Sachstandsbericht Schallschutzprogramm BER

Transcription

Sachstandsbericht Schallschutzprogramm BER
Sachstandsbericht
Schallschutzprogramm BER
6. Juli 2015
Dr. Karsten Mühlenfeld,
Vorsitzender der Geschäftsführung der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH
Ralf Wagner,
Leiter Schallschutz der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Michael Müller
Vorsitzender der Geschäftsführung: Dr. Karsten Mühlenfeld
Geschäftsführerin Finanzen: Heike Fölster
Sitz der Gesellschaft: Schönefeld; Registergericht: Amtsgericht Cottbus HRB 9380 CB
1
Inhalt
1 Aktueller Sachstand ............................................................................................................ 3
2 Häufige Fragen ..................................................................................................................... 8
2.1 Raumhöhen .................................................................................................................................... 8
2.2 Schallschutz im gesamten Gebäude .............................................................................................. 8
2.3 Wintergärten.................................................................................................................................. 9
2.4 Innendämmung .............................................................................................................................. 9
2.5 Wohnküchen ................................................................................................................................ 10
2.6 Schallschutzbezogene Verkehrswertermittlung .......................................................................... 10
2.7 Finanzielle Vorleistung der Eigentümer ....................................................................................... 11
2.8 Schallschutzmaßnahmen ausreichend?....................................................................................... 11
2.9 Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen.................................................................................... 12
2.10 Unterstützung der Umsetzung durch die FBB ............................................................................. 12
2.10.1 Auftragsberatungsstelle (ABSt) .................................................................................... 13
2.10.2 Individualvereinbarung Kastendoppelfenster .............................................................. 13
2.10.3 Prüfung Individualvereinbarung Außendämmung ....................................................... 13
2.10.4 Forderungsabtretung ................................................................................................... 14
2.10.5 Anpassung von Preisen (sofern notwendig) ................................................................. 14
3 Nachbar Flughafen ............................................................................................................ 15
3.1 Kommunikation............................................................................................................................ 15
3.2 Ansprechpartner .......................................................................................................................... 16
3.3 Beschwerdestatistik ..................................................................................................................... 16
4 Redaktioneller Hinweis ..................................................................................................... 17
Anlage .................................................................................................................................................. 20
2
1 Aktueller Sachstand
Schallschutzprogramm BER
In den Anspruchsgebieten rund um den Flughafen Berlin Brandenburg befinden sich circa
25.500 anspruchsberechtigte Haushalte. Sobald der FBB ein Antrag auf Schallschutz vorliegt, kann mit der Bearbeitung begonnen werden. In den folgenden Tabellen ist der aktuelle
Bearbeitungsstand (Stand: 30. Juni 2015) abgebildet.
Grundlagen zur Umsetzung der schalltechnischen Ertüchtigung von Wohn- und sonstigen Gebäuden, sowie der Entschädigung Außenwohnbereich im Rahmen des Schallschutzprogramms BER

Planfeststellungsbeschluss Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld vom
13.08.2004 (PFB), in der aktuellen Fassung
(mit Auflagen zur Vermeidung und Minderung des Fluglärms, Ausweisung der Schutz- und Entschädigungsgebiete)

Planergänzungsbeschluss „Lärmschutzkonzept BBI“ vom 20.10.2009 (PFBerg)
(Neuausweisung Nachtschutzgebiet und Entschädigungsgebiet Außenwohnbereich)

Prozesserklärung des Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (MIL) des Landes
Brandenburg vom 21.09.2011 vor dem Bundesverwaltungsgericht in den Klageverfahren
BVerwG 4 A 4000.09, 4 A 40000.10, 4 A 4001.10
(Berücksichtigung Flugbetrieb in Richtung Westen und Ost, 100 : 100-Betrachtung für den Maximalpegel Nacht, berechnet nach AzB-DLR)

Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes vom 15.06.2012 in Verbindung mit dem Bescheid der Genehmigungsbehörde (MIL) vom 02.07.2012 in Verbindung mit den Vollzugshinweisen vom 15.08.2012 und 13.12.2012

Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 25.04.2013
(OVG 11 A 15.13)
3
Anzahl der Anspruchsberechtigten in den Schutz- und Entschädigungsgebieten1
Anspruchsberechtigte
(Tag- und Nachtschutz)
ca. 25.500 Wohneinheiten (WE)
Tagschutzgebiet
ca. 14.000 WE
(beinhaltet auch Nachtschutz)
Nachtschutzgebiet
ca. 11.500 WE
(ausschließlich Nachtschutz)
Entschädigung Außenwohnbereich
ca. 10.000 Objekte
Besondere Einrichtungen
ca. 50 Objekte
Bearbeitungsstand der Anspruchsberechtigten in den Schutz- und Entschädigungsgebieten in Prozent
Tagschutzgebiet
Vorliegende
Anträge
Abgearbeitete
Anträge
Abarbeitung
in Prozent
11.984 WE
5.091 WE
42%
7.644 WE
7.236 WE
95%
19.628 WE
12.327 WE
63%
(beinhaltet auch Nachtschutz)
Reines
Nachtschutzgebiet
Gesamt
1
Grundlage ist eine Schätzung der in den Anspruchsgebieten befindlichen Wohneinheiten
bzw. Objekte.
4
Bearbeitungsstand der Anspruchsberechtigten im gesamten Tagschutzgebiet (inkl.
Nachtschutz) sowie im Teilvollzugsgebiet der Start- und Landebahn (SLB) Süd
Gesamt
Davon
Teilvollzugsgebiet
SLB Süd
Eingegangene Anträge
11.984 WE
4.563 WE
Anspruch in Ermittlung
6.893 WE
562 WE
Anspruch ermittelt
Tagschutzgebiet
(inkl. Nachtschutz)
5.091 WE
4.001 WE
3.578 WE
2.877 WE
1.147 WE
947 WE
366 WE
177 WE
Gesamt
928 WE
672 WE
-
Kosten nach baulicher Umsetzung erstattet
103 WE
95 WE
-
Entschädigung ausgezahlt
825 WE
699 WE
-
Versand ASE-B
2
-
Versand ASE-E
3
-
Keine Schallschutzmaßnahmen umzusetzen
4
Schallschutzmaßnahmen umgesetzt5
2
Die ASE-B ist die Anspruchsermittlung zur baulichen Umsetzung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen.
Auf Grundlage der ASE-B beauftragt der Eigentümer eine bauausführende Firma. Der Eigentümer entscheidet
selbst, ob, wann und durch wen er die in der ASE-B beschriebenen Maßnahmen umsetzen lässt.
3
Die ASE-E ist die Anspruchsermittlung Entschädigung. Auf Grundlage der ASE-E erhält der Eigentümer eine
Entschädigungszahlung in Höhe von 30 Prozent des schallschutzbezogenen Verkehrswertes. Der Eigentümer
kann frei darüber entscheiden, wie er das Geld verwendet. Die FBB empfiehlt jedoch, das Geld für die Umsetzung von Schallschutzmaßnahmen zu verwenden und bietet dafür eine kostenfreie Beratung durch ein unabhängiges Ingenieurbüro an.
4
Keine Schallschutzmaßnahmen erforderlich, kein Anspruch oder Verzicht des Eigentümers
5
Die Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen bedarf der Mitwirkung des Eigentümers. Diese Mitwirkung bedeutet im Falle der ASE-B eine Beauftragung der ermittelten Maßnahmen. Um die Entschädigungszahlung gemäß
ASE-E durchführen zu können, benötigt die FBB die aktuellen Kontodaten des Eigentümers.
5
Bearbeitungsstand der Anspruchsberechtigten im Nachtschutzgebiet außerhalb des
Tagschutzgebietes (ausschließlich Nachtschutz) sowie im entsprechenden Teilvollzugsgebiet der Start- und Landebahn Süd (SLB Süd)
Gesamt
Davon
Teilvollzugsgebiet
SLB Süd
Eingegangene Anträge
7.644 WE
183 WE
Anspruch in Ermittlung
408 WE
18 WE
7.236 WE
165 WE
6.972 WE
161 WE
264 WE
4 WE
1.617 WE
21 WE
Nachtschutzgebiet
(ausschließlich Nachtschutz)
Anspruch ermittelt
6
-
Versand ASE-B / KEV
-
Keine Schallschutzmaßnahmen umzusetzen
7
Schallschutzmaßnahmen umgesetzt8
Gesamt
6
Die FBB konnte im Nachtschutzgebiet in allen versendeten Anspruchsermittlungen bzw. Kostenerstattungsvereinbarungen die Erstattung baulicher Maßnahmen zusagen. Dementsprechend wurden im Nachschutzgebiet
keine Entschädigungszahlungen vorgenommen. Das Schallschutzziel im Nachtschutzgebiet hat sich durch das
OVG-Urteil nicht geändert, die Berechnungen der Kostenerstattungsvereinbarungen behalten hier demnach ihre
Gültigkeit.
Auf Grundlage der ASE-B bzw. KEV beauftragt der Eigentümer eine bauausführende Firma. Der Eigentümer
entscheidet selbst, ob, wann und durch wen er die in der ASE-B beschriebenen Maßnahmen umsetzen lässt.
7
Vgl. Fußnote 4
8
Vgl. Fußnote 5
6
Bearbeitungsstand Entschädigung Außenwohnbereich
Entschädigung
Außenwohnbereich
Gesamt
Eingegangene Anträge
4.957 Objekte
Anträge in Bearbeitung
1.546 Objekte
Bearbeitung abgeschlossen
(Entschädigung ausgezahlt)
3.411 Objekte
Grundlagen zur Umsetzung der schalltechnischen Ertüchtigung von Besonderen Einrichtungen

Planfeststellungsbeschluss Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld vom
13.08.2004, in der Fassung seiner Änderungsbeschlüsse
(Anspruchsberechtigung für Schulen, Kindertagesstätten wie Hort, Kinderkrippe, Kindergarten,
sowie Altenheime, Pflegeeinrichtungen, Rehabilitationseinrichtungen und Krankenhäuser)

