Der Landesbeauftragte - Die Landesbeauftragte für den

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Der Landesbeauftragte - Die Landesbeauftragte für den
Was kann man über mich bei der Telefonauskunft
erfahren?
Eine Auskunft kann nur über die Daten erteilt werden,
die auch im Telefonbuch stehen. Sind Sie also nicht
im Telefonbuch eingetragen, wird auch keine Auskunft
erteilt.
Sind Sie im Telefonbuch eingetragen, gibt die Telefonauskunft Ihre Telefonnummer heraus, wenn Sie
dem nicht widersprochen haben. Auf das Widerspruchsrecht muss Sie Ihr Anbieter hinweisen.
Auskünfte über die weiteren Daten (z. B. über Ihre
Adresse) sind nur möglich, wenn Sie in die Erteilung
dieser Auskunft eingewilligt haben.
Ist jemand nur im Besitz Ihrer Telefonnummer, teilt die
Telefonauskunft ihm auch Ihren Namen und Ihre Anschrift mit, wenn Sie mit diesen Angaben im Telefonbuch stehen. Gegen diese so genannte Invers-Suche
haben Sie ein Widerspruchsrecht. Auch auf dieses
Widerspruchsrecht müssen Sie hingewiesen werden.
Wenn Sie also selbst bestimmen wollen, wer Ihre
Rufnummer und Ihre Anschrift kennt, verzichten Sie
entweder auf einen Eintrag im Telefonbuch oder widersprechen Sie bei Ihrem Anbieter der Erteilung von
Auskünften über Ihre Daten.
An wen kann ich mich wenden?
Wenn Sie Fragen zum Umgang mit Ihren Daten durch
Ihren Anbieter haben oder sich über Ihren Anbieter
beschweren möchten, können Sie sich an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden. Diese beaufsichtigt die Telekommunikationsunternehmen bei der Einhaltung des
Datenschutzes. Und so erreichen Sie sie:
Die Landesbeauftragte
für den Datenschutz
und für das Recht
auf Akteneinsicht
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit
Husarenstraße 30
53117 Bonn
Telefon:
Telefax:
E-Mail:
Internet:
0228-997799-0
0228-997799-550
[email protected]
http://www.bfdi.bund.de
Selbstverständlich können Sie sich auch an die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht
auf Akteneinsicht im Land Brandenburg wenden, die
Ihre Fragen ebenfalls gern beantwortet und Ihre Beschwerden gegebenenfalls an die Bundesbeauftragte
weiterleitet. Und so erreichen Sie uns:
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz
und für das Recht auf Akteneinsicht
Stahnsdorfer Damm 77
14532 Kleinmachnow
Telefon:
Telefax:
E-Mail:
Internet:
033203 356-0
033203 356-49
[email protected]
http://www.lda.brandenburg.de
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(Letzte Änderung: Juli 2016)
Meine
Datenschutzrechte als
Telefonkunde
Habe ich als Telefonkunde überhaupt Einfluss auf
den Umgang mit meinen Daten?
Muss ich bei Vertragsabschluss meinen Ausweis
vorlegen und darf er kopiert werden?
Ja – Im Telekommunikationsgesetz ist genau festgelegt, welche Ihrer Daten Ihr Telekommunikationsdiensteanbieter zu welchen Zwecken verarbeiten darf.
Dabei hält das Gesetz zahlreiche Möglichkeiten bereit, wie Sie selbst den Umgang mit Ihren Daten bestimmen können.
Ja – Der Anbieter darf die Vorlage eines amtlichen
Ausweises (z. B. Personalausweis, Reisepass oder
Führerschein) verlangen, wenn dies zur Überprüfung
Ihrer Angaben erforderlich ist.
Dieses Faltblatt informiert Sie über Ihre Datenschutzrechte rund ums Telefonieren und beantwortet häufig
gestellte Fragen zu den Befugnissen der Telekommunikationsdiensteanbieter.
Welche Daten muss ich bei Vertragsabschluss
angeben?
Ihr Anbieter darf Sie nur nach Angaben fragen, die für
Ihren Vertrag unbedingt notwendig sind. Welche Daten dies konkret sind, hängt von der Ausgestaltung
des Vertrages ab.
Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit muss jeder
Anbieter mindestens Ihren Namen, die Anschrift, Rufnummer, Datum des Vertragsbeginns und Ihr Geburtsdatum erheben und speichern. Diese Daten stehen bis zu zwei Jahre nach Beendigung des Vertrages zum ständigen Abruf durch zahlreiche Sicherheitsbehörden bereit.
