Pflege-Rechner Anleitung - Alzheimer Gesellschaft Baden

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Pflege-Rechner Anleitung - Alzheimer Gesellschaft Baden
Anleitung für den Pflegekostenrechner
Dieser Rechner wurde erstellt von Günther Schwarz, Alzheimer Beratung der Evangelischen
Gesellschaft in Stuttgart. Bei Fragen, Anregungen oder Kritik wenden Sie sich bitte an
[email protected] oder Tel. 0711 2054-374.
Die Datei wird unter www.alzheimerberatung-stuttgart.de und www.demenz-stuttgart.de zum
Download bereitgestellt. Sie darf auch von anderen z.B. kostenlos per E-Mail verteilt oder zum
Download angeboten werden. Änderungen an der Datei nur nach Rücksprache mit mir. Eine Gewähr
für die Berechnungen wird nicht übernommen. Spenden nehmen wir gerne an. Bitte auf das Konto der
Evang. Gesellschaft bei der Evang. Kreditgenossenschaft, BLZ: 520 604 10, Kontonummer: 234 567
Stichwort: „Alzheimer 227150“.
Die Excel-Datei ermöglicht die Übersicht, Planung und Einschätzung zu den monatlichen und jährlichen
Ausgaben für Pflege und Betreuung und zu den individuellen Leistungen der Pflegeversicherung im
häuslichen Bereich. Insbesondere werden laufend die noch verfügbaren Leistungen nach Abzug der
Erstattungen berechnet.
In vielen Fällen ist die Eingabe der Daten einfach und Sie erhalten schnell einen guten Überblick. Wenn
Sie jedoch z.B. einen Pflegedienst nutzen und dieser unterschiedliche Pflegeversicherungsleistungen
abruft, müssen Sie die Rechnungen genau anschauen und die entsprechenden Hinweise in dieser
Anleitung beachten.
Viele Menschen kennen die Leistungsansprüche bei der Pflegeversicherung nur unvollständig und
nutzen daher manche Möglichkeiten nicht. Auch hierüber klärt die folgende Anleitung auf. Weitere
Informationen zu Leistungsansprüchen finden Sie im „Ratgeber zur Pflegeversicherung“ (Download
unter www.alzheimerberatung-stuttgart.de oder www.demenz-stuttgart.de) oder im ausführlicheren
Leitfaden zur Pflegeversicherung der Deutschen Alzheimer Gesellschaft (für 6 € erhältlich bei
www.alzheimer-bw.de oder www.deutsche-alzheimer.de).
Wie werden die Daten im Rechner eingegeben?
Sie kommen zum Rechner, indem Sie Excel-Datei öffnen und am unteren Rand des Programmfensters
auf den Reiter des Tabellenblattes „Pflege-Rechner“ klicken. Zur Eingabe von Daten einfache auf das
entsprechende Feld klicken, den Betrag eingeben und die Eingabetaste (Enter) drücken. Zum Löschen
des Wertes in einem Feld auf das Feld klicken und die entf-Taste drücken. Felder, in denen
Berechnungen gemacht werden, sind zur Sicherheit geschützt. Dort sind keine Eingaben möglich. In
manchen Feldern wird eine Auswahlliste vorgegeben. Sie sehen das, wenn bei Auswahl des Feldes
(darauf klicken) rechts vom Feld ein kleines graues Quadrat mit einem Dreieck erscheint. Klicken Sie
auf das Dreieck, dann erscheint eine Auswahlliste. Dort klicken Sie auf den Wert, den Sie zur Eingabe
auswählen möchten. Um in dem Tabellenblatt nach links und rechts oder oben und unten zu
navigieren (um z.B. die Tabellen unterhalb des Bildschirms im Tabellenblatt zu sehen), klicken Sie auf
die Schiebleisten am Rand rechts oder unten, halten die Maustaste fest und schieben die Leiste in die
gewünschte Richtung. Nach oben und unten geht auch mit dem Mausrad. Um ein bestimmtes Feld
oder eine Spalte zu finden, gebe ich teils die Koordinaten an, z.B. „Feld B15“. Die Spalten sind oben mit
Buchstaben benannt und die Zeilen links mit Zahlen nummeriert. So finden Sie die Felder leicht. Mehr
Kenntnisse im Programm Excel benötigen Sie im Grunde nicht.
