BEGRÜNDUNG - Samtgemeinde Zeven

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BEGRÜNDUNG - Samtgemeinde Zeven
BEGRÜNDUNG
ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 65
"ZEVEN-ASPE, TEIL II"
ENTWURF
STADT ZEVEN
LANDKREIS ROTENBURG (WÜMME)
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Inhaltsverzeichnis
1 LAGE UND NUTZUNG DES GELTUNGSBEREICHES......................................... 4
1.1 Allgemeine Lage und Grenzen des Plangebietes ............................................... 4
1.2 Nutzung des Plangebietes, umliegende Nutzung ............................................... 5
2 PLANUNGSRECHTLICHE VORAUSSETZUNGEN .............................................. 5
2.1 Landes- und Regionalplanung ............................................................................ 5
2.2 Flächennutzungsplanung .................................................................................... 7
2.3 Rechtsverbindliche Bebauungspläne.................................................................. 7
3 ZIELE, ZWECK UND WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG ..... 7
3.1 Planungsanlass / Städtebauliche Zielsetzung ..................................................... 7
3.2 Festsetzungen des Bebauungsplanes .................................................................. 9
3.2.1 Art der baulichen Nutzung .......................................................................... 9
3.2.2 Maß der baulichen Nutzung ...................................................................... 10
3.2.3 Bauweise.................................................................................................... 11
3.2.4 Überbaubare Grundstücksflächen.............................................................. 11
3.2.5 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte................................................................. 12
3.2.6 Verkehrsflächen......................................................................................... 12
3.2.7 Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft; Wald .................................................. 12
3.3 Immissionsschutz.............................................................................................. 13
3.4 Belange von Natur und Landschaft .................................................................. 13
3.5 Verkehr ............................................................................................................. 17
4 VER- UND ENTSORGUNG..................................................................................... 17
5 BODENORDNUNG .................................................................................................. 18
6 FLÄCHENÜBERSICHT ........................................................................................... 18
7 UMWELTBERICHT GEMÄß § 2 A BAUGB ......................................................... 19
7.1 Inhalt und Ziele des Bebauungsplanes ............................................................. 19
7.2 Rechtliche Rahmenbedingungen sowie umweltschutz- und
planungsrelevante Vorgaben und Vorhaben..................................................... 19
7.3 Beschreibung und Bewertung des Umweltzustandes im voraussichtlich
erheblich beeinflussten Gebiet.......................................................................... 21
7.3.1 Methoden zur Bestandsaufnahme.............................................................. 21
7.3.2 Bestandssituation ....................................................................................... 22
7.4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung und
Nichtdurchführung der Planung ....................................................................... 24
7.4.1 Auswirkungen der Planung auf Natur und Landschaft ............................. 24
7.4.2 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine
Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt .......................................... 25
7.4.3 (Wechselwirkungen).................................................................................. 26
3
7.4.4 Entwicklung des Gebietes ohne Verwirklichung des Vorhabens
(Nullvariante)............................................................................................. 26
7.5 Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich
nachteiliger Auswirkungen auf Natur und Landschaft..................................... 27
7.5.1 Vermeidung und Verringerung nachteiliger Auswirkungen auf Natur
und Landschaft .......................................................................................... 27
7.5.2 Ausgleich nachteiliger Auswirkungen ...................................................... 27
7.6 Planungsalternativen unter Berücksichtigung der Ziele und des räumlichen
Geltungsbereichs des Bebauungsplanes ........................................................... 29
7.7 Erläuterungen und Hinweise zur Durchführung der Umweltprüfung .............. 29
7.8 Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen nach
Durchführung des Bebauungsplanes (Monitoring) .......................................... 29
7.9 Ergebnis der Umweltprüfung ........................................................................... 30
7.10 Allgemeinverständliche Zusammenfassung ..................................................... 30
Anlagen:
1. Biotoptypen / Nutzungen
2. Lageplan der externen Ausgleichsfläche
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1
LAGE UND NUTZUNG DES GELTUNGSBEREICHES
1.1
Allgemeine Lage und Grenzen des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Bereich Zeven-Aspe, südlich der Straße Tannenkamp einschließlich eines kleinen Teil dieser Straßenfläche (siehe Abb. 1). Der Geltungsbereich
des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 119/113, 119/114 (tlw.), 119/128, 119/242
(tlw.) und 309/5 (tlw.) der Flur 4 in der Gemarkung Zeven.
Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus der Planzeichnung. Die
Größe des Plangebietes beträgt ca. 1,17 ha.
Abb. 1: Lage und räumlicher Geltungsbereich
ohne Maßstab
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1.2
Nutzung des Plangebietes, umliegende Nutzung
Die Flächen auf den Flurstücken 119/113 und 119/128 werden derzeit zum Teil als Lagerplatz genutzt. Die kleine Halle auf dem Grundstück ist inzwischen abgebrochen
worden. Im westlichen und südwestlichen Teil der Flurstücke befindet sich ein Pionierund Sukzessionswald, im nördlichen Teil ist ein weiterer Sukzessionsstreifen mit höheren Gehölzen aufgewachsen. Auf den in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
einbezogenen Flächen des Flurstücks 119/114 ist Eichenmischwald vorhanden. Auf
dem Flurstück 119/242 verlief ehemals das Industriegleis, das die Industriegebiete in
Zeven-Aspe mit dem Zevener Bahnhof verband. Die Bahnstrecke wurde aufgegeben
und entwidmet. Die im Plangebiet gelegenen Flächen liegen zurzeit brach, das Bahngleis wurde bereits entfernt. Im nordöstlichen Bereich wurde ein Teil der Straße Tannenkamp in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit einbezogen.
Westlich an das Plangebiet angrenzend erstreckt sich der übrige Teil des Eichenmischwaldes. Nördlich befindet sich das Betriebsgelände der Molkerei „Nordmilch“. Östlich
grenzen weitere Gewerbeflächen an das Plangebiet an. Südlich liegen großflächige
Ackerflächen.
2
PLANUNGSRECHTLICHE VORAUSSETZUNGEN
2.1
Landes- und Regionalplanung
Landes-Raumordnungsprogramm
Die Stadt Zeven liegt im ländlichen Raum. Gemäß dem Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen 2008 sollen die ländlichen Regionen als Räume mit eigenem
Profil erhalten und so weiterentwickelt werden, dass sie zur Innovationsfähigkeit und
internationalen Wettbewerbsfähigkeit der niedersächsischen Wirtschaft dauerhaft einen
wesentlichen Beitrag leisten können. Darüber hinaus sind vorrangig solche Maßnahmen
durchzuführen, die den Kommunen eine eigenständige Entwicklung ermöglichen und
die besonderen Standortvorteile für das Wohnen und die Wirtschaft nutzen. Insbesondere sollen kleinen und mittleren Unternehmen ein geeignetes Umfeld geboten, die
Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft verbessert und
die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt, die Auswirkungen des demografischen Wandels für
die Dörfer abgeschwächt, die soziale und kulturelle Infrastruktur gesichert und weiterentwickelt sowie die Umwelt und die Landschaft erhalten und verbessert werden.
Raumstrukturelle Maßnahmen sollen dazu beitragen, geschlechtsspezifische Nachteile
abzubauen.
Insbesondere sind außerlandwirtschaftliche Erwerbsmöglichkeiten durch Erschließung
und Förderung des vorhandenen Entwicklungspotentials zu erhalten und neue Entwicklungsmöglichkeiten zu schaffen.
Die Stadt Zeven ist im Landes-Raumordnungsprogramm als Mittelzentrum ausgewiesen. In den Mittelzentren sind zentrale Einrichtungen und Angebote für den gehobenen
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Bedarf bereitzustellen. Die Funktionen zentraler Orte sind zum Erhalt einer dauerhaften
und ausgewogenen Siedlungs- und Versorgungsstruktur zu sichern und zu entwickeln.
Teilräume mit besonderen Strukturproblemen und Wachstumsschwächen sowie mit
vordringlich demografisch bedingtem Anpassungsbedarf der öffentlichen Infrastruktur
sollen in großräumige Entwicklungsstrategien eingebunden und mit wirtschaftsstärkeren
Teilräumen vernetzt werden.
Im zeichnerischen Teil des Landes-Raumordnungsprogramms sind für das Plangebiet,
bis auf die Darstellung des Mittelzentrums, keine besonderen Funktionen dargestellt
worden.
Die Ziele des Landes-Raumordnungsprogramms werden durch die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für die Erweiterung der Molkerei „Nordmilch“, wodurch
der Standort der Molkerei und die zahlreichen Arbeitsplätze gesichert werden, erfüllt,
die Funktion der Stadt Zeven als Mittelzentrum wird gestärkt.
Regionales Raumordnungsprogramm
Im Regionalen Raumordnungsprogramm für den Landkreis Rotenburg (Wümme) 2005
ist die Stadt Zeven ebenfalls als Mittelzentrum ausgewiesen. Mittelzentren sollen für
den Planungsraum zentrale Einrichtungen und Angebote des gehobenen Bedarf bereitstellen. Der Stadt Zeven ist zudem die Funktion als „Standort mit der Schwerpunktaufgabe Sicherung und Entwicklung von Wohnstätten“, „Standort mit der Schwerpunktaufgabe Sicherung und Entwicklung von Arbeitsstätten“ und „Standort mit der besonderen
Entwicklungsaufgabe Erholung“ zugewiesen.
