Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/200 1

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Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/200 1
Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode
Drucksache 14/200
Gesetzentwurf
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Hannover, den 21. August 1998
An den
Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages
Sehr geehrter Herr Präsident,
in der Anlage übersende ich den von der Landesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten für die Gewinnung und Verbreitung von amtlichen Verkehrsinformationen sowie für die
Anordnung verkehrslenkender Maßnahmen (VILG)
nebst Begründung in dreifacher Ausfertigung mit der Bitte, die Beschlußfassung des
Landtages herbeizuführen.
Federführend ist das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr.
Mit dem Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung
Gerhard S c h r ö d e r
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Entwurf
Gesetz
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für die Gewinnung und Verbreitung
von amtlichen Verkehrsinformationen
sowie für die Anordnung verkehrslenkender
Maßnahmen
(VILG)
§1
Übertragungsermächtigung
1
(1) Die oberste Verkehrsbehörde kann die Zuständigkeit für die Gewinnung und Verbreitung von amtlichen Straßenverkehrsinformationen zum Zweck der
Unterrichtung und Warnung der Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer sowie zur Lenkung des
Straßenverkehrs in diesen Fällen gemäß § 44 Abs. 1 Satz
3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 I S. 38), zuletzt
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni
1998 (BGBl. I S. 1654), ganz oder teilweise auf eine
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andere Stelle übertragen. Ferner kann sie der anderen
Stelle weitere damit im Zusammenhang stehende Aufgaben übertragen.
(2) Die Übertragung auf einen privaten Träger setzt
dessen vorherige Einwilligung voraus.
§2
Aufgaben einer Verkehrsleitzentrale, Meldepflichten
(1) Die beauftragte Stelle erfüllt die übertragenen
Aufgaben im Rahmen einer von ihr zu errichtenden und
zu unterhaltenden Verkehrsleitzentrale.
(2) Die oberste Verkehrsbehörde legt die örtliche Zuständigkeit der Verkehrsleitzentrale fest.
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(3) Die Verkehrsleitzentrale sammelt Informationen,
die für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs sowie für seine Lenkung von Bedeutung sein können, wertet diese aus und erstellt ein ständig aktuelles
Verkehrslagebild, das sie den Polizei- und Verkehrsbe2
hörden übermittelt. Soweit nicht die zuständigen Straßenverkehrs- oder Polizeibehörden verkehrslagebedingte
Anordnungen treffen, hat die Verkehrsleitzentrale auf der
Grundlage des Verkehrslagebildes
1. amtliche Warnungen vor akuten Gefahrsituationen im
Straßenverkehr zu verbreiten,
2. im Einzelfall vorübergehende amtliche Lenkungsanordnungen zu treffen und
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3. allgemeine Verkehrsinformationen, sonstige Informationen über die allgemeine Verkehrslage und Lenkungsempfehlungen als amtliche Verkehrsmeldungen
zu erstellen und an alle Interessierten zu verbreiten.
(4) Die für den Straßenverkehr und den Straßenbau
zuständigen Behörden sowie die Polizei stellen der Verkehrsleitzentrale die Informationen, die für die Sicherheit
und Leichtigkeit des Straßenverkehrs von Bedeutung
sein können, rechtzeitig zur Verfügung.
§3
Pflichten
(1) In der Verkehrsleitzentrale dürfen nur Aufgaben
wahrgenommen werden, die dem Träger durch die oberste Verkehrsbehörde übertragen worden sind.
(2) Die Verkehrsleitzentrale darf nicht als ein auf
Gewinn abzielender Geschäftsbetrieb geführt werden.
Für sie ist eine gesonderte Erfolgsrechnung durchzuführen.
(3) Der Träger der Verkehrsleitzentrale hat das Land
von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die in Ausübung der ihr übertragenen amtlichen
Aufgaben verursacht werden.
§4
Aufsicht über die Verkehrsleitzentrale
(1) Die oberste Verkehrsbehörde übt die Aufsicht
über die Verkehrsleitzentrale aus.
