Internationale Beratung National-International
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Mandantenzeitung der Kooperation Nordwest JOURNAL 04/14 Schwerpunkt Internationale Beratung Seiten 4+5 Podium / Unternehmergespräch - Medizinprodukte: Hidden Champion erobert den Weltmarkt Seite 2 Task Force / Compliance - Betriebsprüfung: Aktuelle Fragen und wertvolle Tipps Seite 3 Schwerpunkt / Internationale Beratung - Expansionsbegleitung: Expansion nach Polen Seite 4 Schwerpunkt / Internationale Beratung - Steuern International: Verrechnungspreise und ihre Dokumentation Steuern / Recht - Arbeitsrecht: Abmahnen oder gleich kündigen? Seite 6 Kurz gefasst Seite 6 Steuern / Recht - Arbeitsrecht: Stress zum Fest – Das Weihnachtsgeld Seite 7 News / Personen Seite 8 Seite 5 National-International Geht unsere Bundeskanzlerin auf Reisen in ferne Länder, wird sie längst nicht nur von den sogenannten Wirtschaftskapitänen der Bundesrepublik, den Vorstandsvorsitzenden von DAX Konzernen, begleitet. Wesentlich häufiger im politischen Gefolge sind zwischenzeitlich Vertreter mittelständischer Unternehmen zu finden. In Deutschland exportieren gut 12 % aller Unternehmen. 98 % dieser rund 350.000 deutschen Exporteure sind mittelständische Unternehmen. Dabei ist die Zahl, insbesondere der kleineren Unternehmen, die erstmals auf ausländischen Märkten aktiv geworden sind, in Zur Kooperation Nordwest gehören: www.kooperationnordwest.de den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. Der Mittelstand ist unser Kunde, wir folgen ihm in seinen Beratungsbedürfnissen und orientieren uns ebenfalls im Rahmen internationaler Beratung, insbesondere bei der Begleitung von Gründungen ausländischer Gesellschaften oder ausländischer Zweigniederlassungen. Dabei bedienen wir uns unserer Kontakte in den betreffenden Ländern und helfen unseren Mandanten bei der Auswahl geeigneter Berater vor Ort. Die steuerliche Abstimmung nehmen wir ebenfalls – mit in der Regel deutschsprachigen Steuerberatern vor Ort – vor, um alle Aspekte des deutschen und ausländischen Steuerrechtes zu berücksichtigen. Neben diesen Beiträgen zu unserem Schwerpunktthema finden Sie weitere Anregungen im Zusammenhang mit dem Thema Betriebsprüfung, aber auch zu wichtigen arbeitsrechtlichen Fragen. Das Beispiel einer Expansion eines mittelständischen Unternehmens nach Polen und die Zusammenarbeit mit den Unternehmern finden Sie in dieser Ausgabe des Nordwest Journals. Auch das Interview stellt den Geschäftsführer von zwei Unternehmen vor, die im Ausland tätig sind und weiter expandieren wollen. Tipps, Anregungen und Interna runden die hoffentlich interessante Lektüre ab. Mit den besten Wünschen für die letzten Wochen des Jahres und das baldige Weihnachtsfest, Ihre Kooperation Nordwest Podium / Unternehmergespräch Medizinprodukte Hidden Champion aus Wolfenbüttel erobert den Weltmarkt In einem Gespräch verriet uns Michael Tomerius, Geschäftsführer der Dermaroller GmbH und der mi.to.pharm GmbH, welche Erfahrungen er in einer hart umkämpften Branche gesammelt hat, welches überaus hilfreiche Produkt der Dermaroller ist und welchem ungewöhnlichen Hobby er in Bezug auf seinen Wohnort nachgeht. kite-Boarden. Kite-Kurse am Steinhuder Meer und Wochenendausflüge an die Nordoder Ostsee taten ihr Übriges. Herr Tomerius, seit 2007 leiten Sie als Geschäftsführer erfolgreich die Dermaroller GmbH in Wolfenbüttel und sind auch Geschäftsführer und Gesellschafter der mi.to.pharm GmbH. Erzählen Sie uns bitte kurz etwas über Ihren Werdegang in dem Unternehmen. M. Tomerius: Das 1999 in Frankreich gegründete Unternehmen, für das ich seit 2007 als Geschäftsführer für die Niederlassung Deutschland tätig war, wurde 2010 in die Dermaroller GmbH eingegliedert. Diese leitete ich bis Ende 2013, dann wurde die Dermaroller GmbH Teil der mi.to.pharm GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer ich heute bin. Die mi.to.pharm GmbH bedient als Importeur und mit dem Vertrieb von Arzneimitteln den deutschen Markt mit innovativen Produkten in den Bereichen Dermatologie, Chirurgie und Pädiatrie. Was genau ist eigentlich ein Dermaroller? M. Tomerius: Der Dermaroller ist ein Medizinprodukt, das als Instrument zur minimal-invasiven Behandlung von Akneund Verletzungsnarben, Schwangerschaftsstreifen, Falten, Pigmentstörungen und der Rejuvenation mittels des MedicalMicroneedlings eingesetzt wird. Was kann man sich unter „Microneedling“ vorstellen? M. Tomerius: Beim Microneedling werden mit feinen Nadeln, die sich auf einer Walze befinden, kleine Perforationen in die Haut gestochen. Durch diese wiederholten Mikropunktionen werden multiple kleine Verletzungen gesetzt, die zu einer KollagenRemodellierung führen. In der Folge gleichen sich die Narbenstruktur und Narbenhöhe allmählich dem Niveau der gesunden Haut an. Wie viele Nadeln hat denn so ein Roller und wie lang sind die? M. Tomerius: Das ist unterschiedlich je nach Anwendungsgebiet. Es gibt Modelle mit 72 Nadeln und mit 162. Die Nadeln sind zwischen 0,2 mm und 2 mm lang. Habe sie den Roller schon einmal an sich selbst ausprobiert? M. Tomerius: Ja, selbstverständlich! Sowohl im Zuge der Entwicklung als auch bei Trainings unserer Mitarbeiter und Ärzte habe ich unsere Produkte mehrfach ausprobiert. Ein Thema dieser Ausgabe des Nordwest Journals ist die Beratung von international tätigen Unternehmen. Auch Sie vertreiben Ihre Produkte weltweit. In welche Seite 2 | NORDWEST Journal Sind Sie schon einmal in eine gefährliche Situation geraten? M. Tomerius: Nein, wenn man diesen Sport betreibt und nicht übermütig ist, kann