Die im Regionalen Raumordnungsprogramm genannten Ziele zur Entwicklung der
räumlichen Struktur des Landkreises nennen insbesondere auch die nachhaltige Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, um einen Anreiz zur Ansiedelung und
zum Verbleib der Bevölkerung in diesem Raum zu schaffen bzw. einer Abwanderung
vor allem der Erwerbstätigen entgegenzuwirken. Dabei sind die Standortvorteile des
Landkreises Rotenburg (Wümme) voll auszuschöpfen und, angesichts des allgemeinen
Rückganges von gewerblichen Neuansiedlungen, das vorhandene Entwicklungspotenzial besonders zu fördern. Die für die zentralen Orte festgelegten Ziele sind hierbei zu
berücksichtigen und die speziellen Entwicklungspotentiale des Planungsraumes zu nutzen und zu fördern.
Im zeichnerischen Teil des Regionalen Raumordnungsprogramms ist im Bereich des
Plangebietes ein Anschlussgleis für Industrie und Gewerbe dargestellt worden. Dieses
Gleis existiert aber nicht mehr und soll mangels Bedarf auch nicht wieder eingerichtet
werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 65 sind daher mit den Zielen des
Regionalen Raumordnungsprogramms vereinbar.
Durch die Erweiterung der Molkerei und die Sicherung dieses Standortes wird die Stadt
Zeven als Mittelzentrum gestärkt. Außerdem werden die zahlreichen in dem Betrieb
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bestehenden Arbeitsplätze gesichert und zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen. Dadurch
werden die Ziele des Regionalen Raumordnungsprogramms 2005 erfüllt.
2.2
Flächennutzungsplanung
Der wirksame Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Zeven stellt im Bereich des
geplanten Baugebietes und der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft gewerbliche Bauflächen dar. Die im westlichen
Teil ausgewiesene Fläche für Wald deckt sich mit den im Flächennutzungsplan
dargestellten Flächen für Wald.
Eine im nördlichen Teil des Plangebietes dargestellte Fläche für Bahnanlagen ist in der
Örtlichkeit nicht mehr vorhanden und soll mangels Bedarf auch nicht wieder eingerichtet werden. Der Flächennutzungsplan wird zu einem späteren Zeitpunkt an die geänderten Verhältnisse angepasst.
Der Bebauungsplan Nr. 65 „Zeven-Aspe, Teil II“ ist gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt.
2.3
Rechtsverbindliche Bebauungspläne
Vom westlichen Teil des Bebauungsplangebietes werden auf dem Flurstück 119/114
Flächen überdeckt, die durch den Bebauungsplan Nr. 38 „Grünfläche – Aspe“ bereits
rechtsverbindlich überplant sind. Der Bebauungsplan stellt hier den Baumbestand unter
Schutz. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 38 „Grünfläche – Aspe“ werden in
dem Bereich, der durch den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 65 überdeckt
wird, vollständig aufgehoben, sobald der Bebauungsplan Nr. 65 „Zeven-Aspe, Teil II“
Rechtskraft erlangt hat.
3
ZIELE, ZWECK UND WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN DER
PLANUNG
3.1
Planungsanlass / Städtebauliche Zielsetzung
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 65 ist der Wunsch der Molkerei
„Nordmilch“, auf einem Grundstück südlich der Straße Tannenkamp ein Gebäude mit
einer Milchannahmestation und einer Wartungshalle für die Anlieferungsfahrzeuge zu
errichten. Die Anlieferung der Milch und die Wartung der Fahrzeuge ist zurzeit auf dem
Betriebsgelände nördlich der Straße Tannenkamp untergebracht. Wegen der sehr beengten Verhältnisse auf dem bestehenden Betriebsgelände ist eine Optimierung der logistischen Abläufe dort nicht mehr möglich.
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Die Nordmilch AG hat zurzeit insgesamt etwa 2.500 Mitarbeiter, davon sind am Standort in Zeven 760 Mitarbeiter beschäftigt. Geplant ist eine Zusammenlegung mit der
Firma Humana, sodass die Mitarbeiterzahl auf insgesamt rd. 4.500 ansteigen wird.
Für die Sicherung des Betriebsstandortes in Zeven ist eine Erweiterung der Milchannahme und eine Optimierung der Betriebsabläufe erforderlich. Dies ist dringend notwendig,
um den Zevener Betriebstandort am Markt wettbewerbsfähig zu halten. Besondere
Bedeutung gewinnt dies auch vor dem Hintergrund der Zusammenlegung mit der Firma
Humana.
Die Milchannahme erfolgt zurzeit in dem östlich der Industriestraße gelegenen Bereich
der Molkerei. Hier stehen die baulichen Anlagen dicht gedrängt. Die Zufahrt erfolgt von
der Industriestraße aus. Die Molkerei wird täglich von etwa 100 Tanklastfahrzeugen
angefahren. Da die vorhandene Annahmestation inzwischen zu klein ist, stauen sich die
Fahrzeuge vor der Abfertigung inzwischen bis auf die Industriestraße zurück. Außerdem kreuzen die Anlieferungsfahrzeuge auf dem Gelände den Publikums- und Mitarbeiterverkehr, so dass sich die Verkehrsströme gegenseitig beeinträchtigen. Eine Entflechtung der Verkehrsabläufe ist dringend erforderlich, um Störungen im Betriebsablauf zu
minimieren.
Auch für die Reinigung der Transporttanks ist an dem jetzigen Standort kaum Platz vorhanden. Die Waschhalle ist sehr beengt, so dass es zu zeitlichen Verzögerungen kommt.
Um den Molkereistandort am Markt wettbewerbsfähig zu halten, ist es dringend erforderlich, den Produktionsfluss zu verbessern. Für die Rohmilchannahme und die Reinigung und Wartung der Fahrzeuge sind neue Betriebsgebäude erforderlich. Das bestehende Betriebsgelände ist jedoch bereits sehr dicht bebaut und sehr intensiv genutzt.
Flächen für die erforderlichen Erweiterungsmaßnahmen stehen im bisherigen Produktionsbereich nicht mehr zur Verfügung. Eine Umstrukturierung der bestehenden Anlagen ist ebenfalls nicht möglich, sodass nach zusätzlichen Betriebsflächen für eine Verlagerung der Anlieferung und Wartung gesucht werden musste.
Fixpunkt für die Suche nach geeigneten Flächen ist die nördlich der Straße Tannenkamp
am Bebauungsplangebiet gelegene Halle der Nordmilch AG, in der die Milch weiterverarbeitet wird. Nördlich und östlich dieses Gebäudes erstrecken sich die baulichen
Anlagen der Molkerei. Westlich, nordwestlich und südöstlich dieses Betriebsgebäudes
stehen, auch an der gegenüberliegenden Straßenseite der Industriestraße, ebenfalls keine
größeren Freiflächen mehr zur Verfügung. Südwestlich befindet sich ein Wald, der in
seinem Bestand zu erhalten ist. Nur direkt südlich ist ein Lagerplatz vorhanden, der für
die geplante Nutzung geeignet ist. Alternative Flächen stehen also nicht zur Verfügung.
Deshalb hat sich die Nordmilch AG dazu entschlossen, einen Teil des Betriebes auf den
bisherigen Lagerplatz an der südlichen Seite der Straße Tannenkamp zu verlegen. Hier
soll ein Gebäude entstehen, in dem eine mehrspurige Milchannahme, Anlagen für die
Wageninnenreinigung und -reparaturen und Technikräume untergebracht werden. Daneben sind eine Fahrzeugwaage, mehrere Tanklager und eine Tankstelle vorgesehen. Die
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angelieferte Milch wird zur Weiterverarbeitung zu dem nördlich der Straße Tannenkamp gelegenen Betriebsgebäude gepumpt. Hierfür soll durch ein Brückenbauwerk, das
über die Straße Tannenkamp führt, eine bauliche Verbindung zwischen den Betriebseinheiten hergestellt werden.
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 65 möchte die Stadt Zeven an der
Straße Tannenkamp eine Verkehrsfläche planungsrechtlich absichern, die als Mehrzweckstreifen und Parkplatz genutzt werden soll. Über das betroffene Flurstück 119/242
verlief ehemals das Industriegleis, das das Industriegebiet Zeven-Aspe mit dem Bahnhof in Zeven verband. Das Gleis wurde seit langem nicht mehr genutzt und ist inzwischen abgebaut worden. Die Rechtsgrundlagen für die Gleisanlage wurden durch ein
Entwidmungsverfahren und im Jahre 2009 auch durch die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 51 „Erschließungsring Industriegebiet, Teil I“ aufgehoben. Da in dem
Industriegebiet ein relativ großer Bedarf an Abstellmöglichkeiten für Fahrzeuge und
sonstigen sehr kurzfristigen Nutzungen besteht, hat sich die Stadt Zeven dafür entschieden, auf den frei gewordenen Flächen einen Mehrzweckstreifen und Parkmöglichkeiten anzulegen.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 65 „Zeven-Aspe, Teil II“ sollen also
die planungsrechtlichen Grundlagen für die Erweiterung der Nordmilch AG sowie für
die Herstellung des Mehrzweckstreifens und der Parkmöglichkeiten geschaffen werden.
Ziel der Stadt Zeven ist es, durch die Schaffung von Bauflächen für die gewerbliche
Nutzung ihre Funktion als Mittelzentrum zu stärken, die Belange der Wirtschaft und des
Mittelstandes zu fördern und viele Arbeitsplätze in einem strukturschwachen Raum zu
sichern.