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1. Angaben zu den Leistungen der Pflegeversicherung
1.1 Hellbraune Felder: Leistungen der Pflegeversicherung ab 2013
In diesen Feldern sind die aktuellen Leistungsbeträge der Pflegeversicherung angegeben. Änderungen
sind nicht notwendig, außer die Leistungen erhöhen sich z.B. nach einigen Jahren. Da sich bis dahin
auch die Berechnungsregeln ändern können, sollten Sie jedoch besser jedes Jahr nach einer aktuellen
Version dieser Exceldatei suchen, die gegebenenfalls unter www.alzheimerberatung-stuttgart.de oder
www.demenz-stuttgart.de zum Download bereit steht.
1.2 Gelbe Felder: Eingabe der aktuellen Pflegestufe und der zusätzlichen
Leistungsansprüche
Pflegestufe und zusätzliche Betreuungsleistungen: In die ersten gelben Feldern B15 und C15 geben
Sie zunächst die aktuelle Pflegestufe ein (keine, 1, 2, oder 3) und den Anspruch auf Zusätzliche
Betreuungsleistungen (0 €, 100 € oder 200 €). Klicken Sie dazu zunächst auf das Feld und dann auf das
rechts neben dem Feld erscheinende kleine graue Feld mit Dreieck. Dann öffnet sich die Auswahl einer
Liste mit den möglichen Eingaben. Klicken Sie auf den zutreffenden Wert.
Durch die Anerkennung der zusätzlichen Betreuungsleistungen, die demenzkranken Menschen schon
vor Anerkennung einer Pflegestufe zustehen, erhöhen sich auch viele andere
Pflegeversicherungsleistungen wie etwa das Pflegegeld oder es werden zusätzliche Leistungen wie die
Verhinderungspflegeleistung bereits ohne Pflegestufe gewährt. Die Erhöhung des Pflegegelds und der
Sachleistungen werden automatisch berechnet.
Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse, welche der hier angegebenen Leistungen Sie erhalten.
Oder informieren Sie sich in den im Einleitungstext angegebenen Informationsbroschüren.
Verändert sich die Pflegestufe oder der Anspruch auf Betreuungsleistungen im Lauf des Jahres, tragen
Sie diese Änderung im entsprechenden Monat ein (die Leistungen werden bis auf wenige Ausnahmen
immer für den gesamten Monat erhöht). Die Änderung wird automatisch auf die folgenden Monate
übertragen.
Restbudget der Zusätzlichen Betreuungsleistungen: In der nächsten Spalte rechts tragen Sie das
Restbudget der Zusätzlichen Betreuungsleistungen (§ 45b) aus dem Vorjahr ein. Erfragen Sie das
Restbudget gegebenenfalls bei der Pflegekasse. Es kann bis zum 30. Juni eingesetzt werden.
Leistungen zur Verhinderungspflege (§ 39): In der nächsten Spalte rechts ist das jährliche Budget der
Leistungen zur Verhinderungspflege angegeben. Der Leistungsbetrag (derzeit 1.550 € im Jahr) steht
immer in voller Höhe zur Verfügung, auch wenn die Leistung z.B. erst gegen Ende des Jahres gewährt
wird. Verhinderungspflegeleistungen stehen spätestens sechs Monate nach dem Anspruch auf
Zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 45b) oder nach Anerkennung einer Pflegestufe zur Verfügung.
(Der Anspruch auf Zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b ist mit der Anerkennung eines
erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfs nach § 45a gleichzusetzen.) Bei manchen Kassen steht die
Verhinderungspflegeleistung auch früher zur Verfügung, wenn bestätigt wird, dass der Pflegebedarf
schon vor Anerkennung durch einen Gutachter gegeben war.
