Nr. 15 - Märkischer Kreis
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Nr. 15 - Märkischer Kreis
Amtliches Bekanntmachungsblatt - Amtsblatt des Märkischen Kreises- Nr. 15 Ausgegeben in Lüdenscheid am 17.04.2013 Jahrgang 2013 Inhaltsverzeichnis Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Stadtgebiet Menden im Jahr 2013 vom 09.04.2013………339 09.04.2013 Stadt Menden (Sauerland) 09.04.2013 Stadt Meinerzhagen 10.04.2013 Märkischer Kreis 11.04.2013 Stadt Hemer Vergnügungsstättenkonzept für die Stadt Hemer; hier: Bekanntmachung des Vergnügungsstättenkonzepts……..341 04.04.2013 Stadt Altena (Westf.) 31. Sitzung des Rates der Stadt Altena (Westf.)………….341 10.04.2013 Stadt Balve Aufhebungs- und Entwidmungsverfahren – Auf der Gabel………………………………………………….342 10.04.2013 Stadt Balve Aufhebungs- und Entwidmungsverfahren – Hüttenpfad….………………………………………………….343 10.04.2013 Stadt Balve Aufhebungs- und Entwidmungsverfahren – Im Tenterode………………………………………………….345 10.04.2013 Stadt Balve Aufhebungs- und Entwidmungsverfahren – In der Hausschlade…………………………………………...346 10.04.2013 Stadt Lüdenscheid Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 822 „Bahnhof Brügge West“………………………………………………….348 12.04.2013 Stadt Menden (Sauerland) Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 194 „Westliches Lahrfeld“ der Stadt Menden (Sauerland)…………………..349 12.04.2013 Stadt Menden (Sauerland) Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 202 „Südlich Fischkuhle II“ der Stadt Menden (Sauerland)……………..351 15.04.2013 Stadt Iserlohn Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Iserlohn (3. Änderung)…………354 15.04.2013 Jagdgenossenschaft Blintrop Haushaltsplan der Jagdgenossenschaft Blintrop in Neuenrade für das Geschäftsjahr 2013/2014………….….355 Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Meinerzhagen über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2013…………………………339 Offenlegung des Liegenschaftskatasters aus Anlass der Bekanntgabe des Ergebnisses der Grenzermittlung und der Abmarkung von Grundstücksgrenzen in der Stadt Plettenberg, Bereich Frehlinghausen ……………………...340 337 15.04.2013 Jagdgenossenschaft Blintrop Jahresrechnung der Jagdgenossenschaft Blintrop in Neuenrade für das Geschäftsjahr 2012/2013……………..356 15.04.2013 Jagdgenossenschaft Küntrop Haushaltsplan der Jagdgenossenschaft Küntrop in Neuenrade für die Geschäftsjahre 2013/2014 bis 2016/2017…...357 15.04.2013 Jagdgenossenschaft Küntrop Jahresrechnung der Jagdgenossenschaft Küntrop in Neuenrade für die Geschäftsjahre 2009/2010 bis 2012/2013……………………………………………………..358 338 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Stadtgebiet Menden im Jahr 2013 vom 09.04.2013 nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16.11.2006 hat der Rat der Stadt Menden in seiner Sitzung am 19.03.2013 folgende Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Stadtgebiet Menden (Sauerland) beschlossen: b) c) d) §1 Folgende Ordnungsbehördliche Verordnung tritt außer Kraft: eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergeben. Menden, 09.04.2013 gez. Fleige Bürgermeister Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Stadtgebiet Menden vom 15.09.2010. §2 Durch diese ordnungsbehördliche Verordnung werden die Sonn- und Feiertage bestimmt, an den Verkaufsstellen im Sinne des LÖG NRW von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein dürfen. Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Meinerzhagen über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2013 §3 Das Gebiet der Stadt Menden (Sauerland) wird wie folgt in zwei Bezirke im Sinne des § 6 Abs. 4 LÖG NRW eingeteilt: vom 09.04.2013 I. 1. Gebiet der Stadt Menden (Sauerland) ohne die Ortsteile Lendringsen und Hüingsen 2. Gebiet der Ortsteile Lendringsen und Hüingsen Aufgrund a) §4 Abs. 1: Verkaufstellen im Bezirk nach § 3 Nr. 1 dürfen an folgenden Sonntagen öffnen: 05.05.13, 20.10.13 und am 08.12.13 b) Abs. 2: Verkaufsstellen im Bezirk nach § 3 Nr. 2 dürfen an folgenden Sonntagen öffnen: 21.04.13, 13.10.13 und am 15.12.13 §5 Diese Ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündigung in Kraft. des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516 / SGV. NRW. 7113) in Verbindung mit § 27 Abs. 4 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz OBG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528 / SGV. NRW. 2060) in der zurzeit geltenden Fassung wird für die Stadt Meinerzhagen gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt vom 08.04.2013 verordnet: §1 In der Stadt Meinerzhagen dürfen im Ortsteil Meinerzhagen alle Verkaufsstellen an den Sonntagen Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Verordnung der Stadt Menden wird hiermit verkündigt. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung 12. Mai 2013, 08. September 2013 08. Dezember 2013, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. 339 NRW) am 20.03.2013 aufgenommenen Grenzniederschrift in der Zeit §2 vom 29.04.2013 bis 28.05.2013 einschließlich In der Stadt Meinerzhagen dürfen im Ortsteil Valbert alle Verkaufsstellen am Sonntag bei der Katasterbehörde des Märkischen Kreises, Heedfelder Straße 45, 58509 Lüdenscheid, Zimmer 365 während der Dienststunden 01. Dezember 2013 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. Montag bis Donnerstag Freitag von 8.00 - 15.00 Uhr, von 8.00 - 12.00 Uhr. §3 Während der Offenlegungszeit wird den Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich über das Ergebnis der Grenzermittlung und die Abmarkung unterrichten zu lassen und die Grenzniederschrift einzusehen. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. II. Beteiligte sind die Eigentümerinnen oder Eigentümer des von der Feststellung und Abmarkung betroffenen Grundstücks Gemarkung Holthausen Flur 6 Flurstück 63. Inhaber grundstücksgleicher Rechte sind Beteiligte, wenn ihre Rechte betroffen werden. Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet. Meinerzhagen, den 09. April 2013 Belehrung über Einwendungen gegen die Grenzermittlung: Das Ergebnis der Grenzermittlung gilt gem. § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG NRW) als anerkannt und die Grenzen somit als festgestellt, wenn innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe keine Einwendungen erhoben werden. Einwendungen gegen die Grenzermittlung sind schriftlich oder zur Niederschrift beim Märkischen Kreis, Katasterbehörde, Heedfelder Straße 45, 58509 Lüdenscheid, einzulegen. Falls die Frist zur Erhebung der Einwendungen durch das Verschulden einer bevollmächtigten Person versäumt werden sollte, so würde deren Verschulden der Vollmachtgeberin / dem Vollmachtgeber zugerechnet werden. Stadt Meinerzhagen als örtliche Ordnungsbehörde Der Bürgermeister Pierlings Offenlegung des Liegenschaftskatasters aus Anlass der Bekanntgabe des Ergebnisses der Grenzermittlung und der Abmarkung von Grundstücksgrenzen in der Stadt Plettenberg, Bereich Frehlinghausen Rechtsbehelfsbelehrung gegen die Abmarkung: Gegen die Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Hausanschrift: Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg / Postanschrift: Postfach, 59818 Arnsberg) schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 zu erheben. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr mindestens zwei Abschriften beigefügt werden. Falls die Frist zur Klageerhebung durch das Verschulden einer bevollmächtigten Person versäumt werden sollte, so würde deren Verschulden der Vollmachtgeberin / dem Vollmachtgeber zugerechnet werden. Gemeinde Plettenberg - Gemarkung Holthausen Flur 6 - Flurstück 63 Gemäß § 21 Abs. 5 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW) vom 1. März 2005 (GV. NRW. 2005 S. 174 / SGV. NRW. 7134), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. 2008 S. 706) und Artikel 21 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. 2009 S. 224), in Verbindung mit § 23 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (DVOzVermKatG NRW) vom 25. Oktober 2006 (GV. NRW. 2006 S. 462 / SGV. NRW. 7134), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. 2010 S. 404) und Artikel 9 der Verordnung vom 22. Mai 2012 (GV. NRW. 2012 S. 206) erfolgt die Bekanntgabe des Ergebnisses der Grenzermittlung und der Abmarkung der Grundstücksgrenzen des oben genannten Flurstücks aufgrund einer von der Katasterbehörde des Märkischen Kreises durchgeführten Neuvermessung durch Offenlegung der gemäß § 21 Abs. 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG Lüdenscheid, 10.04.2013 Märkischer Kreis Der Landrat Katasterbehörde Im Auftrag G. Bunge 340 Vergnügungsstättenkonzept für die Stadt Hemer hier: Bekanntmachung des Vergnügungsstättenkonzepts Bekanntmachung der Stadt Altena (Westf.) 