rundschreiben 2 / 2007

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rundschreiben 2 / 2007
RUNDSCHREIBEN
INHALT
Nr. 2 vom 15. Februar 2007
1.
Auftaktveranstaltung
„Qualitätsmanagement“
2. Teilkronen im Frontzahnbereich
3. Vertragsabschluss mit der
Knappschaft
4. Gutachterwesen
5. Das Zweitmeinungsmodell der
KZV Berlin
6. Abrechenbarkeit einer Füllung
im Rahmen einer endodontischen Behandlung
7.
Beschluss des Bewertungsausschusses-Ärzte zu den
Narkosen
8. Kieferorthopädie – Doublieren
nach BEL 002 1
9. Datenübersicht nach § 286
SGB V
10. Studie der Universität Jena
„Ursachen der Zahnextraktion“
11. Inhaltsverzeichnis der Rundschreiben und Sonderrundschreiben 2006
12. Fortbildungsveranstaltungen
des PPI
1. Auftaktveranstaltung
„Qualitätsmanagement“
Die Fragen zum Qualitätsmanagement in der
Zahnarztpraxis (QM) sind in den vergangenen Jahren sehr unterschiedlich beantwortet
worden. Mit dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss vom 17.11.2006
herrscht nun die notwendige Klarheit, wobei
es sich bei diesen QM-Richtlinien nur um
Mindestanforderungen handelt. Weder diese
Richtlinie noch irgendein anderes Regelwerk
erzwingt die Einrichtung aufgrund eines wie
auch immer gearteten Zertifizierungssystems, was besonders bei den kommerziellen
Anbietern sowie TÜV & Co Trauer aufkommen lässt. Weil es aber notwendig ist, die
individuellen Veranlagungen der Zahnärztinnen und Zahnärzte bei allen QM-Überlegungen in Betracht zu ziehen, so dass allein
schon deshalb eine strikte Normierung eines
Praxissystems utopisch ist, sind diese Mindestanforderung des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht nur sinnvoll, sondern
auch ausreichend, wirtschaftlich und
zweckmäßig – um im Sprachgebrauch des
SGB V zu bleiben.
Es gehört zum Selbstverständnis unseres
Berufsstandes, die Herausforderung und
Verpflichtung anzunehmen, das Optimale für
unsere Patienten zu tun. Ohne eine Systematik seine Ziele erreichen zu wollen, dürfte
das aber schwer werden. Im Hinblick auf
das in Zusammenarbeit mit der Deutschen
Apotheker- und Ärztebank von der KZV
Berlin angebotene, im Mai startende QMKonzept empfehlen wir Ihnen daher das
Seminar „Qualitätsmanagement in der
Zahnarztpraxis – Chance oder Risiko?
Nutzen Sie es!
Die Veranstaltung findet am
Mittwoch, 28. März 2007
von 15:00 Uhr bis ca. 19:00 Uhr
im Hause der KZV Berlin
statt.
Anmeldung eingehen, werden wir einen
weiteren Termin zum gleichen Thema für Sie
anbieten.
Wir betrachten dieses Seminar als Einstiegsveranstaltung für unsere individuellen Kurse.
Deshalb wird für diese Veranstaltung auch
keine Teilnehmergebühr erhoben.
2. Teilkronen im Frontzahngebiet
Schon im Gemeinsamen Bundesausschuss
gab es Differenzen mit den Krankenkassen,
ob an Frontzähnen der Befund „pw“ bzw.
der daraus resultierende Festzuschuss „1.2“
möglich ist.
Von Seiten der Zahnärzte stand fest, dass
eine Teilkrone an Frontzähnen natürlich
möglich, wenn auch selten ist. Die Kassen
lehnten dies ab – eine Einigung gab es nicht,
das Thema wurde vertagt. Nun hat der
VdAK Siegburg beschlossen, Teilkronen im
Frontzahnbereich nicht mehr bezuschussen
zu wollen. Daraus ergeben sich Probleme:
Der Patient erhält in diesen Fällen (Befund
„pw“) nämlich überhaupt keinen Zuschuss!
Und der Zahnarzt bekommt Probleme mit
seinem Patienten. Vor Gericht gehen könnte
nur der Patient, unabhängig davon, dass bis
zur endgültigen Klärung vor Gericht sein
Zahn wahrscheinlich nicht mehr existiert.
Leider können wir Ihnen von Seiten der KZV
hier wenig Hilfestellung geben, weil das
Thema wahrscheinlich erst im Laufe des
Jahres im Gemeinsamen Bundesausschuss
geklärt werden wird. Sie sollten jedoch
wissen, dass die Ersatzkassen den Befund
„ww“ sowie den dann folgenden Festzuschuss 1.1 inklusive 1.3 (Verblendung) anerkennen, auch wenn im Fenster Therapieplanung „vollkeramische Teilkrone“ steht.
Das lässt sich logisch zwar nicht nachvollziehen, sollte bei Ihren Überlegungen aber
Berücksichtigung finden.
Die Einzelheiten zur Anmeldung sowie die
Themenschwerpunkte bitten wir der Anlage
zu entnehmen. Wir bitten um baldmögliche
Anmeldung per Telefax. Sollten mehr als 120
1
3. Vertragsabschluss mit der
Knappschaft
Mit der Knappschaft ist es uns gelungen,
bereits für das Jahr 2007 eine Vergütungsvereinbarung auf der Basis der höchstmöglichen Veränderungsrate abzuschließen. Wir
bitten Sie, die neuen Punktwerte der beigefügten Punktwertübersicht der KZV Berlin für
das I. Quartal 2007 zu entnehmen.
4. Gutachterwesen
Das Bundesschiedsamt hat in seiner Sitzung
am 20.12.2006 eine neue Gutachter-Vereinbarung (Anlage 12 zum BMV-Z/§ 25 EKVZ)
beschlossen. Wir bitten Sie, die neue Vereinbarung gegen die bisherige im KZVHandbuch unter Punkt IV a auszutauschen.
Wichtig für Sie: Bereits für das Mängelgutachten muss der Zahnarzt im Fall nachgewiesener Mängel die Kosten tragen und
nicht wie bisher die Krankenkasse!
Neu eingeführt aufgrund des Festzuschusssystems wurde die Mängelbegutachtung in
begründeten Einzelfällen auch bei andersartigen Versorgungen durch speziell benannte Kombigutachter. Anträge für derartige Gutachten sind danach innerhalb von
36 Monaten zu stellen.
5. Das Zweitmeinungsmodell
der KZV Berlin
Als Anlage liegt diesem Rundschreiben
unsere Presseinformation mit der Bitte um
Kenntnisnahme bei.
6. Zu Ihrer Information:
Abrechenbarkeit einer Füllung
im Rahmen einer endodontischen Behandlung
Die KZBV wurde zur Abrechenbarkeit einer
Füllung im Rahmen einer endodontischen
Behandlung mit folgender Frage um Stellungnahme gebeten:
„Ist das Legen einer Füllung vor der
Wurzelkanalbehandlung im Einzelfall
abrechnungsfähig?“
Dazu wurde uns folgendes mitgeteilt:
Entsprechend der Stellungnahme der
DGZMK zur Wurzelkanalbehandlung muss
ein Zahn, sofern erforderlich, vor der Wurzelkanalbehandlung mit einer randdichten
und ausreichend stabilen Restauration versorgt werden.
Der Kommentar Liebold / Raff / Wissing
Stand August 2006, Band 1, zur Geb.-Nr.
32 schreibt hierzu:
2.8
Kavitätenpräparation im Zusammenhang mit einer Wurzelbehandlung
Einer der Hauptpunkte einer Wurzelkanalbehandlung ist das mechanische Aufbereiten
der Wurzelkanäle. Um eine Aufbereitung lege
artis durchführen zu können, muss in der
Regel der Seitenzahn von der Kaufläche, der
obere Frontzahn von der Palatinalfläche, der
untere Frontzahn von der Lingualfläche her
großzügig eröffnet werden. Das bedeutet,
dass die Indikation zu einer zwei- oder mehrflächigen Füllung in der Regel gegeben ist,
es sei denn, dass lediglich ein Defekt auf der
Kaufläche vorgelegen hat. Mehrere Füllungen an einem Zahn in Verbindung mit einer
Wurzelbehandlung sind durch diese speziellen Voraussetzungen der Aufbereitung bei
Wurzelbehandlung auf seltene Ausnahmen
beschränkt.