Änderung vom 21.02.2006 zum PFB (Nebenbestimmung A II 5.1.4 Ziff.1 und A II 5.1.4
Ziff. 2 Satz 1)
(Einhaltung des Schutzziels im Rauminnern bei der Betrachtung des energieäquivalenten Dauerschallpegels bei geschlossenen Fenstern und ausreichender Belüftung)
Bearbeitungsstand Besondere Einrichtungen
Besondere Einrichtungen
Gesamt
Eingegangene Anträge
42 Objekte
Anträge in Bearbeitung
13 Objekte
Bearbeitung abgeschlossen
29 Objekte
7
2 Häufige Fragen
2.1
Warum bekommen Räume mit zu geringen
Raumhöhen keinen Schallschutz?
Die FBB hat gemäß Planfeststellungsbeschluss (PFB) in Schlaf- bzw. Wohnräumen, die
„zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind“, „geeignete
Schallschutzvorrichtungen vorzusehen.“ Die Räume eines Hauses gelten dann als anspruchsberechtigte Schlaf- bzw. Wohnräume, wenn sie als solche genutzt werden und die
bei der Bestandsaufnahme festgestellte lichte Raumhöhe der zum Zeitpunkt der Errichtung
geltenden Bauordnung oder einer seitdem geltenden Bauordnung entsprechen (Genehmigungsfähigkeit). Anspruchsberechtigte sind ebenso solche Räume, für die seitens der Baugenehmigungsbehörde eine Befreiung von den Vorgaben der Bauordnung vorliegt.
Diese Vorgehensweise gilt ebenso für Mindestwerte bezüglich der Fläche von Belichtungsöffnungen.
Um Räume, die nicht den Vorgaben der Bauordnung entsprechen, gemäß den Vorgaben
des PFB zu schützen, wäre eine Befreiung von den Vorgaben der Bauordnung seitens der
zuständigen Bauordnungsämter erforderlich.
Falls Räume nicht anspruchsberechtigt sind, besteht für den Eigentümer die Möglichkeit,
einen formlosen Antrag auf freiwillige Schallschutzmaßnahmen zu stellen. Die Bewilligung
freiwilliger Maßnahmen hängt insbesondere von der Verfügbarkeit finanzieller Mittel ab, die
mittels Aufsichtsratsbeschluss derzeit in ausreichendem Maße vorhanden sind. Die Bearbeitung der freiwilligen Leistungen erfolgt nachgelagert in einem gesonderten Verfahren. Der
Umfang der freiwilligen Schallschutzmaßnahmen orientiert sich an den Vorgaben des
Fluglärmschutzgesetzes.
2.2
Warum wird nicht im gesamten Gebäude Schallschutz
umgesetzt?
Die FBB hat gemäß PFB in Schlaf- bzw. Wohnräumen, die „zum nicht nur vorübergehenden
Aufenthalt von Menschen bestimmt sind“, „geeignete Schallschutzvorrichtungen vorzusehen.“ Grundsätzlich gibt es keinen Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden
8
oder in Räumen, die nicht zum Wohnen genehmigt (z.B. Badezimmer, Flure) bzw. nach früheren oder aktuellen Bauordnungen nicht als Wohnräume geeignet sind.
2.3
Warum werden zum Wohnen genutzte
Wintergärten nicht als Wohnräume und somit als
anspruchsberechtigt anerkannt?
Die Nutzung eines Wintergartens als Wohnraum ist in der Brandenburger Bauordnung generell genehmigungspflichtig, eine Baugenehmigung zum Zwecke der Wohnnutzung muss also
explizit vorliegen. Ein Wintergarten zum Zwecke der Überwinterung von Pflanzen ist in gewissen Abmessungen zwar genehmigungsfrei, jedoch besteht bei dieser Nutzung kein Anspruch auf Schallschutz.
Alle Wintergärten, die in der Baugenehmigung eindeutig als Wohnraum definiert sind und die
in der Genehmigung erteilten baulichen Vorgaben einhalten, haben Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen. Wintergärten, für die keine Baugenehmigungen vorliegen bzw. die in der
Baugenehmigung nicht eindeutig als Wohnraum definiert sind, können nicht als Wohnraum
anerkannt werden. Sie haben somit auch keinen Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen.
Die FBB hat jedoch vorgesehen, für Wintergärten ohne Anspruch auf Schallschutz freiwillige
Leistungen anzubieten. Die Eigentümer haben die Möglichkeit, diese freiwilligen Leistungen
formlos zu beantragen. Für Wintergärten sind freiwillige Entschädigungszahlungen in Höhe
von 150 Euro/m² vorgesehen, da die Einhaltung des Schutzziels aufgrund des Aufbaus von
Wintergärten in der Regel technisch nicht möglich ist.
2.4
Warum werden im Schallschutzprogramm BER
keine Wanddämmungen von außen vorgesehen?
Grundsätzlich sind Außendämmungen aufgrund der raumweise unterschiedlichen Schutzziele kein praktikables Mittel, da sie eine unterschiedliche Stärke der Dämmmaßnahmen und
somit eine unebene Fassade nach sich ziehen können. Eine gleichmäßige Außendämmung
mit ebener Fassade, die dann auch nicht anspruchsberechtigte Räume dämmt, würde eine
finanzielle Eigenbeteiligung des Eigentümers voraussetzen.
Darüber hinaus sieht die FBB keine Außendämmungen vor, da dafür bislang keine pauschal
anwendbaren Lösungen vorliegen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass es für Schalldämmungen von außen bisher keinen ausreichenden Markt gibt. Die Notwendigkeit der Schall-
9
dämmung von Wänden ergibt sich aus dem sehr strengen, vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) im April 2013 festgesetzten Schutzziel für das Tagschutzgebiet des
Flughafens BER. Im Rahmen der Schallschutzprogramme anderer Flughäfen und Verkehrsträger sind deutlich geringere Schutzanforderungen zu erfüllen. Daher sind Wanddämmungen dort nur in Einzelfällen erforderlich und werden üblicherweise von innen durchgeführt.
Den Eigentümern steht es frei, von den in der ASE beschriebenen Maßnahmen abzuweichen und eine Außendämmung umsetzen zu lassen. Dann benötigt die FBB jedoch nach
dem Einbau einen Nachweis darüber, dass die erforderlichen Schutzziele durch die gewählten Maßnahmen eingehalten werden (z.B. durch Prüfzeugnisse, Zertifikate, bauakustische
Messungen).
2.5
Warum bekommen Küchen mit weniger
als 10m² keinen regulären Schallschutz?
Grundsätzlich ist bei Küchen zwischen reinen Kochküchen, Essküchen und Wohnküchen zu
unterscheiden. Im Rahmen des Schallschutzprogramms BER gelten Wohnküchen als Räume, die zum dauerhaften Aufenthalt gedacht sind. Wohnküchen haben somit grundsätzlich
Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen. Im Gegensatz zu Küchen geringerer Größe zeichnet
sich eine Wohnküche dadurch aus, dass neben einer ausreichenden Küchenausstattung
auch wohnzimmertypische Elemente vorhanden sein müssen. Um eine solche Ausstattung
sowie ausreichende Wohnverhältnisse und ausreichend Bewegungsraum zu gewährleisten,
ist für Wohnküchen von einer Mindestgröße von 10m² auszugehen.
Falls eine Küche nicht anspruchsberechtigt ist, besteht für den Eigentümer die Möglichkeit,
einen formlosen Antrag auf freiwillige Schallschutzmaßnahmen zu stellen. Die Bewilligung
freiwilliger Maßnahmen hängt insbesondere von der Verfügbarkeit finanzieller Mittel ab, die
mittels Aufsichtsratsbeschluss derzeit in ausreichendem Maße vorhanden sind. Die Bearbeitung der freiwilligen Leistungen erfolgt nachgelagert in einem gesonderten Verfahren. Der
Umfang der freiwilligen Schallschutzmaßnahmen orientiert sich an den Vorgaben des Fluglärmschutzgesetzes.
2.6
Wieso werden vom Flughafen schallschutzbezogene
Verkehrswertermittlungen und keine üblichen
Verkehrswertermittlungen durchgeführt?
10
Soweit die Kosten für Schallschutzmaßnahmen 30 Prozent des schallschutzbezogenen Verkehrswertes überschreiten, besteht anstelle des Anspruchs auf die Erstattung baulicher
Schallschutzmaßnahmen ein Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe eben jener 30 Prozent.
Die schallschutzbezogene Verkehrswertermittlung (SVWE) ist eine Verkehrswertermittlung