(2) Zuständige Stelle nach dem Verpflichtungsgesetz
vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch
§ 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I
S. 1942), ist die Leiterin oder der Leiter der Verkehrsleitzentrale.
§5
Kosten
(1) Die beauftragte Stelle trägt alle mit der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben anfallenden Kosten.
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(2) Die Behörden des Landes und der Kommunen
stellen der Verkehrsleitzentrale ihre verkehrsrelevanten
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Informationen unentgeltlich zur Verfügung. Die Verkehrsleitzentrale stellt den Behörden des Landes und der
Kommunen die sie betreffenden Straßenverkehrsinfor3
mationen unentgeltlich zur Verfügung. Dritte erhalten
nur Warnungen vor akuten Straßenverkehrsgefahren und
verkehrslagebedingte Lenkungsanordnungen unentgeltlich.
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(3) Für die Weitergabe allgemeiner Straßenverkehrsinformationen an Dritte gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2
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Nr. 3 ist ein Entgelt zu erheben. Die Tarifgestaltung
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bedarf der Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde. Die
Einnahmen aus der Verwertung der amtlichen Straßenverkehrsinformationen dürfen ausschließlich für Zwecke
der Verkehrsleitzentrale verwendet werden.
§6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Anlaß und Ziele des Gesetzes
Zu den Aufgaben der Verkehrsbehörden bei der Durchführung der Straßenverkehrsordnung (StVO) gemäß § 44 Abs. 1 StVO zählt es, durch Erhebung und Auswertung von
Informationen über den Straßenverkehr ein Verkehrslagebild zu erstellen. Auf dieser
Grundlage sind die Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer vor akuten Gefahren zu warnen (Verkehrswarndienst) und ist der Verkehr zu lenken. Diese Maßnahmen
sind dem hoheitlichen Aufgabenbereich der Verkehrsbehörden zuzurechnen. Die Verkehrsbehörde kann die Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer darüber hinaus
aber auch über die sonstige aktuelle Verkehrslage informieren und ihnen Verhaltensempfehlungen geben (Verkehrsinformationsdienst). Insoweit haben ihre Maßnahmen nur
den Charakter schlichten Verwaltungshandelns.
In der Praxis wurden diese Aufgaben bislang von der Polizei durchgeführt, weil sie aus
dem aktuellen Verkehrslagebild heraus die Voraussetzungen für ihr Eingreifen nach § 44
Abs. 2 StVO (Eilfallzuständigkeit) ableitete. Die ständig steigende Datenflut, die notwendige Vernetzung der Verkehrsdaten und das zunehmende Interesse Dritter an staatlich „autorisierten“ Daten bedingen mittlerweile aber einen kontinuierlichen Anpassungsbedarf an Datenverwaltung und Datenbearbeitung, der mit originär polizeilichen
Aufgaben kaum noch in Einklang zu bringen ist. Die Polizei muß sich daher künftig
verstärkt auf ihre Eilfallzuständigkeit konzentrieren, so daß die Verpflichtung zur Wahrnehmung der allgemeinen Verkehrsinformation und Verkehrslenkung wieder vorrangig
den zuständigen Verkehrsbehörden zufällt.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 StVO können die Zuständigkeiten der obersten Landesbehörde
und der höheren Verwaltungsbehörde zur Durchführung der StVO jedoch im Einzelfall
oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden. Nach dem Gesetzeswortlaut ist
nicht ausgeschlossen, daß dies sowohl staatliche Behörden als auch Private sein können.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen deshalb die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, die Erhebung, Auswertung und Weitergabe von Informationen über den
Straßenverkehr einschließlich begrenzter Rechte zur Lenkung des Verkehrs ganz oder
teilweise vom Staat auf Private zu übertragen. Denn diese Informationsaufgaben müssen
nicht notwendigerweise von staatlicher Seite wahrgenommen werden. Dies zeigt das
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ständig wachsende Dienstleistungsangebot im Bereich der Verkehrstelematik durch Automobilklubs und Mobilfunkbetreiber.