Der Vorstand der KZBV stellt hierzu fest:
Im Zuge endodontischer Behandlungsmaßnahmen kann im begründeten Einzelfall die
Abrechnung einer mehrflächigen Füllung
neben einer einflächigen Füllung als wirtschaftlich angesehen werden.
7. Beschluss des Bewertungsausschusses-Ärzte zu den
Narkosen
Mit Bezug auf unser letztes Rundschreiben
bezüglich der Verordnungsfähigkeit von Narkosen im Zusammenhang mit zahnärztlichen
mund-, kiefer- und gesichtschirurgischen
2
Leistungen hat die KZBV zu Ihrer Information
die Auswirkungen des Beschlusses des Bewertungsausschusses-Ärzte zu Kapitel 5 des
EBM auf die Abrechnungswege der Narkose
zur Verdeutlichung der Thematik nochmals
graphisch dargestellt (siehe Anlage). Daraus
geht hervor, dass die Abrechnungswege für
die Narkose bei vergleichbarer Indikation
sowohl für den Zahnarzt wie auch den Arzt
grundsätzlich gleich sind. Allerdings ergibt
sich bei der Abrechnung der Leistung über
die Kassenärztliche Vereinigung unter
Vorliegen bestimmter Voraussetzungen
¾ Leistungen nach EBM Nr. 15321 - 15324
bei Kindern bis 12 Jahren
¾ Teilnahme des Vertragsarztes am AOPVertrag gem. § 115b SGB V oder
nach eingehender Prüfung ausdrücklich zustimmen.
8. Kieferorthopädie - Doublieren
nach BEL 002 1
Im Rahmen der Kieferorthopädie ist ausschließlich bei Set-up-Modellen nach BEL
005 4 das Doublieren nach BEL 002 1 abrechenbar. Das nach dem Doublieren gewonnene Modell ist gesondert abrechenbar.
Für das Erstellen von allen anderen Arbeitsmodellen ist das Doublieren nicht abrechenbar und somit kann das Modell nur nach
BEL 001 0 abgerechnet werden.
Wir bitten um Beachtung.
9. Datenübersicht nach
§ 286 SGB V
¾ Abrechnung belegärztlicher Leistungen
mit der Kassenärztlichen Vereinigung im
Einvernehmen mit Krankenkasse
vereinbart
Der Gesetzgeber verpflichtet die Krankenkassen und KZVen mit § 286 SGB V einmal
jährlich eine Übersicht über die Art der von
ihnen oder in ihrem Auftrag gespeicherten
Sozialdaten zu erstellen.
für den Anästhesisten die Möglichkeit bzw.
Konsequenz, die erforderliche Narkose nach
einem bestimmten Kapitel des EBM abzurechnen, wonach diese Leistungen auch unbudgetiert erbracht werden können. Dies
mag die Zusammenarbeit des Anästhesisten
mit dem KV-Abrechner im Einzelfall attraktiver machen.
Neben der Vorlage bei der zuständigen
Aufsichtsbehörde ist den KZVen die Verpflichtung zur Veröffentlichung dieser
Übersicht in geeigneter Weise auferlegt.
Dieser gesetzlichen Vorschrift kommen wir
mit der als Anlage beiliegenden Übersicht
nach.
Deutlich wird jedoch auch, dass die erforderliche Narkose zu Lasten der Gesetzlichen
Krankenversicherung bei gleicher Indikation
sowohl für den KZV- wie den KV-Abrechner
grundsätzlich im gleichen Umfang möglich
sind und abweichende Behauptungen jeder
Grundlage entbehren. Dazu hat die KZBV in
einer weiteren Übersicht (siehe Anlage) die
Anästhesieleistungen der für die Narkose in
Frage kommenden Kapitel des Einheitlichen
Bewertungsmaßstabes nochmals gegenübergestellt.
Darüber hinaus teilen wir Ihnen mit, dass die
Spitzenverbände der Krankenkassen dem
Informationsschreiben der KZBV zum Thema
Narkosen (V4-Nr. 996 vom 19.12.2006)
10. Studie der Universität Jena
„Ursachen der Zahnextraktion“
Wir machen Sie auf die Studie der FriedrichSchiller-Universität Jena, Fakultät Zahnmedizin, aufmerksam, mit der überprüft werden
soll, ob es inzwischen zu einer Angleichung
der Ursachen für den Zahnverlust in den verschiedenen Regionen Deutschlands gekommen ist.
Für diese Studie sollen bundesweit Vertragszahnärzte nach einen für eine Hochrechnung auszuwählenden Ortschaftsschlüssel anonymisiert über die Ursachen
von Extraktionen in einem Vier-Wochen-
3
Zeitraum mit Hilfe eines Erfassungsbogens
befragt werden. Das Einverständnis zur Teilnahme nach diesem Ortschaftsschlüssel
wird persönlich durch eine telefonische
Anfrage eingeholt.
Zu Ihrer Information legen wir ein Schreiben
der Friedrich-Schiller-Universität Jena, den
Erfassungsbogen sowie die dazugehörigen
Erläuterungen bei.
11. Inhaltsverzeichnis der Rundschreiben und Sonderrundschreiben 2006
Als Anlage liegt ein Inhaltsverzeichnis über
die jeweiligen Punkte der Rundschreiben
und Sonderrundschreiben des Jahres 2006
zur besseren Übersicht bei.
Anlagen zu
Pkt. 1:
- Qualitätsmanagement in der
Zahnarztpraxis
- Anmeldeformular
Pkt. 3:
- Vertragsabschluss mit der Knappschaft – Punktwertübersicht I/07
Pkt. 4:
- Vereinbarung Gutachterverfahren
- Vereinbarung Obergutachtergebühren
Pkt. 5:
- Presseinformation „Zweitmeinungsmodell“
Pkt. 7:
- Graphische Darstellung
„Abrechnungswege der Narkose“
Pkt. 9:
- Datenübersicht
Pkt. 10: - Schreiben der Universität Jena
- Erfassungsbogen
- Erläuterungen
Pkt. 11: - Inhaltsverzeichnis 2006
12. Fortbildungsveranstaltungen
des Philipp-Pfaff-Institutes
Pkt. 12: - Fortbildungsveranstaltungen des
PPI
Bitte nehmen Sie Kenntnis von Kursen zu
aktuellen Fortbildungen des PPI. Bei Interesse bitten wir Sie, das Anmeldeformular
direkt per Telefax an die Nr: 4 14 89 67 zu
senden.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Dr. Jörg-Peter Husemann
Dr. Karl-Georg Pochhammer
Peter Herzog
4
Anlage zum Rundschreiben Nr. 2/2007
Qualitätsmanagement in der Zahnarztpraxis
Chance oder Risiko?
Vielen Ärzten/Zahnärzten ist bis heute verborgen geblieben, dass die Verpflichtung zur Qualitätssicherung in den Paragraphen 135 bis 137 des V. Sozialgesetzbuches festgelegt worden ist. Vorausgegangen war ein Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz im Juni 1999. Dieser Beschluss enthält auch für den niedergelassenen Mediziner zwei entscheidende Punkte:
1.
2.
„Alle Einrichtungen (auch Arztpraxen) dokumentieren bis zum 01.01.2003 in jährlichen Qualitätsberichten die Qualität ihrer Leistungen und veröffentlichen diese in geeigneter Form.“
„Alle Einrichtungen führen bis zum 01.01.2005 ein an dem Stand der Wissenschaft und
Technik orientiertes Qualitätsmanagement ein.“
Neben dem konkreten Zeitplan sieht der Beschluss auch klare Sanktionen für den Fall vor, dass
dem Beschluss zuwider gehandelt wird. „Wegen des hohen Schutzgutes der menschlichen Gesundheit sollte es möglich werden, Leistungserbringer nach ihrer erbrachten Qualität zu vergüten
oder die, welche diese gesetzten Qualitätsziele dauerhaft nicht erreichen, von der Versorgungserbringung auszuschließen.“
Dieses Seminar versteht sich als Einführung. Es will anhand eines Qualitätsmanagementsystems
darlegen, welche Herausforderungen und Aufgaben auf die Praxis zukommen. Es will deutlich
machen, wie man diese meistern und Qualitätsmanagement zu eigenen und vor allem zum Nutzen der Patienten einsetzen kann. Grundlegende Begriffe des Qualitätsdenkens werden genauso
erläutert wie die Vorgehensweise zur Einführung eines Qualitätsmanagements beschrieben wird
oder die Stolpersteine benannt werden, die bei der Fortentwicklung der Praxisorganisation im
Wege liegen können.