mit besonderem Bewertungsgegenstand nach §194 Baugesetzbuch. Dieser Bewertungsgegenstand ergibt sich aus den Vorgaben des PFB, der den Verkehrswert zum Zweck der
Feststellung einer möglichen Entschädigungszahlung als „Verkehrswert von Grundstück und
Gebäuden mit zu schützenden Räumen“ definiert. Aufgrund dieser Vorgaben hat sich die
FBB dazu entschlossen, die Wertermittlung als „schallschutzbezogene Verkehrswertermittlung“ zu bezeichnen. So soll von vornherein ersichtlich sein, dass sich die SVWE von einer
üblichen Verkehrswertermittlung unterscheidet.
Die FBB hat die Grundlagen der SVWE in einem Leitfaden beschrieben. Für die Ableitung
eines Bewertungsmodells wurden alle seit 2003 im Anspruchsgebiet verfügbaren Kaufpreise
ausgewertet. Der Leitfaden zur schallschutzbezogenen Verkehrswertermittlung ist auf der
Internetseite der FBB im Bereich Schallschutzprogramm BER – schallschutzbezogene Verkehrswertermittlung zu finden. Der Link lautet: http://nachbarn.berlin-airport.de
2.7
Müssen die Eigentümer bei der Bezahlung der
Schallschutzmaßnahmen in finanzielle Vorleistung
gehen?
Gemäß PFB werden dem Eigentümer die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen auf
Nachweis durch die FBB erstattet. Das bedeutet, die Schallschutzmaßnahmen müssen umgesetzt sein, bevor eine Auszahlung erfolgen kann. Um nicht in finanzielle Vorleistung gehen
zu müssen, können die Eigentümer eine Vereinbarung über eine Forderungsabtretung mit
der Baufirma schließen. So werden alle Zahlungsansprüche der Baufirma, die sich aus dem
Leistungsverzeichnis (LV) der Anspruchsermittlung (ASE) ergeben, vom Eigentümer auf die
FBB übertragen.
2.8
Woher weiß ich, dass die vorgesehenen
Schallschutzmaßnahmen ausreichen?
Die Berechnungen zur Dimensionierung des baulichen Schallschutzes beruhen auf einer im
Rahmen der Planfeststellung erarbeiteten Luftverkehrsprognose, die bereits den zukünftigen
11
Luftverkehr des Jahres 20xx mit 360.000 Flugbewegungen pro Jahr sowie einen alten Flugzeugmix berücksichtigt. In diesem Flugzeugmix sind ältere und laute Fluggeräte enthalten,
die am BER nicht starten und landen werden. Mit Hilfe der Fluglärmmessstellen wird kontinuierlich der aktuelle Fluglärm erfasst, so dass ein Vergleich mit dem für das Jahr 20xx prognostizierten Fluglärm erfolgen kann. Sind die aktuell gemessenen Lärmpegel niedriger als
die prognostizierten, ist der bauliche Schallschutz ausreichend dimensioniert.
Die Aufzeichnungen der Fluglärmmessstellen entlang der Südbahn zeigen, dass die bisher
gemessenen Maximalpegel deutlich niedriger ausfallen, als die für die Ermittlung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen angesetzten Schallpegel.
Für Messstellen in Blankenfelde, Dahlewitz, Kienitzberg, Waltersdorf, Schulzendorf, Eichwalde und Karolinenhof sind Differenzen von 7 bis 14 Dezibel festzustellen. Aus Sicht der
FBB sind die ermittelten Schallschutzmaßnahmen somit deutlich ausreichend dimensioniert
(3 Dezibel bedeuten eine Verdoppelung, 10 Dezibel eine Verzehnfachung des Lärms) und
sollten von den Eigentümern nicht erst nach Inbetriebnahme des BER beauftragt werden.
2.9
Warum sind so wenige Schallschutzmaßnahmen
umgesetzt?
Die Beauftragung der erforderlichen und in der ASE beschriebenen Maßnahmen erfolgt
durch den Eigentümer. Die Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen liegt also nicht in der
Hand der FBB.
Aufgrund der extrem hohen Schallschutzanforderungen infolge des OVG-Urteils vom April
2013 ergeben sich teils enorm umfangreiche Baumaßnahmen, mit deren Umsetzung sich
viele Anwohner schwer tun.
2.10 Was tut die FBB, um die Umsetzung der Maßnahmen
zu beschleunigen?
Die Beauftragung der erforderlichen und in der ASE beschriebenen Maßnahmen erfolgt
durch den Eigentümer. Die Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen liegt also nicht in der
Hand der FBB. Nichtsdestotrotz hat die FBB verschiedene Maßnahmen eingeleitet, um die
Eigentümer bei der Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen zu unterstützen:
12
2.10.1 Auftragsberatungsstelle (ABSt)
Um den Eigentümern die Wahl einer Baufirma zu erleichtern, führt die FBB derzeit intensive
Gespräche mit der Auftragsberatungsstelle (ABSt) in Schönefeld. Die ABSt soll im Kreise der
Baufirmen der Region werben, um mehr Anbieter auf das Schallschutzprogramm BER aufmerksam zu machen. Baufirmen, die im Rahmen des Schallschutzprogramms BER tätig sein
möchten, müssen dann gewisse Qualifikationen (z.B. durch angebotene Schulungen) nachweisen. Eine Liste der Baufirmen soll im Internet für jeden einsehbar sein. Die Kosten der
ABSt werden von der FBB übernommen. Die Beauftragung einer Baufirma liegt jedoch in der
Verantwortung des Eigentümers. Der Eigentümer entscheidet, ob, wann und durch wen die
Schallschutzmaßnahmen umgesetzt werden.
2.10.2 Individualvereinbarung Kastendoppelfenster
Die Eigentümer haben im Rahmen einer Individualvereinbarung die Möglichkeit, auf Kastendoppelfenster, die eine sehr hohe Dämmwirkung, aber auch eine große Einbautiefe haben
und schwer zu reinigen sind, zu verzichten. Sie erhalten anstatt dessen die besten Einfachfenster, die mit meist doppeltem Glas einen Schalldämmwert von 43 Dezibel erreichen. Die
Eigentümer müssen dazu aber schriftlich erklären, dass sie mit einer dann resultierenden
Nichteinhaltung des im PFB beschriebenen Schallschutzziels einverstanden sind und gegenüber der FBB auf jegliche weitergehende Ansprüche, insbesondere solche zur Einhaltung des Schutzziels, verzichten.
2.10.3 Prüfung Individualvereinbarung Außendämmung
Die FBB sieht keine Außendämmungen vor, da dafür bislang keine pauschal anwendbaren
Lösungen vorliegen. Desweiteren sind Außendämmungen aufgrund der raumweise unterschiedlichen Schutzziele kein praktikables Mittel, da sie eine unterschiedliche Stärke der
Dämmmaßnahmen und somit eine unebene Fassade nach sich ziehen können.
Für Anwohner, die eine Innendämmung ausdrücklich ablehnen und stattdessen eine Außendämmung wünschen, prüft die FBB derzeit die Möglichkeit des Angebots einer Individualvereinbarung. Darin würden die Eigentümer schriftlich erklären, dass sie eine Außendämmung
wählen und das Risiko einer Nichteinhaltung des im PFB beschriebenen Schallschutzziels
selbst tragen.
13
2.10.4 Forderungsabtretung
Um nicht in finanzielle Vorleistung gehen zu müssen, haben die Eigentümer die Möglichkeit,
eine Forderungsabtretung mit der Baufirma zu schließen. So werden alle monetären Forderungen der Baufirma, die sich aus dem LV der ASE ergeben, vom Eigentümer auf die FBB
übertragen.
2.10.5 Anpassung von Preisen für Bauleistungen (sofern notwendig)
Die FBB hat den Baufirmen einen einfachen und schnellen Weg eröffnet, um, falls notwendig, eine Anpassung der Preise der bereits versandten ASE an das seit 2015 geltende Rahmenleistungsverzeichnis (RLV) vorzunehmen. Falls die Beauftragung der Baufirma nicht in
die Zeit des bis Ende 2014 gültigen Baukonzessionsrahmenvertrags fällt, können Mehrkosten, die sich aus den Preisen des neuen RLV ergeben, mittels eines Nachtrags beim zuständigen Ingenieurbüro angezeigt werden. Nachdem der Nachtrag vom Ingenieurbüro geprüft
wurde, wird dieser, falls gerechtfertigt, von der FBB freigegeben.
14
3 Nachbar Flughafen
3.1
Kommunikation
Die FBB bietet verschiedene Möglichkeiten an, um sich über das Schallschutzprogramm
BER zu informieren. Dazu gehören:

Nachbarschaftsportal auf der Internetseite der FBB, auf der zahlreiche Unterlagen
zur Verfügung gestellt werden: Leitfaden Schallschutz zur den Grundlagen, Berechnungen und Abläufen der Ermittlung von Schallschutzmaßnahmen, Leitfaden zur
schallschutzbezogenen Verkehrswertermittlung, Fluglärmprognose BER, Monatsberichte, Informationen zu den Schutzgebieten, Antragstellung, Umsetzung, Kontaktformular

Informationsveranstaltungen in verschiedenen Ortslagen (16 Veranstaltungen seit
September 2014 mit mehr als 1.300 Gästen)

Einzelgespräche und vor-Ort-Termine

Kostenfreie ASE-E Beratung: Die Flughafengesellschaft empfiehlt allen Anwohnern,
die eine Entschädigungszahlung erhalten, das Geld für die Umsetzung von Schallschutzmaßnahmen zu verwenden. Um die Anwohner bei der Planung zu unterstützen, welche Schallschutzmaßnahmen sich damit an ihrem Objekt umsetzen lassen,
bietet die Flughafengesellschaft eine kostenfreie Beratung durch ein unabhängiges
Ingenieurbüro an. Diese Beratung übernimmt das Berliner Schalltechnische Büro
BeSB.