Der Ausweis darf auch kopiert werden. Der Anbieter
muss die Kopie aber unverzüglich vernichten, wenn er
die nötigen Daten übernommen hat.
Darf der Anbieter meine Vertragsdaten an andere
weitergeben, ohne mich zu fragen?
Nein – Eine Übermittlung Ihrer Daten an Dritte, z. B.
zu Werbezwecken, ist nur mit Ihrer ausdrücklichen
Einwilligung erlaubt. Eine Ausnahme gilt im Einzelfall
dann, wenn Ihre Vertragsdaten von Sicherheits- und
Strafverfolgungsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden.
Ihr Diensteanbieter darf Ihre Anschrift, E-Mail-Adresse
und Telefonnummer hingegen nutzen, um für seine
eigenen Produkte bei Ihnen zu werben. Dem können
Sie aber widersprechen. Solange Ihr Anbieter Sie
nicht auf Ihr Widerspruchsrecht hingewiesen hat, darf
er Ihre Daten nicht für solche Zwecke nutzen.
Was weiß mein Anbieter über mein Kommunikationsverhalten?
Muss ich meine Daten auch angeben, wenn ich
nur ein Prepaid-Handy kaufe?
Ja – Die Anbieter müssen die im vorigen Absatz genannten Daten selbst dann erheben und speichern,
wenn sie sie für ihre eigenen betrieblichen Zwecke
gar nicht benötigen. Dies gilt auch dann, wenn Sie Ihr
Handy in einem Kaufhaus erwerben. Dabei ist der
Händler seit Juni 2016 gesetzlich verpflichtet, die genannten Daten – regelmäßig durch Kontrolle eines
Ausweisdokuments – zu überprüfen.
Sobald Sie jemanden anrufen, ein Fax, eine SMS,
MMS oder auch eine E-Mail schicken, entstehen so
genannte Verkehrsdaten. Aus diesen Daten ergibt
sich die Rufnummer des Empfängers, Tag, Uhrzeit
und Dauer der Kommunikation und beim Handy auch
dessen Gerätekennung und Ihr ungefährer Standort.
Auch geben sie Aufschluss über die verwendeten EMail- und IP-Adressen.
Nachdem ein Versuch aus dem Jahre 2008, durch
Bundesgesetz eine sog. Vorratsdatenspeicherung
einzuführen, von Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wurde und eine entsprechende
Richtlinie der Europäischen Union vom Europäischen
Gerichtshof kassiert wurde, ist am 17. Dezember
2015 ein neues Gesetz zur Einführung einer Vorratsdatenspeicherung (BGBl. I 2015, S. 2218) in Kraft
getreten. Seitdem werden wieder Rufnummern oder
andere eindeutige Kennungen der am Anruf Beteiligten (z. B. IP-Adressen bei Internet-Telefonie), Zeit des
Anrufs, Angaben zum benutzten Dienst sowie im Falle
von Mobilfunk auch Standortdaten (genutzte Funkzellen) gespeichert. Die Nutzung ist zulässig zur Verfolgung bestimmter schwerer Straftaten, wenn die Nutzung durch das jeweilige Strafgesetz erlaubt ist, ansonsten zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib,
Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes, wenn die Nutzung der Daten durch das jeweilige Gefahrenabwehrgesetz erlaubt ist.
Welche Daten stehen im Telefonbuch?
Im Telefonbuch stehen Sie freiwillig. Sie allein entscheiden durch Mitteilung an Ihren Anbieter, ob Sie in
das Telefonbuch aufgenommen werden.
Wenn Sie eingetragen werden wollen, können Sie
bestimmen, welche Angaben in das Telefonbuch aufgenommen werden. So können Sie neben der Telefonnummer nur Ihren Namen angeben, aber auch die
Anschrift oder zusätzliche Angaben wie Ihren Beruf.
Sie können Ihren Antrag auf das gedruckte Telefonbuch beschränken, aber auch auf elektronische Verzeichnisse erweitern. In beiden Verzeichnissen können nur die gleichen Daten veröffentlicht werden.
Bedenken Sie, dass Ihre Daten bei einer Aufnahme in
elektronische Verzeichnisse auch im Internet oder auf
CD-ROMs zur Verfügung stehen und leichter mit anderen Informationen verknüpft werden können.