Die Themenschwerpunkte:
z
z
z
z
z
z
z
z
z
z
z
z
z
z
z
z
z
z
z
Wann wird Qualitätsmanagement gebraucht?
Was spricht für bzw. gegen Qualitätsmanagement in der Arzt-/Zahnarztpraxis?
Was will Qualitätsmanagement überhaupt?
Welchen Nutzen bietet Qualitätsmanagement den Patienten, der Praxis und dem Inhaber?
Was bedeutet eigentlich Qualität?
Wie beurteilt der Patient, der überweisende Kollege oder die Mitarbeiterin Qualität?
Was sind die Kernfragen der Qualitätsbestimmung?
Wie hat sich das Qualitätsmanagement entwickelt?
Welche Qualitätsmanagement-Modelle gibt es und wie unterscheiden sie sich?
Wie teuer ist die Einführung von Qualitätsmanagement und lohnt sie sich?
Wie sieht der Weg zum Qualitätsmanagement in der Praxis aus?
Welches sind die Ziele und Inhalte einer Qualitätspolitik?
Wie kann Qualitätspolitik erarbeitet werden und wer hilft dabei?
Wie werden Qualitätsziele erarbeitet und eingehalten?
Wie kann Qualität des Praxismanagements gemessen werden?
Wer misst die Qualität eigentlich?
Welche Beispiele gibt es bereits?
Wer unterstützt die Einführung von Qualitätsmanagement in der Praxis?
Checklisten, Modelle, Begriffsglossar und Grundideen
Anlage zum Rundschreiben Nr. 2/2007
Anmeldung zum Seminar mit der Apo-Bank
am 28. März 2007
von 15:00 bis ca. 19:00 Uhr
Fax-Antwort
an die KZV Berlin
(bitte an die Fax-Nr. 8 90 04 - 1 90 faxen)
Zur Teilnahme an dem Seminar am 28. März 2007 melde ich mich verbindlich an.
Name des/der Teilnehmer/innen
Anschrift
____________________________
______________________________
____________________________
______________________________
____________________________
Datum
______________________________
Unterschrift des Praxisinhabers und Abrechnungsstempel bzw. Abrechnungsnummer
Anlage zum Rundschreiben Nr. 2/2007
Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Punktwertübersicht Berlin
€
I. Quartal 2007
Stand 13.02.2007 ( 2 ) Kr./Ro.
KCH / PAR / KB
IP / FU
KFO
ZE
AOK Berlin
0,7800
0,8470
0,7200
0,7269
BKK VBU
BKK Sachsen - Anhalt
Mitteldeutsche BKK
BKK Thüringer Energieversorgung
>Patient wohnt in Berlin
0,7692
0,8470
0,7202
0,7269
für alle anderen BKK WOP-Kassen
>Patient wohnt in Berlin
0,8200
0,8550
0,7202
0,7269
0,7692
0,8571
0,7260
0,7269
>Patient wohnt in Berlin
0,8062
0,8571
0,7260
0,7269
LKK MOD
0,8000
0,8400
0,7200
0,7269
Knappschaft
0,7785
0,8611
0,7218
0,7269
VdAK
0,7720
0,8500
0,7186
0,7269
AEV
0,7720
0,8500
0,7186
0,7269
GEK
0,7720
0,8500
0,7186
0,7269
AOK U/J,A62,
EWG,Asy/Asa
0,7800
0,8470
0,7200
0,7269
IKK BIG Gesundheit
Kassennummern 3501080 + 3501091
>Patient wohnt in Berlin
für alle anderen IKK WOP-Kassen
inklusive IKK Brandenburg u. Berlin
KOV,V/Vf,BVFG,BEG
> Bitte den Punktwert der ausstellenden Kasse ansetzen
BW / BPol / ZV
0,9200
0,9200
0,7900
0,7900
Polizeipräsident
0,7720
0,8500
0,7186
0,7269
Berufsgenossenschaft / Eigenunfallversicherung:
für alle Abrechnungsarten
Die Abrechnung erfolgt über den jeweiligen Unfallversicherungsträger.
€ 1,00
ZE: Für die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebühren die geänderten
Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tage des In-Kraft-Tretens an
ausgestellten Heil- und Kostenpläne.
Für Kfo Leistungen gilt bei allen Kassen der Punktwert am Sitz des Zahnarztes.
Ab 01.01.2004 entfällt für alle Kassen der Füllungszuschlag von € 1,02 für die Bema Pos-Nrn. 13a - d.
Versandgänge des Zahnarztes zum gewerblichen Labor sind vertraglich vereinbart. Sie betragen für:
ZE
PA/KB
Kfo
€ 3,00
€ 3,00
€ 3,00
AOK/LKK/Knappschaft
€ 3,30
€ 3,30
€ 3,30
BKK
€ 3,50
€ 3,50
€ 3,50
IKK
VdAK/AEV/GEK
€ 3,90
€ 3,90
€ ----Sachleistungspunktwerte ( KCH, IP, PAR, KB ) für Fremdkassen >unabhängig vom Wohnort des Patienten,
sowie Punktwerte für WOP - Kassen >Patient wohnt außerhalb von Berlin,
können Sie erfragen unter Tel.: 89004 - 126 oder 129.
Berlin 2007.xls.Kr./Ro.
KZBV
Vertrag
Vereinbarung über das Gutachterverfahren
bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen ab 01.01.2007
Anlage 12 zum BMV-Z/§ 25 EKVZ
- Ergebnis der Sitzung des Bundesschiedsamtes am 20.12.2006 –
§1
Einleitung des Verfahrens
(1)
Anhand des Befundes stellt der Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan (Anlage 3
zum BMV-Z/Anlage 4 zum EKVZ) auf, der der Krankenkasse grundsätzlich über
den Versicherten vorzulegen ist. Der Heil- und Kostenplan ist von der
Krankenkasse insgesamt zu überprüfen.
(2)
Für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen, Brücken und
Prothesen einschließlich Erweiterung sowie Befunde nach den Nrn. 6.1-6.10, 7.3,
7.4 und 7.7 sind ausgestaltende Regelungen der Gesamtvertragspartner zulässig.
Diese Befunde können auch ohne vorherige Zuschussfestsetzung durch die
Krankenkasse versorgt werden. Hiervon bleibt das Recht, vor Beginn der
Behandlung die Zuschussfestsetzung durch die Krankenkasse einzuholen,
unberührt. Bei zum Zeitpunkt der Behandlung dem Zahnarzt bekannten Härtefällen
ist der Heil- und Kostenplan vor Behandlungsbeginn zur Zuschussfestsetzung der
Krankenkasse vorzulegen. Das gilt auch für die Befunde nach den Nrn. 1.4 und
1.5.
§2
Kostenregelung, Behandlungsbeginn
(1)
Bei Kostenübernahme bzw. Bezuschussung gibt die Krankenkasse den Heil- und
Kostenplan über den Patienten an den Zahnarzt zurück.
(2)
Mit der prothetischen Behandlung durch den Zahnarzt soll erst nach Festsetzung
der Festzuschüsse durch die Krankenkasse begonnen werden. Bei nachträglichen
Änderungen des Befundes oder der tatsächlich geplanten Versorgung ist der Heilund Kostenplan (vgl. Anlage 3 zum BMVZ/Anlage 4 EKVZ, Nr. 5) durch den
Zahnarzt zu berichtigen und der Krankenkasse zur Neufestsetzung des
Zuschusses zuzuleiten.
