Internationale Beratung National-International

Transcription

Internationale Beratung National-International
Mandantenzeitung der Kooperation Nordwest
JOURNAL
04/14
Schwerpunkt
Internationale Beratung
Seiten 4+5
Podium / Unternehmergespräch - Medizinprodukte: Hidden Champion erobert den Weltmarkt Seite 2
Task Force / Compliance - Betriebsprüfung: Aktuelle Fragen und wertvolle Tipps Seite 3
Schwerpunkt / Internationale Beratung - Expansionsbegleitung: Expansion nach Polen Seite 4
Schwerpunkt / Internationale Beratung - Steuern International: Verrechnungspreise und ihre Dokumentation
Steuern / Recht - Arbeitsrecht: Abmahnen oder gleich kündigen? Seite 6
Kurz gefasst Seite 6
Steuern / Recht - Arbeitsrecht: Stress zum Fest – Das Weihnachtsgeld Seite 7 News / Personen Seite 8
Seite 5
National-International
Geht unsere Bundeskanzlerin auf Reisen in
ferne Länder, wird sie längst nicht nur von
den sogenannten Wirtschaftskapitänen der
Bundesrepublik, den Vorstandsvorsitzenden
von DAX Konzernen, begleitet. Wesentlich
häufiger im politischen Gefolge sind zwischenzeitlich Vertreter mittelständischer
Unternehmen zu finden. In Deutschland
exportieren gut 12 % aller Unternehmen.
98 % dieser rund 350.000 deutschen Exporteure sind mittelständische Unternehmen.
Dabei ist die Zahl, insbesondere der kleineren Unternehmen, die erstmals auf ausländischen Märkten aktiv geworden sind, in
Zur Kooperation Nordwest gehören:
www.kooperationnordwest.de
den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen.
Der Mittelstand ist unser Kunde, wir folgen
ihm in seinen Beratungsbedürfnissen und
orientieren uns ebenfalls im Rahmen internationaler Beratung, insbesondere bei der
Begleitung von Gründungen ausländischer
Gesellschaften oder ausländischer Zweigniederlassungen.
Dabei bedienen wir uns unserer Kontakte in
den betreffenden Ländern und helfen unseren Mandanten bei der Auswahl geeigneter
Berater vor Ort.
Die steuerliche Abstimmung nehmen wir
ebenfalls – mit in der Regel deutschsprachigen Steuerberatern vor Ort – vor, um alle
Aspekte des deutschen und ausländischen
Steuerrechtes zu berücksichtigen.
Neben diesen Beiträgen zu unserem Schwerpunktthema finden Sie weitere Anregungen im Zusammenhang mit dem Thema
Betriebsprüfung, aber auch zu wichtigen
arbeitsrechtlichen Fragen.
Das Beispiel einer Expansion eines mittelständischen Unternehmens nach Polen und
die Zusammenarbeit mit den Unternehmern
finden Sie in dieser Ausgabe des Nordwest
Journals. Auch das Interview stellt den
Geschäftsführer von zwei Unternehmen vor,
die im Ausland tätig sind und weiter expandieren wollen.
Tipps, Anregungen und Interna runden die
hoffentlich interessante Lektüre ab.
Mit den besten Wünschen für die letzten
Wochen des Jahres und das baldige Weihnachtsfest,
Ihre Kooperation Nordwest
Podium / Unternehmergespräch
Medizinprodukte
Hidden Champion aus Wolfenbüttel erobert den Weltmarkt
In einem Gespräch verriet uns Michael Tomerius, Geschäftsführer der Dermaroller GmbH und der mi.to.pharm GmbH, welche Erfahrungen er in einer hart
umkämpften Branche gesammelt hat, welches überaus hilfreiche Produkt der Dermaroller ist und welchem ungewöhnlichen Hobby er in Bezug auf seinen
Wohnort nachgeht.
kite-Boarden. Kite-Kurse am Steinhuder
Meer und Wochenendausflüge an die Nordoder Ostsee taten ihr Übriges.
Herr Tomerius, seit 2007 leiten Sie als
Geschäftsführer erfolgreich die Dermaroller GmbH in Wolfenbüttel und sind auch
Geschäftsführer und Gesellschafter der
mi.to.pharm GmbH. Erzählen Sie uns bitte
kurz etwas über Ihren Werdegang in dem
Unternehmen.
M. Tomerius: Das 1999 in Frankreich gegründete Unternehmen, für das ich seit
2007 als Geschäftsführer für die Niederlassung Deutschland tätig war, wurde 2010 in
die Dermaroller GmbH eingegliedert. Diese
leitete ich bis Ende 2013, dann wurde die
Dermaroller GmbH Teil der mi.to.pharm
GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer ich heute bin. Die mi.to.pharm GmbH
bedient als Importeur und mit dem Vertrieb
von Arzneimitteln den deutschen Markt mit
innovativen Produkten in den Bereichen
Dermatologie, Chirurgie und Pädiatrie.
Was genau ist eigentlich ein Dermaroller?
M. Tomerius: Der Dermaroller ist ein
Medizinprodukt, das als Instrument zur
minimal-invasiven Behandlung von Akneund Verletzungsnarben, Schwangerschaftsstreifen, Falten, Pigmentstörungen und
der Rejuvenation mittels des MedicalMicroneedlings eingesetzt wird.
Was kann man sich unter „Microneedling“
vorstellen?
M. Tomerius: Beim Microneedling werden
mit feinen Nadeln, die sich auf einer Walze
befinden, kleine Perforationen in die Haut
gestochen. Durch diese wiederholten Mikropunktionen werden multiple kleine Verletzungen gesetzt, die zu einer KollagenRemodellierung führen. In der Folge gleichen sich die Narbenstruktur und Narbenhöhe allmählich dem Niveau der gesunden
Haut an.
Wie viele Nadeln hat denn so ein Roller
und wie lang sind die?
M. Tomerius: Das ist unterschiedlich je
nach Anwendungsgebiet. Es gibt Modelle
mit 72 Nadeln und mit 162. Die Nadeln sind
zwischen 0,2 mm und 2 mm lang.
Habe sie den Roller schon einmal an sich
selbst ausprobiert?
M. Tomerius: Ja, selbstverständlich! Sowohl
im Zuge der Entwicklung als auch bei Trainings unserer Mitarbeiter und Ärzte habe
ich unsere Produkte mehrfach ausprobiert.
Ein Thema dieser Ausgabe des Nordwest
Journals ist die Beratung von international tätigen Unternehmen. Auch Sie vertreiben Ihre Produkte weltweit. In welche
Seite 2 | NORDWEST Journal
Sind Sie schon einmal in eine gefährliche
Situation geraten?
M. Tomerius: Nein, wenn man diesen Sport
betreibt und nicht übermütig ist, kann man
gefährliche Situationen sehr gut vermeiden.
