Verordnung - Stadt Northeim

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Verordnung - Stadt Northeim
Verordnung
über Art und Umfang der Straßenreinigung
in der Stadt Northeim
(Straßenreinigungsverordnung)
Auf Grund der §§ 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG) i.d.F.der Bekanntmachung der Neufassung vom 20.2.1998
(Nds. GVBl. S. 101), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes vom 11. 12.2003 (Nds. GVBl. S. 414) und § 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 22.8.1996
(Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch § 22 des Gesetzes vom 19.2.2004 (Nds.
GVBl. S. 63) hat der Rat der Stadt Northeim in seiner Sitzung am 31.08.2004 für das Gebiet der Stadt Northeim folgende Verordnung erlassen:
§1
Allgemeines
(1) Die Straßenreinigung erstreckt sich auf die innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile gelegenen öffentlichen Straßen, Wege, und Plätze einschließlich der Fahrbahnen, Gossen, Gehwege, Radwege und Parkstreifen ohne Rücksicht auf ihre Befestigung.
(2) Soweit der Stadt die Straßenreinigung obliegt, führt sie diese für die in der Anlage zur
Straßenreinigungssatzung aufgeführten Straßen, Wege und Plätze oder Teile davon
durch.
(3) Soweit die Straßenreinigung nach § 2 der Straßenreinigungssatzung auf die Eigentümer der anliegenden bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen ist, haben
diese die regelmäßige Reinigung gemäß § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung
nach Bedarf, mindestens aber am letzten Werktag der 1. und 3. Woche im Monat jeweils bis 19.00 Uhr durchzuführen. Die Straßenreinigungspflicht erstreckt sich für alle
nicht in das Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung aufgenommenen Straßen bis zur Straßenmitte, bei Straßenkreuzungen bis zu deren Mittelpunkt. Der Winterdienst ist von den Reinigungspflichtigen nur im Rahmen des § 3 dieser Verordnung
auszuführen.
§2
Reinigungspflicht allgemein
(1) Die Straßenreinigungspflicht umfasst insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Unkraut, Laub und Unrat sowie die Beseitigung von Schnee und Eis, ferner bei Glätte das
Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der gefährlichen Fahrbahnstellen
mit nicht unbedeutendem Verkehr. Gefahrenquellen sind unverzüglich zu beseitigen.
(2) Tritt im Laufe des Tages eine besondere Verunreinigung durch An- und Abfuhr von
Holz, Stroh, Müll, Abfall und dergleichen, durch Bauarbeiten, Unfälle oder Tiere ein, so
hat der Verpflichtete die Reinigung unverzüglich vorzunehmen. Trifft die Reinigungspflicht bei besonderen Verunreinigungen nach anderen Vorschriften des öffentlichen
Rechts zugleich einen Dritten, so geht dessen Pflicht zur Reinigung vor.
(3) Der Staubentwicklung bei den Reinigungsarbeiten ist durch ausreichende Befeuchtung
oder in sonst geeigneter Weise vorzubeugen. Bei Frost ist das Besprengen mit Wasser
verboten.
§3
Reinigungspflicht im Winter
(1) Bei Schneefall sind die Zugänge zu den Grundstücken sowie die Gehwege mit einer
geringeren Breite als 1,50 m ganz, die übrigen Gehwege und die notwendigen Fußgängerüberwege mindestens in einer Breite von 1,50 m freizuhalten. Ist ein Gehweg
nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen neben der Fahrbahn freizuhalten.
Ist ein Seitenraum ebenfalls nicht vorhanden, so ist bei über 5 m breiten Fahrbahnen
ein ausreichend breiter Streifen am äußersten Fahrbahnrand, bei bis zu 5 m breiten
Fahrbahnen (schmale Wohnwege) ein mindestens 1,50 m breiter Streifen in der Fahrbahnmitte freizuhalten.
In der Fußgängerzone sind beidseitig Streifen in einer Breite von jeweils mindestens
1,50 m unmittelbar vor den Grundstücken freizuhalten.
Die Schneeräumung ist so durchzuführen, dass für den Fußgängerverkehr eine durchgehend benutzbare Fläche und ggfs. ein Zugang zu einem Überweg in angemessener
Breite geschaffen wird.