(3)
Behandlungen, für die die Krankenkassen aufgrund eines für eine bestimmte
Versorgung genehmigten Heil- und Kostenplanes die Kosten übernommen oder einen
Zuschuss gewährt hat, unterliegen nicht der Prüfung auf Notwendigkeit und
Wirtschaftlichkeit, es sei denn, die abgerechneten Leistungen gehen über den Umfang
der genehmigten Leistungen hinaus.
I-2.24 / 4.1 Co/ak
Vereinb-GAV-ZE.doc
1
21.12.2006
KZBV
Vertrag
§3
Bestimmungen für Planungsgutachten
(1)
Die Krankenkasse kann den bei ihr eingereichten Heil- und Kostenplan in Bezug
auf den Befund, die Versorgungsnotwendigkeit und die geplante Versorgung
begutachten lassen, auch wenn Leistungen der gleich- oder andersartigen
Versorgung geplant sind. In diesem Fall übersendet sie den Heil- und Kostenplan
unverzüglich einem nach § 7 bestellten Gutachter und setzt den Zahnarzt hiervon
in Kenntnis. Ausgestaltende Regelungen zur Erteilung von Gutachteraufträgen
sind gesamtvertraglich möglich. Die Krankenkasse erteilt den Auftrag zur
Begutachtung unter Verwendung der Anlage 13a zum BMVZ/Anlage 6a zum EKVZ
oder individuell nach dem Vorbild der Anlage 13a/Anlage 6a. Der individuelle
Vordruck kann drucker- und programmbedingte Abweichungen enthalten, ohne
den Aufbau und die Struktur der Anlage 13a/Anlage 6a zu verändern.
(2)
Befunde und die geplante Versorgung sind insbesondere nach den Festzuschussund Zahnersatz-Richtlinien daraufhin zu begutachten, ob die beantragten
Festzuschüsse ansetzbar sind und ob die geplante Versorgung dem allgemein
anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht und den
medizinischen Fortschritt berücksichtigt.
Leistungen, für die der Versicherte keinen Festzuschuss erhält, unterliegen nicht
dieser Vereinbarung.
(3)
Die Begutachtung einschl. der Gebührenregelung richtet sich nach den
Bestimmungen für die Tätigkeit der Gutachter (s. Anhang).
(4)
Der Gutachter nimmt zum Heil- und Kostenplan unter Verwendung der Anlage 13 b
zum BMV-Z/Anlage 6 b zum EKVZ Stellung. Das Ergebnis der gutachterlichen
Stellungnahme ist auf dem Heil- und Kostenplan zu vermerken.
Seine schriftliche Stellungnahme leitet er der Krankenkasse zu. Befürwortet er den
Heil- und Kostenplan nicht, so übersendet er seine Stellungnahme auch dem
Zahnarzt.
(5)
Die Krankenkasse übersendet nach der Begutachtung den Heil- und Kostenplan
gegebenenfalls über den Versicherten dem Zahnarzt mit dem Vermerk, ob und
inwieweit Festzuschüsse bewilligt werden.
(6)
Der Vertragszahnarzt ist verpflichtet, dem Gutachter die erforderlichen
Behandlungs- und Befundunterlagen (z.B. Modelle, Röntgenaufnahmen) zur
Verfügung zu stellen. Der Gutachter kann vom Vertragszahnarzt weitere
Unterlagen anfordern. Die Krankenkasse wird hiervon in Kenntnis gesetzt. Die
Kosten hierfür sind dem Vertragszahnarzt von der Krankenkasse unter
Berücksichtigung des § 16 Abs. 1 BMVZ / § 7 Abs. 4 EKVZ nach dem Bema zu
vergüten.
Protokollnotiz:
„Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die KZBV sind sich einig, durch eine
möglichst gleichmäßige Verteilung der Gutachtenfälle auf alle Gutachter für eine
schnellstmögliche Erledigung der Gutachten zu sorgen (Anlage 12 BMV-Z / § 25
EKVZ).
Auf die Verpflichtung des Gutachters, die eingehenden Gutachtenaufträge innerhalb von 2 Wochen zu bearbeiten (Ziff. 3 der Bestimmungen für die Tätigkeit der
Gutachter), wird verwiesen.
I-2.24 / 4.1 Co/ak
Vereinb-GAV-ZE.doc
2
21.12.2006
KZBV
Vertrag
§4
Bestimmungen für Mängelgutachten
(1)
Die Krankenkasse kann in begründeten Einzelfällen bei Regel- und gleichartigen
Versorgungen ausgeführte prothetische Leistungen bei vermuteten Planungs- und/oder
Ausführungsmängeln überprüfen lassen. In diesem Falle benachrichtigt sie den
behandelnden Zahnarzt über die anberaumte Begutachtung und übersendet den Heilund Kostenplan, der der prothetischen Versorgung zugrunde gelegen hat, einem nach
§ 7 bestellten Gutachter.
Der Gutachter hat grundsätzlich eine Untersuchung des Versicherten durchzuführen.
Die Einladung des Versicherten erfolgt nach Abstimmung der Beteiligten über den
Untersuchungstermin. Die Krankenkasse und der Zahnarzt sind hiervon zu
unterrichten. Der Zahnarzt kann an der Untersuchung teilnehmen.
Die Krankenkasse erteilt den Auftrag zur Begutachtung unter Verwendung der
Anlage 13a zum BMVZ/Anlage 6a zum EKVZ oder individuell nach dem Vorbild
der Anlage 13a/Anlage 6a. Der individuelle Vordruck kann drucker- oder
programmbedingte Abweichungen enthalten, ohne den Aufbau und die Struktur
der Anlage 13a/Anlage 6a zu verändern.
Protokollnotiz:
Zwischen der KZBV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen besteht Konsens,
dass die Krankenkasse in begründeten Einzelfällen bei andersartigen Versorgungen
und sogenannten Mischfällen (Nr. 7 d) der Anlage 3 BMVZ/Anlage 4 EKVZ ausgeführte
prothetische Leistungen innerhalb von 36 Monaten nach der definitiven Eingliederung
bei vermuteten Planungs- und/oder Ausführungsmängeln überprüfen lassen kann. In
diesem Falle benachrichtigt sie den behandelnden Zahnarzt über die anberaumte
Begutachtung und übersendet den Heil- und Kostenplan, der der prothetischen
Versorgung zugrunde gelegen hat, einem nach § 7 bestellten Gutachter, der auch für
diese speziellen Fälle empfohlen wird.
(2)
Der Gutachter kann der Krankenkasse anheim stellen, weitere Unterlagen sowie
Nachbefunde vom Zahnarzt zu verlangen. Die Kosten hierfür sind dem Zahnarzt
unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 1 BMV-Z/§ 7 Abs. 4 EKVZ nach dem Bema
von der Krankenkasse zu vergüten.
(3)
Die Begutachtung einschließlich der Gebührenregelung richtet sich nach den
Bestimmungen für die Tätigkeit der Gutachter (s. Anhang).
Der Gutachter nimmt zu den ausgeführten prothetischen Leistungen unter
Verwendung der Anlage 13b zum BMVZ/Anlage 6b zum EKVZ Stellung. Seine
schriftliche Stellungnahme leitet er der Krankenkasse und auch dem Zahnarzt zu.
§5
Einigungsverfahren
(1)
§ 5 gilt nur für die Primärkassen, einschließlich Knappschaft.
(2)
Mängelansprüche bei prothetischen Leistungen können innerhalb von 24 Monaten
nach der definitiven Eingliederung bei einem Prothetik-Einigungsausschuss geltend
gemacht werden. Die Anrufung des Gutachters hemmt diese Frist.
(3)
Der Prothetik-Einigungsausschuss entscheidet durch Beschluss über Einsprüche
des Zahnarztes oder der Krankenkasse gegen die Stellungnahme des Gutachters.
Über Widersprüche entscheidet die Beschwerdeinstanz.
(4)
Das Nähere über das Einigungsverfahren regeln die Gesamtvertragspartner.
I-2.24 / 4.1 Co/ak
Vereinb-GAV-ZE.doc
3
21.12.2006
KZBV
Vertrag
§6
Zahnersatz-Obergutachten
(1)
§ 6 gilt nur für die Ersatzkassen.