Flyer zum Schallschutzprogramm BER

Artikel in der monatlichen Nachbarschaftszeitung BER aktuell, die kostenfrei an
40.000 Haushalte rund um den BER verteilt wird und die Schutzgebiete abdeckt (18
Artikel seit September 2013, u.a. zu Bestandsaufnahme, SVWE, ASE, Infoveranstaltung, ASE-E Beratung, Besondere Einrichtungen)

Dialogforum: Austausch der Flughafengesellschaft und deren Gesellschaftern mit den
Kommunen und Landkreisen zur Erarbeitung von Konfliktlösungen auf freiwilliger Basis unter Berücksichtigung aller Interessen.
15
3.2
Ansprechpartner

Das Schallschutztelefon ist unter der Telefonnummer 030 6091 73500 von Dienstag
bis Donnerstag zwischen 9 und 16 Uhr erreichbar.

Fragen zum Schallschutz können per Email direkt an
[email protected]
gesendet werden.

Eine Anwohnerinfo zur Sanierung der Nordbahn ist unter der Telefonnummer 030
6091 6091 rund um die Uhr erreichbar.

Emails zur Sanierung der Nordbahn können direkt an
[email protected]
gesendet werden.
3.3
Beschwerdestatistik
Alle Widersprüche werden von der FBB aufgenommen und kategorisiert. Oftmals sind die
Widersprüche in einem direkten Gespräch mit dem Eigentümer und durch eine Erklärung der
individuellen ASE auszuräumen.
16
4
Redaktioneller Hinweis
Die Inhalte dieses Sachstandsberichts geben den Informationsstand vom 06.07.2015 wieder.
Die Flughafengesellschaft informiert für die Dauer der Realisierung des BER in regelmäßigen Abständen über den aktuellen Stand. Die Sachstandsberichte BER finden Sie im Internet unter:
http://www.berlin-airport.de/de/unternehmen/aktuelles/sachstandsberichte/index.php
Mit Nachfragen und Hinweisen wenden Sie sich bitte direkt an:
[email protected].
17
Anlage
Grundlagen des Schallschutzprogramms BER
18
Inhalt
1 Rechtliche Grundlagen ..................................................................................................... 20
1.1 Planfeststellungsbeschluss (PFB) ................................................................................................. 20
1.2 Planergänzungsbeschluss (PEB) ................................................................................................... 20
1.3 2. Fluglärmschutzverordnung (2. FlugLSV) .................................................................................. 21
1.4 Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 25. April 2013 ............................................................ 21
1.5 Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 8. Dezember 2014 ..................................................... 21
2 Technische Grundlagen .................................................................................................... 22
2.1 DIN 4109 ...................................................................................................................................... 22
2.2 VDI 2719 ....................................................................................................................................... 22
2.3 DIN 1946-6 ................................................................................................................................... 22
2.4 Leitfaden Schallschutz.................................................................................................................. 23
3 Umfang des Schallschutzprogramms ............................................................................. 24
4 Abläufe und Prozesse ....................................................................................................... 25
19
1
Rechtliche Grundlagen
Für das Schallschutzprogramm BER gelten verschiedene rechtliche Grundlagen, gesetzliche
Bestimmungen und Gerichtsentscheide. Dazu gehören unter anderem der Planfeststellungsbeschluss (PFB) sowie der Planergänzungsbeschluss BBI (PEB), die 2. Fluglärmschutzverordnung (2.FlugLSV) sowie Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts BerlinBrandenburg (OVG).
1.1
Planfeststellungsbeschluss (PFB)
Der Planfeststellungsbeschluss „Ausbau Verkehrsflughafen Schönefeld“ vom 13. August
2004 (PFB), in der derzeit gültigen Fassung, ist die zentrale rechtliche Grundlage für den
Flughafen Berlin Brandenburg und somit auch für das Schallschutzprogramm BER. Aus dem
PFB ergeben sich rechtliche Vorgaben zu Schallschutzzielen, Anspruchsgebieten, Vorgaben
von Maßnahmen zum Lärmschutz und deren Umsetzung.
Die Planfeststellung ist in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Verwaltungsrecht des
Bundes und der Länder ein Verwaltungsverfahren, welches für Bauvorhaben in gesetzlich
geregelten Fällen durchgeführt wird. Eine Planfeststellung ist bei üblichen Bauvorhaben nicht
erforderlich. Der PFB ist ein Verwaltungsakt zum Abschluss einer Planfeststellung.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat den PFB in seinem Urteil vom 13. März 2006
zum überwiegenden Teil in letzter Instanz bestätigt. Die notwendigen Nachbesserungen
wurden im Rahmen einer Planergänzung vorgenommen.
1.2
Planergänzungsbeschluss (PEB)
Das BVerwG verfügte in seinem Urteil vom 13. März 2006, dass Nachbesserungen der passiven Schallschutzmaßnahmen notwendig sind. Diese Nachbesserungen wurden im Rahmen eines Planergänzungsbeschlusses vorgenommen. Der Planergänzungsbeschluss