31. Sitzung des Rates der Stadt Altena (Westf.) I. am Montag, dem 22.04.2013, 17:00 Uhr, großer Sitzungssaal, Zi. 62. Der Rat der Stadt Hemer hat in seiner Sitzung am 19.3.2013 das Vergnügungsstättenkonzept für die Stadt Hemer beschlossen. Tagesordnung: Das Konzept gilt damit als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 11 Baugesetzbuch und ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere zu berücksichtigen. Das Vergnügungsstättenkonzept gilt für das gesamte Stadtgebiet. I. Öffentlicher Teil 1. Genehmigung der Niederschrift des Rates vom 18.03.2013 2. Anfragen der Einwohner 2. Vergabe 3. Aktuelle Finanzsituation (mündlicher Bericht) Fortschreibungs Haushaltssanierungsplan 4. Naturpark in Südwestfalen Änderung der Gebietskulisse 5. Umbesetzung von Ausschüssen und Gremien 6. Mitteilungen 7. Anfragen II. Bekanntmachungsanordnung Das Vergnügungsstättenkonzept wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Das Vergnügungsstättenkonzept für die Stadt Hemer liegt vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Hemer, Hademareplatz 44, Amt für Planen, Bauen und Verkehr öffentlich zu jedermanns Ansicht aus. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Das Vergnügungsstättenkonzept vom Februar 2013 dient als Grundlage für die Regelung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in Hemer. Mit dem Vergnügungsstättenkonzept wurde eine räumliche Steuerung von Spielhallen und Wettbüros sowohl in der Kernstadt Hemers als auch in den Stadtteilen vorbereitet. II. Nichtöffentlicher Teil Hemer, den 11. April 2013 Der Bürgermeister gez. Michael Esken 1. Genehmigung der Niederschrift des Rates vom 18.03.2013 3. Vergabe 4. Schulangelegenheit 5. Mitteilungen 6. Anfragen Altena (Westf.) 04.04.2013 Dr. Hollstein Bürgermeister 341 Der Rat der Stadt Balve hat in seiner Sitzung am 13.03.2013 beschlossen, die Zweckbindung eines Teilstücks der ehemaligen Separationswegefläche „Auf der Gabel“ von der Straße „Im Brauke“ bis zum „Höveringhauser Weg“, mit der jetzigen Flurstücksnummer 447 in Flur 16 der Gemarkung Garbeck in einer Tiefe von ca. 380 m aufzuheben und die Wegefläche einzuziehen, da eine zweckentsprechende Bedeutung nicht mehr vorliegt. Der Wegeabschnitt erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen der bisher festgelegten Separationseigenschaften bzw.– regelungen und wird seit geraumer Zeit als Anlieger- bzw. Erschließungsstraße genutzt. Die betreffende ehemalige Separationswegefläche wird durch den „Rezess in der Separationssache von Garbeck –G. 201– vom 16.02.1911 – nebst Nachträge“ –erfasst und ist dort unter § 10 – Wege und Gräben – (Seiten 296 ff mit der Untergliederung „II. Wirtschaftswege“ nach Seite 306) in ihrer Eigenschaft als „Nebenwirtschaftsweg“ (Seiten 326 und 327) mit der damaligen Flurstücksbezeichnung 137 in Flur 16 (lfd. Nr. 50) und der Eintragung „Nebenwirtschaftsweg vom Wege 25 b (Kreisstraße Garbeck-Neuenrade „auf`m Bruche“ in westlicher Richtung längs der Grenze mit Flur 5 und dann südlich vom Plane 159 bis zum Wege 51 „auf dem Kesselchen“ dokumentiert. Der konkrete Wegeverlauf und der Entwidmungsbereich sind der nachfolgenden Planskizze markiert zu entnehmen: 342 Das Aufhebungs- und Einziehungsverfahren wird hiermit bekanntgemacht. Bedenken und Anregungen können innerhalb eines Monats bei dem Bürgermeister der Stadt Balve, Widukindplatz 1, 58802 Balve, Zimmer 64, schriftlich oder zur Niederschrift -während der Öffnungszeiten des Rathausesvorgebracht werden. Bei der vorgenannten Dienststelle kann auch Kartenmaterial sowie der Rezesseintrag über die einzuziehende Wegefläche eingesehen werden. Balve, den 10.04.2013 H. Mühling Bürgermeister Der Rat der Stadt Balve hat in seiner Sitzung am 13.03.2013 beschlossen, die Zweckbindung eines Teilstücks der Separationswegefläche „Am Hüttenpfad“ durch den Erlass einer Satzung aufzuheben und die Wegefläche einzuziehen, da eine zweckentsprechende Bedeutung nicht mehr vorliegt. Es handelt sich hierbei um den Streckenabschnitt ausgehend von der Straße „Am Baumberg“ in einer Länge von ca. 350 m im Bereich der vorhandenen Bebauung, der komplett dem Flurstück 156 in Flur 16 der Gemarkung Balve entspricht. Nach dem „Rezess -nebst Nachträgen I und II- über die Spezial-Separationssache von Balve - B. 590 – “ unter § 10 – Wege und Gräben – (Seiten 563 ff) mit der Untergliederung „I. Öffentliche Wege“ nach Seite 566 ist dieser Bereich die Teilfläche einer (nach Seiten 626 und 627) mit folgender Texteintragung bezeichneten Wegeführung: „Der Hirtenpfad“ Hauptwirtschaftsweg vom Wege 87 