man gefährliche Situationen sehr gut vermeiden. Was sind für Sie die zukünftigen Herausforderungen für Ihre Firma? M. Tomerius: Noch in diesem Jahr ziehen wir in unsere neuen Geschäftsräume in Wolfenbüttel um. Hier werden neben der Produktion, der Entwicklung, dem Vertrieb sowie dem Marketing nun auch das norddeutsche Trainingscenter für Ärzte und Fachhändler angesiedelt. Geplant ist auch ein eigenes Behandlungszentrum unter ärztlicher Leitung. Des Weiteren haben wir letztes Jahr den Preis „Produkt des Jahres 2013“ in der Ästhetischen Dermatologie erhalten. Dieses würden wir sehr gerne wiederholen. Michael Tomerius ist Geschäftsführer der Dermaroller GmbH und der mi.to.pharm GmbH Länder verkaufen Sie Ihre Produkte und wo sitzen Ihre treuesten Kunden? M. Tomerius: Wir exportieren unsere Produkte über autorisierte Vertragspartner in etwa 50 Länder weltweit. Unsere größten Abnehmer in Europa sind der deutsche und der englische Markt, weiterhin erfreuen sich unsere Produkte großer Beliebtheit in Asien. Dieses Jahr ist es uns gelungen, einen Vertriebspartner für Brasilien zu finden sowie unsere Produkte für den kanadischen Markt zu zertifizieren. Weiterhin sind wir in Verhandlung über eine Kooperation für den US-amerikanischen Markt. Der Markt für Medizinprodukte ist hart umkämpft. Haben Sie viel mit billigen Kopien aus Fernost zu kämpfen? Wie setzen Sie sich gegen diese Konkurrenz durch? M. Tomerius: Ja, leider werden unsere Produkte seit mehreren Jahren in Fernost kopiert und in mäßiger Qualität vertrieben. Da die Dermaroller GmbH ein zertifiziertes Unternehmen nach ISO 13485 und Anhang V der Medizinprodukterichtlinie 93/42/EEG ist, haben wir die Möglichkeit, im europäischen und speziell im deutschen Markt über Abmahnungsverfahren gegen illegale Medizinprodukte vorzugehen. Wir sind aber der Überzeugung, das beste Mittel gegen Billigkopien aus Fernost ist ein hoher Qualitätsstandard und eine enge Bindung zu unseren Kunden und Partnern. Sie haben ein ungewöhnliches Hobby: Kitesurfing. Sie wohnen aber in Wolfenbüttel. Wie sind Sie zu diesem Hobby gekommen und wo surfen Sie? M. Tomerius: Meine Frau schenkte mir vor Jahren einen Lenkdrachen, daraus wurde schnell ein etwas größerer Drachen. Durch einen Freund aus Stuttgart lernte ich die Landmatten kennen und danach das Land- … und für Sie als Kitesurfer? M. Tomerius: Mehr Zeit mit meiner Familie auf dem Wasser verbringen, da meine Frau ebenfalls begeisterte Kitesurferin ist und nun in den Sommerferien auch unsere Kinder (9 und 7 Jahre) auf den Geschmack gekommen sind. Die beiden haben mit dem klassischen Windsurfen begonnen. Herr Tomerius, wir bedanken uns für das Gespräch. Unternehmensportrait Michael Tomerius (42) ist geschäftsführender Gesellschafter der mi.to.pharm GmbH und Geschäftsführer der Dermaroller GmbH. Er hat das Geschäft der Medizintechnik von der Pieke auf gelernt und sich nach Stationen bei verschiedenen mittelständischen Unternehmen der Medizinproduktebranche erfolgreich als Unternehmer selbständig gemacht. Die Dermaroller GmbH mit Sitz in Wolfenbüttel entwickelt und produziert zertifizierte Medizinprodukte für die Behandlung der Haut. Darüber hinaus ist der mittelständische, in Niedersachsen ansässige Medizintechnik-Großhändler und in 2013 ausgezeichnete Preisträger sehr erfolgreich auf dem Weltmarkt tätig. Die mi.to.pharm GmbH bedient als Importeur und mit dem Vertrieb von Arzneimitteln den deutschen Markt mit innovativen Produkten in den Bereichen Dermatologie, Chirurgie und Pädiatrie. Weitere Informationen finden Sie auf www.original-dermaroller.de www.mi-to-pharm.de www.edermastamp.de Mandantenzeitung der Kooperation Nordwest Ausgabe 04/2014 Task Force / Compliance Betriebsprüfung Aktuelle Fragen und wertvolle Tipps zur Betriebsprüfung In Zeiten knapper Kassen sucht auch die Finanzverwaltung nach sprudelnden Einnahmequellen. Was liegt näher, als dem Steuerzahler auf den Zahn zu fühlen und dessen wirtschaftliche Aktivitäten zu überwachen? Z war gab es auch in der Vergangenheit steuerliche Außenprüfungen. Doch mit zunehmender Digitalisierung und Vernetzung der Behörden wird es für die Finanzverwaltung immer interessanter und einfacher, Unregelmäßigkeiten zu erkennen. Anlassbezogene Prüfungen sparen dem Finanzamt personelle Ressourcen und damit auch Kosten. Doch welche Anlässe rechtfertigen eine Prüfung? Und wie stellt man sein Unternehmen dafür am besten auf? Wer suchet, der findet – Warum Betriebsprüfungen immer mehr zunehmen Ausgangspunkt: Digitalisierung aller steuerrelevanten Daten Ausgangspunkte künftiger Betriebsprüfungen sind die elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelten Unterlagen wie Jahresabschlüsse (E-Bilanz), Steuererklärungen, Buchwertanträge bei Umstrukturierungen, Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen und zusammenfassende Meldungen, um nur einige Beispiele zu nennen. Auf Basis dieser Angaben werden Zeitreihen und Branchenvergleiche automatisiert vorgenommen. Auffällige Abweichungen oder außerordentliche Sachverhalte geben Anlass zu Überprüfungen. Mit der Prüfungsanordnung erhalten die Steuerpflichtigen gleichzeitig einen Fragebogen zu den EDV-Systemen, zur Buchführung und Archivierung. Zu Prüfungsbeginn liegt dann die Buchführung im GDPdU-Format, also den verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen, bereit. Im Blickpunkt: Buchungen und fixieren Sie alles schriftlich, noch bevor der Sachverhalt verwirklicht ist! Mit den einzelnen Buchungssätzen kann schnell analysiert werden, wer wann was gebucht hat. Wurde an Sonn- und Feiertagen oder außerhalb der Geschäftszeiten gebucht? Im Blickpunkt: Betriebsbesichtigung Gibt es Lücken in den Rechnungsnummern bei AusgangsAm Anfang einer jeden Prüfung verschafft sich der Betriebsrechnungen? Gibt es ungewöhnliche Stornobuchungen oder prüfer einen Überblick über das zu prüfende Unternehmen. Gutschriften? Ergeben sich Namen naher Angehöriger oder von Freunden aus E X P E R T E N KO N TA K T dem Buchungstext, z. B. bei Bewirtungs- oder Reisekosten? Ergeben AnalyseproLars Kläber gramme Abweichungen von Dipl.