Personelle Einzelmaßnahmen § 99 BetrVG - Bund
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Personelle Einzelmaßnahmen § 99 BetrVG - Bund
§ 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen 10. Arbeitgeber und Betriebsrat achten darauf, dass bei der Auswahl sowohl der Teilnehmer an Bildungsmaßnahmen als auch der mit deren Durchführung beauftragten Personen jede Benachteiligung aus Gründen von Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität (§ 1 AGG) unterbleibt. 11. Arbeitgeber und Betriebsrat verpflichten sich, die Weiterbildungsbereitschaft der Beschäftigten zu unterstützen und Eigeninitiativen zu fördern. Es werden Weiterbildungsmaßnahmen angeboten, deren Besuch obligatorisch oder freiwillig erfolgt. Die nähere Festlegung erfolgt durch den Bildungsausschuss. Hinweis: Vgl. DKKW-Buschmann, § 97, Rn. 8 ff.; § 98, Rn. 3 ff. Dritter Unterabschnitt Personelle Einzelmaßnahmen § 99 BetrVG Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen (1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn 1.die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde, 2.die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde, 3.die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten, 4.der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist, 508 Bachner Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen § 99 5.eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder 6.die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde. (3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt. (4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen. Inhaltsübersicht Rn. Arbeitshilfen 1. Schaubild – Durchführung einer personellen Einzelmaßnahme . . . . . . . . . . . 2. Checklisten – Mitbestimmungspflichtige Einstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Mitbestimmungspflichtige Versetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Mitbestimmungspflichtige Eingruppierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Mitbestimmungspflichtige Umgruppierung . . . . . . . . . . . . . . . . – Rechtzeitige und formgerechte Information des Betriebsrats über eine geplante personelle Einzelmaßnahme . . . . . . . . . . . . . . . – Umfassende arbeitgeberseitige Information über eine geplante personelle Einzelmaßnahme . . . 3. Übersichten – Fristenbestimmung . . . . . . . . . . . . . – Ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebrats . . . . . . . . . . . . 4. Formulare (Innerbetriebliches Verfahren) – Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten Einstellung/Eingruppierung (Unterrichtungsbogen) . . . . . . . . . . . . . . . . – Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigen Einstellung/Eingruppierung . . . . . . . . . . – Antrag des Arbeitgebers auf Erteilung der Zustimmung des Betriebsrats für eine beabsichtigte Versetzung/Umgruppierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Reaktion des Betriebsrats bei Verstößen des Arbeitgebers ge- Bachner 1 2 Rn. – – 3 4 5 – 6 – 7 8 9 – – 10 12 13 – – gen die Verpflichtung zur rechtzeitigen und vollständigen Information . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats gegen eine geplante Einstellung wegen Verstoßes gegen ein Gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats gegen eine geplante Einstellung wegen Verstoßes gegen § 81 Abs. 1 SGB IX (Integration schwerbehinderter Menschen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats gegen eine geplante Bestellung eines Sicherheitsingenieurs wegen Verstoßes gegen ein Gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats gegen eine geplante Eingruppierung wegen Verstoßes gegen eine tarifliche Bestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats gegen eine geplante Versetzung wegen Verstoßes gegen vereinbarte Auswahlrichtlinien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats gegen eine geplante Versetzung wegen befürchteter Nachteile für andere im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats gegen eine geplante Versetzung einer Mitarbeiterin aus der Finanzbuchhaltung in die Personalabteilung wegen beruflicher Benachteiligung . . . . Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats gegen eine geplan- 14 16 17 18 19 20 21 22 509 § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen Rn. te Einstellung wegen unterlassener interner Stellenausschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats gegen eine geplante Versetzung eines Mitarbeiters auf eine Teamleiterstelle wegen der Besorgnis der nachhaltigen Störung des Betriebsfriedens . . . – Betriebsrat – Zustimmungsverweigerung gegen eine geplante Einstellung wegen Verstoßes gegen ein Gesetz (AGG) . . . . . . . – Zustimmungsverweigerung gegen eine geplante Versetzung wegen Verstoßes gegen vereinbarte Auswahlrichtlinien . . . . . . . 5. Formulare (Arbeitsgerichtliches Verfahren) – Antrag des Betriebsrats auf Unterlassung personeller Einzelmaßnahmen und Feststellung Rn. 23 – 24 – 24a – 24b – des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts bzw. der Zustimmungspflichtigkeit bei einer personellen Maßnahme . . . . . . . . Antrag des Betriebsrats auf Feststellung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts bei personeller Einzelmaßnahme . . . . . . Antrag des Betriebsrats auf Feststellung, dass der Betriebsrat die Zustimmung zu einer personellen Maßnahme mit einer bestimmten Begründung verweigern darf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Klage auf unveränderte Beschäftigung nach rechtswidriger Versetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats bei personeller Maßnahme gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 26 27 28 29 Arbeitshilfen 1. Schaubild 1 Durchführung einer personellen Einzelmaßnahme 510 Bachner Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen § 99 2. Checklisten 2 Mitbestimmungspflichtige Einstellung Die Voraussetzungen einer mitbestimmungspflichtigen Einstellung sind in den nachfolgenden Fällen erfüllt: – die Parteien haben einen rechtsgültigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen; – ein faktisches Arbeitsverhältnis soll durch Eingliederung eines Arbeitnehmers in den Betrieb (Begründung des Direktionsrechts) begründet werden; – ein Arbeitnehmer soll von einem in einen anderen Betrieb des Unternehmens versetzt werden (Einstellung beim aufnehmenden Betrieb); – ein Praktikant, ein Umschüler oder ein Teilnehmer an einer berufsvorbereitenden Maßnahme soll wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert werden (gilt auch im Falle externer Finanzierungen solcher Ausbildungsverhältnisse); – Heimarbeiter, die in der Hauptsache für den beauftragenden Betrieb tätig sind; – ein Auszubildender wird zur Ausbildung eingestellt; – »freie« Mitarbeiter üben eine weisungsgebundene Tätigkeit aus, die einen engen Bezug zur Arbeitsorganisation des Arbeitgebers aufweist, das arbeitsrechtliche Weisungsrecht wird also von dem »Auftraggeber« ausgeübt (verdeckte Arbeitnehmerüberlassung); – Leiharbeitnehmer werden im Entleiherbetrieb beschäftigt; – ein Zivildienstleistender soll im Betrieb beschäftigt werden; – eine Ein-Euro-Kraft soll im Betrieb beschäftigt werden; – ein Auszubildender soll nach Beendigung der Ausbildung gemäß § 24 BBiG in ein (befristetes oder unbefristetes) Arbeitsverhältnis übernommen werden; – ein befristetes Arbeitsverhältnis wird verlängert oder in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt; – ein durch Aufhebungsvertrag rechtswirksam beendetes Arbeitsverhältnis soll neu begründet werden; – ein Arbeitnehmer wird über eine Altersgrenze, bei deren Erreichen das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung endet, hinaus beschäftigt; – ein Arbeitnehmer wird aufgrund eines Gestellungsvertrags in die Arbeitsorganisation eines anderen Betriebsinhabers eingegliedert; – ein Beamter wird in einen privatrechtlich organisierten Betrieb abgeordnet bzw. zugewiesen; – ein leitender Angestellter soll in die Gruppe der nicht leitenden Angestellten herabgestuft werden. 3 Mitbestimmungspflichtige Versetzung Die Voraussetzungen einer mitbestimmungspflichtigen Versetzung sind in den nachfolgenden Fällen erfüllt: – einem Arbeitnehmer wird ein anderer Arbeitsbereich (räumlich oder funktional) für die Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat zugewiesen; der neue Arbeitsplatz weicht von dem bisherigen dergestalt ab, dass sich das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert; Bachner 511 § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen – die neu zugewiesene Arbeit ist in einem räumlich weit entfernten Betriebsteil zu erbringen; – der zugewiesene neue Arbeitsbereich ist – unabhängig von der Dauer – mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden, unter denen die Arbeit zu leisten ist; – die Arbeitszeit des Arbeitnehmers wird in nicht unerheblichem Umfang erhöht. 