b zwischen den Plänen 342 a und 343 in nördlicher Richtung bis zum Wege 17 von der Nordecke des Planes 321“ Nach der damaligen Rezesszuordnung wurde die Teilfläche mit der Flurstücksbezeichnung 78 (gleiche Flur) unter der lfd. Nr. 101 geführt. Der konkrete Wegeverlauf und der Entwidmungsbereich sind der nachfolgenden Planskizze markiert zu entnehmen: 343 Das Aufhebungs- und Einziehungsverfahren wird hiermit bekanntgemacht. Bedenken und Anregungen können innerhalb eines Monats bei dem Bürgermeister der Stadt Balve, Widukindplatz 1, 58802 Balve, Zimmer 64, schriftlich oder zur Niederschrift -während der Öffnungszeiten des Rathausesvorgebracht werden. Bei der vorgenannten Dienststelle kann auch Kartenmaterial sowie der Rezesseintrag über die einzuziehende Wegefläche eingesehen werden. Balve, den 10.04.2013 H. Mühling Bürgermeister 344 Der Rat der Stadt Balve hat in seiner Sitzung am 13.03.2013 beschlossen, die Zweckbindung der aus ehemaligen Separationsgrabenflächen bestehenden Straße „Im Tenterode“ im Ortsteil Balve durch den Erlass einer Satzung aufzuheben und die früheren Grabenflächen einzuziehen, da eine zweckentsprechende Bedeutung nicht mehr vorliegt. Die damaligen Grabenflächen erfüllen nicht mehr die Voraussetzungen der bisher festgelegten Separationseigenschaften bzw. –regelungen und werden seit geraumer Zeit als Anlieger- bzw. Erschließungsstraße genutzt. Bei der Straße „Im Tenterode“ handelt es sich um die Flurstücke 519 und 30 in Flur 15 der Gemarkung Balve. Nach dem „Rezess –nebst Nachträgen I und II- über die Spezial-Separationssache von Balve -B. 590- vom 31.12.1912“ unter § 10 –Wege und Gräben- (Seiten 563 ff mit der Untergliederung „III. Gräben“ nach Seite 636) sind diese Flächenbereiche entsprechend der Texteintragung a) für den Teil des Flurstücks 519 als „Entwässerungsgraben vom Wege 87 a zwischen den Plänen 252 b und 252 a in südlicher Richtung bis zum Weg 87 a zwischen den Plänen 295 b und 331“ und b) für den Teil des Flurstücks 30 als „Entwässerungsgraben vom Wege 87 a zwischen den Plänen 247 c und 249 m b in südlicher Richtung bis zum Weg 87 im Plan 252 a“ ausgewiesen. Nach der damaligen Rezesszuordnung wurde die Wege-/Grabenfläche 519 mit den Flurstücksbezeichnungen 201 und 202 in Flur 15 unter der lfd. Nr. 175 und die Wege-/Grabenfläche 30 mit den Flurstücksbezeichnungen 198, 199 und 200 in Flur 15 unter der lfd. Nr. 176 erfasst. Die früheren konkreten Grabenverläufe bzw. der jetzige Wegeverlauf der Straße „Im Tenterode“ und der Entwidmungsbereich sind der nachfolgenden Planskizze markiert zu entnehmen: 345 Das Aufhebungs- und Einziehungsverfahren wird hiermit bekanntgemacht. Bedenken und Anregungen können innerhalb eines Monats bei dem Bürgermeister der Stadt Balve, Widukindplatz 1, 58802 Balve, Zimmer 64, schriftlich oder zur Niederschrift -während der Öffnungszeiten des Rathausesvorgebracht werden. Bei der vorgenannten Dienststelle können auch Kartenmaterial sowie die Rezesseintragungen über die einzuziehenden Graben-/Wegeflächen eingesehen werden. Balve, den 10.04.2013 H. Mühling Bürgermeister Der Rat der Stadt Balve hat in seiner Sitzung am 13.03.2013 beschlossen, die Zweckbindung des Separationsweges „In der Hauschlade“ im Ortsteil Balve durch den Erlass einer Satzung aufzuheben und die Wegefläche einzuziehen, da eine zweckentsprechende Bedeutung nicht mehr vorliegt. Es handelt sich hierbei um das Flurstück 179 in Flur 15 der Gemarkung Balve. Der Weg erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen der bisher festgelegten Separationseigenschaften bzw. regelungen und wird seit geraumer Zeit als Anlieger- bzw. Erschließungsstraße genutzt. Nach dem „Rezess –nebst Nachträgen I und II - über die Spezial- Separationssache von Balve –B. 590vom 31.12.1912“ unter § 10 –Wege und Gräben- (Seiten 563 ff mit der Untergliederung „I. Öffentliche Wege“ nach Seite 566) handelt es sich hier entsprechend der Eintragungsseiten 626 und 627 um einen „Nebenwirtschaftsweg von der Kreisstraße Balve-Garbeck (Nr. 3 b) in östlicher Richtung bis zum Wege 75 a längs der Nordgrenze der Pläne 268, 269 und 272 a“. Nach der damaligen Rezesszuordnung wurde die Wegefläche mit der Flurstücksbezeichnung 194 in Flur 15 unter der lfd. Nr. 97 erfasst. Die konkrete Lage des betreffenden Flurstücks bzw. des Entwidmungsbereichs ist der nachfolgenden Planskizze markiert zu entnehmen: 346 Das Aufhebungs- und Einziehungsverfahren wird