-Betriebswirt (BA) statistischen Zahlenreihen? Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Der Fragenkatalog kann beliebig erweitert werden. Lüders Warneboldt & Partner Jeder Betriebsprüfer findet so schnell Anhaltspunkte, die eine Beleg- und/oder Sachverhaltsprüfung rechtfertigen. Telefon: 05132/82 68 36 [email protected] Im Blickpunkt: Verträge Neben den Buchführungsdaten werden die Verträge mit allen Nachträgen und Ergänzungen sowie Beschlüsse der Gesellschafter angefordert. Wie wir oft erleben, werden viele Vereinbarungen nur mündlich geschlossen. Unter bestimmten Voraussetzungen verlangen die Gesetze aber eine schriftliche Dokumentation. Zudem schaut die Finanzverwaltung bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen ganz genau hin, um den durch die Rechtsprechung entwickelten Fremdvergleichsgrundsatz einzuhalten. So steht meist zunächst eine Besichtigung des Unternehmens an. Der Zustand von Gebäuden und Produktionsstätten, werthaltige Abfälle, Lagerorte von Vorräten, Produktionsprozesse usw. geben Rückschluss auf die Finanzbuchführung und den Jahresabschluss. Wir empfehlen: Betonen Sie Risiken und Kostenfaktoren, die Rückstellungen und Verbindlichkeiten rechtfertigen. Geben Sie Informationen zu Nutzungsdauern oder Umständen, die außerplanmäßige Abwertungen begründen können. Wir empfehlen: Holen Sie bei Verträgen rechtlichen Rat ein Im Blickpunkt: Die Umsatzsteuer Besonders beliebt ist seit Jahren das Gebiet der Umsatzsteuer. Ein Vorsteuerabzug auf eine Eingangsrechnung setzt eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Das Gesetz kennt derzeit zehn Voraussetzungen, von Besonderheiten einmal abgesehen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung kein Vorsteuerabzug möglich. An dieser Stelle sei erinnert, dass der Rechnungseingang nur ein kleiner Teil des Rechnungswesens ist. Wer kann bei diesem Massengeschäft noch jede einzelne Eingangsrechnung auf die o. g. Voraussetzungen überprüfen? Dabei hat die Rechtsprechung immer wieder gefordert, dass die Umsatzsteuer zwischen Unternehmen aufkommensneutral sein soll. Bei Fehlern muss die Rechnung berichtigt werden – derzeit allerdings nicht rückwirkend, sodass zugunsten des Finanzamtes immer ein Zinsergebnis verbleibt. ir empfehlen: Achten Sie auf Formalitäten, wie beispielsW weise Rechnungen, Ausfuhrnachweise und Gelangensbestätigungen. Fazit: Bei Betriebsprüfungen lohnt sich der Aufwand einer guten Vorbereitung © Andrey Popov – Thinkstock Betriebsprüfungen erfordern eine gute Vorbereitung, kompetente Betreuung und Verhandlungsgeschick. Neben dem zeitlichen Aufwand und den möglichen finanziellen Auswirkungen gibt es auch immer einen positiven Effekt: Rechtssicherheit für den Prüfungszeitraum! Lars Kläber NORDWEST Journal | Seite 3 Schwerpunkt / Internationale Beratung Expansionsbegleitung Expansion nach Polen Bei einer Expansion nach Polen gibt es nicht nur eine Vielzahl rechtlicher und steuerlicher Stolpersteine, sondern auch zahlreiche kulturelle Besonderheiten. Die Exportverpackung Sehnde GmbH hat den Sprung nach Polen gewagt. Lesen Sie, was die Geschäftsführer Björn und Thorben Scharnhorst alles erlebt haben und welche Rolle die Kooperation Nordwest dabei spielte. 1. Wie kam es zur Expansion nach Polen? Nach Polen zu expandieren war aufgrund der guten wirtschaftlichen Entwicklung des Landes schon länger eine Überlegung. Den Ausschlag gab ein früherer Mitarbeiter, der uns, nachdem er in sein Heimatland zurückgekehrt war und dort in der Branche gearbeitet hatte, den Vorschlag machte, mit ihm gemeinsam ein Unternehmen aufzubauen. Daraufhin entschieden wir uns, die Erfolgsaussichten für eine Expansion ernsthaft zu prüfen. 2. Wie sind Sie bei Ihrer Expansion nach Polen vorgegangen? Nach der grundsätzlichen Entscheidung brauchten wir natürlich professionelle Unterstützung. Denn im Ausland waren wir bislang nicht aktiv. Und dass heutzutage jede wirtschaftliche Aktivität rechtliche und steuerliche Auswirkungen hat, ist ja allgemein bekannt. Um gleich im Vorfeld grundlegende Fehler zu vermeiden, nahmen wir Kontakt zu Herrn Hagena, Rechtsanwalt und Steuerberater aus der Kanzlei Lüders Warneboldt & Partner, auf. 4. Warum haben Sie dann eine eigene polnische GmbH gegründet? Der Grund dafür war, dass wir eine ganz klare Risikotrennung von unserem deutschen Geschäft wollten. In steuerlicher Hinsicht bestehen zudem nur marginale Unterschiede zwischen den Gesellschaftsformen GmbH und GmbH & Co. KG. Wir haben uns ganz bewusst für eine polnische GmbH, eine sogenannte Sp. z o.o. entschieden, und nicht für eine deutsche GmbH, da wir zum einen der Auffassung sind, dass eine polnische Gesellschaft in Polen eine höhere Akzeptanz findet, wir uns zum anderen an die rechtlichen Gegebenheiten in Polen anpassen wollten. 5. Was war noch zu bedenken? Gab es etwas, mit dem Sie vorher gar nicht gerechnet hatten? Es gab in der Tat so viele weitere Aspekte, dass wir sie spontan gar nicht alle aufzählen können. Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht waren beispielsweise die Fragen zu klären, in welcher Funktion unser ehemaliger polnischer Mitarbeiter vor Ort tätig werden sollte, welche Vergütung er erhält und wie wir ihn am Erfolg der polnischen Tochtergesellschaft E X P E R T E N KO N TA K T © itsmejust – Fotolia beteiligen können. Auf zu neuen Ufern Einige Unwägbarkeiten, Dr. Benjamin Lüders mit denen wir nicht ge7. Wie hat sich Ihr polnisches Engagement weiterrechnet haben, gab es bei entwickelt? Ihr Fazit? Rechtsanwalt der Anmietung der ImmoNatürlich gibt es immer wieder überraschende kleine HinFachanwalt für Handels- und bilie für unseren Betrieb. dernisse und unerwartete Baustellen. Aber das gehört ja zum Gesellschaftsrecht Bei der Verhandlung über Unternehmerleben dazu. Nur merken wir bei unserem Ausden Mietvertrag mussten landsengagement immer wieder, welche große Rolle vor allem Lüders Warneboldt & Partner wir eine Vielzahl von Ankulturelle Aspekte spielen. So können z. B. schon wenige FlosTelefon: 05132/82 68 12 passungen hinnehmen und keln in der Landessprache viel bewirken – bereits ein einfaches [email protected] mit einer uns bis dahin „Guten Tag“ oder „Auf Wiedersehen“ auf Polnisch kann Türen nicht geläufigen Mentalität öffnen. Und wenn dann noch „Wie geht’s?“ und „Gut!“ gelinbei Vertragsverhandlungen gen, haben wir die Sympathien vollends auf unserer Seite. umgehen. Kurz vor Vertragsschluss wollte der polnische VerWie die Deutschen „ticken“ wissen wir ja von Kindesbeinen In einem ersten Gespräch erörterten wir gemeinsam die steumieter dann plötzlich den Preis hochsetzen und wesentliche an. In Polen fehlt uns dieses Verständnis (noch) etwas. Das erlichen und rechtlichen Möglichkeiten der Expansion, die Teile neu verhandeln. Unsere freundliche, aber bestimmte macht die Sache aber auch umso spannender. Insgesamt Struktur des Projektes, die Vor- und Nachteile, die Kosten Reaktion konnte dem Begehren glücklicherweise schnell ein sind wir trotz einiger anfänglicher Widrigkeiten nicht nur sowie den möglichen zeitlichen Rahmen. Auch wichtige wirtEnde bereiten. um wertvolle menschliche Erfahrungen reicher, sondern vor schaftliche und kulturelle Aspekte wurden betrachtet. Herr Steuerliches Neuland waren für uns Begriffe wie Verrechallem auch geschäftlich auf einem sehr guten Weg. Hagena hat uns zudem aus dem Netzwerk der Kooperation nungspreise und Funktionsverlagerung. Letztlich geht es daDie intensive und enge Beratung durch Lüders Warneboldt Nordwest eine Expertin empfohlen, welche wir mit einer bei darum, dass die Geschäfte zwischen unserer polnischen & Partner hat uns dabei immer die nötige Sicherheit und das Markt- und Standortanalyse beauftragten. Tochter- und der deutschen Muttergesellschaft wie zwischen Vertrauen in unsere Entscheidungen gegeben. Hauke Hagena, Dr. Benjamin Lüders 3. Wie ging es nach der Grundsatzentscheidung fremden Dritten berechnet werden müssen (Anm. d. Red.: s. Dossier auf Seite 5). weiter? Nachdem die Marktanalyse vorlag, begannen wir mit den Vorbereitungen. Da wir in jeder Hinsicht optimal gerüstet sein 6. Konnte Lüders WarE X P E R T E N KO N TA K T wollten und wussten, wie wichtig das kulturelle Verständnis neboldt & Partner Sie in Polen ist, begannen wir Sprachunterricht zu nehmen. Des komplett begleiten? Weiteren sind wir mehrmals nach Polen gereist, um eine Absolut! Die Kanzlei war imHauke Hagena passende Immobilie zu finden und uns vor Ort ein Bild zu mer unser erster AnsprechRechtsanwalt, machen. Denn dort herrschen ganz andere Bedingungen als partner, hat uns in allen Steuerberater in der Region Hannover. Die Auswirkungen der kommunististeuerrechtlichen Fragen schen Planwirtschaft sind noch immer deutlich zu erkennen. begleitet und sogar für die Im nächsten Schritt haben wir die erforderlichen BusinesspläKlärung von Unsicherheiten Lüders Warneboldt & Partner ne erstellt und die Finanzierung geplant. Zudem gaben wir bzgl. des polnischen Rechts Telefon: 05132/82 68 12 bei Lüders Warneboldt & Partner eine Expertise in Auftrag, für uns den Kontakt zu [email protected] welche die Grundlage für die optimale rechtliche und steuertern vor Ort hergestellt. liche Struktur des Projekts bildete. Seite 4 | NORDWEST Journal Ausgabe 04/2014 Mandantenzeitung der Kooperation Nordwest Schwerpunkt / Internationale Beratung Steuern International Verrechnungspreise und ihre optimale Dokumentation Internationale Unternehmen stehen unter besonderer Beobachtung der Steuerverwaltung in Deutschland. Es geht um die Frage, welcher Gewinnanteil bei Leistungen über die deutsche Grenze in welchem Land zu versteuern ist. N achdem zunächst der Bundesfinanzhof (BFH), das höchste deutsche Steuergericht, 2001 keine speziellen Aufzeichnungs- und Dokumentationsvorschriften für die Verrechnungspreise außerhalb der Buchführung verlangte, hat der Gesetzgeber seit 2003 – insbesondere durch eine Gesetzesänderung in der Abgabenordnung – Fakten geschaffen: Leistungsbeziehungen internationaler Unternehmensgruppen müssen seitdem bei Überschreiten der deutschen Landesgrenze aussagekräftig dokumentiert werden. In zahlreichen Fällen haben wir für unsere mittelständischen Unternehmensgruppen mit Auslandsbezug eine solche Verrechnungspreisdokumentation erstellt. Die Struktur dieser Dokumentation ist dem Schaubild unten rechts zu entnehmen. Neben der Sachverhaltsdokumentation bildet also der Nachweis der Angemessenheit einen Schwerpunkt bei der Erstellung einer solchen Dokumentation. Doch wie kann man die Einhaltung des sogenannten Fremdvergleichsgrundsatzes wasserdicht belegen? Die Bandbreite reicht von internen Daten bis zu Vergleichs- bzw. Benchmark-Studien