3.2
Festsetzungen des Bebauungsplanes
3.2.1
Art der baulichen Nutzung
Entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung wird die Baufläche des Plangebietes als
Industriegebiet (GI) gemäß § 9 BauNVO festgesetzt. Das Industriegebiet soll dem
produzierenden Gewerbe dienen.
Die Festsetzung des Industriegebietes erfolgt zum Teil auf zwei unterschiedlichen Ebenen. Während sich die Ebene 0 auf den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes
bezieht, erstreckt sich eine gesonderte Fläche in der Ebene 1 über einen Bereich oberhalb der Straße Tannenkamp, des Mehrzweckstreifens/Parkplatz und der nicht überbaubaren Grundstücksfläche an der Straße. Mit der Baufläche in der Ebene 1 soll die Möglichkeit eröffnet werden, ein Brückenbauwerk zwischen den Betriebsgrundstücken der
Molkerei zu errichten. Entsprechend wird die Fläche in der Ebene 1 als Industriegebiet
und als überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Die Baugebietsfläche wurde ausreichend breit gewählt, um für die Lage des Brückenbauwerks eine große Variabilität zu
gewährleisten. Um aber zu vermeiden, dass durch eine sehr breite Straßenüberbauung
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eine Art Tunnel entsteht, wird die Breite der baulichen Nutzung durch die textliche
Festsetzung Nr. 2.2 auf 10 m beschränkt (siehe auch Punkt 3.2.4 der Begründung).
Eine Handelsnutzung soll in dem Industriegebiet nur sehr eingeschränkt ermöglicht
werden. Um das Stadtzentrum von Zeven als Haupteinkaufsbereich der Stadt zu schützen, werden Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten in dem Industriegebiet ausgeschlossen. Der Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente ist erforderlich, um
die Attraktivität der Innenstadt und die Sanierungsziele, die für den Stadtkern von
Zeven aufgestellt wurden, nicht zu gefährden. Im Bereich der Innenstadt ist eine Konzentration der Einzelhandelsnutzungen vorgesehen. Die Entstehung eines Einzelhandelsnebenzentrums am Stadtrand in Konkurrenz zum Ortskern soll vermieden werden.
Diese Ziele der Stadt Zeven werden auch durch das Einzelhandelskonzept untermauert,
das vom Rat der Stadt Zeven verabschiedet wurde.
Als zentren- bzw. innenstadtrelevant gelten folgende Sortimente:
- Nahrungs- und Genussmittel, Reformwaren, Lebensmittel,
- Bekleidung, Kürschnerwaren, Haus- und Heimtextilien, Kurzwaren, Handarbeitsarti
kel,
- Schuhe, Orthopädie, Lederwaren, Taschen, Koffer, Schirme, Galanteriewaren,
- Sportartikel,
- Hausrat, Glas/Porzellan/Keramik, Kunstgewerbe, Geschenkartikel,
- Uhren, Schmuck, Silberwaren, Brillen,
- Pharmazieartikel, Drogeriewaren, Hygiene- und Körperpflegeartikel, Kosmetika,
- Unterhaltungselektronik, Unterhaltungsmedien, Ton- und Bildträger,
- Papier-, Büro-, Schreibwaren, Schulbedarf, Bücher, Zeitungen/Zeitschriften,
- Foto- und Videoartikel und -zubehör, optische und feinmechanische Erzeugnisse,
- EDV-Artikel und Zubehör, Kommunikationsartikel,
- Nähmaschinen und Zubehör,
- Spielwaren, Bastelartikel,
- Waffen und Jagdbedarf,
- Elektrokleingeräte, Lampen,
- Tiere, Zooartikel.
Innerhalb des Bebauungsplangebietes Nr. 65 werden aber ausnahmsweise Einzelhandelsbetriebe mit dem Sortiment Nahrungs- und Lebensmittel bis zu einer Geschossfläche von maximal 400 m² zugelassen, wenn sie Bestandteil eines Betriebes sind, in dem
die angebotenen Güter hergestellt werden. Dies ermöglicht einen Direktverkauf von
produzierten Waren.
3.2.2
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung ist auf der Ebene 0 im gesamten Plangebiet mit einer
Grundflächenzahl von 0,8 und einer Baumassenzahl von 10,0 festgesetzt. Die Grundstücksflächen sollen effektiv genutzt und die westlich, nördlich und östlich bereits
bestehende industrielle und gewerbliche Entwicklung fortgesetzt werden.
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Auf der Ebene 1 sind eine Grundflächenzahl von 1,0 und eine Baumassenzahl von 3,0
festgesetzt, um ausreichend Raum für die Verwirklichung des Brückenbauwerks zu
bieten.
Die Oberkanten der baulichen Anlagen sind auf eine maximale Höhe von 15,00 m oberhalb der Fahrbahnoberkante der nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsfläche, gemessen
in der Mitte der Straßenfront des Grundstücks, beschränkt. Damit sollen die Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild minimiert und eine Einbindung in die umgebende
Landschaft sichergestellt werden. Ausgenommen von der Höhenbegrenzung sind turmartige Aufbauten oder Bauwerke (z.B. Schornsteine, Masten, Tanks) und technische
Anlagen sowie untergeordnete Bauteile. Diese baulichen Anlagen und Bauteile haben
wegen ihrer relativ geringen Breite keine so starken ortsbildprägenden Auswirkungen
wie die Hauptgebäude.
3.2.3
Bauweise
Da die Industriebetriebe im Allgemeinen große Gebäudelängen benötigen, ist im Plangebiet eine abweichende Bauweise festgesetzt, die auch Gebäudelängen von mehr als
50 m zulässt.
3.2.4
Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen so ausgewiesen, dass sie
Raum für die Unterbringung der erforderlichen Anlagen und Erweiterungen bieten. Zu
berücksichtigen ist aber ein ausreichender Abstand zu dem westlich gelegenen Wald,
um Schäden durch umstürzende Bäume zu vermeiden.
Die oberhalb der Straßenverkehrsfläche (Tannenkamp) und der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Ebene 1) festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche gilt ab
einer Höhe von mindestens 5,50 m oberhalb der Fahrbahnoberkante (textliche Festsetung Nr. 2.1). Damit werden Sicherheitsabstände zwischen hohen Fahrzeugen und dem
Brückenbauwerk, auch unter Berücksichtigung einer ggf. im Laufe der Zeit erforderlichen Erhöhung der Fahrbahnoberkante, gewährleistet.
Die überbaubare Grundstücksfläche oberhalb der Straßenverkehrsfläche (Tannenkamp)
und der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Ebene 1) wurde sehr breit
gewählt, um eine möglichst große Variabilität für die Lage des erforderlichen Brückenbauwerks zu erreichen. Um aber zu vermeiden, dass die gesamte Fläche überbaut und
damit der Straßenraum in einer Art Tunnel verschwindet, ist die zulässige Überbauung
durch die textliche Festsetzung Nr. 2.2 auf eine Breite von maximal 10 m beschränkt.
Die Breite wird jeweils an den Straßengrundstücksgrenzen gemessen, das Bauwerk
muss nicht zwingend senkrecht auf die Straßengrundstücksgrenze treffen. So ist auch
eine leicht schräge Überführung möglich.
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3.2.5
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Im nördlichen Bereich des Plangebietes verlaufen eine Regenwasserkanalleitung und
eine Wasserversorgungsleitung durch das Industriegebiet. Die Leitungen sind zu erhalten. Sie wurden anhand von Leitungsplänen in den Planentwurf übernommen und als
Flächen, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind, gekennzeichnet. Die
genaue Lage der Leitungen ist in der Örtlichkeit einzumessen. Bei der Errichtung von
baulichen Anlagen und von Fahrwegen sind die Ver- und Entsorgungsleitungen einschließlich der erforderlichen Schutzstreifen zu beachten. Eine Über- oder Unterbauung
der Leitungen und die Anlage von Fahrwegen sind mit dem jeweiligen Leitungsträger
abzustimmen. Ein entsprechender Hinweis ist in den Bebauungsplan aufgenommen
worden.
3.2.6
Verkehrsflächen
Ein Teilbereich des Grundstücks der Straße Tannenkamp ist in den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes mit einbezogen. Hier soll eine Überbauung der Straße durch ein
Brückenbauwerk ermöglicht werden. Diese Grundstücksfläche ist in der Ebene 0 des
Bebauungsplanes (Erdgeschoss) gemäß ihrer tatsächlichen Nutzung als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen.
Neben der Straße Tannenkamp ist ein 5 m breiter Streifen als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Mehrzweckstreifen/Parkplatz“ festgesetzt. Hier soll dem Bedarf
an Abstellmöglichkeiten für Fahrzeuge und sonstigen sehr kurzfristigen Nutzungen
Rechnung getragen werden.
3.2.7
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft; Wald
Im südlichen Teil des Plangebietes ist eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ausgewiesen. Hier sollen
Bäume und Sträucher angepflanzt werden, um innerhalb des Industriegebietes eine
Vernetzung von Lebensräumen zum angrenzenden Wald für Tiere und Pflanzen
herzustellen.
Im westlichen Teil des Plangebietes ist ein Teilbereich des Waldes in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit einbezogen worden. Hier soll dem Sicherheitsaspekt
Rechnung getragen werden, um zu vermeiden, dass die im Industriegebiet errichteten
Gebäude durch umstürzende Bäume beschädigt werden. Nähere Regelungen sind in der
textlichen Festsetzung Nr. 6 getroffen worden. Diesbezüglich wird auch auf Punkt 3.4
„Belange von Natur und Landschaft“ der Begründung verwiesen.