Gleiches gilt für Warnhinweise und Lenkungsmaßnahmen auf der Basis eines umfassenden Verkehrslagebildes. Allerdings müssen in diesem Fall die Verkehrsinformationen so
miteinander vernetzt und autorisiert sein, daß der staatliche Auftrag zur Erhaltung der
Verkehrssicherheit und zur Verkehrslenkung sachgerecht erfüllt und sichergestellt wird.
Soweit dabei begrenzte Rechte zur Verkehrslenkung (z.B. vorübergehende Umleitungsanordnungen) und Pflichten zur Warnung vor akuten Verkehrsgefahren (Verkehrswarnmeldungen) – originär hoheitliche Maßnahmen – auf den Privaten übertragen werden, ist
daher seine Beleihung mit entsprechenden Kompetenzen (Hoheitsrechten) erforderlich.
Der Gesetzentwurf orientiert sich in seiner Struktur an den gesetzlichen Regelungen zur
Übertragung hoheitlicher Kompetenzen im Bereich der amtlichen Fahrzeugüberwachung
auf Private (Kraftfahrsachverständigengesetz). Er beschränkt sich auf die notwendigen
Rahmenbedingungen und überläßt die spezifischen Details der staatlichen Beauftragung.
Eine Prüfung im Sinne der Entschließung des Landtages vom 18. 6. 1997 (Drs. 13/3022)
hat ergeben, daß keine Vorschriften aus dem mit der beabsichtigten Neuregelung verwandten vorhandenen Gesetzesbestand entbehrlich werden und daß auch eine Befristung
der Rechtsvorschrift nicht möglich ist.
2. Anhörungen
Im Rahmen der Verbandsbeteiligung sind folgende Stellen angehört worden:
– die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens,
– NDR Norddeutscher Rundfunk, Hamburg,
– ADAC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt,
– Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen e.V.
Die eingegangenen Stellungnahmen erstrecken sich im wesentlichen auf die Kostenregelung in § 5 des Entwurfs (s. u. B. zu § 5).
3.
Auswirkungen auf die Umwelt, von frauenpolitischer Bedeutung und auf Schwerbehinderte
Die vorgesehenen Regelungen haben keine Auswirkungen auf die Umwelt, von frauenpolitischer Bedeutung und auf Schwerbehinderte.
4. Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen
Das Land wird sich in den Jahren 1998 bis 2000 mit jährlich 350 000 Deutsche Mark an
den Kosten der Verkehrsleitzentrale beteiligen. Die Mittel sind im Nachtrag zum Landeshaushalt 1998 vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Übertragungsermächtigung):
Mit dieser Vorschrift wird, ausgehend von § 44 Abs.1 Satz 3 StVO, die Rechtsgrundlage
dafür geschaffen, daß die oberste Straßenverkehrsbehörde des Landes einen Privaten
ganz oder teilweise mit der Gewinnung, Verarbeitung und Verbreitung von Straßenverkehrsinformationen zum Zwecke der amtlichen Unterrichtung der Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer über aktuelle Verkehrsgefahren, zum Zweck begrenzter
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notwendiger Lenkungsmaßnahmen sowie zur Information über die allgemeine Verkehrslage beauftragen kann. Es handelt sich um eine reine Zuständigkeitsregelung, der jegliche
subjektiv-rechtlichen Elemente fehlen (vgl. VG Hannover, Urteil v. 28. 1. 1997, Az. 5
A 4915/95). Die vorgesehene Einrichtung soll als abstraktes Rechtsgebilde den Namen
Verkehrsleitzentrale (VLZ) erhalten.