Was sind für Sie die zukünftigen Herausforderungen für Ihre Firma?
M. Tomerius: Noch in diesem Jahr ziehen
wir in unsere neuen Geschäftsräume in Wolfenbüttel um. Hier werden neben der Produktion, der Entwicklung, dem Vertrieb sowie
dem Marketing nun auch das norddeutsche
Trainingscenter für Ärzte und Fachhändler
angesiedelt. Geplant ist auch ein eigenes Behandlungszentrum unter ärztlicher Leitung.
Des Weiteren haben wir letztes Jahr den
Preis „Produkt des Jahres 2013“ in der
Ästhetischen Dermatologie erhalten. Dieses
würden wir sehr gerne wiederholen.
Michael Tomerius ist Geschäftsführer der Dermaroller GmbH
und der mi.to.pharm GmbH
Länder verkaufen Sie Ihre Produkte und
wo sitzen Ihre treuesten Kunden?
M. Tomerius: Wir exportieren unsere Produkte über autorisierte Vertragspartner in
etwa 50 Länder weltweit. Unsere größten
Abnehmer in Europa sind der deutsche und
der englische Markt, weiterhin erfreuen
sich unsere Produkte großer Beliebtheit in
Asien. Dieses Jahr ist es uns gelungen, einen Vertriebspartner für Brasilien zu finden
sowie unsere Produkte für den kanadischen
Markt zu zertifizieren. Weiterhin sind wir in
Verhandlung über eine Kooperation für den
US-amerikanischen Markt.
Der Markt für Medizinprodukte ist hart
umkämpft. Haben Sie viel mit billigen
Kopien aus Fernost zu kämpfen? Wie
setzen Sie sich gegen diese Konkurrenz
durch?
M. Tomerius: Ja, leider werden unsere
Produkte seit mehreren Jahren in Fernost
kopiert und in mäßiger Qualität vertrieben.
Da die Dermaroller GmbH ein zertifiziertes
Unternehmen nach ISO 13485 und Anhang
V der Medizinprodukterichtlinie 93/42/EEG
ist, haben wir die Möglichkeit, im europäischen und speziell im deutschen Markt
über Abmahnungsverfahren gegen illegale
Medizinprodukte vorzugehen. Wir sind
aber der Überzeugung, das beste Mittel gegen Billigkopien aus Fernost ist ein hoher
Qualitätsstandard und eine enge Bindung
zu unseren Kunden und Partnern.
Sie haben ein ungewöhnliches Hobby:
Kitesurfing. Sie wohnen aber in Wolfenbüttel. Wie sind Sie zu diesem Hobby gekommen und wo surfen Sie?
M. Tomerius: Meine Frau schenkte mir vor
Jahren einen Lenkdrachen, daraus wurde
schnell ein etwas größerer Drachen. Durch
einen Freund aus Stuttgart lernte ich die
Landmatten kennen und danach das Land-
… und für Sie als Kitesurfer?
M. Tomerius: Mehr Zeit mit meiner Familie auf dem Wasser verbringen, da meine
Frau ebenfalls begeisterte Kitesurferin ist
und nun in den Sommerferien auch unsere
Kinder (9 und 7 Jahre) auf den Geschmack
gekommen sind. Die beiden haben mit dem
klassischen Windsurfen begonnen.
Herr Tomerius, wir bedanken uns für das
Gespräch.
Unternehmensportrait
Michael Tomerius (42) ist geschäftsführender Gesellschafter der mi.to.pharm GmbH und
Geschäftsführer der Dermaroller GmbH. Er hat das Geschäft der Medizintechnik von der
Pieke auf gelernt und sich nach Stationen bei verschiedenen mittelständischen Unternehmen der Medizinproduktebranche erfolgreich als Unternehmer selbständig gemacht.
Die Dermaroller GmbH mit Sitz in Wolfenbüttel entwickelt und produziert zertifizierte
Medizinprodukte für die Behandlung der Haut. Darüber hinaus ist der mittelständische,
in Niedersachsen ansässige Medizintechnik-Großhändler und in 2013 ausgezeichnete
Preisträger sehr erfolgreich auf dem Weltmarkt tätig.
Die mi.to.pharm GmbH bedient als Importeur und mit dem Vertrieb von Arzneimitteln den
deutschen Markt mit innovativen Produkten in den Bereichen Dermatologie, Chirurgie und
Pädiatrie.
Weitere Informationen finden Sie auf
www.original-dermaroller.de
www.mi-to-pharm.de
www.edermastamp.de
Mandantenzeitung der Kooperation Nordwest
Ausgabe 04/2014
Task Force / Compliance
Betriebsprüfung
Aktuelle Fragen und wertvolle Tipps zur Betriebsprüfung
In Zeiten knapper Kassen sucht auch die Finanzverwaltung nach sprudelnden Einnahmequellen. Was liegt näher, als dem Steuerzahler auf den Zahn zu
fühlen und dessen wirtschaftliche Aktivitäten zu überwachen?
Z
war gab es auch in der Vergangenheit steuerliche
Außenprüfungen. Doch mit zunehmender Digitalisierung und Vernetzung der Behörden wird es für die
Finanzverwaltung immer interessanter und einfacher, Unregelmäßigkeiten zu erkennen. Anlassbezogene Prüfungen
sparen dem Finanzamt personelle Ressourcen und damit
auch Kosten. Doch welche Anlässe rechtfertigen eine Prüfung? Und wie stellt man sein Unternehmen dafür am
besten auf?
Wer suchet, der findet – Warum Betriebsprüfungen immer mehr zunehmen
Ausgangspunkt: Digitalisierung aller steuerrelevanten Daten
Ausgangspunkte künftiger Betriebsprüfungen sind die elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelten Unterlagen
wie Jahresabschlüsse (E-Bilanz), Steuererklärungen, Buchwertanträge bei Umstrukturierungen, Umsatzsteuer- und
Lohnsteueranmeldungen und zusammenfassende Meldungen, um nur einige Beispiele zu nennen. Auf Basis dieser
Angaben werden Zeitreihen und Branchenvergleiche automatisiert vorgenommen. Auffällige Abweichungen oder außerordentliche Sachverhalte geben Anlass zu Überprüfungen.
Mit der Prüfungsanordnung erhalten die Steuerpflichtigen
gleichzeitig einen Fragebogen zu den EDV-Systemen, zur
Buchführung und Archivierung. Zu Prüfungsbeginn liegt
dann die Buchführung im GDPdU-Format, also den verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zum Datenzugriff und zur
Prüfbarkeit digitaler Unterlagen, bereit.
Im Blickpunkt: Buchungen
und fixieren Sie alles schriftlich, noch bevor der Sachverhalt
verwirklicht ist!