Bei am Tage gefallenem Schnee muss die Räumung möglichst sofort, spätestens aber
bis 19.00 Uhr erfolgen. Ist über Nacht Schnee gefallen, so muss die Räumung bis spätestens 7.30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis spätestens 9.30 Uhr, durchgeführt sein.
(2) Die von den Gehwegen und aus den Gossen geräumten Schnee- und Eismassen dürfen nicht so gelagert werden, dass dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn oder dem
Gehweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird.
(3) Bei Glätte ist mit geeigneten Streustoffen so zu streuen, dass ein sicherer Weg vorhanden ist, und zwar
zur Sicherung des Fußgängerverkehrs:
a) die Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die übrigen in einer Breite von mindestens 1,50 m,
b) wenn Gehwege nicht vorhanden sind, ein ausreichend breiter Streifen neben der
Fahrbahn. Wenn auch ein Seitenraum nicht vorhanden ist, bei über 5 m breiten
Fahrbahnen ein ausreichend breiter Streifen am äußersten Fahrbahnrand, bei bis
zu 5 m breiten Fahrbahnen (schmale Wohnwege) ein mindestens 1,50 m breiter
Streifen in der Fahrbahnmitte,
c) Überwege über die Fahrbahn an amtlich gekennzeichneten Stellen,
d) in der Fußgängerzone ein beidseitiger jeweils mindestens 1,50 m breiter Streifen
unmittelbar vor den Grundstücken,
e) sonstige notwendige und belebte Überwege an Straßenmündungen, Kreuzungen
und Plätzen;
zur Sicherung des Fahrzeugverkehrs:
a) die gefährlichen Fahrbahnstellen; ausgenommen sind die Bundes-, Landes- und
Kreisstraßen.
Ist die Glätte bei Tage eingetreten, sind die Sicherungsarbeiten sofort, längstens aber
bis 19.00 Uhr, auszuführen. Ist die Glätte über Nacht eingetreten, sind die Sicherungsarbeiten bis spätestens 7.30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis spätestens 9.30 Uhr,
auszuführen.
(4) Vor den Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel müssen zur Sicherung des FußgängerTagesverkehrs die Gehwege so von Eis und Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgangsverkehr gewährleistet ist.
(5) Zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen Auftausalz sowie chemisch wirkende Materialien grundsätzlich nicht verwendet werden.
Die Verwendung von Auftausalz in der geringst möglichen Menge ist ausnahmsweise
zugelassen
bei extremen Witterungsverhältnissen, bei denen abstumpfende Mittel keinen
Erfolg hätten (z.B. Eisregen),
bei Eisglätte an steilen Steigungen oder Gefällstrecken,
an gefährlichen Stellen auf Gehwegen und gemeinsamen Geh- und Radwegen
(z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- und abgängen),
wenn mit anderen Mitteln und zumutbarem Aufwand die Glätte nicht ausreichend beseitigt werden kann.
Baumscheiben sowie bepflanzte und begrünte Flächen dürfen nicht mit Auftausalz bestreut und salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.
(6) Die Gossen sind bei eintretendem Tauwetter so von Eis und Schnee zu befreien, dass
das Schmelzwasser ungehindert abfließen kann.
(7) Bei eintretendem Tauwetter sind die Gehwege, die Fußgängerüberwege und die gefährlichen Fahrbahnstellen (ausgenommen auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen)
von festgetretenem oder auftauendem Schnee sowie von vorhandenem Eis unverzüglich zu befreien.
§4
Verbote
Schmutz, Unkraut, Laub und Unrat dürfen nicht in die Gossen, Rinnsteine, Gräben oder
Einlaufschächte der Kanalisation oder auf Nachbargrundstücke gekehrt werden.
§5
Ordnungswidrigkeit
Nach § 59 Abs. 1 NGefAG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den
Geboten oder Verboten der §§ 2, 3 und 4 dieser Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 59 Abs. 2 Nds.SOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 €
geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i.d.F. vom 19.2.1987
(BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 25.8.1998 (BGBl. I S.
2432) findet Anwendung.
§6
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2004 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Stadt
Northeim vom 21.08.2001 außer Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt spätestens 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Northeim, den 1. September 2004
STADT NORTHEIM
L.S.
(Rabe)
Bürgermeister