Achtung: Tragen Sie Ausgaben für die Sie Verhinderungspflegeleistungen beanspruchen wollen erst ab
dem Monat ein, ab dem die Leistung gewährt wird. Andernfalls berechnet die Tabelle
fälschlicherweise bereits Leistungserstattungen).
Die Leistungsbeträge in den weiteren Spalten (monatliches Pflegegeld, Sachleistungen und
angehäufte Zusätzliche Betreuungsleistungen) werden automatisch aus den anderen Feldern
übernommen.
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1.3 Leistungen bei Wechsel der Pflegestufe und Beginn der Leistungen
bei einem Wechsel der Pflegestufe (zum Beispiel von Stufe 1 zu Stufe 2) ändern sich die
Pflegeversicherungsleistung immer rückwirkend ab dem Ersten des Monats. Dies gilt auch, wenn die
höhere Pflegestufe z.B. erst ab dem 15. des Monats anerkannt wird. Wenn eine Pflegestufe erstmalig
z.B. am 15. des Monats anerkannt wurde, steht ebenso bereits das gesamte Leistungsbudget des
Monats zur Verfügung (Ausnahme siehe nächster Abschnitt). Allerdings kann z.B. ein Pflegedienst in
diesem Fall erst ab dem 15. des Monats Pflegekosten im Rahmen der Sachleistungen zur häuslichen
Pflege abrechnen.
2. Verschiedenfarbige Felder „Monatliche Kosten“
In dieser Tabelle darunter tragen Sie jeweils für den betreffenden Monat für Ihre Planung die
voraussichtlichen oder für die nachträgliche Kostenübersicht die tatsächlichen Kosten und Ausgaben
für die Betreuung und Pflege Ihres Angehörigen ein.
2.1 Hellgrüne Felder: Tagespflegekosten
Jede Tagespflege hat einen festen Kostensatz pro Besuchstag (Tagessatz), der von der Pflegestufe
abhängig ist. Dieser Tagessatz setzt sich aus mehreren Kostenanteilen zusammen. Die Kostenanteile
für Pflege und Betreuung werden mit der Ausbildungsumlage und den Kosten für die Abholfahrt zum
Pflege Kostensatz zusammengerechnet. Diesen Anteil übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der zur
Verfügung stehenden Sachleistungen zur Tagespflege (§ 41). Die Tagespflege rechnet diese Kosten
direkt mit der Pflegekasse im Rahmen des in dem Monat zur Verfügung stehenden Leistungsbetrags
ab. Darüber hinausgehende Pflegekosten werden dem Tagesgast in Rechnung gestellt. Tragen Sie in
die Spalte „Pflege“ die Gesamtkosten für die Pflege ein (den Kostenanteil, den die Pflegekasse
übernimmt und die Restkosten, die sich selbst übernehmen müssen).
Zusätzlich werden pro Tag noch unabhängig von der Pflegestufe Kostenanteile für Unterkunft,
Verpflegung und Investitionen (Geld für z.B. künftige Renovierungen) berechnet. Diese Kostenanteile
werden grundsätzlich zunächst dem Tagesgast in Rechnung gestellt. Auf Ihrer Abrechnung müssen alle
diese Kostenanteile klar ersichtlich sein.
Für Kosten des Tagespflegeangebots, die nicht im Rahmen der Sachleistungen für Tagespflege von der
Pflegekasse übernommen werden (selbst zu tragende Kostenanteile) kann eine Erstattung im Rahmen
der Zusätzlichen Betreuungsleistungen (§ 45b) beantragt werden. Der insgesamt monatlich selbst zu
tragende Kostenanteil wird in Spalte Q52-Q63 (Überschrift der Spalte ist rosa hinterlegt) angezeigt.
Diesen Betrag können Sie in Spalte F33-F44 übertragen (sieh auch Abschnitt 2.3 weiter unten).