4 Mitbestimmungspflichtige Eingruppierung Die Voraussetzungen einer mitbestimmungspflichtigen Eingruppierung sind in den nachfolgenden Fällen erfüllt: – ein (auch außertariflicher) Arbeitnehmer soll erstmals einer bestehenden tariflichen oder betrieblichen Lohn- bzw. Gehaltsgruppe zugeordnet werden; – ein Arbeitnehmer soll in eine bestimmte Stufe einer – meist betrieblichen – Zulagenordnung eingruppiert werden; – die Tätigkeit von Heimarbeitern soll in den nach § 19 Heimarbeitsgesetz vorgesehenen Entgeltgruppen vorgenommen werden; – dem Arbeitnehmer soll eine Vergütungsgruppe eines betrieblich vereinbarten Vergütungsbandes für außertarifliche Angestellte zugewiesen werden. 5 Mitbestimmungspflichtige Umgruppierung Die Voraussetzungen einer mitbestimmungspflichtigen Umgruppierung sind in den nachfolgenden Fällen erfüllt: – der Arbeitnehmer soll aufgrund einer Veränderung des Arbeitsvertrags oder als Folge des Direktionsrechts des Arbeitgebers herauf- oder herabgruppiert werden; – die Änderung der tariflichen oder betrieblichen Entgeltgruppeneinteilung soll zu einer Neueingruppierung der gesamten Belegschaft oder einer Gruppe von Arbeitnehmern führen; – eine fehlerhafte Eingruppierung soll berichtigt werden; – ein außertariflicher Angestellter soll in das tarifliche Vergütungssystem herabgruppiert bzw. ein Tarifangestellter soll zum außertariflichen Angestellten »befördert« werden; – eine Angestelltentätigkeit soll auf einen gewerblichen Arbeitnehmer übertragen werden oder umgekehrt; – ein Auszubildender soll nach Beendigung der Ausbildung gemäß § 24 BBiG oder § 78 a BetrVG in ein (befristetes oder unbefristetes) Arbeitsverhältnis übernommen werden und wird als Folge dessen dem betrieblichen oder tariflichen Vergütungsgruppensystem zugeordnet; – ein Arbeitnehmer soll in eine andere Fallgruppe derselben Vergütungsgruppe eingestuft werden. 512 Bachner Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen § 99 Rechtzeitige und formgerechte Information des Betriebsrats über eine geplante personelle Einzelmaßnahme 6 Formale Voraussetzungen der Unterrichtung sind insbesondere – Unterrichtung gegenüber einem empfangsberechtigten Betriebsratsmitglied (Betriebsratsvorsitzender, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, evtl. auch Vorsitzender des Personalausschusses); – für den Fall der beabsichtigten Unterschreitung der Wochenfrist: unverzügliche Unterrichtung des Betriebsrats über eine beabsichtigte vorläufige personelle Einzelmaßnahme; – die Unterrichtung muss nicht schriftlich erfolgen. Umfassende arbeitgeberseitige Information über eine geplante personelle Einzelmaßnahme 7 Inhaltliche Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Unterrichtung sind insbesondere – vorgesehener Einstellungs-/Versetzungs-/Eingruppierungs-/Umgruppierungstermin; – Vorlage der persönlichen Daten und Unterlagen (Bewerbungsschreiben, Lebenslauf, Zeugnisse, Lichtbild, Personalfragebogen) aller für die Einstellung/Versetzung in Betracht kommender Bewerber; – bei Einschaltung einer Personalberatung: Hat der Arbeitgeber bei der Personalsuche einen Personalberater eingeschaltet und sind von diesem Daten und Unterlagen aller in Betracht kommenden Bewerber zur Verfügung gestellt worden? – Vorlage der vom Arbeitgeber erhobenen Daten der Bewerber um einen Arbeitsplatz (auch solcher, die in einem Vorstellungsgespräch erhoben wurden); – ausreichende Beschreibung des Arbeitsplatzes des für die Einstellung/Versetzung vorgesehenen Arbeitnehmers (Vorlage einer Arbeitsplatzbeschreibung); – ausreichende Beschreibung des Aufgabenbereichs des Arbeitnehmers im Hinblick auf die beabsichtigte Eingruppierung/Umgruppierung: sowohl bzgl. tariflicher wie auch außertariflicher Vergütungssysteme; – Definition der voraussichtlichen Lage der Arbeitszeit bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern; – Begründung eines unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnisses; – für den Fall der beabsichtigten Begründung eines befristeten Arbeitsverhältnisses: Beachtung des Schriftformerfordernisses nach § 14 Abs. 4 TzBfG; – Darstellung der Auswirkungen der beabsichtigten personellen Einzelmaßnahme, insbesondere auf die vorhandenen Arbeitsplätze. 3. Übersichten 8 Fristenbestimmung Der Betriebsrat muss, wenn er die Zustimmung zu einer vom Arbeitgeber geplanten personellen Einzelmaßnahme verweigern will, dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber schriftlich mitteilen, § 99 Abs. 3 BetrVG. Lässt der Betriebsrat die Frist verstreichen, so gilt die Zustimmung als erteilt. Bachner 513 § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen Die Fristenberechnung erfolgt gemäß §§ 186 ff. BGB. § 187 Abs. 1 BGB lautet wie folgt: »Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.« Gemäß § 188 Abs. 2 BGB endet eine nach Wochen bestimmte Frist mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tage entspricht, in den das Ereignis – also die Unterrichtung über die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme – fällt. Folgende Faustregel findet Anwendung: Die Zustimmungsverweigerung und Stellungnahme gegenüber dem Arbeitgeber hat immer mit Ablauf des namentlich gleichen Wochentages der darauf folgenden Woche, an dem die Information des Arbeitgebers dem Betriebsrat zugegangen ist, zu erfolgen. Beispiel 1: Ist die Arbeitgebermitteilung einem empfangsberechtigten Betriebsratsmitglied am Mittwoch, dem 7. 4. 2004 zugegangen, dann muss die Zustimmungsverweigerung gegenüber dem Arbeitgeber vor Ablauf des darauf folgenden Mittwochs, dem 14. 4. 2004, erfolgen und diesem zugestellt werden. Folgende Besonderheit ist zu beachten: Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonn- oder einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, dann tritt nach § 193 BGB an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Beispiel 2: Ist die Arbeitgebermitteilung einem empfangsberechtigten Betriebsratsmitglied am Freitag, dem 2. 4. 2004, zugegangen, so muss die Zustimmungsverweigerung gegenüber dem Arbeitgeber eigentlich vor Ablauf des darauf folgenden Freitags, dem 9. 4. 2004, erfolgen. Handelt es sich hierbei jedoch um den Karfreitag und damit um einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so endet die Frist für die Zustimmungsverweigerung erst mit Ablauf des 13. 4. 2004, dem Dienstag nach Ostern. 9 Ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebrats Vorbemerkung Die Beschlussfassung im Betriebsrat bzw. in dem vom Betriebsrat beauftragten Personalausschuss über die vom Arbeitgeber beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme bestimmt sich nach § 33 BetrVG. Die fehlerhafte Beschlussfassung hat zur Folge, dass die Zustimmung zu der beabsichtigten personellen Maßnahme als erteilt gilt. Eine ordnungsgemäße Beschlussfassung setzt zunächst eine »richtige« Ladung voraus, d. h. die beabsichtigte personelle Maßnahme, die Gegenstand der Betriebsratssitzung sein soll, muss auf der Tagesordnung bezeichnet sein. Darüber hinaus muss die Abstimmung den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend erfolgen. Zu der Beratung sind alle Betriebsrats- bzw. Ausschussmitglieder gemäß § 29 Abs. 2 BetrVG zu laden. 514 Bachner Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen § 99 Formulierungsvorschlag für die Ladung zur Betriebsratssitzung Ort, Datum Betriebsratsvorsitzender Arbeitgeber Firmenbezeichnung, Adresse An die Betriebsratsmitglieder Namen Einladung zur Betriebsratssitzung am Datum Liebe Kolleginnen und Kollegen, hiermit lade ich zur Betriebsratssitzung am Datum um in unser Sitzungszimmer ein. Folgende Tagesordnung ist vorgesehen: 1. Genehmigung des Protokolls der letzten Betriebsratssitzung vom Datum 2. 3. Personelle Einzelmaßnahmen: Stellungnahme zu der vom Arbeitgeber zum Datum geplanten Versetzung von Herrn Arbeitnehmer in die Personalabteilung. Als Anlage beigefügt ist die Unterrichtung durch den Arbeitgeber über die personelle Einzelmaßnahme auf dem hierfür vorgesehenen Formblatt. 