oder bis zu umfangreichen Planungsrechnungen. Es wird aber verlangt, der jeweiligen grenzüberschreitenden Transaktion die richtige Methode zuzuordnen. Die Anforderungen an die Verrechnungspreisdokumentation sind somit hoch. Jedoch lohnt sich die Mühe einer ordnungsmäßigen Dokumentation: • Die Beweislast für die etwaige Unangemessenheit des gewählten Verrechnungspreises liegt dann bei der Finanzverwaltung. • Das Unternehmen kann den Preis an dem für ihn günstigsten Rand der Preisbandbreite festlegen. Hier sind jedoch Besonderheiten des Außensteuergesetzes zu beachten. • Gegen das Unternehmen können keine Zuschläge verhängt werden. tutionalisierte Dokumentation erforderlich ist und die Aufzeichnungspflichten mit der Erteilung von Auskünften und der Vorlage vorhandener Unterlagen als erfüllt gilt. Jedoch führt das in der Praxis bereits häufig zu einem Aufwand, der eine Dokumentation klar rechtfertigt. Bei der Verrechnungspreisdokumentation handelt es sich also um ein Prozessthema in internationalen Unternehmensgruppen, bei dem Kosten und Nutzen besonders zu beachten sind. Wir haben eigene, schlagkräftige Konzepte und Dokumentationstools entwickelt, um diesen Prozess für Sie möglichst einfach zu gestalten. Oliver Warneboldt Erleichterungen gibt es für kleinere Unternehmen, in denen die Entgelte ohne Umsatzsteuer aus Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Unternehmen im Ausland im laufenden Wirtschaftsjahr Oliver Warneboldt für Lieferungen und LeistunWirtschaftsprüfer, gen von Gütern und Waren Steuerberater max. 5 Mio. € und für andere Master of International Taxation Leistungen max. 500.000 € betragen. Dabei sind EinLüders Warneboldt & Partner gangs- und AusgangsleistunTelefon: 05132/82 68 36 gen zusammenzufassen. Die [email protected] Erleichterungen führen dann dazu, dass zwar keine insti- E X P E R T E N KO N TA K T Struktur einer Verrechnungspreisdokumentation Allgemeine Informationen zur Unternehmensgruppe, z. B. Darstellung der Beteiligungsverhältnisse im Konzern. Geschäftsbeziehungen zu nahe stehenden Personen, z. B. Art und Umfang des Verkaufs von Produkten und Dienstleistungen. Funktions- und Risikoanalyse sowohl für den Steuerpflichtigen als auch die nahe stehenden Personen, z. B. ausgeübte Funktionen, übernommene Risiken. Verrechnungspreisanalyse, z. B. Darstellung der angewandten Verrechnungspreismethode und ihrer Anwendung. Ergänzende Angaben in besonderen Fällen, z. B. Informationen über Änderungen von Geschäftsstrategien sowie über durchgeführten Vorteilsausgleich. ©Pogonici – Thinkstock NORDWEST Journal | Seite 5 Steuern / Recht K U R Z G E FA S S T Klausel zur Nichtzahlung einer Abfindung an einen ausgeschlossenen Gesellschafter ist unwirksam Arbeitsrecht Abmahnen oder gleich kündigen? Häufig stellen sich Arbeitgeber die Frage, ob sie beim ersten Verstoß eines Mitarbeiters gegen wesentliche Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, z. B. bei unentschuldigtem Fehlen, den Mitarbeiter zunächst nur abmahnen oder ihm direkt kündigen. Die Antwort darauf will wohl überlegt sein. Denn entscheidet sich der Arbeitgeber für eine Abmahnung, kann derselbe zugrunde liegende Sachverhalt als Kündigungsgrund nicht mehr verwendet werden. Soll ein Gesellschafter aus einer GmbH ausgeschlossen werden, muss dies in der Satzung geregelt sein. Oftmals ist dort vereinbart, dass der pflichtwidrig handelnde Gesellschafter keine oder eine reduzierte Abfindung erhalten soll. Wann ist verhaltensbedingte Kündigung wirksam? Der Bundesgerichtshof (Az. II ZR 216/13) hat entschieden, dass eine Bestimmung in der Satzung einer GmbH, nach der im Fall einer groben Pflichtverletzung der Interessen der Gesellschaft oder der Pflichten des Gesellschafters keine Abfindung zu leisten ist, sittenwidrig und daher unwirksam ist. Weiterhin ausgeschlossen werden kann im Gesellschaftsvertrag jedoch eine Abfindung im Rahmen von zeitlich beschränkten Mitarbeiter- oder Managerbeteiligungen sowie bei Tod eines Gesellschafters. Dr. Benjamin Lüders Die verhaltensbedingte Kündigung setzt zunächst ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers voraus. Die typischen Fallgruppen sind: •P flichtwidrigkeiten im Leistungsbereich (Schlechtleistung, unentschuldigtes Fehlen) •V erletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten (unverzügliche Anzeige der Arbeitsunfähigkeit) • Verstöße gegen die betriebliche Ordnung (z. B. gegen ein Alkoholverbot) • Störungen im personalen Vertrauensbereich (Bestechlichkeit, Untreue). Wohnungseigentümer können sich bei Verzögerung von Instandhaltungsmaßnahmen schadenersatzpflichtig machen Auch ein einzelner Wohnungseigentümer kann die Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, sofern diese „zwingend erforderlich ist und sofort erfolgen muss“. Dies hat der BGH vor kurzem entschieden (Az. V ZR 9/14). Auf finanzielle Schwierigkeiten oder das Alter einzelner Wohnungseigentümer dürfe in diesen dringenden Fällen keine Rücksicht genommen werden. Verzögern Mitglieder der Eigentümergemeinschaft die Beschlussfassung über eine solche Maßnahme schuldhaft, können sie sich schadensersatzpflichtig machen. Dr. Benjamin Lüders Die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ist begründet, wenn neben dem vertragswidrigen Verhalten, das einen ordentlichen Kündigungsgrund darstellt, zudem eine negative Zukunftsprognose vorliegt. Das heißt, es muss die Gefahr bestehen, dass sich die Pflichtverletzung wiederholt. Kündigung als letztes Mittel Da die Kündigung das letzte Mittel ist, muss im Rahmen der Verhältnismäßigkeit geprüft werden, ob die