November 2000 über NASDAQ-100® ENDLOS - Bär Indexzertifikate (DE0005868418) und
dem zugehörigen Unvollständigen Verkaufsprospekt vom 20. November 2000 definiert sind, die
gleiche Bedeutung wie in diesen Dokumenten.
Der Nachtrag für die oben genannten Wertpapiere der Landesbank Berlin AG war für die Zeit des
öffentlichen Angebots vom 27. November 2000 bis zum 11. Dezember 2000 gültig und die im
Nachtrag gemachten Angaben beziehen sich auf diesen Zeitpunkt.
Im Folgenden sind die aktuellen Regelungen zur Bestandsprovision dargestellt:
Die Wertpapiere der Landesbank Berlin AG („LBB“) werden i.d.R. unter Einschaltung Dritter,
((„Vermittler“) z. B. Banken, Finanzdienstleistern und Vermögensverwaltern) von den Anlegern
erworben. Der Vermittler erhält für die gehaltenen Wertpapiere eine Vergütung
(Bestandsprovision) in Höhe von 0,25% p.a. auf den Kurswert (Börsenschlusskurs, der für die
Ermittlung des Niedrigsten Volumens herangezogen wird). Voraussetzung für die
Bestandsprovision ist, dass der Vermittler die Wertpapiere während der zurückliegenden drei
Monate ununterbrochen in Kundendepots gehalten hat. Die Vergütung wird auf das Niedrigste
Volumen der Wertpapiere während der zurückliegenden drei Monate gezahlt. Das Niedrigste
Volumen wird am jeweils letzten Börsenhandelstag eines Monats ermittelt, indem der BörsenSchlusskurs (am jeweils letzten Börsenhandelstag des Monats) mit der dann gehaltenen
Stückzahl multipliziert wird. Als Niedrigstes Volumen wird der kleinste dieser drei ermittelten
Werte herangezogen. Die Vergütung wird, soweit die Voraussetzungen erfüllt wurden, nach
Ablauf von jeweils drei Monaten gezahlt. Es ist nicht erforderlich, dass der Vermittler ein
Mindestvolumen der Wertpapiere in den Kundendepots hält.
Alle anderen an Vermittler zu zahlenden Provisionen gelten unverändert weiter. Zu beachten gilt,
dass alle hier genannten Beträge zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokumentes gelten;
Änderungen während der weiteren Laufzeit der Wertpapiere sind möglich.
Nachtrag Nr. 10
vom 24. November 2000
zum
Unvollständigen Verkaufsprospekt
vom 20. November 2000
NASDAQ-100® ENDLOS - Bär Indexzertifikate
WKN 586 841
über einen Rückzahlungsbetrag, der einem Hundertstel der in EURO
konvertierten Differenz zwischen der Basis 10.000 und dem Schlußkurs des
NASDAQ-100® Index am Bewertungstag entspricht,
verbrieft durch ein Inhabersammelzertifikat ohne Anspruch auf Auslieferung
von Einzelurkunden
Emissionstag: 11. Dezember 2000
®
“Nasdaq ”, “Nasdaq-100 , “Index” und “Nasdaq-100 ” sind Waren- oder Dienstleistungszeichen der The Nasdaq
Stock Market, Inc. dessen Benutzung der Bankgesellschaft Berlin Aktiengesellschaft durch einen Lizenzvertrag
gestattet worden ist.
Inhaltsverzeichnis
Wichtige Informationen über Verlustrisiken __________________________________ 3
Allgemeine Informationen_________________________________________________ 5
Beschreibung des NASDAQ-100® Index ______________________________________ 7
Zertifikatsbedingungen __________________________________________________ 13
Termsheet _____________________________________________________________ 22
Zwischenbericht zum 30. September 2000 ______________________________ Anhang
2
Wichtige Informationen über Verlustrisiken
Anleger sollten bei der Entscheidung über einen Kauf der ENDLOS-Indexzertifikate (die
“Zertifikate”) alle nachfolgenden Sachverhalte und Darstellungen, verbunden mit den
anderen in diesem Nachtrag enthaltenen Informationen, sorgfältig abwägen.
1.
Kauf von ENDLOS-Indexzertifikaten
Die Zertifikate gewähren dem Inhaber einen Anspruch auf Zahlung eines
Rückzahlungsbetrages, der sich nach dem Stand eines Index (hier die in EURO
konvertierten Differenz zwischen der Basis 10.000 und dem Indexstand des
®
NASDAQ-100 ) bestimmt. Zu beachten ist, dass eine Veränderung des Kurses des
dem Zertifikat zugrunde liegenden Index dazu führen kann, dass der Wert des
Zertifikates erheblich unter den gezahlten Einstandspreis sinken und dadurch für den
Inhaber ein erheblicher Verlust in bezug auf den für das Zertifikat gezahlten Kaufpreis
entstehen kann. Der Wert des Zertifikates hängt von der Höhe des Index und damit
vor allem von gesamtwirtschaftlichen Faktoren ab. Die Rückzahlung des eingesetzten
Kapitals ist daher nicht gesichert. In Extremsituationen kann der Indexstand
erheblichen Schwankungen ausgesetzt und der Rückzahlungsbetrag damit
wesentlich geringer als der eingesetzte Kapitalbetrag sein. Die Zertifikate sind daher
nur für spekulative Investoren geeignet, die die betreffenden Risiken einschätzen
und entsprechende Verluste zu tragen bereit sind.
Aufgrund der Kündigungsmöglichkeit der Emittentin kann die Laufzeit der Zertifikate
begrenzt werden. In diesem Fall kann nicht darauf vertraut werden, dass sich der
Preis eines zuvor gefallenen Zertifikates rechtzeitig vor dem entsprechenden
Kündigungstermin wieder erholen wird. Bei den Gewinnerwartungen muß man die
mit dem Erwerb oder dem Verkauf der Zertifikate zusätzlich anfallenden Kosten
berücksichtigen.
2.
Risikoausschließende oder -einschränkende Geschäfte
Der Käufer kann nicht darauf vertrauen, dass er während der Laufzeit der Zertifikate
Geschäfte abschließen kann, durch die er seine Risiken ausschließen oder
einschränken kann; dies hängt von den Marktverhältnissen und den jeweils zugrunde
liegenden Bedingungen ab. Unter Umständen können solche Geschäfte nicht oder
nur zu einem ungünstigen Marktpreis getätigt werden, so dass für den Käufer ein
entsprechender Verlust entsteht.
3.