Im Gesetz ist auch die Möglichkeit vorgesehen, der Stelle weitere Aufgaben zu übertragen, die im unmittelbaren Sachzusammenhang mit der Datenerhebung und Datenverbreitung zum Zweck der Verkehrsinformation und -lenkung stehen. Dies kann beispielsweise ein Auftrag zur systematischen statistischen Erhebung und Auswertung des anfallenden Datenmaterials oder die Verbreitung von verkehrsrelevanten Informationen (z.B.
nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz – BImschG –) sein. Eine Übertragung auf
einen privaten Träger setzt allerdings voraus, daß dieser in die Übertragung einwilligt.
Zu § 2 (Aufgaben einer Verkehrsleitzentrale, Meldepflichten):
Errichtung
Der Auftrag zur Errichtung und Unterhaltung einer VLZ – einschließlich der Übertragung der damit verbundenen Rechte und Pflichten – erfolgt im Rahmen des Organisationsermessens des Staates auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes durch Verwaltungsakt oder im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach Maßgabe der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).
Damit obliegt dem Staat zum einen die freie Auswahl des Auftragnehmers im Rahmen
pflichtgemäßer Ermessensausübung. Zum anderen kann er den Auftrag mit allen erforderlichen Maßgaben und Auflagen versehen. Als notwendiges Korrektiv im Hinblick auf
noch fehlende Erfahrungen einerseits und unabsehbare technische sowie sonstige Entwicklungen andererseits kann der Auftrag zeitlich befristet werden.
Eine VLZ kann regional oder für das gesamte Land zuständig sein. Dies obliegt der Entscheidung der obersten Verkehrsbehörde. Aus Effektivitätsgründen, zur Vermeidung von
Kompetenzkonflikten sowie zur wirtschaftlichen Absicherung der Investitionen des Beauftragten sollen vom Land für denselben Bereich nicht mehrere Verkehrsleitzentralen
errichtet werden.
Aufgabe
Aufgabe der VLZ ist es, sämtliche Informationen, die für die Sicherheitsbelange des
Straßenverkehrs und/oder seine Lenkung von Bedeutung sein könnten, zu sammeln,
auszuwerten und der Verwaltung (insbesondere Straßenverkehrsbehörden, Polizei) sowie
Dritten – in erster Linie den Rundfunkanstalten zur Weiterverbreitung an die Verkehrsteilnehmer, aber auch kommerziellen Nutzern und sonstigen Interessierten – zur Verfügung zu stellen. Dabei ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen solchen Verkehrsinformationen, die vor akuten Verkehrsgefahren warnen wie Glatteis, Falschfahrern oder
Unfällen einschließlich der deshalb notwendigen Lenkungsanordnungen (amtlicher Verkehrswarndienst = VWD), und solchen Informationen, die für den Verkehrsteilnehmer
allgemein von Interesse sein könnten wie Staumeldungen ohne besondere Gefahrenlage,
Straßensperrungen, Baustellen, verkehrsbehindernde Veranstaltungen etc. (Verkehrsinformationsdienst = VID) einschließlich Lenkungsempfehlungen.
Soweit Warnhinweise vor akuten Verkehrsgefahren oder Lenkungsanordnungen abgegeben werden, haben diese hoheitlichen Charakter, da sie unmittelbar Einfluß auf das Verkehrsgeschehen haben. Lenkungsanordnungen und Warnhinweise darf die VLZ nur geben, soweit nicht die (örtlich) zuständigen Straßenverkehrsbehörden oder die im Eilfall
zuständige Polizei anlaßbezogene Einzelfallregelungen treffen oder getroffen haben, die
in jedem Fall nach § 44 Abs. 2 Satz 2 StVO oder dem Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG) Vorrang haben. Daher ist eine ständige Kommunikation zwischen
VLZ, Verkehrsbehörden und Polizei erforderlich.
Daneben darf die VLZ aber auf der Basis des Verkehrslageberichtes auch sonstige amtliche Verkehrsinformationen verbreiten, die für die Verkehrsteilnehmer von Interesse sein
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könnten, einschließlich bestimmter Verhaltensempfehlungen. Die Informationen muß sie
an alle interessierten Dritten abgeben. Diese Informationen und Empfehlungen sind dem
Bereich des schlichten Verwaltungshandelns zuzurechnen.