Mit den einzelnen Buchungssätzen kann schnell analysiert
werden, wer wann was gebucht hat. Wurde an Sonn- und
Feiertagen oder außerhalb der Geschäftszeiten gebucht?
Im Blickpunkt: Betriebsbesichtigung
Gibt es Lücken in den Rechnungsnummern bei AusgangsAm Anfang einer jeden Prüfung verschafft sich der Betriebsrechnungen? Gibt es ungewöhnliche Stornobuchungen oder
prüfer einen Überblick über das zu prüfende Unternehmen.
Gutschriften? Ergeben sich
Namen naher Angehöriger oder von Freunden aus
E X P E R T E N KO N TA K T
dem Buchungstext, z. B. bei
Bewirtungs- oder Reisekosten? Ergeben AnalyseproLars Kläber
gramme Abweichungen von
Dipl.-Betriebswirt (BA)
statistischen Zahlenreihen?
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
Der Fragenkatalog kann
beliebig erweitert werden.
Lüders Warneboldt & Partner
Jeder Betriebsprüfer findet
so schnell Anhaltspunkte,
die eine Beleg- und/oder
Sachverhaltsprüfung rechtfertigen.
Telefon: 05132/82 68 36
[email protected]
Im Blickpunkt: Verträge
Neben den Buchführungsdaten werden die Verträge mit allen
Nachträgen und Ergänzungen sowie Beschlüsse der Gesellschafter angefordert. Wie wir oft erleben, werden viele Vereinbarungen nur mündlich geschlossen. Unter bestimmten
Voraussetzungen verlangen die Gesetze aber eine schriftliche Dokumentation. Zudem schaut die Finanzverwaltung
bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen ganz genau hin,
um den durch die Rechtsprechung entwickelten Fremdvergleichsgrundsatz einzuhalten.
So steht meist zunächst eine Besichtigung des Unternehmens
an. Der Zustand von Gebäuden und Produktionsstätten, werthaltige Abfälle, Lagerorte von Vorräten, Produktionsprozesse
usw. geben Rückschluss auf die Finanzbuchführung und den
Jahresabschluss.
Wir empfehlen: Betonen Sie Risiken und Kostenfaktoren, die
Rückstellungen und Verbindlichkeiten rechtfertigen. Geben
Sie Informationen zu Nutzungsdauern oder Umständen, die
außerplanmäßige Abwertungen begründen können.
Wir empfehlen: Holen Sie bei Verträgen rechtlichen Rat ein
Im Blickpunkt: Die Umsatzsteuer
Besonders beliebt ist seit Jahren das Gebiet der Umsatzsteuer. Ein Vorsteuerabzug auf eine Eingangsrechnung setzt eine
ordnungsgemäße Rechnung voraus. Das Gesetz kennt derzeit
zehn Voraussetzungen, von Besonderheiten einmal abgesehen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist nach Auffassung
der Finanzverwaltung kein Vorsteuerabzug möglich.
An dieser Stelle sei erinnert, dass der Rechnungseingang nur
ein kleiner Teil des Rechnungswesens ist. Wer kann bei diesem Massengeschäft noch jede einzelne Eingangsrechnung
auf die o. g. Voraussetzungen überprüfen? Dabei hat die
Rechtsprechung immer wieder gefordert, dass die Umsatzsteuer zwischen Unternehmen aufkommensneutral sein soll.
Bei Fehlern muss die Rechnung berichtigt werden – derzeit
allerdings nicht rückwirkend, sodass zugunsten des Finanzamtes immer ein Zinsergebnis verbleibt.
ir empfehlen: Achten Sie auf Formalitäten, wie beispielsW
weise Rechnungen, Ausfuhrnachweise und Gelangensbestätigungen.
Fazit:
Bei Betriebsprüfungen lohnt sich der Aufwand einer guten Vorbereitung
© Andrey Popov – Thinkstock
Betriebsprüfungen erfordern eine gute Vorbereitung, kompetente Betreuung und Verhandlungsgeschick. Neben dem
zeitlichen Aufwand und den möglichen finanziellen Auswirkungen gibt es auch immer einen positiven Effekt: Rechtssicherheit für den Prüfungszeitraum!
Lars Kläber
NORDWEST Journal | Seite 3
Schwerpunkt / Internationale Beratung
Expansionsbegleitung
Expansion nach Polen
Bei einer Expansion nach Polen gibt es nicht nur eine Vielzahl rechtlicher und steuerlicher Stolpersteine, sondern auch zahlreiche kulturelle Besonderheiten.
Die Exportverpackung Sehnde GmbH hat den Sprung nach Polen gewagt. Lesen Sie, was die Geschäftsführer Björn und Thorben Scharnhorst alles erlebt haben
und welche Rolle die Kooperation Nordwest dabei spielte.
1. Wie kam es zur Expansion nach Polen?
Nach Polen zu expandieren war aufgrund der guten wirtschaftlichen Entwicklung des Landes schon länger eine Überlegung. Den Ausschlag gab ein früherer Mitarbeiter, der uns,
nachdem er in sein Heimatland zurückgekehrt war und dort
in der Branche gearbeitet hatte, den Vorschlag machte, mit
ihm gemeinsam ein Unternehmen aufzubauen. Daraufhin
entschieden wir uns, die Erfolgsaussichten für eine Expansion ernsthaft zu prüfen.
2. Wie sind Sie bei Ihrer Expansion nach Polen vorgegangen?
Nach der grundsätzlichen Entscheidung brauchten wir natürlich professionelle Unterstützung. Denn im Ausland waren
wir bislang nicht aktiv. Und dass heutzutage jede wirtschaftliche Aktivität rechtliche und steuerliche Auswirkungen hat,
ist ja allgemein bekannt. Um gleich im Vorfeld grundlegende
Fehler zu vermeiden, nahmen wir Kontakt zu Herrn Hagena,
Rechtsanwalt und Steuerberater aus der Kanzlei Lüders
Warneboldt & Partner, auf.
4. Warum haben Sie dann eine eigene polnische
GmbH gegründet?
Der Grund dafür war, dass wir eine ganz klare Risikotrennung
von unserem deutschen Geschäft wollten. In steuerlicher Hinsicht bestehen zudem nur marginale Unterschiede zwischen
den Gesellschaftsformen GmbH und GmbH & Co. KG.
Wir haben uns ganz bewusst für eine polnische GmbH, eine
sogenannte Sp. z o.o. entschieden, und nicht für eine deutsche GmbH, da wir zum einen der Auffassung sind, dass eine
polnische Gesellschaft in Polen eine höhere Akzeptanz findet,
wir uns zum anderen an die rechtlichen Gegebenheiten in
Polen anpassen wollten.
5. Was war noch zu bedenken? Gab es etwas, mit
dem Sie vorher gar nicht gerechnet hatten?