(2)
Gegen die Stellungnahme des Gutachters zum Heil- und Kostenplan sowie zu
ausgeführten prothetischen Leistungen können Vertragszahnarzt und Ersatzkasse
innerhalb von einem Monat nach Zugang der Stellungnahme des Gutachters ein
Obergutachten bei der KZV beantragen. Der Vertragszahnarzt übersendet in
diesem Fall dem Obergutachter den Heil- und Kostenplan.
Soweit er Einspruch eingelegt hat, fügt er seine fachliche Begründung bei.
(3)
§ 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
§7
Bestellung der Gutachter
(1)
Im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen/Verbänden der
Ersatzkassen bestellt jede KZV Gutachter und (mit den Ersatzkassen) ZahnersatzObergutachter in der erforderlichen Anzahl. Entsprechendes gilt für den Widerruf.
Das Einvernehmen kann verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der
Eignung des vorgesehen Gutachters bestehen oder die erforderliche Anzahl der
Gutachter in einer Region überschritten wird. Das Einvernehmen gilt
personenbezogen auch hergestellt für die Zahnärzte, die am 16.10.2006
hauptamtlich bei den Krankenkassen und deren Verbänden als Gutachter für
Zahnersatz und Zahnkronen tätig sind.
(2)
Das Nähere über die Bestellung der Gutachter vereinbaren die Gesamtvertragspartner.
(3)
Die Bestellung der Gutachter und Obergutachter erfolgt jeweils für die Dauer der
Amtsperiode der Organe der Kassenzahnärztlichen Vereinigung.
(4)
Die Tätigkeit der Gutachter und Zahnersatz-Obergutachter soll in der Regel auf
den jeweiligen KZV-Bereich beschränkt sein. In Ausnahmefällen, z. B.
Wohnortwechsel des Versicherten oder grenznahen Gebieten, kann hiervon
abgewichen werden.
I-2.24 / 4.1 Co/ak
Vereinb-GAV-ZE.doc
4
21.12.2006
KZBV
Vertrag
Anhang gem. § 3 Abs. 3 der Vereinbarung über das Gutachterverfahren bei der
Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen
Anlage 12 zum BMV-Z/§ 25 EKVZ
Bestimmungen für die Tätigkeit der Gutachter
I.
Planungsgutachten
1.
Dem behandelnden Zahnarzt bleibt die Entscheidung über Art und Umfang
der prothetischen Versorgung unter Berücksichtigung der Festzuschuss Richtlinien und der Zahnersatz - Richtlinien vorbehalten.
2.
Der Gutachter nimmt zum Heil- und Kostenplan nach fachlichen
Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Ausführungen zu Nr. 1
Stellung. Er empfiehlt Ergänzungen und Änderungen der vorgesehenen
prothetischen Versorgung, wenn er sie für unzureichend hält.
Meinungsverschiedenheiten über die Beurteilung des Behandlungsfalles sind
in kollegialer Weise zu klären. Er erstellt das Gutachten unter Verwendung
der Anlage 13 b zum BMV-Z/Anlage 6b zum EKVZ.
3.
Der Gutachter soll die eingehenden Anträge innerhalb von zwei Wochen
bearbeiten. Modelle und Röntgenaufnahmen sind dem behandelnden
Zahnarzt unmittelbar zurückzusenden.
4.
Die Gutachter sind verpflichtet, an den von den KZVen bzw. der
Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung einberufenen Gutachtertagungen
teilzunehmen. An den Gutachtertagungen können auch Vertreter der
Bundesverbände der Krankenkassen teilnehmen.
5.
Die Gebühren errechnen sich durch Multiplikation der nachstehend
angegebenen Bewertungszahlen mit den jeweils auf Landesebene gültigen
Punktwerten. Centbeträge sind auf 10 Cent aufzurunden.
Bewertungszahl
a)
b)
Gutachten zur gesamten Behandlungsplanung/
ggf. nach Auswertung von Röntgenaufnahmen
und ggf. Modellen, mit fachlicher Begründung
80 Punkte
für die körperliche Untersuchung des Patienten
zusätzlich
18 Punkte
Die baren Auslagen werden durch eine Kostenpauschale von EUR 10,70 je
Gutachten abgegolten.
Daneben können die für die Begutachtung ggf. erforderlichen, durch den
Gutachter/Obergutachter erbrachten zahnärztlichen Leistungen (z. B. Nm. 8, Ä
925 a-d) zusätzlich abgerechnet werden. Die GOÄ - Nrn. 70 oder 75 können
nicht zusätzlich berechnet werden. Für hauptamtlich bei den Krankenkassen
und ihren Verbänden angestellte Zahnärzte können die Krankenkassen und
ihre Verbände andere Vergütungsregelungen vorsehen.
Kosten der Begutachtung
Die Kosten der Begutachtung trägt grundsätzlich die Krankenkasse.
I-2.24 / 4.1 Co/ak
Vereinb-GAV-ZE.doc
5
21.12.2006
KZBV
II.
Vertrag
Mängelgutachten
1.
Stellt der Gutachter/Obergutachter bei der Begutachtung von bereits
ausgeführten prothetischen Leistungen Mängel fest, so hat er diese in
einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber der Krankenkasse und dem
Zahnarzt ausführlich darzulegen.
2.
Nrn. 3 und 5 zu I. gelten bei Mängelgutachten entsprechend.
Bei Nr. 5 gilt ergänzend bei Mängelgutachten, dass dem Vertragszahnarzt
die Kosten der Begutachtung auferlegt werden können, wenn Mängel
festgestellt werden, die der Zahnarzt zu vertreten hat.
3.
Bei der Begutachtung ausgeführter prothetischer Leistungen entscheidet
der Prothetik-Einigungsausschuss, bzw. die Beschwerdeinstanz über die
dem Zahnarzt aufzuerlegenden Kosten.
I-2.24 / 4.1 Co/ak
Vereinb-GAV-ZE.doc
6
21.12.2006
Vereinbarung zu § 25 Abs. 4 EKVZ
Obergutachtergebühren für Zahnersatz-Obergutachten
Die Vertragspartner vereinbaren § 25 Abs. 4 EKVZ wie folgt zu fassen und die Höhe der
Gebühren wie daraus ersichtlich festzusetzen:
(4)
Gutachtergebühren:
Punkte
a)
Gutachten zu einzelnen Behandlungspositionen
40
b)
Gutachten zur gesamten Behandlungsplanung sowie zu
ausgeführten prothetischen Leistungen nach Auswertung
von Röntgenaufnahmen und ggf. Modellen, mit fachlicher
Begründung
80
Obergutachten zur gesamten Behandlungsplanung nach
Auswertung von Röntgenaufnahmen und ggf. Modellen,
mit fachlicher Begründung
180
Obergutachten zur Mängelbegutachtung nach Auswertung von
Röntgenaufnahmen und gegebenenfalls Modellen,
mit fachlicher Begründung
220
c)
d)
e)
Für die körperliche Untersuchung des Patienten bei
Gutachten nach a) und b) zusätzlich
18
Die baren Auslagen werden durch eine Kostenpauschale von EUR 10,70 je Gutachten abgegolten.
Daneben können die für die Begutachtung ggf. erforderlichen, durch den Gutachter
oder Obergutachter erbrachten zahnärztlichen Leistungen zusätzlich abgerechnet
werden. Die GOÄ-Nrn. 70 oder 75 können nicht zusätzlich berechnet werden.
Köln, Siegburg, 01.01.2007
__
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
Verband der AngestelltenKrankenkassen e.V.
__
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
Vereinb-OGA-ZE-§25-a.doc
AEV-Arbeiter-Ersatzkassenverband e.V.
Anlage zum Rundschreiben Nr. 2/2007
Berlin, 29.01.2007
Presseinformation
Zweite Zahnarztmeinung: Patientenberatung der KZV wird ausgeweitet
Die Patientenberatungsstelle der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) in
Berlin erweitert ihr Spektrum um das Angebot einer Zahnarzt-Zweitmeinung.
Hierbei können Patienten von unabhängigen Gutachtern kostenfrei eine zweite
Meinung zu einer anstehenden Zahnbehandlung einholen.