Wiederholungsgefahr nicht durch ein milderes Mittel – eine Abmahnung – abgewendet werden kann. In einem letzten Punkt ist dann eine umfassende Interessenabwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Rechtfertigt eine Beleidigung des Arbeitgebers bei dem einen Mitarbeiter eine Kündigung, muss dies nicht automatisch für den anderen Mitarbeiter gelten, z. B. wenn dieser schon sehr lange beanstandungsfrei im Unternehmen beschäftigt ist und drei unterhaltspflichtige Kinder hat. Dieser Mitarbeiter müsste zunächst abgemahnt werden. In der Regel Abmahnung vor Kündigung Die Mindestbesteuerung im Spannungsfeld zur Verlustvortragsvernichtung Werden mehr als 25 % der Gesellschaftsanteile übertragen, gehen nach § 8c KStG steuerliche Verlustvorträge der Kapitalgesellschaft anteilig oder unter Umständen vollständig verloren (Kürzungsbetrag). Auch in Jahren ohne Gesellschafterwechsel können nach § 10d Abs. 2 EStG Verlustvorträge von Kapitalgesellschaften nur i. H. v. 1 Mio. € unbeschränkt genutzt werden. Darüber hinausgehende Verlustvorträge sind im Rahmen der Mindestbesteuerung nur i. H. v. 60 % des nach Abzug des Betrages von 1 Mio. € verbleibenden Einkommens der Gesellschaft zulässig. Werden nun im Jahr der Anteilsübertragung bis zum Übergabestichtag Gewinne über 1 Mio. € erwirtschaftet, ist es höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob die Mindestbesteuerung auch hier anzuwenden ist. Der BFH gibt Anlass zur Hoffnung, dass dies zur Ermittlung des Kürzungsbetrages nicht der Fall sein wird (BFH vom 26.02.2014 – I R 59/12). Heinz Kottik Seite 6 | NORDWEST Journal Generell sollte zuerst eine Abmahnung erfolgen. Die Abmahnung ist nur dann entbehrlich, wenn eine derart schwere Pflichtverletzung vorliegt, dass der Arbeitnehmer davon ausgehen kann, dass der Arbeitgeber diese nicht hinnehmen wird oder wenn eine Abmahnung keinen Erfolg verspricht. 1. Sollzustand: Sehr geehrter Herr Langschläfer, Sie haben die arbeitsvertragliche Pflicht, zu Kundenterminen pünktlich zu erscheinen. 2. Istzustand (Abmahnsachverhalt): Am 02.05.2014 hatten Sie um 9:00 Uhr einen Kundentermin bei der XY-Gesellschaft. Sie erschienen dort erst um 10:15 Uhr! 3. Feststellung der Pflichtverletzung: Mit diesem Verhalten haben Sie gegen oben genannte Pflicht verstoßen. 4. Rüge: Wir sind nicht bereit, dies beanstandungslos hinzunehmen, und mahnen Sie daher ab. 5. Warnung: Sollten Sie nochmals gegen oben genannte Pflicht verstoßen, werden wir das Arbeitsverhältnis kündigen. Unterschrift. Beinhaltet ein Sachverhalt mehrere Pflichtverletzungen, sollte für jede Pflichtverletzung eine gesonderte Abmahnung erstellt werden. Den Einzelfall betrachten Ob eine Kündigung oder eine Abmahnung ausgesprochen wird, hängt immer vom Einzelfall ab. In Betrieben mit nicht mehr als zehn Mitarbeitern, in denen kein besonderer Kündigungsschutz gilt, wird eine Abmahnung meist nur erforderlich sein, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich fortgesetzt werden soll. In größeren Betrieben, in denen die besonderen Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes gelten, wird die vorherige Abmahnung regelmäßig Wirksamkeitsvoraussetzung für eine spätere Kündigung sein. Ob die Pflichtverletzung bereits eine Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigt, muss abgewogen werden. Lässt der Richter im Kündigungsschutzprozess durchblicken, dass er die Kündigung ohne vorherige Abmahnung für unwirksam hält, hat der gekündigte Mitarbeiter die Vorteile bei der Verhandlung einer Abfindung gegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf seiner Seite. Wurde vorher eine Abmahnung ausgesprochen, hat der Arbeitgeber in der Regel die besseren Karten. Die Abmahnung hat zur Folge, dass der Arbeitgeber bei Diese Darstellung ersetzt keine Beratung im Einzelfall. einem erneuten einschlägigen (vergleichbaren) Verstoß des Arbeitnehmers kündigen kann. Wichtig ist, bei der FormulieCornelius Polter rung der Abmahnung darauf zu achten, dass der Arbeitnehmer erkennen kann, welches konkrete Fehlverhalten der Grund für die Abmahnung E X P E R T E N KO N TA K T ist. Ansonsten treten bei erneuten Pflichtverstößen erhebliche Schwierigkeiten Cornelius Polter auf, die Einschlägigkeit Rechtsanwalt (Vergleichbarkeit) des bereits abgemahnten VerhalPassarge + Killmer tens im Kündigungsschutzprozess zu beweisen. Daher Telefon: 040/30 06 18 84 40 ist es zwingend notwendig, [email protected] die Abmahnung korrekt zu formulieren. Dabei sollte wie folgt vorgegangen werden: Ausgabe 04/2014 Mandantenzeitung der Kooperation Nordwest Steuern / Recht Arbeitsrecht Stress zum Fest? Noch immer erhalten Beschäftigte häufig alljährlich eine Sonderzahlung, umgangssprachlich „Weihnachtsgeld“. Der Anspruch auf diese Sonderzahlung ist arbeitsvertraglich oft an Voraussetzungen geknüpft, deren Anwendung zu einem teilweisen oder vollständigen Anspruchsverlust führt. Derartige Bedingungen sind vom Bundesarbeitsgericht in der Vergangenheit im Grundsatz gebilligt worden. In den Jahren 2012 und 2013 hat das Bundesarbeitsgericht mit Blick auf die Regelungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Art. 12 Abs. 1 GG -Berufsfreiheit – deren Zulässigkeit aber stark eingeschränkt. Rückzahlungsklausel wird der Mitarbeiter unangemessen benachteiligt, weil dieser mit der Erbringung seiner Arbeitsleistung im Bezugszeitraum die Arbeitsvergütung bereits verdient hat. Derartige einschränkende Voraussetzungen stellen eine Aushöhlung des Leistungsversprechens dar. Aus diesem Grund sind Stichtags- oder Rückforderungsklauseln auch unzulässig, wenn die Sonderzahlung