Inanspruchnahme von Kredit
Finanziert der Käufer den Erwerb der Zertifikate mit Kredit, muss er beim Nichteintritt
seiner Erwartungen nicht nur den eingetretenen Verlust hinnehmen, sondern auch
den Kredit verzinsen und zurückzahlen. Dadurch erhöht sich sein Risiko. Der Käufer
sollte nie darauf vertrauen, Zins und Tilgung eines Kredites aus den Gewinnen eines
Geschäftes leisten zu können. Vielmehr muss er unbedingt vorher seine
wirtschaftlichen Verhältnisse daraufhin prüfen, ob er zur Zinszahlung und
gegebenenfalls auch kurzfristigen Tilgung des Kredites auch dann in der Lage ist,
wenn Verluste statt der erwarteten Gewinne eintreten.
3
4. Währungsrisiko
Da die Differenz zwischen der Basis und dem Indexstand in EURO konvertiert wird,
kann aufgrund von Währungsschwankungen die in EURO ausgedrückte Differenz
gefallen sein, obwohl der in der Landeswährung ausgedrückte Kurs gestiegen ist.
Grundsätzlich kann es zu leichten als auch starken Wertentwicklungen der in EURO
konvertierten Differenz im Vergleich zur Wertentwicklung in der Landeswährung
kommen.
5.
Individuelle Aufklärung
Dieser Nachtrag ersetzt nicht die möglicherweise individuell erforderliche Aufklärung
über dieses Produkt durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, bei dem der
Erwerb des Produkts erfolgen soll.
4
Allgemeine Informationen
Verantwortung
Die Bankgesellschaft Berlin Aktiengesellschaft, Berlin, (die “Emittentin”) übernimmt im
Rahmen
des
§ 13 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz
in
Verbindung
mit
§ 45 Börsengesetz die Prospekthaftung und erklärt, dass ihres Wissens die in diesem
Nachtrag (der “Nachtrag”)
enthaltenen Angaben richtig und keine wesentlichen
Umstände ausgelassen sind.
Gegenstand des Nachtrages
Dieser Nachtrag enthält die im unvollständigen Verkaufsprospekt vom 20. November
2000 fehlenden, mit * gekennzeichneten Angebotsbedingungen für die Emission von bis
®
zu 10.000.000 Stück NASDAQ-100 ENDLOS - Bär Indexzertifikate der Emittentin, die
gemäß den Zertifikatsbedingungen auf Zahlung eines Betrages in EURO (den
“Rückzahlungsbetrag”) gerichtet sind, der einem Hundertstel der in EURO konvertierten
Differenz zwischen der Basis 10.000 und dem Schlußkurs des NASDAQ-100® Index am
Berechnungstag entspricht.
Begebung
®
Die bis zu 10.000.000 Stück NASDAQ-100 ENDLOS - Bär Indexzertifikate von 2000
über einen Rückzahlungsbetrag, der einem Hundertstel der in EURO konvertierten
Differenz zwischen der Basis 10.000 und dem Schlußkurs des NASDAQ-100® Index am
Berechnungstag entspricht, werden von der Emittentin begeben und öffentlich angeboten.
Die Zertifikate bilden den Gegenstand des unvollständigen Verkaufsprospektes vom
20. November 2000 und dieses Nachtrages Nr. 10.
Beschlußfassung
Der Begebung von Indexzertifikaten ist gemäß Grundsatzbeschluß des Vorstandes der
Emittentin vom 10. Juli 1996 zugestimmt worden.
Angebot und Verkauf
Die Zertifikate werden von der Emittentin begeben und innerhalb und außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland angeboten.
Im Zusammenhang mit dem Angebot und Verkauf der Zertifikate bzw. der Verbreitung von
Angebotsunterlagen über die Zertifikate sind die jeweiligen Gesetze der Länder zu
beachten, in denen die Zertifikate angeboten oder verkauft bzw. die Angebotsunterlagen
verbreitet werden.
Insbesondere sind die Verkaufsbeschränkungen der Vereinigten Staaten von Amerika und
des Vereinigten Königreichs zu beachten.
Die Emittentin behält sich vor, das Angebot und den Verkauf der Zertifikate jederzeit
unabhängig von der Zahl der verkauften Zertifikate auszusetzen oder zu beenden.
5
Verfügbare Dokumente
Die in diesem Prospekt genannten Unterlagen können während der Geschäftszeiten von
9.00-17.00 Uhr bei der Bankgesellschaft Berlin Aktiengesellschaft, Alexanderplatz 2,
10178 Berlin, eingesehen werden.
6
NASDAQ-100 (Price Index)
Alle in diesem Nachtrag enthaltenen Informationen über den Nasdaq-100 Index,
einschließlich der Informationen über seine Berechnungsmethode und über
Veränderungen seiner Bestandteile beruhen auf öffentlich zugänglichen Informationen, die
von der The Nasdaq Stock Market, Inc. erstellt wurden. Die Emittentin hat keine dieser
Informationen einer unabhängigen Überprüfung unterzogen.
Beschreibung
Der Nasdaq-100 (Price Index) beinhaltet die größten an der The Nasdaq Stock Market
gehandelten Industriegesellschaften u.a. aus den Bereichen Hard- und Software,
Telekommunikation, Groß- und Einzelhandel und Biotechnologie.
Der Index wurde im Januar 1985 eingeführt und umfaßt, gemessen and ihrer
Marktkapitalisierung, die größten und am häufigsten an der The Nasdaq Stock Market
gehandelten in- und ausländischen Aktien exklusive der Titel des Finanzsektors.
Anpassungen
Der Index ist auf Basis einer modifizierten Marktkapitalisierungsgewichtung
zusammengesetzt. Diese Methode soll den wirtschaftlichen Merkmalen der gewichteten
Kapitalisierung im allgemeinen und erhöhter Diversifikation im besonderen Rechnung
tragen. Um dies zu erreichen, überprüft The Nasdaq Stock Market die
Zusammensetzung des Nasdaq-100
auf vierteljährlicher Basis und paßt die
Gewichtung der zugrunde liegenden Aktien unter Zuhilfenahme eines allgemeinen
Algorithmus an, falls bestimmte vorgegebene Voraussetzungen der gewichteten
Verteilung nicht erfüllt sind.
Um den Wert des Nasdaq-100 nicht durch Kapitalmaßnahmen zu verändern, wird der
Divisor angepaßt. Somit ist gewährleistet, daß der Wert des Nasdaq-100 unverändert
bleibt. Diese Anpassungen sind u.a. bei der Ausgabe neuer Aktien, dem Rückkauf von im
Umlauf befindlichen Aktien, außerordentlichen Bardividenden, Ersetzen einer Gesellschaft
durch eine andere, Ausgabe von Bezugsrechten, Spin-offs, etc. notwendig. Bei
Aktiensplits bleibt der Divisor unverändert, und es wird nur die Anzahl ausstehender
Aktien angepaßt. Somit bleibt der Nasdaq-100 ein akkurates Barometer für
Veränderungen des Aktienmarktes und gewährleistet, daß der Index nicht durch
Kapitalmaßnahmen der im Index enthaltenen Gesellschaften verzerrt wird. Sämtliche
Anpassungen des Divisors werden nach Handelsschluß und nach der Berechnung des
Schlußkurses des Index durchgeführt.