Im Rahmen der Verbandsbeteiligung hat sich der Norddeutsche Rundfunk dafür eingesetzt, daß durch dieses Gesetz auch die Zuständigkeit für allgemeine Gefahren- und Katastrophenmeldungen in der Weise geregelt wird, daß – wie bisher von der Landesmeldestelle – sämtliche Meldungen über nur eine Stelle weitergeleitet werden.
Der NDR verkennt hierbei, daß das Gesetz ausschließlich Regelungen vorsieht, die die
Durchführung von Verpflichtungen nach der StVO auf eine andere rechtliche Grundlage
stellen. Gegenstand der Neuordnung können und sollen wegen der Ermächtigung in § 44
Abs. 1 Satz 3 StVO und der herausragenden Bedeutung der Verkehrsinformation daher
nur verkehrsrelevante Verlautbarungen sein. Allgemeine Gefahren- und Katastrophenmeldungen werden weiterhin an das jeweils zuständige Lagezentrum der Polizei oder
direkt an die Landesmeldestelle gegeben und von dort an die Rundfunkanstalten und
Private zur weiteren Verbreitung übermittelt.
Meldepflichten
Die Verpflichtung der Straßenverkehrsbehörden, Straßenbaubehörden und der Polizei zur
Meldung der Verkehrsdaten und der verkehrsbehördlichen Anordnungen soll der VLZ
die notwendigen Informationen zur Erstellung des umfassenden Verkehrslagebildes verschaffen. Dabei sollen die Informationsverpflichtungen und -möglichkeiten in der Form
und in dem Umfang, wie sie jetzt noch gegenüber dem Land (Lagezentrum MI) bestehen,
künftig dem privaten Träger der VLZ des Landes zugänglich gemacht werden. Soweit
Informationspflichten des nachgeordneten Bereichs bestehen, sind – wie bisher – entsprechende Daten künftig dem privaten Träger auf Kosten des Informationspflichtigen
rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Nur dann besteht die Gewähr, daß
das Verkehrsdatengerüst in der erforderlichen Komplexität erstellt werden kann. Ein
bestimmter Weg zur Datenübermittlung wird damit nicht vorgeschrieben. Einzelheiten
über Meldungsanlaß und Meldungsumfang werden von der obersten Verkehrsbehörde im
Einvernehmen mit der obersten Polizeibehörde festgelegt.
Zu § 3 (Pflichten):
Aufgabenerfüllung
Der Auftrag zur Errichtung einer VLZ kann mit Auflagen verbunden werden, um bestimmte Anforderungen der Verkehrsbehörden an Inhalt und Umfang der Aufgabenerfüllung oder der Polizei zur Sicherstellung ihrer Eilfallzuständigkeit durchzusetzen. Dies
gilt z.B. hinsichtlich der Verpflichtung zur gegenseitigen Abstimmung vor der Herausgabe von Warnmeldungen, hinsichtlich der Verpflichtung, bestimmte Informationen herauszugeben oder aber ihre Herausgabe zu unterlassen, oder für den Wunsch zur statistischen Erfassung und Auswertung von Unfallmeldungen.
In der VLZ dürfen nur solche Aufgaben wahrgenommen werden, die dem Träger von der
obersten Straßenverkehrsbehörde des Landes übertragen worden sind oder künftig im
Zusammenhang mit amtlichen Verkehrsinformationen (VWD und VID) noch übertragen
werden. Dies können auch sonstige verkehrsrelevante amtliche Verlautbarungen aus dem
Bereich der Gefahrenabwehr (z.B. nach NGefAG oder BImSchG) sein.
