Der Landesbeauftragte - Die Landesbeauftragte für den
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Der Landesbeauftragte - Die Landesbeauftragte für den
Was kann man über mich bei der Telefonauskunft erfahren? Eine Auskunft kann nur über die Daten erteilt werden, die auch im Telefonbuch stehen. Sind Sie also nicht im Telefonbuch eingetragen, wird auch keine Auskunft erteilt. Sind Sie im Telefonbuch eingetragen, gibt die Telefonauskunft Ihre Telefonnummer heraus, wenn Sie dem nicht widersprochen haben. Auf das Widerspruchsrecht muss Sie Ihr Anbieter hinweisen. Auskünfte über die weiteren Daten (z. B. über Ihre Adresse) sind nur möglich, wenn Sie in die Erteilung dieser Auskunft eingewilligt haben. Ist jemand nur im Besitz Ihrer Telefonnummer, teilt die Telefonauskunft ihm auch Ihren Namen und Ihre Anschrift mit, wenn Sie mit diesen Angaben im Telefonbuch stehen. Gegen diese so genannte Invers-Suche haben Sie ein Widerspruchsrecht. Auch auf dieses Widerspruchsrecht müssen Sie hingewiesen werden. Wenn Sie also selbst bestimmen wollen, wer Ihre Rufnummer und Ihre Anschrift kennt, verzichten Sie entweder auf einen Eintrag im Telefonbuch oder widersprechen Sie bei Ihrem Anbieter der Erteilung von Auskünften über Ihre Daten. An wen kann ich mich wenden? Wenn Sie Fragen zum Umgang mit Ihren Daten durch Ihren Anbieter haben oder sich über Ihren Anbieter beschweren möchten, können Sie sich an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden. Diese beaufsichtigt die Telekommunikationsunternehmen bei der Einhaltung des Datenschutzes. Und so erreichen Sie sie: Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Husarenstraße 30 53117 Bonn Telefon: Telefax: E-Mail: Internet: 0228-997799-0 0228-997799-550 [email protected] http://www.bfdi.bund.de Selbstverständlich können Sie sich auch an die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht im Land Brandenburg wenden, die Ihre Fragen ebenfalls gern beantwortet und Ihre Beschwerden gegebenenfalls an die Bundesbeauftragte weiterleitet. Und so erreichen Sie uns: Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Stahnsdorfer Damm 77 14532 Kleinmachnow Telefon: Telefax: E-Mail: Internet: 033203 356-0 033203 356-49 [email protected] http://www.lda.brandenburg.de _____________________________________________________ (Letzte Änderung: Juli 2016) Meine Datenschutzrechte als Telefonkunde Habe ich als Telefonkunde überhaupt Einfluss auf den Umgang mit meinen Daten? Muss ich bei Vertragsabschluss meinen Ausweis vorlegen und darf er kopiert werden? Ja – Im Telekommunikationsgesetz ist genau festgelegt, welche Ihrer Daten Ihr Telekommunikationsdiensteanbieter zu welchen Zwecken verarbeiten darf. Dabei hält das Gesetz zahlreiche Möglichkeiten bereit, wie Sie selbst den Umgang mit Ihren Daten bestimmen können. Ja – Der Anbieter darf die Vorlage eines amtlichen Ausweises (z. B. Personalausweis, Reisepass oder Führerschein) verlangen, wenn dies zur Überprüfung Ihrer Angaben erforderlich ist. Dieses Faltblatt informiert Sie über Ihre Datenschutzrechte rund ums Telefonieren und beantwortet häufig gestellte Fragen zu den Befugnissen der Telekommunikationsdiensteanbieter. Welche Daten muss ich bei Vertragsabschluss angeben? Ihr Anbieter darf Sie nur nach Angaben fragen, die für Ihren Vertrag unbedingt notwendig sind. Welche Daten dies konkret sind, hängt von der Ausgestaltung des Vertrages ab. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit muss jeder Anbieter mindestens Ihren Namen, die Anschrift, Rufnummer, Datum des Vertragsbeginns und Ihr Geburtsdatum erheben und speichern. Diese Daten stehen bis zu zwei Jahre nach Beendigung des Vertrages zum ständigen Abruf durch zahlreiche Sicherheitsbehörden bereit. Der Ausweis darf auch kopiert werden. Der Anbieter muss die Kopie aber unverzüglich vernichten, wenn er die nötigen Daten übernommen hat. Darf der Anbieter meine Vertragsdaten an andere weitergeben, ohne mich zu fragen? Nein – Eine Übermittlung Ihrer Daten an Dritte, z. B. zu Werbezwecken, ist nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung erlaubt. Eine Ausnahme gilt im Einzelfall dann, wenn Ihre Vertragsdaten von Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden. Ihr Diensteanbieter darf Ihre Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer hingegen nutzen, um für seine eigenen Produkte bei Ihnen zu werben. Dem können Sie aber widersprechen. Solange Ihr Anbieter Sie nicht auf Ihr Widerspruchsrecht hingewiesen hat, darf er Ihre Daten nicht für solche Zwecke nutzen. Was weiß mein Anbieter über mein Kommunikationsverhalten? Muss ich meine Daten auch angeben, wenn ich nur ein Prepaid-Handy kaufe? Ja – Die Anbieter müssen die im vorigen Absatz genannten Daten selbst dann erheben und speichern, wenn sie sie für ihre eigenen betrieblichen Zwecke gar nicht benötigen. Dies gilt auch dann, wenn Sie Ihr Handy in einem Kaufhaus erwerben. Dabei ist der Händler seit Juni 2016 gesetzlich verpflichtet, die genannten Daten – regelmäßig durch Kontrolle eines Ausweisdokuments – zu überprüfen. Sobald Sie jemanden anrufen, ein Fax, eine SMS, MMS oder auch eine E-Mail schicken, entstehen so genannte Verkehrsdaten. Aus diesen Daten ergibt sich die Rufnummer des Empfängers, Tag, Uhrzeit und Dauer der Kommunikation und beim Handy auch dessen Gerätekennung und Ihr ungefährer Standort. Auch geben sie Aufschluss über die verwendeten EMail- und IP-Adressen. Nachdem ein Versuch aus dem Jahre 2008, durch Bundesgesetz eine sog. Vorratsdatenspeicherung einzuführen, von Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wurde und eine entsprechende Richtlinie der Europäischen Union vom Europäischen Gerichtshof kassiert wurde, ist am 17. Dezember 2015 ein neues Gesetz zur Einführung einer Vorratsdatenspeicherung (BGBl. I 2015, S. 2218) in Kraft getreten. Seitdem werden wieder Rufnummern oder andere eindeutige Kennungen der am Anruf Beteiligten (z. B. IP-Adressen bei Internet-Telefonie), Zeit des Anrufs, Angaben zum benutzten Dienst sowie im Falle von Mobilfunk auch Standortdaten (genutzte Funkzellen) gespeichert. Die Nutzung ist zulässig zur Verfolgung bestimmter schwerer Straftaten, wenn die Nutzung durch das jeweilige Strafgesetz erlaubt ist, ansonsten zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes, wenn die Nutzung der Daten durch das jeweilige Gefahrenabwehrgesetz erlaubt ist. Welche Daten stehen im Telefonbuch? Im Telefonbuch stehen Sie freiwillig. Sie allein entscheiden durch Mitteilung an Ihren Anbieter, ob Sie in das Telefonbuch aufgenommen werden. Wenn Sie eingetragen werden wollen, können Sie bestimmen, welche Angaben in das Telefonbuch aufgenommen werden. So können Sie neben der Telefonnummer nur Ihren Namen angeben, aber auch die Anschrift oder zusätzliche Angaben wie Ihren Beruf. Sie können Ihren Antrag auf das gedruckte Telefonbuch beschränken, aber auch auf elektronische Verzeichnisse erweitern. In beiden Verzeichnissen können nur die gleichen Daten veröffentlicht werden. Bedenken Sie, dass Ihre Daten bei einer Aufnahme in elektronische Verzeichnisse auch im Internet oder auf CD-ROMs zur Verfügung stehen und leichter mit anderen Informationen verknüpft werden können.