Es gab in der Tat so viele weitere Aspekte, dass wir sie spontan gar nicht alle aufzählen können.
Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht waren beispielsweise die
Fragen zu klären, in welcher Funktion unser ehemaliger polnischer Mitarbeiter vor Ort tätig werden sollte, welche Vergütung er erhält und wie
wir ihn am Erfolg der polnischen Tochtergesellschaft
E X P E R T E N KO N TA K T
© itsmejust – Fotolia
beteiligen können.
Auf zu neuen Ufern
Einige
Unwägbarkeiten,
Dr. Benjamin Lüders
mit denen wir nicht ge7. Wie hat sich Ihr polnisches Engagement weiterrechnet haben, gab es bei
entwickelt? Ihr Fazit?
Rechtsanwalt
der
Anmietung
der
ImmoNatürlich gibt es immer wieder überraschende kleine HinFachanwalt für Handels- und
bilie
für
unseren
Betrieb.
dernisse und unerwartete Baustellen. Aber das gehört ja zum
Gesellschaftsrecht
Bei der Verhandlung über
Unternehmerleben dazu. Nur merken wir bei unserem Ausden Mietvertrag mussten
landsengagement immer wieder, welche große Rolle vor allem
Lüders Warneboldt & Partner
wir eine Vielzahl von Ankulturelle Aspekte spielen. So können z. B. schon wenige FlosTelefon: 05132/82 68 12
passungen hinnehmen und
keln in der Landessprache viel bewirken – bereits ein einfaches
[email protected]
mit einer uns bis dahin
„Guten Tag“ oder „Auf Wiedersehen“ auf Polnisch kann Türen
nicht geläufigen Mentalität
öffnen. Und wenn dann noch „Wie geht’s?“ und „Gut!“ gelinbei Vertragsverhandlungen
gen, haben wir die Sympathien vollends auf unserer Seite.
umgehen. Kurz vor Vertragsschluss wollte der polnische VerWie die Deutschen „ticken“ wissen wir ja von Kindesbeinen
In einem ersten Gespräch erörterten wir gemeinsam die steumieter dann plötzlich den Preis hochsetzen und wesentliche
an. In Polen fehlt uns dieses Verständnis (noch) etwas. Das
erlichen und rechtlichen Möglichkeiten der Expansion, die
Teile neu verhandeln. Unsere freundliche, aber bestimmte
macht die Sache aber auch umso spannender. Insgesamt
Struktur des Projektes, die Vor- und Nachteile, die Kosten
Reaktion konnte dem Begehren glücklicherweise schnell ein
sind wir trotz einiger anfänglicher Widrigkeiten nicht nur
sowie den möglichen zeitlichen Rahmen. Auch wichtige wirtEnde bereiten.
um wertvolle menschliche Erfahrungen reicher, sondern vor
schaftliche und kulturelle Aspekte wurden betrachtet. Herr
Steuerliches Neuland waren für uns Begriffe wie Verrechallem auch geschäftlich auf einem sehr guten Weg.
Hagena hat uns zudem aus dem Netzwerk der Kooperation
nungspreise und Funktionsverlagerung. Letztlich geht es daDie intensive und enge Beratung durch Lüders Warneboldt
Nordwest eine Expertin empfohlen, welche wir mit einer
bei darum, dass die Geschäfte zwischen unserer polnischen
& Partner hat uns dabei immer die nötige Sicherheit und das
Markt- und Standortanalyse beauftragten.
Tochter- und der deutschen Muttergesellschaft wie zwischen
Vertrauen in unsere Entscheidungen gegeben.
Hauke Hagena, Dr. Benjamin Lüders
3. Wie ging es nach der Grundsatzentscheidung fremden Dritten berechnet werden müssen (Anm. d. Red.:
s. Dossier auf Seite 5).
weiter?
Nachdem die Marktanalyse vorlag, begannen wir mit den
Vorbereitungen. Da wir in jeder Hinsicht optimal gerüstet sein
6. Konnte Lüders WarE X P E R T E N KO N TA K T
wollten und wussten, wie wichtig das kulturelle Verständnis
neboldt & Partner Sie
in Polen ist, begannen wir Sprachunterricht zu nehmen. Des
komplett begleiten?
Weiteren sind wir mehrmals nach Polen gereist, um eine
Absolut! Die Kanzlei war imHauke Hagena
passende Immobilie zu finden und uns vor Ort ein Bild zu
mer unser erster AnsprechRechtsanwalt,
machen. Denn dort herrschen ganz andere Bedingungen als
partner, hat uns in allen
Steuerberater
in der Region Hannover. Die Auswirkungen der kommunististeuerrechtlichen
Fragen
schen Planwirtschaft sind noch immer deutlich zu erkennen.
begleitet und sogar für die
Im nächsten Schritt haben wir die erforderlichen BusinesspläKlärung von Unsicherheiten
Lüders Warneboldt & Partner
ne erstellt und die Finanzierung geplant. Zudem gaben wir
bzgl. des polnischen Rechts
Telefon: 05132/82 68 12
bei Lüders Warneboldt & Partner eine Expertise in Auftrag,
für uns den Kontakt zu [email protected]
welche die Grundlage für die optimale rechtliche und steuertern vor Ort hergestellt.
liche Struktur des Projekts bildete.
Seite 4 | NORDWEST Journal
Ausgabe 04/2014
Mandantenzeitung der Kooperation Nordwest
Schwerpunkt / Internationale Beratung
Steuern International
Verrechnungspreise und ihre optimale Dokumentation
Internationale Unternehmen stehen unter besonderer Beobachtung der Steuerverwaltung in Deutschland. Es geht um die Frage, welcher Gewinnanteil bei
Leistungen über die deutsche Grenze in welchem Land zu versteuern ist.
N
achdem zunächst der Bundesfinanzhof (BFH), das
höchste deutsche Steuergericht, 2001 keine speziellen Aufzeichnungs- und Dokumentationsvorschriften für die Verrechnungspreise außerhalb der Buchführung
verlangte, hat der Gesetzgeber seit 2003 – insbesondere
durch eine Gesetzesänderung in der Abgabenordnung –
Fakten geschaffen: Leistungsbeziehungen internationaler
Unternehmensgruppen müssen seitdem bei Überschreiten
der deutschen Landesgrenze aussagekräftig dokumentiert
werden.
In zahlreichen Fällen haben wir für unsere mittelständischen Unternehmensgruppen mit Auslandsbezug eine
solche Verrechnungspreisdokumentation erstellt. Die
Struktur dieser Dokumentation ist dem Schaubild unten
rechts zu entnehmen.