„Lärmschutzkonzept BBI“ zum Vorhaben „Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld“ vom
20. Oktober 2009 wurde erlassen, um Festlegungen zum Lärmschutz am Flughafen Berlin
Brandenburg zu konkretisieren. Für das Schallschutzprogramm BER von besonderer Bedeutung sind die dort enthaltenen Regelungen zum Nachtflugbetrieb sowie zur Entschädigung
für Außenwohnbereiche.
20
1.3
2. Fluglärmschutzverordnung (2. FlugLSV)
Die 2. Fluglärmschutzverordnung enthält als Teil des untergesetzlichen Regelwerks zum
Fluglärmgesetz von 2007 Angaben zu Aufenthaltsräumen und Schallschutzanforderungen,
die auch im Schallschutzprogramm BER zur Anwendung kommen. So erfolgt die Ermittlung
des Schallschutzes für den Nachtschutz am BER auf Grundlage der 2. FlugLSV. Darüber
hinaus beschreibt die 2. FlugLSV Vorgehensweisen zur Ermittlung der Anforderungen an
den Schallschutz. Diese Vorgehensweise entspricht derjenigen in der DIN 4109 bzw. in der
VDI 2719, die ebenso im Schallschutzprogramm BER zur Anwendung kommen. Die 2.
FlugLSV definiert in Abhängigkeit vom Außenpegel, welche Anforderungen für das Bauschalldämmmaß der Außenfassade der zu schützenden Räume gelten.
1.4
Urteil des OVG Berlin-Brandenburg
vom 25. April 2013
In seinem Urteil vom 25. April 2013 setzte das OVG das Tagschutzziel für die im Tagschutzgebiet gemäß PFB zu schützenden Räume fest. In der Urteilsbegründung hieß es, dass 55
dB(A) in den sechs verkehrsreichsten Monaten rechnerisch weniger als einmal im Rauminneren auftreten dürfen. Daraus ergeben sich weniger als 0,005 Überschreitungen eines Maximalpegels von 55 dB (A) pro Tag.
Die FBB kommt der Verpflichtung aus diesem Urteil seither uneingeschränkt nach und setzt
dieses um. Das Schutzziel für die nach dem Nachtschutzziel zu schützenden Räume hat
sich durch das Urteil nicht geändert. Hier gilt weiterhin ein Schutzziel von 6 x 55 dB(A).
1.5
Urteil des OVG Berlin-Brandenburg
vom 8. Dezember 2014
Am 8. Dezember 2014 urteilte das OVG, dass die im Schallschutzprogramm BER vorgenommene Anwendung der „neuen“ abknickenden Flugrouten für die Berechnung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen rechtens ist. Die angewandten Flugrouten wurden vom
Bundeaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) am 26. Januar 2012 festgelegt. Ein Anwohner
sowie die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow hatten dagegen geklagt und verlangt, zusätzlich
auch die dem PFB zugrunde gelegten „geraden“ Flugrouten anzuwenden. Das Oberverwaltungsgericht lehnte diese Forderung mit dem Hinweis ab, dies entspräche einem Schutz vor
fiktivem Fluglärm und laufe auf eine Übersicherung der Betroffenen hinaus.
21
2
Technische Grundlagen
Die Ermittlung der Fluglärmbelastung erfolgt nach den gültigen gesetzlichen Bestimmungen
sowie nach dem gültigen technischen Regelwerk. So wird auch der erforderliche Schallschutz nach geltendem Regelwerk (z.B. DIN 4109, VDI2719) und die DIN 1946-6 zur Lüftung
von Wohnungen berücksichtigt.
2.1
DIN 4109
Die DIN 4109 ist eine technische Richtlinie des Deutschen Instituts für Normung (DIN) für
den Schallschutz im Hochbau. Sie liefert Ausführungsbeispiele und Rechenverfahren zum
Schallschutz im Hochbau und beschreibt die Anforderungen an den Schallschutz. Die Innenpegel in den zu schützenden Gebäuden werden nach DIN 4109 und VDI 2719 ermittelt. In
Abhängigkeit vom Außenpegel wird ermittelt, welche Anforderungen für das Bauschalldämmmaß der Außenfassade des jeweiligen Raumes gelten.
2.2
VDI 2719
Die VDI 2719 ist eine Richtlinie vom Verein Deutscher Ingenieure (VDI) zur Schalldämmung
von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen. Sie wurde zur Dimensionierung von Schallschutzmaßnahmen, insbes. Fenstern, entwickelt. Die VDI 2719 betrachtet den für das Gebäude maßgeblichen Außenschallpegel und das Innenraumschutzziel. Bei der Ermittlung
des Außenschallpegels wird die Art der Geräuschquelle berücksichtigt und gemäß VDI 2719
ein Korrekturzuschlag von 6 dB für Verkehrsflughäfen angewandt. Der Flughafen Frankfurt
kam durch verschiedene Messungen zu dem Ergebnis, dass ein Zuschlag von 6 dB zur Berücksichtigung des tieffrequenten Fluglärms repräsentativ und angemessen ist.
2.3
DIN 1946-6
Die DIN 1946-6 ist eine Norm des Deutschen Instituts für Normung (DIN) zur Lüftung von
Wohnungen. Sie legt die Mindestanforderungen für den Luftaustausch zum Feuchteschutz
fest und gibt vor, wann ein Lüftungskonzept zu erstellen ist und was dabei beachtet werden
22
muss. Anhand des Lüftungskonzeptes wird festgestellt, ob für das zu schützende Gebäude
lüftungstechnische Maßnahmen notwendig sind und wenn ja, welcher Art diese sein müssen.
Die Berechnungen zur Gewährleistung des Feuchteschutzes sind auf der Internetseite der
FBB unter dem folgenden Link zu finden: http://www.berlinairport.de/de/nachbarn/schallschutzprogramm/bauliche-umsetzung/din-1946-6/index.php
2.4
Leitfaden Schallschutz
Die FBB hat die Grundlagen der ingenieurtechnischen Berechnungen sowie Abläufe bei der
Ermittlung von baulichen Schallschutzmaßnahmen in einem Leitfaden Schallschutz beschrieben.
Der Leitfaden Schallschutz ist auf der Internetseite der FBB unter dem folgenden Link zu
finden: http://www.berlin-airport.de/de/nachbarn/schallschutzprogramm/baulicheumsetzung/index.php
