Bauleistungen und Montagen im Vereinigten Königreich
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Bauleistungen und Montagen im Vereinigten Königreich
Servicebereich Steuern / Merkblatt Stand: April 2016 Bauleistungen und Montagen im Vereinigten Königreich Inhaltsverzeichnis: 1. Bau- und Montageabzugsteuer im Vereinigten Königreich – das „CIS“ 1.1 Tätigkeit als Subunternehmer 1.2 Tätigkeit als Generalunternehmer 2. Umsatzsteuer im Vereinigten Königreich 2.1 Die umsatzsteuerliche Betriebsstätte 2.2 Die Abgrenzung von Werkleistungen und Werklieferungen 2.2.1 Werkleistungen 2.2.2 Werklieferungen sonstiger Art 2.2.3 Werklieferungen im Gebäudebau 3. Intrastat-Meldepflichten im Vereinigten Königreich Mit Aufnahme einer Bau- oder Montagetätigkeit im Vereinigten Königreich (VK) ergeben sich eine Reihe verschiedener steuerlicher Fragen. Dieses Merkblatt richtet sich vordringlich an nicht im VK ansässige Unternehmen, die aufgrund zwischenstaatlicher Vorschriften die im VK erzielten Einkünfte aus der Bau- oder Montagetätigkeit nicht der britischen Ertragsbesteuerung zu unterwerfen haben. Auch wenn die Ertragsbesteuerung der Einkünfte im Ansässigkeitsstaat erfolgt, so können sich im VK als Tätigkeitsstaat dennoch eine Reihe verschiedener steuerlicher Erklärungspflichten ergeben, die dieses Merkblatt näher erläutert. Hierzu gehören insbesondere die Umsatzbesteuerung und das Verfahren der britischen Bau- und Montageabzugsteuer. 1. Bau- und Montageabzugsteuer im Vereinigtem Königreich – das „CIS“ Auch im Vereinigten Königreich, das aus England, Wales, Schottland und Nordirland besteht, gibt es ein Abzugsverfahren, das etwaige Steueransprüche der britischen Finanzverwaltung Her Majesty’s Revenue and Customs (HMRC) gegenüber an Bau- oder Montageprojekten beteiligten Unternehmen sicherstellt. Das sog. Construction Industry Scheme (CIS) verpflichtet Unternehmen, die im Zusammenhang mit Bau- oder Montagetätigkeiten im VK Subunternehmen beschäftigen und auszahlen, unter bestimmten Umständen einen Steuerabzug vom Auszahlungsbetrag an die Subunternehmer vorzunehmen, und diesen an die britische Finanzverwaltung abzuführen. Der Steuerabzug wird dem Steuerkonto des Subunternehmers gutgeschrieben und wird bei einer späteren Veranlagung zur britischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer verrechnet bzw. erstattet. Durch die rechtzeitige Beantragung einer CIS-Registrierung ohne Steuerabzug – die einer Freistellungsbescheinigung gleichkommt – können Steuerabzüge für Subunternehmer vermieden werden. Zu den Bau- und Montagetätigkeiten, die unter das CIS fallen, gehören insbesondere: Errichtung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Gebäuden oder Bauwerken Elektroinstallationsarbeiten an Gebäuden oder Bauwerken Lieferung und Installation von Maschinen oder Anlagen Ein- und Zusammenbau von Fertigteilen z.B. im Ladenbau Bauleitertätigkeit und die Überlassung von Arbeitskräften im Baugewerbe durch Agenturen Vermietung von Baumaschinen mit Bedienpersonal Seite 1 German-British Chamber of Industry & Commerce, Tax Services | Deutsch-Britische Industrie- und Handelskammer, Servicebereich Steuern 16 Buckingham Gate | London SW1E 6LB | Tel: +44 (0) 20 7976 4160 | Fax: +44 (0) 20 7976 4104 | Email: [email protected] | Internet: www.ahk-london.co.uk The German-British Chamber of Industry & Commerce is a limited company registered in England under No. 1016261, whose registered office is at the above address. 1.1 Tätigkeit als Subunternehmer Werden Bau- oder Montageleistungen im VK ausgeführt, die unter das CIS fallen, so ist der auszahlende Generalunternehmer (sog. Contractor) zur Überprüfung verpflichtet, ob der Subunternehmer (sog. Subcontractor) eine gültige CIS-Registrierungsnummer (sog. Unique Taxpayer Reference; kurz „UTR“) bei der britischen Finanzbehörde HMRC besitzt, da sich hiernach der etwaig vorzunehmende Steuerabzug ergibt. Es können sich hierbei drei verschiedene Konstellationen der Auszahlung an Subunternehmer ergeben: Kein Steuerabzug (sog. Gross payment). Bei dieser Registrierungsart nimmt der Generalunternehmer bei der Auszahlung an den Subunternehmer keinen Steuerabzug vor. Diese Registrierung setzt allerdings voraus, dass der Subunternehmer nachweisen kann, dass der Rohertrag (Umsatz abzüglich Materialaufwand) seines Unternehmens in den zwölf Monaten vor Einreichung des Registrierungsantrags einen Wert von £30.000 pro Geschäftsführer bzw. Gesellschafter, oder insgesamt £200.000, überschritten hat (sog. Turnover test). 20% Steuerabzug (sog. Payment under deduction). Diese Registrierungsart kommt für Subunternehmer in Frage, die den o.g. Rohertragswert innerhalb der letzten zwölf Monate vor Einreichung des CIS-Registrierungsantrags nicht erreichen. Der Generalunternehmer nimmt in diesem Fall bei Auszahlung an den Subunternehmer einen Steuerabzug von 20% von den durch den Subunternehmer in Rechnung gestellten Leistungen vor und führt den Steuerabzug an die britische Finanzbehörde ab. 30% Steuerabzug (sog. Higher rate deduction). Für den Fall, dass der Subunternehmer bei Auszahlung keine CIS-Registrierungsnummer nachweisen kann, ist der Generalunternehmer verpflichtet, einen Steuerabzug von 30% von den durch den Subunternehmer in Rechnung gestellten Leistungen vorzunehmen und den Steuerabzug an die britische Finanzbehörde abzuführen. Durch eine rechtzeitig vor Aufnahme der Bau- oder Montagetätigkeiten durchgeführte CIS-Registrierung können Subunternehmer Steuerabzüge vermeiden. Die CIS-Registrierung ist mit Zuteilung der 10-stelligen UTR durch die britische Finanzbehörde abgeschlossen. Beispiel: Die Tiefbau GmbH hat den Auftrag von der General-Bau AG erhalten, auf einer Baustelle in Nord-England