Neben der Sachverhaltsdokumentation bildet also der Nachweis der Angemessenheit einen Schwerpunkt bei der Erstellung einer solchen Dokumentation. Doch wie kann man die
Einhaltung des sogenannten Fremdvergleichsgrundsatzes
wasserdicht belegen? Die Bandbreite reicht von internen
Daten bis zu Vergleichs- bzw. Benchmark-Studien oder bis
zu umfangreichen Planungsrechnungen. Es wird aber verlangt, der jeweiligen grenzüberschreitenden Transaktion
die richtige Methode zuzuordnen. Die Anforderungen an
die Verrechnungspreisdokumentation sind somit hoch.
Jedoch lohnt sich die Mühe einer ordnungsmäßigen
Dokumentation:
•
Die Beweislast für die etwaige Unangemessenheit des
gewählten Verrechnungspreises liegt dann bei der Finanzverwaltung.
• Das Unternehmen kann den Preis an dem für ihn günstigsten Rand der Preisbandbreite festlegen. Hier sind jedoch
Besonderheiten des Außensteuergesetzes zu beachten.
•
Gegen das Unternehmen können keine Zuschläge verhängt werden.
tutionalisierte Dokumentation erforderlich ist und die Aufzeichnungspflichten mit der Erteilung von Auskünften und
der Vorlage vorhandener Unterlagen als erfüllt gilt. Jedoch
führt das in der Praxis bereits häufig zu einem Aufwand, der
eine Dokumentation klar rechtfertigt.
Bei der Verrechnungspreisdokumentation handelt es sich also
um ein Prozessthema in internationalen Unternehmensgruppen, bei dem Kosten und Nutzen besonders zu beachten sind.
Wir haben eigene, schlagkräftige Konzepte und Dokumentationstools entwickelt, um diesen Prozess für Sie möglichst
einfach zu gestalten.
Oliver Warneboldt
Erleichterungen gibt es für kleinere Unternehmen, in denen
die Entgelte ohne Umsatzsteuer aus Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden
Unternehmen im Ausland im
laufenden Wirtschaftsjahr
Oliver Warneboldt
für Lieferungen und LeistunWirtschaftsprüfer,
gen von Gütern und Waren
Steuerberater
max. 5 Mio. € und für andere
Master of International Taxation
Leistungen max. 500.000 €
betragen. Dabei sind EinLüders Warneboldt & Partner
gangs- und AusgangsleistunTelefon: 05132/82 68 36
gen zusammenzufassen. Die
[email protected]
Erleichterungen führen dann
dazu, dass zwar keine insti-
E X P E R T E N KO N TA K T
Struktur einer
Verrechnungspreisdokumentation
Allgemeine Informationen zur Unternehmensgruppe,
z. B. Darstellung der Beteiligungsverhältnisse im Konzern.
Geschäftsbeziehungen zu nahe stehenden Personen,
z. B. Art und Umfang des Verkaufs von Produkten
und Dienstleistungen.
Funktions- und Risikoanalyse sowohl für den
Steuerpflichtigen als auch die nahe stehenden Personen,
z. B. ausgeübte Funktionen, übernommene Risiken.
Verrechnungspreisanalyse, z. B. Darstellung der
angewandten Verrechnungspreismethode
und ihrer Anwendung.
Ergänzende Angaben in besonderen Fällen,
z. B. Informationen über Änderungen von Geschäftsstrategien sowie über durchgeführten Vorteilsausgleich.
©Pogonici – Thinkstock
NORDWEST Journal | Seite 5
Steuern / Recht
K U R Z G E FA S S T
Klausel zur Nichtzahlung einer Abfindung an einen ausgeschlossenen
Gesellschafter ist unwirksam
Arbeitsrecht
Abmahnen oder gleich kündigen?
Häufig stellen sich Arbeitgeber die Frage, ob sie beim ersten Verstoß eines Mitarbeiters gegen wesentliche
Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, z. B. bei unentschuldigtem Fehlen, den Mitarbeiter zunächst nur
abmahnen oder ihm direkt kündigen. Die Antwort darauf will wohl überlegt sein. Denn entscheidet sich
der Arbeitgeber für eine Abmahnung, kann derselbe zugrunde liegende Sachverhalt als Kündigungsgrund nicht mehr verwendet werden.
Soll ein Gesellschafter aus einer GmbH ausgeschlossen
werden, muss dies in der Satzung geregelt sein. Oftmals
ist dort vereinbart, dass der pflichtwidrig handelnde
Gesellschafter keine oder eine reduzierte Abfindung
erhalten soll.
Wann ist verhaltensbedingte Kündigung wirksam?
Der Bundesgerichtshof (Az. II ZR 216/13) hat entschieden, dass eine Bestimmung in der Satzung einer GmbH,
nach der im Fall einer groben Pflichtverletzung der
Interessen der Gesellschaft oder der Pflichten des
Gesellschafters keine Abfindung zu leisten ist, sittenwidrig und daher unwirksam ist. Weiterhin ausgeschlossen werden kann im Gesellschaftsvertrag jedoch
eine Abfindung im Rahmen von zeitlich beschränkten
Mitarbeiter- oder Managerbeteiligungen sowie bei Tod
eines Gesellschafters.
Dr. Benjamin Lüders
Die verhaltensbedingte Kündigung setzt zunächst ein
vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers voraus. Die
typischen Fallgruppen sind:
•P
flichtwidrigkeiten im Leistungsbereich (Schlechtleistung,
unentschuldigtes Fehlen)
•V
erletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten (unverzügliche Anzeige der Arbeitsunfähigkeit)
• Verstöße gegen die betriebliche Ordnung (z. B. gegen ein
Alkoholverbot)
• Störungen im personalen Vertrauensbereich (Bestechlichkeit, Untreue).
Wohnungseigentümer können
sich bei Verzögerung von Instandhaltungsmaßnahmen schadenersatzpflichtig machen
Auch ein einzelner Wohnungseigentümer kann die
Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, sofern diese „zwingend erforderlich ist und sofort
erfolgen muss“. Dies hat der BGH vor kurzem entschieden (Az. V ZR 9/14). Auf finanzielle Schwierigkeiten
oder das Alter einzelner Wohnungseigentümer dürfe in
diesen dringenden Fällen keine Rücksicht genommen
werden. Verzögern Mitglieder der Eigentümergemeinschaft die Beschlussfassung über eine solche Maßnahme schuldhaft, können sie sich schadensersatzpflichtig
machen.
Dr. Benjamin Lüders
Die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ist begründet,
wenn neben dem vertragswidrigen Verhalten, das einen ordentlichen Kündigungsgrund darstellt, zudem eine negative
Zukunftsprognose vorliegt. Das heißt, es muss die Gefahr
bestehen, dass sich die Pflichtverletzung wiederholt.