hiermit bekanntgemacht. Bedenken und Anregungen können innerhalb eines Monats bei dem Bürgermeister der Stadt Balve, Widukindplatz 1, 58802 Balve, Zimmer 64, schriftlich oder zur Niederschrift -während der Öffnungszeiten des Rathausesvorgebracht werden. Bei der vorgenannten Dienststelle kann auch Kartenmaterial sowie der Rezesseintrag über die einzuziehende Wegefläche eingesehen werden. Balve, den 10.04.2013 H. Mühling Bürgermeister 347 Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 822 „Bahnhof Brügge West“ Gemäß § 10 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I Seite 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I Seite 1509) m. W. v. 30.07.2011 sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666, SGV. NRW S. 2023) in der derzeit geltenden Fassung wurde der Bebauungsplan Nr. 822 „Bahnhof Brügge West“ vorbehaltlich der eisenbahnrechtlichen Freistellung von Bahnbetriebszwecken eines 228 m² großen Teilstückes innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes vom Rat der Stadt Lüdenscheid am 04.02.2013 als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen. Mit Freistellungsbescheid vom 12.03.2013 ist das o. g. Teilstück eisenbahnrechtlich von Bahnbetriebszwecken freigestellt worden. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist nachstehend abgebildet. Der Bebauungsplan Nr. 822 „Bahnhof Brügge West“ liegt mit seiner Begründung vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ab im Zimmer 535 des Rathauses der Stadt Lüdenscheid, Rathausplatz 2, während der Dienststunden der Stadtverwaltung zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft gegeben. Der Bebauungsplan Nr. 822 „Bahnhof Brügge West“ wurde im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB aufgestellt und weicht von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes ab. Die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes ist nicht beeinträchtigt. Der Flächennutzungsplan ist nach Rechtskraft des Bebauungsplanes auf dem Wege der Berichtigung anzupassen. Der Bebauungsplan Nr. 822 „Bahnhof Brügge West“ wird mit dem Tage der Bekanntmachung dieses Satzungsbeschlusses unter Angabe von Ort und Zeit der öffentlichen Einsichtnahme des Planes rechtsverbindlich. Es wird gem. § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Lüdenscheid, Rathausplatz, 58507 Lüdenscheid, geltend gemacht worden sind. (Dieses gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.) Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 BauGB über die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen und auf das nach § 44 Abs. 4 BauGB mögliche Erlöschen der Ansprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen. 348 Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Lüdenscheid, 10.04.2013 Der Bürgermeister Dieter Dzewas Bekanntmachung Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 194 „Westliches Lahrfeld“ der Stadt Menden (Sauerland) für den Bereich südlich Stiftstraße, Am Haus Lahr, Gustav-Mahler-Straße, Ob dem Lahrtal, Kreutzerstraße, westlich Im Lahrfeld mit Schubertstraße, Schumannstraße und Lisztstraße, nördlich Lahrweg mit Am Lahrkreuz, Auf dem Schießstand, Joachim-Ringelnatz-Straße, Fritz-Reuter-Straße, Augustin-Wibbelt-Straße und Wilhelm-Busch-Straße, Pellenberg 27, östlich Kalverschnack, östlich Höhenweg, Lortzingstraße und Richard-Strauß-Straße - Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses nach § 2 (1) BauGB Bekanntmachung der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB Der Ausschuss für Umwelt, Planen und Bauen der Stadt Menden hat in seiner Sitzung am 11.04.2013 gemäß § 2 (1) BauGB den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 194 „Westliches Lahrfeld“ gefasst für den Bereich südlich Stiftstraße, Am Haus Lahr, Gustav-Mahler-Straße, Ob dem Lahrtal, Kreutzerstraße, westlich Im Lahrfeld mit Schubertstraße, Schumannstraße und Lisztstraße, nördlich Lahrweg mit Am Lahrkreuz, Auf dem Schießstand, Joachim-Ringelnatz-Straße, Fritz-Reuter-Straße, Augustin-Wibbelt-Straße und Wilhelm-BuschStraße, Pellenberg 27, östlich Kalverschnack, östlich Höhenweg, Lortzingstraße und Richard-Strauß-Straße. Der Ausschuss für Umwelt, Planen und Bauen hat in derselben Sitzung über die Art und Weise der Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (1) BauGB beschlossen. Für das auf der Grundlage des rechtkräftigen Bebauungsplans Nr. 1 „Westlicher Teil Lahrfeld“ überwiegend in den 1960er Jahren entstandene Wohngebiet soll auf der Grundlage des neu aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 194 „Westliches Lahrfeld“ künftig anstehenden Sanierungsvorhaben auf der Grundlage aktueller Rechtsgrundlagen und zeitgemäßen Änderungsansprüchen Rechnung getragen werden. Zeitgemäße Sanierungen und bauliche Veränderungen sollen erleichtert werden, ohne das städtebaulich gewachsene Bild zu beeinträchtigen. Der bestehende Charakter des Wohngebiets soll insgesamt erhalten bleiben. Das Bauleitplanverfahren soll auf der Basis zweier unterschiedlicher Planalternativen eingeleitet werden. Die Planvariante 1 orientiert sich an den strikten Vorgaben des bestehenden Bebauungsplans Nr. 1 „Westlicher Teil Lahrfeld“. Die Planvariante 2 öffnet Spielräume für zeitgemäße Sanierungen und orientiert zugleich, so weit möglich, auf größere Abstände zum Wald. Diese Regelungen wirken sich auf bestehende bauliche Anlagen nicht aus, da diese dem Bestandsschutz unterliegen. In diesem Zusammenhang soll die Funktion des Waldes in ihrer Bedeutung hervorgehoben und planungsrechtlich gesichert werden, indem Wald im Sinne des Waldgesetzes entsprechend festgesetzt wird. Die Abgrenzung des Planbereichs ist aus dem beigefügten Übersichtsplan ersichtlich. 349 Zu den wesentlichen Änderungen gegenüber dem bisherigen Bebauungsplan gehören hauptsächlich folgende Regelungen: Anpassung der überbaubaren Grundstücksfläche Anpassung des Maßes der baulichen Nutzung bezüglich der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse vor dem Hintergrund von Dachausbauten Umwandlung von privater und öffentlicher Grünfläche in Wald (lt. Variante 2) Berücksichtigung des bislang unbeplanten Bereichs Am Haus Lahr/Gustav-Mahler-Straße Für den städtischen Spielplatz Ob dem Lahrtal soll an Stelle öffentlicher Grünfläche allgemeines Wohngebiet ausgewiesen werden. Hier bestehen allerdings Erschließungsschwierigkeiten, die im weiteren Verfahren einer Lösung bedürfen. Umstellung auf die BauNVO von 1990 Vollständiger Wegfall von Festsetzungen zur Gestaltung baulicher Anlagen. Stattdessen soll eine eigenständige Gestaltungssatzung aufgestellt werden, die deckungsgleich ist mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans. Nach Beschluss des Ausschusses für Umwelt, Planen und Bauen vom 11.04.2013 soll nun die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB durchgeführt werden. Der Bebauungsplanvorentwurf nebst den Vorentwürfen der Begründung und des Umweltberichts liegen in der Zeit vom 25.04. bis einschließlich 28.05.2013 zu jedermanns Einsicht bei der Stadt Menden, Abteilung Planung und Bauordnung, Neumarkt 5, 3. Obergeschoss, Flurzone C, Zimmer 332, 336 und 337, während der Dienststunden montags bis freitags vormittags von 8.15 bis 12.30 Uhr und nachmittags montags bis mittwochs von 14.30 Uhr bis 16.00 Uhr sowie donnerstags zu- 350 sätzlich von 14.30 bis 17.30 Uhr öffentlich aus. Es wird darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Feiertage 01. Mai (Tag der Arbeit), 09. Mai (Christi Himmelfahrt) und 20. Mai (Pfingstmontag) in den Zeitraum der öffentlichen Auslegung fallen. Die Unterlagen stehen über den gesamten Zeitraum zusätzlich im Internet unter www.menden.de/stadtplanung zur Verfügung. Während der Auslegungszeiten können von jedermann Stellungnahmen zu dem Entwurf schriftlich, per Email an [email protected] oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden. Während der Dienststunden ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung, insbesondere über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung, gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Menden, 12.04.2013 Der Bürgermeister Im Auftrag gez. Wagenbach Fachbereichsleiter Umwelt, Planen und Bauen Bekanntmachung Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 202 „Südlich Fischkuhle II“ der Stadt Menden (Sauerland) für den Bereich zwischen Fischkuhle und Produktionshalle des metallverarbeitenden Industriebetriebs - Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses nach § 2 (1) BauGB im beschleunigten Verfahren auf der Grundlage des § 13a BauGB Bekanntmachung der Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB Der Ausschuss für Umwelt, Planen und Bauen der Stadt Menden (Sauerland) hat in seiner Sitzung am 24.05.2012 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 202 „Südlich Fischkuhle II“ für den Bereich zwischen der Fischkuhle