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3.3
Immissionsschutz
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt am Rande eines bereits bestehenden
Industriegebietes. Das Plangebiet ist von Industrie- und Gewerbenutzungen umgeben,
Wohnnutzungen sind in der näheren Umgebung nicht vorhanden.
Von der industriellen Nutzung im Plangebiet gehen Schallemissionen aus. Auf Grund
der Lage innerhalb des bestehenden Industriegebietes und der ausreichenden Entfernung
zu Wohngebäuden sind Immissionskonflikte nicht zu erwarten.
Entsprechend der industriellen Nutzung sind Wohnungen auch in Zukunft nur für
Betriebsleiter und Personal der jeweiligen Betriebe ausnahmsweise zulässig. Diese genießen einen geringen Schutzanspruch. Immissionskonflikte sind nicht zu erwarten.
3.4
Belange von Natur und Landschaft
Der überplante Bereich wird derzeit zum Teil als Lagerplatz genutzt. Im Norden und
Süden befinden sich Sukzessionsstreifen mit Gehölzaufwuchs. Westlich auf den
Flurstücken 119/113 und 119/128 befindet sich ein Pionier- und Sukzessionswald und
auf dem Flurstück 119/114 zwei Waldbereiche eines Eichmischwaldes, die aus dem
angrenzenden Waldbestand in das Plangebiet hereinragen.
Angrenzend an das Plangebiet befinden sich ein Eichenmischwald, Ackerflächen und
das Industriegebiet Zeven-Aspe. Durch die Versiegelung und Überbauung des Plangebietes sind erhebliche Beeinträchtigungen auf die Schutzgüter Boden/Wasser und
Tiere/Pflanzen zu erwarten. Diese sind durch geeignete Maßnahmen ausgleichbar.
Der sich im Westen des Industriegebietes befindende Sukzessionswald muss beseitigt
werden (Umwandlung nach dem NWaldLG). Bei einer Erhaltung dieses Sukzessionswaldes und der Einhaltung eines entsprechenden Sicherheitsabstandes zwischen den
Bäumen und den künftigen Gebäuden wären die Flurstücke 119/113 und 119/128 baulich nicht mehr nutzbar.
Der daran angrenzende Mischwald soll als Wald erhalten werden. Da aufgrund der
geringen Flächengröße des Industriegebietes die bauliche Nutzung relativ dicht an den
Waldrand heranrücken muss, besteht die Gefahr, dass durch umstürzende hohe Bäume
Schäden an den Gebäuden entstehen können. Die Einhaltung eines generellen Abstandes von 35 m zwischen dem bestehenden Waldrand und der überbaubaren Grundstücksfläche würde dazu führen, dass keine ausreichenden überbaubaren Grundstücksflächen
für die Erweiterung der Molkerei entstehen können. Daher soll als Kompromiss in den
beengten Bereichen der Baumbestand im Waldrandbereich angepasst werden. In einem
Abstand bis zu 35 m zur Baugrenze müssen die Bäume eine Höhe einhalten, die maximal dem Abstand des jeweiligen Baumes zur festgesetzten Baugrenze entspricht. Beeinträchtigungen des Waldes sind dadurch nicht zu erwarten. Zukünftig kann sich in den
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betroffenen Bereichen durch das Einhalten einer entsprechend geringeren Höhe ein
dichterer Waldrand entwickeln.
Waldumwandlung
Der Wald im Plangebiet ist als Wald i.S. des NWaldLG zu beurteilen. Der auf den Flurstücken 119/113 und 119/128 durch Sukzession aufgewachsene junge Wald soll beseitigt werden (s.o.). Einer Umwandlungsgenehmigung durch die Untere Waldbehörde des
Landkreises bedarf es gemäß § 8 NWaldLG nicht, soweit die Umwandlung erforderlich
wird durch Regelungen in einem Bebauungsplan. In diesem Fall hat die Stadt Zeven im
Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 65 „Zeven-Aspe, Teil II“ die Regelungen des NWaldLG anzuwenden: die Prüfung der Gründe gem. § 8 Abs. 3 NWaldLG
sowie die Abwägung nach § 8 Abs. 4 NWaldLG. Sie hat außerdem für die Ersatzaufforstung gem. § 8 Abs. 6 NWaldLG zu sorgen.
Der Landkreis Rotenburg (Wümme) weist darauf hin, dass die Entscheidung über die
Zulässigkeit einer Waldumwandlung nicht der „normalen“ städtebaulichen Abwägung
unterliegt, sondern allein den Kriterien des § 8 NWaldLG. Die Waldbehörde kann die
Genehmigung erteilen, wenn die Waldumwandlung Belangen der Allgemeinheit dient
oder erhebliche wirtschaftliche Interessen der waldbesitzenden Person die Umwandlung
erfordern. Die von der Unteren Waldbehörde des Landkreises angesprochenen Soll-Versagungsgründe nach § 3 Abs.2 a-c NWaldLG beziehen sich auf:
die Schutzfunktion von Wald
die Erholungsfunktion von Wald
die Nutzfunktion von Wald.
Zu a) Schutzfunktionen der mit Sukzessionsgehölzen bestandenen Fläche i. S. von § 8
Absatz 3 NWaldLG:
aa) Die Waldfläche trägt im Zusammenhang mit den übrigen Waldflächen der Umgebung zur Frischluftentstehung und zur Verminderung von Luftschadstoffen bei. Damit
sind ihr lokal Klimaschutzfunktionen zuzuordnen. Das Waldgebiet ist außerdem durch
Niederschlagsaufnahme und damit Verringerung des Wasserabflusses von Bedeutung
für den Wasserhaushalt.
In Bezug auf die Bodenfruchtbarkeit ist der Standort durch die frühere gewerbliche
Nutzung anthropogen beeinflusst. Durch den Gehölzaufwuchs kann sich jedoch wieder
ein standortgerechter Wald entwickeln, der sich positiv auf die Bodenfruchtbarkeit und
die Grundwasserneubildung auswirkt.
Waldflächen dienen gerade auf sandigen Böden dem Erosionsschutz. Er wird durch die
verbleibende Waldfläche weiterhin gewährleistet.
bb) Sichtschutzfunktionen bleiben nach Umsetzung der Planung durch die nicht in Anspruch genommenen Waldteile im Südwesten des Änderungsbereiches weiterhin gewährleistet.
cc) Zur Vermeidung erheblicher Schäden oder Ertragsausfälle an den verbleibenden
Waldflächen wurde der geplante Gebäudekomplex in Richtung Osten verschoben, sodass der Eichenmischwaldbestand erhalten werden kann. In einem Abstand von 35 m
zur Baugrenze müssen die Bäume eine Höhe einhalten, die maximal dem Abstand des
jeweiligen Baumes zur festgesetzten Baugrenze entspricht. Daher wird sich in den im
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Bebauungsplan als Wald festgesetzten Bereichen ein Waldrand bilden, der die verbleibende Waldfläche schützt.
dd) Das RROP stellt kein Vorranggebiet für Natur und Landschaft dar.
ee) Die Waldfläche hat für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes eine mittlere Bedeutung, da sich der Wald noch in einem jungen Stadium befindet.
Zu b) Erholungsfunktionen der mit Sukzessionsgehölzen bestandenen Fläche i. S. von
§ 8 Absatz 3 NWaldLG:
Die Waldfläche innerhalb des Plangebietes weist keine Eignung als Erholungswald auf.
Zu c) Nutzfunktionen der mit Sukzessionsgehölzen bestandenen Fläche i. S. von § 8
Absatz 3 NWaldLG:
Das Plangebiet ist im Regionalen Raumordnungsprogramm nicht als Vorsorgegebiet für
die Forstwirtschaft dargestellt. Eine wesentliche Bedeutung für die forstliche Erzeugung
kann der Waldfläche daher nicht zugeordnet werden. Die Nutzfunktion i.S. NWaldLG
ist jedoch nicht von der Darstellung im RROP abhängig, sondern bemisst sich forstbetriebswirtschaftlich. Da es sich um einen Sukzessionswald handelt, ist die Nutzfunktion
von geringer Bedeutung.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die in § 8 Absatz 3 NWaldLG genannten
Waldfunktionen im Fall des überplanten Bereichs nur zum Teil zutreffen, überwiegend
jedoch nicht zutreffend sind.
Gemäß § 8 Absatz 3 NWaldLG ist anzuführen, dass mit der Planung Belange für erhebliche wirtschaftliche Interessen berührt werden. Für die Festigung des Betriebsstandortes der Molkerei im Mittelzentrum Zeven ist eine Betriebserweiterung dringend erforderlich. Der Betrieb stellt als Arbeitgeber viele Arbeitsplätze für den Raum Zeven zur
Verfügung. Daher liegt es auch im Interesse der Allgemeinheit, den Standort zu festigen
bzw. auszubauen. Eine Umsiedlung des Betriebes ist aufgrund der Größe nicht möglich.
Es ist daher berechtigt, die Umwandlung des Waldes zuzulassen, da die wirtschaftlichen
Interessen (die Belange der Allgemeinheit) Vorrang genießen sollen. Die Fläche soll daher als Industriegebiet entwickelt werden.
Für den Verlust des Waldes sind Ersatzaufforstungen zu leisten. Nach Mitteilung der
Unteren Naturschutz-/Waldbehörde des Landkreises Rotenburg (Wümme) sind die genannten Verluste und Beeinträchtigungen durch eine Ersatzaufforstung in der Größe der
mit Wald bestockten Teilfläche des geplanten GI-Gebietes im Verhältnis 1:2 zu ersetzen. Das Maß für den Ersatz berücksichtigt auch Beeinträchtigungen der verbleibenden
Waldflächen durch Störung / Beunruhigung.
Waldverlust durch Industriegebiet: ca. 2820 m²
Ersatz im Verhältnis 1:2:
ca. 5.640 m²
Die Neuaufforstung erfolgt auf der Poolfläche der Samtgemeinde Zeven in Bademühlen. Auf dem Flurstück 41/1 der Flur 5 der Gemarkung Badenstedt sind 5.640 m² (Aus-
16
gleichsfläche siehe Anlage 2) gemäß der potenziell natürlichen Vegetation aufzuforsten.
Die Bestockung der Flächen ist mit dem zuständigen Forstamt abzustimmen.
Ausgleichsmaßnahmen für das Schutzgut Boden und Wasser
Für das Schutzgut Boden und Wasser ist ein Ausgleich in einer Größenordnung von ca.
2.440 m² erforderlich. Dieser soll zum Teil innerhalb des Plangebietes und zum Teil
außerhalb des Plangebietes umgesetzt werden.
Innerhalb des Plangebietes
Im südlichen Teil des Plangebietes ist eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ausgewiesen. Die Flächengröße beträgt 1.080 m². Hier soll folgende Maßnahme verwirklicht werden:
Anpflanzung einer Baum-Strauch-Hecke
Innerhalb der 15 m breiten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern wird
eine 8-reihige Baum-Strauch-Hecke angepflanzt.
Baumarten: Stieleichen (Quercus robur), Sandbirke (Betula pendula) als 150-200 cm
hohe Heister oder leichte Heister
Straucharten: Eberesche (Sorbus aucuparia), Schwarzer Holunder (Sambucus nigra),
Faulbaum (Frangula alnus), Weißdorn (Crataegus monogyna), Haselnuss (Corylus avellana), Ohrweide (Salix aurita), Grauweide (Salix cinerea), Schlehe (Prunus spinosa) als
verpflanzte Sträucher 70-90 cm hoch.
Reihen- und Pflanzabstand 2,0 m auf Lücke. Bäume werden ausschließlich in den mittig
liegenden vier Reihen in einem Abstand von max. 8 m gepflanzt. Alle Straucharten
werden zu gleichen Anteilen in Gruppen von bis zu 3-5 Exemplaren gleichmäßig gemischt verwendet.
Die Anpflanzung erfolgt durch den Vorhabenträger in der ersten Pflanzperiode (Herbst)
nach Beginn der Baumaßnahmen im Plangebiet. Die Anpflanzung ist allseitig zum
Schutz vor Verbiss 5-7 Jahre lang einzuzäunen. Der Zaun ist anschließend zu entfernen.
Eine dauerhafte Einzäunung ist nur entlang der nördlichen Grenze der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
zulässig. Die Baum- Strauchhecke soll zukünftig eine Vernetzungsfunktion der Lebensräume für Tiere und Pflanzen zum anliegenden Wald übernehmen.
Die Anpflanzungen sind vom Vorhabenträger dauerhaft zu erhalten. Ausfälle von mehr
als 10% sind unverzüglich in der folgenden Pflanzperiode gleichartig zu ersetzen.
Außerhalb des Plangebietes
Auf dem Flurstück 41/1 der Flur 5 der Gemarkung Badenstedt sind ca. 1.360 m² (Ausgleichsfläche siehe Anlage 2) gemäß der potenziell natürlichen Vegetation aufzuforsten.
Die Bestockung der Flächen ist mit dem zuständigen Forstamt abzustimmen. Zusam-
17
men mit dem Ausgleichsbedarf der Waldumwandlung ergibt sich eine Aufforstungsfläche von ca. 7.000 m².
Umsetzung der externen Kompensationsmaßnahmen
Die Umsetzung der oben beschriebenen Maßnahme erfolgt durch die Stadt Zeven in der
ersten Pflanzperiode (Herbst) nach Beginn der Baumaßnahmen.
Monitoring
Der Vorhabenträger wird die in der „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen protokollieren. Dieses ist zu Beginn der 1. Vegetationsperiode, im dritten Jahr
nach der Anpflanzung sowie letztmalig sieben Jahre nach der Anpflanzung durchzuführen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind als Protokoll und Fotodokumentation bei der
Stadt Zeven zu hinterlegen.
Die Stadt Zeven wird die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahme und den Anwuchserfolg
auf der außerhalb des Plangebietes gelegenen Ausgleichsfläche protokollieren. Dieses
ist ebenfalls zu Beginn der 1. Vegetationsperiode, im dritten Jahr nach der Anpflanzung
sowie letztmalig sieben Jahre nach der Anpflanzung durchzuführen. Die Ergebnisse der
Überprüfung sind als Protokoll und Fotodokumentation bei der Stadt Zeven aufzubewahren.
3.5
Verkehr
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Straße Tannenkamp.
Von dort aus sind Zufahrten zum Grundstück vorgesehen. Die Straße ist ausreichend
ausgebaut, um den zu erwartenden Verkehr aufnehmen zu können.
Südlich angrenzend an der Straße Tannenkamp soll ein 5 m breiter Bereich als Mehrzweckstreifen und öffentlicher Parkplatz hergerichtet werden. Er ist im Bebauungsplan
entsprechend ausgewiesen.
4
VER- UND ENTSORGUNG
• Wasserversorgung
Die Wasser- und Löschwasserversorgung erfolgt durch das Wasserwerk der Samtgemeinde Zeven.
• Abwasser- / Oberflächenwasserbeseitigung
Die Schmutzwasserbeseitigung erfolgt über die in der Straße Tannenkamp gelegene
Schmutzwasserkanalleitung. Die Abwässer werden zur Kläranlage in Zeven geleitet.
18
Für die Prüfung der Versickerungsfähigkeit des anstehenden Bodens wurde ein Bodengutachten erstellt (CONTRAST GmbH vom 23.06.2010). Es wurde festgestellt, dass ab
einer Tiefe von 0,90 m bereits Schluffsand bzw. Geschiebelehm ansteht. Eine ordnungsgemäße Versickerung des auf den Baugrundstücken anfallenden Oberflächenwassers ist daher nicht gewährleistet. Deshalb soll das Oberflächenwasser in einem
langgezogenen Regenwasserrückhaltebecken an der westlichen Grenze des Baugebietes zurückgehalten und gedrosselt in den Regenwasserkanal der Samtgemeinde Zeven
eingeleitet werden. Das Entwässerungskonzept ist mit der Unteren Wasserbehörde des
Landkreises Rotenburg (Wümme) abgestimmt worden; die Anträge für erforderliche
Genehmigungen und Erlaubnisse werden zu gegebener Zeit gestellt.
• Strom- und Gasversorgung
Die Versorgung mit Strom und Erdgas erfolgt durch die Stadtwerke Zeven.
• Abfallentsorgung
Die Abfallentsorgung erfolgt durch den Landkreis Rotenburg (Wümme).
5
BODENORDNUNG
Bodenordnende Maßnahmen sind nicht erforderlich.
6
FLÄCHENÜBERSICHT
Die Flächenanteile im Plangebiet gliedern sich folgendermaßen:
Flächenbezeichnung
ha
Nettobauland
Industriegebiet (GI) Ebene 0
Industriegebiet (GI) Ebene 1
0,85
0,11
Flächen für Wald
0,10
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft
0,11
Straßenverkehrsflächen
0,06
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
0,05
Bruttobauland
1,17
19
7
UMWELTBERICHT GEMÄß § 2 A BAUGB
Die Umweltprüfung wird für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 a-i
und § 1 a BauGB durchgeführt, indem die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und bewertet werden. Im Umweltbericht sind die aufgrund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen.
7.1
Inhalt und Ziele des Bebauungsplanes
Die Stadt Zeven beabsichtigt, durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 65
„Zeven-Aspe, Teil II“ die planungsrechtlichen Grundlagen für die Erweiterung der
Molkerei „Nordmilch“ und für die Anlegung eines Mehrzweckstreifens mit Parkplätzen
entlang der Straße Tannenkamp zu schaffen.
Die innerhalb des Plangebietes gelegenen Baugebietsflächen werden entsprechend der
geplanten Nutzung als Industriegebiet festgesetzt. Für die Anlegung einer breiten
Baum-Strauch-Hecke sind am südlichen Rand des Plangebietes Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
festgesetzt. Zur Berücksichtigung von Sicherheitsbelangen ist auch ein Teil des westlich
angrenzenden Waldes in das Bebauungsplangebiet mit einbezogen. Entlang bzw. innerhalb der Straße Tannenkamp sind Verkehrsflächen ausgewiesen.
Bezüglich weiterer Erläuterungen zu den Inhalten und städtebaulichen Zielen der Planaufstellung wird auf Punkt 3.1 der Begründung „Planungsanlass / Städtebauliche Zielsetzung“ verwiesen.
7.2
Rechtliche Rahmenbedingungen sowie umweltschutz- und planungsrelevante Vorgaben und Vorhaben
Für die Erarbeitung des Umweltberichts sind, auf das Vorhaben bezogen, neben den
Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) folgende Rechtsvorschriften und Fachpläne
relevant:
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG),
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), TA Lärm, DIN 18005,
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG),
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Landschaftsrahmenplan für den Landkreis Rotenburg (Wümme) (2003)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Über die in § 1 BNatSchG allgemein formulierten Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege hinaus ist der 5. Abschnitt des Bundesnaturschutzgesetzes von
20
Bedeutung. In diesem Abschnitt werden Schutz und Pflege wildlebender Tier- und
Pflanzenarten geregelt.
Darin nennt § 37 BNatSchG die Aufgaben des Artenschutzes:
den Schutz der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten und ihrer Lebensgemeinschaften vor
Beeinträchtigungen durch den Menschen und die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen,
den Schutz der Lebensstätten und Biotope der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten sowie
die Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wildlebender Arten in geeigneten
Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes.
Für die besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 13
und 14 BNatSchG trifft das Bundesnaturschutzgesetz in § 44 BNatSchG besondere
Regelungen. Der Schutz umfasst die wild lebenden Tiere und Pflanzen im o.g. Sinne sowie auch die europäischen Vogelarten einschließlich ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
Bundesimmissionsschutzgesetz, TA Lärm, DIN 18005
Zweck des Bundesimmissionsschutzgesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den
Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen
handelt, auch vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen, die
auf andere Weise herbeigeführt werden, zu schützen und dem Entstehen schädlicher
Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
Die TA Lärm und die DIN 18005 geben Richt- bzw. Orientierungswerte für zulässige
Schallbelastungen vor.
Aus dem Betrieb der Molkerei sind Schallimmissionen zu erwarten.
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG)
Das NAGBNatSchG bezieht sich zum Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope auf das BNatSchG.
Die rechtlichen Grundlagen zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten sind in
den §§ 38 (zum allgemeinen Arten-, Lebensstätten- und Biotopschutz), 39 (allgemeiner
Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen) und 44 (besonders geschützte und bestimmte
andere Tier- und Pflanzenarten) des BNatSchG festgelegt. Danach ist es verboten, ohne
vernünftigen Grund Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten zu zerstören
oder sonst erheblich zu beeinträchtigen oder wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten.
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Zweck des Gesetzes ist es, den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens, wegen
seiner Bedeutung für die Umwelt und seiner Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung zu erhalten, den Waldanteil erforderlichenfalls auch zu vergrößern und seine
ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern. Die Forstwirtschaft soll durch
dieses Gesetz gesichert werden. Wichtiges Ziel ist aber auch der Ausgleich zwischen
Interessen der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer. Gleichzeitig soll
21
durch das Gesetz die Benutzung der freien Landschaft geordnet werden, hier in Bezug
auf den zur freien Landschaft zählenden Wald.
Landschaftsrahmenplan (LRP)
Der Landschaftsrahmenplan trifft folgende Aussagen zum Plangebiet:
Karte I (Arten und Lebensgemeinschaften): keine Aussagen zum Plangebiet
Karte II (Landschaftserleben): Der Bereich des Plangebietes stellt Gewerbe- und
Industrieflächen dar.
Karte III (Schutzgebiete und Schutzobjekte): keine Aussagen zu Schutzgebieten und
Schutzobjekten im Plangebiet dargestellt.
Karte IV (Anforderungen an die Nutzungen):
Der überplante Bereich hat allgemeine Anforderungen an Siedlung, Industrie und
Gewerbe.
7.3
Beschreibung und Bewertung des Umweltzustandes im voraussichtlich
erheblich beeinflussten Gebiet
7.3.1
Methoden zur Bestandsaufnahme
Grundlagen für die Ermittlung der Auswirkungen des geplanten Vorhabens sind:
• flächendeckende Biotopkartierung im Jahre 2010 gemäß dem Kartierschlüssel
der Biotoptypen in Niedersachsen (NLÖ 2004),
• Auswertung vorhandener Bodenkarten (BÜK 50, NLfB 1997), der Karte des
Naturraumpotentials für Niedersachsen und Bremen, Grundwasser-Grundlagen
(1982), der Karte der potentiell natürlichen Vegetation (Blatt CC 3118 Hamburg
West, 1979), der geologischen Wanderkarte des Landkreises Rotenburg 1981
• „Erweiterung Nordmilch AG, Zeven-Aspe – Orientierende Baugrunduntersuchung“ (CONTRAST GmbH, Osterholz-Scharmbeck 06/2010).
Bewertung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts
Die Bewertung der Biotoptypen im Plangebiet erfolgt gemäß der Leitlinie Naturschutz
und Landschaftspflege in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 2/2002) in fünf Wertstufen. Die übrigen Schutzgüter
werden analog dieser 5-stufigen Skala bewertet. Schutzgüter der Eingriffsregelung sind
die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (Arten und Biotope, Boden, Wasser, Klima/
Luft und das Landschaftsbild).
Wertstufe 5 (kurz: W 5) = Biotoptyp mit sehr hoher Bedeutung,
W 4 = Biotoptyp mit hoher Bedeutung,
W 3 = Biotoptyp mit mittlerer Bedeutung,
W 2 = Biotoptyp mit geringer Bedeutung; W 1 = Biotoptyp mit sehr geringer Bedeutung.
Versiegelte Flächen erhalten die Wertstufe 0.
22
7.3.2
Bestandssituation
Schutzgüter des Naturhaushalts
Boden und Wasser
Das Plangebiet liegt im Bereich der Heeslinger Geest. Im Plangebiet handelt es sich um
überwiegend Geschiebelehm bzw. Geschiebemergel. Über eiszeitliche Ablagerungen ist
der Bodentyp Pseudogley-Podsol entstanden. Die Bodenart ist Sand und lehmiger Sand.
Durch die vorherige Nutzung innerhalb des Plangebietes sind weite Teile des Bodens in
seinen Eigenschaften durch Abgrabung, Aufschüttung und Versiegelung verändert.
Daher sind die natürlichen Eigenschaften des Bodens zum Teil stark beeinträchtigt.
Die Grundwasserneubildungsrate im langjährigen Mittel beträgt 100-200 mm/a und ist
damit als gering einzustufen. Die Gefährdung des Grundwassers wird ebenfalls als
gering eingestuft.
Das Schutzgut Boden und Wasser ist im gesamten der Wertstufe 2-3 zuzuordnen.
Klima/Luft
Das Plangebiet liegt auf einer teilweise gewerblich genutzten Fläche, einer Ruderalflur
und einer Waldfläche. Westlich am Randbereich des Plangebietes befindet sich ein
Waldstück, welches gute Luftaustauschbedingungen im Bereich des Plangebietes übernimmt. Im Norden hat sich zudem ein Sukzessionsstreifen mit Gehölzaufwuchs ausgebildet. Die angrenzenden intensiven industriellen und gewerblichen Nutzungen wirken
sich aber auf das Schutzgut Klima/Luft negativ aus.
Daher wird das Schutzgut Klima/Luft der Wertstufe 3 zugeordnet.
Tiere und Pflanzen
Der überplante Bereich wird derzeit zum Teil als Lagerplatz genutzt (TFK). Westlich
und südwestlich auf den Flurstücken 119/113 und 119/128 befindet sich ein Pionierund Sukzessionswald (WP), im Norden ein weiterer Sukzessionsstreifen mit höheren
Gehölzen (BRS).
Westlich an das Plangebiet angrenzend bzw. teilweise noch innerhalb des Plangebietes
befindet sich ein Eichenmischwald (WQT). Nördlich wird der vorhandene Betrieb mit
dem jetzigen Plangebiet durch die Straße getrennt. Östlich grenzen weitere Gewerbeflächen an das Plangebiet. Südlich grenzen großflächige Ackerflächen an den überplanten
Bereich.
Durch die großflächig anliegende industrielle Nutzung stellt das Plangebiet für viele
Tierarten durch Emissionen keinen geeigneten Lebensraum dar. Das sich innerhalb und
an das Plangebiet angrenzende Waldgebiet gibt jedoch wiederum vielen Tieren einen
Rückzugs- und Teillebensraum in einem sehr stark verdichteten Bereich. Ebenso wirken
sich die hoch gewachsenen Pflanzen positiv auf den Naturhaushalt aus. Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes für den Bereich des Plangebietes ist mit 3 zu bewerten.
23
Landschaft
Das Landschaftsbild wird im Bereich des Plangebietes unterschiedlich geprägt. Zum
Einen befindet sich im Norden und Osten ein großes Industriegebiet, in dem die
Gebäude eine negative Wirkung entfalten. Zum Anderen befindet sich im Westen ein
älteres Waldstück, welches sich deutlich positiv auf das Landschaftsbild auswirkt. Nach
Süden erstrecken sich nach einem Gehölzbestand große Ackerschläge. Das Landschaftsbild im Bereich des Plangebietes ist mit der Wertstufe 2-3 zu bewerten.
Bewertung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts
Wertstufe 5 (kurz: W 5) = Biotoptyp mit sehr hoher Bedeutung,
W 4 = Biotoptyp mit hoher Bedeutung,
W 3 = Biotoptyp mit mittlerer Bedeutung,
W 2 = Biotoptyp mit geringer Bedeutung; W 1 = Biotoptyp mit sehr geringer Bedeutung.
Versiegelte Flächen erhalten die Wertstufe 0.
Schutzgut
Boden und Wasser
Tiere und Pflanzen
Befestigte Fläche mit Schotter
Sonstiges Sukzessionsgebüsch
Pionier- und Sukzessionswald
Wertstufe
2-3
3
1
2-3
3-4
Klima/Luft
3
Landschaft
2-3
Schutzgut Mensch
Wohnumfeld
Das Bebauungsplangebiet liegt am südlichen Rand des in Zeven-Aspe bereits seit langem bestehenden Industriegebietes. Wohngebäude befinden sich nicht in unmittelbarer
Nähe des Plangebietes.
Schallimmissionen
Von den unterschiedlichen gewerblichen Nutzungen des Industriegebietes und insbesondere auch dem Schwerlastverkehr auf den Erschließungsstraßen wirken Schallimmissionen auf das Plangebiet ein. Immissionsempfindliche Nutzungen wie z.B. Wohnungen sind weder innerhalb des Plangebietes noch in unmittelbarer Nähe vorhanden.
24
Erholung
Das Regionale Raumordnungsprogramm stellt für das Plangebiet keine Funktionen für
die Erholung dar.
Durch die Lage am südlichen Rand eines Industriegebietes ist das Bebauungsplangebiet
für die Erholungsnutzung nicht geeignet. Zudem besitzt der Bereich um das Plangebiet
herum auch lärmbedingt keine besonderen Werte und Funktionen für die Naherholung.
Kultur- und sonstige Sachgüter
Kultur- und sonstige Sachgüter sind innerhalb des Plangebietes nicht bekannt.
7.4
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung
und Nichtdurchführung der Planung
7.4.1
Auswirkungen der Planung auf Natur und Landschaft
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen
und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Bau- und
Naturschutzrecht sind durch § 18 BNatSchG miteinander verknüpft. Im Rahmen der
Abwägung sind durch Anwendung der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gemäß § 1 a Abs. 3 BauGB auch die Vermeidung und der Ausgleich
zu erwartender Eingriffe in Natur und Landschaft zu berücksichtigen.
Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 BNatSchG sind Veränderungen
der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten
Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungsfähigkeit
des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen
können.
Boden und Wasser
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden erfolgen auf den seit längerem ungenutzten
Flächen des Plangebietes durch Abgrabung, Aufschüttung, Einbringen von Fremdmaterialien, Versiegelung und Überbauung. Im Plangebiet liegen durch frühere anthropogene Auffüllungen bereits Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen vor.
Überbauter oder versiegelter Boden verliert vollständig seine Funktion als Regulationsfaktor für den Boden- und Bodenwasserhaushalt (Puffer- und Filterfunktionen), seine
Funktionen als Pflanzenstandort und Lebensraum für Organismen sowie als Dokument
der bodengeschichtlichen Entwicklung. Die Eingriffe in den Boden sind überwiegend
als irreversibel zu bezeichnen, insbesondere das Abgraben von Bodenschichten und das
Einbringen von Fremdmaterialien.
Durch die geplante Versiegelung wird auch in den Wasserkreislauf eingegriffen. Für die
Grundwassererneuerung steht die Fläche des Plangebietes nicht mehr vollständig zur
Verfügung. Im Bereich der versiegelten Flächen ist von einem erhöhten Oberflächenabfluss und einer verminderten Filterleistung für das Niederschlagswasser auszugehen.
25
Erhebliche Beeinträchtigungen für das Schutzgut Wasser sind zu erwarten, da eine
Versickerung des Oberflächenwassers aufgrund der anstehenden Bodenverhältnisse auf
den verbleibenden Grundstücksflächen nicht bzw. kaum möglich ist.
Klima/Luft
Eine starke Flächenversiegelung wirkt sich durch Erhöhung der Temperaturamplituden
und Verringerung der Luftfeuchtigkeit auf das Lokalklima aus. Zudem gehen mit dem
Verlust des Waldes teilweise Funktionen als Filter für Staub und über die Luft transportierte Schadstoffpartikel verloren. Da der anliegende Waldbereich weiterhin eine wichtige Funktion als Kalt-und Frischluftentstehungsgebiet übernimmt, sind erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten.
Tiere und Pflanzen
Durch die geplante Versiegelung ergeben sich im Plangebiet Beeinträchtigungen durch
den vollständigen Lebensraumverlust der gegenwärtig vorkommenden Biotoptypen.
Überwiegend handelt es sich dabei um eine Ruderalflur mit Jungaufwuchs von sonstigem Sukzessionsgebüsch, welches sich durch die Nutzungsaufgabe des ehemaligen Betriebes entwickelt hat. Des Weiteren befinden sich hier ein Pionier- und Sukzessionswald und eine Schotterdecke, die als Lagerplatz genutzt wird. Der Verlust des Waldes
ist als erhebliche Beeinträchtigung auf das Schutzgut Pflanzen und Tiere zu bewerten.
Landschaft
Erhebliche Beeinträchtigungen auf das Landschaftsbild sind nicht zu erwarten. Das
bereits bestehende Industriegebiet angrenzend an dem Plangebiet wirkt sich deutlich
negativ auf das Landschaftsbild aus. Durch eine Eingrünung des Plangebietes im Süden
werden negative Auswirkungen auf die freie Landschaft verhindert.
Zustand der Schutzgüter vor und nach dem Eingriff
Schutzgut
Wertstufe vorher
3
Wertstufe nachher
1
2-3
1
Klima/Luft
3
2
Landschaft
2-3
2
Tiere/Pflanzen
Boden und Wasser
7.4.2
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit
sowie die Bevölkerung insgesamt
Wohnumfeld
Innerhalb des Plangebietes und in der näheren Umgebung sind keine Wohnnutzungen
vorhanden. Entsprechend der industriellen Nutzung sind Wohnungen auch in Zukunft
26
nur für Betriebsleiter und Personal der jeweiligen Betriebe ausnahmsweise zulässig. Die
Umgebung ist durch die bereits bestehenden Betriebsgebäude gewerblich vorgeprägt.
Durch die geplanten baulichen Anlagen ergeben sich keine wesentlichen Veränderungen des Wohnumfeldes.
Schallimmissionen
Schallbelastungen ergeben sich zum Einen durch den Zu- und Abgangsverkehr, zum
Anderen durch den Betrieb auf dem Gelände. Wohngebäude sind in unmittelbarer Nähe
nicht angesiedelt. Entsprechend der industriellen Nutzung sind Wohnungen auch in Zukunft nur für Betriebsleiter und Personal der jeweiligen Betriebe ausnahmsweise zulässig. Diese genießen einen geringen Schutzanspruch. Immissionskonflikte sind nicht zu
erwarten.
Erholung
In Anbetracht einschlägiger Vorbelastungen sowie fehlender Bedeutung als Erholungslandschaft wird der Faktor Erholung planungsbedingt kaum berührt. Erhebliche Einschränkungen von Erholungsfunktionen lassen sich aus der Planung nicht ableiten.
Kultur- und sonstige Sachgüter
Beeinträchtigungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter sind aufgrund der vorherigen
Nutzung innerhalb des Plangebietes nicht zu erwarten.
7.4.3
(Wechselwirkungen)
Beeinträchtigungen des
Schutzgutes
⇒ Wirkung auf das Schutzgut
Boden und Wasser
Tiere und Pflanzen
Überbauen, Versiegeln, Aufschütten, Verlust, Veränderung, Störung von Lebensräumen oder Teillebensräumen
Abgraben, Einbringen von FremdLandschaft
materialien innerhalb des geplanten Verstärkte technische Überprägung eines bereits vorbelasteten IndustrieIndustriegebietes
standortes
Klima/Luft
Verstärkung von Aufwärmung, Staubverfrachtung, Kfz.-bedingte Schadstoffbelastung
7.4.4
Entwicklung des Gebietes ohne Verwirklichung des Vorhabens (Nullvariante)
Ohne Verwirklichung des Vorhabens würde das Plangebiet zunächst wahrscheinlich
weiterhin als Lagerfläche genutzt werden.
27
7.5
Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen auf Natur und Landschaft
Gemäß § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen
und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Bau- und
Naturschutzrecht sind durch § 18 BNatSchG miteinander verknüpft. Im Rahmen der
Abwägung sind durch Anwendung der Eingriffsregelung nach dem Naturschutzgesetz
gemäß § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB auch die Vermeidung und der Ausgleich zu erwartender Eingriffe in Natur und Landschaft zu berücksichtigen.
Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 BNatSchG sind Veränderungen
der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten
Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungsfähigkeit
des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen
können.
7.5.1
Vermeidung und Verringerung nachteiliger Auswirkungen auf Natur und
Landschaft
Die Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen stellt den ersten Schritt zur Anwendung der Eingriffsregelung dar. Entsprechend § 15 BNatSchG ist der Verursacher
eines Eingriffs zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen.
Diesem Grundsatz wird Rechnung getragen, indem ein Standort gewählt wurde,
der bereits einer gewerblichen/industriellen Nutzung unterliegt,
der in Bezug auf das Landschaftsbild anthropogen geprägt ist,
im Industriegebiet liegt,
der aus Richtung Südwesten bereits gut sichtverschattet ist,
- der bereits ausgebaute Wege nutzt.
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes ist gesichert, dass das Plangebiet nach
Süden zur freien Landschaft eingegrünt wird und somit Beeinträchtigungen zur freien
Landschaft verhindert werden. Zudem wird durch die Anlage des 15 m breiten Grünstreifens eine Verbindungsfunktion für Tiere und Pflanzen zum anliegenden Wald geschaffen.