Kündigung als letztes Mittel
Da die Kündigung das letzte Mittel ist, muss im Rahmen
der Verhältnismäßigkeit geprüft werden, ob die Wiederholungsgefahr nicht durch ein milderes Mittel – eine Abmahnung – abgewendet werden kann. In einem letzten Punkt ist
dann eine umfassende Interessenabwägung der konkreten
Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Rechtfertigt eine
Beleidigung des Arbeitgebers bei dem einen Mitarbeiter eine
Kündigung, muss dies nicht automatisch für den anderen
Mitarbeiter gelten, z. B. wenn dieser schon sehr lange beanstandungsfrei im Unternehmen beschäftigt ist und drei
unterhaltspflichtige Kinder hat. Dieser Mitarbeiter müsste
zunächst abgemahnt werden.
In der Regel Abmahnung vor Kündigung
Die Mindestbesteuerung im
Spannungsfeld zur Verlustvortragsvernichtung
Werden mehr als 25 % der Gesellschaftsanteile übertragen, gehen nach § 8c KStG steuerliche Verlustvorträge der
Kapitalgesellschaft anteilig oder unter Umständen vollständig verloren (Kürzungsbetrag). Auch in Jahren ohne
Gesellschafterwechsel können nach § 10d Abs. 2 EStG
Verlustvorträge von Kapitalgesellschaften nur i. H. v.
1 Mio. € unbeschränkt genutzt werden. Darüber
hinausgehende Verlustvorträge sind im Rahmen der
Mindestbesteuerung nur i. H. v. 60 % des nach Abzug
des Betrages von 1 Mio. € verbleibenden Einkommens
der Gesellschaft zulässig.
Werden nun im Jahr der Anteilsübertragung bis zum
Übergabestichtag Gewinne über 1 Mio. € erwirtschaftet, ist es höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob
die Mindestbesteuerung auch hier anzuwenden ist. Der
BFH gibt Anlass zur Hoffnung, dass dies zur Ermittlung
des Kürzungsbetrages nicht der Fall sein wird (BFH vom
26.02.2014 – I R 59/12).
Heinz Kottik
Seite 6 | NORDWEST Journal
Generell sollte zuerst eine Abmahnung erfolgen. Die Abmahnung ist nur dann entbehrlich, wenn eine derart schwere
Pflichtverletzung vorliegt, dass der Arbeitnehmer davon ausgehen kann, dass der Arbeitgeber diese nicht hinnehmen
wird oder wenn eine Abmahnung keinen Erfolg verspricht.
1. Sollzustand:
Sehr geehrter Herr Langschläfer,
Sie haben die arbeitsvertragliche Pflicht, zu Kundenterminen pünktlich zu erscheinen.
2. Istzustand (Abmahnsachverhalt):
Am 02.05.2014 hatten Sie um 9:00 Uhr einen Kundentermin
bei der XY-Gesellschaft. Sie erschienen dort erst um 10:15 Uhr!
3. Feststellung der Pflichtverletzung:
Mit diesem Verhalten haben Sie gegen oben genannte Pflicht
verstoßen.
4. Rüge:
Wir sind nicht bereit, dies beanstandungslos hinzunehmen,
und mahnen Sie daher ab.
5. Warnung:
Sollten Sie nochmals gegen oben genannte Pflicht verstoßen,
werden wir das Arbeitsverhältnis kündigen.
Unterschrift.
Beinhaltet ein Sachverhalt mehrere Pflichtverletzungen,
sollte für jede Pflichtverletzung eine gesonderte Abmahnung erstellt werden.
Den Einzelfall betrachten
Ob eine Kündigung oder eine Abmahnung ausgesprochen
wird, hängt immer vom Einzelfall ab. In Betrieben mit nicht
mehr als zehn Mitarbeitern, in denen kein besonderer Kündigungsschutz gilt, wird eine Abmahnung meist nur erforderlich sein, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich fortgesetzt
werden soll. In größeren Betrieben, in denen die besonderen
Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes gelten, wird die
vorherige Abmahnung regelmäßig Wirksamkeitsvoraussetzung für eine spätere Kündigung sein. Ob die Pflichtverletzung bereits eine Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigt,
muss abgewogen werden. Lässt der Richter im Kündigungsschutzprozess durchblicken, dass er die Kündigung ohne
vorherige Abmahnung für unwirksam hält, hat der gekündigte Mitarbeiter die Vorteile bei der Verhandlung einer Abfindung gegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf seiner
Seite. Wurde vorher eine Abmahnung ausgesprochen, hat der
Arbeitgeber in der Regel die besseren Karten.
Die Abmahnung hat zur Folge, dass der Arbeitgeber bei
Diese Darstellung ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
einem erneuten einschlägigen (vergleichbaren) Verstoß des
Arbeitnehmers kündigen kann. Wichtig ist, bei der FormulieCornelius Polter
rung der Abmahnung darauf zu achten, dass der Arbeitnehmer erkennen kann, welches
konkrete Fehlverhalten der
Grund für die Abmahnung
E X P E R T E N KO N TA K T
ist. Ansonsten treten bei
erneuten Pflichtverstößen
erhebliche Schwierigkeiten
Cornelius Polter
auf, die Einschlägigkeit
Rechtsanwalt
(Vergleichbarkeit) des bereits abgemahnten VerhalPassarge + Killmer
tens im Kündigungsschutzprozess zu beweisen. Daher
Telefon: 040/30 06 18 84 40
ist es zwingend notwendig,
[email protected]
die Abmahnung korrekt zu
formulieren. Dabei sollte wie
folgt vorgegangen werden:
Ausgabe 04/2014
Mandantenzeitung der Kooperation Nordwest
Steuern / Recht
Arbeitsrecht
Stress zum Fest?
Noch immer erhalten Beschäftigte häufig alljährlich eine Sonderzahlung, umgangssprachlich „Weihnachtsgeld“. Der Anspruch auf diese Sonderzahlung ist
arbeitsvertraglich oft an Voraussetzungen geknüpft, deren Anwendung zu einem teilweisen oder vollständigen Anspruchsverlust führt. Derartige Bedingungen
sind vom Bundesarbeitsgericht in der Vergangenheit im Grundsatz gebilligt worden. In den Jahren 2012 und 2013 hat das Bundesarbeitsgericht mit Blick auf
die Regelungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Art. 12 Abs. 1 GG -Berufsfreiheit – deren Zulässigkeit aber stark eingeschränkt.
Rückzahlungsklausel wird der Mitarbeiter unangemessen
benachteiligt, weil dieser mit der Erbringung seiner Arbeitsleistung im Bezugszeitraum die Arbeitsvergütung bereits
verdient hat. Derartige einschränkende Voraussetzungen
stellen eine Aushöhlung des Leistungsversprechens dar.
Aus diesem Grund sind Stichtags- oder Rückforderungsklauseln auch unzulässig, wenn die Sonderzahlung alleinige
Vergütung für die in der Vergangenheit gezahlte Arbeitsleistung sein soll, s. Beispiel zu 1.