Ein Auswahlkriterium für die Aufnahme in den Nasdaq-100 ist ein durchschnittlicher
Handelsumsatz von mindestens 100,000 Aktien pro Handelstag. Allgemein gilt, daß die
Aktien der Gesellschaften für mindestens zwei Jahre an der The Nasdaq Stock Market
oder einer anderen großen Wertpapierbörse notiert sein müssen. Sollte die Aktie,
gemessen an ihrer Marktkapialisierung, zu den oberen 25% Gesellschaften zählen, ist
eine Mindestnotierung von nur einem Jahr ausreichend. Sollte es sich um eine
ausländische Gesellschaft handen, muß diese einen weltweiten Marktwert von
mindestens USD 10 Mrd, einen US-Marktwert von mindestens USD 4 Mrd und einen
durchschnittlichen Handelsumsatz von mindestens 200,000 Aktien täglich aufweisen.
Außerdem müssen ausländische Aktien zum Handel börsennotierter Optionen
zugelassen sein.
7
Es gibt vier Hauptgründe, aufgrund deren Gesellschaften aus dem Index entfernt werden.
Dies sind Fusion und Übernahme durch eine andere Gesellschaft, Umstrukturierung,
Konkurs oder mangelnde Repräsentanz. Wegen schlechter Performance des
Aktienpreises wird keine Gesellschaft aus dem Index entfernt.
Zusammensetzung und Gewichtung des Nasdaq-100 per 7. November 2000
Unternehmen
3Com Corporation
Adaptec, Inc.
ADC Telecommunications, Inc.
Adelphia Communications Corporation
Adobe Systems Incorporated
Altera Corporation
Amazon.com, Inc.
American Power Conversion
Corporation
Amgen Inc.
Apollo Group, Inc.
Apple Computer, Inc.
Applied Materials, Inc.
Applied Micro Circuits Corporation
Ariba, Inc.
At Home Corporation
Atmel Corporation
Bed Bath & Beyond Inc.
Biogen, Inc.
Biomet, Inc.
BMC Software, Inc.
Broadcom Corporation
BroadVision, Inc.
Chiron Corporation
CIENA Corporation
Cintas Corporation
Cisco Systems, Inc.
Citrix Systems, Inc.
CMGI, Inc.
CNET Networks, Inc.
Comcast Corporation
Compuware Corporation
Comverse Technology, Inc.
Concord EFS, Inc.
Conexant Systems, Inc.
Costco Wholesale Corporation
Dell Computer Corporation
Dollar Tree Stores, Inc.
eBay Inc.
EchoStar Communications Corporation
Electronic Arts Inc.
Fiserv, Inc.
Gemstar-TV Guide International Inc
Gewichtung in %
per 7. November
2000
0.15
0.06
1.19
0.21
0.97
0.85
0.43
0.16
1.48
0.13
0.48
0.98
1.17
1.49
0.17
0.24
0.47
0.53
0.47
0.21
1.14
0.52
0.56
1.74
0.49
7.21
0.27
0.41
0.26
0.83
0.1
1
0.52
0.35
0.42
1.55
0.18
0.56
0.53
0.31
0.4
1.5
8
Genzyme General
Herman Miller, Inc.
i2 Technologies, Inc.
Immunex Corporation
Intel Corporation
Intuit Inc.
JDS Uniphase Corporation
Juniper Networks, Inc.
KLA-Tencor Corporation
Legato Systems, Inc.
Level 3 Communications, Inc.
Linear Technology Corporation
LM Ericsson Telephone Company
Maxim Integrated Products, Inc.
McLeodUSA Incorporated
MedImmune, Inc.
Metromedia Fiber Network, Inc.
Microchip Technology Incorporated
Microsoft Corporation
Molex Incorporated
Network Appliance, Inc.
Network Associates, Inc.
Nextel Communications, Inc.
Northwest Airlines Corporation
Novell, Inc.
Oracle Corporation
PACCAR Inc
PacifiCare Health Systems, Inc.
Palm, Inc.
PanAmSat Corporation
Parametric Technology Corporation
Paychex, Inc.
PeopleSoft, Inc.
PMC - Sierra, Inc.
QLogic Corporation
QUALCOMM Incorporated
Quintiles Transnational Corp.
RealNetworks, Inc.
RF Micro Devices, Inc.
Sanmina Corporation
SDL, Inc.
Siebel Systems, Inc.
Sigma-Aldrich Corporation
Smurfit-Stone Container Corporation
Staples, Inc.
Starbucks Corporation
Sun Microsystems, Inc.
Synopsys, Inc.
Tellabs, Inc.
USA Networks, Inc.
VeriSign, Inc.
VERITAS Software Corporation
Vitesse Semiconductor Corporation
VoiceStream Wireless Corporation
0.44
0.07
1.88
1.47
5.44
0.86
3.47
2.18
0.34
0.04
0.48
1.3
0.73
1.23
0.41
0.8
0.57
0.13
6.39
0.25
2
0.14
1.5
0.09
0.17
3.12
0.18
0.01
1.64
0.36
0.23
0.99
0.98
1.11
0.55
3.32
0.12
0.18
0.21
0.85
1.08
2.91
0.15
0.16
0.21
0.61
3.86
0.13
0.63
0.36
1.28
3.29
0.71
1.5
9
WorldCom, Inc.
Xilinx, Inc.
XO Communications, Inc.
Yahoo! Inc.
0.92
1.45
0.41
0.91
10
Nasdaq-100 Indexstände
Höchststand
Tiefststand
Schlußkurs
2000
1. Quartal
2. Quartal
3. Quartal
5132,52
4572,84
4289,06
3711,09
3042,66
3521,14
4833,89
3966,11
3672,82
1999
1. Quartal
2. Quartal
3. Quartal
4. Quartal
2533,44
2696,87
2897,53
4090,61
2192,68
2329,87
2442,22
2632,01
2461,40
2686,12
2746,16
4069,31
1998
1. Quartal
2. Quartal
3. Quartal
4. Quartal
1840,83
1931,83
2028,18
2200,63
1465,61
1715,04
1475,49
1357,09
1835,68
1894,74
1693,84
2192,69
1997
1. Quartal
2. Quartal
3. Quartal
4. Quartal
1400,53
1458,85
1702,49
1748,78
1220,4
1194,16
1432,42
1465,84
1221,7
1442,07
1685,69
1570,35
1996
1. Quartal
2. Quartal
3. Quartal
4. Quartal
1122,05
1254,32
1237,26
1328,95
969,95
1092,23
1008,44
1202,36
1101,40
1185,02
1226,92
1291,03
1995
1. Quartal
2. Quartal
3. Quartal
4. Quartal
830,01
940,21
1070,47
1075,14
740,44
810,82
931,95
956,98
817,21
933,45
1043,54
1052,13
1994
1. Quartal
2. Quartal
3. Quartal
4. Quartal
804,53
755,60
779,73
778,88
731,74
690,85
699,37
710,87
743,46
705,96
764,29
751,96
1993
1. Quartal
2. Quartal
3. Quartal
4. Quartal
711,29
707,29
766,67
791,30
647,69
644,59
694,49
737,53
690,13
703,95
762,78
776,80
1992
1. Quartal
2. Quartal
3. Quartal
4. Quartal
646,11
603,70
594,27
676,95
576,04
545,85
550,23
551,64
603,77
563,60
583,27
676,95
11
Eingetragenes Warenzeichen, Lizenzvertrag und Ablehnung der Verantwortung
von The Nasdaq Stock Market, Inc.
“Nasdaq”, “Nasdaq-100, “Index” und “Nasdaq-100” sind Waren- oder Dienstleistungszeichen der The Nasdaq Stock Market, Inc. dessen Benutzung der
Bankgesellschaft Berlin Aktiengesellschaft durch einen Lizenzvertrag gestattet worden
ist.
Diese Zertifikate werden von The Nasdaq Stock Market, Inc. (einschließlich
Tochtergesellschaften und zusammen mit diesen Tochtergesellschaften nachfolgend die
“Gesellschaften” genannt) nicht gefördert, empfohlen, verkauft oder vermarktet, und der
The Nasdaq Stock Market, Inc. geht keinerlei Verpflichtung bezüglich der Beratung über
ein Investments in diesen Zertifikaten ein.
12
NASDAQ-100® ENDLOS - Bär Indexzertifikate (WKN 586 841)
Zertifikatsbedingungen
§1
Emittentin, Emissionsvolumen, Erhöhung, Form der Urkunde
1. Die Bankgesellschaft Berlin Aktiengesellschaft, Berlin, (die “Emittentin”) begibt bis zu
Stück 10.000.000 auf den NASDAQ-100® Index (der “Index”) bezogene NASDAQ-100®
ENDLOS - Bär Indexzertifikate (die “Zertifikate”), die auf den Inhaber lauten und
untereinander gleichberechtigt sind. Der Emissionstag ist der 11. Dezember 2000. Der
Emissionskurs beträgt ein Hundertstel der Differenz zwischen der Basis 10.000 und dem
Schlußkurs des Index am Emissionstag konvertiert in EURO. Die Emittentin ist jederzeit
berechtigt, ohne Zustimmung der Inhaber der Zertifikate (die “Zertifikatsinhaber”), das
Volumen der begebenen Zertifikate über das in Satz 1 genannte Volumen durch
Begebung weiterer Zertifikate mit gleicher Ausstattung zu erhöhen. Der Begriff Zertifikat
umfasst im Falle einer solchen weiteren Begebung auch die zusätzlich begebenen
Zertifikate. Die Emittentin ist jederzeit dazu berechtigt, die Zertifikate während ihrer
Laufzeit am Markt anzukaufen oder angekaufte Zertifikate einzuziehen.
2. Die Zertifikate werden durch eine Globalurkunde verbrieft, die bei der Clearstream
Banking AG, Frankfurt am Main, (die “Clearstream AG”) hinterlegt ist.
3. Es werden keine effektiven Zertifikate ausgegeben. Der Anspruch der Zertifikatsinhaber auf Ausdruck und Auslieferung einzelner Zertifikate ist ausgeschlossen. Den
Zertifikatsinhabern stehen Miteigentumsanteile an der Globalurkunde zu, die gemäß den
Regeln und Bestimmungen der Clearstream AG übertragen werden können.
4. Die Globalurkunde trägt die eigenhändigen Unterschriften von zwei Vertretungsberechtigten der Emittentin.
§2
Verzinsung
Die Zertifikate werden nicht verzinst.
§3
Einlösung, Einlösungserklärung, Marktstörung, Index,
Änderungen und Aufhebung des Index
1. Jeder Zertifikatsinhaber hat das Recht, von der Emittentin die Einlösung der Zertifikate
zu verlangen. Die Einlösung kann nur gemäß den in Absatz 4 enthaltenen Bestimmungen
und nur zu einem Einlösungstermin gefordert werden. “Einlösungstermin” ist jeder letzte
Bankarbeitstag der Monate März, Juni, September und Dezember eines jeden Jahres,
erstmals ab dem Monat März 2001.
13
2. Die Einlösung jedes Zertifikates erfolgt zu einem Rückzahlungsbetrag (R), der nach
der folgenden Formel berechnet wird:
R=
1
× ( Basis − IndexE )
100 × FXE
3. Dabei ist
Basis =
IndexE =
FXE =
10.000
Der Schlußkurs des Index am Bewertungstag
Der Maßgebliche Umrechnungskurs (Absatz 6 f)
Unbeschadet der Regelungen in den Absätzen 2 und 3 beträgt der Rückzahlungsbetrag
in keinem Fall weniger als EURO 0,--.
4. Um die Einlösung der Zertifikate zu einem Einlösungstermin zu verlangen, muss der
Zertifikatsinhaber spätestens am zehnten Bankarbeitstag vor dem Einlösungstermin
a) bei der Zahlstelle (§ 9 Absatz 1) eine schriftliche Erklärung (die “Einlösungserklärung”)
einreichen und an die Zahlstelle einen eingeschriebenen Brief senden, der einen
Eigentumsnachweis enthält und in welchem die Stückzahl der fällig gestellten Zertifikate
sowie die Kontoverbindung des Zertifikatsinhabers zur Gutschrift des Einlösungsbetrages
angegeben sind; und
b) die Zertifikate an die Zahlstelle liefern und zwar entweder (i) durch eine unwiderrufliche
Anweisung an die Zahlstelle, die Zertifikate aus dem gegebenenfalls bei der Zahlstelle
unterhaltenen Depot zu entnehmen oder (ii) durch Übertragung der Zertifikate auf das
Konto der Zahlstelle bei der Clearstream AG.