Für gesetzlich Versicherte, die an einer Zweitmeinung interessiert sind, wird ab sofort
im Berliner Zahnärztehaus jeden Montag von 9 bis 12 Uhr eine Beratung und, falls
gewünscht, eine Untersuchung angeboten. Hierbei geht es vorwiegend um die
Diskussion einer vom ‚Haus-Zahnarzt‘ vorgeschlagenen Therapieform mit einem
unabhängigen Gutachter. Das beinhaltet auch die Einsicht in Heil- und Kostenpläne.
Die telefonische Anmeldung erfolgt montags bis donnerstags von 9 bis 15 Uhr,
freitags von 9 bis 13 Uhr unter den Rufnummern 89 00 42 35 und 89 00 43 08.
Damit tragen die Zahnärzte dem immer stärker werdenden Bedürfnis der Patienten
nach umfassender Information Rechnung. Gerade in der Zahnmedizin gibt es für
einen Befund oft mehrere verschiedene Therapien und Behandlungskonzepte, dies
ist für Zahnärzte zwar selbstverständlich, kann für Patienten bisweilen aber
problematisch sein, da sie sich in ihrer Entscheidungsfindung oft unsicher sind.
Gerne hätten sie in dieser Situation eine kompetente und behandlungsneutrale
Unterstützung, um sich ihrer Entscheidung für oder gegen eine Behandlungsform zu
vergewissern. Zusammen mit der Verbraucherzentrale wurde daher bei der KZV
Berlin ein Zweitmeinungsmodell installiert.
Die Tätigkeit der unabhängigen Zahnärzte in der Patientenberatung bei der KZV
Berlin erfolgt durch im Einvernehmen mit den Krankenkassen eingesetzte Gutachter.
Mit dem Zweitmeinungsmodell unterstützen die zahnärztlichen Berufsorganisationen,
die Berliner Zahnärztekammer und die KZV Berlin, die Selbstverpflichtung der
Berliner Zahnärzteschaft auf eine patienten- und qualitätsorientierte Berufsausübung.
Die Patientenberatung im Berliner Zahnärztehaus gibt es bereits seit über sieben
Jahren, damit war sie die erste Einrichtung dieser Art in Deutschland.
Zweitmeinungsmodell der KZV Berlin
Telefonische Anmeldung Mo.- Do von 9 bis 15 Uhr, Freitag 9 bis 13 Uhr
Rufnummern: 89 00 42 35 und 89 00 43 08.
Persönliche Beratung jeden Montag von 9 bis 12 Uhr
Im Zahnärztehaus Georg-Wilhelm-Str. 16, 10711 Berlin (Charlottenburg)
Zweitmeinungsmodell im Internet:
www.kzv-berlin.de
www.zahnarzt-zweitmeinung.de
Für Rückfragen: Stefan Grande, KZV Berlin, Presse-/Öffentlichkeitsarbeit, Tel.: 030/89004168
Vertrag
auswirk-beschl-narkose-abrwege1.doc
I-1.72 Co/Kr
Eingriff entspr. Abschnitt 31.2.8 EBM
(also BEMA oder GOÄ)
und Behandlung in
Lokalanästhesie nicht möglich
Leistung bei Kindern bis 12 Jahren
und mangelnde Compliance bzw.
keine andere Möglichkeit der
Schmerzausschaltung
Vorliegen einer Kontraindikation
gegenüber Durchführung des
Eingriffes in Lokalanästhesie oder
Analgosedierung
Anästhesist muss
ICD-Kode angeben
(unbudgetiert gem. § 7
Abs. 1 AOP-Vertrag,
außerhalb der
pauschalierten
Gesamtvergütung)
Narkose nach
Kapitel 31.5.3 EBM
möglich
Anästhesist muss
ICD-Kode angeben
(im Rahmen der
Gesamtvergütung
budgetiert)
Narkose nach
Kapitel 5.3 EBM
Abrechnung der Leistung via KV
Abrechnung der zahnärztlichen Leistung via KZV
Patienten mit mangelnder Kooperation
bei geistiger Behinderung und/oder
schwerer Dyskinesie
Anästhesist
Zahnarzt / Oralchirurg / MKG-Chirurg
09.02.2007
Wenn Voraussetzung (vgl. 31.2.1
EBM) erfüllt:
• Teilnahme des Vertragsarztes
am AOP-Vertrag gem. § 115 b
SGB V oder
• Abrechnung belegärztlicher
Leistungen mit KV im
Einvernehmen mit
Krankenkasse vereinbart
Eingriff entspr. Abschnitt 31.2.8 EBM
(auch Kapitel 15 EBM)
und Behandlung in
Lokalanästhesie nicht möglich
Ausnahme: Leistungen nach EBM
Nrn. 15321 - 15324 bei Kindern bis
12 Jahren nach EBM Nr. 31221
berechnungsfähig, wenn Eingriff in
Narkose erfolgt (kleine, operative
Eingriffe im MKG-Bereich und
primäre Wundversorgung)
Leistung bei Kindern bis 12 Jahren
und mangelnde Compliance bzw.
keine andere Möglichkeit der
Schmerzausschaltung
Vorliegen einer Kontraindikation
gegenüber Durchführung des
Eingriffes in Lokalanästhesie oder
Analgosedierung
Patienten mit mangelnder Kooperation
bei geistiger Behinderung und/oder
schwerer Dyskinesie
Abrechnung der Leistung via KV
Arzt / MKG-Chirurg
Auswirkungen des Beschlusses des Bewertungsausschusses - Ärzte zu Kapitel 5 des EBM auf die Abrechnungswege der Narkose
KZBV
Analgesie
Beobachtung und Betreuung
05341
05350
syn-ebm-kap5-3.doc
I-1.72 Co/Kr
Überwachung der Vitalfunktionen
05340
Narkose
1405 Punkte
370 Punkte
370 Punkte
660 Punkte
Zuschlag bei Fortsetzung einer Anästhesie und/oder
05331
2285 Punkte
450 Punkte
Anästhesie und/oder Narkose
an der Schädelbasis
Leitungsanästhesie eines Nerven oder Ganglions
480 Punkte
05330
05320
Abschnitts 31.2
ambulanten oder belegärztlichen Operation des
Präanästhesiologische Untersuchung bei einer
Anästhesie und/oder Narkose
Anästhesie und/oder Narkose
Anästhesie und/oder Narkose
Anästhesie und/oder Narkose
Anästhesie und/oder Narkose
31823
31824
31825
31826
31827
Analgesie
31831
Postoperative Überwachung
Analgesie
Narkose
31830
31502
6940 Punkte
6665 Punkte
5610 Punkte
4275 Punkte
3615 Punkte
2945 Punkte
2285 Punkte
450 Punkte
Vertrag
09.02.2007
695 Punkte
1065 Punkte
565 Punkte
660 Punkte
Zuschlag bei Fortsetzung einer Anästhesie und/oder
Anästhesie und/oder Narkose
31822
31828
Anästhesie und/oder Narkose
an der Schädelbasis
Leitungsanästhesie eines Nerven oder Ganglions
31821
31820
Anästhesien im Zusammenhang mit der Erbringung von
Leistungen des Abschnittes 31.2
Diagnostische und therapeutische Leistungen
05310
Kapitel 31.5.3 EBM
Kapitel 5.3 des EBM
KZBV
Anlage zum Rundschreiben Nr. 2/2007
Übersicht der gespeicherten Sozialdaten nach § 286 SGB V
Dateibezeichnung
Art der Daten
betroffener
Personenkreis
Zahnarztstammdatei Stammdaten gemäß Anlage zu § 2 Abs. 2 alle Mitglieder der KZV
(Zahnarztregister)
der ZuLVO-Z
Berlin
Registernummer, Abrechnungsnummer,
Planungsbereichsnummer, Titel, Name,
Geburtsdatum und –ort, Sterbedatum,
Wohnungsanschrift, Praxisanschrift, Telefon- und Faxnummer
Datum: Staatsexamen, Approbation, Promotion, sonstige Fachabschlüsse,
Zulassung, Niederlassung (Praxisform),
Beschäftigungsdaten für Assistenten und
angestellte Zahnärzte
ZahnarztabrechVersichertennummer oder Name, Voralle Mitglieder der KZV
nungsdatei
name des behandelten Patienten, ZahnBerlin sowie behanarztabrechnungsnummer, Versichertenart, delte Patienten
Art und Anzahl der abgerechneten Leistungen, Datum der Leistungen, Kosten,
Kassenzuschuss, Kostenträger
Zahnarztkonten
Kontoauszüge über alle vierteljährlich ab- alle abrechnenden
gerechneten und gezahlten Vergütungen Mitglieder der KZV
sowie Geldbewegungen, Namen, Titel,
Berlin
Adresse, Bankverbindung, Kennzeichnung
zu Bankverträgen
WirtschaftlichkeitsName, Abrechnungsnummer, Anschrift
ausgewählte, abrechprüfung
Praxis, Prüfgegenstand, Prüfzeitraum, Da- nende Vertragszahntum der Bescheide, Regresse pro Gebühr ärzte
und Quartal bzw. je Verordnung,
Buchungsdaten
Winterfortbildung
Abrechnungsseminar "Endodontie"
Systematische Parodontalbehandlung
Erneuerung oder Wiederherstellung eines Verbindungselementes (z. B. Ceka-Anker, Geschiebe)
Neuer ZE-Punktwert ab 1. April 2006
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Sitzungsgelder des ehrenamtlichen Vorstandes "2003"
"Endodontie heute"
Wiederholung der Fortbildung Parodontologie
Seminar mit der Deutschen Apotheker- und Ärztebank
Änderung bei der Knappschaft
ZE-Original-Laborrechnungen bei Sonstigen Kostenträgern
Unterschrift des Versicherten auf HKP (Teil 1)
Elektronische Gesundheitskarte – Umfrage der KZBV zum
Stand der EDV-Systeme
Rundschreiben Nr. 3 vom 15.02.2006
5.