ab Februar nächsten Jahres Erdaushebearbeiten durchzuführen. Die Tiefbau GmbH stellt noch im Dezember des aktuellen Jahres einen Antrag auf Vergabe einer UTR ohne Steuerabzug bei der britischen Finanzverwaltung. Die Tiefbau GmbH erhält die UTR im Januar des nächsten Jahres und teilt diese der General-Bau AG mit. Die General-Bau AG nimmt von den künftigen Auszahlungen an die Tiefbau GmbH keine Steuerabzüge vor. In bestimmten Fällen ist eine CIS-Registrierung durch den Subunternehmer nicht erforderlich. Hierzu gehören Bau- oder Montagetätigkeiten für Unternehmen, die selbst nicht als Generalunternehmer auftreten, sondern die Bau- oder Montageleistungen des Subunternehmers für eigene unternehmerische Zwecke verwenden. Beispiel: Die Ladenbau GmbH hat den Auftrag von der Warenhaus Stiftung & Co. KG erhalten, in Schottland ein neues Ladengeschäft zu errichten. Die Warenhaus Stiftung & Co. KG beabsichtigt, in dem Ladengeschäft Produkte aus dem eigenen Warensortiment zu verkaufen. Die Auszahlungen der Warenhaus Stiftung & Co. KG an die Ladenbau GmbH fallen nicht unter das CIS. Die Ladenbau GmbH benötigt deshalb für dieses Bauvorhaben keine UTR. Weiterhin findet das CIS keine Anwendung bei Bau- oder Montagetätigkeiten, die von einer Privatpersonen in Auftrag gegeben werden. Allerdings muss hierbei beachtet werden, dass das CIS nur in der Beziehung zwischen dem privaten Bauherrn und dem von diesem direkt beauftragten Bauunternehmer keine Anwendung findet. Vergibt das von der Privatperson beauftragte Bauunternehmen im Rahmen des Projekts auch Aufträge an Subunternehmer, tritt also selbst als Generalunternehmer im Rahmen des Bauvorhabens auf, so findet das CIS in der Beziehung des Generalunternehmers gegenüber den Subunternehmern Anwendung. Seite 2 German-British Chamber of Industry & Commerce, Tax Services | Deutsch-Britische Industrie- und Handelskammer, Servicebereich Steuern 16 Buckingham Gate | London SW1E 6LB | Tel: +44 (0) 20 7976 4160 | Fax: +44 (0) 20 7976 4104 | Email: [email protected] | Internet: www.ahk-london.co.uk The German-British Chamber of Industry & Commerce is a limited company registered in England under No. 1016261, whose registered office is at the above address. 1.2 Tätigkeit als Generalunternehmer Unternehmen, die im Rahmen von Bau- oder Montagetätigkeiten im Vereinigten Königreich als Generalunternehmer tätig werden, also zur Erbringung der eigenen Leistungen selbst Subunternehmer einsetzen und auszahlen, haben neben der Registrierungspflicht zum CIS noch weiterhin die Pflicht, monatliche Meldungen über die Auszahlungen an die eigenen Subunternehmer bei der britischen Finanzbehörde einzureichen (sog. CIS monthly returns). Es ist im Zusammenhang mit der monatlichen CIS-Meldung erforderlich, vor Auszahlung die CIS-Registrierung der Subunternehmer bei der britischen Finanzbehörde zu überprüfen (sog. CIS verification), gegebenenfalls bei Auszahlung an die Subunternehmer entsprechende Steuerabzüge vorzunehmen, sowie den Subunternehmern, bei denen ein Steuerabzug vorzunehmen ist, eine Bescheinigung über Auszahlung und Abzüge auszustellen. Die einzelnen Schritte bei der Beschäftigung von Subunternehmern lassen sich wie folgt zusammenfassen: Schritt 1: Verifizierung der Subunternehmer Vor Auszahlung eines Subunternehmers ist es erforderlich, dass der Registrierungsstatus des Subunternehmers ermittelt wird. Zur Überprüfung des Registrierungsstatus (sog. CIS verification) bei der britischen Finanzbehörde ist die Angabe der UTR des Subunternehmers erforderlich. Nur in den Fällen, in denen die Überprüfung ergibt, dass der Registrierungsstatus keinen Steuerabzug anzeigt (sog. Gross payment registration) kann der Subunternehmer ohne Steuerabzug ausgezahlt werden. Es ist hierbei zu beachten, dass der Generalunternehmer grundsätzlich Schuldner der Steuerabzüge bleibt. Der Generalunternehmer muss deshalb sicherstellen, dass die Überprüfungen des CIS-Registrierungsstatus der Subunternehmer korrekt ausgeführt werden. Schritt 2: Bescheinigung über Auszahlung und Abzüge Nach der Überprüfung werden die Subunternehmer ausbezahlt. Werden Subunternehmer mit einem Steuerabzug von 20% oder 30% ausbezahlt, so müssen diesen Subunternehmern eine Bescheinigung über Auszahlung und Abzüge ausgestellt werden (sog. Statement of payment and deduction). Bei der Errechnung des Steuerabzugs ist zu beachten, dass die Basis für den Steuerabzug nur die berechneten Arbeitskosten sind und weder Materialkosten noch Umsatzsteuer enthalten darf. Leistungen von Subunternehmen, die nicht dem CIS unterliegen, müssen nicht in den Monatsmeldungen berücksichtigt werden. Hierzu gehören z.B. die Verlegung von Teppichböden, die Vermietung von Werkzeugen oder Baumaschinen ohne Bedienpersonal oder der An- und Abtransport von Baumaterial zur Baustelle. Schritt 3: CIS-Monatsmeldung und Zahlung der Steuerabzüge an die britische Finanzverwaltung Nach Ende des britischen Steuermonats (06. eines Monats bis 05. des Folgemonats) hat der Generalunternehmer die Pflicht, eine monatliche Meldung über die im abgelaufenen Steuermonat getätigten Auszahlungen an Subunternehmer bei der britische Finanzverwaltung einzureichen (sog. CIS monthly return). In Monaten, in denen keine Auszahlungen an Subunternehmer vorgenommen wurden, ist eine Nullmeldung einzureichen. Die monatlichen Meldungen müssen bis zum 19. Tag des Folgemonats eingereicht sein. Soweit der Generalunternehmer Steuerabzüge vorgenommen hat, müssen diese ebenfalls bis zum 19. Tag des Folgemonats an die britische Finanzverwaltung gezahlt werden. Bei verspäteten Meldungen oder Zahlungen verhängt die britische Finanzbehörde in der Regel hohe Säumniszuschläge. Beispiel: Die General-Bau AG hat den Auftrag