Die Einlösungserklärung ist verbindlich und unwiderruflich. Eine Einlösungserklärung ist
nichtig, wenn sie nach Ablauf des zehnten Bankarbeitstages vor dem Einlösungstermin
eingeht. Werden die Zertifikate, auf die sich die Einlösungserklärung bezieht, nicht oder
nicht rechtzeitig bis zu dem dem Bewertungstag vorausgehenden Bankarbeitstag an die
Zahlstelle geliefert, so ist die Einlösungserklärung nichtig. Weicht die in der
Einlösungserklärung genannte Zahl von Zertifikaten, für die die Einlösung beantragt wird,
von der Zahl der an die Zahlstelle übertragenen Zertifikate ab, so gilt die
Einlösungserklärung nur für die der kleineren der beiden Zahlen entsprechenden Anzahl
von Zertifkaten als eingereicht. Etwaige überschüssige Zertifikate werden auf Kosten und
Gefahr des Zertifikatsinhabers an diesen zurückübertragen.
Nach wirksamer Einreichung von Zertifikaten zur Einlösung wird die Emittentin
veranlassen, dass der Rückzahlungsbetrag der Zahlstelle zur Verfügung gestellt wird, die
diesen am jeweiligen Einlösungstermin auf ein in der Einlösungserklärung vom
Zertifikatsinhaber benanntes Konto übertragen wird.
Mit der Einlösung der Zertifikate am jeweiligen Einlösungstermin erlöschen alle Rechte
aus den eingelösten Zertifikaten.
5. Falls am Bewertungstag der Index aufgrund einer Marktstörung (wie in Absatz 6 d
definiert) nicht berechnet und veröffentlicht wird, so gilt der nächste Indexberechnungstag,
an dem der Index wieder berechnet und veröffentlicht wird, als maßgeblicher
Bewertungstag. Wird der Index an diesem dem darauffolgenden Indexberechnungstag
14
nach dem Bewertungstag aufgrund einer Marktstörung nicht berechnet und veröffentlicht,
so wird die Berechnungsstelle (§ 9 Absatz 2) den maßgeblichen Index für diesen ersten
Indexberechnungstag nach dem Bewertungstag unter Anwendung der zuletzt gültigen
Berechnungsmethode errechnen, wobei die Berechnungsstelle der Berechnung die
Kurse der Wertpapiere an der NYSE, NASDAQ bzw. AMEX an diesem Tag zu dem
Zeitpunkt zugrunde legt, mit denen üblicherweise der Schlußkurs des Index bestimmt
wird (der “Bewertungszeitpunkt”). Sollte der Handel eines oder mehrerer der für die
Berechnung maßgeblichen Wertpapiere an der NYSE, NASDAQ bzw. AMEX an einem
solchen Tag ausgesetzt oder wesentlich eingeschränkt sein, wird die Berechnungsstelle
nach bestem Wissen den Preis der jeweiligen Wertpapiere an der NYSE, NASDAQ bzw.
AMEX zu dem Bewertungszeitpunkt schätzen.
Falls an einem Bewertungstag der Index aus einem anderen Grund als aufgrund einer
Marktstörung nicht berechnet und veröffentlicht wird, wird der Bewertungstag nicht
verschoben, vielmehr wird die Berechnungsstelle den Index für diesen Tag unter
Anwendung der in Satz 2 dargestellten Berechnungsmethode errechnen.
6. Für die Zwecke
Begriffsbestimmungen:
dieser
Zertifikatsbedingungen
gelten
die
folgenden
a) Bewertungstag ist der fünfte Bankarbeitstag vor dem jeweiligen Einlösungstermin. Ist
der fünfte Bankarbeitstag kein Indexberechnungstag, so ist der darauffolgende
Indexberechnungstag, der zugleich Bankarbeitstag ist, Bewertungstag.
b) Bankarbeitstag ist ein Tag, an dem die Banken in Frankfurt am Main geöffnet sind und
der ein Handelstag an der Frankfurter Wertpapierbörse und der NYSE, NASDAQ, AMEX
und CME ist, sowie an dem Zahlungen in EURO möglich sind.
c) Indexberechnungstag ist ein Tag, an dem der Index von dem Sponsor (siehe e)
ermittelt wird.
d) Marktstörung im Sinne dieser Zertifikatsbedingungen sind Streiks bei der Clearstream
AG oder der Emittentin oder die Aussetzung oder die wesentliche Einschränkung des
Handels der im Index enthaltenen, an der NYSE, NASDAQ bzw. AMEX notierten
Wertpapiere oder die Aussetzung oder wesentliche Einschränkung des Handels von auf
den Index bezogenen, an der CME (“Terminbörse”) gehandelten Terminkontrakten oder
Optionskontrakten.
e) Der Index ist der von der “The Nasdaq Stock Market Inc.”, ermittelte Index, der sich auf
Kurse der größten an der The Nasdaq Stock Market gehandelten Industriegesellschaften
bezieht.
Wird der Index nicht mehr von dem Sponsor, sondern von einer anderen Person,
Gesellschaft oder Institution, die die Berechnungsstelle für geeignet hält, (der
“Nachfolgesponsor”) berechnet und veröffentlicht, so wird der Rückzahlungsbetrag auf
der Grundlage des von dem Nachfolgesponsor berechneten und veröffentlichten Index
festgesetzt und jede in diesen Zertifikatsbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den
Sponsor gilt, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den
Nachfolgesponsor.
Wird der Index zu irgendeiner Zeit aufgehoben und/oder durch einen anderen Index
ersetzt, legt die Berechnungsstelle fest, welcher Index künftig für die Berechnung des
Rückzahlungsbetrages zugrunde zu legen ist (der “Nachfolgeindex”). Der Nachfolgeindex
sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden unverzüglich gemäß § 12
15
bekanntgemacht. Jede in diesen Zertifikatsbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den
Index gilt dann, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den
Nachfolgeindex.
Ist nach Ansicht der Berechnungsstelle die Festlegung eines Nachfolgeindex, aus
welchen Gründen auch immer, nicht möglich,
(i) wird die Berechnungsstelle oder ein von ihr bestellter Sachverständiger für die
Weiterrechnung und Veröffentlichung des Index auf der Grundlage des bisherigen
Indexkonzeptes und des letzten festgestellten Wertes des Index Sorge tragen. Eine
derartige Fortführung wird unverzüglich gemäß § 12 bekanntgemacht; oder
(ii) ist die Emittentin berechtigt, die Zertifikate mit einer Frist von mindestens 10
Bankarbeitstagen zum nächstfolgenden Einlösungstermin durch Bekanntmachung
gemäß § 12 zu kündigen (die “Außerordentliche Kündigung”). Im Falle der
Außerordentlichen Kündigung findet § 4 Absatz 3 und 4 entsprechend Anwendung.