4. Verschiedenes (ohne Beschlussfassung) Um vollzählige Teilnahme an der Sitzung wird gebeten. Sollten einzelne Mitglieder verhindert sein, bitte ich um unverzügliche Nachricht, damit ein Ersatzmitglied geladen werden kann. Anlage: Unterrichtungsbogen des Arbeitgebers Hinweis Der Beschluss, ob der Maßnahme zugestimmt oder ob sie abgelehnt werden soll, wird mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag gemäß § 33 Abs. 1 BetrVG als abgelehnt. Stimmenhaltungen wirken wie Nein-Stimmen, da es auf die Mehrheit der anwesenden Betriebsratsmitglieder ankommt. Vorschlag für eine Dokumentation des Abstimmungsergebnisses in der Sitzungsniederschrift: Auszug aus der Sitzungsniederschrift der Betriebsratssitzung vom Datum zu TOP 3: Der Betriebsrat hat einstimmig (ggf. andere Stimmverteilung vermerken) beschlossen, der vom Arbeitgeber beantragten Versetzung von Herrn Arbeitnehmer in die Personalabteilung zuzustimmen (bzw. die Zustimmung zu verweigern, weil die personelle Einzelmaßnahme gegen § 99 Abs. 2 Ziff. 3 verstößt) . . Begründung (nur im Falle der Zustimmungsverweigerung): 4. Formulare (Innerbetriebliches Verfahren) Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten Einstellung/Eingruppierung (Unterrichtungsbogen) Vorbemerkung Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat vor jeder von § 99 BetrVG erfassten personellen Maßnahme zu unterrichten. Die Unterrichtung muss ordnungsgemäß, d. h. rechtzeitig (DKKW-Kittner/Bachner, § 99 Rn. 121) und inhaltlich vollständig Bachner 515 10–11 10 § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen (DKKW-Kittner/Bachner, § 99 Rn. 132 ff.) sein. Hierzu zählt bei Einstellungen und ggf. auch bei Versetzungen auch die beabsichtigte Eingruppierung (DKKW-Kittner/ Bachner, § 99 Rn. 137) und die Vorlage der Bewerbungsunterlagen (DKKW-Kittner/Bachner, § 99 Rn. 143). Die Unterrichtung des Arbeitgebers muss unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen auch Stellung nehmen zu den Auswirkungen der beabsichtigten personellen Einzelmaßnahme im Betrieb (DKKW-Kittner/Bachner, § 99 Rn. 140 ff.). Die Unterrichtung ist an keinerlei Form gebunden, was jedoch dem Arbeitgeber schon aus Beweisgründen nicht zu empfehlen ist (DKKWKittner/Bachner, § 99 Rn. 125 ff.). Die Unterrichtung durch den Arbeitgeber löst eine Einwochenfrist aus, innerhalb derer der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern kann (§ 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG) bzw. nach deren widerspruchslosem Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt (§ 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Nach fristgerecht verweigerter Zustimmung muss der Arbeitgeber (beharrt er auf der Maßnahme) die Zustimmung beim Arbeitsgericht ersetzen lassen (§ 99 Abs. 4 BetrVG) und ggf. ein Verfahren zur vorläufigen Durchführung der personellen Maßnahme einleiten (§ 100 BetrVG). Rechtsfolgen verspäteter oder unvollständiger Information können sein: – Die Frist für die Zustimmungserklärung des Betriebsrats wird nicht in Gang gesetzt mit der Folge, dass die Zustimmung weder gem. § 99 Abs. 3 BetrVG als ersetzt gilt (DKKW-Kittner/Bachner, § 99 Rn. 161) noch gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG durch das Arbeitsgericht ersetzt werden kann (DKKW-Kittner/Bachner, § 99 Rn. 206). – Eine trotzdem durchgeführte Maßnahme kann gemäß § 101 BetrVG vom Betriebsrat unterbunden werden (DKKW-Kittner/Bachner, § 101 Rn. 3). – In schwerwiegenden Fällen ist ein Unterlassungsverfahren gemäß § 23 BetrVG möglich (DKKW-Kittner/Bachner, § 101 Rn. 21; zur Möglichkeit eines einstweiligen Verfügungsverfahrens vgl. DKKW-Kittner/Bachner, § 101 Rn. 24). – Schließlich liegt in einer verspäteten oder unvollständigen Unterrichtung eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 121 BetrVG. Der Einstellungsfragebogen ist ein Personalfragebogen i. S. v. § 94 Abs. 1 BetrVG und bedarf daher der Zustimmung des Betriebsrats. Im Streitfall entscheidet über den Inhalt des Fragebogens die Einigungsstelle (vgl. DKKW-Klebe, § 94 Rn. 45). Arbeitgeber Firmenbezeichnung, Adresse Ort, Datum An den Betriebsratsvorsitzenden/Vorsitzenden des Betriebsausschusses/Personalausschusses im Hause Einstellung und Eingruppierung Wir unterrichten Sie gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG über die beabsichtigte Einstellung von Herrn Name zum Datum. Name: Vorname: Wohnort: Straße: 516 Bachner Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen § 99 A. Persönliche Daten Geburtsdatum: Familienstand: Anzahl Kinder: Besondere Sozialdaten, soweit bekannt: Ausbildung: Zusätzliche Qualifikationen: B. Zu besetzender Arbeitsplatz Abteilung: Arbeitsplatz gemäß Stellenbeschreibung/ Organigramm: Nummer der internen Stellenausschreibung: Tarifliche Eingruppierung in der Probezeit: (ggf. vorgesehene übertarifliche Vergütung:) Eingruppierung nach der Probezeit: (ggf. Anpassung der übertariflichen Vergütung:) Dauer des beabsichtigen Beschäftigungsverhältnisses: Ausführliche Begründung für die Einstellung: Auswirkungen der Einstellung im Betrieb: C. Sonstige Bewerber um den vakanten Arbeitsplatz Namen: Vornamen: (ggf. weitere Namen und Ergänzungsblatt!) Die Bewerbungsunterlagen können vom Betriebsrat jederzeit in der Personalabteilung eingesehen werden. Auf Wunsch des Betriebsrats können die Bewerbungsunterlagen auch ausgehändigt werden. Um Zustimmung des Betriebsrats zur vorgesehenen Einstellung und Eingruppierung von Herrn Name zum Datum wird gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG gebeten. Bachner 517 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen § 99 Empfangsbestätigung (Antwortformular) zum Unterrichtungsbogen Vorbemerkung Die schriftliche Durchführung des gesamten Einstellungsverfahrens ist zwar nicht gesetzlich vorgesehen, jedoch schon aus Beweisgründen zu empfehlen, wie z. B. die Frage, ob der Betriebsrat die Zustimmungsverweigerungsfrist von einer Woche nach § 99 Abs. 3 BetrVG eingehalten hat, überdeutlich zeigt. 11 Empfangsbestätigung zur Unterrichtung über die beabsichtigte Einstellung und Eingruppierung von Herrn Name Der Betriebsrat bestätigt gegenüber der Personalleitung hiermit, dass er am Datum den Unterrichtsbogen über die geplante Einstellung und Eingruppierung von Herrn Name erhalten hat. Wir werden Sie unverzüglich davon in Kenntnis setzen, wenn wir die Unterrichtung für nicht ordnungsgemäß erachten. 12 Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigen Einstellung/Eingruppierung Betriebsrat Arbeitgeber Firmenbezeichnung, Adresse Ort, Datum An die Geschäftsleitung Arbeitgeber z. Hd. des Personalleiters Name im Hause Zustimmung zur geplanten Einstellung von Herrn Name Ihre Unterrichtung vom Datum Sehr geehrter Personalleiter , der Betriebsrat hat auf seiner Betriebsratssitzung am Datum Ihren Antrag auf Zustimmung zur geplanten Einstellung von Herrn Name zum Datum für die Abteilung eingehend beraten und beschlossen, dieser Einstellung zuzustimmen. Das gleiche gilt auch für die von Ihnen vorgeschlagene Eingruppierung auf dem für Herrn Name vordes geltenden Tarifvertrages. gesehenen Arbeitsplatz in die Vergütungsgruppe Beigefügt erhalten Sie die uns überlassenen Bewerbungsunterlagen sowie die von Ihnen erstellten Informationsunterlagen zurück. Anlagen: – Personalfragebogen – Lebenslauf – Bewerbungsschreiben – drei Zeugnisse – Unterrichtungsbogen 518 Bachner Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen § 99 Antrag des Arbeitgebers auf Erteilung der Zustimmung des Betriebsrats für eine beabsichtigte Versetzung/Umgruppierung 13 An den Betriebsrat z. Hd. des Betriebsratsvorsitzenden Name Sehr geehrter Betriebsratsvorsitzender , wir bitten höflichst um Zustimmung zu der Versetzung von Arbeitnehmer . Zur Begründung dürfen wir auf folgenden Sachverhalt verweisen: 1. Arbeitnehmer ist seit dem Datum als Bankkaufmann in Vollzeit bei uns beschäftigt. Zuletzt war er als Mitarbeiter in der TG 7 des geltenden Manteltarifvertrages in der Wertpapierserviceabteilung unseres Hauses tätig. Wie Sie wissen, wurde in dieser Abteilung in den vergangenen Monaten in großem Umfang Personal abgebaut. Auch für Arbeitnehmer sehen wir keine Zukunft in diesem Bereich. 2. Arbeitnehmer hat sich jedoch bereit erklärt, eine Aufgabe im Immobilienmanagement unseres Hauses zu übernehmen. Vor Übernahme seiner derzeitigen Aufgabe in der Wertpapierserviceabteilung war er schon einmal für ein Jahr in diesem Bereich beschäftigt. Wir glauben, dass wir Arbeitnehmer dort einen attraktiven Arbeitsplatz bieten können und haben mit ihm auch Einvernehmen über die notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen erzielen können. Eine Tätigkeitsbeschreibung für den in Aussicht genommenen neuen Arbeitsplatz haben wir als Anlage beigefügt. 