von der Office Construction Plc erhalten, im Rahmen des Neubaus eines Bürohauses in London die Außenfassade des Gebäudes zu errichten. Die General-Bau AG führt 80% der Arbeiten selbst aus. Für die verbleibenden 20% der Arbeiten beauftragt die General-Bau AG die Hochbau GmbH im Rahmen eines Subunternehmerverhältnisses. Sowohl die General-Bau AG als auch die Hochbau GmbH erhalten eine CIS-Registrierung ohne Steuerabzug. Vor der ersten Auszahlung stellt die Hochbau GmbH der General-Bau AG die UTR zur Verfügung. Die General-Bau AG überprüft anhand der UTR den Registrierungsstatus der Hochbau GmbH und zahlt im Anschluss ohne Steuerabzug am 31.01. die erste Rechnung aus. Die General-Bau AG reicht die CIS-Monatsmeldung mit den Angaben der Auszahlung bis zum 19.02. bei der britischen Finanzbehörde ein. Ein Steuerabzug wird in diesem Fall nicht gemeldet. Seite 3 German-British Chamber of Industry & Commerce, Tax Services | Deutsch-Britische Industrie- und Handelskammer, Servicebereich Steuern 16 Buckingham Gate | London SW1E 6LB | Tel: +44 (0) 20 7976 4160 | Fax: +44 (0) 20 7976 4104 | Email: [email protected] | Internet: www.ahk-london.co.uk The German-British Chamber of Industry & Commerce is a limited company registered in England under No. 1016261, whose registered office is at the above address. 2. Umsatzsteuer im Vereinigten Königreich Die sog. Mehrwertsteuersystemrichtlinie bindet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union daran, ein auf Grundlage der Richtlinie konformes Umsatzsteuersystem in nationales Steuerrecht umzusetzen. Die Mitgliedstaaten sind bei der Umsetzung angehalten, die Vorgaben der Systemrichtlinie einzuhalten, besitzen bei der Ausgestaltung des nationalen Umsatzsteuerrechts allerdings Gestaltungsspielraum. Aus diesem Grund ergeben sich oft gravierende Unterschiede zwischen den umsatzsteuerlichen Vorschriften der einzelnen EU-Mitgliedstaaten, wie z.B. bei den Regelungen zur Steuerschuldnerschaft oder auch bei der Höhe der Umsatzsteuersätze. Auch das britische Umsatzsteuerrecht zeichnet sich durch zahlreiche Eigenheiten gegenüber den Umsatzsteuersystemen anderer EU-Mitgliedstaaten aus. Die folgenden Passagen dieses Merkblatts konzentrieren sich auf umsatzsteuerliche Regelungen, die bei der Ausführung von Bau- und Montagearbeiten im VK zu beachten sind, wobei die hier dargestellten Regelungen nur für nicht im VK ansässige Unternehmen (sog. non-established taxable persons) gelten. Falls ein Unternehmen, das im VK Bau- oder Montagearbeiten ausführt, eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte unterhält, können sich andere umsatzsteuerliche Regelungen ergeben, die dieses Merkblatt nicht erläutert. 2.1 Die umsatzsteuerliche Betriebsstätte Die umsatzsteuerliche Betriebsstätte ist ein Instrument zur umsatzsteuerlichen Ortsbestimmung von Leistungen und löst regelmäßig eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht des Unternehmens im Belegenheitsstaat der Betriebsstätte aus. Des Weiteren gilt ein Unternehmen mit Betriebsstätte im Belegenheitsstaat für umsatzsteuerliche Zwecke als dort „ansässig“, was erhebliche Folgen bei der Ortsbestimmung von Leistungen und der Ermittlung der Steuerschuldnerschaft nach sich ziehen kann. Der Begriff der umsatzsteuerlichen Betriebsstätte meint einen unselbstständigen Unternehmensteil, der – nach Auslegung europäischen Rechts – eine Mindestgröße und einen ausreichenden Mindestbestand an ständig anwesenden Personal- und Sachmitteln aufweist, der es dem Unternehmen ermöglicht, an die Betriebsstätte erbrachte Dienstleistungen zu empfangen und zu verwenden sowie auch Dienstleistungen zu erbringen. Bei vorübergehenden Bau- und Montagetätigkeiten im Ausland wird in der Regel keine Betriebsstätte angenommen, insofern auch keine Personal- und Sachmittel in Form einer festen Geschäftseinrichtung ins Ausland verlagert werden. Bei einer vorübergehenden Bau- oder Montagetätigkeit ohne feste Geschäftseinrichtung im Land der Tätigkeit wird darauf abgestellt, dass die Leistungsausführung dem Unternehmenssitz, z.B. Ort der Geschäftsführung, zugerechnet wird. Im Folgenden werden die umsatzsteuerlichen Regelungen bei der Ausführung von verschiedenen Bau- und Montagetätigkeiten dargestellt, unter der Annahme, dass im VK keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte existiert, sondern die Leistungen einem Unternehmensteil zuzuordnen sind, der nicht im VK belegen ist. 2.2 Die Abgrenzung von Werkleistungen und Werklieferungen Bei Leistungen in der Bauwirtschaft wird umsatzsteuerlich zwischen sog. Werkleistungen und Werklieferungen unterschieden. Eine Werkleistung liegt grundsätzlich dann vor, wenn die Tätigkeit des Unternehmers hauptsächlich aus Installations-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten unter Einsatz von unwesentlichem Material besteht. Eine Werklieferung wird hingegen angenommen, wenn der Unternehmer ein bestelltes Werk unter Verwendung von wesentlichem Material erstellt. Die Unterscheidung zwischen einer Werkleistung und Werklieferung ist wichtig, weil je nach Sachlage unterschiedliche umsatzsteuerliche Bestimmungen zum Leistungsort und zur Steuerschuldnerschaft existieren. Im Folgenden wird unter Berücksichtigung der britischen Regelungen zur umsatzsteuerlichen Ortsbestimmung und Steuerschuldnerschaft dargestellt, auf welche Besonderheiten bei der Ausführung von Werkleistungen und Werklieferungen im VK zu achten sind. Seite 4 German-British Chamber of Industry & Commerce, Tax Services | Deutsch-Britische Industrie- und Handelskammer, Servicebereich Steuern 16 Buckingham Gate | London SW1E 6LB | Tel: +44 (0) 20 7976 4160 | Fax: +44 (0) 20 7976 4104 | Email: [email protected] | Internet: www.ahk-london.co.uk The German-British Chamber of Industry & Commerce is a limited company registered in England under No. 1016261, whose registered office is at the above address. 