Der Träger der VLZ hat für die Wahrnehmung der Aufgaben als Informationszentrale
Mitarbeiter in der erforderlichen Anzahl anzustellen und die notwendigen technischen
Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Dies bedeutet nicht nur, daß die erforderliche
Anzahl von Mitarbeitern – rund um die Uhr – für diese Informationsaufgaben eingesetzt
wird, sondern daß diesen auch die sachlich und räumlich erforderlichen Mittel – einschließlich Hardware und Software für die zeitnahe elektronische Erfassung, Auswertung
und Verbreitung der amtlichen Verkehrsmeldungen – für ihre Arbeit zur Verfügung gestellt werden.
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Für die Erfüllung der Aufgaben als VLZ müssen eine Leiterin oder ein Leiter sowie eine
stellvertretende Leiterin oder ein stellvertretender Leiter bestellt werden, deren Bestätigung sich die Aufsichtsbehörde vorbehält. Damit wird sichergestellt, daß die Leitung der
VLZ nur in fachkompetente Hände gelegt wird. Die Leitung der VLZ muß nicht notwendigerweise identisch sein mit der Geschäftsführung des Trägers.
Die Leitung der VLZ hat die ordnungsgemäße Erledigung der den Mitarbeitern übertragenen Aufgaben zu überwachen. Dies geschieht auf der Grundlage einer Geschäftsordnung, die von der mit der Unterhaltung der VLZ beauftragten Stelle zu erlassen ist. Diese
Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
Gewinnerzielungsverbot
Als quasi öffentliche Einrichtung darf die VLZ bei Wahrnehmung ihrer amtlichen Tätigkeit keinen auf Gewinn ausgerichteten Geschäftsbetrieb führen. Andererseits kann der
Träger als Wirtschaftsunternehmen nicht in seinem sonstigen Unternehmenszweck, der in
der Regel auch in einer Gewinnerzielung liegt, beschnitten werden. Daher muß die VLZ
eine – von der Rechnungsführung des Trägers getrennte – gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung erstellen, um die Einhaltung dieser Rahmenvorgabe überwachen zu können.
Erzielte Überschüsse dürfen ausschließlich für Zwecke der VLZ verwendet werden.
Haftung
Da sowohl die Warnung vor akuten Verkehrsgefahren als auch Lenkungsanordnungen
hoheitliche Maßnahmen sind (s. o.) ist es erforderlich, daß der Träger der VLZ das Land,
in dessen Auftrag er tätig wird, von allen Schadensersatzansprüchen freistellt, die im
Zusammenhang mit dieser Tätigkeit gegen das Land erhoben werden könnten. Diese
Freistellung hat durch den Abschluß einer Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe
zu erfolgen. Die Sach- und Rechtslage ist damit vergleichbar geregelt wie bei der amtlichen Überwachung von Kraftfahrzeugen. Als Amtshaftung ist die Haftung nach Art. 34
GG in Verbindung mit § 839 BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Zu § 4 (Aufsicht):
Aufsichtsbehörde der VLZ ist die oberste Straßenverkehrsbehörde des Landes, das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr.
Verpflichtung der Mitarbeiter
Die Verpflichtung der in der VLZ tätigen Personen nach den Vorschriften des Verpflichtungsgesetzes soll gemäß § 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen
Stelle nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 18. April 1975 (Nds. GVBl.
S. 111) durch die Leiterin oder den Leiter der VLZ, deren Verpflichtung durch die oberste Verkehrsbehörde des Landes erfolgen.
Geschäftsanweisung
Die Aufsichtsbehörde erläßt eine Geschäftsanweisung, die als allgemeine Anweisung für
die Durchführung der amtlichen Verkehrsinformationsaufgaben Rahmenregelungen und
Maßgaben enthält. An diese Geschäftsanweisung ist die Leitung der VLZ genauso gebunden wie an Einzelweisungen der Aufsichtsbehörde. Sie hat diese intern umzusetzen.