1.
2.
3.
4.
Rundschreiben Nr. 2 vom 31.01.2006
3.
4.
5.
6.
7.
8.
1. Schiedsamtsverfahren VdAK/AEV
2. Neudruck der „Abrechnungshilfe Festzuschüsse“
3. Digitale Planungshilfe zum Festzuschusssystem
4. BEL II – 2006
5. Bürokratie und kein Ende
6. Lesbarkeit der Heil- und Kostenpläne
7. Zuzahlungskennzeichen bei Nachzahlung d. d. Versicherten
8. Abrechnung von Mischfällen in der Kieferorthopädie
9. In eigener Sache
10. Frühjahrsfortbildung der KZV „Keramik von A – Z“
11. Seminar mit der Deutschen Apotheker- und Ärztebank
12. Einladung zum 10. Fortbildungsabend der Gesellschaft für ZMK
13. „Frühlingslauf der KZV“
Rundschreiben Nr. 5 vom 10.04.2006
1. Musterklagen gegen den aktuellen HVM der KZV Berlin abgewiesen
2. Neuplanung von Zahnersatz in Verbindung mit erneuerungsbedürftigen Versorgungen
3. Heil- und Kostenplan bei Fertigung von Zahnersatz im Ausland
4. Abrechnung der Heil- und Kostenpläne
5. Festzuschüsse - ZE
6. Auslegungsfrage zum Bema 2004, hier: Kfo-Behandlung
7. Punktwertübersicht 1. Quartal 2006
8. Hotline zur Abrechnung I/06 bzw. März 2006
9. Abrechnung von Hausbesuchen und Wegegeld
10. XII. Kongress-Schiffsreise der Brandenburgischen Zahnärzte
11. Fortbildungsveranstaltung
1.
2.
Änderung bei der Einreichung von ZE-Abrechnungsunterlagen
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses gem. § 91
Abs. 6 SGB V vom 21.12.2005, Aufhebung der NUB-Richtlinien
Winterfortbildung – Samstag, 25.02.2006
Darlehen für die Eigenleistung in der Kieferorthopädie
Mitteilung der KIG-Einstufung nach 1 und 2
Datenübersicht nach § 286 SGB V
Kassenfusion
10. Dresdner Parodontologie Frühling
Rundschreiben Nr. 4 vom 21.03.2006
Rundschreiben Nr. 1 vom 12.01.2006
Inhaltsverzeichnis der Rundschreiben und Sonderrundschreiben der KZV Berlin - 2006
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Anpassung der HVM-Basisgrenzwerte
Rückzahlung von HVM-Einbehalten 2005
Punktwertnachberechnungen für 2005 – VdAK/AEV
Punktwertnachberechnungen für 2005 – Knappschaft
Punktwertänderungen bei der Knappschaft – 2006
Punktwertänderungen beim BKK-Landesverband - 2006
Rundschreiben Nr. 8 vom 23.06.2006
7.
4.
5.
6.
3.
2.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
5.
6.
7.
8.
4.
Punktwertänderungen 2006
VdAK/AEV
AOK
Narkosen im Zusammenhang mit zahnärztlicher Behandlung
Abformmaterial im Zusammenhang mit Kiefergelenkserkrankungen/Kieferbruch und Kieferorthopädie
Senkung der Versandkostenpauschale für die VdAK/AEVKassen
Gemeinsame Patienteninformation – Zahnersatz im Ausland
Krankentransport-Richtlinien
Verordnungsfähigkeit von Mund- und Rachentherapeutika
Vereinbarung zur integrierten Versorgung gem. § 140 a SGB V
zwischen BKK Gruner + Jahr und medi-convent
Pflicht zur fachlichen Fortbildung
Fortbildung „Aufbissschienentherapie“
Adressen- und Namensänderungen einiger Krankenkassen
Ergänzungslieferung KZV-Handbuch
Abrechnungsstatistik in Berlin
Neudruck der Inhalte des Festzuschuss-Kompendiums
ISTAF: 2er-Ticket zum Einzelpreis
1.
a)
b)
2.
3.
1.
Artikel vom 05.05.2006 in der Berliner Morgenpost sowie der
Welt „Kopfpauschale“
Merkblatt über die vertragszahnärztliche Versorgung von Personen, die im EU-Ausland versichert sind
„Versorgung mit Zahnersatz“ Vereinbarung zwischen der KZBV
und den Spitzenverbänden der Krankenkassen
Kombinierbarkeit der Festzuschüsse
Neuer Punktwert beim VdAK/AEV
Fortbildungsveranstaltung der KZV Berlin zum Thema „Notfälle
in der zahnärztlichen Praxis“ am 19.08.2006
KZV-Lauf am 30.05.2006
Rundschreiben Nr. 9 vom 10.08.2006
Vertreterversammlung am 12. Juni 2006
Lauf in den Mai am 30. Mai
Stammtisch am 18. Mai
Neue Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der KZV
Berlin
Adressen- und Namensänderungen einiger Krankenkassen
Totale Prothese nach Prof. Dr. Gutowski
Punktwertübersicht II. Quartal 2006
Hotline zur Abrechnung II/2006 bzw. Juli 2006
Fortbildungsveranstaltung der KZV Berlin
Wann fällt keine Praxisgebühr an?
Neufassung Muster 80
Ausdruck von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
Ungültige EHIC’s aus Österreich
Zahnersatzversorgung im Ausland
Vorsicht vor dem Kleingedruckten: Eintrag in ein OnlineVerzeichnis
15. Deutscher Zahnärztetag 2006 in Erfurt
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
Rundschreiben Nr. 7 vom 17.05.2006
5.
6.
7.
1.
2.
3.
4.
Rundschreiben Nr. 6 vom 28.04.2006
Inhaltsverzeichnis der Rundschreiben und Sonderrundschreiben der KZV Berlin - 2006
HVM-Rückzahlungen
Grenzwerte
IKK: Schiedsamt
Verschreibungspflicht von Mund- und Rachentherapeutika
– Ergänzungen zum letzten Rundschreiben
Sprechstundenbedarf für Versicherte der Knappschaft
Punktwertlisten III. + IV. Quartal 2006
Hotline zur Abrechnung III. Quartal bzw. September 2006
Adressen- und Namensänderungen einiger Krankenkassen
Honorar für Füllungen – Mehrkostenvereinbarung
Beschluss des Bewertungsausschusses Ärzte zu Narkosen bei
zahnärztlichen Eingriffen
Bewilligung von Heil- und Kostenplänen der Sonstigen Kostenträger
Richtlinien der Bundespolizei ändern sich zum 01.09.2006
Ummeldung Ihrer Abrechnungssoftware
MBZ jetzt auch online
Vereinfachter Zahlungsverkehr
Fortbildung der KZV Berlin „Ihre Chancen im Budget“
„Qualitätsmanagement“
1.