2.2.1 Werkleistungen Wie bereits dargestellt, werden Werkleistungen grundsätzlich dann angenommen, wenn die Tätigkeit des Unternehmers hauptsächlich aus Montage-, Installations-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten besteht, bei denen - wenn überhaupt nur unwesentliches Material, z.B. Schrauben oder Nägel, zur Ausführung der Leistung verwendet wird. Insofern eine Werkleistung ausgeführt wird, kommt es zur Ortbestimmung der Werkleistung darauf an, ob die Werkleistung an einem beweglichen Gegenstand, z.B. an einer Baumaschine oder an einem fest mit dem Boden oder einem Gebäude verbundenen Gegenstand, z.B. einer in einem Kraftwerk verbauten Turbine, durchgeführt wird. Wird die Werkleistung an einem beweglichen Gegenstand für einen anderen Unternehmer ausgeführt, so befindet sich der Ort der Umsatzbesteuerung grundsätzlich dort, von wo aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (sog. Regeldienstleistung). Insofern der Auftrag des Leistungsempfängers von einer in einem anderen Land belegenen Betriebsstätte vergeben wird, so befindet sich der Ort der Besteuerung in dem Land der Betriebsstätte. Beispiel: Die deutsche Reparatur-Fix GmbH erhält von der deutschen General-Bau AG den Auftrag, eine Baumaschine auf einer Baustelle in Schottland zu reparieren. Die Reparatur erfordert keinen Einsatz von wesentlichem Material. Die Werkleistung gilt als dort ausgeführt, von wo aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt und ist daher in Deutschland steuerbar. Die Reparatur-Fix GmbH berechnet die Reparaturleistung daher mit deutscher Umsatzsteuer. Wenn es sich in dem oben genannten Beispiel um einen Unternehmer als Leistungsempfänger handelt, der in einem anderen Land als der leistungsausführende Unternehmer ansässig ist, so wird die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger mit Hilfe des sog. Reverse-Charge-Verfahrens übertragen. Beispiel: Die deutsche Reparatur-Fix GmbH erhält einen Reparaturauftrag an einer Baumaschine von der im VK ansässigen Office Construction Plc. Die Reparatur findet auf der Baustelle in Schottland statt und erfordert auch hier keinen Einsatz von wesentlichem Material. Die Werkleistung gilt als dort ausgeführt, von wo aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt und ist in diesem Fall im VK steuerbar. Die Reparatur-Fix GmbH berechnet die Reparaturleistung daher ohne Umsatzsteuer und verweist in der Rechnung auf die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens. Werkleistungen, die an einem fest mit dem Boden verbundenen Gegenstand ausgeführt werden, werden hingegen grundsätzlich dort besteuert, wo das Grundstück belegen ist (sog. Grundstücksleistungen), und zwar unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger im Land der Tätigkeit ansässig ist oder nicht. Die Besonderheit bei dieser Art von Werkleistungen ist, dass das Reverse-Charge-Verfahren nur Anwendung findet, insofern der Leistungsempfänger ein im VK ansässiges Unternehmen und zur britischen Umsatzsteuer registriert ist. Beispiel: Die deutsche Fensterbau GmbH erhält von der im VK ansässigen Office Construction Plc den Auftrag, Fenster in ein neues Bürohaus zu montieren. Da die Fenster von der Office Construction Plc bereitgestellt werden und für die Installation kein wesentliches Material verwendet wird, handelt es sich hierbei um eine sog. grundstücksbezogene Werkleistung. Die grundstücksbezogene Werkleistung gilt am Installationsort als ausgeführt. Die Fensterbau GmbH stellt die Rechnung ohne Umsatzsteuer aus und verweist auf die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens. Ist der Leistungsempfänger kein im VK ansässiges Unternehmen, so kann die Umsatzsteuerschuld bei der Ausführung einer grundstücksbezogenen Werkleistung nicht auf den Leistungsempfänger übertragen werden. In der Regel zieht dies eine sofortige Umsatzsteuerregistrierungspflicht im VK für den leistenden Unternehmer nach sich, da eine Umsatzsteuerregistrierungsgrenze für nicht im VK ansässige Unternehmen seit dem 01.12.2012 nicht mehr existiert. Beispiel: Die deutsche Fensterbau GmbH erhält in diesem Beispiel den Auftrag zur Montage der Fenster von der deutschen General-Bau AG. Die Fenster werden von der General-Bau AG bereitgestellt und für die Montage fällt kein wesentliches Material an. Es handelt sich auch hierbei um eine sog. grundstücksbezogene Werkleistung, die am Installationsort als ausgeführt gilt. Die Fensterbau GmbH kann in diesem Fall das Reverse-Charge-Verfahren allerdings nicht anwenden, da die General-Bau AG kein im VK ansässiges Unternehmen ist. Die Fensterbau GmbH muss sich vor Ausführung des ersten Umsatzes im VK zur Umsatzsteuer registrieren lassen und britische Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Seite 5 German-British Chamber of Industry & Commerce, Tax Services | Deutsch-Britische Industrie- und Handelskammer, Servicebereich Steuern 16 Buckingham Gate | London SW1E 6LB | Tel: +44 (0) 20 7976 4160 | Fax: +44 (0) 20 7976 4104 | Email: [email protected] | Internet: www.ahk-london.co.uk The German-British Chamber of Industry & Commerce is a limited company registered in England under No. 1016261, whose registered office is at the above address. 2.2.2 Werklieferungen sonstiger Art Im Gegensatz zu Werkleistungen werden Werklieferungen dann angenommen, wenn ein Unternehmer ein bestelltes Werk unter Verwendung von wesentlichem Material herstellt. Das Herstellen des Werks setzt also zum einen die eigene Beschaffung des Materials voraus und zum anderen die Errichtung des Werks mit Hilfe des beschafften Materials. Die Werklieferung beinhaltet deshalb grundsätzlich eine Lieferkomponente (Lieferung des Materials) und eine Leistungskomponente (Zusammenbau/Installation des Materials). Die europäische Mehrwertsteuersystemrichtlinie ordnet die Werklieferung als eine einheitliche Leistungsform (Lieferung und Montage) den Lieferungen zu. Eine künstliche Aufspaltung dieser einheitlichen Leistungsform, z.B. durch die separate Vereinbarung der Materiallieferung auf der einen Seite und der Montageleistung auf der anderen Seite, kann das Vorliegen einer einheitlichen Leistung als Werklieferung für umsatzsteuerliche Zwecke nicht beeinflussen. Dies hat u.a. zur Folge, dass die Regelungen zur Übertragung der Steuerschuld (sog. Reverse-Charge-Verfahren) bei Werklieferungen keine Anwendung finden, da diese ausschließlich den sonstigen Leistungen, wie z.B. den Werkleistungen, vorbehalten sind (einzige Ausnahme hierbei sind Werklieferungen im Gebäudebau, siehe 2.2.3). Weiterhin stellt die Mehrwertsteuersystemrichtlinie klar, dass Ort der Werklieferung der Ort ist, an dem das fertige Werk an den Auftraggeber bereitzustellen ist. In diesem Zusammenhang wird zwischen der bewegten Werklieferung und der unbewegten Werklieferung unterschieden. Bei der bewegten Werklieferung wird davon ausgegangen, dass das bestellte Werk bereits vor Auslieferung an den Kunden fertig hergestellt wird. Der Ort der Lieferung bestimmt sich in diesem Fall nach dem Beginn der Versendung bzw. nach der Beförderung des fertigen Werks. Beispiel: Die deutsche Maschinenbau GmbH erhält von der im VK ansässigen Mail Services Ltd den Auftrag zur Lieferung einer Postförderanlage. Vertraglich wird die Bereitstellung der fertigen Förderanlage ab Werk in Deutschland geschuldet. Weiterhin ist vereinbart, dass zum Einbau und Inbetriebnahme – erfolgt durch den Auftraggeber – ein Mitarbeiter der Maschinenbau GmbH für einen Zeitraum von fünf Tagen vor Ort bei der Mail Services Ltd betreuend zur Verfügung steht. Es liegt in diesem Fall eine bewegte Werklieferung mit Lieferort in Deutschland vor, da vertraglich die Bereitstellung des fertigen Werks in Deutschland geschuldet wird. Die Betreuung vor Ort tritt als Nebenleistung hinter der in Deutschland stattfindenden Werklieferung zurück. Insofern die Mail Services Ltd mit britischer USt-ID-Nummer auftritt, ist die bewegte Werklieferung als innergemeinschaftliche Lieferung in Deutschland steuerfrei. Die Mail Services Ltd hat im VK einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern. Die unbewegte Werklieferung zeichnet sich dadurch aus, dass ein bestelltes Werk an einem bestimmten vertraglich vereinbarten Ort hergestellt wird. In der Regel handelt es sich bei den unbewegten Werklieferungen um die Errichtung von größeren Anlagen oder Maschinenkomplexen, für die wesentliches Material durch den Werklieferer zum Ort des Werks transportiert und verbaut wird. Eine Besonderheit hierbei ist, dass das durch den Werklieferer von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat transportierte Material nicht den Tatbestand der innergemeinschaftlichen Verbringung erfüllt und daher für den Werklieferer nicht der Erwerbsbesteuerung im Land der Verwendung unterliegt (sog. vorübergehende Verwendung). Beispiel: Die deutsche Maschinenbau GmbH erhält von der im VK ansässigen Mail Services Ltd den Auftrag zur Lieferung und Installation einer Postförderanlage. Vertraglich wird die betriebsbereite Förderanlage beim Auftraggeber im VK geschuldet. Zur Errichtung der Förderanlage transportiert die Maschinenbau GmbH umfangreiches Material von Deutschland in das VK, das durch Mitarbeiter der Maschinenbau GmbH über einen Zeitraum von zehn Wochen errichtet wird. Es liegt in diesem Fall eine unbewegte Werklieferung vor, da das bestellte Werk – die Postförderanlage – vor Ort beim Auftraggeber errichtet wird. Der Ort der Werklieferung ist in diesem Fall das VK (Ort der Errichtung des Werks). Die Verbringung des Materials von Deutschland in das VK unterliegt bei der Ausführung einer unbewegten Werklieferung für die Maschinenbau GmbH nicht der Erwerbsbesteuerung im VK. Die unbewegte Werklieferung ist im VK steuerbar mit der Folge, dass die Maschinenbau GmbH vor Ausführung des ersten Umsatzes eine umsatzsteuerliche Registrierung vornimmt und britische Umsatzsteuer an die Mail Services Ltd in Rechnung stellt. Seite 6 German-British Chamber of Industry & Commerce, Tax Services | Deutsch-Britische Industrie- und Handelskammer, Servicebereich Steuern 16 Buckingham Gate | London SW1E 6LB | Tel: +44 (0) 20 7976 4160 | Fax: +44 (0) 20 7976 4104 | Email: [email protected] | Internet: www.ahk-london.co.uk The German-British Chamber of Industry & Commerce is a limited company registered in England under No. 1016261, whose registered office is at the above address. Das britische Umsatzsteuerrecht sieht bei der Ausführung einer unbewegten Werklieferung unter bestimmten Voraussetzungen eine optional anzuwendende Vereinfachungsregelung vor, die verhindern soll, dass sich nicht im VK ansässige Unternehmen bei der Ausführung einer unbewegten Werklieferung unnötigerweise zur britischen Umsatzsteuer registrieren müssen (sog. Simplified Procedure). Die Anwendung der Vereinfachungsregelung wird auf Antrag von der britischen Finanzbehörde gestattet und gilt für beliebig viele unbewegte Werklieferungen im VK an den gleichen Auftraggeber. Falls eine unbewegte Werklieferung an einen neuen Auftraggeber ausgeführt wird, muss die Anwendung der Vereinfachungsregelung bei der britischen Finanzbehörde erneut beantragt werden. Die Voraussetzungen zur Anwendung der Vereinfachungsregelung lauten wie folgt: Bei dem Werklieferer handelt es sich um einen nicht