Fazit:
© EllenMol1814 – Thinkstock
Alle Jahre wieder kommt das Weihnachtsgeld
D
as Bundesarbeitsgericht unterscheidet zunächst
danach, welchen Zweck der Arbeitgeber mit der
Sonderzahlung verfolgt:
1. zusätzliche Vergütung für die Arbeit des vergangenen
Jahres,
2. ausschließliche Honorierung der Betriebstreue,
3. V
erknüpfung beider Zwecke, also zusätzliche Vergütung
+ Honorierung der Betriebstreue – sogenannte Sonderzahlung mit Mischcharakter.
zungen für Monate der Arbeitsunfähigkeit sieht das BAG
als unwirksam an, weil auch in diesem Zeitraum die
Betriebstreue andauert.
Beispiele möglicher Vertragstexte:
Hier handelt es sich um
eine Sonderzahlung mit
Mischcharakter, weil der
Arbeitgeber an die Monate
bezahlter Arbeit anknüpft,
sodass die Zahlung zugleich
Gegenleistung für erbrachte
Arbeitsleistung ist. Mit der
Stichtagsregelung bzw. auch
Zu 1.: „Der Mitarbeiter hat jährlich Anspruch auf ein
13. Monatsentgelt, fällig mit dem Novemberentgelt.“
Hier handelt es sich um eine Sonderzuwendung mit reinem
Entgeltcharakter. Bei dieser können arbeitsvertragliche Kürzungen bei unterjährigem Ein- oder Austritt vereinbart werden, ebenso Kürzungen, wenn das Arbeitsverhältnis ruht
oder der Mitarbeiter im Kalenderjahr arbeitsunfähig krank ist.
Zu 2.: „Der Mitarbeiter hat jährlich mit dem Novembergehalt Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation in Höhe
eines Monatsgehaltes. Der Mitarbeiter hat bei unterjähriger Beschäftigung für jeden Monat des Bestehens des
Arbeitsverhältnisses Anspruch auf 1/12 des Monatsgehaltes.
Voraussetzung ist ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zum
31. Dezember des Jahres.“
Hier ist von einer Sonderzahlung zur Belohnung der Betriebstreue auszugehen, weil der Arbeitgeber die Zuwendung allein von der Betriebszugehörigkeit im Bezugsjahr
abhängig macht. In diesem Fall sind Stichtagsregelungen,
die sich auf Tage im Bezugsjahr beziehen, zulässig, auch
Rückforderungsklauseln im bestimmten Umfang. Andere
leistungseinschränkende Voraussetzungen wie z. B. Kür-
1. Entscheidet sich der Arbeitgeber für eine Sonderzahlung,
sollte er sich genau überlegen, aus welchem Grund er diese
zahlen will.
2. Aus rechtlicher Sicht sind Sonderzahlungen mit reinem
Entgeltcharakter zu empfehlen. Gekürzt werden können
diese Leistungen nur für die Monate, für die der Beschäftigte keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt hat. Weitere
Leistungseinschränkungen sind unzulässig.
3. Will der Arbeitgeber mit der Sonderzuwendung zum
Jahresende ausschließlich die Betriebstreue honorieren,
kann er die Zahlung einzig von Stichtagsregelungen im
Kalenderjahr abhängig machen.
4. Von Sonderzahlungen mit Mischcharakter ist abzuraten.
Sie können arbeitsvertraglich nicht mehr wirksam vereinbart werden.
Hans-Georg Schwenke
Zu 3.: Wie im Beispiel zu 2.,
Unterschied lediglich „Der
Mitarbeiter erhält für jeden
Monat bezahlter Arbeit 1/12
des Monatsgehaltes ...“
E X P E R T E N KO N TA K T
Hans-Georg Schwenke
Rechtsanwalt
Passarge + Killmer
Telefon: 040/30 06 18 84 406
[email protected]
Steuervorteile bei Verwandtendarlehn
Seit 2009 unterliegen private Kapitaleinkünfte grundsätzlich dem Abgeltungsteuersatz von 25 %. Dieser
besondere Steuersatz ist aufgrund der Regelung in § 32
Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG bei nahestehenden Personen
jedoch nicht anzuwenden, um ungerechtfertigte Steuervorteile zu vermeiden. Zu den nahestehenden Personen
zählten bisher auch Ehegatten sowie Eltern und Kinder.
Der BFH ist in seinem Urteil vom 29.04.2014 (Az.: VIII
R 44/13) nun dieser weiten Auslegung entgegengetreten
und nimmt nahestehende Personen nur noch an, wenn
ein Beherrschungsverhältnis vorliegt. Hieraus folgt, dass
bei Verwandtendarlehn die Zinserträge beim Darlehnsgeber nur mit dem Abgeltungsteuersatz zu versteuern
sind, während der Darlehnsnehmer die Darlehnszinsen
als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigen und damit seine Steuerlast mit dem regulären Steuersatz mindern kann. 
Gerd Ottermann
NORDWEST Journal | Seite 7
JOUR NAL
News / Personen
NEWS
Siebtes Unternehmerfrühstück Health Care 2014
Wie bestehen vollstationäre Pflegeeinrichtungen in Zeiten knapper Margen?
Ambulante vor stationärer Pflege, Fachkräftemangel, Mindestlohn – die Herausforderungen für jeden Pflegeheimbetreiber sind groß.
Doch wie ist diese Situation zu meistern? Darum kümmerte sich unser interdisziplinäres
Team auf dem diesjährigen Unternehmerfrühstück Health Care.
Martina Seiler, Abteilungsleiterin Health Care,
und Rechtsanwalt Jan Arne Killmer erläuterten zunächst, wie man offene Heimkosten am
besten gar nicht entstehen lässt, sie aber notfalls auch rechtlich sicher durchsetzen kann.
Vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung und praktischer Erfahrungen aus
zahlreichen Pflegesatzverhandlungen in diesem Jahr zeigten Christian Wollmann, Controlling, und Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Oliver Warneboldt, wie Heimerlöse über
professionelle Vorbereitung und Durchführung der Pflegesatzverhandlungen optimiert
werden können.