alleinige Vergütung für die in der Vergangenheit gezahlte Arbeitsleistung sein soll, s. Beispiel zu 1. Fazit: © EllenMol1814 – Thinkstock Alle Jahre wieder kommt das Weihnachtsgeld D as Bundesarbeitsgericht unterscheidet zunächst danach, welchen Zweck der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung verfolgt: 1. zusätzliche Vergütung für die Arbeit des vergangenen Jahres, 2. ausschließliche Honorierung der Betriebstreue, 3. V erknüpfung beider Zwecke, also zusätzliche Vergütung + Honorierung der Betriebstreue – sogenannte Sonderzahlung mit Mischcharakter. zungen für Monate der Arbeitsunfähigkeit sieht das BAG als unwirksam an, weil auch in diesem Zeitraum die Betriebstreue andauert. Beispiele möglicher Vertragstexte: Hier handelt es sich um eine Sonderzahlung mit Mischcharakter, weil der Arbeitgeber an die Monate bezahlter Arbeit anknüpft, sodass die Zahlung zugleich Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung ist. Mit der Stichtagsregelung bzw. auch Zu 1.: „Der Mitarbeiter hat jährlich Anspruch auf ein 13. Monatsentgelt, fällig mit dem Novemberentgelt.“ Hier handelt es sich um eine Sonderzuwendung mit reinem Entgeltcharakter. Bei dieser können arbeitsvertragliche Kürzungen bei unterjährigem Ein- oder Austritt vereinbart werden, ebenso Kürzungen, wenn das Arbeitsverhältnis ruht oder der Mitarbeiter im Kalenderjahr arbeitsunfähig krank ist. Zu 2.: „Der Mitarbeiter hat jährlich mit dem Novembergehalt Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Monatsgehaltes. Der Mitarbeiter hat bei unterjähriger Beschäftigung für jeden Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf 1/12 des Monatsgehaltes. Voraussetzung ist ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember des Jahres.“ Hier ist von einer Sonderzahlung zur Belohnung der Betriebstreue auszugehen, weil der Arbeitgeber die Zuwendung allein von der Betriebszugehörigkeit im Bezugsjahr abhängig macht. In diesem Fall sind Stichtagsregelungen, die sich auf Tage im Bezugsjahr beziehen, zulässig, auch Rückforderungsklauseln im bestimmten Umfang. Andere leistungseinschränkende Voraussetzungen wie z. B. Kür- 1. Entscheidet sich der Arbeitgeber für eine Sonderzahlung, sollte er sich genau überlegen, aus welchem Grund er diese zahlen will. 2. Aus rechtlicher Sicht sind Sonderzahlungen mit reinem Entgeltcharakter zu empfehlen. Gekürzt werden können diese Leistungen nur für die Monate, für die der Beschäftigte keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt hat. Weitere Leistungseinschränkungen sind unzulässig. 3. Will der Arbeitgeber mit der Sonderzuwendung zum Jahresende ausschließlich die Betriebstreue honorieren, kann er die Zahlung einzig von Stichtagsregelungen im Kalenderjahr abhängig machen. 4. Von Sonderzahlungen mit Mischcharakter ist abzuraten. Sie können arbeitsvertraglich nicht mehr wirksam vereinbart werden. Hans-Georg Schwenke Zu 3.: Wie im Beispiel zu 2., Unterschied lediglich „Der Mitarbeiter erhält für jeden Monat bezahlter Arbeit 1/12 des Monatsgehaltes ...“ E X P E R T E N KO N TA K T Hans-Georg Schwenke Rechtsanwalt Passarge + Killmer Telefon: 040/30 06 18 84 406 [email protected] Steuervorteile bei Verwandtendarlehn Seit 2009 unterliegen private Kapitaleinkünfte grundsätzlich dem Abgeltungsteuersatz von 25 %. Dieser besondere Steuersatz ist aufgrund der Regelung in § 32 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG bei nahestehenden Personen jedoch nicht anzuwenden, um ungerechtfertigte Steuervorteile zu vermeiden. Zu den nahestehenden Personen zählten bisher auch Ehegatten sowie Eltern und Kinder. Der BFH ist in seinem Urteil vom 29.04.2014 (Az.: VIII R 44/13) nun dieser weiten Auslegung entgegengetreten und nimmt nahestehende Personen nur noch an, wenn ein Beherrschungsverhältnis vorliegt. Hieraus folgt, dass bei Verwandtendarlehn die Zinserträge beim Darlehnsgeber nur mit dem Abgeltungsteuersatz zu versteuern sind, während der Darlehnsnehmer die Darlehnszinsen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigen und damit seine Steuerlast mit dem regulären Steuersatz mindern kann. Gerd Ottermann NORDWEST Journal | Seite 7 JOUR NAL News / Personen NEWS Siebtes Unternehmerfrühstück Health Care 2014 Wie bestehen vollstationäre Pflegeeinrichtungen in Zeiten knapper Margen? Ambulante vor stationärer Pflege, Fachkräftemangel, Mindestlohn – die Herausforderungen für jeden Pflegeheimbetreiber sind groß. Doch wie ist diese Situation zu meistern? Darum kümmerte sich unser interdisziplinäres Team auf dem diesjährigen Unternehmerfrühstück Health Care. Martina Seiler, Abteilungsleiterin Health Care, und Rechtsanwalt Jan Arne Killmer erläuterten zunächst, wie man offene Heimkosten am besten gar nicht entstehen lässt, sie aber notfalls auch rechtlich sicher durchsetzen kann. Vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung und praktischer Erfahrungen aus zahlreichen Pflegesatzverhandlungen in diesem Jahr zeigten Christian Wollmann, Controlling, und Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Oliver Warneboldt, wie Heimerlöse über professionelle Vorbereitung und Durchführung der Pflegesatzverhandlungen optimiert werden können. „Geschäftsführer-UPDATE“ feiert gelungene Premiere Lüders Warneboldt & Partner hat eine neue Veranstaltung ins Leben gerufen: das Geschäftsführer-UPDATE! „Kurz & prägnant“ lautet das Konzept, das hervorragend angenommen wurde. Gleich zum Auftakt am 12.11.2014 im Lehrter Median Centrum durften wir in entspannter Atmosphäre mehr als 30 Teilnehmer begrüßen. Hauke Hagena, Dr. Eckart Gaude und Dr. Benjamin Lüders hatten