3. Zugleich bitten wir um Zustimmung zur Umgruppierung von Arbeitnehmer in die TG 6. Nach dem geltenden Tarifvertrag ist für die mit Arbeitnehmer vereinbarte neue Tätigkeit lediglich die TG 6 vorgesehen. Arbeitnehmer ist mit dieser Umgruppierung einverstanden. Wir beabsichtigen, die Differenz zu seinem bisherigen Gehalt als feste Zulage zu dem neuen Tarifgehalt zu gewähren. Allerdings werden wir zukünftige Tarifsteigerungen auf diese Zulage anrechnen. Auch mit dieser Regelung ist Arbeitnehmer einverstanden. Reaktion des Betriebsrats bei Verstößen des Arbeitgebers gegen die Verpflichtung zur rechtzeitigen und vollständigen Information Vorbemerkung Nach der Rechtsprechung des BAG berechtigt die nicht ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats nicht zum Widerspruch gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG wegen eines Gesetzesverstoßes (DKKW-Kittner/Bachner, § 99 Rn. 119). Die betriebsverfassungsrechtliche Sanktion liegt ausschließlich im Verfahren nach §§ 99, 100 BetrVG selbst. Demnach beginnt die Frist gemäß § 99 Abs. 3 BetrVG nicht zu laufen mit der Folge, dass die Zustimmung des Betriebsrats auch nicht im Gerichtsverfahren ersetzt werden kann, wenn der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden ist. Hat der Arbeitgeber allerdings innerhalb der Wochenfrist eine Information gegeben, die – auf den ersten Blick – alle Positionen erfasst, die üblicherweise zu einer ordnungsgemäßen Information gehören, dann darf der Betriebsrat, der diese Information für unvollständig hält, sich nicht »zurücklehnen« im Vertrauen darauf, dass er dies dem Arbeitgeber im Zustimmungsersetzungsverfahren später entgegenhalten könne. Das BAG verlangt vielmehr vom Betriebsrat aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, den Arbeitgeber innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 BetrVG auf eine etwaige Unzulänglichkeit seiner Informationen hinzuweisen und entsprechende Nachfragen zu stellen (diesen Hinweis kann der Betriebsrat selbstverständlich mit Bachner 519 14–15 § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen einer »hilfsweisen« Zustimmungsverweigerung verbinden). Unterlässt dies der Betriebsrat, so kann er sich nach Ablauf der Wochenfrist nicht darauf berufen, seine Zustimmung könne mangels ordnungsgemäßer Information nicht als ersetzt gelten und auch im Verfahren gemäß Abs. 4 nicht mehr ersetzt werden. Gibt der Arbeitgeber auf Nachfrage ergänzende Informationen, fängt die Frist des § 99 Abs. 3 BetrVG erneut an zu laufen. Betriebsratsvorsitzender Ort, Datum Arbeitgeber Firmenbezeichnung, Adresse An die Geschäftsleitung Arbeitgeber z. Hd. des Personalleiters Name im Hause Ihre Mitteilung vom Datum zu einer beabsichtigten Einstellung Sehr geehrter Personalleiter , durch das Mitglied unseres Betriebsrats Name habe ich heute erfahren, dass Sie beabsichtigen, kurzfristig in der Marketingabteilung einen neuen Mitarbeiter einzustellen, um den auch aus unserer Sicht erheblichen Arbeitsanfall und die zwischenzeitlich eingetretene Vakanz durch die Kündigung von Arbeitnehmer zu bewältigen. Wir dürfen schon heute darauf hinweisen, dass wir auch in diesem Fall auf der ordnungsgemäßen Durchführung des Unterrichtungsverfahrens gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG bestehen müssen. Nur vollständigkeitshalber weisen wir darauf hin, dass Sie nach dieser Bestimmung dem Betriebsrat u. a. vor jeder Einstellung die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen, den zu besetzenden Arbeitsplatz zu beschreiben und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen haben. Wir möchten Sie bitten, dies kurzfristig nachzuholen. Wir weisen auch darauf hin, dass Sie die Mitteilung an einen nicht empfangsberechtigten Betriebsratskollegen gegeben haben. Ihr Ansprechpartner im Betriebsrat ist grundsätzlich dessen Vorsitzender, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter. Grundsätzlich hat der Betriebsrat nach ordnungsgemäßer Information eine Woche Zeit für die Abgabe einer Stellungnahme. Auch hierauf möchten wir aus heutiger Sicht, auch um etwaigen anderen Bewerbern eine Chance zu geben, bestehen. In diesem Zusammenhang verweisen wir schon jetzt auf unsere Betriebsvereinbarung zur Konkretisierung von § 93 BetrVG, die zunächst eine innerbetriebliche Stellenausschreibung vorsieht. 16 Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats gegen eine geplante Einstellung wegen Verstoßes gegen ein Gesetz Vorbemerkung Es existieren eine Vielzahl von Einzelfällen, die den Betriebsrat berechtigen, die Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme wegen Verstoßes gegen ein Gesetz zu verweigern (vgl. im Einzelnen DKKW-Kittner/Bachner, § 99 Rn. 175 ff.). Im folgenden Beispiel geht es um einen Verstoß gegen das JArbSchG. 520 Bachner Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen § 99 Betriebsrat Ort, Datum Arbeitgeber Firmenbezeichnung, Adresse An die Geschäftsleitung Arbeitgeber z. Hd. des Personalleiters Name im Hause Geplante Einstellung von Frau Name Ihre Unterrichtung vom Datum Sehr geehrter Personalleiter , der Betriebsrat hat sich auf einer ordnungsgemäß einberufenen Betriebsratssitzung am Datum mit Ihrem Antrag auf Zustimmung zur geplanten Einstellung von Frau Name zum Datum eingehend befasst und beschlossen, dieser Einstellung die Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu verweigern. Ausweislich Ihrer Unterrichtung ist Frau Name zum geplanten Einstellungstermin noch Jugendliche im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes, weil sie zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Gemäß § 23 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Jugendliche nicht mit Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, beschäftigt werden. Dieses Verbot gilt auch dann, wenn Jugendliche in einer Arbeitsgruppe mit erwachsenen im Akkord arbeitenden Arbeitnehmern tätig sind. , in der Frau Name beschäftigt werden soll, wird ausschließlich im In der Abteilung Akkord gearbeitet. Frau Name verfügt weder über eine Berufsausbildung für diese Beschäftigung, noch ist die Beschäftigung in dieser Abteilung zur Erreichung des Ausbildungsziels von Frau Name erforderlich. Wir möchten Sie deshalb auffordern, von der geplanten Einstellung von Frau Name auf diesem Arbeitsplatz Abstand zu nehmen. 17 Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats gegen eine geplante Einstellung wegen Verstoßes gegen § 81 Abs. 1 SGB IX (Integration schwerbehinderter Menschen) Vorbemerkung Nach § 81 Abs. 1 SGB IX muss der Arbeitgeber prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere bei der Agentur für Arbeit gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Dies wird häufig übersehen. Betriebsrat Arbeitgeber Firmenbezeichnung, Adresse Ort, Datum An die Geschäftsleitung Arbeitgeber z. Hd. des Personalleiters Name im Hause Bachner 521 § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen Zustimmungsverweigerung zur geplanten Einstellung von Herrn Name Ihre Unterrichtung vom Datum Sehr geehrter Herr Personalleiter , der Betriebsrat hat auf seiner ordentlichen Betriebsratssitzung am Datum beschlossen, Ihrem Antrag auf Zustimmung zur geplanten Einstellung von Herrn Name als Controller gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG die Zustimmung zu verweigern. Der Betriebsrat ist der Auffassung, dass für die Besetzung der demnächst freiwerdenden Stelle auch schwerbehinderte Menschen in Betracht kommen. Gemäß § 81 Abs. 1 SGB IX sind Arbeitgeber verpflichtet, sich im Rahmen der Prüfung, ob Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können, durch die Bundesagentur für Arbeit entsprechende Vermittlungsvorschläge machen zu lassen. Da sich bei den uns vorgelegten Unterlagen keine Hinweise darauf finden, dass sie zunächst mit der Agentur für Arbeit zur Erfüllung Ihrer Verpflichtungen aus § 81 Abs. 1 SGB IX Kontakt aufgenommen haben, müssen wir leider davon ausgehen, dass Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind. 18 Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats gegen eine geplante Bestellung eines Sicherheitsingenieurs wegen Verstoßes gegen ein Gesetz Vorbemerkung Die Zustimmung zur Bestellung eines betrieblichen Beauftragten (Einstellung oder Versetzung) kann verweigert werden, wenn die jeweiligen durch Gesetz oder Verordnung festgelegten Anforderungen nicht erfüllt sind. In Frage kommt die Zustimmungsverweigerung in folgenden Fällen: – Abfallbeauftragter (§ 11 c Abs. 2 S. 1 AbfG) – Beauftragter für Biologische Sicherheit (§§ 16 f. Gentechnik-SicherheitsV) – Datenschutzbeauftragter (§ 36 Abs. 3 BDSG) – Gefahrgutbeauftragter (§ 2 Abs. 1 GefahrgutbeauftragtenV) – Immissionsschutzbeauftragter (§§ 55 Abs. 1 a, Abs. 2 S. 1, 58 c Abs. 1 BlmSchG) – Kerntechnischer Sicherheitsbeauftragter (§ 2 Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und MeldeV) – Störfallbeauftragter (§ 58 a BImSchG) – Strahlenschutzbeauftragter (§ 29 StrahlenSchV) Ort, Datum Betriebsrat Arbeitgeber Firmenbezeichnung, Adresse An die Geschäftsleitung Arbeitgeber z. Hd. der Geschäftsführung Name im Hause Zustimmungsverweigerung zur geplanten Bestellung von Herrn Name zur Sicherheitsfachkraft Ihre Unterrichtung vom Datum 522 Bachner Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen § 99 Sehr geehrte Damen und Herren, der Betriebsrat hat in seiner Sitzung vom Datum beschlossen, der von Ihnen geplanten Versetzung von Herrn Name gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG die Zustimmung zu verweigern. Die Bestellung von Herrn Name zum Sicherheitsfachingenieur verstößt gegen § 7 ASiG, da er die dort geforderte fachliche Qualifikation für diese Tätigkeit nicht besitzt. Entsprechende Lehrgänge der Berufsgenossenschaft zur Erlangung der erforderlichen sicherheitstechnischen Fachkunde hat Herr Name in den vergangenen Jahren nicht besucht. Neben der fehlenden fachlichen Eignung bleibt Herrn Name unter Zugrundelegung seines derzeitigen Tätigkeitsbereich und Aufgabenumfangs auch nicht genügend Zeit, um die zusätzliche Aufgabe als Sicherheitsingenieur entsprechend den gesetzten Anforderungen zu erfüllen. Nach den Richtlinien der zuständigen Berufsgenossenschaft muss der Sicherheitsingenieur für diese Tätigkeit zu mindestens 25 % der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft freigestellt sein. Wir dürfen Sie nochmals daran erinnern, nunmehr in Kürze einen akzeptablen Vorschlag für die Besetzung der Stelle des Sicherheitsingenieurs zu unterbreiten. Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats gegen eine geplante Eingruppierung wegen Verstoßes gegen eine tarifliche Bestimmung Vorbemerkung Für einen Verstoß gegen einen Tarifvertrag (vgl. DKKW-Kittner/Bachner, § 99 Rn. 177) ist erforderlich, dass dieser für den betroffenen Arbeitnehmer gilt. Bezüglich von Inhaltsnormen ist auch die Tarifbindung des Arbeitnehmers erforderlich. Sie ist auch durch Bezugnahme auf den Tarifvertrag, sei es einzelvertraglich, sei es durch betriebliche Übung, möglich. Bei Einstellung zu untertariflichen Bestimmungen während der Nachwirkung eines Tarifvertrags kann die Zustimmung des Betriebsrats nicht unter Berufung auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigert werden. Ort, Datum Betriebsrat Arbeitgeber Firmenbezeichnung, Adresse An die Geschäftsleitung Arbeitgeber z. Hd. Herrn Geschäftsführer Name im Hause Zustimmungsverweigerung zur geplanten Eingruppierung von Herrn Name Ihre Unterrichtung vom Datum Sehr geehrter Herr Geschäftsführer , der Betriebsrat hat auf seiner ordentlichen Betriebsratssitzung am Datum beschlossen, Ihrem Antrag zur geplanten Eingruppierung von Herrn Name gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG die Zustimmung zu verweigern. zu Ihre Absicht, Herrn Name zunächst nur 90 % des Tarifgehalts der Tarifgruppe zahlen, verstößt gegen den einschlägigen Entgelttarifvertrag. Ziffer des geltenden Gehaltstarifvertrags haben Arbeitnehmer Gemäß § ohne abgeschlossene Berufsausbildung nach vollendetem 18. Lebensjahr einen An. Herr Name hat am 15. des vergangenen spruch auf 100 % der Tariflohngruppe Monats das 18. Lebensjahr vollendet. Bachner 523 19 § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen Außerdem ist die von Ihnen angenommene Vergütungsgruppe unzutreffend. Herr Name ist nicht in der Vergütungsgruppe 7, sondern in die Vergütungsgruppe 8 einzugruppieren. Dies ergibt sich eindeutig aus den Informationen, die Sie uns hinsichtlich des künftigen Tätigkeitsbereichs von Herrn Name mitgeteilt haben: nähere Begründung zu der aus Sicht des BR richtigen Vergütungsgruppe. Wir gehen davon aus, dass Sie Herrn Name umgehend tarifgerecht eingruppieren und hierzu unsere Zustimmung einholen. 20 Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats gegen eine geplante Versetzung wegen Verstoßes gegen vereinbarte Auswahlrichtlinien Vorbemerkung Der Verstoß gegen eine Auswahlrichtlinie berechtigt den Betriebsrat zur Verweigerung der Zustimmung zur beabsichtigten Maßnahme nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG (vgl. DKKW-Kittner/Bachner, § 99 Rn. 181 ff.). Es muss sich um eine Richtlinie gemäß § 95 BetrVG handeln, gleich ob der Betriebsrat ihre Aufstellung verlangen konnte oder sie bei freiwilliger Einführung seiner Mitbestimmung unterlag. Unter Auswahlrichtlinien sind allgemeine Grundsätze darüber zu verstehen, welche Gesichtspunkte der Arbeitgeber bei personellen Einzelmaßnahmen (insbesondere Einstellungen/Versetzungen) zu berücksichtigen hat. Betriebsrat Arbeitgeber Firmenbezeichnung, Adresse Ort, Datum An die Geschäftsleitung Arbeitgeber z. Hd. Herrn Geschäftsführer Name im Hause Zustimmungsverweigerung zur geplanten Versetzung von Arbeitnehmer 1 Ihre Unterrichtung vom Datum Sehr geehrter Herr Geschäftsführer , der Betriebrat hat in seiner Sitzung vom Datum Ihren Antrag zur Versetzung von Arbeitnehmer 1 auf die Position des Abteilungsleiters der Abteilung Marketing zum Datum beraten. Der Betriebsrat hat beschlossen, der geplanten Versetzung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG die Zustimmung zu verweigern. Die Versetzung von Arbeitnehmer 1 auf die Stelle des Abteilungsleiters Marketing verstößt gegen die für unseren Betrieb geltende Auswahlrichtlinie, die u. a. für Versetzungen Anwendung findet. Bei Versetzungen soll neben qualifikationsbezogenen Aspekten insbesondere auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit berücksichtigt werden. Der von Ihnen vorgeschlagene Bewerber ist erst seit einem Jahr in unserem Unternehmen beschäftigt. Die Arbeitnehmer 2 und Arbeitnehmer 3 sind bereits seit mehr als zehn Jahren als Marketingfachkräfte bei uns tätig. Sie verfügen über die gleiche Qualifikation und haben sich ebenfalls um die Position des Abteilungsleiters Marketing beworben. Beide sind daher Arbeitnehmer 1 vorzuziehen. Wir dürfen Sie deshalb auffordern, die Stelle unverzüglich mit einem unserer langjährigen Mitarbeiter, Arbeitnehmer 2 oder 3 , zu besetzen. 524 Bachner Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen § 99 21 Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats gegen eine geplante Versetzung wegen befürchteter Nachteile für andere im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer Vorbemerkung Der in § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG enthaltene Zustimmungsverweigerungsgrund enthält vier Tatbestandselemente, die sämtlich vorliegen müssen, um eine Zustimmungsverweigerung zu rechtfertigen: – die durch Tatsachen begründbare Besorgnis (DKKW-Kittner/Bachner, § 99 Rn. 183) – die Kausalität zwischen Maßnahme und Nachteilen (DKKW-Kittner/Bachner, § 99 Rn. 184) – die Nachteile (DKKW-Kittner/Bachner, § 99 Rn. 188) – die fehlende Rechtfertigung der Nachteile (DKKW-Kittner/Bachner, § 99 Rn. 193). Diese Vorschrift kommt üblicherweise nicht für Ein- und Umgruppierungen in Betracht, sondern nur für Einstellungen und Versetzungen. Die Folge einer erfolgreichen Zustimmungsverweigerung ist, dass die geplante Maßnahme unterbleibt; ob sich der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat über eine Alternative verständigt, steht in seinem Belieben. Betriebsrat Arbeitgeber Firmenbezeichnung, Adresse Ort, Datum An die Geschäftsleitung Arbeitgeber z. Hd. des Personalleiters Name im Hause Zustimmungsverweigerung zur geplanten Versetzung von Arbeitnehmer Ihre Unterrichtung vom Datum Sehr geehrter Herr Personalleiter , der Betriebsrat hat in seiner Sitzung am Datum ihren Antrag zur Versetzung von Arbeitnehmer von der Abteilung 1 in die Abteilung 2 behandelt. Nach eingehender Beratung hat der Betriebsrat – im Übrigen einstimmig – beschlossen, der beabsichtigten Versetzung mit Hinweis auf § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG die Zustimmung zu verweigern. Bereits seit Monaten beantragen Sie für die Abteilung Abteilung 1 regelmäßig Mehrarbeit unter Hinweis auf die ausgezeichnete Auftragslage, über die selbstverständlich auch wir erfreut sind. Der Betriebsrat hat schon mehrfach angeregt, neue Kräfte für diese Abteilung einzustellen oder befristet beschäftigte Arbeitnehmer aus anderen Abteilungen in diese Abteilung zu übernehmen. Der Betriebsrat hat deshalb kein Verständnis dafür, dass Sie angesichts der hohen Leistungs- und Arbeitsverdichtung Arbeitnehmer aus dieser Abteilung heraus versetzen wollen. Es ist doch offensichtlich, dass sich dadurch die Arbeitsbelastung für die restlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiter erhöhen wird. Außerdem wird der dringend erforderliche Abbau des hohen Mehrarbeitsvolumens durch die Versetzung gefährdet. Den Arbeitnehmern in der Abteilung 1 ist nicht zuzumuten, dass sich die Arbeitsbelastung durch die von Ihnen geplante Versetzung noch weiter verschärft. Bachner 525 § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen 22 Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats gegen eine geplante Versetzung einer Mitarbeiterin aus der Finanzbuchhaltung in die Personalabteilung wegen beruflicher Benachteiligung Vorbemerkung Dieser Zustimmungsverweigerungsgrund bezieht sich auf den von der Maßnahme betroffenen einzelnen Arbeitnehmer (vgl. zu den Einzelheiten DKKW-Kittner/ Bachner, § 99 Rn. 192 ff.). Es kann sich nur um bereits im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer handeln, für die Versetzung, Ein- und Umgruppierung in Frage kommen. Der Hauptanwendungsfall des Abs. 2 Nr. 4 für im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer ist die Versetzung. Bei Neueinstellungen lehnt das BAG den Widerspruchsgrund des Nr. 4 ab. Überwiegend wird angenommen, dass keine Benachteiligung des Arbeitnehmers vorliegt, wenn er mit der Maßnahme einverstanden ist. Diese Auffassung ist unzutreffend. Um zu vermeiden, dass ein Arbeitnehmer nur formal, in Wahrheit aber unter Druck oder aus Angst sein »Einverständnis« äußert, muss die gleiche objektivierende Sicht angelegt werden wie bei der Zulässigkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses auf Wunsch des Arbeitnehmers. Ort, Datum Betriebsrat Arbeitgeber Firmenbezeichnung, Adresse An die Geschäftsleitung Arbeitgeber z. Hd. Herrn Geschäftsführer Name im Hause Zustimmungsverweigerung zur geplanten Versetzung von Arbeitnehmer in die Personalabteilung Ihre Unterrichtung vom Datum Sehr geehrter Herr Geschäftsführer , mit Schreiben vom Datum haben Sie uns in Kenntnis gesetzt, dass Sie Arbeitnehmer mit Wirkung vom Datum aus der Finanzbuchhaltung in die Personalabteilung versetzen wollen. Der Betriebsrat hat sich in seiner Sitzung am Datum eingehend mit Ihrem Antrag beschäftigt. Er hat beschlossen, der von Ihnen geplanten Versetzung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG die Zustimmung zu verweigern. Arbeitnehmer ist seit nunmehr 10 Jahren als qualifizierte Sachbearbeiterin in der Finanzbuchhaltung unseres Unternehmens tätig. Sie hat sich dort hohes Ansehen aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz erworben und wurde vor zwei Jahren sogar für die Stelle einer stellvertretenden Abteilungsleiterin ins Auge gefasst. Der derzeit stellvertretende Abteilungsleiter, der Vorgesetzte von Arbeitnehmer, Herr Name, hat bereits einen Alterteilzeitarbeitsvertrag unterzeichnet und wird am Datum in die Freistellungsphase eintreten. Arbeitnehmer ist aus unserer Sicht unter Zugrundelegung der für unser Unternehmen geübten Nachfolgepraxis die aussichtsreichste Kandidatin für die dann frei werdende Position einer stellvertretenden Abteilungsleiterin. Die von Ihnen geplante Versetzung in die Personalabteilung ist für uns nicht nachvollziehbar und würde die beruflichen Entwicklungsperspektiven von Arbeitnehmer nachhaltig beeinträchtigen. Wegen des hohen Spezialwissens und der langjährigen Erfahrung von Arbeitnehmer ist die geplante Versetzung auch unter betriebswirtschaftlichen Aspekten mehr als unverständlich. 526 Bachner Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen § 99 23 Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats gegen eine geplante Einstellung wegen unterlassener interner Stellenausschreibung Vorbemerkung Der Betriebsrat kann die Zustimmung zu einer Einstellung oder Versetzung nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG verweigern, wenn eine nach § 93 BetrVG erforderliche Ausschreibung unterblieben ist (DKKW-Kittner/Bachner, § 99 Rn. 197 ff.). Das bezieht sich sowohl auf eine erst im konkreten Einzelfall verlangte Ausschreibung wie auf generell vereinbarte Ausschreibungsgrundsätze. Als Begründung reicht aus, dass der Betriebsrat deutlich macht, dass die erforderliche innerbetriebliche Ausschreibung unterblieben ist. Betriebsrat Arbeitgeber Firmenbezeichnung, Adresse Ort, Datum An die Geschäftsleitung Arbeitgeber z. Hd. Herrn Geschäftsführer Name im Hause Zustimmungsverweigerung zur geplanten Einstellung von Herrn Name Ihre Unterrichtung vom Datum Sehr geehrter Herr Geschäftsführer , der Betriebsrat hat auf einer ordnungsgemäß einberufenen Betriebsratssitzung am Datum Ihren Antrag auf Zustimmung zur geplanten Einstellung von Herrn Name zum Datum im Bereich IT beraten. Nach eingehender Diskussion ist er zu dem Ergebnis gelangt, der Einstellung die Zustimmung zu verweigern. Nicht umsonst haben wir mit Datum vom Datum eine Betriebsvereinbarung »Interne Stellenausschreibung« unterzeichnet. Hierbei ging es allen Beteiligten um die Erschließung des internen Stellenmarktes. Alle frei werdenden Stellen sollen vor ihrer Besetzung deshalb zunächst intern ausgeschrieben werden, damit die Stellen intern besetzt werden können. Dies ist im vorliegenden Fall aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterblieben, so dass die Verweigerung der Zustimmung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG sich geradezu aufdrängt. Wir fordern Sie hiermit auf, die interne Stellenausschreibung unverzüglich nachzuholen. Nach Ablauf der vereinbarten Bewerbungsfrist werden wir selbstverständlich konstruktiv mitarbeiten, um die demnächst frei werdende Stelle eines Programmierers schnellstmöglich mit einem geeigneten Bewerber/einer geeigneten Bewerberin besetzen zu können. Bachner 527 § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen 24 Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats gegen eine geplante Versetzung eines Mitarbeiters auf eine Teamleiterstelle wegen der Besorgnis der nachhaltigen Störung des Betriebsfriedens Betriebsrat Arbeitgeber Firmenbezeichnung, Adresse Ort, Datum An die Geschäftsleitung Arbeitgeber z. Hd. Herrn Geschäftsführer Name im Hause Zustimmungsverweigerung zur geplanten Ernennung von Arbeitnehmer zum Teamleiter Ihre Unterrichtung vom Datum Sehr geehrter Herr Geschäftsführer, der Betriebsrat hat in seiner Sitzung am Datum über die von Ihnen beantragte Versetzung von Arbeitnehmer auf die Stelle eines Teamleiters im Außendienst beraten und beschlossen, gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG die Zustimmung zu verweigern. Arbeitnehmer war in den letzten Jahren häufiger Gegenstand von Gesprächen zwischen Ihnen und uns. Die Anlässe waren ausschließlich unerfreulicher Natur: Diskriminierende Äußerungen über Frauen oder ausländische Mitarbeiter und Mitbürger. Nach unseren Aufzeichnungen war der Betriebsrat allein in den vergangenen vier Jahren siebenmal mit diesbezüglichen Beschwerden befasst. Zuletzt wurde Arbeitnehmer mit Datum vom Datum eine Abmahnung wegen seines Fehlverhaltens ausgesprochen. Aus unserer Sicht besteht deshalb der begründete Verdacht, dass Arbeitnehmer sein bisheriges Verhalten nicht ändern wird und die Position des Teamleiters dazu nutzen wird, sein gesellschaftsfeindliches Menschenbild zum Ausdruck zu bringen. Dies gilt umso mehr, als gerade im Außendienst überdurchschnittlich viele Frauen und etliche ausländische Mitarbeiter beschäftigt sind. 528 Bachner Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen § 99 Betriebsrat – Zustimmungsverweigerung gegen eine geplante Einstellung wegen Verstoßes gegen ein Gesetz (AGG) Vormerkung: Erfolgt die personelle Einzelmaßnahme unter Verstoß gegen ein Diskriminierungsverbot des AGG, so ist der Betriebsrat berechtigt, die Zustimmung zu verweigern. Dies gilt insbesondere für die Einstellung. Ein deutliches Indiz für eine diskriminierende Einstellungsentscheidung ist der Umstand, dass schon die Stellenausschreibung diskriminierenden Charakter hat. Ebenfalls diskriminierenden Charakter haben können Versetzungs-, Eingruppierungs- wie auch Umgruppierungsentscheidungen. Hierfür können die gleichen Gründe maßgeblich sein wie bei der diskriminierenden Einstellungsentscheidung. Ort, Datum Betriebsrat Arbeitgeber Firmenbezeichnung, Adresse An die Geschäftsleitung Arbeitgeber z. Hd. des Personalleiters Name im Hause Geplante Einstellung von Herrn Name Ihre Unterrichtung vom Datum Sehr geehrter Personalleiter , der Betriebsrat hat sich auf einer ordnungsgemäß einberufenen Betriebsratssitzung am Datum mit Ihrem Antrag auf Zustimmung zur geplanten Einstellung von Herrn Name zum Datum eingehend befasst und beschlossen, dieser Einstellung für die Position