im VK ansässigen Unternehmer, der auch nicht im VK zur Umsatzsteuer registriert ist. Der Empfänger der unbewegten Werklieferung besitzt eine britische Umsatzsteuerregistrierungsnummer. Es kann sich hierbei sowohl um einen im VK ansässigen, als auch um einen nicht im VK ansässigen Unternehmer handeln. Der Werklieferer verwendet ausschließlich Material, das er aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das VK verbringt. Ein Zukauf von wesentlichem Material im VK (z.B. auch durch die Bereitstellung von eingesetzten Subunternehmern oder durch Importe aus einem Drittland) ist nicht möglich. Der Hinzukauf von unwesentlichem Material (wie z.B. Schrauben oder Nägel) ist hingegen zugelassen. Es ist noch kein Besteuerungszeitpunkt entstanden. D.h. es wurde keine Rechnung gestellt, kein Entgelt vereinnahmt und die Leistung noch nicht erbracht bzw. abgeschlossen. Die Anwendung der Vereinfachungsregelung hat zur Folge, dass der Werklieferer die durch die Werklieferung entstehende Umsatzsteuer im VK auf den Empfänger der Werklieferung überträgt und dadurch eine eigene Registrierungspflicht zur Umsatzsteuer vermeidet. Die britische Finanzbehörde genehmigt die Anwendung der Vereinfachungsregelung mit einem Bestätigungsschreiben. Der Werklieferer leitet eine Kopie des Bestätigungsschreibens mit der ersten Rechnungsstellung an den Auftraggeber weiter. Etwaige Vorsteuerbeträge, die der Werklieferer durch anderweitige Ausgaben, wie z.B. Übernachtungskosten und Verpflegung für Mitarbeiter oder durch den Einsatz von Subunternehmern (nur Werkleistungen möglich) zu tragen hat, werden über das Vorsteuer-Vergütungsverfahren auf Antrag erstattet. Beispiel: Die deutsche Maschinenbau GmbH erhält von der im VK ansässigen Mail Services Ltd den Auftrag zur Lieferung und Installation einer Postförderanlage. Vertraglich wird die betriebsbereite Förderanlage beim Auftraggeber im VK geschuldet. Zur Errichtung der Förderanlage transportiert die Maschinenbau GmbH umfangreiches Material von Deutschland in das VK, das durch Mitarbeiter der Maschinenbau GmbH über einen Zeitraum von zehn Wochen errichtet wird. Die Maschinenbau GmbH kauft im VK unwesentliches Material, wie Nägel und Schrauben ein und setzt für Installationsarbeiten (grundstücksbezogene Werkleistungen) an dem Werk die Installation Services Ltd als Subunternehmer ein. Für diese Ausgaben werden der Maschinenbau GmbH britische Umsatzsteuerbeträge in Rechnung gestellt. Die Maschinenbau GmbH entscheidet sich zur Anwendung der Vereinfachungsregelung (sog. Simplified Procedure), um eine umsatzsteuerliche Registrierung im VK zu vermeiden. Es liegt in diesem Fall eine unbewegte Werklieferung im VK vor, da das bestellte Werk – die Postförderanlage – vor Ort beim Auftraggeber errichtet wird. Durch die Anwendung der Vereinfachungsregelung, die vor Aufnahme der Tätigkeit beantragt wird, überträgt die Maschinenbau GmbH die durch die Werklieferung entstehende Umsatzsteuerschuld auf die Mail Services Ltd und vermeidet dadurch die Pflicht zur eigenen Umsatzsteuerregistrierung. Die Verbringung des wesentlichen Materials von Deutschland in das VK unterliegt auch in diesem Fall für die Maschinenbau GmbH nicht der Erwerbsbesteuerung im VK. Seite 7 German-British Chamber of Industry & Commerce, Tax Services | Deutsch-Britische Industrie- und Handelskammer, Servicebereich Steuern 16 Buckingham Gate | London SW1E 6LB | Tel: +44 (0) 20 7976 4160 | Fax: +44 (0) 20 7976 4104 | Email: [email protected] | Internet: www.ahk-london.co.uk The German-British Chamber of Industry & Commerce is a limited company registered in England under No. 1016261, whose registered office is at the above address. Zu beachten ist, dass bei Anwendung des Simplified Procedure der Kunde die Berichtspflichten (IntrastatEingangsmeldung) zu erfüllen hat. Der Kunde muss mithin eine Intrastat-Eingangsmeldung im VK abgeben, wenn der zurzeit gültige Grenzwert überschritten wird, siehe Punkt 3. 2.2.3 Werklieferungen im Gebäudebau Bei Werklieferungen im Gebäudebau, die sowohl die Errichtung als auch den Umbau oder die Sanierung eines Gebäudes oder Bauwerks beinhalten können, handelt es sich in der Regel um unbewegte Werklieferungen am Ort des Gebäude oder Bauwerks. Das britische Umsatzsteuerrecht sieht bei der Anwendung der Regelungen für den Leistungsort und die Steuerschuldnerschaft bei Ausführung von bestimmten unbewegten Werklieferungen (sog. grundstücksbezogene Werklieferungen) an Gebäuden oder Bauwerken eine Ausnahme vor. Werklieferungen, die den Einsatz von bestimmtem Baumaterial (sog. qualifying building material) vorsehen, das für die Errichtung oder Sanierung eines Gebäudes oder Bauwerks zwingend erforderlich ist, werden für die Bestimmung des Leistungsorts und für die Regelung der Steuerschuldnerschaft den grundstücksbezogenen Werkleistungen (siehe 2.2.1) gleichgesetzt. Dies hat u.a. zur Folge, dass das Reverse-Charge-Verfahren bei der Ausführung von grundstücksbezogenen Werklieferungen obligatorisch Anwendung findet, insofern es sich bei dem Auftraggeber um ein im VK ansässiges Unternehmen handelt, das im VK auch umsatzsteuerlich registriert ist. Das Reverse-Charge-Verfahren findet hingegen keine Anwendung, wenn es sich bei dem Auftraggeber um ein nicht im VK ansässiges Unternehmen handelt. In diesem Fall muss durch den Werklieferer grundsätzlich britische Umsatzsteuer berechnet werden. Das sog. „qualifizierende“ Baumaterial zur Ausführung von grundstücksbezogenen Werklieferungen muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen: Bei dem Baumaterial muss es sich um Bestandteile handeln, die für gewöhnlich zur Errichtung eines Gebäudes oder Bauwerks verwendet werden (z.B. Wände, Dächer, Fenster, Türen, in