vier interessante Themen aufbereitet und diese in je 15 Minuten vorgetragen. Mit allen wichtigen Informationen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Geschäftsführer- haftung, Betriebsprüfung und Kündigung des „eingebildet kranken“ Mitarbeiters brachten die Referenten die Anwesenden auf den neuesten rechtlichen Stand. Im Anschluss gab es bei leckerem Fingerfood und gutem Wein die Gelegenheit, Fragen zu stellen und Kontakte zu knüpfen. Das durchweg positive Feedback bekräftigte uns darin, die Veranstaltung auch zukünftig anzubieten. Das nächste UPDATE folgt daher im Mai 2015. Wenn Sie Anregungen oder Themenwünsche haben, freuen wir uns sehr auf Ihren Anruf oder wenn Sie uns schreiben. Dr. Benjamin Lüders Abschließend stellte Oliver Warneboldt praxistaugliche Instrumente für die finanzielle Unternehmensführung in dem integrierten Planungsmodell der Kanzlei Lüders Warneboldt & Partner vor, mit denen alle Zahlen einer Pflegeeinrichtung auf dem richtigen Kurs gehalten werden können. Gesellschafter, Geschäftsführer, Heimleiter, Träger oder leitende Angestellte aus der Branche sowie Vertreter von Kreditinstituten und Verbänden diskutierten im direkten Austausch miteinander und mit den Referenten; eine sehr gute Gelegenheit, das Netzwerk zu erweitern. Oliver Warneboldt „Anti-Aging“ bei R + P In Vorbereitung auf das 2015 anstehende 50-jährige Firmenjubiläum von Renneberg + Partner hat das am Ortsrand von Klein Lengden stehende Bürogebäude einen neuen Anstrich erhalten. Auch im Inneren gibt es Veränderungen: So wird der Empfangsbereich umgestaltet und im Dachgeschoss entsteht ein zusätzliches Büro. Die Investitionen sind dem Wachstum des Unternehmens geschuldet – durch eine verbesserte Raumausnutzung entstehen sechs zusätzliche Arbeitsplätze. waren daher oberste Priorität beim Durchqueren der Höhlen, zumal die Sichtweite gleich null war. Zurück über Tage stand eine Geocaching-Wandertour durch den schönen Harz auf dem Programm. Erfrischende 8 Grad und konstanter Regen konnten die gute Laune aber nicht trüben. Am Ende eines schönen und abwechslungsreichen Tages waren sich dennoch alle Teilnehmer einig: „Wir lieben unseren Bürojob und das Gesetzesdeutsch ist viel einfacher zu verstehen als die Fachtermini aus dem Bergbau!“ Infos: www.luederslaw.de Herbstveranstaltung Schenken und Vererben - Steuerlich richtig gestalten und Steuern sparen durch Schuldzinsenabzug Datum: 1. Dezember 2014 Veranstalter: Lüders Warneboldt & Partner Ort: Median Hotel, Lehrte Infos: www.luederslaw.de PERSONEN Neu an Bord Marietta Goemann Auszubildende zur Steuerfachangestellten bei Renneberg + Partner Eldar Glogic Prüfungsassistent bei Renneberg + Partner Teambuilding bei Dauerregen Jubiläum Impressum Herausgeber: Lüders Warneboldt & Partner, Zum Blauen See 5, 31275 Lehrte Renneberg+Partner, Kleines Feld 7, 37130 Gleichen Passarge+Killmer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Am Sandtorkai 50, 20457 Hamburg N.Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover Kontakt: Kooperation Nordwest Lüders Warneboldt & Partner Zum Blauen See 5 31275 Lehrte Redaktion: Dr. Benjamin Lüders, Zum Blauen See 5, 31275 Lehrte Gestaltung: RpunktDESIGN Werbeagentur GmbH Hannover, www.rpunktdesign.de Druck: Quensen Druck+Verlag GmbH & Co. KG, Utermöhlestraße 9, 31135 Hildesheim Fotos: Pogonici – Thinkstockphotos.de, Dermaroller GmbH, Andrey Popov – Thinkstockphotos.de, itsmejust – Fotolia.com, EllenMol1814 – Thinkstockphotos.de, Renneberg + Partner, Lüders Warneboldt & Partner Telefon: 0800 24 26 28 2 [email protected] www.kooperationnordwest.de Das Nordwest Journal ist ein Service für Mandanten, Geschäftspartner und Freunde der zur Kooperation Nordwest gehörenden Kanzleien (siehe Herausgeber). Der Nachdruck und elektronische Vervielfältigung des Inhalts, auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Herausgeber gestattet. Anreden und Berufsbezeichnungen werden in dieser Zeitung neutral gehalten. Wir verzichten für den Lesekomfort auf die ausdrückliche Bezeichnung der männlichen oder weiblichen Form. Selbstverständlich sind sowohl die männlichen als auch die weiblichen Vertreter der angesprochenen Gruppen gemeint. Erscheinungsweise: Viermal pro Jahr Haftungsausschluss: Alle Inhalte im Nordwest Journal wurden von Fachleuten sorgfältig erstellt und nach journalistischen Kriterien aufbereitet. Eine Garantie für die Richtigkeit sowie eine Haftung kann nicht übernommen werden. Das Nordwest Journal beinhaltet keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Seite 8 | NORDWEST Journal Lohncafé Alles Wichtige zum Jahreswechsel in der Personal- und Lohnsachbearbeitung Datum: 27. November 2014 Veranstalter: Lüders Warneboldt & Partner Ort: Median Hotel, Lehrte Viviana Kaspar Auszubildende bei Lüders Warneboldt & Partner Betriebsausflug unter Tage Für den diesjährigen Betriebsausflug hatten sich die Kanzlei Lüders Warneboldt & Partner und die N.Treuhand GmbH wieder etwas ganz Besonderes ausgedacht: Als Aktion zur Teamentwicklung ging es diesmal hinunter in die dunklen Höhlengänge des Rabensteiner Stollens in Ilfeld. In 180 Metern Tiefe mussten verschiedene Aufgaben bewältigt und kniffelige Rätsel gelöst werden. Nicht immer einfach, denn in manchen Gängen betrug die Deckenhöhe lediglich 1,60 m. Gegenseitiges Vertrauen und Teamarbeit TERMINE Für ihren engagierten Einsatz danken wir unseren Mitarbeiterinnen und freuen uns auf viele weitere gemeinsame Jahre. 15 Jahre – Angelika Börsch Sekretärin bei Renneberg + Partner 10 Jahre – Simone Offen Kaufm. Mitarbeiterin bei Dr. Husmann u. Partner GmbH