23
3
Umfang des Schallschutzprogramms
Auf Grundlage einer Erhebung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens geht die Flughafengesellschaft davon aus, dass sich in den Schutz- und Entschädigungsgebieten des BER
rund 25.500 anspruchsberechtigte Wohneinheiten befinden. 14.000 dieser Wohneinheiten
befinden sich im Tag- und Nachtschutzgebiet, weitere 11.500 Wohneinheiten im reinen
Nachtschutzgebiet. Die Schutz- und Entschädigungsgebiete des BER erstrecken sich auf
einer Fläche von rund 137 km².
24
4
Abläufe und Prozesse
Der erste Schritt auf dem Weg zur Erstattung der Schallschutzmaßnahmen ist die Antragstellung durch den Eigentümer. Die FBB prüft diesen Antrag auf Vollständigkeit und Anspruch.
Ist der Antrag vollständig und befindet sich das Wohnobjekt innerhalb der Anspruchsgebiete,
werden die Unterlagen zur Bearbeitung an ein beauftragtes Ingenieurbüro übergeben.
25
Das Ingenieurbüro vereinbart mit den Eigentümern einen Termin für eine bauliche Bestandsaufnahme. Bei diesem Termin nehmen die Mitarbeiter der Ingenieurbüros die baulichen Gegebenheiten, die Maße sowie die Nutzung der einzelnen Räume des Objektes auf. Dabei
wird auch festgestellt, ob und welchen Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen die einzelnen
Räume haben. Basierend auf der Bestandsaufnahme berechnet das Ingenieurbüro die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen und stellt dabei fest, in welchem Umfang und in welcher
Form der Einbau von zum Beispiel Fenstern, Lüftern oder Dachdämmungen erforderlich ist,
um den Schallschutz auflagenkonform zu gewährleisten. Art, Umfang und Kosten der erforderlichen Maßnahmen werden von dem Ingenieurbüro in einer schalltechnischen Objektbeurteilung (STOB) und einem Leistungsverzeichnis (LV) aufgelistet. Die Arbeit des Ingenieurbüros ist für den Eigentümer komplett kostenfrei.
Im Anschluss an die Bestandsaufnahme und Berechnung durch ein Ingenieurbüro kann eine
schallschutzbezogene Verkehrswertermittlung (SVWE) notwendig sein. Denn wenn die Kosten für die Schallschutzmaßnahmen mehr als 30 Prozent des schallschutzbezogenen Verkehrswertes eines Objektes betragen, steht dem Anwohner aufgrund der im PFB enthaltenen Höchstkostenregelung eine finanzielle Entschädigung in dieser Höhe zu. Sollte eine
SVWE notwendig werden, kann der Eigentümer entscheiden, ob er die von der FBB beauftragte Sprengnetter Immobilienbewertung wählt oder einen eigenen Wertermittler beauftragt.
Um sicherzustellen, dass alle SVWE nach denselben Bestimmungen und Richtlinien erstellt
werden, hat die FBB einen Leitfaden entwickelt, der allen Wertermittlern zur Verfügung gestellt wird. Dieser Leitfaden wurde den Bürgermeistern der Nachbargemeinden, Vertretern
von Bürgerinitiativen und Vertretern der Gutachterausschüsse vorgestellt und mit diesen
ausführlich erörtert. Auch die Arbeit der Wertermittler ist, sofern diese nach den Vorgaben
des Leitfadens erfolgte, für den Eigentümer kostenfrei.
Der Leitfaden zur schallschutzbezogenen Verkehrswertermittlung ist auf der Internetseite der
FBB unter dem folgenden Link zu finden: http://www.berlinairport.de/de/nachbarn/schallschutzprogramm/schallschutzbezogeneverkehrswertermittlung/index.php
Sollte keine SVWE notwendig sein beziehungsweise, wenn diese ergeben hat, dass die Kosten für die erforderlichen baulichen Maßnahmen unterhalb der Kappungsgrenze liegen und
umgesetzt werden können, erhält der Eigentümer eine Anspruchsermittlung „bauliche Umsetzung“ (ASE-B). Teil der ASE-B ist auch eine STOB sowie ein LV für die baulichen Maßnahmen. Darin sind die Ergebnisse der Bestandsaufnahme, die Berechnung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen und die Kosten ausführlich beschrieben. Der Eigentümer
kann nun entscheiden, ob, wann und durch wen er die Maßnahmen umsetzen lässt. Werden
die Maßnahmen gemäß der ASE-B umgesetzt, erstattet die FBB die Kosten.
26
Es steht dem Eigentümer frei, Maßnahmen zur schalltechnischen Ertüchtigung seines Objektes zu wählen, die von der ASE abweichen. In diesen Fällen muss der Eigentümer gegenüber der FBB jedoch anzeigen, dass die erforderlichen Schutzziele durch die gewählten
Maßnahmen eingehalten werden, z.B. durch Prüfzeugnisse, Zertifikate etc. Ist dies der Fall,
werden die Kosten bis zur Höhe der in der ASE berechneten Kosten durch die FBB erstattet.
Aus Sicht der FBB besteht bei dieser Alternative jedoch eine Unsicherheit hinsichtlich der
verauslagten Kosten auf Seiten der Eigentümer.
Sollte die SVWE ergeben haben, dass die Kosten für die Schallschutzmaßnahmen mehr als
30 Prozent des schallschutzbezogenen Verkehrswertes des Objektes betragen, hat der Eigentümer Anspruch auf eine Entschädigungszahlung in eben jener Höhe. Der Eigentümer
erhält dann eine Anspruchsermittlung „Entschädigung“ (ASE-E). Die FBB empfiehlt den Eigentümern, die eine Entschädigungszahlung erhalten, das ausgezahlte Geld für die Umsetzung von Schallschutzmaßnahmen zu nutzen. Dafür bietet die FBB einen kostenfreien Beratungsservice durch ein unabhängiges Ingenieurbüro an. Dieses Ingenieurbüro berät die
Eigentümer, welche Schallschutzmaßnahmen mit den zur Verfügung stehenden finanziellen
Mitteln umgesetzt werden können.
27