Wände oder Decken eingelassene Verrohrungen oder Verkabelung). Das Baumaterial muss fest mit dem Gebäude oder Bauwerk verbunden sein (z.B. fest verlegte Fußböden oder Fliesen, sowie Einbauküchen, Fahrstühle oder Saunaanlagen). Es darf sich nicht um einfache Möbelstücke oder zu verlegende Teppichböden handeln (die Lieferung und Installation von elektrischen oder gasbetriebenen Geräten sind hingegen u.U. zulässig). Eine weitere Besonderheit der grundstücksbezogenen Werklieferungen ist, dass die Verbringung des für die Ausführung der Werklieferung erforderlichen Baumaterials im VK für den Werklieferer der innergemeinschaftlichen Erwerbsbesteuerung unterliegt. Die Regelungen zur sog. vorübergehenden Verwendung finden bei der Ausführung von grundstücksbezogenen Werklieferungen keine Anwendung. Dies hat zur Folge, dass eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht im VK für den Werklieferer bereits zu dem Zeitpunkt der Verbringung des Baumaterials ins das VK besteht und zwar auch in Fällen, bei denen die Ausgangsleistungen der grundstücksbezogenen Werklieferung über das Reverse-Charge-Verfahren abgerechnet werden. Zu beachten ist, dass eine umsatzsteuerliche Registrierung nicht erfolgen muss, wenn die für die Erwerbsbesteuerung geltende Registrierungsgrenze von derzeit GBP 83.000 nicht überschritten wird. Eine freiwillige Registrierung, auch wenn die umsatzsteuerliche Registrierungsgrenze noch nicht überschritten wurde, ist unter Umständen möglich, um z.B. anfallende britische Vorsteuerbeträge im Vereinigten Königreich zeitnah geltend zu machen. Seite 8 German-British Chamber of Industry & Commerce, Tax Services | Deutsch-Britische Industrie- und Handelskammer, Servicebereich Steuern 16 Buckingham Gate | London SW1E 6LB | Tel: +44 (0) 20 7976 4160 | Fax: +44 (0) 20 7976 4104 | Email: [email protected] | Internet: www.ahk-london.co.uk The German-British Chamber of Industry & Commerce is a limited company registered in England under No. 1016261, whose registered office is at the above address. Beispiel: Die Fensterbau GmbH hat den Auftrag von der Office Construction Plc erhalten, im Rahmen des Neubaus eines Bürohauses in London die gläserne Außenfassade zu errichten. Hierfür verbringt die Fensterbau GmbH Baumaterial im Wert von £625.000 in das VK. Der gesamte Werklieferauftrag der Fensterbau GmbH hat einen Wert von £975.000. Die Fensterbau GmbH führt eine grundstücksbezogene Werklieferung im VK aus, da es sich bei der Lieferung und Montage der gläsernen Außenfassade um „qualifizierendes“ Baumaterial handelt. Die Ausgangsleistungen unterliegen zwingend dem Reverse-Charge-Verfahren, da die Office Construction Plc ein im VK ansässiges Unternehmen mit britischer Umsatzsteuernummer ist. Die Fensterbau GmbH muss allerdings selbst eine umsatzsteuerliche Registrierung im VK veranlassen, da das verbrachte Baumaterial im VK der Erwerbsbesteuerung unterliegt. Die Erwerbsteuer von £125.000 (20% x £625.000) kann unter normalen Umständen als Vorsteuer (zusammen mit anderen Vorsteuerbeträgen) geltend gemacht werden. Werklieferungen oder auch Werkleistungen im Zusammenhang mit Wohngebäuden können u.U. einem vom Standardsteuersatz (20%) abweichenden Steuersatz von 5% oder 0% unterliegen. Baumaterial, das für die Ausführung einer Werklieferung in das VK verbracht wird und eine Erwerbsbesteuerung auslöst, unterliegt hingegen immer dem Standardsteuersatz von derzeit 20%. 3. Intrastat-Meldepflichten im Vereinigten Königreich Die Intrahandelsstatistik (sog. „Intrastat“) ist das System der Informationserfassung über die tatsächlichen Güterbewegungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Intrastat ist demnach eine kollektive Aufzeichnung aller grenzüberschreitenden innereuropäischen Versendungen und Eingänge von Gütern. Zur Intrastat auskunftspflichtig ist grundsätzlich jedes im VK zur Umsatzsteuer registrierte Unternehmen, das Waren aus anderen EU-Mitgliedstaaten empfängt bzw. in andere EU-Mitgliedsstaaten versendet, wenn der derzeit gültige Grenzwert für Wareneingänge von £1.500.000 bzw. £250.000 für Warenabgänge innerhalb eines Kalenderjahres überschritten wird. Monatliche Intrastat-Meldungen müssen ab dem Monat des Überschreitens dieser Grenzen bis zum Ende des Kalenderjahres für die jeweilige Verkehrsrichtung bei der britischen Finanzverwaltung eingereicht werden. Unter die Meldepflicht zur Intrastat fällt auch wesentliches Baumaterial, das für die Ausführung einer Werklieferung in das VK verbracht wird bzw. aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erworben wird, wenn die jährliche Grenze in Höhe von £1.500.000 des Materialwerts überschritten wird. Beispiel: Die Fensterbau GmbH hat den Auftrag von der Office Construction Plc erhalten, im Rahmen des Neubaus eines Bürohauses in London die gläserne Außenfassade zu errichten. Hierfür verbringt die Fensterbau GmbH Baumaterial im Wert von £1.450.000 in das VK. Zusätzlich erwirbt die Fensterbau GmbH noch innergemeinschaftlich Waren von einem spanischen Lieferanten in Höhe von £130.000. Der Grenzwert von £1.500.000 wird im August des aktuellen Kalenderjahres überschritten. Die Fensterbau GmbH führt eine grundstücksbezogene Werklieferung im VK aus und ist aufgrund der notwendigen Erwerbsbesteuerung im VK umsatzsteuerlich registriert. Die Fensterbau GmbH muss deshalb ab August des aktuellen Kalenderjahres monatliche Intrastat-Meldungen über Wareneingänge in das VK bei der britischen Finanzbehörde einreichen. Diese Intrastat-Meldungen umfassen sowohl die aus Deutschland innergemeinschaftlich verbrachten Materialien, als auch die innergemeinschaftlich erworbenen Materialien aus Spanien. Wenn Werklieferungen durch Subunternehmer erbracht werden, die nicht