„Geschäftsführer-UPDATE“ feiert gelungene Premiere
Lüders Warneboldt & Partner hat eine neue
Veranstaltung ins Leben gerufen: das Geschäftsführer-UPDATE! „Kurz & prägnant“
lautet das Konzept, das hervorragend angenommen wurde. Gleich zum Auftakt am
12.11.2014 im Lehrter Median Centrum durften wir in entspannter Atmosphäre mehr als
30 Teilnehmer begrüßen. Hauke Hagena,
Dr. Eckart Gaude und Dr. Benjamin Lüders
hatten vier interessante Themen aufbereitet
und diese in je 15 Minuten vorgetragen. Mit
allen wichtigen Informationen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Geschäftsführer-
haftung, Betriebsprüfung und Kündigung des
„eingebildet kranken“ Mitarbeiters brachten
die Referenten die Anwesenden auf den neuesten rechtlichen Stand. Im Anschluss gab es
bei leckerem Fingerfood und gutem Wein die
Gelegenheit, Fragen zu stellen und Kontakte
zu knüpfen. Das durchweg positive Feedback
bekräftigte uns darin, die Veranstaltung auch
zukünftig anzubieten. Das nächste UPDATE
folgt daher im Mai 2015. Wenn Sie Anregungen oder Themenwünsche haben, freuen wir
uns sehr auf Ihren Anruf oder wenn Sie uns
schreiben.
Dr. Benjamin Lüders
Abschließend stellte Oliver Warneboldt
praxistaugliche Instrumente für die finanzielle Unternehmensführung in dem integrierten Planungsmodell der Kanzlei Lüders
Warneboldt & Partner vor, mit denen alle
Zahlen einer Pflegeeinrichtung auf dem richtigen Kurs gehalten werden können. Gesellschafter, Geschäftsführer, Heimleiter, Träger
oder leitende Angestellte aus der Branche sowie Vertreter von Kreditinstituten und Verbänden diskutierten im direkten Austausch
miteinander und mit den Referenten; eine
sehr gute Gelegenheit, das Netzwerk zu erweitern.
Oliver Warneboldt
„Anti-Aging“ bei R + P
In Vorbereitung auf
das 2015 anstehende
50-jährige Firmenjubiläum von Renneberg
+ Partner hat das am Ortsrand von Klein
Lengden stehende Bürogebäude einen neuen
Anstrich erhalten. Auch im Inneren gibt es
Veränderungen: So wird der Empfangsbereich
umgestaltet und im Dachgeschoss entsteht ein
zusätzliches Büro. Die Investitionen sind dem
Wachstum des Unternehmens geschuldet –
durch eine verbesserte Raumausnutzung entstehen sechs zusätzliche Arbeitsplätze.
waren daher oberste Priorität beim Durchqueren der Höhlen, zumal die Sichtweite
gleich null war. Zurück über Tage stand eine
Geocaching-Wandertour durch den schönen
Harz auf dem Programm. Erfrischende 8
Grad und konstanter Regen konnten die gute
Laune aber nicht trüben. Am Ende eines
schönen und abwechslungsreichen Tages
waren sich dennoch alle Teilnehmer einig:
„Wir lieben unseren Bürojob und das Gesetzesdeutsch ist viel einfacher zu verstehen als
die Fachtermini aus dem Bergbau!“
Infos: www.luederslaw.de
Herbstveranstaltung
Schenken und Vererben - Steuerlich
richtig gestalten und Steuern sparen
durch Schuldzinsenabzug
Datum: 1. Dezember 2014
Veranstalter: Lüders Warneboldt & Partner
Ort: Median Hotel, Lehrte
Infos: www.luederslaw.de
PERSONEN
Neu an Bord
Marietta Goemann
Auszubildende zur
Steuerfachangestellten
bei Renneberg + Partner
Eldar Glogic
Prüfungsassistent bei
Renneberg + Partner
Teambuilding bei Dauerregen
Jubiläum
Impressum
Herausgeber:
Lüders Warneboldt & Partner, Zum Blauen See 5, 31275 Lehrte
Renneberg+Partner, Kleines Feld 7, 37130 Gleichen
Passarge+Killmer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Am Sandtorkai 50, 20457 Hamburg
N.Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover
Kontakt:
Kooperation Nordwest
Lüders Warneboldt & Partner
Zum Blauen See 5
31275 Lehrte
Redaktion: Dr. Benjamin Lüders, Zum Blauen See 5, 31275 Lehrte
Gestaltung: RpunktDESIGN Werbeagentur GmbH Hannover, www.rpunktdesign.de
Druck: Quensen Druck+Verlag GmbH & Co. KG, Utermöhlestraße 9, 31135 Hildesheim
Fotos: Pogonici – Thinkstockphotos.de, Dermaroller GmbH,
Andrey Popov – Thinkstockphotos.de, itsmejust – Fotolia.com,
EllenMol1814 – Thinkstockphotos.de, Renneberg + Partner,
Lüders Warneboldt & Partner
Telefon: 0800 24 26 28 2
[email protected]
www.kooperationnordwest.de
Das Nordwest Journal ist ein Service für Mandanten, Geschäftspartner und Freunde der zur Kooperation Nordwest gehörenden Kanzleien (siehe Herausgeber).
Der Nachdruck und elektronische Vervielfältigung des Inhalts, auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Herausgeber gestattet.
Anreden und Berufsbezeichnungen werden in dieser Zeitung neutral gehalten. Wir verzichten für den Lesekomfort auf die ausdrückliche Bezeichnung der
männlichen oder weiblichen Form. Selbstverständlich sind sowohl die männlichen als auch die weiblichen Vertreter der angesprochenen Gruppen gemeint.
Erscheinungsweise: Viermal pro Jahr
Haftungsausschluss: Alle Inhalte im Nordwest Journal wurden von Fachleuten sorgfältig erstellt und nach journalistischen Kriterien aufbereitet. Eine Garantie
für die Richtigkeit sowie eine Haftung kann nicht übernommen werden. Das Nordwest Journal beinhaltet keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.
Seite 8 | NORDWEST Journal
Lohncafé
Alles Wichtige zum Jahreswechsel in
der Personal- und Lohnsachbearbeitung
Datum: 27. November 2014
Veranstalter: Lüders Warneboldt & Partner
Ort: Median Hotel, Lehrte
Viviana Kaspar
Auszubildende bei
Lüders Warneboldt & Partner
Betriebsausflug unter Tage
Für den diesjährigen Betriebsausflug hatten
sich die Kanzlei Lüders Warneboldt & Partner und die N.Treuhand GmbH wieder etwas
ganz Besonderes ausgedacht: Als Aktion zur
Teamentwicklung ging es diesmal hinunter
in die dunklen Höhlengänge des Rabensteiner Stollens in Ilfeld. In 180 Metern Tiefe
mussten verschiedene Aufgaben bewältigt
und kniffelige Rätsel gelöst werden. Nicht
immer einfach, denn in manchen Gängen
betrug die Deckenhöhe lediglich 1,60 m.
Gegenseitiges Vertrauen und Teamarbeit
TERMINE
Für ihren engagierten Einsatz danken wir
unseren Mitarbeiterinnen und freuen uns
auf viele weitere gemeinsame Jahre.
15 Jahre – Angelika Börsch
Sekretärin bei
Renneberg + Partner
10 Jahre – Simone Offen
Kaufm. Mitarbeiterin bei
Dr. Husmann u. Partner GmbH