Für den Fall, dass der Sponsor an oder vor dem Bewertungstag mit Auswirkung am
Bewertungstag eine wesentliche Veränderung hinsichtlich der Berechnungsmethode zur
Bestimmung des Index vornimmt oder den Index auf irgendeine andere Weise wesentlich
verändert (mit Ausnahme einer Veränderung, die bereits im Rahmen der
Berechnungsmethode zur Bestimmung des Index für den Fall der Veränderung der
Zusammensetzung der dem Index zugrundegelegten Aktien, der Kapitalisierung oder
anderer Routinemaßnahmen vorgesehen ist), wird die Berechnungsstelle den
maßgeblichen Schlußkurs des Index an diesem Bewertungstag berechnen, wobei die
Berechnungsstelle diejenige Berechnungsmethode anwendet, die vor einer solchen
Änderung der Berechnungsmethode des Index angewandt wurde. Dabei wird die Berechnungsstelle nur diejenigen Wertpapiere berücksichtigen, aus denen sich der Index vor
Veränderung der Berechnungsmethode zusammensetzte, es sei denn, die Notierung der
Wertpapiere wurde zwischenzeitlich an der NYSE, NASDAQ bzw. AMEX eingestellt.
f) Maßgeblicher Umrechnungskurs ist der auf der Reuters-Seite OPTREF als
“Großbanken-Fixing” veröffentlichte EURO/USD-Durchschnittskurs an dem dem
jeweiligen Bewertungstag folgenden Bankarbeitstag.
Sollte der EURO/USD-Kurs nicht mehr auf der Reuters-Seite OPTREF, sondern auf
einer anderen Seite (die “Ersatzseite”) veröffentlicht werden, so ist der Maßgebliche
Umrechnungskurs der auf der Ersatzseite veröffentlichte EURO/USD-Durchschnittskurs.
Die Ersatzseite wird gemäß § 12 bekanntgemacht.
Festlegungen, Berechnungen oder sonstige Entscheidungen der Berechnungsstelle sind,
sofern kein offensichtlicher Fehler vorliegt, für alle Beteiligten bindend.
7. Sofern es die Emittentin, gleich aus welchem Grund, unterläßt, am Einlösungstermin
den Rückzahlungsbetrag gemäß Absatz 1 in voller Höhe bereitzustellen, ist der
Rückzahlungsbetrag vom Einlösungstermin an (einschließlich) bis zum Ablauf des Tages
zu verzinsen, der dem Tag der tatsächlichen Rückzahlung vorangeht.
In diesem Fall entspricht der auf die zur Einlösung eingereichten Zertifikate zahlbare
Zinssatz für den Zeitraum ab dem Fälligkeitstermin dem Zinssatz für Einlagefazilitäten der
Europäischen Zentralbank zuzüglich 2 %. Sind in diesem Fall Zinsen für einen Zeitraum
von weniger als einem Jahr zu berechnen, so werden sie für ganze Kalendermonate auf
der Grundlage eines Jahres von 365 Tagen berechnet. Der sich aus diesen
16
Berechnungen ergebende Zinsbetrag wird auf den nächsten vollen Cent auf- bzw.
abgerundet, wobei ab einem halben Cent aufgerundet wird.
8. Festlegungen, Berechnungen oder sonstige Entscheidungen der Berechnungsstelle
sind, sofern kein offensichtlicher Fehler vorliegt, für alle Beteiligten bindend.
§4
Ordentliches Kündigungsrecht der Emittentin
1. Die Emittentin ist berechtigt, jeweils zum letzten Bankarbeitstag der Monate März,
Juni, September und Dezember eines jeden Jahres, erstmals zum Dezember 2001,
die Zertifikate insgesamt, jedoch nicht teilweise zu kündigen.
2. Die Kündigung durch die Emittentin ist mindestens 365 Tage vor dem jeweiligen
Kündigungstermin gemäß § 12 bekanntzumachen. Die Bekantmachung ist
unwiderruflich und muss den Kündigungstermin nennen.
3. Im Falle der Kündigung durch die Emittentin erfolgt die Einlösung eines jeden
Zertifikates gemäß § 3 Absatz 2, wobei der fünfte Bankarbeitstag vor dem jeweiligen
Kündigungstermin als Bewertungstag gilt. Ist der fünfte Bankarbeitstag kein
Indexberechnungstag, so ist der darauffolgende Indexberechnungstag, der zugleich
Bankarbeitstag ist, Bewertungstag.
4. Sämtliche im Falle der Kündigung durch die Emittentin gemäß den
Zertifikatsbedingungen zahlbaren Beträge sind an die Zahlstelle mit der Maßgabe zu
zahlen, dass die Zahlstelle die zahlbaren Beträge der Clearstream AG zwecks
Gutschrift auf die Konten der jeweiligen Depotbanken zur Weiterleitung an die
Zertifikatsinhaber überweist.
5. Das Recht der Zertifikatsinhaber, die Einlösung der Zertifikate zu den jeweiligen
Einlösungsterminen zu verlangen, wird durch die Kündigung der Emittentin nicht
berührt.
§5
Vorzeitige Kündigung
Im Falle der Kündigung der Zertifikate gemäß § 7 Absatz 3 bzw. der Fälligstellung der
Zertifikate gemäß § 10 wird die Berechnungsstelle den vorzeitigen Rückzahlungsbetrag
pro Zertifikat ermitteln, wobei für die Zwecke der Berechnung des vorzeitigen
Rückzahlungsbetrages der Bewertungstag der achte Bankarbeitstag vor dem Tag der
tatsächlichen vorzeitigen Rückzahlung ist.
§6
Zahlungen der Beträge bei deren Fälligkeit
1. Sämtliche Zahlungen sind in EURO zu erbringen.
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2. Sämtliche gemäß den Zertifikatsbedingungen zahlbaren Beträge sind von der Zahlstelle
(§ 9 Absatz 1) mit der Maßgabe zu zahlen, dass die Zahlstelle die zahlbaren Beträge der
Clearstream AG zwecks Gutschrift auf die Konten der jeweiligen Depotbanken zur
Weiterleitung an die Zertifikatsinhaber überweist.
3. Die Zahlstelle ist ausschließlich Beauftragte der Emittentin. Zwischen der Zahlstelle
und den Zertifikatsinhabern besteht kein Auftrags- oder Treuhandverhältnis.
§7
Steuern, Abgaben
1. Alle Zahlungen von Kapital, Zinsen und Zusatzbeträgen erfolgen ohne Abzug oder
Einbehalt von oder wegen gegenwärtiger oder zukünftiger Steuern, Abgaben oder
behördlicher Gebühren irgendwelcher Art (mit Ausnahme der nachstehend genannten),
die durch oder für die Bundesrepublik Deutschland, bzw. den Sitz der Neuen Emittentin
(§ 11), oder irgendeine dort zur Steuererhebung ermächtigte Stelle auferlegt oder erhoben
werden, sofern nicht die Emittentin kraft Gesetzes verpflichtet ist, solche Steuern,
Abgaben oder Gebühren abzuziehen oder einzubehalten.
In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge zahlen, die dazu
erforderlich sind, dass der nach einem solchen Abzug oder Einbehalt verbleibende
Nettobetrag denjenigen Beträgen von Kapital, Zinsen und Zusatzbeträgen entspricht, die
ohne solchen Abzug oder Einbehalt zu zahlen gewesen wären. Wo in diesen
Zertifikatsbedingungen von Kapital und/oder Zinsen und/oder Zusatzbeträgen die Rede ist,
sind auch die etwa gemäß diesem Absatz zusätzlich zahlbaren Beträge gemeint.
2. Zusätzliche Beträge gemäß Absatz 1 sind nicht zahlbar wegen Steuern, Abgaben oder
behördlicher Gebühren,
a) denen ein Zertifikatsinhaber wegen einer anderen Beziehung zu der Bundesrepublik
Deutschland bzw. dem Sitz der Neuen Emittentin unterliegt als der bloßen Tatsache,
dass er Zertifikatsinhaber ist, oder
b) deren Abzug von einem Zertifikatsinhaber durch Abgabe einer Erklärung hinsichtlich
der Nichtgebietsansäßigkeit oder einer ähnlichen Erklärung hätte vermieden werden
können.
3. Sollte irgendwann in der Zukunft aufgrund einer Änderung des in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechts oder seiner amtlichen Anwendung die Emittentin zu dem
bezüglich Kapital, Zusatzbeträgen oder Zinsen nächstfolgenden Zahlungstermin
verpflichtet sein, die in diesem § 7 Absatz 1 genannten zusätzlichen Beträge zu zahlen,
so ist die Emittentin berechtigt, mit einer Frist von wenigstens 30 Tagen und höchstens
60 Tagen durch Bekanntmachung gemäß § 12 die Zertifikate insgesamt zur vorzeitigen
Rückzahlung zu dem gemäß § 5 ermittelten vorzeitigen Rückzahlungsbetrag zu
kündigen.
Eine Kündigung gemäß diesem § 7 Absatz 3 darf jedoch nicht mit Wirkung zu einem
Termin erfolgen, der dem Tag, an welchem die Änderung des Rechts oder seiner
amtlichen Anwendung erstmals für diese Zertifikate gilt, mehr als einen Monat vorangeht.
18
§8
Rang der Verpflichtungen der Zertifikate
Die Verpflichtungen aus den Zertifikaten stellen unmittelbare, unbedingte und nicht
dinglich besicherte Verpflichtungen der Emittentin dar und stehen, sofern nicht
gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen, mindestens im gleichen Rang mit
allen anderen nicht dinglich besicherten und nicht nachrangigen Verpflichtungen der
Emittentin.
§9
Zahlstelle, Berechnungsstelle
1. Die Bankgesellschaft Berlin Aktiengesellschaft ist Zahlstelle.
2. Die Bankgesellschaft Berlin Aktiengesellschaft ist Berechnungsstelle.
3. Die Emittentin ist berechtigt, die Berechnungsstelle oder die Zahlstelle jederzeit durch
eine andere Bank von internationalem Standing als Zahlstelle bzw. eine andere Person
oder Institution mit entsprechender Fachkenntnis als Berechnungsstelle zu bestellen. Die
Bestellung einer anderen Zahlstelle bzw. Berechnungsstelle ist von der Emittentin
unverzüglich gemäß § 12 bekannt zu machen.
4. Die Zahlstelle und die Berechnungsstelle haften daraus, dass sie Erklärungen
abgeben, nicht abgeben oder entgegennehmen oder Handlungen vornehmen oder
unterlassen, nur, wenn und soweit sie die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verletzt
haben.
5. Die Zahlstelle und die Berechnungsstelle sind von den Beschränkungen des
§ 181 BGB und etwaigen gleichartigen Beschränkungen des anwendbaren Rechts
anderer Länder befreit.
§ 10
Fälligstellung der Zertifikate von Seiten der Gläubiger
1. Jeder Zertifikatsinhaber ist berechtigt, seine Zertifikate fällig zu stellen und deren
Rückzahlung zu dem gemäß § 5 ermittelten vorzeitigen Rückzahlungsbetrag gemäß den
nachfolgenden Bestimmungen zu verlangen, falls
a) die Emittentin irgendeine Verpflichtung aus diesen Zertifikatsbedingungen verletzt und
die Verletzung 30 Tage nach Eingang einer entsprechenden schriftlichen Mahnung durch
den jeweiligen Zertifikatsinhaber fortdauert, oder
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b) die Emittentin aufgelöst wird (außer im Zusammenhang mit einer Verschmelzung oder
Reorganisation in der Weise, dass alle Aktiva und Passiva der Emittentin auf den
Nachfolger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergehen), oder
c) die Emittentin ihre Zahlungen einstellt oder ihre Zahlungsunfähigkeit bekanntgibt.
2. Die in Absatz 1 genannte Fälligstellung hat in der Weise zu erfolgen, dass der
Zertifikatsinhaber der Zahlstelle einen diese bei angemessenen Anforderungen
zufriedenstellenden Eigentumsnachweis und eine schriftliche Kündigungserklärung
übergibt oder durch eingeschriebenen Brief sendet, in welcher die Stückzahl der fällig
gestellten Zertifikate angegeben ist.
§ 11
Übertragung der Rechte und Pflichten
1. Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, ohne Zustimmung der Zertifikatsinhaber eine
andere Gesellschaft (“übernehmende Gesellschaft” bzw. “Neue Emittentin”) an ihrer
Stelle als neue Schuldnerin für alle Verpflichtungen aus und im Zusammenhang mit
diesen Zertifikaten zu setzten, sofern die neue Schuldnerin alle sich aus oder im
Zusammenhang mit diesen Zertifikaten ergebenden Verpflichtungen erfüllen kann und die
Emittentin die Garantie oder eine wirtschaftlich gleichwertige Sicherung der
Zertifikatsinhaber für die Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesen Zertifikaten übernimmt.
2. Bei einer derartigen Übernahme wird die übernehmende Gesellschaft (die “Neue
Emittentin”) der Emittentin im Recht nachfolgen und an deren Stelle treten und kann alle
sich für die Emittentin aus den Zertifikaten ergebenden Rechte und Befugnisse mit
derselben Wirkung ausüben, wie wenn die Neue Emittentin in diesen
Zertifikatsbedingungen als Emittentin bezeichnet worden wäre. Die Emittentin (und im
Falle einer wiederholten Anwendung dieses § 11 jede etwaige frühere Neue Emittentin)
wird damit von ihren Verpflichtungen aus diesen Zertifikatsbedingungen und ihrer Haftung
als Schuldnerin aus den Zertifikaten befreit.
3. Bei einer derartigen Übernahme bezeichnet das Wort “Emittentin” in allen
Bestimmungen dieser Zertifikatsbedingungen (außer in diesem § 11) die Neue Emittentin
und gilt die Bezeichnung des Sitzes der Neuen Emittentin als Bezeichnung des Landes,
in dem die Neue Emittentin ihren Sitz hat oder nach dessen Recht sie gegründet ist.
4. Eine solche Übernahme ist nur zulässig, wenn
a) sich die Neue Emittentin verpflichtet hat, jeden Zertifikatsinhaber wegen aller Steuern,
Abgaben, Veranlagungen oder behördlicher Gebühren schadlos zu halten, die ihm
bezüglich einer solchen Übernahme auferlegt werden,
b) die Neue Emittentin alle erforderlichen staatlichen Ermächtigungen, Erlaubnisse,
Zustimmungen und Bewilligungen in den Ländern erlangt hat, in denen die Neue
Emittentin ihren Sitz hat oder nach deren Recht sie gegründet ist.
5. Nach Ersetzung der Emittentin durch eine Neue Emittentin findet dieser § 11 erneut
Anwendung.
20
§ 12
Bekanntmachungen
Bekanntmachungen, die die Zertifikate betreffen, werden im Bundesanzeiger und einem
überregionalen Börsenpflichtblatt veröffentlicht, an denen die Zertifikate notiert werden.
Zur Rechtswirksamkeit genügt die ordnungs- und fristgemäße Bekanntmachung in einem
überregionalen Börsenpflichtblatt.
§ 13
Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Form und Inhalt der Zertifikate sowie die Rechte und Pflichten der Zertifikatsinhaber,
der Emittentin, der Zahlstelle und der Berechnungsstelle bestimmen sich nach dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Erfüllungsort ist Berlin.
3. Gerichtsstand ist Berlin.
4. Im Falle der Übertragung der Rechte und Pflichten gemäß § 11 an die Neue Emittentin
erteilt diese hiermit der Bankgesellschaft Berlin Aktiengesellschaft, Alexanderplatz 2, D10178 Berlin, Bundesrepublik Deutschland, unter Befreiung der Beschränkungen des
§ 181 BGB Zustellungsvollmacht bezüglich dieser Zertifikate, jedoch nur für Verfahren, die
vor Gerichten der Bundesrepublik Deutschland eingeleitet werden.
§ 14
Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Zertifikatsbedingungen ganz oder teilweise undurchführbar
sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Zertifikatsbedingungen in
Kraft. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen sind dem Sinn und Zweck
dieser Zertifikatsbedingungen entsprechend durch wirksame und durchführbare
Bestimmungen zu ersetzen, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung denjenigen der
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen so nahe kommen wie rechtlich
möglich.
21
NASDAQ-100® ENDLOS - Bär Indexzertifikate
Termsheet
Emittentin:
Emissionstag:
Valuta:
Index:
Währung:
Emissionskurs:
Emissionsvolumen:
Einlösungstermine:
Mindesthandelbarkeit:
Bewertungstag:
Indexberechnungstag:
Bankgesellschaft Berlin Aktiengesellschaft, Berlin
11. Dezember 2000
13. Dezember 2000
NASDAQ-100®
EURO
Ein Hundertstel der Differenz zwischen der Basis 10.000
und dem Schlußkurs des Index am Emissionstag
konvertiert in EURO
Bis zu Stück 10.000.000
Jeder Zertifikatsinhaber hat das Recht, von der Emittentin
die
Einlösung
der
Zertifikate
zu
verlangen.
Einlösungstermin ist jeder letzte Bankarbeitstag der
Monate März, Juni, September und Dezember eines
jeden Jahres, erstmals ab dem Monat März 2001.
Stück 1 oder ein ganzzahliges Vielfaches davon
Der fünfte Bankarbeitstag vor dem Einlösungstermin
bzw. der darauf folgende Indexberechnungstag.
Ein Tag, an dem der Index von dem Sponsor berechnet
wird.
Rückzahlungsbetrag:
R=
Kündigungsrecht der
Emittentin:
Die Emittentin ist berechtigt, jeweils zum letzten
Bankarbeitstag der Monate März, Juni, September und
Dezember eines jeden Jahres, erstmals zum Dezember
2001, die Zertifikate insgesamt, jedoch nicht teilweise zu
kündigen.Die Kündigung ist mindestens 365 Tage vor
dem jeweiligen Kündigungstermin bekanntzugeben.
Ein Tag, an dem Banken in Frankfurt am Main geöffnet
sind und der Handelstag mit amtlicher Notierung an der
Frankfurter Wertpapierbörse und der NYSE, NASDAQ
AMEX und CME ist, sowie an dem Zahlungen in EURO
möglich sind.
Die Zertifikate sind als Inhabersammelzertifikat
(Globalurkunde) verbrieft, das bei der Clearstream
Banking AG in Frankfurt am Main hinterlegt ist. Effektive
Zertifikate werden nicht ausgegeben.
Die Indexzertifikate sollen in den Elektronischer Handel
auf Xetra, den Geregelten Markt in Frankfurt am Main und
Berlin sowie in den Freiverkehr der EUWAX® European
Warrant Exchange jeweils zur variablen Notiz einbezogen
werden.
Bekanntmachungen, die die Zertifikate betreffen, werden
im
Bundesanzeiger
und
einem
überregionalen
Börsenpflichtblatt veröffentlicht.
Recht der Bundesrepublik Deutschland
Berlin
Bankarbeitstag:
Verbriefung:
Börsenzulassung:
Bekanntmachungen:
Anwendbares Recht:
Erfüllungsort und
Gerichtsstand:
1
× ( Basis − IndexE )
100 × FXE
22
WKN:
ISIN:
Common Code:
Valor:
Kursinformationen:
586 841
DE 000 586 841 8
120 552 85
115 515 1
Reuters: BGBEQ21
n-tv Text Tafel 804
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