umsatzsteuerlich im VK registriert sind, z.B. weil die Vereinfachungsregelung für unbewegte Werklieferungen (sog. Simplified Procedure) beantragt wurde, geht die Meldepflicht über das in das VK eingeführte Material auf den Empfänger der Werklieferung über. Seite 9 German-British Chamber of Industry & Commerce, Tax Services | Deutsch-Britische Industrie- und Handelskammer, Servicebereich Steuern 16 Buckingham Gate | London SW1E 6LB | Tel: +44 (0) 20 7976 4160 | Fax: +44 (0) 20 7976 4104 | Email: [email protected] | Internet: www.ahk-london.co.uk The German-British Chamber of Industry & Commerce is a limited company registered in England under No. 1016261, whose registered office is at the above address. Beispiel: Die General-Bau AG hat den Auftrag zur Errichtung einer Biogasanlage im VK von einem im VK ansässigen Landwirtschaftsbetrieb erhalten. Die General-Bau AG vergibt diverse Aufträge zur Ausführung von Arbeiten an der Biogasanlage an Subunternehmen. Die Top-Tank GmbH erhält den Auftrag zur Lieferung und Montage von Gastanks an der Biogasanlage. Der Werkliefervertrag hat einen Wert von £800.000. Die Top-Tank GmbH kann durch die Anwendung der Vereinfachungsregelung bei unbewegten Werklieferungen (sog. Simplified Procedure) eine Umsatzsteuerregistrierung im VK vermeiden und überträgt die Umsatzsteuerschuld auf die General-Bau AG. Die General-Bau AG ist Steuerschuldner der durch die Top-Tank GmbH ausgeführte Werklieferung und unterwirft die Lieferung daher der Erwerbsbesteuerung im VK. Gleichzeitig ergibt sich für die General-Bau AG eine Meldepflicht zur Intrastat über die im VK empfangene Werklieferung mit einem Wert von £800.000. Mehr Informationen zu aktuellen umsatzsteuerlichen Themen erhalten Sie unter: Deutsch-Britische Industrie- und Handelskammer | Servicebereich Steuern Telefon: +44 (0)20 7976 4160 | Telefax: +44 (0)20 7976 4104 E-Mail: [email protected] | Webseite: www.ahk-london.co.uk © AHK London. Dieses Merkblatt wurde von der AHK London erstellt und dient nur Informationszwecken. Die Haftung für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhalts dieses kostenlosen Merkblattes ist ausgeschlossen. Stand: April 2016 Seite 10 German-British Chamber of Industry & Commerce, Tax Services | Deutsch-Britische Industrie- und Handelskammer, Servicebereich Steuern 16 Buckingham Gate | London SW1E 6LB | Tel: +44 (0) 20 7976 4160 | Fax: +44 (0) 20 7976 4104 | Email: [email protected] | Internet: www.ahk-london.co.uk The German-British Chamber of Industry & Commerce is a limited company registered in England under No. 1016261, whose registered office is at the above address. Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Werkleistungen und Werklieferungen im Vereinigten Königreich (VK) Werkleistungen Werklieferungen (unbewegt) Es werden Installations-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten unter Einsatz von unwesentlichem Material (z.B. Schrauben oder Nägeln) erbracht. Es werden wesentliche Bestandteile im Rahmen eines Neubaus bzw. einer erstmaligen Installation oder einer Reparatur oder Wartung geliefert und installiert. Werkleistung an beweglichen Gegenständen Werkleistung an nicht-beweglichen Gegenständen Werklieferung an Gebäuden oder Bauwerken Sonstige unbewegte Werklieferung Die Werkleistung wird an beweglichen Gegenständen (wie z.B. an Möbelstücken) ausgeführt. Die Werkleistung wird an nicht-beweglichen Gegenständen (wie z.B. Gebäuden oder fest mit dem Boden verbundenen Maschinen) ausgeführt. Die Werklieferung erfolgt unter Einsatz von qualifizierendem Baumaterial zur Errichtung von Gebäuden oder anderen Bauwerken. Die Werklieferung besteht aus der Lieferung und Installation sonstiger Bestandteile (wie z.B. der Lieferung und Installation einer Maschine). Kunde ist ein britisches Unternehmen Die Werkleistung ist im VK steuerbar. Die Werkleistung unterliegt zwingend dem britischen Reverse-Charge-Verfahren. Kunde ist ein nicht im VK ansässiges deutsches Unternehmen Die Werkleistung ist in Deutschland steuerbar. Die Werkleistung unterliegt dem deutschen Besteuerungsverfahren. Kunde ist ein britisches Unternehmen mit britischer Umsatzsteuernummer Die Werkleistung ist im VK steuerbar. Die Werkleistung unterliegt zwingend dem britischen Reverse-Charge-Verfahren. Kunde ist ein nicht im VK ansässiges deutsches Unternehmen Kunde ist ein Unternehmen ohne britische Umsatzsteuernummer Die Werkleistung ist im VK steuerbar. Die Werklieferung ist im VK steuerbar. Das britische Reverse-Charge-Verfahren findet keine Anwendung. Das britische Reverse-Charge-Verfahren findet keine Anwendung. Die Werkleistung unterliegt dem britischen Besteuerungsverfahren. Kunde ist ein britisches Unternehmen ohne britische Umsatzsteuernummer Die Werklieferung unterliegt dem britischen Besteuerungsverfahren. Kunde ist ein Unternehmen mit britischer Umsatzsteuernummer Die Werklieferung ist im VK steuerbar. Die Werkleistung ist im VK steuerbar. Das britische Reverse-Charge-Verfahren findet keine Anwendung. Die Option des Simplified Procedure wird in Anspruch genommen Die Option des Simplified Procedure wird nicht in Anspruch genommen Die Werkleistung unterliegt dem britischen Besteuerungsverfahren. Die Werklieferung unterliegt nicht dem Besteuerungsverfahren im VK. Die Werkleistung unterliegt dem Besteuerungsverfahren im VK. Der Kunde führt die Erwerbsbesteuerung durch und übernimmt die Intrastat-Meldung. Die Intrastat-Meldung muss durch den Werklieferer selbst erfolgen. © AHK London. Dieses Merkblatt wurde von der AHK London erstellt und dient nur Informationszwecken. Die Haftung für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhalts dieses kostenlosen Merkblattes ist ausgeschlossen. Stand:April 2016