2.
3.
4.
5.
Stellungnahme der KZBV „Durchführung von Narkosen“
Grenzwerte – Vollständige Unterlagen
Nachbesserungsrecht bei Gewährleistung für Zahnersatz
Grundlohnsummensteigerung 2007
Kfo-Richtlinien – überarbeitete KIG
Rundschreiben Nr. 11 vom 27.10.2006
Sonderrundschreiben vom 05.10.2006
Schiedsamtsverfahren vermieden!
12.
13.
14.
15.
16.
17.
11.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
1.
2.
3.
4.
Rundschreiben Nr. 10 vom 13.09.2006
Kfo-Hinweise
Punktwertliste IV. Quartal 2006
DTA-Modul – ZE der Firma BEYCODENT
Seminar mit der Deutschen Apotheker- und Ärztebank
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
7.
8.
4.
5.
6.
2.
3.
1.
Neue Regelung beim Sprechstundenbedarf VdAK/AEV ab
01.01.2007
Festzuschüsse und ZE-Punktwert ab 01.01.2007
Patienteninformation der KZBV "Zahnersatz – Kosten, Therapie,
Beratung"
Weiterhin ermäßigter Steuersatz auf Zahnersatz
Gericht stoppt Versteigerung von Zahnarztleistungen im Internet
Stellungnahme der KZBV-Behandlungsrichtlinien, hier: Wurzelkanalbehandlung
Berechnung von Fotokopien, Versand- und Portokosten
Zusätzliche BEMA-Leistungen bei Härtefällen mit Regelversorgung
Ausdruck von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
Hotline - IV. Quartal 2006
Einreichungstermine - Jahresübersicht 2007
Punktwertübersicht I. Quartal 2007
KZV – Intern
KZV-Stammtisch am 31.01.2007
Frühjahrsfortbildung der KZV
Fortbildungsveranstaltung des Philipp-Pfaff-Institutes
Posteinwurf bei der KZV Berlin
Rundschreiben Nr. 12 vom 11.12.2006
Sonderrundschreiben vom 20.11.2006
1. Neue Regelung beim Sprechstundenbedarf VdAK ab
01.01.2007
2. 04.12.2006 – Aktionstag gegen Gesundheitsreform
6.
7.
8.
9.
Inhaltsverzeichnis der Rundschreiben und Sonderrundschreiben der KZV Berlin - 2006
Aßmannshauser Straße 4-6 y 14197 Berlin y Tel.: 030/41 47 25-0 y Fax: 030/ 41 48 96 7 [email protected] y w w w . p f a f f - b e r l i n . d e
Kursangebote Februar / März 2007
Thema:
Referenten:
Termine:
Ort:
Gebühr:
Kurs-Nr.:
Thema :
Referent:
Erster Termin:
Ort:
Gebühr:
Kurs-Nr.:
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Moderator:
Erster Termin :
Ort:
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Kurs-Nr.:
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Moderator:
Erster Termin :
Ort:
Gebühr:
Kurs-Nr.:
Thema:
Referent:
Termin:
Ort:
Gebühr:
Kurs-Nr.:
Funktionsanalyse und –therapie für die tägliche Praxis [ 42 Fp.]
Dr. Uwe Harth; Detlef Baum – Bad Salzuflen
23.02.2007; 14:00 – 19:00 Uhr
24.02.2007; 09:00 – 12:00 / 13:00 – 18:00 Uhr
20.04.2007; 14:00 – 19:00 Uhr
21.04.2007; 09:00 – 12:00 / 13:00 – 18:00 Uhr
22.06.2006; 14:00 – 19:00 Uhr
23.06.2007; 09:00 – 12:00 / 13:00 – 18:00 Uhr
Philipp-Pfaff-Institut, Aßmannshauser Str. 4-6; 14197 Berlin
1440,00 €
1001.2
Curriculum für Hypnose und Kommunikation in der Zahnmedizin [ 84 Fp.]
Dr. Horst Freigang; Dr. Gerhard Schütz – Berlin; Dr. Albrecht Schmierer – Stuttgart
02.03.2007; 14:00 – 19:00 Uhr
03.03.2007; 09:00 – 12:00 / 13:00 – 18:00 Uhr
Alle weiteren Termine in der Kursbörse auf www.pfaff-berlin.de
DOMICIL, Kantstraße 15; 10627 Berlin
2370,00 €
6019.0
Curriculum Endodontie [ 96 Fp.]
Prof. Dr. Rudolf Beer - Essen
02.03.2007; 14:00 – 19:00 Uhr
03.03.2007; 09:00 – 12:00 / 13:00 – 17:00 Uhr
Alle weiteren Termine in der Kursbörse auf www.pfaff-berlin.de
Philipp-Pfaff-Institut, Aßmannshauser Str. 4-6; 14197 Berlin
3270,00 €
4018.1
Curriculum Kinder- und Jugendzahnmedizin [ 83 Fp.]
OA Dr. Christian Finke - Berlin
23.03.2007; 09:00 – 12:00 / 13:00 – 18:00 Uhr
24.03.2007; 09:00 – 12:00 / 13:00 – 17:00 Uhr
Alle weiteren Termine in der Kursbörse auf www.pfaff-berlin.de
Ludwig Erhard Haus; Fasanenstraße 85, 10623 Berlin
2.600,00 €
4020.1
Das ABC der Schienentherapie [ 15 Fp.]
Prof. Dr. Georg Meyer – Greifswald; M.A. Theresia Asselmeyer – Nörten-Hardenberg
02.03.2007; 14:00 – 19:00 Uhr
03.03.2007, 09:00 – 12:00 / 13:00 – 17:00 Uhr
Philipp-Pfaff-Institut, Aßmannshauser Str. 4-6; 14197 Berlin
350,00 €
1002.2
Thema:
Referent:
Termin:
Ort:
Gebühr:
Kurs-Nr.:
Schritt für Schritt zur gesunden Arbeitsweise für Zahnarzt und Team [ 8 Fp.]
Jens-Christian Katzschner - Hamburg
03.03.2007; 09:00 – 12:00 / 13:00 – 17:00 Uhr
Ludwig Erhard Haus; Fasanenstraße 85, 10623 Berlin
180,00 €
5055.0
Thema:
Biognathor und Übungen nach Padovan [ 15 Fp.]
Therapie-Tandem bei cranio-mandibulären Dysfunktionen
Dr. Hubertus von Treuenfels - Eutin
09.03.2007; 14:00 – 19:00 Uhr
10.03.2007; 09:00 – 12:00 / 13:00 – 17:00 Uhr
Philipp-Pfaff-Institut, Aßmannshauser Str. 4 - 6, 14197 Berlin
345,00 €
0909.0
Referent:
Termin:
Ort:
Gebühr:
Kurs-Nr.:
Thema:
Ort:
Gebühr:
Kurs-Nr.:
Einführungskurs Mundakupunktur für Zahnärzte [ 15 Fp.]
Grundlagen der Akupunktur, speziell der Mundakupunktur und weiterer
MikroAkuPunktSysteme (MAPS)
Dr. Jochen Gleditsch - Baierbrunn; Dr. Sigrid Schwiderski - Berlin
09.03.2007; 14:00 – 19:00 Uhr
10.03.2007; 09:00 – 12:00 / 13:00 – 17:00 Uhr
Philipp-Pfaff-Institut, Aßmannshauser Str. 4 - 6, 14197 Berlin
310,00 €
6023.0
Thema:
Referent:
Termin:
Ort:
Gebühr:
Kurs-Nr.:
Telefontraining 2007 [ 8 Fp.]
Mechthild Wick - Ansbach
10.03.2007; 09:00 – 12:00 / 13:00 – 17:00 Uhr
Philipp-Pfaff-Institut, Aßmannshauser Str. 4 - 6, 14197 Berlin
195,00 €
9025.0
Referent:
Termin: