Präsentation: Flugmodelle

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Präsentation: Flugmodelle
Gemeinsame
Obere Luftfahrtbehörde
Berlin-Brandenburg
Flugmodelle . / . UAS
Gemeinsame
Obere Luftfahrtbehörde
Berlin-Brandenburg
Flugmodelle – UAS
§ 1 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG):
„Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei,
soweit sie nicht durch dieses Gesetz (etc.) … beschränkt wird“
Lammers - LuBB, DL 42
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Flugmodelle – UAS
§ 1 Absatz 2 Nummer 9 LuftVG:
„Luftfahrzeuge sind
…
Flugmodelle
…“
§ 1 Absatz 2 Nummer 11 Satz 3 LuftVG:
„Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten
unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation,
die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben
werden (unbemannte Luftfahrtsysteme).“
Lammers - LuBB, DL 42
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Flugmodelle – UAS
Abgrenzung zwischen
unbemannten
Luftfahrtsystemen und
Flugmodellen
Abgrenzung ausschließlich über den Zweck der Nutzung
unbemannte Luftfahrtsysteme
(UAS)
Flugmodelle
Dienen dem Zwecke des Sports oder der
Freizeitgestaltung
Dienen sonstigen, insbesondere gewerblichen
Zwecken
(NfL I 281/13 vom 26.12.2013: Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von
unbemannten Luftfahrtsystemen gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 7 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO))
Lammers - LuBB, DL 42
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Flugmodelle – UAS
„Dabei erfolgt die im Einzelfall erforderliche Abgrenzung zwischen unbemannten
Luftfahrtsystemen und Flugmodellen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG
ausschließlich über den Zweck der Nutzung:
 Dient die Nutzung des Geräts dem Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung, so
gelten die Regelungen über Flugmodelle.
 Ist mit dem Einsatz hingegen ein sonstiger, insbesondere gewerblicher Zweck
verbunden (z.B. Bildaufnahmen mit dem Ziel des Verkaufs), so handelt es sich um ein
unbemanntes Luftfahrtsystem, dessen Betrieb unabhängig von seinem Gewicht gemäß
§ 16 Absatz 1 Nummer 7 LuftVO erlaubnispflichtig ist.“
(NfL I 281 / 13 vom 26.12.2013: Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von
unbemannten Luftfahrtsystemen gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 7 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO))
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Flugmodelle – UAS
Für den Aufstieg von UAS ist
IMMER
eine Erlaubnis erforderlich!
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Flugmodelle – UAS
Für den Aufstieg von FLUGMODELLEN ist
NUR unter nachfolgenden Voraussetzungen
eine Erlaubnis erforderlich!
Besonderheit:
Flugmodelle mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 Gramm beträgt!
Hierfür ist IMMER eine Erlaubnis erforderlich!
(vgl. § 16 Absatz 1 Nummer 1 LuftVO)
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Erlaubnispflicht
bei Flugmodellen
[§ 16 Absatz 1 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)]
Flugmodelle
jeder Art
mit mehr als 5 kg
Flugmodelle
jeder Art
in einer geringeren
Entfernung als
1,5 km zu Flugplätzen
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Flugmodelle mit
Verbrennungsmotor
in einer Entfernung von
weniger als
1,5 km zu
Wohngebieten
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Zusammenfassung:
Flugmodelle, die den Luftraum nutzen, gelten in Deutschland rechtlich als Luftfahrzeuge
(§ 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG) und bilden eine eigene Luftfahrzeugklasse. Der Betrieb von Flugmodellen wird
durch § 16 LuftVO geregelt.
Grundsatz: Flugmodelle mit einer Masse von weniger als 5 kg (Ausnahme: Raketenantrieb; hierfür ist
immer eine Erlaubnis erforderlich!) können ohne spezielle Aufstiegserlaubnis betrieben werden.
In den nachfolgend genannten 3 Fällen ist die grundsätzlich freie Nutzung des Luftraumes
mit Flugmodellen erlaubnispflichtig:
1. Bei einem Betrieb von Flugmodellen jeder Art mit mehr als 5 kg.
2. Bei einem Betrieb von Flugmodellen jeder Art in einer geringeren Entfernung als
1,5 km zu Flugplätzen.
3. Bei einem Betrieb von Flugmodellen mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von
weniger als 1,5 km zu Wohngebieten.
Für UAS ist IMMER eine Erlaubnis erforderlich!
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Flugmodelle – UAS
§ 16 LuftVO - Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
4) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die beabsichtigten Nutzungen nicht zu einer Gefahr für die
Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen können,
insbesondere im Fall von Absatz 1 Nummer 7 die Vorschriften über den Datenschutz nicht
verletzten. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen und Personen oder
Personenvereinigungen für den Einzelfall oder allgemein erteilt werden. Die Behörde bestimmt
nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen, welche Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
enthalten muss. Sie kann insbesondere das Gutachten eines Sachverständigen über die
Eignung des Geländes und des Luftraums, in dem der Flugbetrieb stattfinden soll, verlangen.
(5) Die Erteilung einer Erlaubnis kann vom Nachweis der Zustimmung des Grundstückseigentümers
oder sonstigen Nutzungsberechtigten abhängig gemacht werden.
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Flugmodelle – UAS
Aufstiegserlaubnisse für UAS werden bundeseinheitlich nach den
„Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der
Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen gemäß § 16 Absatz 1
Nummer 7 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)“,
veröffentlicht in NfL I 281/13 (vom 26.12.2013), erteilt.
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Flugmodelle – UAS
Erlaubnisverfahren
Folgende wichtige Einschränkungen sind STETS zu beachten!
KEIN Überflug über
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Menschen und Menschenansammlungen,
Unglücksorten und Katastrophengebieten,
anderen Einsatzorten der Polizei oder anderen Behörden oder Organisationen mit
Sicherheitsaufgaben (BOS),
Justizvollzugsanstalten,
militärischen Anlagen,
Industrieanlagen, Kraftwerken und Anlagen der Energieerzeugung und
-verteilung, soweit diese Stellen den Betrieb nicht ausdrücklich gestattet haben,
Luftsperrgebieten und Gebieten mit Flugbeschränkungen (§ 11 LuftVO).
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Flugmodelle – UAS
Erlaubnisverfahren
Folgende Unterlagen sind dem ANTRAGSFORMULAR beizufügen
[vgl. hierzu auch Punkt 2.2.2 (Antrag) der oben genannten Gemeinsamen Grundsätze
und unsere Internetseite unter http://www.lbv.brandenburg.de/3348.htm]:
1. Bei natürlichen Personen: Name, Geburtsort und Anschrift des Antragstellers (Kopie des Personalausweises oder
der Meldebescheinigung), Gewerbeanmeldung; ggf. Nachweis über eine freiberufliche Tätigkeit.
2. Bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts: Firmensitz sowie Name, Anschrift, Geburtsdatum
und -ort des gesetzlichen Vertreters und aller von ihm bevollmächtigter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als Steuerer
von der Erlaubnis Gebrauch machen sollen. Zum Nachweis der gesetzlichen Vertretungsmacht ist ein Auszug aus dem
Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister vorzulegen.
3. Beschreibung des Geschäftsbildes (zu welchen Zwecken soll das unbemannte Luftfahrtsystem eingesetzt werden).
4. Vorlage des Betriebshandbuches - soweit vorhanden; andernfalls detaillierte Beschreibung des unbemannten
Luftfahrtsystems mit Angaben zum Aufbau, zur Funktionsweise, techn. Daten, Fernsteuerung, Notfallverfahren z. B.
bei Funkausfall u. a. m..
5. Nachweis der Halterhaftpflicht-Versicherung zur Regulierung von Personen- und Sachschäden.
6. Nachweis über eine erfolgreiche Teilnahme des Steuerers an einer Einweisung / Ausbildung in das Betriebssystem
durch den Hersteller, alternativ Selbstauskunft hinsichtlich der Erfahrungen im Umgang mit Modellflugzeugen /
Modellhubschraubern.
7. Erklärung zur Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes.
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Flugmodelle – UAS
Erlaubnisverfahren
Folgende Unterlagen sind dem ANTRAGSFORMULAR beizufügen
[vgl. hierzu auch Punkt 2.2.2 (Antrag) der oben genannten Gemeinsamen Grundsätze
und unsere Internetseite unter http://www.lbv.brandenburg.de/3348.htm]:
Für Berlin müssen zusätzlich nachfolgende Unterlagen beigebracht werden:
► Karten oder Luftbilder, in welche der geplante Flugsektor und das Start- und Landegelände eingezeichnet sind
inkl. WGS 84 Daten,
► schriftliche Zustimmung des Geländeeigentümers bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten,
► schriftliche Zustimmung bei Nutzung öffentlicher Grundstücke bzw. öffentlichen Straßenlandes des zuständigen
Ordnungsamtes, Grünflächenamtes und/oder der Verkehrslenkung Berlin,
► Angaben über vorgesehene Sicherungsmaßnahmen,
► Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (bei Aufstiegen in den Flugbeschränkungsgebieten
ED-R 146 und ED-R 4).
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Flugmodelle – UAS
Zusammenfassung:
Voraussetzungen und notwendige Antragsunterlagen für die Beantragung von Einsätzen von UAS im
Zuständigkeitsbereich der LuBB (Berlin und Brandenburg) finden Sie
► auf unseren Internetseiten
http://www.lbv.brandenburg.de/3348.htm
UND
► in den „Gemeinsame Grundsätzen …“ (NfL I 281/13 vom 26.12.2013)
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Flugmodelle – UAS
Besonderheit in den Kontrollzonen von Flughäfen
Im Bereich von Flughäfen gibt es sogenannte Kontrollzonen.
Die Kontrollzonen sind in den VFR-Luftfahrerkarten mit weiteren Angaben eingezeichnet.
In diesen Zonen wird jeglicher Flugverkehr von Fluglotsen (im Tower am Flughafen) geleitet.
Eine Kontrollzone soll den (Instrumenten-) Flugverkehr von und zum Flughafen schützen. Deshalb muss
in diesem Bereich mit hoher Verkehrsdichte der an-, ab- und durchfliegende (Sicht-) Flugverkehr mit dem
Instrumentenflugverkehr koordiniert werden.
Grundsätzlich ist der Betrieb von Luftfahrzeugen jeglicher Art ohne eine entsprechende Erlaubnis
(hier: Freigabe durch den Tower) in einer Kontrollzone untersagt.
Nach § 16a Absatz 1 LuftVO ist
„Bei Inanspruchnahme des kontrollierten Luftraums (ist) von der zuständigen
Flugverkehrskontrollstelle eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen …“
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Flugmodelle – UAS
Luftfahrerkarte Berlin, Kontrollzone
Besondere Regelungen
für Kontrollzonen an
Flughäfen
Hier: Berlin
• Der Aufstieg von
Flugmodellen/UAS ist nur bis
zu einer bestimmten
Flughöhe ohne Freigabe
durch die DFS erlaubt.
• Für den Einsatz von UAS ist
IMMER eine behördliche
Erlaubnis erforderlich!
• Die (neuen) Regelungen der
DFS betreffen „NUR“ die
Aufstiegsfreigabe durch den
Tower in der Kontrollzone!
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Flugmodelle – UAS
Besonderheit in den Kontrollzonen von Flughäfen / 1
Das gesamte Berliner Stadtgebiet (auch Bereiche außerhalb Berlins) gehört zur Kontrollzone
(Kontrollzone Berlin-Tegel und Berlin-Schönefeld, direkt nebeneinander liegend - siehe
Luftfahrerkarte Berlin).
Gemäß der
„Bekanntmachung über die Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben zur Durchführung von Flügen
mit Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen in Kontrollzonen von Flugplätzen nach § 27d
Abs. 1 LuftVG an den internationalen Verkehrsflughäfen mit DFS-Flugplatzkontrolle“,
NfL I 435/15 vom 20.04.2015 (in Kraft seit dem 01.06.2015).
gelten für diese Gebiete besondere Regelungen für eine sogenannte Freigabe von der DFS
Deutsche Flugsicherung GmbH (Tower Tegel, nördlicher Bereich – oder Tower Schönefeld,
südlicher Bereich).
Für jegliche Aufstiege von Luftfahrzeugen, also auch für Aufstiege von Flugmodellen und UAS, ist
grundsätzlich eine Freigabe (telefonisch reicht) der DFS (vom zuständigen Tower) erforderlich
(vgl. § 16a LuftVO).
Die oben genannte Bekanntmachung enthält Ausnahmen zu diesem Grundsatz!
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Flugmodelle – UAS
Besonderheit in den Kontrollzonen von Flughäfen / 2
Die Ausnahmeregelung der DFS für Kontrollzonen sieht vor, dass Flugmodelle bis zu einer Flughöhe von
maximal 30 Metern und UAS bis zu einer maximalen Flughöhe von 50 Metern keine
Flugverkehrskontrollfreigabe benötigen.
Unabhängig von diesen Ausnahmeregelungen der DFS ist – für UAS – IMMER eine luftfahrtbehördliche
Erlaubnis erforderlich!
Die Regelungen der DFS beziehen sich also NUR ( ! ) auf die Verfahren der DFS.
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Flugmodelle – UAS
Besonderheit ED – R:
ED – R 146 (Berlin)
Flugbeschränkungsgebiet Berlin (restricted area)
ED – R 4 (Wannsee)
Der Betrieb von Luftfahrzeugen aller Art innerhalb eines Flugbeschränkungsgebietes (ED-R) ohne die
erforderliche Durchflugs- bzw. Einflugs- und/oder Aufstiegsgenehmigung stellt eine Straftat im Sinne von
§ 62 LufVG dar!
Eine ZUSÄTZLICHE Genehmigung ist in diesem Fall vom
Bundeaufsichtsamt für Flugsicherung
Robert-Bosch-Str. 28
63225 Langen
einzuholen.
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Ordnungswidrigkeiten:
Verstöße gegen §§ 15 a – 16 a LuftVO sind Ordnungswidrigkeiten
(vgl. § 58 LuftVG i. V. m. § 43 Nrn. 19a, 19b, 20 LuftVO).
§ 15 a LuftVO
Verbotene Nutzung des Luftraums
§ 16 LuftVO
Erlaubnispflichtige Nutzung des Luftraums
§ 16 a LuftVO
Besondere Benutzung des kontrollierten Luftraums
Anmerkung:
Die LuftVO wird derzeit, auf der Basis europäischen Rechts (SERA-VO), überarbeitet. Dadurch werden sich die hier
genannten Paragraphen-Nummern ändern.
- § 15a wird voraussichtlich § 21 / § 16 wird voraussichtlich § 22 / § 16a wird voraussichtlich § 23 -
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Flugmodelle – UAS
Verwendete Abkürzungen:
LuBB
Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg
LuftVG
LuftVO
Luftverkehrsgesetz
Luftverkehrs-Ordnung
UAS
Unmanned Aircraft Systems,
unbemannte Luftfahrtsysteme
ED – R
Restricted Area (Flugbeschränkungsgebiet)
NfL
Nachrichten für Luftfahrer
DFS
BAF
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
Lammers - LuBB, DL 42
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