7.5.2
Ausgleich nachteiliger Auswirkungen
Die aufgrund der Planung zu erwartenden oben beschriebenen erheblichen Beeinträchtigungen
• des Schutzgutes Boden und Wasser (durch Abgrabung, Überbauung, Überschüttung, Versiegelung und das Einbringen von Fremdmaterialien)
• des Schutzgutes Tiere und Pflanzen durch den Verlust des Waldes
28
sind Eingriffe im Sinne von § 14 BNatSchG. Sie sind durch geeignete Maßnahmen
auszugleichen.
Der sich aufgrund der Planung ergebende Ausgleichsbedarf wird unter Berücksichtigung der vom Niedersächsischen Landesamt für Ökologie 1994 herausgegebenen "Hinweise zur Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung" berechnet (aktualisierte Fassung, MU: Inform. D. Naturschutz Nieders. 1/2006).
Berechnung des Ausgleichsbedarfs
Plangebiet gesamt: ca. 11.680m²
davon:
- Fläche für Natur und Landschaft: ca. 1.080 m²
- Zukünftig verbleibende Waldfläche: ca. 1.035 m²
- Bestehende Straße: ca. 650 m²
- GI-Fläche + Mehrzweckstreifen/Parkplatz: ca. 8.920 m²
Schutzgut Tiere und Pflanzen (Wald)
Der zu beseitigende Wald von ca. 2.820 m² wird nach dem NWaldLG im Verhältnis 1:2
ausgeglichen:
Ausgleichsbedarf: ca. 2.820m² x 2 ⇒ ca. 5.640 m²
Der Ausgleichsbedarf, der sich durch Versiegelung und Bebauung in diesem Bereich für
die Schutzgüter Boden und Wasser ergibt, ist durch den Ausgleichsbedarf für die Waldbeseitigung mit abgedeckt, weil die Bodeneigenschaften durch die langjährige Nutzung
bereits stark verändert sind.
Schutzgut Boden und Wasser
GI-Fläche + Mehrzweckstreifen/Parkplatz: ca. 8.920 m²
ca. 8.920 m² - 2.820 m² (beseitigter Wald) = ca. 6100 m²
mögliche Versiegelung: ca. 6.100 m² x 0,8 (GRZ) = ca. 4.880 m²
Ausgleichsfaktor 1: 0,5
Ausgleichsbedarf: ca. 4.880m² x 0,5 ⇒ ca. 2.440 m²
Ausgleichsfläche innerhalb des Plangebietes
- Maßnahmenfläche: ca. 1.080 m²
Benötigte Ausgleichsfläche außerhalb des Plangebietes
ca. 1.360 m²
Der Ausgleich für die mit dem Vorhaben im Plangebiet verbundenen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden und Wasser erfolgt zum Teil innerhalb des Plangebietes (s.
textl. Festsetzung Nr. 5). Der verbleibende Ausgleichsbedarf von 1.360 m² des Schutzgutes Boden und Wasser erfolgt zusammen mit dem Ausgleichsbedarf für die Umwandlung des Waldes von 5.640 m² auf einer externen Fläche (s. Kapitel 3.4).
29
7.6
Planungsalternativen unter Berücksichtigung der Ziele und des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes
Fixpunkt für die Suche nach geeigneten Flächen für die Erweiterung der Molkerei ist
die nördlich der Straße Tannenkamp am Bebauungsplangebiet gelegene Halle der Nordmilch AG, in der die Milch weiterverarbeitet wird. Die baulichen Anlagen für die
Milchannahme und die Fahrzeugwartung müssen in direkter Nähe zu diesem Gebäude
liegen, um die Milch auf kürzestem Wege zur Weiterverarbeitung transportieren zu
können.
Nördlich und östlich dieses Gebäudes erstrecken sich die übrigen baulichen Anlagen der
Molkerei, die Flächen sind bereits sehr dicht bebaut. Westlich, nordwestlich und südöstlich dieses Betriebsgebäudes stehen, auch an der gegenüberliegenden Straßenseite der
Industriestraße, ebenfalls keine größeren Freiflächen mehr zur Verfügung. Südwestlich
befindet sich ein Wald, der in seinem Bestand zu erhalten ist. Nur direkt südlich ist ein
Lagerplatz vorhanden, der für die geplante Nutzung geeignet ist.
Alternative Flächen stehen also für die erforderlichen Erweiterungsmaßnahmen nicht
zur Verfügung.
7.7
Erläuterungen und Hinweise zur Durchführung der Umweltprüfung
Angewendete Verfahren
Für die Einschätzung der Umweltbelastungen wurden keine gesonderten Mess- und
Rechenverfahren angewendet.
7.8
Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen nach Durchführung des Bebauungsplanes (Monitoring)
•
Überprüfung der gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 5 umgesetzten Anpflanzung
auf der „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft“ zu Beginn der Vegetationsperiode und im 3. Jahr
nach Anpflanzung durch den Vorhabenträger. Als angewachsen gilt ein Gehölz,
wenn ein erkennbarer Austrieb stattgefunden hat. Die Überprüfung wird nach 7
Jahren zum letzten Mal durchgeführt und dokumentiert. Die Ergebnisse der Überprüfung sind als Protokoll und Fotodokumentation bei der Stadt Zeven zu hinterlegen.
•
Die außerhalb des Plangebietes liegende Ausgleichsfläche wird von der Stadt
Zeven ebenfalls zu Beginn der Pflanzperiode, im 3. Jahr nach Anpflanzung und
nach 7 Jahren zum letzten Mal überprüft. Die Ergebnisse der Überprüfung werden
als Protokoll und Fotodokumentation bei der Stadt Zeven hinterlegt.
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7.9
Ergebnis der Umweltprüfung
Nachteilige Umweltauswirkungen aufgrund der Planung sind als Ergebnis der Umweltprüfung nicht zu erwarten.
7.10
Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Die Stadt Zeven möchte durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 65 „ZevenAspe, Teil II“ die planungsrechtlichen Grundlagen für die Erweiterung der Molkerei
„Nordmilch“ und für die Anlegung eines Mehrzweckstreifens mit Parkplätzen entlang
der Straße Tannenkamp schaffen.
Die Baugebietsflächen werden entsprechend der geplanten Nutzung als Industriegebiet
festgesetzt. Am südlichen Rand des Plangebietes soll eine breite Baum-Strauch-Hecke
angepflanzt werden. Zur Berücksichtigung von Sicherheitsbelangen ist auch ein Teil des
westlich angrenzenden Waldes in das Bebauungsplangebiet mit einbezogen. Entlang
bzw. innerhalb der Straße Tannenkamp sind Verkehrsflächen ausgewiesen.
Durch den Zu- und Abgangsverkehr und durch den Betrieb auf dem Gelände ergeben
sich Schallbelastungen. Wohnungen sind in unmittelbarer Nähe nicht angesiedelt und
auch in Zukunft nur für Betriebsleiter und Personal der jeweiligen Betriebe ausnahmsweise zulässig. Immissionskonflikte sind nicht zu erwarten.
Die Standortwahl erfolgte unter der Vorgabe, dass die Milch auf kürzestem Wege in das
nördlich des Plangebietes gelegene Gebäude der Molkerei zur Weiterverarbeitung
geleitet werden muss. Nördlich und östlich dieses Gebäudes erstrecken sich die übrigen
baulichen Anlagen der Molkerei, die Flächen sind bereits sehr dicht bebaut. Westlich,
nordwestlich und südöstlich dieses Betriebsgebäudes stehen ebenfalls keine größeren
Freiflächen mehr zur Verfügung. Südwestlich befindet sich ein Wald, der in seinem
Bestand zu erhalten ist. Nur direkt südlich ist ein Lagerplatz vorhanden, der für die
geplante Nutzung geeignet ist. Alternative Flächen stehen also für die erforderlichen
Erweiterungsmaßnahmen nicht zur Verfügung.
Für die geplante Bebauung wurde eine Fläche gewählt, die bereits einer gewerblichen/industriellen Nutzung unterliegt und derzeit zum Teil als Lagerplatz genutzt wird.
Im westlichen und südwestlichen Teil ist ein Pionier- und Sukzessionswald, im nördlichen Teil ein weiterer Sukzessionsstreifen mit höheren Gehölzen aufgewachsen. Der
junge Aufwuchs soll beseitigt werden. In den Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit
einbezogen wurden Flächen des westlich angrenzenden Eichenmischwaldes. Hier soll
der Bewuchs aus Sicherheitsgründen nicht zu hoch werden.
Die Versiegelung der Flächen im Plangebiet und die Umwandlung des Waldes führen
zu unvermeidlichen erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Tiere/Pflanzen und
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Boden/Wasser. Diese sind jedoch ausgleichbar. Erhebliche Beeinträchtigungen der
Schutzgüter Klima/Luft und Landschaft sind nicht zu erwarten.
Ausgleichsmaßnahmen sind daher für die Schutzgüter Tiere/Pflanzen und Boden/Wasser erforderlich. Der Ausgleich erfolgt über eine Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern innerhalb des Plangebietes und eine Aufforstung auf einer außerhalb liegenden
Fläche.
Nach Durchführung der Kompensationsmaßnahmen gelten die erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser als vollständig ausgeglichen.
Zeven, den .......................
..................................
(Klintworth)
Stadtdirektor
Stand: 07/2010
Anlagen:
1. Biotoptypen / Nutzungen
2. Lageplan der externen Ausgleichsfläche