des Teamleiters/der Teamleiterin die Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu verweigern. Der Betriebsrat ist der Auffassung, dass die beabsichtigte Einstellung gegen das Diskriminierungsverbot nach § 1 AGG verstößt. Den uns überlassenen Bewerbungsunterlagen entnehmen wir, dass sich auf diese Position auch mehrere Frauen beworben hatten, u. a. auch Frau Name. Frau Name ist für die Position einer Teamleiterin mindestens gleich, wenn nicht gar besser geeignet, wie sich aus den Bewerbungsunterlagen ergibt. Sie verfügt über hervorragende Zeugnisse und langjährige Erfahrung auf einer vergleichbaren Position. Umso mehr sind wir erstaunt, dass die Bewerbung von Frau Name abgelehnt wurde. Wir können uns dies nur so erklären, dass der Abteilungsleiter in dem fraglichen Bereich mehrfach betriebsöffentlich geäußert hat, dass aus seiner Sicht Frauen für solche Führungspositionen nicht geeignet seien, so zuletzt auf der Abteilungsversammlung am Datum. Wir halten solche Äußerungen für unerträglich und dem Ruf unseres Unternehmen für ausgesprochen abträglich. Aus diesen Gründen sah sich der Betriebsrat gezwungen, der Einstellung von Herrn Name die Zustimmung zu verweigern. Bachner 529 24a § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen 24b Zustimmungsverweigerung gegen eine geplante Versetzung wegen Verstoßes gegen vereinbarte Auswahlrichtlinien Ort, Datum Betriebsrat Arbeitgeber Firmenbezeichnung, Adresse An die Geschäftsleitung Arbeitgeber z. Hd. Herrn Geschäftsführer Name im Hause Zustimmungsverweigerung zur geplanten Versetzung von Arbeitnehmer 1 Ihre Unterrichtung vom Datum Sehr geehrter Herr Geschäftsführer , der Betriebrat hat in seiner Sitzung vom Datum Ihren Antrag zur Versetzung von Arbeitnehmer 1 auf die Position des Abteilungsleiters der Abteilung Marketing zum Datum beraten. Der Betriebsrat hat beschlossen, der geplanten Versetzung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG die Zustimmung zu verweigern. Die Versetzung von Arbeitnehmer 1 auf die Stelle des Abteilungsleiters Marketing verstößt gegen die für unseren Betrieb geltende Auswahlrichtlinie, nach deren eindeutigen Wortlaut in Konkretisierung von § 1 AGG insbesondere Frauen und Arbeitnehmer, die mindestens einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind, bei gleicher fachlicher und persönlicher Eignung bei der Besetzung von Führungspositionen bevorzugt werden. Diese Richtlinie findet auch für Versetzungen Anwendung. Arbeitnehmer 2 verfügt über dieselben Qualifikationen wie Arbeitnehmer 1 und ist darüber hinaus – wie wir Ihnen dies schon vergangene Woche mitgeteilt haben – schwerbehindert. Wir haben deshalb kein Verständnis dafür, dass Sie die Besetzungsentscheidung in der uns mitgeteilten Weise treffen wollen. Wir dürfen Sie deshalb auffordern, Ihr Versetzungsbegehren zurückzuziehen und die Stelle unverzüglich mit dem schwerbehinderten Mitarbeiter, Arbeitnehmer 2 , zu besetzen. 5. Formulare (Arbeitsgerichtliches Verfahren) 25 Antrag des Betriebsrats auf Unterlassung personeller Einzelmaßnahmen und Feststellung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts bzw. der Zustimmungspflichtigkeit bei einer personellen Maßnahme Vorbemerkung Neben § 23 Abs. 3 BetrVG kommt ein allgemeiner Unterlassungsanspruch in Frage (zu Einzelheiten vgl. DKKW-Trittin, § 23 Rn. 114 ff.). So ist z. B. im Falle des wiederkehrenden kurzzeitigen Einsatzes von Arbeitnehmern die Durchführung eines Verfahrens nach § 101 BetrVG vor Abschluss der Maßnahme nie möglich. Dann muss nicht erst ein grober Verstoß abgewartet werden. Dieser allgemeine Unterlassungsanspruch liefert den Verfügungsanspruch für eine Sicherungsverfügung (DKKW-Kittner/Bachner, § 101 Rn. 24 ff.). Es empfiehlt sich aber stets, ihn mit einem Feststellungsantrag über das Bestehen des Mitbestimmungsrechts zu verbinden. 530 Bachner Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen § 99 An das Arbeitsgericht Bezeichnung Anschrift In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten Beteiligte zu 1. Betriebsrat Name – Antragsteller – Verfahrensbevollmächtigte: Name, Adresse und Beteiligte zu 2. Firma Bezeichnung, Adresse – Antragsgegner – Verfahrensbevollmächtigte: Name, Adresse wegen Unterlassung personeller Einzelmaßnahmen Wir bestellen uns zu Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und beantragen, einen möglichst frühen Anhörungstermin anzuberaumen, in dem wir beantragen zu erkennen: 1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, es zu unterlassen, Einstellungen oder Versetzungen vorzunehmen, solange der Betriebsrat die Zustimmung nicht erteilt hat oder im Verweigerungsfall die fehlende Zustimmung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ersetzt worden ist, es sei denn, der Antragsgegner macht sachliche Gründe, die eine Einstellung dringend erforderlich machen, geltend, und leitet, falls der Betriebsrat diese bestreitet, hiernach innerhalb von drei Tagen das arbeitsgerichtliche Verfahren nach § 100 BetrVG ein. 2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 1 wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu 20 000 € angedroht. 3. Hilfsweise zu 1. und 2.: Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner durch die Einstellung der Arbeitnehmer Name am Datum und durch die Versetzung der Arbeitnehmer Name am Datum das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG verletzt hat. Begründung: 1. Sachverhalt Antragsteller ist der Betriebsrat. Antragsgegner und Beteiligter zu 2. hat in der Vergangenheit mehrmals gegen Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz verstoßen. Folgende Vorgänge werden dazu als Beispiele geschildert: 0. In keinem der Fälle hat der Antragsgegner beim Betriebsrat die Zustimmung zu der personellen Maßnahme beantragt. 2. Rechtliche Würdigung 2.1 Nach § 23 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen das Betriebsverfassungsgesetz von ihm die Unterlassung künftiger Rechtsverstöße verlangen. Der Antragsgegner hat insbesondere in den geschilderten Fällen objektiv das Mit. bestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 99 BetrVG verletzt, weil Der nachhaltige Gesetzesverstoß des Antragsgegners ist als grob im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG zu qualifizieren. 2.2 Der antragstellende Betriebsrat kann sein Unterlassungsbegehren auch auf den allgemeinen Unterlassungsanspruch stützen. 2.3 Bereits im Erkenntnisverfahren kann für zukünftige Störungen die Androhung der Ordnungsmittel erfolgen (§ 890 Abs. 2 ZPO). Bachner 531 § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen Der Ordnungsgeldrahmen des § 23 Abs. 3 BetrVG sollte hier voll ausgeschöpft werden, erst recht, wenn die Verpflichtung zur Unterlassung auch auf den allgemeinen Unterlassungsanspruch gegründet wird. 2.4 Für den Fall, dass das Gericht die dargelegten – und im Rahmen des Amtsermittlungsverfahrens ggf. noch zusätzlich aufgeklärten – Rechtsverletzungen des Antragsgegners noch nicht als »grob« qualifiziert und auch einen auf den allgemeinen Unterlassungsanspruch gestützten Leistungstitel nicht zuspricht, hat der antragstellende Betriebsrat zumindest das Interesse, in Vorbereitung auf ein erneutes »kollektivrechtliches Abmahnungsverfahren« die Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte feststellen zu lassen, um dem Antragsgegner den künftigen Einwand abzuschneiden, es handle sich bei den geschilderten Fällen um »schwierige und ungeklärte Rechtsfragen«. In diesem Fall wird um Entscheidung gemäß dem Hilfsantrag gebeten. 