Werden die von der Aufsichtsbehörde erteilten fachlichen Weisungen, die für den Betrieb
der VLZ maßgeblichen Vorschriften, Auflagen oder Anordnungen nicht befolgt, kann die
Aufsichtsbehörde die Bestätigung der Leitung der VLZ widerrufen. Gleiches gilt für den
Fall, daß auf Grund anderer Umstände keine Gewähr mehr dafür geboten ist, daß die
Leitung ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Gründe hierfür können z.B. eine strafrechtliche Verurteilung, mangelnde Kompetenz oder eine längerfristige Erkrankung sein.
Kommt der Träger der VLZ seinen Verpflichtungen aus dem Auftrag oder der Geschäftsanweisung nicht nach, kann der Auftrag nach den Vorschriften des VwVfG widerrufen
werden.
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Zu § 5 (Kosten):
Die beauftragte Stelle hat alle mit der Erhebung, Auswertung und Verbreitung von Straßenverkehrsinformationen anfallenden Kosten grundsätzlich selbst zu tragen. Dies betrifft sowohl die Personal- als auch die Sachkosten und hier in erster Linie die mit der
Beschaffung, Auswertung und Verbreitung der Verkehrsinformationen, Warnmeldungen
und Lenkungsanordnungen anfallenden Kosten. Auf eine finanzielle Unterstützung durch
das Land besteht kein Anspruch.
Einzige Ausnahme: Soweit der VLZ für den Straßenverkehr relevante Informationen von
Landes- und Kommunalbehörden zur Verfügung gestellt werden, geschieht dies unentgeltlich, d.h. für die Informationen selbst und für ihre Übermittlung von der Behörde zur
VLZ besteht keine Kostentragungspflicht der beauftragten Stelle. Die Kosten hierfür
tragen die zuständigen Behörden des Landes und der Kommunen – nicht anders, als wenn
sie im Rahmen der Berichtspflicht bei Erfüllung von Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis der obersten Verkehrsbehörde berichten würden.
Korrespondierend hierzu ist die VLZ jedoch umgekehrt verpflichtet, den Landes- und
Kommunalbehörden die ausgewerteten Straßenverkehrsinformationen – soweit diese die
jeweilige Behörde betreffen – gleichermaßen unentgeltlich und auf ihre Kosten zur Verfügung zu stellen.
Dritten (z. B. Mobilfunkbetreibern, Automobilklubs, Flottenbetreibern) müssen nur jene
Informationen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, in denen es um Warnungen
vor akuten Straßenverkehrsgefahren sowie verkehrslagebedingte Lenkungsanordnungen
oder amtliche Verlautbarungen geht.
Soweit andere Straßenverkehrsinformationen allgemeiner Art oder Lenkungsempfehlungen erarbeitet und abgegeben werden (müssen), muß die VLZ hierfür ein Entgelt erheben, um ihre Arbeit zu finanzieren. Denn die VLZ muß insgesamt kostendeckend arbeiten, um die Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen. Die hierbei erzielten Einnahmen
dürfen dementsprechend ausschließlich für Zwecke der VLZ eingesetzt werden.
Die entgeltlichen amtlichen Verkehrsinformationen können auch mit sonstigen – im
freiwirtschaftlichen Tätigkeitsbereich des Trägers gesammelten – Verkehrsinformationen
(Bahn, Schiff, Flugzeug, ÖPNV, Wetterdaten) verknüpft werden und als „Informationspaket“ an Dritte (kommerzielle Nutzer) abgegeben werden. Auch der dabei auf die
amtlichen Straßenverkehrsinformationen entfallende Entgeltanteil ist ausschließlich für
Zwecke der VLZ zu verwenden.
Die Tarifgestaltung für die entgeltliche Abgabe der Straßenverkehrsinformationen bedarf
der Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde. Damit soll einerseits sichergestellt werden,
daß alle (kommerziellen) Abnehmer von Verkehrsinformationen – wie beim Staat –
gleichbehandelt werden, andererseits aber durch ausreichende Erträge die Fortführung
der Arbeit der VLZ langfristig sichergestellt wird. Durch die Zweckbindung der Erträge
wird insoweit eine „Gewinnausschüttung“ an die Gesellschafter unterbunden und damit
der öffentliche Zweck der VLZ unterstrichen.