Mögliche Rechnungskorrekturen bei gleichzeitiger Nutzung eines Pflegedienstes: Wenn Sie außer der
Tagespflege auch die Unterstützung eines Pflegedienstes in Anspruch nehmen, kann es sein, dass die
Rechnungen der Tagespflege immer wieder nachträgliche korrigiert werden. Da der
Sachleistungsanspruch (Höhe des Betrags, den die Pflegekasse übernimmt) für die Tagespflege sich
durch die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes verringern kann, können sich dadurch die selbst zu
tragenden Kosten erhöhen. Die Tagespflege erfährt erst nachträglich von der Pflegekasse, wenn es zu
einer Veränderung der Leistungshöhe aufgrund der parallelen Nutzung eines Pflegedienstes
gekommen ist. Unser Pflege-Rechner berechnet diese Veränderungen jedoch automatisch richtig,
wenn Sie die Kosten für den Pflegedienst korrekt eingeben.
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Eigene Berechnung der monatlichen Tagespflegekosten zur Planung und Kostenkontrolle: Mit Hilfe
der „Tabelle zur Berechnung der monatlichen Kosten einer Tagespflege“ im unteren Teil des
Tabellenblattes können Sie aus dem Tageskostensatz der Tagespflege, den Sie erfragen können, die
monatlichen Kosten errechnen, die in die grünen Felder oben einzutragen sind. So können Sie die
Kosten bereits planen, bevor Sie eine Rechnung erhalten oder bereits gestellte Rechnungen
überprüfen. Berechnet werden können dort auch Teilkosten, die an Tagen zu tragen sind, an denen
der Tagesgast kurzfristig verhindert war (bei frühzeitiger Abmeldung mindestens 14 Tage vor dem
Fehltag dürfen in Baden-Württemberg keine Teilkosten in Rechnung gestellt werden. Entsprechend
dürfen auch bei plötzlichem Fehlen, z.B. durch Krankheit oder einen Klinikaufenthalt, nur 14 Tage lang
Teilkosten für Fehltage am Stück berechnet werden. Und insgesamt dürfen im Jahr nur höchstens 20
Tage als Fehltage berechnet werden).
2.2 Hellblaue Felder: Kosten des Pflegedienstes
Auch die Kosten des Pflegedienstes teilen sich in verschiedene Kostenanteile auf. Der Kostenanteil für
Pflege und Betreuung wird in die linke Spalte eingetragen. Auf der Rechnung Ihres Pflegedienstes ist
dieser Kostenanteil aufgeteilt in einen Teil, den die Pflegekasse im Rahmen der Sachleistungen zur
häuslichen Pflege nach § 36 übernimmt und gegebenenfalls noch einen Teil, den Sie selbst
übernehmen müssen. Falls Sie keine Rechnung von Ihrem Pflegedienst erhalten, werden seither alle
Kosten von der Pflegekasse übernommen. Um den Überblick zu behalten, sollten Sie jedoch trotzdem
eine Abrechnung verlangen. Sie haben einen Anspruch darauf. Alternativ können Sie die
Informationen auch bei der Pflegekasse erfragen.
Weitere Kosten für den Pflegedienst können Sie in die rechte hellblaue Spalte eintragen. Sofern es
jedoch Kosten sind, die der Pflegedienst aufgrund Ihrer Bevollmächtigung bereits als zusätzliche
Betreuungsleistungen nach § 45b oder Verhinderungspflegeleistungen nach § 39 mit der Kasse
abgerechnet hat, müssen Sie diese Kostenanteile auch entsprechend in die rosa und grünen Spalten
rechts daneben eintragen. Stellt der Pflegedienst Ihnen diese Kosten zunächst in Rechnung und Sie
erhalten Sie später von der Pflegekasse zurückerstattet, müssen Sie den zurückerstatteten Teil der
Kosten ebenso in die rosa und grünen Spalten rechts daneben eintragen. Den Teil der Kosten, den Sie
dann trotzdem noch selbst übernehmen müssen (z.B. weil die Leistungsbudgets erschöpft sind),
tragen Sie dann schließlich bei „weitere Kosten“ ein.
Was zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b und Verhinderungspflegeleistungen nach § 39 sind,
erfahren Sie in den folgenden Anschnitten.
2.3 Rosa Felder: Zusätzliche Betreuungsleistungen
Im Rahmen des Leistungsbudgets der „Zusätzlichen Betreuungsleistungen“ nach § 45b von 100 € oder
200 € monatlich werden Kosten zurückerstattet, die für die Betreuung eines demenzkranken
Menschen ausgegeben werden. Es werden allerdings nur Kosten von bestimmten durch die
Pflegekassen anerkannten Betreuungs- und Pflegeangeboten übernommen:
•
Kosten für den Einsatz von Helferinnen anerkannter Helferkreise und Kosten für die
Betreuung in Betreuungsgruppen für Demenzkranke
•
Kosten für Betreuungsangebote von anerkannten Pflegediensten
•
Kosten, die von anerkannten Tagespflege- und Kurzzeitpflegeangeboten in Rechnung gestellt
werden. (Da ein Teil dieser Kosten bereits im Rahmen der Sachleistung für Tagespflege oder
der Kurzzeitpflegeleistung oder Verhinderungspflegeleistung übernommen werden, werden
nur die verbleibenden Restkosten zur Rückerstattung eingereicht).
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Tragen Sie in die erste Spalte links gegebenenfalls Restkosten der Tagespflege ein, die Sie selbst
übernehmen müssen und für die Sie eine Rückerstattung im Rahmen der Zusätzlichen
Betreuungsleistungen (§ 45b) beantragen. Die aufgrund Ihrer Angaben errechneten Restkosten finden
Sie in Spalte Q52-63. Die weiteren rosafarbenen Spalten sind für weitere Angebote gedacht.
Das Budget der zusätzlichen Betreuungsleistungen kann sich über das Jahr hin ansammeln, wenn die
Leistungen im betreffenden Monat nicht ausgeschöpft werden. So kommen beispielsweise Monat für
Monat von Januar bis Juni jeweils 100 € dazu und es können dann im Juni 6 x 100 = 600 € für ein
Betreuungsangebot eingesetzt werden. Ein Vorgriff auf die Leistung kommender Monate ist
normalerweise nicht möglich. Das heißt, Sie können nur die Leistung aus dem aktuellen Monat und die
übrigen Leistungen aus Vormonaten für ein Betreuungsangebot einsetzen.
Von Tagespflege- und Kurzzeitpflegeangeboten können alle Kostenanteile übernommen werden, also
Kosten für Betreuung und Pflege, Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionen. (Im Rahmen des
Sachleistungsanspruchs für diese Angebote werden dagegen nur die Kosten für Pflege und Betreuung
übernommen).
Werden in einem Jahr die Leistungen nicht ganz aufgebraucht, können sie in das folgende Jahr
übertragen werden und stehen noch bis 30.6. des Folgejahrs zur Verfügung (Spalte „Restleistungen
aus dem Vorjahr“).
2.4 Grüne Felder: Verhinderungspflegeleistungen
Verhinderungspflegeleistungen (§ 39) können Sie abrufen, wenn sie stundenweise oder für mehrere
Tage eine Vertretung für sich selbst als pflegenden Angehörigen einsetzen. Beispielsweise bitten Sie
regelmäßig oder gelegentlich ihre Nachbarin, sich für 2 Stunden um ihren pflegebedürftigen Ehepartner zu kümmern, damit sie etwas ausspannen können oder Erledigungen tätigen können.