26 Antrag des Betriebsrats auf Feststellung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts bei personeller Einzelmaßnahme Vorbemerkung Sowohl Arbeitgeber als auch Betriebsrat können als Antragsteller auftreten. Die Anträge können sich einerseits auf die generelle Feststellung erstrecken, dass eine bestimmte personelle Maßnahme der Zustimmung des Betriebsrats bedarf oder nicht bedarf. An das Arbeitsgericht Bezeichnung Anschrift In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten Beteiligte zu 1. Betriebsrat Name – Antragsteller – Verfahrensbevollmächtigte: Name, Adresse und Beteiligte zu 2. Firma Bezeichnung, Adresse – Antragsgegner – Verfahrensbevollmächtigte: Name, Adresse wegen Feststellung des Mitbestimmungsrechts bei einer personellen Einzelmaßnahme Wir bestellen uns zu Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und beantragen, einen möglichst frühen Anhörungstermin anzuberaumen, in dem wir beantragen zu erkennen: Es wird festgestellt, dass der Antragsteller bei Anlass ein Mitbestimmungsrecht hat. Beispiele: – Einstellung von »freien Mitarbeitern« (vgl. DKKW-Kittner/Bachner, § 99 Rn. 38), – Antrag auf Feststellung, dass die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags der Zustimmung des Betriebsrats bedarf (vgl. DKKW-Kittner/Bachner, § 99 Rn. 45), – Abordnung von Arbeitnehmern einer Filiale eines Unternehmens in eine andere Filiale 532 Bachner Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen § 99 für den Betriebsrat des aufnehmenden Betriebs, auch wenn Abordnung nur für wenige Tage erfolgt (vgl. DKKW-Kittner/Bachner, § 99 Rn. 15 f.), – Weiterbeschäftigung von AN über eine tarifliche Altersgrenze hinaus (vgl. DKKWKittner/Bachner, § 99 Rn. 45). Begründung: Mit Schreiben vom Datum forderte der Antragsteller den Antragsgegner auf, künftig bei solchen personellen Maßnahmen das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers zu beachten. Der Antragsgegner bestreitet jedoch ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers, wie sich aus dem beigefügten Schreiben des Antraggegners vom Datum ergibt. Antrag des Betriebsrats auf Feststellung, dass der Betriebsrat die Zustimmung zu einer personellen Maßnahme mit einer bestimmten Begründung verweigern darf Vorbemerkung Die Anträge können auch darauf zielen, festzustellen, ob der Betriebsrat die Zustimmung zu einer bestimmten Maßnahme mit einer bestimmten Begründung verweigern darf. Derartige Anträge müssen aber so gestellt werden, dass das strittige Beteiligungsrecht für alle vom Antrag erfassten Vorgänge bejaht oder verneint werden kann. An das Arbeitsgericht Bezeichnung Adresse In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten Beteiligte zu 1. Betriebsrat Name – Antragsteller – Verfahrensbevollmächtigte: Name, Adresse und Beteiligte zu 2. Firma Bezeichnung, Adresse – Antragsgegner – Verfahrensbevollmächtigte: Name, Adresse wegen personeller Einzelmaßnahme Wir bestellen uns zu Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und beantragen, einen möglichst frühen Anhörungstermin anzuberaumen, in dem wir beantragen zu erkennen: mit der BegrünEs wird festgestellt, dass der Antragsteller die Zustimmung zur . dung verweigern darf, dass Begründung: Der Antragsgegner teilte am Datum dem Antragsteller mit, er beabsichtige, den Arbeiteinzustellen. nehmer Name Der Antragsteller hat hierzu seine Zustimmung nach § 99 BetrVG verweigert mit der Begründung, dass . Dies hat der Antragsteller schriftlich innerhalb einer Woche, nämlich am Datum, dem Antragsgegner mitgeteilt. Bachner 533 27 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen § 99 Der Antragsgegner hat kein Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet. Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats war für den Antragsgegner jedoch beachtlich. Der Antragsteller hat aus folgenden Gründen ein Interesse an der Feststellung der . Begründetheit seiner Zustimmungsverweigerung: 28 Klage auf unveränderte Beschäftigung nach rechtswidriger Versetzung Vorbemerkung Ist die Versetzung betriebsverfassungsrechtlich rechtswidrig, so ist das auch individualrechtlich beachtlich. Der Durchsetzung der individualrechtlichen Rechtsstellung des Arbeitnehmers dient der nachfolgende Schriftsatz. An das Arbeitsgericht Bezeichnung Adresse In Sachen / (volles Rubrum) zeigen wir an, dass uns der Kläger mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat. Namens und im Auftrag des Klägers erheben wir Klage und beantragen: – Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, dem Kläger eine Tätigkeit als technischer Zeichner zuzuweisen. – Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als Bauingenieur weiterzubeschäftigen. Begründung: Der Kläger ist seit Datum bei der Beklagten auf der Grundlage eines am Datum abgeschlossenen Arbeitsvertrags als Bauingenieur tätig. Das Gehalt des Klägers betrug ; € pro Monat. Für den Betrieb der Beklagten in Ort ist ein Betriebsrat zuletzt Arbeitnehmer. gewählt. Insgesamt beschäftigt die Beklagte in diesem Betrieb Beweis: Arbeitsvertrag vom Datum, Anlage K 1 Aus § 2 Ziff. 3 des Arbeitsvertrags ergibt sich eindeutig, dass der Kläger als Bauingenieur eingestellt wurde. Der Kläger war auch zu keinem Zeitpunkt mit einer anderen Aufgabe betraut. Mit Schreiben vom Datum teilte der Personalleiter der Beklagten dem Kläger mit, er habe ab dem Datum als technischer Zeichner tätig zu werden. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Position eines technischen Zeichners sei vakant und sofort zu besetzen. Beweis: Schreiben der Beklagten vom Datum, Anlage K 2 Unter Verweis auf seinen Arbeitsvertrag und seine bisherige Tätigkeit verweigerte der Kläger schriftlich die Aufnahme einer Tätigkeit als technischer Zeichner. 534 Bachner Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen Beweis: § 99 Schreiben des Klägers vom Datum, Anlage K 3 Der Beklagten ist es verwehrt, den Kläger dauerhaft als technischen Zeichner einzusetzen. Ein entsprechendes Recht ergibt sich auch nicht aus der arbeitsvertraglichen Versetzungsklausel (§ 5 des Arbeitsvertrags). Diese bezieht sich nur auf anderweitige zumutbare Tätigkeiten, die den Kenntnissen und Fähigkeiten des Klägers entsprechen. Die Tätigkeit als technischer Zeichner ist dem Kläger nicht zumutbar. Nach dem einschlägigen Tarifvertrag ist die Tätigkeit des technischen Zeichners um zwei Tarifgruppen niedriger eingruppiert. Außerdem erfordert diese Tätigkeit keine abgeschlossene Hochschulausbildung. Die Zusage der Beklagten, dem Kläger sein früheres Gehalt unverändert weiterzuzahlen, ändert hieran nichts. Die Versetzung ist auch deshalb unwirksam, weil der Betriebsrat nicht gemäß § 99 BetrVG ordnungsgemäß beteiligt wurde. Beweis: Zeugnis des Betriebsratsvorsitzenden Name, zu laden über die Beklagte 29 Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats bei personeller Maßnahme gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG Vorbemerkung Hat der Betriebsrat die Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme ordnungsgemäß verweigert, so muss der Arbeitgeber die fehlende Zustimmung nach § 99 Abs. 4 BetrVG ersetzen lassen, bevor er die Maßnahme durchführen darf. An das Arbeitsgericht Bezeichnung Adresse In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Firma Firmenbezeichnung, Adresse – Antragstellerin und Beteiligte zu 1. – Verfahrensbevollmächtigte: Name, Adresse und 2. Betriebsrat der Firmenbezeichnung, Adresse – Beteiligter zu 2. – Verfahrensbevollmächtigte: Name, Adresse wegen Antrag gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG Wir zeigen an, dass uns die Antragstellerin mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hat. In deren Namen und Auftrag stellen wir nachfolgende Anträge: 1. Die vom Beteiligten zu 2. verweigerte Zustimmung zur Einstellung/Versetzung/Eingruppierung/Umgruppierung der Frau Name wird ersetzt. 2. Der Streitwert wird festgesetzt. Bachner 535 § 100 Vorläufige personelle Maßnahmen Gründe: 1. Der Beteiligte zu 2. ist der Betriebsrat bei der Antragstellerin. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Einstellung/Versetzung/Eingruppierung/Umgruppierung von Frau Name. 2. Die Beteiligte zu 1. hat mit Schreiben vom Datum den Beteiligten zu 2. gebeten, seine Zustimmung zur Einstellung/Versetzung/Eingruppierung/Umgruppierung von Frau Name zu erteilen. Beweis: Vorlage des Zustimmungsersuchens in Kopie Der Beteiligte zu 2. hat der Beteiligten zu 1. mitgeteilt, die Einstellung/Versetzung/ Eingruppierung/Umgruppierung von Frau Name verstoße gegen § 99 Abs. 2 BetrVG. Diese Zustimmungsverweigerung erfolgte innerhalb der gesetzliNr. chen Wochenfrist. Beweis: Vorlage des Schreibens der Beteiligten zu 2. in Kopie Damit ist die Antragstellerin verpflichtet, einen Zustimmungsersetzungsantrag gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu stellen. 3. Der Beteiligte zu 2. hat die Zustimmung zur Einstellung/Versetzung/Eingruppierung/ Umgruppierung zu Unrecht verweigert. Ein Zustimmungsverweigerungsgrund im SinBetrVG liegt nicht vor, weil . ne von § 99 Abs. 2 Nr. § 100 BetrVG Vorläufige personelle Maßnahmen (1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Sachund Rechtslage aufzuklären. (2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Bestreitet der Betriebsrat, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. (3) Lehnt das Gericht durch rechtskräftige Entscheidung die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ab oder stellt es rechtskräftig fest, dass offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, so endet die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an darf die personelle Maßnahme nicht aufrechterhalten werden. 536 Bachner