Im Rahmen der Anhörung hat sich die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens gegen die Kostenregelung in § 5 Abs. 2 gewandt, wonach auch
die Kommunalbehörden der VLZ ihre verkehrsrelevanten Informationen unentgeltlich
zur Verfügung zu stellen haben. Sie weist darauf hin, daß die beauftragte Stelle nach § 5
Abs. 3 die Möglichkeit hat, die erhaltenen Informationen wirtschaftlich zu nutzen. Es
wäre konsequent, wenn sie als privatrechtliche Einrichtung dafür ihrerseits ein Entgelt
entrichtete.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß der private Träger der VLZ keine auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit ausübt, sondern die Einnahmen aus der Verwertung
der amtlichen Straßenverkehrsinformationen ausschließlich für Zwecke der VLZ verwenden darf. Im übrigen bestehen die Informationspflichten der Behörden des Landes
und der Kommunen auf der Grundlage des Gemeinsamen Runderlasses des Ml und des
MW vom 10. Juni 1976 (Nds. MBl. S. 1198) – „Richtlinien für den Verkehrswarndienst
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der Polizei“ – unverändert fort. Sie werden dadurch, daß die Informationen künftig an
einen privaten Träger zu geben sind, inhaltlich nicht geändert. Zur Kompensation dieser
Informationspflichten ist zudem vorgesehen, daß die Kommunen die sie betreffenden
Verkehrsinformationen vom Träger der VLZ unentgeltlich erhalten. Damit dürfte ein
hinreichender Interessenausgleich gewährleistet sein.
Der Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen e. V. hat in seiner Stellungnahme
die in § 5 Abs. 3 vorgesehene Entgelterhebung für die Weitergabe allgemeiner Straßenverkehrsinformationen an Dritte beanstandet. Er befürchtet, daß die Entgeltlichkeit dieser
Informationen erhebliche Auswirkungen auf den freien und sicheren Verkehrsfluß haben
wird.
Der Verband verkennt hierbei, daß die weiterhin unentgeltlich abzugebenden Warnmeldungen und vorübergehenden amtlichen Lenkungsanordnungen als notwendige Maßnahmen der Gefahrenabwehr gerade dem Zweck dienen, die von ihm befürchteten Verkehrsverhältnisse zu verhindern. Nur soweit darüber hinaus allgemeine Verkehrsinformationen zur Verfügung stehen (die etwa bei besonderen Interessenlagen von Bedeutung
sein können), wird ihre Verbreitung als marktfähige Dienstleistung angesehen, deren
Entgeltlichkeit der Finanzierung der abgebenden Stelle dient. Dem Verband bleibt es im
übrigen unbenommen, sich an der privaten Trägergesellschaft zu beteiligen, besondere
Konditionen für die Abnahme allgemeiner Straßenverkehrsinformationen zur Weitergabe
an seine Mitglieder zu vereinbaren und als mögliche Kompensation auch eigene Dienstleistungen einzubringen, z. B. Staumeldungen von Fahrzeugführern ausgewählter Mitgliedsbetriebe.
Der Norddeutsche Rundfunk setzt sich – unter Berufung auf seine Informationspflicht als
öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt – gleichfalls dafür ein, entgegen § 5 Abs. 3 auch
die allgemeinen Straßenverkehrsinformationen unentgeltlich zu erhalten.
Dieses Anliegen ist auch unter dem geltend gemachten Aspekt abzulehnen. Unentgeltlich
ist lediglich die Ausstrahlung von Verkehrsinformationen an alle Verkehrsteilnehmer
nach Maßgabe der Richtlinien für den Verkehrswarndienst. Alle darüber hinausgehenden
Informationen sind als freiwillige Dienstleistung anzusehen, die zu bezahlen sind.
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(Ausgegeben am 11. September 1998)