Geben Sie der Nachbarin für die Unterstützung beispielsweise 8 Euro pro Stunde und bestätigt diese
Ihnen den Erhalt des Geldes auf einer Quittung, können Sie diese Ausgabe mithilfe des Kostenbelegs
bei der Pflegekasse einreichen und um Rückerstattung im Rahmen der Verhinderungspflegeleistungen
bitten. Auf der Quittung müssen Dauer und Termin der geleisteten Ersatz- oder Verhinderungspflege
angegeben sein. Gegebenenfalls wird Ihnen die Pflegekasse noch einen Antrag zusenden, den sie vor
der Rückerstattung ausfüllen müssen. Näheres zur Verhinderungspflegeleistung lesen Sie in den in der
Einleitung angegebenen Ratgebern nach.
Auch die Kosten für einen Kurzzeitpflegeaufenthalt (mehrtägige Betreuung in einem Pflegeheim z.B.
während Krankheit oder Urlaub des pflegenden Angehörigen) können über
Verhinderungspflegeleistungen finanziert werden. Dies macht jedoch erst Sinn nachdem die
Leistungen für Kurzzeitpflege (§ 42), die dafür extra vorgesehen sind, aufgebraucht sind.
Grundsätzlich kann auch der Besuch einer Tagespflege mit Verhinderungspflegeleistungen finanziert
werden. Dies macht Sinn, wenn noch keine Pflegestufe anerkannt ist, aber bereits
Verhinderungspflegeleistungen aufgrund der Anerkennung eines erheblichen allgemeinen
Betreuungsaufwands nach § 45a (bzw. zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b) zur Verfügung
stehen.
Achtung: Tragen Sie Ausgaben für die Sie Verhinderungspflegeleistungen beanspruchen wollen erst ab
dem Monat ein, ab dem die Leistung gewährt wird (siehe Hinweis in Abschnitt 1.2 letzter Absatz).
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2.5 Hellgelbe Felder: Sonstige Kosten
Hier können Sie weitere monatliche Kosten eintragen, die zu keiner der anderen Spalten gehören und
nicht im Rahmen der Pflegeversicherungsleistungen erstattet werden können.
3. Die Ergebnistabellen – Übersicht zu Kosten und Budgets
In den nachfolgenden weiß hinterlegten Tabellen finden Sie nun die Ergebnisse der Berechnungen. Sie
können so Ihre Ausgaben besser planen und behalten den Überblick über Ihre bisher genutzten und
noch zur Verfügung stehenden Leistungen der Pflegeversicherung im laufenden Jahr.
3.1 Das übernimmt die Pflegeversicherung
In dieser Tabelle rechts neben der Eingabe der monatlichen Kosten finden Sie eine Übersicht zu den
bisher entsprechend Ihren Angaben genutzten Leistungen der Pflegeversicherung.
Zum Abgleich können Sie bei Bedarf bei der Pflegekasse nachfragen, ob die Berechnungen mit den
Berechnungen der Pflegekasse übereinstimmen.
3.2 Ihre noch nicht ausgeschöpften Leistungen (verbleibende Budgets)
Diese Tabelle (darunter auf der linken Seite) ist die interessanteste. Hier sehen Sie, welche
Leistungsbeträge Ihnen im betreffenden Jahr noch zur Verfügung stehen und welche Leistungen Sie
bisher noch wenig ausgeschöpft haben.
Auch hier können Sie bei Bedarf gelegentlich bei der Pflegekasse nachfragen, ob diese Berechnungen
mit den Berechnungen der Pflegekasse übereinstimmen.
3.3 Ihre noch selbst zu tragende Kosten
Rechts daneben sehen Sie, welche Ausgaben nicht im Rahmen der Pflegeversicherung übernommen
werden. Diese Kosten müssen Sie selbst übernehmen.
Wenn die Kosten Ihre finanziellen Möglichkeiten übersteigen und Ihre Ersparnisse bald aufgebraucht
sind, können Sie einen Antrag auf ergänzende Leistungen im Rahmen der „Hilfe zur Pflege“ nach der
Sozialhilfegesetzgebung § 61 SGB XII stellen. Grundlegende Informationen dazu erhalten Sie im
„Ratgeber zu Steuererleichterungen, Schwerbehindertenausweis und Sozialhilfe“, den Sie zum
Download unter www.alzheimerberatung-stuttgart.de oder www.demenz-stuttgart.de finden.
5.
Tabelle zur Übersicht von Kurzzeitpflegeleistungen und -kosten im
Kalenderjahr
Mit Kurzzeitpflege ist ein vorübergehender Aufenthalt zur Betreuung und Pflege in einem Pflegeheim
(stationäre Pflegeeinrichtung) meist für die Dauer von mehreren Tagen bis zu einigen Wochen
gemeint. In der Zeit kann ein pflegender Angehöriger z.B. ausspannen oder in Urlaub gehen. Bei
Krankheit des pflegenden Angehörigen kann ein Kurzzeitpflegeaufenthalt die einzige Lösung zur
vorübergehenden Betreuung des pflegebedürftigen Familienmitglieds sein. Bei einer anerkannten
Pflegestufe stehen von der Pflegeversicherung jährlich derzeit 1550 Euro für solche
Kurzzeitpflegeaufenthalte zur Verfügung. Übernommen werden damit jedoch wieder nur die
Pflegekosten (Kosten für Pflege und Betreuung). Die restlichen Kosten können gegebenenfalls im
Rahmen der Zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 45b finanziert werden. Senden Sie hierzu die
Rechnung an die Pflegekasse und bitten um Rückerstattung der Kosten im Rahmen von § 45b. Mit
Hilfe der Tabelle behalten Sie den Überblick über die Kosten und möglichen Leistungen bei
Kurzzeitpflege.
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4.
Kürzungen des Pflegegelds bei bestimmten Gegebenheiten
(Tabellenblatt „Pflegegeldkürzungen“)
Bei bestimmten Gegebenheiten wird der monatliche Anspruch auf Pflegegeld gekürzt. Für andere
monatliche oder jährliche Leistungsansprüche (Sachleistungen, zusätzliche Betreuungsleistungen,
Verhinderungspflegeleistungen usw.) kommt es nie zu anteiligen Kürzungen. Zu
Pflegegeldkürzungen kommt es in folgenden Situationen:
•
Leistungsbeginn nicht bei Aufenthalt zu Hause: Die Pflegestufe wird während eines
Krankenhaus, Reha- oder Kurzzeitpflegeaufenthalts festgestellt. (Das Pflegegeld wird dann
nach der Entlassung im ersten Monat nur anteilig für die verbleibenden Tage im Monat
gezahlt. Wenn z.B. die Entlassung am 15.6. stattfindet, wird für Juni nur die Hälfte des
Pflegegelds gewährt).
•
Bei einem Krankenhausaufenthalt (auch stationäre Reha) wird Pflegegeld 28 Tage lang
weiterbezahlt. Danach wird es für weitere Tage anteilig gekürzt. Der Aufnahmetag wird als
Krankenhaustag gezählt, der Entlasstag jedoch bereits als Aufenthalt zu Hause. Vor dem
Klinikaufenthalt muss bereits Pflegegeldanspruch bestanden haben. (Kommt jemand z.B. am
4. Mai ins Krankenhaus und wird am 11. Juni entlassen, erhält er vom 4.5. - 31.5. = 28 Tage
Weiterzahlung des Pflegegelds in voller Höhe. Vom 1.6. - 10.6. = 10 Tage wird aber kein
Pflegegeld gezahlt. Somit werden im Juli nur für 20 Tage im Monat Pflegegeld überwiesen, das
entspricht 20/30 = zwei Drittel des monatlichen Pflegegelds.)
•
Bei einem Kurzzeitpflegeaufenthalt oder bei mehrtägiger Verhinderungspflege (nur wenn sie
täglich 8 Stunden oder länger geleistet wird) wird 50 % Pflegegeld im zuvor bezogenen
Umfang weitergezahlt. Der erste und letzte Tag des Kurzzeitpflegeaufenthalts oder der
mehrtägigen Verhinderungspflege wird nicht dazugerechnet. Zu der Kürzung kommt es nur,
wenn während der Zeit auch die entsprechenden Leistungen für Kurzzeit- oder
Verhinderungspflege bezogen werden, also diese z.B. nicht bereits erschöpft sind.