und dem Produktionsgebäude der Firma OBO Bettermann gemäß § 13a BauGB gefasst. Der Bebauungsplan Nr. 202 soll innerhalb seines Geltungsbereichs an Stelle des bestehenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 179 „Südlich Fischkuhle“ treten. Städtebauliche Zielsetzung ist, den Produktionserfordernissen und den logistischen Abläufen des bestehenden Industriebetriebs vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen angemessene Entwicklungsmöglichkeiten zu schaffen. Es ist nicht städtebauliches Ziel der Stadt Menden, an diesem Standort südlich der Fischkuhle eine „allgemeine“ gewerbliche oder industrielle Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen. Vielmehr dient dieser Standort ausschließlich dem hier ansässigen Betrieb OBO Bettermann als Produktionsstätte. Der Bebauungsplan Nr. 202 "Südlich Fischkuhle II" setzt für den gesamten Planbereich als Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet SO gemäß § 11 (2) BauNVO fest. Hierbei wird als Zweckbestimmung die gewerblich-industrielle Nutzung eines metall- und kunststoffverarbeitenden Betriebs festgesetzt. Mit der Festsetzung als Sondergebiet kann die Zulässigkeit baulicher Anlagen und Nutzungen auf die spezifischen Erfordernisse dieses standortgebundenen Betriebs ausgerichtet werden. Das Verfahren wird auf der Grundlage des § 13a BauGB durchgeführt, so dass auf die frühzeitigen Beteiligungsverfahren verzichtet werden kann. Den Beschluss zum Verzicht auf die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung 351 der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a (2) Nr. 1 BauGB fasste der Ausschuss für Umwelt, Planen und Bauen in seiner Sitzung am 11.04.2013. Der Bebauungsplan Nr. 202 dient Maßnahmen der Innenentwicklung, so dass der Bebauungsplan im Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt werden kann. Die zulässige Grundfläche liegt unter 20.000 m². Folglich fällt die zulässige Grundfläche unter die Voraussetzungen des § 13a (1) Nr. 1 BauGB. Das bedeutet für die Aufstellung des Bebauungsplans, dass keine Vorprüfung des Einzelfalls bezüglich voraussichtlicher erheblicher Umweltauswirkungen durchzuführen ist. Durch das Planverfahren wird nicht die Zulässigkeit eines Vorhabens begründet, welches einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt. Auch liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter, Fauna-Flora-Habitat- und Vogelschutzgebiete vor. Vor diesem Hintergrund wird für dieses Bebauungsplanverfahren gemäß § 13 (3) von der Umweltprüfung nach § 2 (4), dem Umweltbericht nach § 2a sowie auf die Angabe nach § 3 (2) Satz 2, welche Art umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen. Die Abgrenzung des Planbereichs ist aus dem beigefügten Übersichtsplan ersichtlich. 352 Nach Beschluss des Ausschusses für Umwelt, Planen und Bauen vom 11.04.2013 soll nun die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB durchgeführt werden. Der Planentwurf nebst dem Entwurf der Begründung liegen in der Zeit vom 25.04. bis einschließlich 28.05.2013 zu jedermanns Einsicht im Rathaus der Stadt Menden, Abteilung Planung und Bauordnung, Neumarkt 5, 3. Obergeschoss, Flurzone C, Zimmer 332, 336 und 337, während der Dienststunden montags bis freitags vormittags von 8.15 bis 12.30 Uhr und nachmittags montags bis mittwochs von 14.30 Uhr bis 16.00 Uhr sowie donnerstags zusätzlich von 14.30 bis 17.30 Uhr öffentlich aus. Es wird darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Feiertage 01. Mai (Tag der Arbeit), 09. Mai (Christi Himmelfahrt) und 20. Mai (Pfingstmontag) in den Zeitraum der öffentlichen Auslegung fallen. Die Unterlagen stehen über den gesamten Zeitraum zusätzlich im Internet unter www.menden.de/stadtplanung zur Verfügung. Während der Auslegungszeiten können von jedermann Stellungnahmen zu dem Entwurf schriftlich, per Email an [email protected] oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden. Während der Dienststunden ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung, insbesondere über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung, gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Menden, 12.04.2013 Der Bürgermeister Im Auftrag (Wagenbach) Fachbereichsleiter Umwelt, Planen und Bauen 353 Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Iserlohn (3. Änderung) a. eine vorgesehene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt b. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden c. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet d. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Iserlohn vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. I. Der Rat der Stadt Iserlohn hat am 09.04.2013 die nachstehende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Iserlohn vom 17.01.2005, in der Fassung der Änderungssatzung vom 08.10.2012, beschlossen. Die Satzung beruht auf § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) in der z.Z. gültigen Fassung, den §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 ( (GV NRW S.712) in der z.Z. gültigen Fassung und auf § 14 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1992 (GV NRW S. 458) in der z.Z. gültigen Fassung. Artikel 1 Iserlohn, 15. April 2013 Dr. Ahrens Bürgermeister § 4 erhält folgende Fassung: §4 Die Höhe der Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes bestimmt sich wie folgt: 3. Notarzteinsatz 3.2 Notarzt 3.4 Entfällt 194,26 € / je Einsatz Artikel 2 In-Kraft-Treten Diese Änderungssatzung tritt am 01.04.2013 in Kraft. II. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung NW kann gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung im „Amtsblatt des Märkischen Kreises“ nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, 354 Jagdgenossenschaft Blintrop in Neuenrade BEKANNTMACHUNG Haushaltsplan für das Geschäftsjahr 2013/2014 a) Einnahmen Bestand des lfd. Kontos am 01.04.2013 Jagdpachtgeld 2013/2014 Zinsen 2013 Rücklagenentnahme 70,00 € 12.925,00 € 5,00 € ____0,00 € Gesamteinnahmen 13.000,00 € b) Ausgaben Jagdpachtgeld 2013/2014 Geschäftsausgaben Rücklagenzuführung Bestand des lfd. Kontos am 31.03.2014 12.700,00 € 200,00 € 0,00 € 100,00 € Gesamtausgaben 13.000,00 € c) Rücklagenbestand voraussichtlicher Bestand am 31.03.2014 1.770,00 € Neuenrade-Blintrop, 08.04.2013 Festgestellt: Anton Sasse Jagdvorsteher Lambert Cormann 1. Beisitzer Wilhelm Tusch 2. Beisitzer Jagdgenossenschaft Blintrop in Neuenrade Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2012/2013 a) Einnahmen Bestand des lfd. Kontos am Beginn des Jagdjahres Jagdpacht Zinsen Entnahme aus der Rücklage (Sparkonto Volksbank) 69,15 € 12.956,43 € 4,60 € 0,00 € Gesamteinnahmen 13.030,18 € b) Ausgaben Jagdpachtgeld Geschäftsausgaben Zuführung zur Rücklage (Sparkonto Volksbank) Bestand des lfd. Kontos am Ende des Jagdjahres 12.741,83 € 211,00 € 0,00 € 77,35 € Gesamtausgaben 13.030,18 € c) Nachrichtlich 1.772,98 € Bestand der Rücklage am 30.03.2013 Neuenrade-Blintrop, 07.04.2013 Aufgestellt: G. Schumacher Geschäftsführer Geprüft: 1. Rechnungsprüfer Franz – Josef Vollmer 2. Rechnungsprüfer Ulf Tillmann-Heinemann Jagdgenossenschaft für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk Küntrop in Neuenrade Haushaltsplan für die Geschäftsjahre 2013/2014 bis 2016/2017 2013/2014 € 2014/2015 € 2015/2016 € 2016/2017 € 6.735,80 6.735,80 6.735,80 6.735,80 6.533,73 6.533,73 6.533,73 6.533,73 202,07 202,07 202,07 202,07 6.735,80 6.735,80 6.735,80 6.735,80 a) Einnahmen Jagdpacht für 336,78.98 ha b) Ausgaben Jagdpacht an 52 Jagdgenossen 3 % Verwaltungskosten an Stadt Neuenrade Neuenrade, 28.03.2013 Aufgestellt: Festgestellt: Gerhard Schumacher Schriftführer und Kassenführer Wilhelm Verse Jagdvorsteher Jagdgenossenschaft für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk Küntrop in Neuenrade Jahresrechnungen für die Geschäftsjahre 2009/2010 bis 2012/2013 2009/2010 € 2010/2011 € 2011/2012 € 2012/2013 € 9.563,80 9.563,80 6.802,14 6.735,80 9.276,89 9.276,89 6.598,08 6.533,73 286,91 286,91 204,06 202,07 9.563,80 9.563,80 6.802,14 6.735,80 a) Einnahmen Jagdpacht für 340,10.68 ha (ab 201/2013: 336,78.98 ha) b) Ausgaben Jagdpacht an 52 Jagdgenossen 3 % Verwaltungskosten an Stadt Neuenrade c) nachrichtlich: Bestand der Rücklage am 02.01.2013 Neuenrade, 28.03.2013 Aufgestellt: Festgestellt: Schumacher Schriftführer und Kassenführer Wilhelm Verse Jagdvorsteher Neuenrade-Küntrop, 10. April 2013 Geprüft: Anton Sasse 1. Kassenprüfer Wilhelm Tusch 2. Kassenprüfer 437,14 € 359 Herausgeber: Märkischer Kreis – Der Landrat, 58509 Lüdenscheid, Postfach 2080. Einzelexemplare sind bei den Stadtverwaltungen im Kreis, bei der Kreisverwaltung Lüdenscheid und im Internet unter www.maerkischer-kreis.de kostenlos erhältlich; auf fernmündliche oder schriftliche Anforderung werden Einzelexemplare zugesandt. Das Bekanntmachungsblatt erscheint wöchentlich. 360