•
Im Sterbemonat wird Pflegegeld im zuvor bezogenen Umfang für den ganzen Monat gewährt.
Die Berechnung im Tabellenblatt "Pflege-Rechner" ist in diesen Sonderfällen nicht korrekt. Sie können
den gekürzten Pflegegeldanspruch jedoch im Tabellenblatt „Pflegegeldkürzungen“ berechnen (auf
den entsprechenden Reiter unten klicken). Dort sind bereits die zur Berechnung erforderlichen Werte
der Sachleistungsbezüge aus dem Tabellenblatt "Pflege-Rechner" automatisch übernommen.
Tragen Sie nun in die gelben Felder in Spalte B36-B48 im entsprechenden Monat die Zahl der Tage mit
normalem, weitergezahltem, gekürztem oder fehlendem Pflegegeldanspruch ein.
•
Tage mit üblichem Sachleistungsanspruch: Dies sind die Tage im Monat ohne Krankenhausoder Kurzzeitpflegeaufenthalt und ohne mehrtägige Verhinderungspflege. Gilt dies für den
ganzen Monat, werden grundsätzlich immer 30 Tage eingetragen (egal welcher Monat).
•
Tage 100% Weiterzahlung Pflegegeld: Die ersten 28 Tage eines Krankenhaus- oder
Rehaklinikaufenthalts (außer Entlasstag).
•
Tage 50% Weiterzahlung Pflegegeld: Die Tage eines Kurzzeitpflegeaufenthalts oder einer
mehrtägigen Verhinderungspflege (jew. Über 8 Stunden täglich).
•
Tage keine Weiterzahlung Pflegegeld: Ab dem 29. Tag eines Klinik- oder Reha-Aufenthalts
(außer Entlasstag).
8
Falls es in einem Monat keine Tage mit üblichem Sachleistungsanspruch gibt, wählen Sie bei Spalte
„Bezug der Berechnung zu:“ die Eingabe „Vormonat“ aus.
Nach der Berechnung können Sie den ermittelten gekürzten Pflegegeldbetrag im Tabellenblatt
„Pflege-Rechner“ in eines der gelben Felder mit der Überschrift „Korrekturbetrag Pflegegeld“ (T52T63) übertragen. Dann wird dieser Wert auch in Spalte B52-63 bei „Geldleistungen“ übernommen.
Falls der tatsächlich von der Pflegekasse überwiesene Betrag von der berechneten Leistung abweicht,
erkundigen Sie sich bei der Pflegekasse danach. Es gibt noch einige weitere Sonderregelungen, die in
seltenen Fällen zu berücksichtigen sind.
(Berechnungsregel für Pflegegeldkürzungen: Grundlage für die Berechnung der Höhe des
weitergezahlten Pflegegelds in den oben beschriebenen Fällen ist der relative Pflegegeldanspruch an
den Tagen, an denen ein normaler Sachleistungsbezug möglich war (kein Aufenthalt im Krankenhaus,
keine Kurzzeitpflege und keine mehrtägige Verhinderungspflege). Zur Berechnung wird zunächst ein
fiktiver Sachleistungsanspruch in Höhe von einem Dreißigstel des monatlichen Anspruchs mal die Zahl
der Tage mit bestehendem Sachleistungsanspruch errechnet. Aufgrund der an den Tagen tatsächlich
ausgeschöpften Sachleistungen wird dann der Pflegegeldanspruch für diese Tage berechnet. Geteilt
durch die Tage ergibt den täglichen Pflegegeldanspruch für alle Tage, an denen ein Anspruch besteht.
Ist die Berechnung im entsprechenden Monat nicht möglich, wird der relative Anspruch aus dem
Vormonat berechnet.)